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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00365 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
30. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 3. März 2015
die laufende ganze Rente des Beschwerdeführers aufgrund einer Neuberechnung rückwirkend für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 3 1. Januar 2015 erhöht hatte ( auf monatlich Fr. 2’079.-- für die Periode vom 1. März bis 3 1. Dezember 2010, Fr. 2‘116.-- vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Dezember 2012, Fr. 2‘134.-- vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2014 sowie Fr. 2‘143.--für den Monat Januar 2015; Urk. 2 ), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 5. März 2015 , mit welcher der Beschwerde führer die Zusprechung einer höheren Rente beantragte ( Urk. 1 ), und Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zum Neuentscheid schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 8. Juli 2015 ( Urk. 13 ), unter Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer in der Replik vom 1 3. Juli 2015 erneut zur Sache äusserte ( Urk.
17) und die IV-Stelle am 1 2. August 2015 auf eine Duplik verzichtete ( Urk. 24) , unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
4. November 2015 auf die im Ergebnis mögliche Schlechterstellung durch die vom Gericht vorläufig in Erwägung gezogene Rückweisung der Sache an die Beschwer de gegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen hingewiesen wurde ( Urk. 28), und er am 7. November 2015 erklärte, an der Beschwerde festzuhalten ( Urk. 29),
in Erwägung, d ass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht), dass der Beschwerdeführer ab
1. Juni 1998
eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezog, bis diese Rente ab 1. Februar 2015 durch die Rente der Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHV) abgelöst wurde
( Urk. 2, Urk. 13, Urk. 15/63,
Urk. 15/421, Urk. 15/456 ) , dass das der erstmaligen Rentenzusprechung mit Verfügung der IV-Stelle vom 1 0. Dezem ber 2001 zugrunde liegende, für die Rentenberechnung massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen au f Fr. 44 ‘ 496 .-- festgelegt ( Urk. 15/63/1) und mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2001.00766 vom 1 3. November 2002 bestätigt wurde ( Urk. 22/1 S. 6) ,
dass die Ausgleichskasse die Invalidenrente im März 2015 überprüfte und zum Schluss gelangte, bei der erstmaligen Rentenberechnung sei ein Fehler gemacht worden ( Urk. 14/293) , dass die Ausgleichskasse die Rente des halb neu b erechnete
und dem Beschwerdeführer basierend auf dem e r mittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen von neu Fr. 69‘090.00 unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist (vgl. Urk. 14/293) rückwirkend ab
1. März bis 3 1. Dezember 2010 eine Invalidenrente von monat lich Fr. 2’079.--, vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Dezember 2012 von Fr. 2‘116.--, vom 1. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2014 von Fr. 2‘134.-- sowie für den Monat Januar 2015 eine Rente von Fr. 2‘143.-- zusprach ( Urk. 2), dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), dass es sich bei der Festsetzung
des massgebliche n durchschnittliche n Jahreseinkom men s
auf Fr. 44‘496.-- um ein Begründungselement der ursprünglichen Renten verfügung vom 1 0. Dezember 2001 handelt, welches zufolge Bestätigung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2001.00766 vom 1 3. November 2002, E. 3 ( Urk. 22/1 S. 4-6), in (formelle und materielle ) Rechtskraft erwachsen ist und insofern eine abgeurteilte Sache ( res
iudicata ) vorliegt (BGE 136 V 369 E.
3.1.1 und 3.2), dass das durch einen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheid bestätigte Begründungs element einer Verfügung von der Verwaltung nicht in Wiedererwägung gezogen werden kann, selbst wenn das Urteil diesbezüglich rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 53 Rz 26; vgl. auch BGE 136 V 369 E. 3.2), dass die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort deshalb zu Recht festge halten hat, dass das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen nicht hätte mittels der angefochtenen Verfügung in Wiedererwägung gezogen und auf Fr. 69‘090.--festgesetzt werden dürfen ( Urk. 13 S. 2), dass die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, weil die für den Erlass der angefochtenen Verfügung herangezogenen Berechnungsgrundla gen offensichtlich falsch sind, dass die Sache antragsgemäss an die IV-Stelle zur erneuten Berechnung der Rente und zum anschliessenden Erlass der Rentenverfügung (vgl. Urk.
13) zurückzuweisen ist, zumal der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keine Gründe vorbrachte, welche einer Rückweisung entgegenstehen (vgl. Urk. 17, Urk. 21, Urk. 26, Urk. 29) , und die Sachverhaltsabklärung und die Rentenberechnung in erster Linie Aufgaben der Verwaltung sind,
dass entgegen der Ansicht der IV-Stelle vor Erlass der angefochtenen Verfügung
kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden musste, da mit der rückwirkenden Neuberechnung und Erhöhung der Rente keine IV-spezifischen Aspekte, son dern AHV-analoge Leistungselemente Gegenstand der Verfügung bildeten, und es deshalb genügt, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung das rechtli che Gehör zu gewähren (BGE 134 V 97 E. 2;
Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bun des gerichts zum
Sozialversicherungsrecht , Bun des gesetz über die Inva lidenversicherung [ IV G] , 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 57a Rz 2 mit weiteren Hinweisen), dass die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- ausgangsgemäss zulasten der unterliegenden IV-Stelle gehen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), erkennt der Einzelrichter: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Ve r fügung vom 2 3. März 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26 ,
Urk. 27/1-6 , 29 sowie 30/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt