Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1968, Mutter von zwei Kindern (geboren 1993 und 1996), gelernte Kleinkindererzieherin, seit 2005 als pädagogische Mitarbeiterin an einer heilpädagogischen Schule angestellt, meldete sich unter Hinweis auf eine a m 2 5. Februar 2008 erlittene unfallbedingte Knieverletzung am 5. Januar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 3.1, 6.2, 6.3 und 7.1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm eine Begutachtung in Aussicht (Urk. 6/113, Urk. 6/116), die dann nicht umgehend erfolgen konnte, worauf sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. November 2011 die Zusprache einer bis April 2011 befristeten Rente in Aus sicht stellte (Urk. 6/87). M it Verfügungen vom 1 0. Dezember 2013
sprach sie ihr eine be fristete ganze Rente von Juli 2009 (Urk. 6/158) bis April 2011 (Urk. 6/164) zu, wo bei sie die am 2 6. Januar 2012 gegen den Vorbescheid erhobenen Ein wände (vgl. Urk. 6/93) als Verschlechterungsgesuch einstufte (Urk. 6/136 S.
5 oben) . 1.2
Nach Eingang von am 1 0. Mai 2014 (Urk. 6/179) und 2 5. Juli 2014 (Urk. 6/193) erstatteten Gutachten sowie durchgeführtem V orbescheid verfahren (Urk. 6/196, Urk. 6/206) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Februar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 6/208 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 3. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
10. Februar 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihre eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % zu zusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) . Sie habe eigene medizinische Beurteilungen in Auftrag gegeben, die sie im Rahmen des beantragten zweite n
Schriften wechsel s (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) einbringen werde (S. 3 Ziff. 6) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde.
Nach entsprechender Nachfrage des Gerichts am 2 4. Mai 2016 (Urk.
9) reichte die Beschwerdeführerin a m 2 9. August 2016 (Postaufgabe; Urk.
12) einen Arzt bericht vom 1 0. August 2016 (Urk. 13 /1)
und am 1 7. Januar 2017 eine Replik (Urk.
20) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 3. Februar 2017 auf Duplik (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin am 2 7. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Im Falle einer erneuten Anmeldung ist abzuklären, ob seit der zuletzt ergange nen Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint oder befristet worden war, eine Veränderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist; dabei ist wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG (nachstehend E. 1.3) vorzugehen (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts b e messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss den eingeholten Gutachten bestehe aus rheumatologischer Sicht weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % in angepasster Tätigkeit und aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor; es sei weiterhin ein Invaliditätsgrad von 33 % ausgewiesen (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber unter Hinweis auf verschie dene Arztberichte auf den Standpunkt (Urk. 1), es könne nicht zweifelhaft sein, dass sie über Mitte Januar 2011 hinaus in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei (S. 8 Ziff. 27), und stellte in Aussicht, von ihr veranlasste medizinische Beurteilunge n einzureichen (S. 3 Ziff. 6). 2.3
Strittig ist, ob über die b is April 2011 befristete Rentenzusprache hinaus auf grund einer revisionsrelevanten Veränderung ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 5. Februar 2011 ein Gutachten im Auftrag einer Erwerbsausfallversiche rung (Urk. 6/61/2-8) .
Der Gutachter kam zum Schluss, es seien aus psychiatrischer Sicht weder Diag nosen mit noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (S. 5 Ziff. 5).
Auch bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der bisherigen (ange stammten) Tätigkeit als auch in anderen (adaptierten) Tätigkeiten (S. 6 Ziff. 7). 3.2
Am 2 1. Februar 2011 erstattet e n die Fachpersonen des A.___ einen Bericht im Auftrag des gleichen Versicherers (Urk. 6/61/9-13), basierend auf e ine r
am 17./1 8. Januar 2011 er folgte n Funktionsorie ntierte n Medizinische n Abklärung (FOMA) .
Sie nannten als Diagnose ein multifaktoriell bedingtes Schmer zsyndrom am rechten Kniegelenk/ Bein, das sie wie folgt näher umschrieben (S. 2 Ziff. 1): - Status nach Patellaluxation 2004 - Status nach 3-maligen operativen Eingriffen am rechten Kniegelenk (2004, 2005, 2006) - S tatus nach Patellarezentrierung, Trochleaplastik und Rückverlagerung der Tuberositas
tibiae und Rekonstruktion des lateralen Retinaculums rechts am 2 5. Februar 2008 - Status nach arthroskopischer
Arthrolyse am 8. Oktober 2008 - postoperativ complex regional pain
syndrome (CRPS) - aktuell: komplexe Schmerzsymptomatik mit neuropathischen Schmerz anteilen, leichten residuellen trophischen Störungen, dysfunktionalem Schmerzverhalten - aktive Bewegungseinschränkung - radiologisch mässige Gonarthrose
Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belas tungstoleranz des rechten Kniegelenkes. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer vorwiegend sitzenden Arbeit; leichte Gewichte bis 10 kg könnten selten hantiert werden (S. 3 Ziff. 3.1). Die Belastbarkeit sei für das Führen und Begleiten von zum Teil schwer behinderten Jugendlichen nicht genügend (S. 4 Ziff. 3.2). Sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit sei ganztägig zumutbar mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung, zusätzlichen Pausen von insgesamt zirka 2 h pro Tag und sofern das Sitzen mit genü gend Beinfreiheit verbunden sei und regelmässig unterbrochen werden könne (S. 4 Ziff 3.3).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, die Tätigkeit als pädagogische Mitar beiterin in einer Schule mit mehrfach behinderten Kindern sei der Versicherten aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (S. 5 Ziff. 6.1). Aus rheumatolo gisch-orthopädischer Sicht wäre der Versicherten medizinisch-theoretisch eine überwiegend sitzende Arbeit an einem ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz ganztags zumutbar, dies mit einem erhöhten Erholungsbedarf von 2 Stunden pro Tag, entsprechend einer 75%igen Arbeitsfähigkeit optimal adaptiert. A us psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 5 Ziff 6.2). 3.3
Gemäss Feststellungsblatt vom 1 0. November 2011 (Urk. 6/82) schloss Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in ihrer
Beurteilung vom 1. April 2011 aus den vorstehend ge nannten Gutachten auf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der A.___ -Untersuchung (Januar 2011), der seit der Operation im Februar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorangegangen war (S. 7 oben). Der darauf basierende Einkommensvergleich ergab einen 70 % übersteigenden Invaliditätsgrad ab Februar 2009 (S. 8 f.) und einen Invaliditäts grad von rund 33 % ab 1 7. April 2011 (S. 10) . 4. 4.1
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in einem Verlaufsbericht vom 2 0. Januar 2012 (Urk. 6/121) aus, er betreue die Be schwerdeführerin seit Juli 201 1. Er nannte folgende Diagnosen: - chronisches Schmerzsyndrom des rechten Beines mit neuropathischem Schmerzcharakter, invalidisierend - nach 5 Knieoperationen ab 2004 und Entwicklung eines CRPS rechtes Knie 2008 - reaktiver psychophysischer Erschöpfungszustand persistierend - rezidivierende depressive Episoden, Differentialdiagnose (DD): Zyklothy mia - posttraumatische Belastungsstörung (Schädelhirntrauma Sohn 2002).
Seit seiner Betreuung betrage aus seiner ärztlichen Sicht die Arbeitsunfähigkeit 100 % und die Leistungsunfähig keit auch zwischen 70 und 80 % .
4.2
Vom 1 7. Januar bis 2 8. März 2013 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der D.___, worüber am 3. April
2013 berichtet wurde (Urk. 6/170/6-10 = 6/179/112-116) . Es wurden folgende Diagnosen genannt (S.
1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
Als Zuweisungskontext wurden eine schleichende depressive Dekompensation im Verlauf der letzten zwei Jahre aufgrund chronischer Schmerzen (rechtes Knie) und Panikattacken genannt. Bei Eintritt hätten stark ausgeprägte Schlaf probleme, psychische Anspannung, Schwermut und ausgeprägter sozialer Rück zug im Vordergrund gestanden (S. 1 Mitte).
Die Entlassung der Patientin sei in gebessertem Zustand erfolgt (S.
4 unten). Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 1 1. April 2013 (S.
5 oben). 4.3
Dr. C.___ (vorstehend E. 4.1) nannte in seinem Bericht vom 1. Januar 2014 (Urk. 6/170/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - rezidivierende mittelschwere depressive Störung (ICD-10 F33.1) seit min destens 2010 - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) seit Jahren - komplexe neuropathische Schmerzen rechtes Bein seit zirka 2007 bei Sta tus nach mehreren Knieoperationen rechts
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit der ersten Operation 2008 und führte aus, die Beschwerdeführerin könne so keiner Arbeit nachgehen (S. 2 unten). 4.4
Am 1 0. Mai 2014 erstattete Dr. med. E.___, Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/179/1-102) . Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 5 ff.), d ie Angaben der Beschwerdefüh rerin (S. 2 f., S. 86 f.) und d ie im Rahmen der internistisch-rheumatologischen Untersuchung am 1 4. April 2014 (S. 2 Ziff.
1) erhobenen Befunde (S. 88 ff.).
Sie nannte als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden im rechten Knie und Bein bei (S. 95 Ziff. 9.1): - komplexer Schmerzsymptomatik mit neuropathischen Schmerzanteilen bei - Status nach CRPS Typ I ab etwa Oktober 2008 bei Status nach multip len Knie-Operationen von August 2004 bis Oktober 2008 we gen rezidivierender Patella-Luxationen ab 1 5. März 2004 mit - mässiger Synovitis und wenig Reizerguss sowie mässigen degenerativen Veränderungen mit kurzstre ckiger Tendinitis der Patellarsehne (2 cm) im oberen Anteil, sonst jedoch intakten Meniski und Bändern - bildgebend seit Jahren im wesentlichen unverändert (MRI April 2014 gegenüber MRI August 2012 und Januar 2010) mit - normaler Knochendichte an beiden Schenkelhälsen - jedoch rechts etwas geringere Knochendichte als links (DEXA April 2014) mit - leicht vermindertem Wadenumfang rechts zu links und seitengleichen Oberschenkelumfängen
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Vita min D-Mangel (S. 95 Ziff. 9.2).
In ihrer Beurteilung führte die Gutachterin aus, bei der Beschwerdeführerin be stünden strukturelle Veränderungen im Bereich des rechten Knies, die ihre Leis tungsfähigkeit einschränkten. Die vorhandenen Befunde erklärten jedoch das Ausmass ihrer Beschwerden nicht. Sie könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 %
ausüben, dies mit maximal einer Stunde zusätzlicher Pause pro Halbtag, um sich zu erholen und zu lockern (S. 97 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei durch die einge schränkte Funktion des rechten Knies limitiert, und sie zitierte die folgende Umschreibung gemäss Swiss Insurance Medicine (S. 99 oben): Kniegelenk: Aus Gonarthrosen mit Gelenkinstabilität können sich Einschrän kungen für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Arbeiten in kauernder, kniender oder (bedingt) stehender Position sowie das Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen oder Hinunterspringe n ergeben. Meist keine Ein schränkungen für wechselbelastende Tätigkeiten und für im Sitzen zu ver rich tende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für das betroffene Bein (z.B. Pedal be dienung) respektive genügend Beinfreiheit für Spontanbewegungen.
Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen. Die ange stammte Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin sei nicht angepasst, diese könne sie nicht mehr ausüben. Dagegen sei die Tätigkeit als Ernährungsberate rin oder eine andere leichte, hauptsächlich sitzende Tätigkeit angepasst. Diese könne sie zu 100 % ausüben, wobei sie pro Halbtag maximal eine Stunde zu sätzliche Pause benötige, um sich zu erholen und zu lockern. Sie sei daher in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 75 % arbeitsfähig (S. 99 Mitte).
In der angestammten Tätigkeit sei sie seit dem 2 5. Februar 2008 nicht mehr arbeitsfähig. Vom 2 5. Februar 2008 bis 1 6. Januar 2011 habe eine Arbeitsun fähigkeit
in jeglicher Tätigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit sei sie ab 1 7. Januar 2011 gemäss dem genannten Profil im beschriebenen Umfang arbeitsfähig, dies (auch) gemäss der Einschätzung des Rheumatologen des A.___
im Januar 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2). Seither sei keine wesentliche Änderung eingetreten (S. 99 Ziff. 11.2). 4.5
Am 2 5. Juli 2014 erstattete med. pract . F.___, Fachärztin für Psychi atrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin
(Urk. 6/193/1-30) . Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 3 ff.), das rheumatologische Gutachten von Dr. E.___ (vorstehend E. 4.4) und ihre eigene Untersuchung am 1 4. Juli 2014 (S. 1 unten).
In ihrer Beurteilung führte die Gutachterin unter anderem aus, bei der aktuellen Untersuchung habe bei der Beschwerdeführerin keine depressive Symptomatik mehr festgestellt werden können. Sie habe aktuell vor allem andauernde Schmerzen im rechten Bein beschrieben, Stimmungsschwankungen seien von ihr aktuell nicht beschrieben worden, auch ke ine aktuellen Angstzustände und /oder Panikattacken. Die von ihr angegebene ‚Antriebslosigkeit ‘ und die von ihr angegebenen Ängste liessen sich aus gutachterlicher Sicht nicht mit den von ihr beschriebenen Freizeitaktivitäten und den angegebenen sozialen Kontakten ver einbaren; ein relevantes Rückzugs- oder Vermeidungsverhalten habe sich aktu ell nicht eruieren lassen (S. 23 f.).
Sie habe vor allem mit einem etwas eigenwillig anmutenden subjektiven Krank heitskonzept mit einem aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht inadäquaten Schon- und Vermeidungsverhalten imponiert. Im Rahmen der aktuellen gut achterlichen Untersuchung habe sich eine Diskrepanz zwischen den von ihr angegebenen psychischen und psychosomatischen Beschwerden und dem erho be nen psychiatrischen Befund ergeben. Die von ihr angegebenen psychischen Be schwerden liessen sich nicht mit den von ihr angegebenen Aktivitäten im Rah men der Freizeitgestaltung vereinbaren; sie liessen sich auch nicht mit dem ak tuellen Verzicht auf eine adäquate ambulante psychiatrisch-psychothera peu ti sche Behandlung vereinbaren. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei der Eindruck von Verdeutlichungstendenzen der Beschwerden bei einem eigenwilli gen subjektiven Krankheitskonzept und vor dem Hintergrund eines hohen sekun dären Krankheitsgewinns entstanden (S. 24 oben).
A ktuell hätten keine
depressiven Symptome festgestellt werden k önn en, welche sich zu einer
depressiven Episode subsumieren li essen. Es sei von einer weitge henden
Remission der seit 2009 wiederholt beschriebenen depressiven Episoden
auszugeben. Eine Angststörung habe aktuell nicht (mehr) festgestellt werden können. Bei einem aktuell weitestgehend unauffälligen psychischen Befund rückten bei der Beschwerdeführerin
akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histri o nischen und narzisstischen Anteilen und psychosoziale Belastungsfaktoren in den Vordergrund. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge stellten eine Normvari ante und keine Krankheit dar. Eine manife ste Persönlichkeitsstörung liege nicht vor, die erforderlichen Leitlinien von Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10 seien nicht erfüllt (S. 24 Mitte).
Der von der Explorandin geschilderte Schmerz und ihre subjektiv gefühlten Ein schränkungen in der Lebensführung durch diesen Schmerz seien durch die so matischen Befunde nicht ausreichend erklärt. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei bei der Explorandin - unter Berücksichtigung der Kriterien der ICD-10
- von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugeben (S. 24 un ten), wobei die sich daraus ergeben d en Beeinträchtigungen aus näher darge leg ten Gründen zumutbarerweise überwindbar seien (S. 25 unten).
Die Gutachterin nannte dementsprechend als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 6.2) eine anhaltende somatoforme
Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1).
In der angestammten Tätigkeit bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeits unfähigkeit von 0 %, ebenso im Haushalt (S. 27 Ziff. 7.1). Für die Dauer stationärer Aufenthalte habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S.
27 Ziff. 7.2). In adaptierten Tätigkeiten sei aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % auszugehen (S. 27 Ziff. 7.3.). Als ideal adap tierte Tätigkeiten seien zu nennen die angestammte und die erlernte Tätigkeit sowie andere Tätigkeiten, die normale Anforderungen an die Stress- und Frust rati onstoleranz, die emotionale Belastbarkeit oder die sozialen Kompetenzen be in halteten und 46-jährigen Frauen zugemutet werden könnten (S. 27 Ziff. 7.4). 4.6
Die beiden Gutachterinnen führten in der interdisziplinäre n Zusammenfassung vom 2 5. Juli 2014 (Urk. 7/193/31 -34) aus, in der angestammten Tätigkeit be trage die Arbeitsfähigkeit 0 % und im Haushalt 100 % (S. 32 oben).
In einer dem im Gutachten von Dr. E.___ genannten Profil angepassten Tätig keit betrage die Arbeitsfähigkeit mindestens 75 % (S. 32 Ziff. 9.3), dies seit dem 1 7. Januar 2011 (S. 32 Ziff. 9.2).
Der psychische Gesundheitszustand der Explorandin sei zwar gewissen Schwan kungen bei einer rezidivierenden depressiven Störung unterlegen, eine andau ernde Veränderung /Verschlechterung des psychischen Zustand es habe sich aber
im Vergleich zum Vorgutachten vom Februar 2011 nicht entwickelt (S. 33 Ziff. 10.1). 4.7
PD Dr. med. G.___, Chefarzt Rheumatologie, H.___, der die Beschwerdeführerin jedenfalls von 1 5. Januar
2009 (vgl. Urk. 6/179/127-128, S.
1 oben) bis Mitte 2014 (Urk. 13 S.
2 oben) b ehandelt hat,
nahm auf Anfrage ihres Rechtsvertreters am 1 0. August 2016 zum rheu matologischen Gutachten Stellung (Urk. 13 /1) . Er führte aus, seines Erachtens fehle in der Anamnese und der klinischen Untersuchung eine konzise und struk turierte Erfassung der neuropathischen Schmerzproblematik. Auf Symp tom ebene seien die Schmerzintensität nicht und die Schmerzqualität kaum er fasst. Im Status fehle eine strukturierte klinisch-neurologische Untersuchung des betroffenen Beines (S. 1). In der Gesamtschau seien die Symptome, die damit verbundenen Einschränkungen und die klinischen Befunde ungenügend erho ben und dokumentiert worden. Im Rahmen einer Begutachtung mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei dies jedoch von entscheidender Bedeutung (S. 2 oben).
Sodann äusserte er sich zum aktuellen Zustand, wobei er für Details auf einen Konsultationsbericht vom 1 6. Januar 2016 verwies und keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte (S. 2). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die von ihr eingeholten Gutachten (vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdefüh rerin führte demgegenüber in der im März 2015 erhobenen Beschwerde aus, sie habe eigene Beurteilungen in Auftrag gegeben (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Im Mai 2016 erkundigte sich das Gericht nach dem Verbleib der entsprechenden Berichte (Urk. 9), worauf die Beschwerdeführerin im August 2016 einen Arztbericht (Urk.
13) einreichte; dabei blieb es auch im Rahmen der im Januar 2017 erstat te ten Replik (Urk. 20).
Somit ist die Stellungnahme von PD Dr. G.___
vom August 2016 die einzige von der Beschwerdeführerin gegen die eingeholten Gutachten ins Feld geführte medizinische Beurteilung. 5.2
PD Dr. G.___ führte aus, im rheumatologischen Gutachten fehle in der Anam nese und der klinischen Untersuchung eine konzise und strukturierte Erfassung der neuropathischen Schmerzprobl ematik; eine solche wäre für die gutachterli che Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von entscheidender Bedeutung (vorstehend E. 4.7).
Warum dem so sein soll, ergibt sich weder aus der eine Textseite umfassenden Stellungnahme von PD Dr. G.___ noch aus dem von ihm beigelegten wis sen schaftlichen Beitrag betreffend die Diagnostik bei neuropathischen Schmer zen (Urk. 13/2), der keine Ausführungen betreffend Beurteilung der Arbeitsfä higkeit enthält.
Dass die Gutachterin die neuropathische Komponente - nach wie auch immer konventioneller oder speziell darauf fokussierter Untersuchung - sehr wohl er fasst hat, wird schon dadurch deutlich, dass sie als Diagnose unter anderem eine komplexe Schmerzsymptomatik mit neuropathischen Schmerzanteilen nannte (vorstehend E.
4.4). Inwiefern sich daraus andere als die von ihr gezogenen Schlussfolgerungen betreffend Arbeitsfähigkeit hätten ergeben sollen, legte PD Dr. G.___ nicht dar; weder bezeichnete er die von ihr attestierte Arbeitsfähig keit explizit als unzutreffend noch machte er dazu eigenen Angaben.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 5. Februar 2008 erlittene unfallbedingte Knieverletzung am 5. Januar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 3.1, 6.2, 6.3 und 7.1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm eine Begutachtung in Aussicht (Urk. 6/113, Urk. 6/116), die dann nicht umgehend erfolgen konnte, worauf sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. November 2011 die Zusprache einer bis April 2011 befristeten Rente in Aus sicht stellte (Urk. 6/87). M it Verfügungen vom 1 0. Dezember 2013
sprach sie ihr eine be fristete ganze Rente von Juli 2009 (Urk. 6/158) bis April 2011 (Urk. 6/164) zu, wo bei sie die am 2 6. Januar 2012 gegen den Vorbescheid erhobenen Ein wände (vgl. Urk. 6/93) als Verschlechterungsgesuch einstufte (Urk. 6/136 S.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss den eingeholten Gutachten bestehe aus rheumatologischer Sicht weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % in angepasster Tätigkeit und aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor; es sei weiterhin ein Invaliditätsgrad von 33 % ausgewiesen (S. 1).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber unter Hinweis auf verschie dene Arztberichte auf den Standpunkt (Urk. 1), es könne nicht zweifelhaft sein, dass sie über Mitte Januar 2011 hinaus in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei (S. 8 Ziff. 27), und stellte in Aussicht, von ihr veranlasste medizinische Beurteilunge n einzureichen (S. 3 Ziff. 6).
E. 2.3 Strittig ist, ob über die b is April 2011 befristete Rentenzusprache hinaus auf grund einer revisionsrelevanten Veränderung ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 5. Februar 2011 ein Gutachten im Auftrag einer Erwerbsausfallversiche rung (Urk. 6/61/2-8) .
Der Gutachter kam zum Schluss, es seien aus psychiatrischer Sicht weder Diag nosen mit noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (S. 5 Ziff. 5).
Auch bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der bisherigen (ange stammten) Tätigkeit als auch in anderen (adaptierten) Tätigkeiten (S. 6 Ziff. 7). 3.2
Am 2 1. Februar 2011 erstattet e n die Fachpersonen des A.___ einen Bericht im Auftrag des gleichen Versicherers (Urk. 6/61/9-13), basierend auf e ine r
am 17./1 8. Januar 2011 er folgte n Funktionsorie ntierte n Medizinische n Abklärung (FOMA) .
Sie nannten als Diagnose ein multifaktoriell bedingtes Schmer zsyndrom am rechten Kniegelenk/ Bein, das sie wie folgt näher umschrieben (S. 2 Ziff. 1): - Status nach Patellaluxation 2004 - Status nach 3-maligen operativen Eingriffen am rechten Kniegelenk (2004, 2005, 2006) - S tatus nach Patellarezentrierung, Trochleaplastik und Rückverlagerung der Tuberositas
tibiae und Rekonstruktion des lateralen Retinaculums rechts am 2 5. Februar 2008 - Status nach arthroskopischer
Arthrolyse am 8. Oktober 2008 - postoperativ complex regional pain
syndrome (CRPS) - aktuell: komplexe Schmerzsymptomatik mit neuropathischen Schmerz anteilen, leichten residuellen trophischen Störungen, dysfunktionalem Schmerzverhalten - aktive Bewegungseinschränkung - radiologisch mässige Gonarthrose
Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belas tungstoleranz des rechten Kniegelenkes. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer vorwiegend sitzenden Arbeit; leichte Gewichte bis 10 kg könnten selten hantiert werden (S. 3 Ziff. 3.1). Die Belastbarkeit sei für das Führen und Begleiten von zum Teil schwer behinderten Jugendlichen nicht genügend (S. 4 Ziff. 3.2). Sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit sei ganztägig zumutbar mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung, zusätzlichen Pausen von insgesamt zirka 2 h pro Tag und sofern das Sitzen mit genü gend Beinfreiheit verbunden sei und regelmässig unterbrochen werden könne (S. 4 Ziff 3.3).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, die Tätigkeit als pädagogische Mitar beiterin in einer Schule mit mehrfach behinderten Kindern sei der Versicherten aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (S. 5 Ziff. 6.1). Aus rheumatolo gisch-orthopädischer Sicht wäre der Versicherten medizinisch-theoretisch eine überwiegend sitzende Arbeit an einem ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz ganztags zumutbar, dies mit einem erhöhten Erholungsbedarf von 2 Stunden pro Tag, entsprechend einer 75%igen Arbeitsfähigkeit optimal adaptiert. A us psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 5 Ziff 6.2). 3.3
Gemäss Feststellungsblatt vom 1 0. November 2011 (Urk. 6/82) schloss Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in ihrer
Beurteilung vom 1. April 2011 aus den vorstehend ge nannten Gutachten auf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der A.___ -Untersuchung (Januar 2011), der seit der Operation im Februar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorangegangen war (S. 7 oben). Der darauf basierende Einkommensvergleich ergab einen 70 % übersteigenden Invaliditätsgrad ab Februar 2009 (S. 8 f.) und einen Invaliditäts grad von rund 33 % ab 1 7. April 2011 (S. 10) . 4. 4.1
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in einem Verlaufsbericht vom 2 0. Januar 2012 (Urk. 6/121) aus, er betreue die Be schwerdeführerin seit Juli 201 1. Er nannte folgende Diagnosen: - chronisches Schmerzsyndrom des rechten Beines mit neuropathischem Schmerzcharakter, invalidisierend - nach 5 Knieoperationen ab 2004 und Entwicklung eines CRPS rechtes Knie 2008 - reaktiver psychophysischer Erschöpfungszustand persistierend - rezidivierende depressive Episoden, Differentialdiagnose (DD): Zyklothy mia - posttraumatische Belastungsstörung (Schädelhirntrauma Sohn 2002).
Seit seiner Betreuung betrage aus seiner ärztlichen Sicht die Arbeitsunfähigkeit 100 % und die Leistungsunfähig keit auch zwischen 70 und 80 % .
4.2
Vom 1 7. Januar bis 2 8. März 2013 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der D.___, worüber am 3. April
2013 berichtet wurde (Urk. 6/170/6-10 = 6/179/112-116) . Es wurden folgende Diagnosen genannt (S.
1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
Als Zuweisungskontext wurden eine schleichende depressive Dekompensation im Verlauf der letzten zwei Jahre aufgrund chronischer Schmerzen (rechtes Knie) und Panikattacken genannt. Bei Eintritt hätten stark ausgeprägte Schlaf probleme, psychische Anspannung, Schwermut und ausgeprägter sozialer Rück zug im Vordergrund gestanden (S. 1 Mitte).
Die Entlassung der Patientin sei in gebessertem Zustand erfolgt (S.
4 unten). Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 1 1. April 2013 (S.
5 oben). 4.3
Dr. C.___ (vorstehend E. 4.1) nannte in seinem Bericht vom 1. Januar 2014 (Urk. 6/170/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - rezidivierende mittelschwere depressive Störung (ICD-10 F33.1) seit min destens 2010 - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) seit Jahren - komplexe neuropathische Schmerzen rechtes Bein seit zirka 2007 bei Sta tus nach mehreren Knieoperationen rechts
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit der ersten Operation 2008 und führte aus, die Beschwerdeführerin könne so keiner Arbeit nachgehen (S. 2 unten). 4.4
Am 1 0. Mai 2014 erstattete Dr. med. E.___, Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/179/1-102) . Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 5 ff.), d ie Angaben der Beschwerdefüh rerin (S. 2 f., S. 86 f.) und d ie im Rahmen der internistisch-rheumatologischen Untersuchung am 1 4. April 2014 (S. 2 Ziff.
1) erhobenen Befunde (S. 88 ff.).
Sie nannte als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden im rechten Knie und Bein bei (S. 95 Ziff. 9.1): - komplexer Schmerzsymptomatik mit neuropathischen Schmerzanteilen bei - Status nach CRPS Typ I ab etwa Oktober 2008 bei Status nach multip len Knie-Operationen von August 2004 bis Oktober 2008 we gen rezidivierender Patella-Luxationen ab 1 5. März 2004 mit - mässiger Synovitis und wenig Reizerguss sowie mässigen degenerativen Veränderungen mit kurzstre ckiger Tendinitis der Patellarsehne (2 cm) im oberen Anteil, sonst jedoch intakten Meniski und Bändern - bildgebend seit Jahren im wesentlichen unverändert (MRI April 2014 gegenüber MRI August 2012 und Januar 2010) mit - normaler Knochendichte an beiden Schenkelhälsen - jedoch rechts etwas geringere Knochendichte als links (DEXA April 2014) mit - leicht vermindertem Wadenumfang rechts zu links und seitengleichen Oberschenkelumfängen
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Vita min D-Mangel (S. 95 Ziff. 9.2).
In ihrer Beurteilung führte die Gutachterin aus, bei der Beschwerdeführerin be stünden strukturelle Veränderungen im Bereich des rechten Knies, die ihre Leis tungsfähigkeit einschränkten. Die vorhandenen Befunde erklärten jedoch das Ausmass ihrer Beschwerden nicht. Sie könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 %
ausüben, dies mit maximal einer Stunde zusätzlicher Pause pro Halbtag, um sich zu erholen und zu lockern (S. 97 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei durch die einge schränkte Funktion des rechten Knies limitiert, und sie zitierte die folgende Umschreibung gemäss Swiss Insurance Medicine (S. 99 oben): Kniegelenk: Aus Gonarthrosen mit Gelenkinstabilität können sich Einschrän kungen für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Arbeiten in kauernder, kniender oder (bedingt) stehender Position sowie das Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen oder Hinunterspringe n ergeben. Meist keine Ein schränkungen für wechselbelastende Tätigkeiten und für im Sitzen zu ver rich tende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für das betroffene Bein (z.B. Pedal be dienung) respektive genügend Beinfreiheit für Spontanbewegungen.
Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen. Die ange stammte Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin sei nicht angepasst, diese könne sie nicht mehr ausüben. Dagegen sei die Tätigkeit als Ernährungsberate rin oder eine andere leichte, hauptsächlich sitzende Tätigkeit angepasst. Diese könne sie zu 100 % ausüben, wobei sie pro Halbtag maximal eine Stunde zu sätzliche Pause benötige, um sich zu erholen und zu lockern. Sie sei daher in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 75 % arbeitsfähig (S. 99 Mitte).
In der angestammten Tätigkeit sei sie seit dem 2 5. Februar 2008 nicht mehr arbeitsfähig. Vom 2 5. Februar 2008 bis 1 6. Januar 2011 habe eine Arbeitsun fähigkeit
in jeglicher Tätigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit sei sie ab 1 7. Januar 2011 gemäss dem genannten Profil im beschriebenen Umfang arbeitsfähig, dies (auch) gemäss der Einschätzung des Rheumatologen des A.___
im Januar 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2). Seither sei keine wesentliche Änderung eingetreten (S. 99 Ziff. 11.2). 4.5
Am 2 5. Juli 2014 erstattete med. pract . F.___, Fachärztin für Psychi atrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin
(Urk. 6/193/1-30) . Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 3 ff.), das rheumatologische Gutachten von Dr. E.___ (vorstehend E. 4.4) und ihre eigene Untersuchung am 1 4. Juli 2014 (S. 1 unten).
In ihrer Beurteilung führte die Gutachterin unter anderem aus, bei der aktuellen Untersuchung habe bei der Beschwerdeführerin keine depressive Symptomatik mehr festgestellt werden können. Sie habe aktuell vor allem andauernde Schmerzen im rechten Bein beschrieben, Stimmungsschwankungen seien von ihr aktuell nicht beschrieben worden, auch ke ine aktuellen Angstzustände und /oder Panikattacken. Die von ihr angegebene ‚Antriebslosigkeit ‘ und die von ihr angegebenen Ängste liessen sich aus gutachterlicher Sicht nicht mit den von ihr beschriebenen Freizeitaktivitäten und den angegebenen sozialen Kontakten ver einbaren; ein relevantes Rückzugs- oder Vermeidungsverhalten habe sich aktu ell nicht eruieren lassen (S. 23 f.).
Sie habe vor allem mit einem etwas eigenwillig anmutenden subjektiven Krank heitskonzept mit einem aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht inadäquaten Schon- und Vermeidungsverhalten imponiert. Im Rahmen der aktuellen gut achterlichen Untersuchung habe sich eine Diskrepanz zwischen den von ihr angegebenen psychischen und psychosomatischen Beschwerden und dem erho be nen psychiatrischen Befund ergeben. Die von ihr angegebenen psychischen Be schwerden liessen sich nicht mit den von ihr angegebenen Aktivitäten im Rah men der Freizeitgestaltung vereinbaren; sie liessen sich auch nicht mit dem ak tuellen Verzicht auf eine adäquate ambulante psychiatrisch-psychothera peu ti sche Behandlung vereinbaren. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei der Eindruck von Verdeutlichungstendenzen der Beschwerden bei einem eigenwilli gen subjektiven Krankheitskonzept und vor dem Hintergrund eines hohen sekun dären Krankheitsgewinns entstanden (S. 24 oben).
A ktuell hätten keine
depressiven Symptome festgestellt werden k önn en, welche sich zu einer
depressiven Episode subsumieren li essen. Es sei von einer weitge henden
Remission der seit 2009 wiederholt beschriebenen depressiven Episoden
auszugeben. Eine Angststörung habe aktuell nicht (mehr) festgestellt werden können. Bei einem aktuell weitestgehend unauffälligen psychischen Befund rückten bei der Beschwerdeführerin
akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histri o nischen und narzisstischen Anteilen und psychosoziale Belastungsfaktoren in den Vordergrund. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge stellten eine Normvari ante und keine Krankheit dar. Eine manife ste Persönlichkeitsstörung liege nicht vor, die erforderlichen Leitlinien von Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10 seien nicht erfüllt (S. 24 Mitte).
Der von der Explorandin geschilderte Schmerz und ihre subjektiv gefühlten Ein schränkungen in der Lebensführung durch diesen Schmerz seien durch die so matischen Befunde nicht ausreichend erklärt. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei bei der Explorandin - unter Berücksichtigung der Kriterien der ICD-10
- von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugeben (S. 24 un ten), wobei die sich daraus ergeben d en Beeinträchtigungen aus näher darge leg ten Gründen zumutbarerweise überwindbar seien (S. 25 unten).
Die Gutachterin nannte dementsprechend als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 6.2) eine anhaltende somatoforme
Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1).
In der angestammten Tätigkeit bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeits unfähigkeit von 0 %, ebenso im Haushalt (S. 27 Ziff. 7.1). Für die Dauer stationärer Aufenthalte habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S.
27 Ziff. 7.2). In adaptierten Tätigkeiten sei aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % auszugehen (S. 27 Ziff. 7.3.). Als ideal adap tierte Tätigkeiten seien zu nennen die angestammte und die erlernte Tätigkeit sowie andere Tätigkeiten, die normale Anforderungen an die Stress- und Frust rati onstoleranz, die emotionale Belastbarkeit oder die sozialen Kompetenzen be in halteten und 46-jährigen Frauen zugemutet werden könnten (S. 27 Ziff. 7.4). 4.6
Die beiden Gutachterinnen führten in der interdisziplinäre n Zusammenfassung vom 2 5. Juli 2014 (Urk. 7/193/31 -34) aus, in der angestammten Tätigkeit be trage die Arbeitsfähigkeit 0 % und im Haushalt 100 % (S. 32 oben).
In einer dem im Gutachten von Dr. E.___ genannten Profil angepassten Tätig keit betrage die Arbeitsfähigkeit mindestens 75 % (S. 32 Ziff. 9.3), dies seit dem 1 7. Januar 2011 (S. 32 Ziff. 9.2).
Der psychische Gesundheitszustand der Explorandin sei zwar gewissen Schwan kungen bei einer rezidivierenden depressiven Störung unterlegen, eine andau ernde Veränderung /Verschlechterung des psychischen Zustand es habe sich aber
im Vergleich zum Vorgutachten vom Februar 2011 nicht entwickelt (S. 33 Ziff. 10.1). 4.7
PD Dr. med. G.___, Chefarzt Rheumatologie, H.___, der die Beschwerdeführerin jedenfalls von 1 5. Januar
2009 (vgl. Urk. 6/179/127-128, S.
1 oben) bis Mitte 2014 (Urk. 13 S.
2 oben) b ehandelt hat,
nahm auf Anfrage ihres Rechtsvertreters am 1 0. August 2016 zum rheu matologischen Gutachten Stellung (Urk. 13 /1) . Er führte aus, seines Erachtens fehle in der Anamnese und der klinischen Untersuchung eine konzise und struk turierte Erfassung der neuropathischen Schmerzproblematik. Auf Symp tom ebene seien die Schmerzintensität nicht und die Schmerzqualität kaum er fasst. Im Status fehle eine strukturierte klinisch-neurologische Untersuchung des betroffenen Beines (S. 1). In der Gesamtschau seien die Symptome, die damit verbundenen Einschränkungen und die klinischen Befunde ungenügend erho ben und dokumentiert worden. Im Rahmen einer Begutachtung mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei dies jedoch von entscheidender Bedeutung (S. 2 oben).
Sodann äusserte er sich zum aktuellen Zustand, wobei er für Details auf einen Konsultationsbericht vom 1 6. Januar 2016 verwies und keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte (S. 2). 5.
E. 5 oben) .
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die von ihr eingeholten Gutachten (vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdefüh rerin führte demgegenüber in der im März 2015 erhobenen Beschwerde aus, sie habe eigene Beurteilungen in Auftrag gegeben (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Im Mai 2016 erkundigte sich das Gericht nach dem Verbleib der entsprechenden Berichte (Urk. 9), worauf die Beschwerdeführerin im August 2016 einen Arztbericht (Urk.
13) einreichte; dabei blieb es auch im Rahmen der im Januar 2017 erstat te ten Replik (Urk. 20).
Somit ist die Stellungnahme von PD Dr. G.___
vom August 2016 die einzige von der Beschwerdeführerin gegen die eingeholten Gutachten ins Feld geführte medizinische Beurteilung.
E. 5.2 PD Dr. G.___ führte aus, im rheumatologischen Gutachten fehle in der Anam nese und der klinischen Untersuchung eine konzise und strukturierte Erfassung der neuropathischen Schmerzprobl ematik; eine solche wäre für die gutachterli che Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von entscheidender Bedeutung (vorstehend E. 4.7).
Warum dem so sein soll, ergibt sich weder aus der eine Textseite umfassenden Stellungnahme von PD Dr. G.___ noch aus dem von ihm beigelegten wis sen schaftlichen Beitrag betreffend die Diagnostik bei neuropathischen Schmer zen (Urk. 13/2), der keine Ausführungen betreffend Beurteilung der Arbeitsfä higkeit enthält.
Dass die Gutachterin die neuropathische Komponente - nach wie auch immer konventioneller oder speziell darauf fokussierter Untersuchung - sehr wohl er fasst hat, wird schon dadurch deutlich, dass sie als Diagnose unter anderem eine komplexe Schmerzsymptomatik mit neuropathischen Schmerzanteilen nannte (vorstehend E.
4.4). Inwiefern sich daraus andere als die von ihr gezogenen Schlussfolgerungen betreffend Arbeitsfähigkeit hätten ergeben sollen, legte PD Dr. G.___ nicht dar; weder bezeichnete er die von ihr attestierte Arbeitsfähig keit explizit als unzutreffend noch machte er dazu eigenen Angaben.
E. 10 Februar 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihre eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % zu zusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) . Sie habe eigene medizinische Beurteilungen in Auftrag gegeben, die sie im Rahmen des beantragten zweite n
Schriften wechsel s (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) einbringen werde (S. 3 Ziff. 6) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde.
Nach entsprechender Nachfrage des Gerichts am 2 4. Mai 2016 (Urk.
9) reichte die Beschwerdeführerin a m 2 9. August 2016 (Postaufgabe; Urk.
12) einen Arzt bericht vom 1 0. August 2016 (Urk.
E. 13 /1)
und am 1 7. Januar 2017 eine Replik (Urk.
20) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 3. Februar 2017 auf Duplik (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin am 2 7. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts b e messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
Dispositiv
- Februar 2017 (E. 5.3 mit Hinweis auf frühere Urteile). Darauf ist zu verweisen. Dr. E.___ ist nicht nur Internistin, sondern auch Fachärztin für Rheumato logie, wie sich dem Medizinalberuferegister auf der Website des Bundesamtes für Gesundheitswesen entnehmen lässt. Auch dieser Einwand erweist sich somit als unzutreffend. 5.4 Schliesslich wandte die Beschwerdeführerin ein, die Gutachterinnen hätten sich nicht an den gemäss BGE 141 V 281 bezüglich der Auswirkung chronischer Schmerzstörungen und somatoformer Schmerzbilder zu beachtenden Standar dindikatoren orientiert ( Urk. 20 S. 10 f.) Das genannte Urteil datiert vom
- Juni 2015 und wurde im September 2015 amtlich publiziert. Wie sich die Gutachterinnen beim Verfassen ihres Gutach tens im Mai/ Juli 2014 an den erst über ein Jahr später in Änderung der bis dahin geltenden Rechtsprechung bekannt gemachten Indikatoren hätten orien tieren sollen oder können, ist nicht ersichtlich und wurde in der Replik auch nicht näher ausgeführt. Zu beachten ist zudem , dass nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren (BGE 141 V 281 E. 8). Das im Juli 2014 erstattete psychiatrische Gutachten (vorstehend E. 4.5) wurde zwar ohne Bezug nahme auf die - damals noch gar nicht existierende - heute massgebende Ter mi nologie verfasst. Inhaltlich aber genügt es den mit BGE 141 V 281 for mulier ten Anforderungen, denn alle der zu beachtenden Standardindikatoren – näm lich (im Hinblick auf die Gesundheitsschädigung) die Ausprägung der diag nose rele vanten Befunde, der Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – misser folg und allfällige Komorbiditäten , sodann die Persönlichkeit, der soziale Kontext und (im Hinblick auf die Konsistenz) die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen sowie der be hand lungs - und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) - sind in der gutachterlichen Beurteilung in einer Weise thema ti siert, die den Schluss auf eine aus psychiatrischer Sicht uneinge schränkte Leis tungsfähigkeit als auch nach dem neuen Standard nachvollzieh bar und über zeugend begründet erscheinen lässt. 5.5 Somit erweisen sich die gegen die eingeholten Gutachten erhobenen Einwände alle als nicht stichhaltig. Die Gutachten genügen den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass auf sie abzustellen ist. Der Sachverhalt ist also dahingehend erstellt, dass ab Januar 2011 für dem formu lierten Anforderungsprofil angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 75 % besteht und dass sich die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit seit dem für die Rentenbefristung massgebenden Zeitpunkt (Januar 2011) abgesehen von einem 10-wöchigen Klinikaufenthalt (vorstehend E. 4.2) nicht verändert und insbesondere nicht verschlechtert hat. Dies führt zur Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen über die zugesprochene befristete Rente hinausgehenden Rentenanspruch verneint hat . Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
- Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00324 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
5. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Krepper Spring Partner Sophienstrasse 2, Postfach 1517, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1968, Mutter von zwei Kindern (geboren 1993 und 1996), gelernte Kleinkindererzieherin, seit 2005 als pädagogische Mitarbeiterin an einer heilpädagogischen Schule angestellt, meldete sich unter Hinweis auf eine a m 2 5. Februar 2008 erlittene unfallbedingte Knieverletzung am 5. Januar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 3.1, 6.2, 6.3 und 7.1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm eine Begutachtung in Aussicht (Urk. 6/113, Urk. 6/116), die dann nicht umgehend erfolgen konnte, worauf sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. November 2011 die Zusprache einer bis April 2011 befristeten Rente in Aus sicht stellte (Urk. 6/87). M it Verfügungen vom 1 0. Dezember 2013
sprach sie ihr eine be fristete ganze Rente von Juli 2009 (Urk. 6/158) bis April 2011 (Urk. 6/164) zu, wo bei sie die am 2 6. Januar 2012 gegen den Vorbescheid erhobenen Ein wände (vgl. Urk. 6/93) als Verschlechterungsgesuch einstufte (Urk. 6/136 S.
5 oben) . 1.2
Nach Eingang von am 1 0. Mai 2014 (Urk. 6/179) und 2 5. Juli 2014 (Urk. 6/193) erstatteten Gutachten sowie durchgeführtem V orbescheid verfahren (Urk. 6/196, Urk. 6/206) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Februar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 6/208 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 3. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
10. Februar 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihre eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % zu zusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) . Sie habe eigene medizinische Beurteilungen in Auftrag gegeben, die sie im Rahmen des beantragten zweite n
Schriften wechsel s (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) einbringen werde (S. 3 Ziff. 6) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde.
Nach entsprechender Nachfrage des Gerichts am 2 4. Mai 2016 (Urk.
9) reichte die Beschwerdeführerin a m 2 9. August 2016 (Postaufgabe; Urk.
12) einen Arzt bericht vom 1 0. August 2016 (Urk. 13 /1)
und am 1 7. Januar 2017 eine Replik (Urk.
20) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 3. Februar 2017 auf Duplik (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin am 2 7. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Im Falle einer erneuten Anmeldung ist abzuklären, ob seit der zuletzt ergange nen Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint oder befristet worden war, eine Veränderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist; dabei ist wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG (nachstehend E. 1.3) vorzugehen (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts b e messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss den eingeholten Gutachten bestehe aus rheumatologischer Sicht weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % in angepasster Tätigkeit und aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor; es sei weiterhin ein Invaliditätsgrad von 33 % ausgewiesen (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber unter Hinweis auf verschie dene Arztberichte auf den Standpunkt (Urk. 1), es könne nicht zweifelhaft sein, dass sie über Mitte Januar 2011 hinaus in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei (S. 8 Ziff. 27), und stellte in Aussicht, von ihr veranlasste medizinische Beurteilunge n einzureichen (S. 3 Ziff. 6). 2.3
Strittig ist, ob über die b is April 2011 befristete Rentenzusprache hinaus auf grund einer revisionsrelevanten Veränderung ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 5. Februar 2011 ein Gutachten im Auftrag einer Erwerbsausfallversiche rung (Urk. 6/61/2-8) .
Der Gutachter kam zum Schluss, es seien aus psychiatrischer Sicht weder Diag nosen mit noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (S. 5 Ziff. 5).
Auch bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der bisherigen (ange stammten) Tätigkeit als auch in anderen (adaptierten) Tätigkeiten (S. 6 Ziff. 7). 3.2
Am 2 1. Februar 2011 erstattet e n die Fachpersonen des A.___ einen Bericht im Auftrag des gleichen Versicherers (Urk. 6/61/9-13), basierend auf e ine r
am 17./1 8. Januar 2011 er folgte n Funktionsorie ntierte n Medizinische n Abklärung (FOMA) .
Sie nannten als Diagnose ein multifaktoriell bedingtes Schmer zsyndrom am rechten Kniegelenk/ Bein, das sie wie folgt näher umschrieben (S. 2 Ziff. 1): - Status nach Patellaluxation 2004 - Status nach 3-maligen operativen Eingriffen am rechten Kniegelenk (2004, 2005, 2006) - S tatus nach Patellarezentrierung, Trochleaplastik und Rückverlagerung der Tuberositas
tibiae und Rekonstruktion des lateralen Retinaculums rechts am 2 5. Februar 2008 - Status nach arthroskopischer
Arthrolyse am 8. Oktober 2008 - postoperativ complex regional pain
syndrome (CRPS) - aktuell: komplexe Schmerzsymptomatik mit neuropathischen Schmerz anteilen, leichten residuellen trophischen Störungen, dysfunktionalem Schmerzverhalten - aktive Bewegungseinschränkung - radiologisch mässige Gonarthrose
Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belas tungstoleranz des rechten Kniegelenkes. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer vorwiegend sitzenden Arbeit; leichte Gewichte bis 10 kg könnten selten hantiert werden (S. 3 Ziff. 3.1). Die Belastbarkeit sei für das Führen und Begleiten von zum Teil schwer behinderten Jugendlichen nicht genügend (S. 4 Ziff. 3.2). Sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit sei ganztägig zumutbar mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung, zusätzlichen Pausen von insgesamt zirka 2 h pro Tag und sofern das Sitzen mit genü gend Beinfreiheit verbunden sei und regelmässig unterbrochen werden könne (S. 4 Ziff 3.3).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, die Tätigkeit als pädagogische Mitar beiterin in einer Schule mit mehrfach behinderten Kindern sei der Versicherten aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (S. 5 Ziff. 6.1). Aus rheumatolo gisch-orthopädischer Sicht wäre der Versicherten medizinisch-theoretisch eine überwiegend sitzende Arbeit an einem ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz ganztags zumutbar, dies mit einem erhöhten Erholungsbedarf von 2 Stunden pro Tag, entsprechend einer 75%igen Arbeitsfähigkeit optimal adaptiert. A us psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 5 Ziff 6.2). 3.3
Gemäss Feststellungsblatt vom 1 0. November 2011 (Urk. 6/82) schloss Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in ihrer
Beurteilung vom 1. April 2011 aus den vorstehend ge nannten Gutachten auf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der A.___ -Untersuchung (Januar 2011), der seit der Operation im Februar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorangegangen war (S. 7 oben). Der darauf basierende Einkommensvergleich ergab einen 70 % übersteigenden Invaliditätsgrad ab Februar 2009 (S. 8 f.) und einen Invaliditäts grad von rund 33 % ab 1 7. April 2011 (S. 10) . 4. 4.1
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in einem Verlaufsbericht vom 2 0. Januar 2012 (Urk. 6/121) aus, er betreue die Be schwerdeführerin seit Juli 201 1. Er nannte folgende Diagnosen: - chronisches Schmerzsyndrom des rechten Beines mit neuropathischem Schmerzcharakter, invalidisierend - nach 5 Knieoperationen ab 2004 und Entwicklung eines CRPS rechtes Knie 2008 - reaktiver psychophysischer Erschöpfungszustand persistierend - rezidivierende depressive Episoden, Differentialdiagnose (DD): Zyklothy mia - posttraumatische Belastungsstörung (Schädelhirntrauma Sohn 2002).
Seit seiner Betreuung betrage aus seiner ärztlichen Sicht die Arbeitsunfähigkeit 100 % und die Leistungsunfähig keit auch zwischen 70 und 80 % .
4.2
Vom 1 7. Januar bis 2 8. März 2013 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der D.___, worüber am 3. April
2013 berichtet wurde (Urk. 6/170/6-10 = 6/179/112-116) . Es wurden folgende Diagnosen genannt (S.
1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
Als Zuweisungskontext wurden eine schleichende depressive Dekompensation im Verlauf der letzten zwei Jahre aufgrund chronischer Schmerzen (rechtes Knie) und Panikattacken genannt. Bei Eintritt hätten stark ausgeprägte Schlaf probleme, psychische Anspannung, Schwermut und ausgeprägter sozialer Rück zug im Vordergrund gestanden (S. 1 Mitte).
Die Entlassung der Patientin sei in gebessertem Zustand erfolgt (S.
4 unten). Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 1 1. April 2013 (S.
5 oben). 4.3
Dr. C.___ (vorstehend E. 4.1) nannte in seinem Bericht vom 1. Januar 2014 (Urk. 6/170/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - rezidivierende mittelschwere depressive Störung (ICD-10 F33.1) seit min destens 2010 - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) seit Jahren - komplexe neuropathische Schmerzen rechtes Bein seit zirka 2007 bei Sta tus nach mehreren Knieoperationen rechts
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit der ersten Operation 2008 und führte aus, die Beschwerdeführerin könne so keiner Arbeit nachgehen (S. 2 unten). 4.4
Am 1 0. Mai 2014 erstattete Dr. med. E.___, Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/179/1-102) . Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 5 ff.), d ie Angaben der Beschwerdefüh rerin (S. 2 f., S. 86 f.) und d ie im Rahmen der internistisch-rheumatologischen Untersuchung am 1 4. April 2014 (S. 2 Ziff.
1) erhobenen Befunde (S. 88 ff.).
Sie nannte als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden im rechten Knie und Bein bei (S. 95 Ziff. 9.1): - komplexer Schmerzsymptomatik mit neuropathischen Schmerzanteilen bei - Status nach CRPS Typ I ab etwa Oktober 2008 bei Status nach multip len Knie-Operationen von August 2004 bis Oktober 2008 we gen rezidivierender Patella-Luxationen ab 1 5. März 2004 mit - mässiger Synovitis und wenig Reizerguss sowie mässigen degenerativen Veränderungen mit kurzstre ckiger Tendinitis der Patellarsehne (2 cm) im oberen Anteil, sonst jedoch intakten Meniski und Bändern - bildgebend seit Jahren im wesentlichen unverändert (MRI April 2014 gegenüber MRI August 2012 und Januar 2010) mit - normaler Knochendichte an beiden Schenkelhälsen - jedoch rechts etwas geringere Knochendichte als links (DEXA April 2014) mit - leicht vermindertem Wadenumfang rechts zu links und seitengleichen Oberschenkelumfängen
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Vita min D-Mangel (S. 95 Ziff. 9.2).
In ihrer Beurteilung führte die Gutachterin aus, bei der Beschwerdeführerin be stünden strukturelle Veränderungen im Bereich des rechten Knies, die ihre Leis tungsfähigkeit einschränkten. Die vorhandenen Befunde erklärten jedoch das Ausmass ihrer Beschwerden nicht. Sie könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 %
ausüben, dies mit maximal einer Stunde zusätzlicher Pause pro Halbtag, um sich zu erholen und zu lockern (S. 97 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei durch die einge schränkte Funktion des rechten Knies limitiert, und sie zitierte die folgende Umschreibung gemäss Swiss Insurance Medicine (S. 99 oben): Kniegelenk: Aus Gonarthrosen mit Gelenkinstabilität können sich Einschrän kungen für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Arbeiten in kauernder, kniender oder (bedingt) stehender Position sowie das Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen oder Hinunterspringe n ergeben. Meist keine Ein schränkungen für wechselbelastende Tätigkeiten und für im Sitzen zu ver rich tende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für das betroffene Bein (z.B. Pedal be dienung) respektive genügend Beinfreiheit für Spontanbewegungen.
Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen. Die ange stammte Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin sei nicht angepasst, diese könne sie nicht mehr ausüben. Dagegen sei die Tätigkeit als Ernährungsberate rin oder eine andere leichte, hauptsächlich sitzende Tätigkeit angepasst. Diese könne sie zu 100 % ausüben, wobei sie pro Halbtag maximal eine Stunde zu sätzliche Pause benötige, um sich zu erholen und zu lockern. Sie sei daher in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 75 % arbeitsfähig (S. 99 Mitte).
In der angestammten Tätigkeit sei sie seit dem 2 5. Februar 2008 nicht mehr arbeitsfähig. Vom 2 5. Februar 2008 bis 1 6. Januar 2011 habe eine Arbeitsun fähigkeit
in jeglicher Tätigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit sei sie ab 1 7. Januar 2011 gemäss dem genannten Profil im beschriebenen Umfang arbeitsfähig, dies (auch) gemäss der Einschätzung des Rheumatologen des A.___
im Januar 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2). Seither sei keine wesentliche Änderung eingetreten (S. 99 Ziff. 11.2). 4.5
Am 2 5. Juli 2014 erstattete med. pract . F.___, Fachärztin für Psychi atrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin
(Urk. 6/193/1-30) . Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 3 ff.), das rheumatologische Gutachten von Dr. E.___ (vorstehend E. 4.4) und ihre eigene Untersuchung am 1 4. Juli 2014 (S. 1 unten).
In ihrer Beurteilung führte die Gutachterin unter anderem aus, bei der aktuellen Untersuchung habe bei der Beschwerdeführerin keine depressive Symptomatik mehr festgestellt werden können. Sie habe aktuell vor allem andauernde Schmerzen im rechten Bein beschrieben, Stimmungsschwankungen seien von ihr aktuell nicht beschrieben worden, auch ke ine aktuellen Angstzustände und /oder Panikattacken. Die von ihr angegebene ‚Antriebslosigkeit ‘ und die von ihr angegebenen Ängste liessen sich aus gutachterlicher Sicht nicht mit den von ihr beschriebenen Freizeitaktivitäten und den angegebenen sozialen Kontakten ver einbaren; ein relevantes Rückzugs- oder Vermeidungsverhalten habe sich aktu ell nicht eruieren lassen (S. 23 f.).
Sie habe vor allem mit einem etwas eigenwillig anmutenden subjektiven Krank heitskonzept mit einem aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht inadäquaten Schon- und Vermeidungsverhalten imponiert. Im Rahmen der aktuellen gut achterlichen Untersuchung habe sich eine Diskrepanz zwischen den von ihr angegebenen psychischen und psychosomatischen Beschwerden und dem erho be nen psychiatrischen Befund ergeben. Die von ihr angegebenen psychischen Be schwerden liessen sich nicht mit den von ihr angegebenen Aktivitäten im Rah men der Freizeitgestaltung vereinbaren; sie liessen sich auch nicht mit dem ak tuellen Verzicht auf eine adäquate ambulante psychiatrisch-psychothera peu ti sche Behandlung vereinbaren. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei der Eindruck von Verdeutlichungstendenzen der Beschwerden bei einem eigenwilli gen subjektiven Krankheitskonzept und vor dem Hintergrund eines hohen sekun dären Krankheitsgewinns entstanden (S. 24 oben).
A ktuell hätten keine
depressiven Symptome festgestellt werden k önn en, welche sich zu einer
depressiven Episode subsumieren li essen. Es sei von einer weitge henden
Remission der seit 2009 wiederholt beschriebenen depressiven Episoden
auszugeben. Eine Angststörung habe aktuell nicht (mehr) festgestellt werden können. Bei einem aktuell weitestgehend unauffälligen psychischen Befund rückten bei der Beschwerdeführerin
akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histri o nischen und narzisstischen Anteilen und psychosoziale Belastungsfaktoren in den Vordergrund. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge stellten eine Normvari ante und keine Krankheit dar. Eine manife ste Persönlichkeitsstörung liege nicht vor, die erforderlichen Leitlinien von Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10 seien nicht erfüllt (S. 24 Mitte).
Der von der Explorandin geschilderte Schmerz und ihre subjektiv gefühlten Ein schränkungen in der Lebensführung durch diesen Schmerz seien durch die so matischen Befunde nicht ausreichend erklärt. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei bei der Explorandin - unter Berücksichtigung der Kriterien der ICD-10
- von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugeben (S. 24 un ten), wobei die sich daraus ergeben d en Beeinträchtigungen aus näher darge leg ten Gründen zumutbarerweise überwindbar seien (S. 25 unten).
Die Gutachterin nannte dementsprechend als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 6.2) eine anhaltende somatoforme
Schmerzstö rung (ICD-10 F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1).
In der angestammten Tätigkeit bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeits unfähigkeit von 0 %, ebenso im Haushalt (S. 27 Ziff. 7.1). Für die Dauer stationärer Aufenthalte habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S.
27 Ziff. 7.2). In adaptierten Tätigkeiten sei aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % auszugehen (S. 27 Ziff. 7.3.). Als ideal adap tierte Tätigkeiten seien zu nennen die angestammte und die erlernte Tätigkeit sowie andere Tätigkeiten, die normale Anforderungen an die Stress- und Frust rati onstoleranz, die emotionale Belastbarkeit oder die sozialen Kompetenzen be in halteten und 46-jährigen Frauen zugemutet werden könnten (S. 27 Ziff. 7.4). 4.6
Die beiden Gutachterinnen führten in der interdisziplinäre n Zusammenfassung vom 2 5. Juli 2014 (Urk. 7/193/31 -34) aus, in der angestammten Tätigkeit be trage die Arbeitsfähigkeit 0 % und im Haushalt 100 % (S. 32 oben).
In einer dem im Gutachten von Dr. E.___ genannten Profil angepassten Tätig keit betrage die Arbeitsfähigkeit mindestens 75 % (S. 32 Ziff. 9.3), dies seit dem 1 7. Januar 2011 (S. 32 Ziff. 9.2).
Der psychische Gesundheitszustand der Explorandin sei zwar gewissen Schwan kungen bei einer rezidivierenden depressiven Störung unterlegen, eine andau ernde Veränderung /Verschlechterung des psychischen Zustand es habe sich aber
im Vergleich zum Vorgutachten vom Februar 2011 nicht entwickelt (S. 33 Ziff. 10.1). 4.7
PD Dr. med. G.___, Chefarzt Rheumatologie, H.___, der die Beschwerdeführerin jedenfalls von 1 5. Januar
2009 (vgl. Urk. 6/179/127-128, S.
1 oben) bis Mitte 2014 (Urk. 13 S.
2 oben) b ehandelt hat,
nahm auf Anfrage ihres Rechtsvertreters am 1 0. August 2016 zum rheu matologischen Gutachten Stellung (Urk. 13 /1) . Er führte aus, seines Erachtens fehle in der Anamnese und der klinischen Untersuchung eine konzise und struk turierte Erfassung der neuropathischen Schmerzproblematik. Auf Symp tom ebene seien die Schmerzintensität nicht und die Schmerzqualität kaum er fasst. Im Status fehle eine strukturierte klinisch-neurologische Untersuchung des betroffenen Beines (S. 1). In der Gesamtschau seien die Symptome, die damit verbundenen Einschränkungen und die klinischen Befunde ungenügend erho ben und dokumentiert worden. Im Rahmen einer Begutachtung mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei dies jedoch von entscheidender Bedeutung (S. 2 oben).
Sodann äusserte er sich zum aktuellen Zustand, wobei er für Details auf einen Konsultationsbericht vom 1 6. Januar 2016 verwies und keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte (S. 2). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die von ihr eingeholten Gutachten (vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdefüh rerin führte demgegenüber in der im März 2015 erhobenen Beschwerde aus, sie habe eigene Beurteilungen in Auftrag gegeben (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Im Mai 2016 erkundigte sich das Gericht nach dem Verbleib der entsprechenden Berichte (Urk. 9), worauf die Beschwerdeführerin im August 2016 einen Arztbericht (Urk.
13) einreichte; dabei blieb es auch im Rahmen der im Januar 2017 erstat te ten Replik (Urk. 20).
Somit ist die Stellungnahme von PD Dr. G.___
vom August 2016 die einzige von der Beschwerdeführerin gegen die eingeholten Gutachten ins Feld geführte medizinische Beurteilung. 5.2
PD Dr. G.___ führte aus, im rheumatologischen Gutachten fehle in der Anam nese und der klinischen Untersuchung eine konzise und strukturierte Erfassung der neuropathischen Schmerzprobl ematik; eine solche wäre für die gutachterli che Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von entscheidender Bedeutung (vorstehend E. 4.7).
Warum dem so sein soll, ergibt sich weder aus der eine Textseite umfassenden Stellungnahme von PD Dr. G.___ noch aus dem von ihm beigelegten wis sen schaftlichen Beitrag betreffend die Diagnostik bei neuropathischen Schmer zen (Urk. 13/2), der keine Ausführungen betreffend Beurteilung der Arbeitsfä higkeit enthält.
Dass die Gutachterin die neuropathische Komponente - nach wie auch immer konventioneller oder speziell darauf fokussierter Untersuchung - sehr wohl er fasst hat, wird schon dadurch deutlich, dass sie als Diagnose unter anderem eine komplexe Schmerzsymptomatik mit neuropathischen Schmerzanteilen nannte (vorstehend E.
4.4). Inwiefern sich daraus andere als die von ihr gezogenen Schlussfolgerungen betreffend Arbeitsfähigkeit hätten ergeben sollen, legte PD Dr. G.___ nicht dar; weder bezeichnete er die von ihr attestierte Arbeitsfähig keit explizit als unzutreffend noch machte er dazu eigenen Angaben.
Aus diesen Gründen ist seine Stellungnahme nicht geeignet, die Beurteilung durch die Gutachterin in Frage zu stellen. 5.3
In der Replik brachte die Beschwerdeführerin gegen die Gutachterin Dr. E.___ vor, sie sei Spitzenreiterin bezüglich der Gutachtensaufträge der Beschwerde gegnerin und sie erscheine nicht ausreichend qualifiziert, denn es sei nicht nachvollziehbar, weshalb vorliegend (lediglich) eine Fachärztin für Innere Medi zin mit einer Begutachtung beauftragt werde, für die viel eher ein Neuro loge, ein Orthopäde und gegebenenfalls noch ein Rheumatologe federführend sein müsste (Urk. 20 S. 3 Ziff. 6).
Zum Stellenwert des Auftragsvolumens, unter anderem insbesondere desjenigen von Dr. E.___, hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert, letzt mals im Urteil 8C_ 445/2016 vom 7. Februar
2017 (E.
5.3 mit Hinweis auf frühere Urteile). Darauf ist zu verweisen.
Dr. E.___ ist nicht nur Internistin, sondern auch Fachärztin für Rheumato logie, wie sich dem Medizinalberuferegister auf der Website des Bundesamtes für Gesundheitswesen entnehmen lässt. Auch dieser Einwand erweist sich somit als unzutreffend. 5.4
Schliesslich wandte die Beschwerdeführerin ein, die Gutachterinnen hätten sich nicht an den gemäss BGE 141 V 281 bezüglich der Auswirkung chronischer Schmerzstörungen und somatoformer Schmerzbilder zu beachtenden Standar dindikatoren orientiert (Urk. 20 S. 10 f.)
Das genannte Urteil datiert vom 3. Juni 2015 und wurde im September 2015 amtlich publiziert. Wie sich die Gutachterinnen beim Verfassen ihres Gutach tens im Mai/ Juli 2014 an den erst über ein Jahr später in Änderung der bis dahin geltenden Rechtsprechung bekannt gemachten Indikatoren hätten orien tieren sollen oder können, ist nicht ersichtlich und wurde in der Replik auch nicht näher ausgeführt.
Zu beachten ist zudem, dass nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren (BGE 141 V 281 E. 8). Das im Juli 2014 erstattete psychiatrische Gutachten (vorstehend E. 4.5) wurde zwar ohne Bezug nahme auf die - damals noch gar nicht existierende - heute massgebende Ter mi nologie verfasst. Inhaltlich aber genügt es den mit BGE 141 V 281 for mulier ten Anforderungen, denn alle der zu beachtenden Standardindikatoren – näm lich (im Hinblick auf die Gesundheitsschädigung) die Ausprägung der diag nose rele vanten Befunde, der Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – misser folg und allfällige Komorbiditäten, sodann die Persönlichkeit, der soziale Kontext und (im Hinblick auf die Konsistenz) die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen sowie der be hand lungs
- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (BGE 141 V 281 E.
4.1.3) - sind in der gutachterlichen Beurteilung in einer Weise thema ti siert, die den Schluss auf eine aus psychiatrischer Sicht uneinge schränkte Leis tungsfähigkeit als auch nach dem neuen Standard nachvollzieh bar und über zeugend begründet erscheinen lässt. 5.5
Somit erweisen sich die gegen die eingeholten Gutachten erhobenen Einwände alle als nicht stichhaltig. Die Gutachten genügen den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass auf sie abzustellen ist.
Der Sachverhalt ist also dahingehend erstellt, dass ab Januar 2011 für dem formu lierten Anforderungsprofil angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 75 % besteht und dass sich die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit seit dem für die Rentenbefristung massgebenden Zeitpunkt (Januar 2011) abgesehen von einem 10-wöchigen Klinikaufenthalt (vorstehend E.
4.2) nicht verändert und insbesondere nicht verschlechtert hat.
Dies führt zur Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen über die zugesprochene befristete Rente hinausgehenden Rentenanspruch verneint hat . Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher