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IV.2015.00343

Die aufgrund einer rückwirkenden Rentensistierung während Untersuchungshaft erfolgte Rückforderung war rechtens. Über ein allfälliges Erlassgesuch hat zunächst die IV-Stelle zu entscheiden.

Zürich SozVersG · 2015-09-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 196 1, meldete sich am 1 1. Januar 2000

unter Hinweis auf eine psychische Krankheit, Probleme mit der Fusssohle, Krampfadern und Seh nenscheiden entzündungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6 /1). Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2001 wurde dem Ver sicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eine halbe Invalidenrente zuge spro chen (Urk. 6/22-23). Per 1. Januar 2004 wurde die halbe au f eine Dreivier telsrente

(Urk. 6/ 62-64) und diese wiederum mit Wirkung ab

1. März 2007 auf eine ganze

Inval idenr ente erhöht (Urk. 6/80, Urk. 6/86-87). Diese ganze Invali den rente wurde nach durch geführte m R entenrevision sverfahren mit Mitteilung vom 1 1. März 2011 bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100 %

bestä tigt (Urk. 6/114) .

Ab dem 4. September 2014 befand sich der Versicherte in Untersuchungshaft (Urk. 6/136) . Am 2. Dezember 2014 verfügte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Sistierung der ganzen Invali denrente mit Wir kung ab 1. Oktober 2014 (Urk. 6/137). Am 2 3. Januar 2015 kündigte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Y.___, Ausgleichskasse Renten, dem Versi cherten die Rückforderung der vom 1. Oktober bis 3 0. November 2014 ausbe zahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 3‘314.-- an (Urk. 6/149).

Zu diesem Schreiben vom 23. Januar 2015 äusserte sich der Versicherte mit auf den

4. Januar 2015 datierter und am 5. Februar 2015 versandter Eingabe (Urk. 6/150,

Urk. 6/151). Am 2 3. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle Zürich die angekün digte

Rückforderung (Urk. 6/152 = Urk. 2) . 2.

Gegen die Verfügung vom 2 3 . Februar 2015 erhob der Versicherte am

18. März 2015 Beschwerde, kritisierte sinngemäss die Rückforderung und

beantragte den Erlass der verfügten Rückforderung im Betrag von Fr. 3‘114.-- oder die rück wir kende Ausrichtung von 50 % seiner In validenrente ab 1. Oktober 201 4. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Prozess füh rung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit gerichtlicher Verfügung vom 2 9. April 2015 wurde dem Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Zugleich wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung be zieh ungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Bezüglich des Gesuchs um Erlass der verfügten Rückforderung liegt noch keine Verfügung der IV-Stelle vor, weshalb auf diesen Antrag in diesem Beschwer de verfahren nicht einzutreten ist. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten

kann ganz oder teilweise er lassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Der Erlass kann auf schriftliches Gesuch der rückerstattungspflichtigen Person hin gewährt werden. Dieses ist zu begründen und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der Rechts kraft der Rückforderungsverfügung bei der Verwaltung einzu reichen (vgl.

Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versi cherungsrechts [ATSV]). Da der Versicherte das Erlassgesuch beim Gericht eingereicht hat, ist dieses nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungs ver fügung an die Verwaltung zur Behandlung zu überweisen. 1.3

Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rentensistierung gehört e benfalls nicht zum Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Februar 2015 (Urk. 2), auch wenn der Beschwerdeführer in deren Begründung erneut darauf hinge wie sen wurde, dass die Rentensistierung nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2) während einer mehr als drei Monate dau ernden Untersuchungshaft zulässig ist (Urk. 2 S. 1). 1.4

Streitgegenstand bildet somit einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung der für die Monate Oktober und November 2014 ausgerichteten Renten betreffnisse im Betrag von total Fr. 3‘114.-- (Urk. 2). Da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1

Nachdem die Sistierung der Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen ist (Verfügung vom 2. Dezember 2014, Urk. 6/137), ist der ab jenem Zeitpunkt erfolgte Rentenbezug als unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu qualifizieren.

Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen beurteilt sich im Gebiet der Invalidenversiche rung zwar in erster Linie nach Art. 25 ATSG und den dazu von der Rechtspre chung aufgestellten Grundsätzen. Doch die Massgeblichkeit der

Rückerstat tungs ordnung des ATSG ist im Bereich der I nvalidenversicherung vo m Verord nungsgeber seit je her eingeschränkt worden, wofür er sich früher auf das Wort „sinngemäss“ in Art. 49 des alten Bundesgesetzes über die Inv ali denver si che rung (IVG) stütz en konnte. Soweit die Unrechtmässigkeit des Leis tungs be zuges in einem invaliditätsspezifischen Gesichtspunkt begründet liegt, wird die Rück erstattungsforderung zusätzlich von einer Verletzung der Aus kunfts

- oder der Meldepflicht (vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invaliden versicherung [IVV]) abhängig gemacht. Diese unterschiedliche Rückerstattungs ordnung für die Invalidenversicherung ergibt sich nach wie vor aus Art. 85 in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a oder lit . b IVV. Ausserhalb der invalidi tätsspezifischen Gesichtspunkte bleibt es bei der früher in Art. 47 des alten Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und seit 2003 im ATSG fe stge hal te nen Rückerstattungsordnung. Ob der zur Wiedererwägung führende Fehler eine n spezifisch invaliditätsrechtlichen Gesichtspunkt betrifft, beurteilt sich nicht da nach, welche Verwaltungsbehörde den Fehler begangen hat, sondern allein nach

der materiellen Seite des Fehlers (Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Inva li denversicherung (IVG), 3 . Auflage 201 4, S. 464 ff.

N 1 45 ff.)

Bei einer während der Untersuchungshaft zu Unrecht weiterhin ausgerichteten Invalidenrente handelt es sich nicht um einen Fehler betreffend materielle Vo raussetzungen für die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversiche rung. Vielmehr liegt bei diesem Sachverhalt kein invaliditätsspezifischer Aspekt vor, weshalb für die Rückforderung der während der Untersuchungshaft zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten keine Verletzung einer Auskunfts- oder Mel depflicht notwendig ist (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00550 vom 2 7. März 2015, E . 4.2; Kreisschreiben über In validit ät und Hilflosigkeit in der IV [KSIH], Rz . 6007).

Die von der IV-Stelle an geordnete Rückforderung erweist sich daher als korrekt. 2.2

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er verfüge über kein Ein kommen, habe jedoch regelmässig Auslagen zu tätigen (Urk. 1). Soweit er damit eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG darlegen möchte, wird dies

erst im Rahmen der Prüfung des Erlassgesuches zu prüfen sein. Das Gleiche gilt für die Frage der Gutgläubigkeit des Empfanges der Geldleistungen. 2.3

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Rückerstattungsverfügung vom

23. Febru ar 2015 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist . 3 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 3 00. --

anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer auf zu erlegen, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltli chen Pro zessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdefüh rer ist auf die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin zuweisen . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird .

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterWidmer

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 1. Januar 2000

unter Hinweis auf eine psychische Krankheit, Probleme mit der Fusssohle, Krampfadern und Seh nenscheiden entzündungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk.

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung be zieh ungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.2 Bezüglich des Gesuchs um Erlass der verfügten Rückforderung liegt noch keine Verfügung der IV-Stelle vor, weshalb auf diesen Antrag in diesem Beschwer de verfahren nicht einzutreten ist. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten

kann ganz oder teilweise er lassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Der Erlass kann auf schriftliches Gesuch der rückerstattungspflichtigen Person hin gewährt werden. Dieses ist zu begründen und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der Rechts kraft der Rückforderungsverfügung bei der Verwaltung einzu reichen (vgl.

Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versi cherungsrechts [ATSV]). Da der Versicherte das Erlassgesuch beim Gericht eingereicht hat, ist dieses nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungs ver fügung an die Verwaltung zur Behandlung zu überweisen.

E. 1.3 Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rentensistierung gehört e benfalls nicht zum Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Februar 2015 (Urk. 2), auch wenn der Beschwerdeführer in deren Begründung erneut darauf hinge wie sen wurde, dass die Rentensistierung nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2) während einer mehr als drei Monate dau ernden Untersuchungshaft zulässig ist (Urk. 2 S. 1).

E. 1.4 Streitgegenstand bildet somit einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung der für die Monate Oktober und November 2014 ausgerichteten Renten betreffnisse im Betrag von total Fr. 3‘114.-- (Urk. 2). Da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1

Nachdem die Sistierung der Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen ist (Verfügung vom 2. Dezember 2014, Urk. 6/137), ist der ab jenem Zeitpunkt erfolgte Rentenbezug als unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu qualifizieren.

Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen beurteilt sich im Gebiet der Invalidenversiche rung zwar in erster Linie nach Art. 25 ATSG und den dazu von der Rechtspre chung aufgestellten Grundsätzen. Doch die Massgeblichkeit der

Rückerstat tungs ordnung des ATSG ist im Bereich der I nvalidenversicherung vo m Verord nungsgeber seit je her eingeschränkt worden, wofür er sich früher auf das Wort „sinngemäss“ in Art. 49 des alten Bundesgesetzes über die Inv ali denver si che rung (IVG) stütz en konnte. Soweit die Unrechtmässigkeit des Leis tungs be zuges in einem invaliditätsspezifischen Gesichtspunkt begründet liegt, wird die Rück erstattungsforderung zusätzlich von einer Verletzung der Aus kunfts

- oder der Meldepflicht (vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invaliden versicherung [IVV]) abhängig gemacht. Diese unterschiedliche Rückerstattungs ordnung für die Invalidenversicherung ergibt sich nach wie vor aus Art. 85 in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a oder lit . b IVV. Ausserhalb der invalidi tätsspezifischen Gesichtspunkte bleibt es bei der früher in Art. 47 des alten Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und seit 2003 im ATSG fe stge hal te nen Rückerstattungsordnung. Ob der zur Wiedererwägung führende Fehler eine n spezifisch invaliditätsrechtlichen Gesichtspunkt betrifft, beurteilt sich nicht da nach, welche Verwaltungsbehörde den Fehler begangen hat, sondern allein nach

der materiellen Seite des Fehlers (Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Inva li denversicherung (IVG), 3 . Auflage 201 4, S. 464 ff.

N 1 45 ff.)

Bei einer während der Untersuchungshaft zu Unrecht weiterhin ausgerichteten Invalidenrente handelt es sich nicht um einen Fehler betreffend materielle Vo raussetzungen für die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversiche rung. Vielmehr liegt bei diesem Sachverhalt kein invaliditätsspezifischer Aspekt vor, weshalb für die Rückforderung der während der Untersuchungshaft zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten keine Verletzung einer Auskunfts- oder Mel depflicht notwendig ist (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00550 vom 2 7. März 2015, E . 4.2; Kreisschreiben über In validit ät und Hilflosigkeit in der IV [KSIH], Rz . 6007).

Die von der IV-Stelle an geordnete Rückforderung erweist sich daher als korrekt. 2.2

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er verfüge über kein Ein kommen, habe jedoch regelmässig Auslagen zu tätigen (Urk. 1). Soweit er damit eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG darlegen möchte, wird dies

erst im Rahmen der Prüfung des Erlassgesuches zu prüfen sein. Das Gleiche gilt für die Frage der Gutgläubigkeit des Empfanges der Geldleistungen. 2.3

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Rückerstattungsverfügung vom

23. Febru ar 2015 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist . 3 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 3 00. --

anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer auf zu erlegen, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltli chen Pro zessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdefüh rer ist auf die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin zuweisen . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird .

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterWidmer

E. 6 /1). Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2001 wurde dem Ver sicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eine halbe Invalidenrente zuge spro chen (Urk. 6/22-23). Per 1. Januar 2004 wurde die halbe au f eine Dreivier telsrente

(Urk. 6/ 62-64) und diese wiederum mit Wirkung ab

1. März 2007 auf eine ganze

Inval idenr ente erhöht (Urk. 6/80, Urk. 6/86-87). Diese ganze Invali den rente wurde nach durch geführte m R entenrevision sverfahren mit Mitteilung vom 1 1. März 2011 bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100 %

bestä tigt (Urk. 6/114) .

Ab dem 4. September 2014 befand sich der Versicherte in Untersuchungshaft (Urk. 6/136) . Am 2. Dezember 2014 verfügte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Sistierung der ganzen Invali denrente mit Wir kung ab 1. Oktober 2014 (Urk. 6/137). Am 2 3. Januar 2015 kündigte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Y.___, Ausgleichskasse Renten, dem Versi cherten die Rückforderung der vom 1. Oktober bis 3 0. November 2014 ausbe zahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 3‘314.-- an (Urk. 6/149).

Zu diesem Schreiben vom 23. Januar 2015 äusserte sich der Versicherte mit auf den

4. Januar 2015 datierter und am 5. Februar 2015 versandter Eingabe (Urk. 6/150,

Urk. 6/151). Am 2 3. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle Zürich die angekün digte

Rückforderung (Urk. 6/152 = Urk. 2) . 2.

Gegen die Verfügung vom 2 3 . Februar 2015 erhob der Versicherte am

18. März 2015 Beschwerde, kritisierte sinngemäss die Rückforderung und

beantragte den Erlass der verfügten Rückforderung im Betrag von Fr. 3‘114.-- oder die rück wir kende Ausrichtung von 50 % seiner In validenrente ab 1. Oktober 201 4. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Prozess füh rung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit gerichtlicher Verfügung vom 2 9. April 2015 wurde dem Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Zugleich wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 196 1 , meldete sich am 1
  2. Januar 2000 unter Hinweis auf eine psychische Krankheit, Probleme mit der Fusssohle, Krampfadern und Seh nenscheiden entzündungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk.  6 /1). Mit Verfügung vom 1
  3. Mai 2001 wurde dem Ver sicherten mit Wirkung ab
  4. Januar 2000 eine halbe Invalidenrente zuge spro chen (Urk.  6/22-23 ). Per
  5. Januar 2004 wurde die halbe au f eine Dreivier telsrente (Urk. 6/ 62-64) und diese wiederum mit Wirkung ab
  6. März 2007 auf eine ganze Inval idenr ente erhöht (Urk. 6/80 , Urk. 6/86-87 ). Diese ganze Invali den rente wurde nach durch geführte m R entenrevision sverfahren mit Mitteilung vom 1
  7. März 2011 bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100  % bestä tigt (Urk. 6/114) .      Ab dem
  8. September 2014 befand sich der Versicherte in Untersuchungshaft (Urk.  6/136) . Am
  9. Dezember 2014 verfügte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Sistierung der ganzen Invali denrente mit Wir kung ab 1. Oktober 2014 (Urk.  6/137 ). Am 2
  10. Januar 2015 kündigte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Y.___ , Ausgleichskasse Renten, dem Versi cherten die Rückforderung der vom
  11. Oktober bis 3
  12. November 2014 ausbe zahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr.  3‘314.-- an (Urk. 6/149). Zu diesem Schreiben vom 23. Januar 2015 äusserte sich der Versicherte mit auf den
  13. Januar 2015 datierter und am
  14. Februar 2015 versandter Eingabe (Urk. 6/150 , Urk. 6/151 ). Am 2
  15. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle Zürich die angekün digte Rückforderung (Urk. 6/152 = Urk. 2) .
  16. Gegen die Verfügung vom 2 3 .  Februar 2015 erhob der Versicherte am
  17. März 2015 Beschwerde , kritisierte sinngemäss die Rückforderung und beantragte den Erlass der verfügten Rückforderung im Betrag von Fr.  3‘114.-- oder die rück wir kende Ausrichtung von 50  % seiner In validenrente ab
  18. Oktober 201
  19. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Prozess füh rung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1
  20. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.  5 ). Mit gerichtlicher Verfügung vom 2
  21. April 2015 wurde dem Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Zugleich wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).      Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung be zieh ungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2      Bezüglich des Gesuchs um Erlass der verfügten Rückforderung liegt noch keine Verfügung der IV-Stelle vor, weshalb auf diesen Antrag in diesem Beschwer de verfahren nicht einzutreten ist. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten kann ganz oder teilweise er lassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Der Erlass kann auf schriftliches Gesuch der rückerstattungspflichtigen Person hin gewährt werden. Dieses ist zu begründen und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der Rechts kraft der Rückforderungsverfügung bei der Verwaltung einzu reichen (vgl.   Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versi cherungsrechts [ATSV] ). Da der Versicherte das Erlassgesuch beim Gericht eingereicht hat, ist dieses nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungs ver fügung an die Verwaltung zur Behandlung zu überweisen. 1.3      Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rentensistierung gehört e benfalls nicht zum Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 2
  23. Februar 2015 (Urk.  2) , auch wenn der Beschwerdeführer in deren Begründung erneut darauf hinge wie sen wurde, dass die Rentensistierung nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2) während einer mehr als drei Monate dau ernden Untersuchungshaft zulässig ist (Urk. 2 S. 1). 1.4      Streitgegenstand bildet somit einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung der für die Monate Oktober und November 2014 ausgerichteten Renten betreffnisse im Betrag von total Fr.  3‘114.-- (Urk. 2). Da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ).
  24. 2.1      Nachdem die Sistierung der Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen ist (Verfügung vom
  25. Dezember 2014, Urk. 6/137) , ist der ab jenem Zeitpunkt erfolgte Rentenbezug als unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu qualifizieren.      Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen beurteilt sich im Gebiet der Invalidenversiche rung zwar in erster Linie nach Art. 25 ATSG und den dazu von der Rechtspre chung aufgestellten Grundsätzen. Doch die Massgeblichkeit der Rückerstat tungs ordnung des ATSG ist im Bereich der I nvalidenversicherung vo m Verord nungsgeber seit je her eingeschränkt worden, wofür er sich früher auf das Wort „sinngemäss“ in Art. 49 des alten Bundesgesetzes über die Inv ali denver si che rung (IVG) stütz en konnte. Soweit die Unrechtmässigkeit des Leis tungs be zuges in einem invaliditätsspezifischen Gesichtspunkt begründet liegt, wird die Rück erstattungsforderung zusätzlich von einer Verletzung der Aus kunfts - oder der Meldepflicht (vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invaliden versicherung [IVV]) abhängig gemacht. Diese unterschiedliche Rückerstattungs ordnung für die Invalidenversicherung ergibt sich nach wie vor aus Art. 85 in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a oder lit . b IVV. Ausserhalb der invalidi tätsspezifischen Gesichtspunkte bleibt es bei der früher in Art. 47 des alten Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und seit 2003 im ATSG fe stge hal te nen Rückerstattungsordnung. Ob der zur Wiedererwägung führende Fehler eine n spezifisch invaliditätsrechtlichen Gesichtspunkt betrifft, beurteilt sich nicht da nach, welche Verwaltungsbehörde den Fehler begangen hat, sondern allein nach der materiellen Seite des Fehlers (Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Inva li denversicherung (IVG) , 3 .  Auflage 201 4 , S. 464 ff. N 1 45 ff. )      Bei einer während der Untersuchungshaft zu Unrecht weiterhin ausgerichteten Invalidenrente handelt es sich nicht um einen Fehler betreffend materielle Vo raussetzungen für die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversiche rung. Vielmehr liegt bei diesem Sachverhalt kein invaliditätsspezifischer Aspekt vor, weshalb für die Rückforderung der während der Untersuchungshaft zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten keine Verletzung einer Auskunfts- oder Mel depflicht notwendig ist (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00550 vom 2
  26. März 2015, E . 4.2; Kreisschreiben über In validit ät und Hilflosigkeit in der IV [KSIH] , Rz . 6007). Die von der IV-Stelle an geordnete Rückforderung erweist sich daher als korrekt. 2.2      Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er verfüge über kein Ein kommen, habe jedoch regelmässig Auslagen zu tätigen (Urk. 1). Soweit er damit eine grosse Härte im Sinne von Art.  25 Abs.  1 ATSG darlegen möchte, wird dies erst im Rahmen der Prüfung des Erlassgesuches zu prüfen sein. Das Gleiche gilt für die Frage der Gutgläubigkeit des Empfanges der Geldleistungen. 2.3      Nach dem Gesagten ist die angefochtene Rückerstattungsverfügung vom
  27. Febru ar 2015 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen , soweit auf sie einzutreten ist . 3 .      Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.  3
  28. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer auf zu erlegen , jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltli chen Pro zessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdefüh rer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss §  16 Abs.  4 GSVGer hin zuweisen . Die Einzelrichterin erkennt:
  29. Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird .      Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen.
  30. Die Gerichtskosten von Fr.  300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  31. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  32. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  33. Juli bis und mit 1
  34. August sowie vom 1
  35. Dezember bis und mit dem
  36. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00343 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

28. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 196 1, meldete sich am 1 1. Januar 2000

unter Hinweis auf eine psychische Krankheit, Probleme mit der Fusssohle, Krampfadern und Seh nenscheiden entzündungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6 /1). Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2001 wurde dem Ver sicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eine halbe Invalidenrente zuge spro chen (Urk. 6/22-23). Per 1. Januar 2004 wurde die halbe au f eine Dreivier telsrente

(Urk. 6/ 62-64) und diese wiederum mit Wirkung ab

1. März 2007 auf eine ganze

Inval idenr ente erhöht (Urk. 6/80, Urk. 6/86-87). Diese ganze Invali den rente wurde nach durch geführte m R entenrevision sverfahren mit Mitteilung vom 1 1. März 2011 bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100 %

bestä tigt (Urk. 6/114) .

Ab dem 4. September 2014 befand sich der Versicherte in Untersuchungshaft (Urk. 6/136) . Am 2. Dezember 2014 verfügte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Sistierung der ganzen Invali denrente mit Wir kung ab 1. Oktober 2014 (Urk. 6/137). Am 2 3. Januar 2015 kündigte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Y.___, Ausgleichskasse Renten, dem Versi cherten die Rückforderung der vom 1. Oktober bis 3 0. November 2014 ausbe zahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 3‘314.-- an (Urk. 6/149).

Zu diesem Schreiben vom 23. Januar 2015 äusserte sich der Versicherte mit auf den

4. Januar 2015 datierter und am 5. Februar 2015 versandter Eingabe (Urk. 6/150,

Urk. 6/151). Am 2 3. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle Zürich die angekün digte

Rückforderung (Urk. 6/152 = Urk. 2) . 2.

Gegen die Verfügung vom 2 3 . Februar 2015 erhob der Versicherte am

18. März 2015 Beschwerde, kritisierte sinngemäss die Rückforderung und

beantragte den Erlass der verfügten Rückforderung im Betrag von Fr. 3‘114.-- oder die rück wir kende Ausrichtung von 50 % seiner In validenrente ab 1. Oktober 201 4. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Prozess füh rung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit gerichtlicher Verfügung vom 2 9. April 2015 wurde dem Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Zugleich wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung be zieh ungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Bezüglich des Gesuchs um Erlass der verfügten Rückforderung liegt noch keine Verfügung der IV-Stelle vor, weshalb auf diesen Antrag in diesem Beschwer de verfahren nicht einzutreten ist. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten

kann ganz oder teilweise er lassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Der Erlass kann auf schriftliches Gesuch der rückerstattungspflichtigen Person hin gewährt werden. Dieses ist zu begründen und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der Rechts kraft der Rückforderungsverfügung bei der Verwaltung einzu reichen (vgl.

Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versi cherungsrechts [ATSV]). Da der Versicherte das Erlassgesuch beim Gericht eingereicht hat, ist dieses nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungs ver fügung an die Verwaltung zur Behandlung zu überweisen. 1.3

Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rentensistierung gehört e benfalls nicht zum Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Februar 2015 (Urk. 2), auch wenn der Beschwerdeführer in deren Begründung erneut darauf hinge wie sen wurde, dass die Rentensistierung nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2) während einer mehr als drei Monate dau ernden Untersuchungshaft zulässig ist (Urk. 2 S. 1). 1.4

Streitgegenstand bildet somit einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung der für die Monate Oktober und November 2014 ausgerichteten Renten betreffnisse im Betrag von total Fr. 3‘114.-- (Urk. 2). Da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1

Nachdem die Sistierung der Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen ist (Verfügung vom 2. Dezember 2014, Urk. 6/137), ist der ab jenem Zeitpunkt erfolgte Rentenbezug als unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu qualifizieren.

Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen beurteilt sich im Gebiet der Invalidenversiche rung zwar in erster Linie nach Art. 25 ATSG und den dazu von der Rechtspre chung aufgestellten Grundsätzen. Doch die Massgeblichkeit der

Rückerstat tungs ordnung des ATSG ist im Bereich der I nvalidenversicherung vo m Verord nungsgeber seit je her eingeschränkt worden, wofür er sich früher auf das Wort „sinngemäss“ in Art. 49 des alten Bundesgesetzes über die Inv ali denver si che rung (IVG) stütz en konnte. Soweit die Unrechtmässigkeit des Leis tungs be zuges in einem invaliditätsspezifischen Gesichtspunkt begründet liegt, wird die Rück erstattungsforderung zusätzlich von einer Verletzung der Aus kunfts

- oder der Meldepflicht (vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invaliden versicherung [IVV]) abhängig gemacht. Diese unterschiedliche Rückerstattungs ordnung für die Invalidenversicherung ergibt sich nach wie vor aus Art. 85 in Verbindung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a oder lit . b IVV. Ausserhalb der invalidi tätsspezifischen Gesichtspunkte bleibt es bei der früher in Art. 47 des alten Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und seit 2003 im ATSG fe stge hal te nen Rückerstattungsordnung. Ob der zur Wiedererwägung führende Fehler eine n spezifisch invaliditätsrechtlichen Gesichtspunkt betrifft, beurteilt sich nicht da nach, welche Verwaltungsbehörde den Fehler begangen hat, sondern allein nach

der materiellen Seite des Fehlers (Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Inva li denversicherung (IVG), 3 . Auflage 201 4, S. 464 ff.

N 1 45 ff.)

Bei einer während der Untersuchungshaft zu Unrecht weiterhin ausgerichteten Invalidenrente handelt es sich nicht um einen Fehler betreffend materielle Vo raussetzungen für die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversiche rung. Vielmehr liegt bei diesem Sachverhalt kein invaliditätsspezifischer Aspekt vor, weshalb für die Rückforderung der während der Untersuchungshaft zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten keine Verletzung einer Auskunfts- oder Mel depflicht notwendig ist (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00550 vom 2 7. März 2015, E . 4.2; Kreisschreiben über In validit ät und Hilflosigkeit in der IV [KSIH], Rz . 6007).

Die von der IV-Stelle an geordnete Rückforderung erweist sich daher als korrekt. 2.2

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er verfüge über kein Ein kommen, habe jedoch regelmässig Auslagen zu tätigen (Urk. 1). Soweit er damit eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG darlegen möchte, wird dies

erst im Rahmen der Prüfung des Erlassgesuches zu prüfen sein. Das Gleiche gilt für die Frage der Gutgläubigkeit des Empfanges der Geldleistungen. 2.3

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Rückerstattungsverfügung vom

23. Febru ar 2015 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist . 3 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 3 00. --

anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer auf zu erlegen, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltli chen Pro zessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdefüh rer ist auf die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin zuweisen . Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird .

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterWidmer