opencaselaw.ch

IV.2015.00403

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache zu verneinen, Rückweisung zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind.

Zürich SozVersG · 2016-10-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1987 geborene X.___

absolvierte eine Ausbildung zur „ Kauf frau erweiter t e Grundbil dung “ (Urk. 8/ 3/1 ) und arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2008 bis 31.

Juli

2009 (letzter effektiver Arbeitstag: 26. März 2009)

mit einem Pen sum von 100 % als „ Ad ministratorin 1 “ bei d er X.___ (Urk. 8 / 15 /2-5 ) . Am 29. Juli

20 09 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zu m

Leistungs bezug an (Urk. 8/4 ).

Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse

stellte

die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it Vorbescheid vom 30. Juni 2010 (Urk. 8/26) unter Hinweis auf einen fehlenden

versicherungsrele vanten Gesundheitsschaden die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht , wogegen die Versicherte am 22. Juli 2010 Einwand (Urk. 8/31) erhob . In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Leitende Ärztin, und Dr. med. A.___ , Assistenzärztin ,

B.___ ; Expertise vom 24. Mai

2011 und Ergänzung vom 13.

September 2011 [Urk. 8/60 und Urk. 8/64]).

Am

19. Oktober 2011

auferlegte

die IV-Stelle der Versicherten

eine

Schadenminderungspflicht (Teilnahme an einer störungsspezifi schen-psychiatrischen Therapie) unter dem Hinweis, dass eine diesbezügliche Überprüfung im Rahmen der amtlichen Revision per September 2012 vorgesehen sei (Urk. 8/68 ).

Mit Verfügung en vom 3. Feb r uar 201 2 (Urk. 8/ 79-80 ) sprach ihr die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente

mit Wirkung ab 1. Februar 2010 respektive

– nach der Geburt einer Tochter (Urk. 8/54/4) -

mit Kinderrente ab 1. September 2010

zu . 1.2

Im September 2012 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rente nanspruchs in die Wege (Urk. 8/83 ) und klärte erneut die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab. Mit Mitteilungen vom 31. Juli 2013 (Urk. 8/90) und vom 11. November/10. Dezember 2013 (Urk. 8/95 und Urk. 8/98) gewährte ihr die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch eine Eingliederungsberaterin sowie einen Arbeitsversuch im C.___ vom

6. Januar bis 4. Juli 201 4. Der Arbeitsversuch wurde unter Hinweis darauf, dass sich die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gesehen habe, diesen anzu treten, mit Mitteilung vom 6. März 2014 (Urk. 8/100) abgebrochen und die Ein gliederungsberatung abgeschlossen. Am 23. April 2014 nahm die IV-Stelle eine Haushalt s a bklärung vor (Urk. 8/112) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 8/118) hob die IV-Stelle am 9. März

2015 (Urk. 2) die

rentenzuspre chen den

Verfügungen vom 3. Februar

2012 (Urk. 8/79-80) wiedererwägungsweise auf und stellte gleichzeitig die Ausrichtung der Rente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein . 2.

Gegen die Verfügung vom 9. März

2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. April

2015 unter Auflage des Berichts des D.___ vom 8. Mai 2009 (Urk. 3/3) sowie einer Rechnung betreffend Kinderbetreuung vom 1. April 20 14 (Urk. 3/4 ) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Weitera usrichtung der bisherigen ganzen Rente (S. 2). Mit Ver nehmlassung vom 7. Mai 2015 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2015 zur K enntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalidi täts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grund satz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechts kräf tige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrich tig und ihre Be rich tigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2

ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten ver fü gung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit die ser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tungen ist die Erheb lich keit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinwei sen ) .

Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne liegt etwa vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlas sen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Weiter kann eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Renten verfügung auch bei unrich tiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sach verhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachver haltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi gung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschät zung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unri chtig im wiedererwägungsrechtli chen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vo m 1. April

20 11 E.

2.2.1 mit weiteren Hinwei sen). Auch klar unzutreff ende An nah men, die für die Diag nosestellung von entscheidender Bedeutung sind, könne n in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztli chen Einschätzung der Arbeitsfä higkeit eine Leistungszusprechung als zwe ifel los unrichtig im wiedererwä gungsrechtlichen Sinne erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). 1 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren rentenaufhebenden Entscheid (Urk. 2) damit, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache keine lang dauernde, zu einer In validität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vorgelegen habe. Bei den damals gestellten Diagnosen ein er Panik störung und ein er depressiven Episode (mittleren Grades) habe es sich um keine stabile n , dauerhafte n und austherapierte n psychische n Leiden gehandelt, weshalb der damali gen Einschätzung der 100%ige n Arbeitsunfähigkeit nicht hätte ge folgt werden dürfen.

Im Weiteren

sei die Tatsache, dass die Beschwerde führerin bei der Rentenzusprache ein bereits fünfmonatiges Kind gehabt habe , nicht be rücksichtigt worden und

sie sei ohne Abklärung weiterhin als voll erwerbs tätig qualifiziert worden. Entsprechend sei der Sachverhalt bei der Renten zusprache aufgrund des nicht stabilen Gesundheitszustandes und der nicht abge klärten Qualifikation offensichtlich falsch beurteilt worden, weshalb die ursprüng lichen Verfügungen in Wiedererwägung zu ziehen seien und die Inva lidenrente mit Wirkung für die Zukunft einzustellen sei . Schliesslich hätten die Abklärungen im Revisionsver fahren keine Veränderung beziehungsweise Verschlechterung de s Gesundheits zustand e s ergeben (S. 2-3). 2.2

Die Beschwerd eführerin stellte sich demgegenü ber auf den Stand punkt, es fehle an der zweifel los en Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache . Für eine Wiedererwägung bleibe kein Raum, nachdem der medizinische Sachverhalt im damaligen Zeitpunkt g utachterlich und im Einwandverfahren rechtlich über prüft worden sei und sich die Beschwerdegegnerin nach umfassender Beweis würdigung zur Zusprache einer ganzen Rente entschieden habe . Sie sei zudem der ihr von der Beschwerdegegnerin auferlegten Schadensminderungspfl icht nachgekommen, indem sie sich einer entsprechenden Therapie unterzogen habe

(Urk. 1 S. 5 -7 ) . Im Weiteren gehe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon aus, die qualifikationsrechtliche Beurteilung sei im Zeitpunkt der ursprüngli che n Rentenzusprache falsch gewesen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie

ohne gesundheitliche Einschränkungen auch nach der Geburt ihres ersten Kindes weiterhin zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre

(S. 8 -11 ) .

Was schliess lich die revisionsweise Überprüfung der Rente betreffe, so könne weder auf den Bericht von Prof. Dr. med. E.___ , F MH für Psychiatrie und Psychotherapie, noch auf jenen von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, ab ge stellt werden, da diese Berichte nicht aktuell seien, die Situation im Berichts zeitpunkt nicht richtig abbildeten respektive

die entsprechende Be handlung nur kurz gedauert habe. Im Übrigen h ab e im Zeitpunkt des Erlasses der ange foch tenen Verfügung keine Arbeitsfähigkeit bestanden ( S. 12-14).

3 .

Im Rahmen der Rentenzusprache vom 3 . Februar 201 2

(Urk. 8/79-80) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das von ihr in Auf trag gegebene psychiatrische Gutachten des B.___ vom 24. Mai 2011 samt Ergän zung vom 13. September 2011 (Urk. 8/60 und Urk. 8/64 ;

Urk. 8/67 S. 2-3) .

Die B.___ - Gutachterinnen Dr. Z.___ und

Dr. A.___

stellten

dabei folgende Diag nosen ( Urk. 8/60 S. 23 ): - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst , ICD-10 F 41.0) seit Oktober 200 8 - Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach mittel gradi ger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) mit Suizidversuch 05/2009

Die Dres . Z.___ und A.___ führten aus , die Beschwerdeführerin habe sich nach der Hospitalisation im D.___ im Mai 2009 gemäss eigenen An gaben in ihrem Alltag mit Dingen konfrontiert, die ihr zuvor schwer gefallen seien , wie beispiel s weise in Läden zu gehen, Kollegen zu treffen und sich ohne Begleitung ihrer Mutter

in die Therapie zu begeben. Bei wichtigen Terminen und Treffen mit fremden Leuten sowie in Situationen, in denen sie nicht wisse, ob sie jederzeit wieder weggehen könne, nehme sie das Medikament Xanax ein , wel ches bewirke, dass die innere Unruhe weniger werde und sie wieder tief durch atmen könne (S. 12). Sie begleite unter anderem ihren Ehemann zu Vor stel lungsgesprächen und führe dort auch Übersetzungen durch. Diese Termine könne sie gut wahrnehmen, da sie dort nicht die Hauptperson sei, und sie be nötige dafür auch keine Einnahme von Xanax (S. 14).

Im Weiteren wurde darauf hin ge wiesen, dass ein Vermeidungsverhalten bestehe , namentlich in Bezug auf Interaktionssituationen (Unterhaltung mit Fremden), in welchen die Beschwerdeführerin das Gefühl habe, es könnten Panikattacken auftreten. Sie befürchte, die Situationen nicht verl assen zu können, ohne dass dies e vom Gegenüber beobachtet würden und eine entsprechende negative Be wertung erfolge. A us Angst vor einer peinlichen Situation und einer negativen Beurteilung

vermeide sie das Aufsuchen von Leistungssituationen, in denen sie eine Handlung durchführen müsse, die von fremden Personen beobachtet oder bewertet werden könnte (Essen und Trinken vor ihr unbekannten Personen ; S. 17 und S. 19). B eim Auftreten der Angstsymptomatik komme es gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin zu vegetativen Begleitsymptomen wie Herz klopfen, Zittern und Schwitzen (S. 17) .

Die Gutachterinne n

wiesen ferner darauf hin,

bei der Beschwerdeführerin be stehe

eine ausgeprägte Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0; S. 19). Die Diagnose einer sozialen Phobie sowie einer generalisierten Angststörung könne hingegen nicht gestellt werden. Gleichermassen seien zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Hinweise für eine depressive Symptomatik ersichtlich gewesen (S. 20 und S. 21 ), wobei es schwierig sei, Angaben zum früheren Verlauf der depressiven Erkrankung zu machen. Es sei davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführer in

komorbid unter depressiven Symptomen zum einen im Rahmen der Interruptio (05/200 9 ), zum anderen im Zusammenhang mit der Angststörung erkrankt sei , welche in Bezug auf die Intensität fluktuiert habe (S. 24).

Die Dres . Z.___ und A.___

hielten weiter fest , die Beschwerdeführerin sei auf grund der ausgeprägten Angstsymptomatik aktuell in ihrer angestammten Tätigkeit als Kauffrau

zu 100 % arbeitsunfähig. Voraussetzung für die Wieder auf nahme ihr er Tätigkeit sei eine intensive, am ehesten ambulante , Psycho therapie für die Dauer von drei bis vier Monate n , um mit einem schrittweisen

Integrati onsversuch zu beginnen. Es sei davon auszugehen, dass sie nach besag ter The rapie in ihrer angestammten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig sein werde. Anschliessend könne im Rahmen eines Rehabilitationsprogramms mit zuneh mender Stundenanzahl und Anforderung über drei bis sechs Monate ver sucht werden, das ursprüngliche Arbeitspensum wieder aufzubauen, wobei gegen wär tig noch nicht beur teilt werden könne, ob eine 100 %ige Arbeits fähig keit er reicht werden könne (S. 22 und S. 25 ). Eine angepasste Tätigkeit sei nicht indi ziert. Die Beschwerdeführerin sei qualifiziert, habe eine abge schlossene Aus bil dung und einige Jahre Berufserfahrung. Schliesslich sei sie als Hausfrau zu 100 % arbeitsfähig (S. 24).

Am 13. September

2011 ergänzten

die Dres . Z.___ und A.___

ihr Gutachten

(Urk. 8/64) und wiesen darauf hin , dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. Febru ar 2009 in ihrer bisherigen Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei . Im Weiteren sei die Angststörung bisher nicht ausreichend behandelt worden (vgl. auch Urk. 8/ 60 S. 21-22) . Bei der psychischen Erkrankung der Beschwer deführerin handle es sich um ein vorübergehendes Leiden, welches mit einer störungsspezifischen Therapie nach aktuellen Behandlungsrichtlinien nicht zu ei nem andauernden und invalidisierenden Gesundheitsschaden führen müsse (S. 2). 4. 4.1

Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin folgende Berichte ein: 4.2

Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Medi zin und Fähigkeitsausweis für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (APPM) sowie für Manuelle Medizin (SAMM), führte in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2012 (Urk. 8/83/4) folgende Diagnosen auf: - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst , ICD-10 F41.0) seit Oktober 2008 - Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F 31.1) mit Suizid versuch 05/2009

Dr. G.___ wies darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Panik störung und vor allem der mittelgradigen depressiven Episode stabilisiert habe. D a d ie Panikstörung vor allem zum Tragen komme , wenn die Beschwer defüh rerin in Kontakt mit ihr fremden Menschen oder einer fremden Umgebung komme , habe bis jetzt keine Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Die Be schwerden der Angststörung seien auch bei bester Willensanstrengung der Beschwerdeführerin immer noch nicht überwindbar. Eine der Be hinderung ange passte Tätigkeit müsse im Sinne einer Arbeit gesehen werden, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht mit Situationen konfrontiert werde, welche Panik atta cken a uslöse. Entsprechend schlug Dr. G.___ eine Berentung für weitere zwölf Monate vor, damit in dieser Zeit versucht werden könne, die Beschwer deführe rin so zu stabilisieren, dass die Arbeitsaufnahme in einer behinderungs an ge passten Tätigkeit oder im ersten Arbeitsmarkt diskutiert werden könne. 4. 3

Prof. Dr. E.___ , welcher die Beschwerdeführerin seit 22. September 2011 betreut,

nannte in seinem Bericht vom 2. November 201 2 (Urk. 8/85) folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Panikstörung mit Agoraphobie, zum grossen Teil in Remission, mit überdau ernder Angst vor der Angst (ICD-10 F41.0)

Der Arzt führte aus, die Beschwerdeführer in

leide gemäss eigenen Angaben weiterhin an gelegen tlich auftretende n Panikattacken , welche sie mit dem Medi ka ment Xanax

gut beherrsche . Sie habe gelernt, sich mit angstauslösenden Situa tionen zu konfrontieren (S. 2 Ziff. 1.4). I n Situationen mit fremden Menschen - namentlich wenn es sehr viele Personen seien und die Beschwer deführerin den Eindruck habe, sie könne die jeweilige Situation nicht schnell verlassen – be stehe nach wie vor eine niedrige Angstschwelle (S. 3 Ziff. 1.7) .

Prof. Dr. E.___ wies weiter darauf hin , dass eine Tätigkeit im Gross raum büro und mit vielen Menschen ungeeignet sei . E ine möglichst selbständige Arbeit im Einzel büro mit wenig persönlichem Kontakt mit anderen Personen (Telefonie ren möglich) und mit möglichst flexibler Arbeits- und Arbeitszeitgestaltung sei hingegen zumutbar . Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sei eine Tätigkeit im KV-Bereich geeignet , wobei der zeitliche Rahmen noch unklar und ein schrittweiser Wiedereinstieg empfehlenswert sei (S. 3 Ziff. 1.7 und S. 4 Ziff. 1.9). 4 . 4

Dr. F.___ , welche die Beschwerdeführerin seit 11. März 201 4 betreut,

wies in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 8/109) auf die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer generalisierten Angststörung mit Panikatta cken hin , welche sich nach dem Arbeitsversuch im Januar 2014 akzentuiert hätten . Die Ärztin hielt fest, Ziel der Therapie sei eine erneute Aufnahme einer Arbeitsintegration gewesen, wobei allein die Vorstellung, einen Arbeitsplatz zu haben, welchen d ie Beschwerdeführerin nicht jederzeit verlassen könne, letzte rer grosse Angst be reite. Im Alltag zeige sie indessen aktuell wenig Symptoma tik und führe den Haushalt und kümmere sich um die vierjährige Tochter. Es komme nur in besonderen Situationen zu Panikattacken, beispielsweise in den Ferien, wenn sie in fremder Umgebung andere Menschen um etwas bitten müsse oder wenn kör perliche Symptome (Bauchschmerzen) aufträten, welche sie sich nicht erklären könne. Sie fühle sich schnell bedroht und könne die Situa tion nicht objektiv beurteilen. Im Weiteren führte Dr. F.___ aus, dass Versuche, eine unterstütz ende antidepressive Psychopharmakotherapie einzuleiten , damit das Thema Integration leichter angegangen werden könne, gescheitert seien, da es schon nach wenigen Einnahmen in Kleinstdosierungen zu starken Nebenwir kungen gekommen sei . Schliesslich wies die Ärztin darauf hin, dass sie in den ver gangenen Monaten wenig Interesse für einen konstruktiven Aufbau eines erneuten Arbeitsversuchs seitens der Beschwerdeführerin wahrgenommen und aufgrund der e n erneuten Schwangerschaft keine diesbezügliche Änderung er wartet habe , weshalb sie einen Abbruch der Therapie vor geschlagen habe . 5 .

5 .1

Die ursprüngliche Rentenzusprache beruhte auf der Stellungnahme von Dr.

med. H.___ , Praktischer Arzt FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RA D) der Beschwerdegegnerin vom 19. September

2011 (Urk. 8/67 S. 3), wel cher sich seinerseits auf das Gutachten der B.___ vom 24. Mai 2011 (Urk. 8/60) und dessen Ergänzung vom 13. September 2011 (Urk. 8/64) abstützte.

Das B.___ -Gutachten ist umfassend und beruht auf den erforderlichen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 8/60 S. 2-8 und S. 15-16) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammen hänge ein. D ie Schlussfolgerungen der Gutachte rinnen sind auch in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Die Gutachterinnen befassten sich insbesondere mit den vorhandenen Arztbe richten

von Dr. G.___

sowie des damals behandelnden Psy chiaters Dr. med. I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und den darin erwähnten – teil weise abweichenden – Diagnos en respektive Arbeitsfähigkeitsschätzungen und würdigten diese in einleuchtender Weise (S. 19 und S. 21 sowie Urk. 8/64).

Sie legten schlüssig dar , dass die Beschwerdeführerin an einer Panikstörung (epi sodisch paroxysmale Angst) leidet, und verneinten das Vorliegen eine r sozi a le n Phobie, einer generalisierte n Angststörung sowie

eine r depressive n Symp tomatik (Urk. 8/60 S. 20 und S. 21) . Im Gutachten wird einleuchtend beschrie ben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten Angstsymptomatik in ihrer angestammten Tätigkeit seit Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Das Gutachten erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Die ge stützt auf das B.___ -Gutachten vom 24. Mai 2011 erfolgte Rentenzusprache

Der

Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei den im Zusammen hang mit der ursprünglichen Rentenzusprache gestellten Diagnosen der Panik störung und der depressiven Episode nicht um stabile, dauerhafte und austhera pierte Leiden gehandelt habe (Urk. 2 S. 2) , erweist sich als nicht stichhaltig . Bei der Rentenzusprache

im Februar 2012 stand die Panikstöru ng im Vordergrund. Entsprechend verneinten die B.___ -Gutachterinnen in ihrer Expertise vom 24. Mai 2011 namentlich

das Vorliegen

eine r depressive n Symptomat ik im Zeitpunkt der Untersuchung und massen

der mittelgradigen depressiven Episode keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu

(Urk. 8/ 64 S. 20 und S. 23 ). Soweit sich die Beschwerdegegnerin mit ihrem Hinweis, bei der Panikstörung handle es sich um ein nicht austherapiertes psychiatrisches Leiden (Urk. 2 S. 2), sinn gemäss auf die im Zusammenhang mit leichten bis mittelgradigen depressiven Störun gen begründete Rechtsprechung, wonach solche Erkrankungen grund sätz lich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen), stützen wollte, ist Fo lgendes zu bemerken : Bei de r diagnostizierten Panikstöru ng (ICD-10 F 41 . 0 ) handelt es sich um ein

im Verhältnis zu depressiven Störungen eigenständiges psychisches Lei den, auf welches die erwähnte Praxis

keine Anwendung findet. Gleichermassen geht der Einwand , bei der Panikstörung handle es sich um ein nicht „stabiles“ und nicht „dauerhaftes“ Leiden, ins Leere. Auch wenn die B.___ -Gutachterinnen darauf hinw iesen, bei Durchführung einer optimalen Therapie sei zu erwarten , dass die Beschwerdeführerin nach drei bis vier Monaten in ihrer angestammten Tät i gkeit zu 50 % arbeitsfähig sei,

kann nicht gesagt werden , dass eine solche Besserung bei entsprechender Therapie auch tatsächlich eintritt. Im Übrigen hielten die Gutachterinnen fest, dass die Frage, ob eine 100%ige Arbeitsfähig keit je wieder erreicht werden könne, im Zeitpunkt der Gutachtens e rstattung

nicht beurteilt werden könne ( Urk. 8/ 60 S. 24). 5. 2

Ebenso wenig

liegt eine zweifellose Unrichtigkeit mit Bezug auf die der Ren tenzusprache

zugrundegelegten Qualifikation der Beschwerdeführerin als voll Erwerbs tätige vor

( Urk. 8/24 S. 4 und Urk. 8/67 S. 4) . Der Umstand, dass diese Qualifikation ohne Abklärung durch den Aussendienst der Beschwerdegegnerin erfolgt e (vgl. Urk. 2 S. 2 ) , führt nicht zur zweifellosen Unrichtigkeit der ur sprünglichen Rentenverfügung , da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine entsprechende Abklärung zu einer anderen Qualifi ka tion geführt hätte . Im Übrigen ist

de r blosse Umstand , dass die Beschwerde führerin bei der Rentenzusprache seit fünf Monaten Mutter war (Urk. 2 S. 2 ), für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung nicht ausreichend, zumal die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses Kenntnis von der Geburt des ersten Kindes hatte (Urk. 8/54 S. 4 und Urk. 8/80). 6 .

Ob seit der ursprünglichen Renten zusprache im Februar 2012 eine relevante Veränderung des Gesundheits zustand e s der Beschwerdeführerin und dessen Aus wir kungen auf die Arbeitsfä higkeit eingetreten ist, welche eine revisionsweise Aufhebung der Rente im Sinne v on Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde, wurde von der Beschwer degegnerin bislang noch nicht rechtsgenüglich

abge klärt.

Die von der Be schwerdegegnerin im Revisionsverfahren eingeholte n Bericht e von Prof. Dr. E.___

und Dr. G.___ datieren vom

5. Oktober respek t ive 2. November 2012 (vgl. E. 4. 2-3 ) . Entsprechend wurden sie vor dem Abbruc h des Arbeits versuchs im C.___ am 6. März 2014 (Urk. 8/100) und mehr als zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. März 2015 (Urk. 2) verfasst. Im Gegensatz zu den B.___ -Gut achterinnen, welche eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der ange stammten Tä tigkeit verneinten, attestierte Prof. Dr. E.___ unter bestimmten Vorausset zungen (selbständige Arbeit im Einzelbüro mit wenig persönlichem Kontakt und mit flexibler Arbeits- und Arbeitszeitgestaltung) eine Arbeitsfähig keit im ange stammten Bereich,

was nachvollziehbar erscheint, wirkt sich die Erkrankung doch vorweg im zwischenmenschlichen Kontakt aus, nicht aber bei der selbständigen Arbeit an einem Pult. Betreffend Umfang der Arbeitsfähigkeit machte er hingegen keine Angaben, hielt er doch einzig fest, dass letzterer „noch zu bestimmen“ sei und ein schrittweiser Wiedereinstieg empfehlenswert ersch eine (Urk. 8/85 S.

4 Ziff. 1.9). Dr. G.___

– welche nicht im Fachbereich Psychiatrie und Psychothe rapie spezialisiert ist - sprach von einer „Stabilisie rung“ der Panikstörung und der depressiven Episode, was auf eine Verbesserung schliessen lässt. Der Bericht von Dr. F.___ (vgl. E. 4.4) datiert zwar vom 20. Okt o ber 2014 (und somit nach dem Abbruch des Arbeits versuchs

respektive fünf Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung) , die Ärztin äusserte sich aber nicht zur Arbeitsfähig keit respektive zu deren Umfang. Sie hielt dies bezüglich lediglich fest, dass der Beschwerdeführerin allein die Vorstellung, einen Arbeitsplatz zu haben, welchen sie n icht jederzeit verlassen könne, grosse Angst bereite.

Im Weiteren lässt auch die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. J.___ , FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedi zin, vom 26. November 2012, wonach bei der Beschwerdeführerin unter Hin weis auf eine deutliche Verbesserung des Gesundh eitszustands mindestens eine 50 %ige Ar beits fähigkeit mit allmählicher Steigerung smöglichkeit auf 100 % bestehe, keine klare n Rückschlüsse auf den Ges undheitszustand im Zeitpunkt des

Erlasses der angefochtenen Verfügung zu. Auch diese Einschätzung erfolgte vor dem Ab bruch des Arbeitsversuchs respektive mehr als zwei Jahre vor Erlass der ange fochtenen Verfügung und

beruht überdies auf einer reinen und zudem fach frem den Aktenbeurteilung, wobei d ie postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar begründet wurde (Urk. 8/119 S. 3). Schliesslich unterliess es die Beschwerdegegnerin, ein en Bericht von Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie, einzu holen, bei welcher die Beschwerde führerin gemäss eigenen Angaben seit Novem ber 2014 in Behandlung stand (vgl. Urk. 8/110).

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Aufhebung der ursprünglichen Verfügungen vom 3. Februar 201 2 (Urk. 8/79-80) unter dem Titel Wiedererwä gung ausser Betracht fällt und aufgrund der vorliegenden Akten nicht ab schliessend beurteilt werden kann, ob die ganze Rente allenfalls gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG aufzuheben oder herabzusetzen ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit sie die erforderlichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen (samt Klärung der Qualifikation) vo r nehme und hernach neu ver füge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 8 .

8 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2) , weshalb d ie vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist basierend auf der Honorarnote von Rechtsanwä ltin Stephanie Schwarz vom 2. Oktober 2015 (Urk. 11) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim mas sgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzü glich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2 ‘ 447.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9 . März 201 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Leistungen der Invalidenversicherung

neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 447.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalidi täts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 1.4 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grund satz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechts kräf tige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrich tig und ihre Be rich tigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs.

E. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten ver fü gung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit die ser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tungen ist die Erheb lich keit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinwei sen ) .

Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne liegt etwa vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlas sen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Weiter kann eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Renten verfügung auch bei unrich tiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sach verhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachver haltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi gung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschät zung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unri chtig im wiedererwägungsrechtli chen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vo m 1. April

20 11 E.

2.2.1 mit weiteren Hinwei sen). Auch klar unzutreff ende An nah men, die für die Diag nosestellung von entscheidender Bedeutung sind, könne n in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztli chen Einschätzung der Arbeitsfä higkeit eine Leistungszusprechung als zwe ifel los unrichtig im wiedererwä gungsrechtlichen Sinne erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). 1 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren rentenaufhebenden Entscheid (Urk. 2) damit, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache keine lang dauernde, zu einer In validität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vorgelegen habe. Bei den damals gestellten Diagnosen ein er Panik störung und ein er depressiven Episode (mittleren Grades) habe es sich um keine stabile n , dauerhafte n und austherapierte n psychische n Leiden gehandelt, weshalb der damali gen Einschätzung der 100%ige n Arbeitsunfähigkeit nicht hätte ge folgt werden dürfen.

Im Weiteren

sei die Tatsache, dass die Beschwerde führerin bei der Rentenzusprache ein bereits fünfmonatiges Kind gehabt habe , nicht be rücksichtigt worden und

sie sei ohne Abklärung weiterhin als voll erwerbs tätig qualifiziert worden. Entsprechend sei der Sachverhalt bei der Renten zusprache aufgrund des nicht stabilen Gesundheitszustandes und der nicht abge klärten Qualifikation offensichtlich falsch beurteilt worden, weshalb die ursprüng lichen Verfügungen in Wiedererwägung zu ziehen seien und die Inva lidenrente mit Wirkung für die Zukunft einzustellen sei . Schliesslich hätten die Abklärungen im Revisionsver fahren keine Veränderung beziehungsweise Verschlechterung de s Gesundheits zustand e s ergeben (S. 2-3).

E. 2.2 Die Beschwerd eführerin stellte sich demgegenü ber auf den Stand punkt, es fehle an der zweifel los en Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache . Für eine Wiedererwägung bleibe kein Raum, nachdem der medizinische Sachverhalt im damaligen Zeitpunkt g utachterlich und im Einwandverfahren rechtlich über prüft worden sei und sich die Beschwerdegegnerin nach umfassender Beweis würdigung zur Zusprache einer ganzen Rente entschieden habe . Sie sei zudem der ihr von der Beschwerdegegnerin auferlegten Schadensminderungspfl icht nachgekommen, indem sie sich einer entsprechenden Therapie unterzogen habe

(Urk. 1 S. 5 -7 ) . Im Weiteren gehe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon aus, die qualifikationsrechtliche Beurteilung sei im Zeitpunkt der ursprüngli che n Rentenzusprache falsch gewesen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie

ohne gesundheitliche Einschränkungen auch nach der Geburt ihres ersten Kindes weiterhin zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre

(S. 8 -11 ) .

Was schliess lich die revisionsweise Überprüfung der Rente betreffe, so könne weder auf den Bericht von Prof. Dr. med. E.___ , F MH für Psychiatrie und Psychotherapie, noch auf jenen von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, ab ge stellt werden, da diese Berichte nicht aktuell seien, die Situation im Berichts zeitpunkt nicht richtig abbildeten respektive

die entsprechende Be handlung nur kurz gedauert habe. Im Übrigen h ab e im Zeitpunkt des Erlasses der ange foch tenen Verfügung keine Arbeitsfähigkeit bestanden ( S. 12-14).

E. 3 . Februar 201 2

(Urk. 8/79-80) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das von ihr in Auf trag gegebene psychiatrische Gutachten des B.___ vom 24. Mai 2011 samt Ergän zung vom 13. September 2011 (Urk. 8/60 und Urk. 8/64 ;

Urk. 8/67 S. 2-3) .

Die B.___ - Gutachterinnen Dr. Z.___ und

Dr. A.___

stellten

dabei folgende Diag nosen ( Urk. 8/60 S. 23 ): - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst , ICD-10 F 41.0) seit Oktober 200

E. 8 - Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach mittel gradi ger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) mit Suizidversuch 05/2009

Die Dres . Z.___ und A.___ führten aus , die Beschwerdeführerin habe sich nach der Hospitalisation im D.___ im Mai 2009 gemäss eigenen An gaben in ihrem Alltag mit Dingen konfrontiert, die ihr zuvor schwer gefallen seien , wie beispiel s weise in Läden zu gehen, Kollegen zu treffen und sich ohne Begleitung ihrer Mutter

in die Therapie zu begeben. Bei wichtigen Terminen und Treffen mit fremden Leuten sowie in Situationen, in denen sie nicht wisse, ob sie jederzeit wieder weggehen könne, nehme sie das Medikament Xanax ein , wel ches bewirke, dass die innere Unruhe weniger werde und sie wieder tief durch atmen könne (S. 12). Sie begleite unter anderem ihren Ehemann zu Vor stel lungsgesprächen und führe dort auch Übersetzungen durch. Diese Termine könne sie gut wahrnehmen, da sie dort nicht die Hauptperson sei, und sie be nötige dafür auch keine Einnahme von Xanax (S. 14).

Im Weiteren wurde darauf hin ge wiesen, dass ein Vermeidungsverhalten bestehe , namentlich in Bezug auf Interaktionssituationen (Unterhaltung mit Fremden), in welchen die Beschwerdeführerin das Gefühl habe, es könnten Panikattacken auftreten. Sie befürchte, die Situationen nicht verl assen zu können, ohne dass dies e vom Gegenüber beobachtet würden und eine entsprechende negative Be wertung erfolge. A us Angst vor einer peinlichen Situation und einer negativen Beurteilung

vermeide sie das Aufsuchen von Leistungssituationen, in denen sie eine Handlung durchführen müsse, die von fremden Personen beobachtet oder bewertet werden könnte (Essen und Trinken vor ihr unbekannten Personen ; S. 17 und S. 19). B eim Auftreten der Angstsymptomatik komme es gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin zu vegetativen Begleitsymptomen wie Herz klopfen, Zittern und Schwitzen (S. 17) .

Die Gutachterinne n

wiesen ferner darauf hin,

bei der Beschwerdeführerin be stehe

eine ausgeprägte Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0; S. 19). Die Diagnose einer sozialen Phobie sowie einer generalisierten Angststörung könne hingegen nicht gestellt werden. Gleichermassen seien zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Hinweise für eine depressive Symptomatik ersichtlich gewesen (S. 20 und S. 21 ), wobei es schwierig sei, Angaben zum früheren Verlauf der depressiven Erkrankung zu machen. Es sei davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführer in

komorbid unter depressiven Symptomen zum einen im Rahmen der Interruptio (05/200

E. 9 . März 201 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Leistungen der Invalidenversicherung

neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 447.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00403 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

25. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1987 geborene X.___

absolvierte eine Ausbildung zur „ Kauf frau erweiter t e Grundbil dung “ (Urk. 8/ 3/1 ) und arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2008 bis 31.

Juli

2009 (letzter effektiver Arbeitstag: 26. März 2009)

mit einem Pen sum von 100 % als „ Ad ministratorin 1 “ bei d er X.___ (Urk. 8 / 15 /2-5 ) . Am 29. Juli

20 09 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zu m

Leistungs bezug an (Urk. 8/4 ).

Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse

stellte

die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it Vorbescheid vom 30. Juni 2010 (Urk. 8/26) unter Hinweis auf einen fehlenden

versicherungsrele vanten Gesundheitsschaden die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht , wogegen die Versicherte am 22. Juli 2010 Einwand (Urk. 8/31) erhob . In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Leitende Ärztin, und Dr. med. A.___ , Assistenzärztin ,

B.___ ; Expertise vom 24. Mai

2011 und Ergänzung vom 13.

September 2011 [Urk. 8/60 und Urk. 8/64]).

Am

19. Oktober 2011

auferlegte

die IV-Stelle der Versicherten

eine

Schadenminderungspflicht (Teilnahme an einer störungsspezifi schen-psychiatrischen Therapie) unter dem Hinweis, dass eine diesbezügliche Überprüfung im Rahmen der amtlichen Revision per September 2012 vorgesehen sei (Urk. 8/68 ).

Mit Verfügung en vom 3. Feb r uar 201 2 (Urk. 8/ 79-80 ) sprach ihr die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente

mit Wirkung ab 1. Februar 2010 respektive

– nach der Geburt einer Tochter (Urk. 8/54/4) -

mit Kinderrente ab 1. September 2010

zu . 1.2

Im September 2012 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rente nanspruchs in die Wege (Urk. 8/83 ) und klärte erneut die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab. Mit Mitteilungen vom 31. Juli 2013 (Urk. 8/90) und vom 11. November/10. Dezember 2013 (Urk. 8/95 und Urk. 8/98) gewährte ihr die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch eine Eingliederungsberaterin sowie einen Arbeitsversuch im C.___ vom

6. Januar bis 4. Juli 201 4. Der Arbeitsversuch wurde unter Hinweis darauf, dass sich die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gesehen habe, diesen anzu treten, mit Mitteilung vom 6. März 2014 (Urk. 8/100) abgebrochen und die Ein gliederungsberatung abgeschlossen. Am 23. April 2014 nahm die IV-Stelle eine Haushalt s a bklärung vor (Urk. 8/112) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 8/118) hob die IV-Stelle am 9. März

2015 (Urk. 2) die

rentenzuspre chen den

Verfügungen vom 3. Februar

2012 (Urk. 8/79-80) wiedererwägungsweise auf und stellte gleichzeitig die Ausrichtung der Rente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein . 2.

Gegen die Verfügung vom 9. März

2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. April

2015 unter Auflage des Berichts des D.___ vom 8. Mai 2009 (Urk. 3/3) sowie einer Rechnung betreffend Kinderbetreuung vom 1. April 20 14 (Urk. 3/4 ) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Weitera usrichtung der bisherigen ganzen Rente (S. 2). Mit Ver nehmlassung vom 7. Mai 2015 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2015 zur K enntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invalidi täts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grund satz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechts kräf tige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrich tig und ihre Be rich tigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2

ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten ver fü gung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit die ser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tungen ist die Erheb lich keit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinwei sen ) .

Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne liegt etwa vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlas sen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Weiter kann eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Renten verfügung auch bei unrich tiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sach verhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachver haltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi gung des Sachverhalts. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschät zung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unri chtig im wiedererwägungsrechtli chen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vo m 1. April

20 11 E.

2.2.1 mit weiteren Hinwei sen). Auch klar unzutreff ende An nah men, die für die Diag nosestellung von entscheidender Bedeutung sind, könne n in gleicher Weise wie das Fehlen einer nachvollziehbaren fachärztli chen Einschätzung der Arbeitsfä higkeit eine Leistungszusprechung als zwe ifel los unrichtig im wiedererwä gungsrechtlichen Sinne erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2013 vom 30. April 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). 1 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren rentenaufhebenden Entscheid (Urk. 2) damit, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache keine lang dauernde, zu einer In validität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vorgelegen habe. Bei den damals gestellten Diagnosen ein er Panik störung und ein er depressiven Episode (mittleren Grades) habe es sich um keine stabile n , dauerhafte n und austherapierte n psychische n Leiden gehandelt, weshalb der damali gen Einschätzung der 100%ige n Arbeitsunfähigkeit nicht hätte ge folgt werden dürfen.

Im Weiteren

sei die Tatsache, dass die Beschwerde führerin bei der Rentenzusprache ein bereits fünfmonatiges Kind gehabt habe , nicht be rücksichtigt worden und

sie sei ohne Abklärung weiterhin als voll erwerbs tätig qualifiziert worden. Entsprechend sei der Sachverhalt bei der Renten zusprache aufgrund des nicht stabilen Gesundheitszustandes und der nicht abge klärten Qualifikation offensichtlich falsch beurteilt worden, weshalb die ursprüng lichen Verfügungen in Wiedererwägung zu ziehen seien und die Inva lidenrente mit Wirkung für die Zukunft einzustellen sei . Schliesslich hätten die Abklärungen im Revisionsver fahren keine Veränderung beziehungsweise Verschlechterung de s Gesundheits zustand e s ergeben (S. 2-3). 2.2

Die Beschwerd eführerin stellte sich demgegenü ber auf den Stand punkt, es fehle an der zweifel los en Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache . Für eine Wiedererwägung bleibe kein Raum, nachdem der medizinische Sachverhalt im damaligen Zeitpunkt g utachterlich und im Einwandverfahren rechtlich über prüft worden sei und sich die Beschwerdegegnerin nach umfassender Beweis würdigung zur Zusprache einer ganzen Rente entschieden habe . Sie sei zudem der ihr von der Beschwerdegegnerin auferlegten Schadensminderungspfl icht nachgekommen, indem sie sich einer entsprechenden Therapie unterzogen habe

(Urk. 1 S. 5 -7 ) . Im Weiteren gehe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon aus, die qualifikationsrechtliche Beurteilung sei im Zeitpunkt der ursprüngli che n Rentenzusprache falsch gewesen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie

ohne gesundheitliche Einschränkungen auch nach der Geburt ihres ersten Kindes weiterhin zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre

(S. 8 -11 ) .

Was schliess lich die revisionsweise Überprüfung der Rente betreffe, so könne weder auf den Bericht von Prof. Dr. med. E.___ , F MH für Psychiatrie und Psychotherapie, noch auf jenen von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, ab ge stellt werden, da diese Berichte nicht aktuell seien, die Situation im Berichts zeitpunkt nicht richtig abbildeten respektive

die entsprechende Be handlung nur kurz gedauert habe. Im Übrigen h ab e im Zeitpunkt des Erlasses der ange foch tenen Verfügung keine Arbeitsfähigkeit bestanden ( S. 12-14).

3 .

Im Rahmen der Rentenzusprache vom 3 . Februar 201 2

(Urk. 8/79-80) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das von ihr in Auf trag gegebene psychiatrische Gutachten des B.___ vom 24. Mai 2011 samt Ergän zung vom 13. September 2011 (Urk. 8/60 und Urk. 8/64 ;

Urk. 8/67 S. 2-3) .

Die B.___ - Gutachterinnen Dr. Z.___ und

Dr. A.___

stellten

dabei folgende Diag nosen ( Urk. 8/60 S. 23 ): - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst , ICD-10 F 41.0) seit Oktober 200 8 - Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach mittel gradi ger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) mit Suizidversuch 05/2009

Die Dres . Z.___ und A.___ führten aus , die Beschwerdeführerin habe sich nach der Hospitalisation im D.___ im Mai 2009 gemäss eigenen An gaben in ihrem Alltag mit Dingen konfrontiert, die ihr zuvor schwer gefallen seien , wie beispiel s weise in Läden zu gehen, Kollegen zu treffen und sich ohne Begleitung ihrer Mutter

in die Therapie zu begeben. Bei wichtigen Terminen und Treffen mit fremden Leuten sowie in Situationen, in denen sie nicht wisse, ob sie jederzeit wieder weggehen könne, nehme sie das Medikament Xanax ein , wel ches bewirke, dass die innere Unruhe weniger werde und sie wieder tief durch atmen könne (S. 12). Sie begleite unter anderem ihren Ehemann zu Vor stel lungsgesprächen und führe dort auch Übersetzungen durch. Diese Termine könne sie gut wahrnehmen, da sie dort nicht die Hauptperson sei, und sie be nötige dafür auch keine Einnahme von Xanax (S. 14).

Im Weiteren wurde darauf hin ge wiesen, dass ein Vermeidungsverhalten bestehe , namentlich in Bezug auf Interaktionssituationen (Unterhaltung mit Fremden), in welchen die Beschwerdeführerin das Gefühl habe, es könnten Panikattacken auftreten. Sie befürchte, die Situationen nicht verl assen zu können, ohne dass dies e vom Gegenüber beobachtet würden und eine entsprechende negative Be wertung erfolge. A us Angst vor einer peinlichen Situation und einer negativen Beurteilung

vermeide sie das Aufsuchen von Leistungssituationen, in denen sie eine Handlung durchführen müsse, die von fremden Personen beobachtet oder bewertet werden könnte (Essen und Trinken vor ihr unbekannten Personen ; S. 17 und S. 19). B eim Auftreten der Angstsymptomatik komme es gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin zu vegetativen Begleitsymptomen wie Herz klopfen, Zittern und Schwitzen (S. 17) .

Die Gutachterinne n

wiesen ferner darauf hin,

bei der Beschwerdeführerin be stehe

eine ausgeprägte Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0; S. 19). Die Diagnose einer sozialen Phobie sowie einer generalisierten Angststörung könne hingegen nicht gestellt werden. Gleichermassen seien zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Hinweise für eine depressive Symptomatik ersichtlich gewesen (S. 20 und S. 21 ), wobei es schwierig sei, Angaben zum früheren Verlauf der depressiven Erkrankung zu machen. Es sei davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführer in

komorbid unter depressiven Symptomen zum einen im Rahmen der Interruptio (05/200 9 ), zum anderen im Zusammenhang mit der Angststörung erkrankt sei , welche in Bezug auf die Intensität fluktuiert habe (S. 24).

Die Dres . Z.___ und A.___

hielten weiter fest , die Beschwerdeführerin sei auf grund der ausgeprägten Angstsymptomatik aktuell in ihrer angestammten Tätigkeit als Kauffrau

zu 100 % arbeitsunfähig. Voraussetzung für die Wieder auf nahme ihr er Tätigkeit sei eine intensive, am ehesten ambulante , Psycho therapie für die Dauer von drei bis vier Monate n , um mit einem schrittweisen

Integrati onsversuch zu beginnen. Es sei davon auszugehen, dass sie nach besag ter The rapie in ihrer angestammten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig sein werde. Anschliessend könne im Rahmen eines Rehabilitationsprogramms mit zuneh mender Stundenanzahl und Anforderung über drei bis sechs Monate ver sucht werden, das ursprüngliche Arbeitspensum wieder aufzubauen, wobei gegen wär tig noch nicht beur teilt werden könne, ob eine 100 %ige Arbeits fähig keit er reicht werden könne (S. 22 und S. 25 ). Eine angepasste Tätigkeit sei nicht indi ziert. Die Beschwerdeführerin sei qualifiziert, habe eine abge schlossene Aus bil dung und einige Jahre Berufserfahrung. Schliesslich sei sie als Hausfrau zu 100 % arbeitsfähig (S. 24).

Am 13. September

2011 ergänzten

die Dres . Z.___ und A.___

ihr Gutachten

(Urk. 8/64) und wiesen darauf hin , dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. Febru ar 2009 in ihrer bisherigen Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei . Im Weiteren sei die Angststörung bisher nicht ausreichend behandelt worden (vgl. auch Urk. 8/ 60 S. 21-22) . Bei der psychischen Erkrankung der Beschwer deführerin handle es sich um ein vorübergehendes Leiden, welches mit einer störungsspezifischen Therapie nach aktuellen Behandlungsrichtlinien nicht zu ei nem andauernden und invalidisierenden Gesundheitsschaden führen müsse (S. 2). 4. 4.1

Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin folgende Berichte ein: 4.2

Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Medi zin und Fähigkeitsausweis für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (APPM) sowie für Manuelle Medizin (SAMM), führte in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2012 (Urk. 8/83/4) folgende Diagnosen auf: - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst , ICD-10 F41.0) seit Oktober 2008 - Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F 31.1) mit Suizid versuch 05/2009

Dr. G.___ wies darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Panik störung und vor allem der mittelgradigen depressiven Episode stabilisiert habe. D a d ie Panikstörung vor allem zum Tragen komme , wenn die Beschwer defüh rerin in Kontakt mit ihr fremden Menschen oder einer fremden Umgebung komme , habe bis jetzt keine Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Die Be schwerden der Angststörung seien auch bei bester Willensanstrengung der Beschwerdeführerin immer noch nicht überwindbar. Eine der Be hinderung ange passte Tätigkeit müsse im Sinne einer Arbeit gesehen werden, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht mit Situationen konfrontiert werde, welche Panik atta cken a uslöse. Entsprechend schlug Dr. G.___ eine Berentung für weitere zwölf Monate vor, damit in dieser Zeit versucht werden könne, die Beschwer deführe rin so zu stabilisieren, dass die Arbeitsaufnahme in einer behinderungs an ge passten Tätigkeit oder im ersten Arbeitsmarkt diskutiert werden könne. 4. 3

Prof. Dr. E.___ , welcher die Beschwerdeführerin seit 22. September 2011 betreut,

nannte in seinem Bericht vom 2. November 201 2 (Urk. 8/85) folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Panikstörung mit Agoraphobie, zum grossen Teil in Remission, mit überdau ernder Angst vor der Angst (ICD-10 F41.0)

Der Arzt führte aus, die Beschwerdeführer in

leide gemäss eigenen Angaben weiterhin an gelegen tlich auftretende n Panikattacken , welche sie mit dem Medi ka ment Xanax

gut beherrsche . Sie habe gelernt, sich mit angstauslösenden Situa tionen zu konfrontieren (S. 2 Ziff. 1.4). I n Situationen mit fremden Menschen - namentlich wenn es sehr viele Personen seien und die Beschwer deführerin den Eindruck habe, sie könne die jeweilige Situation nicht schnell verlassen – be stehe nach wie vor eine niedrige Angstschwelle (S. 3 Ziff. 1.7) .

Prof. Dr. E.___ wies weiter darauf hin , dass eine Tätigkeit im Gross raum büro und mit vielen Menschen ungeeignet sei . E ine möglichst selbständige Arbeit im Einzel büro mit wenig persönlichem Kontakt mit anderen Personen (Telefonie ren möglich) und mit möglichst flexibler Arbeits- und Arbeitszeitgestaltung sei hingegen zumutbar . Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sei eine Tätigkeit im KV-Bereich geeignet , wobei der zeitliche Rahmen noch unklar und ein schrittweiser Wiedereinstieg empfehlenswert sei (S. 3 Ziff. 1.7 und S. 4 Ziff. 1.9). 4 . 4

Dr. F.___ , welche die Beschwerdeführerin seit 11. März 201 4 betreut,

wies in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 8/109) auf die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer generalisierten Angststörung mit Panikatta cken hin , welche sich nach dem Arbeitsversuch im Januar 2014 akzentuiert hätten . Die Ärztin hielt fest, Ziel der Therapie sei eine erneute Aufnahme einer Arbeitsintegration gewesen, wobei allein die Vorstellung, einen Arbeitsplatz zu haben, welchen d ie Beschwerdeführerin nicht jederzeit verlassen könne, letzte rer grosse Angst be reite. Im Alltag zeige sie indessen aktuell wenig Symptoma tik und führe den Haushalt und kümmere sich um die vierjährige Tochter. Es komme nur in besonderen Situationen zu Panikattacken, beispielsweise in den Ferien, wenn sie in fremder Umgebung andere Menschen um etwas bitten müsse oder wenn kör perliche Symptome (Bauchschmerzen) aufträten, welche sie sich nicht erklären könne. Sie fühle sich schnell bedroht und könne die Situa tion nicht objektiv beurteilen. Im Weiteren führte Dr. F.___ aus, dass Versuche, eine unterstütz ende antidepressive Psychopharmakotherapie einzuleiten , damit das Thema Integration leichter angegangen werden könne, gescheitert seien, da es schon nach wenigen Einnahmen in Kleinstdosierungen zu starken Nebenwir kungen gekommen sei . Schliesslich wies die Ärztin darauf hin, dass sie in den ver gangenen Monaten wenig Interesse für einen konstruktiven Aufbau eines erneuten Arbeitsversuchs seitens der Beschwerdeführerin wahrgenommen und aufgrund der e n erneuten Schwangerschaft keine diesbezügliche Änderung er wartet habe , weshalb sie einen Abbruch der Therapie vor geschlagen habe . 5 .

5 .1

Die ursprüngliche Rentenzusprache beruhte auf der Stellungnahme von Dr.

med. H.___ , Praktischer Arzt FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RA D) der Beschwerdegegnerin vom 19. September

2011 (Urk. 8/67 S. 3), wel cher sich seinerseits auf das Gutachten der B.___ vom 24. Mai 2011 (Urk. 8/60) und dessen Ergänzung vom 13. September 2011 (Urk. 8/64) abstützte.

Das B.___ -Gutachten ist umfassend und beruht auf den erforderlichen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 8/60 S. 2-8 und S. 15-16) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammen hänge ein. D ie Schlussfolgerungen der Gutachte rinnen sind auch in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Die Gutachterinnen befassten sich insbesondere mit den vorhandenen Arztbe richten

von Dr. G.___

sowie des damals behandelnden Psy chiaters Dr. med. I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und den darin erwähnten – teil weise abweichenden – Diagnos en respektive Arbeitsfähigkeitsschätzungen und würdigten diese in einleuchtender Weise (S. 19 und S. 21 sowie Urk. 8/64).

Sie legten schlüssig dar , dass die Beschwerdeführerin an einer Panikstörung (epi sodisch paroxysmale Angst) leidet, und verneinten das Vorliegen eine r sozi a le n Phobie, einer generalisierte n Angststörung sowie

eine r depressive n Symp tomatik (Urk. 8/60 S. 20 und S. 21) . Im Gutachten wird einleuchtend beschrie ben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten Angstsymptomatik in ihrer angestammten Tätigkeit seit Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Das Gutachten erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Die ge stützt auf das B.___ -Gutachten vom 24. Mai 2011 erfolgte Rentenzusprache

Der

Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei den im Zusammen hang mit der ursprünglichen Rentenzusprache gestellten Diagnosen der Panik störung und der depressiven Episode nicht um stabile, dauerhafte und austhera pierte Leiden gehandelt habe (Urk. 2 S. 2) , erweist sich als nicht stichhaltig . Bei der Rentenzusprache

im Februar 2012 stand die Panikstöru ng im Vordergrund. Entsprechend verneinten die B.___ -Gutachterinnen in ihrer Expertise vom 24. Mai 2011 namentlich

das Vorliegen

eine r depressive n Symptomat ik im Zeitpunkt der Untersuchung und massen

der mittelgradigen depressiven Episode keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu

(Urk. 8/ 64 S. 20 und S. 23 ). Soweit sich die Beschwerdegegnerin mit ihrem Hinweis, bei der Panikstörung handle es sich um ein nicht austherapiertes psychiatrisches Leiden (Urk. 2 S. 2), sinn gemäss auf die im Zusammenhang mit leichten bis mittelgradigen depressiven Störun gen begründete Rechtsprechung, wonach solche Erkrankungen grund sätz lich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen), stützen wollte, ist Fo lgendes zu bemerken : Bei de r diagnostizierten Panikstöru ng (ICD-10 F 41 . 0 ) handelt es sich um ein

im Verhältnis zu depressiven Störungen eigenständiges psychisches Lei den, auf welches die erwähnte Praxis

keine Anwendung findet. Gleichermassen geht der Einwand , bei der Panikstörung handle es sich um ein nicht „stabiles“ und nicht „dauerhaftes“ Leiden, ins Leere. Auch wenn die B.___ -Gutachterinnen darauf hinw iesen, bei Durchführung einer optimalen Therapie sei zu erwarten , dass die Beschwerdeführerin nach drei bis vier Monaten in ihrer angestammten Tät i gkeit zu 50 % arbeitsfähig sei,

kann nicht gesagt werden , dass eine solche Besserung bei entsprechender Therapie auch tatsächlich eintritt. Im Übrigen hielten die Gutachterinnen fest, dass die Frage, ob eine 100%ige Arbeitsfähig keit je wieder erreicht werden könne, im Zeitpunkt der Gutachtens e rstattung

nicht beurteilt werden könne ( Urk. 8/ 60 S. 24). 5. 2

Ebenso wenig

liegt eine zweifellose Unrichtigkeit mit Bezug auf die der Ren tenzusprache

zugrundegelegten Qualifikation der Beschwerdeführerin als voll Erwerbs tätige vor

( Urk. 8/24 S. 4 und Urk. 8/67 S. 4) . Der Umstand, dass diese Qualifikation ohne Abklärung durch den Aussendienst der Beschwerdegegnerin erfolgt e (vgl. Urk. 2 S. 2 ) , führt nicht zur zweifellosen Unrichtigkeit der ur sprünglichen Rentenverfügung , da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine entsprechende Abklärung zu einer anderen Qualifi ka tion geführt hätte . Im Übrigen ist

de r blosse Umstand , dass die Beschwerde führerin bei der Rentenzusprache seit fünf Monaten Mutter war (Urk. 2 S. 2 ), für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung nicht ausreichend, zumal die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses Kenntnis von der Geburt des ersten Kindes hatte (Urk. 8/54 S. 4 und Urk. 8/80). 6 .

Ob seit der ursprünglichen Renten zusprache im Februar 2012 eine relevante Veränderung des Gesundheits zustand e s der Beschwerdeführerin und dessen Aus wir kungen auf die Arbeitsfä higkeit eingetreten ist, welche eine revisionsweise Aufhebung der Rente im Sinne v on Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würde, wurde von der Beschwer degegnerin bislang noch nicht rechtsgenüglich

abge klärt.

Die von der Be schwerdegegnerin im Revisionsverfahren eingeholte n Bericht e von Prof. Dr. E.___

und Dr. G.___ datieren vom

5. Oktober respek t ive 2. November 2012 (vgl. E. 4. 2-3 ) . Entsprechend wurden sie vor dem Abbruc h des Arbeits versuchs im C.___ am 6. März 2014 (Urk. 8/100) und mehr als zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. März 2015 (Urk. 2) verfasst. Im Gegensatz zu den B.___ -Gut achterinnen, welche eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der ange stammten Tä tigkeit verneinten, attestierte Prof. Dr. E.___ unter bestimmten Vorausset zungen (selbständige Arbeit im Einzelbüro mit wenig persönlichem Kontakt und mit flexibler Arbeits- und Arbeitszeitgestaltung) eine Arbeitsfähig keit im ange stammten Bereich,

was nachvollziehbar erscheint, wirkt sich die Erkrankung doch vorweg im zwischenmenschlichen Kontakt aus, nicht aber bei der selbständigen Arbeit an einem Pult. Betreffend Umfang der Arbeitsfähigkeit machte er hingegen keine Angaben, hielt er doch einzig fest, dass letzterer „noch zu bestimmen“ sei und ein schrittweiser Wiedereinstieg empfehlenswert ersch eine (Urk. 8/85 S.

4 Ziff. 1.9). Dr. G.___

– welche nicht im Fachbereich Psychiatrie und Psychothe rapie spezialisiert ist - sprach von einer „Stabilisie rung“ der Panikstörung und der depressiven Episode, was auf eine Verbesserung schliessen lässt. Der Bericht von Dr. F.___ (vgl. E. 4.4) datiert zwar vom 20. Okt o ber 2014 (und somit nach dem Abbruch des Arbeits versuchs

respektive fünf Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung) , die Ärztin äusserte sich aber nicht zur Arbeitsfähig keit respektive zu deren Umfang. Sie hielt dies bezüglich lediglich fest, dass der Beschwerdeführerin allein die Vorstellung, einen Arbeitsplatz zu haben, welchen sie n icht jederzeit verlassen könne, grosse Angst bereite.

Im Weiteren lässt auch die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. J.___ , FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedi zin, vom 26. November 2012, wonach bei der Beschwerdeführerin unter Hin weis auf eine deutliche Verbesserung des Gesundh eitszustands mindestens eine 50 %ige Ar beits fähigkeit mit allmählicher Steigerung smöglichkeit auf 100 % bestehe, keine klare n Rückschlüsse auf den Ges undheitszustand im Zeitpunkt des

Erlasses der angefochtenen Verfügung zu. Auch diese Einschätzung erfolgte vor dem Ab bruch des Arbeitsversuchs respektive mehr als zwei Jahre vor Erlass der ange fochtenen Verfügung und

beruht überdies auf einer reinen und zudem fach frem den Aktenbeurteilung, wobei d ie postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar begründet wurde (Urk. 8/119 S. 3). Schliesslich unterliess es die Beschwerdegegnerin, ein en Bericht von Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie, einzu holen, bei welcher die Beschwerde führerin gemäss eigenen Angaben seit Novem ber 2014 in Behandlung stand (vgl. Urk. 8/110).

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Aufhebung der ursprünglichen Verfügungen vom 3. Februar 201 2 (Urk. 8/79-80) unter dem Titel Wiedererwä gung ausser Betracht fällt und aufgrund der vorliegenden Akten nicht ab schliessend beurteilt werden kann, ob die ganze Rente allenfalls gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG aufzuheben oder herabzusetzen ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit sie die erforderlichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen (samt Klärung der Qualifikation) vo r nehme und hernach neu ver füge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 8 .

8 .1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2) , weshalb d ie vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist basierend auf der Honorarnote von Rechtsanwä ltin Stephanie Schwarz vom 2. Oktober 2015 (Urk. 11) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim mas sgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzü glich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2 ‘ 447.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9 . März 201 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Leistungen der Invalidenversicherung

neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 447.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais