opencaselaw.ch

IV.2015.00409

Einstellung der Renten bestätigt; Änderung der Methode der Invalidtitäsbemessung als Revisionsgrund (nur noch Teilzeitpensum nach Geburt des zweiten Kindes) (BGE 9C_170/2016)

Zürich SozVersG · 2016-01-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1977, ist an g elernte

Coiffeus e ( Urk. 6 /1 S. 4)

und war als solche bis Ende März 2001 Vollzeit erwerbstätig

( Urk. 6 /2 S. 1) . Nach der Fe st stellung eines f ibrokartilaginäre n

Mesenchymom s in ihrem Becken

recht s wurde n

a m 1 3. Februar 2001

eine innere Hemipelvekt omie

und eine Re kon struk tion durch osteokartilaginäres

Allograft

durchgeführt ( Urk. 6/10 S.

1 und S.

7 ff.).

Hierauf meldete sich die Versicherte a m 16.

September 2001 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1).

Diese sprach ihr m it

Verfügungen vom 1 2. Mai 2005 rückwirkend von Januar 2002 bis Februar 2003 eine ganze sowie ab März 2003

– bei einem Invaliditätsgrad von 50 % – eine halbe Rente zu ( Urk. 6 /25).

In der Zwischenzeit hatte die Versicherte Ende 2002 eine Ausbildung zur Kos me tikerin abgeschlossen ( Urk. 6 /10 S. 2 f.) und fand p er August 2005 eine neue Teilzeitstelle als Coiffeuse

( Urk. 6 /30 S. 2 und 8). Ihr erstes Kind kam im Juli 2006 zur Welt ( Urk. 6 /31 S. 9). Im September 2008 leitete die IV-Stelle

ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 6 /27). Sie holte einen Auszug aus dem Individu ellen Konto ( Urk. 6 /28), einen Bericht der Arbeitgeberin ( Urk. 6 /30) sowie zwei Arztberichte ein ( Urk. 6 / 29 und 6 /31 ) und passte den Einkommensvergleich der Nominallohnentwicklung an ( Urk. 6 /32 S.

2). Letztlich bestätigte sie die bisherige halbe Rente bei unverändertem Invaliditätsgrad mit Mitteilun g vom 7. April 2009 ( Urk. 6 /33), noch bevor das am 1. April 2009 erstellte Röntgenbild des Beckens ausgewertet war

( Urk. 6 /35). Seit dem Jahr 2010 ist die Versicherte

arbeitslos ( Urk. 6 /38 S. 1). Zudem brachte sie im Dezember 2011

ihr zweites Kind zur Welt ( Urk. 6 /40 S. 1) . Im Februar 2014

nahm die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren an die Hand ( Urk. 6 /37). Sie holte wiederum einen Auszug aus dem I ndividuellen Konto ( Urk. 6 /38) und diverse Arztberichte ( Urk. 6 /39, 6 /40, 6 /42, 6 /43 und

6 /50) ein. Ausserdem gab sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Ber uf und Haushalt in Auftrag. Der entsprechende Beri cht datiert vom 3. Oktober 2014 ( Urk. 6 /55).

Sodann legte sie die Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor ( Urk. 6 /65 S. 4 f.) und führte einen neuen Einkommensver gleich durch ( Urk. 6 /65 S.

1 und 5) , bevor sie

mit Vorbescheid vom 2 9. Dezem ber 2014 die Einstellung der Rente ankündigte ( Urk. 6 /66). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Januar 2015 Einwand ( Urk. 6 /67). Schliesslich stellte die IV-Stelle die Rente aufgrund des neu berechneten Invaliditätsgrades von 9 %

m it Verfügung vom 2 6. Februar 2015 per Ende März 2015 ein . Des Weiteren entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. Februar 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch

Rechtsanwalt lic . iur . Di Rocco , am 1 3. April 2015 Beschwerde. Neben der Aufhebung der Verfügung beantragte sie die Wie derherstellung der aufschie ben den Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 1 9. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung sowohl der Beschwerde als auch des prozessualen Gesuchs ( Urk. 5).

In der Folge wies das Sozialver sicherungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 2 2. Mai 2015 ab ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit bzw. - bei Versicherten, die vor der Beein trächtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgaben be reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Ebenso können wesentliche Änderungen im für die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung massgeblichen hypothetischen Sachverhalt eingetreten sein, d.h. die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähig keit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Auf gabenbereich anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E.

3b, 113 V 273 E. 1a, 110 V 284 E.

1a, 104 V 148 E.

2 mit Hinweisen).

Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens v ergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.

3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurd e ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent spre chende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Ziff. 7). 3. 3.1

Vorliegend ist die Mitteilung vom 7. April 2009 z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung im Sinne eines Revisi onsgrundes nach Art. 17 ATSG . Mit dieser wurde – nach erneuter Abklärung des medizinischen Sachverhalts und gestützt auf einen neuen Einkommensver gleich

– die halbe Rente letztmals bestätigt ( Urk.

E. 1.3 ). Neue (unbestrittene) Tatsachen sind die Geburt des zweiten Kindes (Frage nach der Methode der Invaliditätsbemessung) sowie eine Verschlimmerung der Hüft problematik ( Frage der Arbeitsfähigkeit) . 3.2

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Be einträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen). 3.3

D ie Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Anwendung der gemischten Methode auf die Qualifikation im von ihr in Auftrag gegebenen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 3. Okto ber 2014 (Urk.

E. 6 /31 S.

E. 9 f.).

N ach Abschluss des Revisionsverfahrens reichte Prof. Y.___ sodann eine Kopie seines Berichts vom 1 2. Mai 2009 zum neuen Röntgenbild ein. Dieses zeige, dass die Rekonstruktionsplatte gebrochen und der Hüftkopf

– wohl als Folge einer Hüft kopfnekrose

– proximaler gewandert sei. Bei entsprechenden Beschwerden komme eine Arthrodese oder allenfalls ein endoprothetischer Ersatz in Frage ( Urk. 6 /35). 4.2.3

I m aktuellen Revisionsverfahren

beschrieb der Hausarzt Dr. med. A.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, am 1 0. März 2014 ein deutliches Hinken mit Einsinken auf der rechten Seite, eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk, so dass ein An- und Auskleiden nur mit Tricks möglich sei, und eine gemessen e Bei n l ängen differenz von 3 cm . Die Beschwerdeführer in sei durch die Gehbehinderung im Alltag deutlich eingeschränkt und könne den Haushalt nur teilweise erledigen. Strenge Arbeiten seien nicht möglich, solche in gebückter Stellung praktisch unmöglich. Rennen und längeres Stehen seien unmöglich

( Urk. 6 /39 S. 7-9).

Prof. Y.___ konstatierte in seinem Bericht vom 1 7. März 2014, das aktuelle Rönt genbild zeige im Vergleich zum April 2009 eine weitere Sinterung des nekrotischen Femurkopfs sowie eine Zunahme der sklerotischen Veränderungen im Bereich des Darmbein s links als Ausdruck der Überbelastung.

Die Beschwer deführerin habe regelmässig Schmerzen in der rechten Leiste mit Ausstrahlung in den Oberschenkel. Unter Belastung seien die Beschwerden permanent. Sie nehme daher gelegentlich Schmerzmittel ein . Er lasse deshalb eine Computer tomographie (CT) anfertigen

( Urk. 6 /40) . Gemäss Bericht

vom 25. März 2014 bestätigte das CT s eine Vermutung , d ass neben der Osteosynthesematerialent fernung primär eine LUMIC-Prothese

in Frage kommt ( Urk. 6 /41). Am 3 1. März 2014 verfasste Prof.

Y.___

zwei weitere Bericht e. In beiden

diagnostizierte er neu die Entwicklung einer schweren Co x ar thr ose rechts nach partieller Auflö sung des Allografts . Im ersten Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte er weiter fest, d ass die Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse /Kosmetikerin seit 2012 bis auf Dauer 80 % betrage bzw. d ie bisherige Tätigkeit nur noch in sehr ein geschränktem Rahmen zumutbar sei ( Urk. 6 /42 S. 6 f.). Im zweiten Bericht zu handen des Hausarztes wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin

sicher Beschwerden habe, in Bezug auf den Korrektureingriff wegen des jüngeren Sohns aber noch unentschieden sei. Um Zeit zu gewinnen, sei der Einsatz von Medikamenten vertretbar. Er stelle der Beschwerdeführer zudem ein Rezept für eine Schuherhöhung aus, wobei die Beinverkürzung rechts funktionell durch die Add uktionskontraktur verursacht sei ( Urk. 6 /42 S. 15 f.).

Dr. A.___

bestätigte mit Bericht vom 1 7. Juni 2014, g egenwärtig erfolge eine Behandlung mit Schuherhöhung und Acroxia (30 mg bei Bedarf). Durch erstere habe sich das Hinken mit Einsinken deutlich verbessert ( Urk. 6 /43 S. 6-8).

Schliesslich verfasste Prof. Y.___ am 1 8. Juli 2014 einen letzten an die Be schwerdegegnerin adressierten Bericht . Darin attestierte er der Beschwerdefüh rerin wie zuvor als Coiffeuse

und als Kosmetikerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % seit 2012 bis auf Weiteres. Es bestehe eine massive Einschränkung für Stehen und Gehen. Die Gehleistung beschränke sich auf 15 bis 30 Minuten. Das Sitzen sei eingeschränkt auf maximal eine halbe Stunde, danach müsse sich die Beschwerdeführerin wieder bewegen. Dadurch sei sie im Beruf massivst beein trächtigt. Eine Tätigkeit als Coiffeuse oder Kosmetikerin sei aus seiner Sicht nicht zumutbar. Sie manage zwar den Haushalt, sei diesbezüglich aber ebenfalls massiv eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei vorstellbar für sitzende Tätigkeiten während maximal viermal einer halben Stunde am Tag. Im Übrigen könne durch den diskutierten endoprothetischen Hüftersatz keine we sentliche Besserung der Arbeitsfähigkeit garantiert werden. Auch habe sic h die Funktionsfähigkeit durch die probatorische Schuherhöhung nicht signifikant beeinflusen lassen ( Urk. 6 /50 S. 6-8).

Seinem Bericht legte Prof. Y.___ eine Zweitmeinung von Dr. med. Z.___ , eben falls Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates , vom 1 4. April 2014 bei. Sie bestätigte nach Durchsicht der Bilddokumente die Diagnose hochgradige destruktive rechtsseitige Coxarthrose entwicklung sowie die Indikation für einen hüftarthroplastischen Eingriff ( Urk. 6 /50 S. 9 f.). 4. 2 .4

Der RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharz t für Orthopädische Chirurgie, äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 2 5. August 2014 dahingehend, dass aufgrund de r letzten beiden Berichte von P rof. Y.___ und Dr. Z.___ von einer wesentlichen funktionsorganisch fortschreitenden Verschlechterung des Ge sund heitszustandes auszugehen sei. Beide Chirurgen würden die diskutierte schwere Beckenoperation zudem als komplikationsreich und nicht mit Aussicht auf eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit beurteilen. Die Beschwer deführerin s ei demnach erheblich geh- und s tehbehindert und deshalb als Coif feuse und Kosmetikerin höchsten zu 20 % arbeitsfähig, in einer angepasst en sit zenden Tätigkeit maximal einen halben Tag.

Es sei somit ab 8. März 2014 ( Dr. A.___ ) von einem funktionsorganisch ver schlechterten Gesundheitsschaden auszugehen, der sich weiterhin dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betrage ab diesem Zeitpunkt 20 % , diejenige in einer angepassten Tä tig keit 50 % . Ange passt seien wechselbelastende, nur körperlich leichte, sitzende Arbeiten ( Urk. 6 /65 S. 4). 4. 3

Die Parteien sind sich einig, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit der Rentenzusprache zunehmend verschlechtert hat und nunmehr eine Hüftarthroplastik medizinisch indiziert ist. Dies ist soweit auch durch die vorstehend zusammengefassten Berichte der Fachärzte Prof. Y.___ und Dr. Z.___ aus gewiesen, die

aufgrund aktueller Bilddokumente verfasst wurden . Die Be richte stellen zudem eine schlechte Prognose, was n achvollziehbar ist, da Grund für die Verschlechterung degenerative Veränderungen und eine Überbelastung des gesunden Beines sind . Die Operation bezeichnen sie als nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit. Der RAD-Arzt scheint diese Einschätzung im plizit zu teilen (vgl. E. 4.2.3 -4 ) . Umstritten sind zwischen den Parteien das aktu elle Ausmass der Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil im Zusammenhang mit ange passte n Tätigkeiten. 4.4

In der angefochtenen Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf die Einschätzung des RAD ab.

Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung.

Die Funktion ihrer Berichte besteht darin, aus medi zinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzu fassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersu chung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizini scher Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Die RAD-Ärzte sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unab hängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG) und können die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen

( Art. 49 IVV ; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Bei eigener ärztlicher Untersuchung ist d er Beweiswert von RAD-Be richten mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist zu beachten, dass auf das Ergebnis einer versicherungsinterne n ärztliche n Abklä rung nicht abgestellt werden kann , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.5

Vorab ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt Dr. B.___ zwar über einen Fach arzttitel der FMH für Orthopädische Chirurgie verfügt, es sich bei seiner Stellungnahme jedoch um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Weder hat er die Beschwerdeführerin selbst untersucht, noch hat er Einsicht in die Bilddoku mente genommen . Der Beweiswert seines Berichts ist daher von vornherein als gering einzustufen.

Sodann ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass Prof. Y.___ explizit ausführte, als behinderungsangepasste Tätigkeit sei eine sitzend e Tätigkeit für ma ximal viermal eine halbe Stunde pro Tag vorstellbar. Beim Gehen und Stehen bestünden massive Einschränkungen, die Gehleistung beschränke sich auf 15 bis 30 Minuten ( Urk. 6 /50 S. 7 ). Letzteres dürfte sich allerdings entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff. II.3) auf die Gehleistung am Stück und nicht pro Tag beziehen, andernfalls wäre es ihr auch nicht möglich , d en Grossteil d es Haushalts selbst zu erledigen und die beiden Kinder zu be treuen ( Urk. 6 /55) .

Folgerichtig attestierte Prof. Y.___ der Beschwerdeführerin deshalb nicht nur in der angestammten Tätigkeit, sondern auch als umgeschulte Kosmetikerin eine 80%-Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6 /50 S. 7). Ferner lässt sich seinen Angaben ( Urk. 6 /31 S.

9) sowie jenen der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 6 /30 S.

8) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2009 Mühe bekundete , ein 50%-Arbeitspensum zu erreichen. Dab ei war sie zwar als Coiffeuse

angestellt , doch wurden ihre effektiven Tätigkeiten wenigstens teil weise angepasst ( z.B. häufig sitzen, Kundenberatung) und sie erhielt wenn nötig Hilfe . Seither haben die Beschwerden nachweislich zugenommen .

In Anbetracht dessen bestehen gewisse Zweifel an der Einschätzung des RAD-Arztes, zumutbar seien wechsel belastende , nur körperliche leichte, sitzende Tä tigkeiten im Rahmen eines 50%-Arbeitspensums. Zunächst erscheinen wechsel belastende Tätigkeiten (im Sinne von alternierend im Sitzen, Gehen und Stehen) aufgrund der von allen Ärzten attestierten massiv eingeschränkten Steh- und Gehfähigkeit wenig realistisch. So gewährte selbst d ie Beschwerdegegnerin ei nen behinderungsbedingten Abzug, da ausschliesslich körperlich leichte und sitzende Tätig keiten möglich seien ( Urk. 2) .

Als dann

stellen die bisherigen Arbeitserfahrungen seit den Operation en und die Beurteilung von Prof. Y.___

die vom RAD-Arzt angenommene Leistungsfähigkeit von 50 % in einer aus schliesslich sitzenden Tätigkeit

– selbst bei erhöhter Präsenzzeit und der Mög lichkeit, nach Bedarf Pausen einzulegen

– zumindest in Frage .

Dabei versäumte es der RAD-Arzt, sich mit der abweichenden (und übrigen s einzigen) Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Prof. Y.___

auseinanderzusetzen . Das Bundesgericht hielt zwar

mehrfach fest, dass zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit - sowohl bei somatisch als auch psychisch dominierten Leiden - keine Korrelation besteh e , weshalb die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweis e und unaus weich lich Ermessenszüge trage ( BGE 140 V 193 E. 3.1). Allerdings bedarf eine Dis krepanz von 25 % bei einem somatischen, mit bildgebenden Verfahren nach ge wiesenen Leiden zweifelsohne einer Erläuterung .

Abgestellt werden kann jedoch auch nicht ohne Weitere s auf die Berichte des Operateurs Prof. Y.___ , da in Bezug auf Berichte behandelnder Arztpersonen die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies muss vorliegend umso mehr g elten, als sich die Behandlung bereits über mehrere Jahre erstreckt hat und eine weitere Operation im Raum steht. 4. 6

Demnach ist nicht restlos geklärt, inwiefern sich die – erst seit 2013 verstärkt spürbaren

– Hüftbeschwerden aktuell auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auswirk en . Zumindest aber darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der sicherlich wohlwollenden Einschätzung von Prof. Y.___

wenigstens zu 25 % arbeitsfähig ist . Dafür spricht insbesondere auch der zum Vergleich durchaus taugliche

Ab klär ungsbericht vom 3. Oktober 2014 , der soweit ersichtlich nicht beanstandet wurde

(vgl. Urk. 1) . Die Be schwerdeführerin benötigt demnach vor allem Pausen bzw. mehr Zeit, kann ansonsten aber auch nach eigenen Angaben praktisch alle Haushaltsarbeiten selbst erledigen, soweit sie nicht schwer heben /tragen , auf Leitern steigen oder sich bücken muss ( Urk. 6 /55 S.

5 -7 ).

Ebenso

lassen

die bisherige Schmerzmit telmedikation

( Urk. 6 /42 S.

11; Urk. 6 /43 S.

7) und das Hin auszögern der Ope ration auf eine trotz Schmerzen verwertbare Restarbeits fähigkeit schliessen .

Da bei gilt es auch zu bedenken, dass die Besch werde führerin erst aufgrund des Revisionsverfahrens wieder dem Operateur zuge wiesen wurde ( Urk. 6 /39 S. 8), d.h. zuvor bestand weder aus ihrer Sicht noch derjenigen des Hausarztes Hand lungsbedarf . 5 .

5.1

Für die Einschränkung im Aufgabenbereich stellte die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht vom 3. Oktober 2014 ab ( Urk. 2).

Die Beschwerdefüh rerin hob einzig die Unterstützung durch ihren Ehemann hervor (vgl. Urk. 1

Ziff. II.3) . Der Bericht ist soweit nachvollziehbar begründet und ergab eine Ein schränkung von 6,7 % ( Urk. 7/55). Bei einer Gewichtung dieses Anteils mit 40 % resultiert ein Teilinvaliditätsgrad von 2,68 % . 5.2 5.2.1

F ür den Erwerbsanteil von 60 %

berechnete die Beschwerdeführerin mittels Ein kommensvergleich eine Einschränkung von 10,29 % . Dabei stellte sie für das Valideneinkommen von Fr. 27‘089.30 auf das Jahreseinkommen 2007 ab und rechnete die jährliche Teuerung auf. Das Invalideneinkommen von Fr. 24‘301.57 setzte sie gestützt auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010, konkret den Zentralwert für Frauen, die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigt sind, fest. Dabei berücksichtigte sie neben der Nominallohnent wick lung einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % aufgrund des Belas tungs profils ( Urk. 2). Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht konkret zur Berech nung des Invaliditätsgrades (vgl. Urk. 1

Ziff. II.4 ). 5. 2.2

In ihrer letzten 100%- Anstellung im Jahr 2001 verdiente die Beschwerdefüh rerin als Coiffeuse brutto Fr. 3‘200.- pro Monat ( Urk. 6 / 2 S. 2). Bei der Renten zusprache ( Urk. 7/12 S.

3) berechnete die Beschwerdegegnerin darauf gestützt ein Valideneinkommen von Fr. 39 ‘640.- , nämlich 12 x Fr. 3‘200.– x Nominal lohnentwicklung

Total ( Männer und Frauen ) bis 2003 ( vgl. B undesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex insgesamt [ 1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Total [T.39]).

I n

der ersten Revision ( Urk. 6 /32 S. 2)

resultierte zufolge Aufrechnung der entsprechenden Nominallohnentwicklung bis 2007 ein Val ideneinkommen von Fr. 41‘535.5 9. Für das Jahreseinkommen von Fr. 45‘148.86

in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 6 /64 S. 1)

rechnete die Beschwerdegegnerin

sodann noch die spezifischere Nominallohnentwicklung für Frauen von 2008 bis 2014 auf (vgl. B undesamt für Statistik [BFS], Schwei zerischer Lohnindex insgesamt [ 1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominal lohnindex

Frauen [ T.39 ] ; 2014 damals provisorisch 0,7 % ). Bei Aufrechnung der Nominallohnentwicklung für Frauen ab 2002 resultiert ein

leicht höheres

Jahrese inkommen

von

Fr. 45‘774.5 5. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist daher von einem

Valideneinkommen von Fr. 27‘464.75 für

das massgebliche Arbeits pensum von 60 % auszugehen. 5. 2.3

Für die Festsetzung des I nvalideneinkommen s ist angesichts des Verfügungsda tums vom 2 6. Februar 2015 d ie Tabelle T1_skill_level („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht – Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körper schaften, Kirchen] zusammen“), Zeile „Total“, Kompetenzniveau 1, Frauen, der LSE 201 2

heranzuziehen.

Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) von Fr. 4' 228 . –

ist auf die im Jahr 2014 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 7 Stunden hochzu rechnen (Bundesamt für Statistik [BFS], betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen , abrufbar im Internet) und an die Nominallohnen twick lung für Frauen anzupassen . Es resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 53‘ 795 .15 (= Fr. 4‘228.– x 12 : 40 x 41, 7 x 1 ,007 x 1,01 ). Weiter ist der von der IV-Stelle anerkannte behinderungsbedingte Abzug von 1 0 % zu berücksich tigen. In Bezug auf das sicher z umutbare Arbeitspensum von 25 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 1 2 ‘ 103.90 . 5.2.4

Angesichts der Diskrepanz der Vergleichseinkommen ist darauf hinzuweisen, dass eine sogenannte Parallelisierung nur zu erfolgen hat, soweit eine versi cherte Pe rson in der bisherigen Tätigkeit aus invaliditätsfremden

Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutsch kennt nisse oder beschränkte Anstellungsmöglichkeiten) ein deutlich unter durch schnittliches Einkommen erzielte und sich nicht etwa aus freien Stücken damit begnügte. Dahinter steht die Überlegung, dass nicht anzunehmen ist, dass eine versicherte Person, die in ihrer Tätigkeit als Gesunde einen deutlich unter durch schnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, mit gesundheitlicher Beeinträchti gung einen durchschnittlichen Lohn erreichen könnte. Massgeblich für die Er mittlung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist d er bran chenübliche Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_437/2013 vom 2 7. August 2013 E. 2.1 und 9C_192/2014 vom 2 3. September 2014 E. 3.2).

Invaliditätsfremde Gründe für den bisher eher tiefen Lohn der Beschwerdeführe rin sind keine ersichtlich. Die Anstellung als Angelernte in einem Coiffeursalon ist sodann unter den Tabellenlohn gemäss LSE 2012, Tabelle T 1_skill_level , Zeile 96 ( " Sonst. Persönliche Dienstleistungen " ), Kompetenzniveau 1, Frauen zu subsumieren (vgl. Mühlhauser , Das Lohnbuch 2014, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, Zürich 2014, S. 605). Der standardi sierte Monatslohn beträgt Fr. 3‘610.–. Umgerechnet auf die im Jahr 2014 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit für Zeile 96 von 41,8 Stunden (Bundes amt für Statistik [BFS], betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, abrufbar im Internet) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen entspricht dies einem Jahreseinkommen von Fr. 46‘042.1 5. Der bisherige Ver dienst der Beschwerdeführerin war

denn auch nicht unterdurchschnittlich , sondern branchenüblich ( Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % ; vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 5 .2. 5

Bei einem

Valideneinkommen von Fr. 27‘464.75 und eine m

Invalideneinkom men von Fr. 12‘1 03 .9 0 ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 15‘ 3 60 .8 5

und somit eine Einschränkung von 55, 93 %. Der Teilinvaliditäts grad für den Erwerbsanteil von 60 % beträgt 33, 56 % . 5.3

Der Invaliditätsgrad beträgt somit für den Anteil der Erwerbstätigkeit (33, 56

%) und im Aufgabenbereich (2,68 % ) zusammen gerundet 3 6 % . Es besteht daher selbst bei minimaler Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten kein Anspruch auf eine Rente. 6 . 6 .1

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass d ie Beschwerdegegnerin die Rente m it Verfügung vom 2 6. Februar 2015 auf das Ende des Monat s ein stellte , der der Zustellung der Verfügung folgte (vgl. Art. 8 8 bis

Abs. 2 lit . a IVV). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist da s Verfahr en kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1‘000.- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.- anzusetzen. Sie sind voll umfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00409 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

26. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1977, ist an g elernte

Coiffeus e ( Urk. 6 /1 S. 4)

und war als solche bis Ende März 2001 Vollzeit erwerbstätig

( Urk. 6 /2 S. 1) . Nach der Fe st stellung eines f ibrokartilaginäre n

Mesenchymom s in ihrem Becken

recht s wurde n

a m 1 3. Februar 2001

eine innere Hemipelvekt omie

und eine Re kon struk tion durch osteokartilaginäres

Allograft

durchgeführt ( Urk. 6/10 S.

1 und S.

7 ff.).

Hierauf meldete sich die Versicherte a m 16.

September 2001 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1).

Diese sprach ihr m it

Verfügungen vom 1 2. Mai 2005 rückwirkend von Januar 2002 bis Februar 2003 eine ganze sowie ab März 2003

– bei einem Invaliditätsgrad von 50 % – eine halbe Rente zu ( Urk. 6 /25).

In der Zwischenzeit hatte die Versicherte Ende 2002 eine Ausbildung zur Kos me tikerin abgeschlossen ( Urk. 6 /10 S. 2 f.) und fand p er August 2005 eine neue Teilzeitstelle als Coiffeuse

( Urk. 6 /30 S. 2 und 8). Ihr erstes Kind kam im Juli 2006 zur Welt ( Urk. 6 /31 S. 9). Im September 2008 leitete die IV-Stelle

ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 6 /27). Sie holte einen Auszug aus dem Individu ellen Konto ( Urk. 6 /28), einen Bericht der Arbeitgeberin ( Urk. 6 /30) sowie zwei Arztberichte ein ( Urk. 6 / 29 und 6 /31 ) und passte den Einkommensvergleich der Nominallohnentwicklung an ( Urk. 6 /32 S.

2). Letztlich bestätigte sie die bisherige halbe Rente bei unverändertem Invaliditätsgrad mit Mitteilun g vom 7. April 2009 ( Urk. 6 /33), noch bevor das am 1. April 2009 erstellte Röntgenbild des Beckens ausgewertet war

( Urk. 6 /35). Seit dem Jahr 2010 ist die Versicherte

arbeitslos ( Urk. 6 /38 S. 1). Zudem brachte sie im Dezember 2011

ihr zweites Kind zur Welt ( Urk. 6 /40 S. 1) . Im Februar 2014

nahm die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren an die Hand ( Urk. 6 /37). Sie holte wiederum einen Auszug aus dem I ndividuellen Konto ( Urk. 6 /38) und diverse Arztberichte ( Urk. 6 /39, 6 /40, 6 /42, 6 /43 und

6 /50) ein. Ausserdem gab sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Ber uf und Haushalt in Auftrag. Der entsprechende Beri cht datiert vom 3. Oktober 2014 ( Urk. 6 /55).

Sodann legte sie die Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor ( Urk. 6 /65 S. 4 f.) und führte einen neuen Einkommensver gleich durch ( Urk. 6 /65 S.

1 und 5) , bevor sie

mit Vorbescheid vom 2 9. Dezem ber 2014 die Einstellung der Rente ankündigte ( Urk. 6 /66). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Januar 2015 Einwand ( Urk. 6 /67). Schliesslich stellte die IV-Stelle die Rente aufgrund des neu berechneten Invaliditätsgrades von 9 %

m it Verfügung vom 2 6. Februar 2015 per Ende März 2015 ein . Des Weiteren entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. Februar 2015 erhob die Versicherte, vertreten durch

Rechtsanwalt lic . iur . Di Rocco , am 1 3. April 2015 Beschwerde. Neben der Aufhebung der Verfügung beantragte sie die Wie derherstellung der aufschie ben den Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 1 9. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung sowohl der Beschwerde als auch des prozessualen Gesuchs ( Urk. 5).

In der Folge wies das Sozialver sicherungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 2 2. Mai 2015 ab ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit bzw. - bei Versicherten, die vor der Beein trächtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgaben be reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Ebenso können wesentliche Änderungen im für die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung massgeblichen hypothetischen Sachverhalt eingetreten sein, d.h. die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähig keit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Auf gabenbereich anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E.

3b, 113 V 273 E. 1a, 110 V 284 E.

1a, 104 V 148 E.

2 mit Hinweisen).

Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens v ergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.

3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurd e ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent spre chende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Erwägung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit März 2014 zwar verschlechtert habe . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (wechselbelastende, nur körperlich leichte und sitzende Arbeit) sei ihr dennoch zu 50 % zumutbar. Da die Beschwerdeführerin mittlerweile zwei Kinder habe, gelange zudem neu die gemischte Methode der Invaliditäts bemessung zur Anwendung ( Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem sinngemäss entgegen, gemäss Bericht von Prof. Y.___ vom 1 8. Juli 2014 könne sie pro Tag nur 15 bis 30 Minuten gehen sowie viermal eine halbe Stunde sitzen. Damit betrage ihre ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkei t maximal 25 % . Tatsächlich sei sie arbeitsunfähig ( Urk. 1 Ziff. II.3 , 7 und

10 ) . Zudem sei gemäss Bericht von Dr. Z.___ vom 1 4. A pril 2014 eine Hüftarthroplastik

klar indiziert, auch wenn sie

sich aufgrund der Risiken nachvollziehbar noch nicht dafür habe entschei den können ( Urk. 1 Ziff. II.5 und II.6). Schliesslich sei es frei e

Interpretation , dass sie als zweifache Mutter ohne Gesundheitsschaden nicht zu 100 % arbeiten würde . Es gebe heute viele Mütter, die es sich nicht leisten könnten, nichts zur Finan zierung des Haushalts beizutragen

( Urk. 1 Ziff. 7). 3. 3.1

Vorliegend ist die Mitteilung vom 7. April 2009 z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung im Sinne eines Revisi onsgrundes nach Art. 17 ATSG . Mit dieser wurde – nach erneuter Abklärung des medizinischen Sachverhalts und gestützt auf einen neuen Einkommensver gleich

– die halbe Rente letztmals bestätigt ( Urk. 6 /32 und 6 /33; vgl. E.

1.3 ). Neue (unbestrittene) Tatsachen sind die Geburt des zweiten Kindes (Frage nach der Methode der Invaliditätsbemessung) sowie eine Verschlimmerung der Hüft problematik ( Frage der Arbeitsfähigkeit) . 3.2

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Be einträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen). 3.3

D ie Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Anwendung der gemischten Methode auf die Qualifikation im von ihr in Auftrag gegebenen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 3. Okto ber 2014 (Urk. 6 /55 ).

Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklä rungsperson vor Ort zusammengefasst erklärte, es gehe ihr seit zwei Jahren gesundheitlich schlechter . Richtig spürbar bzw. bewusst sei ihr dies seit etwa einem Jahr ( Urk. 6 /55 Ziff. 1 ). Die Geburt des zweiten Kindes sei sodann uner wartet gewesen. Sie habe zwar grundsätzlich ein zweites Kind gewollt, doch habe sie gedacht, aufgrund ihrer gesundheitlichen und finanziellen Situation sei dies ungünstig. Es sei einfacher , mit einem Kind nebenher zu arbeiten . Dieses hätte sie in den Hort gegeben , da ihr Ehemann zu 100 % arbeite und ihre Schwester als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern neben der Arbeit wenig Zeit habe. Mit ihrer Krankheit und zwei Kindern sehe dies nun anders aus. Sie könne auch nicht garantieren, immer regelmässig zur Arbeit zu erscheine n . Aus diesem Grund habe sie aufgehört, eine Arbeitsstelle zu suchen ( Urk. 6 /55 Ziff. 2.3 und 2.3.1 ). Auf die konkrete Frage nach der hypothetische n beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden erklärte die Beschwerdeführer in explizit, dass sie ihr Arbeitspensum auch bei guter Gesundheit nach der G eburt des zweiten Kindes auf 60 % reduziert hätte. Die Kinderbetreuung hätte sie mittels Hort gewährleistet und samstags hätte ihr Ehemann diese übernommen. Sie habe

ihren Beruf als Coiffeuse geliebt und sei ein engagierter und motivierter Mensch , weshalb sie nie ganz aufgehört hätte zu arbeiten ( Urk. 6 /55 Ziff. 2.5).

Die Abklärungsperson beurteilte die Angaben als nachvollziehbar und glaub haft, da die Beschwerdeführer in

mit dem Teilzeitpensum die Haushaltskasse hätte aufbessern können und sich dieses gut mit der Kinderbetreuung durch Hort und Ehemann hätte kombinie ren lassen. Ferner betonte die Abklärungs person , dass die Beschwerdeführerin vor Ort wiederholt klar angegeben habe, dass sie ohne Gesundheitsschaden zwar weiterhin , aber nicht Vollzeit gearbeitet hätte ( Urk. 6 /55

Ziff. 2.6.1) . 3.4

Aus den mündlichen Angaben der Beschwerdeführerin geht klar hervor, dass sie tatsächlich einzig wegen des zweiten Kindes

die Arbeitssuche aufgab . Eine Zu nahme der B eschwerden verspürte sie erst rund

eineinhalb Jahre nach dessen Geburt ( vgl.

Urk.

6/55 S.

1,

Urk. 6 /57 S.

3 ; Geburtsurkunde: 1 3. Dezember 2011) . Bereits auf dem Revisionsfragebogen hatte die Beschwerdeführerin dement spre chend

a nge geben, dass die chronischen Schmerzen , aber auch ihr kleines Kind gegen einen Arbeitsversuch sp rechen würden ( Urk. 6 /37 S. 2).

Dass sie

bei guter Gesundheit

– wie angegeben – trotz ihrer Kinder zumindest Teilzeit weiter gearbeitet hätte , muss aufgrund der äusseren Umstände als überwiegend wahrscheinlich gelten . So arbeitete sie nach der Geburt des ersten Kindes (vgl. Urk. 6 /57 S. 1 Geburtsurkunde: 1 1. Juli 2006)

ohne nennenswerten Unterbruch weiter ( Urk. 6 /8 S.

3 Auszug aus dem Individuellen Konto ). Auch sind die finanziellen Verhältnisse der Familie eher knapp.

Das Einkommen des Ehema n nes der Beschwerdeführerin von rund Fr. 5‘500.- ( Urk. 6 /55 S.

3) deckt nur knapp d en

gestützt auf das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 6. September 2009 (betreffend Richtlinien für die Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums )

grob geschätzte n

Bedarf

d er vier köpfigen Familie . Bereits die effektiven Krankenkassenprämie n und der (etwas erhöhte) Mietzins betragen zusammen Fr.

2‘690.– pro Monat (vgl. Urk. 6 /55 S. 3).

Hinzu kommen im Minimum die Grundbeträge von insgesamt Fr. 2‘500.- , die Berufsauslagen sowie die Steuern .

Der bloss allgemeinen Feststellung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass heute viele Mü tter Vollzeit erwerbstätig sein müssten, ist entgegenzuhal ten, dass jeweils auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist. Neben den eige nen Aussagen der Beschwerdeführer in gibt es sodann objektive Anhaltspunkte, die

gegen ein hypothetisches Vollzeitpensum sprechen. So besteht für die Be schwerdegegnerin

– bei relativ geringen eigenen Verdienstmöglichkeiten – nur samstags die Möglichkeit, die Kinder gratis b etreuen zu lassen . Ein Vollzeit pensum ist zu dem aus finanzieller Sicht nicht zwingend erforderlich . 3.5

Die Gericht e im Bereich des Sozialversicherungsrechts stellen in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösse res Gewicht zukommt als späteren Darstellun gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versiche rungsrechtlicher oder anderer Art be einflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Die vorstehenden Überlegungen

sprechen alle samt für eine praxisgemäss Handha bung des vorliegenden Falls. D emnach ist neu die gemischte Methode der Inva liditätsbemessung anzuwenden, wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit auf 60 % und derjenige der Betätigung im Aufgabenbereich auf 40 % festzulegen sind. Ein Revisionsgrund ist demnach ausgewiesen, die Prüfung

weiterer Revisions gründe erübrigt sich. 4.

4.1

Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts prüft die Verwaltung - wenn ein Revisionsgrund gegeben ist - den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtli cher Hinsicht umfassend ("allseitig"), wobei keine Bindung an frühere Beurtei lungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der all sei tigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchsele ment zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 2 1. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hin weisen ).

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar beits un fähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Aus künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 4. 2

4. 2 .1

Bei der Beschwerdeführerin wurde ein fibrokartilaginäres

Mesenchymom im Becken rechts diagnost i ziert und am 1 3. Januar 2001 eine innere Hemipelvek tomie

sowie eine Rekonstruktion durch osteokartilaginäres

Allograft durchge führt. Am 2 0. August 2002 wurde in einer zweiten Operation ein Teil des Oste o synthesematerials entfernt ( Urk. 6 /10 S.

6-9).

Der Operateur Prof.

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs app a rates , schlussfolgerte in s einem Bericht vom 1 0. März 2004 , die Be schwer de führerin sei als Coiffeuse seit Januar 2001 zu 100 %

arbeitsunfähig. Als um geschulte Kosmetikerin bestehe seit Abschluss der Ausbildung Ende 2002 eine 50%-Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6 /10 S. 2). 4.2.2

Im ersten Revisionsverfahren , konkret am 1. Oktober 2008, erläuterte die dama lige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin , d rei Arbeitstage pro Woche seien

für diese wegen der Schmerzen zu streng gewesen. Trotz der Reduktion auf einen ganzen und einen halben Tag wöchentlich müsse man ihr weiterhin helfen . Diese könne somit nicht mehr als 30 %

und nur mit Hilfe als Coiffeuse arbe iten ( Urk. 6 /30 S. 8).

Prof. Y.___

führte in seinem Bericht vom 4. Februar 2009 zuhanden der Be schwerdegegnerin aus, dass grundsätzlich mit einer Verschlechterung

des Ge sundheitszustandes zu rechnen sei . Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 2005 bis auf Dauer 50 % . Falls die Beschwerdeführerin nicht schwanger sei, werde man sie noch röntgen

( Urk. 6 /31 S. 7 f.). Gleichentags berichtete er der Gynäkologin der Beschwerdeführerin , diese

arbeite zu 50 % als Coiffeuse ,

könne aber häufig sitzen und andere Tätigkeiten wie Kundenberatung ausüben . Die letzte orthopä dische Kontrolle habe vor fünf Jahren stattgefunden ( Urk. 6 /31 S.

9 f.).

N ach Abschluss des Revisionsverfahrens reichte Prof. Y.___ sodann eine Kopie seines Berichts vom 1 2. Mai 2009 zum neuen Röntgenbild ein. Dieses zeige, dass die Rekonstruktionsplatte gebrochen und der Hüftkopf

– wohl als Folge einer Hüft kopfnekrose

– proximaler gewandert sei. Bei entsprechenden Beschwerden komme eine Arthrodese oder allenfalls ein endoprothetischer Ersatz in Frage ( Urk. 6 /35). 4.2.3

I m aktuellen Revisionsverfahren

beschrieb der Hausarzt Dr. med. A.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, am 1 0. März 2014 ein deutliches Hinken mit Einsinken auf der rechten Seite, eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk, so dass ein An- und Auskleiden nur mit Tricks möglich sei, und eine gemessen e Bei n l ängen differenz von 3 cm . Die Beschwerdeführer in sei durch die Gehbehinderung im Alltag deutlich eingeschränkt und könne den Haushalt nur teilweise erledigen. Strenge Arbeiten seien nicht möglich, solche in gebückter Stellung praktisch unmöglich. Rennen und längeres Stehen seien unmöglich

( Urk. 6 /39 S. 7-9).

Prof. Y.___ konstatierte in seinem Bericht vom 1 7. März 2014, das aktuelle Rönt genbild zeige im Vergleich zum April 2009 eine weitere Sinterung des nekrotischen Femurkopfs sowie eine Zunahme der sklerotischen Veränderungen im Bereich des Darmbein s links als Ausdruck der Überbelastung.

Die Beschwer deführerin habe regelmässig Schmerzen in der rechten Leiste mit Ausstrahlung in den Oberschenkel. Unter Belastung seien die Beschwerden permanent. Sie nehme daher gelegentlich Schmerzmittel ein . Er lasse deshalb eine Computer tomographie (CT) anfertigen

( Urk. 6 /40) . Gemäss Bericht

vom 25. März 2014 bestätigte das CT s eine Vermutung , d ass neben der Osteosynthesematerialent fernung primär eine LUMIC-Prothese

in Frage kommt ( Urk. 6 /41). Am 3 1. März 2014 verfasste Prof.

Y.___

zwei weitere Bericht e. In beiden

diagnostizierte er neu die Entwicklung einer schweren Co x ar thr ose rechts nach partieller Auflö sung des Allografts . Im ersten Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte er weiter fest, d ass die Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse /Kosmetikerin seit 2012 bis auf Dauer 80 % betrage bzw. d ie bisherige Tätigkeit nur noch in sehr ein geschränktem Rahmen zumutbar sei ( Urk. 6 /42 S. 6 f.). Im zweiten Bericht zu handen des Hausarztes wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin

sicher Beschwerden habe, in Bezug auf den Korrektureingriff wegen des jüngeren Sohns aber noch unentschieden sei. Um Zeit zu gewinnen, sei der Einsatz von Medikamenten vertretbar. Er stelle der Beschwerdeführer zudem ein Rezept für eine Schuherhöhung aus, wobei die Beinverkürzung rechts funktionell durch die Add uktionskontraktur verursacht sei ( Urk. 6 /42 S. 15 f.).

Dr. A.___

bestätigte mit Bericht vom 1 7. Juni 2014, g egenwärtig erfolge eine Behandlung mit Schuherhöhung und Acroxia (30 mg bei Bedarf). Durch erstere habe sich das Hinken mit Einsinken deutlich verbessert ( Urk. 6 /43 S. 6-8).

Schliesslich verfasste Prof. Y.___ am 1 8. Juli 2014 einen letzten an die Be schwerdegegnerin adressierten Bericht . Darin attestierte er der Beschwerdefüh rerin wie zuvor als Coiffeuse

und als Kosmetikerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % seit 2012 bis auf Weiteres. Es bestehe eine massive Einschränkung für Stehen und Gehen. Die Gehleistung beschränke sich auf 15 bis 30 Minuten. Das Sitzen sei eingeschränkt auf maximal eine halbe Stunde, danach müsse sich die Beschwerdeführerin wieder bewegen. Dadurch sei sie im Beruf massivst beein trächtigt. Eine Tätigkeit als Coiffeuse oder Kosmetikerin sei aus seiner Sicht nicht zumutbar. Sie manage zwar den Haushalt, sei diesbezüglich aber ebenfalls massiv eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei vorstellbar für sitzende Tätigkeiten während maximal viermal einer halben Stunde am Tag. Im Übrigen könne durch den diskutierten endoprothetischen Hüftersatz keine we sentliche Besserung der Arbeitsfähigkeit garantiert werden. Auch habe sic h die Funktionsfähigkeit durch die probatorische Schuherhöhung nicht signifikant beeinflusen lassen ( Urk. 6 /50 S. 6-8).

Seinem Bericht legte Prof. Y.___ eine Zweitmeinung von Dr. med. Z.___ , eben falls Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates , vom 1 4. April 2014 bei. Sie bestätigte nach Durchsicht der Bilddokumente die Diagnose hochgradige destruktive rechtsseitige Coxarthrose entwicklung sowie die Indikation für einen hüftarthroplastischen Eingriff ( Urk. 6 /50 S. 9 f.). 4. 2 .4

Der RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharz t für Orthopädische Chirurgie, äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 2 5. August 2014 dahingehend, dass aufgrund de r letzten beiden Berichte von P rof. Y.___ und Dr. Z.___ von einer wesentlichen funktionsorganisch fortschreitenden Verschlechterung des Ge sund heitszustandes auszugehen sei. Beide Chirurgen würden die diskutierte schwere Beckenoperation zudem als komplikationsreich und nicht mit Aussicht auf eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit beurteilen. Die Beschwer deführerin s ei demnach erheblich geh- und s tehbehindert und deshalb als Coif feuse und Kosmetikerin höchsten zu 20 % arbeitsfähig, in einer angepasst en sit zenden Tätigkeit maximal einen halben Tag.

Es sei somit ab 8. März 2014 ( Dr. A.___ ) von einem funktionsorganisch ver schlechterten Gesundheitsschaden auszugehen, der sich weiterhin dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betrage ab diesem Zeitpunkt 20 % , diejenige in einer angepassten Tä tig keit 50 % . Ange passt seien wechselbelastende, nur körperlich leichte, sitzende Arbeiten ( Urk. 6 /65 S. 4). 4. 3

Die Parteien sind sich einig, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit der Rentenzusprache zunehmend verschlechtert hat und nunmehr eine Hüftarthroplastik medizinisch indiziert ist. Dies ist soweit auch durch die vorstehend zusammengefassten Berichte der Fachärzte Prof. Y.___ und Dr. Z.___ aus gewiesen, die

aufgrund aktueller Bilddokumente verfasst wurden . Die Be richte stellen zudem eine schlechte Prognose, was n achvollziehbar ist, da Grund für die Verschlechterung degenerative Veränderungen und eine Überbelastung des gesunden Beines sind . Die Operation bezeichnen sie als nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit. Der RAD-Arzt scheint diese Einschätzung im plizit zu teilen (vgl. E. 4.2.3 -4 ) . Umstritten sind zwischen den Parteien das aktu elle Ausmass der Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil im Zusammenhang mit ange passte n Tätigkeiten. 4.4

In der angefochtenen Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf die Einschätzung des RAD ab.

Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs anspruchs zur Verfügung.

Die Funktion ihrer Berichte besteht darin, aus medi zinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzu fassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersu chung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizini scher Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Die RAD-Ärzte sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unab hängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG) und können die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen

( Art. 49 IVV ; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Bei eigener ärztlicher Untersuchung ist d er Beweiswert von RAD-Be richten mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist zu beachten, dass auf das Ergebnis einer versicherungsinterne n ärztliche n Abklä rung nicht abgestellt werden kann , wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.5

Vorab ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt Dr. B.___ zwar über einen Fach arzttitel der FMH für Orthopädische Chirurgie verfügt, es sich bei seiner Stellungnahme jedoch um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Weder hat er die Beschwerdeführerin selbst untersucht, noch hat er Einsicht in die Bilddoku mente genommen . Der Beweiswert seines Berichts ist daher von vornherein als gering einzustufen.

Sodann ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass Prof. Y.___ explizit ausführte, als behinderungsangepasste Tätigkeit sei eine sitzend e Tätigkeit für ma ximal viermal eine halbe Stunde pro Tag vorstellbar. Beim Gehen und Stehen bestünden massive Einschränkungen, die Gehleistung beschränke sich auf 15 bis 30 Minuten ( Urk. 6 /50 S. 7 ). Letzteres dürfte sich allerdings entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 Ziff. II.3) auf die Gehleistung am Stück und nicht pro Tag beziehen, andernfalls wäre es ihr auch nicht möglich , d en Grossteil d es Haushalts selbst zu erledigen und die beiden Kinder zu be treuen ( Urk. 6 /55) .

Folgerichtig attestierte Prof. Y.___ der Beschwerdeführerin deshalb nicht nur in der angestammten Tätigkeit, sondern auch als umgeschulte Kosmetikerin eine 80%-Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6 /50 S. 7). Ferner lässt sich seinen Angaben ( Urk. 6 /31 S.

9) sowie jenen der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 6 /30 S.

8) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2009 Mühe bekundete , ein 50%-Arbeitspensum zu erreichen. Dab ei war sie zwar als Coiffeuse

angestellt , doch wurden ihre effektiven Tätigkeiten wenigstens teil weise angepasst ( z.B. häufig sitzen, Kundenberatung) und sie erhielt wenn nötig Hilfe . Seither haben die Beschwerden nachweislich zugenommen .

In Anbetracht dessen bestehen gewisse Zweifel an der Einschätzung des RAD-Arztes, zumutbar seien wechsel belastende , nur körperliche leichte, sitzende Tä tigkeiten im Rahmen eines 50%-Arbeitspensums. Zunächst erscheinen wechsel belastende Tätigkeiten (im Sinne von alternierend im Sitzen, Gehen und Stehen) aufgrund der von allen Ärzten attestierten massiv eingeschränkten Steh- und Gehfähigkeit wenig realistisch. So gewährte selbst d ie Beschwerdegegnerin ei nen behinderungsbedingten Abzug, da ausschliesslich körperlich leichte und sitzende Tätig keiten möglich seien ( Urk. 2) .

Als dann

stellen die bisherigen Arbeitserfahrungen seit den Operation en und die Beurteilung von Prof. Y.___

die vom RAD-Arzt angenommene Leistungsfähigkeit von 50 % in einer aus schliesslich sitzenden Tätigkeit

– selbst bei erhöhter Präsenzzeit und der Mög lichkeit, nach Bedarf Pausen einzulegen

– zumindest in Frage .

Dabei versäumte es der RAD-Arzt, sich mit der abweichenden (und übrigen s einzigen) Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Prof. Y.___

auseinanderzusetzen . Das Bundesgericht hielt zwar

mehrfach fest, dass zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit - sowohl bei somatisch als auch psychisch dominierten Leiden - keine Korrelation besteh e , weshalb die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweis e und unaus weich lich Ermessenszüge trage ( BGE 140 V 193 E. 3.1). Allerdings bedarf eine Dis krepanz von 25 % bei einem somatischen, mit bildgebenden Verfahren nach ge wiesenen Leiden zweifelsohne einer Erläuterung .

Abgestellt werden kann jedoch auch nicht ohne Weitere s auf die Berichte des Operateurs Prof. Y.___ , da in Bezug auf Berichte behandelnder Arztpersonen die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies muss vorliegend umso mehr g elten, als sich die Behandlung bereits über mehrere Jahre erstreckt hat und eine weitere Operation im Raum steht. 4. 6

Demnach ist nicht restlos geklärt, inwiefern sich die – erst seit 2013 verstärkt spürbaren

– Hüftbeschwerden aktuell auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auswirk en . Zumindest aber darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der sicherlich wohlwollenden Einschätzung von Prof. Y.___

wenigstens zu 25 % arbeitsfähig ist . Dafür spricht insbesondere auch der zum Vergleich durchaus taugliche

Ab klär ungsbericht vom 3. Oktober 2014 , der soweit ersichtlich nicht beanstandet wurde

(vgl. Urk. 1) . Die Be schwerdeführerin benötigt demnach vor allem Pausen bzw. mehr Zeit, kann ansonsten aber auch nach eigenen Angaben praktisch alle Haushaltsarbeiten selbst erledigen, soweit sie nicht schwer heben /tragen , auf Leitern steigen oder sich bücken muss ( Urk. 6 /55 S.

5 -7 ).

Ebenso

lassen

die bisherige Schmerzmit telmedikation

( Urk. 6 /42 S.

11; Urk. 6 /43 S.

7) und das Hin auszögern der Ope ration auf eine trotz Schmerzen verwertbare Restarbeits fähigkeit schliessen .

Da bei gilt es auch zu bedenken, dass die Besch werde führerin erst aufgrund des Revisionsverfahrens wieder dem Operateur zuge wiesen wurde ( Urk. 6 /39 S. 8), d.h. zuvor bestand weder aus ihrer Sicht noch derjenigen des Hausarztes Hand lungsbedarf . 5 .

5.1

Für die Einschränkung im Aufgabenbereich stellte die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht vom 3. Oktober 2014 ab ( Urk. 2).

Die Beschwerdefüh rerin hob einzig die Unterstützung durch ihren Ehemann hervor (vgl. Urk. 1

Ziff. II.3) . Der Bericht ist soweit nachvollziehbar begründet und ergab eine Ein schränkung von 6,7 % ( Urk. 7/55). Bei einer Gewichtung dieses Anteils mit 40 % resultiert ein Teilinvaliditätsgrad von 2,68 % . 5.2 5.2.1

F ür den Erwerbsanteil von 60 %

berechnete die Beschwerdeführerin mittels Ein kommensvergleich eine Einschränkung von 10,29 % . Dabei stellte sie für das Valideneinkommen von Fr. 27‘089.30 auf das Jahreseinkommen 2007 ab und rechnete die jährliche Teuerung auf. Das Invalideneinkommen von Fr. 24‘301.57 setzte sie gestützt auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010, konkret den Zentralwert für Frauen, die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigt sind, fest. Dabei berücksichtigte sie neben der Nominallohnent wick lung einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % aufgrund des Belas tungs profils ( Urk. 2). Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht konkret zur Berech nung des Invaliditätsgrades (vgl. Urk. 1

Ziff. II.4 ). 5. 2.2

In ihrer letzten 100%- Anstellung im Jahr 2001 verdiente die Beschwerdefüh rerin als Coiffeuse brutto Fr. 3‘200.- pro Monat ( Urk. 6 / 2 S. 2). Bei der Renten zusprache ( Urk. 7/12 S.

3) berechnete die Beschwerdegegnerin darauf gestützt ein Valideneinkommen von Fr. 39 ‘640.- , nämlich 12 x Fr. 3‘200.– x Nominal lohnentwicklung

Total ( Männer und Frauen ) bis 2003 ( vgl. B undesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex insgesamt [ 1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Total [T.39]).

I n

der ersten Revision ( Urk. 6 /32 S. 2)

resultierte zufolge Aufrechnung der entsprechenden Nominallohnentwicklung bis 2007 ein Val ideneinkommen von Fr. 41‘535.5 9. Für das Jahreseinkommen von Fr. 45‘148.86

in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 6 /64 S. 1)

rechnete die Beschwerdegegnerin

sodann noch die spezifischere Nominallohnentwicklung für Frauen von 2008 bis 2014 auf (vgl. B undesamt für Statistik [BFS], Schwei zerischer Lohnindex insgesamt [ 1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominal lohnindex

Frauen [ T.39 ] ; 2014 damals provisorisch 0,7 % ). Bei Aufrechnung der Nominallohnentwicklung für Frauen ab 2002 resultiert ein

leicht höheres

Jahrese inkommen

von

Fr. 45‘774.5 5. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist daher von einem

Valideneinkommen von Fr. 27‘464.75 für

das massgebliche Arbeits pensum von 60 % auszugehen. 5. 2.3

Für die Festsetzung des I nvalideneinkommen s ist angesichts des Verfügungsda tums vom 2 6. Februar 2015 d ie Tabelle T1_skill_level („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht – Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körper schaften, Kirchen] zusammen“), Zeile „Total“, Kompetenzniveau 1, Frauen, der LSE 201 2

heranzuziehen.

Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) von Fr. 4' 228 . –

ist auf die im Jahr 2014 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41, 7 Stunden hochzu rechnen (Bundesamt für Statistik [BFS], betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen , abrufbar im Internet) und an die Nominallohnen twick lung für Frauen anzupassen . Es resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 53‘ 795 .15 (= Fr. 4‘228.– x 12 : 40 x 41, 7 x 1 ,007 x 1,01 ). Weiter ist der von der IV-Stelle anerkannte behinderungsbedingte Abzug von 1 0 % zu berücksich tigen. In Bezug auf das sicher z umutbare Arbeitspensum von 25 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 1 2 ‘ 103.90 . 5.2.4

Angesichts der Diskrepanz der Vergleichseinkommen ist darauf hinzuweisen, dass eine sogenannte Parallelisierung nur zu erfolgen hat, soweit eine versi cherte Pe rson in der bisherigen Tätigkeit aus invaliditätsfremden

Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutsch kennt nisse oder beschränkte Anstellungsmöglichkeiten) ein deutlich unter durch schnittliches Einkommen erzielte und sich nicht etwa aus freien Stücken damit begnügte. Dahinter steht die Überlegung, dass nicht anzunehmen ist, dass eine versicherte Person, die in ihrer Tätigkeit als Gesunde einen deutlich unter durch schnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, mit gesundheitlicher Beeinträchti gung einen durchschnittlichen Lohn erreichen könnte. Massgeblich für die Er mittlung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist d er bran chenübliche Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_437/2013 vom 2 7. August 2013 E. 2.1 und 9C_192/2014 vom 2 3. September 2014 E. 3.2).

Invaliditätsfremde Gründe für den bisher eher tiefen Lohn der Beschwerdeführe rin sind keine ersichtlich. Die Anstellung als Angelernte in einem Coiffeursalon ist sodann unter den Tabellenlohn gemäss LSE 2012, Tabelle T 1_skill_level , Zeile 96 ( " Sonst. Persönliche Dienstleistungen " ), Kompetenzniveau 1, Frauen zu subsumieren (vgl. Mühlhauser , Das Lohnbuch 2014, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, Zürich 2014, S. 605). Der standardi sierte Monatslohn beträgt Fr. 3‘610.–. Umgerechnet auf die im Jahr 2014 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit für Zeile 96 von 41,8 Stunden (Bundes amt für Statistik [BFS], betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, abrufbar im Internet) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen entspricht dies einem Jahreseinkommen von Fr. 46‘042.1 5. Der bisherige Ver dienst der Beschwerdeführerin war

denn auch nicht unterdurchschnittlich , sondern branchenüblich ( Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % ; vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 5 .2. 5

Bei einem

Valideneinkommen von Fr. 27‘464.75 und eine m

Invalideneinkom men von Fr. 12‘1 03 .9 0 ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 15‘ 3 60 .8 5

und somit eine Einschränkung von 55, 93 %. Der Teilinvaliditäts grad für den Erwerbsanteil von 60 % beträgt 33, 56 % . 5.3

Der Invaliditätsgrad beträgt somit für den Anteil der Erwerbstätigkeit (33, 56

%) und im Aufgabenbereich (2,68 % ) zusammen gerundet 3 6 % . Es besteht daher selbst bei minimaler Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten kein Anspruch auf eine Rente. 6 . 6 .1

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass d ie Beschwerdegegnerin die Rente m it Verfügung vom 2 6. Februar 2015 auf das Ende des Monat s ein stellte , der der Zustellung der Verfügung folgte (vgl. Art. 8 8 bis

Abs. 2 lit . a IVV). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist da s Verfahr en kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1‘000.- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.- anzusetzen. Sie sind voll umfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti