Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 2002, leidet unter frühkindlichem Autismus (Urk. 6/39/9 ). Er lebt zu Hause bei seinen Eltern und Geschwistern und besucht die Tagesschule der Z.___ in A.___ ( Urk. 6/110 /1, 6/110/3 ).
Am 2 3. Mai 2005 meldeten die Eltern den Versicherten bei der Schweizerischen Invalidenversicherung für den Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 6/14). Dem Versicherten wurde ab 1. Mai 2004 eine Hilflosenentschädi gung für eine leichte Hilflosigkeit (vgl. Verfügung vom 1 5. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 3 0. März 2006, Urk. 6/22 und Urk. 6/27) und ab 1. Januar 2007 für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ausgerichtet (Verfügung vom 6. September 2007, Urk. 6/46). Der Anspruch auf einen Intensivpflegezu schlag wurde mit der Verfügung vom 6. September 2007 verneint ( Urk. 6/46).
Das im Jahr 2008 eingeleitete Revisionsverfahren (vgl. Urk. 6/48 bis Urk. 6/87 ) wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 7. April 2012 erledigt. Dem Versicherten wurde ab 1. September 2008 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie bei einem Betreuungsaufwand von 7 Stunden und 48 Minuten e in mittlerer Intensivpflegezuschlag zugesprochen ( Urk. 6/86).
Im Rahmen des erneut eingeleiteten Revision s verfahrens (vgl. Urk. 6/93) erfolgte am 10. November 2014 die Abklärung der Hilflosigkeit ( Urk. 6/110). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Ver - sicherten am 1 1. November 2014 mit, es bestehe ein unveränderter Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit und bei einem täglichen Mehraufwand von 6 Stunden 28 Minuten mit einem Intensiv - pfleg e zuschlag Stufe 2 ( Urk. 6/111). Die Eltern des Versicherten liessen daraufhin beantragen, es sei die höchste Stufe des Intensivpflegezuschlags zuzusprechen ( Urk. 6/118). Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 6/119 , 6/121 ) und Einholen der Stellungnahme des Abklärungs - dienstes vom 1 2. Februar 2015 ( Urk. 6/122) lehnte die IV-Stelle die Erhöhung de r Hilflosenentschädigung beziehungsweise des Intensivpflegezuschlags bei einem täglichen Mehraufwand von 6 Stunden 33 Minuten mit Verfügung vom 1 2. Februar 2015 ab ( Urk. 2 ). 2.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Vaters des Versicherten vom 1 6. März 2015 mit dem Rechtsbegehre n, die Verfügung sei aufzuheben und dem Versicherten sei neben der Hi lflosenentschädigung schweren Grades ein Intensivpflegezuschlag der höchsten Stufe zuzusprechen. In der Beschwerde antwort vom 5. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung ( Urk. 5).
Am 2 7. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle unter Beilage der entsprechenden Akten mit, dass zwischenzeitlich der Anspruch des Versicherten auf einen Assistenzbeitrag abgeklärt u nd verfügt worden sei ( Urk. 8 ; vgl. auch Urk. 9 und 10/1-3 ). Mit Verfügung vom 1 2. April 2016 gab das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu diesen Unterla gen zu äussern, welche dieser mit der Eingabe vom 3. Juni 2016 wahrnahm ( Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Folge , auf eine weitere Stel lungnahme zu verzichten ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisge mäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versi cherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltägli chen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wachung bedarf. 1.2
Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 ter
Abs. 3 IVG um einen Intensivpflege zuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invalidi tätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Pro zent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbe trages der Altersrente n ach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHVG) . Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.
Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42 ter Absatz 3 IVG liegt nach Art. 39 Abs. 1 IVV bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjähri gen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verord nete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vor genommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreu ung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinde rungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). Dabei bezieht die dauernde persönliche Überwachung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen . Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu ver stehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszu standes der versicherten Person notwendig ist (Urteil e des Bundes gerichts 9C_598/2014; 9C_664/2014 vom 2 1. April 2015, E. 5.2.1 , und 9C_666/2013 vom 2 5. Februar 2014, E. 8.1 ) .
Bei der Ermittlung des täglichen Mehraufwandes ist von der Annahme auszuge hen , dass sich die betreute Person dauernd zu Hause aufhält (Randziffer [ Rz ] 8090 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver sicherung [KSIH] vom 1. Januar 2015). 1.3
Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen ei ne Hilflosen - ent schädigung der Invalidenversicherung nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird, die zu Hause leb en und die volljährig sind (Art. 42 quater Abs.1 IVG). Minderjährige Versicherte haben unter anderem dann Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie diese Voraussetzungen nach Art. 42 quater Abs. 1 Buchstaben a und b IVG erfüllen und wenn ihnen daneben ein Intensivpflege zuschlag für einen Pflege- u nd Überwachungsbedarf nach Art. 42 ter Absatz 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird ( Art. 42 quater Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39a IVV).
Nach Art. 39c IVV kann unter anderem in den folgenden Bereichen Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen; (h) Überwachung wäh r end des Tages.
Der Begriff der Überwachung während des Tages ist mit jenem der dauernden persönlichen Überwachung im Rahmen der Hilflosenentschädi gung vergleichbar ( Urteil des Bundesgerichts 9C_598/2014; 9C_664/2014 vom 2 1. Ap ril 2015, E . 5.2.1 mit Hinweisen ). Für die Ermittlung des Hilfebedarfs wird das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 verwendet (vgl. BGE 140 V 543). 1.4
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung.
Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den An spruch auf H i lflosenentschädigung zu beeinflussen. D ie bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblieben en Gesundheitszustandes stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung bilden die letzte rechtskräftige Ver fügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung , Beweiswürdigung und Bemessung beruht ( zur Invalidenrente: BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.
2.1
Der Vater des Versicherten liess in der Beschwerde geltend machen, der Versi cherte sei älter und grösser geworden. Er sei damit zwar schneller und stärker, aber nicht selbständige r geworden, was den Betreuungsaufwand gegenüber früher erhöhe. Vieles benötige mehr Zeit, weil der Versicherte Widerstand leiste. Dies sei im aktuellen Be richt zu wenig berücksichtigt worden; zudem sei zu sehr auf generelle Richtlinien und zu wenig auf ihre detaillierten Angaben einge gangen worden. Im Bereich Ankleiden/Auskleiden, sei von einem Aufwand von 40 Minuten auszugehen. In den Bereichen Essen und Körperpflege sei vom glei chen Zeitaufwand wie bei der Abklärung im Jahr 2011 auszugehen. Beim Ver richten der Notdur ft sei neu von einem Aufwand von 80 Minuten auszugehen ( Urk. 1 S. 3 f.) . Die indirekte Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen in der Form von Überwachung werde nicht bereits durch die Anerkennung der Überwachungsbedürftigkeit erfasst ( Urk. 1 S. 6). Dass der Gesamtaufwand um 1 ½ Stunden tiefer liege n solle als bei der früheren Abklärung werde von der Beschwerdegegnerin nicht erklärt und entspreche nicht ihrer Erfahrung ( Urk. 1 S. 5).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juni 2016 hielt er fest, die Abklärungs ergebnisse betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezu schlag seien deshalb unterschiedlich, weil der Aufwand unterschiedlich erfasst werde. Beim Intensivpflegezuschlag werde möglichst einzelfallgerecht die Zeit erhoben, die dem behinderungsbedingten Mehraufwand an Pflege entspreche; beim Assistenzbeitrag seien demgege nüber die Minutenwerte fixiert. D em Ein zelfall könne nur insoweit Rechnung getragen werden, als die Stufe von 0 bis 4 korrekt festgesetzt werde. Da es sich um verschiedene Akblärungssysteme handle, werde jeweils das Gesamtresultat betrachtet und akzeptiert oder nicht ( Urk. 16 S. 1 f.) . Beim Intensivpflegezuschlag sei zu Recht von einer besonders intensiven dauernden Überwachung au sgegangen worden. Auch beim Assi s tenzbeitrag hätte man wohl Stufe 4 gewähren müssen, was er in der Stellung nahme vom 2 1. Oktober 2015 (vgl. Urk. 9) auch erwähnt habe. Auch hier habe aber kein Rechtsschutzinteresse an einer Intervention bestanden, da bei der persönlichen Überwachung die individuelle Höchstgrenze übersc hritten worden sei ( Urk. 16 S. 3 f. ). 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2015 fest, bei der intensiven Überwachung sei die volle Zeit von vier Stunden angerechnet worden. Aus diesem Grund könne für die Überwachung in anderen Bereichen kein weiterer Aufwand angerechnet werden. Dies sei im früheren Bericht vom 4. Januar 2012 offenbar nicht berücksichtigt worden. Dies begründe teilweise die Zeitdifferenz der beiden Erhebungen ( Urk. 5 S. 2). Im Bereich Körperpflege seien 35 Minuten angerechnet worden, was auf den Zeitangaben der Eltern beruhe ( Urk. 5 S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit , welcher Aufwand in den Bereichen Anklei den/Auskleiden, Essen, Körperpflege und Verrichten der Notdurft anzurechnen ist , und ob der Versicherte neu Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag der höchsten Stufe hat. Zu prüfen ist auch, ob von einer anspruchsbeeinflussenden Änderung auszugehen ist. 3.
3.1
Im Rahmen des im Jahr 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens erfolgten zwei Abklärungen der Hilflosigkeit , nämlich am 6. April 2009 (Bericht vom 7. April 2009, Urk. 6/51; vgl. auch die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. September 2009, Urk. 6/63) und nach der Rückweisung durch das Sozialver sicherungsgericht am
1. November 2011 (Bericht vom 4. Januar 2012, Urk. 6/77; vgl. auch die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1 7. April 2012, Urk. 6/87).
Im Abklärungsbericht vom 4. Januar 2012 hielt Abklärungsperson B.___ fest, die Mutter des Versicherten sei am Gespräch zwar dabei gewesen, sei aber vorwiegend damit beschäftigt gewesen, den Versicherten zu beschäfti gen oder ihn davon abzuhalten Dummheiten zu machen ( Urk. 6/77/1). Der Ver sicherte habe keine ruhige Minute. Auch sein Klassenlehrer habe bestätigt, dass der Versicherte eines der aufwändigeren Kinder in der Schule sei ( Urk. 6/77/4). Es bestehe eine hohe Interventionsbereitschaft, welche mit zwei Stunden zu berücksichtigen sei (6/77/4) . Bei den einzelnen Lebensverrichtungen wurde der zeitliche Mehraufwand bemessen und für den Bereich Ankleiden/Auskleiden mit 20 Minuten, für den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen mit 30 Minuten, für das Essen mit 70 Minuten, für die Körperpflege mit 60 Minuten, und für die Reinigung nach Verrichten der Notdurft mit 48 Minuten bemessen ( Urk. 6/77/2-4).
Nach den Angaben von Dr. med. C.___ , Arzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 2 2. Dezember 2011 leide der Versicherte an einer schweren autistischen Behinderung. Seine motorischen Fähigkeiten entsprächen denjenigen eines circa vierjährigen Kindes, seine Körperkraft sei altersentsprechend und sein Ver ständnis für alltägliche Notwendigkeiten entspreche circa denen eines sechsmo natigen Säuglings. Die Richtigkeit und Glaubhaftigkeit der von den Eltern erfolgten Angaben zur alltäglichen Kontrolle und Anleitung und dem erforderli chen Zusatzaufwand könne er bestätigen ( Urk. 6/76/10; vgl. die Angaben der Eltern: Urk. 6/76/11-16).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liessen die Eltern des Versicherten insbe sondere geltend machen, der Intensivpflegezuschlag sei zu erhöhen. Die Über wachung sei mit vier Stunden zu berücksichtigen ( Urk. 6/82). I m Bereich Ankleiden/Auskleiden sei sodann von einem grösseren Mehraufwand als von den berücksichtigten 20 Minuten auszugehen. Zeitweise müsse der Versicherte mehrmals täglich (auch im Zusammenhang mit Windeln und Körperpflege) umgezogen werden
( Urk. 6/85). In der Stellungnahme des Abklärungsdienst es
vom 1 7. April 2012 hielt dieser am Zeitaufwand im Bereich An- und Auskleiden fest und wies darauf hin, dass in den Bereichen Körperpflege und beim Windel wechseln und WC-Training die gemäss Richtlinien maximale Zeit berücksichtigt worden sei ( Urk. 6/87/1). D em Einwand bezüglich der besonders intensiven Überwachung trug er dagegen Rechnung und ging neu von einer besonders intensiven Überwachung von vier Stunden aus ( Urk. 6/87 /2 ). Dem Versicherten wurde in der Folge mit Verfügung vom 1 7. April 2012 eine Hilflosenentschädi gung für eine schwere Hilflosigkeit und bei einem Aufwand vo n 7 Stunden und 48 Minuten ein mittlerer Intensivpflegezuschlag zugesprochen ( Urk. 6/86). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskr aft. 3.2
In einem Schreiben vom 1 5. August 2014 hielt Dr. C.___ fest, eine alters - entspre chende Sauberkeitsentwicklung habe beim Versicherten nie statt gefunden. Es bestehe eine primäre Enuresis und Enkopresis . Aufgrund der aktu ellen Entwicklungsdynamik müsse noch länger mit der Notwendigkeit von Windeln gerechnet werden ( Urk. 6/96, vgl. auch Urk. 6/98). Am 8. September 2014 hielt er im Rahmen der Abklärung für ein Kommunikationsgerät fest, der Versicherte leide an einer ausgeprägten autistischen Störung. Seine soziale Ent wicklung befinde sich quantitativ etwa im Rahmen eines zwei- bis dreijährigen Kindes, seine kognitive vermutlich etwa im Rahmen eines drei- bis vierjährigen Kindes. Entsprechend sei der häusliche Aufwand bezüglich sozialer Kontrolle, Essen, Hygiene und Sauberkeit. In Zukunft sei vermutlich eine kinderpsychiat rische Standortbestimmung notwendig ( Urk. 6/100/9).
Gemäss den Angaben der Abklärungsperson D.___ von der IV-Stelle vom 1 0. November 2014 habe die Mutter sich während ihrem Besuch intensiv um den Versicherten gekümmert. Der Vater habe angegeben, dass sich die Situ ation nicht gross verändert habe. Neu bestehe die Problematik, dass der Versi cherte in der Pubertät sei und entsprechend mehr Kraft habe ( Urk. 7/110/1). Bezüglich der Verrichtung Ankleiden/Auskleiden ging die Abklärungsperson weiterhin von einem zusätzlichen Mehraufwand von 20 Minuten pro Tag aus und hielt fest, mittels Windelhosen könnte der zusätzliche Kleiderwechsel tags über verhindert werden. Auch im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen wurde erneut ein Mehraufwand von 30 Minuten ermittelt ( Urk. 6/110/ 2-3; vgl. auch Urk. 6/ 77). Zum Bereich Essen hielt die Abklärungsperson fest, der Versicherte müsse offensichtlich nicht mehr zum Essen motiviert werden. Es bestehe eher die Tendenz, dass er zu viel esse. Mit der Gabel oder dem Löffel könne er die Mahlzeiten selbständig einnehmen. Er müsse jedoch überwacht werden, damit er angepasste Mengen zu sich nehme . Die intensive Überwachung sei beim Versicherten ausgewiesen. Eine doppelte Anrech n ung sei gesetzlich nicht erlaubt. Zu berücksichtigen sei ein Mehraufwand von 13 Minu ten pro Tag für das Butterbrot - S treichen und das Zerkleinern der Speisen ( Urk. 6/110/4). Im Bereich Körperpflege sei von einem invaliditätsbedingten Mehraufwand von 35 Minuten pro Tag aus zugehen ( Urk. 6/110/4-5) . Im Bereich Reinigung nach Ver richten der Notdurft bestehe ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 50 Minuten ( Urk. 6/10/5) . Gesamthaft resultier e damit ein Mehraufwand von
6 Stunden und 28 Minuten ( Urk. 6/10/7).
Nach den ergänzenden Angaben vom 1 2. Februar 2015 könnten tagsüber für das Umkleiden bei Verschmutzungen, das Binden der Schuhe und das An- und Ausziehen der Jacken maximal fünfmal zwei Minuten angerechnet werden. Der Mehraufwand beim Anziehen/Ausziehen sei somit mit gesamthaft 25 Minuten zu bemessen ( Urk. 6/122/1-2). Bezüglich der Körperpflege seien die Zeitangaben vor Ort angerechnet worden ( Urk. 6/122/2). Insgesamt sei somit von einem täg lichen Mehraufwand von 6 Stunden 33 Minuten auszugehen ( Urk. 6/122/3). 3.3
Der standardisierte Abklärungsbericht Assistenzbeitrag (FAKT2) vom 1 0. Juni 2015 weist für die Bereiche An- und Auskleiden einen Zusatzaufwand von 50 Minuten (vor Abzug wegen teilweisen Aufenthalts in Schule und Heim ; Urk. 10/3 S. 3 ), für den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen/Fortbewegen zu Hause 45 Minuten ( vor Abzug; Urk. 10/3 S. 5), für das Essen und Trinken 45 Minuten ( vor Abzug; Urk. 10/3 S. 7), für die Körperpflege 63 Minuten ( vor Abzug; Urk. 10/3 S. 11) und für die Notdurftverrichtung 57 Minuten ( vor Abzug; Urk. 10/3 S. 13) aus . Für den Bereich Überwachung während des Tages wurde ein Hilfebedarf von 120 Minuten pro Tag berücksichtigt ( vor Abzug; Urk. 10/3 S. 38). 4. 4.1
4.1.1
Gemäss den Angaben der Abklärungsperson im Bericht vom 1 0. November 2014 wurden für den Bereich Ankleiden / Auskleiden die Zeitangaben aus dem Vorbericht berücksichtigt ( Urk. 6/110/2, 6/77/2) . Der Versicherte habe zudem geltend machen lassen, dass er wegen des aktiven WC-Trainings zu Hause tags über keine Windeln trage. Entsprechend mache er mehrmals täglich in die Hosen, sodass er bis zu dreimal am Tag frisch eingekleidet werden müsse. Hierzu hielt die Abklärungsperson vorerst fest, dass mittels Windelhosen der zusätzliche Kleiderwechsel tagsüber verhindert werden und deshalb kein zusätzlicher Mehraufwand angerechnet werden könne ( Urk. 6/110/2).
Gemäss ihrer Stellungnahme vom 1 2. Februar 2015 werden für das morgendliche Anziehen 10 Minuten und für das abendliche Ausziehen fünf Minuten an ge rechnet . Während des Tages seien für das Umkleiden bei Verschmutzungen, das Binden der Schuhe und das An- und Ausziehen der Jacke durchschnittlich fünfmal zwei Minuten einzurechnen. Die Zeitangabe von zwei Minuten sei der Durchschnitt; im Sommer benötige das Kind weniger aufwändige Kleidung als im Winter. Dies ergebe einen neu zu berücksichtigenden Gesamtaufwand von 25 Minuten ( Urk. 6/122/1-2).
Der Vater des Versicherten lässt in der Beschwerde geltend machen, es sei in diesem Bereich von einem Aufwand von 40 Minuten auszugehen. Zu Hause trage der Versicherte eine Hauskleidung (Trainerhose). Für morgens und abends sei von einem Aufwand von je 10 Minuten und für tagsüber von 20 Minuten (Hauskleidung aus, Kleidung für draussen an, Schuhe an/ausziehen, Verschmut zungen) auszugehen ( Urk. 1 S. 4). 4.1.2
Der Vergleich der Angaben der Eltern des Versicherten vom 1. November 2011
( Urk. 6/77/2 ; vgl. auch Urk. 6/51/2 ) mit denjenigen vom 1 0. November 2014 ( Urk. 6/110/2)
ergibt , dass sich die Situation beim morgendlichen und
abendli chen A n- und A uskleiden grundsätzlich nicht relevant verändert beziehungs weise verschlechtert hat. Das An- und Auskleiden muss jedenfalls von der Mutter nicht mehr immer vollständig übernommen werden ( vgl. Urk. 6/77/2 und 6/110/2). Ohne Weiteres nachvollziehbar ist sodann die Annahme im Abklärungsbericht , dass das abendliche Auskleiden mit Anziehen des Pyjamas einen geringeren Aufwand verursacht als das morgendliche Anziehen der Tageskleidung (vgl. Urk. 6/110/2, 6/122/1). Für das morgendliche und das abendliche An- und Aus kleiden sind damit von der Beschwerdegegnerin zu Recht 10 Minuten respektive fünf Minuten berücksichtigt worden. 4.1.3
Im Aufwand von 10 Minuten für das An- und Auskleiden während des Tages sind auch ( gemäss den Angaben der Eltern bis zu drei mal am Tag anfallende [vgl. Urk. 7/110/2 ] )
Kleiderwechsel
wegen Verschmutzungen enthalten ( Urk. 6/122/1) . Dabei dürfte es sich im Wesentlichen um den Wechsel von Unterhosen und (Trainer-)Hosen
handeln. Damit wird
den Folgen , die sich aus dem
aktiven WC-Training mit Weglassen der Windeln ergeben,
Rechnung getragen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigt
diesen Aufwand zu Recht, denn
d as Tragen von Windelhosen ist dem WC-Training nicht gleich förderlich, wie wenn normale Kleidung getragen wird .
Dabei kann offen bleiben, ob dieser Mehra ufwand korrekterweise im Bereich Verrichten der Notdurft zu berücksich tigen gewesen wäre (Urteil des Bund es gerichts I 466/05 vom 1 3. Dezember 2005, E. 5.2).
Was den Aufwand betrifft, welcher pro Vorgang wie Hosen - /Unterhosen - wechsel, Schuhe binden, Jacke an – und ausziehen etc. anzurech nen ist,
nämlich durchschnittlich zwei Minuten,
so besteht grundsätzlich kein Anlass, von der Einschätzung der abklärenden Person abzuweichen ( Urk. 7/122/1) .
Der Vater des Versicherten lässt
zum An- und Auskleiden während des Tages geltend machen, der Versicherte trage zu Hause eine Hauskleidung ( Trainer hose ), die beim Verlassen des Hauses durch eine normale Hose ersetzt werden müsse und umgekehrt ( Urk. 1 S. 4). Zu prüfen ist , ob zusätzlich e
Kleiderwechsel
und damit mehr als fünf Vorgänge pro Tag (vgl. Urk. 6/122/1) zu berücksichti gen sind .
Aus welchem Grund tagsüber eine Trainerhose getragen wird, wird in der Beschwerde nicht angeführt. Gegenüber der Abklärungsperson erwähnten die Eltern diesen Umstand nicht (vgl. Urk. 6/110/2) . Im Einwand vom 1 2. Dezember 2014 wurde noch angegeben , die Trainerhosen würden getragen, weil diese über den Windeln bequemer zu tragen seien ( Urk. 6/118/1). In der Beschwerde vom 1 6. März 2015 wird
- wie bereits bei der Abklärung - auf den Umstand hinge wiesen, dass zu Hause keine Windeln getragen werden ( Urk. 1 S. 4). Der Grund für das Tragen von Trainerhosen zu Hause könnte in dem vom Versicherten durchgeführten aktiven WC-Training liegen. Der Wechsel einer Trainerhose geht eventuell leicht schneller vonstatten als der Wechsel von normalen Hosen; Trai nerho sen sind sodann pflegeleichter. Für die Bemessung der Hilflosen - entschädi gung und des Intensivpflegezuschlags ist n ur der o bjektive Pflege - aufwand, das heisst je ner Aufwand, der ents teht, wenn Minderjährige im Rah men des wirklich Notwendigen betreut w erden, zu berücksichtigen ( vgl. Rz 8090 KSIH ). Es kann offen bleiben, ob das zu Hause praktizierte Tragen von Trainerhosen als objek tiv geboten zu betrachten ist .
Es ist aber jedenfalls zu erwarten, dass die Eltern des Versicherten gewisse Synergieeffekte nutzen und beispielsweise bei Auftre ten einer Verschmutzung einem in absehbarer Zeit anstehenden Spaziergang oder einer Unternehmung mit dem Anziehen von Windeln und normaler Tageshose bereits Rechnung tragen. Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass der tagsüber praktizierte Wechsel von Trainerhose in normale Hose und umge kehrt höchstens einmalig berücksichtigt werden muss und somit zu einem Mehraufwand von maximal zweimal zwei Minuten und somit vier
Minuten führt.
Im Bereich An- und Auskleiden ist somit von einem Aufwand von gesamthaft 29 Minuten (25 Minuten zuzüglich vier Minuten) auszugehen. 4.2
4.2.1
Im ebenfalls beanstandeten Bereich Essen wu rde im Rahmen der Abklärung vo m
November 2014 neu noch ein zeitlicher Mehraufwand von 13 Minuten für das Butterbrot - S treichen und Zerkleinern der Speisen berücksichtigt. Im Ver gleich zur letzten Abklärung müsse der Versicherte nicht mehr zum Essen moti viert werden. Die beim Essen weiterhin notwendige Überwachung werde bereits durch die besonders intensive Überwachung abgegolten ( Urk. 6/110 /4; vgl. die frühere Abklärung, Urk. 6/77/3).
Der Vater des Versicherten lässt insoweit geltend machen, es sei vom selben Aufwand auszugehen wie bei der Abklärung vom 1. November 201 1. Es sei nicht einzusehen, was sich daran geändert haben solle. Der Versicherte müsse weiterhin zum Essen motiviert werden und komme so gut wie nie selbständig zum Tisch. Auch müsse ihm immer wieder gesagt werden, was er zu essen und zu trinken habe. Er brauche direkte (Führen) und indirekte (Anweisungen und Kontrolle) Hilfe ( Urk. 1 S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwer deantwort fest,
es sei
ein grosses Mass an Überwachung erforderlich , welche s aber nicht zusätzlich berücksichtigt werden könne ( Urk. 5). 4.2.2
Die Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen kann nicht nur direkt erfol gen, sondern auch in einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen , indem etwa Dritte sie auffordern, eine solche vorzunehmen, was sie wegen ihres psychischen Zustands sonst nicht tun würde. Diese indirekte Dritthilfe ist von der dauernden persönlichen Über wachung zu unterscheiden, welches sich als eigenständiges Bemessungskrite rium nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_666/2013 vom 2 5. Februar 2014, E. 8.1). Hilfeleistungen, die bereits als direkte und indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrich tung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Überprüfung der Über wachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen (Urteil des Bundesge richts 9C_598/2014; 9C_664/2014 vom 2 1. April 2015, E. 5.2.1).
Es ist unbestritten, dass der Versicherte im
Bereich Essen hilflos ist . G emäss dem Abklärungsbericht vom 1 0. November 2014 muss insbesondere darüber gewacht werden, dass er nicht alles auf einmal in den Mund stopft und nicht plötzlich der ganze Teller umgekippt wird ( Urk. 6/110/3). Dies ist als indirekte Dritthilfe im Bereich Essen zu qualifizieren und wird nicht durch die daneben notwendige besonders intensive Überwachung , welche sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht, abgegolten ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008, E. 8.1 ) . Nach Rz 8030 KSIH besteht eine indirekte Dritthilfe nämlich etwa darin, dass eine Drittperson re gelmässig anwesend ist u nd die versicherte Person insbe sondere bei der Ausfüh rung der in Frage stehenden Ver richtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft .
W elches der genaue zeitliche Aufwand für den Bereich Essen ist, welcher aktuell zu berücksichtigen wäre, und ob dieser mit dem im Rahmen der früheren Ab klärung vom 1. November 2011 ( Urk. 6/77/3) von 70 Minuten tatsächlich über einstimmt, kann im Hinblick auf das Endresultat offen bleiben. Z umindest frag lich ist , ob die dauernde Anwesenheit und 1:1 - Überwachung auch bei den Zwischenmahlzeiten weiterhin erforderlich ist (vgl . Urk. 6/77/3, 6/110/3, 10/3/7). Dieser Aspekt ist jedoch für den Ausgang des Verfahren s nicht relevant und deshalb eine nähere Abklärung nicht notwendig.
Antragsgemäss ist der gleiche Aufwand von 70 Minuten wie bei der Abklärung vom 1. November 2011 zu berücksichtigen . 4.3
Für den Bereich Körperpflege wurde n im Vergleich zur Erhebung vom 1. November 2012 neu nicht 60 Minuten, sondern nur noch 35 Minuten ermit telt ( Urk. 6/77 3, 6/110/4). In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Zeitaufwand der früheren Erhebung sei zu übernehmen, da sich nichts geändert habe ( Urk. 1 S. 5).
Wie sich aus dem Vergleich der Abklärungsberichte vom 4. Januar 2012 ( Urk. 6/77/3 , 6/51/3 ) und vom 1 0. November 2014 ( Urk. 6/110/4) ergibt, wird die Morgentoilette mittlerweile neu mit einer Dusche durchgeführt. Die Zahn pflege versuche der Versicherte neu selbständig vorzunehmen , woraufhin noch nachgereinigt werden müsse ( Urk. 6/51/3, 6/110/4) . Anders als in den Vorbe richten wird aktuell nicht mehr erwähnt, dass der Versicherte sich beim Wasch vorgang
wehre , wenn man nicht spielerisch mit ihm umgehe ( Urk. 6/51/3, 6/77/3, 6/110/4, 6/122/2). Damit ist von einer Veränderung in diesem Bereich auszugehen.
In der Stellungnahme vom 12. Februar 2015 führte die Abklärungsperson D.___
zudem aus, die Zeitangaben seien gemäss den Angaben vor Ort angerechnet worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Eltern den aktuellen Zeitbedarf angegeben hätten, die vermehrte Kraft ihres Kindes somit berücksichtigt worden sei, wobei diese im Bereich Körperpflege wenig Einfluss habe, da sich der Versicherte nicht wehre. Die genauen Zeitangaben bezüglich des Waschens am Morgen (5 Minuten) und am Abend (5 bis 10 Minuten) seien v ollumfänglich übernommen worden . Das Spielen in der Badewanne sei nicht anrechenbar ( Urk. 6/122/2).
Weder
im Einwand zum Vorbescheid (vgl. Urk. 6/118) noch in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 5) wurde oder wird
im Einzelnen darget an , inwiefern die im Abklä rungsbericht enthaltenen Zeitangaben nicht zutreffen, und es wurde namentlich auch n icht behauptet , der im Rahmen der Abklärung geltend gemachte Zeitauf wand oder die geltend gemachten Beeinträchtigungen sei en von der Abklä rungs person unrichtig oder unvollständig erfasst worden. Damit ist bezüglich des Bereich s Körperpflege auf die Angaben im Abklärungsbericht vom 1 0. November 2014 abzustellen u nd von einem Zeitaufwand von 35 Minuten auszugehen ( Urk. 6/122/2). 4.4
4.4.1
Im Bereich Notdurft verrichten wurde ein Aufwand von 30 Minuten für den Windelwechsel (6 x 5 Minuten) und ein Aufwand von 20 Minuten für das WC-Training , total somit 50 Minuten berücksichtigt ( Urk. 6/110/5).
Gegenüber der Abklärungsperson machten die Eltern des Versicherten unter anderem geltend, es komme fast nächtlich vor, dass der Versicherte seine Pampers während der Nacht selbständig abziehe und den Inhalt im Bett oder sogar im Zimmer verschmiere ( Urk. 6/110/5). In der Beschwerde vom 1 6. März 2015 wird insoweit ausgeführt, der Aufwand sei insbesondere nachts beträcht lich höher als von der Beschwerdegegnerin angenommen und dies auch dann, wenn der Aufwand für die Wäsche und die Zimmerreinigung nach einem nächtlichen Verschmieren nicht angerechnet werde ( Urk. 1 S. 5). Es sei nicht so, dass ein nächtlicher Windelwechsel problemlos vonstatten gehe . Der Versicherte müsse oft geduscht und danach aufs WC gesetzt und es müssten neue Kleider angezogen werden ( Urk. 1 S. 5).
Gemäss den ergänzenden Angaben des Abklärungsdienstes vom 1 2. Februar 2015 habe die beim Gespräch ebenfalls anwesende Frau E.___ von der Schule Z.___ in A.___
angegeben, dass in der Schule tagsüber viermal ein Windelwechsel statt finde . Damit das nächtliche Verschmieren ver hindert werden könne, finde pro Nacht ebenfalls noch zweimal ein Windel wechsel statt. Somit könne dieser Problematik ausgewichen werden . Es sei den Eltern zumutbar, diese Methode auch zu Hause anzuwenden ( Urk. 10/122 S. 2). 4.4.2
Strittig und zu prüfen ist somit, ob und wenn ja, welcher (Zusatz-)Aufwand für die nächtlichen Windelwechsel allenfalls anzurechnen ist. Unbestritten ist mitt lerweile , dass der Aufwand für das Wechseln der
Bettwäsche und die Zimmer reinigung nicht anzurechnen ist.
O b es den Eltern des Versicherten
– wie es die Beschwerdegegnerin festhält –
gleich wie den Angestellten der Schule zumutbar ist, regelmässig und auf Dauer zweimal pro Nacht für den Windelwechsel aufzustehen , um der Problematik des nächtlichen selbständigen Windelausziehens auszuweichen, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben .
Bei einem nächtlichen Windelwechsel muss der Versicherte eventuell vorerst sanft geweckt werden , um eine gewisse Mitarbeit zu ermöglichen. In jedem Fall ist mit einem erhöhten Krafteinsatz und Zeitaufwand zu rechnen, da der Versi cherte
– davon ist auszugehen - beim Windelwechsel nicht in gleicher Weise wie am Tag selbst mitarbeitet (etwa durch richtiges Positionieren, Anheben des Unterkörpers etc. ). Der Zeitaufwand ist pro nächtliches
Windelwechsel n mit fünf Minuten zusätzl ichen Aufwands zu veranschlagen und beträgt somit bei zwei nächtlichen Windelwechseln 10 Minuten.
Dasselbe gilt, wenn die Windeln nicht regelmässig während der Nacht, sondern nur nach einem Vorfall gewechselt werden , wie es die Eltern bis anhin handha b en . In diesem Fall ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde davon aus zugehen, dass der Versicherte nach einem nächtlichen Ausziehen der Windeln teilweise geduscht und neu eingekleidet werden muss ( Urk. 1 S. 5) . Hinweise dafür, dass dies durchschnittlich mehr als einmal pro Nacht notwendig ist, bestehen nicht. Auch für das Duschen und Neueinkleiden kann von einem Mehraufwand von maximal 10 Minuten pro Tag a usgegangen werden .
In Berücksichtigung dieses Zusatzaufwands von 10 Minuten ergibt sich für die Hilfe bei m Verrichten der Notdurft ein Mehra ufwand von gesamthaft 60 Minu ten . Festzuhalten bleibt, dass der infolge des aktiven WC-Trainings tagsüber notwendige Kleiderwechsel im Bereich Ankleiden/Auskleiden veranschlagt wurde (vgl. vorne E. 4.1.3 ). 4.5
Damit resultiert folgender Gesamtaufwand: An-/Auskleiden 2 9 Minuten, Aufste hen/Absitzen/Abliegen 30 Minuten, Essen 70 Minuten, Körperpflege 3 5 Minuten, Verrichten der Notdurft 60 Minuten. Zusammen mit den vier Stun den der intensiven Überwachung resulti ert ein Aufwand von 7 Stunden 4 4 Minuten. Damit bleibt es beim bisherigen Intensivpflegezuschlag der mittleren Stufe und die Verfügung vom 1 2. Februar 2015 ist zu bestätigen .
Soweit der Vater des Versicherten geltend machen liess, beim Versicherten falle , da er sich häufig wehre und mehr Kraft habe, ein grösserer Aufwand an , so ist festzuhalten, dass weder im Rahmen der Abklärung noch im Beschwerdever fahren konkret dargetan wu rde, bei welchen Lebensverrichtungen beziehungs weise gegen welche Handlungen de r Versicherte sich konkret wehrt ( Urk. 6/110, 6/122, 6/1 S. 3 ff.). Im Weiteren ist nicht ersichtlich , inwiefern zu wenig auf die detaillierten Angaben der Eltern abgestellt worden wäre .
A us dem FAKT2 zur Abklärung des Assistenzbeitrag s ergeben sich sodann
gesamthaft betrachtet auch keine Hinweise dafür, dass die Abklärung der Hilflosigk eit unrichtig vorgenommen und jedenfalls ein Anspruch auf einen höheren Intens ivpflegezuschlag begründet wäre (vgl. auch vorne E. 3.3 und Urk. 16). Eine ergänzen d e Abklärung der Hilflosigkeit ist damit nicht erforder lich.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs leistungen kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Vater des Versicherte n aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Y.___
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzTanner Imfeld
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 2002, leidet unter frühkindlichem Autismus (Urk. 6/39/9 ). Er lebt zu Hause bei seinen Eltern und Geschwistern und besucht die Tagesschule der Z.___ in A.___ ( Urk. 6/110 /1, 6/110/3 ).
Am 2 3. Mai 2005 meldeten die Eltern den Versicherten bei der Schweizerischen Invalidenversicherung für den Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 6/14). Dem Versicherten wurde ab 1. Mai 2004 eine Hilflosenentschädi gung für eine leichte Hilflosigkeit (vgl. Verfügung vom 1 5. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 3 0. März 2006, Urk. 6/22 und Urk. 6/27) und ab 1. Januar 2007 für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ausgerichtet (Verfügung vom 6. September 2007, Urk. 6/46). Der Anspruch auf einen Intensivpflegezu schlag wurde mit der Verfügung vom 6. September 2007 verneint ( Urk. 6/46).
Das im Jahr 2008 eingeleitete Revisionsverfahren (vgl. Urk. 6/48 bis Urk. 6/87 ) wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 7. April 2012 erledigt. Dem Versicherten wurde ab 1. September 2008 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie bei einem Betreuungsaufwand von 7 Stunden und 48 Minuten e in mittlerer Intensivpflegezuschlag zugesprochen ( Urk. 6/86).
Im Rahmen des erneut eingeleiteten Revision s verfahrens (vgl. Urk. 6/93) erfolgte am 10. November 2014 die Abklärung der Hilflosigkeit ( Urk. 6/110). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Ver - sicherten am 1 1. November 2014 mit, es bestehe ein unveränderter Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit und bei einem täglichen Mehraufwand von 6 Stunden 28 Minuten mit einem Intensiv - pfleg e zuschlag Stufe 2 ( Urk. 6/111). Die Eltern des Versicherten liessen daraufhin beantragen, es sei die höchste Stufe des Intensivpflegezuschlags zuzusprechen ( Urk. 6/118). Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 6/119 , 6/121 ) und Einholen der Stellungnahme des Abklärungs - dienstes vom 1 2. Februar 2015 ( Urk. 6/122) lehnte die IV-Stelle die Erhöhung de r Hilflosenentschädigung beziehungsweise des Intensivpflegezuschlags bei einem täglichen Mehraufwand von 6 Stunden 33 Minuten mit Verfügung vom 1 2. Februar 2015 ab ( Urk.
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisge mäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versi cherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltägli chen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wachung bedarf.
E. 1.2 Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 ter
Abs. 3 IVG um einen Intensivpflege zuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invalidi tätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Pro zent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbe trages der Altersrente n ach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHVG) . Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.
Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42 ter Absatz 3 IVG liegt nach Art. 39 Abs. 1 IVV bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjähri gen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verord nete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vor genommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreu ung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinde rungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). Dabei bezieht die dauernde persönliche Überwachung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen . Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu ver stehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszu standes der versicherten Person notwendig ist (Urteil e des Bundes gerichts 9C_598/2014; 9C_664/2014 vom 2 1. April 2015, E. 5.2.1 , und 9C_666/2013 vom 2 5. Februar 2014, E. 8.1 ) .
Bei der Ermittlung des täglichen Mehraufwandes ist von der Annahme auszuge hen , dass sich die betreute Person dauernd zu Hause aufhält (Randziffer [ Rz ] 8090 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver sicherung [KSIH] vom 1. Januar 2015).
E. 1.3 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen ei ne Hilflosen - ent schädigung der Invalidenversicherung nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird, die zu Hause leb en und die volljährig sind (Art. 42 quater Abs.1 IVG). Minderjährige Versicherte haben unter anderem dann Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie diese Voraussetzungen nach Art. 42 quater Abs. 1 Buchstaben a und b IVG erfüllen und wenn ihnen daneben ein Intensivpflege zuschlag für einen Pflege- u nd Überwachungsbedarf nach Art. 42 ter Absatz 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird ( Art. 42 quater Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39a IVV).
Nach Art. 39c IVV kann unter anderem in den folgenden Bereichen Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen; (h) Überwachung wäh r end des Tages.
Der Begriff der Überwachung während des Tages ist mit jenem der dauernden persönlichen Überwachung im Rahmen der Hilflosenentschädi gung vergleichbar ( Urteil des Bundesgerichts 9C_598/2014; 9C_664/2014 vom 2 1. Ap ril 2015, E . 5.2.1 mit Hinweisen ). Für die Ermittlung des Hilfebedarfs wird das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 verwendet (vgl. BGE 140 V 543).
E. 1.4 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung.
Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den An spruch auf H i lflosenentschädigung zu beeinflussen. D ie bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblieben en Gesundheitszustandes stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung bilden die letzte rechtskräftige Ver fügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung , Beweiswürdigung und Bemessung beruht ( zur Invalidenrente: BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
E. 2 Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Vaters des Versicherten vom 1 6. März 2015 mit dem Rechtsbegehre n, die Verfügung sei aufzuheben und dem Versicherten sei neben der Hi lflosenentschädigung schweren Grades ein Intensivpflegezuschlag der höchsten Stufe zuzusprechen. In der Beschwerde antwort vom 5. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung ( Urk. 5).
Am 2 7. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle unter Beilage der entsprechenden Akten mit, dass zwischenzeitlich der Anspruch des Versicherten auf einen Assistenzbeitrag abgeklärt u nd verfügt worden sei ( Urk. 8 ; vgl. auch Urk. 9 und 10/1-3 ). Mit Verfügung vom 1 2. April 2016 gab das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu diesen Unterla gen zu äussern, welche dieser mit der Eingabe vom 3. Juni 2016 wahrnahm ( Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Folge , auf eine weitere Stel lungnahme zu verzichten ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Vater des Versicherten liess in der Beschwerde geltend machen, der Versi cherte sei älter und grösser geworden. Er sei damit zwar schneller und stärker, aber nicht selbständige r geworden, was den Betreuungsaufwand gegenüber früher erhöhe. Vieles benötige mehr Zeit, weil der Versicherte Widerstand leiste. Dies sei im aktuellen Be richt zu wenig berücksichtigt worden; zudem sei zu sehr auf generelle Richtlinien und zu wenig auf ihre detaillierten Angaben einge gangen worden. Im Bereich Ankleiden/Auskleiden, sei von einem Aufwand von 40 Minuten auszugehen. In den Bereichen Essen und Körperpflege sei vom glei chen Zeitaufwand wie bei der Abklärung im Jahr 2011 auszugehen. Beim Ver richten der Notdur ft sei neu von einem Aufwand von 80 Minuten auszugehen ( Urk. 1 S. 3 f.) . Die indirekte Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen in der Form von Überwachung werde nicht bereits durch die Anerkennung der Überwachungsbedürftigkeit erfasst ( Urk. 1 S. 6). Dass der Gesamtaufwand um 1 ½ Stunden tiefer liege n solle als bei der früheren Abklärung werde von der Beschwerdegegnerin nicht erklärt und entspreche nicht ihrer Erfahrung ( Urk. 1 S. 5).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juni 2016 hielt er fest, die Abklärungs ergebnisse betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezu schlag seien deshalb unterschiedlich, weil der Aufwand unterschiedlich erfasst werde. Beim Intensivpflegezuschlag werde möglichst einzelfallgerecht die Zeit erhoben, die dem behinderungsbedingten Mehraufwand an Pflege entspreche; beim Assistenzbeitrag seien demgege nüber die Minutenwerte fixiert. D em Ein zelfall könne nur insoweit Rechnung getragen werden, als die Stufe von 0 bis 4 korrekt festgesetzt werde. Da es sich um verschiedene Akblärungssysteme handle, werde jeweils das Gesamtresultat betrachtet und akzeptiert oder nicht ( Urk. 16 S. 1 f.) . Beim Intensivpflegezuschlag sei zu Recht von einer besonders intensiven dauernden Überwachung au sgegangen worden. Auch beim Assi s tenzbeitrag hätte man wohl Stufe 4 gewähren müssen, was er in der Stellung nahme vom 2 1. Oktober 2015 (vgl. Urk. 9) auch erwähnt habe. Auch hier habe aber kein Rechtsschutzinteresse an einer Intervention bestanden, da bei der persönlichen Überwachung die individuelle Höchstgrenze übersc hritten worden sei ( Urk. 16 S. 3 f. ).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2015 fest, bei der intensiven Überwachung sei die volle Zeit von vier Stunden angerechnet worden. Aus diesem Grund könne für die Überwachung in anderen Bereichen kein weiterer Aufwand angerechnet werden. Dies sei im früheren Bericht vom 4. Januar 2012 offenbar nicht berücksichtigt worden. Dies begründe teilweise die Zeitdifferenz der beiden Erhebungen ( Urk.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit , welcher Aufwand in den Bereichen Anklei den/Auskleiden, Essen, Körperpflege und Verrichten der Notdurft anzurechnen ist , und ob der Versicherte neu Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag der höchsten Stufe hat. Zu prüfen ist auch, ob von einer anspruchsbeeinflussenden Änderung auszugehen ist. 3.
3.1
Im Rahmen des im Jahr 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens erfolgten zwei Abklärungen der Hilflosigkeit , nämlich am 6. April 2009 (Bericht vom 7. April 2009, Urk. 6/51; vgl. auch die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. September 2009, Urk. 6/63) und nach der Rückweisung durch das Sozialver sicherungsgericht am
1. November 2011 (Bericht vom 4. Januar 2012, Urk. 6/77; vgl. auch die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1 7. April 2012, Urk. 6/87).
Im Abklärungsbericht vom 4. Januar 2012 hielt Abklärungsperson B.___ fest, die Mutter des Versicherten sei am Gespräch zwar dabei gewesen, sei aber vorwiegend damit beschäftigt gewesen, den Versicherten zu beschäfti gen oder ihn davon abzuhalten Dummheiten zu machen ( Urk. 6/77/1). Der Ver sicherte habe keine ruhige Minute. Auch sein Klassenlehrer habe bestätigt, dass der Versicherte eines der aufwändigeren Kinder in der Schule sei ( Urk. 6/77/4). Es bestehe eine hohe Interventionsbereitschaft, welche mit zwei Stunden zu berücksichtigen sei (6/77/4) . Bei den einzelnen Lebensverrichtungen wurde der zeitliche Mehraufwand bemessen und für den Bereich Ankleiden/Auskleiden mit 20 Minuten, für den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen mit 30 Minuten, für das Essen mit 70 Minuten, für die Körperpflege mit 60 Minuten, und für die Reinigung nach Verrichten der Notdurft mit 48 Minuten bemessen ( Urk. 6/77/2-4).
Nach den Angaben von Dr. med. C.___ , Arzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 2 2. Dezember 2011 leide der Versicherte an einer schweren autistischen Behinderung. Seine motorischen Fähigkeiten entsprächen denjenigen eines circa vierjährigen Kindes, seine Körperkraft sei altersentsprechend und sein Ver ständnis für alltägliche Notwendigkeiten entspreche circa denen eines sechsmo natigen Säuglings. Die Richtigkeit und Glaubhaftigkeit der von den Eltern erfolgten Angaben zur alltäglichen Kontrolle und Anleitung und dem erforderli chen Zusatzaufwand könne er bestätigen ( Urk. 6/76/10; vgl. die Angaben der Eltern: Urk. 6/76/11-16).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liessen die Eltern des Versicherten insbe sondere geltend machen, der Intensivpflegezuschlag sei zu erhöhen. Die Über wachung sei mit vier Stunden zu berücksichtigen ( Urk. 6/82). I m Bereich Ankleiden/Auskleiden sei sodann von einem grösseren Mehraufwand als von den berücksichtigten 20 Minuten auszugehen. Zeitweise müsse der Versicherte mehrmals täglich (auch im Zusammenhang mit Windeln und Körperpflege) umgezogen werden
( Urk. 6/85). In der Stellungnahme des Abklärungsdienst es
vom 1 7. April 2012 hielt dieser am Zeitaufwand im Bereich An- und Auskleiden fest und wies darauf hin, dass in den Bereichen Körperpflege und beim Windel wechseln und WC-Training die gemäss Richtlinien maximale Zeit berücksichtigt worden sei ( Urk. 6/87/1). D em Einwand bezüglich der besonders intensiven Überwachung trug er dagegen Rechnung und ging neu von einer besonders intensiven Überwachung von vier Stunden aus ( Urk. 6/87 /2 ). Dem Versicherten wurde in der Folge mit Verfügung vom 1 7. April 2012 eine Hilflosenentschädi gung für eine schwere Hilflosigkeit und bei einem Aufwand vo n 7 Stunden und 48 Minuten ein mittlerer Intensivpflegezuschlag zugesprochen ( Urk. 6/86). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskr aft. 3.2
In einem Schreiben vom 1 5. August 2014 hielt Dr. C.___ fest, eine alters - entspre chende Sauberkeitsentwicklung habe beim Versicherten nie statt gefunden. Es bestehe eine primäre Enuresis und Enkopresis . Aufgrund der aktu ellen Entwicklungsdynamik müsse noch länger mit der Notwendigkeit von Windeln gerechnet werden ( Urk. 6/96, vgl. auch Urk. 6/98). Am 8. September 2014 hielt er im Rahmen der Abklärung für ein Kommunikationsgerät fest, der Versicherte leide an einer ausgeprägten autistischen Störung. Seine soziale Ent wicklung befinde sich quantitativ etwa im Rahmen eines zwei- bis dreijährigen Kindes, seine kognitive vermutlich etwa im Rahmen eines drei- bis vierjährigen Kindes. Entsprechend sei der häusliche Aufwand bezüglich sozialer Kontrolle, Essen, Hygiene und Sauberkeit. In Zukunft sei vermutlich eine kinderpsychiat rische Standortbestimmung notwendig ( Urk. 6/100/9).
Gemäss den Angaben der Abklärungsperson D.___ von der IV-Stelle vom 1 0. November 2014 habe die Mutter sich während ihrem Besuch intensiv um den Versicherten gekümmert. Der Vater habe angegeben, dass sich die Situ ation nicht gross verändert habe. Neu bestehe die Problematik, dass der Versi cherte in der Pubertät sei und entsprechend mehr Kraft habe ( Urk. 7/110/1). Bezüglich der Verrichtung Ankleiden/Auskleiden ging die Abklärungsperson weiterhin von einem zusätzlichen Mehraufwand von 20 Minuten pro Tag aus und hielt fest, mittels Windelhosen könnte der zusätzliche Kleiderwechsel tags über verhindert werden. Auch im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen wurde erneut ein Mehraufwand von 30 Minuten ermittelt ( Urk. 6/110/ 2-3; vgl. auch Urk. 6/ 77). Zum Bereich Essen hielt die Abklärungsperson fest, der Versicherte müsse offensichtlich nicht mehr zum Essen motiviert werden. Es bestehe eher die Tendenz, dass er zu viel esse. Mit der Gabel oder dem Löffel könne er die Mahlzeiten selbständig einnehmen. Er müsse jedoch überwacht werden, damit er angepasste Mengen zu sich nehme . Die intensive Überwachung sei beim Versicherten ausgewiesen. Eine doppelte Anrech n ung sei gesetzlich nicht erlaubt. Zu berücksichtigen sei ein Mehraufwand von 13 Minu ten pro Tag für das Butterbrot - S treichen und das Zerkleinern der Speisen ( Urk. 6/110/4). Im Bereich Körperpflege sei von einem invaliditätsbedingten Mehraufwand von 35 Minuten pro Tag aus zugehen ( Urk. 6/110/4-5) . Im Bereich Reinigung nach Ver richten der Notdurft bestehe ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 50 Minuten ( Urk. 6/10/5) . Gesamthaft resultier e damit ein Mehraufwand von
E. 5 S. 2).
E. 6 Stunden 33 Minuten auszugehen ( Urk. 6/122/3). 3.3
Der standardisierte Abklärungsbericht Assistenzbeitrag (FAKT2) vom 1 0. Juni 2015 weist für die Bereiche An- und Auskleiden einen Zusatzaufwand von 50 Minuten (vor Abzug wegen teilweisen Aufenthalts in Schule und Heim ; Urk. 10/3 S. 3 ), für den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen/Fortbewegen zu Hause 45 Minuten ( vor Abzug; Urk. 10/3 S. 5), für das Essen und Trinken 45 Minuten ( vor Abzug; Urk. 10/3 S. 7), für die Körperpflege 63 Minuten ( vor Abzug; Urk. 10/3 S. 11) und für die Notdurftverrichtung 57 Minuten ( vor Abzug; Urk. 10/3 S. 13) aus . Für den Bereich Überwachung während des Tages wurde ein Hilfebedarf von 120 Minuten pro Tag berücksichtigt ( vor Abzug; Urk. 10/3 S. 38). 4. 4.1
4.1.1
Gemäss den Angaben der Abklärungsperson im Bericht vom 1 0. November 2014 wurden für den Bereich Ankleiden / Auskleiden die Zeitangaben aus dem Vorbericht berücksichtigt ( Urk. 6/110/2, 6/77/2) . Der Versicherte habe zudem geltend machen lassen, dass er wegen des aktiven WC-Trainings zu Hause tags über keine Windeln trage. Entsprechend mache er mehrmals täglich in die Hosen, sodass er bis zu dreimal am Tag frisch eingekleidet werden müsse. Hierzu hielt die Abklärungsperson vorerst fest, dass mittels Windelhosen der zusätzliche Kleiderwechsel tagsüber verhindert werden und deshalb kein zusätzlicher Mehraufwand angerechnet werden könne ( Urk. 6/110/2).
Gemäss ihrer Stellungnahme vom 1 2. Februar 2015 werden für das morgendliche Anziehen 10 Minuten und für das abendliche Ausziehen fünf Minuten an ge rechnet . Während des Tages seien für das Umkleiden bei Verschmutzungen, das Binden der Schuhe und das An- und Ausziehen der Jacke durchschnittlich fünfmal zwei Minuten einzurechnen. Die Zeitangabe von zwei Minuten sei der Durchschnitt; im Sommer benötige das Kind weniger aufwändige Kleidung als im Winter. Dies ergebe einen neu zu berücksichtigenden Gesamtaufwand von 25 Minuten ( Urk. 6/122/1-2).
Der Vater des Versicherten lässt in der Beschwerde geltend machen, es sei in diesem Bereich von einem Aufwand von 40 Minuten auszugehen. Zu Hause trage der Versicherte eine Hauskleidung (Trainerhose). Für morgens und abends sei von einem Aufwand von je 10 Minuten und für tagsüber von 20 Minuten (Hauskleidung aus, Kleidung für draussen an, Schuhe an/ausziehen, Verschmut zungen) auszugehen ( Urk. 1 S. 4). 4.1.2
Der Vergleich der Angaben der Eltern des Versicherten vom 1. November 2011
( Urk. 6/77/2 ; vgl. auch Urk. 6/51/2 ) mit denjenigen vom 1 0. November 2014 ( Urk. 6/110/2)
ergibt , dass sich die Situation beim morgendlichen und
abendli chen A n- und A uskleiden grundsätzlich nicht relevant verändert beziehungs weise verschlechtert hat. Das An- und Auskleiden muss jedenfalls von der Mutter nicht mehr immer vollständig übernommen werden ( vgl. Urk. 6/77/2 und 6/110/2). Ohne Weiteres nachvollziehbar ist sodann die Annahme im Abklärungsbericht , dass das abendliche Auskleiden mit Anziehen des Pyjamas einen geringeren Aufwand verursacht als das morgendliche Anziehen der Tageskleidung (vgl. Urk. 6/110/2, 6/122/1). Für das morgendliche und das abendliche An- und Aus kleiden sind damit von der Beschwerdegegnerin zu Recht 10 Minuten respektive fünf Minuten berücksichtigt worden. 4.1.3
Im Aufwand von 10 Minuten für das An- und Auskleiden während des Tages sind auch ( gemäss den Angaben der Eltern bis zu drei mal am Tag anfallende [vgl. Urk. 7/110/2 ] )
Kleiderwechsel
wegen Verschmutzungen enthalten ( Urk. 6/122/1) . Dabei dürfte es sich im Wesentlichen um den Wechsel von Unterhosen und (Trainer-)Hosen
handeln. Damit wird
den Folgen , die sich aus dem
aktiven WC-Training mit Weglassen der Windeln ergeben,
Rechnung getragen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigt
diesen Aufwand zu Recht, denn
d as Tragen von Windelhosen ist dem WC-Training nicht gleich förderlich, wie wenn normale Kleidung getragen wird .
Dabei kann offen bleiben, ob dieser Mehra ufwand korrekterweise im Bereich Verrichten der Notdurft zu berücksich tigen gewesen wäre (Urteil des Bund es gerichts I 466/05 vom 1 3. Dezember 2005, E. 5.2).
Was den Aufwand betrifft, welcher pro Vorgang wie Hosen - /Unterhosen - wechsel, Schuhe binden, Jacke an – und ausziehen etc. anzurech nen ist,
nämlich durchschnittlich zwei Minuten,
so besteht grundsätzlich kein Anlass, von der Einschätzung der abklärenden Person abzuweichen ( Urk. 7/122/1) .
Der Vater des Versicherten lässt
zum An- und Auskleiden während des Tages geltend machen, der Versicherte trage zu Hause eine Hauskleidung ( Trainer hose ), die beim Verlassen des Hauses durch eine normale Hose ersetzt werden müsse und umgekehrt ( Urk. 1 S. 4). Zu prüfen ist , ob zusätzlich e
Kleiderwechsel
und damit mehr als fünf Vorgänge pro Tag (vgl. Urk. 6/122/1) zu berücksichti gen sind .
Aus welchem Grund tagsüber eine Trainerhose getragen wird, wird in der Beschwerde nicht angeführt. Gegenüber der Abklärungsperson erwähnten die Eltern diesen Umstand nicht (vgl. Urk. 6/110/2) . Im Einwand vom 1 2. Dezember 2014 wurde noch angegeben , die Trainerhosen würden getragen, weil diese über den Windeln bequemer zu tragen seien ( Urk. 6/118/1). In der Beschwerde vom 1 6. März 2015 wird
- wie bereits bei der Abklärung - auf den Umstand hinge wiesen, dass zu Hause keine Windeln getragen werden ( Urk. 1 S. 4). Der Grund für das Tragen von Trainerhosen zu Hause könnte in dem vom Versicherten durchgeführten aktiven WC-Training liegen. Der Wechsel einer Trainerhose geht eventuell leicht schneller vonstatten als der Wechsel von normalen Hosen; Trai nerho sen sind sodann pflegeleichter. Für die Bemessung der Hilflosen - entschädi gung und des Intensivpflegezuschlags ist n ur der o bjektive Pflege - aufwand, das heisst je ner Aufwand, der ents teht, wenn Minderjährige im Rah men des wirklich Notwendigen betreut w erden, zu berücksichtigen ( vgl. Rz 8090 KSIH ). Es kann offen bleiben, ob das zu Hause praktizierte Tragen von Trainerhosen als objek tiv geboten zu betrachten ist .
Es ist aber jedenfalls zu erwarten, dass die Eltern des Versicherten gewisse Synergieeffekte nutzen und beispielsweise bei Auftre ten einer Verschmutzung einem in absehbarer Zeit anstehenden Spaziergang oder einer Unternehmung mit dem Anziehen von Windeln und normaler Tageshose bereits Rechnung tragen. Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass der tagsüber praktizierte Wechsel von Trainerhose in normale Hose und umge kehrt höchstens einmalig berücksichtigt werden muss und somit zu einem Mehraufwand von maximal zweimal zwei Minuten und somit vier
Minuten führt.
Im Bereich An- und Auskleiden ist somit von einem Aufwand von gesamthaft 29 Minuten (25 Minuten zuzüglich vier Minuten) auszugehen. 4.2
4.2.1
Im ebenfalls beanstandeten Bereich Essen wu rde im Rahmen der Abklärung vo m
November 2014 neu noch ein zeitlicher Mehraufwand von 13 Minuten für das Butterbrot - S treichen und Zerkleinern der Speisen berücksichtigt. Im Ver gleich zur letzten Abklärung müsse der Versicherte nicht mehr zum Essen moti viert werden. Die beim Essen weiterhin notwendige Überwachung werde bereits durch die besonders intensive Überwachung abgegolten ( Urk. 6/110 /4; vgl. die frühere Abklärung, Urk. 6/77/3).
Der Vater des Versicherten lässt insoweit geltend machen, es sei vom selben Aufwand auszugehen wie bei der Abklärung vom 1. November 201 1. Es sei nicht einzusehen, was sich daran geändert haben solle. Der Versicherte müsse weiterhin zum Essen motiviert werden und komme so gut wie nie selbständig zum Tisch. Auch müsse ihm immer wieder gesagt werden, was er zu essen und zu trinken habe. Er brauche direkte (Führen) und indirekte (Anweisungen und Kontrolle) Hilfe ( Urk. 1 S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwer deantwort fest,
es sei
ein grosses Mass an Überwachung erforderlich , welche s aber nicht zusätzlich berücksichtigt werden könne ( Urk. 5). 4.2.2
Die Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen kann nicht nur direkt erfol gen, sondern auch in einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen , indem etwa Dritte sie auffordern, eine solche vorzunehmen, was sie wegen ihres psychischen Zustands sonst nicht tun würde. Diese indirekte Dritthilfe ist von der dauernden persönlichen Über wachung zu unterscheiden, welches sich als eigenständiges Bemessungskrite rium nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_666/2013 vom 2 5. Februar 2014, E. 8.1). Hilfeleistungen, die bereits als direkte und indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrich tung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Überprüfung der Über wachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen (Urteil des Bundesge richts 9C_598/2014; 9C_664/2014 vom 2 1. April 2015, E. 5.2.1).
Es ist unbestritten, dass der Versicherte im
Bereich Essen hilflos ist . G emäss dem Abklärungsbericht vom 1 0. November 2014 muss insbesondere darüber gewacht werden, dass er nicht alles auf einmal in den Mund stopft und nicht plötzlich der ganze Teller umgekippt wird ( Urk. 6/110/3). Dies ist als indirekte Dritthilfe im Bereich Essen zu qualifizieren und wird nicht durch die daneben notwendige besonders intensive Überwachung , welche sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht, abgegolten ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008, E. 8.1 ) . Nach Rz 8030 KSIH besteht eine indirekte Dritthilfe nämlich etwa darin, dass eine Drittperson re gelmässig anwesend ist u nd die versicherte Person insbe sondere bei der Ausfüh rung der in Frage stehenden Ver richtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft .
W elches der genaue zeitliche Aufwand für den Bereich Essen ist, welcher aktuell zu berücksichtigen wäre, und ob dieser mit dem im Rahmen der früheren Ab klärung vom 1. November 2011 ( Urk. 6/77/3) von 70 Minuten tatsächlich über einstimmt, kann im Hinblick auf das Endresultat offen bleiben. Z umindest frag lich ist , ob die dauernde Anwesenheit und 1:1 - Überwachung auch bei den Zwischenmahlzeiten weiterhin erforderlich ist (vgl . Urk. 6/77/3, 6/110/3, 10/3/7). Dieser Aspekt ist jedoch für den Ausgang des Verfahren s nicht relevant und deshalb eine nähere Abklärung nicht notwendig.
Antragsgemäss ist der gleiche Aufwand von 70 Minuten wie bei der Abklärung vom 1. November 2011 zu berücksichtigen . 4.3
Für den Bereich Körperpflege wurde n im Vergleich zur Erhebung vom 1. November 2012 neu nicht 60 Minuten, sondern nur noch 35 Minuten ermit telt ( Urk. 6/77 3, 6/110/4). In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Zeitaufwand der früheren Erhebung sei zu übernehmen, da sich nichts geändert habe ( Urk. 1 S. 5).
Wie sich aus dem Vergleich der Abklärungsberichte vom 4. Januar 2012 ( Urk. 6/77/3 , 6/51/3 ) und vom 1 0. November 2014 ( Urk. 6/110/4) ergibt, wird die Morgentoilette mittlerweile neu mit einer Dusche durchgeführt. Die Zahn pflege versuche der Versicherte neu selbständig vorzunehmen , woraufhin noch nachgereinigt werden müsse ( Urk. 6/51/3, 6/110/4) . Anders als in den Vorbe richten wird aktuell nicht mehr erwähnt, dass der Versicherte sich beim Wasch vorgang
wehre , wenn man nicht spielerisch mit ihm umgehe ( Urk. 6/51/3, 6/77/3, 6/110/4, 6/122/2). Damit ist von einer Veränderung in diesem Bereich auszugehen.
In der Stellungnahme vom 12. Februar 2015 führte die Abklärungsperson D.___
zudem aus, die Zeitangaben seien gemäss den Angaben vor Ort angerechnet worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Eltern den aktuellen Zeitbedarf angegeben hätten, die vermehrte Kraft ihres Kindes somit berücksichtigt worden sei, wobei diese im Bereich Körperpflege wenig Einfluss habe, da sich der Versicherte nicht wehre. Die genauen Zeitangaben bezüglich des Waschens am Morgen (5 Minuten) und am Abend (5 bis 10 Minuten) seien v ollumfänglich übernommen worden . Das Spielen in der Badewanne sei nicht anrechenbar ( Urk. 6/122/2).
Weder
im Einwand zum Vorbescheid (vgl. Urk. 6/118) noch in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 5) wurde oder wird
im Einzelnen darget an , inwiefern die im Abklä rungsbericht enthaltenen Zeitangaben nicht zutreffen, und es wurde namentlich auch n icht behauptet , der im Rahmen der Abklärung geltend gemachte Zeitauf wand oder die geltend gemachten Beeinträchtigungen sei en von der Abklä rungs person unrichtig oder unvollständig erfasst worden. Damit ist bezüglich des Bereich s Körperpflege auf die Angaben im Abklärungsbericht vom 1 0. November 2014 abzustellen u nd von einem Zeitaufwand von 35 Minuten auszugehen ( Urk. 6/122/2). 4.4
4.4.1
Im Bereich Notdurft verrichten wurde ein Aufwand von 30 Minuten für den Windelwechsel (6 x 5 Minuten) und ein Aufwand von 20 Minuten für das WC-Training , total somit 50 Minuten berücksichtigt ( Urk. 6/110/5).
Gegenüber der Abklärungsperson machten die Eltern des Versicherten unter anderem geltend, es komme fast nächtlich vor, dass der Versicherte seine Pampers während der Nacht selbständig abziehe und den Inhalt im Bett oder sogar im Zimmer verschmiere ( Urk. 6/110/5). In der Beschwerde vom 1 6. März 2015 wird insoweit ausgeführt, der Aufwand sei insbesondere nachts beträcht lich höher als von der Beschwerdegegnerin angenommen und dies auch dann, wenn der Aufwand für die Wäsche und die Zimmerreinigung nach einem nächtlichen Verschmieren nicht angerechnet werde ( Urk. 1 S. 5). Es sei nicht so, dass ein nächtlicher Windelwechsel problemlos vonstatten gehe . Der Versicherte müsse oft geduscht und danach aufs WC gesetzt und es müssten neue Kleider angezogen werden ( Urk. 1 S. 5).
Gemäss den ergänzenden Angaben des Abklärungsdienstes vom 1 2. Februar 2015 habe die beim Gespräch ebenfalls anwesende Frau E.___ von der Schule Z.___ in A.___
angegeben, dass in der Schule tagsüber viermal ein Windelwechsel statt finde . Damit das nächtliche Verschmieren ver hindert werden könne, finde pro Nacht ebenfalls noch zweimal ein Windel wechsel statt. Somit könne dieser Problematik ausgewichen werden . Es sei den Eltern zumutbar, diese Methode auch zu Hause anzuwenden ( Urk. 10/122 S. 2). 4.4.2
Strittig und zu prüfen ist somit, ob und wenn ja, welcher (Zusatz-)Aufwand für die nächtlichen Windelwechsel allenfalls anzurechnen ist. Unbestritten ist mitt lerweile , dass der Aufwand für das Wechseln der
Bettwäsche und die Zimmer reinigung nicht anzurechnen ist.
O b es den Eltern des Versicherten
– wie es die Beschwerdegegnerin festhält –
gleich wie den Angestellten der Schule zumutbar ist, regelmässig und auf Dauer zweimal pro Nacht für den Windelwechsel aufzustehen , um der Problematik des nächtlichen selbständigen Windelausziehens auszuweichen, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben .
Bei einem nächtlichen Windelwechsel muss der Versicherte eventuell vorerst sanft geweckt werden , um eine gewisse Mitarbeit zu ermöglichen. In jedem Fall ist mit einem erhöhten Krafteinsatz und Zeitaufwand zu rechnen, da der Versi cherte
– davon ist auszugehen - beim Windelwechsel nicht in gleicher Weise wie am Tag selbst mitarbeitet (etwa durch richtiges Positionieren, Anheben des Unterkörpers etc. ). Der Zeitaufwand ist pro nächtliches
Windelwechsel n mit fünf Minuten zusätzl ichen Aufwands zu veranschlagen und beträgt somit bei zwei nächtlichen Windelwechseln 10 Minuten.
Dasselbe gilt, wenn die Windeln nicht regelmässig während der Nacht, sondern nur nach einem Vorfall gewechselt werden , wie es die Eltern bis anhin handha b en . In diesem Fall ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde davon aus zugehen, dass der Versicherte nach einem nächtlichen Ausziehen der Windeln teilweise geduscht und neu eingekleidet werden muss ( Urk. 1 S. 5) . Hinweise dafür, dass dies durchschnittlich mehr als einmal pro Nacht notwendig ist, bestehen nicht. Auch für das Duschen und Neueinkleiden kann von einem Mehraufwand von maximal
E. 10 Minuten pro Tag a usgegangen werden .
In Berücksichtigung dieses Zusatzaufwands von 10 Minuten ergibt sich für die Hilfe bei m Verrichten der Notdurft ein Mehra ufwand von gesamthaft 60 Minu ten . Festzuhalten bleibt, dass der infolge des aktiven WC-Trainings tagsüber notwendige Kleiderwechsel im Bereich Ankleiden/Auskleiden veranschlagt wurde (vgl. vorne E. 4.1.3 ). 4.5
Damit resultiert folgender Gesamtaufwand: An-/Auskleiden 2 9 Minuten, Aufste hen/Absitzen/Abliegen 30 Minuten, Essen 70 Minuten, Körperpflege 3 5 Minuten, Verrichten der Notdurft 60 Minuten. Zusammen mit den vier Stun den der intensiven Überwachung resulti ert ein Aufwand von 7 Stunden 4 4 Minuten. Damit bleibt es beim bisherigen Intensivpflegezuschlag der mittleren Stufe und die Verfügung vom 1 2. Februar 2015 ist zu bestätigen .
Soweit der Vater des Versicherten geltend machen liess, beim Versicherten falle , da er sich häufig wehre und mehr Kraft habe, ein grösserer Aufwand an , so ist festzuhalten, dass weder im Rahmen der Abklärung noch im Beschwerdever fahren konkret dargetan wu rde, bei welchen Lebensverrichtungen beziehungs weise gegen welche Handlungen de r Versicherte sich konkret wehrt ( Urk. 6/110, 6/122, 6/1 S. 3 ff.). Im Weiteren ist nicht ersichtlich , inwiefern zu wenig auf die detaillierten Angaben der Eltern abgestellt worden wäre .
A us dem FAKT2 zur Abklärung des Assistenzbeitrag s ergeben sich sodann
gesamthaft betrachtet auch keine Hinweise dafür, dass die Abklärung der Hilflosigk eit unrichtig vorgenommen und jedenfalls ein Anspruch auf einen höheren Intens ivpflegezuschlag begründet wäre (vgl. auch vorne E. 3.3 und Urk. 16). Eine ergänzen d e Abklärung der Hilflosigkeit ist damit nicht erforder lich.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs leistungen kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Vater des Versicherte n aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Y.___
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzTanner Imfeld
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00329 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld Urteil
vom
29. Juli 2016 in Sachen X.___ , geb. 2002 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___ dieser vertreten durch Procap Schweiz Rechtsanwalt Daniel Schilliger Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 2002, leidet unter frühkindlichem Autismus (Urk. 6/39/9 ). Er lebt zu Hause bei seinen Eltern und Geschwistern und besucht die Tagesschule der Z.___ in A.___ ( Urk. 6/110 /1, 6/110/3 ).
Am 2 3. Mai 2005 meldeten die Eltern den Versicherten bei der Schweizerischen Invalidenversicherung für den Bezug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 6/14). Dem Versicherten wurde ab 1. Mai 2004 eine Hilflosenentschädi gung für eine leichte Hilflosigkeit (vgl. Verfügung vom 1 5. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 3 0. März 2006, Urk. 6/22 und Urk. 6/27) und ab 1. Januar 2007 für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ausgerichtet (Verfügung vom 6. September 2007, Urk. 6/46). Der Anspruch auf einen Intensivpflegezu schlag wurde mit der Verfügung vom 6. September 2007 verneint ( Urk. 6/46).
Das im Jahr 2008 eingeleitete Revisionsverfahren (vgl. Urk. 6/48 bis Urk. 6/87 ) wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 7. April 2012 erledigt. Dem Versicherten wurde ab 1. September 2008 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie bei einem Betreuungsaufwand von 7 Stunden und 48 Minuten e in mittlerer Intensivpflegezuschlag zugesprochen ( Urk. 6/86).
Im Rahmen des erneut eingeleiteten Revision s verfahrens (vgl. Urk. 6/93) erfolgte am 10. November 2014 die Abklärung der Hilflosigkeit ( Urk. 6/110). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Ver - sicherten am 1 1. November 2014 mit, es bestehe ein unveränderter Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit und bei einem täglichen Mehraufwand von 6 Stunden 28 Minuten mit einem Intensiv - pfleg e zuschlag Stufe 2 ( Urk. 6/111). Die Eltern des Versicherten liessen daraufhin beantragen, es sei die höchste Stufe des Intensivpflegezuschlags zuzusprechen ( Urk. 6/118). Nach der Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 6/119 , 6/121 ) und Einholen der Stellungnahme des Abklärungs - dienstes vom 1 2. Februar 2015 ( Urk. 6/122) lehnte die IV-Stelle die Erhöhung de r Hilflosenentschädigung beziehungsweise des Intensivpflegezuschlags bei einem täglichen Mehraufwand von 6 Stunden 33 Minuten mit Verfügung vom 1 2. Februar 2015 ab ( Urk. 2 ). 2.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Vaters des Versicherten vom 1 6. März 2015 mit dem Rechtsbegehre n, die Verfügung sei aufzuheben und dem Versicherten sei neben der Hi lflosenentschädigung schweren Grades ein Intensivpflegezuschlag der höchsten Stufe zuzusprechen. In der Beschwerde antwort vom 5. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung ( Urk. 5).
Am 2 7. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle unter Beilage der entsprechenden Akten mit, dass zwischenzeitlich der Anspruch des Versicherten auf einen Assistenzbeitrag abgeklärt u nd verfügt worden sei ( Urk. 8 ; vgl. auch Urk. 9 und 10/1-3 ). Mit Verfügung vom 1 2. April 2016 gab das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu diesen Unterla gen zu äussern, welche dieser mit der Eingabe vom 3. Juni 2016 wahrnahm ( Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Folge , auf eine weitere Stel lungnahme zu verzichten ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisge mäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versi cherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltägli chen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wachung bedarf. 1.2
Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 ter
Abs. 3 IVG um einen Intensivpflege zuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invalidi tätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Pro zent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbe trages der Altersrente n ach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHVG) . Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.
Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42 ter Absatz 3 IVG liegt nach Art. 39 Abs. 1 IVV bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjähri gen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verord nete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vor genommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreu ung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinde rungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). Dabei bezieht die dauernde persönliche Überwachung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen . Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu ver stehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszu standes der versicherten Person notwendig ist (Urteil e des Bundes gerichts 9C_598/2014; 9C_664/2014 vom 2 1. April 2015, E. 5.2.1 , und 9C_666/2013 vom 2 5. Februar 2014, E. 8.1 ) .
Bei der Ermittlung des täglichen Mehraufwandes ist von der Annahme auszuge hen , dass sich die betreute Person dauernd zu Hause aufhält (Randziffer [ Rz ] 8090 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver sicherung [KSIH] vom 1. Januar 2015). 1.3
Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen ei ne Hilflosen - ent schädigung der Invalidenversicherung nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird, die zu Hause leb en und die volljährig sind (Art. 42 quater Abs.1 IVG). Minderjährige Versicherte haben unter anderem dann Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie diese Voraussetzungen nach Art. 42 quater Abs. 1 Buchstaben a und b IVG erfüllen und wenn ihnen daneben ein Intensivpflege zuschlag für einen Pflege- u nd Überwachungsbedarf nach Art. 42 ter Absatz 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird ( Art. 42 quater Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39a IVV).
Nach Art. 39c IVV kann unter anderem in den folgenden Bereichen Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen; (h) Überwachung wäh r end des Tages.
Der Begriff der Überwachung während des Tages ist mit jenem der dauernden persönlichen Überwachung im Rahmen der Hilflosenentschädi gung vergleichbar ( Urteil des Bundesgerichts 9C_598/2014; 9C_664/2014 vom 2 1. Ap ril 2015, E . 5.2.1 mit Hinweisen ). Für die Ermittlung des Hilfebedarfs wird das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 verwendet (vgl. BGE 140 V 543). 1.4
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung.
Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den An spruch auf H i lflosenentschädigung zu beeinflussen. D ie bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblieben en Gesundheitszustandes stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung bilden die letzte rechtskräftige Ver fügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts abklärung , Beweiswürdigung und Bemessung beruht ( zur Invalidenrente: BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.
2.1
Der Vater des Versicherten liess in der Beschwerde geltend machen, der Versi cherte sei älter und grösser geworden. Er sei damit zwar schneller und stärker, aber nicht selbständige r geworden, was den Betreuungsaufwand gegenüber früher erhöhe. Vieles benötige mehr Zeit, weil der Versicherte Widerstand leiste. Dies sei im aktuellen Be richt zu wenig berücksichtigt worden; zudem sei zu sehr auf generelle Richtlinien und zu wenig auf ihre detaillierten Angaben einge gangen worden. Im Bereich Ankleiden/Auskleiden, sei von einem Aufwand von 40 Minuten auszugehen. In den Bereichen Essen und Körperpflege sei vom glei chen Zeitaufwand wie bei der Abklärung im Jahr 2011 auszugehen. Beim Ver richten der Notdur ft sei neu von einem Aufwand von 80 Minuten auszugehen ( Urk. 1 S. 3 f.) . Die indirekte Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen in der Form von Überwachung werde nicht bereits durch die Anerkennung der Überwachungsbedürftigkeit erfasst ( Urk. 1 S. 6). Dass der Gesamtaufwand um 1 ½ Stunden tiefer liege n solle als bei der früheren Abklärung werde von der Beschwerdegegnerin nicht erklärt und entspreche nicht ihrer Erfahrung ( Urk. 1 S. 5).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juni 2016 hielt er fest, die Abklärungs ergebnisse betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezu schlag seien deshalb unterschiedlich, weil der Aufwand unterschiedlich erfasst werde. Beim Intensivpflegezuschlag werde möglichst einzelfallgerecht die Zeit erhoben, die dem behinderungsbedingten Mehraufwand an Pflege entspreche; beim Assistenzbeitrag seien demgege nüber die Minutenwerte fixiert. D em Ein zelfall könne nur insoweit Rechnung getragen werden, als die Stufe von 0 bis 4 korrekt festgesetzt werde. Da es sich um verschiedene Akblärungssysteme handle, werde jeweils das Gesamtresultat betrachtet und akzeptiert oder nicht ( Urk. 16 S. 1 f.) . Beim Intensivpflegezuschlag sei zu Recht von einer besonders intensiven dauernden Überwachung au sgegangen worden. Auch beim Assi s tenzbeitrag hätte man wohl Stufe 4 gewähren müssen, was er in der Stellung nahme vom 2 1. Oktober 2015 (vgl. Urk. 9) auch erwähnt habe. Auch hier habe aber kein Rechtsschutzinteresse an einer Intervention bestanden, da bei der persönlichen Überwachung die individuelle Höchstgrenze übersc hritten worden sei ( Urk. 16 S. 3 f. ). 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2015 fest, bei der intensiven Überwachung sei die volle Zeit von vier Stunden angerechnet worden. Aus diesem Grund könne für die Überwachung in anderen Bereichen kein weiterer Aufwand angerechnet werden. Dies sei im früheren Bericht vom 4. Januar 2012 offenbar nicht berücksichtigt worden. Dies begründe teilweise die Zeitdifferenz der beiden Erhebungen ( Urk. 5 S. 2). Im Bereich Körperpflege seien 35 Minuten angerechnet worden, was auf den Zeitangaben der Eltern beruhe ( Urk. 5 S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit , welcher Aufwand in den Bereichen Anklei den/Auskleiden, Essen, Körperpflege und Verrichten der Notdurft anzurechnen ist , und ob der Versicherte neu Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag der höchsten Stufe hat. Zu prüfen ist auch, ob von einer anspruchsbeeinflussenden Änderung auszugehen ist. 3.
3.1
Im Rahmen des im Jahr 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens erfolgten zwei Abklärungen der Hilflosigkeit , nämlich am 6. April 2009 (Bericht vom 7. April 2009, Urk. 6/51; vgl. auch die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. September 2009, Urk. 6/63) und nach der Rückweisung durch das Sozialver sicherungsgericht am
1. November 2011 (Bericht vom 4. Januar 2012, Urk. 6/77; vgl. auch die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1 7. April 2012, Urk. 6/87).
Im Abklärungsbericht vom 4. Januar 2012 hielt Abklärungsperson B.___ fest, die Mutter des Versicherten sei am Gespräch zwar dabei gewesen, sei aber vorwiegend damit beschäftigt gewesen, den Versicherten zu beschäfti gen oder ihn davon abzuhalten Dummheiten zu machen ( Urk. 6/77/1). Der Ver sicherte habe keine ruhige Minute. Auch sein Klassenlehrer habe bestätigt, dass der Versicherte eines der aufwändigeren Kinder in der Schule sei ( Urk. 6/77/4). Es bestehe eine hohe Interventionsbereitschaft, welche mit zwei Stunden zu berücksichtigen sei (6/77/4) . Bei den einzelnen Lebensverrichtungen wurde der zeitliche Mehraufwand bemessen und für den Bereich Ankleiden/Auskleiden mit 20 Minuten, für den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen mit 30 Minuten, für das Essen mit 70 Minuten, für die Körperpflege mit 60 Minuten, und für die Reinigung nach Verrichten der Notdurft mit 48 Minuten bemessen ( Urk. 6/77/2-4).
Nach den Angaben von Dr. med. C.___ , Arzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 2 2. Dezember 2011 leide der Versicherte an einer schweren autistischen Behinderung. Seine motorischen Fähigkeiten entsprächen denjenigen eines circa vierjährigen Kindes, seine Körperkraft sei altersentsprechend und sein Ver ständnis für alltägliche Notwendigkeiten entspreche circa denen eines sechsmo natigen Säuglings. Die Richtigkeit und Glaubhaftigkeit der von den Eltern erfolgten Angaben zur alltäglichen Kontrolle und Anleitung und dem erforderli chen Zusatzaufwand könne er bestätigen ( Urk. 6/76/10; vgl. die Angaben der Eltern: Urk. 6/76/11-16).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liessen die Eltern des Versicherten insbe sondere geltend machen, der Intensivpflegezuschlag sei zu erhöhen. Die Über wachung sei mit vier Stunden zu berücksichtigen ( Urk. 6/82). I m Bereich Ankleiden/Auskleiden sei sodann von einem grösseren Mehraufwand als von den berücksichtigten 20 Minuten auszugehen. Zeitweise müsse der Versicherte mehrmals täglich (auch im Zusammenhang mit Windeln und Körperpflege) umgezogen werden
( Urk. 6/85). In der Stellungnahme des Abklärungsdienst es
vom 1 7. April 2012 hielt dieser am Zeitaufwand im Bereich An- und Auskleiden fest und wies darauf hin, dass in den Bereichen Körperpflege und beim Windel wechseln und WC-Training die gemäss Richtlinien maximale Zeit berücksichtigt worden sei ( Urk. 6/87/1). D em Einwand bezüglich der besonders intensiven Überwachung trug er dagegen Rechnung und ging neu von einer besonders intensiven Überwachung von vier Stunden aus ( Urk. 6/87 /2 ). Dem Versicherten wurde in der Folge mit Verfügung vom 1 7. April 2012 eine Hilflosenentschädi gung für eine schwere Hilflosigkeit und bei einem Aufwand vo n 7 Stunden und 48 Minuten ein mittlerer Intensivpflegezuschlag zugesprochen ( Urk. 6/86). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskr aft. 3.2
In einem Schreiben vom 1 5. August 2014 hielt Dr. C.___ fest, eine alters - entspre chende Sauberkeitsentwicklung habe beim Versicherten nie statt gefunden. Es bestehe eine primäre Enuresis und Enkopresis . Aufgrund der aktu ellen Entwicklungsdynamik müsse noch länger mit der Notwendigkeit von Windeln gerechnet werden ( Urk. 6/96, vgl. auch Urk. 6/98). Am 8. September 2014 hielt er im Rahmen der Abklärung für ein Kommunikationsgerät fest, der Versicherte leide an einer ausgeprägten autistischen Störung. Seine soziale Ent wicklung befinde sich quantitativ etwa im Rahmen eines zwei- bis dreijährigen Kindes, seine kognitive vermutlich etwa im Rahmen eines drei- bis vierjährigen Kindes. Entsprechend sei der häusliche Aufwand bezüglich sozialer Kontrolle, Essen, Hygiene und Sauberkeit. In Zukunft sei vermutlich eine kinderpsychiat rische Standortbestimmung notwendig ( Urk. 6/100/9).
Gemäss den Angaben der Abklärungsperson D.___ von der IV-Stelle vom 1 0. November 2014 habe die Mutter sich während ihrem Besuch intensiv um den Versicherten gekümmert. Der Vater habe angegeben, dass sich die Situ ation nicht gross verändert habe. Neu bestehe die Problematik, dass der Versi cherte in der Pubertät sei und entsprechend mehr Kraft habe ( Urk. 7/110/1). Bezüglich der Verrichtung Ankleiden/Auskleiden ging die Abklärungsperson weiterhin von einem zusätzlichen Mehraufwand von 20 Minuten pro Tag aus und hielt fest, mittels Windelhosen könnte der zusätzliche Kleiderwechsel tags über verhindert werden. Auch im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen wurde erneut ein Mehraufwand von 30 Minuten ermittelt ( Urk. 6/110/ 2-3; vgl. auch Urk. 6/ 77). Zum Bereich Essen hielt die Abklärungsperson fest, der Versicherte müsse offensichtlich nicht mehr zum Essen motiviert werden. Es bestehe eher die Tendenz, dass er zu viel esse. Mit der Gabel oder dem Löffel könne er die Mahlzeiten selbständig einnehmen. Er müsse jedoch überwacht werden, damit er angepasste Mengen zu sich nehme . Die intensive Überwachung sei beim Versicherten ausgewiesen. Eine doppelte Anrech n ung sei gesetzlich nicht erlaubt. Zu berücksichtigen sei ein Mehraufwand von 13 Minu ten pro Tag für das Butterbrot - S treichen und das Zerkleinern der Speisen ( Urk. 6/110/4). Im Bereich Körperpflege sei von einem invaliditätsbedingten Mehraufwand von 35 Minuten pro Tag aus zugehen ( Urk. 6/110/4-5) . Im Bereich Reinigung nach Ver richten der Notdurft bestehe ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 50 Minuten ( Urk. 6/10/5) . Gesamthaft resultier e damit ein Mehraufwand von
6 Stunden und 28 Minuten ( Urk. 6/10/7).
Nach den ergänzenden Angaben vom 1 2. Februar 2015 könnten tagsüber für das Umkleiden bei Verschmutzungen, das Binden der Schuhe und das An- und Ausziehen der Jacken maximal fünfmal zwei Minuten angerechnet werden. Der Mehraufwand beim Anziehen/Ausziehen sei somit mit gesamthaft 25 Minuten zu bemessen ( Urk. 6/122/1-2). Bezüglich der Körperpflege seien die Zeitangaben vor Ort angerechnet worden ( Urk. 6/122/2). Insgesamt sei somit von einem täg lichen Mehraufwand von 6 Stunden 33 Minuten auszugehen ( Urk. 6/122/3). 3.3
Der standardisierte Abklärungsbericht Assistenzbeitrag (FAKT2) vom 1 0. Juni 2015 weist für die Bereiche An- und Auskleiden einen Zusatzaufwand von 50 Minuten (vor Abzug wegen teilweisen Aufenthalts in Schule und Heim ; Urk. 10/3 S. 3 ), für den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen/Fortbewegen zu Hause 45 Minuten ( vor Abzug; Urk. 10/3 S. 5), für das Essen und Trinken 45 Minuten ( vor Abzug; Urk. 10/3 S. 7), für die Körperpflege 63 Minuten ( vor Abzug; Urk. 10/3 S. 11) und für die Notdurftverrichtung 57 Minuten ( vor Abzug; Urk. 10/3 S. 13) aus . Für den Bereich Überwachung während des Tages wurde ein Hilfebedarf von 120 Minuten pro Tag berücksichtigt ( vor Abzug; Urk. 10/3 S. 38). 4. 4.1
4.1.1
Gemäss den Angaben der Abklärungsperson im Bericht vom 1 0. November 2014 wurden für den Bereich Ankleiden / Auskleiden die Zeitangaben aus dem Vorbericht berücksichtigt ( Urk. 6/110/2, 6/77/2) . Der Versicherte habe zudem geltend machen lassen, dass er wegen des aktiven WC-Trainings zu Hause tags über keine Windeln trage. Entsprechend mache er mehrmals täglich in die Hosen, sodass er bis zu dreimal am Tag frisch eingekleidet werden müsse. Hierzu hielt die Abklärungsperson vorerst fest, dass mittels Windelhosen der zusätzliche Kleiderwechsel tagsüber verhindert werden und deshalb kein zusätzlicher Mehraufwand angerechnet werden könne ( Urk. 6/110/2).
Gemäss ihrer Stellungnahme vom 1 2. Februar 2015 werden für das morgendliche Anziehen 10 Minuten und für das abendliche Ausziehen fünf Minuten an ge rechnet . Während des Tages seien für das Umkleiden bei Verschmutzungen, das Binden der Schuhe und das An- und Ausziehen der Jacke durchschnittlich fünfmal zwei Minuten einzurechnen. Die Zeitangabe von zwei Minuten sei der Durchschnitt; im Sommer benötige das Kind weniger aufwändige Kleidung als im Winter. Dies ergebe einen neu zu berücksichtigenden Gesamtaufwand von 25 Minuten ( Urk. 6/122/1-2).
Der Vater des Versicherten lässt in der Beschwerde geltend machen, es sei in diesem Bereich von einem Aufwand von 40 Minuten auszugehen. Zu Hause trage der Versicherte eine Hauskleidung (Trainerhose). Für morgens und abends sei von einem Aufwand von je 10 Minuten und für tagsüber von 20 Minuten (Hauskleidung aus, Kleidung für draussen an, Schuhe an/ausziehen, Verschmut zungen) auszugehen ( Urk. 1 S. 4). 4.1.2
Der Vergleich der Angaben der Eltern des Versicherten vom 1. November 2011
( Urk. 6/77/2 ; vgl. auch Urk. 6/51/2 ) mit denjenigen vom 1 0. November 2014 ( Urk. 6/110/2)
ergibt , dass sich die Situation beim morgendlichen und
abendli chen A n- und A uskleiden grundsätzlich nicht relevant verändert beziehungs weise verschlechtert hat. Das An- und Auskleiden muss jedenfalls von der Mutter nicht mehr immer vollständig übernommen werden ( vgl. Urk. 6/77/2 und 6/110/2). Ohne Weiteres nachvollziehbar ist sodann die Annahme im Abklärungsbericht , dass das abendliche Auskleiden mit Anziehen des Pyjamas einen geringeren Aufwand verursacht als das morgendliche Anziehen der Tageskleidung (vgl. Urk. 6/110/2, 6/122/1). Für das morgendliche und das abendliche An- und Aus kleiden sind damit von der Beschwerdegegnerin zu Recht 10 Minuten respektive fünf Minuten berücksichtigt worden. 4.1.3
Im Aufwand von 10 Minuten für das An- und Auskleiden während des Tages sind auch ( gemäss den Angaben der Eltern bis zu drei mal am Tag anfallende [vgl. Urk. 7/110/2 ] )
Kleiderwechsel
wegen Verschmutzungen enthalten ( Urk. 6/122/1) . Dabei dürfte es sich im Wesentlichen um den Wechsel von Unterhosen und (Trainer-)Hosen
handeln. Damit wird
den Folgen , die sich aus dem
aktiven WC-Training mit Weglassen der Windeln ergeben,
Rechnung getragen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigt
diesen Aufwand zu Recht, denn
d as Tragen von Windelhosen ist dem WC-Training nicht gleich förderlich, wie wenn normale Kleidung getragen wird .
Dabei kann offen bleiben, ob dieser Mehra ufwand korrekterweise im Bereich Verrichten der Notdurft zu berücksich tigen gewesen wäre (Urteil des Bund es gerichts I 466/05 vom 1 3. Dezember 2005, E. 5.2).
Was den Aufwand betrifft, welcher pro Vorgang wie Hosen - /Unterhosen - wechsel, Schuhe binden, Jacke an – und ausziehen etc. anzurech nen ist,
nämlich durchschnittlich zwei Minuten,
so besteht grundsätzlich kein Anlass, von der Einschätzung der abklärenden Person abzuweichen ( Urk. 7/122/1) .
Der Vater des Versicherten lässt
zum An- und Auskleiden während des Tages geltend machen, der Versicherte trage zu Hause eine Hauskleidung ( Trainer hose ), die beim Verlassen des Hauses durch eine normale Hose ersetzt werden müsse und umgekehrt ( Urk. 1 S. 4). Zu prüfen ist , ob zusätzlich e
Kleiderwechsel
und damit mehr als fünf Vorgänge pro Tag (vgl. Urk. 6/122/1) zu berücksichti gen sind .
Aus welchem Grund tagsüber eine Trainerhose getragen wird, wird in der Beschwerde nicht angeführt. Gegenüber der Abklärungsperson erwähnten die Eltern diesen Umstand nicht (vgl. Urk. 6/110/2) . Im Einwand vom 1 2. Dezember 2014 wurde noch angegeben , die Trainerhosen würden getragen, weil diese über den Windeln bequemer zu tragen seien ( Urk. 6/118/1). In der Beschwerde vom 1 6. März 2015 wird
- wie bereits bei der Abklärung - auf den Umstand hinge wiesen, dass zu Hause keine Windeln getragen werden ( Urk. 1 S. 4). Der Grund für das Tragen von Trainerhosen zu Hause könnte in dem vom Versicherten durchgeführten aktiven WC-Training liegen. Der Wechsel einer Trainerhose geht eventuell leicht schneller vonstatten als der Wechsel von normalen Hosen; Trai nerho sen sind sodann pflegeleichter. Für die Bemessung der Hilflosen - entschädi gung und des Intensivpflegezuschlags ist n ur der o bjektive Pflege - aufwand, das heisst je ner Aufwand, der ents teht, wenn Minderjährige im Rah men des wirklich Notwendigen betreut w erden, zu berücksichtigen ( vgl. Rz 8090 KSIH ). Es kann offen bleiben, ob das zu Hause praktizierte Tragen von Trainerhosen als objek tiv geboten zu betrachten ist .
Es ist aber jedenfalls zu erwarten, dass die Eltern des Versicherten gewisse Synergieeffekte nutzen und beispielsweise bei Auftre ten einer Verschmutzung einem in absehbarer Zeit anstehenden Spaziergang oder einer Unternehmung mit dem Anziehen von Windeln und normaler Tageshose bereits Rechnung tragen. Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass der tagsüber praktizierte Wechsel von Trainerhose in normale Hose und umge kehrt höchstens einmalig berücksichtigt werden muss und somit zu einem Mehraufwand von maximal zweimal zwei Minuten und somit vier
Minuten führt.
Im Bereich An- und Auskleiden ist somit von einem Aufwand von gesamthaft 29 Minuten (25 Minuten zuzüglich vier Minuten) auszugehen. 4.2
4.2.1
Im ebenfalls beanstandeten Bereich Essen wu rde im Rahmen der Abklärung vo m
November 2014 neu noch ein zeitlicher Mehraufwand von 13 Minuten für das Butterbrot - S treichen und Zerkleinern der Speisen berücksichtigt. Im Ver gleich zur letzten Abklärung müsse der Versicherte nicht mehr zum Essen moti viert werden. Die beim Essen weiterhin notwendige Überwachung werde bereits durch die besonders intensive Überwachung abgegolten ( Urk. 6/110 /4; vgl. die frühere Abklärung, Urk. 6/77/3).
Der Vater des Versicherten lässt insoweit geltend machen, es sei vom selben Aufwand auszugehen wie bei der Abklärung vom 1. November 201 1. Es sei nicht einzusehen, was sich daran geändert haben solle. Der Versicherte müsse weiterhin zum Essen motiviert werden und komme so gut wie nie selbständig zum Tisch. Auch müsse ihm immer wieder gesagt werden, was er zu essen und zu trinken habe. Er brauche direkte (Führen) und indirekte (Anweisungen und Kontrolle) Hilfe ( Urk. 1 S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwer deantwort fest,
es sei
ein grosses Mass an Überwachung erforderlich , welche s aber nicht zusätzlich berücksichtigt werden könne ( Urk. 5). 4.2.2
Die Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen kann nicht nur direkt erfol gen, sondern auch in einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen , indem etwa Dritte sie auffordern, eine solche vorzunehmen, was sie wegen ihres psychischen Zustands sonst nicht tun würde. Diese indirekte Dritthilfe ist von der dauernden persönlichen Über wachung zu unterscheiden, welches sich als eigenständiges Bemessungskrite rium nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_666/2013 vom 2 5. Februar 2014, E. 8.1). Hilfeleistungen, die bereits als direkte und indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrich tung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Überprüfung der Über wachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen (Urteil des Bundesge richts 9C_598/2014; 9C_664/2014 vom 2 1. April 2015, E. 5.2.1).
Es ist unbestritten, dass der Versicherte im
Bereich Essen hilflos ist . G emäss dem Abklärungsbericht vom 1 0. November 2014 muss insbesondere darüber gewacht werden, dass er nicht alles auf einmal in den Mund stopft und nicht plötzlich der ganze Teller umgekippt wird ( Urk. 6/110/3). Dies ist als indirekte Dritthilfe im Bereich Essen zu qualifizieren und wird nicht durch die daneben notwendige besonders intensive Überwachung , welche sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht, abgegolten ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008, E. 8.1 ) . Nach Rz 8030 KSIH besteht eine indirekte Dritthilfe nämlich etwa darin, dass eine Drittperson re gelmässig anwesend ist u nd die versicherte Person insbe sondere bei der Ausfüh rung der in Frage stehenden Ver richtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft .
W elches der genaue zeitliche Aufwand für den Bereich Essen ist, welcher aktuell zu berücksichtigen wäre, und ob dieser mit dem im Rahmen der früheren Ab klärung vom 1. November 2011 ( Urk. 6/77/3) von 70 Minuten tatsächlich über einstimmt, kann im Hinblick auf das Endresultat offen bleiben. Z umindest frag lich ist , ob die dauernde Anwesenheit und 1:1 - Überwachung auch bei den Zwischenmahlzeiten weiterhin erforderlich ist (vgl . Urk. 6/77/3, 6/110/3, 10/3/7). Dieser Aspekt ist jedoch für den Ausgang des Verfahren s nicht relevant und deshalb eine nähere Abklärung nicht notwendig.
Antragsgemäss ist der gleiche Aufwand von 70 Minuten wie bei der Abklärung vom 1. November 2011 zu berücksichtigen . 4.3
Für den Bereich Körperpflege wurde n im Vergleich zur Erhebung vom 1. November 2012 neu nicht 60 Minuten, sondern nur noch 35 Minuten ermit telt ( Urk. 6/77 3, 6/110/4). In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Zeitaufwand der früheren Erhebung sei zu übernehmen, da sich nichts geändert habe ( Urk. 1 S. 5).
Wie sich aus dem Vergleich der Abklärungsberichte vom 4. Januar 2012 ( Urk. 6/77/3 , 6/51/3 ) und vom 1 0. November 2014 ( Urk. 6/110/4) ergibt, wird die Morgentoilette mittlerweile neu mit einer Dusche durchgeführt. Die Zahn pflege versuche der Versicherte neu selbständig vorzunehmen , woraufhin noch nachgereinigt werden müsse ( Urk. 6/51/3, 6/110/4) . Anders als in den Vorbe richten wird aktuell nicht mehr erwähnt, dass der Versicherte sich beim Wasch vorgang
wehre , wenn man nicht spielerisch mit ihm umgehe ( Urk. 6/51/3, 6/77/3, 6/110/4, 6/122/2). Damit ist von einer Veränderung in diesem Bereich auszugehen.
In der Stellungnahme vom 12. Februar 2015 führte die Abklärungsperson D.___
zudem aus, die Zeitangaben seien gemäss den Angaben vor Ort angerechnet worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Eltern den aktuellen Zeitbedarf angegeben hätten, die vermehrte Kraft ihres Kindes somit berücksichtigt worden sei, wobei diese im Bereich Körperpflege wenig Einfluss habe, da sich der Versicherte nicht wehre. Die genauen Zeitangaben bezüglich des Waschens am Morgen (5 Minuten) und am Abend (5 bis 10 Minuten) seien v ollumfänglich übernommen worden . Das Spielen in der Badewanne sei nicht anrechenbar ( Urk. 6/122/2).
Weder
im Einwand zum Vorbescheid (vgl. Urk. 6/118) noch in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 5) wurde oder wird
im Einzelnen darget an , inwiefern die im Abklä rungsbericht enthaltenen Zeitangaben nicht zutreffen, und es wurde namentlich auch n icht behauptet , der im Rahmen der Abklärung geltend gemachte Zeitauf wand oder die geltend gemachten Beeinträchtigungen sei en von der Abklä rungs person unrichtig oder unvollständig erfasst worden. Damit ist bezüglich des Bereich s Körperpflege auf die Angaben im Abklärungsbericht vom 1 0. November 2014 abzustellen u nd von einem Zeitaufwand von 35 Minuten auszugehen ( Urk. 6/122/2). 4.4
4.4.1
Im Bereich Notdurft verrichten wurde ein Aufwand von 30 Minuten für den Windelwechsel (6 x 5 Minuten) und ein Aufwand von 20 Minuten für das WC-Training , total somit 50 Minuten berücksichtigt ( Urk. 6/110/5).
Gegenüber der Abklärungsperson machten die Eltern des Versicherten unter anderem geltend, es komme fast nächtlich vor, dass der Versicherte seine Pampers während der Nacht selbständig abziehe und den Inhalt im Bett oder sogar im Zimmer verschmiere ( Urk. 6/110/5). In der Beschwerde vom 1 6. März 2015 wird insoweit ausgeführt, der Aufwand sei insbesondere nachts beträcht lich höher als von der Beschwerdegegnerin angenommen und dies auch dann, wenn der Aufwand für die Wäsche und die Zimmerreinigung nach einem nächtlichen Verschmieren nicht angerechnet werde ( Urk. 1 S. 5). Es sei nicht so, dass ein nächtlicher Windelwechsel problemlos vonstatten gehe . Der Versicherte müsse oft geduscht und danach aufs WC gesetzt und es müssten neue Kleider angezogen werden ( Urk. 1 S. 5).
Gemäss den ergänzenden Angaben des Abklärungsdienstes vom 1 2. Februar 2015 habe die beim Gespräch ebenfalls anwesende Frau E.___ von der Schule Z.___ in A.___
angegeben, dass in der Schule tagsüber viermal ein Windelwechsel statt finde . Damit das nächtliche Verschmieren ver hindert werden könne, finde pro Nacht ebenfalls noch zweimal ein Windel wechsel statt. Somit könne dieser Problematik ausgewichen werden . Es sei den Eltern zumutbar, diese Methode auch zu Hause anzuwenden ( Urk. 10/122 S. 2). 4.4.2
Strittig und zu prüfen ist somit, ob und wenn ja, welcher (Zusatz-)Aufwand für die nächtlichen Windelwechsel allenfalls anzurechnen ist. Unbestritten ist mitt lerweile , dass der Aufwand für das Wechseln der
Bettwäsche und die Zimmer reinigung nicht anzurechnen ist.
O b es den Eltern des Versicherten
– wie es die Beschwerdegegnerin festhält –
gleich wie den Angestellten der Schule zumutbar ist, regelmässig und auf Dauer zweimal pro Nacht für den Windelwechsel aufzustehen , um der Problematik des nächtlichen selbständigen Windelausziehens auszuweichen, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben .
Bei einem nächtlichen Windelwechsel muss der Versicherte eventuell vorerst sanft geweckt werden , um eine gewisse Mitarbeit zu ermöglichen. In jedem Fall ist mit einem erhöhten Krafteinsatz und Zeitaufwand zu rechnen, da der Versi cherte
– davon ist auszugehen - beim Windelwechsel nicht in gleicher Weise wie am Tag selbst mitarbeitet (etwa durch richtiges Positionieren, Anheben des Unterkörpers etc. ). Der Zeitaufwand ist pro nächtliches
Windelwechsel n mit fünf Minuten zusätzl ichen Aufwands zu veranschlagen und beträgt somit bei zwei nächtlichen Windelwechseln 10 Minuten.
Dasselbe gilt, wenn die Windeln nicht regelmässig während der Nacht, sondern nur nach einem Vorfall gewechselt werden , wie es die Eltern bis anhin handha b en . In diesem Fall ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde davon aus zugehen, dass der Versicherte nach einem nächtlichen Ausziehen der Windeln teilweise geduscht und neu eingekleidet werden muss ( Urk. 1 S. 5) . Hinweise dafür, dass dies durchschnittlich mehr als einmal pro Nacht notwendig ist, bestehen nicht. Auch für das Duschen und Neueinkleiden kann von einem Mehraufwand von maximal 10 Minuten pro Tag a usgegangen werden .
In Berücksichtigung dieses Zusatzaufwands von 10 Minuten ergibt sich für die Hilfe bei m Verrichten der Notdurft ein Mehra ufwand von gesamthaft 60 Minu ten . Festzuhalten bleibt, dass der infolge des aktiven WC-Trainings tagsüber notwendige Kleiderwechsel im Bereich Ankleiden/Auskleiden veranschlagt wurde (vgl. vorne E. 4.1.3 ). 4.5
Damit resultiert folgender Gesamtaufwand: An-/Auskleiden 2 9 Minuten, Aufste hen/Absitzen/Abliegen 30 Minuten, Essen 70 Minuten, Körperpflege 3 5 Minuten, Verrichten der Notdurft 60 Minuten. Zusammen mit den vier Stun den der intensiven Überwachung resulti ert ein Aufwand von 7 Stunden 4 4 Minuten. Damit bleibt es beim bisherigen Intensivpflegezuschlag der mittleren Stufe und die Verfügung vom 1 2. Februar 2015 ist zu bestätigen .
Soweit der Vater des Versicherten geltend machen liess, beim Versicherten falle , da er sich häufig wehre und mehr Kraft habe, ein grösserer Aufwand an , so ist festzuhalten, dass weder im Rahmen der Abklärung noch im Beschwerdever fahren konkret dargetan wu rde, bei welchen Lebensverrichtungen beziehungs weise gegen welche Handlungen de r Versicherte sich konkret wehrt ( Urk. 6/110, 6/122, 6/1 S. 3 ff.). Im Weiteren ist nicht ersichtlich , inwiefern zu wenig auf die detaillierten Angaben der Eltern abgestellt worden wäre .
A us dem FAKT2 zur Abklärung des Assistenzbeitrag s ergeben sich sodann
gesamthaft betrachtet auch keine Hinweise dafür, dass die Abklärung der Hilflosigk eit unrichtig vorgenommen und jedenfalls ein Anspruch auf einen höheren Intens ivpflegezuschlag begründet wäre (vgl. auch vorne E. 3.3 und Urk. 16). Eine ergänzen d e Abklärung der Hilflosigkeit ist damit nicht erforder lich.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungs leistungen kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Vater des Versicherte n aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Y.___
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzTanner Imfeld