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IV.2015.00416

Neuanmeldung nach rentenanspruchsverneinendem Urteil. Keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Auf Gutachten kann nach ergänzender Stellungnahme abgestellt werden. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-08-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1968 , meldete sich erstmals am 2 . März 2009 unter Hin weis auf Schmerzen an der Schulter und am Hals bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 9/21 Ziff. 6.2 ). Mit Verfügung vom 9. April 2010 (Urk. 9/58 ) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle , einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . Dies wurde mit Urt eil des hiesi gen Gerichts vom 11. Oktober

2010 im Verfahren Nr. IV.2010.00448 (Urk. 9/70 ) und mit Urteil des Bundesgerichts vom 30 . März 2011 (Urk. 9/7

7) bestätigt. 1.2

Am 1 7. Dezember 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/100). D ie IV-Stelle nahm Abklä rungen der medizinischen und beruflich-erwerblichen Situation vor und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Juli 2013 ( Urk. 9/123) in Aus sicht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Dagegen erhob die Versicherte am 2. September

2013 Einwände ( Urk. 9/126). In der Folge holte die IV-Stelle beim Y.___

ein polydis zip linäres Gutachten ein, das am

26. Mai 2014 erstattet wurde ( Urk. 9/143 ). Am 3 0. September 2014 nahm die Versicherte unter Verweis auf die Äusserungen der Fachpersonen des Z.___ vom 1 6. Septem ber 2014 ( Urk. 9/154) zum Y.___ -Gutachten Stellung ( Urk. 9/155). Zu der vorgebrachten Kritik äusserten sich die Y.___ -Gutachter am 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 9/157). Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2015

verneinte die IV-Stelle eine n Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenver sicherung

(Urk. 9/ 16 7 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 6. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. Februar 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. September 2015 ( Urk. 17) wurde im Rahmen der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen von den Gutachtern des Y.___ eine ergänzende Stellungnahme zu ihrem Gutac hten eingeholt, welche am 2 3. September 2015 erstattet wurde ( Urk. 21).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 7. Oktober 2015 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechts v ertretung bewilligt und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur ergänzen den Stellungnahme des Y.___ vom 2 3. September

2015 ( Urk.

21) zu äussern ( Urk. 27 ).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet e am 4. November 2015 auf eine Stellungnahme ( Urk. 29 ) und die Beschwerdeführerin äusserte sich am 1 7. Novem ber

2015 ( Urk. 30-31).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. November 2015 wurde n die Eingaben jeweils der an deren Partei zugestellt ( Urk. 32 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass auf grund der medizinischen Beurteilung kein Hinweis für einen invalidenversi cherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfä hig keit der Beschwerdeführerin dauerhaft einschränke. Der Gesundheitsschaden sei, abgesehen von Beschwerden, für welche auch weitere zugezogene Fachärzte keine strukturelle oder auf funktionale Bewegungselemente bezogene Erklärung hätten, der gleiche wie bereits im Jahr 201 0. Es bestünden keine körperlichen Einschränkungen und die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % leis tungs fähig . Auf das Y.___ -Gutachten könne abgestellt werden (S. 1 f.) . 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei der Ein schätzung der Fachpersonen des Z.___

und deren Kritik am Y.___ -Gutachten zu folgen. So sei die Untersuchung zu ob erflächlich und zu kurz gewesen, der komp lexen Problematik nicht gerecht ge worden , und es fänden sich klare Fehler im Gutachten. Zudem sei die Befundaufnahme oberflächlich gewesen , und die Beschwerden seien nicht erhoben word en, ganz anders dazu die ausführl iche Beschwerdeaufnahme des Z.___ . Die Depression sei, wie bereits fremdbeurteilt durch das A.___ , schwerwiegend, was bekräf tige, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 4 ff. Ziff. 2, S. 6 ff. Ziff. 3) . Auch habe sie im Februar 2014 einen schweren Unfall erlitten , und die unfallbedingte zusätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die dadurch einge tretenen Arbeitsunfähigkeit werde im Y.___ -Gutachten schlichtweg ignoriert (S. 9 Ziff. 4). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob seit April 2010 (Urk. 9/5 8) eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3). 3.

3.1

Mit Urteil vom 11 . Oktober 2010 (Urk. 9/70 ) bestätigte das hiesige Gericht die abweisende Rentenverfügung vom 9. April

2010 ( Urk. 9/58) gestützt auf de n

Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 5. Dezembe r 2007 ( Urk. 9/28/35-41 ) und deren Bericht vom 5. März

2008 ( Urk. 9/28/32-34) und hielt fest, dass ab dem 1 4. Februar 2008 weder ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert noch eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei ( Urk. 9/70 E.

4.1 .3). Weiter wurde das Vorliegen eine r psychische n Störung mit Krankheits wert

unter Hinweis darauf, dass eine solche fachärztlicherseits nie s chlüssig festgestellt worden sei , verneint ( Urk. 9/70 E. 4.3.2).

Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob seither eine anspruchsrelevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 3.2

Zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung ( Februar 2015 ) präsen tierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt:

Am 26.

Mai

2014 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der Beschwerde gegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 9/143 /2-32 ). Die Gutach ter stellten zusammenfassend folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 28 Ziff. 5.1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne eindeutig ausstrah lende Symptomatik - osteochondrotische Veränderungen im Segment LWK 4/5 mit parame dian links gelegener Diskushernie ohne eindeutige Neurokompression - Hemisakralisation von LWK5 links - m ögliche intermittierende radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel L5 links

Als Diagnose n ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4), chronisches Spannungstyp-Kopfweh, einen Status nach Treppensturz mit möglicher Commotio cerebri am 1 3. Februar 2014, einen Sta tus nach synkopalem Bewusstseinsverlust mit möglicher Commotio cerebri und Rissquetschwunde ( RQW )

occipital

am 1. Juni 2007 und einen Status nach Un fall mit HWS-Distorsionstrauma und Schulterkontusion links am 1 7. Mai 2007 bei zervikalem Schmerzsyndrom (S. 28 Ziff. 5.2).

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in anderen Tätigkeiten führten die Gutachter aus, bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chro nisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei radiologisch nachgewiesenen oste o chondrotischen Veränderungen L4/5 und Diskushernie auf dieser Höhe diag nostiziert worden. Die somatischen Befunde könnten die von der Explo ran din angegebenen Beschwerden am Bewegungsapparat nicht ausreichend erklä ren. Es hätten diverse Diskrepanzen zwischen den Bewegungsmöglichkeiten in der Untersuchungssituation und den spontanen Bewegungen bestanden. Aus ortho pädischer Sicht bestehe eine etwas verminderte Belastbarkeit des Achsen skeletts . Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne dauernde Zwangshal tungen sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin nicht einge schränkt.

Bei der neurologischen Untersuchung seien keine peripheren neurologischen Aus fälle gefunden worden . Eine intermittierende radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel L5 sei möglich. Im Weiteren bestehe ein zervikales Schmerzsyndrom nach zwei Unfällen. Sowohl bei der Beschreibung der Unfälle durch die Explo randin als auch in den medizinischen Berichten seien diverse Diskrepanzen festgestellt worden. Aus neurologischer Sicht seien der Explorandin ebenfalls körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte bis zumindest intermittierend mittelschwere Tätigkeit bestehe keine Einschrän kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien keine pathologischen Be funde erhoben worden. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit (S. 29 Ziff. 6.2) .

Im Rahmen der p sychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin ange geben, unter sehr starken Schmerzen, vor allem auch jetzt nach der soma tischen Untersuchung , zu leiden. Sie leide unter Schmerzen im Nacken, Rücken, Kreuz und in den Beinen. Sie sei in psychiatrischer Behandlung im Z.___ bei Dr. C.___ , den sie alle drei Monate sehe, und bei Dr. D.___ , den sie monat lich sehe. Sie sei seit 2010 dort in Behandlung (S. 10 Ziff. 4.1.1.2 ).

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung seien eine leichte depressive Epi sode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Die depressive Symptomatik sei nicht stark ausgeprägt und schränke die Ex plo ran din praktisch nicht ein. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung er kläre die von der Explorandin angegebenen Beschwerden, welche somatisch nicht aus reichend objektiviert werden könnten . Eine Einschränkung der Ar beitsfähig keit bewirke sie nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähig keit der Explorandin nicht eingeschränkt.

Die Gutachter führten aus, zusammengefasst sei die Exp lorandin aus polydis ziplinärer

Sicht für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Unter dieses Belastungsprofil fielen auch die derzeit ausgeübten Reinigungstätigkeiten (S. 29 Ziff. 6.2).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vor liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei da von auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit zumindest für angepasste Tätigkeiten gemäss dem Belastungsprofil in der Vergangenheit nie über eine längere Zeit spanne höhergradig eingeschränkt gewesen sei. Genauere Angaben liessen sich aufgrund der Akten nicht machen. Sicher bestehe die von ihnen festgestellte Arbeitsfähigkeit ab dem aktuellen Untersuchungsdatum vo m März 2014 (S.

29 Ziff. 6.3). Auch sei die Arbeitsfähigkeit bei der Haushaltstätigkeit nicht wesent lich eingeschränkt (S. 30 Ziff. 6.4).

Die Explorandin fühle sich nicht mehr arbeitsfähig. Die von ihr angegebenen Beschwerden könnten allerdings objektiv medizinisch nicht ausreichend erklärt werden. Bei den Untersuchungen seien auch erhebliche Diskrepanzen und Selbst limitierungen festgestellt worden. Im Haushalt erhalte sie Hilfe von den Ange hörigen und habe einen erheblichen sekundären Krankheitsgewinn. Da kein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, wäre es der Explorandin zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um trotz der Beschwerden einer Erwerbstätigkei t nachzugehen (S. 30 Ziff. 6.5) 3 . 3

E.___ , Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. klin . psych. C.___ , Z.___ , führten in ihrer Stellungnahme vom 1 6. September 2014 ( Urk. 9/154 = Urk. 3/1) zum Y.___ -Gutachten aus, die richti gen Diagnosen im Jahr 2014 lauteten im Wesentlichen wie folgt (S. 3 Ziff. 6 ): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1 ) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach commotio cerebri ( Spital F.___ vom 4. Juni 2007) - Status nach HWS-Distorsion ( Spital F.___ vom 1 3. Juni 2007) - lumbovertebrales bis radikuläres Syndrom - akute Zervikalgie / Thorakalgie - Status nach Ab ort am 2 9. Mai 2007 mit Mifegyne

Die Fachpersonen führten aus, diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Patientin. Subjektiv sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. Das positive Leist ungsbild bestehe in 10 Minuten S itzen, 1 0 Mi nu ten G ehen und in gelegentlichem leichten Kochen. Ein kleiner Einkauf sei noch möglich. Sie könne nur kurze Strecken Autofahren. Das negative Leis tungsprofil

bestehe in keine schweren Arbeiten, keine regelmässigen Tätigkeiten wegen den inter mittierend exzessiven Schmerzen ,

kein en Stress und keinen Publi kumsverkehr. Die Fachpersonen hielten fest, g emäss ihrer objektiveren Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit sei die Patientin auch für angepasste Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit sei weder begründet noch nachzuvollziehen (S. 3 Ziff. 7) .

Die Fachpersonen führten zum Y.___ -Gutachten aus, die Untersuchung habe bei allen Fachärzten insgesamt weniger als eine Stunde gedauert, was bei der kom plexen Problematik zu wenig sei. Darüber hinaus sei die Übersetzung am ersten Tag, wo die Patientin auch psychiatrisch unters ucht worden sei, gut , jedoch am zweiten Tag, während der neurologischen U ntersuchung , deutlich ungenügend gewesen . Es sei daher von Missverständnissen und von mangelnder Sorgfalt auszugehen. Zudem bestünden Fehler im Gutachten. So hab e die Patientin nicht seit 2004 , sondern seit 2003 bei der G.___ AG gearbeitet , und die Firma habe H.___ und nicht I.___ geheissen. Zudem sei die Prozentangabe der Arbeits fähigkeit widersprüchlich , und die Familie lebe in einer 4.5 Zimmer-Wohnung im 3. Stock und nicht , wie behauptet worden sei , im 4. Stock in einer 4 Zimmer- Wohnung. Zudem habe sie nicht 9 Jahre im J.___ die Schule besucht , sondern 8 Jahre (S. 2 Ziff. 1-2). Weiter seien die Beschwerden nur oberflächlich aufge nommen worden , und eine Diagnosestellung sei gar nicht möglich (S. 2 Ziff. 3).

Die Fachpersonen führten aus, aufgrund ihrer ausführlichen Beschwerdeauf nahme seien die ICD-10 Kriterien für eine rezidivierende mittelgradige depres sive Episode erfüllt. Eine leichte Depression sei nicht zu rechtfertigen und komme nur zustande, weil die Beschwerden gar nicht erfragt word en seien (S. 2 Ziff. 4). Die Depression sei nach wie vor fremdbeurteilt durch das A.___

schwer (S. 3 Ziff. 5) . 3 . 4

Die Gutachter des Y.___ führten in ihrer Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 9/157) zum Bericht der Fachpersonen des Z.___ vom 1 6. September 2014 aus, es fehle darin eine psychopathologisc he Befunderhebung, so dass die Diag nosen nicht nachvollzogen werden könnten. Aufgrund der Diagnosen könne die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten nicht nachvollzo gen werden. Bei einer psychiatrischen Beurteilung dürften die somatischen Be funde nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinfliessen. Dr. C.___

sei kein Mediziner und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei eine ärztliche Aufgabe. Bei einer interdisziplinären Beurteilung hätte zumindest ein entspre chender somatischer Facharzt mitbeurteilen beziehungsweise mitunterschreiben müssen ,

und die subjektiven Beschwerden hätten von den objektiven Befunden getrennt werden müssen . Zudem ergebe sich aus der ausführlichen Beschwer deaufnahme im Bericht des Z.___ gemäss den ICD-Kriterien lediglich eine leichte depressive Episode. Auf die Beurteilun g des Z.___ könne nicht abgestellt werden (S. 1 f. ). 3 . 5

Die Gutachter des Y.___ führten in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2 3. September 2015 ( Urk.

21) zu den Standardindikatoren unter der Kategorie „funktioneller Schweregrad“- Komplex „Gesundheitsschädigung“ - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - aus, an diagnoserelevanten objektiven Befun den hätten sich im klinischen Untersuchungsgespräch eine depressive Verstim mung, ein verlangsamter Gang und leichte Konzentrationsstörungen ergeben, was mit den geklagten Symptomen einer ausgeweiteten Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat, einem wechselnden Appetit und Schlafstörungen die Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) und einer anhal ten den somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ergeben habe.

Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei zudem begrün det durch emotionale und psychosoziale Belastungsfaktoren, die deutlich ausgeprägt gewesen seien . Die Befunde seien leicht ausgeprägt gewesen und hätten nicht als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angegeben werden können (S. 1 unten f.).

Zum Behandlungs

- und Eingliederungserfolg oder -resistenz führten die Gut achter aus, es habe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung am Z.___ bestanden, die nicht sehr häufig, das heisse alle drei Monate beziehungsweise monatlich durchgeführt worden sei, die aber schon seit 2010 bestanden habe. Es habe auch eine antidepressive Medikation bestanden, wobei ein Medikamentenspiegel praktisch nicht habe nachgewiesen werden können, was ein Hinweis auf eine unzureichende Medikamenten-Compliance sei. Die Explorandin sei auch nie in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. Die therapeutischen Möglichkeiten seien also theoretisch nicht ausgeschöpft. Der Beh andlungserfolg sei unzureichend . Es habe aber auch eine deutlich aus geprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung bestanden, weshalb kaum davon ausgegangen werden könne, dass unter optimaler Behandlung erreicht werden könne, dass die Explorandin einer ausserhäuslichen E rwerbstätigkeit nachgehen werde .

Zur Schmerzstörung habe eine leichte Komorbidität mit einer leichten depressi ven Episode bestanden (S. 2 Mitte).

Zum Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik und persönliche Res sourcen) führten die Gutachter aus, es hätten keine deutlich auffälligen Persön lichkeitszüge bestanden. Auch im Längsverlauf hätten sich keine Hinweise auf ein e mangelhafte Persönlichkeitsentwicklung ergeben. Die Explorandin sei vor der Erkrankung voll leistungsfähig gewesen und habe eine normale Sozialisa tion mit früher voller Leistungsfähigkeit gezeigt. Sie habe auch persönliche Ressour cen mit Berufserfahrung in der freien Wirtschaft als Reinigerin , aber auch als Betriebsmitarbeiterin in einer Salatfabrik gezeigt und sich auch ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter gewidmet. Somit hätten durchaus Ressour cen für eine einfache, angelernte Arbeit bestanden (S. 2 unten).

Zum Komplex „sozialer Kontext“ führten die Gutachter aus, die Explorandin sei in der Familie gut integriert gewesen und habe von der Familie sogar viel Hilfe erhalten. Sie sei nicht aus ihrem sozialen Umfeld hinausgefallen. Es sei ihr auch möglich, zusammen mit der Familie Flugreisen zu unternehmen (S.

2 unten). Zur Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens) hielten die Gutach ter fest, es habe eine deutliche Einschränkung bezüglich einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit, den häuslichen Aufgaben und den Kontakten ausserhalb der Familie, jedoch auch ein deutlicher Hinweis auf einen sekundären Krankheits gewinn bestanden, indem der Explorandin die häuslichen Aufgaben von der Familie abgenommen worden seien . Es habe vor allem auch eine deutlich aus geprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung bestande n (S. 3 oben) .

Deutlich sei ein subjektiver Leidensdruck angegeben worden. Die Explorandin sei aber in der Familie nach wie vor gut integriert. Objektiv schwer kranke Menschen mit zum Beispiel einer schweren Depression fielen regelmässig aus dem sozialen Kontext hinaus und seien auch in der Familie nicht tragbar. Diese gingen dann auch nicht mehr auf Reisen zusammen mit der Familie. Die Be handlung während der Zeit der Untersuchung sei nicht optimal gewesen. Die Explorandin habe angegeben, die Medikamente einzunehmen, jedoch müsse auf grund des nicht nachweisbaren Medikamentenspiegels geschlossen werden, dass sie das verordnete Ant idepressivum gar nicht einnehme und es sei gut möglich, dass sie auch sonst nicht so wahrheitsgemässe Angaben mache. So könnte verstanden werden , warum der von ihr angegebene Leidensdruck und auch d er vom Z.___ erhobene Befund, welcher sich mehr auf die subjektiven Be findlichkeiten abgestützt habe, von den objektiv erhobenen Befunden bei der Untersuchung am Y.___ abgewichen seien (S. 3 Mitte). 3 . 6

Die Fachpersonen des Z.___ führten in ihrem Bericht vom

9. November 2015 ( Urk.

31) aus, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Mit einer solchen Beschwerdeaufnahme sei keine Diagnose zu stellen , und die Diagnose praktisch alleine aus dem psychopathologischen Befund abzuleiten, sei nicht fachgerecht. Aus dem Umstand, dass die Patientin die Medikamente möglicher weise nicht korrekt eingenommen habe, könne sicher nicht auf ihre generelle Unglaubwürdigkeit geschlossen werden ( Ziff. 1-3). 4 .

4 .1

Aus den Berichten der Klinik B.___ vom Dezember 2007 und vom März 2008 ging hervor, dass ab Februar

2008 weder ein Gesund heitsschaden mit Krank heitswert noch eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war. Auch eine psy chi sche Störung mit Krankheitswert lag nicht vor (vgl. vorstehend E. 3.1).

Im Y.___ -Gutachten vom Mai

2014 (vorstehend E.

3 . 2 ) wurde nun als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales

Schmerz syndrom ohne eindeutig ausstrahlende Symptomatik genannt .

Ein ver änderter Gesundheitszustand ist demnach ausgewiesen . 4 .2

Die Gutachter des Y.___ nannten als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtspre chung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare orga nische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu be rücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nie derschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmäs sigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bezie hungs weise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwind barkeits vermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Recht sprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formu lierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psy chosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge stel lten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 4.3

Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof.

Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.4

Das Y.___ -Gutachten vom

26. Mai

2014 erweist sich vorliegend zusammen mit den im Rahmen der geänderten Rechtsprechung zur somatoformen Schmerz störung gerichtlich eingeholten Ergänzung en vom 23. September 2015 (vor steh end E. 3 .5 ) für die zu beurteilenden Fragen als umfassend. Es wurde in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben und die Gutachter setzten sich mit den Beschwerden und dem gezeigten Verhalten der Beschwer deführerin umfassend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusam men hänge ist einleuchtend und nachvollziehbar. Das Gutachten ist somit schlüssig und voll umfänglich beweiskräftig.

Die Gutachter des Y.___ beurteilten die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bereits in ihrem Gutachten vom Mai 2014 als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch nach der in ihrem Bericht vo m September 2015 vorgenommenen Prüfung entsprechend der Vor gaben des Bundesgerichts hielten sie an dieser Einschätzung fest. Aus ihren er gänzenden Ausführungen geht hinreichend hervor , dass die Ausprägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht derart stark ins Gewicht fällt, dass sie einer Arbeitsfähigkeit in der ausgeübten und in einer Verweistätigkeit entgegenstehen würde.

Ferner ergibt sich aus den Schil derungen der Beschwerdeführerin, dass sie

in einem intakten familiären Umfeld lebt, familiäre Unterstützung erhält und auch zusammen mit der Familie Flugreisen unternimmt.

D ie Y.___ -Gutachter verwiesen darauf, dass zwar eine ambulante psychothera peutische Behandlung am Z.___ bestehe, die se

jedoch lediglich alle drei Monate respektive monatlich durchgeführt werde , und die angegebene antidepressive Medikamentation im Medikamentenspiegel nicht habe nach gewiesen werden können . Dass die Beschwerdeführerin damit die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, trifft demnach nicht zu.

Eine deutliche Einschränkung wurde bezüglich der ausserhäuslichen Erwerbs tätigkeit, den häuslichen Aufgaben und den Kontakten ausserhalb der Familie angegeben. Die Gutachter des Y.___ berichteten aber von einer deutlich ausge prägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung

und verwiesen auf einen sekund ären Krankheitsgewinn, indem der Explorandin die häuslichen Aufgaben von der Familie abgenommen wü rden . Weiter wurde im Gutachten vom Mai 2014 auf verschiedene Diskrepanzen und eine Selbstlimitierung hingewiesen .

Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten Diag nosen, weshalb die Gutachter der

somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4)

zu Recht keine Auswirkung en auf die Arbeits fähigkeit zugestanden . 4 .5

Auch die Berichte der Fachpersonen des

Z.___

(vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) vermögen die Einschätzung der Y.___ -Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen. So stützten sich die Fachpersonen des Z.___ im Wesentlichen auf die subjektive Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin ab, womit es an einem Begrün dungsfundament für die postulierte generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit fehlt . Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass m edizinisch-psychiat risch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, ge richts notorisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden - wobei erst noch häufig gar keine konseq uente Behandlung stattfindet -, nicht als invalidisie rende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen

seien (Urteil 9C_492/2014 E.3.7.1).

Insbesondere entbehrt das von den Fachpersonen des Z.___ formulierte positive und negative

Leistungsprofil

einer fundierten medizinischen Grundlage.

Weiter vermag auch

d ie von Seiten der Fachpersonen des Z.___ im September 2014 geä usserte Kritik (vorstehend E. 3.3 ) am Y.___ -Gutachten, die so von der Beschwerdeführerin übernommen wurde (vgl. vorstehend E. 2.2 ), nicht zu über zeugen.

So b rachten die Fachpersonen des Z.___ hinsichtlich der Fehler im Y.___ -Gutach ten lediglich irrelevante Punkte vor . Dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2003 bei de r G.___ AG gearbeitet haben soll, steht im Wider spruch zu den Angaben im Arbeitgeberbericht, wonach die Beschwerdeführerin erst seit dem 2 1. April 2004 dort angestellt gewesen war (vgl. Urk. 9/27 Ziff. 2.1). Dies wurde so auch im Meldeformular für die Früherfassung und im Anmeldungsformular für den Leistungsbezug angegeben (vgl. Urk. 9/6 Ziff. 3 , Urk. 9/21 Ziff. 5.4 ). Hinsichtlich der von den Fachpersonen des Z.___

vorge brachten Kritik betreffend die Dauer der Untersuchungen am Y.___ ist zu beach ten, dass es rechtsprechungsgemäss keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration gibt , sondern es wird lediglich verlangt, dass die Ex pertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestel lung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 1 5. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2).

Inwiefern die Befundaufnahme der Fachpersonen des Z.___ ausführlicher sein soll, als jene der Gutachter des Y.___ , lässt sich nicht nachvollziehen. S o stützten sich die Fachpersonen des Z.___ , wie bereits aufgeführt, hauptsächlich auf die subjektiven Beschwerdeäusserung en der Beschwerdeführerin , was auch daraus hervorgeht, dass sie festhielten, sie sei „subje ktiv“ nicht mehr arbeitsfähig.

Im Übrigen kann nicht von einer „Fremdbeurteilung“ die Rede sein, wenn die Beschwerdeführerin durch das A.___ untersucht wurd e, handelt es sich dabei um dieselbe Institution.

Dass die Y.___ -Gutachter das Unfallereignis vom Februar 2014 nicht gewürdigt hätten, wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vorstehend E. 2.2) , ist nicht zutreffend. Die Y.___ -Gutachter befanden den Status nach Treppensturz mit mög licher Commotio cerebri am 1 3. Februar 2014 als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, und der entsprechende Bericht des Spitals K.___ vom 1 3. Februar 2014 lag ihnen vor. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführe rin nach 24-stündiger unauffälliger GCS-Überwachung bei blander

computer tomografischer sowie laborchemischer Untersuchung bei nun subjektiven Wohl befinden nach Hause entlassen worden sei (vgl. Urk. 9/143 /2-32 S. 31 oben und Urk. 9/143/37-38). Eine daraus folgende massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht ausgewiesen.

Gesamthaft vermögen die Berichte und Stellungnahmen des Z.___ demnach k eine Zweifel am Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens des Y.___

zu we cken. Es wurden vom Z.___ keine wichtigen - und nicht rein subjektiver ärztli cher Interpretation entspringenden – Aspekte angeführt, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli

2011 E.

5.3; SVR 2008 IV Nr.

15 S.

43, I

514/06 E. 2.2.1). 4 .6

Zusammenfassend hat sich der Gesundhei tszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur re ntenablehnenden Verfügung vom 9 . April 201 0 zwar diagnos tisch und aufgrund der geklagten Beschwerden verändert, dies wirkt sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten , leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit bzw.

in Reinigungstätigkeiten aus.

Die Verfügung vom 25 . Februar 2015 (Urk. 2) erweist sich demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zess f ührung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .2

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. November 2015 ( Urk.

32) wurde unter an derem darauf hingewiesen, dass g emäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des E nde nt scheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen und dass im Unterlas sungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzt.

Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb Rechts an walt Eric Stern ermessungsweise

mit Fr. 3' 7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 3‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob seit April 2010 (Urk. 9/5 8) eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass auf grund der medizinischen Beurteilung kein Hinweis für einen invalidenversi cherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfä hig keit der Beschwerdeführerin dauerhaft einschränke. Der Gesundheitsschaden sei, abgesehen von Beschwerden, für welche auch weitere zugezogene Fachärzte keine strukturelle oder auf funktionale Bewegungselemente bezogene Erklärung hätten, der gleiche wie bereits im Jahr 201 0. Es bestünden keine körperlichen Einschränkungen und die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % leis tungs fähig . Auf das Y.___ -Gutachten könne abgestellt werden (S. 1 f.) .

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei der Ein schätzung der Fachpersonen des Z.___

und deren Kritik am Y.___ -Gutachten zu folgen. So sei die Untersuchung zu ob erflächlich und zu kurz gewesen, der komp lexen Problematik nicht gerecht ge worden , und es fänden sich klare Fehler im Gutachten. Zudem sei die Befundaufnahme oberflächlich gewesen , und die Beschwerden seien nicht erhoben word en, ganz anders dazu die ausführl iche Beschwerdeaufnahme des Z.___ . Die Depression sei, wie bereits fremdbeurteilt durch das A.___ , schwerwiegend, was bekräf tige, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 4 ff. Ziff. 2, S. 6 ff. Ziff. 3) . Auch habe sie im Februar 2014 einen schweren Unfall erlitten , und die unfallbedingte zusätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die dadurch einge tretenen Arbeitsunfähigkeit werde im Y.___ -Gutachten schlichtweg ignoriert (S. 9 Ziff. 4).

E. 3 E.___ , Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. klin . psych. C.___ , Z.___ , führten in ihrer Stellungnahme vom 1 6. September 2014 ( Urk. 9/154 = Urk. 3/1) zum Y.___ -Gutachten aus, die richti gen Diagnosen im Jahr 2014 lauteten im Wesentlichen wie folgt (S. 3 Ziff.

E. 3.1 Mit Urteil vom 11 . Oktober 2010 (Urk. 9/70 ) bestätigte das hiesige Gericht die abweisende Rentenverfügung vom 9. April

2010 ( Urk. 9/58) gestützt auf de n

Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 5. Dezembe r 2007 ( Urk. 9/28/35-41 ) und deren Bericht vom 5. März

2008 ( Urk. 9/28/32-34) und hielt fest, dass ab dem 1 4. Februar 2008 weder ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert noch eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei ( Urk. 9/70 E.

4.1 .3). Weiter wurde das Vorliegen eine r psychische n Störung mit Krankheits wert

unter Hinweis darauf, dass eine solche fachärztlicherseits nie s chlüssig festgestellt worden sei , verneint ( Urk. 9/70 E. 4.3.2).

Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob seither eine anspruchsrelevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

E. 3.2 Zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung ( Februar 2015 ) präsen tierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt:

Am 26.

Mai

2014 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der Beschwerde gegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 9/143 /2-32 ). Die Gutach ter stellten zusammenfassend folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 28 Ziff. 5.1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne eindeutig ausstrah lende Symptomatik - osteochondrotische Veränderungen im Segment LWK 4/5 mit parame dian links gelegener Diskushernie ohne eindeutige Neurokompression - Hemisakralisation von LWK5 links - m ögliche intermittierende radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel L5 links

Als Diagnose n ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4), chronisches Spannungstyp-Kopfweh, einen Status nach Treppensturz mit möglicher Commotio cerebri am 1 3. Februar 2014, einen Sta tus nach synkopalem Bewusstseinsverlust mit möglicher Commotio cerebri und Rissquetschwunde ( RQW )

occipital

am 1. Juni 2007 und einen Status nach Un fall mit HWS-Distorsionstrauma und Schulterkontusion links am 1 7. Mai 2007 bei zervikalem Schmerzsyndrom (S. 28 Ziff. 5.2).

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in anderen Tätigkeiten führten die Gutachter aus, bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chro nisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei radiologisch nachgewiesenen oste o chondrotischen Veränderungen L4/5 und Diskushernie auf dieser Höhe diag nostiziert worden. Die somatischen Befunde könnten die von der Explo ran din angegebenen Beschwerden am Bewegungsapparat nicht ausreichend erklä ren. Es hätten diverse Diskrepanzen zwischen den Bewegungsmöglichkeiten in der Untersuchungssituation und den spontanen Bewegungen bestanden. Aus ortho pädischer Sicht bestehe eine etwas verminderte Belastbarkeit des Achsen skeletts . Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne dauernde Zwangshal tungen sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin nicht einge schränkt.

Bei der neurologischen Untersuchung seien keine peripheren neurologischen Aus fälle gefunden worden . Eine intermittierende radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel L5 sei möglich. Im Weiteren bestehe ein zervikales Schmerzsyndrom nach zwei Unfällen. Sowohl bei der Beschreibung der Unfälle durch die Explo randin als auch in den medizinischen Berichten seien diverse Diskrepanzen festgestellt worden. Aus neurologischer Sicht seien der Explorandin ebenfalls körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte bis zumindest intermittierend mittelschwere Tätigkeit bestehe keine Einschrän kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien keine pathologischen Be funde erhoben worden. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit (S. 29 Ziff. 6.2) .

Im Rahmen der p sychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin ange geben, unter sehr starken Schmerzen, vor allem auch jetzt nach der soma tischen Untersuchung , zu leiden. Sie leide unter Schmerzen im Nacken, Rücken, Kreuz und in den Beinen. Sie sei in psychiatrischer Behandlung im Z.___ bei Dr. C.___ , den sie alle drei Monate sehe, und bei Dr. D.___ , den sie monat lich sehe. Sie sei seit 2010 dort in Behandlung (S. 10 Ziff. 4.1.1.2 ).

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung seien eine leichte depressive Epi sode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Die depressive Symptomatik sei nicht stark ausgeprägt und schränke die Ex plo ran din praktisch nicht ein. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung er kläre die von der Explorandin angegebenen Beschwerden, welche somatisch nicht aus reichend objektiviert werden könnten . Eine Einschränkung der Ar beitsfähig keit bewirke sie nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähig keit der Explorandin nicht eingeschränkt.

Die Gutachter führten aus, zusammengefasst sei die Exp lorandin aus polydis ziplinärer

Sicht für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Unter dieses Belastungsprofil fielen auch die derzeit ausgeübten Reinigungstätigkeiten (S. 29 Ziff. 6.2).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vor liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei da von auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit zumindest für angepasste Tätigkeiten gemäss dem Belastungsprofil in der Vergangenheit nie über eine längere Zeit spanne höhergradig eingeschränkt gewesen sei. Genauere Angaben liessen sich aufgrund der Akten nicht machen. Sicher bestehe die von ihnen festgestellte Arbeitsfähigkeit ab dem aktuellen Untersuchungsdatum vo m März 2014 (S.

29 Ziff. 6.3). Auch sei die Arbeitsfähigkeit bei der Haushaltstätigkeit nicht wesent lich eingeschränkt (S. 30 Ziff. 6.4).

Die Explorandin fühle sich nicht mehr arbeitsfähig. Die von ihr angegebenen Beschwerden könnten allerdings objektiv medizinisch nicht ausreichend erklärt werden. Bei den Untersuchungen seien auch erhebliche Diskrepanzen und Selbst limitierungen festgestellt worden. Im Haushalt erhalte sie Hilfe von den Ange hörigen und habe einen erheblichen sekundären Krankheitsgewinn. Da kein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, wäre es der Explorandin zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um trotz der Beschwerden einer Erwerbstätigkei t nachzugehen (S. 30 Ziff. 6.5)

E. 6 Die Fachpersonen des Z.___ führten in ihrem Bericht vom

9. November 2015 ( Urk.

31) aus, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Mit einer solchen Beschwerdeaufnahme sei keine Diagnose zu stellen , und die Diagnose praktisch alleine aus dem psychopathologischen Befund abzuleiten, sei nicht fachgerecht. Aus dem Umstand, dass die Patientin die Medikamente möglicher weise nicht korrekt eingenommen habe, könne sicher nicht auf ihre generelle Unglaubwürdigkeit geschlossen werden ( Ziff. 1-3). 4 .

4 .1

Aus den Berichten der Klinik B.___ vom Dezember 2007 und vom März 2008 ging hervor, dass ab Februar

2008 weder ein Gesund heitsschaden mit Krank heitswert noch eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war. Auch eine psy chi sche Störung mit Krankheitswert lag nicht vor (vgl. vorstehend E. 3.1).

Im Y.___ -Gutachten vom Mai

2014 (vorstehend E.

3 . 2 ) wurde nun als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales

Schmerz syndrom ohne eindeutig ausstrahlende Symptomatik genannt .

Ein ver änderter Gesundheitszustand ist demnach ausgewiesen . 4 .2

Die Gutachter des Y.___ nannten als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtspre chung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare orga nische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu be rücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nie derschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmäs sigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bezie hungs weise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwind barkeits vermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Recht sprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formu lierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psy chosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge stel lten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 4.3

Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof.

Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.4

Das Y.___ -Gutachten vom

26. Mai

2014 erweist sich vorliegend zusammen mit den im Rahmen der geänderten Rechtsprechung zur somatoformen Schmerz störung gerichtlich eingeholten Ergänzung en vom 23. September 2015 (vor steh end E. 3 .5 ) für die zu beurteilenden Fragen als umfassend. Es wurde in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben und die Gutachter setzten sich mit den Beschwerden und dem gezeigten Verhalten der Beschwer deführerin umfassend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusam men hänge ist einleuchtend und nachvollziehbar. Das Gutachten ist somit schlüssig und voll umfänglich beweiskräftig.

Die Gutachter des Y.___ beurteilten die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bereits in ihrem Gutachten vom Mai 2014 als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch nach der in ihrem Bericht vo m September 2015 vorgenommenen Prüfung entsprechend der Vor gaben des Bundesgerichts hielten sie an dieser Einschätzung fest. Aus ihren er gänzenden Ausführungen geht hinreichend hervor , dass die Ausprägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht derart stark ins Gewicht fällt, dass sie einer Arbeitsfähigkeit in der ausgeübten und in einer Verweistätigkeit entgegenstehen würde.

Ferner ergibt sich aus den Schil derungen der Beschwerdeführerin, dass sie

in einem intakten familiären Umfeld lebt, familiäre Unterstützung erhält und auch zusammen mit der Familie Flugreisen unternimmt.

D ie Y.___ -Gutachter verwiesen darauf, dass zwar eine ambulante psychothera peutische Behandlung am Z.___ bestehe, die se

jedoch lediglich alle drei Monate respektive monatlich durchgeführt werde , und die angegebene antidepressive Medikamentation im Medikamentenspiegel nicht habe nach gewiesen werden können . Dass die Beschwerdeführerin damit die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, trifft demnach nicht zu.

Eine deutliche Einschränkung wurde bezüglich der ausserhäuslichen Erwerbs tätigkeit, den häuslichen Aufgaben und den Kontakten ausserhalb der Familie angegeben. Die Gutachter des Y.___ berichteten aber von einer deutlich ausge prägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung

und verwiesen auf einen sekund ären Krankheitsgewinn, indem der Explorandin die häuslichen Aufgaben von der Familie abgenommen wü rden . Weiter wurde im Gutachten vom Mai 2014 auf verschiedene Diskrepanzen und eine Selbstlimitierung hingewiesen .

Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten Diag nosen, weshalb die Gutachter der

somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4)

zu Recht keine Auswirkung en auf die Arbeits fähigkeit zugestanden . 4 .5

Auch die Berichte der Fachpersonen des

Z.___

(vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) vermögen die Einschätzung der Y.___ -Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen. So stützten sich die Fachpersonen des Z.___ im Wesentlichen auf die subjektive Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin ab, womit es an einem Begrün dungsfundament für die postulierte generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit fehlt . Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass m edizinisch-psychiat risch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, ge richts notorisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden - wobei erst noch häufig gar keine konseq uente Behandlung stattfindet -, nicht als invalidisie rende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen

seien (Urteil 9C_492/2014 E.3.7.1).

Insbesondere entbehrt das von den Fachpersonen des Z.___ formulierte positive und negative

Leistungsprofil

einer fundierten medizinischen Grundlage.

Weiter vermag auch

d ie von Seiten der Fachpersonen des Z.___ im September 2014 geä usserte Kritik (vorstehend E. 3.3 ) am Y.___ -Gutachten, die so von der Beschwerdeführerin übernommen wurde (vgl. vorstehend E. 2.2 ), nicht zu über zeugen.

So b rachten die Fachpersonen des Z.___ hinsichtlich der Fehler im Y.___ -Gutach ten lediglich irrelevante Punkte vor . Dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2003 bei de r G.___ AG gearbeitet haben soll, steht im Wider spruch zu den Angaben im Arbeitgeberbericht, wonach die Beschwerdeführerin erst seit dem 2 1. April 2004 dort angestellt gewesen war (vgl. Urk. 9/27 Ziff. 2.1). Dies wurde so auch im Meldeformular für die Früherfassung und im Anmeldungsformular für den Leistungsbezug angegeben (vgl. Urk. 9/6 Ziff. 3 , Urk. 9/21 Ziff. 5.4 ). Hinsichtlich der von den Fachpersonen des Z.___

vorge brachten Kritik betreffend die Dauer der Untersuchungen am Y.___ ist zu beach ten, dass es rechtsprechungsgemäss keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration gibt , sondern es wird lediglich verlangt, dass die Ex pertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestel lung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 1 5. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2).

Inwiefern die Befundaufnahme der Fachpersonen des Z.___ ausführlicher sein soll, als jene der Gutachter des Y.___ , lässt sich nicht nachvollziehen. S o stützten sich die Fachpersonen des Z.___ , wie bereits aufgeführt, hauptsächlich auf die subjektiven Beschwerdeäusserung en der Beschwerdeführerin , was auch daraus hervorgeht, dass sie festhielten, sie sei „subje ktiv“ nicht mehr arbeitsfähig.

Im Übrigen kann nicht von einer „Fremdbeurteilung“ die Rede sein, wenn die Beschwerdeführerin durch das A.___ untersucht wurd e, handelt es sich dabei um dieselbe Institution.

Dass die Y.___ -Gutachter das Unfallereignis vom Februar 2014 nicht gewürdigt hätten, wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vorstehend E. 2.2) , ist nicht zutreffend. Die Y.___ -Gutachter befanden den Status nach Treppensturz mit mög licher Commotio cerebri am 1 3. Februar 2014 als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, und der entsprechende Bericht des Spitals K.___ vom 1 3. Februar 2014 lag ihnen vor. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführe rin nach 24-stündiger unauffälliger GCS-Überwachung bei blander

computer tomografischer sowie laborchemischer Untersuchung bei nun subjektiven Wohl befinden nach Hause entlassen worden sei (vgl. Urk. 9/143 /2-32 S. 31 oben und Urk. 9/143/37-38). Eine daraus folgende massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht ausgewiesen.

Gesamthaft vermögen die Berichte und Stellungnahmen des Z.___ demnach k eine Zweifel am Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens des Y.___

zu we cken. Es wurden vom Z.___ keine wichtigen - und nicht rein subjektiver ärztli cher Interpretation entspringenden – Aspekte angeführt, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli

2011 E.

5.3; SVR 2008 IV Nr.

15 S.

43, I

514/06 E. 2.2.1). 4 .6

Zusammenfassend hat sich der Gesundhei tszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur re ntenablehnenden Verfügung vom 9 . April 201 0 zwar diagnos tisch und aufgrund der geklagten Beschwerden verändert, dies wirkt sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten , leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit bzw.

in Reinigungstätigkeiten aus.

Die Verfügung vom 25 . Februar 2015 (Urk. 2) erweist sich demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zess f ührung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .2

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. November 2015 ( Urk.

32) wurde unter an derem darauf hingewiesen, dass g emäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des E nde nt scheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen und dass im Unterlas sungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzt.

Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb Rechts an walt Eric Stern ermessungsweise

mit Fr. 3' 7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 3‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00416 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

17. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1968 , meldete sich erstmals am 2 . März 2009 unter Hin weis auf Schmerzen an der Schulter und am Hals bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 9/21 Ziff. 6.2 ). Mit Verfügung vom 9. April 2010 (Urk. 9/58 ) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle , einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . Dies wurde mit Urt eil des hiesi gen Gerichts vom 11. Oktober

2010 im Verfahren Nr. IV.2010.00448 (Urk. 9/70 ) und mit Urteil des Bundesgerichts vom 30 . März 2011 (Urk. 9/7

7) bestätigt. 1.2

Am 1 7. Dezember 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/100). D ie IV-Stelle nahm Abklä rungen der medizinischen und beruflich-erwerblichen Situation vor und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Juli 2013 ( Urk. 9/123) in Aus sicht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Dagegen erhob die Versicherte am 2. September

2013 Einwände ( Urk. 9/126). In der Folge holte die IV-Stelle beim Y.___

ein polydis zip linäres Gutachten ein, das am

26. Mai 2014 erstattet wurde ( Urk. 9/143 ). Am 3 0. September 2014 nahm die Versicherte unter Verweis auf die Äusserungen der Fachpersonen des Z.___ vom 1 6. Septem ber 2014 ( Urk. 9/154) zum Y.___ -Gutachten Stellung ( Urk. 9/155). Zu der vorgebrachten Kritik äusserten sich die Y.___ -Gutachter am 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 9/157). Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2015

verneinte die IV-Stelle eine n Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenver sicherung

(Urk. 9/ 16 7 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 6. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. Februar 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. September 2015 ( Urk. 17) wurde im Rahmen der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen von den Gutachtern des Y.___ eine ergänzende Stellungnahme zu ihrem Gutac hten eingeholt, welche am 2 3. September 2015 erstattet wurde ( Urk. 21).

Mit Gerichtsverfügung vom 2 7. Oktober 2015 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechts v ertretung bewilligt und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur ergänzen den Stellungnahme des Y.___ vom 2 3. September

2015 ( Urk.

21) zu äussern ( Urk. 27 ).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet e am 4. November 2015 auf eine Stellungnahme ( Urk. 29 ) und die Beschwerdeführerin äusserte sich am 1 7. Novem ber

2015 ( Urk. 30-31).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. November 2015 wurde n die Eingaben jeweils der an deren Partei zugestellt ( Urk. 32 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.

2) damit, dass auf grund der medizinischen Beurteilung kein Hinweis für einen invalidenversi cherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfä hig keit der Beschwerdeführerin dauerhaft einschränke. Der Gesundheitsschaden sei, abgesehen von Beschwerden, für welche auch weitere zugezogene Fachärzte keine strukturelle oder auf funktionale Bewegungselemente bezogene Erklärung hätten, der gleiche wie bereits im Jahr 201 0. Es bestünden keine körperlichen Einschränkungen und die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % leis tungs fähig . Auf das Y.___ -Gutachten könne abgestellt werden (S. 1 f.) . 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) geltend, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei der Ein schätzung der Fachpersonen des Z.___

und deren Kritik am Y.___ -Gutachten zu folgen. So sei die Untersuchung zu ob erflächlich und zu kurz gewesen, der komp lexen Problematik nicht gerecht ge worden , und es fänden sich klare Fehler im Gutachten. Zudem sei die Befundaufnahme oberflächlich gewesen , und die Beschwerden seien nicht erhoben word en, ganz anders dazu die ausführl iche Beschwerdeaufnahme des Z.___ . Die Depression sei, wie bereits fremdbeurteilt durch das A.___ , schwerwiegend, was bekräf tige, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 4 ff. Ziff. 2, S. 6 ff. Ziff. 3) . Auch habe sie im Februar 2014 einen schweren Unfall erlitten , und die unfallbedingte zusätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die dadurch einge tretenen Arbeitsunfähigkeit werde im Y.___ -Gutachten schlichtweg ignoriert (S. 9 Ziff. 4). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob seit April 2010 (Urk. 9/5 8) eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3). 3.

3.1

Mit Urteil vom 11 . Oktober 2010 (Urk. 9/70 ) bestätigte das hiesige Gericht die abweisende Rentenverfügung vom 9. April

2010 ( Urk. 9/58) gestützt auf de n

Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 5. Dezembe r 2007 ( Urk. 9/28/35-41 ) und deren Bericht vom 5. März

2008 ( Urk. 9/28/32-34) und hielt fest, dass ab dem 1 4. Februar 2008 weder ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert noch eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei ( Urk. 9/70 E.

4.1 .3). Weiter wurde das Vorliegen eine r psychische n Störung mit Krankheits wert

unter Hinweis darauf, dass eine solche fachärztlicherseits nie s chlüssig festgestellt worden sei , verneint ( Urk. 9/70 E. 4.3.2).

Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob seither eine anspruchsrelevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 3.2

Zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung ( Februar 2015 ) präsen tierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt:

Am 26.

Mai

2014 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der Beschwerde gegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 9/143 /2-32 ). Die Gutach ter stellten zusammenfassend folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 28 Ziff. 5.1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne eindeutig ausstrah lende Symptomatik - osteochondrotische Veränderungen im Segment LWK 4/5 mit parame dian links gelegener Diskushernie ohne eindeutige Neurokompression - Hemisakralisation von LWK5 links - m ögliche intermittierende radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel L5 links

Als Diagnose n ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4), chronisches Spannungstyp-Kopfweh, einen Status nach Treppensturz mit möglicher Commotio cerebri am 1 3. Februar 2014, einen Sta tus nach synkopalem Bewusstseinsverlust mit möglicher Commotio cerebri und Rissquetschwunde ( RQW )

occipital

am 1. Juni 2007 und einen Status nach Un fall mit HWS-Distorsionstrauma und Schulterkontusion links am 1 7. Mai 2007 bei zervikalem Schmerzsyndrom (S. 28 Ziff. 5.2).

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in anderen Tätigkeiten führten die Gutachter aus, bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chro nisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei radiologisch nachgewiesenen oste o chondrotischen Veränderungen L4/5 und Diskushernie auf dieser Höhe diag nostiziert worden. Die somatischen Befunde könnten die von der Explo ran din angegebenen Beschwerden am Bewegungsapparat nicht ausreichend erklä ren. Es hätten diverse Diskrepanzen zwischen den Bewegungsmöglichkeiten in der Untersuchungssituation und den spontanen Bewegungen bestanden. Aus ortho pädischer Sicht bestehe eine etwas verminderte Belastbarkeit des Achsen skeletts . Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne dauernde Zwangshal tungen sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin nicht einge schränkt.

Bei der neurologischen Untersuchung seien keine peripheren neurologischen Aus fälle gefunden worden . Eine intermittierende radikuläre Reizsymptomatik der Wurzel L5 sei möglich. Im Weiteren bestehe ein zervikales Schmerzsyndrom nach zwei Unfällen. Sowohl bei der Beschreibung der Unfälle durch die Explo randin als auch in den medizinischen Berichten seien diverse Diskrepanzen festgestellt worden. Aus neurologischer Sicht seien der Explorandin ebenfalls körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte bis zumindest intermittierend mittelschwere Tätigkeit bestehe keine Einschrän kung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien keine pathologischen Be funde erhoben worden. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit (S. 29 Ziff. 6.2) .

Im Rahmen der p sychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin ange geben, unter sehr starken Schmerzen, vor allem auch jetzt nach der soma tischen Untersuchung , zu leiden. Sie leide unter Schmerzen im Nacken, Rücken, Kreuz und in den Beinen. Sie sei in psychiatrischer Behandlung im Z.___ bei Dr. C.___ , den sie alle drei Monate sehe, und bei Dr. D.___ , den sie monat lich sehe. Sie sei seit 2010 dort in Behandlung (S. 10 Ziff. 4.1.1.2 ).

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung seien eine leichte depressive Epi sode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Die depressive Symptomatik sei nicht stark ausgeprägt und schränke die Ex plo ran din praktisch nicht ein. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung er kläre die von der Explorandin angegebenen Beschwerden, welche somatisch nicht aus reichend objektiviert werden könnten . Eine Einschränkung der Ar beitsfähig keit bewirke sie nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähig keit der Explorandin nicht eingeschränkt.

Die Gutachter führten aus, zusammengefasst sei die Exp lorandin aus polydis ziplinärer

Sicht für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Unter dieses Belastungsprofil fielen auch die derzeit ausgeübten Reinigungstätigkeiten (S. 29 Ziff. 6.2).

Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vor liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei da von auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit zumindest für angepasste Tätigkeiten gemäss dem Belastungsprofil in der Vergangenheit nie über eine längere Zeit spanne höhergradig eingeschränkt gewesen sei. Genauere Angaben liessen sich aufgrund der Akten nicht machen. Sicher bestehe die von ihnen festgestellte Arbeitsfähigkeit ab dem aktuellen Untersuchungsdatum vo m März 2014 (S.

29 Ziff. 6.3). Auch sei die Arbeitsfähigkeit bei der Haushaltstätigkeit nicht wesent lich eingeschränkt (S. 30 Ziff. 6.4).

Die Explorandin fühle sich nicht mehr arbeitsfähig. Die von ihr angegebenen Beschwerden könnten allerdings objektiv medizinisch nicht ausreichend erklärt werden. Bei den Untersuchungen seien auch erhebliche Diskrepanzen und Selbst limitierungen festgestellt worden. Im Haushalt erhalte sie Hilfe von den Ange hörigen und habe einen erheblichen sekundären Krankheitsgewinn. Da kein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, wäre es der Explorandin zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um trotz der Beschwerden einer Erwerbstätigkei t nachzugehen (S. 30 Ziff. 6.5) 3 . 3

E.___ , Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. klin . psych. C.___ , Z.___ , führten in ihrer Stellungnahme vom 1 6. September 2014 ( Urk. 9/154 = Urk. 3/1) zum Y.___ -Gutachten aus, die richti gen Diagnosen im Jahr 2014 lauteten im Wesentlichen wie folgt (S. 3 Ziff. 6 ): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1 ) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach commotio cerebri ( Spital F.___ vom 4. Juni 2007) - Status nach HWS-Distorsion ( Spital F.___ vom 1 3. Juni 2007) - lumbovertebrales bis radikuläres Syndrom - akute Zervikalgie / Thorakalgie - Status nach Ab ort am 2 9. Mai 2007 mit Mifegyne

Die Fachpersonen führten aus, diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Patientin. Subjektiv sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. Das positive Leist ungsbild bestehe in 10 Minuten S itzen, 1 0 Mi nu ten G ehen und in gelegentlichem leichten Kochen. Ein kleiner Einkauf sei noch möglich. Sie könne nur kurze Strecken Autofahren. Das negative Leis tungsprofil

bestehe in keine schweren Arbeiten, keine regelmässigen Tätigkeiten wegen den inter mittierend exzessiven Schmerzen ,

kein en Stress und keinen Publi kumsverkehr. Die Fachpersonen hielten fest, g emäss ihrer objektiveren Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit sei die Patientin auch für angepasste Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit sei weder begründet noch nachzuvollziehen (S. 3 Ziff. 7) .

Die Fachpersonen führten zum Y.___ -Gutachten aus, die Untersuchung habe bei allen Fachärzten insgesamt weniger als eine Stunde gedauert, was bei der kom plexen Problematik zu wenig sei. Darüber hinaus sei die Übersetzung am ersten Tag, wo die Patientin auch psychiatrisch unters ucht worden sei, gut , jedoch am zweiten Tag, während der neurologischen U ntersuchung , deutlich ungenügend gewesen . Es sei daher von Missverständnissen und von mangelnder Sorgfalt auszugehen. Zudem bestünden Fehler im Gutachten. So hab e die Patientin nicht seit 2004 , sondern seit 2003 bei der G.___ AG gearbeitet , und die Firma habe H.___ und nicht I.___ geheissen. Zudem sei die Prozentangabe der Arbeits fähigkeit widersprüchlich , und die Familie lebe in einer 4.5 Zimmer-Wohnung im 3. Stock und nicht , wie behauptet worden sei , im 4. Stock in einer 4 Zimmer- Wohnung. Zudem habe sie nicht 9 Jahre im J.___ die Schule besucht , sondern 8 Jahre (S. 2 Ziff. 1-2). Weiter seien die Beschwerden nur oberflächlich aufge nommen worden , und eine Diagnosestellung sei gar nicht möglich (S. 2 Ziff. 3).

Die Fachpersonen führten aus, aufgrund ihrer ausführlichen Beschwerdeauf nahme seien die ICD-10 Kriterien für eine rezidivierende mittelgradige depres sive Episode erfüllt. Eine leichte Depression sei nicht zu rechtfertigen und komme nur zustande, weil die Beschwerden gar nicht erfragt word en seien (S. 2 Ziff. 4). Die Depression sei nach wie vor fremdbeurteilt durch das A.___

schwer (S. 3 Ziff. 5) . 3 . 4

Die Gutachter des Y.___ führten in ihrer Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 9/157) zum Bericht der Fachpersonen des Z.___ vom 1 6. September 2014 aus, es fehle darin eine psychopathologisc he Befunderhebung, so dass die Diag nosen nicht nachvollzogen werden könnten. Aufgrund der Diagnosen könne die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten nicht nachvollzo gen werden. Bei einer psychiatrischen Beurteilung dürften die somatischen Be funde nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinfliessen. Dr. C.___

sei kein Mediziner und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei eine ärztliche Aufgabe. Bei einer interdisziplinären Beurteilung hätte zumindest ein entspre chender somatischer Facharzt mitbeurteilen beziehungsweise mitunterschreiben müssen ,

und die subjektiven Beschwerden hätten von den objektiven Befunden getrennt werden müssen . Zudem ergebe sich aus der ausführlichen Beschwer deaufnahme im Bericht des Z.___ gemäss den ICD-Kriterien lediglich eine leichte depressive Episode. Auf die Beurteilun g des Z.___ könne nicht abgestellt werden (S. 1 f. ). 3 . 5

Die Gutachter des Y.___ führten in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2 3. September 2015 ( Urk.

21) zu den Standardindikatoren unter der Kategorie „funktioneller Schweregrad“- Komplex „Gesundheitsschädigung“ - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - aus, an diagnoserelevanten objektiven Befun den hätten sich im klinischen Untersuchungsgespräch eine depressive Verstim mung, ein verlangsamter Gang und leichte Konzentrationsstörungen ergeben, was mit den geklagten Symptomen einer ausgeweiteten Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat, einem wechselnden Appetit und Schlafstörungen die Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) und einer anhal ten den somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ergeben habe.

Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei zudem begrün det durch emotionale und psychosoziale Belastungsfaktoren, die deutlich ausgeprägt gewesen seien . Die Befunde seien leicht ausgeprägt gewesen und hätten nicht als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angegeben werden können (S. 1 unten f.).

Zum Behandlungs

- und Eingliederungserfolg oder -resistenz führten die Gut achter aus, es habe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung am Z.___ bestanden, die nicht sehr häufig, das heisse alle drei Monate beziehungsweise monatlich durchgeführt worden sei, die aber schon seit 2010 bestanden habe. Es habe auch eine antidepressive Medikation bestanden, wobei ein Medikamentenspiegel praktisch nicht habe nachgewiesen werden können, was ein Hinweis auf eine unzureichende Medikamenten-Compliance sei. Die Explorandin sei auch nie in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. Die therapeutischen Möglichkeiten seien also theoretisch nicht ausgeschöpft. Der Beh andlungserfolg sei unzureichend . Es habe aber auch eine deutlich aus geprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung bestanden, weshalb kaum davon ausgegangen werden könne, dass unter optimaler Behandlung erreicht werden könne, dass die Explorandin einer ausserhäuslichen E rwerbstätigkeit nachgehen werde .

Zur Schmerzstörung habe eine leichte Komorbidität mit einer leichten depressi ven Episode bestanden (S. 2 Mitte).

Zum Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik und persönliche Res sourcen) führten die Gutachter aus, es hätten keine deutlich auffälligen Persön lichkeitszüge bestanden. Auch im Längsverlauf hätten sich keine Hinweise auf ein e mangelhafte Persönlichkeitsentwicklung ergeben. Die Explorandin sei vor der Erkrankung voll leistungsfähig gewesen und habe eine normale Sozialisa tion mit früher voller Leistungsfähigkeit gezeigt. Sie habe auch persönliche Ressour cen mit Berufserfahrung in der freien Wirtschaft als Reinigerin , aber auch als Betriebsmitarbeiterin in einer Salatfabrik gezeigt und sich auch ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter gewidmet. Somit hätten durchaus Ressour cen für eine einfache, angelernte Arbeit bestanden (S. 2 unten).

Zum Komplex „sozialer Kontext“ führten die Gutachter aus, die Explorandin sei in der Familie gut integriert gewesen und habe von der Familie sogar viel Hilfe erhalten. Sie sei nicht aus ihrem sozialen Umfeld hinausgefallen. Es sei ihr auch möglich, zusammen mit der Familie Flugreisen zu unternehmen (S.

2 unten). Zur Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens) hielten die Gutach ter fest, es habe eine deutliche Einschränkung bezüglich einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit, den häuslichen Aufgaben und den Kontakten ausserhalb der Familie, jedoch auch ein deutlicher Hinweis auf einen sekundären Krankheits gewinn bestanden, indem der Explorandin die häuslichen Aufgaben von der Familie abgenommen worden seien . Es habe vor allem auch eine deutlich aus geprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung bestande n (S. 3 oben) .

Deutlich sei ein subjektiver Leidensdruck angegeben worden. Die Explorandin sei aber in der Familie nach wie vor gut integriert. Objektiv schwer kranke Menschen mit zum Beispiel einer schweren Depression fielen regelmässig aus dem sozialen Kontext hinaus und seien auch in der Familie nicht tragbar. Diese gingen dann auch nicht mehr auf Reisen zusammen mit der Familie. Die Be handlung während der Zeit der Untersuchung sei nicht optimal gewesen. Die Explorandin habe angegeben, die Medikamente einzunehmen, jedoch müsse auf grund des nicht nachweisbaren Medikamentenspiegels geschlossen werden, dass sie das verordnete Ant idepressivum gar nicht einnehme und es sei gut möglich, dass sie auch sonst nicht so wahrheitsgemässe Angaben mache. So könnte verstanden werden , warum der von ihr angegebene Leidensdruck und auch d er vom Z.___ erhobene Befund, welcher sich mehr auf die subjektiven Be findlichkeiten abgestützt habe, von den objektiv erhobenen Befunden bei der Untersuchung am Y.___ abgewichen seien (S. 3 Mitte). 3 . 6

Die Fachpersonen des Z.___ führten in ihrem Bericht vom

9. November 2015 ( Urk.

31) aus, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Mit einer solchen Beschwerdeaufnahme sei keine Diagnose zu stellen , und die Diagnose praktisch alleine aus dem psychopathologischen Befund abzuleiten, sei nicht fachgerecht. Aus dem Umstand, dass die Patientin die Medikamente möglicher weise nicht korrekt eingenommen habe, könne sicher nicht auf ihre generelle Unglaubwürdigkeit geschlossen werden ( Ziff. 1-3). 4 .

4 .1

Aus den Berichten der Klinik B.___ vom Dezember 2007 und vom März 2008 ging hervor, dass ab Februar

2008 weder ein Gesund heitsschaden mit Krank heitswert noch eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war. Auch eine psy chi sche Störung mit Krankheitswert lag nicht vor (vgl. vorstehend E. 3.1).

Im Y.___ -Gutachten vom Mai

2014 (vorstehend E.

3 . 2 ) wurde nun als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales

Schmerz syndrom ohne eindeutig ausstrahlende Symptomatik genannt .

Ein ver änderter Gesundheitszustand ist demnach ausgewiesen . 4 .2

Die Gutachter des Y.___ nannten als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtspre chung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare orga nische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu be rücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nie derschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmäs sigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bezie hungs weise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwind barkeits vermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Recht sprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formu lierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psy chosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge stel lten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 4.3

Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof.

Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.4

Das Y.___ -Gutachten vom

26. Mai

2014 erweist sich vorliegend zusammen mit den im Rahmen der geänderten Rechtsprechung zur somatoformen Schmerz störung gerichtlich eingeholten Ergänzung en vom 23. September 2015 (vor steh end E. 3 .5 ) für die zu beurteilenden Fragen als umfassend. Es wurde in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben und die Gutachter setzten sich mit den Beschwerden und dem gezeigten Verhalten der Beschwer deführerin umfassend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusam men hänge ist einleuchtend und nachvollziehbar. Das Gutachten ist somit schlüssig und voll umfänglich beweiskräftig.

Die Gutachter des Y.___ beurteilten die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bereits in ihrem Gutachten vom Mai 2014 als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch nach der in ihrem Bericht vo m September 2015 vorgenommenen Prüfung entsprechend der Vor gaben des Bundesgerichts hielten sie an dieser Einschätzung fest. Aus ihren er gänzenden Ausführungen geht hinreichend hervor , dass die Ausprägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht derart stark ins Gewicht fällt, dass sie einer Arbeitsfähigkeit in der ausgeübten und in einer Verweistätigkeit entgegenstehen würde.

Ferner ergibt sich aus den Schil derungen der Beschwerdeführerin, dass sie

in einem intakten familiären Umfeld lebt, familiäre Unterstützung erhält und auch zusammen mit der Familie Flugreisen unternimmt.

D ie Y.___ -Gutachter verwiesen darauf, dass zwar eine ambulante psychothera peutische Behandlung am Z.___ bestehe, die se

jedoch lediglich alle drei Monate respektive monatlich durchgeführt werde , und die angegebene antidepressive Medikamentation im Medikamentenspiegel nicht habe nach gewiesen werden können . Dass die Beschwerdeführerin damit die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, trifft demnach nicht zu.

Eine deutliche Einschränkung wurde bezüglich der ausserhäuslichen Erwerbs tätigkeit, den häuslichen Aufgaben und den Kontakten ausserhalb der Familie angegeben. Die Gutachter des Y.___ berichteten aber von einer deutlich ausge prägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung

und verwiesen auf einen sekund ären Krankheitsgewinn, indem der Explorandin die häuslichen Aufgaben von der Familie abgenommen wü rden . Weiter wurde im Gutachten vom Mai 2014 auf verschiedene Diskrepanzen und eine Selbstlimitierung hingewiesen .

Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten Diag nosen, weshalb die Gutachter der

somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4)

zu Recht keine Auswirkung en auf die Arbeits fähigkeit zugestanden . 4 .5

Auch die Berichte der Fachpersonen des

Z.___

(vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) vermögen die Einschätzung der Y.___ -Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen. So stützten sich die Fachpersonen des Z.___ im Wesentlichen auf die subjektive Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin ab, womit es an einem Begrün dungsfundament für die postulierte generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit fehlt . Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass m edizinisch-psychiat risch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, ge richts notorisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden - wobei erst noch häufig gar keine konseq uente Behandlung stattfindet -, nicht als invalidisie rende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen

seien (Urteil 9C_492/2014 E.3.7.1).

Insbesondere entbehrt das von den Fachpersonen des Z.___ formulierte positive und negative

Leistungsprofil

einer fundierten medizinischen Grundlage.

Weiter vermag auch

d ie von Seiten der Fachpersonen des Z.___ im September 2014 geä usserte Kritik (vorstehend E. 3.3 ) am Y.___ -Gutachten, die so von der Beschwerdeführerin übernommen wurde (vgl. vorstehend E. 2.2 ), nicht zu über zeugen.

So b rachten die Fachpersonen des Z.___ hinsichtlich der Fehler im Y.___ -Gutach ten lediglich irrelevante Punkte vor . Dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2003 bei de r G.___ AG gearbeitet haben soll, steht im Wider spruch zu den Angaben im Arbeitgeberbericht, wonach die Beschwerdeführerin erst seit dem 2 1. April 2004 dort angestellt gewesen war (vgl. Urk. 9/27 Ziff. 2.1). Dies wurde so auch im Meldeformular für die Früherfassung und im Anmeldungsformular für den Leistungsbezug angegeben (vgl. Urk. 9/6 Ziff. 3 , Urk. 9/21 Ziff. 5.4 ). Hinsichtlich der von den Fachpersonen des Z.___

vorge brachten Kritik betreffend die Dauer der Untersuchungen am Y.___ ist zu beach ten, dass es rechtsprechungsgemäss keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration gibt , sondern es wird lediglich verlangt, dass die Ex pertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestel lung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 1 5. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2).

Inwiefern die Befundaufnahme der Fachpersonen des Z.___ ausführlicher sein soll, als jene der Gutachter des Y.___ , lässt sich nicht nachvollziehen. S o stützten sich die Fachpersonen des Z.___ , wie bereits aufgeführt, hauptsächlich auf die subjektiven Beschwerdeäusserung en der Beschwerdeführerin , was auch daraus hervorgeht, dass sie festhielten, sie sei „subje ktiv“ nicht mehr arbeitsfähig.

Im Übrigen kann nicht von einer „Fremdbeurteilung“ die Rede sein, wenn die Beschwerdeführerin durch das A.___ untersucht wurd e, handelt es sich dabei um dieselbe Institution.

Dass die Y.___ -Gutachter das Unfallereignis vom Februar 2014 nicht gewürdigt hätten, wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vorstehend E. 2.2) , ist nicht zutreffend. Die Y.___ -Gutachter befanden den Status nach Treppensturz mit mög licher Commotio cerebri am 1 3. Februar 2014 als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, und der entsprechende Bericht des Spitals K.___ vom 1 3. Februar 2014 lag ihnen vor. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführe rin nach 24-stündiger unauffälliger GCS-Überwachung bei blander

computer tomografischer sowie laborchemischer Untersuchung bei nun subjektiven Wohl befinden nach Hause entlassen worden sei (vgl. Urk. 9/143 /2-32 S. 31 oben und Urk. 9/143/37-38). Eine daraus folgende massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht ausgewiesen.

Gesamthaft vermögen die Berichte und Stellungnahmen des Z.___ demnach k eine Zweifel am Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens des Y.___

zu we cken. Es wurden vom Z.___ keine wichtigen - und nicht rein subjektiver ärztli cher Interpretation entspringenden – Aspekte angeführt, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli

2011 E.

5.3; SVR 2008 IV Nr.

15 S.

43, I

514/06 E. 2.2.1). 4 .6

Zusammenfassend hat sich der Gesundhei tszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur re ntenablehnenden Verfügung vom 9 . April 201 0 zwar diagnos tisch und aufgrund der geklagten Beschwerden verändert, dies wirkt sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten , leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit bzw.

in Reinigungstätigkeiten aus.

Die Verfügung vom 25 . Februar 2015 (Urk. 2) erweist sich demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zess f ührung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .2

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. November 2015 ( Urk.

32) wurde unter an derem darauf hingewiesen, dass g emäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des E nde nt scheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen und dass im Unterlas sungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzt.

Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb Rechts an walt Eric Stern ermessungsweise

mit Fr. 3' 7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 3‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan