Sachverhalt
1.
1.1
Der 1960 geborene X.___, welcher über keine abgeschlossene Berufsausbil dung verfügt, reiste 1988 in die Schweiz ein und war vom 1. November 2008 bis am 29 . Februar 2012 bei der Y.___ AG als Arealgärtner Unterhalt angestellt . Am 13. April 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich wegen diversen Rückenbeschwerden, Gonarthrose, Pankreatitis, Cholezystek t omie, CMV-Infekt, Lymphadenopathien, Helicobacter -Infektion sowie einer depressi ven Verstimmung erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Bez ug von Leistungen der Invalidenversi cherung an (Urk. 8/8, Urk. 8/14 und Urk. 8/34 /1). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizi nischen Verhältnisse
ab und führte mit dem Versicherten am 30. April 2012 ein Standortgespräch (Urk. 8/15). Am 2. Mai 2012 teilte sie dem Versicher ten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/16). Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse weiter ab und zog dabei unter anderem das im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellte Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. August 2012 bei (Urk. 8/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Januar 2013; Urk. 8/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2013 einen An spruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 8/30). 1.2
Am
13. Mai 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und beantragte berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung (Urk. 8/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 31. Mai 2013; Urk. 8/38) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verf ü gung vom 12. Juli 2013 ab unter dem Hinweis, dass nur dann Anspruch auf eine aktive Arbeitsvermittlung bestehe, wenn eine gesundheitliche Einschrän kung bei der Stellensuche bestehe (Urk. 8/39). 1.3
Am 14. November 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiede rum bei der IV-Stelle an unter Hinweis auf Krebs, Gallenstein, eine Augenope ration, Schmerzen im Rück en, in den Knien, in der Prostata usw. (Urk. 8/42). Er legte seiner Anmeldung ein Schreiben von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für allgemeine und innere Medizin, vom 31. Oktober 2014 bei. Darin wur den neue Diagnosen (20.2.2014 Adenokarzi nom der Prostata mit Prostatekt omie sowie 26.6.2014 Hintere Ure thrast r i ktur) gestellt (Urk. 8/41). Mit Schreiben vom 21. November 2014 wies die IV-Stelle den Versicherten darauf hin, dass er bis spätestens am 18. Dezember 2014 eine Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse seit Erlass der letzten Verfügung durch Einreichung entsprechender Be weismittel glaubhaft machen müsse (Urk. 8/44), woraufhin Dr. A.___ am 25. Novem ber 2014 ein Schreiben ein reichte, in welchem er darauf hinwies, der Versicherte leide an einer Somatisierungsstörung mit Polyalgien . Er habe ihn daher zur psychiatrischen Betreuung an Dr. B.___ überwiesen. Arbeits unfähigkeitszeugnisse seien von seiner Seite her (Dr. A.___) keine ausgestellt worden (Urk. 8/45). Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2015 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/48). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2015 Einwand und erklärte, er sei in medizinischer Behandlung im C.___; er leide an Schmerzen des Rückens, des linken Beines und an Schulterschmerzen (Urk. 8/49). Daraufhin bestätigte die IV-Stelle mit Schreiben vom 13. Januar 2015 den Erhalt des Einwands und informierte den Versicherten darüber, dass ein Schreiben mit dem Hinweis, in medizinischer Behandlung zu stehen, als Begründung nicht ausreiche. Eine er neute Prüfung sei nur möglich aufgrund neuer medizin is cher Berichte mit neuen Befunden (Urk. 8/50). Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 beziehungs weise Vollmacht vom 21. Januar 2015 wies sich Rechtsanwalt Mario Bertschi als Rechtsvertreter des Versicherten aus und beantragte Fristerstreckung zur Begründung des Einwands (Urk. 8/51 und Urk. 8/52). Eine solche wurde ihm ge währt (Urk. 8/53). Innert Frist reichte er am 10. Februar 2015 das Schreiben von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2014 (richtig: 2015) ein und machte geltend, es liege eine schwere Depression vor (Urk. 8/54 und Urk. 8/55). Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (Urk. 8/57) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren schliesslich nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 8/57 ]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte
mit Eingabe vom 24. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsgesuch eintrete und das Begehren materiell prüfe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2015 angezeigt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der frühe ren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä rung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva liden rente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung oder dem Revisionsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungs grundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, son dern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der ver sicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweis mittel anzu setzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweis vorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Andro h ung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu er ken ne n sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1.5
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise de r Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs
- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse sei der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege ledig lich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor, weshalb auf das Ge such nicht einzutreten sei. Die Einschätzung von Dr. B.___ sei nicht hinreichend nachvollziehbar. Es fehlten klare Hinweise und eine eindeutige Herleitung der Diagnose für eine schwere Depression (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht e der Beschwerdeführ er geltend, Dr. B.___ habe seine Diag nose hinreichend begründet, und damit sei eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes hinreichend belegt (Urk. 1). 3.
3.1
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben von Dr. A.___ vom 31. Oktober 2014 (Urk. 8/41) zur Glaubhaftmachung einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes nicht genügen liess. Die gestellten Diagnosen (Adenokarzinom der Prostata mit anschliessender Prostatektomie
sowie
h intere Urethrastriktur) begründen keinen langdauernden und damit IV-rele vanten Gesundheitsschaden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. A.___ denn auch nicht attestiert.
3.2
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Ein schreibebrief vom 21. November 2014 aufgefordert, zur Glaubhaft mach ung verän derter Verhältnisse aktuelle Beweismittel nachzureichen; gleichzeitig wies ihn die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nicht ein getreten würde (Urk. 8/44). In der Folge wurde innert der angesetzten, gross zü gig bemessenen Frist einzig das Schreiben von Dr. A.___
vom 25. November 2014 eingereicht mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer zur psychiatri schen Betreuung an Dr. B.___ überwiesen worden sei. Er (Dr.
A.___) habe keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus gestellt (Urk. 8/45). Da der Untersuchungs grund satz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vgl. oben E. 1.4), i st es nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung daraufhin mit Vorbescheid vom 7. Januar 2015 in Aussicht stellte, dass sie mangels glaubhaft gemachter Verän derung der tat sächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde (Urk. 8/48). 3.3
Dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Beweismittel innert Frist aufgelegt hätte und die Eintretensvoraussetzungen daher zu Unrecht verneint würden, wurde im Einwand nicht geltend gemacht. Es versteht sich von selbst, dass die versäumte Handlung im Einwandverfahren nicht nachgeholt werden kann; andernfalls wäre eine Fristansetzung zur Beibringung von Beweismitteln über flüssig. Erst im Einwandverfahren aufgelegte Arztberichte erweisen sich dem ent sprechend zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesun dheitszu stan des als untauglich. 3.4
Selbst wenn man davon ausginge, dass mit Arztberichten, welche nach einer un benutzt verstrichenen Frist erst im Einwandverfahren aufgelegt werden, grund sätzlich eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden könnte, ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung im vorliegenden Fall mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Recht nicht eingetreten, wie im folgenden zu zeigen ist:
Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom 18. März 2013 (Urk. 8/30) kann auf die sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichte, darunter das Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. August 2012 (Urk. 8/22),
verwiesen werden. Dr. Z.___ führte in ihrem Gutachten die folgenden Diagnosen auf (Urk. 8/22/9): - chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur - radiologisch beginnende degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule bei keinem sicheren nervenwurzelbezogenen neu rologischen Defizit - freie Funktionen der Kniegelenke - Status nach kleiner Osteonekrose lateraler Femurkondylus linkes Kniegelenk bei beginnende n degenerative n Veränderungen linkes Kniegelenk Dr. Z.___ hielt zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei zuletzt einer gehenden/stehenden Arbeit nachgegangen, welche zum Teil mit schwerem He ben und Tragen von Lasten sowie häufigem Bücken und Zwangshaltungen ver bunden gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden lumbal seien bei beginnenden degenerativen Veränderungen sowie auch einer erhebli chen Fehl- und Überbelastung des lumbosacralen Überganges bei einer stamm betonten Adipositas
möglich . Klinisch ergäben sich keine Anhalte auf ein ner venwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Die grossen/kleinen Gelenke der oberen/unteren Extremitäten seien seitengleich altersentsprechend frei. Äusserst negativen Einfluss auf die jetzt bestehenden Beschwerden hätten das deutliche Übergewicht (von mehr als 15 kg) und die fehlenden körperlichen Aktivitäten. Auch die Physiotherapie sei im Mai 2012 eingestellt worden, nach Angaben des Beschwerdeführers wegen Erfolglosigkeit. In Anbetracht der orthopädischen Beschwerden mit rezidivierenden Beschwerden lumbal und Schmerzen im Knie gelenk im Jahr 2011 sollte der Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten wie zuletzt im Gehen und Stehen auf Dauer nicht mehr verrichten. Auf Dauer sollte die bisherige Tätigkeit als Arealreiniger daher nicht fortgeführt werden. Ab sofort seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt wechselbelastend verrichtet werden könnten, zumut bar (Urk. 8/22/9 ff.).
Dr. B.___ stellte in seinem Schreiben vom 9. Februar 2015 (Urk. 8/54) die Diag nose einer schweren depressiven Episode. Er führte zusammengefasst aus, er kenne den Beschwerdeführer schon seit Februar 201 4. Bereits damals habe er eine Depression diagnostiziert. Bei der ersten Sitzung habe er einen Hamilton-Frage bogen zur Beurteilung der Schwere der Depression aus gefüllt und sei auf 28 Punkte gekommen. Der Beschwerdeführer sei dann noch ein weiteres Mal zu ei ner Sitzung erschienen und habe sich dann nicht mehr bei ihm gemeldet. Das Antidepressivum, welches der Beschwerdeführer vom Hausarzt erhalte, sei von ihm (Dr. B.___) erhöht worden. Erst im November 2014 habe sich der Beschwer deführer wieder bei ihm gemeldet. In der Zwischenzeit habe er zweimal an der Prostata operiert werden müssen. Er klage nun über Schmerzen im Unterleib. Er klage weiterhin über Angstzustände, Lustlosigkeit, Energielosigkeit, innere Un ruhe (er gehe zuhause nervös hin und her wie in einem Gefängnis). Er gehe fast nicht mehr nach draussen, die Einkäufe müsse die Ehefrau erledigen. Zusätzlich sei er aggressiver geworden und „explodiere“ schnell. Weiterhin bestünden Schmerzen in Rücken, Kopf, Knie und Nacken (Urk. 8/54). Er habe das Gefühl, der ganze Körper sei kaputt. Er habe Schlafstörungen und Konzentrationsstörun gen, sei lust- und freudlos. Er habe Zukunftsangst und wiederkehrende Suizidge danken und das Gefühl, Gott bestrafe ihn durch die gesundheitlichen Beschwer den .
Dr. B.___ führte weiter aus, am 6. Februar 2015 sei er den Hamilton-Fragebogen mit dem Beschwerdeführer erneut durchgegangen. Der Patient sei auf 37 Punkte ge kommen, was einer schweren Depression entspreche. Der Gesundheitszustand habe sich also verschlechtert. Bei der Schwere der Depression sei keine Arbeits fähigkeit gegeben.
Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Erstanmeldung eine depressive Verstim mung erwähnt hatte (Urk. 8/8/5) und eine solche auch in diversen Arztberichten als fachfremde Diagnose aufgeführt wurde (vgl. z.B. Urk. 8/6/8, Urk. 8/18/1, Urk. 8/18/10), lag z um Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
18. März 2013 (Urk. 8/30) ke ine von fachärztlicher Seite
gestellte Diagnose aus dem depressiven Formenkreis vor. Dementspre chend wurde von der Beschwerdegegnerin auch keine Einschränkung der Ar beits fähig keit aufgrund einer psychischen Symptomatik angenommen.
Dr. B.___
diagnostizierte in seinem im Einwand verfahren eingereichten Schrei ben vom 9. Februar 2015 (Urk. 8/54) eine
" schwere Depression ”,
ohne diese nach de n anerkannten ICD-Kriterien zu c odieren und ohne die Diagnose auf objek tive Befunde abzustützen. Stattdessen gab er bloss die
Schilderungen des Beschwer de führers wieder. Damit ver mag die Beurteilung von Dr. B.___ nicht zu überzeu gen, woran auch der (widersprüchlich) ausge füllte Hamilton-Depressions skala-Fragebogen nichts ändert.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wede r in seinem Neuanmeldung sformular
(unterzeichnet am 12. November 2014) noch in seinem Einwand vom 8. Januar 2015 eine depressive Symptomatik erwähnte (Urk. 8/42/6) . Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass sich der Beschwerde führer nach längerem Unterbruch erst im November 2014 und somit just zu dem Zeitpunkt, als er sich erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte, wieder bei Dr. B.___ in Behandlung begab (vgl. E. 3.2), lassen dessen Einschät zung noch weniger überzeugend wirken, zumal dieser, wie bereits gesagt, im Wesentlichen lediglich die subjektiven Klagen des Beschwerdeführers wieder gab, ohne diese gestützt auf objektiv erhobene Befunde zu hinterfragen. 3.5
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä rung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva liden rente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).
E. 1.4 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung oder dem Revisionsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungs grundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, son dern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der ver sicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweis mittel anzu setzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweis vorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Andro h ung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu er ken ne n sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
E. 1.5 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise de r Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs
- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte
mit Eingabe vom 24. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsgesuch eintrete und das Begehren materiell prüfe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2015 angezeigt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse sei der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege ledig lich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor, weshalb auf das Ge such nicht einzutreten sei. Die Einschätzung von Dr. B.___ sei nicht hinreichend nachvollziehbar. Es fehlten klare Hinweise und eine eindeutige Herleitung der Diagnose für eine schwere Depression (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber macht e der Beschwerdeführ er geltend, Dr. B.___ habe seine Diag nose hinreichend begründet, und damit sei eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes hinreichend belegt (Urk. 1).
E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der frühe ren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben von Dr. A.___ vom 31. Oktober 2014 (Urk. 8/41) zur Glaubhaftmachung einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes nicht genügen liess. Die gestellten Diagnosen (Adenokarzinom der Prostata mit anschliessender Prostatektomie
sowie
h intere Urethrastriktur) begründen keinen langdauernden und damit IV-rele vanten Gesundheitsschaden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. A.___ denn auch nicht attestiert.
E. 3.2 Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Ein schreibebrief vom 21. November 2014 aufgefordert, zur Glaubhaft mach ung verän derter Verhältnisse aktuelle Beweismittel nachzureichen; gleichzeitig wies ihn die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nicht ein getreten würde (Urk. 8/44). In der Folge wurde innert der angesetzten, gross zü gig bemessenen Frist einzig das Schreiben von Dr. A.___
vom 25. November 2014 eingereicht mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer zur psychiatri schen Betreuung an Dr. B.___ überwiesen worden sei. Er (Dr.
A.___) habe keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus gestellt (Urk. 8/45). Da der Untersuchungs grund satz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vgl. oben E. 1.4), i st es nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung daraufhin mit Vorbescheid vom 7. Januar 2015 in Aussicht stellte, dass sie mangels glaubhaft gemachter Verän derung der tat sächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde (Urk. 8/48).
E. 3.3 Dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Beweismittel innert Frist aufgelegt hätte und die Eintretensvoraussetzungen daher zu Unrecht verneint würden, wurde im Einwand nicht geltend gemacht. Es versteht sich von selbst, dass die versäumte Handlung im Einwandverfahren nicht nachgeholt werden kann; andernfalls wäre eine Fristansetzung zur Beibringung von Beweismitteln über flüssig. Erst im Einwandverfahren aufgelegte Arztberichte erweisen sich dem ent sprechend zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesun dheitszu stan des als untauglich.
E. 3.4 Selbst wenn man davon ausginge, dass mit Arztberichten, welche nach einer un benutzt verstrichenen Frist erst im Einwandverfahren aufgelegt werden, grund sätzlich eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden könnte, ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung im vorliegenden Fall mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Recht nicht eingetreten, wie im folgenden zu zeigen ist:
Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom 18. März 2013 (Urk. 8/30) kann auf die sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichte, darunter das Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. August 2012 (Urk. 8/22),
verwiesen werden. Dr. Z.___ führte in ihrem Gutachten die folgenden Diagnosen auf (Urk. 8/22/9): - chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur - radiologisch beginnende degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule bei keinem sicheren nervenwurzelbezogenen neu rologischen Defizit - freie Funktionen der Kniegelenke - Status nach kleiner Osteonekrose lateraler Femurkondylus linkes Kniegelenk bei beginnende n degenerative n Veränderungen linkes Kniegelenk Dr. Z.___ hielt zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei zuletzt einer gehenden/stehenden Arbeit nachgegangen, welche zum Teil mit schwerem He ben und Tragen von Lasten sowie häufigem Bücken und Zwangshaltungen ver bunden gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden lumbal seien bei beginnenden degenerativen Veränderungen sowie auch einer erhebli chen Fehl- und Überbelastung des lumbosacralen Überganges bei einer stamm betonten Adipositas
möglich . Klinisch ergäben sich keine Anhalte auf ein ner venwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Die grossen/kleinen Gelenke der oberen/unteren Extremitäten seien seitengleich altersentsprechend frei. Äusserst negativen Einfluss auf die jetzt bestehenden Beschwerden hätten das deutliche Übergewicht (von mehr als 15 kg) und die fehlenden körperlichen Aktivitäten. Auch die Physiotherapie sei im Mai 2012 eingestellt worden, nach Angaben des Beschwerdeführers wegen Erfolglosigkeit. In Anbetracht der orthopädischen Beschwerden mit rezidivierenden Beschwerden lumbal und Schmerzen im Knie gelenk im Jahr 2011 sollte der Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten wie zuletzt im Gehen und Stehen auf Dauer nicht mehr verrichten. Auf Dauer sollte die bisherige Tätigkeit als Arealreiniger daher nicht fortgeführt werden. Ab sofort seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt wechselbelastend verrichtet werden könnten, zumut bar (Urk. 8/22/9 ff.).
Dr. B.___ stellte in seinem Schreiben vom 9. Februar 2015 (Urk. 8/54) die Diag nose einer schweren depressiven Episode. Er führte zusammengefasst aus, er kenne den Beschwerdeführer schon seit Februar 201 4. Bereits damals habe er eine Depression diagnostiziert. Bei der ersten Sitzung habe er einen Hamilton-Frage bogen zur Beurteilung der Schwere der Depression aus gefüllt und sei auf 28 Punkte gekommen. Der Beschwerdeführer sei dann noch ein weiteres Mal zu ei ner Sitzung erschienen und habe sich dann nicht mehr bei ihm gemeldet. Das Antidepressivum, welches der Beschwerdeführer vom Hausarzt erhalte, sei von ihm (Dr. B.___) erhöht worden. Erst im November 2014 habe sich der Beschwer deführer wieder bei ihm gemeldet. In der Zwischenzeit habe er zweimal an der Prostata operiert werden müssen. Er klage nun über Schmerzen im Unterleib. Er klage weiterhin über Angstzustände, Lustlosigkeit, Energielosigkeit, innere Un ruhe (er gehe zuhause nervös hin und her wie in einem Gefängnis). Er gehe fast nicht mehr nach draussen, die Einkäufe müsse die Ehefrau erledigen. Zusätzlich sei er aggressiver geworden und „explodiere“ schnell. Weiterhin bestünden Schmerzen in Rücken, Kopf, Knie und Nacken (Urk. 8/54). Er habe das Gefühl, der ganze Körper sei kaputt. Er habe Schlafstörungen und Konzentrationsstörun gen, sei lust- und freudlos. Er habe Zukunftsangst und wiederkehrende Suizidge danken und das Gefühl, Gott bestrafe ihn durch die gesundheitlichen Beschwer den .
Dr. B.___ führte weiter aus, am 6. Februar 2015 sei er den Hamilton-Fragebogen mit dem Beschwerdeführer erneut durchgegangen. Der Patient sei auf 37 Punkte ge kommen, was einer schweren Depression entspreche. Der Gesundheitszustand habe sich also verschlechtert. Bei der Schwere der Depression sei keine Arbeits fähigkeit gegeben.
Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Erstanmeldung eine depressive Verstim mung erwähnt hatte (Urk. 8/8/5) und eine solche auch in diversen Arztberichten als fachfremde Diagnose aufgeführt wurde (vgl. z.B. Urk. 8/6/8, Urk. 8/18/1, Urk. 8/18/10), lag z um Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
18. März 2013 (Urk. 8/30) ke ine von fachärztlicher Seite
gestellte Diagnose aus dem depressiven Formenkreis vor. Dementspre chend wurde von der Beschwerdegegnerin auch keine Einschränkung der Ar beits fähig keit aufgrund einer psychischen Symptomatik angenommen.
Dr. B.___
diagnostizierte in seinem im Einwand verfahren eingereichten Schrei ben vom 9. Februar 2015 (Urk. 8/54) eine
" schwere Depression ”,
ohne diese nach de n anerkannten ICD-Kriterien zu c odieren und ohne die Diagnose auf objek tive Befunde abzustützen. Stattdessen gab er bloss die
Schilderungen des Beschwer de führers wieder. Damit ver mag die Beurteilung von Dr. B.___ nicht zu überzeu gen, woran auch der (widersprüchlich) ausge füllte Hamilton-Depressions skala-Fragebogen nichts ändert.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wede r in seinem Neuanmeldung sformular
(unterzeichnet am 12. November 2014) noch in seinem Einwand vom 8. Januar 2015 eine depressive Symptomatik erwähnte (Urk. 8/42/6) . Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass sich der Beschwerde führer nach längerem Unterbruch erst im November 2014 und somit just zu dem Zeitpunkt, als er sich erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte, wieder bei Dr. B.___ in Behandlung begab (vgl. E. 3.2), lassen dessen Einschät zung noch weniger überzeugend wirken, zumal dieser, wie bereits gesagt, im Wesentlichen lediglich die subjektiven Klagen des Beschwerdeführers wieder gab, ohne diese gestützt auf objektiv erhobene Befunde zu hinterfragen.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00363 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1960 geborene X.___, welcher über keine abgeschlossene Berufsausbil dung verfügt, reiste 1988 in die Schweiz ein und war vom 1. November 2008 bis am 29 . Februar 2012 bei der Y.___ AG als Arealgärtner Unterhalt angestellt . Am 13. April 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich wegen diversen Rückenbeschwerden, Gonarthrose, Pankreatitis, Cholezystek t omie, CMV-Infekt, Lymphadenopathien, Helicobacter -Infektion sowie einer depressi ven Verstimmung erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Bez ug von Leistungen der Invalidenversi cherung an (Urk. 8/8, Urk. 8/14 und Urk. 8/34 /1). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizi nischen Verhältnisse
ab und führte mit dem Versicherten am 30. April 2012 ein Standortgespräch (Urk. 8/15). Am 2. Mai 2012 teilte sie dem Versicher ten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/16). Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse weiter ab und zog dabei unter anderem das im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellte Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. August 2012 bei (Urk. 8/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Januar 2013; Urk. 8/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2013 einen An spruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 8/30). 1.2
Am
13. Mai 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und beantragte berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung (Urk. 8/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 31. Mai 2013; Urk. 8/38) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verf ü gung vom 12. Juli 2013 ab unter dem Hinweis, dass nur dann Anspruch auf eine aktive Arbeitsvermittlung bestehe, wenn eine gesundheitliche Einschrän kung bei der Stellensuche bestehe (Urk. 8/39). 1.3
Am 14. November 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiede rum bei der IV-Stelle an unter Hinweis auf Krebs, Gallenstein, eine Augenope ration, Schmerzen im Rück en, in den Knien, in der Prostata usw. (Urk. 8/42). Er legte seiner Anmeldung ein Schreiben von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für allgemeine und innere Medizin, vom 31. Oktober 2014 bei. Darin wur den neue Diagnosen (20.2.2014 Adenokarzi nom der Prostata mit Prostatekt omie sowie 26.6.2014 Hintere Ure thrast r i ktur) gestellt (Urk. 8/41). Mit Schreiben vom 21. November 2014 wies die IV-Stelle den Versicherten darauf hin, dass er bis spätestens am 18. Dezember 2014 eine Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse seit Erlass der letzten Verfügung durch Einreichung entsprechender Be weismittel glaubhaft machen müsse (Urk. 8/44), woraufhin Dr. A.___ am 25. Novem ber 2014 ein Schreiben ein reichte, in welchem er darauf hinwies, der Versicherte leide an einer Somatisierungsstörung mit Polyalgien . Er habe ihn daher zur psychiatrischen Betreuung an Dr. B.___ überwiesen. Arbeits unfähigkeitszeugnisse seien von seiner Seite her (Dr. A.___) keine ausgestellt worden (Urk. 8/45). Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2015 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/48). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2015 Einwand und erklärte, er sei in medizinischer Behandlung im C.___; er leide an Schmerzen des Rückens, des linken Beines und an Schulterschmerzen (Urk. 8/49). Daraufhin bestätigte die IV-Stelle mit Schreiben vom 13. Januar 2015 den Erhalt des Einwands und informierte den Versicherten darüber, dass ein Schreiben mit dem Hinweis, in medizinischer Behandlung zu stehen, als Begründung nicht ausreiche. Eine er neute Prüfung sei nur möglich aufgrund neuer medizin is cher Berichte mit neuen Befunden (Urk. 8/50). Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 beziehungs weise Vollmacht vom 21. Januar 2015 wies sich Rechtsanwalt Mario Bertschi als Rechtsvertreter des Versicherten aus und beantragte Fristerstreckung zur Begründung des Einwands (Urk. 8/51 und Urk. 8/52). Eine solche wurde ihm ge währt (Urk. 8/53). Innert Frist reichte er am 10. Februar 2015 das Schreiben von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2014 (richtig: 2015) ein und machte geltend, es liege eine schwere Depression vor (Urk. 8/54 und Urk. 8/55). Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (Urk. 8/57) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren schliesslich nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 8/57 ]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte
mit Eingabe vom 24. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsgesuch eintrete und das Begehren materiell prüfe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2015 angezeigt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der frühe ren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä rung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva liden rente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung oder dem Revisionsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungs grundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, son dern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der ver sicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweis mittel anzu setzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweis vorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Andro h ung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu er ken ne n sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1.5
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungs weise de r Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs
- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse sei der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege ledig lich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor, weshalb auf das Ge such nicht einzutreten sei. Die Einschätzung von Dr. B.___ sei nicht hinreichend nachvollziehbar. Es fehlten klare Hinweise und eine eindeutige Herleitung der Diagnose für eine schwere Depression (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber macht e der Beschwerdeführ er geltend, Dr. B.___ habe seine Diag nose hinreichend begründet, und damit sei eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes hinreichend belegt (Urk. 1). 3.
3.1
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben von Dr. A.___ vom 31. Oktober 2014 (Urk. 8/41) zur Glaubhaftmachung einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes nicht genügen liess. Die gestellten Diagnosen (Adenokarzinom der Prostata mit anschliessender Prostatektomie
sowie
h intere Urethrastriktur) begründen keinen langdauernden und damit IV-rele vanten Gesundheitsschaden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. A.___ denn auch nicht attestiert.
3.2
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Ein schreibebrief vom 21. November 2014 aufgefordert, zur Glaubhaft mach ung verän derter Verhältnisse aktuelle Beweismittel nachzureichen; gleichzeitig wies ihn die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nicht ein getreten würde (Urk. 8/44). In der Folge wurde innert der angesetzten, gross zü gig bemessenen Frist einzig das Schreiben von Dr. A.___
vom 25. November 2014 eingereicht mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer zur psychiatri schen Betreuung an Dr. B.___ überwiesen worden sei. Er (Dr.
A.___) habe keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus gestellt (Urk. 8/45). Da der Untersuchungs grund satz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vgl. oben E. 1.4), i st es nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung daraufhin mit Vorbescheid vom 7. Januar 2015 in Aussicht stellte, dass sie mangels glaubhaft gemachter Verän derung der tat sächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde (Urk. 8/48). 3.3
Dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Beweismittel innert Frist aufgelegt hätte und die Eintretensvoraussetzungen daher zu Unrecht verneint würden, wurde im Einwand nicht geltend gemacht. Es versteht sich von selbst, dass die versäumte Handlung im Einwandverfahren nicht nachgeholt werden kann; andernfalls wäre eine Fristansetzung zur Beibringung von Beweismitteln über flüssig. Erst im Einwandverfahren aufgelegte Arztberichte erweisen sich dem ent sprechend zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesun dheitszu stan des als untauglich. 3.4
Selbst wenn man davon ausginge, dass mit Arztberichten, welche nach einer un benutzt verstrichenen Frist erst im Einwandverfahren aufgelegt werden, grund sätzlich eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden könnte, ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung im vorliegenden Fall mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Recht nicht eingetreten, wie im folgenden zu zeigen ist:
Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom 18. März 2013 (Urk. 8/30) kann auf die sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichte, darunter das Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. August 2012 (Urk. 8/22),
verwiesen werden. Dr. Z.___ führte in ihrem Gutachten die folgenden Diagnosen auf (Urk. 8/22/9): - chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur - radiologisch beginnende degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule bei keinem sicheren nervenwurzelbezogenen neu rologischen Defizit - freie Funktionen der Kniegelenke - Status nach kleiner Osteonekrose lateraler Femurkondylus linkes Kniegelenk bei beginnende n degenerative n Veränderungen linkes Kniegelenk Dr. Z.___ hielt zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei zuletzt einer gehenden/stehenden Arbeit nachgegangen, welche zum Teil mit schwerem He ben und Tragen von Lasten sowie häufigem Bücken und Zwangshaltungen ver bunden gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden lumbal seien bei beginnenden degenerativen Veränderungen sowie auch einer erhebli chen Fehl- und Überbelastung des lumbosacralen Überganges bei einer stamm betonten Adipositas
möglich . Klinisch ergäben sich keine Anhalte auf ein ner venwurzelbezogenes neurologisches Defizit. Die grossen/kleinen Gelenke der oberen/unteren Extremitäten seien seitengleich altersentsprechend frei. Äusserst negativen Einfluss auf die jetzt bestehenden Beschwerden hätten das deutliche Übergewicht (von mehr als 15 kg) und die fehlenden körperlichen Aktivitäten. Auch die Physiotherapie sei im Mai 2012 eingestellt worden, nach Angaben des Beschwerdeführers wegen Erfolglosigkeit. In Anbetracht der orthopädischen Beschwerden mit rezidivierenden Beschwerden lumbal und Schmerzen im Knie gelenk im Jahr 2011 sollte der Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten wie zuletzt im Gehen und Stehen auf Dauer nicht mehr verrichten. Auf Dauer sollte die bisherige Tätigkeit als Arealreiniger daher nicht fortgeführt werden. Ab sofort seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt wechselbelastend verrichtet werden könnten, zumut bar (Urk. 8/22/9 ff.).
Dr. B.___ stellte in seinem Schreiben vom 9. Februar 2015 (Urk. 8/54) die Diag nose einer schweren depressiven Episode. Er führte zusammengefasst aus, er kenne den Beschwerdeführer schon seit Februar 201 4. Bereits damals habe er eine Depression diagnostiziert. Bei der ersten Sitzung habe er einen Hamilton-Frage bogen zur Beurteilung der Schwere der Depression aus gefüllt und sei auf 28 Punkte gekommen. Der Beschwerdeführer sei dann noch ein weiteres Mal zu ei ner Sitzung erschienen und habe sich dann nicht mehr bei ihm gemeldet. Das Antidepressivum, welches der Beschwerdeführer vom Hausarzt erhalte, sei von ihm (Dr. B.___) erhöht worden. Erst im November 2014 habe sich der Beschwer deführer wieder bei ihm gemeldet. In der Zwischenzeit habe er zweimal an der Prostata operiert werden müssen. Er klage nun über Schmerzen im Unterleib. Er klage weiterhin über Angstzustände, Lustlosigkeit, Energielosigkeit, innere Un ruhe (er gehe zuhause nervös hin und her wie in einem Gefängnis). Er gehe fast nicht mehr nach draussen, die Einkäufe müsse die Ehefrau erledigen. Zusätzlich sei er aggressiver geworden und „explodiere“ schnell. Weiterhin bestünden Schmerzen in Rücken, Kopf, Knie und Nacken (Urk. 8/54). Er habe das Gefühl, der ganze Körper sei kaputt. Er habe Schlafstörungen und Konzentrationsstörun gen, sei lust- und freudlos. Er habe Zukunftsangst und wiederkehrende Suizidge danken und das Gefühl, Gott bestrafe ihn durch die gesundheitlichen Beschwer den .
Dr. B.___ führte weiter aus, am 6. Februar 2015 sei er den Hamilton-Fragebogen mit dem Beschwerdeführer erneut durchgegangen. Der Patient sei auf 37 Punkte ge kommen, was einer schweren Depression entspreche. Der Gesundheitszustand habe sich also verschlechtert. Bei der Schwere der Depression sei keine Arbeits fähigkeit gegeben.
Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Erstanmeldung eine depressive Verstim mung erwähnt hatte (Urk. 8/8/5) und eine solche auch in diversen Arztberichten als fachfremde Diagnose aufgeführt wurde (vgl. z.B. Urk. 8/6/8, Urk. 8/18/1, Urk. 8/18/10), lag z um Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
18. März 2013 (Urk. 8/30) ke ine von fachärztlicher Seite
gestellte Diagnose aus dem depressiven Formenkreis vor. Dementspre chend wurde von der Beschwerdegegnerin auch keine Einschränkung der Ar beits fähig keit aufgrund einer psychischen Symptomatik angenommen.
Dr. B.___
diagnostizierte in seinem im Einwand verfahren eingereichten Schrei ben vom 9. Februar 2015 (Urk. 8/54) eine
" schwere Depression ”,
ohne diese nach de n anerkannten ICD-Kriterien zu c odieren und ohne die Diagnose auf objek tive Befunde abzustützen. Stattdessen gab er bloss die
Schilderungen des Beschwer de führers wieder. Damit ver mag die Beurteilung von Dr. B.___ nicht zu überzeu gen, woran auch der (widersprüchlich) ausge füllte Hamilton-Depressions skala-Fragebogen nichts ändert.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wede r in seinem Neuanmeldung sformular
(unterzeichnet am 12. November 2014) noch in seinem Einwand vom 8. Januar 2015 eine depressive Symptomatik erwähnte (Urk. 8/42/6) . Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass sich der Beschwerde führer nach längerem Unterbruch erst im November 2014 und somit just zu dem Zeitpunkt, als er sich erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte, wieder bei Dr. B.___ in Behandlung begab (vgl. E. 3.2), lassen dessen Einschät zung noch weniger überzeugend wirken, zumal dieser, wie bereits gesagt, im Wesentlichen lediglich die subjektiven Klagen des Beschwerdeführers wieder gab, ohne diese gestützt auf objektiv erhobene Befunde zu hinterfragen. 3.5
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro