Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1962,
leidet seit ihrer Kindheit an einer erst später diagnostizier ten Schrumpfblase und daher an chronischer Harn i nkontinenz (vgl. Urk. 6/4/2-8; Urk. 6/40/27). Mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 8. Mai 2002 (Urk. 6/3/1-2) wurde fest ge stellt, dass der Grad der Behinderung der Versicherten 60 betrage; als Funkti ons beeinträchtigungen wurden eine völlige Harninkontinenz, ein seelisches Lei den, eine chronische Bronchitis, eine Sehbehinderung sowie ein operiertes Schild drü sen leiden genannt.
1.2
Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 2010 war d ie Versicherte von Juli 2010 bis März 2012 bei der Y.___ als Reinigungsangestellte auf Abruf tätig (vgl. Urk. 6/9/1-7) . Ab April 2012 arbeitete sie für das Dachdeckergeschäft ihres Ehemannes im Stundenlohn (vgl. Urk. 6/12).
Zudem war sie seit August 2011 in einem Privathaushalt als Raumpflegerin tätig (vgl. Urk. 6/10).
Unter Hin weis auf Bandscheiben beschwerden, Inkontinenz und eine Sehbehinderung meldete sich die Versicherte am 1. Juli 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und holte bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gut achten ein, das am 1 0. Juni 20 14 erstattet wurde (Urk. 6/40/2-33) . Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/43; Urk. 6/45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. März 2015 einen Leistungs anspruch (Urk. 6/58 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 1 4. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Abklärung und Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2015 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 2. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Be hand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer sei ts und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exper ten ander seits (BGE 124 I 170 E.
4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh men, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschä t zung en wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin wei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit zu 2 5 % erwerbstätig und zu 7 5 % im Haushalt tätig wäre (S.
2 Mitte). Des Weiteren hielt sie fest, dass der Be schwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wie die bisher aus ge übte zu 9 0 % zumutbar sei . Im Haushalt resultiere eine 15%ige Einschrän kung, da schwere Tätigkeiten nicht zumutbar seien (S. 2 unten). Die Beschwer de gegne rin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 13‘668.65 ein Invaliden ein kommen
in gleicher Höhe gegenüber und ermittelte eine Einschränkung von 0 % im Erwerbsbereich, entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 0 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 11 % (Ein schrän kung von 15 % bei einem Anteil von 75 %) resultierte somit ein Inva liditätsgrad von 11 %, weshalb die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren ab wies (S.
3
oben). Auch bestehe kein Anspruch auf berufliche Eingliederungs massnahmen (S. 3). 2. 2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk.
1) auf den Stand punkt, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre . Sie führt e an, es liege ein langjähriges Leiden vor und zwar in Zusammenhang mit der seit ihrer Kindheit bestehenden Blasenproblematik. Dies habe sie dennoch nicht daran gehindert, bei der Y.___ eine Anstellung zu einem 100 %-Pensum an zunehmen. Wegen de r beginnenden Rückenproblematik sei es ihr nicht möglich gewesen, das vorgesehene Pensum von 100 % weiter auszuüben (S. 2 Ziff. 2) .
Des Weiteren übte die Beschwerdeführerin Kritik am Z.___ -Gutachten vom 1 0. Juni 20 1 4. So sei ihre massive Sehbehinderung zwar festgehalten, aber nicht richtig gewürdigt worden (S.
3 Ziff. 3.a). Zudem sei davon auszugehen, dass entgegen der Z.___ -Beurteilung ein radikuläres Syndrom vorgelegen habe, habe sie doch Ende Januar 2015 an der Wirbelsäule operiert werden müssen (S.
3 f. Ziff. 3.b). Auch habe sich der orthopädische Gutachter trotz anamnestischem Verdacht auf eine beidseits vorhandene Schulterproblematik auf das Vorliegen von nicht organischen Schmerzkomponenten festgelegt (S.
4 Ziff. 3.c). Des Weiteren sei nicht von rezidivierenden, sondern von chronischen Harnwegsin fekten auszugehen, gebe es doch keine Phasen von spontaner Abheilung (S. 4 f. Ziff. 3.d). Schliesslich falle auf, dass der urologische Gutachter eine Psychothe rapie zur Stabilisation empfohlen habe, während der psychiatrische Experte keine Arbeitsunfähigkeit und auch keine ausgeprägte psychiatrische Komorbi di tät fest ge stellt hab e (S. 5 Ziff. 3.e). 2.3
Strittig und z u prüfen sind demnach vorliegend insbesondere die Arbeits fähig keit sowie die Qualifi kation der Beschwerdeführerin als zu 2 5 % erwerbstätig und zu 7 5 % im Haushalt tä tig . 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1 5. September 2013 (Urk. 6/19/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- se it 2012 bestehende Diskushernie:
Bandscheibenprotrusion C5, Protru sio n HWK 6/7 und BWK 1 mit Einengung Neu roforamina; Anter o lis thesis L4/5
- Seh behinderung, starke Kurzsichtigkeit
- Schrumpfblase, Selbstkathe te risierung - schwere pulm onale Überblähung (COPD)
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie arbeite etwa zwei Stunden pro Tag mit Unterbrüchen von zwei bis drei Pausen (Ziff. 1.6) . Die Beschwerdeführerin könne keiner regelmässigen Arbeit nachgehen wegen plötzlichem Auftreten von Blasenbeschwerden oder ein schiessenden Rückenschmerzen bei Bewegunge n (Ziff. 1.7.1) . Im Haushalt schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 50 % (Ziff. 1.11) .
Dr. A.___ gab zudem an, dass auch
angepasste Tätigkeiten nicht verrichtet werden könnten (Urk. 6/20/6 Ziff. 11.5-6). 3.2
Die Urologin am B.___
hielt mit Bericht vom 4. Oktober 2013
(Urk. 6/22/1-3) fest, dass die Beschwerdeführerin durch den fünf Mal täglich no t wendigen Selbstkatheterismus eingeschränkt sei (örtlich, hygienisch; Ziff. 1.1) und verwies im Übrigen auf die Beurteilung durch Dr. A.___ . 3.3
Der Leiter der Orthopädie am B.___ hielt mit Bericht vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 6/44/9) fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Be schwerden durch die Foraminalstenose L4/5 rechts bei degenerativer Olisthese L4/5 gut zu erklären seien. 3.4
Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 1 0. Juni
2014
(Urk. 6/40/2-33) basiert auf einer allgemeininternistisch en, einer psychiatri schen, einer orthopädisch en,
einer ophthalmologisch en, einer urologisch en und einer gynäkologisch en Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 unten). Die Ärzte des Z.___ nannten folgende Hauptd iagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 7 f.
Ziff. 5.1): - c hronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyn drom ohne radi kuläre Sym p tomatik
- anamnestisch er Verdacht auf leichtes subakromiales
Impingement Schul ter b eidseits
(bei der aktuellen Untersuchung nicht eindeutig verifi zierbar) - verminderte Sehfähigkeit rechts > links - rezidivierende Harnwegsinfekte unter Selbstkatheterismus seit 2003
Aus allgemeininternist ischer Sicht wurde festgehalten, dass aufgrund der COPD keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 8 Ziff. 3.4).
Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung wurde ausgeführt, dass mit Aus nahme der chronischen Schmerzstörung keine weitere psychiatrische Störung diagnostiziert werden könne. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht. Daher könne es der Beschwerdeführerin zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können (S. 12 Ziff. 4.1.5).
Der orthopädische Gutachter gab an, die Beschwerdeführerin leide seit etwa 20 Jahren an lumbal betonten panvertebralen Rückenschmerzen, welche sich seit etwa eineinhalb Jahren deutlich verstärkt hätten. Zudem bestünden seit etwa einem halben Jahr beidseitige Schulterschmerzen (S.
17 Ziff. 4.2.4). Aufgrund der Untersuchung ergäben sich pathologische Befunde vor allem an der unteren Lendenwirbelsäule, in geringerem Ausmass auch an der Halswirbelsäule. Ins ge samt dürfe von einer verminderten Belastungsfähigkeit des Bewegungsappa rates ausgegangen werden, doch ergäben sich auch Hinweise auf nichtorgani sche Schmerzkomponenten (S.
18 Mitte). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit in der Reinigung könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Trag limite von 5 kg nur ausnahmsweise und von 10 kg nicht überschritten werde und keine Zwangshaltungen des Rumpfes oder Kopfes und keine Bewe gungen der Arme oberhalb der Horizontalen vorkämen, bestehe eine zeitlich und leis tungs mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 19 oben).
Aus ophthalmologisch er Sicht bestehe eine 10%ige Einschränkung der Arbeits fä higkeit für alle in der freien Wirtschaft verwertbaren beruflichen Tä tigkeiten. Aufgrund des reduzierten Stereosehens seien potentiell gefährliche Arbeitsplätze für die Beschwerdeführerin weniger geeignet (S. 22 Ziff. 4.3.5).
Im Rahmen der urolog ischen Beurteilung wurde ausgeführt, dass eine Arbeits un fähigkeit von 10 % vorliege. Für schwere Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sämtliche Tätigkeiten könnten nur an Orten durchgeführt werden, an denen Toiletten vorhanden seien (S. 24 Ziff. 4.4.5). Aufgrund der jahrzehntelangen Anamnese sei aus urologischer Sicht eine Psy chotherapie zur Stabilisation zu empfehlen (S. 25 Ziff. 4.4.8).
In der Gesamtbeurteil ung hielten die Ärzte des Z.___ fest, dass für körperlich schwer belastende Tätigkeiten seit 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe . Für die bisherige Tät igkeit als Reinigerin bestehe eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 50 % . Für körperlich leichte bis mittelschwere, angepa sste Tätig kei ten bestehe eine Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit von 90 %, dies sich er ab Begutachtungszeitpunkt .
Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus oph thalmologischer und urologischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen . Für angepasste Tätigkeiten sei vorangehend keine länger dauernde relevante A rbeitsunfähigkeit dokumentiert. Im Haushalt bestehe eine Einschrän kung für schwer belastende Tätigkeiten von insgesamt 15 % (S. 30 Mitte) . Aus orthopädischer Sicht scheine vor allem die Etablierung eines Rückenprogramm s sinnvoll . Als nächster Schritt wären selektive Infiltrationen denkbar (S.
30 Ziff. 6.7) . 3. 5
Dem Bericht des Leiter s
der Orthopädie am B.___ vom 1 9. August 2014 (Urk. 6/44/7) sind die Diagnosen eines lumboradikulären Syndrom s L4 links bei
Foraminalstenose L4/5 mit Olisthese
Meyerding Grad I sowie Osteo chondrose L5/S1 zu entnehmen.
Eine erneute
CT- gesteuerte Infiltration sei wir kungslos geblieben . Die Beschwerdeführerin leide an Kreuzschmerzen und habe immer wieder ausstrahlende Beschwerden (vgl. auch Bericht vom 1 7. Juni 2014, Urk. 6/44/8, wonach bereits im Juni 2014 eine CT-gesteuerte Wurzel infiltration L4/5 links erfolgt war). 3. 6
Dem Bericht der Ärzte des C.___, Klinik und Poliklinik für Otorhinolar yngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 1. Oktober
2014 (Urk. 6/48) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober
2013 rechts einen Hörsturz erlitten hatte (vgl. auch Bericht des C.___ vom 1 3. Februar 2014, Urk. 6/27) . Die Hörminderung sei seither persistierend und deutlich störend. Zuvor hätten nie Hörprobleme bestanden. Aufgrund der Beschwerden, insbesondere im Störlärm, profitiere die Beschwerdeführerin von einem Hörgerät (Ziff. 7). 3. 7
Die Ärzte des Z.___ wiesen in ihrer Stellungnahme vom 2 9. Januar
20 15 (Urk. 6/56) darauf hin, dass
das zwischenzeitlich durchgeführte MRI der LWS
eine rezessale Einengung L 4/5
auf der rechte n Seite beschrieben habe (S.
1 Ziff. 1) .
Eine ausstrahlende Symptomatik links lasse sich dadurch kaum begrün den (S.
2 Ziff. 2) . In der Folge sei eine CT-gesteuerte Infiltration durchgeführt worden, jedoch auf der linken Seite (S.
1 Ziff. 1). Zur neu gestellten Diagnose eines lumboradikulären Syndrom s L4 links hielten die Ärzte zudem fest, dass die klinischen Befunde a nlässlich ihrer Untersuchung keine Hinweise auf eine akute radikuläre Symptomatik ergeb en hätten (S. 2 Ziff. 2). Die bei wiederholter Durchführung offenbar vollständig fehlende Wirkung der Infiltration deute darauf hin, dass die Schmerzursache eher nicht im vermuteten Bereich liege (S.
2 oben).
Sämtliche objektivierbaren Befunde könnten zwar eine verminderte Be lastungsfähigkeit des unteren Rumpfanteils begründen, nicht aber eine Ein schränkung in körperlich adaptierten Tätigkeiten. Entsprechend werde an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten vom 1 0. Juni 2014 festge halten (S. 2 oben). 3. 8
Dem Operationsb ericht des Leiter s
der Orthopädie am B.___ ist zu entnehmen, dass am 2 8. Januar 20 15 eine
Repositionsspondylodese L4/5 durch geführt wurde, bei beidseitiger Stenose bei Olisthesis L4/5 (Urk. 3/1) . Im
Aus trittsbericht vom 2. Februar 2015 (Urk. 3/2) wurde ein
lumboradikuläres Syn drom L4 beidseits diagnostiziert . Zudem wurde über einen komplikationslosen postoperativen Verlauf berichtet. 4. 4.1
Die Expertise der Ärzte des
Z.___ samt ergänzende r Stellungnahme erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht sprechung (vgl. vorstehende E.
1. 3) vollumfänglich. Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berück sich tigt insbesondere auch sämtliche bis dahin eingegangenen ärztlichen Unter suchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu über zeugen.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Z.___
erscheint nachvoll ziehbar. So erfolgte unter anderem eine ausführliche Befunderhebung aus
ophthalmologische r Sicht und es wurde eine 10%ige Einschränkung der Arbeits fä higkeit festgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass ihre Sehbehinderung nicht richtig gewürdigt wurde, vermag dies nicht zu überzeu gen . Es liegt denn auch keine andere ophthalmologische Beurteilung vor, wel che die Beurteilung im Z.___ -Gutachten in Zweifel ziehen würde .
Die Beschwerdeführerin machte zu Recht geltend, dass betreffend die Schulter problematik nur klinische Tests durchgeführt wurden, die den anamnestisch erhobenen Eindruck auf ein subakromiales
Impingement beider Schultern nicht verifizieren konnt en (vgl. Urk. 6/40/2-33 S. 1 8
Mitte) . Die Ärzte des Z.___ hielten jedoch fest, dass insgesamt von einer verminderten Belastungsfähigkeit des Bewegungsapp arates auszugehen sei. Zudem berücksichtigten sie beim Anfor de rungsprofil für eine angepasste Arbeit, dass keine Bewegungen der Arme ober halb der Horizontalen vorkommen dürften (Urk. 6/40/2-33 S. 19 oben) .
Im Zeitpunkt der Begutachtung stellten die Ärzte des Z.___ keine Hinweise auf ein radikuläres Syndrom fest. In ihrer Stellungnahme vom 2 9. Januar
2015 (Urk. 6/56) führten sie aus, dass sich durch die zusätzlichen Abklärungen des Leiters der Orthopädie am B.___ keine wesentlichen neuen Er kenn t nisse in Bezug auf die Rückenproblematik der Beschwerdeführerin ergä ben. Die objektivierbaren Befunde könnten keine Einschränkung in körperlich adap tier te n Tätigkeiten begründen (S. 2 oben). Entsprechend hielten die Ärzte des Z.___ auch in Kenntnis der aktuellen orthopädischen Berichte, in welchen ein lumboradi kuläres Syndrom L4 diagnostiziert wurde, an ihrer Einschätzung der Arbeits fähigkeit fest.
Aus urologischer Sicht wurde im Z.___ -Gutachten festgehalten, dass nur Tätigkei ten an Orten möglich seien, an denen eine Toilette in der Nähe sei. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass es sich nicht um rezidivierende, son dern chronische Harnwegsinfekte handle, ist auf den Bericht der Fachärztin für Urologie am B.___ vom 1 9. Dezember 2012 (Urk. 6/22/8-9) zu ver weisen, welche ebenfalls von rezidivierenden Harnwegsinfekten spr a ch. Im Übri gen ist die genaue Diagnose von „rezidivierenden“ oder „chronischen“ Harn wegsinfekten für die entscheidende Frage nach der Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich.
Schliesslich vermag auch die psychiatrische Beurteilung zu überzeugen, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht. So ergaben die Schilderungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung oder des Antriebes. Vielmehr gab sie an, dass es ihr noch nie so gut gegangen sei (Urk. 6/40/2-33 S.
11 und S.
12) . Die Beschwerde führerin befindet sich nicht in psychiatrischer Behandlung und fühlt sich selbst aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden nur noch beschränkt arbeitsfähig (Urk. 6/40/2-33 S. 13 oben) . Die Empfehlung des urologischen Gutachters zu ei ner Psychotherapie zur Stabilisation
vermag d aran nichts zu ändern, kann dar aus doch auch noch nicht auf eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit ge schlossen werden . 4.2
Soweit der Hausarzt Dr. A.___
von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausgeht, vermag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E.
1. 4). Zudem differenzierte Dr. A.___ nicht zwischen su bjektiven Angaben und objektivem Befund (vgl. Urk. 6/19/2 Ziff. 1.4.2) und attestierte der Beschwerde führerin eine volle Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, ohne dies zu begründen (Urk. 6/20/6 Ziff. 11.5-6).
In den zeitlich nach der Begutachtung im Z.___ ergangenen medizinischen Berich ten finden sich keine Beurteilungen de r Arbeitsfähigkeit. Auch ergeben sich daraus keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, welche das Gutachten der Ärzte des Z.___ in Frage stellen würden.
Die Beschwerdeführerin unterzog sich Ende Januar 20 15 einer Operation der Wirbelsäule. In der Beschwerde führte sie dazu aus, dass zurzeit noch nicht klar sei, ob sich diesbezüglich eine Besserung ergeben habe (Urk. 1 S.
4 oben). Dies ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles indessen nicht massgebend. So konnte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2015, mit wel cher das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde, jedenfalls noch nicht von einer stabilen Veränderung ausgegangen werden. 4.3
Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom Juni 2014
samt ergänzende r Stellungnahme vom Januar 2015 abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 9 0%ige Ar beits fähigkeit besteht.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Wei tere Abklärungen sind nicht erforderlich. 5.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Lohn statistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesa mtes für Statistik (LSE), da die Beschwerdeführer in
seit ihrer Einreise in die Schweiz kein fixes Einkommen, sondern verschiedene Einkommen im Stundenlohn erzielt habe, welche monatlich, je nach Einsätzen, sehr unterschiedlich
gewesen seien (vgl. Urk. 6 / 41 S.
1). Auch das Invalideneinkommen berechnete sie gestützt auf den selben Tabellenlohn
(vgl. Urk. 6 / 41 S. 2) . Dieses Vorgehen ist nicht zu bean standen.
Angesichts der 9 0%ige n Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit kann das Ausmass der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall offen gelassen werden, ergäbe sich doch selbst bei einer Qualifikation der Be schwerdeführerin als Vollerwerbstätige
– welche nach der Aktenlage indessen nicht zu überzeugen vermag
–
ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad .
Damit erweist sich die anspr uchsverneinende Verfügung vom 2. März 2015 (Urk.
2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 ):
- se it 2012 bestehende Diskushernie:
Bandscheibenprotrusion C5, Protru sio n HWK 6/7 und BWK 1 mit Einengung Neu roforamina; Anter o lis thesis L4/5
- Seh behinderung, starke Kurzsichtigkeit
- Schrumpfblase, Selbstkathe te risierung - schwere pulm onale Überblähung (COPD)
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie arbeite etwa zwei Stunden pro Tag mit Unterbrüchen von zwei bis drei Pausen (Ziff. 1.6) . Die Beschwerdeführerin könne keiner regelmässigen Arbeit nachgehen wegen plötzlichem Auftreten von Blasenbeschwerden oder ein schiessenden Rückenschmerzen bei Bewegunge n (Ziff. 1.7.1) . Im Haushalt schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 50 % (Ziff. 1.11) .
Dr. A.___ gab zudem an, dass auch
angepasste Tätigkeiten nicht verrichtet werden könnten (Urk. 6/20/6 Ziff. 11.5-6).
E. 1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Be hand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer sei ts und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exper ten ander seits (BGE 124 I 170 E.
E. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit zu 2
E. 2.3 Strittig und z u prüfen sind demnach vorliegend insbesondere die Arbeits fähig keit sowie die Qualifi kation der Beschwerdeführerin als zu 2 5 % erwerbstätig und zu 7 5 % im Haushalt tä tig . 3.
E. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1 5. September 2013 (Urk. 6/19/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit (Ziff.
E. 3.2 Die Urologin am B.___
hielt mit Bericht vom 4. Oktober 2013
(Urk. 6/22/1-3) fest, dass die Beschwerdeführerin durch den fünf Mal täglich no t wendigen Selbstkatheterismus eingeschränkt sei (örtlich, hygienisch; Ziff. 1.1) und verwies im Übrigen auf die Beurteilung durch Dr. A.___ .
E. 3.3 Der Leiter der Orthopädie am B.___ hielt mit Bericht vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 6/44/9) fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Be schwerden durch die Foraminalstenose L4/5 rechts bei degenerativer Olisthese L4/5 gut zu erklären seien.
E. 3.4 Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 1 0. Juni
2014
(Urk. 6/40/2-33) basiert auf einer allgemeininternistisch en, einer psychiatri schen, einer orthopädisch en,
einer ophthalmologisch en, einer urologisch en und einer gynäkologisch en Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 unten). Die Ärzte des Z.___ nannten folgende Hauptd iagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 7 f.
Ziff. 5.1): - c hronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyn drom ohne radi kuläre Sym p tomatik
- anamnestisch er Verdacht auf leichtes subakromiales
Impingement Schul ter b eidseits
(bei der aktuellen Untersuchung nicht eindeutig verifi zierbar) - verminderte Sehfähigkeit rechts > links - rezidivierende Harnwegsinfekte unter Selbstkatheterismus seit 2003
Aus allgemeininternist ischer Sicht wurde festgehalten, dass aufgrund der COPD keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 8 Ziff. 3.4).
Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung wurde ausgeführt, dass mit Aus nahme der chronischen Schmerzstörung keine weitere psychiatrische Störung diagnostiziert werden könne. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht. Daher könne es der Beschwerdeführerin zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können (S. 12 Ziff. 4.1.5).
Der orthopädische Gutachter gab an, die Beschwerdeführerin leide seit etwa 20 Jahren an lumbal betonten panvertebralen Rückenschmerzen, welche sich seit etwa eineinhalb Jahren deutlich verstärkt hätten. Zudem bestünden seit etwa einem halben Jahr beidseitige Schulterschmerzen (S.
E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh men, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschä t zung en wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin wei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2.
E. 4.1 Die Expertise der Ärzte des
Z.___ samt ergänzende r Stellungnahme erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht sprechung (vgl. vorstehende E.
1. 3) vollumfänglich. Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berück sich tigt insbesondere auch sämtliche bis dahin eingegangenen ärztlichen Unter suchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu über zeugen.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Z.___
erscheint nachvoll ziehbar. So erfolgte unter anderem eine ausführliche Befunderhebung aus
ophthalmologische r Sicht und es wurde eine 10%ige Einschränkung der Arbeits fä higkeit festgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass ihre Sehbehinderung nicht richtig gewürdigt wurde, vermag dies nicht zu überzeu gen . Es liegt denn auch keine andere ophthalmologische Beurteilung vor, wel che die Beurteilung im Z.___ -Gutachten in Zweifel ziehen würde .
Die Beschwerdeführerin machte zu Recht geltend, dass betreffend die Schulter problematik nur klinische Tests durchgeführt wurden, die den anamnestisch erhobenen Eindruck auf ein subakromiales
Impingement beider Schultern nicht verifizieren konnt en (vgl. Urk. 6/40/2-33 S. 1 8
Mitte) . Die Ärzte des Z.___ hielten jedoch fest, dass insgesamt von einer verminderten Belastungsfähigkeit des Bewegungsapp arates auszugehen sei. Zudem berücksichtigten sie beim Anfor de rungsprofil für eine angepasste Arbeit, dass keine Bewegungen der Arme ober halb der Horizontalen vorkommen dürften (Urk. 6/40/2-33 S. 19 oben) .
Im Zeitpunkt der Begutachtung stellten die Ärzte des Z.___ keine Hinweise auf ein radikuläres Syndrom fest. In ihrer Stellungnahme vom 2 9. Januar
2015 (Urk. 6/56) führten sie aus, dass sich durch die zusätzlichen Abklärungen des Leiters der Orthopädie am B.___ keine wesentlichen neuen Er kenn t nisse in Bezug auf die Rückenproblematik der Beschwerdeführerin ergä ben. Die objektivierbaren Befunde könnten keine Einschränkung in körperlich adap tier te n Tätigkeiten begründen (S. 2 oben). Entsprechend hielten die Ärzte des Z.___ auch in Kenntnis der aktuellen orthopädischen Berichte, in welchen ein lumboradi kuläres Syndrom L4 diagnostiziert wurde, an ihrer Einschätzung der Arbeits fähigkeit fest.
Aus urologischer Sicht wurde im Z.___ -Gutachten festgehalten, dass nur Tätigkei ten an Orten möglich seien, an denen eine Toilette in der Nähe sei. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass es sich nicht um rezidivierende, son dern chronische Harnwegsinfekte handle, ist auf den Bericht der Fachärztin für Urologie am B.___ vom 1 9. Dezember 2012 (Urk. 6/22/8-9) zu ver weisen, welche ebenfalls von rezidivierenden Harnwegsinfekten spr a ch. Im Übri gen ist die genaue Diagnose von „rezidivierenden“ oder „chronischen“ Harn wegsinfekten für die entscheidende Frage nach der Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich.
Schliesslich vermag auch die psychiatrische Beurteilung zu überzeugen, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht. So ergaben die Schilderungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung oder des Antriebes. Vielmehr gab sie an, dass es ihr noch nie so gut gegangen sei (Urk. 6/40/2-33 S.
11 und S.
12) . Die Beschwerde führerin befindet sich nicht in psychiatrischer Behandlung und fühlt sich selbst aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden nur noch beschränkt arbeitsfähig (Urk. 6/40/2-33 S. 13 oben) . Die Empfehlung des urologischen Gutachters zu ei ner Psychotherapie zur Stabilisation
vermag d aran nichts zu ändern, kann dar aus doch auch noch nicht auf eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit ge schlossen werden .
E. 4.2 Soweit der Hausarzt Dr. A.___
von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausgeht, vermag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E.
1. 4). Zudem differenzierte Dr. A.___ nicht zwischen su bjektiven Angaben und objektivem Befund (vgl. Urk. 6/19/2 Ziff. 1.4.2) und attestierte der Beschwerde führerin eine volle Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, ohne dies zu begründen (Urk. 6/20/6 Ziff. 11.5-6).
In den zeitlich nach der Begutachtung im Z.___ ergangenen medizinischen Berich ten finden sich keine Beurteilungen de r Arbeitsfähigkeit. Auch ergeben sich daraus keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, welche das Gutachten der Ärzte des Z.___ in Frage stellen würden.
Die Beschwerdeführerin unterzog sich Ende Januar 20 15 einer Operation der Wirbelsäule. In der Beschwerde führte sie dazu aus, dass zurzeit noch nicht klar sei, ob sich diesbezüglich eine Besserung ergeben habe (Urk. 1 S.
4 oben). Dies ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles indessen nicht massgebend. So konnte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2015, mit wel cher das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde, jedenfalls noch nicht von einer stabilen Veränderung ausgegangen werden.
E. 4.3 Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom Juni 2014
samt ergänzende r Stellungnahme vom Januar 2015 abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 9 0%ige Ar beits fähigkeit besteht.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Wei tere Abklärungen sind nicht erforderlich. 5.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Lohn statistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesa mtes für Statistik (LSE), da die Beschwerdeführer in
seit ihrer Einreise in die Schweiz kein fixes Einkommen, sondern verschiedene Einkommen im Stundenlohn erzielt habe, welche monatlich, je nach Einsätzen, sehr unterschiedlich
gewesen seien (vgl. Urk. 6 / 41 S.
1). Auch das Invalideneinkommen berechnete sie gestützt auf den selben Tabellenlohn
(vgl. Urk. 6 / 41 S. 2) . Dieses Vorgehen ist nicht zu bean standen.
Angesichts der 9 0%ige n Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit kann das Ausmass der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall offen gelassen werden, ergäbe sich doch selbst bei einer Qualifikation der Be schwerdeführerin als Vollerwerbstätige
– welche nach der Aktenlage indessen nicht zu überzeugen vermag
–
ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad .
Damit erweist sich die anspr uchsverneinende Verfügung vom 2. März 2015 (Urk.
2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
E. 5 % erwerbstätig und zu
E. 7 5 % im Haushalt tätig wäre (S.
2 Mitte). Des Weiteren hielt sie fest, dass der Be schwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wie die bisher aus ge übte zu
E. 9 0 % zumutbar sei . Im Haushalt resultiere eine 15%ige Einschrän kung, da schwere Tätigkeiten nicht zumutbar seien (S. 2 unten). Die Beschwer de gegne rin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 13‘668.65 ein Invaliden ein kommen
in gleicher Höhe gegenüber und ermittelte eine Einschränkung von 0 % im Erwerbsbereich, entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 0 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von
E. 11 % (Ein schrän kung von
E. 15 % bei einem Anteil von 75 %) resultierte somit ein Inva liditätsgrad von 11 %, weshalb die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren ab wies (S.
3
oben). Auch bestehe kein Anspruch auf berufliche Eingliederungs massnahmen (S. 3). 2. 2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk.
1) auf den Stand punkt, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre . Sie führt e an, es liege ein langjähriges Leiden vor und zwar in Zusammenhang mit der seit ihrer Kindheit bestehenden Blasenproblematik. Dies habe sie dennoch nicht daran gehindert, bei der Y.___ eine Anstellung zu einem 100 %-Pensum an zunehmen. Wegen de r beginnenden Rückenproblematik sei es ihr nicht möglich gewesen, das vorgesehene Pensum von 100 % weiter auszuüben (S. 2 Ziff. 2) .
Des Weiteren übte die Beschwerdeführerin Kritik am Z.___ -Gutachten vom 1 0. Juni 20 1 4. So sei ihre massive Sehbehinderung zwar festgehalten, aber nicht richtig gewürdigt worden (S.
3 Ziff. 3.a). Zudem sei davon auszugehen, dass entgegen der Z.___ -Beurteilung ein radikuläres Syndrom vorgelegen habe, habe sie doch Ende Januar 2015 an der Wirbelsäule operiert werden müssen (S.
3 f. Ziff. 3.b). Auch habe sich der orthopädische Gutachter trotz anamnestischem Verdacht auf eine beidseits vorhandene Schulterproblematik auf das Vorliegen von nicht organischen Schmerzkomponenten festgelegt (S.
4 Ziff. 3.c). Des Weiteren sei nicht von rezidivierenden, sondern von chronischen Harnwegsin fekten auszugehen, gebe es doch keine Phasen von spontaner Abheilung (S. 4 f. Ziff. 3.d). Schliesslich falle auf, dass der urologische Gutachter eine Psychothe rapie zur Stabilisation empfohlen habe, während der psychiatrische Experte keine Arbeitsunfähigkeit und auch keine ausgeprägte psychiatrische Komorbi di tät fest ge stellt hab e (S. 5 Ziff. 3.e).
E. 17 Ziff. 4.2.4). Aufgrund der Untersuchung ergäben sich pathologische Befunde vor allem an der unteren Lendenwirbelsäule, in geringerem Ausmass auch an der Halswirbelsäule. Ins ge samt dürfe von einer verminderten Belastungsfähigkeit des Bewegungsappa rates ausgegangen werden, doch ergäben sich auch Hinweise auf nichtorgani sche Schmerzkomponenten (S.
E. 18 Mitte). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit in der Reinigung könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Trag limite von 5 kg nur ausnahmsweise und von 10 kg nicht überschritten werde und keine Zwangshaltungen des Rumpfes oder Kopfes und keine Bewe gungen der Arme oberhalb der Horizontalen vorkämen, bestehe eine zeitlich und leis tungs mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 19 oben).
Aus ophthalmologisch er Sicht bestehe eine 10%ige Einschränkung der Arbeits fä higkeit für alle in der freien Wirtschaft verwertbaren beruflichen Tä tigkeiten. Aufgrund des reduzierten Stereosehens seien potentiell gefährliche Arbeitsplätze für die Beschwerdeführerin weniger geeignet (S. 22 Ziff. 4.3.5).
Im Rahmen der urolog ischen Beurteilung wurde ausgeführt, dass eine Arbeits un fähigkeit von 10 % vorliege. Für schwere Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sämtliche Tätigkeiten könnten nur an Orten durchgeführt werden, an denen Toiletten vorhanden seien (S. 24 Ziff. 4.4.5). Aufgrund der jahrzehntelangen Anamnese sei aus urologischer Sicht eine Psy chotherapie zur Stabilisation zu empfehlen (S. 25 Ziff. 4.4.8).
In der Gesamtbeurteil ung hielten die Ärzte des Z.___ fest, dass für körperlich schwer belastende Tätigkeiten seit 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe . Für die bisherige Tät igkeit als Reinigerin bestehe eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 50 % . Für körperlich leichte bis mittelschwere, angepa sste Tätig kei ten bestehe eine Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit von 90 %, dies sich er ab Begutachtungszeitpunkt .
Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus oph thalmologischer und urologischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen . Für angepasste Tätigkeiten sei vorangehend keine länger dauernde relevante A rbeitsunfähigkeit dokumentiert. Im Haushalt bestehe eine Einschrän kung für schwer belastende Tätigkeiten von insgesamt 15 % (S. 30 Mitte) . Aus orthopädischer Sicht scheine vor allem die Etablierung eines Rückenprogramm s sinnvoll . Als nächster Schritt wären selektive Infiltrationen denkbar (S.
30 Ziff. 6.7) . 3. 5
Dem Bericht des Leiter s
der Orthopädie am B.___ vom 1 9. August 2014 (Urk. 6/44/7) sind die Diagnosen eines lumboradikulären Syndrom s L4 links bei
Foraminalstenose L4/5 mit Olisthese
Meyerding Grad I sowie Osteo chondrose L5/S1 zu entnehmen.
Eine erneute
CT- gesteuerte Infiltration sei wir kungslos geblieben . Die Beschwerdeführerin leide an Kreuzschmerzen und habe immer wieder ausstrahlende Beschwerden (vgl. auch Bericht vom 1 7. Juni 2014, Urk. 6/44/8, wonach bereits im Juni 2014 eine CT-gesteuerte Wurzel infiltration L4/5 links erfolgt war). 3. 6
Dem Bericht der Ärzte des C.___, Klinik und Poliklinik für Otorhinolar yngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 1. Oktober
2014 (Urk. 6/48) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober
2013 rechts einen Hörsturz erlitten hatte (vgl. auch Bericht des C.___ vom 1 3. Februar 2014, Urk. 6/27) . Die Hörminderung sei seither persistierend und deutlich störend. Zuvor hätten nie Hörprobleme bestanden. Aufgrund der Beschwerden, insbesondere im Störlärm, profitiere die Beschwerdeführerin von einem Hörgerät (Ziff. 7). 3. 7
Die Ärzte des Z.___ wiesen in ihrer Stellungnahme vom 2 9. Januar
E. 20 15 (Urk. 6/56) darauf hin, dass
das zwischenzeitlich durchgeführte MRI der LWS
eine rezessale Einengung L 4/5
auf der rechte n Seite beschrieben habe (S.
1 Ziff. 1) .
Eine ausstrahlende Symptomatik links lasse sich dadurch kaum begrün den (S.
2 Ziff. 2) . In der Folge sei eine CT-gesteuerte Infiltration durchgeführt worden, jedoch auf der linken Seite (S.
1 Ziff. 1). Zur neu gestellten Diagnose eines lumboradikulären Syndrom s L4 links hielten die Ärzte zudem fest, dass die klinischen Befunde a nlässlich ihrer Untersuchung keine Hinweise auf eine akute radikuläre Symptomatik ergeb en hätten (S. 2 Ziff. 2). Die bei wiederholter Durchführung offenbar vollständig fehlende Wirkung der Infiltration deute darauf hin, dass die Schmerzursache eher nicht im vermuteten Bereich liege (S.
2 oben).
Sämtliche objektivierbaren Befunde könnten zwar eine verminderte Be lastungsfähigkeit des unteren Rumpfanteils begründen, nicht aber eine Ein schränkung in körperlich adaptierten Tätigkeiten. Entsprechend werde an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten vom 1 0. Juni 2014 festge halten (S. 2 oben). 3. 8
Dem Operationsb ericht des Leiter s
der Orthopädie am B.___ ist zu entnehmen, dass am 2 8. Januar 20 15 eine
Repositionsspondylodese L4/5 durch geführt wurde, bei beidseitiger Stenose bei Olisthesis L4/5 (Urk. 3/1) . Im
Aus trittsbericht vom 2. Februar 2015 (Urk. 3/2) wurde ein
lumboradikuläres Syn drom L4 beidseits diagnostiziert . Zudem wurde über einen komplikationslosen postoperativen Verlauf berichtet. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00414 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
5. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1962,
leidet seit ihrer Kindheit an einer erst später diagnostizier ten Schrumpfblase und daher an chronischer Harn i nkontinenz (vgl. Urk. 6/4/2-8; Urk. 6/40/27). Mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 8. Mai 2002 (Urk. 6/3/1-2) wurde fest ge stellt, dass der Grad der Behinderung der Versicherten 60 betrage; als Funkti ons beeinträchtigungen wurden eine völlige Harninkontinenz, ein seelisches Lei den, eine chronische Bronchitis, eine Sehbehinderung sowie ein operiertes Schild drü sen leiden genannt.
1.2
Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 2010 war d ie Versicherte von Juli 2010 bis März 2012 bei der Y.___ als Reinigungsangestellte auf Abruf tätig (vgl. Urk. 6/9/1-7) . Ab April 2012 arbeitete sie für das Dachdeckergeschäft ihres Ehemannes im Stundenlohn (vgl. Urk. 6/12).
Zudem war sie seit August 2011 in einem Privathaushalt als Raumpflegerin tätig (vgl. Urk. 6/10).
Unter Hin weis auf Bandscheiben beschwerden, Inkontinenz und eine Sehbehinderung meldete sich die Versicherte am 1. Juli 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und holte bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gut achten ein, das am 1 0. Juni 20 14 erstattet wurde (Urk. 6/40/2-33) . Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/43; Urk. 6/45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. März 2015 einen Leistungs anspruch (Urk. 6/58 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 1 4. April 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Abklärung und Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2015 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 2. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Be hand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer sei ts und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exper ten ander seits (BGE 124 I 170 E.
4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh men, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschä t zung en wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin wei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit zu 2 5 % erwerbstätig und zu 7 5 % im Haushalt tätig wäre (S.
2 Mitte). Des Weiteren hielt sie fest, dass der Be schwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wie die bisher aus ge übte zu 9 0 % zumutbar sei . Im Haushalt resultiere eine 15%ige Einschrän kung, da schwere Tätigkeiten nicht zumutbar seien (S. 2 unten). Die Beschwer de gegne rin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 13‘668.65 ein Invaliden ein kommen
in gleicher Höhe gegenüber und ermittelte eine Einschränkung von 0 % im Erwerbsbereich, entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 0 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 11 % (Ein schrän kung von 15 % bei einem Anteil von 75 %) resultierte somit ein Inva liditätsgrad von 11 %, weshalb die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren ab wies (S.
3
oben). Auch bestehe kein Anspruch auf berufliche Eingliederungs massnahmen (S. 3). 2. 2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk.
1) auf den Stand punkt, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre . Sie führt e an, es liege ein langjähriges Leiden vor und zwar in Zusammenhang mit der seit ihrer Kindheit bestehenden Blasenproblematik. Dies habe sie dennoch nicht daran gehindert, bei der Y.___ eine Anstellung zu einem 100 %-Pensum an zunehmen. Wegen de r beginnenden Rückenproblematik sei es ihr nicht möglich gewesen, das vorgesehene Pensum von 100 % weiter auszuüben (S. 2 Ziff. 2) .
Des Weiteren übte die Beschwerdeführerin Kritik am Z.___ -Gutachten vom 1 0. Juni 20 1 4. So sei ihre massive Sehbehinderung zwar festgehalten, aber nicht richtig gewürdigt worden (S.
3 Ziff. 3.a). Zudem sei davon auszugehen, dass entgegen der Z.___ -Beurteilung ein radikuläres Syndrom vorgelegen habe, habe sie doch Ende Januar 2015 an der Wirbelsäule operiert werden müssen (S.
3 f. Ziff. 3.b). Auch habe sich der orthopädische Gutachter trotz anamnestischem Verdacht auf eine beidseits vorhandene Schulterproblematik auf das Vorliegen von nicht organischen Schmerzkomponenten festgelegt (S.
4 Ziff. 3.c). Des Weiteren sei nicht von rezidivierenden, sondern von chronischen Harnwegsin fekten auszugehen, gebe es doch keine Phasen von spontaner Abheilung (S. 4 f. Ziff. 3.d). Schliesslich falle auf, dass der urologische Gutachter eine Psychothe rapie zur Stabilisation empfohlen habe, während der psychiatrische Experte keine Arbeitsunfähigkeit und auch keine ausgeprägte psychiatrische Komorbi di tät fest ge stellt hab e (S. 5 Ziff. 3.e). 2.3
Strittig und z u prüfen sind demnach vorliegend insbesondere die Arbeits fähig keit sowie die Qualifi kation der Beschwerdeführerin als zu 2 5 % erwerbstätig und zu 7 5 % im Haushalt tä tig . 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1 5. September 2013 (Urk. 6/19/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- se it 2012 bestehende Diskushernie:
Bandscheibenprotrusion C5, Protru sio n HWK 6/7 und BWK 1 mit Einengung Neu roforamina; Anter o lis thesis L4/5
- Seh behinderung, starke Kurzsichtigkeit
- Schrumpfblase, Selbstkathe te risierung - schwere pulm onale Überblähung (COPD)
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie arbeite etwa zwei Stunden pro Tag mit Unterbrüchen von zwei bis drei Pausen (Ziff. 1.6) . Die Beschwerdeführerin könne keiner regelmässigen Arbeit nachgehen wegen plötzlichem Auftreten von Blasenbeschwerden oder ein schiessenden Rückenschmerzen bei Bewegunge n (Ziff. 1.7.1) . Im Haushalt schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 50 % (Ziff. 1.11) .
Dr. A.___ gab zudem an, dass auch
angepasste Tätigkeiten nicht verrichtet werden könnten (Urk. 6/20/6 Ziff. 11.5-6). 3.2
Die Urologin am B.___
hielt mit Bericht vom 4. Oktober 2013
(Urk. 6/22/1-3) fest, dass die Beschwerdeführerin durch den fünf Mal täglich no t wendigen Selbstkatheterismus eingeschränkt sei (örtlich, hygienisch; Ziff. 1.1) und verwies im Übrigen auf die Beurteilung durch Dr. A.___ . 3.3
Der Leiter der Orthopädie am B.___ hielt mit Bericht vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 6/44/9) fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Be schwerden durch die Foraminalstenose L4/5 rechts bei degenerativer Olisthese L4/5 gut zu erklären seien. 3.4
Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 1 0. Juni
2014
(Urk. 6/40/2-33) basiert auf einer allgemeininternistisch en, einer psychiatri schen, einer orthopädisch en,
einer ophthalmologisch en, einer urologisch en und einer gynäkologisch en Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 unten). Die Ärzte des Z.___ nannten folgende Hauptd iagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 7 f.
Ziff. 5.1): - c hronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyn drom ohne radi kuläre Sym p tomatik
- anamnestisch er Verdacht auf leichtes subakromiales
Impingement Schul ter b eidseits
(bei der aktuellen Untersuchung nicht eindeutig verifi zierbar) - verminderte Sehfähigkeit rechts > links - rezidivierende Harnwegsinfekte unter Selbstkatheterismus seit 2003
Aus allgemeininternist ischer Sicht wurde festgehalten, dass aufgrund der COPD keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten bestehe. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 8 Ziff. 3.4).
Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung wurde ausgeführt, dass mit Aus nahme der chronischen Schmerzstörung keine weitere psychiatrische Störung diagnostiziert werden könne. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht. Daher könne es der Beschwerdeführerin zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können (S. 12 Ziff. 4.1.5).
Der orthopädische Gutachter gab an, die Beschwerdeführerin leide seit etwa 20 Jahren an lumbal betonten panvertebralen Rückenschmerzen, welche sich seit etwa eineinhalb Jahren deutlich verstärkt hätten. Zudem bestünden seit etwa einem halben Jahr beidseitige Schulterschmerzen (S.
17 Ziff. 4.2.4). Aufgrund der Untersuchung ergäben sich pathologische Befunde vor allem an der unteren Lendenwirbelsäule, in geringerem Ausmass auch an der Halswirbelsäule. Ins ge samt dürfe von einer verminderten Belastungsfähigkeit des Bewegungsappa rates ausgegangen werden, doch ergäben sich auch Hinweise auf nichtorgani sche Schmerzkomponenten (S.
18 Mitte). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit in der Reinigung könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Trag limite von 5 kg nur ausnahmsweise und von 10 kg nicht überschritten werde und keine Zwangshaltungen des Rumpfes oder Kopfes und keine Bewe gungen der Arme oberhalb der Horizontalen vorkämen, bestehe eine zeitlich und leis tungs mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 19 oben).
Aus ophthalmologisch er Sicht bestehe eine 10%ige Einschränkung der Arbeits fä higkeit für alle in der freien Wirtschaft verwertbaren beruflichen Tä tigkeiten. Aufgrund des reduzierten Stereosehens seien potentiell gefährliche Arbeitsplätze für die Beschwerdeführerin weniger geeignet (S. 22 Ziff. 4.3.5).
Im Rahmen der urolog ischen Beurteilung wurde ausgeführt, dass eine Arbeits un fähigkeit von 10 % vorliege. Für schwere Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sämtliche Tätigkeiten könnten nur an Orten durchgeführt werden, an denen Toiletten vorhanden seien (S. 24 Ziff. 4.4.5). Aufgrund der jahrzehntelangen Anamnese sei aus urologischer Sicht eine Psy chotherapie zur Stabilisation zu empfehlen (S. 25 Ziff. 4.4.8).
In der Gesamtbeurteil ung hielten die Ärzte des Z.___ fest, dass für körperlich schwer belastende Tätigkeiten seit 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe . Für die bisherige Tät igkeit als Reinigerin bestehe eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 50 % . Für körperlich leichte bis mittelschwere, angepa sste Tätig kei ten bestehe eine Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit von 90 %, dies sich er ab Begutachtungszeitpunkt .
Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus oph thalmologischer und urologischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen . Für angepasste Tätigkeiten sei vorangehend keine länger dauernde relevante A rbeitsunfähigkeit dokumentiert. Im Haushalt bestehe eine Einschrän kung für schwer belastende Tätigkeiten von insgesamt 15 % (S. 30 Mitte) . Aus orthopädischer Sicht scheine vor allem die Etablierung eines Rückenprogramm s sinnvoll . Als nächster Schritt wären selektive Infiltrationen denkbar (S.
30 Ziff. 6.7) . 3. 5
Dem Bericht des Leiter s
der Orthopädie am B.___ vom 1 9. August 2014 (Urk. 6/44/7) sind die Diagnosen eines lumboradikulären Syndrom s L4 links bei
Foraminalstenose L4/5 mit Olisthese
Meyerding Grad I sowie Osteo chondrose L5/S1 zu entnehmen.
Eine erneute
CT- gesteuerte Infiltration sei wir kungslos geblieben . Die Beschwerdeführerin leide an Kreuzschmerzen und habe immer wieder ausstrahlende Beschwerden (vgl. auch Bericht vom 1 7. Juni 2014, Urk. 6/44/8, wonach bereits im Juni 2014 eine CT-gesteuerte Wurzel infiltration L4/5 links erfolgt war). 3. 6
Dem Bericht der Ärzte des C.___, Klinik und Poliklinik für Otorhinolar yngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 1. Oktober
2014 (Urk. 6/48) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober
2013 rechts einen Hörsturz erlitten hatte (vgl. auch Bericht des C.___ vom 1 3. Februar 2014, Urk. 6/27) . Die Hörminderung sei seither persistierend und deutlich störend. Zuvor hätten nie Hörprobleme bestanden. Aufgrund der Beschwerden, insbesondere im Störlärm, profitiere die Beschwerdeführerin von einem Hörgerät (Ziff. 7). 3. 7
Die Ärzte des Z.___ wiesen in ihrer Stellungnahme vom 2 9. Januar
20 15 (Urk. 6/56) darauf hin, dass
das zwischenzeitlich durchgeführte MRI der LWS
eine rezessale Einengung L 4/5
auf der rechte n Seite beschrieben habe (S.
1 Ziff. 1) .
Eine ausstrahlende Symptomatik links lasse sich dadurch kaum begrün den (S.
2 Ziff. 2) . In der Folge sei eine CT-gesteuerte Infiltration durchgeführt worden, jedoch auf der linken Seite (S.
1 Ziff. 1). Zur neu gestellten Diagnose eines lumboradikulären Syndrom s L4 links hielten die Ärzte zudem fest, dass die klinischen Befunde a nlässlich ihrer Untersuchung keine Hinweise auf eine akute radikuläre Symptomatik ergeb en hätten (S. 2 Ziff. 2). Die bei wiederholter Durchführung offenbar vollständig fehlende Wirkung der Infiltration deute darauf hin, dass die Schmerzursache eher nicht im vermuteten Bereich liege (S.
2 oben).
Sämtliche objektivierbaren Befunde könnten zwar eine verminderte Be lastungsfähigkeit des unteren Rumpfanteils begründen, nicht aber eine Ein schränkung in körperlich adaptierten Tätigkeiten. Entsprechend werde an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten vom 1 0. Juni 2014 festge halten (S. 2 oben). 3. 8
Dem Operationsb ericht des Leiter s
der Orthopädie am B.___ ist zu entnehmen, dass am 2 8. Januar 20 15 eine
Repositionsspondylodese L4/5 durch geführt wurde, bei beidseitiger Stenose bei Olisthesis L4/5 (Urk. 3/1) . Im
Aus trittsbericht vom 2. Februar 2015 (Urk. 3/2) wurde ein
lumboradikuläres Syn drom L4 beidseits diagnostiziert . Zudem wurde über einen komplikationslosen postoperativen Verlauf berichtet. 4. 4.1
Die Expertise der Ärzte des
Z.___ samt ergänzende r Stellungnahme erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Recht sprechung (vgl. vorstehende E.
1. 3) vollumfänglich. Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berück sich tigt insbesondere auch sämtliche bis dahin eingegangenen ärztlichen Unter suchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu über zeugen.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Z.___
erscheint nachvoll ziehbar. So erfolgte unter anderem eine ausführliche Befunderhebung aus
ophthalmologische r Sicht und es wurde eine 10%ige Einschränkung der Arbeits fä higkeit festgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass ihre Sehbehinderung nicht richtig gewürdigt wurde, vermag dies nicht zu überzeu gen . Es liegt denn auch keine andere ophthalmologische Beurteilung vor, wel che die Beurteilung im Z.___ -Gutachten in Zweifel ziehen würde .
Die Beschwerdeführerin machte zu Recht geltend, dass betreffend die Schulter problematik nur klinische Tests durchgeführt wurden, die den anamnestisch erhobenen Eindruck auf ein subakromiales
Impingement beider Schultern nicht verifizieren konnt en (vgl. Urk. 6/40/2-33 S. 1 8
Mitte) . Die Ärzte des Z.___ hielten jedoch fest, dass insgesamt von einer verminderten Belastungsfähigkeit des Bewegungsapp arates auszugehen sei. Zudem berücksichtigten sie beim Anfor de rungsprofil für eine angepasste Arbeit, dass keine Bewegungen der Arme ober halb der Horizontalen vorkommen dürften (Urk. 6/40/2-33 S. 19 oben) .
Im Zeitpunkt der Begutachtung stellten die Ärzte des Z.___ keine Hinweise auf ein radikuläres Syndrom fest. In ihrer Stellungnahme vom 2 9. Januar
2015 (Urk. 6/56) führten sie aus, dass sich durch die zusätzlichen Abklärungen des Leiters der Orthopädie am B.___ keine wesentlichen neuen Er kenn t nisse in Bezug auf die Rückenproblematik der Beschwerdeführerin ergä ben. Die objektivierbaren Befunde könnten keine Einschränkung in körperlich adap tier te n Tätigkeiten begründen (S. 2 oben). Entsprechend hielten die Ärzte des Z.___ auch in Kenntnis der aktuellen orthopädischen Berichte, in welchen ein lumboradi kuläres Syndrom L4 diagnostiziert wurde, an ihrer Einschätzung der Arbeits fähigkeit fest.
Aus urologischer Sicht wurde im Z.___ -Gutachten festgehalten, dass nur Tätigkei ten an Orten möglich seien, an denen eine Toilette in der Nähe sei. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass es sich nicht um rezidivierende, son dern chronische Harnwegsinfekte handle, ist auf den Bericht der Fachärztin für Urologie am B.___ vom 1 9. Dezember 2012 (Urk. 6/22/8-9) zu ver weisen, welche ebenfalls von rezidivierenden Harnwegsinfekten spr a ch. Im Übri gen ist die genaue Diagnose von „rezidivierenden“ oder „chronischen“ Harn wegsinfekten für die entscheidende Frage nach der Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich.
Schliesslich vermag auch die psychiatrische Beurteilung zu überzeugen, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht. So ergaben die Schilderungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung oder des Antriebes. Vielmehr gab sie an, dass es ihr noch nie so gut gegangen sei (Urk. 6/40/2-33 S.
11 und S.
12) . Die Beschwerde führerin befindet sich nicht in psychiatrischer Behandlung und fühlt sich selbst aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden nur noch beschränkt arbeitsfähig (Urk. 6/40/2-33 S. 13 oben) . Die Empfehlung des urologischen Gutachters zu ei ner Psychotherapie zur Stabilisation
vermag d aran nichts zu ändern, kann dar aus doch auch noch nicht auf eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit ge schlossen werden . 4.2
Soweit der Hausarzt Dr. A.___
von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausgeht, vermag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E.
1. 4). Zudem differenzierte Dr. A.___ nicht zwischen su bjektiven Angaben und objektivem Befund (vgl. Urk. 6/19/2 Ziff. 1.4.2) und attestierte der Beschwerde führerin eine volle Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, ohne dies zu begründen (Urk. 6/20/6 Ziff. 11.5-6).
In den zeitlich nach der Begutachtung im Z.___ ergangenen medizinischen Berich ten finden sich keine Beurteilungen de r Arbeitsfähigkeit. Auch ergeben sich daraus keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, welche das Gutachten der Ärzte des Z.___ in Frage stellen würden.
Die Beschwerdeführerin unterzog sich Ende Januar 20 15 einer Operation der Wirbelsäule. In der Beschwerde führte sie dazu aus, dass zurzeit noch nicht klar sei, ob sich diesbezüglich eine Besserung ergeben habe (Urk. 1 S.
4 oben). Dies ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles indessen nicht massgebend. So konnte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2015, mit wel cher das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde, jedenfalls noch nicht von einer stabilen Veränderung ausgegangen werden. 4.3
Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom Juni 2014
samt ergänzende r Stellungnahme vom Januar 2015 abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 9 0%ige Ar beits fähigkeit besteht.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. Wei tere Abklärungen sind nicht erforderlich. 5.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Lohn statistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesa mtes für Statistik (LSE), da die Beschwerdeführer in
seit ihrer Einreise in die Schweiz kein fixes Einkommen, sondern verschiedene Einkommen im Stundenlohn erzielt habe, welche monatlich, je nach Einsätzen, sehr unterschiedlich
gewesen seien (vgl. Urk. 6 / 41 S.
1). Auch das Invalideneinkommen berechnete sie gestützt auf den selben Tabellenlohn
(vgl. Urk. 6 / 41 S. 2) . Dieses Vorgehen ist nicht zu bean standen.
Angesichts der 9 0%ige n Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit kann das Ausmass der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall offen gelassen werden, ergäbe sich doch selbst bei einer Qualifikation der Be schwerdeführerin als Vollerwerbstätige
– welche nach der Aktenlage indessen nicht zu überzeugen vermag
–
ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad .
Damit erweist sich die anspr uchsverneinende Verfügung vom 2. März 2015 (Urk.
2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni