Sachverhalt
1. 1.1
Die 1969 geborene X.___
arbeitete bei Y.___ als Produktionsmitar beiterin und war dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 9. Januar 2007 mit ihrem Auto vor einem Rotlicht wartend durch ein anderes Fahrzeug von hinten angefahren wurde (Unfallmeldung vom 2 5. Januar 2007, Urk. 7/6/115). Die SWICA erbrachtet in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl. Schreiben vom 1 5. Februar 2007, Urk. 7/6/102-103) .
A m 3. März 2008 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle nahm daraufhin erwerb liche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie zusammen mit der SWICA (vgl. Zusatzfragen der SWICA vom 15. Januar 2009, Urk. 7/26) beim Z.___ ein interdisziplinäres (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) Gutachten einholte (Gutachten vom 1 4. Juni 2009,
Urk. 7/28). Mit Vorbescheid vom 1 7. Juli 2009 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/30) .
D ie SWICA stellte mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2009 (Urk. 7/47) b zw. Ein spracheentscheid vom 22. Januar 2010 (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 3. März 2011, Urk. 7/78) ihre Leistungen rückwirkend per 3 1. Mai 2008 ein.
Nachdem X.___
gegen den Vorbescheid der IV-Stelle unter Beilage eines Berichts von Ärzten der A.___ Einwand erhoben hatte (Einwand vom 1
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 Die 1969 geborene X.___
arbeitete bei Y.___ als Produktionsmitar beiterin und war dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 9. Januar 2007 mit ihrem Auto vor einem Rotlicht wartend durch ein anderes Fahrzeug von hinten angefahren wurde (Unfallmeldung vom 2 5. Januar 2007, Urk. 7/6/115). Die SWICA erbrachtet in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl. Schreiben vom 1 5. Februar 2007, Urk. 7/6/102-103) .
A m 3. März 2008 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle nahm daraufhin erwerb liche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie zusammen mit der SWICA (vgl. Zusatzfragen der SWICA vom 15. Januar 2009, Urk. 7/26) beim Z.___ ein interdisziplinäres (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) Gutachten einholte (Gutachten vom 1 4. Juni 2009,
Urk. 7/28). Mit Vorbescheid vom 1 7. Juli 2009 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/30) .
D ie SWICA stellte mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2009 (Urk. 7/47) b zw. Ein spracheentscheid vom 22. Januar 2010 (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 3. März 2011, Urk. 7/78) ihre Leistungen rückwirkend per
E. 3 1. Mai 2008 ein.
Nachdem X.___
gegen den Vorbescheid der IV-Stelle unter Beilage eines Berichts von Ärzten der A.___ Einwand erhoben hatte (Einwand vom 1
Dispositiv
- September 2009, Urk. 7/36, und Be richt vom 1
- August 2009, Urk. 7/35) , wurde sie am 7. Januar 2010 von Pro f. Dr. med. B.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle untersucht (vgl. Fest stellungsblatt , Urk. 7/69/2-3; Schreiben der IV-Stelle vom 1
- Janu a r 2010, Urk. 7/51). Am 16. März 2010 liess die IV-Stelle zudem eine Haushaltsab klärung v ornehmen (Abklärungsbericht vom
- Mai 2010, Urk. 7/61). Mit Ver fügung vom 1
- November 2010 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wir kung ab
- Januar 2008 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 7/77, Verfügungsteil 2, Urk. 7/70). Die Leistungseinstellung der SWICA per 3
- Mai 2008 wurde mit Urteil des hiesi gen Gerichts vom 2
- März 2011 ( Urk. 7/78) und Urteil des Bundesgerichts vom 1
- Februar 2012 ( Urk. 7/81) bestätigt. 1.2 Am
- Oktober 2012 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) stellte X.___ bei der IV-Stelle ein Gesuch um Erhöhung ihrer Rente ( Urk. 7/82). Die IV-Stelle holte dar aufhin Berichte von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ( Bericht vom 13. Febru ar 2013 , Urk. 7/87) und von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psy chia trie und Psychotherapie, (Bericht vom
- April 2013, Urk. 7/93) ein und gab beim G.___ ein Gutachten in Auftrag ( Gut ach ten vom 1
- März 2014, Urk. 7/106; Mitteilung vom
- Oktober 2013, Urk. 7/101). Mit Vor bescheid vom 2
- März 2014 stellte die IV-Stelle die Auf hebung der Dreiviertelsrente von X.___ auf das Ende des der Ver fügung folgenden Monats in Aussicht ( Urk. 7/109). Dagegen liess X.___ Einwand erheben (Ein wand vom 3
- März 2014, Urk. 7/115, und Be grün dung vom 2
- Mai 2014, Urk. 7/120 ). Nach Durchfüh rung eine r Eingliede rungsberatung ( Bericht vom 1
- Juli 2014, Urk. 7/125) und eine r Pot enzialab klärung bei der E.___ , (Bericht vom 2
- August 2014, Urk. 7/129) hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1
- September 2014 fe s t, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich sei en ( Urk. 7/131). Mit Verfügung vom 1
- Februar 2015 hob die IV-Stelle die Dreiviertelsrente von X.___ auf das Ende des der Verfü gung folgenden Monats auf (Urk. 2).
- Dagegen liess X.___ am 2
- März 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr auch nach dem 3
- März 2015 weiterhin eine Dreivier telsrente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwerdeantwort vom
- Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Die Beschwerdeführer in liess mi t Replik vom 1
- August 2015 an ihrem Antrag auf Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente festhalten ( Urk. 11), worauf die Be schwerdegegnerin unter Festhaltung an ihrem Abweisungsantrag auf das Ein reichen einer begründete n Duplik verzichtete ( Urk. 16). Die s wurde der Be schwer deführerin am
- September 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 17).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 3
- März 2015 hinaus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Beschwerdegegnerin hat oder ob kein Rentenanspruch mehr besteht.
- Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 3 . 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der ursprünglichen Rentenzusprache davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre und dass sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 40 % ar beits fähig sei ( Urk. 7/70). Sie stützte sich dabei hauptsächlich auf die Einschät zung ihres RAD-Arztes Prof. Dr. B.___ (vgl. Urk. 7/69). Dieser hatte mit Stellung nahme vom
- Januar 2010 erklärt , ein sich nach dem Unfallereignis vom Janu ar 2007 ausgebildeter physischer und psychischer Gesundheitsschaden mit Krank heitswert (Status nach Beschleunigungstrauma mit zerviko - thorako -verte bralem Schmerzsynd rom und ICD-10 F45.41, F32.1; F 55.2 und Z 60.0) verhin dere seit 2007 zunehmend und auf Verhaltensebene akzentuierend die volle Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu ver wertende Tätigkeiten. Im Mittelpunkt der heutigen Beschwerden stünden an haltende Schmerzen im Nacken und Kopf mit der Tendenz, in die Arme und den Rücken auszustrahlen, verbunden mit Mangel an Antrieb, einer ängstlichen und be drückten Stimmungslage, verbunden mit hartnäckiger Schlaflosigkeit und ei ner durchgängig verzweifelten resignativen Lebenseinstellung mit einer unbe wussten krankheitsbedingten Flucht in die verhaltenseinschränkende Schmerz verarbei tungsstörung . Aus der Anamnese ergebe sich, dass sich die Verhaltens änderung in der Folge des Unfallgeschehens gebildet und inzwischen trotz lege artis durch geführter multifokaler Therapien zu einem chronifizierten und weit gehend therapieresistenten Beschwerdebild ausgeweitet habe. Aus versiche rungs medizi nischer Sicht sei seit 2007 bis heute vor dem Hintergrund des fest gestellten Gesundheitsschadens medizintheoretisch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % bis 50 % eines Pensums von 100 % für behinderungsangepasste beruflich zu ver wer tende Tätigkeiten zu postulieren, deren praktische Verwirklichung bislang nicht störungsspezifisch orientiert durch koordinierte therapeutische und beruf liche Integrationsmassnahmen stattgefunden habe. 3.2 3.2.1 Für das vorliegende Revisionsverfahren sind folgende Arztberichte aktenkundig: 3.2.2 Dr. C.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1
- Oktober 2012, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm wegen seit März 2012 progre dienten Gelenkschmerzen und Sehnenansatzschmerzen gemeldet. Die dabei palpierbaren Synovi t i d en , die Enthesitiden , das asymmetrische Befallsmuster , be stätigt auch durch die skelettszintigraphische Untersuchung, sprächen für eine Psoriasisarthritis . Ansonsten hätten laborchemisch bei negativen Rheuma fakto ren resp. Anti-CCP keine Argumente für eine rheumatoide Arthritis (wobei auch hier asymmetrischer Befall nicht typisch) gefunden werden können . Ferner seien serologisch eine Hepatitis-B- oder –C-Infektion ausgeschlossen worden. Es fän den sich auch keine Hinweise für eine Kollagenose. Die eingesetzten Glu co co r t i coide zeig t en einen guten Effekt auf die artikuläre Entzündungsaktivität, wobei di e Dosis wegen Sehstörungen habe reduziert werden müssen. Es erfolge in An betracht der hier vorliegenden Entzündungsaktivität mit potentieller Destruk tion von Gelenken eine i mmunmodulatorische Behandlung mit Metho trexat , wobei wegen Nebenwirkungen bei höheren Dosen ein Wechsel auf Leflunomid notwendig geworden sei. Hinsichtlich der zukünftigen Arbeits- re spektive Er werbsfähigkeit seite n s der Psoriasisarthritis müsse der weitere Ver lauf abge wartet werden. Aktuell fänden sich weiterhin Zeichen einer artikulären Entzün dungsaktivität ( Urk. 7/84). 3.2. 3 Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1
- Februar 2013 hielt Dr. C.___ als Diagnosen fest: - Psoriasisarthritis mit Arthri ti den und Enthesitiden - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom - paramedian -rechtsbetont Diskushernie C6/7 - Status nach HWS-Distorsion 2007 - Verdacht auf zusätzlich depressive Entwicklung Bei der Beschwerdeführerin bestünden Einschränkungen bei Arbeiten über Kopf, bei Zwangshaltungen und bei repetitiven manuellen Arbeiten ( Urk. 7/87). 3.2. 4 Dr. D.___ diagnostizierte mit Bericht a n die Beschwerdegegnerin vom 3. April 2013 aus psychiatrischer Sicht: - rezidivierende depressive Störung (aktuell mittelgradig; ICD-10 F45.40) - Persönlichkeit mit dependenten und anankastischen Zügen (ICD-10 F60.5/7) Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit Beginn der Be handlung bei ihm im März 2010 bis aktuell zu 70 % arbeitsunfähig. Konzentra tionsvermögen , Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien mittelgradig eingeschränkt. Das Leiden der Beschwerdeführerin sei mitt lerweile derart chronifiziert und in ihrem Bewusstsein verankert, dass eine er folgreiche T herapie obsolet erscheine (Urk. 7/93). 3.2.5 Die G.___ -Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 1
- März 2014 ( Urk. 7/106) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 21) : - c hronische Psoriasisarthritis (ICD-10 M07.0) - i mmunsupprimierende Therapie mit 10mg Leflunomid täglich, Cox-2-Hemmer-Therapie mit Arcoxia 60mg täglich - k linisch persistierende Synovitis Metacarpophalangealgelenk ( MCP ) I rechts sowie MCP II links, fraglich Synovitis Proximales Interpha langealgelenk ( PIP ) II li nks, angedeutete Dactylitis Digitus II links, Synovitis und D actylitis vierter Zehe rechter Fuss; fragliche Ostei tis / Enthesitis Manubrium sterni - aktuell radiologisch hochgradiger Verdacht auf Usur Köpfchenpha lanx I rechts radial - chronisches zerviko zephales / zervikobrachiales Schmerzsyndorm beid seits (ICD-10 M53.0 /M53.1) - Status nach traumatischem HWS-Beschleunigungstrauma vom 9. Januar 2007 - r adiomorphologisch MRT HWS 2
- Augus t 2010 mit medianer subli gament ärer Disku sh ernie C6/7 ohne eindeutige Kompression von neuralen Strukturen, geringe Osteochondrose C6/7 sowie aktuell kon ventionell-radiologisch leicht beginnende Unkovertebralarthrose n C5 und C6 beidseits rechts betont - l eichte Wirbelsäulenfehlhaltung mit betonter Kyphosierung der obe ren BWS - r eaktive Myogelosen im Nacken-Schultergürtel im Rahmen einer mus kulären Dysbalance - k linisch-neurologisch unauffällige Befunde a n den oberen Extremitä ten - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.10) Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter: - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54.0) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Unsicherheit (ICD-10 Z73.1) - Psoriasis vulgaris (ICD-10 L40.0) Im Vordergrund stünden bei ihren Untersuchungen die von der Beschwerde führerin angegebenen Beschwerden am Bewegungsapparat. Seit dem Unfall im Jahr 2007 habe sie Nacken- und Armschmerzen. Etwa seit zwei Jahren seien die Gelenkprobleme der Psoriasis aufgetreten. Bei ihrer rheumatologischen Untersuchung sei die Psoriasisarthritis bestätigt worden. Es habe eine Synovitis an verschiedenen Fingergelenken bestanden. Vom Rücken her sei ein vorwiegend muskulär bedingtes chronisches zervikoze phales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Radiolo gisch bestünden subligamentäre Diskushernien C6/7 und eine geringe Osteo chon d rose . Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die Arthritis an den Händen eingeschränkt. Manuell belastende Tätigkeiten seien nicht möglich. Für feinmotorische Arbeiten mit geringer Belastung der Hände bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche vor allem halbtags am Nachmittag verwertet werden könnte. Tätigkeiten ohne manuelle Arbeiten, zum Beispiel mit Überwachung, könnten uneingeschränkt verrichtet werden. Vom Zervikobrachi alsyndrom her bestünden aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen für eine körperlich leichte Tätigkeit. Bei ihrer psychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leichtgradige Episode diagnostiziert worden. Die Arbeitsfä hig keit sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der depressiven Sympt omatik um 20 % vermindert. Zusä t z lich bestünden eine Schmerzverarbeitungsstörung und ein Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge. Diese Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei ihrer allgemeininternistischen Untersuchung sei ausser der Psoriasis keine weitere Diagnose gestellt worden. Die Auswirkungen der Psoriasis au f die Haut seien nicht stark ausgeprägt. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde dadurch nicht eingeschränkt. Zusammengefasst sei d ie Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wenig manuelle Tätigkeit zu 50 % arbeits- und leis tungsfähig. Diese Arbeit könne idealerweise halbtags am Nachmittag verrichtet werden. Die Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht könne hier nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden könnten. Eine körperlich leichte Tätigkeit ohne manuelle Arbeiten sei der Beschwerdeführerin mit einem ganztägigen Pensum und 20 % verminderter Leistung zumutbar. Für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und solche mit vermehrter manueller Belastung be stehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vor lie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen d ie Gutachter davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom Januar 2007 eingeschränkt sei. Anfangs habe wegen des psy chi schen Leidens eine Arbeitsunfähigkeit von unterschiedlichem Ausmass be stan den, welche gemäss der psychiatrischen Symptomatik attestiert worden sei . Seit März 2012 bestünden die zusätzlichen Einschränkungen aufgrund der Psoria sis arthritis mit verminderter Belastbarkeit der Hände. Die gesamthaft poly diszipli när festgestellt e Arbeitsfähigkeit bestehe sei t ihrer Untersuchung im November 2013 ( S. 22). 3.2.6 Dr. C.___ berichtete am 2
- September 2013 an Dr. med. F.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, a ktuell erfolge eine immunmodula to rische Behandlung mit Arava /- Leflunomid 10mg. Die Dosis von 20mg täglich sei lei der im Verlauf nicht ertragen worden, weshalb eine Dosisreduktion habe erfol gen müssen. Ergänzend werde ein Coxib ( Arcoxia 60mg) ver a breicht. Unter die ser Medikation sei die Beschwerdeführerin nicht vollständig beschwerdefrei, wobei die Gelenkschmerzen und die Morgensteifigkeit doch deutlich geringer seien, als noch vor Beginn der immunmodulatorischen Medikation. Zuletzt seien thorakale Schmerzen manifest geworden, wobei die Lokalisation und bei vorläufigem Ausschluss einer k ardialen Ursache diese durchaus auch Enth e siti den im Rahmen der Psoriasisarthritis entsprechen könnten. Hierfür spreche, dass diese Symptome bei der kurzzeitige n Prednisonbehandlung rückläufig gewesen seien. Im Übrigen seien unter der Prednisonbehandlung auch die Gelenkschmer zen an beiden Händen geringer gewesen, was für eine noch ungenügende Suppression der Entzündungsaktivität spreche, wobei aktuell klinisch-palpato risch und mittels Doppler-Flow keine wesentliche n Synovit iden festzustellen seien (Urk. 7/106/26-27). 3.2.7 Nach Einsicht in den Vorbescheid vom 2
- März 2014 teilte Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin am 1
- April 2014 mit, ihm sei nicht bekannt, was ur sprünglich zu r Zusprache einer Dreiviertelsrente geführt habe. Er sei überrascht, dass die „aktive“ Psoriasisarthritis anlässlich der Begutach t ung anscheinend als nicht sehr relevant in Bezug auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit be urteilt worden sei. Seit 2012 bestehe eine Psoriasisarthritis mit zuletzt vor allem entzündlicher Beteiligung der Daumengrund- und vereinzelter Fingergelenke (v.a. PIP-Gelenke), der Knie- und Zehengelenke (intermittierend Daktylitis) und des Sternums resp. sternoclaviculär . Die immunmodulatorische Behandlung mit Methotrexat habe wegen Nebenwirkungen sistiert werden müssen. Eine Be hand lung mit Leflunomid könne wegen Nebenwirkungen (Blutdruck, Nausea) „nur“ in einer Dosis von 10mg ausgeführt werden. Unter dieser Medikation sei die artikuläre Entzündungsaktivität zu wenig supprimiert. Mit der Beschwerde führerin sei schon über eine Behandlung mit einem Biologikum gesprochen worden, wobei sie sich dazu wegen de r potentiellen Gefahren bisher nicht habe entschliessen können ( Urk. 7/119). 3.2.8 Am 1
- Juni 2014 berichtete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin, wie er bereits früher erklärt habe, sei die artikuläre Entzündungsaktivität seitens der Psoriasis arthritis zuletzt progredient gewesen. Zwischenzeitlich sei eine ausgeprägte Tenosynovitis der linksseitigen Tibialis - posterior -Sehne manif e st geworden, neben der Gonarthritis und Arthritiden an meh r eren MCP- und an den Hand ge lenken. Ein Ausbau der immunmodulatorischen Behandlung mit einem TNF-alpha-Hemmer sei indiziert. Die Beschwerdeführerin möchte diesbezüglich jedoch we gen der potentiellen Gefahren (Infekt) noch zuwarten ( Urk. 7/123). 3.2.9 Mit Bericht an die Beschwerdeführerin vom
- April 2015 erklärte Dr. C.___ , bei der Beschwerdeführerin bestehe klinisch eine deutlich erhöhte Entzündungs aktivität seitens der Psoriasisarthritis . Als Befunde führte er an : Tendinitis der Supraspinatussehne und Bicepssehne linke Schulter, Bursitis subacromialis links seitig, Synovitis rechtsseitiger Ellbogen mit Erguss, Synovitis MCP II links seitig, Synovitis PIP-III rechtsseitig, Synovitis linksseitiges Knie, Synovitis links seitiges oberes und unteres Sprunggelenk , Tenosynovitis Tibialis - posterior -Sehne und Digitorum - longus -Sehne linksseitig ( Urk. 12/1). 3.2.10 Dr. D.___ hielt mit Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom
- Juli 2015 als psychiatrische Diagnose fest: - a nhaltende, therapieresistente mittel- bis schwergradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Persönlichkeit mit dependenten und anankastischen Zügen (ICD-10 F62.5/7) Zudem führte er als psychi atri sch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer eine undifferenzierte Somatisie rungss törung (ICD-10 F45.1) an . Aktuell und nach wie vor bestehe aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende und mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Diese Arbeitsunfä higkeit werde vermutlich aufgrund der bereits eingetretenen Chronifizierung bis auf Weiteres unverändert bleiben. Das depressive Syndrom beinhalte nach wie vor eine massive Beeinträchtigung des Antriebs, der Motivationsfähigkeit und der Fähigkeit Interesse für etwas aufzubringen. Diese limitierenden Faktoren seien sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkei t wirksam ( Urk. 12/2).
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1
- Februar 2015 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache wesentlich ver bessert habe und die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne manuelle Arbeiten wieder zu 80 % arbeitsfähig sei ( Urk. 2). Aus medizini scher Sicht berief sie sich dabei im Wesentliche n auf das G.___ -Gutachten vom 17. März 2014 (E. 3.2.5; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/108/4 und Urk. 7/135). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung einge holten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des G.___ - Gutach tens vom 1
- März 2014 sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizi nische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchung en , es berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; E. 2.3). Aus dem Gutachten geht insbesondere hervor, dass es aus psychiatrischer Sicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ge kommen ist . So konnte n die Gutachter im Gegensatz zu Prof. Dr. B.___ , dessen Beurteilung der ursprünglichen Rentenzusprache zu grunde lag (E. 3.1) , keine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) , son dern lediglich noch eine leichtgradige Episode feststellen (E. 3.2.5). Diese Ver besserung steht in Übereinstimmung mit den angeführten Befunden. So erklärt e die Beschwerde führerin im Rahmen der Begutachtung beispielsweise , dass sich ihr Schlaf ver bessert habe ( Urk. 7/106 S. 10). Prof. Dr. B.___ hielt demgegenüber im Januar 2010 noch eine hartnäckige Schlaflosigkeit fest (E. 3.1). Eine durch gängig ver zweifelte resignative Lebenseinstellung wie Prof. Dr. B.___ (E. 3.1) stellten die Gutac hter ebenfalls nicht mehr fest. Im Weiteren hielten die G.___ -Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt die Reinigung und die Wäsche mache ( Urk. 7/106 S. 11 ; vgl. auch S. 8 ). Anlässlich der Z.___ -Begut achtung im Jahr 2009 erklärte die Beschwerdeführerin demgegenüber noch, dass der Ehe mann sich um die Wäsche kümmere, er wasche das Geschirr ab ( Urk. 7/28/34). 4 .2 Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu den G.___ -Gutachtern, welche eine Verbes serung des Gesundheits zustandes und bloss noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psy chiatri scher Sicht von 20%ige festhielten (E. 3.2.5) , einen seit der ursprüng lichen Rentenzusprache stationären Gesundheitszustand und eine 70%ige Ein schrän kung (E. 3.2.
- und E. 3.2.10). Bei der Berichterstattung von Dr. D.___ fällt auf, dass er im Bericht vom
- April 2013 betreffend psychiatrischen Be fund festhielt, dass die Beschwerdeführerin nicht richtig ein- und durchschlafen könne ( Urk. 7/93/2). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begut achtung im November 2013 angegeben hatte, dass sich der Schlaf aufgrund ei nes Arthrosemedikamentes verbessert habe ( Urk. 7/106 S. 10), lässt sich schliessen, dass die von Dr. D.___ im April 2013 noch angeführte Insomnie zumindest auch somatisch bedingt war bzw. dass es nach April 2013 zu einer Besserung des Schlafes gekommen ist. Weiter gilt es zu beachten, dass die von Dr. D.___ im Bericht vom
- Juli 2015 gemachte Angabe, die Beschwerde führerin merke keinen Unterschied in der Schmerzintensität in Abhängigkeit vom Tagesverlauf und anderen be - oder entlastenden Faktoren ausser körperli cher Aktivität, die ihre Schmerzen verstärken würden ( Urk. 12/2) , im Wider spruch zu den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung ge machten Angaben, morgens etwa zwei bis drei Stunden zu brauchen, bis sie beweglicher werde ( Urk. 7/106 S. 11) und zu der von Dr. C.___ angeführten Morgensteifigkeit (E. 3.2.6) steht . Unter Berücksichtigung, dass es b ei der Wür digung der Einschätzung von Dr. D.___ auch der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen gilt , dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b /cc) und in Anbetracht der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) vermögen d ie Berichte von Dr. D.___ die Einschätzung der G.___ -Gutac hter nicht in Frage zu stellen. 4 .3 Aus somatischer Sicht äusserte sich neben den G.___ - Gutachter n der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin . Er machte dabei jedoch nur insoweit konkrete Angaben zur Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin , als er Einschränkungen bei Arbeiten über Kopf, bei Zwangs haltungen und bei repetitiven manuellen Arbeiten festhielt (E. 3.2.3) . Entgegen seinen Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 1
- April 2014 (E. 3.2.7) erachtete die Beschwerdegegnerin die Psoriasisarthritis der Beschwer deführerin sehr wohl als relevant in Bezug auf die Ausübung einer Arbeitstätig keit . Die G.___ -Gutachter, auf deren Einschätzung sich die Beschwerdegegnerin stützte, erklärten ausdrücklich, dass aufgrund der aktiven Psoriasisa r thritis jeg liche manuell belastenden Tätigkeiten nicht zumutbar seien. Arbeiten mit nur geringer physischer Belastung der Hände, vor allem leichte feinmotorische Tätigkeiten , könnten, vorzugswe ise am Nachmittag, ohne Probleme ausgeübt wer den. Am Morgen seien aufgrund der Entzündungsaktivität Arbeiten mit fein- oder grobmanuellen Tätigkeiten nicht möglich ( Urk. 7/106 S. 19). Aus diesen Ausführungen ergibt sich , dass die Gutachter berücksichtigten, dass die Be schwerdeführerin am Morgen weniger leistungsfähig ist (vgl. den Einwand der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 10). Da die von Dr. C.___ attestierten Ein schrän kungen von den von den G.___ -Gutachtern festgehaltenen mitumfasst sind , und aus den Berichten von Dr. C.___ (E. 3.2.2, E. 3.2.3, E. 3.2.6-E. 3.2.9) keine Befunde hervorgehen, welche auf eine weitergehende als die von den G.___ -Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit schliessen liesse n , stehen die Be richte von Dr. C.___ der Einschätzung de r G.___ -Gutachter nicht entgegen. 4 .4 Nach dem Gesagten und unter dem Hinweis, dass Schmerzverarbeitungsstörun gen im Sinne von ICD-10 F54.0 nicht unter die Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichts fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 1
- Mai 2016 E. 4.6; Einwand der Beschwerdeführerin, Urk. 11 S. 3), ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin trotz der Verschlechterung aus so matischer Sicht gesamtmedizinisch erheblich verbessert hat und sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. 5 . 5 .1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom men s vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver si cherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Der Prozentvergleich, bei dem das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Er werbs einkommen mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt, bietet sich namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (LSE) zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Inva liditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berück sich tigung des Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_888/20 14 vom
- Februar 2015 E. 2 mit Hinweisen). 5 .2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lich keit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Unfalls vom
- Januar 2007 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei Y.___ angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis war befristet und endete am 2
- Januar 2007 ( Arbeitgeberbescheinigung vom 9. Mai 2008, Urk. 7/11). Aufgrund der Befristung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh re r in auch im Gesundheitsfall nicht weiter bei Y.___ gearbei tet hätte. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf die Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes fü r Sta tistik (LSE) zu berechnen, wobei die Tabelle TA1 (S. 35-36) heranzuziehen ist. Da die Beschwerdeführerin über keine Berufs a usbildung verfügt und zuletzt als Produktionsmitarbeiterin tätig war (vgl. Urk. 7/2) , ist dabei der Totalwert von Frauen, welche einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art aus üben (Kompetenzniveau 1) , zugrundezulegen . Da somit – wie nachfolgend be treffend Invali deneinkommen zu zeigen - Validen- und Invalideneinkommen gestützt auf denselben statistischen Durchschnittswert zu berechnen sind, recht fertigt es sich, den Einkommensvergleich anhand eines Prozentvergleichs vorzu nehmen. Das Valideneinkommen ist dabei auf 100 % festzusetzen. 5.3 5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbe son dere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b). Letztes gilt auch im Bereich der un - und angelernten Arbeitnehmen den . Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmen dem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwa chungs funktionen – wie auch im Dienstleistungsbereich – grosse und wach sende Be deutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 E. 5b). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 1
- Februar 2016 E. 4.2) . 5.3.2 W ie dargelegt (E. 3.2.5 und E. 4) kann die Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit ohne manuelle Arbeiten mit einem ganztä g igen Pensum und 20 % verminderter Leistungsfähigkeit noch ausüben. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin überwiegende Überwachungsaufgaben (beispielsweise von Maschinen , Parkhaus) ohne Weiteres verrich t en . Auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt stehen derartige Tätigkeiten auch für Personen, welche nur über mang elha f t e Sprachkenntnisse, keine berufliche Ausbildung und unterdurch schnittliche intellektuelle Fähigkeiten verfügen, offen . Nachdem die Beschwer deführerin keiner zumutbaren Tätigkeit nachgeht , ist für die Berechnung des trotz gesundheitlicher Einschränkung noch erzielbaren Einkommens , wie für das Valideneinkommen , das Einkommen von Frauen, welche Tätigkeiten des Kom petenzniveaus 1 ausüben , massgebend ( LSE, Tabelle TA1). Dabei ist aufgrund der 80%igen Leistungsfähigkeit das Invalideneinkommen grundsätzlich auf 80 % festzusetzen. 5.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn vor ( Urk. 2). Es kann offen bleiben, ob dies rechtens ist, hat die Beschwerdeführerin doch selbst bei einem 20%igen Abzug keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ([100 % - 80 % x 0,8 ] : 100 % = 36 % ). Ein Abzug von 25 % , welcher einen Anspruch auf eine Viertelsrente bedeuten würde ([100 % - 80 % x 0,75 ] : 100 % = 40 % ) , ist jedenfalls nicht gerechtfertigt. So stellt in s besondere der Umstand , dass die Beschwerdeführerin lediglich zu 80 % leistungsfähig ist, kein Grund für einen Abzug dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 mit Hinweis auf 8C_20/2012 vom
- April 2012 E. 3.2, E. 3.3), 5.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin auf das Ende des der Zustellung der Verfügungen folgenden Monats hin aufgehoben hat. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00347 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
31. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1969 geborene X.___
arbeitete bei Y.___ als Produktionsmitar beiterin und war dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 9. Januar 2007 mit ihrem Auto vor einem Rotlicht wartend durch ein anderes Fahrzeug von hinten angefahren wurde (Unfallmeldung vom 2 5. Januar 2007, Urk. 7/6/115). Die SWICA erbrachtet in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (vgl. Schreiben vom 1 5. Februar 2007, Urk. 7/6/102-103) .
A m 3. März 2008 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle nahm daraufhin erwerb liche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie zusammen mit der SWICA (vgl. Zusatzfragen der SWICA vom 15. Januar 2009, Urk. 7/26) beim Z.___ ein interdisziplinäres (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) Gutachten einholte (Gutachten vom 1 4. Juni 2009,
Urk. 7/28). Mit Vorbescheid vom 1 7. Juli 2009 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/30) .
D ie SWICA stellte mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2009 (Urk. 7/47) b zw. Ein spracheentscheid vom 22. Januar 2010 (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 3. März 2011, Urk. 7/78) ihre Leistungen rückwirkend per 3 1. Mai 2008 ein.
Nachdem X.___
gegen den Vorbescheid der IV-Stelle unter Beilage eines Berichts von Ärzten der A.___ Einwand erhoben hatte (Einwand vom 1 1. September
2009, Urk. 7/36, und Be richt vom 1 8. August
2009, Urk. 7/35), wurde sie am 7. Januar 2010 von Pro f. Dr. med. B.___
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle untersucht (vgl. Fest stellungsblatt, Urk. 7/69/2-3; Schreiben der IV-Stelle vom 1 8. Janu a r 2010, Urk. 7/51). Am 16. März 2010 liess die IV-Stelle zudem eine Haushaltsab klärung v ornehmen (Abklärungsbericht vom 5. Mai 2010, Urk. 7/61). Mit Ver fügung vom 1 8. November 2010 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wir kung ab 1. Januar 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/77, Verfügungsteil 2, Urk. 7/70).
Die Leistungseinstellung der SWICA per 3 1. Mai 2008 wurde mit Urteil des hiesi gen Gerichts vom 2 3. März 2011 (Urk. 7/78) und Urteil des Bundesgerichts vom 1 0. Februar 2012 (Urk. 7/81) bestätigt. 1.2
Am 4. Oktober 2012 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) stellte X.___ bei der IV-Stelle ein Gesuch um Erhöhung ihrer Rente (Urk. 7/82). Die IV-Stelle holte dar aufhin Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, (Bericht vom 13. Febru ar 2013, Urk. 7/87) und von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psy chia trie und Psychotherapie, (Bericht vom 3. April 2013, Urk. 7/93) ein und gab beim
G.___ ein Gutachten in Auftrag (Gut ach ten vom 1 7. März
2014, Urk. 7/106; Mitteilung vom 25. Oktober
2013, Urk. 7/101). Mit Vor bescheid vom 2 4. März
2014 stellte die IV-Stelle die Auf hebung der Dreiviertelsrente von X.___ auf das Ende des der Ver fügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/109). Dagegen liess X.___ Einwand erheben (Ein wand vom 3 1. März 2014, Urk. 7/115, und Be grün dung vom 2 6. Mai 2014, Urk. 7/120). Nach Durchfüh rung eine r
Eingliede rungsberatung (Bericht vom 1 6. Juli 2014, Urk. 7/125) und eine r
Pot enzialab klärung bei der E.___, (Bericht vom 2 8. August 2014, Urk. 7/129) hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 1. September 2014 fe s t, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich sei en (Urk. 7/131). Mit Verfügung vom 1 7. Februar
2015 hob die IV-Stelle die Dreiviertelsrente von X.___ auf das Ende des der Verfü gung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 2 0. März 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr auch nach dem 3 1. März 2015 weiterhin eine Dreivier telsrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Be schwerdeantwort vom 6. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführer in liess mi t Replik vom 1 8. August 2015 an ihrem Antrag auf Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente
festhalten (Urk. 11), worauf die Be schwerdegegnerin
unter Festhaltung an ihrem Abweisungsantrag auf das Ein reichen einer begründete n Duplik verzichtete (Urk. 16). Die s wurde der Be schwer deführerin am
8. September 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den
3 1. März 2015 hinaus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Beschwerdegegnerin hat oder ob kein Rentenanspruch mehr besteht. 2.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 3 . 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei der ursprünglichen Rentenzusprache davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre und dass sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 40 % ar beits fähig sei (Urk. 7/70). Sie stützte sich dabei hauptsächlich auf die Einschät zung ihres RAD-Arztes Prof. Dr. B.___ (vgl. Urk. 7/69). Dieser hatte mit Stellung nahme vom 7. Januar 2010 erklärt, ein sich nach dem Unfallereignis vom Janu ar 2007 ausgebildeter physischer und psychischer Gesundheitsschaden mit Krank heitswert (Status nach Beschleunigungstrauma mit zerviko - thorako -verte bralem Schmerzsynd rom und ICD-10 F45.41, F32.1; F 55.2 und Z 60.0) verhin dere seit 2007 zunehmend und auf Verhaltensebene akzentuierend die volle Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu ver wertende Tätigkeiten. Im Mittelpunkt der heutigen Beschwerden stünden an haltende Schmerzen im Nacken und Kopf mit der Tendenz, in die Arme und den Rücken auszustrahlen, verbunden mit Mangel an Antrieb, einer ängstlichen und be drückten Stimmungslage, verbunden mit hartnäckiger Schlaflosigkeit und ei ner durchgängig verzweifelten resignativen Lebenseinstellung mit einer unbe wussten krankheitsbedingten Flucht in die verhaltenseinschränkende Schmerz verarbei tungsstörung . Aus der Anamnese ergebe sich, dass sich die Verhaltens änderung in der Folge des Unfallgeschehens gebildet und inzwischen trotz lege artis durch geführter multifokaler Therapien zu einem chronifizierten und weit gehend therapieresistenten Beschwerdebild ausgeweitet habe. Aus versiche rungs medizi nischer Sicht sei seit 2007 bis heute vor dem Hintergrund des fest gestellten Gesundheitsschadens medizintheoretisch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % bis 50 % eines Pensums von 100 % für behinderungsangepasste beruflich zu ver wer tende Tätigkeiten zu postulieren, deren praktische Verwirklichung bislang nicht störungsspezifisch orientiert durch koordinierte therapeutische und beruf liche Integrationsmassnahmen stattgefunden habe. 3.2 3.2.1
Für das vorliegende Revisionsverfahren sind folgende Arztberichte aktenkundig: 3.2.2
Dr. C.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. Oktober 2012, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm wegen seit März 2012 progre dienten Gelenkschmerzen und Sehnenansatzschmerzen gemeldet. Die dabei palpierbaren
Synovi t i d en, die Enthesitiden, das asymmetrische Befallsmuster, be stätigt auch durch die skelettszintigraphische Untersuchung, sprächen für eine Psoriasisarthritis . Ansonsten hätten laborchemisch bei negativen Rheuma fakto ren resp. Anti-CCP keine Argumente für eine rheumatoide Arthritis (wobei auch hier asymmetrischer Befall nicht typisch) gefunden werden können . Ferner seien serologisch eine Hepatitis-B- oder –C-Infektion ausgeschlossen worden. Es fän den sich auch keine Hinweise für eine Kollagenose. Die eingesetzten Glu co co r t i coide zeig t en einen guten Effekt auf die artikuläre Entzündungsaktivität, wobei di e Dosis wegen Sehstörungen habe reduziert werden müssen. Es erfolge in An betracht der hier vorliegenden Entzündungsaktivität mit potentieller Destruk tion von Gelenken eine i mmunmodulatorische Behandlung mit Metho trexat, wobei wegen Nebenwirkungen bei höheren Dosen ein Wechsel auf Leflunomid notwendig geworden sei. Hinsichtlich der zukünftigen Arbeits- re spektive Er werbsfähigkeit seite n s der Psoriasisarthritis müsse der weitere Ver lauf abge wartet werden. Aktuell fänden sich weiterhin Zeichen einer artikulären
Entzün dungsaktivität (Urk. 7/84). 3.2. 3
Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. Februar 2013 hielt Dr. C.___ als Diagnosen fest: - Psoriasisarthritis mit Arthri ti den und Enthesitiden - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom - paramedian -rechtsbetont Diskushernie C6/7 - Status nach HWS-Distorsion 2007 - Verdacht auf zusätzlich depressive Entwicklung
Bei der Beschwerdeführerin bestünden Einschränkungen bei Arbeiten über Kopf, bei Zwangshaltungen und bei repetitiven manuellen Arbeiten (Urk. 7/87). 3.2. 4
Dr. D.___ diagnostizierte mit Bericht a n die Beschwerdegegnerin vom 3. April 2013 aus psychiatrischer Sicht: - rezidivierende depressive Störung (aktuell mittelgradig; ICD-10 F45.40) - Persönlichkeit mit dependenten und anankastischen Zügen (ICD-10 F60.5/7)
Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit Beginn der Be handlung bei ihm im März 2010 bis aktuell zu 70 % arbeitsunfähig. Konzentra tionsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien mittelgradig eingeschränkt. Das Leiden der Beschwerdeführerin sei mitt lerweile derart chronifiziert und in ihrem Bewusstsein verankert, dass eine er folgreiche T herapie obsolet erscheine (Urk. 7/93). 3.2.5
Die G.___ -Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 1 7. März 2014 (Urk. 7/106) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 21) : - c hronische Psoriasisarthritis (ICD-10 M07.0) - i mmunsupprimierende Therapie mit 10mg Leflunomid täglich, Cox-2-Hemmer-Therapie mit Arcoxia 60mg täglich - k linisch persistierende Synovitis
Metacarpophalangealgelenk (MCP) I rechts sowie MCP II links, fraglich Synovitis
Proximales Interpha langealgelenk (PIP) II li nks, angedeutete Dactylitis
Digitus II links, Synovitis und D actylitis
vierter Zehe rechter Fuss; fragliche Ostei tis / Enthesitis
Manubrium
sterni - aktuell radiologisch hochgradiger Verdacht auf Usur Köpfchenpha lanx I rechts radial - chronisches zerviko zephales / zervikobrachiales
Schmerzsyndorm beid seits (ICD-10 M53.0 /M53.1) - Status nach traumatischem HWS-Beschleunigungstrauma vom 9.
Januar 2007 - r adiomorphologisch MRT HWS 2 3. Augus t 2010 mit medianer subli gament ärer Disku sh ernie C6/7 ohne eindeutige Kompression von neuralen Strukturen, geringe Osteochondrose C6/7 sowie aktuell kon ventionell-radiologisch leicht beginnende Unkovertebralarthrose n C5 und C6 beidseits rechts betont - l eichte Wirbelsäulenfehlhaltung mit betonter Kyphosierung der obe ren BWS - r eaktive Myogelosen im Nacken-Schultergürtel im Rahmen einer mus kulären Dysbalance - k linisch-neurologisch unauffällige Befunde a n den oberen Extremitä ten - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.10)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter: - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54.0) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Unsicherheit (ICD-10 Z73.1) - Psoriasis vulgaris (ICD-10 L40.0)
Im Vordergrund stünden bei ihren Untersuchungen die von der Beschwerde führerin angegebenen Beschwerden am Bewegungsapparat. Seit dem Unfall im Jahr 2007 habe sie Nacken- und Armschmerzen. Etwa seit zwei Jahren seien die Gelenkprobleme der Psoriasis aufgetreten.
Bei ihrer rheumatologischen Untersuchung sei die Psoriasisarthritis bestätigt worden. Es habe eine Synovitis an verschiedenen Fingergelenken bestanden. Vom Rücken her sei ein vorwiegend muskulär bedingtes chronisches zervikoze phales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Radiolo gisch bestünden subligamentäre Diskushernien C6/7 und eine geringe Osteo chon d rose . Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die Arthritis an den Händen eingeschränkt. Manuell belastende Tätigkeiten seien nicht möglich. Für feinmotorische Arbeiten mit geringer Belastung der Hände bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche vor allem halbtags am Nachmittag verwertet werden könnte. Tätigkeiten ohne manuelle Arbeiten, zum Beispiel mit Überwachung, könnten uneingeschränkt verrichtet werden. Vom Zervikobrachi alsyndrom her bestünden aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen für eine körperlich leichte Tätigkeit.
Bei ihrer psychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leichtgradige Episode diagnostiziert worden. Die Arbeitsfä hig keit sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der depressiven Sympt omatik um 20 % vermindert. Zusä t z lich bestünden eine Schmerzverarbeitungsstörung und ein Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge. Diese Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Bei ihrer allgemeininternistischen Untersuchung sei ausser der Psoriasis keine weitere Diagnose gestellt worden. Die Auswirkungen der Psoriasis au f die Haut seien nicht stark ausgeprägt. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde dadurch nicht eingeschränkt.
Zusammengefasst sei d ie Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wenig manuelle Tätigkeit zu 50 % arbeits- und leis tungsfähig. Diese Arbeit könne idealerweise halbtags am Nachmittag verrichtet werden. Die Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht könne hier nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden könnten. Eine körperlich leichte Tätigkeit ohne manuelle Arbeiten sei der Beschwerdeführerin mit einem ganztägigen Pensum und 20 % verminderter Leistung zumutbar. Für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und solche mit vermehrter manueller Belastung be stehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vor lie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen d ie Gutachter davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom Januar 2007 eingeschränkt sei. Anfangs habe wegen des psy chi schen Leidens eine Arbeitsunfähigkeit von unterschiedlichem Ausmass be stan den, welche gemäss der psychiatrischen Symptomatik attestiert worden sei . Seit März 2012 bestünden die zusätzlichen Einschränkungen aufgrund der Psoria sis arthritis mit verminderter Belastbarkeit der Hände. Die gesamthaft poly diszipli när festgestellt e Arbeitsfähigkeit bestehe sei t ihrer Untersuchung im November 2013 (S. 22). 3.2.6
Dr. C.___
berichtete am 2 3. September 2013 an
Dr. med. F.___, Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, a ktuell erfolge eine immunmodula to rische Behandlung mit Arava /- Leflunomid 10mg. Die Dosis von 20mg täglich sei lei der im Verlauf nicht ertragen worden, weshalb eine Dosisreduktion habe erfol gen müssen. Ergänzend werde ein Coxib (Arcoxia 60mg) ver a breicht. Unter die ser Medikation sei die Beschwerdeführerin nicht vollständig beschwerdefrei, wobei die Gelenkschmerzen und die Morgensteifigkeit doch deutlich geringer seien, als noch vor Beginn der immunmodulatorischen Medikation. Zuletzt seien thorakale Schmerzen manifest geworden, wobei die Lokalisation und bei vorläufigem Ausschluss einer k ardialen Ursache diese durchaus auch Enth e siti den im Rahmen der Psoriasisarthritis entsprechen könnten. Hierfür spreche, dass diese Symptome bei der kurzzeitige n
Prednisonbehandlung rückläufig gewesen seien. Im Übrigen seien unter der Prednisonbehandlung auch die Gelenkschmer zen an beiden Händen geringer gewesen, was für eine noch ungenügende Suppression der Entzündungsaktivität spreche, wobei aktuell klinisch-palpato risch und mittels Doppler-Flow keine wesentliche n Synovit iden festzustellen seien (Urk. 7/106/26-27). 3.2.7
Nach Einsicht in den Vorbescheid vom 2 4. März 2014 teilte Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin am 1 2. April 2014 mit, ihm sei nicht bekannt, was ur sprünglich zu r
Zusprache einer Dreiviertelsrente geführt habe. Er sei überrascht, dass die „aktive“ Psoriasisarthritis anlässlich der Begutach t ung anscheinend als nicht sehr relevant in Bezug auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit be urteilt worden sei. Seit 2012 bestehe eine Psoriasisarthritis mit zuletzt vor allem entzündlicher Beteiligung der Daumengrund- und vereinzelter Fingergelenke (v.a. PIP-Gelenke), der Knie- und Zehengelenke (intermittierend Daktylitis) und des Sternums resp. sternoclaviculär . Die immunmodulatorische Behandlung mit Methotrexat habe wegen Nebenwirkungen sistiert werden müssen. Eine Be hand lung mit Leflunomid könne wegen Nebenwirkungen (Blutdruck, Nausea) „nur“ in einer Dosis von 10mg ausgeführt werden. Unter dieser Medikation sei die artikuläre Entzündungsaktivität zu
wenig supprimiert. Mit der Beschwerde führerin sei schon über eine Behandlung mit einem Biologikum gesprochen worden, wobei sie sich dazu wegen de r potentiellen Gefahren bisher nicht habe entschliessen können (Urk. 7/119). 3.2.8
Am 1 2. Juni 2014 berichtete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin, wie er bereits früher erklärt habe, sei die artikuläre Entzündungsaktivität seitens der Psoriasis arthritis zuletzt progredient gewesen. Zwischenzeitlich sei eine ausgeprägte Tenosynovitis der linksseitigen Tibialis - posterior -Sehne manif e st geworden, neben der Gonarthritis und Arthritiden an meh r eren MCP- und an den Hand ge lenken. Ein Ausbau der immunmodulatorischen Behandlung mit einem TNF-alpha-Hemmer sei indiziert. Die Beschwerdeführerin möchte diesbezüglich jedoch we gen der potentiellen Gefahren (Infekt) noch zuwarten (Urk. 7/123). 3.2.9
Mit Bericht an die Beschwerdeführerin vom 9. April 2015 erklärte Dr. C.___, bei der Beschwerdeführerin bestehe klinisch eine deutlich erhöhte Entzündungs aktivität seitens der Psoriasisarthritis . Als Befunde führte er an : Tendinitis der Supraspinatussehne und Bicepssehne linke Schulter, Bursitis subacromialis links seitig, Synovitis rechtsseitiger Ellbogen mit Erguss, Synovitis MCP II links seitig, Synovitis PIP-III rechtsseitig, Synovitis linksseitiges Knie, Synovitis links seitiges oberes und unteres Sprunggelenk, Tenosynovitis
Tibialis - posterior -Sehne und Digitorum - longus -Sehne linksseitig (Urk. 12/1). 3.2.10
Dr. D.___ hielt mit Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2015 als psychiatrische Diagnose fest: - a nhaltende, therapieresistente mittel- bis schwergradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Persönlichkeit mit dependenten und anankastischen Zügen (ICD-10 F62.5/7)
Zudem führte er als psychi atri sch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer eine undifferenzierte Somatisie rungss törung (ICD-10 F45.1) an .
Aktuell und nach wie vor bestehe aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende und mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Diese Arbeitsunfä higkeit werde vermutlich aufgrund der bereits eingetretenen Chronifizierung bis auf Weiteres unverändert bleiben. Das depressive Syndrom beinhalte nach wie vor eine massive Beeinträchtigung des Antriebs, der Motivationsfähigkeit und der Fähigkeit Interesse für etwas aufzubringen. Diese limitierenden Faktoren seien sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkei t wirksam (Urk. 12/2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Februar 2015 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache
wesentlich ver bessert habe und die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne manuelle Arbeiten wieder zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2). Aus medizini scher Sicht berief sie sich dabei im Wesentliche n auf das G.___ -Gutachten vom 17. März 2014 (E. 3.2.5; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/108/4 und Urk. 7/135).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung einge holten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des G.___ - Gutach tens vom 1 7. März 2014 sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizi nische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchung en, es berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; E. 2.3).
Aus dem Gutachten geht insbesondere hervor, dass es aus psychiatrischer Sicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ge kommen ist . So konnte n die Gutachter im Gegensatz zu Prof. Dr. B.___, dessen Beurteilung der ursprünglichen Rentenzusprache zu grunde lag (E.
3.1), keine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), son dern lediglich noch eine leichtgradige Episode feststellen (E.
3.2.5). Diese Ver besserung steht in Übereinstimmung mit den angeführten Befunden. So erklärt e die Beschwerde führerin im Rahmen der Begutachtung beispielsweise, dass sich ihr Schlaf ver bessert habe (Urk. 7/106 S. 10). Prof. Dr. B.___
hielt demgegenüber im Januar 2010 noch eine hartnäckige Schlaflosigkeit fest (E.
3.1). Eine durch gängig ver zweifelte resignative Lebenseinstellung wie Prof. Dr. B.___ (E. 3.1) stellten die Gutac hter ebenfalls nicht mehr fest. Im Weiteren hielten die G.___ -Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin
im Haushalt die Reinigung und die Wäsche mache (Urk. 7/106 S. 11; vgl. auch S.
8). Anlässlich der Z.___ -Begut achtung im Jahr 2009 erklärte die Beschwerdeführerin demgegenüber noch, dass der Ehe mann sich um die Wäsche kümmere, er wasche das Geschirr ab (Urk. 7/28/34). 4 .2
Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu den G.___ -Gutachtern, welche eine Verbes serung des Gesundheits zustandes und bloss noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psy chiatri scher Sicht von 20%ige festhielten (E. 3.2.5),
einen seit der ursprüng lichen Rentenzusprache stationären Gesundheitszustand und eine 70%ige Ein schrän kung (E. 3.2. 4. und E. 3.2.10). Bei der Berichterstattung von Dr. D.___ fällt auf, dass er im Bericht vom 3. April
2013 betreffend psychiatrischen Be fund festhielt, dass die Beschwerdeführerin nicht richtig ein- und durchschlafen könne (Urk. 7/93/2). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begut achtung im November 2013 angegeben hatte, dass sich der Schlaf aufgrund ei nes Arthrosemedikamentes verbessert habe (Urk. 7/106 S.
10), lässt sich schliessen, dass die von Dr. D.___ im April 2013 noch angeführte Insomnie zumindest auch somatisch bedingt war bzw. dass es nach April 2013 zu einer Besserung des Schlafes gekommen ist.
Weiter gilt es zu beachten, dass die von Dr. D.___ im Bericht vom 1. Juli 2015 gemachte Angabe, die Beschwerde führerin merke keinen Unterschied in der Schmerzintensität in Abhängigkeit vom Tagesverlauf und anderen be
- oder entlastenden Faktoren ausser körperli cher Aktivität, die ihre Schmerzen verstärken würden (Urk. 12/2),
im Wider spruch zu den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung ge machten Angaben, morgens etwa zwei bis drei Stunden zu brauchen, bis sie beweglicher werde (Urk. 7/106 S.
11) und zu der von Dr. C.___ angeführten Morgensteifigkeit (E. 3.2.6) steht .
Unter Berücksichtigung, dass es b ei der Wür digung der Einschätzung von Dr. D.___
auch der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen gilt, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b /cc) und in Anbetracht der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) vermögen d ie Berichte von Dr. D.___ die Einschätzung der G.___ -Gutac hter nicht in Frage zu stellen. 4 .3
Aus somatischer Sicht äusserte sich neben den
G.___ - Gutachter n der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin . Er machte dabei jedoch nur insoweit konkrete Angaben zur Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin, als er Einschränkungen bei Arbeiten über Kopf, bei Zwangs haltungen und bei repetitiven manuellen Arbeiten festhielt (E.
3.2.3) . Entgegen seinen Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 1 2. April 2014 (E. 3.2.7) erachtete die Beschwerdegegnerin die Psoriasisarthritis
der Beschwer deführerin sehr wohl als relevant in Bezug auf die Ausübung einer Arbeitstätig keit . Die G.___ -Gutachter, auf deren Einschätzung sich die Beschwerdegegnerin stützte, erklärten ausdrücklich, dass aufgrund der aktiven Psoriasisa r thritis jeg liche manuell belastenden Tätigkeiten nicht zumutbar seien. Arbeiten mit nur geringer physischer Belastung der Hände, vor allem leichte feinmotorische Tätigkeiten, könnten, vorzugswe ise am Nachmittag, ohne Probleme ausgeübt wer den. Am Morgen seien aufgrund der Entzündungsaktivität Arbeiten mit fein- oder grobmanuellen Tätigkeiten nicht möglich (Urk. 7/106 S.
19). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Gutachter berücksichtigten, dass die Be schwerdeführerin am Morgen weniger leistungsfähig ist (vgl. den Einwand der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S.
10). Da die von Dr. C.___ attestierten Ein schrän kungen von den von den G.___ -Gutachtern festgehaltenen mitumfasst sind, und aus den Berichten von Dr. C.___ (E. 3.2.2, E. 3.2.3, E. 3.2.6-E. 3.2.9) keine Befunde hervorgehen, welche auf eine weitergehende als die von den G.___ -Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit schliessen liesse n, stehen die Be richte von Dr. C.___
der Einschätzung de r G.___ -Gutachter nicht entgegen. 4 .4
Nach dem Gesagten und unter dem Hinweis, dass Schmerzverarbeitungsstörun gen im Sinne von ICD-10 F54.0 nicht unter die Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichts fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.6; Einwand der Beschwerdeführerin, Urk. 11 S.
3), ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin trotz der Verschlechterung aus so matischer Sicht gesamtmedizinisch erheblich verbessert hat und sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. 5 . 5 .1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom men s vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver si cherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Der Prozentvergleich, bei dem das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Er werbs einkommen mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt, bietet sich namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (LSE) zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Inva liditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berück sich tigung des Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_888/20 14 vom 4. Februar 2015 E. 2 mit Hinweisen). 5 .2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lich keit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Unfalls vom 9. Januar 2007 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei Y.___ angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis war befristet und endete am 2 7. Januar 2007 (Arbeitgeberbescheinigung vom 9. Mai 2008, Urk. 7/11). Aufgrund der Befristung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh re r in auch im Gesundheitsfall nicht weiter bei Y.___ gearbei tet hätte. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf die Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes fü r Sta tistik (LSE) zu berechnen, wobei die Tabelle TA1 (S. 35-36) heranzuziehen ist. Da die Beschwerdeführerin über keine Berufs a usbildung verfügt und zuletzt als Produktionsmitarbeiterin tätig war (vgl. Urk. 7/2), ist dabei der Totalwert von Frauen, welche
einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art aus üben (Kompetenzniveau 1),
zugrundezulegen .
Da somit
– wie nachfolgend be treffend Invali deneinkommen zu zeigen - Validen- und Invalideneinkommen gestützt auf denselben statistischen Durchschnittswert zu berechnen sind, recht fertigt es sich, den Einkommensvergleich anhand eines Prozentvergleichs vorzu nehmen. Das Valideneinkommen ist dabei auf 100 % festzusetzen.
5.3
5.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1).
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbe son dere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b). Letztes gilt auch im Bereich der un
- und angelernten Arbeitnehmen den . Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmen dem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwa chungs funktionen
– wie auch im Dienstleistungsbereich – grosse und wach sende Be deutung zukommt (ZAK 1991 S.
320 f. E.
3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S.
104 E. 5b). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom 1 2. Februar 2016 E. 4.2) . 5.3.2
W ie dargelegt
(E.
3.2.5 und E.
4) kann die Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit ohne manuelle Arbeiten mit einem ganztä g igen Pensum und 20 % verminderter Leistungsfähigkeit noch ausüben. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin überwiegende Überwachungsaufgaben (beispielsweise von Maschinen, Parkhaus) ohne Weiteres
verrich t en . Auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt stehen derartige Tätigkeiten auch für Personen, welche nur über mang elha f t e Sprachkenntnisse, keine berufliche Ausbildung und unterdurch schnittliche intellektuelle Fähigkeiten verfügen, offen .
Nachdem die Beschwer deführerin keiner zumutbaren Tätigkeit nachgeht, ist für die Berechnung des trotz gesundheitlicher Einschränkung noch erzielbaren Einkommens, wie für das Valideneinkommen, das Einkommen von Frauen, welche Tätigkeiten des Kom petenzniveaus
1 ausüben, massgebend (LSE, Tabelle TA1). Dabei ist aufgrund der 80%igen Leistungsfähigkeit das Invalideneinkommen grundsätzlich auf 80 % festzusetzen. 5.3.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Die Beschwerdegegnerin nahm keinen Abzug vom Tabellenlohn vor (Urk. 2). Es kann offen bleiben, ob dies rechtens ist, hat die Beschwerdeführerin doch selbst bei einem 20%igen Abzug keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ([100 %
- 80 %
x 0,8 ] : 100 % = 36 %). Ein Abzug von 25 %, welcher einen Anspruch auf eine Viertelsrente bedeuten würde ([100 %
- 80 %
x 0,75 ] : 100 % = 40 %), ist jedenfalls nicht gerechtfertigt. So stellt in s besondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin lediglich zu 80 % leistungsfähig ist, kein Grund für einen Abzug dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 mit Hinweis auf 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2, E. 3.3), 5.4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin auf das Ende des der Zustellung der Verfügungen folgenden Monats hin aufgehoben hat.
Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler