Sachverhalt
1. X.___, geboren 1958, war zuletzt mit einem Pensum von 100 % als Verpa ckerin bei der Y.___ SA angestellt (Urk. 9/5
Ziff. 3). Am 1 5. November 2013 kündigte die Y.___ SA das Arbeitsverhältnis per 3 1. Januar 2014 (Urk.
9/3 /1).
Am 6. Januar 2014 meldete sich die Versicherte
unter Hinweis auf eine Arthrose bei der Invalidenversicherung z u m Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/14 und Urk. 9/22) und veranlasste bei Dr. med. Dipl.-Psych. A.___ eine psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 13. Oktober 2014,
Urk. 9/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.
9/35) und gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 9/54) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2015 (Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Gegen die Verfügung vom 3. März 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantrag te die Aufhebung der Verfü gung sowie die Zusprache einer ganzen Rente . In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 (Urk.
8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
28. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 2 2 . Juni 2015 r e ichte die Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Bericht ein (Urk. 14), welcher der Beschwerdegegnerin am 2 4. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 8. März 2016 (Urk.
16) wurde die Helvetia z u m Prozess beigeladen, welche am 1 4. März 2016 (Urk.
17) auf eine Stellungnahme verzichtete. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk.
2) damit, dass eine (tatsächliche) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Daumengelenksarthrose, der mittelgradigen depressiven Episode und der Angststörung zwar wahrscheinlich sei, diese Leiden aus rechtlicher Sic ht indessen keine langdauernde n und schwere n Erkrankungen mit erhebli cher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellten. Es sei ins besondere von einer reaktiven Depressivität auf die Kündigung der Arbeitsstelle auszugehen, weshalb kein e
chronifizierte, sondern ein e vorübergehende und behand elbare respektive überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigung vor liege . Entsprechend stehe der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Inva lidenrente zu (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgege nüber in ihrer Beschwerde (Urk.
1) auf den Standpunkt, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Dies folge aus dem von der Beschwerdegegne rin eingeholte n Gutachten, in welchem mit Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung und eine generalisierte Angststörung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde. Die diagnostizierte Angststörung sei von der Beschwerdegegnerin bei ihrer Entscheidfindung indessen nicht b erück sichtigt worden (S. 4 f.). Abgesehen davon, widerspreche die Auffassung der Beschwerdegegnerin, es handle sich nicht um eine rezidivierende Depression, dem psychiatrischen Gutachten und sei überdies rein spekulativ. Unzutreffend sei sodann die Annahme, die Depression sei lediglich als Folge des Stellenver lusts aufgetreten (S. 6 f.). 3. 3.1
Die angefochtene Verfügung basiert im Wesentlichen auf dem von der Beschwer degegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 1 3. Oktober 2014 (Urk. 9/32), worin gestützt auf die Untersuchung vom 3 0. September 2014 folgende Diagnose n gestellt w u rden (S. 14) : - Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Generalisierte Angststörung mit paroxysmalen, agoraphobischen und generalisierten Anteilen (ICD-10 F41.1) - Rezidivierend depressive Störung – im Verlauf unterschiedlichen Schwere grades, zum Untersuchungszeitpunkt anhaltend mittelgradi g depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Persönlichkeitsakzentuierung mit vorrangig dependenten, ängstlich-ver meidenden und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Der Gutachter berichtete
über ein deutlich ausgeprägtes depressives Zustands bild und beschrieb die Grundstimmung der Beschwerdeführerin als gedrückt-depressiv, gehemmt, freudlos-ratlos respektive ängstlich-besorgt. Die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich vermindert beziehungsweise zum depressiven Pol verschoben gewesen, ohne jegliche Aufhellung im Untersuchungsverlauf. Der Antrieb sei deutlich vermindert und die Mimik sowie Gestik seien wenig mitschwingend gewesen. Formalgedanklich habe sich eine Verlangsamung, Grübelneigung sowie eine Einengung auf Insuffizienz er leben gezeigt (S. 16). Der Gutachter führte weiter aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer anhalten den und auf verschiedenste Bereiche fokussierte Besorgnis, es könne etwas Schlimmes passieren, unter einer beständigen Anspannung, inneren Unruhe und Nervosität im Sinne eines Hyperarousals, Konzentrationsprobleme n und un ter Alltagsvergesslichkeit. Des Weiteren habe
die Beschwerdeführerin über Schwin delgefühle, die Unfähigkeit sich zu entspannen bei gleichzeitig rascher Ermüd barkeit und Erschöpfung, dem Verlust der Kontrollfähigkeit, Beklemmungsge fühle, Schwitzen sowie Ein- und Durchschlafstörungen berichtet (S. 17).
Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die mittel gra dig ausgeprägte depressive Symptomatik sowie die generalisierte Angst störung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und wies zudem auf die im Untersuchungszeitpunkt bestehende stationäre Behand lung in der Privat Klinik B.___ hin (S. 19). Er hielt weiter fest, dass invalidi tätsfremde Faktoren (ungewisse berufliche Zukunft, geringer Ausbildungsstand, ungünstiges Wiedereingliederungsalter, Dekon ditionierung, ausgeprägte subjek tive Insuffizienzüberzeugung, laufendes versicherungsrechtliches Verfahren) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und von invaliditätsbeding ten Befunden abgegrenzt worden und bei der Frage nach der medizinisch-the oretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit nicht miteingeflossen seien. Aufgrund der komorbiden depressiven Beeinträchtigungen und Angststörung sowie des vor der stationären Behandlung sich tendenziell verschlechternden Verlaufs trotz adäquater ambulant psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie sei überdies von einer eher ungünstigen Prognose auszugehen und kurz- bis mittel fristig auch unter Fortführung der adäquaten Behandlung eine Arbeitsfä higkeit unter den Bedingungen der freien Wirtsc haft wenig wahrscheinlich (S.
19
f f.). 3. 2
In seiner Ste llungnahme vom 1 5. Oktober 2014
ging der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin, unter Hinweis auf die Vollständig- und Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. A.___ sowie die darin gestellten Diag nosen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit August 2013 aus (Urk. 9/34 S. 4) . An dieser Einschätzung hielt der RAD-Arzt auch in seiner Stellungnahme vom 2 0. Januar 2015 fest (Urk. 9/54 S. 2).
Demgegenüber ging die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemein medizin, in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. Oktober 201 4 von einer vorübergehenden und behandelbaren depressiven Störung aus, welche nicht chronischer Natur sei und überdies reaktiv durch die überraschende Kündigung des Arbeitsverhält nisses entstanden sei, und verneinte einen IV-relevanten Gesundheitsschaden (Urk. 9/34 S. 4). 4.
4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr. A.___ (vgl. E. 3.1) für die Bestimmung de r
Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruht . Besagtes Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen des Gutachters in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund einer rezidivierend depressiven Störung sowie generalisierten Angst störung
zu 100 % arbeitsunfähig war . So beschrieb er einleuchtend die Ent wicklung der (sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden) Persönlichkeits akzentuierung vor dem Hintergrund von Problemen in der Kernfamilie (Gewalt erfahrungen, Vater Alkoholiker, cholerisch) und früh beginnenden Auffällig keiten (sozialphobische Ängste in der Schule), weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, ein auf Nähe und Distanz ausbalanciertes Ver hältnis zu anderen aufzubauen, auch die dependente Beziehungsgestaltung in ihren beiden Ehen weise in diese Richtung. Der Gutachter zeigte auf, dass es basierend auf dieser Persönlichkeitsstruktur zur Entwicklung von paroxysmalen, sozial- und agoraphobischen Ängsten kam, welche die Arbeitsfähigkeit ein schränken (Urk. 9/32 S. 18). Das Gutachten erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert e ines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist . 4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine wie im Gutachten diagnosti zierte generalisierte Angststörung (vgl. E. 3.1) auf Grund klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar diagnostiziert werden und ist damit über prüf- respektive objektivierbar. Dieses Störungsbild gehört nicht zu den patho genetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern
(Urteil des Bundesgerichts 8C_371/2014 vom 2 9. September 2014 E. 5.2.1), für deren Beurteilung das Bundesgericht besondere Grundsätze entwickelt hat (zur geän derten Rechtsprechung betreffend besagte Grundsätze vgl. BGE 141 V 281 E. 3 ff.).
Sollte die Beschwerdegegnerin mit ihrem Hinweis, die Leiden der Beschwer deführerin stellten keine langdauernden und schweren Erkrankungen mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar (vgl. Urk. 2 S. 2 oben), implizieren, die diagnostizierte Angststörung sei als pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild zu qualifizieren, steht dies im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung . Die Beschwerdegegnerin begründet e i hre abweisende Verfügung damit, die diagnostizierte depressive Störung sei lediglich reaktiver Natur, sei behan delbar und vorübergehend, und es bestünden zudem nicht anrechenbare psy chosoziale Belastungen (vgl. Urk. 2 S. 2). Indem die Beschwerde gegnerin
in ihrem Entscheid einzig auf die depressive Störung abstellt e, verkennt sie, dass der Gutachter die 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur auf die Depression zur ück führte, sondern auch auf die diagnostizierte Angststörung (vgl. Urk. 9/32 S. 14) . Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Frage nach der Natur und des Ausmasses de r depressiven Störung, besteht die Arbeitsunfähig keit doch bereits aufgrund der vom Gutachter diagnostizierten Angststörung. Was die von der Beschwerdegegnerin erwähnten psych osozialen Belastungen betrifft, so hat der Gutachter eine Abgrenzung der invaliditätsfremden Faktoren von den invaliditätsbedingten Befunden vorgenommen (Urk. 9/3 2 S. 20 oben), weshalb die entsprechende Bemerkung der Beschwerdegegnerin ins Leere geht . Bezüglich des Hinweises de r Beschwerdegegnerin auf die im Bericht d er Privat Klinik B.___ vom 13. November 2014 (Urk. 9/41) erwähnte Prognose (Urk. 2 S.
2)
ist zu bemerken, dass die Ärzte betreffend Hospitalisation vom 2 9. Juli bis 5. November 2014 zur Hauptsache eine mittelgradige depressive Episode mit sozialen Ängsten diagnostizierten und damit eine vergleichbare Diagnose wie Gutachter Dr.
A.___ stellten. Sie schilderten eine vorhandene Tagesstruktur, eine konstante therapeutische Beziehung sowie eine ausreichende Einbettung „in soziales Gefüge“ und stellten eine günstige Prognose aufgrund der vielfälti gen Ressourcen und des harmonisierenden Interaktionsstils der Beschwerde führerin (S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass sich wohl vielversprechende Ressourcen finden, die Klinikärzte indes lediglich prognostisch auf eine massge bende Besserungsmöglichkeit verwiesen. Mit dem Hinweis auf einen gebesserten Zustand bei Austritt ging kein Attest einer wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit einher.
Schliesslich konstatierte der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 7. Dezember 2014 (Urk. 9/42/1- 2), dass der mehrmonatige Klinikaufenthalt an der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin nichts Grundlegendes geändert habe. Die günstige Prognose habe sich nicht verwirklicht, die Beschwerdeführerin sei seit rund zwei Monaten wieder zu Hause und weise keine verbesserte gesundheitliche Verfassung aus. Die arbeitswillige Beschwerdeführerin sei weiterhin vollumfänglich arbeitsunfä hig auf dem ersten Arbeitsmarkt. Arbeitsversuche seien nur im geschützten Rahmen möglich. Bei dieser Gesundheitsentwicklung kann nicht von der Wieder erlangung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 4.3
Nach dem Gesagten ist erstellt, das s die Beschwerdeführerin zu 100
% arbeitsunfä hig ist. Entsprechend hat sie Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung . Zum Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit verwies
Dr. E.___ auf die klinische Manifestation im September 2013 unter Hin weis auf die schon vorher bestehende enorme Belastung bis an die Grenze der Dekompensation aufgrund der Vorgeschichte (Urk. 9/42/1-2 S. 2). Die Beschwer deführerin war indes aufgrund einer am 2 2. August 2013 durchge führten Handoperation bereits ab diesem Datum vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 9/14 S. 2 und Urk. 9/22 S. 2 Ziff. 1.6). Auch Gutachter Dr. A.___ nannte unter Hinweis auf das Attest des Dr. E.___ und dessen anamnestischen Schilde rungen den August 2013 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/32 S. 2 Ziff. 4). Damit ist der Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. August 2014 fest zulegen (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Die Beschwerde ist entsprechend gut zuheissen.
5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘200 .-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Damit sind die Anträge auf Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 2 S.
2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 . März 20 15
aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab 1. August 2014 Anspruch auf eine ganze R ente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Procap Schweiz, Fürsprecher Daniel Schilliger unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Helvetia Patria Versicherungen - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1958, war zuletzt mit einem Pensum von 100 % als Verpa ckerin bei der Y.___ SA angestellt (Urk. 9/5
Ziff.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk.
2) damit, dass eine (tatsächliche) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Daumengelenksarthrose, der mittelgradigen depressiven Episode und der Angststörung zwar wahrscheinlich sei, diese Leiden aus rechtlicher Sic ht indessen keine langdauernde n und schwere n Erkrankungen mit erhebli cher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellten. Es sei ins besondere von einer reaktiven Depressivität auf die Kündigung der Arbeitsstelle auszugehen, weshalb kein e
chronifizierte, sondern ein e vorübergehende und behand elbare respektive überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigung vor liege . Entsprechend stehe der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Inva lidenrente zu (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgege nüber in ihrer Beschwerde (Urk.
1) auf den Standpunkt, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Dies folge aus dem von der Beschwerdegegne rin eingeholte n Gutachten, in welchem mit Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung und eine generalisierte Angststörung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde. Die diagnostizierte Angststörung sei von der Beschwerdegegnerin bei ihrer Entscheidfindung indessen nicht b erück sichtigt worden (S. 4 f.). Abgesehen davon, widerspreche die Auffassung der Beschwerdegegnerin, es handle sich nicht um eine rezidivierende Depression, dem psychiatrischen Gutachten und sei überdies rein spekulativ. Unzutreffend sei sodann die Annahme, die Depression sei lediglich als Folge des Stellenver lusts aufgetreten (S. 6 f.). 3.
E. 3 ). Am 1 5. November 2013 kündigte die Y.___ SA das Arbeitsverhältnis per 3 1. Januar 2014 (Urk.
9/3 /1).
Am 6. Januar 2014 meldete sich die Versicherte
unter Hinweis auf eine Arthrose bei der Invalidenversicherung z u m Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/14 und Urk. 9/22) und veranlasste bei Dr. med. Dipl.-Psych. A.___ eine psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 13. Oktober 2014,
Urk. 9/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.
9/35) und gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 9/54) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2015 (Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Gegen die Verfügung vom 3. März 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantrag te die Aufhebung der Verfü gung sowie die Zusprache einer ganzen Rente . In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 (Urk.
8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
28. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 2 2 . Juni 2015 r e ichte die Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Bericht ein (Urk. 14), welcher der Beschwerdegegnerin am 2 4. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 8. März 2016 (Urk.
16) wurde die Helvetia z u m Prozess beigeladen, welche am 1 4. März 2016 (Urk.
17) auf eine Stellungnahme verzichtete. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die angefochtene Verfügung basiert im Wesentlichen auf dem von der Beschwer degegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 1 3. Oktober 2014 (Urk. 9/32), worin gestützt auf die Untersuchung vom 3 0. September 2014 folgende Diagnose n gestellt w u rden (S. 14) : - Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Generalisierte Angststörung mit paroxysmalen, agoraphobischen und generalisierten Anteilen (ICD-10 F41.1) - Rezidivierend depressive Störung – im Verlauf unterschiedlichen Schwere grades, zum Untersuchungszeitpunkt anhaltend mittelgradi g depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Persönlichkeitsakzentuierung mit vorrangig dependenten, ängstlich-ver meidenden und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Der Gutachter berichtete
über ein deutlich ausgeprägtes depressives Zustands bild und beschrieb die Grundstimmung der Beschwerdeführerin als gedrückt-depressiv, gehemmt, freudlos-ratlos respektive ängstlich-besorgt. Die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich vermindert beziehungsweise zum depressiven Pol verschoben gewesen, ohne jegliche Aufhellung im Untersuchungsverlauf. Der Antrieb sei deutlich vermindert und die Mimik sowie Gestik seien wenig mitschwingend gewesen. Formalgedanklich habe sich eine Verlangsamung, Grübelneigung sowie eine Einengung auf Insuffizienz er leben gezeigt (S. 16). Der Gutachter führte weiter aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer anhalten den und auf verschiedenste Bereiche fokussierte Besorgnis, es könne etwas Schlimmes passieren, unter einer beständigen Anspannung, inneren Unruhe und Nervosität im Sinne eines Hyperarousals, Konzentrationsprobleme n und un ter Alltagsvergesslichkeit. Des Weiteren habe
die Beschwerdeführerin über Schwin delgefühle, die Unfähigkeit sich zu entspannen bei gleichzeitig rascher Ermüd barkeit und Erschöpfung, dem Verlust der Kontrollfähigkeit, Beklemmungsge fühle, Schwitzen sowie Ein- und Durchschlafstörungen berichtet (S. 17).
Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die mittel gra dig ausgeprägte depressive Symptomatik sowie die generalisierte Angst störung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und wies zudem auf die im Untersuchungszeitpunkt bestehende stationäre Behand lung in der Privat Klinik B.___ hin (S. 19). Er hielt weiter fest, dass invalidi tätsfremde Faktoren (ungewisse berufliche Zukunft, geringer Ausbildungsstand, ungünstiges Wiedereingliederungsalter, Dekon ditionierung, ausgeprägte subjek tive Insuffizienzüberzeugung, laufendes versicherungsrechtliches Verfahren) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und von invaliditätsbeding ten Befunden abgegrenzt worden und bei der Frage nach der medizinisch-the oretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit nicht miteingeflossen seien. Aufgrund der komorbiden depressiven Beeinträchtigungen und Angststörung sowie des vor der stationären Behandlung sich tendenziell verschlechternden Verlaufs trotz adäquater ambulant psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie sei überdies von einer eher ungünstigen Prognose auszugehen und kurz- bis mittel fristig auch unter Fortführung der adäquaten Behandlung eine Arbeitsfä higkeit unter den Bedingungen der freien Wirtsc haft wenig wahrscheinlich (S.
19
f f.). 3. 2
In seiner Ste llungnahme vom 1 5. Oktober 2014
ging der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin, unter Hinweis auf die Vollständig- und Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. A.___ sowie die darin gestellten Diag nosen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit August 2013 aus (Urk. 9/34 S. 4) . An dieser Einschätzung hielt der RAD-Arzt auch in seiner Stellungnahme vom 2 0. Januar 2015 fest (Urk. 9/54 S. 2).
Demgegenüber ging die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemein medizin, in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. Oktober 201 4 von einer vorübergehenden und behandelbaren depressiven Störung aus, welche nicht chronischer Natur sei und überdies reaktiv durch die überraschende Kündigung des Arbeitsverhält nisses entstanden sei, und verneinte einen IV-relevanten Gesundheitsschaden (Urk. 9/34 S. 4). 4.
4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr. A.___ (vgl. E. 3.1) für die Bestimmung de r
Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruht . Besagtes Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen des Gutachters in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund einer rezidivierend depressiven Störung sowie generalisierten Angst störung
zu 100 % arbeitsunfähig war . So beschrieb er einleuchtend die Ent wicklung der (sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden) Persönlichkeits akzentuierung vor dem Hintergrund von Problemen in der Kernfamilie (Gewalt erfahrungen, Vater Alkoholiker, cholerisch) und früh beginnenden Auffällig keiten (sozialphobische Ängste in der Schule), weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, ein auf Nähe und Distanz ausbalanciertes Ver hältnis zu anderen aufzubauen, auch die dependente Beziehungsgestaltung in ihren beiden Ehen weise in diese Richtung. Der Gutachter zeigte auf, dass es basierend auf dieser Persönlichkeitsstruktur zur Entwicklung von paroxysmalen, sozial- und agoraphobischen Ängsten kam, welche die Arbeitsfähigkeit ein schränken (Urk. 9/32 S. 18). Das Gutachten erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert e ines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist . 4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine wie im Gutachten diagnosti zierte generalisierte Angststörung (vgl. E. 3.1) auf Grund klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar diagnostiziert werden und ist damit über prüf- respektive objektivierbar. Dieses Störungsbild gehört nicht zu den patho genetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern
(Urteil des Bundesgerichts 8C_371/2014 vom 2
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 September 2014 E. 5.2.1), für deren Beurteilung das Bundesgericht besondere Grundsätze entwickelt hat (zur geän derten Rechtsprechung betreffend besagte Grundsätze vgl. BGE 141 V 281 E. 3 ff.).
Sollte die Beschwerdegegnerin mit ihrem Hinweis, die Leiden der Beschwer deführerin stellten keine langdauernden und schweren Erkrankungen mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar (vgl. Urk. 2 S. 2 oben), implizieren, die diagnostizierte Angststörung sei als pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild zu qualifizieren, steht dies im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung . Die Beschwerdegegnerin begründet e i hre abweisende Verfügung damit, die diagnostizierte depressive Störung sei lediglich reaktiver Natur, sei behan delbar und vorübergehend, und es bestünden zudem nicht anrechenbare psy chosoziale Belastungen (vgl. Urk. 2 S. 2). Indem die Beschwerde gegnerin
in ihrem Entscheid einzig auf die depressive Störung abstellt e, verkennt sie, dass der Gutachter die 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur auf die Depression zur ück führte, sondern auch auf die diagnostizierte Angststörung (vgl. Urk. 9/32 S. 14) . Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Frage nach der Natur und des Ausmasses de r depressiven Störung, besteht die Arbeitsunfähig keit doch bereits aufgrund der vom Gutachter diagnostizierten Angststörung. Was die von der Beschwerdegegnerin erwähnten psych osozialen Belastungen betrifft, so hat der Gutachter eine Abgrenzung der invaliditätsfremden Faktoren von den invaliditätsbedingten Befunden vorgenommen (Urk. 9/3 2 S. 20 oben), weshalb die entsprechende Bemerkung der Beschwerdegegnerin ins Leere geht . Bezüglich des Hinweises de r Beschwerdegegnerin auf die im Bericht d er Privat Klinik B.___ vom 13. November 2014 (Urk. 9/41) erwähnte Prognose (Urk. 2 S.
2)
ist zu bemerken, dass die Ärzte betreffend Hospitalisation vom 2 9. Juli bis 5. November 2014 zur Hauptsache eine mittelgradige depressive Episode mit sozialen Ängsten diagnostizierten und damit eine vergleichbare Diagnose wie Gutachter Dr.
A.___ stellten. Sie schilderten eine vorhandene Tagesstruktur, eine konstante therapeutische Beziehung sowie eine ausreichende Einbettung „in soziales Gefüge“ und stellten eine günstige Prognose aufgrund der vielfälti gen Ressourcen und des harmonisierenden Interaktionsstils der Beschwerde führerin (S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass sich wohl vielversprechende Ressourcen finden, die Klinikärzte indes lediglich prognostisch auf eine massge bende Besserungsmöglichkeit verwiesen. Mit dem Hinweis auf einen gebesserten Zustand bei Austritt ging kein Attest einer wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit einher.
Schliesslich konstatierte der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 7. Dezember 2014 (Urk. 9/42/1- 2), dass der mehrmonatige Klinikaufenthalt an der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin nichts Grundlegendes geändert habe. Die günstige Prognose habe sich nicht verwirklicht, die Beschwerdeführerin sei seit rund zwei Monaten wieder zu Hause und weise keine verbesserte gesundheitliche Verfassung aus. Die arbeitswillige Beschwerdeführerin sei weiterhin vollumfänglich arbeitsunfä hig auf dem ersten Arbeitsmarkt. Arbeitsversuche seien nur im geschützten Rahmen möglich. Bei dieser Gesundheitsentwicklung kann nicht von der Wieder erlangung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 4.3
Nach dem Gesagten ist erstellt, das s die Beschwerdeführerin zu 100
% arbeitsunfä hig ist. Entsprechend hat sie Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung . Zum Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit verwies
Dr. E.___ auf die klinische Manifestation im September 2013 unter Hin weis auf die schon vorher bestehende enorme Belastung bis an die Grenze der Dekompensation aufgrund der Vorgeschichte (Urk. 9/42/1-2 S. 2). Die Beschwer deführerin war indes aufgrund einer am 2 2. August 2013 durchge führten Handoperation bereits ab diesem Datum vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 9/14 S. 2 und Urk. 9/22 S. 2 Ziff. 1.6). Auch Gutachter Dr. A.___ nannte unter Hinweis auf das Attest des Dr. E.___ und dessen anamnestischen Schilde rungen den August 2013 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/32 S. 2 Ziff. 4). Damit ist der Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. August 2014 fest zulegen (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Die Beschwerde ist entsprechend gut zuheissen.
5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘200 .-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Damit sind die Anträge auf Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 2 S.
2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 . März 20 15
aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab 1. August 2014 Anspruch auf eine ganze R ente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Procap Schweiz, Fürsprecher Daniel Schilliger unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Helvetia Patria Versicherungen - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00428 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil
vom
31. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Procap Schweiz Rechtsanwalt Daniel Schilliger Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel Beigeladene Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1958, war zuletzt mit einem Pensum von 100 % als Verpa ckerin bei der Y.___ SA angestellt (Urk. 9/5
Ziff. 3). Am 1 5. November 2013 kündigte die Y.___ SA das Arbeitsverhältnis per 3 1. Januar 2014 (Urk.
9/3 /1).
Am 6. Januar 2014 meldete sich die Versicherte
unter Hinweis auf eine Arthrose bei der Invalidenversicherung z u m Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/14 und Urk. 9/22) und veranlasste bei Dr. med. Dipl.-Psych. A.___ eine psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 13. Oktober 2014,
Urk. 9/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.
9/35) und gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 9/54) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2015 (Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Gegen die Verfügung vom 3. März 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantrag te die Aufhebung der Verfü gung sowie die Zusprache einer ganzen Rente . In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 (Urk.
8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
28. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 2 2 . Juni 2015 r e ichte die Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Bericht ein (Urk. 14), welcher der Beschwerdegegnerin am 2 4. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 8. März 2016 (Urk.
16) wurde die Helvetia z u m Prozess beigeladen, welche am 1 4. März 2016 (Urk.
17) auf eine Stellungnahme verzichtete. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk.
2) damit, dass eine (tatsächliche) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Daumengelenksarthrose, der mittelgradigen depressiven Episode und der Angststörung zwar wahrscheinlich sei, diese Leiden aus rechtlicher Sic ht indessen keine langdauernde n und schwere n Erkrankungen mit erhebli cher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellten. Es sei ins besondere von einer reaktiven Depressivität auf die Kündigung der Arbeitsstelle auszugehen, weshalb kein e
chronifizierte, sondern ein e vorübergehende und behand elbare respektive überwindbare gesundheitliche Beeinträchtigung vor liege . Entsprechend stehe der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Inva lidenrente zu (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgege nüber in ihrer Beschwerde (Urk.
1) auf den Standpunkt, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Dies folge aus dem von der Beschwerdegegne rin eingeholte n Gutachten, in welchem mit Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung und eine generalisierte Angststörung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde. Die diagnostizierte Angststörung sei von der Beschwerdegegnerin bei ihrer Entscheidfindung indessen nicht b erück sichtigt worden (S. 4 f.). Abgesehen davon, widerspreche die Auffassung der Beschwerdegegnerin, es handle sich nicht um eine rezidivierende Depression, dem psychiatrischen Gutachten und sei überdies rein spekulativ. Unzutreffend sei sodann die Annahme, die Depression sei lediglich als Folge des Stellenver lusts aufgetreten (S. 6 f.). 3. 3.1
Die angefochtene Verfügung basiert im Wesentlichen auf dem von der Beschwer degegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 1 3. Oktober 2014 (Urk. 9/32), worin gestützt auf die Untersuchung vom 3 0. September 2014 folgende Diagnose n gestellt w u rden (S. 14) : - Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Generalisierte Angststörung mit paroxysmalen, agoraphobischen und generalisierten Anteilen (ICD-10 F41.1) - Rezidivierend depressive Störung – im Verlauf unterschiedlichen Schwere grades, zum Untersuchungszeitpunkt anhaltend mittelgradi g depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Persönlichkeitsakzentuierung mit vorrangig dependenten, ängstlich-ver meidenden und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1)
Der Gutachter berichtete
über ein deutlich ausgeprägtes depressives Zustands bild und beschrieb die Grundstimmung der Beschwerdeführerin als gedrückt-depressiv, gehemmt, freudlos-ratlos respektive ängstlich-besorgt. Die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich vermindert beziehungsweise zum depressiven Pol verschoben gewesen, ohne jegliche Aufhellung im Untersuchungsverlauf. Der Antrieb sei deutlich vermindert und die Mimik sowie Gestik seien wenig mitschwingend gewesen. Formalgedanklich habe sich eine Verlangsamung, Grübelneigung sowie eine Einengung auf Insuffizienz er leben gezeigt (S. 16). Der Gutachter führte weiter aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer anhalten den und auf verschiedenste Bereiche fokussierte Besorgnis, es könne etwas Schlimmes passieren, unter einer beständigen Anspannung, inneren Unruhe und Nervosität im Sinne eines Hyperarousals, Konzentrationsprobleme n und un ter Alltagsvergesslichkeit. Des Weiteren habe
die Beschwerdeführerin über Schwin delgefühle, die Unfähigkeit sich zu entspannen bei gleichzeitig rascher Ermüd barkeit und Erschöpfung, dem Verlust der Kontrollfähigkeit, Beklemmungsge fühle, Schwitzen sowie Ein- und Durchschlafstörungen berichtet (S. 17).
Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die mittel gra dig ausgeprägte depressive Symptomatik sowie die generalisierte Angst störung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und wies zudem auf die im Untersuchungszeitpunkt bestehende stationäre Behand lung in der Privat Klinik B.___ hin (S. 19). Er hielt weiter fest, dass invalidi tätsfremde Faktoren (ungewisse berufliche Zukunft, geringer Ausbildungsstand, ungünstiges Wiedereingliederungsalter, Dekon ditionierung, ausgeprägte subjek tive Insuffizienzüberzeugung, laufendes versicherungsrechtliches Verfahren) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und von invaliditätsbeding ten Befunden abgegrenzt worden und bei der Frage nach der medizinisch-the oretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit nicht miteingeflossen seien. Aufgrund der komorbiden depressiven Beeinträchtigungen und Angststörung sowie des vor der stationären Behandlung sich tendenziell verschlechternden Verlaufs trotz adäquater ambulant psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie sei überdies von einer eher ungünstigen Prognose auszugehen und kurz- bis mittel fristig auch unter Fortführung der adäquaten Behandlung eine Arbeitsfä higkeit unter den Bedingungen der freien Wirtsc haft wenig wahrscheinlich (S.
19
f f.). 3. 2
In seiner Ste llungnahme vom 1 5. Oktober 2014
ging der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin, unter Hinweis auf die Vollständig- und Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. A.___ sowie die darin gestellten Diag nosen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit August 2013 aus (Urk. 9/34 S. 4) . An dieser Einschätzung hielt der RAD-Arzt auch in seiner Stellungnahme vom 2 0. Januar 2015 fest (Urk. 9/54 S. 2).
Demgegenüber ging die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemein medizin, in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 5. Oktober 201 4 von einer vorübergehenden und behandelbaren depressiven Störung aus, welche nicht chronischer Natur sei und überdies reaktiv durch die überraschende Kündigung des Arbeitsverhält nisses entstanden sei, und verneinte einen IV-relevanten Gesundheitsschaden (Urk. 9/34 S. 4). 4.
4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten von Dr. A.___ (vgl. E. 3.1) für die Bestimmung de r
Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin umfassend ist und auf den erforderlichen Untersuchungen beruht . Besagtes Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen des Gutachters in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund einer rezidivierend depressiven Störung sowie generalisierten Angst störung
zu 100 % arbeitsunfähig war . So beschrieb er einleuchtend die Ent wicklung der (sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden) Persönlichkeits akzentuierung vor dem Hintergrund von Problemen in der Kernfamilie (Gewalt erfahrungen, Vater Alkoholiker, cholerisch) und früh beginnenden Auffällig keiten (sozialphobische Ängste in der Schule), weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, ein auf Nähe und Distanz ausbalanciertes Ver hältnis zu anderen aufzubauen, auch die dependente Beziehungsgestaltung in ihren beiden Ehen weise in diese Richtung. Der Gutachter zeigte auf, dass es basierend auf dieser Persönlichkeitsstruktur zur Entwicklung von paroxysmalen, sozial- und agoraphobischen Ängsten kam, welche die Arbeitsfähigkeit ein schränken (Urk. 9/32 S. 18). Das Gutachten erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert e ines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist . 4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine wie im Gutachten diagnosti zierte generalisierte Angststörung (vgl. E. 3.1) auf Grund klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar diagnostiziert werden und ist damit über prüf- respektive objektivierbar. Dieses Störungsbild gehört nicht zu den patho genetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern
(Urteil des Bundesgerichts 8C_371/2014 vom 2 9. September 2014 E. 5.2.1), für deren Beurteilung das Bundesgericht besondere Grundsätze entwickelt hat (zur geän derten Rechtsprechung betreffend besagte Grundsätze vgl. BGE 141 V 281 E. 3 ff.).
Sollte die Beschwerdegegnerin mit ihrem Hinweis, die Leiden der Beschwer deführerin stellten keine langdauernden und schweren Erkrankungen mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar (vgl. Urk. 2 S. 2 oben), implizieren, die diagnostizierte Angststörung sei als pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild zu qualifizieren, steht dies im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung . Die Beschwerdegegnerin begründet e i hre abweisende Verfügung damit, die diagnostizierte depressive Störung sei lediglich reaktiver Natur, sei behan delbar und vorübergehend, und es bestünden zudem nicht anrechenbare psy chosoziale Belastungen (vgl. Urk. 2 S. 2). Indem die Beschwerde gegnerin
in ihrem Entscheid einzig auf die depressive Störung abstellt e, verkennt sie, dass der Gutachter die 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur auf die Depression zur ück führte, sondern auch auf die diagnostizierte Angststörung (vgl. Urk. 9/32 S. 14) . Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Frage nach der Natur und des Ausmasses de r depressiven Störung, besteht die Arbeitsunfähig keit doch bereits aufgrund der vom Gutachter diagnostizierten Angststörung. Was die von der Beschwerdegegnerin erwähnten psych osozialen Belastungen betrifft, so hat der Gutachter eine Abgrenzung der invaliditätsfremden Faktoren von den invaliditätsbedingten Befunden vorgenommen (Urk. 9/3 2 S. 20 oben), weshalb die entsprechende Bemerkung der Beschwerdegegnerin ins Leere geht . Bezüglich des Hinweises de r Beschwerdegegnerin auf die im Bericht d er Privat Klinik B.___ vom 13. November 2014 (Urk. 9/41) erwähnte Prognose (Urk. 2 S.
2)
ist zu bemerken, dass die Ärzte betreffend Hospitalisation vom 2 9. Juli bis 5. November 2014 zur Hauptsache eine mittelgradige depressive Episode mit sozialen Ängsten diagnostizierten und damit eine vergleichbare Diagnose wie Gutachter Dr.
A.___ stellten. Sie schilderten eine vorhandene Tagesstruktur, eine konstante therapeutische Beziehung sowie eine ausreichende Einbettung „in soziales Gefüge“ und stellten eine günstige Prognose aufgrund der vielfälti gen Ressourcen und des harmonisierenden Interaktionsstils der Beschwerde führerin (S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass sich wohl vielversprechende Ressourcen finden, die Klinikärzte indes lediglich prognostisch auf eine massge bende Besserungsmöglichkeit verwiesen. Mit dem Hinweis auf einen gebesserten Zustand bei Austritt ging kein Attest einer wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit einher.
Schliesslich konstatierte der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 7. Dezember 2014 (Urk. 9/42/1- 2), dass der mehrmonatige Klinikaufenthalt an der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin nichts Grundlegendes geändert habe. Die günstige Prognose habe sich nicht verwirklicht, die Beschwerdeführerin sei seit rund zwei Monaten wieder zu Hause und weise keine verbesserte gesundheitliche Verfassung aus. Die arbeitswillige Beschwerdeführerin sei weiterhin vollumfänglich arbeitsunfä hig auf dem ersten Arbeitsmarkt. Arbeitsversuche seien nur im geschützten Rahmen möglich. Bei dieser Gesundheitsentwicklung kann nicht von der Wieder erlangung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 4.3
Nach dem Gesagten ist erstellt, das s die Beschwerdeführerin zu 100
% arbeitsunfä hig ist. Entsprechend hat sie Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung . Zum Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit verwies
Dr. E.___ auf die klinische Manifestation im September 2013 unter Hin weis auf die schon vorher bestehende enorme Belastung bis an die Grenze der Dekompensation aufgrund der Vorgeschichte (Urk. 9/42/1-2 S. 2). Die Beschwer deführerin war indes aufgrund einer am 2 2. August 2013 durchge führten Handoperation bereits ab diesem Datum vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 9/14 S. 2 und Urk. 9/22 S. 2 Ziff. 1.6). Auch Gutachter Dr. A.___ nannte unter Hinweis auf das Attest des Dr. E.___ und dessen anamnestischen Schilde rungen den August 2013 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/32 S. 2 Ziff. 4). Damit ist der Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. August 2014 fest zulegen (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Die Beschwerde ist entsprechend gut zuheissen.
5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘200 .-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Damit sind die Anträge auf Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 2 S.
2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 . März 20 15
aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab 1. August 2014 Anspruch auf eine ganze R ente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Procap Schweiz, Fürsprecher Daniel Schilliger unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Helvetia Patria Versicherungen - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais