Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 195 2 , war seit dem 1. September 1986 bei der Y.___ AG, im Rahmen eines vollzeitlichen Arbeitspensums als Spezialhandwer ker tätig ( Urk. 10/5 Ziff. 2.1), als er sich am 2 3. Juli 2013 bei der Invalidenver si che rung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 10/5 ). Daneben war der Versicherte in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 3 0. Juni 2013 im Rahmen einer teilzeitlichen Nebentätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG, tätig ( Urk. 10/1/1-6 Ziff. 2.1). Mit Mitteilung vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 10/24) teilte die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versi cherten mit, dass eine Arbeitsplatzerhaltung gegenwärtig nicht möglich sei. Die IV-Stelle liess den Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch untersuchen (Bericht vom 2 5. November 2014; Urk. 10/38) und sprach ihm nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 10/42 ) bei einem Invaliditätsgrad von 57 %
mit Verfügung vom 2 3. Februar 2015 ( Urk. 10/44, Urk. 10/46 = Urk. 2) mit Wirkung ab 1. April 2015 und mit Verfügung vom 3 0. März 2015 ( Urk. 10/51 = Urk.
7) für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 3 1. März 2015 eine halbe Invalidenrente zu. 2.
Am 1 7. März 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Ver fü gung der IV-Stelle vom 2 3. Februar 2015 (Urk. 2) mit dem Antrag , diese sei aufzuhe ben und
ihm sei spätestens ab 1. Januar 2014 eine ganze Rente zuzusprechen . In pro zessualer Hinsicht beantragte er, dass die Pensionskasse der Z.___ zum Verfahren beizuladen sei (S. 2) .
Mit Eingabe vom 1 0. April 2015 ( Urk.
6) erhob der Versicherte gegen die Ver fügung der IV-Stelle vom 3 0. März 2015 ( Urk.
7) Beschwerde mit dem Antrag ,
diese sei aufzuhe ben und
ihm sei spätestens ab 1. Januar 2014 eine ganze Rente zuzusprechen und die Pensionskasse der Z.___
sei zum Verfahren beizula den (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 (Urk. 9 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde n , wovon dem Beschwerdeführer am 1 0. Juli 2015 (Urk. 11 ) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen vom 2 3. Februar 2015 ( Urk.
2) und 3 0. März 2015 ( Urk.
7) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 2 0. November 2012 in seiner bisherigen Tätigkeit voll ständig arbeitsunfähig gewesen sei , dass ihm indes die Ausübung einer behin derungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 %
wei terhin zuzumuten gewesen sei. 2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm seit Eintritt des Gesund heits scha dens aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung einer behin derungsange passten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zu zumuten ist
( Urk. 1 S. 8) . Der Beschwerdeführer bringt gegen die angefochtenen Verfügun gen indes vor, dass er auf Grund seines Alter von 62.5 Jahren und auf Grund des Umstandes, dass er während rund 28 Jahren ununterbrochen bei der Y.___ AG tätig gewesen sei, seine Restarbeitsfähigkeit in einem ausgeglichen Arbeits markt nicht mehr verwerten könne, weshalb er Anspruch auf eine unbe fristete ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2014 habe ( Urk. 1 S. 8). Falls wider Erwarten bei der Invaliditätsbemessung dennoch eine Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren, behinderungs angepassten Tätigkeiten von 60 % zu berücksich tigen sei, seien bei der Bemessung des Valideneinkommens die von ihm im Jahre 2011 bei der Y.___ AG und bei der Z.___ AG erzielte n Ein künfte zu berücksichtigen, und es sei bei der Ermittlung des Invalideneinkom mens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 25 % vor zunehmen (S. 9). 3. 3.1
Zu prüfen ist vorerst das Gesuch des Beschwerdeführers auf Beiladung der Pen sionskasse der Z.___ . Beschwerdeweise bringt der Beschwerdeführer vor, dass sowohl der Vorbescheid als auch die angefochtenen Verfügungen vom 2 3. Februar 2015 ( Urk.
2) und 3 0. März 2015 ( Urk. 7) der Pensionskasse der Z.___
nicht eröffnet worden seien ( Urk. 1 S. 4, Urk. 6 S. 2). 3.2
Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beila den, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung des Dritten geltend macht ( § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ; GSVGer ). Die Beiladung einer anderen Sozial versicherungs trägerin , namentlich einer beruflichen Vorso r geeinrichtung, erscheint stets als geboten, wenn deren Leistungspflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt ist. 3.3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invali den ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis
über die Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV ; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festset zung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vor sorge rechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.4
Den Akten ist zu entnehmen, dass weder der Vorbescheid vom 1 0. Dezember 2014 ( Urk. 10/42) noch die Verfügungen vom 1 2. Februar 2015 ( Urk 10/46) und vom 3 0. März 2015 ( Urk.
7) der Pensionskasse der Z.___ eröffnet wurden ( Urk. 10/42/4, Urk. 10/46/2, Urk. 7 S. 2). Da die Pensionskasse der Z.___ nicht ins Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung einbezogen wurde, und da ihr auch die Rentenverfügungen nicht formgültig eröffnet wurden, ist eine Bindungswirkung der Feststellungen der Invalidenversicherung für die Pensionskasse der Z.___
zu verneinen.
Mangels eines schutzwürdigen Interesse s des Beschwerdeführes an der Beila dung der Pensionskasse der Z.___
ist auf das entsprechende Gesuch d es Beschwerdeführer s
daher nicht einzutreten und es ist davon abzusehen, die Pensionskasse der Z.___ zum vorliegenden Verfahren beizuladen. 4. 4.1
Im Folgenden ist die für die Invaliditätsbemessung massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen: 4.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Stadtspital
B.___ , Departement Operative Dis ziplinen, diagnostizierte mit Austrittsbericht vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 10/18 /6-7 ) eine Gonarthrose links, einen Diabetes mellitus und einen Sta tus nach Ulcus duodeni und ventri culi im Jahre 2007 und erwähnte , dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren zunehmend unter Kniebeschwerden auf der linken Seite gelitten habe. Am 1 2. Dezember 2012 sei am linken Knie des Beschwerdeführers eine Knietotalprothese eingesetzt worden. Der postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet .
Mit Bericht vom 2 6. M ärz 2013 ( Urk. 10/18/4) stellte
Dr. A.___
einen insgesamt g uten Verlauf fest und erwähnte, dass dem Beschwerdeführer ab 8. April 2013 die Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 50 % zuzumuten sei. 4.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1 2. April 2013 ( Urk. 10/18/8) aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten einen Arbeitsversuch vereinbart habe. Dem Beschwerde führer sollte bei entsprechender Schonung eine tägliche Belastung von zwei bis vier Stunden möglich sein. Arbeiten, welche Bücken und Treppensteigen erfor derten seien ihm nicht zuzumuten.
Am 1 5. August 2013 ( Urk. 10/18/1) stellte Dr. C.___ einen protrahierten Ver lauf mit Reizergüssen fest und erwähnt e , dass eine Kenacort -Injektion zu einer vorübergehenden leichten Besserung geführt habe. Da es nicht möglich gewesen sei, dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zuzuweisen, habe er erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten.
Mit Bericht vom 9. Oktober 2013 ( Urk. 10/23/1-4) stellte Dr. C.___ ein geschwol lenes und leicht überwärmtes linkes Knie mit „tanzender“ Patella fest ( Ziff. 1.4) und erwähnt e , dass ab 2 0. November 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Wagenreiniger bei der Y.___ AG bestehe (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer habe einen Arbeitsversuch von zwei bis drei Stunden Dauer wegen starker Ergussbildung im Bereich des linken Knies abbre chen müssen, da ihm dabei keine sitzende Tätigke it habe zugeteilt werden kön nen ( Ziff. 1.7). 4.4
Dr. A.___ erwähnte am 2 9. Oktober 2013 (Urk. 10/26/5), dass sich im Rahmen einer Biopsie kein Keimwachstum gezeigt habe, und dass sich die Knie b e schwerden gebessert hätten . Bei einem erneuten Auftreten von Beschwerden sei die Durchführung eine r Szintigraphie und ein es
Spect -CT zur Prüfung einer Implantatslockerung
angezeigt. In Bezug auf die ausstrahlenden Unterschenkel beschwerden bestehe der Verdacht eines lumboradikulären Syndrom s .
Am 3 0. Januar 2014 ( Urk. 10/31/9) führte
Dr. A.___
aus, dass der Beschwerde führer beim Gehen nach ungefähr 30 Minuten unter Belastungsschmerzen im Bereich des linken Beines sowie unter Nachtschmerzen im linken Unterschenkel gelitten habe und erwähnte, dass ein e MRI -Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vorgesehen sei .
Mit Bericht vom 5. Februar 2014 ( Urk. 10/29/3) stellte Dr. A.___ die Verdacht s diagnose
eine r
Fazettengelenksarthrose
sowie eines
lumbospondylogenen und lumboradikulären Syndrom s links und attestierte dem Beschwerdeführer eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten.
In seinem Bericht vom 1 2. Februar 2014 ( Urk. 10/30/12) stellte
Dr. A.___
die Verdachtsdiagnose einer Foraminalstenose L4/5 links mit intermittierende m Radikulärsyndrom und erwähnte , dass eine am 3. Februar 2014 durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS eine mässige Spondylarthrose beziehungsweise eine Fazettengelenksarthrose L4/5, und L5/S1 ergeben habe. Es sei eine CT-gesteuerte Wurzelinfiltration vorgesehen. 4.5
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3 1. März 2014 ( Urk. 10/30 /1-7 ) Restbeschwerden nach Implantation einer Totalprothese im linken Kniegelenk am Dezember 2012 sowie ein Lumboradikulärsyndrom L4/5 links ( Ziff. 1.1) und stellte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wagenreiniger von 100 % vom 2 8. November 2012 bis auf weiteres fest ( Ziff. 1.6). 4.6
Dr. med. D.___ , Y.___ AG, führte in ihrer Stellung nahme vom 2 1. Juli 2014 ( Urk. 10/32) aus, dass der Beschwerdeführer unter beträchtlichen Einschränkungen im Rückenbereich leide , und dass ihm die Aus übung seiner bisherigen Tätigkeit als Spezialhandwerker bei der Y.___ AG sowie die Ausübung von körperlich mittelschweren Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr zumutbar sei. Es sei ihm voraussichtlich noch die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten ohne Rücken- und Kniebelastung zuzumuten, wobei auch diesbe züglich möglicherweise keine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. 4.7
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 4. September 2014 ( Urk 10/34/6) aus, dass der Beschwerdeführer an einem lumbospondylogenen und lumboradi kulä ren Syndrom bei Foraminalstenose und Fazettengelenksarthrose L4/5 links, an einem Status nach Einsetzung einer Knietotalprothese im linken Knie im Dezember 2012 und an einem Diabetes mellitus, aktuell unter oraler Medika tion, leide. Der Beschwerdeführer werde vor allem durch das Leiden im Bereich der Wirbelsäule in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe jedoch theoretisch eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 4.8
RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , erwähnte in seinem Untersuchungsbe richt vom 2 5. November 2014 ( Urk. 10/38), dass er den Beschwerdeführer am 2 4. November 2014 orthopädisch untersucht habe (S. 1) und stellte die folgen den Diagnosen (S. 6 f.): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronischer, belastungs- und bewegungsabhängig verstärkter Kniege lenkschmerz links, ohne Zeichen einer intraartikulären Entzündung oder Bandinstabilität bei Zustand nach Implantation einer Kniege lenkstotalprothese lin k s im November 2012 - chronische Lumbalgie und anamnestisch verstärkte, pseudoradikuläre Ausstrahlung links bei bekannter Fazettenarthrose und Foraminal ste nose L4/5 und L5/S1 links - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus, medikamentös oral und mit Insulin eingestellt - Hypertonus, medikamentös eingestellt
Der RAD-Arzt führte aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisheri gen Tätigkeit als Spezialhandwerker bei der Y.___ AG seit dem 2 0. November 2012 nicht mehr zuzumuten sei . Dem Beschwerdeführer sei indes die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, fast ausschliesslich sitzen den Tätigkeit, ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne längeres Stehen, ohne Knien, ohne Hocken oder Bücken und ohne häufiges Treppensteigen , jedoch mit der Möglichkeit aufzustehen und einige Schritte zu gehen, im zeitlichen Umfang von sechs Stunden im Tag , bei einer Leistungs minderung von 20 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs und einer langsamen Arbeitsgeschwindigkeit, insge samt im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten (S. 7). 5. 5.1
Den obenerwähnten Akten ist zu entnehmen, dass de m Beschwerdeführer am 1 2. Dezember 2012 link s
eine Knietotalprothese eingesetzt wurde (vorstehend E.
4.2 ). In der Folge litt der Beschwerdeführer im Bereich seines linken Knies unter chronischen, belastungs- und bewegungsabhängig verstärkten Schmerzen. Daneben litt er unter einer chronischen Lumbalgie bei Fazettenarthrose und Foraminalstenose L4/5 und L5/S1 links (vorstehend E. 4.7 ). Während Dr. A.___ in seinem Bericht vom 4. September 2014 (vorstehend E. 4.7 ) davon ausging, dass in Bezug auf eine behinderungs angepasste Tätigkeit theoretisch eine voll ständige Arbeitsfähigkeit bestehe, vertrat Dr. D.___ am 2 1. Juli 2014 ( vorstehend E. 4.6 ) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behin de rungsangepasster , körperlich leichter Tätigkeiten ohne Rücken- und Kniebe lastung
zumindest im Umfang eines Teilzeitpensums zuzumuten sei. Damit übereinstimmend ging Dr. E.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung hinderungsan gepasster, körperlich leichter , fast ausschliesslich sit zender Tätigkeit en im zeitlichen Umfang von sechs Stunden im Tag bei einer Leistungsminderung von 20 %
und damit insgesamt im Umfang eines Arbeits pensums von 60 % zuzumuten sei (vorstehend E. 4.8 ). Demgegenüber ging Dr. C.___ in seinem Bericht vom 1 5. August 2013 (vorstehend E. 4.3 ) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer rein sitzenden Tätigkeit grundsätzlich zumutbar sei. 5.2
Die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 2 5. November 2014 (vorstehend E. 4.8 ) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent schei dungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien (vgl. vor steh end E. 1.4 ). Denn einerseits ver fügt Dr. E.___ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates
über eine für die Beurteilung des streitigen Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers angezeigte medizinische Weiter bildung. Andererseits hatte der RAD-Arzt Kenntnis der medizi nischen Vorakten
und begründete seine Schlussfolgerungen und insbesondere seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten in nach vollziehbarer Weise, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. E.___ gilt es indes zu beach ten, dass dieser RAD-Arzt ist, und dass Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des ATSG vom Ver sicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu er kannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6).
Während Dr. A.___ am 4. September 2014 (vorstehend E. 4.7) theoretisch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten und Dr. D.___ am 2 1. Juli 2014 (vorstehend E. 4.6) von einer solchen zumindest im Umfang eines Teilzeitpensums ausging, wollte Dr. C.___ am 1 5. August 2013 (vorstehend E. 4.3 ) dem Beschwerdeführer die Ausübung einer rein sitzenden Tätigkeit grundsätzlich zumuten . Demzufolge steht fest, dass die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren, behinderungs angepassten Tätigkeiten durch die übrigen beteiligten Ärzte nicht grundsätzlich von derjenigen durch Dr. E.___ ab weichen, und die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Beurteilung nicht in Z weifel zu ziehen vermögen . Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. E.___
vom 2 5. November 2014 (vor stehend E. 4.8 ) kann vorliegend daher abgestellt werden .
Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Aus übung einer behinderungsangepassten, dem beschriebenen Belastungsprofil entsprechenden Arbeitstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten war . 6. 6.1
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 E. 5.1 , publiziert in SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invali denrente begründet (Urteile des Bundesgerichts 9C _954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 2 und I
831/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). 6.2
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsscha dens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhandene Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbar keit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E.
3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_15 3/2011 vom 2 2. März 2012 E. 3.1 und 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E.
4.2.2). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Ve rfü gung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwor tet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015
vom 9. Juli 2015 E. 2.2; BGE 138 V 457 E. 3.3). 6.3
Sind aus medizinischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten ohne weitreichende Einschränkungen generell zumutbar und geht aus den ärztlichen Abklärungen und Beschreibungen hinreichend klar hervor, dass der versicherten Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, ist praxisgemäss eine zusätzliche berufsberaterische Einschätzung nicht erforder lich ( Urteile des Bundesgerichts 9C_918/2008
vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.1 und I
797/05 vom 2 9. August 2006 E. 3). 6.4
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008
vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.2) wurde bei einem 60-jährigen Versicherten , welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, mit Bezug auf den hypothe tischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Möglichkeit , eine Stelle zu finden bejaht mit der Begründung , dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt wü rden, und dass der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittel schwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).
Bejaht wurde zudem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und phy sischer Limitierungen um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I des Bundesgerichts I 304/06 vom 2 2. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2).
Verneint wurde demgegenüber die Verwertbarkeit einer im 6 4. Altersjahr stehenden v ersicherten Person , welche als g elernte Schneiderin vorwiegend als Küchenhilfe in einer Grossküche tätig war, welche indes die bestehende medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Grossküche ausserhalb der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr verwerten konnte, und welcher, die für sie a ngesichts ihres beruflichen Werdeganges und ihrer eher bescheidenen Ausbil dung am ehesten in Frage kommenden körperliche n Hilfsarbeit en ( Reinigungsar beit en oder Beschäftigung en in der industriellen Montage ) , nicht mehr zumutbar waren , da ihr nur noch Verweistätigkeiten zumutbar waren, die in temperierten Räumen ausgeübt werden und bei denen die linke Hand nicht gebraucht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2011
vom 2 2. März 2012 E.
3.3) .
Des Weiteren wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem über 61-jährigen Versicherten verneint , der über keine Berufsausbildung verfügte, der bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren fein motorischen Tätigkeiten über keinerlei Vorkenntnisse verfügte , dessen Teilar beitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 2 3. Oktober 2003 E.
3.2 und 3.3).
Als unverwertbar erachtet wurde auch die durch verschiedene Auflagen limitierte Arbeitsfähigkeit von 50 %
eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts I
401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 1 9. März 2009 E. 4). 6.5
Der am 1 8. Mai 1952 ( Urk. 10/8/2) geborene Beschwerdeführer hat te zum Zeit punkt der Untersuchung durch Dr. E.___ vom 2 4. November 2014 ( Urk. 10/38) das 6 2. Altersjahr bereits überschritten und war aus diesem Grunde nicht leicht ver mittelbar . Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass er keine Berufsausbildung absolviert hat
( Urk. 10/6 Ziff. 5.3) und seit dem 1. September 1986 ununterbro chen als Spezialhandwerker beziehungs weise Wagenreiniger bei der Y.___ AG ( Urk. 10/5 Ziff. 2.1) tätig war. Daneben übte er
nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Y.___ AG im Jahre 1986 verschiedene Nebenerwerbstätigkeiten (vgl. Urk. 10/15) aus , zuletzt eine solche als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG während der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 3 0. Juni 201 3. 6.6
Im Lic hte der dargelegten Grundsätze und insbesondere der relativ hohen Hürden, welche von der Rechtsprechung für eine Unverwertbarkeit der Restarbeits fähig keit älterer Menschen vorausgesetzt werden (vorstehend E. 6.2 ), ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt auf Grund seines fortgeschrittene n Alters gänzlich unmöglich war . Dem Beschwerdeführer, welchem gemäss der Beurteilung durch Dr. E.___ (vorstehend E. 4.8 ) die Ausübung be hinderungsangepasster, körperlich leichter, vorwiegend sitzender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten ist , steht trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein vergleichsweise weites Spektrum
zumutbarer Hilfs t ätigkeiten offen. Denkbar wären beispielsweise überwiege nd sitzende Tätigkeiten, welche die Kontrolle von Waren in der maschinellen Herstellung oder die Überwachung von voll- oder halbautomatischen Maschinen oder Abfüllanlagen umfassen , oder sonstige Überwachungs-, Verpackungs-, Sortier- oder Montagearbeiten . Solche Hilfsar beiten
sind auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und werden grundsätzlich alter sunabhängig nachgefragt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsbiographie keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten hat, vermag die Verwertung der Restarbeits fähigkeit nicht auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 1 0. September 2013 E. 4.3.3).
Da dem Beschwerdeführer a uf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, sind berufliche Massnahmen, eine berufsberaterische Einschätzung oder eine vorgängige Anpassungszeit nicht erforderlich ( vorstehend E. 6.3 ) und es ist trotz des fortgeschrittenen Alters von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen . 6.7
Gegen die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung sp richt auch nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer während einer verhältnismässig langen Zeit seit dem Jahre 1986 ununterbrochen bei der Y.___ AG
tätig war. Denn neben der Haupterwerbstätigkeit bei der Y.___ AG übte der Beschwerdeführer verschie dene Nebenerwerbstätigkeiten aus , zuletzt eine solche als Reinigungs mitarbeiter bei der Z.___ AG während der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 3 0. Juni 201 3. 7. 7.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 7.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
7.4
Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV recht lich beitragspflichtigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich mass gebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Validen ein kom men Selbständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 200 9 E. 3.2.1 mi t Hinweisen) wie auch Unselbst ändigerwerbender (Urteil des Bundes ge richts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt wer den. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurz fristig in Erscheinung ge tretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durch schnitts verdienst ab zustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/200 9 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 7.5
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesund heitsschadens im Monat Dezember 2012 (vgl. Urk. 10/18/6, Urk. 10/5/1 7 Ziff. 2.8) seit dem 1. September 1986 als Spezialhandwerker bei der Y.___ AG (Urk. 10/5/1-7 Ziff. 2.1) tätig war. Daneben war der Beschwerde führer während der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 3 0. Juni 2013 im Rahmen einer Nebenerwerbstä tigkeit als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG tätig ( Urk. 10/1/1-6 Ziff. 2.1). Dem Kündigungsschreiben der Z.___ AG vom 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 10/1/7) ist zu entnehmen, dass diese das Arbeits verhältnis mit dem Beschwerdeführer per 3 1. Januar 2013 kündigte, weil einer ihre Kunden den mit ihr geschlossenen Vertrages betreffend die Rei nigung eines Gebäudes gekündigt hatte . Die Z.___ AG teilte dem Beschwerde führer in diesem Kündigungsschreiben indes mit, dass sie sich dafür einsetzen werde, ihn anderweitig zu beschäftigen , und dass sie, sollte diese Möglichkeit bestehen, mit ihm einen neuen Arbeitsvertrag abschliessen werde. 7. 6
In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des Rentenbeginns und mithin am 1. Januar 2014 weiterhin bei der Y.___ AG an seinem bisherigen Arbeitsplatz eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit als Spezialhandwerker und daneben in gleichem Umfang wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Nebentätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG oder eine damit vergleichbare Nebentätigkeit in der Reinigungsbranche ausgeübt hätte . 7. 7
Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers ( Urk. 10/15) ist zu entnehmen, dass dieser vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2011 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst bei der Y.___ AG von Fr. 81‘395. , im Jahre 2010 einen solchen von Fr. 75‘023.--, im Jahre 2009 einen solchen von Fr. 74‘088. , im Jahre 2008 einen solchen von Fr. 73‘427.-- und im Jahre 2007 einen solchen von Fr. 71‘328. -- erzielt hatt e. Infolge der nicht unerheblichen Schwankungen der bei der Y.___ AG erzielten Einkünfte
im Jahr 2012 wurden wieder lediglich Fr. 74‘888.-- abgerechnet, obwohl der Gesundheitsschaden erst am Jahresende eintrat (vgl. Urk. 10/5/4) ist bei der Bemessung des Valideneinkommens
daher auf den Durchschnittswert der vom Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahre n vor Eintritt des Gesundheitsscha dens und mithin in den Jahre n 2007 bis 2011 bei der Y.___ AG erzielten Ein künften abzustellen . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohnentwicklung im Jahre 2008 von 2.0 % , im Jahre 2009 von 2.1 % , im Jahre 2010 von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 9-2011 S. 95 Tabelle B10.2) und im Jahre 2011 von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 91 Tabelle B10.2) resultiert im Jahre 2011 ein bei der Y.___ AG erzieltes durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 76 ‘ 909 .-- ([ Fr. 71‘328.-- x 1.0 2 x 1.0 21 x 1.008 x 1.01
+ Fr. 73‘427 .-- 1.021 x 1.008 x 1.01 + Fr. 74‘088 .-- x 1.008 x 1.01 + Fr.
75‘023 .-- x 1.0 1 + 81‘395.-- ] ÷ 5).
Demgegenüber weist das vom Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2011 bei der Z.___ AG erzielte Einkommen keine starken Schwankun gen auf, weshalb bei der Bemessung des Valideneinkommen
auf das vom Beschwerdeführer im Jahre 2011 im Rahmen der Nebentätigkeit erzielte AHV-beitragspflichtige Einkommen von Fr. 13‘185.-- ( Urk. 10/15) abzustellen ist . 7. 8
In Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung
im Jahre 2012 von 0.8 % , im Jahre 2013 von 0.7 % und im Jahre 2014 von 0.8 % ( www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014) resultiert im Jahre 2014 ein Valideneinkommen von rund
Fr. 92 ‘ 182 .--
([ Fr. 76 ‘ 909 .-- + Fr. 13‘185. ] x 1.008 x 1.007 x 1.008). 8. 8 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzielt es Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der mass geb li che Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 8.2
Nach der Rechtsprechung kommt der LSE 2012 für alle Fälle erstmaliger Invali ditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechts kräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Ver änderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.8.1, zur Publikation vorgesehen, und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2) . Für die
Invaliditätsbemessung sind nach der Rechtsprechung
zumindest bis auf Weiteres - nur die unter anderem nach dem Kompetenz niveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 zu verwenden , nicht hinge gen die TA1_b-Tabellen, welche sich in einem erheblich weitergehenden Masse inkongruent zu den bisherigen statistischen Entscheidungsgrundlagen erweisen (z ur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.7) . Dabei entspricht das Anfor derungsniveau 4 der LSE 2010
dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 ( IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 2 2. Oktober 2014 ) . 8.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 8.4
Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva li den einkommen , wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb S. 78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniv eau 4 (ab 2012: Kompetenzniveau 1)
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187 /2011 vom 3 0. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E.
3.4). 8.5
Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leis tungsfähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizini schen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berück sichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3. 2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urtei le des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 2 6. April 2010 E.
4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E.
3.1.2, 8C_765/2007 vom 1 1. Juli 2008 E.
4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1). Auch ein erhöhter Pausenbedarf , welchem der medizinische Experte mit einem um 20 % verminderten Rendement bereits hinreichend Rechnung getragen hat , darf nicht zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 1 6. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 9. 9.1
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch Dr. E.___
vom 2 5. November 2014 (vorstehend E. 4.8 ) die Ausübung hinderungsangepasster, körperlich leichter, fast ausschliesslich sitzenden Tätigkeit en , ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne längeres Stehen, ohne Knien, ohne Hocken oder Bücken und ohne häufiges Treppensteigen , jedoch mit der Möglichkeit aufzustehen und einige Schritte zu gehen,
im zeitlichen Umfang von sechs Stunden im Tag , bei einer Leistungsminderung von 20 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs und einer langsamen Arbeitsgeschwindigkeit, und daher insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten . Demzufolge steht fest, dass Dr. E.___
dem vermehrten Zeit- und Pausenbedarf mit der attestierten Einschränkung von 6 0
% bereits Rechnung getragen hat. Da mit dem um 20 % verminderten Ren dement den Einschränkungen und der verminderten Leistungsfähigkeit im Sinne eines vermehrten Zeit- und Pausenbedarfs bereits hinreichend Rechnung getragen wurde, ist ein darüber hinausgehender Abzug vom Tabellenlohn
nicht gerechtfertigt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen im Ver gleich zu voll Einsatz fähigen bei der Berück sichtigung einer Leistungsminderung von 20 %
darüber hinaus mit keiner Einkommenseinbusse rech nen müsste. Damit besteht trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal auch leidensadaptierte Tätigkeiten (etwa leichte Verpackungs-, Montage- und Kon trollarbeiten ) in genügender Anzahl vorhanden sind.
Da weitere einkommens beeinflus sende Merkmale nicht auszumachen sind, erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn vorliegend daher nicht als gerechtfertigt. 9.2
Unter Berücksichti gung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Männer der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210.-- ,
bei einer betriebs üblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2014 von ins gesamt 41.7 Stunden ( www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 60 %
und bei einer durch schnittlichen Nomin al lohnentwick lung im Jahre 2013 von 0.7 % und im Jahre 2014 von 0.8 % ( www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014 ) resultiert ein Inv aliden einkommen von rund Fr. 39 ‘ 695 . -- (Fr. 5‘210.-- x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0.6 x 1.007 x 1.008) . 10.
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 92 ‘ 182 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 39 ‘ 695 . -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 52 ‘ 487 .--. Daraus resultiert ein Inval iditätsgrad von (gerundet) 57 % . Damit ist ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen.
Demzufolge e rweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 2 3. Februar 2015 ( Urk.
2) und vom 3 0. März 2015 ( Urk.
7) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 11.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 195
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 ). Denn einerseits ver fügt Dr. E.___ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates
über eine für die Beurteilung des streitigen Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers angezeigte medizinische Weiter bildung. Andererseits hatte der RAD-Arzt Kenntnis der medizi nischen Vorakten
und begründete seine Schlussfolgerungen und insbesondere seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten in nach vollziehbarer Weise, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. E.___ gilt es indes zu beach ten, dass dieser RAD-Arzt ist, und dass Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des ATSG vom Ver sicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu er kannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6).
Während Dr. A.___ am 4. September 2014 (vorstehend E. 4.7) theoretisch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten und Dr. D.___ am 2 1. Juli 2014 (vorstehend E. 4.6) von einer solchen zumindest im Umfang eines Teilzeitpensums ausging, wollte Dr. C.___ am 1 5. August 2013 (vorstehend E. 4.3 ) dem Beschwerdeführer die Ausübung einer rein sitzenden Tätigkeit grundsätzlich zumuten . Demzufolge steht fest, dass die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren, behinderungs angepassten Tätigkeiten durch die übrigen beteiligten Ärzte nicht grundsätzlich von derjenigen durch Dr. E.___ ab weichen, und die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Beurteilung nicht in Z weifel zu ziehen vermögen . Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. E.___
vom 2 5. November 2014 (vor stehend E. 4.8 ) kann vorliegend daher abgestellt werden .
Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Aus übung einer behinderungsangepassten, dem beschriebenen Belastungsprofil entsprechenden Arbeitstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten war . 6.
E. 1.007 x 1.008) . 10.
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 92 ‘ 182 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 39 ‘ 695 . -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 52 ‘ 487 .--. Daraus resultiert ein Inval iditätsgrad von (gerundet) 57 % . Damit ist ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen.
Demzufolge e rweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 2 3. Februar 2015 ( Urk.
2) und vom 3 0. März 2015 ( Urk.
7) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 11.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 1.008 x 1.007 x 1.008). 8. 8 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzielt es Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der mass geb li che Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
E. 1.021 x 1.008 x 1.01 + Fr. 74‘088 .-- x
E. 2 3. Februar 2015 (Urk. 2) mit dem Antrag , diese sei aufzuhe ben und
ihm sei spätestens ab 1. Januar 2014 eine ganze Rente zuzusprechen . In pro zessualer Hinsicht beantragte er, dass die Pensionskasse der Z.___ zum Verfahren beizuladen sei (S. 2) .
Mit Eingabe vom 1 0. April 2015 ( Urk.
6) erhob der Versicherte gegen die Ver fügung der IV-Stelle vom 3 0. März 2015 ( Urk.
7) Beschwerde mit dem Antrag ,
diese sei aufzuhe ben und
ihm sei spätestens ab 1. Januar 2014 eine ganze Rente zuzusprechen und die Pensionskasse der Z.___
sei zum Verfahren beizula den (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 (Urk. 9 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde n , wovon dem Beschwerdeführer am 1 0. Juli 2015 (Urk. 11 ) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.0 % , im Jahre 2009 von 2.1 % , im Jahre 2010 von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 9-2011 S. 95 Tabelle B10.2) und im Jahre 2011 von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 91 Tabelle B10.2) resultiert im Jahre 2011 ein bei der Y.___ AG erzieltes durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 76 ‘ 909 .-- ([ Fr. 71‘328.-- x 1.0 2 x 1.0 21 x 1.008 x 1.01
+ Fr. 73‘427 .--
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen vom 2 3. Februar 2015 ( Urk.
2) und 3 0. März 2015 ( Urk.
7) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 2 0. November 2012 in seiner bisherigen Tätigkeit voll ständig arbeitsunfähig gewesen sei , dass ihm indes die Ausübung einer behin derungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 %
wei terhin zuzumuten gewesen sei.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm seit Eintritt des Gesund heits scha dens aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung einer behin derungsange passten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zu zumuten ist
( Urk. 1 S. 8) . Der Beschwerdeführer bringt gegen die angefochtenen Verfügun gen indes vor, dass er auf Grund seines Alter von 62.5 Jahren und auf Grund des Umstandes, dass er während rund 28 Jahren ununterbrochen bei der Y.___ AG tätig gewesen sei, seine Restarbeitsfähigkeit in einem ausgeglichen Arbeits markt nicht mehr verwerten könne, weshalb er Anspruch auf eine unbe fristete ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2014 habe ( Urk. 1 S. 8). Falls wider Erwarten bei der Invaliditätsbemessung dennoch eine Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren, behinderungs angepassten Tätigkeiten von 60 % zu berücksich tigen sei, seien bei der Bemessung des Valideneinkommens die von ihm im Jahre 2011 bei der Y.___ AG und bei der Z.___ AG erzielte n Ein künfte zu berücksichtigen, und es sei bei der Ermittlung des Invalideneinkom mens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 25 % vor zunehmen (S. 9). 3. 3.1
Zu prüfen ist vorerst das Gesuch des Beschwerdeführers auf Beiladung der Pen sionskasse der Z.___ . Beschwerdeweise bringt der Beschwerdeführer vor, dass sowohl der Vorbescheid als auch die angefochtenen Verfügungen vom 2 3. Februar 2015 ( Urk.
2) und 3 0. März 2015 ( Urk. 7) der Pensionskasse der Z.___
nicht eröffnet worden seien ( Urk. 1 S. 4, Urk. 6 S. 2). 3.2
Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beila den, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung des Dritten geltend macht ( § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ; GSVGer ). Die Beiladung einer anderen Sozial versicherungs trägerin , namentlich einer beruflichen Vorso r geeinrichtung, erscheint stets als geboten, wenn deren Leistungspflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt ist. 3.3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invali den ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis
über die Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV ; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festset zung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vor sorge rechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.4
Den Akten ist zu entnehmen, dass weder der Vorbescheid vom 1 0. Dezember 2014 ( Urk. 10/42) noch die Verfügungen vom 1 2. Februar 2015 ( Urk 10/46) und vom 3 0. März 2015 ( Urk.
7) der Pensionskasse der Z.___ eröffnet wurden ( Urk. 10/42/4, Urk. 10/46/2, Urk. 7 S. 2). Da die Pensionskasse der Z.___ nicht ins Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung einbezogen wurde, und da ihr auch die Rentenverfügungen nicht formgültig eröffnet wurden, ist eine Bindungswirkung der Feststellungen der Invalidenversicherung für die Pensionskasse der Z.___
zu verneinen.
Mangels eines schutzwürdigen Interesse s des Beschwerdeführes an der Beila dung der Pensionskasse der Z.___
ist auf das entsprechende Gesuch d es Beschwerdeführer s
daher nicht einzutreten und es ist davon abzusehen, die Pensionskasse der Z.___ zum vorliegenden Verfahren beizuladen. 4. 4.1
Im Folgenden ist die für die Invaliditätsbemessung massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen: 4.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Stadtspital
B.___ , Departement Operative Dis ziplinen, diagnostizierte mit Austrittsbericht vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 10/18 /6-7 ) eine Gonarthrose links, einen Diabetes mellitus und einen Sta tus nach Ulcus duodeni und ventri culi im Jahre 2007 und erwähnte , dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren zunehmend unter Kniebeschwerden auf der linken Seite gelitten habe. Am 1 2. Dezember 2012 sei am linken Knie des Beschwerdeführers eine Knietotalprothese eingesetzt worden. Der postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet .
Mit Bericht vom 2 6. M ärz 2013 ( Urk. 10/18/4) stellte
Dr. A.___
einen insgesamt g uten Verlauf fest und erwähnte, dass dem Beschwerdeführer ab 8. April 2013 die Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 50 % zuzumuten sei. 4.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1 2. April 2013 ( Urk. 10/18/8) aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten einen Arbeitsversuch vereinbart habe. Dem Beschwerde führer sollte bei entsprechender Schonung eine tägliche Belastung von zwei bis vier Stunden möglich sein. Arbeiten, welche Bücken und Treppensteigen erfor derten seien ihm nicht zuzumuten.
Am 1 5. August 2013 ( Urk. 10/18/1) stellte Dr. C.___ einen protrahierten Ver lauf mit Reizergüssen fest und erwähnt e , dass eine Kenacort -Injektion zu einer vorübergehenden leichten Besserung geführt habe. Da es nicht möglich gewesen sei, dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zuzuweisen, habe er erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten.
Mit Bericht vom 9. Oktober 2013 ( Urk. 10/23/1-4) stellte Dr. C.___ ein geschwol lenes und leicht überwärmtes linkes Knie mit „tanzender“ Patella fest ( Ziff. 1.4) und erwähnt e , dass ab 2 0. November 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Wagenreiniger bei der Y.___ AG bestehe (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer habe einen Arbeitsversuch von zwei bis drei Stunden Dauer wegen starker Ergussbildung im Bereich des linken Knies abbre chen müssen, da ihm dabei keine sitzende Tätigke it habe zugeteilt werden kön nen ( Ziff. 1.7). 4.4
Dr. A.___ erwähnte am 2 9. Oktober 2013 (Urk. 10/26/5), dass sich im Rahmen einer Biopsie kein Keimwachstum gezeigt habe, und dass sich die Knie b e schwerden gebessert hätten . Bei einem erneuten Auftreten von Beschwerden sei die Durchführung eine r Szintigraphie und ein es
Spect -CT zur Prüfung einer Implantatslockerung
angezeigt. In Bezug auf die ausstrahlenden Unterschenkel beschwerden bestehe der Verdacht eines lumboradikulären Syndrom s .
Am 3 0. Januar 2014 ( Urk. 10/31/9) führte
Dr. A.___
aus, dass der Beschwerde führer beim Gehen nach ungefähr 30 Minuten unter Belastungsschmerzen im Bereich des linken Beines sowie unter Nachtschmerzen im linken Unterschenkel gelitten habe und erwähnte, dass ein e MRI -Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vorgesehen sei .
Mit Bericht vom 5. Februar 2014 ( Urk. 10/29/3) stellte Dr. A.___ die Verdacht s diagnose
eine r
Fazettengelenksarthrose
sowie eines
lumbospondylogenen und lumboradikulären Syndrom s links und attestierte dem Beschwerdeführer eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten.
In seinem Bericht vom 1 2. Februar 2014 ( Urk. 10/30/12) stellte
Dr. A.___
die Verdachtsdiagnose einer Foraminalstenose L4/5 links mit intermittierende m Radikulärsyndrom und erwähnte , dass eine am 3. Februar 2014 durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS eine mässige Spondylarthrose beziehungsweise eine Fazettengelenksarthrose L4/5, und L5/S1 ergeben habe. Es sei eine CT-gesteuerte Wurzelinfiltration vorgesehen. 4.5
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3 1. März 2014 ( Urk. 10/30 /1-7 ) Restbeschwerden nach Implantation einer Totalprothese im linken Kniegelenk am Dezember 2012 sowie ein Lumboradikulärsyndrom L4/5 links ( Ziff. 1.1) und stellte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wagenreiniger von 100 % vom 2 8. November 2012 bis auf weiteres fest ( Ziff. 1.6). 4.6
Dr. med. D.___ , Y.___ AG, führte in ihrer Stellung nahme vom 2 1. Juli 2014 ( Urk. 10/32) aus, dass der Beschwerdeführer unter beträchtlichen Einschränkungen im Rückenbereich leide , und dass ihm die Aus übung seiner bisherigen Tätigkeit als Spezialhandwerker bei der Y.___ AG sowie die Ausübung von körperlich mittelschweren Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr zumutbar sei. Es sei ihm voraussichtlich noch die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten ohne Rücken- und Kniebelastung zuzumuten, wobei auch diesbe züglich möglicherweise keine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. 4.7
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 4. September 2014 ( Urk 10/34/6) aus, dass der Beschwerdeführer an einem lumbospondylogenen und lumboradi kulä ren Syndrom bei Foraminalstenose und Fazettengelenksarthrose L4/5 links, an einem Status nach Einsetzung einer Knietotalprothese im linken Knie im Dezember 2012 und an einem Diabetes mellitus, aktuell unter oraler Medika tion, leide. Der Beschwerdeführer werde vor allem durch das Leiden im Bereich der Wirbelsäule in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe jedoch theoretisch eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 4.8
RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , erwähnte in seinem Untersuchungsbe richt vom 2 5. November 2014 ( Urk. 10/38), dass er den Beschwerdeführer am 2 4. November 2014 orthopädisch untersucht habe (S. 1) und stellte die folgen den Diagnosen (S. 6 f.): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronischer, belastungs- und bewegungsabhängig verstärkter Kniege lenkschmerz links, ohne Zeichen einer intraartikulären Entzündung oder Bandinstabilität bei Zustand nach Implantation einer Kniege lenkstotalprothese lin k s im November 2012 - chronische Lumbalgie und anamnestisch verstärkte, pseudoradikuläre Ausstrahlung links bei bekannter Fazettenarthrose und Foraminal ste nose L4/5 und L5/S1 links - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus, medikamentös oral und mit Insulin eingestellt - Hypertonus, medikamentös eingestellt
Der RAD-Arzt führte aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisheri gen Tätigkeit als Spezialhandwerker bei der Y.___ AG seit dem 2 0. November 2012 nicht mehr zuzumuten sei . Dem Beschwerdeführer sei indes die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, fast ausschliesslich sitzen den Tätigkeit, ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne längeres Stehen, ohne Knien, ohne Hocken oder Bücken und ohne häufiges Treppensteigen , jedoch mit der Möglichkeit aufzustehen und einige Schritte zu gehen, im zeitlichen Umfang von sechs Stunden im Tag , bei einer Leistungs minderung von 20 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs und einer langsamen Arbeitsgeschwindigkeit, insge samt im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten (S. 7). 5. 5.1
Den obenerwähnten Akten ist zu entnehmen, dass de m Beschwerdeführer am 1 2. Dezember 2012 link s
eine Knietotalprothese eingesetzt wurde (vorstehend E.
4.2 ). In der Folge litt der Beschwerdeführer im Bereich seines linken Knies unter chronischen, belastungs- und bewegungsabhängig verstärkten Schmerzen. Daneben litt er unter einer chronischen Lumbalgie bei Fazettenarthrose und Foraminalstenose L4/5 und L5/S1 links (vorstehend E. 4.7 ). Während Dr. A.___ in seinem Bericht vom 4. September 2014 (vorstehend E. 4.7 ) davon ausging, dass in Bezug auf eine behinderungs angepasste Tätigkeit theoretisch eine voll ständige Arbeitsfähigkeit bestehe, vertrat Dr. D.___ am 2 1. Juli 2014 ( vorstehend E. 4.6 ) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behin de rungsangepasster , körperlich leichter Tätigkeiten ohne Rücken- und Kniebe lastung
zumindest im Umfang eines Teilzeitpensums zuzumuten sei. Damit übereinstimmend ging Dr. E.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung hinderungsan gepasster, körperlich leichter , fast ausschliesslich sit zender Tätigkeit en im zeitlichen Umfang von sechs Stunden im Tag bei einer Leistungsminderung von 20 %
und damit insgesamt im Umfang eines Arbeits pensums von 60 % zuzumuten sei (vorstehend E. 4.8 ). Demgegenüber ging Dr. C.___ in seinem Bericht vom 1 5. August 2013 (vorstehend E. 4.3 ) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer rein sitzenden Tätigkeit grundsätzlich zumutbar sei. 5.2
Die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 2 5. November 2014 (vorstehend E. 4.8 ) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent schei dungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien (vgl. vor steh end E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 E. 5.1 , publiziert in SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invali denrente begründet (Urteile des Bundesgerichts 9C _954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 2 und I
831/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
E. 6.2 ), ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt auf Grund seines fortgeschrittene n Alters gänzlich unmöglich war . Dem Beschwerdeführer, welchem gemäss der Beurteilung durch Dr. E.___ (vorstehend E. 4.8 ) die Ausübung be hinderungsangepasster, körperlich leichter, vorwiegend sitzender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten ist , steht trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein vergleichsweise weites Spektrum
zumutbarer Hilfs t ätigkeiten offen. Denkbar wären beispielsweise überwiege nd sitzende Tätigkeiten, welche die Kontrolle von Waren in der maschinellen Herstellung oder die Überwachung von voll- oder halbautomatischen Maschinen oder Abfüllanlagen umfassen , oder sonstige Überwachungs-, Verpackungs-, Sortier- oder Montagearbeiten . Solche Hilfsar beiten
sind auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und werden grundsätzlich alter sunabhängig nachgefragt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsbiographie keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten hat, vermag die Verwertung der Restarbeits fähigkeit nicht auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 1 0. September 2013 E. 4.3.3).
Da dem Beschwerdeführer a uf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, sind berufliche Massnahmen, eine berufsberaterische Einschätzung oder eine vorgängige Anpassungszeit nicht erforderlich ( vorstehend E.
E. 6.3 ) und es ist trotz des fortgeschrittenen Alters von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen .
E. 6.4 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008
vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.2) wurde bei einem 60-jährigen Versicherten , welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, mit Bezug auf den hypothe tischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Möglichkeit , eine Stelle zu finden bejaht mit der Begründung , dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt wü rden, und dass der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittel schwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).
Bejaht wurde zudem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und phy sischer Limitierungen um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I des Bundesgerichts I 304/06 vom 2 2. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2).
Verneint wurde demgegenüber die Verwertbarkeit einer im 6 4. Altersjahr stehenden v ersicherten Person , welche als g elernte Schneiderin vorwiegend als Küchenhilfe in einer Grossküche tätig war, welche indes die bestehende medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Grossküche ausserhalb der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr verwerten konnte, und welcher, die für sie a ngesichts ihres beruflichen Werdeganges und ihrer eher bescheidenen Ausbil dung am ehesten in Frage kommenden körperliche n Hilfsarbeit en ( Reinigungsar beit en oder Beschäftigung en in der industriellen Montage ) , nicht mehr zumutbar waren , da ihr nur noch Verweistätigkeiten zumutbar waren, die in temperierten Räumen ausgeübt werden und bei denen die linke Hand nicht gebraucht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2011
vom 2 2. März 2012 E.
3.3) .
Des Weiteren wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem über 61-jährigen Versicherten verneint , der über keine Berufsausbildung verfügte, der bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren fein motorischen Tätigkeiten über keinerlei Vorkenntnisse verfügte , dessen Teilar beitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 2 3. Oktober 2003 E.
3.2 und 3.3).
Als unverwertbar erachtet wurde auch die durch verschiedene Auflagen limitierte Arbeitsfähigkeit von 50 %
eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts I
401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 1 9. März 2009 E. 4).
E. 6.5 Der am 1 8. Mai 1952 ( Urk. 10/8/2) geborene Beschwerdeführer hat te zum Zeit punkt der Untersuchung durch Dr. E.___ vom 2 4. November 2014 ( Urk. 10/38) das 6 2. Altersjahr bereits überschritten und war aus diesem Grunde nicht leicht ver mittelbar . Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass er keine Berufsausbildung absolviert hat
( Urk. 10/6 Ziff. 5.3) und seit dem 1. September 1986 ununterbro chen als Spezialhandwerker beziehungs weise Wagenreiniger bei der Y.___ AG ( Urk. 10/5 Ziff. 2.1) tätig war. Daneben übte er
nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Y.___ AG im Jahre 1986 verschiedene Nebenerwerbstätigkeiten (vgl. Urk. 10/15) aus , zuletzt eine solche als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG während der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 3 0. Juni 201 3.
E. 6.6 Im Lic hte der dargelegten Grundsätze und insbesondere der relativ hohen Hürden, welche von der Rechtsprechung für eine Unverwertbarkeit der Restarbeits fähig keit älterer Menschen vorausgesetzt werden (vorstehend E.
E. 6.7 Gegen die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung sp richt auch nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer während einer verhältnismässig langen Zeit seit dem Jahre 1986 ununterbrochen bei der Y.___ AG
tätig war. Denn neben der Haupterwerbstätigkeit bei der Y.___ AG übte der Beschwerdeführer verschie dene Nebenerwerbstätigkeiten aus , zuletzt eine solche als Reinigungs mitarbeiter bei der Z.___ AG während der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 3 0. Juni 201 3. 7. 7.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 7.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
7.4
Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV recht lich beitragspflichtigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich mass gebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Validen ein kom men Selbständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 200
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.2 Nach der Rechtsprechung kommt der LSE 2012 für alle Fälle erstmaliger Invali ditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechts kräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Ver änderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.8.1, zur Publikation vorgesehen, und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2) . Für die
Invaliditätsbemessung sind nach der Rechtsprechung
zumindest bis auf Weiteres - nur die unter anderem nach dem Kompetenz niveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 zu verwenden , nicht hinge gen die TA1_b-Tabellen, welche sich in einem erheblich weitergehenden Masse inkongruent zu den bisherigen statistischen Entscheidungsgrundlagen erweisen (z ur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.7) . Dabei entspricht das Anfor derungsniveau 4 der LSE 2010
dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 ( IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 2 2. Oktober 2014 ) .
E. 8.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
E. 8.4 Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva li den einkommen , wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb S. 78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniv eau 4 (ab 2012: Kompetenzniveau 1)
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187 /2011 vom 3 0. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E.
3.4).
E. 8.5 Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leis tungsfähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizini schen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berück sichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3. 2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urtei le des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 2 6. April 2010 E.
4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E.
3.1.2, 8C_765/2007 vom 1 1. Juli 2008 E.
4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1). Auch ein erhöhter Pausenbedarf , welchem der medizinische Experte mit einem um 20 % verminderten Rendement bereits hinreichend Rechnung getragen hat , darf nicht zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 1 6. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 9 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 7.5
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesund heitsschadens im Monat Dezember 2012 (vgl. Urk. 10/18/6, Urk. 10/5/1 7 Ziff. 2.8) seit dem 1. September 1986 als Spezialhandwerker bei der Y.___ AG (Urk. 10/5/1-7 Ziff. 2.1) tätig war. Daneben war der Beschwerde führer während der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 3 0. Juni 2013 im Rahmen einer Nebenerwerbstä tigkeit als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG tätig ( Urk. 10/1/1-6 Ziff. 2.1). Dem Kündigungsschreiben der Z.___ AG vom 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 10/1/7) ist zu entnehmen, dass diese das Arbeits verhältnis mit dem Beschwerdeführer per 3 1. Januar 2013 kündigte, weil einer ihre Kunden den mit ihr geschlossenen Vertrages betreffend die Rei nigung eines Gebäudes gekündigt hatte . Die Z.___ AG teilte dem Beschwerde führer in diesem Kündigungsschreiben indes mit, dass sie sich dafür einsetzen werde, ihn anderweitig zu beschäftigen , und dass sie, sollte diese Möglichkeit bestehen, mit ihm einen neuen Arbeitsvertrag abschliessen werde. 7. 6
In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des Rentenbeginns und mithin am 1. Januar 2014 weiterhin bei der Y.___ AG an seinem bisherigen Arbeitsplatz eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit als Spezialhandwerker und daneben in gleichem Umfang wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Nebentätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG oder eine damit vergleichbare Nebentätigkeit in der Reinigungsbranche ausgeübt hätte . 7. 7
Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers ( Urk. 10/15) ist zu entnehmen, dass dieser vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2011 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst bei der Y.___ AG von Fr. 81‘395. , im Jahre 2010 einen solchen von Fr. 75‘023.--, im Jahre 2009 einen solchen von Fr. 74‘088. , im Jahre 2008 einen solchen von Fr. 73‘427.-- und im Jahre 2007 einen solchen von Fr. 71‘328. -- erzielt hatt e. Infolge der nicht unerheblichen Schwankungen der bei der Y.___ AG erzielten Einkünfte
im Jahr 2012 wurden wieder lediglich Fr. 74‘888.-- abgerechnet, obwohl der Gesundheitsschaden erst am Jahresende eintrat (vgl. Urk. 10/5/4) ist bei der Bemessung des Valideneinkommens
daher auf den Durchschnittswert der vom Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahre n vor Eintritt des Gesundheitsscha dens und mithin in den Jahre n 2007 bis 2011 bei der Y.___ AG erzielten Ein künften abzustellen . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohnentwicklung im Jahre 2008 von
E. 9.1 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch Dr. E.___
vom 2 5. November 2014 (vorstehend E. 4.8 ) die Ausübung hinderungsangepasster, körperlich leichter, fast ausschliesslich sitzenden Tätigkeit en , ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne längeres Stehen, ohne Knien, ohne Hocken oder Bücken und ohne häufiges Treppensteigen , jedoch mit der Möglichkeit aufzustehen und einige Schritte zu gehen,
im zeitlichen Umfang von sechs Stunden im Tag , bei einer Leistungsminderung von 20 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs und einer langsamen Arbeitsgeschwindigkeit, und daher insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten . Demzufolge steht fest, dass Dr. E.___
dem vermehrten Zeit- und Pausenbedarf mit der attestierten Einschränkung von 6 0
% bereits Rechnung getragen hat. Da mit dem um 20 % verminderten Ren dement den Einschränkungen und der verminderten Leistungsfähigkeit im Sinne eines vermehrten Zeit- und Pausenbedarfs bereits hinreichend Rechnung getragen wurde, ist ein darüber hinausgehender Abzug vom Tabellenlohn
nicht gerechtfertigt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen im Ver gleich zu voll Einsatz fähigen bei der Berück sichtigung einer Leistungsminderung von 20 %
darüber hinaus mit keiner Einkommenseinbusse rech nen müsste. Damit besteht trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal auch leidensadaptierte Tätigkeiten (etwa leichte Verpackungs-, Montage- und Kon trollarbeiten ) in genügender Anzahl vorhanden sind.
Da weitere einkommens beeinflus sende Merkmale nicht auszumachen sind, erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn vorliegend daher nicht als gerechtfertigt.
E. 9.2 Unter Berücksichti gung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Männer der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210.-- ,
bei einer betriebs üblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2014 von ins gesamt 41.7 Stunden ( www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 60 %
und bei einer durch schnittlichen Nomin al lohnentwick lung im Jahre 2013 von 0.7 % und im Jahre 2014 von 0.8 % ( www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014 ) resultiert ein Inv aliden einkommen von rund Fr. 39 ‘ 695 . -- (Fr. 5‘210.-- x
E. 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0.6 x
Dispositiv
- X.___ , geboren 195 2 , war seit dem
- September 1986 bei der Y.___ AG, im Rahmen eines vollzeitlichen Arbeitspensums als Spezialhandwer ker tätig ( Urk. 10/5 Ziff. 2.1), als er sich am 2
- Juli 2013 bei der Invalidenver si che rung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 10/5 ). Daneben war der Versicherte in der Zeit vom
- Mai 2003 bis 3
- Juni 2013 im Rahmen einer teilzeitlichen Nebentätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG, tätig ( Urk. 10/1/1-6 Ziff. 2.1). Mit Mitteilung vom 2
- Oktober 2013 ( Urk. 10/24) teilte die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versi cherten mit, dass eine Arbeitsplatzerhaltung gegenwärtig nicht möglich sei. Die IV-Stelle liess den Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch untersuchen (Bericht vom 2
- November 2014; Urk. 10/38) und sprach ihm nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 10/42 ) bei einem Invaliditätsgrad von 57 % mit Verfügung vom 2
- Februar 2015 ( Urk. 10/44, Urk. 10/46 = Urk. 2) mit Wirkung ab
- April 2015 und mit Verfügung vom 3
- März 2015 ( Urk. 10/51 = Urk. 7) für die Zeit vom
- Januar 2014 bis 3
- März 2015 eine halbe Invalidenrente zu.
- Am 1
- März 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Ver fü gung der IV-Stelle vom 2
- Februar 2015 (Urk. 2) mit dem Antrag , diese sei aufzuhe ben und ihm sei spätestens ab
- Januar 2014 eine ganze Rente zuzusprechen . In pro zessualer Hinsicht beantragte er, dass die Pensionskasse der Z.___ zum Verfahren beizuladen sei (S. 2) . Mit Eingabe vom 1
- April 2015 ( Urk. 6) erhob der Versicherte gegen die Ver fügung der IV-Stelle vom 3
- März 2015 ( Urk. 7) Beschwerde mit dem Antrag , diese sei aufzuhe ben und ihm sei spätestens ab
- Januar 2014 eine ganze Rente zuzusprechen und die Pensionskasse der Z.___ sei zum Verfahren beizula den (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
- Mai 2015 (Urk. 9 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde n , wovon dem Beschwerdeführer am 1
- Juli 2015 (Urk. 11 ) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen vom 2
- Februar 2015 ( Urk. 2) und 3
- März 2015 ( Urk. 7) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 2
- November 2012 in seiner bisherigen Tätigkeit voll ständig arbeitsunfähig gewesen sei , dass ihm indes die Ausübung einer behin derungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % wei terhin zuzumuten gewesen sei. 2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm seit Eintritt des Gesund heits scha dens aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung einer behin derungsange passten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zu zumuten ist ( Urk. 1 S. 8) . Der Beschwerdeführer bringt gegen die angefochtenen Verfügun gen indes vor, dass er auf Grund seines Alter von 62.5 Jahren und auf Grund des Umstandes, dass er während rund 28 Jahren ununterbrochen bei der Y.___ AG tätig gewesen sei, seine Restarbeitsfähigkeit in einem ausgeglichen Arbeits markt nicht mehr verwerten könne, weshalb er Anspruch auf eine unbe fristete ganze Invalidenrente ab dem
- Januar 2014 habe ( Urk. 1 S. 8). Falls wider Erwarten bei der Invaliditätsbemessung dennoch eine Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren, behinderungs angepassten Tätigkeiten von 60 % zu berücksich tigen sei, seien bei der Bemessung des Valideneinkommens die von ihm im Jahre 2011 bei der Y.___ AG und bei der Z.___ AG erzielte n Ein künfte zu berücksichtigen, und es sei bei der Ermittlung des Invalideneinkom mens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 25 % vor zunehmen (S. 9).
- 3.1 Zu prüfen ist vorerst das Gesuch des Beschwerdeführers auf Beiladung der Pen sionskasse der Z.___ . Beschwerdeweise bringt der Beschwerdeführer vor, dass sowohl der Vorbescheid als auch die angefochtenen Verfügungen vom 2
- Februar 2015 ( Urk. 2) und 3
- März 2015 ( Urk. 7) der Pensionskasse der Z.___ nicht eröffnet worden seien ( Urk. 1 S. 4, Urk. 6 S. 2). 3.2 Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beila den, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung des Dritten geltend macht ( § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ; GSVGer ). Die Beiladung einer anderen Sozial versicherungs trägerin , namentlich einer beruflichen Vorso r geeinrichtung, erscheint stets als geboten, wenn deren Leistungspflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt ist. 3.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invali den ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2
- Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis über die Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV ; seit
- Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1
- Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festset zung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vor sorge rechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass weder der Vorbescheid vom 1
- Dezember 2014 ( Urk. 10/42) noch die Verfügungen vom 1
- Februar 2015 ( Urk 10/46) und vom 3
- März 2015 ( Urk. 7) der Pensionskasse der Z.___ eröffnet wurden ( Urk. 10/42/4, Urk. 10/46/2, Urk. 7 S. 2). Da die Pensionskasse der Z.___ nicht ins Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung einbezogen wurde, und da ihr auch die Rentenverfügungen nicht formgültig eröffnet wurden, ist eine Bindungswirkung der Feststellungen der Invalidenversicherung für die Pensionskasse der Z.___ zu verneinen. Mangels eines schutzwürdigen Interesse s des Beschwerdeführes an der Beila dung der Pensionskasse der Z.___ ist auf das entsprechende Gesuch d es Beschwerdeführer s daher nicht einzutreten und es ist davon abzusehen, die Pensionskasse der Z.___ zum vorliegenden Verfahren beizuladen.
- 4.1 Im Folgenden ist die für die Invaliditätsbemessung massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen: 4.2 Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Stadtspital B.___ , Departement Operative Dis ziplinen, diagnostizierte mit Austrittsbericht vom 2
- Dezember 2012 ( Urk. 10/18 /6-7 ) eine Gonarthrose links, einen Diabetes mellitus und einen Sta tus nach Ulcus duodeni und ventri culi im Jahre 2007 und erwähnte , dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren zunehmend unter Kniebeschwerden auf der linken Seite gelitten habe. Am 1
- Dezember 2012 sei am linken Knie des Beschwerdeführers eine Knietotalprothese eingesetzt worden. Der postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet . Mit Bericht vom 2
- M ärz 2013 ( Urk. 10/18/4) stellte Dr. A.___ einen insgesamt g uten Verlauf fest und erwähnte, dass dem Beschwerdeführer ab
- April 2013 die Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 50 % zuzumuten sei. 4.3 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1
- April 2013 ( Urk. 10/18/8) aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten einen Arbeitsversuch vereinbart habe. Dem Beschwerde führer sollte bei entsprechender Schonung eine tägliche Belastung von zwei bis vier Stunden möglich sein. Arbeiten, welche Bücken und Treppensteigen erfor derten seien ihm nicht zuzumuten. Am 1
- August 2013 ( Urk. 10/18/1) stellte Dr. C.___ einen protrahierten Ver lauf mit Reizergüssen fest und erwähnt e , dass eine Kenacort -Injektion zu einer vorübergehenden leichten Besserung geführt habe. Da es nicht möglich gewesen sei, dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zuzuweisen, habe er erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten. Mit Bericht vom
- Oktober 2013 ( Urk. 10/23/1-4) stellte Dr. C.___ ein geschwol lenes und leicht überwärmtes linkes Knie mit „tanzender“ Patella fest ( Ziff. 1.4) und erwähnt e , dass ab 2
- November 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Wagenreiniger bei der Y.___ AG bestehe (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer habe einen Arbeitsversuch von zwei bis drei Stunden Dauer wegen starker Ergussbildung im Bereich des linken Knies abbre chen müssen, da ihm dabei keine sitzende Tätigke it habe zugeteilt werden kön nen ( Ziff. 1.7). 4.4 Dr. A.___ erwähnte am 2
- Oktober 2013 (Urk. 10/26/5), dass sich im Rahmen einer Biopsie kein Keimwachstum gezeigt habe, und dass sich die Knie b e schwerden gebessert hätten . Bei einem erneuten Auftreten von Beschwerden sei die Durchführung eine r Szintigraphie und ein es Spect -CT zur Prüfung einer Implantatslockerung angezeigt. In Bezug auf die ausstrahlenden Unterschenkel beschwerden bestehe der Verdacht eines lumboradikulären Syndrom s . Am 3
- Januar 2014 ( Urk. 10/31/9) führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerde führer beim Gehen nach ungefähr 30 Minuten unter Belastungsschmerzen im Bereich des linken Beines sowie unter Nachtschmerzen im linken Unterschenkel gelitten habe und erwähnte, dass ein e MRI -Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vorgesehen sei . Mit Bericht vom
- Februar 2014 ( Urk. 10/29/3) stellte Dr. A.___ die Verdacht s diagnose eine r Fazettengelenksarthrose sowie eines lumbospondylogenen und lumboradikulären Syndrom s links und attestierte dem Beschwerdeführer eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten. In seinem Bericht vom 1
- Februar 2014 ( Urk. 10/30/12) stellte Dr. A.___ die Verdachtsdiagnose einer Foraminalstenose L4/5 links mit intermittierende m Radikulärsyndrom und erwähnte , dass eine am
- Februar 2014 durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS eine mässige Spondylarthrose beziehungsweise eine Fazettengelenksarthrose L4/5, und L5/S1 ergeben habe. Es sei eine CT-gesteuerte Wurzelinfiltration vorgesehen. 4.5 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3
- März 2014 ( Urk. 10/30 /1-7 ) Restbeschwerden nach Implantation einer Totalprothese im linken Kniegelenk am Dezember 2012 sowie ein Lumboradikulärsyndrom L4/5 links ( Ziff. 1.1) und stellte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wagenreiniger von 100 % vom 2
- November 2012 bis auf weiteres fest ( Ziff. 1.6). 4.6 Dr. med. D.___ , Y.___ AG, führte in ihrer Stellung nahme vom 2
- Juli 2014 ( Urk. 10/32) aus, dass der Beschwerdeführer unter beträchtlichen Einschränkungen im Rückenbereich leide , und dass ihm die Aus übung seiner bisherigen Tätigkeit als Spezialhandwerker bei der Y.___ AG sowie die Ausübung von körperlich mittelschweren Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr zumutbar sei. Es sei ihm voraussichtlich noch die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten ohne Rücken- und Kniebelastung zuzumuten, wobei auch diesbe züglich möglicherweise keine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. 4.7 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom
- September 2014 ( Urk 10/34/6) aus, dass der Beschwerdeführer an einem lumbospondylogenen und lumboradi kulä ren Syndrom bei Foraminalstenose und Fazettengelenksarthrose L4/5 links, an einem Status nach Einsetzung einer Knietotalprothese im linken Knie im Dezember 2012 und an einem Diabetes mellitus, aktuell unter oraler Medika tion, leide. Der Beschwerdeführer werde vor allem durch das Leiden im Bereich der Wirbelsäule in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe jedoch theoretisch eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 4.8 RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , erwähnte in seinem Untersuchungsbe richt vom 2
- November 2014 ( Urk. 10/38), dass er den Beschwerdeführer am 2
- November 2014 orthopädisch untersucht habe (S. 1) und stellte die folgen den Diagnosen (S. 6 f.): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronischer, belastungs- und bewegungsabhängig verstärkter Kniege lenkschmerz links, ohne Zeichen einer intraartikulären Entzündung oder Bandinstabilität bei Zustand nach Implantation einer Kniege lenkstotalprothese lin k s im November 2012 - chronische Lumbalgie und anamnestisch verstärkte, pseudoradikuläre Ausstrahlung links bei bekannter Fazettenarthrose und Foraminal ste nose L4/5 und L5/S1 links - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus, medikamentös oral und mit Insulin eingestellt - Hypertonus, medikamentös eingestellt Der RAD-Arzt führte aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisheri gen Tätigkeit als Spezialhandwerker bei der Y.___ AG seit dem 2
- November 2012 nicht mehr zuzumuten sei . Dem Beschwerdeführer sei indes die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, fast ausschliesslich sitzen den Tätigkeit, ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne längeres Stehen, ohne Knien, ohne Hocken oder Bücken und ohne häufiges Treppensteigen , jedoch mit der Möglichkeit aufzustehen und einige Schritte zu gehen, im zeitlichen Umfang von sechs Stunden im Tag , bei einer Leistungs minderung von 20 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs und einer langsamen Arbeitsgeschwindigkeit, insge samt im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten (S. 7).
- 5.1 Den obenerwähnten Akten ist zu entnehmen, dass de m Beschwerdeführer am 1
- Dezember 2012 link s eine Knietotalprothese eingesetzt wurde (vorstehend E. 4.2 ). In der Folge litt der Beschwerdeführer im Bereich seines linken Knies unter chronischen, belastungs- und bewegungsabhängig verstärkten Schmerzen. Daneben litt er unter einer chronischen Lumbalgie bei Fazettenarthrose und Foraminalstenose L4/5 und L5/S1 links (vorstehend E. 4.7 ). Während Dr. A.___ in seinem Bericht vom
- September 2014 (vorstehend E. 4.7 ) davon ausging, dass in Bezug auf eine behinderungs angepasste Tätigkeit theoretisch eine voll ständige Arbeitsfähigkeit bestehe, vertrat Dr. D.___ am 2
- Juli 2014 ( vorstehend E. 4.6 ) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behin de rungsangepasster , körperlich leichter Tätigkeiten ohne Rücken- und Kniebe lastung zumindest im Umfang eines Teilzeitpensums zuzumuten sei. Damit übereinstimmend ging Dr. E.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung hinderungsan gepasster, körperlich leichter , fast ausschliesslich sit zender Tätigkeit en im zeitlichen Umfang von sechs Stunden im Tag bei einer Leistungsminderung von 20 % und damit insgesamt im Umfang eines Arbeits pensums von 60 % zuzumuten sei (vorstehend E. 4.8 ). Demgegenüber ging Dr. C.___ in seinem Bericht vom 1
- August 2013 (vorstehend E. 4.3 ) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer rein sitzenden Tätigkeit grundsätzlich zumutbar sei. 5.2 Die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 2
- November 2014 (vorstehend E. 4.8 ) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent schei dungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien (vgl. vor steh end E. 1.4 ). Denn einerseits ver fügt Dr. E.___ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates über eine für die Beurteilung des streitigen Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers angezeigte medizinische Weiter bildung. Andererseits hatte der RAD-Arzt Kenntnis der medizi nischen Vorakten und begründete seine Schlussfolgerungen und insbesondere seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten in nach vollziehbarer Weise, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. E.___ gilt es indes zu beach ten, dass dieser RAD-Arzt ist, und dass Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des ATSG vom Ver sicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu er kannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). Während Dr. A.___ am
- September 2014 (vorstehend E. 4.7) theoretisch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten und Dr. D.___ am 2
- Juli 2014 (vorstehend E. 4.6) von einer solchen zumindest im Umfang eines Teilzeitpensums ausging, wollte Dr. C.___ am 1
- August 2013 (vorstehend E. 4.3 ) dem Beschwerdeführer die Ausübung einer rein sitzenden Tätigkeit grundsätzlich zumuten . Demzufolge steht fest, dass die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren, behinderungs angepassten Tätigkeiten durch die übrigen beteiligten Ärzte nicht grundsätzlich von derjenigen durch Dr. E.___ ab weichen, und die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Beurteilung nicht in Z weifel zu ziehen vermögen . Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. E.___ vom 2
- November 2014 (vor stehend E. 4.8 ) kann vorliegend daher abgestellt werden . Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Aus übung einer behinderungsangepassten, dem beschriebenen Belastungsprofil entsprechenden Arbeitstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten war .
- 6.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 2
- Juli 2008 E. 5.1 , publiziert in SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invali denrente begründet (Urteile des Bundesgerichts 9C _954/2012 vom 1
- Mai 2013 E. 2 und I 831/05 vom 2
- August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). 6.2 Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsscha dens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhandene Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbar keit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_15 3/2011 vom 2
- März 2012 E. 3.1 und 9C_918/2008 vom 2
- Mai 2009 E. 4.2.2). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Ve rfü gung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwor tet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom
- Juli 2015 E. 2.2; BGE 138 V 457 E. 3.3). 6.3 Sind aus medizinischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten ohne weitreichende Einschränkungen generell zumutbar und geht aus den ärztlichen Abklärungen und Beschreibungen hinreichend klar hervor, dass der versicherten Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, ist praxisgemäss eine zusätzliche berufsberaterische Einschätzung nicht erforder lich ( Urteile des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 2
- Mai 2009 E. 4.2.1 und I 797/05 vom 2
- August 2006 E. 3). 6.4 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 2
- Mai 2009 E. 4.2.2) wurde bei einem 60-jährigen Versicherten , welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, mit Bezug auf den hypothe tischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Möglichkeit , eine Stelle zu finden bejaht mit der Begründung , dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt wü rden, und dass der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittel schwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom
- August 2005 E. 4.2). Bejaht wurde zudem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und phy sischer Limitierungen um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I des Bundesgerichts I 304/06 vom 2
- Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Verneint wurde demgegenüber die Verwertbarkeit einer im 6
- Altersjahr stehenden v ersicherten Person , welche als g elernte Schneiderin vorwiegend als Küchenhilfe in einer Grossküche tätig war, welche indes die bestehende medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Grossküche ausserhalb der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr verwerten konnte, und welcher, die für sie a ngesichts ihres beruflichen Werdeganges und ihrer eher bescheidenen Ausbil dung am ehesten in Frage kommenden körperliche n Hilfsarbeit en ( Reinigungsar beit en oder Beschäftigung en in der industriellen Montage ) , nicht mehr zumutbar waren , da ihr nur noch Verweistätigkeiten zumutbar waren, die in temperierten Räumen ausgeübt werden und bei denen die linke Hand nicht gebraucht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 2
- März 2012 E. 3.3) . Des Weiteren wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem über 61-jährigen Versicherten verneint , der über keine Berufsausbildung verfügte, der bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren fein motorischen Tätigkeiten über keinerlei Vorkenntnisse verfügte , dessen Teilar beitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 2
- Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die durch verschiedene Auflagen limitierte Arbeitsfähigkeit von 50 % eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts I 401/01 vom
- April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 1
- März 2009 E. 4). 6.5 Der am 1
- Mai 1952 ( Urk. 10/8/2) geborene Beschwerdeführer hat te zum Zeit punkt der Untersuchung durch Dr. E.___ vom 2
- November 2014 ( Urk. 10/38) das 6
- Altersjahr bereits überschritten und war aus diesem Grunde nicht leicht ver mittelbar . Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass er keine Berufsausbildung absolviert hat ( Urk. 10/6 Ziff. 5.3) und seit dem
- September 1986 ununterbro chen als Spezialhandwerker beziehungs weise Wagenreiniger bei der Y.___ AG ( Urk. 10/5 Ziff. 2.1) tätig war. Daneben übte er nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Y.___ AG im Jahre 1986 verschiedene Nebenerwerbstätigkeiten (vgl. Urk. 10/15) aus , zuletzt eine solche als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG während der Zeit vom
- Mai 2003 bis 3
- Juni 201
- 6.6 Im Lic hte der dargelegten Grundsätze und insbesondere der relativ hohen Hürden, welche von der Rechtsprechung für eine Unverwertbarkeit der Restarbeits fähig keit älterer Menschen vorausgesetzt werden (vorstehend E. 6.2 ), ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt auf Grund seines fortgeschrittene n Alters gänzlich unmöglich war . Dem Beschwerdeführer, welchem gemäss der Beurteilung durch Dr. E.___ (vorstehend E. 4.8 ) die Ausübung be hinderungsangepasster, körperlich leichter, vorwiegend sitzender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten ist , steht trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfs t ätigkeiten offen. Denkbar wären beispielsweise überwiege nd sitzende Tätigkeiten, welche die Kontrolle von Waren in der maschinellen Herstellung oder die Überwachung von voll- oder halbautomatischen Maschinen oder Abfüllanlagen umfassen , oder sonstige Überwachungs-, Verpackungs-, Sortier- oder Montagearbeiten . Solche Hilfsar beiten sind auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und werden grundsätzlich alter sunabhängig nachgefragt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsbiographie keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten hat, vermag die Verwertung der Restarbeits fähigkeit nicht auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 1
- September 2013 E. 4.3.3). Da dem Beschwerdeführer a uf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, sind berufliche Massnahmen, eine berufsberaterische Einschätzung oder eine vorgängige Anpassungszeit nicht erforderlich ( vorstehend E. 6.3 ) und es ist trotz des fortgeschrittenen Alters von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen . 6.7 Gegen die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung sp richt auch nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer während einer verhältnismässig langen Zeit seit dem Jahre 1986 ununterbrochen bei der Y.___ AG tätig war. Denn neben der Haupterwerbstätigkeit bei der Y.___ AG übte der Beschwerdeführer verschie dene Nebenerwerbstätigkeiten aus , zuletzt eine solche als Reinigungs mitarbeiter bei der Z.___ AG während der Zeit vom
- Mai 2003 bis 3
- Juni 201
- 7. 7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1
- Februar 2014 E. 4.3). 7.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 7.4 Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV recht lich beitragspflichtigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich mass gebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Validen ein kom men Selbständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 200 9 E. 3.2.1 mi t Hinweisen) wie auch Unselbst ändigerwerbender (Urteil des Bundes ge richts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt wer den. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurz fristig in Erscheinung ge tretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durch schnitts verdienst ab zustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/200 9 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 7.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesund heitsschadens im Monat Dezember 2012 (vgl. Urk. 10/18/6, Urk. 10/5/1 7 Ziff. 2.8) seit dem
- September 1986 als Spezialhandwerker bei der Y.___ AG (Urk. 10/5/1-7 Ziff. 2.1) tätig war. Daneben war der Beschwerde führer während der Zeit vom
- Mai 2003 bis 3
- Juni 2013 im Rahmen einer Nebenerwerbstä tigkeit als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG tätig ( Urk. 10/1/1-6 Ziff. 2.1). Dem Kündigungsschreiben der Z.___ AG vom 2
- Oktober 2012 ( Urk. 10/1/7) ist zu entnehmen, dass diese das Arbeits verhältnis mit dem Beschwerdeführer per 3
- Januar 2013 kündigte, weil einer ihre Kunden den mit ihr geschlossenen Vertrages betreffend die Rei nigung eines Gebäudes gekündigt hatte . Die Z.___ AG teilte dem Beschwerde führer in diesem Kündigungsschreiben indes mit, dass sie sich dafür einsetzen werde, ihn anderweitig zu beschäftigen , und dass sie, sollte diese Möglichkeit bestehen, mit ihm einen neuen Arbeitsvertrag abschliessen werde.
- 6 In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des Rentenbeginns und mithin am
- Januar 2014 weiterhin bei der Y.___ AG an seinem bisherigen Arbeitsplatz eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit als Spezialhandwerker und daneben in gleichem Umfang wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Nebentätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG oder eine damit vergleichbare Nebentätigkeit in der Reinigungsbranche ausgeübt hätte .
- 7 Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers ( Urk. 10/15) ist zu entnehmen, dass dieser vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2011 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst bei der Y.___ AG von Fr. 81‘395. , im Jahre 2010 einen solchen von Fr. 75‘023.--, im Jahre 2009 einen solchen von Fr. 74‘088. , im Jahre 2008 einen solchen von Fr. 73‘427.-- und im Jahre 2007 einen solchen von Fr. 71‘328. -- erzielt hatt e. Infolge der nicht unerheblichen Schwankungen der bei der Y.___ AG erzielten Einkünfte im Jahr 2012 wurden wieder lediglich Fr. 74‘888.-- abgerechnet, obwohl der Gesundheitsschaden erst am Jahresende eintrat (vgl. Urk. 10/5/4) ist bei der Bemessung des Valideneinkommens daher auf den Durchschnittswert der vom Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahre n vor Eintritt des Gesundheitsscha dens und mithin in den Jahre n 2007 bis 2011 bei der Y.___ AG erzielten Ein künften abzustellen . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohnentwicklung im Jahre 2008 von 2.0 % , im Jahre 2009 von 2.1 % , im Jahre 2010 von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 9-2011 S. 95 Tabelle B10.2) und im Jahre 2011 von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 91 Tabelle B10.2) resultiert im Jahre 2011 ein bei der Y.___ AG erzieltes durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 76 ‘ 909 .-- ([ Fr. 71‘328.-- x 1.0 2 x 1.0 21 x 1.008 x 1.01 + Fr. 73‘427 .-- 1.021 x 1.008 x 1.01 + Fr. 74‘088 .-- x 1.008 x 1.01 + Fr. 75‘023 .-- x 1.0 1 + 81‘395.-- ] ÷ 5). Demgegenüber weist das vom Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2011 bei der Z.___ AG erzielte Einkommen keine starken Schwankun gen auf, weshalb bei der Bemessung des Valideneinkommen auf das vom Beschwerdeführer im Jahre 2011 im Rahmen der Nebentätigkeit erzielte AHV-beitragspflichtige Einkommen von Fr. 13‘185.-- ( Urk. 10/15) abzustellen ist .
- 8 In Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung im Jahre 2012 von 0.8 % , im Jahre 2013 von 0.7 % und im Jahre 2014 von 0.8 % ( www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014) resultiert im Jahre 2014 ein Valideneinkommen von rund Fr. 92 ‘ 182 .-- ([ Fr. 76 ‘ 909 .-- + Fr. 13‘185. ] x 1.008 x 1.007 x 1.008).
- 8 .1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzielt es Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der mass geb li che Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 8.2 Nach der Rechtsprechung kommt der LSE 2012 für alle Fälle erstmaliger Invali ditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechts kräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Ver änderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 632/2015 vom
- April 2016, E. 2.5.8.1, zur Publikation vorgesehen, und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2) . Für die Invaliditätsbemessung sind nach der Rechtsprechung zumindest bis auf Weiteres - nur die unter anderem nach dem Kompetenz niveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 zu verwenden , nicht hinge gen die TA1_b-Tabellen, welche sich in einem erheblich weitergehenden Masse inkongruent zu den bisherigen statistischen Entscheidungsgrundlagen erweisen (z ur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom
- April 2016, E. 2.5.7) . Dabei entspricht das Anfor derungsniveau 4 der LSE 2010 dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 ( IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 2
- Oktober 2014 ) . 8.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 8.4 Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva li den einkommen , wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb S. 78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniv eau 4 (ab 2012: Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187 /2011 vom 3
- Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 3
- März 2009 E. 3.4). 8.5 Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leis tungsfähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizini schen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berück sichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom
- April 2012 E. 3. 2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urtei le des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 2
- April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom
- März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 1
- Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom
- Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom
- November 2007 E. 5.1). Auch ein erhöhter Pausenbedarf , welchem der medizinische Experte mit einem um 20 % verminderten Rendement bereits hinreichend Rechnung getragen hat , darf nicht zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 1
- Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
- 9.1 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch Dr. E.___ vom 2
- November 2014 (vorstehend E. 4.8 ) die Ausübung hinderungsangepasster, körperlich leichter, fast ausschliesslich sitzenden Tätigkeit en , ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne längeres Stehen, ohne Knien, ohne Hocken oder Bücken und ohne häufiges Treppensteigen , jedoch mit der Möglichkeit aufzustehen und einige Schritte zu gehen, im zeitlichen Umfang von sechs Stunden im Tag , bei einer Leistungsminderung von 20 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs und einer langsamen Arbeitsgeschwindigkeit, und daher insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten . Demzufolge steht fest, dass Dr. E.___ dem vermehrten Zeit- und Pausenbedarf mit der attestierten Einschränkung von 6 0 % bereits Rechnung getragen hat. Da mit dem um 20 % verminderten Ren dement den Einschränkungen und der verminderten Leistungsfähigkeit im Sinne eines vermehrten Zeit- und Pausenbedarfs bereits hinreichend Rechnung getragen wurde, ist ein darüber hinausgehender Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen im Ver gleich zu voll Einsatz fähigen bei der Berück sichtigung einer Leistungsminderung von 20 % darüber hinaus mit keiner Einkommenseinbusse rech nen müsste. Damit besteht trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal auch leidensadaptierte Tätigkeiten (etwa leichte Verpackungs-, Montage- und Kon trollarbeiten ) in genügender Anzahl vorhanden sind. Da weitere einkommens beeinflus sende Merkmale nicht auszumachen sind, erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn vorliegend daher nicht als gerechtfertigt. 9.2 Unter Berücksichti gung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Männer der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210.-- , bei einer betriebs üblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2014 von ins gesamt 41.7 Stunden ( www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 60 % und bei einer durch schnittlichen Nomin al lohnentwick lung im Jahre 2013 von 0.7 % und im Jahre 2014 von 0.8 % ( www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014 ) resultiert ein Inv aliden einkommen von rund Fr. 39 ‘ 695 . -- (Fr. 5‘210.-- x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0.6 x 1.007 x 1.008) .
- Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 92 ‘ 182 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 39 ‘ 695 . -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 52 ‘ 487 .--. Daraus resultiert ein Inval iditätsgrad von (gerundet) 57 % . Damit ist ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen. Demzufolge e rweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 2
- Februar 2015 ( Urk. 2) und vom 3
- März 2015 ( Urk. 7) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00338 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
10. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 195 2 , war seit dem 1. September 1986 bei der Y.___ AG, im Rahmen eines vollzeitlichen Arbeitspensums als Spezialhandwer ker tätig ( Urk. 10/5 Ziff. 2.1), als er sich am 2 3. Juli 2013 bei der Invalidenver si che rung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 10/5 ). Daneben war der Versicherte in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 3 0. Juni 2013 im Rahmen einer teilzeitlichen Nebentätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG, tätig ( Urk. 10/1/1-6 Ziff. 2.1). Mit Mitteilung vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 10/24) teilte die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versi cherten mit, dass eine Arbeitsplatzerhaltung gegenwärtig nicht möglich sei. Die IV-Stelle liess den Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch untersuchen (Bericht vom 2 5. November 2014; Urk. 10/38) und sprach ihm nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 10/42 ) bei einem Invaliditätsgrad von 57 %
mit Verfügung vom 2 3. Februar 2015 ( Urk. 10/44, Urk. 10/46 = Urk. 2) mit Wirkung ab 1. April 2015 und mit Verfügung vom 3 0. März 2015 ( Urk. 10/51 = Urk.
7) für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 3 1. März 2015 eine halbe Invalidenrente zu. 2.
Am 1 7. März 2015 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Ver fü gung der IV-Stelle vom 2 3. Februar 2015 (Urk. 2) mit dem Antrag , diese sei aufzuhe ben und
ihm sei spätestens ab 1. Januar 2014 eine ganze Rente zuzusprechen . In pro zessualer Hinsicht beantragte er, dass die Pensionskasse der Z.___ zum Verfahren beizuladen sei (S. 2) .
Mit Eingabe vom 1 0. April 2015 ( Urk.
6) erhob der Versicherte gegen die Ver fügung der IV-Stelle vom 3 0. März 2015 ( Urk.
7) Beschwerde mit dem Antrag ,
diese sei aufzuhe ben und
ihm sei spätestens ab 1. Januar 2014 eine ganze Rente zuzusprechen und die Pensionskasse der Z.___
sei zum Verfahren beizula den (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2015 (Urk. 9 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde n , wovon dem Beschwerdeführer am 1 0. Juli 2015 (Urk. 11 ) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen vom 2 3. Februar 2015 ( Urk.
2) und 3 0. März 2015 ( Urk.
7) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 2 0. November 2012 in seiner bisherigen Tätigkeit voll ständig arbeitsunfähig gewesen sei , dass ihm indes die Ausübung einer behin derungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 %
wei terhin zuzumuten gewesen sei. 2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm seit Eintritt des Gesund heits scha dens aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung einer behin derungsange passten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zu zumuten ist
( Urk. 1 S. 8) . Der Beschwerdeführer bringt gegen die angefochtenen Verfügun gen indes vor, dass er auf Grund seines Alter von 62.5 Jahren und auf Grund des Umstandes, dass er während rund 28 Jahren ununterbrochen bei der Y.___ AG tätig gewesen sei, seine Restarbeitsfähigkeit in einem ausgeglichen Arbeits markt nicht mehr verwerten könne, weshalb er Anspruch auf eine unbe fristete ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2014 habe ( Urk. 1 S. 8). Falls wider Erwarten bei der Invaliditätsbemessung dennoch eine Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren, behinderungs angepassten Tätigkeiten von 60 % zu berücksich tigen sei, seien bei der Bemessung des Valideneinkommens die von ihm im Jahre 2011 bei der Y.___ AG und bei der Z.___ AG erzielte n Ein künfte zu berücksichtigen, und es sei bei der Ermittlung des Invalideneinkom mens ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 25 % vor zunehmen (S. 9). 3. 3.1
Zu prüfen ist vorerst das Gesuch des Beschwerdeführers auf Beiladung der Pen sionskasse der Z.___ . Beschwerdeweise bringt der Beschwerdeführer vor, dass sowohl der Vorbescheid als auch die angefochtenen Verfügungen vom 2 3. Februar 2015 ( Urk.
2) und 3 0. März 2015 ( Urk. 7) der Pensionskasse der Z.___
nicht eröffnet worden seien ( Urk. 1 S. 4, Urk. 6 S. 2). 3.2
Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beila den, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung des Dritten geltend macht ( § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ; GSVGer ). Die Beiladung einer anderen Sozial versicherungs trägerin , namentlich einer beruflichen Vorso r geeinrichtung, erscheint stets als geboten, wenn deren Leistungspflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt ist. 3.3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invali den ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis
über die Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV ; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festset zung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vor sorge rechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.4
Den Akten ist zu entnehmen, dass weder der Vorbescheid vom 1 0. Dezember 2014 ( Urk. 10/42) noch die Verfügungen vom 1 2. Februar 2015 ( Urk 10/46) und vom 3 0. März 2015 ( Urk.
7) der Pensionskasse der Z.___ eröffnet wurden ( Urk. 10/42/4, Urk. 10/46/2, Urk. 7 S. 2). Da die Pensionskasse der Z.___ nicht ins Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung einbezogen wurde, und da ihr auch die Rentenverfügungen nicht formgültig eröffnet wurden, ist eine Bindungswirkung der Feststellungen der Invalidenversicherung für die Pensionskasse der Z.___
zu verneinen.
Mangels eines schutzwürdigen Interesse s des Beschwerdeführes an der Beila dung der Pensionskasse der Z.___
ist auf das entsprechende Gesuch d es Beschwerdeführer s
daher nicht einzutreten und es ist davon abzusehen, die Pensionskasse der Z.___ zum vorliegenden Verfahren beizuladen. 4. 4.1
Im Folgenden ist die für die Invaliditätsbemessung massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen: 4.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Stadtspital
B.___ , Departement Operative Dis ziplinen, diagnostizierte mit Austrittsbericht vom 2 0. Dezember 2012 ( Urk. 10/18 /6-7 ) eine Gonarthrose links, einen Diabetes mellitus und einen Sta tus nach Ulcus duodeni und ventri culi im Jahre 2007 und erwähnte , dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren zunehmend unter Kniebeschwerden auf der linken Seite gelitten habe. Am 1 2. Dezember 2012 sei am linken Knie des Beschwerdeführers eine Knietotalprothese eingesetzt worden. Der postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet .
Mit Bericht vom 2 6. M ärz 2013 ( Urk. 10/18/4) stellte
Dr. A.___
einen insgesamt g uten Verlauf fest und erwähnte, dass dem Beschwerdeführer ab 8. April 2013 die Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 50 % zuzumuten sei. 4.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1 2. April 2013 ( Urk. 10/18/8) aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten einen Arbeitsversuch vereinbart habe. Dem Beschwerde führer sollte bei entsprechender Schonung eine tägliche Belastung von zwei bis vier Stunden möglich sein. Arbeiten, welche Bücken und Treppensteigen erfor derten seien ihm nicht zuzumuten.
Am 1 5. August 2013 ( Urk. 10/18/1) stellte Dr. C.___ einen protrahierten Ver lauf mit Reizergüssen fest und erwähnt e , dass eine Kenacort -Injektion zu einer vorübergehenden leichten Besserung geführt habe. Da es nicht möglich gewesen sei, dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zuzuweisen, habe er erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten.
Mit Bericht vom 9. Oktober 2013 ( Urk. 10/23/1-4) stellte Dr. C.___ ein geschwol lenes und leicht überwärmtes linkes Knie mit „tanzender“ Patella fest ( Ziff. 1.4) und erwähnt e , dass ab 2 0. November 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Wagenreiniger bei der Y.___ AG bestehe (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer habe einen Arbeitsversuch von zwei bis drei Stunden Dauer wegen starker Ergussbildung im Bereich des linken Knies abbre chen müssen, da ihm dabei keine sitzende Tätigke it habe zugeteilt werden kön nen ( Ziff. 1.7). 4.4
Dr. A.___ erwähnte am 2 9. Oktober 2013 (Urk. 10/26/5), dass sich im Rahmen einer Biopsie kein Keimwachstum gezeigt habe, und dass sich die Knie b e schwerden gebessert hätten . Bei einem erneuten Auftreten von Beschwerden sei die Durchführung eine r Szintigraphie und ein es
Spect -CT zur Prüfung einer Implantatslockerung
angezeigt. In Bezug auf die ausstrahlenden Unterschenkel beschwerden bestehe der Verdacht eines lumboradikulären Syndrom s .
Am 3 0. Januar 2014 ( Urk. 10/31/9) führte
Dr. A.___
aus, dass der Beschwerde führer beim Gehen nach ungefähr 30 Minuten unter Belastungsschmerzen im Bereich des linken Beines sowie unter Nachtschmerzen im linken Unterschenkel gelitten habe und erwähnte, dass ein e MRI -Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vorgesehen sei .
Mit Bericht vom 5. Februar 2014 ( Urk. 10/29/3) stellte Dr. A.___ die Verdacht s diagnose
eine r
Fazettengelenksarthrose
sowie eines
lumbospondylogenen und lumboradikulären Syndrom s links und attestierte dem Beschwerdeführer eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten.
In seinem Bericht vom 1 2. Februar 2014 ( Urk. 10/30/12) stellte
Dr. A.___
die Verdachtsdiagnose einer Foraminalstenose L4/5 links mit intermittierende m Radikulärsyndrom und erwähnte , dass eine am 3. Februar 2014 durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS eine mässige Spondylarthrose beziehungsweise eine Fazettengelenksarthrose L4/5, und L5/S1 ergeben habe. Es sei eine CT-gesteuerte Wurzelinfiltration vorgesehen. 4.5
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3 1. März 2014 ( Urk. 10/30 /1-7 ) Restbeschwerden nach Implantation einer Totalprothese im linken Kniegelenk am Dezember 2012 sowie ein Lumboradikulärsyndrom L4/5 links ( Ziff. 1.1) und stellte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wagenreiniger von 100 % vom 2 8. November 2012 bis auf weiteres fest ( Ziff. 1.6). 4.6
Dr. med. D.___ , Y.___ AG, führte in ihrer Stellung nahme vom 2 1. Juli 2014 ( Urk. 10/32) aus, dass der Beschwerdeführer unter beträchtlichen Einschränkungen im Rückenbereich leide , und dass ihm die Aus übung seiner bisherigen Tätigkeit als Spezialhandwerker bei der Y.___ AG sowie die Ausübung von körperlich mittelschweren Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr zumutbar sei. Es sei ihm voraussichtlich noch die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten ohne Rücken- und Kniebelastung zuzumuten, wobei auch diesbe züglich möglicherweise keine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. 4.7
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 4. September 2014 ( Urk 10/34/6) aus, dass der Beschwerdeführer an einem lumbospondylogenen und lumboradi kulä ren Syndrom bei Foraminalstenose und Fazettengelenksarthrose L4/5 links, an einem Status nach Einsetzung einer Knietotalprothese im linken Knie im Dezember 2012 und an einem Diabetes mellitus, aktuell unter oraler Medika tion, leide. Der Beschwerdeführer werde vor allem durch das Leiden im Bereich der Wirbelsäule in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe jedoch theoretisch eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 4.8
RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , erwähnte in seinem Untersuchungsbe richt vom 2 5. November 2014 ( Urk. 10/38), dass er den Beschwerdeführer am 2 4. November 2014 orthopädisch untersucht habe (S. 1) und stellte die folgen den Diagnosen (S. 6 f.): - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronischer, belastungs- und bewegungsabhängig verstärkter Kniege lenkschmerz links, ohne Zeichen einer intraartikulären Entzündung oder Bandinstabilität bei Zustand nach Implantation einer Kniege lenkstotalprothese lin k s im November 2012 - chronische Lumbalgie und anamnestisch verstärkte, pseudoradikuläre Ausstrahlung links bei bekannter Fazettenarthrose und Foraminal ste nose L4/5 und L5/S1 links - Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Diabetes mellitus, medikamentös oral und mit Insulin eingestellt - Hypertonus, medikamentös eingestellt
Der RAD-Arzt führte aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisheri gen Tätigkeit als Spezialhandwerker bei der Y.___ AG seit dem 2 0. November 2012 nicht mehr zuzumuten sei . Dem Beschwerdeführer sei indes die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, fast ausschliesslich sitzen den Tätigkeit, ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne längeres Stehen, ohne Knien, ohne Hocken oder Bücken und ohne häufiges Treppensteigen , jedoch mit der Möglichkeit aufzustehen und einige Schritte zu gehen, im zeitlichen Umfang von sechs Stunden im Tag , bei einer Leistungs minderung von 20 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs und einer langsamen Arbeitsgeschwindigkeit, insge samt im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten (S. 7). 5. 5.1
Den obenerwähnten Akten ist zu entnehmen, dass de m Beschwerdeführer am 1 2. Dezember 2012 link s
eine Knietotalprothese eingesetzt wurde (vorstehend E.
4.2 ). In der Folge litt der Beschwerdeführer im Bereich seines linken Knies unter chronischen, belastungs- und bewegungsabhängig verstärkten Schmerzen. Daneben litt er unter einer chronischen Lumbalgie bei Fazettenarthrose und Foraminalstenose L4/5 und L5/S1 links (vorstehend E. 4.7 ). Während Dr. A.___ in seinem Bericht vom 4. September 2014 (vorstehend E. 4.7 ) davon ausging, dass in Bezug auf eine behinderungs angepasste Tätigkeit theoretisch eine voll ständige Arbeitsfähigkeit bestehe, vertrat Dr. D.___ am 2 1. Juli 2014 ( vorstehend E. 4.6 ) die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behin de rungsangepasster , körperlich leichter Tätigkeiten ohne Rücken- und Kniebe lastung
zumindest im Umfang eines Teilzeitpensums zuzumuten sei. Damit übereinstimmend ging Dr. E.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung hinderungsan gepasster, körperlich leichter , fast ausschliesslich sit zender Tätigkeit en im zeitlichen Umfang von sechs Stunden im Tag bei einer Leistungsminderung von 20 %
und damit insgesamt im Umfang eines Arbeits pensums von 60 % zuzumuten sei (vorstehend E. 4.8 ). Demgegenüber ging Dr. C.___ in seinem Bericht vom 1 5. August 2013 (vorstehend E. 4.3 ) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer rein sitzenden Tätigkeit grundsätzlich zumutbar sei. 5.2
Die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 2 5. November 2014 (vorstehend E. 4.8 ) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent schei dungs grundlage vor aus ge setzten Kriterien (vgl. vor steh end E. 1.4 ). Denn einerseits ver fügt Dr. E.___ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates
über eine für die Beurteilung des streitigen Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers angezeigte medizinische Weiter bildung. Andererseits hatte der RAD-Arzt Kenntnis der medizi nischen Vorakten
und begründete seine Schlussfolgerungen und insbesondere seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten in nach vollziehbarer Weise, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. E.___ gilt es indes zu beach ten, dass dieser RAD-Arzt ist, und dass Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des ATSG vom Ver sicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu er kannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6).
Während Dr. A.___ am 4. September 2014 (vorstehend E. 4.7) theoretisch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepassten Tätigkeiten und Dr. D.___ am 2 1. Juli 2014 (vorstehend E. 4.6) von einer solchen zumindest im Umfang eines Teilzeitpensums ausging, wollte Dr. C.___ am 1 5. August 2013 (vorstehend E. 4.3 ) dem Beschwerdeführer die Ausübung einer rein sitzenden Tätigkeit grundsätzlich zumuten . Demzufolge steht fest, dass die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren, behinderungs angepassten Tätigkeiten durch die übrigen beteiligten Ärzte nicht grundsätzlich von derjenigen durch Dr. E.___ ab weichen, und die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Beurteilung nicht in Z weifel zu ziehen vermögen . Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. E.___
vom 2 5. November 2014 (vor stehend E. 4.8 ) kann vorliegend daher abgestellt werden .
Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Aus übung einer behinderungsangepassten, dem beschriebenen Belastungsprofil entsprechenden Arbeitstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten war . 6. 6.1
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 E. 5.1 , publiziert in SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invali denrente begründet (Urteile des Bundesgerichts 9C _954/2012 vom 1 0. Mai 2013 E. 2 und I
831/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). 6.2
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsscha dens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhandene Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbar keit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E.
3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_15 3/2011 vom 2 2. März 2012 E. 3.1 und 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E.
4.2.2). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Ve rfü gung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwor tet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015
vom 9. Juli 2015 E. 2.2; BGE 138 V 457 E. 3.3). 6.3
Sind aus medizinischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten ohne weitreichende Einschränkungen generell zumutbar und geht aus den ärztlichen Abklärungen und Beschreibungen hinreichend klar hervor, dass der versicherten Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, ist praxisgemäss eine zusätzliche berufsberaterische Einschätzung nicht erforder lich ( Urteile des Bundesgerichts 9C_918/2008
vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.1 und I
797/05 vom 2 9. August 2006 E. 3). 6.4
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008
vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.2) wurde bei einem 60-jährigen Versicherten , welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, mit Bezug auf den hypothe tischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Möglichkeit , eine Stelle zu finden bejaht mit der Begründung , dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt wü rden, und dass der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittel schwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).
Bejaht wurde zudem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und phy sischer Limitierungen um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I des Bundesgerichts I 304/06 vom 2 2. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2).
Verneint wurde demgegenüber die Verwertbarkeit einer im 6 4. Altersjahr stehenden v ersicherten Person , welche als g elernte Schneiderin vorwiegend als Küchenhilfe in einer Grossküche tätig war, welche indes die bestehende medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Grossküche ausserhalb der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr verwerten konnte, und welcher, die für sie a ngesichts ihres beruflichen Werdeganges und ihrer eher bescheidenen Ausbil dung am ehesten in Frage kommenden körperliche n Hilfsarbeit en ( Reinigungsar beit en oder Beschäftigung en in der industriellen Montage ) , nicht mehr zumutbar waren , da ihr nur noch Verweistätigkeiten zumutbar waren, die in temperierten Räumen ausgeübt werden und bei denen die linke Hand nicht gebraucht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2011
vom 2 2. März 2012 E.
3.3) .
Des Weiteren wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem über 61-jährigen Versicherten verneint , der über keine Berufsausbildung verfügte, der bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren fein motorischen Tätigkeiten über keinerlei Vorkenntnisse verfügte , dessen Teilar beitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 2 3. Oktober 2003 E.
3.2 und 3.3).
Als unverwertbar erachtet wurde auch die durch verschiedene Auflagen limitierte Arbeitsfähigkeit von 50 %
eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts I
401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 1 9. März 2009 E. 4). 6.5
Der am 1 8. Mai 1952 ( Urk. 10/8/2) geborene Beschwerdeführer hat te zum Zeit punkt der Untersuchung durch Dr. E.___ vom 2 4. November 2014 ( Urk. 10/38) das 6 2. Altersjahr bereits überschritten und war aus diesem Grunde nicht leicht ver mittelbar . Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass er keine Berufsausbildung absolviert hat
( Urk. 10/6 Ziff. 5.3) und seit dem 1. September 1986 ununterbro chen als Spezialhandwerker beziehungs weise Wagenreiniger bei der Y.___ AG ( Urk. 10/5 Ziff. 2.1) tätig war. Daneben übte er
nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Y.___ AG im Jahre 1986 verschiedene Nebenerwerbstätigkeiten (vgl. Urk. 10/15) aus , zuletzt eine solche als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG während der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 3 0. Juni 201 3. 6.6
Im Lic hte der dargelegten Grundsätze und insbesondere der relativ hohen Hürden, welche von der Rechtsprechung für eine Unverwertbarkeit der Restarbeits fähig keit älterer Menschen vorausgesetzt werden (vorstehend E. 6.2 ), ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt auf Grund seines fortgeschrittene n Alters gänzlich unmöglich war . Dem Beschwerdeführer, welchem gemäss der Beurteilung durch Dr. E.___ (vorstehend E. 4.8 ) die Ausübung be hinderungsangepasster, körperlich leichter, vorwiegend sitzender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten ist , steht trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein vergleichsweise weites Spektrum
zumutbarer Hilfs t ätigkeiten offen. Denkbar wären beispielsweise überwiege nd sitzende Tätigkeiten, welche die Kontrolle von Waren in der maschinellen Herstellung oder die Überwachung von voll- oder halbautomatischen Maschinen oder Abfüllanlagen umfassen , oder sonstige Überwachungs-, Verpackungs-, Sortier- oder Montagearbeiten . Solche Hilfsar beiten
sind auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und werden grundsätzlich alter sunabhängig nachgefragt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsbiographie keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten hat, vermag die Verwertung der Restarbeits fähigkeit nicht auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 1 0. September 2013 E. 4.3.3).
Da dem Beschwerdeführer a uf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, sind berufliche Massnahmen, eine berufsberaterische Einschätzung oder eine vorgängige Anpassungszeit nicht erforderlich ( vorstehend E. 6.3 ) und es ist trotz des fortgeschrittenen Alters von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen . 6.7
Gegen die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung sp richt auch nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer während einer verhältnismässig langen Zeit seit dem Jahre 1986 ununterbrochen bei der Y.___ AG
tätig war. Denn neben der Haupterwerbstätigkeit bei der Y.___ AG übte der Beschwerdeführer verschie dene Nebenerwerbstätigkeiten aus , zuletzt eine solche als Reinigungs mitarbeiter bei der Z.___ AG während der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 3 0. Juni 201 3. 7. 7.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 7.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
7.4
Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV recht lich beitragspflichtigen Ein kommen bei der Berechnung der IV-recht lich mass gebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Validen ein kom men Selbständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Okto ber 200 9 E. 3.2.1 mi t Hinweisen) wie auch Unselbst ändigerwerbender (Urteil des Bundes ge richts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hin weisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt wer den. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und ver hältnismässig kurz fristig in Erscheinung ge tretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durch schnitts verdienst ab zustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/200 9 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 7.5
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesund heitsschadens im Monat Dezember 2012 (vgl. Urk. 10/18/6, Urk. 10/5/1 7 Ziff. 2.8) seit dem 1. September 1986 als Spezialhandwerker bei der Y.___ AG (Urk. 10/5/1-7 Ziff. 2.1) tätig war. Daneben war der Beschwerde führer während der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 3 0. Juni 2013 im Rahmen einer Nebenerwerbstä tigkeit als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG tätig ( Urk. 10/1/1-6 Ziff. 2.1). Dem Kündigungsschreiben der Z.___ AG vom 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 10/1/7) ist zu entnehmen, dass diese das Arbeits verhältnis mit dem Beschwerdeführer per 3 1. Januar 2013 kündigte, weil einer ihre Kunden den mit ihr geschlossenen Vertrages betreffend die Rei nigung eines Gebäudes gekündigt hatte . Die Z.___ AG teilte dem Beschwerde führer in diesem Kündigungsschreiben indes mit, dass sie sich dafür einsetzen werde, ihn anderweitig zu beschäftigen , und dass sie, sollte diese Möglichkeit bestehen, mit ihm einen neuen Arbeitsvertrag abschliessen werde. 7. 6
In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des Rentenbeginns und mithin am 1. Januar 2014 weiterhin bei der Y.___ AG an seinem bisherigen Arbeitsplatz eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit als Spezialhandwerker und daneben in gleichem Umfang wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Nebentätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG oder eine damit vergleichbare Nebentätigkeit in der Reinigungsbranche ausgeübt hätte . 7. 7
Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers ( Urk. 10/15) ist zu entnehmen, dass dieser vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2011 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst bei der Y.___ AG von Fr. 81‘395. , im Jahre 2010 einen solchen von Fr. 75‘023.--, im Jahre 2009 einen solchen von Fr. 74‘088. , im Jahre 2008 einen solchen von Fr. 73‘427.-- und im Jahre 2007 einen solchen von Fr. 71‘328. -- erzielt hatt e. Infolge der nicht unerheblichen Schwankungen der bei der Y.___ AG erzielten Einkünfte
im Jahr 2012 wurden wieder lediglich Fr. 74‘888.-- abgerechnet, obwohl der Gesundheitsschaden erst am Jahresende eintrat (vgl. Urk. 10/5/4) ist bei der Bemessung des Valideneinkommens
daher auf den Durchschnittswert der vom Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahre n vor Eintritt des Gesundheitsscha dens und mithin in den Jahre n 2007 bis 2011 bei der Y.___ AG erzielten Ein künften abzustellen . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohnentwicklung im Jahre 2008 von 2.0 % , im Jahre 2009 von 2.1 % , im Jahre 2010 von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 9-2011 S. 95 Tabelle B10.2) und im Jahre 2011 von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 91 Tabelle B10.2) resultiert im Jahre 2011 ein bei der Y.___ AG erzieltes durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 76 ‘ 909 .-- ([ Fr. 71‘328.-- x 1.0 2 x 1.0 21 x 1.008 x 1.01
+ Fr. 73‘427 .-- 1.021 x 1.008 x 1.01 + Fr. 74‘088 .-- x 1.008 x 1.01 + Fr.
75‘023 .-- x 1.0 1 + 81‘395.-- ] ÷ 5).
Demgegenüber weist das vom Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2011 bei der Z.___ AG erzielte Einkommen keine starken Schwankun gen auf, weshalb bei der Bemessung des Valideneinkommen
auf das vom Beschwerdeführer im Jahre 2011 im Rahmen der Nebentätigkeit erzielte AHV-beitragspflichtige Einkommen von Fr. 13‘185.-- ( Urk. 10/15) abzustellen ist . 7. 8
In Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung
im Jahre 2012 von 0.8 % , im Jahre 2013 von 0.7 % und im Jahre 2014 von 0.8 % ( www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014) resultiert im Jahre 2014 ein Valideneinkommen von rund
Fr. 92 ‘ 182 .--
([ Fr. 76 ‘ 909 .-- + Fr. 13‘185. ] x 1.008 x 1.007 x 1.008). 8. 8 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzielt es Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der mass geb li che Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 8.2
Nach der Rechtsprechung kommt der LSE 2012 für alle Fälle erstmaliger Invali ditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechts kräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Ver änderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.8.1, zur Publikation vorgesehen, und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2) . Für die
Invaliditätsbemessung sind nach der Rechtsprechung
zumindest bis auf Weiteres - nur die unter anderem nach dem Kompetenz niveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 zu verwenden , nicht hinge gen die TA1_b-Tabellen, welche sich in einem erheblich weitergehenden Masse inkongruent zu den bisherigen statistischen Entscheidungsgrundlagen erweisen (z ur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.7) . Dabei entspricht das Anfor derungsniveau 4 der LSE 2010
dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 ( IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 2 2. Oktober 2014 ) . 8.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 8.4
Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva li den einkommen , wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb S. 78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniv eau 4 (ab 2012: Kompetenzniveau 1)
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe ren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187 /2011 vom 3 0. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 3 0. März 2009 E.
3.4). 8.5
Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leis tungsfähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizini schen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berück sichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3. 2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urtei le des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 2 6. April 2010 E.
4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E.
3.1.2, 8C_765/2007 vom 1 1. Juli 2008 E.
4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1). Auch ein erhöhter Pausenbedarf , welchem der medizinische Experte mit einem um 20 % verminderten Rendement bereits hinreichend Rechnung getragen hat , darf nicht zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 1 6. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 9. 9.1
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch Dr. E.___
vom 2 5. November 2014 (vorstehend E. 4.8 ) die Ausübung hinderungsangepasster, körperlich leichter, fast ausschliesslich sitzenden Tätigkeit en , ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne längeres Stehen, ohne Knien, ohne Hocken oder Bücken und ohne häufiges Treppensteigen , jedoch mit der Möglichkeit aufzustehen und einige Schritte zu gehen,
im zeitlichen Umfang von sechs Stunden im Tag , bei einer Leistungsminderung von 20 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs und einer langsamen Arbeitsgeschwindigkeit, und daher insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten . Demzufolge steht fest, dass Dr. E.___
dem vermehrten Zeit- und Pausenbedarf mit der attestierten Einschränkung von 6 0
% bereits Rechnung getragen hat. Da mit dem um 20 % verminderten Ren dement den Einschränkungen und der verminderten Leistungsfähigkeit im Sinne eines vermehrten Zeit- und Pausenbedarfs bereits hinreichend Rechnung getragen wurde, ist ein darüber hinausgehender Abzug vom Tabellenlohn
nicht gerechtfertigt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen im Ver gleich zu voll Einsatz fähigen bei der Berück sichtigung einer Leistungsminderung von 20 %
darüber hinaus mit keiner Einkommenseinbusse rech nen müsste. Damit besteht trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal auch leidensadaptierte Tätigkeiten (etwa leichte Verpackungs-, Montage- und Kon trollarbeiten ) in genügender Anzahl vorhanden sind.
Da weitere einkommens beeinflus sende Merkmale nicht auszumachen sind, erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn vorliegend daher nicht als gerechtfertigt. 9.2
Unter Berücksichti gung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1 ) für Männer der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210.-- ,
bei einer betriebs üblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2014 von ins gesamt 41.7 Stunden ( www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen ), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 60 %
und bei einer durch schnittlichen Nomin al lohnentwick lung im Jahre 2013 von 0.7 % und im Jahre 2014 von 0.8 % ( www.bfs.admin.ch; T1.1.0 Nominallohnindex, 2011-2014 ) resultiert ein Inv aliden einkommen von rund Fr. 39 ‘ 695 . -- (Fr. 5‘210.-- x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0.6 x 1.007 x 1.008) . 10.
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 92 ‘ 182 .-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 39 ‘ 695 . -- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 52 ‘ 487 .--. Daraus resultiert ein Inval iditätsgrad von (gerundet) 57 % . Damit ist ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen.
Demzufolge e rweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 2 3. Februar 2015 ( Urk.
2) und vom 3 0. März 2015 ( Urk.
7) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 11.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz