Sachverhalt
1.
1.1
Der 1959 geborene und seit Geburt schwerhörig e
X.___ , türkische r Staatsangehörige r und im Jahr 1978 in die Schweiz eing ereist, meldet e sich am 25.
April
1988 ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung ( Übernahme der Reparaturkosten der Hörbrille) an (Urk.
11/3 und Urk. 11/7 -8 ). Dieses Leistungs begehren lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, mit Verfügung vom 2.
November 1988 ab. Zur Begrün dung wurde ausgeführt , es sei bereits vor der Einreise in die Schweiz objektiv gesehen eine Hörgerät ev ersorgung notwendig gewesen , weshalb kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe ( Urk. 11/4 ; vgl. auch das Nichteintreten auf ein erneutes Begehren um Hörgeräteersatz mit Verfügung vom 8.
Oktober 1990 , Urk.
11/14 ). 1.2
Am 13. April 1992 meldete sich der Versicherte zum Bezug von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung an ( Urk. 11/17). Das IV-Sekretariat traf berufliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (vgl. die Expertise von Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Dezember 1993 ,
Urk. 11/47). Mit Verfügung vom 11. April 1994 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um berufliche Massnahmen ab ( Urk. 11/48). 1.3
Am 5. Mai 1997 meldete sich X.___ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Hörgerät und Rente) an ( Urk. 11/53). Mit Mitteilung vom
14 . Mai 1997 trat die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf das Gesuch bezüglich Hörgerät nicht e in ( Urk. 11/55).
Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (vgl. insbe sondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Februar 1998 ,
Urk. 11/65) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
5. August 1998 mit Wirkung ab 1.
April 1997 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60
% zu (Urk.
11/71). 1.4
Im Rahmen von zwei im Mai 2000 ( Urk. 11/73 ff. ; vgl. auch das damals einge holte psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, vom 30.
September 2000 ,
Urk. 11/82) sowie im März 2004 ( Urk. 11/87 ff.) eingeleiteten Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den bis herigen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % (vgl. Mitteilungen vom 10. Mai 2000 und 6. August 2004, Urk. 11/86 und Urk. 11/99) . 1.5
Am 8. Februar 2008 ersuchte der Versicherte um leihweise Abgabe einer AVISO-Signalanlage für Telefon und Haustüre wegen hochgradiger Schwerhö rigkeit ( Urk. 11/108), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 6.
Mai 2008 ab wies ( Urk. 11/113). Zur Begründung führte die IV-Stelle aus , es müsse aufgrund der Hochgradigkeit der Schwerhörigkeit davon ausgegangen werden, dass ein solches Hilfsmittel objektiv gesehen bereits bei Einreise in die Schweiz ange zeigt gewesen wäre, weshalb die versicherungsmässigen Vora ussetzungen nicht erfüllt seien . 1.6
Anlässlich einer im August 2008 eingeleiteten Rentenrevision ( Urk. 11/117) fand erneut eine psychiatrische Begutachtung statt (vgl. d ie Expertise von Dr.
med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychother apie, vom 3. April 2009 Urk.
11/122).
In der Folge erhöhte die IV-Stelle den Rentenanspruch mit Wir kung ab 1. August 2008 auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ( Urk. 11/130). 1.7
Ein weiteres Gesuch um Versorgung mit einem Hörgerät vom 19. November 2009 ( Urk. 11/135) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2010 (Urk.
11/140) unter Hinweis auf die vorangegangenen Verfügungen vom 2.
November 1988 und
8. Oktober 1990 sowie
die Mitteilung vom
14. Mai 1997 ab. 1.8
Die vom Versicherten am 26. August 2013 beantragte Kostengutsprache für ein Videophon ( Urk. 11/147) hiess die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2014 gut ( Urk. 11/167). Im August 2014 ( Urk. 11/168) wurde wiederum eine Renten revision eingeleitet und mit Mitteilung vom
26. November 2014 , wonach wei terhin Anspruch auf die bisherige I nvalidenrente (Invaliditätsgrad 100 % ) be stehe ( Urk. 11/175) , abgeschlossen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der 1959 geborene und seit Geburt schwerhörig e
X.___ , türkische r Staatsangehörige r und im Jahr 1978 in die Schweiz eing ereist, meldet e sich am 25.
April
1988 ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung ( Übernahme der Reparaturkosten der Hörbrille) an (Urk.
11/3 und Urk. 11/7 -8 ). Dieses Leistungs begehren lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, mit Verfügung vom 2.
November 1988 ab. Zur Begrün dung wurde ausgeführt , es sei bereits vor der Einreise in die Schweiz objektiv gesehen eine Hörgerät ev ersorgung notwendig gewesen , weshalb kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe ( Urk. 11/4 ; vgl. auch das Nichteintreten auf ein erneutes Begehren um Hörgeräteersatz mit Verfügung vom 8.
Oktober 1990 , Urk.
11/14 ).
E. 1.2 Am 13. April 1992 meldete sich der Versicherte zum Bezug von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung an ( Urk. 11/17). Das IV-Sekretariat traf berufliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (vgl. die Expertise von Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Dezember 1993 ,
Urk. 11/47). Mit Verfügung vom 11. April 1994 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um berufliche Massnahmen ab ( Urk. 11/48).
E. 1.3 Am 5. Mai 1997 meldete sich X.___ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Hörgerät und Rente) an ( Urk. 11/53). Mit Mitteilung vom
14 . Mai 1997 trat die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf das Gesuch bezüglich Hörgerät nicht e in ( Urk. 11/55).
Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (vgl. insbe sondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Februar 1998 ,
Urk. 11/65) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
E. 1.4 Im Rahmen von zwei im Mai 2000 ( Urk. 11/73 ff. ; vgl. auch das damals einge holte psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, vom 30.
September 2000 ,
Urk. 11/82) sowie im März 2004 ( Urk. 11/87 ff.) eingeleiteten Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den bis herigen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % (vgl. Mitteilungen vom 10. Mai 2000 und 6. August 2004, Urk. 11/86 und Urk. 11/99) .
E. 1.5 Am 8. Februar 2008 ersuchte der Versicherte um leihweise Abgabe einer AVISO-Signalanlage für Telefon und Haustüre wegen hochgradiger Schwerhö rigkeit ( Urk. 11/108), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 6.
Mai 2008 ab wies ( Urk. 11/113). Zur Begründung führte die IV-Stelle aus , es müsse aufgrund der Hochgradigkeit der Schwerhörigkeit davon ausgegangen werden, dass ein solches Hilfsmittel objektiv gesehen bereits bei Einreise in die Schweiz ange zeigt gewesen wäre, weshalb die versicherungsmässigen Vora ussetzungen nicht erfüllt seien .
E. 1.6 Anlässlich einer im August 2008 eingeleiteten Rentenrevision ( Urk. 11/117) fand erneut eine psychiatrische Begutachtung statt (vgl. d ie Expertise von Dr.
med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychother apie, vom 3. April 2009 Urk.
11/122).
In der Folge erhöhte die IV-Stelle den Rentenanspruch mit Wir kung ab 1. August 2008 auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ( Urk. 11/130).
E. 1.7 Ein weiteres Gesuch um Versorgung mit einem Hörgerät vom 19. November 2009 ( Urk. 11/135) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2010 (Urk.
11/140) unter Hinweis auf die vorangegangenen Verfügungen vom 2.
November 1988 und
E. 1.8 Die vom Versicherten am 26. August 2013 beantragte Kostengutsprache für ein Videophon ( Urk. 11/147) hiess die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2014 gut ( Urk. 11/167). Im August 2014 ( Urk. 11/168) wurde wiederum eine Renten revision eingeleitet und mit Mitteilung vom
26. November 2014 , wonach wei terhin Anspruch auf die bisherige I nvalidenrente (Invaliditätsgrad 100 % ) be stehe ( Urk. 11/175) , abgeschlossen.
E. 5 August 1998 mit Wirkung ab 1.
April 1997 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60
% zu (Urk.
11/71).
Dispositiv
- 9 Am 19. November 2014 stellte X.___ e inen Antrag a uf leihweise Ab gabe einer AVISO - Lichtsignalanlage gemäss Ziffer 14.04 des Anhang s zur der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; Urk. 11/177) unter Beilage einer Offerte im Betrag von Fr. 777.-- ( Urk. 11/176) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/180 ff.) trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Februar 2015 ( Urk. 2 ) nicht ein.
- Dagegen liess der Versicherte am 20. März 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag , die Verfügung vom 17. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei in Gut heissung des G esuch s Kostengutsprache für die leihweise Abgabe einer Licht signalanlage zu erteilen. Der Beschwerdeführer ersuchte sodann, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegeg nerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 (Urk. 10), die Be schwerde sei abzuweisen, wovon der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom
- Mai 2015 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- 1.1 Zu beurteilen ist die Verfügung vom 17. Februar 2015 ( Urk. 2) betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. November 2014 um Kostengutsprache für eine Lichtsignalanlage im Betrag von Fr. 777.-- (Urk. 11/176-177). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht , GSVGer ). 1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Inv alide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versi cherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen , soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betä tigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und soweit auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf die ein zelnen Massnahmen erfüllt sind . Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . d IVG). Der Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmittel n gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG – invaliditätsbedingte kostspielige Geräte für die Fortbewe gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge – besteht ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 IVG). 1.3 Nach der Rechtsprechung tritt der Versicherungsfall, der für jede Leistungsart einzeln festzustellen ist (BGE 126 V 241 E. 4, 121 V 264 oben), hinsichtlich Hilfsmitteln ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitsschadens übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 61 E. 2b, 105 V 58 E. 2a mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 134/00 vom 28. Juni 2002). 1.4 1.4.1 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht gemäss Art. 9 IVG frühes tens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung ( Abs. 1 bis ) . Ob ligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 a Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Al ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] i.V.m . Art. 1 b IVG). Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und ge wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleis tet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. 1.4.2 Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abge schlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozial versicherung zu regeln. Vorliegend ist das Abkommen zwischen der Schwei ze rischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom
- Mai 19 69 und dessen Schlussprotokoll ( SR 0.831.1 09.763.1 ) anwendbar . Dessen Art. 9 Abs. 1 bestimmt, dass türkischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweize rischen Invalidenversicherung zusteht, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schwei zerische Versicherung entrichtet haben. Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Abkommens steht n ichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während min des tens eines Jahr es in der Schweiz gewohnt haben . 1.5 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleis tungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E „ Die Re vision der Rente und der Hilflosenentschädigung “ – zwar nicht die eigentli che materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt , nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverwei gerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise ge ändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Nichteintretensentscheid vom 17. Februar 2015 auf das erneute Gesuch um Kostenübernahme für eine Licht signalanlage ( Urk. 2) aus , da s s ein nämliches Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6 . Mai 2008 abgewiesen worden sei, da die versicherungsmässigen Vor aussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Daran habe sich auch zum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert. Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der damalige Entscheid auch nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. 2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen einwenden, die Verfügung vom Mai 2008 erweise sich als offensichtlich unrichtig ( Urk. 1 Ziff. 4), da er bei seiner Einreise in die Schweiz nicht auf eine Lichtsignalanlage angewiesen gewesen sei. Er habe damals mit Hilfe eines Hörgerätes normal telefonieren und die Türklingel hören können . Die fast vollständige Gehörlosigkeit sei erst in den nachfolgen den Jahren in der Schweiz eingetreten ( Ziff. 5). Da er heute nachweislich nur noch visuell kommunizieren könne, sei sein Anspruch auf eine Lichtsignalan lage ausgewiesen ( Ziff. 6).
- 3 Unbestritten ist, dass die Verfügung vom 6. Mai 2008 ( Urk. 11/113) und die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2015 ( Urk. 2) dasselbe Hilfsmittel be treffen (Signalanlage n für hochgradige Schwerhörige, Gehörlose und Taub blinde gemäss Ziffer 14.04 des Anhangs zur HVI) . Streitig ist, ob die Beschwer degegnerin auf das erneute Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
- 3.1 Mit Verfügung 6. Mai 2008 wurde das erste Leistungsgesuch des Versicherten um Kostengutsprache für eine Lichtsignalanlage von der Beschwerdegegnerin abgewiesen ( Urk. 11/113). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin da mals aus, laut dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Türkei und der Schweiz hätten türkische Staatsangehörige Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung, wenn sie in der Schweiz wohnten und bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet hätten (vgl. E. 1.4) . Als Eintritt der Inva lidität gelte der Zeitpunkt, in dem die beantragte Leistung objektiv erstmals an gezeigt gewesen sei (vgl. E. 1.3) . Der Beschwerdeführer sei seit Geburt schwer hörig und im Januar 1978 in die Schweiz eingereist. Aufgrund der Hochgradig keit der Schwerhörigkeit müsse davon ausgegangen werden, dass objektiv gese hen bereits bei der Einreise in die Schweiz ein solches Hilfsmittel angezeigt ge wesen wäre. Die Ablehnung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 6. Mai 2008 er folgte demnach zufolge Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen. 3.2 Da der Beschwerdeführer mithin – worüber mit Verfügung vom
- Mai 2008 rechtskräftig entschieden worden ist – im Zeitpunkt des Eintritts des Versiche rungsfalles noch nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleis tet hatte, bestand und besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Lichtsignalanlage . Daran ändert auch d ie zwischenzeitlich unbestrittener massen eingetretene Verschlechterung der Hörproblematik nichts (vgl. etwa die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] der IV-Stelle betref fend das Gesuch um Kostengutsprache für ein Videophon vom 1. April 2014 , Urk. 11/166 S. 2 ) . Massgebend ist der rechtskräftige Entscheid , der das Vorlie gen der versicherungsmässigen Voraussetzungen verneinte . Anspruchserhebli che Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse wurden in diesem Sinne keine geltend gemacht , weshalb sich der Entscheid, auf die erneute Anmeldung zum Bezug des Hilfsmittels nicht einzutreten , als zutreffen d erweist (E. 1.5) .
- 4.1 Der Beschwerdeführer machte zudem geltend , die Auslegung der angefochtenen Verfügung ergebe, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen dem Titel und dem verfügten Nichteintreten – auf das Leistungsbegehren eingetreten sei und erneut einen ablehnenden Leistungsentscheid getroffen habe ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2 und 4 ; vgl. auch der Einwand vom 1
- Januar 2015, Urk. 11/182, in dem teilweise Argumente für eine Wiedererwägung vorgebracht werden ). 4.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts kann der Versicherungsträger al lerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wieder erwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwä gung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätz lich nicht anfechtbar. Wenn der Versi cherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wieder erwägungs voraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sach entscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem sol chen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Vor aussetzungen für eine Wiedererwägung der bestä tigten Verfü gung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls , ob der Versi cherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrek tur als von unerheblicher Be deutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a) . Damit kommt der Abgrenzung des Eintretens auf ein Wiedererwägungsgesuch vom Tatbestand des Nichteintretens zentrale Bedeutung zu. Während das blosse Entgegennehmen und Akturieren des Wiederwägungsgesuch noch kein Eintre ten auf das Gesuch bedeuten kann, verhält es sich anders, wenn der Versiche rungsträger mit der materiellen Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen einsetzt (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 75 zu Art. 53). 4.3 Bereits der Titel der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1
- Februar 2015 (Urk. 2) lässt nicht auf die Anhandnahme eines Wiedererwägungsverfahrens schliessen („Auf das Leistungsbegehren wird nicht eingetreten“). Begründet wurde das Nichteintreten mit der Verfügung vom
- Mai 2008, in der ein nämli ches Leistungsbegehren unter Hinweis auf die fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen abgelehnt worden war . Daran habe sich auch zum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert. In der Nichteintretensverfügung vom 1
- Februar 2015 wird zwar ebenfalls ange geben , dass die Möglichkeit einer Wiedererwägung mangels zweifelloser Unrichtigkeit entf alle. Aus den Akten geht jedoch unzweifelhaft hervor , dass die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren einzig deshalb nicht e in trat, weil sich seit dem letzten Entscheid in Bezug auf die damals geprüften versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Licht signalanlage nichts geändert hat (vgl. auch der Vorbescheid vom
- Januar 2015 , Urk. 11/180 ). Es wurde nicht abgeklärt, ob Anlass für eine Wiedererwä gung best ehe . So wandte sich der zuständige Sachbearbeiter vor Verfügungser lass weder an den RAD noch an den Rechtsdienst (RD) der IV-Stelle . Einzig die auf Einwand des Versicherten hin erfolgte kurze Auseinandersetzung mit den Wiedererwägungsvoraussetzungen ver mag daran nichts zu ändern.
- 4 Zusammenfassend erfolgte der Nichteintre tensentscheid der Beschwerdegeg ne rin ohne weitere Abklärungen; dokumentiert ist nicht einmal eine summarische Prüfung. Von einem Eintreten auf ein allfälliges Wiedererwägungsgesuc h (vgl. die diesbezügliche n Arg umente im Einwand Urk. 11/ 182) , das heisst von dessen materi eller Behandlung und einem erneut ablehnenden S achentscheid durch die Beschwer degegnerin kann unter diesen Umständen somit nicht gesprochen wer den . Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung der Wiedererwägungsvor aussetzungen ( wozu im Übrigen auch die erhebliche Bedeutung zählte , vgl. hierzu die Praxisbeispiele bei Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 58 zu Art. 53 ) . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 5.1 Da die Voraussetzungen erfüllt sind ( § 16 GSVGer ) , ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 5.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen . Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf zuerlegen , infolge der mit he utiger Verfügung bewilligten unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist der ebenfalls mit heutiger Verfügung bestellten unentgeltlichen Rechtsver treterin Ursula Sintzel nach Einblick in die Honorar note vom
- Oktober 2016 (Urk. 13) eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1‘549.35 zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen . Der Einzelrichter verfügt: In Bewilligung des Gesuchs vom 2
- März 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, als unentgeltlich e Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt , und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, wird mit Fr. 1‘549.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00352
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
26. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1959 geborene und seit Geburt schwerhörig e
X.___ , türkische r Staatsangehörige r und im Jahr 1978 in die Schweiz eing ereist, meldet e sich am 25.
April
1988 ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung ( Übernahme der Reparaturkosten der Hörbrille) an (Urk.
11/3 und Urk. 11/7 -8 ). Dieses Leistungs begehren lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, mit Verfügung vom 2.
November 1988 ab. Zur Begrün dung wurde ausgeführt , es sei bereits vor der Einreise in die Schweiz objektiv gesehen eine Hörgerät ev ersorgung notwendig gewesen , weshalb kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe ( Urk. 11/4 ; vgl. auch das Nichteintreten auf ein erneutes Begehren um Hörgeräteersatz mit Verfügung vom 8.
Oktober 1990 , Urk.
11/14 ). 1.2
Am 13. April 1992 meldete sich der Versicherte zum Bezug von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung an ( Urk. 11/17). Das IV-Sekretariat traf berufliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (vgl. die Expertise von Dr. med. Y.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Dezember 1993 ,
Urk. 11/47). Mit Verfügung vom 11. April 1994 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um berufliche Massnahmen ab ( Urk. 11/48). 1.3
Am 5. Mai 1997 meldete sich X.___ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Hörgerät und Rente) an ( Urk. 11/53). Mit Mitteilung vom
14 . Mai 1997 trat die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf das Gesuch bezüglich Hörgerät nicht e in ( Urk. 11/55).
Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (vgl. insbe sondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Februar 1998 ,
Urk. 11/65) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
5. August 1998 mit Wirkung ab 1.
April 1997 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60
% zu (Urk.
11/71). 1.4
Im Rahmen von zwei im Mai 2000 ( Urk. 11/73 ff. ; vgl. auch das damals einge holte psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, vom 30.
September 2000 ,
Urk. 11/82) sowie im März 2004 ( Urk. 11/87 ff.) eingeleiteten Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den bis herigen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % (vgl. Mitteilungen vom 10. Mai 2000 und 6. August 2004, Urk. 11/86 und Urk. 11/99) . 1.5
Am 8. Februar 2008 ersuchte der Versicherte um leihweise Abgabe einer AVISO-Signalanlage für Telefon und Haustüre wegen hochgradiger Schwerhö rigkeit ( Urk. 11/108), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 6.
Mai 2008 ab wies ( Urk. 11/113). Zur Begründung führte die IV-Stelle aus , es müsse aufgrund der Hochgradigkeit der Schwerhörigkeit davon ausgegangen werden, dass ein solches Hilfsmittel objektiv gesehen bereits bei Einreise in die Schweiz ange zeigt gewesen wäre, weshalb die versicherungsmässigen Vora ussetzungen nicht erfüllt seien . 1.6
Anlässlich einer im August 2008 eingeleiteten Rentenrevision ( Urk. 11/117) fand erneut eine psychiatrische Begutachtung statt (vgl. d ie Expertise von Dr.
med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychother apie, vom 3. April 2009 Urk.
11/122).
In der Folge erhöhte die IV-Stelle den Rentenanspruch mit Wir kung ab 1. August 2008 auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ( Urk. 11/130). 1.7
Ein weiteres Gesuch um Versorgung mit einem Hörgerät vom 19. November 2009 ( Urk. 11/135) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2010 (Urk.
11/140) unter Hinweis auf die vorangegangenen Verfügungen vom 2.
November 1988 und
8. Oktober 1990 sowie
die Mitteilung vom
14. Mai 1997 ab. 1.8
Die vom Versicherten am 26. August 2013 beantragte Kostengutsprache für ein Videophon ( Urk. 11/147) hiess die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2014 gut ( Urk. 11/167). Im August 2014 ( Urk. 11/168) wurde wiederum eine Renten revision eingeleitet und mit Mitteilung vom
26. November 2014 , wonach wei terhin Anspruch auf die bisherige I nvalidenrente (Invaliditätsgrad 100 % ) be stehe ( Urk. 11/175) , abgeschlossen. 1. 9
Am 19. November 2014 stellte X.___
e inen Antrag a uf leihweise Ab gabe einer AVISO - Lichtsignalanlage gemäss Ziffer 14.04 des Anhang s zur der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; Urk. 11/177) unter Beilage einer Offerte im Betrag von Fr. 777.-- ( Urk. 11/176) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/180 ff.) trat die IV-Stelle auf das erneute Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Februar 2015 ( Urk. 2 ) nicht ein. 2.
Dagegen liess der Versicherte am 20. März 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag , die Verfügung vom 17. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei in Gut heissung des G esuch s
Kostengutsprache für die leihweise Abgabe einer Licht signalanlage zu erteilen. Der Beschwerdeführer ersuchte sodann, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegeg nerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 (Urk. 10), die Be schwerde sei abzuweisen, wovon der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom
11. Mai 2015 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Zu beurteilen ist die Verfügung vom 17. Februar 2015 ( Urk.
2) betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. November 2014 um Kostengutsprache für eine Lichtsignalanlage im Betrag von Fr. 777.-- (Urk.
11/176-177).
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) haben Inv alide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versi cherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen , soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betä tigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern
und soweit auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf die ein zelnen Massnahmen erfüllt sind . Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört
auch die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . d IVG).
Der Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmittel n gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG
– invaliditätsbedingte kostspielige Geräte für die Fortbewe gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge –
besteht
ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach der Rechtsprechung tritt der Versicherungsfall, der für jede Leistungsart einzeln festzustellen ist (BGE 126 V 241 E. 4, 121 V 264 oben), hinsichtlich Hilfsmitteln ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitsschadens übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 61 E. 2b, 105 V 58 E. 2a mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 134/00 vom 28. Juni 2002). 1.4 1.4.1
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht gemäss Art. 9 IVG frühes tens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung ( Abs. 1 bis ) . Ob ligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 a
Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Al ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] i.V.m . Art. 1 b IVG).
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und ge wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleis tet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. 1.4.2
Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abge schlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozial versicherung zu regeln. Vorliegend ist das Abkommen zwischen der Schwei ze rischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 19 69 und dessen Schlussprotokoll ( SR 0.831.1 09.763.1 ) anwendbar . Dessen Art. 9 Abs. 1 bestimmt, dass türkischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweize rischen Invalidenversicherung zusteht, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schwei zerische Versicherung entrichtet haben. Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Abkommens steht n ichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während min des tens eines Jahr es in der Schweiz gewohnt haben . 1.5
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleis tungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E „ Die Re vision der Rente und der Hilflosenentschädigung “
– zwar nicht die eigentli che materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt , nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverwei gerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise ge ändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Nichteintretensentscheid vom 17. Februar 2015 auf das erneute Gesuch um Kostenübernahme für eine Licht signalanlage ( Urk. 2) aus , da s s ein nämliches Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6 .
Mai
2008 abgewiesen worden sei, da die versicherungsmässigen Vor aussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Daran habe sich auch zum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert. Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der damalige Entscheid auch nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. 2.2
Der Beschwerdeführer liess dagegen einwenden, die Verfügung vom Mai 2008 erweise sich als offensichtlich unrichtig ( Urk. 1 Ziff. 4), da er bei seiner Einreise in die Schweiz nicht auf eine Lichtsignalanlage angewiesen gewesen sei. Er habe damals mit Hilfe eines Hörgerätes normal telefonieren und die Türklingel hören können . Die fast vollständige Gehörlosigkeit sei erst in den nachfolgen den Jahren in der Schweiz eingetreten ( Ziff. 5). Da er heute nachweislich nur noch visuell kommunizieren könne, sei sein Anspruch auf eine Lichtsignalan lage ausgewiesen ( Ziff. 6). 2. 3
Unbestritten ist, dass die Verfügung vom 6. Mai 2008 ( Urk. 11/113) und die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2015 ( Urk. 2) dasselbe Hilfsmittel be treffen (Signalanlage n für hochgradige Schwerhörige, Gehörlose und Taub blinde gemäss Ziffer 14.04 des Anhangs zur HVI) . Streitig ist, ob die Beschwer degegnerin auf das erneute Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1
Mit Verfügung 6. Mai 2008 wurde das erste Leistungsgesuch des Versicherten um Kostengutsprache für eine Lichtsignalanlage von der Beschwerdegegnerin abgewiesen ( Urk. 11/113). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin da mals aus, laut dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Türkei und der Schweiz hätten türkische Staatsangehörige Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung, wenn sie in der Schweiz wohnten und bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet hätten (vgl. E. 1.4) . Als Eintritt der Inva lidität gelte der Zeitpunkt, in dem die beantragte Leistung objektiv erstmals an gezeigt gewesen sei (vgl. E. 1.3) . Der Beschwerdeführer sei seit Geburt schwer hörig und im Januar 1978 in die Schweiz eingereist. Aufgrund der Hochgradig keit der Schwerhörigkeit müsse davon ausgegangen werden, dass objektiv gese hen bereits bei der Einreise in die Schweiz ein solches Hilfsmittel angezeigt ge wesen wäre.
Die Ablehnung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 6. Mai 2008 er folgte demnach zufolge Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen. 3.2
Da der Beschwerdeführer mithin – worüber mit Verfügung vom
6. Mai 2008 rechtskräftig entschieden worden ist
– im Zeitpunkt des Eintritts des Versiche rungsfalles noch nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleis tet hatte, bestand und besteht
kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine
Lichtsignalanlage . Daran ändert auch d ie zwischenzeitlich unbestrittener massen eingetretene Verschlechterung der Hörproblematik nichts (vgl. etwa die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] der IV-Stelle betref fend das Gesuch um Kostengutsprache für ein Videophon vom 1. April 2014 ,
Urk. 11/166 S. 2 ) . Massgebend ist der rechtskräftige Entscheid ,
der das Vorlie gen der versicherungsmässigen Voraussetzungen verneinte . Anspruchserhebli che Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse wurden in diesem Sinne keine geltend gemacht , weshalb sich der Entscheid, auf die erneute Anmeldung zum Bezug des Hilfsmittels nicht einzutreten ,
als zutreffen d erweist (E. 1.5) . 4. 4.1
Der Beschwerdeführer machte zudem geltend , die Auslegung der angefochtenen Verfügung ergebe, dass die Beschwerdegegnerin
– entgegen dem Titel und dem verfügten Nichteintreten – auf das Leistungsbegehren eingetreten sei und erneut einen ablehnenden Leistungsentscheid getroffen
habe ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2 und 4 ; vgl. auch der Einwand vom 1 3. Januar 2015, Urk. 11/182, in dem teilweise Argumente für eine Wiedererwägung vorgebracht werden ). 4.2
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts kann der Versicherungsträger al lerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wieder erwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a).
Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwä gung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätz lich nicht anfechtbar. Wenn der Versi cherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wieder erwägungs voraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sach entscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem sol chen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Vor aussetzungen für eine Wiedererwägung der bestä tigten Verfü gung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls , ob der Versi cherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrek tur als von unerheblicher Be deutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a) .
Damit kommt der Abgrenzung des Eintretens auf ein Wiedererwägungsgesuch vom Tatbestand des Nichteintretens zentrale Bedeutung zu. Während das blosse Entgegennehmen und Akturieren des Wiederwägungsgesuch noch kein Eintre ten auf das Gesuch bedeuten kann, verhält es sich anders, wenn der Versiche rungsträger mit der materiellen Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen einsetzt (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 75 zu Art. 53). 4.3
Bereits der Titel der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Februar 2015 (Urk. 2) lässt nicht auf die Anhandnahme
eines Wiedererwägungsverfahrens schliessen („Auf das Leistungsbegehren wird nicht eingetreten“). Begründet wurde das Nichteintreten mit der Verfügung vom 6. Mai 2008, in der ein nämli ches Leistungsbegehren unter Hinweis auf die fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen abgelehnt worden war . Daran habe sich auch zum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert.
In der Nichteintretensverfügung vom 1 7. Februar 2015 wird zwar ebenfalls ange geben , dass die Möglichkeit einer Wiedererwägung mangels zweifelloser Unrichtigkeit entf alle. Aus den Akten geht jedoch unzweifelhaft hervor , dass die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren
einzig deshalb nicht e in trat, weil sich seit dem letzten Entscheid
in Bezug auf die damals geprüften versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Licht signalanlage nichts geändert hat (vgl. auch der Vorbescheid vom 6. Januar 2015 ,
Urk. 11/180 ). Es wurde nicht abgeklärt, ob Anlass für eine Wiedererwä gung best ehe . So wandte sich der zuständige Sachbearbeiter vor Verfügungser lass weder an den RAD noch an den Rechtsdienst (RD) der IV-Stelle . Einzig die auf Einwand des Versicherten hin erfolgte kurze Auseinandersetzung mit den Wiedererwägungsvoraussetzungen ver mag daran nichts zu ändern. 4. 4
Zusammenfassend erfolgte der Nichteintre tensentscheid der Beschwerdegeg ne rin ohne weitere Abklärungen; dokumentiert ist nicht einmal eine summarische Prüfung. Von einem Eintreten auf ein allfälliges Wiedererwägungsgesuc h (vgl. die diesbezügliche n Arg umente im Einwand
Urk. 11/ 182) , das heisst von dessen materi eller Behandlung und einem erneut ablehnenden S achentscheid durch die Beschwer degegnerin kann unter diesen Umständen somit
nicht gesprochen wer den . Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung der Wiedererwägungsvor aussetzungen ( wozu im Übrigen auch die erhebliche Bedeutung zählte , vgl. hierzu die Praxisbeispiele bei Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,
N 58 zu Art. 53 ) .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
5.1
Da die
Voraussetzungen erfüllt sind ( § 16 GSVGer ) , ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 5.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen . Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf zuerlegen , infolge der mit he utiger Verfügung bewilligten unentgeltlichen Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist der ebenfalls mit heutiger Verfügung bestellten unentgeltlichen Rechtsver treterin Ursula Sintzel
nach Einblick in die Honorar note vom 18.
Oktober 2016 (Urk. 13) eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1‘549.35 zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer
hinzuweisen . Der Einzelrichter verfügt:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. März 2015 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, als unentgeltlich e Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, wird mit Fr. 1‘549.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubOertli