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IV.2014.00550

Abweisung der Beschwerden. Die Sistierung der Invalidenrente während der Untersuchungshaft erfolgte zu Recht, ebenso wie die entsprechende Rückforderung. Über ein allfälliges Erlassgesuch hat zunächst die IV-Stelle zu entscheiden.

Zürich SozVersG · 2015-03-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1960, meldete sich am 16. Juni 1993 wegen eines Bandscheibenschadens, Kniebeschwerden, Migräne, Bauchschmerzen, Sucht problemen, psychischen Problemen, Asthma, Bronchitis, extremer Müdigkeit und Einschlafen der Hände bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 26. August 1994 wurde der Versicherten ab dem 1. Juni 1992 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 5/19). Diese ganze Invalidenrente wurde nac h von Amtes wegen durch geführte n Revisionen mit Mitteilungen vom 6. August 1997 (Urk. 5/24), vom 23. Oktober 2000 (Urk.5/28), vom 23. März 2006 (Urk. 5/35) und vom

27. August 2010 (Urk. 5/43) bestätigt . Ab dem 23. Dezember 2013 befand sich die Versicherte in Y.___ in Untersuchungshaft (Urk. 5/55) und wurde am

17. Juni 2014 entlassen (Urk. 6). Am 2 2. Mai 2014 verfügte die Sozial - versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Sistierung der ganzen Invalidenrente ab Januar 2014 (Urk. 2). Am 2 2. Oktober 2014 erging ein Vorbescheid betreffend Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 31. Mai 2014 ausge richteten Invalidenrenten in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘980.-- (Urk. 25). Am 16. Dezember 2014 entschied die IV-Stelle über die Rückforderung im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 31/8 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. Mai 2014 erhob die Versicherte am 23. Mai 2014 Beschwerde und äusserte sinngemäss ihr Unverständnis über die Sistierung der Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom

25. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Am

15. Septem ber 2014 liess die Versicherte, inzwischen vertreten durch Rechts - anwalt Adriano Marti, Replik erstatten und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters stellen (Urk. 18). Am 25. September 2014 teilte die IV-Stelle den Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 21). Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2014 zog der Vertreter der Versicherten den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters zurück (Urk.

22) und reichte eine Zusammenstellung seines Aufwands ein (Urk. 23) . Mit Eingabe vom 20. November 2014 liess die Versicherte eine Sistierung des Verfahrens bean tragen, damit dieses mit dem Verfahren betreffend Rückforderung der während der Haft ausbezahlten Invalidenrente vereinigt werden könne (Urk. 25).

Am 19. Januar 2015 liess die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2014 betreffend Rückforderung (Urk. 31 / 8

2) erheben (Urk. 27/1; Prozess Nr. IV.2015.00075).

Mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 23. Januar 2015 wurde der Prozess IV.2015.00075 mit dem vorliegenden Pro zess IV.2014.00550 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt, sowie der Prozess Nr. IV.2015.00075 als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 28). In der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der am 19. Januar 2015 erhobenen Beschwerde (Urk. 30). Am 23. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 33).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D ie Einzelrichter in zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1

Gemäss Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während dem Straf- oder Massnahmenvollzug ganz oder teilweise eingestellt werden. Der Straf- oder Massnahmenvollzug stellt somit einen Sistierungsgrund dar. D ie Rente ist für den Monat, in dem der Strafv oll zug einsetzt, insgesamt auszurichten und nach dem Ende des Strafv ollzugs wird sie für den ganzen Monat, in dem die Entlassung er folgt, ausgerichtet. Die Vorschrift ist als „Kann-Vorschrift gefasst, was zulässt, den besonderen Um ständen Rechnung zu tragen. So ist eine Sistierung nicht vorzunehmen, w enn eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätig keit nachgehen könnte. Die Rechtsprechung legt Art. 21 Abs. 5 ATSG so aus, dass auch die Untersuchungshaft Anlass für eine Sistierung der Leistungen ist, wenn die Haft eine gewisse Dauer aufweist, was bei einer Zeitspanne von drei Monaten angenommen wird (BGE 133 V 1 E.

4.2.4.2, vgl. Randziffer (R z) 6001 des Kreisschreiben s über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung vom 1. Januar 2015; KS IH). Stellt sich die Untersuchungshaft im Nach hinein als ungerechtfertigt heraus, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzuzahlen, sondern stellen vielmehr Teil des Schadens dar, den d ie zu Unrecht v erhaftete Person allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E.4.2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Erfasst sind ausschliesslich Leistungen mit Erwerbsersatzcharakter. Die Begründung liegt darin, dass diejenigen Personen, die nicht Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen können, während des Vollzugs das Erwerbseinkommen verlieren, weshalb eine Weiterausrichtung von Erwerbsersatzleistungen ebenfalls ausge schlossen sein soll (ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 21 N 99 ff.). Die Sistierung der Rente setzt voraus, dass auch eine nicht - behinderte Person während des Freiheitsentzugs keine Möglichkeit hat, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und die Vollzugsart nicht überwiegend durch die Behinderung der versicherten Person bedingt ist (vgl. Rz 6003

KS IH; Urteil des Bundesgerichts I 910/05 vom 28. Juni 2006 E. 4.2.4.1). 3 .

3.1

Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2014 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente ab Januar 2014 mit der Begründung, dass die Versicherte sich seit Dezember 2013 in Haft befinde (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2014 führte die IV-Stelle aus, d ie Versicherte hätte auch im Gesundheitsfalle während des Frei heitsentzugs keinen Lohn erwirtschaften können, weshalb während dieser Zeit kein Erwerbsausfall durch eine Invalidenrente ersetzt werden könne (Urk. 4). Die Versicherte liess in ihrer Beschwerde vom 23. Mai 2014 sinngemäss geltend machen, sie müsse auch während der Haft Rechnungen bezahlen und die Rentensistierung sei ungerecht, da sie sich ohne Begehen einer Straftat im Gefängnis befinde (Urk. 1). Der Rechtsvertreter der Versicherten ergänzte in der Replik vom 15. September 2014 insbesondere, dass die IV-Stelle ihre Ermes sensbefugnis bei der Anwendung von Art. 21 Abs. 5 ATSG nicht ausgeschöpft habe. Ob die Untersuchungshaft unter Art. 21 Abs. 5 ATSG zu subsumieren sei, werde kontrovers diskutiert. Im Übrigen habe die Untersuchungshaft zu lange gedauert, weshalb die Versicherte eine Entschädigung wegen Überhaft zuge sprochen erhalten habe (Urk. 18). 3.2

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Invalidenrente rechtsprechungsgemäss auch während der Untersuchungshaft sistiert werden kann, wenn diese eine erhebli che Dauer überschreitet (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2) . D ie Versicherte befand sich mehr als fünf Monate lang in Untersuchungshaft, was die Erheblichkeitsgrenze von drei Monate n überschreitet. Im Übrigen ist die Sistierung auch insoweit korrekt, als für die Monate Dezember 2013 (Monat, in dem die Untersuchungs haft angetreten wurde) und Juni 2014 (Monat der Entlassung) keine Rentensis tierung erfolgte (vgl. E. 2.1) .

Soweit die Versicherte eine Nichtausübung des Ermessens rügte, ist festzuhal ten, dass es sich bei Art. 21 Abs. 5 ATSG zwar um eine „Kann-Vorschrift“ han delt. Damit soll jedoch ermöglicht werden, eine Sistierung dort nicht vorzuneh men, wo eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (vgl. E. 2.1) . Während einer Untersuchungs haft kann auch eine gesunde Person keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und somit kein Einkommen erzielen . Zudem wird eine Untersuchungshaft nicht wegen einer Behinderung angeordnet, sondern würde auch bei einer gesunden Person in der gleichen Situation so angeordnet.

Dass die Staatsanwaltschaft während der Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten anordnete (vgl. Urk. 33), ändert daran nichts. Ob die versicherte Person wegen Überhaft entschädigt wurde, ist im Zusammenhang mit der Sistierung der Invalidenrente nicht von Belang, sondern verschafft der Versicherten ledig lich einen allfälligen Anspruch gegenüber dem Staat (vgl. E. 2.1) . 3.3

Es ist somit festzuhalten, dass mit Verfügung vom 2 2. Mai 2014 (Urk.

2) zu Recht eine Sistierung der Rente ab dem 1. Januar 2014 angeordnet worden ist. Die Beschwerde vom 23. Mai 2014 ist somit abzuweisen. 4.

4.1

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 31/82) wurde eine Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 ausbezahlten Invalidenrente n in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘980.-- angeordnet. Dabei wurde die Versicherte auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Erlassgesuch zu stellen. In der Beschwerde vom 19. Januar 2015 liess die Versicherte zunächst nochmals die Argumente gegen die Rentensistierung während der Untersuchungshaft vorbringen. Ergän zend liess sie ausführen, die IV-Stelle habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Invalidenrente unrechtmässig im Sinne von Art. 25 ATSG bezogen worden sei. Selbst wenn man von einem unrechtmässigen Bezug ausgehe, so habe sie die Leistungen gutgläubig in Empfang genommen. Mit Blick auf ihre Situation sei zudem im Falle einer Rückforderung eine grosse Härte zu bejahen, so dass die Leistungen auch aus diesem Grund nicht zurückzuerstatten seien (Urk. 27/1). 4.2

Es wurde bereits ausgeführt, dass die Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar bis am

31. Mai 2014 zu Recht sistiert wurde (vgl. E. 3) . Somit erfolgte der Bezug der Invalidenrente während dieser Zeit unrechtmässig. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen beurteilt sich im Gebiet der Invalidenversiche rung zwar in erster Linie nach Art. 25 ATSG und den dazu von der Rechtspre chung aufgestellten Grundsätzen. Doch die Massgeblichkeit der Rückerstat tungsordnung des ATSG ist im Bereich der Invalidenversicherung vom Verord nungsgeber seit je eingeschränkt worden, wofür er sich früher auf das Wort „sinngemäss“ in Art. 49 des a lten Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) stützten konnte. Soweit die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges in einem invaliditäts spezifischen Gesichtspunkt begründet liegt, wird die Rück erstattungsforderung zusätzlich von einer Verletzung der Auskunfts- oder der Meldepflicht (vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) abhängig gemacht. Diese unterschiedliche Rückerstattungsordnung für die Invalidenversicherung ergibt sich nach wie vor aus Art. 85 in Verbindung mit Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a oder lit . b IVV. Ausserhalb der invaliditätsspezifischen Gesichtspunkte bleibt es bei der früher in Art. 47 des a lten Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und seit 2003 im ATSG festgehalte nen

Rückerstattungsordnung. O b der zur Wiedererwägung führende Fehler einen spezifisch invaliditätsrechtlichen Gesichtspunkt betrifft, beurteilt sich nicht danach, welche Verwaltungsbehörde den Fehler begangen hat, sondern allein nach der materielle n Seite des Fehlers (Ulrich Meyer, Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31, Rz 145 ff. mit weiteren Hinweisen) .

Bei einer während der Untersuchungshaft zu Unrecht weiterhin ausgerichteten Invali den rente handelt es sich nicht um einen Fehler betreffend materielle

Voraussetzungen für die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversiche rung. Vielmehr liegt bei diesem Sachverhalt kein invaliditätsspezifischer Aspekt vor, weshalb für die Rückforderung der während der Untersuchungshaft zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten keine Verletzung einer Auskunfts- oder Meldepflicht notwendig ist. Die von der IV-Stelle angeordnete Rückforderung erweist sich daher ebenfalls als korrekt. Somit ist auch die am 19. Januar 2015 (Urk. 27/1) gegen die Rückerstattungsverfügung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 31/82) erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1

Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Erlass kann auf schriftliches Gesuch der rückerstattungspflichtigen Person hin gewährt werden. Dieses ist zu begründen und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSV]). 5.2

D ie Versicherte macht weiter geltend, sie habe die Leistungen gutgläubig in Empfang genommen und es liege bei einer Rückforderung eine grosse Härte vor (Urk. 27/1) . In

der Rückerstattungsverfügung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 31/82) wurde sie auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs hingewiesen . Ein solches Erlassgesuch

kann

bis spätestens dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsv erfügung bei der IV-Stelle ein gereicht werden, welche alsdann mittels einer

beim Sozialversicherungsgericht anfechtbaren Verfügung darüber zu be finden hat (vgl. Art. 4 Abs. 4 und 5 ATS V) . I m vorlie genden Verfahren ist somit nicht über einen Erlass der Rückerstattung zu ent scheiden .

6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. D ie Einzelrichter in erkennt: 1.

Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adriano Marti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1960, meldete sich am 16. Juni 1993 wegen eines Bandscheibenschadens, Kniebeschwerden, Migräne, Bauchschmerzen, Sucht problemen, psychischen Problemen, Asthma, Bronchitis, extremer Müdigkeit und Einschlafen der Hände bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 26. August 1994 wurde der Versicherten ab dem 1. Juni 1992 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 5/19). Diese ganze Invalidenrente wurde nac h von Amtes wegen durch geführte n Revisionen mit Mitteilungen vom 6. August 1997 (Urk. 5/24), vom 23. Oktober 2000 (Urk.5/28), vom 23. März 2006 (Urk. 5/35) und vom

27. August 2010 (Urk. 5/43) bestätigt . Ab dem 23. Dezember 2013 befand sich die Versicherte in Y.___ in Untersuchungshaft (Urk. 5/55) und wurde am

17. Juni 2014 entlassen (Urk. 6). Am 2 2. Mai 2014 verfügte die Sozial - versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Sistierung der ganzen Invalidenrente ab Januar 2014 (Urk. 2). Am 2 2. Oktober 2014 erging ein Vorbescheid betreffend Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 31. Mai 2014 ausge richteten Invalidenrenten in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘980.-- (Urk. 25). Am 16. Dezember 2014 entschied die IV-Stelle über die Rückforderung im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 31/8

E. 2 .1

Gemäss Art. 21 Abs.

E. 5 ATSG zwar um eine „Kann-Vorschrift“ han delt. Damit soll jedoch ermöglicht werden, eine Sistierung dort nicht vorzuneh men, wo eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (vgl. E. 2.1) . Während einer Untersuchungs haft kann auch eine gesunde Person keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und somit kein Einkommen erzielen . Zudem wird eine Untersuchungshaft nicht wegen einer Behinderung angeordnet, sondern würde auch bei einer gesunden Person in der gleichen Situation so angeordnet.

Dass die Staatsanwaltschaft während der Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten anordnete (vgl. Urk. 33), ändert daran nichts. Ob die versicherte Person wegen Überhaft entschädigt wurde, ist im Zusammenhang mit der Sistierung der Invalidenrente nicht von Belang, sondern verschafft der Versicherten ledig lich einen allfälligen Anspruch gegenüber dem Staat (vgl. E. 2.1) . 3.3

Es ist somit festzuhalten, dass mit Verfügung vom 2 2. Mai 2014 (Urk.

2) zu Recht eine Sistierung der Rente ab dem 1. Januar 2014 angeordnet worden ist. Die Beschwerde vom 23. Mai 2014 ist somit abzuweisen. 4.

4.1

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 31/82) wurde eine Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 ausbezahlten Invalidenrente n in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘980.-- angeordnet. Dabei wurde die Versicherte auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Erlassgesuch zu stellen. In der Beschwerde vom 19. Januar 2015 liess die Versicherte zunächst nochmals die Argumente gegen die Rentensistierung während der Untersuchungshaft vorbringen. Ergän zend liess sie ausführen, die IV-Stelle habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Invalidenrente unrechtmässig im Sinne von Art. 25 ATSG bezogen worden sei. Selbst wenn man von einem unrechtmässigen Bezug ausgehe, so habe sie die Leistungen gutgläubig in Empfang genommen. Mit Blick auf ihre Situation sei zudem im Falle einer Rückforderung eine grosse Härte zu bejahen, so dass die Leistungen auch aus diesem Grund nicht zurückzuerstatten seien (Urk. 27/1). 4.2

Es wurde bereits ausgeführt, dass die Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar bis am

31. Mai 2014 zu Recht sistiert wurde (vgl. E. 3) . Somit erfolgte der Bezug der Invalidenrente während dieser Zeit unrechtmässig. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen beurteilt sich im Gebiet der Invalidenversiche rung zwar in erster Linie nach Art. 25 ATSG und den dazu von der Rechtspre chung aufgestellten Grundsätzen. Doch die Massgeblichkeit der Rückerstat tungsordnung des ATSG ist im Bereich der Invalidenversicherung vom Verord nungsgeber seit je eingeschränkt worden, wofür er sich früher auf das Wort „sinngemäss“ in Art. 49 des a lten Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) stützten konnte. Soweit die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges in einem invaliditäts spezifischen Gesichtspunkt begründet liegt, wird die Rück erstattungsforderung zusätzlich von einer Verletzung der Auskunfts- oder der Meldepflicht (vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) abhängig gemacht. Diese unterschiedliche Rückerstattungsordnung für die Invalidenversicherung ergibt sich nach wie vor aus Art. 85 in Verbindung mit Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a oder lit . b IVV. Ausserhalb der invaliditätsspezifischen Gesichtspunkte bleibt es bei der früher in Art. 47 des a lten Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und seit 2003 im ATSG festgehalte nen

Rückerstattungsordnung. O b der zur Wiedererwägung führende Fehler einen spezifisch invaliditätsrechtlichen Gesichtspunkt betrifft, beurteilt sich nicht danach, welche Verwaltungsbehörde den Fehler begangen hat, sondern allein nach der materielle n Seite des Fehlers (Ulrich Meyer, Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31, Rz 145 ff. mit weiteren Hinweisen) .

Bei einer während der Untersuchungshaft zu Unrecht weiterhin ausgerichteten Invali den rente handelt es sich nicht um einen Fehler betreffend materielle

Voraussetzungen für die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversiche rung. Vielmehr liegt bei diesem Sachverhalt kein invaliditätsspezifischer Aspekt vor, weshalb für die Rückforderung der während der Untersuchungshaft zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten keine Verletzung einer Auskunfts- oder Meldepflicht notwendig ist. Die von der IV-Stelle angeordnete Rückforderung erweist sich daher ebenfalls als korrekt. Somit ist auch die am 19. Januar 2015 (Urk. 27/1) gegen die Rückerstattungsverfügung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 31/82) erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Erlass kann auf schriftliches Gesuch der rückerstattungspflichtigen Person hin gewährt werden. Dieses ist zu begründen und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSV]).

E. 5.2 D ie Versicherte macht weiter geltend, sie habe die Leistungen gutgläubig in Empfang genommen und es liege bei einer Rückforderung eine grosse Härte vor (Urk. 27/1) . In

der Rückerstattungsverfügung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 31/82) wurde sie auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs hingewiesen . Ein solches Erlassgesuch

kann

bis spätestens dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsv erfügung bei der IV-Stelle ein gereicht werden, welche alsdann mittels einer

beim Sozialversicherungsgericht anfechtbaren Verfügung darüber zu be finden hat (vgl. Art. 4 Abs. 4 und 5 ATS V) . I m vorlie genden Verfahren ist somit nicht über einen Erlass der Rückerstattung zu ent scheiden .

E. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. D ie Einzelrichter in erkennt: 1.

Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adriano Marti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1960, meldete sich am
  2. Juni 1993 wegen eines Bandscheibenschadens, Kniebeschwerden, Migräne, Bauchschmerzen, Sucht problemen , psychischen Problemen, Asthma, Bronchitis, extremer Müdigkeit und Einschlafen der Hände bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an ( Urk.  5/1). Mit Verfügung vom 26. August 1994 wurde der Versicherten ab dem 1. Juni 1992 eine ganze Invalidenrente zugesprochen ( Urk.  5/19). Diese ganze Invalidenrente wurde nac h von Amtes wegen durch geführte n Revisionen mit Mitteilungen vom 6. August 1997 ( Urk.  5/24), vom 23. Oktober 2000 (Urk.5/28), vom 23. März 2006 ( Urk.  5/35) und vom
  3. August 2010 ( Urk.  5/43) bestätigt . Ab dem 23. Dezember 2013 befand sich die Versicherte in Y.___ in Untersuchungshaft ( Urk.  5/55) und wurde am
  4. Juni 2014 entlassen ( Urk.  6). Am 2
  5. Mai 2014 verfügte die Sozial - versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Sistierung der ganzen Invalidenrente ab Januar 2014 ( Urk.  2). Am 2
  6. Oktober 2014 erging ein Vorbescheid betreffend Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 31. Mai 2014 ausge richteten Invalidenrenten in der Höhe von insgesamt Fr.  7‘980.-- ( Urk.  25). Am 16. Dezember 2014 entschied die IV-Stelle über die Rückforderung im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk.  31/8 2 ).
  7. Gegen die Verfügung vom 2
  8. Mai 2014 erhob die Versicherte am 23. Mai 2014 Beschwerde und äusserte sinngemäss ihr Unverständnis über die Sistierung der Invalidenrente ( Urk.  1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom
  9. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  4). Mit Verfügung vom 2
  10. Juli 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk.  14). Am
  11. Septem ber 2014 liess die Versicherte, inzwischen vertreten durch Rechts - anwalt Adriano Marti, Replik erstatten und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters stellen ( Urk.  18). Am 25. September 2014 teilte die IV-Stelle den Verzicht auf eine Duplik mit ( Urk.  21). Mit Eingabe vom 2
  12. Oktober 2014 zog der Vertreter der Versicherten den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters zurück ( Urk.  22) und reichte eine Zusammenstellung seines Aufwands ein ( Urk.  23) . Mit Eingabe vom 20. November 2014 liess die Versicherte eine Sistierung des Verfahrens bean tragen, damit dieses mit dem Verfahren betreffend Rückforderung der während der Haft ausbezahlten Invalidenrente vereinigt werden könne ( Urk.  25).           Am 19. Januar 2015 liess die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2014 betreffend Rückforderung ( Urk.  31 / 8 2) erheben ( Urk.  27/1 ; Prozess Nr. IV.2015.00075 ). Mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 23. Januar 2015 wurde der Prozess IV.2015.00075 mit dem vorliegenden Pro zess IV.2014.00550 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt, sowie der Prozess Nr. IV.2015.00075 als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk.  28). In der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der am 19. Januar 2015 erhobenen Beschwerde ( Urk.  30). Am 23. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 33).      Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D ie Einzelrichter in zieht in Erwägung:
  13. Da der Streitwert Fr.  20‘000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §  11 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
  14. 2 .1      Gemäss Art.  21 Abs.  5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während dem Straf- oder Massnahmenvollzug ganz oder teilweise eingestellt werden. Der Straf- oder Massnahmenvollzug stellt somit einen Sistierungsgrund dar. D ie Rente ist für den Monat, in dem der Strafv oll zug einsetzt , insgesamt auszurichten und nach dem Ende des Strafv ollzugs wird sie für den ganzen Monat , in dem die Entlassung er folgt, ausgerichtet. Die Vorschrift ist als „Kann-Vorschrift gefasst, was zulässt, den besonderen Um ständen Rechnung zu tragen. So ist eine Sistierung nicht vorzunehmen, w enn eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätig keit nachgehen könnte. Die Rechtsprechung legt Art.  21 Abs.  5 ATSG so aus, dass auch die Untersuchungshaft Anlass für eine Sistierung der Leistungen ist, wenn die Haft eine gewisse Dauer aufweist, was bei einer Zeitspanne von drei Monaten angenommen wird (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2 , vgl. Randziffer ( R z ) 6001 des Kreisschreiben s über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung vom 1. Januar 2015; KS IH ). Stellt sich die Untersuchungshaft im Nach hinein als ungerechtfertigt heraus, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzuzahlen, sondern stellen vielmehr Teil des Schadens dar, den d ie zu Unrecht v erhaftete Person allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E.4.2.4.2 mit weiteren Hinweisen ). Erfasst sind ausschliesslich Leistungen mit Erwerbsersatzcharakter. Die Begründung liegt darin, dass diejenigen Personen, die nicht Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen können, während des Vollzugs das Erwerbseinkommen verlieren, weshalb eine Weiterausrichtung von Erwerbsersatzleistungen ebenfalls ausge schlossen sein soll (ATSG-Kommentar,
  15. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art.  21 N 99 ff.). Die Sistierung der Rente setzt voraus, dass auch eine nicht - behinderte Person während des Freiheitsentzugs keine Möglichkeit hat, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und die Vollzugsart nicht überwiegend durch die Behinderung der versicherten Person bedingt ist ( vgl. Rz 6003 KS IH ; Urteil des Bundesgerichts I 910/05 vom 28. Juni 2006 E. 4.2.4.1 ). 3 .      3.1      Mit Verfügung vom 2
  16. Mai 2014 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente ab Januar 2014 mit der Begründung, dass die Versicherte sich seit Dezember 2013 in Haft befinde ( Urk.  2). In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2014 führte die IV-Stelle aus, d ie Versicherte hätte auch im Gesundheitsfalle während des Frei heitsentzugs keinen Lohn erwirtschaften können, weshalb während dieser Zeit kein Erwerbsausfall durch eine Invalidenrente ersetzt werden könne ( Urk.  4). Die Versicherte liess in ihrer Beschwerde vom 23. Mai 2014 sinngemäss geltend machen, sie müsse auch während der Haft Rechnungen bezahlen und die Rentensistierung sei ungerecht, da sie sich ohne Begehen einer Straftat im Gefängnis befinde ( Urk.  1). Der Rechtsvertreter der Versicherten ergänzte in der Replik vom 15. September 2014 insbesondere, dass die IV-Stelle ihre Ermes sensbefugnis bei der Anwendung von Art.  21 Abs.  5 ATSG nicht ausgeschöpft habe. Ob die Untersuchungshaft unter Art.  21 Abs.  5 ATSG zu subsumieren sei, werde kontrovers diskutiert. Im Übrigen habe die Untersuchungshaft zu lange gedauert, weshalb die Versicherte eine Entschädigung wegen Überhaft zuge sprochen erhalten habe ( Urk.  18). 3.2      Zunächst ist festzuhalten, dass eine Invalidenrente rechtsprechungsgemäss auch während der Untersuchungshaft sistiert werden kann, wenn diese eine erhebli che Dauer überschreitet ( BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2 ) . D ie Versicherte befand sich mehr als fünf Monate lang in Untersuchungshaft, was die Erheblichkeitsgrenze von drei Monate n überschreitet. Im Übrigen ist die Sistierung auch insoweit korrekt, als für die Monate Dezember 2013 (Monat, in dem die Untersuchungs haft angetreten wurde) und Juni 2014 (Monat der Entlassung) keine Rentensis tierung erfolgte (vgl. E. 2.1) .      Soweit die Versicherte eine Nichtausübung des Ermessens rügte, ist festzuhal ten, dass es sich bei Art.  21 Abs.  5 ATSG zwar um eine „Kann-Vorschrift“ han delt. Damit soll jedoch ermöglicht werden, eine Sistierung dort nicht vorzuneh men, wo eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (vgl. E. 2.1) . Während einer Untersuchungs haft kann auch eine gesunde Person keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und somit kein Einkommen erzielen . Zudem wird eine Untersuchungshaft nicht wegen einer Behinderung angeordnet, sondern würde auch bei einer gesunden Person in der gleichen Situation so angeordnet. Dass die Staatsanwaltschaft während der Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten anordnete (vgl. Urk. 33), ändert daran nichts. Ob die versicherte Person wegen Überhaft entschädigt wurde, ist im Zusammenhang mit der Sistierung der Invalidenrente nicht von Belang, sondern verschafft der Versicherten ledig lich einen allfälligen Anspruch gegenüber dem Staat (vgl. E. 2.1) . 3.3      Es ist somit festzuhalten, dass mit Verfügung vom 2
  17. Mai 2014 ( Urk.  2) zu Recht eine Sistierung der Rente ab dem 1. Januar 2014 angeordnet worden ist. Die Beschwerde vom 23. Mai 2014 ist somit abzuweisen.
  18. 4.1      Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 ( Urk.  31/82) wurde eine Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 ausbezahlten Invalidenrente n in der Höhe von insgesamt Fr.  7‘980.-- angeordnet. Dabei wurde die Versicherte auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Erlassgesuch zu stellen. In der Beschwerde vom 19. Januar 2015 liess die Versicherte zunächst nochmals die Argumente gegen die Rentensistierung während der Untersuchungshaft vorbringen. Ergän zend liess sie ausführen, die IV-Stelle habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Invalidenrente unrechtmässig im Sinne von Art.  25 ATSG bezogen worden sei. Selbst wenn man von einem unrechtmässigen Bezug ausgehe, so habe sie die Leistungen gutgläubig in Empfang genommen. Mit Blick auf ihre Situation sei zudem im Falle einer Rückforderung eine grosse Härte zu bejahen, so dass die Leistungen auch aus diesem Grund nicht zurückzuerstatten seien ( Urk.  27/1). 4.2      Es wurde bereits ausgeführt, dass die Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar bis am
  19. Mai 2014 zu Recht sistiert wurde (vgl. E. 3) . Somit erfolgte der Bezug der Invalidenrente während dieser Zeit unrechtmässig. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen beurteilt sich im Gebiet der Invalidenversiche rung zwar in erster Linie nach Art.  25 ATSG und den dazu von der Rechtspre chung aufgestellten Grundsätzen. Doch die Massgeblichkeit der Rückerstat tungsordnung des ATSG ist im Bereich der Invalidenversicherung vom Verord nungsgeber seit je eingeschränkt worden, wofür er sich früher auf das Wort „sinngemäss“ in Art.  49 des a lten Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung ( IVG ) stützten konnte. Soweit die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges in einem invaliditäts spezifischen Gesichtspunkt begründet liegt, wird die Rück erstattungsforderung zusätzlich von einer Verletzung der Auskunfts- oder der Meldepflicht (vgl. Art.  77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) abhängig gemacht. Diese unterschiedliche Rückerstattungsordnung für die Invalidenversicherung ergibt sich nach wie vor aus Art.  85 in Verbindung mit Art.  88 bis Abs.  2 lit . a oder lit . b IVV. Ausserhalb der invaliditätsspezifischen Gesichtspunkte bleibt es bei der früher in Art.  47 des a lten Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und seit 2003 im ATSG festgehalte nen Rückerstattungsordnung. O b der zur Wiedererwägung führende Fehler einen spezifisch invaliditätsrechtlichen Gesichtspunkt betrifft, beurteilt sich nicht danach , welche Verwaltungsbehörde den Fehler begangen hat , sondern allein nach der materielle n Seite des Fehlers ( Ulrich Meyer, Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art.  30-31, Rz 145 ff. mit weiteren Hinweisen) .      Bei einer während der Untersuchungshaft zu Unrecht weiterhin ausgerichteten Invali den rente handelt es sich nicht um einen Fehler betreffend materielle Voraussetzungen für die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversiche rung. Vielmehr liegt bei diesem Sachverhalt kein invaliditätsspezifischer Aspekt vor, weshalb für die Rückforderung der während der Untersuchungshaft zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten keine Verletzung einer Auskunfts- oder Meldepflicht notwendig ist. Die von der IV-Stelle angeordnete Rückforderung erweist sich daher ebenfalls als korrekt. Somit ist auch die am 19. Januar 2015 ( Urk.  27/1) gegen die Rückerstattungsverfügung vom 16. Dezember 2014 ( Urk.  31/82) erhobene Beschwerde abzuweisen.
  20. 5.1      Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (vgl. Art.  25 Abs.  1 ATSG). Der Erlass kann auf schriftliches Gesuch der rückerstattungspflichtigen Person hin gewährt werden. Dieses ist zu begründen und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (vgl. Art.  4 Abs.  4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSV]). 5.2      D ie Versicherte macht weiter geltend , sie habe die Leistungen gutgläubig in Empfang genommen und es liege bei einer Rückforderung eine grosse Härte vor ( Urk.  27/1) . In der Rückerstattungsverfügung vom 16. Dezember 2014 ( Urk.  31/82) wurde sie auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs hingewiesen . Ein solches Erlassgesuch kann bis spätestens dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsv erfügung bei der IV-Stelle ein gereicht werden , welche alsdann mittels einer beim Sozialversicherungsgericht anfechtbaren Verfügung darüber zu be finden hat (vgl. Art.  4 Abs.  4 und 5 ATS V) . I m vorlie genden Verfahren ist somit nicht über einen Erlass der Rückerstattung zu ent scheiden .      6 .      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG ) auf Fr.  400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. D ie Einzelrichter in erkennt:
  21. Die Beschwerde n w erden abgewiesen.
  22. Die Gerichtskosten von Fr.  400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  23. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adriano Marti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  24. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  25. Juli bis und mit 1
  26. August sowie vom 1
  27. Dezember bis und mit dem
  28. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00550 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

27. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti Steinen, 8492 Wila gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1960, meldete sich am 16. Juni 1993 wegen eines Bandscheibenschadens, Kniebeschwerden, Migräne, Bauchschmerzen, Sucht problemen, psychischen Problemen, Asthma, Bronchitis, extremer Müdigkeit und Einschlafen der Hände bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 26. August 1994 wurde der Versicherten ab dem 1. Juni 1992 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 5/19). Diese ganze Invalidenrente wurde nac h von Amtes wegen durch geführte n Revisionen mit Mitteilungen vom 6. August 1997 (Urk. 5/24), vom 23. Oktober 2000 (Urk.5/28), vom 23. März 2006 (Urk. 5/35) und vom

27. August 2010 (Urk. 5/43) bestätigt . Ab dem 23. Dezember 2013 befand sich die Versicherte in Y.___ in Untersuchungshaft (Urk. 5/55) und wurde am

17. Juni 2014 entlassen (Urk. 6). Am 2 2. Mai 2014 verfügte die Sozial - versicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Sistierung der ganzen Invalidenrente ab Januar 2014 (Urk. 2). Am 2 2. Oktober 2014 erging ein Vorbescheid betreffend Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 31. Mai 2014 ausge richteten Invalidenrenten in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘980.-- (Urk. 25). Am 16. Dezember 2014 entschied die IV-Stelle über die Rückforderung im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 31/8 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. Mai 2014 erhob die Versicherte am 23. Mai 2014 Beschwerde und äusserte sinngemäss ihr Unverständnis über die Sistierung der Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom

25. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Am

15. Septem ber 2014 liess die Versicherte, inzwischen vertreten durch Rechts - anwalt Adriano Marti, Replik erstatten und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters stellen (Urk. 18). Am 25. September 2014 teilte die IV-Stelle den Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 21). Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2014 zog der Vertreter der Versicherten den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters zurück (Urk.

22) und reichte eine Zusammenstellung seines Aufwands ein (Urk. 23) . Mit Eingabe vom 20. November 2014 liess die Versicherte eine Sistierung des Verfahrens bean tragen, damit dieses mit dem Verfahren betreffend Rückforderung der während der Haft ausbezahlten Invalidenrente vereinigt werden könne (Urk. 25).

Am 19. Januar 2015 liess die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2014 betreffend Rückforderung (Urk. 31 / 8

2) erheben (Urk. 27/1; Prozess Nr. IV.2015.00075).

Mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 23. Januar 2015 wurde der Prozess IV.2015.00075 mit dem vorliegenden Pro zess IV.2014.00550 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt, sowie der Prozess Nr. IV.2015.00075 als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 28). In der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der am 19. Januar 2015 erhobenen Beschwerde (Urk. 30). Am 23. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 33).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D ie Einzelrichter in zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1

Gemäss Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während dem Straf- oder Massnahmenvollzug ganz oder teilweise eingestellt werden. Der Straf- oder Massnahmenvollzug stellt somit einen Sistierungsgrund dar. D ie Rente ist für den Monat, in dem der Strafv oll zug einsetzt, insgesamt auszurichten und nach dem Ende des Strafv ollzugs wird sie für den ganzen Monat, in dem die Entlassung er folgt, ausgerichtet. Die Vorschrift ist als „Kann-Vorschrift gefasst, was zulässt, den besonderen Um ständen Rechnung zu tragen. So ist eine Sistierung nicht vorzunehmen, w enn eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätig keit nachgehen könnte. Die Rechtsprechung legt Art. 21 Abs. 5 ATSG so aus, dass auch die Untersuchungshaft Anlass für eine Sistierung der Leistungen ist, wenn die Haft eine gewisse Dauer aufweist, was bei einer Zeitspanne von drei Monaten angenommen wird (BGE 133 V 1 E.

4.2.4.2, vgl. Randziffer (R z) 6001 des Kreisschreiben s über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung vom 1. Januar 2015; KS IH). Stellt sich die Untersuchungshaft im Nach hinein als ungerechtfertigt heraus, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzuzahlen, sondern stellen vielmehr Teil des Schadens dar, den d ie zu Unrecht v erhaftete Person allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E.4.2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Erfasst sind ausschliesslich Leistungen mit Erwerbsersatzcharakter. Die Begründung liegt darin, dass diejenigen Personen, die nicht Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen können, während des Vollzugs das Erwerbseinkommen verlieren, weshalb eine Weiterausrichtung von Erwerbsersatzleistungen ebenfalls ausge schlossen sein soll (ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 21 N 99 ff.). Die Sistierung der Rente setzt voraus, dass auch eine nicht - behinderte Person während des Freiheitsentzugs keine Möglichkeit hat, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und die Vollzugsart nicht überwiegend durch die Behinderung der versicherten Person bedingt ist (vgl. Rz 6003

KS IH; Urteil des Bundesgerichts I 910/05 vom 28. Juni 2006 E. 4.2.4.1). 3 .

3.1

Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2014 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente ab Januar 2014 mit der Begründung, dass die Versicherte sich seit Dezember 2013 in Haft befinde (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2014 führte die IV-Stelle aus, d ie Versicherte hätte auch im Gesundheitsfalle während des Frei heitsentzugs keinen Lohn erwirtschaften können, weshalb während dieser Zeit kein Erwerbsausfall durch eine Invalidenrente ersetzt werden könne (Urk. 4). Die Versicherte liess in ihrer Beschwerde vom 23. Mai 2014 sinngemäss geltend machen, sie müsse auch während der Haft Rechnungen bezahlen und die Rentensistierung sei ungerecht, da sie sich ohne Begehen einer Straftat im Gefängnis befinde (Urk. 1). Der Rechtsvertreter der Versicherten ergänzte in der Replik vom 15. September 2014 insbesondere, dass die IV-Stelle ihre Ermes sensbefugnis bei der Anwendung von Art. 21 Abs. 5 ATSG nicht ausgeschöpft habe. Ob die Untersuchungshaft unter Art. 21 Abs. 5 ATSG zu subsumieren sei, werde kontrovers diskutiert. Im Übrigen habe die Untersuchungshaft zu lange gedauert, weshalb die Versicherte eine Entschädigung wegen Überhaft zuge sprochen erhalten habe (Urk. 18). 3.2

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Invalidenrente rechtsprechungsgemäss auch während der Untersuchungshaft sistiert werden kann, wenn diese eine erhebli che Dauer überschreitet (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2) . D ie Versicherte befand sich mehr als fünf Monate lang in Untersuchungshaft, was die Erheblichkeitsgrenze von drei Monate n überschreitet. Im Übrigen ist die Sistierung auch insoweit korrekt, als für die Monate Dezember 2013 (Monat, in dem die Untersuchungs haft angetreten wurde) und Juni 2014 (Monat der Entlassung) keine Rentensis tierung erfolgte (vgl. E. 2.1) .

Soweit die Versicherte eine Nichtausübung des Ermessens rügte, ist festzuhal ten, dass es sich bei Art. 21 Abs. 5 ATSG zwar um eine „Kann-Vorschrift“ han delt. Damit soll jedoch ermöglicht werden, eine Sistierung dort nicht vorzuneh men, wo eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (vgl. E. 2.1) . Während einer Untersuchungs haft kann auch eine gesunde Person keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und somit kein Einkommen erzielen . Zudem wird eine Untersuchungshaft nicht wegen einer Behinderung angeordnet, sondern würde auch bei einer gesunden Person in der gleichen Situation so angeordnet.

Dass die Staatsanwaltschaft während der Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten anordnete (vgl. Urk. 33), ändert daran nichts. Ob die versicherte Person wegen Überhaft entschädigt wurde, ist im Zusammenhang mit der Sistierung der Invalidenrente nicht von Belang, sondern verschafft der Versicherten ledig lich einen allfälligen Anspruch gegenüber dem Staat (vgl. E. 2.1) . 3.3

Es ist somit festzuhalten, dass mit Verfügung vom 2 2. Mai 2014 (Urk.

2) zu Recht eine Sistierung der Rente ab dem 1. Januar 2014 angeordnet worden ist. Die Beschwerde vom 23. Mai 2014 ist somit abzuweisen. 4.

4.1

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 31/82) wurde eine Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 ausbezahlten Invalidenrente n in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘980.-- angeordnet. Dabei wurde die Versicherte auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Erlassgesuch zu stellen. In der Beschwerde vom 19. Januar 2015 liess die Versicherte zunächst nochmals die Argumente gegen die Rentensistierung während der Untersuchungshaft vorbringen. Ergän zend liess sie ausführen, die IV-Stelle habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Invalidenrente unrechtmässig im Sinne von Art. 25 ATSG bezogen worden sei. Selbst wenn man von einem unrechtmässigen Bezug ausgehe, so habe sie die Leistungen gutgläubig in Empfang genommen. Mit Blick auf ihre Situation sei zudem im Falle einer Rückforderung eine grosse Härte zu bejahen, so dass die Leistungen auch aus diesem Grund nicht zurückzuerstatten seien (Urk. 27/1). 4.2

Es wurde bereits ausgeführt, dass die Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar bis am

31. Mai 2014 zu Recht sistiert wurde (vgl. E. 3) . Somit erfolgte der Bezug der Invalidenrente während dieser Zeit unrechtmässig. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen beurteilt sich im Gebiet der Invalidenversiche rung zwar in erster Linie nach Art. 25 ATSG und den dazu von der Rechtspre chung aufgestellten Grundsätzen. Doch die Massgeblichkeit der Rückerstat tungsordnung des ATSG ist im Bereich der Invalidenversicherung vom Verord nungsgeber seit je eingeschränkt worden, wofür er sich früher auf das Wort „sinngemäss“ in Art. 49 des a lten Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) stützten konnte. Soweit die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges in einem invaliditäts spezifischen Gesichtspunkt begründet liegt, wird die Rück erstattungsforderung zusätzlich von einer Verletzung der Auskunfts- oder der Meldepflicht (vgl. Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) abhängig gemacht. Diese unterschiedliche Rückerstattungsordnung für die Invalidenversicherung ergibt sich nach wie vor aus Art. 85 in Verbindung mit Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a oder lit . b IVV. Ausserhalb der invaliditätsspezifischen Gesichtspunkte bleibt es bei der früher in Art. 47 des a lten Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und seit 2003 im ATSG festgehalte nen

Rückerstattungsordnung. O b der zur Wiedererwägung führende Fehler einen spezifisch invaliditätsrechtlichen Gesichtspunkt betrifft, beurteilt sich nicht danach, welche Verwaltungsbehörde den Fehler begangen hat, sondern allein nach der materielle n Seite des Fehlers (Ulrich Meyer, Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31, Rz 145 ff. mit weiteren Hinweisen) .

Bei einer während der Untersuchungshaft zu Unrecht weiterhin ausgerichteten Invali den rente handelt es sich nicht um einen Fehler betreffend materielle

Voraussetzungen für die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversiche rung. Vielmehr liegt bei diesem Sachverhalt kein invaliditätsspezifischer Aspekt vor, weshalb für die Rückforderung der während der Untersuchungshaft zu Unrecht ausgerichteten Invalidenrenten keine Verletzung einer Auskunfts- oder Meldepflicht notwendig ist. Die von der IV-Stelle angeordnete Rückforderung erweist sich daher ebenfalls als korrekt. Somit ist auch die am 19. Januar 2015 (Urk. 27/1) gegen die Rückerstattungsverfügung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 31/82) erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1

Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Erlass kann auf schriftliches Gesuch der rückerstattungspflichtigen Person hin gewährt werden. Dieses ist zu begründen und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ATSV]). 5.2

D ie Versicherte macht weiter geltend, sie habe die Leistungen gutgläubig in Empfang genommen und es liege bei einer Rückforderung eine grosse Härte vor (Urk. 27/1) . In

der Rückerstattungsverfügung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 31/82) wurde sie auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs hingewiesen . Ein solches Erlassgesuch

kann

bis spätestens dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsv erfügung bei der IV-Stelle ein gereicht werden, welche alsdann mittels einer

beim Sozialversicherungsgericht anfechtbaren Verfügung darüber zu be finden hat (vgl. Art. 4 Abs. 4 und 5 ATS V) . I m vorlie genden Verfahren ist somit nicht über einen Erlass der Rückerstattung zu ent scheiden .

6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. D ie Einzelrichter in erkennt: 1.

Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adriano Marti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef