Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1961, meldete sich am 2 2. Juli 2003 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1 8. Juni 2004 b ei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze R ente ab 1. Juni 2003 zu (Urk. 10/25).
Am 3 1. Juli 2008
und am 6. September 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 10/59, Urk. 10/91). 1.2
Nach Eingang eines am 4. September 2012 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 10/101) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 4. August 2013 erstattet wurde (Urk. 10/109). Nach er gangenem Vor bescheid (Urk. 10/117) stellte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Februar 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Mo nats ein
(Urk. 10/122 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 3. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Februar 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben . Eventuell sei er einer weiteren medizinischen Untersuchung zu unterziehen und gestützt darauf ein neuer Entscheid zu fällen. Weiter sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Juni 201 5 zur Kenntnis geb racht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.
2) die Einstellung der seit 2003 ausgerichteten Invalidenrente damit, e ine psychiatrische Diagnose von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer könne nicht fest gestellt werden. Aus dem Gutachten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über ein genügend breites Spektrum an Ressourcen verfüge. So unternehme er längere Spaziergänge und tätige Einkäufe. Somit sei auch ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens zu verneinen. Des Weiteren sei aufgrund der Ab klärungsmassnahmen ersichtlich geworden, dass der Beschwerdeführer die ver schriebenen Medikamente ohne Absprache mit dem Behandler sistiert habe. Da her könne festgehalten werden, dass gewisse Rückschläge auf eine nicht regel mässige medikamentöse Therapie zurückzuführen seien. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen (S. 2). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, s eine gesundheitliche Situation habe sich seit dem Jahr 2002 nicht verändert
und es bestehe nach wie vor eine vollständige Invalidität (S.
4 f.
Ziff. 3, S.
8 Ziff. 10-11) . Es sei nirgends von einer vollständigen Remission der Depression be richtet und auch im psychiatrischen Gutachten vom März 2011 sei von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen worden. Auch der behan deln de Psychiater sei von einer mittelschweren Depression mit massiven Ein schrän kungen sowohl im psychischen als auch im physischen Bereich und von einer weitgehend fehlenden Belastbarkeit aus gegangen . Es sei unter anderem ein schwe rer sozialer Rückzug bestätigt worden (S. 5 f. Ziff. 4, S. 6 f. Ziff. 6). Es treffe nicht zu, dass er über ein breites Spektrum an Ressourcen verfüge, was auch im Widerspruch zu dem aktuell eingeholten psychiatrischen Gutachten stehe. Zudem sei nicht zutreffend, dass gewisse Rückschläge auf eine nicht re gel mässige medikamentöse Therapie zurückzuführen seien. Er nutze seine Rest arbeitsfähigkeit aus (S. 6 f. Ziff. 7-8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin angenomme ne Verbesserung des Gesundheitszustand es im Sinne eines Revisionsgrundes ge mäss Art. 17 ATSG ausgewiesen ist. 3.
Die letzte eingehende Prüfung und hernach Bestätigung des Rentenanspruches mit Mitteilung vom 6. September 2011 (Urk. 10/91) erfolgte im Rahmen der im März 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/67). In diesem Zusammenhang holte die Beschwerdegegnerin das
folgende
psychiatrische Gutachten ein:
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 5. März 2011 (Urk. 10/83) als Di agnose eine über die letzten acht Jahre verfolgbare rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F32.1), die ihren Anfang im Verlust der körperlichen Integrität habe und dem später die Arbeitslosigkeit und damit der Verlust eines hochrele vanten Lebensaspektes und sinnvermittelnden Lebensinhaltes gefolgt sei. Die affektive Erkrankung erreiche, wie in der Vergangenheit wiederholt von Be handler n bestätigt, auch heute einen mittleren bis schweren Grad und verun mögliche dem Exploranden die freie Gestaltung seines alltäglichen Lebens und auch die Ausübung einer ber uflichen Tätigkeit. Nach Jahren in denen die Er kran kung mehrheitlich in gleich bleibender Qualität persistiert habe, müsse von einer Chronifizierung und damit von einer bleibenden Schädigung der psychi schen Gesundheit gesprochen werden. Gemäss ICD-10 bedeute eine depressive Erkrankung mittleren Grades, dass der Erkrankte nur unter erheblichen Schwie rigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten aufrecht erhalten könne. Dies treffe beim Exploranden zu. Auch könne im vorliegenden Fall zusätzlich von einem somatischen Syndrom gesprochen werden, das die depressive Kom ponente begleite und die Auswirkung der negativen Grundstimmung auf die Vitalgefühle unterstreiche (S. 7 f.
Ziff. 1) .
Die ursprünglich im Jahr 2002 als Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion beurteilte psychische Erkrankung habe vor allem bezüglich der depressiven Grundstimmung über die letzten Jahre persistiert und imponiere heute psycho pathologisch als rezidivierende depressive Affekterkrankung. Die diversen psy chiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakotherapeutischen Inter ventionen hätten die Erkrankung in der Vergangenheit nur begrenzt und auch zeitlich nur beschränkt positiv zu beeinflussen vermocht.
Dr. Y.___ führte aus, für das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung, wie sie anlässlich des stationären Aufenthaltes in der Z.___ diagnostiziert worden sei, fehlten bei Berücksichtigung des Krankheitsverlaufes und der aktu ell en Psychopathologie die diagnostischen Kriterien. Anamnestisch lasse sich beim Exploranden zudem von einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F
40.0) sprechen, die jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit in den letzten Jah ren abgeklungen sei. Diesbezügliche Beschwerden seien vom Exploranden jeden falls verneint worden. Darüber hinaus leide er an einer Essstörung mit Adiposi tas per magna (S. 8 Ziff. 1).
Aufgrund der Ausprägung der vorliegenden psychischen Erkrankung sei beim Exploranden unter Berücksichtigung des Verlaufes beziehungsweise der Chro nifizierung nicht davon auszugehen, dass er heute in der Lage wäre, einer gere gelten Arbeit, wie er sie vor zehn Jahren noch verrichtet habe, nach zugehen . Die residuierenden körperlichen, wie auch psychischen Ressourcen würden dies nicht zulassen. Demzufolge müsse beim Exploranden von einem vollständigen Fehlen der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden (S.
8. Ziff. 2).
Zum Grad der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte Dr. Y.___ aus, der Explorand habe bis 2007 noch über ein körperliches und geistig-intellektu elles Potential verfügt, welches ihm die Verrichtung einer Arbeit im geschützten Rahmen über 30 Stunden pro Monat ermöglicht habe. Dieses Leistungsniveau sei aufgrund der vorliegenden Psychopathologie heute nicht mehr gegeben (S. 8
Ziff. 3).
Die psychische Erkrankung des Exp loranden habe ab 2001 zu einer v ollständi gen Arbeitsunfähigkeit und seit 2003 zu einer Berentung geführt. Der Verlauf der Erkrankung sei seit 2007 als progredient einzustufen. Auch unter geschütz ten Bedingungen sei es ihm schlussendlich nicht mehr möglich gewesen, den nieder schwelligen Anforderungen ger echt zu werden. Dass der Explor and jemals ein Funktions- beziehungsweise Leistungsniveau zurückgewinnen könnte, wel ches das heutige übersteige, sei vor diesem Hintergrund aus psychiatrisch-medi zinischen Gesichtspunkten unwahrscheinlich (S. 9 Ziff. 4).
Die in der Vergangenheit beim Exploranden durchgeführten Massnahmen zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit seien sowohl im stationären Kontext als auch später ambulant mehrheitlich abortiv verlaufen. Bei jetzt erneut akzentuierten psychopath ologischen Befunden sei es unwahrscheinlich, dass die Durchfüh rung weiterer Interventionen heute erfolgreicher wäre. Zu gering seien die Res sourcen beim Exploranden, welche notwendig wären, um eine anhaltende Ver besserung seiner Arbeitsfähigkeit erzielen zu können (S. 9 Ziff. 5).
Dr. Y.___ führte aus, zwischen den medizinischen Beurteilungen in den zur Verfügung stehenden Akten und den in dieser Untersuchung erhobenen Befun de n bestünden hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Explo randen und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit keine nennenswerten Differenzen (S. 10 Ziff. 7). 4.
4.1
Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die folgen den ärztlichen Berichte ein:
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vo m 3. Oktober 2012 (Urk. 10/102) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine c hronifizierte Depression mit wech selnd starker Ausprägung, teils bis ins Suizidale, bei einer Persönlichkeitsstö run g
mit gemischten Anteilen bei einem einfach strukturiertem Süditaliener mit minimalen Ressourcen (S. 2 Ziff. 5.4). Dr. A.___ führte aus, e ine Tätigkeit sei aktuell im Rahmen von höchstens drei Stunden an drei Tagen in der Woche möglich, bei einer Arbeitsfähigkeit von insgesamt 25 % . Der Patient verrichte ein fache Haus- und Gartenarbeiten bei einer Privatfamilie, wo er auch angelei tet und unterstützt werde. Es sei zur Wi e deraufnahme dieser Tätigkeit nach län gerem Auslandaufenthalt gekommen, wo der Beschwerdeführer gehofft habe, dass es ihm im Herkunftsumfeld besser gehen würde, er zugleich aber seine Med ikation sistiert habe (S.
2 f. Ziff. 5.5) . Der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Juli
2011 bei ihm in Behandlung, und es fänden etwa zweiwöchentliche Kon sul tationen statt. Wegen eines Italienaufenthaltes sei es von Mitte Dezember 2011 bis Anfang September 2012 zu einem Therapieunterbruch gekommen (S. 1 Ziff. 5.1). Dr. A.___ führte aus, in der psychiatrisch-psycho therapeutischen Be gleitung würden die nach wie vor schwer belastenden Beziehungs- und Eheer fahrungen aufzuarbeiten versucht, andererseits werde vermehrt eine Struktu rie r ung des Alltags angestrebt mit dem Ziel einer psychischen Stabilisierung. Dass hiermit die Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert werden könnte, sei je doch un wahr scheinlich. Eine an und für sich indizierte Tagesklinikbehandlung sei auf grund der bestehenden Sprachschwierigkeiten kaum möglich. Das aktu elle Zu stands bild
zeige bei mittelschwerer Depression sowohl im psychischen wie im physischen Bereich massive Einschränkungen und eine weitgehend feh lende Be lastbarkeit. Die Kontakte seien von schwerem sozialem Rückzug und fehlendem Interesse, fehlendem Antrieb, Freud- und Sinnlosigkeit geprägt (S. 2 Ziff. 5.2).
Dr. A.___ führte aus, er könne sich dem Gutachten von Dr. Y.___ aus dem Jahr 2011 und des sen prognostisch pessimistischer Eins chätzung anschliessen. Die im Gutachten aus dem Jahr 2008 geäusserte gute Prognose erscheine im Rückblick als allzu optimistisch und habe nicht realisiert werden können (S.
3 Ziff. 5.6). 4.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Psych iatrie und Psychotherapie, stellte
in seinem p sychiatrischen Gutachten v om 4. August 2013 (Urk. 10/109) fol gende Diagnose n (S. 14 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, anamnestisch mittel- bis schwergra dig, bestehend seit etwa 2002, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33 .10) - Differenzialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psy chischer Krankheit (ICD-10 F62.1) oder andauernde Persönlich keitsveränderung bei Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 F07.9) - Abhängigkeitssyndrom von Tabak (ICD-10 F 17.25) - Adipositas bei seit Jahrzehnten bestehendem ungesundem Essverhalten, BMI etwa 39 - Status nach Kniegelenkdistorsion links am 3. Juli 2001 und Status nach Meniskusteilresektion am 2 8. Januar 2002; damals seien auch leichte degenerative Gelenksve ränderungen festgestellt worden
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau, in der Zimmerei, in der Metallindustrie sowie als Reiniger seit 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 1. Februar bis 2 2. September 2008 habe er in einer angepassten Tätigkeit als Gärtner bei einem sehr toleran ten Patron eine maximale Belastbarkeit von 30 Stunden pro Monat gehabt . Seit dem 1. Juli 2012 sei er erneut an derselben Stelle mit demselben Pensum tätig . Nach der zweiten Anstellung habe sein Patron grosse Milde wal ten lassen, da der Explorand von Januar bis Ende Juli 2012 wieder unentschuldigt seiner Ar beit ferngeblieben sei. Dr. B.___ führte aus, er betrachte diese Arbeit als Tätigkeit in einer Art geschützten Werkstätte . Ohne diese Stelle betrachte er den Explo randen als zu 100 % arbeitsu nfähig in der freien Wirtschaft (S.
1 6. Mitte).
Dr. B.___ führte aus, es bedürfte primär einer gründliche n somatischen Abklä rung, insbesondere einer Untersuchung im Schlaflabor, um eventuell organische Ursachen der chronischen Müdigkeit und Tagesschläfrigkeit des Exploranden ausschliessen zu können. Eine Gewichtsabnahme sei sicher indiziert. Er mache sich aber keine Hoffnung, dass dies bei diesem Exploranden ohne chirurgische Eingriffe erreichbar wäre. Jahrelange Therapien mit verschiedenen Antidepres siva hätten keine Remission der Depression zustande gebracht (S . 16 unten).
Dr. B.___ führte aus, der Längsschnitt der Symptomatik zeige einen ununterbro chenen depressiven Zustand seit 200 2. Er falle mit seinem psychopathologi schen Befund im 2013 nicht aus der Reihe aller bisheriger Behandler und Gut achter. Von einem Mann in diesem Zustand könne keine Steigerung der Ar beits fähig keit erwartet werden (S.
19 unten). Unter der Berücksichtigung, dass alle bishe rigen Behandlungen keine Remission seines depressiven Zustandes ge bracht hätten, sei die Willigkeit und das Vertrauen des Beschwerdeführers zu weiteren Behandlungen anerkennenswert. Dr. B.___ führte aus, er erachte den Beschwer de führer nicht als geeignet für eine Psychotherapie im engeren Sinne. Sofern ein Apnoe-Syndrom vorliegen sollte, wären die bisherigen Therapien nicht so ganz störungsspezifisch gewesen. Er erachte die gegenwärtige thera peutische Be ziehung zu Dr. A.___ als belastet und nicht optimal. So habe der Explorand Angst vor den Konsultationen, sei blockiert und erzähle dem Kolle gen wichtige Ereignisse wie die neue Eheschliessung nicht . Der Explorand habe nach einem I talienisch sprechenden Therapeuten ge f ragt. Anzeichen für eine Selbstlimi tie rung bestünden nicht (S. 20 Mitte). Der Explorand pflege die Bezie hungen zu seiner Herkunftsfamilie, vor allem die zu seiner Mutter und zu seiner neuen Ehefrau. Ausserhalb dieses Rahmens bestünden keine Interessen und Ak tivitäten (S. 21 Ziff. 7). 4.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 1 5. Janu ar 2015 (Urk. 10/123) als Dia g n ose eine rezidi vierende depress ive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Epi sode mit somatis chem Syndrom (ICD-10 F32.11-2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 3. September 2013 bei ihr in regelmässiger psychiatrisch-psychothe rapeuti scher Therapie. Die therapeutischen Sitzungen f änden alle ein bis zwei Wochen s tatt. Der psychische Zustand des Patienten habe sich leicht ver schlechtert und die Prognose sei nicht günstig.
5. 5.1
Die letztmalige Bestätigung des Rentenanspruchs mit Mitteilung vom 6. Septem ber 2011
(Urk. 10/11) erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die psy chiatrische Einschätzung von Dr. Y.___ vom März 2011 (vorstehend E. 3), welcher bei diagnostizierter chronifizierter rezidivierende r depressive r Störung (ICD-10 F32.1) eine Arbeitsfähigkeit verneinte. Zu prüfen ist, ob sich der mass gebliche medizi nische Sachverhalt seither in revisionsrelevanter Weise verän dert hat (vgl. vor stehend E. 1.3) . 5.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte in Abweichung zum psychiatrischen Gutach ten von Dr. B.___ vom August 2013 (vorstehend E. 4.2) sowie de r Einschätzung der behandelnde n Psychiater
Dr. A.___ und Dr. C.___
(vorstehend E.
4.1 und E.
4.3) das Vorliegen eine r psychiatrischen Diagnose von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer und verwies auf ein vorhandenes breites Spek trum von Ressourcen und auf einen mangelnden sozialen Rückzug (vor stehend E. 2.1).
Dieser Standpunkt vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zum einen erfüllt das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___
vom August 2013 die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.4), indem es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Zudem ergin g es in Kenntnis der Vorakten, leuchtet in der Darlegung der medizini schen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Zum anderen ergab die übrige medizinische Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür, an der Einschätzung von Dr. B.___ zu zweifeln. Sämtliche behandelnden Psy chia ter und die Gutachter sprachen von einer chronifizierten depressiven Stö rung und verneinten eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Ein verbesserter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Ren tenrevision beziehungsweise seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ vom März 2011 ist demnach nicht ausgewiesen, womit es an einer revisionsrelevan ten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 ATSG fehlt. 5.3
Aufgrund des Gesagten erweist sich die Einstellung der Invalidenrente mangels ausgewiesenem verbesserten Gesundheitszustand und damit Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG als unzulässig.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1 8. Febru a r 2015 (Urk. 2) daher aufzuhebe n mit der Feststellung, dass der Be schwerdeführer
weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch d as Gesuch des Beschwerdeführers seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 1 S. 2), als ge gen standslos zu betrachten. 6 . 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um un entgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 6 .2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Be rücksich tigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer ein e Prozessent schädigung von Fr. 3'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Februar 2015 aufgehoben, und es wird festgeste llt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 3‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.
2) die Einstellung der seit 2003 ausgerichteten Invalidenrente damit, e ine psychiatrische Diagnose von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer könne nicht fest gestellt werden. Aus dem Gutachten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über ein genügend breites Spektrum an Ressourcen verfüge. So unternehme er längere Spaziergänge und tätige Einkäufe. Somit sei auch ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens zu verneinen. Des Weiteren sei aufgrund der Ab klärungsmassnahmen ersichtlich geworden, dass der Beschwerdeführer die ver schriebenen Medikamente ohne Absprache mit dem Behandler sistiert habe. Da her könne festgehalten werden, dass gewisse Rückschläge auf eine nicht regel mässige medikamentöse Therapie zurückzuführen seien. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen (S. 2). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, s eine gesundheitliche Situation habe sich seit dem Jahr 2002 nicht verändert
und es bestehe nach wie vor eine vollständige Invalidität (S.
4 f.
Ziff. 3, S.
E. 3 1. Juli 2008
und am 6. September 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 10/59, Urk. 10/91).
E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
E. 5 zur Kenntnis geb racht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Die letztmalige Bestätigung des Rentenanspruchs mit Mitteilung vom 6. Septem ber 2011
(Urk. 10/11) erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die psy chiatrische Einschätzung von Dr. Y.___ vom März 2011 (vorstehend E. 3), welcher bei diagnostizierter chronifizierter rezidivierende r depressive r Störung (ICD-10 F32.1) eine Arbeitsfähigkeit verneinte. Zu prüfen ist, ob sich der mass gebliche medizi nische Sachverhalt seither in revisionsrelevanter Weise verän dert hat (vgl. vor stehend E. 1.3) .
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte in Abweichung zum psychiatrischen Gutach ten von Dr. B.___ vom August 2013 (vorstehend E. 4.2) sowie de r Einschätzung der behandelnde n Psychiater
Dr. A.___ und Dr. C.___
(vorstehend E.
4.1 und E.
4.3) das Vorliegen eine r psychiatrischen Diagnose von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer und verwies auf ein vorhandenes breites Spek trum von Ressourcen und auf einen mangelnden sozialen Rückzug (vor stehend E. 2.1).
Dieser Standpunkt vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zum einen erfüllt das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___
vom August 2013 die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.4), indem es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Zudem ergin g es in Kenntnis der Vorakten, leuchtet in der Darlegung der medizini schen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Zum anderen ergab die übrige medizinische Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür, an der Einschätzung von Dr. B.___ zu zweifeln. Sämtliche behandelnden Psy chia ter und die Gutachter sprachen von einer chronifizierten depressiven Stö rung und verneinten eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Ein verbesserter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Ren tenrevision beziehungsweise seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ vom März 2011 ist demnach nicht ausgewiesen, womit es an einer revisionsrelevan ten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 ATSG fehlt.
E. 5.3 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Einstellung der Invalidenrente mangels ausgewiesenem verbesserten Gesundheitszustand und damit Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG als unzulässig.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1 8. Febru a r 2015 (Urk. 2) daher aufzuhebe n mit der Feststellung, dass der Be schwerdeführer
weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch d as Gesuch des Beschwerdeführers seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 1 S. 2), als ge gen standslos zu betrachten. 6 . 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um un entgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 6 .2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Be rücksich tigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer ein e Prozessent schädigung von Fr. 3'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Februar 2015 aufgehoben, und es wird festgeste llt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 3‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 8 Ziff. 10-11) . Es sei nirgends von einer vollständigen Remission der Depression be richtet und auch im psychiatrischen Gutachten vom März 2011 sei von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen worden. Auch der behan deln de Psychiater sei von einer mittelschweren Depression mit massiven Ein schrän kungen sowohl im psychischen als auch im physischen Bereich und von einer weitgehend fehlenden Belastbarkeit aus gegangen . Es sei unter anderem ein schwe rer sozialer Rückzug bestätigt worden (S. 5 f. Ziff. 4, S. 6 f. Ziff. 6). Es treffe nicht zu, dass er über ein breites Spektrum an Ressourcen verfüge, was auch im Widerspruch zu dem aktuell eingeholten psychiatrischen Gutachten stehe. Zudem sei nicht zutreffend, dass gewisse Rückschläge auf eine nicht re gel mässige medikamentöse Therapie zurückzuführen seien. Er nutze seine Rest arbeitsfähigkeit aus (S. 6 f. Ziff. 7-8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin angenomme ne Verbesserung des Gesundheitszustand es im Sinne eines Revisionsgrundes ge mäss Art. 17 ATSG ausgewiesen ist. 3.
Die letzte eingehende Prüfung und hernach Bestätigung des Rentenanspruches mit Mitteilung vom 6. September 2011 (Urk. 10/91) erfolgte im Rahmen der im März 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/67). In diesem Zusammenhang holte die Beschwerdegegnerin das
folgende
psychiatrische Gutachten ein:
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 5. März 2011 (Urk. 10/83) als Di agnose eine über die letzten acht Jahre verfolgbare rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F32.1), die ihren Anfang im Verlust der körperlichen Integrität habe und dem später die Arbeitslosigkeit und damit der Verlust eines hochrele vanten Lebensaspektes und sinnvermittelnden Lebensinhaltes gefolgt sei. Die affektive Erkrankung erreiche, wie in der Vergangenheit wiederholt von Be handler n bestätigt, auch heute einen mittleren bis schweren Grad und verun mögliche dem Exploranden die freie Gestaltung seines alltäglichen Lebens und auch die Ausübung einer ber uflichen Tätigkeit. Nach Jahren in denen die Er kran kung mehrheitlich in gleich bleibender Qualität persistiert habe, müsse von einer Chronifizierung und damit von einer bleibenden Schädigung der psychi schen Gesundheit gesprochen werden. Gemäss ICD-10 bedeute eine depressive Erkrankung mittleren Grades, dass der Erkrankte nur unter erheblichen Schwie rigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten aufrecht erhalten könne. Dies treffe beim Exploranden zu. Auch könne im vorliegenden Fall zusätzlich von einem somatischen Syndrom gesprochen werden, das die depressive Kom ponente begleite und die Auswirkung der negativen Grundstimmung auf die Vitalgefühle unterstreiche (S. 7 f.
Ziff. 1) .
Die ursprünglich im Jahr 2002 als Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion beurteilte psychische Erkrankung habe vor allem bezüglich der depressiven Grundstimmung über die letzten Jahre persistiert und imponiere heute psycho pathologisch als rezidivierende depressive Affekterkrankung. Die diversen psy chiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakotherapeutischen Inter ventionen hätten die Erkrankung in der Vergangenheit nur begrenzt und auch zeitlich nur beschränkt positiv zu beeinflussen vermocht.
Dr. Y.___ führte aus, für das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung, wie sie anlässlich des stationären Aufenthaltes in der Z.___ diagnostiziert worden sei, fehlten bei Berücksichtigung des Krankheitsverlaufes und der aktu ell en Psychopathologie die diagnostischen Kriterien. Anamnestisch lasse sich beim Exploranden zudem von einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F
40.0) sprechen, die jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit in den letzten Jah ren abgeklungen sei. Diesbezügliche Beschwerden seien vom Exploranden jeden falls verneint worden. Darüber hinaus leide er an einer Essstörung mit Adiposi tas per magna (S. 8 Ziff. 1).
Aufgrund der Ausprägung der vorliegenden psychischen Erkrankung sei beim Exploranden unter Berücksichtigung des Verlaufes beziehungsweise der Chro nifizierung nicht davon auszugehen, dass er heute in der Lage wäre, einer gere gelten Arbeit, wie er sie vor zehn Jahren noch verrichtet habe, nach zugehen . Die residuierenden körperlichen, wie auch psychischen Ressourcen würden dies nicht zulassen. Demzufolge müsse beim Exploranden von einem vollständigen Fehlen der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden (S.
8. Ziff. 2).
Zum Grad der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte Dr. Y.___ aus, der Explorand habe bis 2007 noch über ein körperliches und geistig-intellektu elles Potential verfügt, welches ihm die Verrichtung einer Arbeit im geschützten Rahmen über 30 Stunden pro Monat ermöglicht habe. Dieses Leistungsniveau sei aufgrund der vorliegenden Psychopathologie heute nicht mehr gegeben (S. 8
Ziff. 3).
Die psychische Erkrankung des Exp loranden habe ab 2001 zu einer v ollständi gen Arbeitsunfähigkeit und seit 2003 zu einer Berentung geführt. Der Verlauf der Erkrankung sei seit 2007 als progredient einzustufen. Auch unter geschütz ten Bedingungen sei es ihm schlussendlich nicht mehr möglich gewesen, den nieder schwelligen Anforderungen ger echt zu werden. Dass der Explor and jemals ein Funktions- beziehungsweise Leistungsniveau zurückgewinnen könnte, wel ches das heutige übersteige, sei vor diesem Hintergrund aus psychiatrisch-medi zinischen Gesichtspunkten unwahrscheinlich (S. 9 Ziff. 4).
Die in der Vergangenheit beim Exploranden durchgeführten Massnahmen zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit seien sowohl im stationären Kontext als auch später ambulant mehrheitlich abortiv verlaufen. Bei jetzt erneut akzentuierten psychopath ologischen Befunden sei es unwahrscheinlich, dass die Durchfüh rung weiterer Interventionen heute erfolgreicher wäre. Zu gering seien die Res sourcen beim Exploranden, welche notwendig wären, um eine anhaltende Ver besserung seiner Arbeitsfähigkeit erzielen zu können (S. 9 Ziff. 5).
Dr. Y.___ führte aus, zwischen den medizinischen Beurteilungen in den zur Verfügung stehenden Akten und den in dieser Untersuchung erhobenen Befun de n bestünden hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Explo randen und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit keine nennenswerten Differenzen (S. 10 Ziff. 7). 4.
4.1
Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die folgen den ärztlichen Berichte ein:
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vo m 3. Oktober 2012 (Urk. 10/102) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine c hronifizierte Depression mit wech selnd starker Ausprägung, teils bis ins Suizidale, bei einer Persönlichkeitsstö run g
mit gemischten Anteilen bei einem einfach strukturiertem Süditaliener mit minimalen Ressourcen (S. 2 Ziff. 5.4). Dr. A.___ führte aus, e ine Tätigkeit sei aktuell im Rahmen von höchstens drei Stunden an drei Tagen in der Woche möglich, bei einer Arbeitsfähigkeit von insgesamt 25 % . Der Patient verrichte ein fache Haus- und Gartenarbeiten bei einer Privatfamilie, wo er auch angelei tet und unterstützt werde. Es sei zur Wi e deraufnahme dieser Tätigkeit nach län gerem Auslandaufenthalt gekommen, wo der Beschwerdeführer gehofft habe, dass es ihm im Herkunftsumfeld besser gehen würde, er zugleich aber seine Med ikation sistiert habe (S.
2 f. Ziff. 5.5) . Der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Juli
2011 bei ihm in Behandlung, und es fänden etwa zweiwöchentliche Kon sul tationen statt. Wegen eines Italienaufenthaltes sei es von Mitte Dezember 2011 bis Anfang September 2012 zu einem Therapieunterbruch gekommen (S. 1 Ziff. 5.1). Dr. A.___ führte aus, in der psychiatrisch-psycho therapeutischen Be gleitung würden die nach wie vor schwer belastenden Beziehungs- und Eheer fahrungen aufzuarbeiten versucht, andererseits werde vermehrt eine Struktu rie r ung des Alltags angestrebt mit dem Ziel einer psychischen Stabilisierung. Dass hiermit die Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert werden könnte, sei je doch un wahr scheinlich. Eine an und für sich indizierte Tagesklinikbehandlung sei auf grund der bestehenden Sprachschwierigkeiten kaum möglich. Das aktu elle Zu stands bild
zeige bei mittelschwerer Depression sowohl im psychischen wie im physischen Bereich massive Einschränkungen und eine weitgehend feh lende Be lastbarkeit. Die Kontakte seien von schwerem sozialem Rückzug und fehlendem Interesse, fehlendem Antrieb, Freud- und Sinnlosigkeit geprägt (S. 2 Ziff. 5.2).
Dr. A.___ führte aus, er könne sich dem Gutachten von Dr. Y.___ aus dem Jahr 2011 und des sen prognostisch pessimistischer Eins chätzung anschliessen. Die im Gutachten aus dem Jahr 2008 geäusserte gute Prognose erscheine im Rückblick als allzu optimistisch und habe nicht realisiert werden können (S.
3 Ziff. 5.6). 4.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Psych iatrie und Psychotherapie, stellte
in seinem p sychiatrischen Gutachten v om 4. August 2013 (Urk. 10/109) fol gende Diagnose n (S. 14 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, anamnestisch mittel- bis schwergra dig, bestehend seit etwa 2002, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33 .10) - Differenzialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psy chischer Krankheit (ICD-10 F62.1) oder andauernde Persönlich keitsveränderung bei Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 F07.9) - Abhängigkeitssyndrom von Tabak (ICD-10 F 17.25) - Adipositas bei seit Jahrzehnten bestehendem ungesundem Essverhalten, BMI etwa 39 - Status nach Kniegelenkdistorsion links am 3. Juli 2001 und Status nach Meniskusteilresektion am 2 8. Januar 2002; damals seien auch leichte degenerative Gelenksve ränderungen festgestellt worden
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau, in der Zimmerei, in der Metallindustrie sowie als Reiniger seit 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 1. Februar bis 2 2. September 2008 habe er in einer angepassten Tätigkeit als Gärtner bei einem sehr toleran ten Patron eine maximale Belastbarkeit von 30 Stunden pro Monat gehabt . Seit dem 1. Juli 2012 sei er erneut an derselben Stelle mit demselben Pensum tätig . Nach der zweiten Anstellung habe sein Patron grosse Milde wal ten lassen, da der Explorand von Januar bis Ende Juli 2012 wieder unentschuldigt seiner Ar beit ferngeblieben sei. Dr. B.___ führte aus, er betrachte diese Arbeit als Tätigkeit in einer Art geschützten Werkstätte . Ohne diese Stelle betrachte er den Explo randen als zu 100 % arbeitsu nfähig in der freien Wirtschaft (S.
1 6. Mitte).
Dr. B.___ führte aus, es bedürfte primär einer gründliche n somatischen Abklä rung, insbesondere einer Untersuchung im Schlaflabor, um eventuell organische Ursachen der chronischen Müdigkeit und Tagesschläfrigkeit des Exploranden ausschliessen zu können. Eine Gewichtsabnahme sei sicher indiziert. Er mache sich aber keine Hoffnung, dass dies bei diesem Exploranden ohne chirurgische Eingriffe erreichbar wäre. Jahrelange Therapien mit verschiedenen Antidepres siva hätten keine Remission der Depression zustande gebracht (S . 16 unten).
Dr. B.___ führte aus, der Längsschnitt der Symptomatik zeige einen ununterbro chenen depressiven Zustand seit 200 2. Er falle mit seinem psychopathologi schen Befund im 2013 nicht aus der Reihe aller bisheriger Behandler und Gut achter. Von einem Mann in diesem Zustand könne keine Steigerung der Ar beits fähig keit erwartet werden (S.
19 unten). Unter der Berücksichtigung, dass alle bishe rigen Behandlungen keine Remission seines depressiven Zustandes ge bracht hätten, sei die Willigkeit und das Vertrauen des Beschwerdeführers zu weiteren Behandlungen anerkennenswert. Dr. B.___ führte aus, er erachte den Beschwer de führer nicht als geeignet für eine Psychotherapie im engeren Sinne. Sofern ein Apnoe-Syndrom vorliegen sollte, wären die bisherigen Therapien nicht so ganz störungsspezifisch gewesen. Er erachte die gegenwärtige thera peutische Be ziehung zu Dr. A.___ als belastet und nicht optimal. So habe der Explorand Angst vor den Konsultationen, sei blockiert und erzähle dem Kolle gen wichtige Ereignisse wie die neue Eheschliessung nicht . Der Explorand habe nach einem I talienisch sprechenden Therapeuten ge f ragt. Anzeichen für eine Selbstlimi tie rung bestünden nicht (S. 20 Mitte). Der Explorand pflege die Bezie hungen zu seiner Herkunftsfamilie, vor allem die zu seiner Mutter und zu seiner neuen Ehefrau. Ausserhalb dieses Rahmens bestünden keine Interessen und Ak tivitäten (S. 21 Ziff. 7). 4.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 1 5. Janu ar 2015 (Urk. 10/123) als Dia g n ose eine rezidi vierende depress ive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Epi sode mit somatis chem Syndrom (ICD-10 F32.11-2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 3. September 2013 bei ihr in regelmässiger psychiatrisch-psychothe rapeuti scher Therapie. Die therapeutischen Sitzungen f änden alle ein bis zwei Wochen s tatt. Der psychische Zustand des Patienten habe sich leicht ver schlechtert und die Prognose sei nicht günstig.
5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00358 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
26. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1961, meldete sich am 2 2. Juli 2003 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1 8. Juni 2004 b ei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze R ente ab 1. Juni 2003 zu (Urk. 10/25).
Am 3 1. Juli 2008
und am 6. September 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 10/59, Urk. 10/91). 1.2
Nach Eingang eines am 4. September 2012 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 10/101) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 4. August 2013 erstattet wurde (Urk. 10/109). Nach er gangenem Vor bescheid (Urk. 10/117) stellte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Februar 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Mo nats ein
(Urk. 10/122 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 3. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Februar 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben . Eventuell sei er einer weiteren medizinischen Untersuchung zu unterziehen und gestützt darauf ein neuer Entscheid zu fällen. Weiter sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Juni 201 5 zur Kenntnis geb racht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.
2) die Einstellung der seit 2003 ausgerichteten Invalidenrente damit, e ine psychiatrische Diagnose von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer könne nicht fest gestellt werden. Aus dem Gutachten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über ein genügend breites Spektrum an Ressourcen verfüge. So unternehme er längere Spaziergänge und tätige Einkäufe. Somit sei auch ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens zu verneinen. Des Weiteren sei aufgrund der Ab klärungsmassnahmen ersichtlich geworden, dass der Beschwerdeführer die ver schriebenen Medikamente ohne Absprache mit dem Behandler sistiert habe. Da her könne festgehalten werden, dass gewisse Rückschläge auf eine nicht regel mässige medikamentöse Therapie zurückzuführen seien. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen (S. 2). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, s eine gesundheitliche Situation habe sich seit dem Jahr 2002 nicht verändert
und es bestehe nach wie vor eine vollständige Invalidität (S.
4 f.
Ziff. 3, S.
8 Ziff. 10-11) . Es sei nirgends von einer vollständigen Remission der Depression be richtet und auch im psychiatrischen Gutachten vom März 2011 sei von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen worden. Auch der behan deln de Psychiater sei von einer mittelschweren Depression mit massiven Ein schrän kungen sowohl im psychischen als auch im physischen Bereich und von einer weitgehend fehlenden Belastbarkeit aus gegangen . Es sei unter anderem ein schwe rer sozialer Rückzug bestätigt worden (S. 5 f. Ziff. 4, S. 6 f. Ziff. 6). Es treffe nicht zu, dass er über ein breites Spektrum an Ressourcen verfüge, was auch im Widerspruch zu dem aktuell eingeholten psychiatrischen Gutachten stehe. Zudem sei nicht zutreffend, dass gewisse Rückschläge auf eine nicht re gel mässige medikamentöse Therapie zurückzuführen seien. Er nutze seine Rest arbeitsfähigkeit aus (S. 6 f. Ziff. 7-8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin angenomme ne Verbesserung des Gesundheitszustand es im Sinne eines Revisionsgrundes ge mäss Art. 17 ATSG ausgewiesen ist. 3.
Die letzte eingehende Prüfung und hernach Bestätigung des Rentenanspruches mit Mitteilung vom 6. September 2011 (Urk. 10/91) erfolgte im Rahmen der im März 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/67). In diesem Zusammenhang holte die Beschwerdegegnerin das
folgende
psychiatrische Gutachten ein:
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 5. März 2011 (Urk. 10/83) als Di agnose eine über die letzten acht Jahre verfolgbare rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F32.1), die ihren Anfang im Verlust der körperlichen Integrität habe und dem später die Arbeitslosigkeit und damit der Verlust eines hochrele vanten Lebensaspektes und sinnvermittelnden Lebensinhaltes gefolgt sei. Die affektive Erkrankung erreiche, wie in der Vergangenheit wiederholt von Be handler n bestätigt, auch heute einen mittleren bis schweren Grad und verun mögliche dem Exploranden die freie Gestaltung seines alltäglichen Lebens und auch die Ausübung einer ber uflichen Tätigkeit. Nach Jahren in denen die Er kran kung mehrheitlich in gleich bleibender Qualität persistiert habe, müsse von einer Chronifizierung und damit von einer bleibenden Schädigung der psychi schen Gesundheit gesprochen werden. Gemäss ICD-10 bedeute eine depressive Erkrankung mittleren Grades, dass der Erkrankte nur unter erheblichen Schwie rigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten aufrecht erhalten könne. Dies treffe beim Exploranden zu. Auch könne im vorliegenden Fall zusätzlich von einem somatischen Syndrom gesprochen werden, das die depressive Kom ponente begleite und die Auswirkung der negativen Grundstimmung auf die Vitalgefühle unterstreiche (S. 7 f.
Ziff. 1) .
Die ursprünglich im Jahr 2002 als Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion beurteilte psychische Erkrankung habe vor allem bezüglich der depressiven Grundstimmung über die letzten Jahre persistiert und imponiere heute psycho pathologisch als rezidivierende depressive Affekterkrankung. Die diversen psy chiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakotherapeutischen Inter ventionen hätten die Erkrankung in der Vergangenheit nur begrenzt und auch zeitlich nur beschränkt positiv zu beeinflussen vermocht.
Dr. Y.___ führte aus, für das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung, wie sie anlässlich des stationären Aufenthaltes in der Z.___ diagnostiziert worden sei, fehlten bei Berücksichtigung des Krankheitsverlaufes und der aktu ell en Psychopathologie die diagnostischen Kriterien. Anamnestisch lasse sich beim Exploranden zudem von einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F
40.0) sprechen, die jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit in den letzten Jah ren abgeklungen sei. Diesbezügliche Beschwerden seien vom Exploranden jeden falls verneint worden. Darüber hinaus leide er an einer Essstörung mit Adiposi tas per magna (S. 8 Ziff. 1).
Aufgrund der Ausprägung der vorliegenden psychischen Erkrankung sei beim Exploranden unter Berücksichtigung des Verlaufes beziehungsweise der Chro nifizierung nicht davon auszugehen, dass er heute in der Lage wäre, einer gere gelten Arbeit, wie er sie vor zehn Jahren noch verrichtet habe, nach zugehen . Die residuierenden körperlichen, wie auch psychischen Ressourcen würden dies nicht zulassen. Demzufolge müsse beim Exploranden von einem vollständigen Fehlen der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden (S.
8. Ziff. 2).
Zum Grad der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte Dr. Y.___ aus, der Explorand habe bis 2007 noch über ein körperliches und geistig-intellektu elles Potential verfügt, welches ihm die Verrichtung einer Arbeit im geschützten Rahmen über 30 Stunden pro Monat ermöglicht habe. Dieses Leistungsniveau sei aufgrund der vorliegenden Psychopathologie heute nicht mehr gegeben (S. 8
Ziff. 3).
Die psychische Erkrankung des Exp loranden habe ab 2001 zu einer v ollständi gen Arbeitsunfähigkeit und seit 2003 zu einer Berentung geführt. Der Verlauf der Erkrankung sei seit 2007 als progredient einzustufen. Auch unter geschütz ten Bedingungen sei es ihm schlussendlich nicht mehr möglich gewesen, den nieder schwelligen Anforderungen ger echt zu werden. Dass der Explor and jemals ein Funktions- beziehungsweise Leistungsniveau zurückgewinnen könnte, wel ches das heutige übersteige, sei vor diesem Hintergrund aus psychiatrisch-medi zinischen Gesichtspunkten unwahrscheinlich (S. 9 Ziff. 4).
Die in der Vergangenheit beim Exploranden durchgeführten Massnahmen zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit seien sowohl im stationären Kontext als auch später ambulant mehrheitlich abortiv verlaufen. Bei jetzt erneut akzentuierten psychopath ologischen Befunden sei es unwahrscheinlich, dass die Durchfüh rung weiterer Interventionen heute erfolgreicher wäre. Zu gering seien die Res sourcen beim Exploranden, welche notwendig wären, um eine anhaltende Ver besserung seiner Arbeitsfähigkeit erzielen zu können (S. 9 Ziff. 5).
Dr. Y.___ führte aus, zwischen den medizinischen Beurteilungen in den zur Verfügung stehenden Akten und den in dieser Untersuchung erhobenen Befun de n bestünden hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Explo randen und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit keine nennenswerten Differenzen (S. 10 Ziff. 7). 4.
4.1
Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die folgen den ärztlichen Berichte ein:
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vo m 3. Oktober 2012 (Urk. 10/102) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine c hronifizierte Depression mit wech selnd starker Ausprägung, teils bis ins Suizidale, bei einer Persönlichkeitsstö run g
mit gemischten Anteilen bei einem einfach strukturiertem Süditaliener mit minimalen Ressourcen (S. 2 Ziff. 5.4). Dr. A.___ führte aus, e ine Tätigkeit sei aktuell im Rahmen von höchstens drei Stunden an drei Tagen in der Woche möglich, bei einer Arbeitsfähigkeit von insgesamt 25 % . Der Patient verrichte ein fache Haus- und Gartenarbeiten bei einer Privatfamilie, wo er auch angelei tet und unterstützt werde. Es sei zur Wi e deraufnahme dieser Tätigkeit nach län gerem Auslandaufenthalt gekommen, wo der Beschwerdeführer gehofft habe, dass es ihm im Herkunftsumfeld besser gehen würde, er zugleich aber seine Med ikation sistiert habe (S.
2 f. Ziff. 5.5) . Der Beschwerdeführer sei seit dem 8. Juli
2011 bei ihm in Behandlung, und es fänden etwa zweiwöchentliche Kon sul tationen statt. Wegen eines Italienaufenthaltes sei es von Mitte Dezember 2011 bis Anfang September 2012 zu einem Therapieunterbruch gekommen (S. 1 Ziff. 5.1). Dr. A.___ führte aus, in der psychiatrisch-psycho therapeutischen Be gleitung würden die nach wie vor schwer belastenden Beziehungs- und Eheer fahrungen aufzuarbeiten versucht, andererseits werde vermehrt eine Struktu rie r ung des Alltags angestrebt mit dem Ziel einer psychischen Stabilisierung. Dass hiermit die Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert werden könnte, sei je doch un wahr scheinlich. Eine an und für sich indizierte Tagesklinikbehandlung sei auf grund der bestehenden Sprachschwierigkeiten kaum möglich. Das aktu elle Zu stands bild
zeige bei mittelschwerer Depression sowohl im psychischen wie im physischen Bereich massive Einschränkungen und eine weitgehend feh lende Be lastbarkeit. Die Kontakte seien von schwerem sozialem Rückzug und fehlendem Interesse, fehlendem Antrieb, Freud- und Sinnlosigkeit geprägt (S. 2 Ziff. 5.2).
Dr. A.___ führte aus, er könne sich dem Gutachten von Dr. Y.___ aus dem Jahr 2011 und des sen prognostisch pessimistischer Eins chätzung anschliessen. Die im Gutachten aus dem Jahr 2008 geäusserte gute Prognose erscheine im Rückblick als allzu optimistisch und habe nicht realisiert werden können (S.
3 Ziff. 5.6). 4.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Psych iatrie und Psychotherapie, stellte
in seinem p sychiatrischen Gutachten v om 4. August 2013 (Urk. 10/109) fol gende Diagnose n (S. 14 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, anamnestisch mittel- bis schwergra dig, bestehend seit etwa 2002, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33 .10) - Differenzialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psy chischer Krankheit (ICD-10 F62.1) oder andauernde Persönlich keitsveränderung bei Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 F07.9) - Abhängigkeitssyndrom von Tabak (ICD-10 F 17.25) - Adipositas bei seit Jahrzehnten bestehendem ungesundem Essverhalten, BMI etwa 39 - Status nach Kniegelenkdistorsion links am 3. Juli 2001 und Status nach Meniskusteilresektion am 2 8. Januar 2002; damals seien auch leichte degenerative Gelenksve ränderungen festgestellt worden
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau, in der Zimmerei, in der Metallindustrie sowie als Reiniger seit 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 1. Februar bis 2 2. September 2008 habe er in einer angepassten Tätigkeit als Gärtner bei einem sehr toleran ten Patron eine maximale Belastbarkeit von 30 Stunden pro Monat gehabt . Seit dem 1. Juli 2012 sei er erneut an derselben Stelle mit demselben Pensum tätig . Nach der zweiten Anstellung habe sein Patron grosse Milde wal ten lassen, da der Explorand von Januar bis Ende Juli 2012 wieder unentschuldigt seiner Ar beit ferngeblieben sei. Dr. B.___ führte aus, er betrachte diese Arbeit als Tätigkeit in einer Art geschützten Werkstätte . Ohne diese Stelle betrachte er den Explo randen als zu 100 % arbeitsu nfähig in der freien Wirtschaft (S.
1 6. Mitte).
Dr. B.___ führte aus, es bedürfte primär einer gründliche n somatischen Abklä rung, insbesondere einer Untersuchung im Schlaflabor, um eventuell organische Ursachen der chronischen Müdigkeit und Tagesschläfrigkeit des Exploranden ausschliessen zu können. Eine Gewichtsabnahme sei sicher indiziert. Er mache sich aber keine Hoffnung, dass dies bei diesem Exploranden ohne chirurgische Eingriffe erreichbar wäre. Jahrelange Therapien mit verschiedenen Antidepres siva hätten keine Remission der Depression zustande gebracht (S . 16 unten).
Dr. B.___ führte aus, der Längsschnitt der Symptomatik zeige einen ununterbro chenen depressiven Zustand seit 200 2. Er falle mit seinem psychopathologi schen Befund im 2013 nicht aus der Reihe aller bisheriger Behandler und Gut achter. Von einem Mann in diesem Zustand könne keine Steigerung der Ar beits fähig keit erwartet werden (S.
19 unten). Unter der Berücksichtigung, dass alle bishe rigen Behandlungen keine Remission seines depressiven Zustandes ge bracht hätten, sei die Willigkeit und das Vertrauen des Beschwerdeführers zu weiteren Behandlungen anerkennenswert. Dr. B.___ führte aus, er erachte den Beschwer de führer nicht als geeignet für eine Psychotherapie im engeren Sinne. Sofern ein Apnoe-Syndrom vorliegen sollte, wären die bisherigen Therapien nicht so ganz störungsspezifisch gewesen. Er erachte die gegenwärtige thera peutische Be ziehung zu Dr. A.___ als belastet und nicht optimal. So habe der Explorand Angst vor den Konsultationen, sei blockiert und erzähle dem Kolle gen wichtige Ereignisse wie die neue Eheschliessung nicht . Der Explorand habe nach einem I talienisch sprechenden Therapeuten ge f ragt. Anzeichen für eine Selbstlimi tie rung bestünden nicht (S. 20 Mitte). Der Explorand pflege die Bezie hungen zu seiner Herkunftsfamilie, vor allem die zu seiner Mutter und zu seiner neuen Ehefrau. Ausserhalb dieses Rahmens bestünden keine Interessen und Ak tivitäten (S. 21 Ziff. 7). 4.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 1 5. Janu ar 2015 (Urk. 10/123) als Dia g n ose eine rezidi vierende depress ive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Epi sode mit somatis chem Syndrom (ICD-10 F32.11-2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 3. September 2013 bei ihr in regelmässiger psychiatrisch-psychothe rapeuti scher Therapie. Die therapeutischen Sitzungen f änden alle ein bis zwei Wochen s tatt. Der psychische Zustand des Patienten habe sich leicht ver schlechtert und die Prognose sei nicht günstig.
5. 5.1
Die letztmalige Bestätigung des Rentenanspruchs mit Mitteilung vom 6. Septem ber 2011
(Urk. 10/11) erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die psy chiatrische Einschätzung von Dr. Y.___ vom März 2011 (vorstehend E. 3), welcher bei diagnostizierter chronifizierter rezidivierende r depressive r Störung (ICD-10 F32.1) eine Arbeitsfähigkeit verneinte. Zu prüfen ist, ob sich der mass gebliche medizi nische Sachverhalt seither in revisionsrelevanter Weise verän dert hat (vgl. vor stehend E. 1.3) . 5.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte in Abweichung zum psychiatrischen Gutach ten von Dr. B.___ vom August 2013 (vorstehend E. 4.2) sowie de r Einschätzung der behandelnde n Psychiater
Dr. A.___ und Dr. C.___
(vorstehend E.
4.1 und E.
4.3) das Vorliegen eine r psychiatrischen Diagnose von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer und verwies auf ein vorhandenes breites Spek trum von Ressourcen und auf einen mangelnden sozialen Rückzug (vor stehend E. 2.1).
Dieser Standpunkt vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zum einen erfüllt das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___
vom August 2013 die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.4), indem es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Zudem ergin g es in Kenntnis der Vorakten, leuchtet in der Darlegung der medizini schen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Zum anderen ergab die übrige medizinische Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür, an der Einschätzung von Dr. B.___ zu zweifeln. Sämtliche behandelnden Psy chia ter und die Gutachter sprachen von einer chronifizierten depressiven Stö rung und verneinten eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Ein verbesserter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Ren tenrevision beziehungsweise seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ vom März 2011 ist demnach nicht ausgewiesen, womit es an einer revisionsrelevan ten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 ATSG fehlt. 5.3
Aufgrund des Gesagten erweist sich die Einstellung der Invalidenrente mangels ausgewiesenem verbesserten Gesundheitszustand und damit Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG als unzulässig.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1 8. Febru a r 2015 (Urk. 2) daher aufzuhebe n mit der Feststellung, dass der Be schwerdeführer
weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch d as Gesuch des Beschwerdeführers seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 1 S. 2), als ge gen standslos zu betrachten. 6 . 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um un entgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 6 .2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Be rücksich tigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer ein e Prozessent schädigung von Fr. 3'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Februar 2015 aufgehoben, und es wird festgeste llt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 3‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan