Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 56, war seit September 2004 bei der Y.___ als Bauleiter / Projektleiter tätig (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 7/34) . Am 8. Mai 2012 erlitt d er Versicherte einen akuten posterioren Infarkt (vgl. Urk. 7/23/8-9). In der Folge meldete er sich am 6. November 2012 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/18). Per 3 1. März 2013 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf (Urk. 7/34/9). Anschliessend war der Versicherte vom 1. April bis 3 1. Dezember 2013 als Bau leiter f ür ein Architekturbüro in Z.___ tätig (Urk. 7/35). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werb liche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/39). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/44) und Einwand des Versi cherten (Urk. 7/49) erfolgten Abklärungen zu einem neu aufgetretenen Blasen tumor (vgl.
Urk. 7/51; Urk. 7/53; Urk. 7/57). Mit Verfügung vom 1 0. Februar
2015 ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/60 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 3. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Februar 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei die Sache zur er gänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, sub even tuell sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und 3). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. April 2015 (Urk. 6) um Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exper ten ander seits (BGE 124 I 170 E.
4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspring ende - Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge wür digt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Okto ber 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de s Beschwerdeführers auf eine Invali denrente, mithin insbesondere Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die dargestellten Einschränkungen begründeten keinen langdauernden Ge sundheitsschaden (S. 1 unten). E in IV-relevanter Gesundheitsschaden sei so mit nicht ausgewiesen. Auch das seit Sommer 2014 bekannte Harnblasenkarzi nom sei erfolgreich behandelt worden (S. 2 oben). 2.3
Der Beschwerdefüh rer kritisierte in der Beschwerde (Urk. 1), dass der medi zin ische Sachverhalt seitens der Beschwerdegegner in unzureichend abgeklärt wor den sei, und verwies auf die Berichte und Stellungnahmen von Dr. A.___, Dr. B.___, Dr. C.___ und Dr. D.___ . Ihm sei anhand der bereits bei den Akten befindlichen Dokumente eine Invalidenr ente zuzusprechen (S. 6). Die Tat sa che, dass Dr. C.___ keinen Arztbericht eingereicht habe, könne sich nicht zu sei n en Lasten auswirken (S. 7). 3. 3.1
V o m 1 6. Mai 2012 bis 5. Juni 2012 befand sich der Beschwerdeführer zur sta tionären kardiologischen Rehabilitation in der Klinik E.___ . Aus d em entspre chenden Bericht vo m 2 0. Juni 2012 (Urk. 7/23/1-4) ergibt sich ein weitgehend unauffälliger Rehabilitationsverlauf . 3.2
Dem B ericht der Ärzte des
F.___, Klinik für Kardiologie, vo m 1 9. Juni 2012 (Urk. 7/23/8-9) ist die Diagnose einer koronare n
Dreigefässer krankung bei Status nach posteriorem STEMI mit Reanimation und PCI RCA und RCX am 8. Mai 2012 zu entnehmen (S. 1 Mitte). Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer nie über pectanginöse Beschwerden oder Dyspnoe geklagt (S.
1 unten).
N un sei eine elektive PCI RI VA durch einen beschichteten Stent er folgt, welche komplikationslos verlaufen sei (S. 2 Mitte).
3.3
Im Bericht des Leitenden Arztes der Kardiologie des Spitals G.___ vom 1 8. November 2013 (Urk. 7/32/1-2) werden folgende Hauptdiagnosen genannt (S. 1 Mitte): - koronare Herzerkrankung
- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe syndrom
- gastroösophagealer
Reflux bei axialer Hiatushernie
Die Ergometrie vom 8. Oktober 2013 sei klinisch und elektrisch normal ausge fallen (vgl. auch Bericht vom 9. Oktober 2013 in Urk. 7/32/3-5) . A us kardiolo gischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten . Es sei jedoch wichtig, dass der Beschwer deführer das Arbeitsvolumen und das Arbeitstempo im Wesentlichen selber be stimmen könne (S. 1 unten) . 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie, berichtete am 2 5. November 2013 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/39/5-6) über Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Erschöpfung und ein mittelschweres depressives Zustandsbild (S.
2 Frage 5). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. Oktober 2013 (S. 2 Frage 8) . 3.5
Dr. B.___ nannte im Bericht vom 4. Dezember 2013
zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/33) neben den bekannten Diagnosen einen zunehmenden Er schöpfungszustand bei einem mittelschweren depressiven Zustandsbild sowie eine benigne Prostatahyperplasie (Ziff. 1.1) . Er führte aus, die Beschwerdegeg nerin solle etwa in einem halben Jahr einen weiteren Bericht anfordern, eine Integration scheine möglich (vor Ziff. 1.1). 3.6
Assistenzärztin A.___,
H.___, nannte im Bericht vom 9. März 2014
zuhan den der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/51/9-11) im Wesentlichen die Di agnose einer mittelgradigen d epressiven Episode (S.
2 unten). Sie führte aus, die depressi ve Stimmung stelle sich durch eine innere Unruhe, massive Existenz ängste, Verzweiflung, Ratlosigkeit und starke Konzentrations-Gedä chtnisstö rungen dar. Meist bestünden Einschlafstörungen, ein oberflächlicher Schlaf, woraus Tagesmüdigkeit und körperliche Erschöpfung resultiere. Es bestehe ein ständiges Grübeln, gedanklich sei d er Beschwerdeführer stark eingeengt auf die Kündigung und das damit verbundene Gefühl der Wertlo sigkeit. Weiter lägen Insuffizien z ge fühle, Minderwertigkeitsgefühle, Versagensängste, Antriebslosig keit und eine rasche Ermüdbarkeit vor (S.
3 oben). Seit Oktober
2013 erfolge nebst einer psy cho pharmakologischen Behandlung eine stützende Ge sprächs therapie wöchent lich beziehungsweise zweiwöchentlich (S. 3 Mitte).
Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 2 5. Oktober
201 3. D er Beschwerde führer sei aufgrund des depressiven Zustandsbildes, bedingt einhergehend mit Konzentrations störung en, reduzierter Belastbarkeit sowie noch diskret redu zier ter kognitiver Flexi bilität für ein 100%-Pensum eingeschränkt. Aktuell sei eine schrittweise Wiederauf nahme beginnend mit einem Arbeitspensum von 50 % durchaus vor stellbar und vom Beschwerdefüh rer auch gewünscht (S. 3 unten) . 3.7
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Psychiater der Krankentaggeldversicherung, gab am 1 5. Mai 2014 (Urk. 7/51/8) an, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine Arbeitsun fähigkeit begründe. Es sei nicht ganz klar, welche Arbeitsunfähigkeit attestiert sei. Gemäss den Angaben im Bericht vom März 2014 dürfe von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, dies noch bis mindestens Ende Juni 201 4.
Angesichts der vorliegenden Angaben sei eine Remission im Gange, so dass mit einer weiteren Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden dürfe. 3.8
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
H.___, hielt im Ärztlichen Zeugnis zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 1 7. Juni 2014 (Urk. 7/51/6) fest, dass es aufgrund eines Verdachtes auf einen Blasentumor zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes ge kommen sei. Er attestierte dem Beschwerdefüh rer vom 3 0. Mai 2014 bis zum 3 0. Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . 3.9
RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, gab mit Stellung nahme vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/43/3) an, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, insbesondere keine fachärztlich-psy chiatrisch ausgewiesenen. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die soweit erfolgreich behandelte und kompensierte koronare Herzkrankheit und das mittelsc hwere depressive Zustandsbild. D amit sei in Art und Schwere noch kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nur während den kurze n Klinikaufenthalten bestanden. 3.10
Dr. B.___ gab im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Septem ber 2014 (Urk. 7/53) an, der Beschwerdefüh rer sei zwischenzeitlich an einem Urothel - Karzinom der Harnblase erkrankt. D er Gesamtzustand des Beschwerde führers sei weiterhin reduziert respektive er sei zurzeit 100 % er werbsunfähig (Ziff. 1.1) . 3.1 1
Der Oberarzt der U rologische n Klinik des Spitals
G.___ gab im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Novembe r 2014 (Urk. 7/57/1-5) an,
seit dem 2. Oktober
20 14 sei mit der BCG-Instil lationstherapie begonnen worden. D abei würden wöchentlich einmal während sechs Wochen (Induktions zyklus) BCG-Applikationen durchgeführt; dies könne innerhalb der ersten 24 bis 48 Stunden erhebliche Nebenwirkungen nach sich ziehen, weswegen zumindest für den Tag der Applikation eine passagere Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Eine Empfehlung für zukünftige Therapien hänge sehr stark davon ab, ob nach dem Induktionszyklus mittels BCG erneut ein Karzinom nachgewiesen werden könne. In diesem Fall müsste man nochmals resezieren (stationärer Auf enthalt) oder einen erneuten Induktionszyklus machen (Ziff. 1.1). Der Beschwer defüh rer habe die BCG-Behandlung bis jetzt gut vertragen. Entsprechend werde nicht vo n Einschränkungen ausgegangen. A ufgrund der voraussichtlich lang jährigen Behandlung könne es zumindest während den BCG-Zyklen zu einer passagere n Arbeitseinschränkung kommen. I n den ersten 24 Stunden müsse jeweils mit einer verminderten Leistungsfähigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.7). 3.12
Am 4. Dezember 2014 nahm RAD-Arzt Dr. I.___ erneut Stellung (Urk. 7/59/2). Er gab an, eine aktuelle, relevante fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme liege nicht vor. Auch das neue urologische Krankheitsgeschehen (soweit erfolg reich behandeltes Karzinom der Harnblase) entspreche noch keinem relevanten Gesundheitsschaden. 3.13
Dr. B.___ nannte
im Bericht vom 1 2. März 2015 zuhanden des Beschwerdefüh rers (Urk. 3/3) die bekannte n Diagnosen (S. 1) . Er führte aus, der Beschwerde füh rer sei immer noch in urologischer Behandlung und erhalte regelmässige BCG-Zyklen. D iese hätten unmittelbar wie auch mittelfristig eine erneute Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge. Vor allem leide d er
Be schwerdefüh rer unter vermehrten abdominellen Beschwerden, Pollakisurie, re duziertem Allgemeinzustand und rascher Erschöpfung. Er sei vorläufig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Stellungnahmen des RAD-Arzt es
Dr. I.___, welch er davon ausging, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Demgegenüber attestierte der Hausarzt Dr. B.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsun fähigkeit. Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ wurde mehrmals zur Einrei chung eines Arztberichtes aufgefordert (vgl. Urk. 7/36), ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Indessen liegt ein Bericht einer anderen Ärztin der H.___ vom März 2014 zuhanden der Krankentaggeldversicherung vor. Darin wird von einer schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit, beginnend mit einem 50%-Pensum, ausgegangen. Dr. C.___ selbst teilte der Krankentaggeldversicherung im Juni 2014 eine
Verschlechterung des psychi schen Zustandsbildes mit und attestierte dem Beschwerdeführer für Ende Mai bis Ende Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . 4.2
Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzkrankheit leidet, welche erfolgreich behandelt werden konnte.
So gab der Leitende Kardiologe des Spitals G.___ im November 2013 an, dass aus kardiologischer Sicht für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. 4. 3
Das neu aufgetretene Karzinom der Harnblase konnte ebenfalls soweit erfolg reich behandelt werden. Es ist zwar möglich, dass es während den jeweils 6-wöchigen BCG-Zyklen zu einer passageren Arbeitseinschränkung – von einem Tag pro Woche – kommen kann. Dies führt aber nicht zu einer wesentlichen und längere Ze it dauernden Arbeitsunfähigkeit. 4. 4
Aus psychiatrischer Sicht wurde beim Beschwerdeführer eine mittelgradige de pressive Episode diagnostiziert. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund dieser von einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann.
4.5
Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer
im November 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei er insbesondere psychiatrische Befunde anführte. Er ging indessen nicht von einem stabilen Gesundheitszustand aus, hielt er doch gemäss Bericht vom Dezember 2013 eine Integration noch für möglich. In den Berichten vom September 2014 und März 2015 attestierte Dr. B.___
dem Beschwerdeführer wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, jedoch ohne Be funde zu nennen oder die Arbeitsunfähigkeit näher zu begründen. Er erwähnte insbesondere das neu aufgetretene Karzinom der Harnblase und die entspre chende Behandlung (BCG-Zyklen). Dies steht indessen im Widerspruch zur Be urteilung des urologischen Facharztes, wonach die Therapien einer beruflichen Tätigkeit nicht im Wege stünden (vgl. Urk. 7/57/1-5 Ziff. 1.9).
Auch aufgrund der von Dr. B.___ genannten Beschwerd en – er berichtete hauptsächlich über einen reduzierten Allgemeinzustand und rasche Er schöpfung - erscheint eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar.
Schliesslich ist zu beach ten, dass Dr. B.___
als Hausarzt eine Vertrauensstellung gegenüber dem Be schwer deführer hat (vgl. E.
1.5), was sich auf den Beweiswert seiner Berichte auswirkt. 4.6
Assistenzärztin A.___
stellte im März 2014 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode,
ging indessen noch nicht von einem stabilen Gesundheits zustand aus. Sie hielt eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit, beginnend mit einem Pensum von 50 %, für durchaus möglich. Auch der be handelnde Psychiater
Dr. C.___ nahm gemäss Bericht vom März 2014 noch keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit an, attestierte er dem Beschwerde führer doch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von lediglich einem Monat .
Zu berücksichtigen ist weiter, dass
beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren vor lagen . Der Beschwerdeführer machte im November 2013 Aussagen über Stress bei der Arbeit, Auseinander setzungen mit dem Vorgesetzten und einer grossen Verantwortung . Dies habe bei ihm zu gesundheitlichen Beschwerden geführt (vgl. Verlaufsprotokoll Ein gliederungsberatung, Urk. 7/31 S.
1 und S.
2 unten). Entsprechend berichtete Hausarzt Dr. B.___ im November 2013 über ein mittelschweres depressives Zustandsbild mit Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Erschöpfung. Offenbar traten depressive Störungen während d er – bis Ende Dezember 2013 dauernden – Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauleiter für ein Architektur büro auf, begab er sich doch im Oktober 2013 in psychiatrische Behandlung (vgl. Urk. 7/51/10-11). Assistenzärztin A.___ gab im März 2014 an, die neue Anstellung sei für den
Beschwerdeführer nicht tragbar gewesen. Er sei gedank lich stark eingeengt auf die Kündigung und das damit verbundene Gefühl der Wertlosigkeit (Urk. 7/51/9-11 S. 1 unten und S. 3 oben) . In die von Assistenz ärztin
A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen wohl psychosoziale, mit hin IV-fremde Faktoren mit ein.
Soweit die Arbeitsunfähigkeit
durch psychoso ziale Faktoren bedingt ist, ist sie indessen versicherungsrechtlich nicht relevant.
Wesentlich ist schliesslich, dass die aus psychiatrische r Sicht gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss höchstrichterlicher Rechtspre chung grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März
2014 E.
3.6.1 mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil 9C_626/2013 vom 1 8. Februar 2014 E.
4.3, in welchem eine mittelgradige depressive Episode in Zusammenhang mit einer Brustkrebserkrankung zu beur tei len war).
Bei mittelschweren depressiven Episoden verneint das Bundes ge richt regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.7
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung ihres RAD- Arztes davon ausging, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
W eitere Abklärungen sind nicht erforderlich .
Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 1 0. Februar 2015 (Urk. 2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600 .-- fes t zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katrin Napierkowski - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 19 56, war seit September 2004 bei der Y.___ als Bauleiter / Projektleiter tätig (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 7/34) . Am 8. Mai 2012 erlitt d er Versicherte einen akuten posterioren Infarkt (vgl. Urk. 7/23/8-9). In der Folge meldete er sich am 6. November 2012 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/18). Per 3 1. März 2013 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf (Urk. 7/34/9). Anschliessend war der Versicherte vom 1. April bis 3 1. Dezember 2013 als Bau leiter f ür ein Architekturbüro in Z.___ tätig (Urk. 7/35). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werb liche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/39). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/44) und Einwand des Versi cherten (Urk. 7/49) erfolgten Abklärungen zu einem neu aufgetretenen Blasen tumor (vgl.
Urk. 7/51; Urk. 7/53; Urk. 7/57). Mit Verfügung vom 1 0. Februar
2015 ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/60 = Urk. 2).
E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exper ten ander seits (BGE 124 I 170 E.
4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspring ende - Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge wür digt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Okto ber 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2.
E. 2 und 3). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. April 2015 (Urk. 6) um Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de s Beschwerdeführers auf eine Invali denrente, mithin insbesondere Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die dargestellten Einschränkungen begründeten keinen langdauernden Ge sundheitsschaden (S. 1 unten). E in IV-relevanter Gesundheitsschaden sei so mit nicht ausgewiesen. Auch das seit Sommer 2014 bekannte Harnblasenkarzi nom sei erfolgreich behandelt worden (S. 2 oben).
E. 2.3 Der Beschwerdefüh rer kritisierte in der Beschwerde (Urk. 1), dass der medi zin ische Sachverhalt seitens der Beschwerdegegner in unzureichend abgeklärt wor den sei, und verwies auf die Berichte und Stellungnahmen von Dr. A.___, Dr. B.___, Dr. C.___ und Dr. D.___ . Ihm sei anhand der bereits bei den Akten befindlichen Dokumente eine Invalidenr ente zuzusprechen (S. 6). Die Tat sa che, dass Dr. C.___ keinen Arztbericht eingereicht habe, könne sich nicht zu sei n en Lasten auswirken (S. 7). 3. 3.1
V o m 1 6. Mai 2012 bis 5. Juni 2012 befand sich der Beschwerdeführer zur sta tionären kardiologischen Rehabilitation in der Klinik E.___ . Aus d em entspre chenden Bericht vo m 2 0. Juni 2012 (Urk. 7/23/1-4) ergibt sich ein weitgehend unauffälliger Rehabilitationsverlauf . 3.2
Dem B ericht der Ärzte des
F.___, Klinik für Kardiologie, vo m 1 9. Juni 2012 (Urk. 7/23/8-9) ist die Diagnose einer koronare n
Dreigefässer krankung bei Status nach posteriorem STEMI mit Reanimation und PCI RCA und RCX am 8. Mai 2012 zu entnehmen (S. 1 Mitte). Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer nie über pectanginöse Beschwerden oder Dyspnoe geklagt (S.
1 unten).
N un sei eine elektive PCI RI VA durch einen beschichteten Stent er folgt, welche komplikationslos verlaufen sei (S. 2 Mitte).
3.3
Im Bericht des Leitenden Arztes der Kardiologie des Spitals G.___ vom 1 8. November 2013 (Urk. 7/32/1-2) werden folgende Hauptdiagnosen genannt (S. 1 Mitte): - koronare Herzerkrankung
- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe syndrom
- gastroösophagealer
Reflux bei axialer Hiatushernie
Die Ergometrie vom 8. Oktober 2013 sei klinisch und elektrisch normal ausge fallen (vgl. auch Bericht vom 9. Oktober 2013 in Urk. 7/32/3-5) . A us kardiolo gischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten . Es sei jedoch wichtig, dass der Beschwer deführer das Arbeitsvolumen und das Arbeitstempo im Wesentlichen selber be stimmen könne (S. 1 unten) . 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie, berichtete am 2 5. November 2013 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/39/5-6) über Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Erschöpfung und ein mittelschweres depressives Zustandsbild (S.
2 Frage 5). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. Oktober 2013 (S. 2 Frage 8) . 3.5
Dr. B.___ nannte im Bericht vom 4. Dezember 2013
zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/33) neben den bekannten Diagnosen einen zunehmenden Er schöpfungszustand bei einem mittelschweren depressiven Zustandsbild sowie eine benigne Prostatahyperplasie (Ziff. 1.1) . Er führte aus, die Beschwerdegeg nerin solle etwa in einem halben Jahr einen weiteren Bericht anfordern, eine Integration scheine möglich (vor Ziff. 1.1). 3.6
Assistenzärztin A.___,
H.___, nannte im Bericht vom 9. März 2014
zuhan den der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/51/9-11) im Wesentlichen die Di agnose einer mittelgradigen d epressiven Episode (S.
2 unten). Sie führte aus, die depressi ve Stimmung stelle sich durch eine innere Unruhe, massive Existenz ängste, Verzweiflung, Ratlosigkeit und starke Konzentrations-Gedä chtnisstö rungen dar. Meist bestünden Einschlafstörungen, ein oberflächlicher Schlaf, woraus Tagesmüdigkeit und körperliche Erschöpfung resultiere. Es bestehe ein ständiges Grübeln, gedanklich sei d er Beschwerdeführer stark eingeengt auf die Kündigung und das damit verbundene Gefühl der Wertlo sigkeit. Weiter lägen Insuffizien z ge fühle, Minderwertigkeitsgefühle, Versagensängste, Antriebslosig keit und eine rasche Ermüdbarkeit vor (S.
3 oben). Seit Oktober
2013 erfolge nebst einer psy cho pharmakologischen Behandlung eine stützende Ge sprächs therapie wöchent lich beziehungsweise zweiwöchentlich (S. 3 Mitte).
Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 2 5. Oktober
201 3. D er Beschwerde führer sei aufgrund des depressiven Zustandsbildes, bedingt einhergehend mit Konzentrations störung en, reduzierter Belastbarkeit sowie noch diskret redu zier ter kognitiver Flexi bilität für ein 100%-Pensum eingeschränkt. Aktuell sei eine schrittweise Wiederauf nahme beginnend mit einem Arbeitspensum von 50 % durchaus vor stellbar und vom Beschwerdefüh rer auch gewünscht (S. 3 unten) . 3.7
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Psychiater der Krankentaggeldversicherung, gab am 1 5. Mai 2014 (Urk. 7/51/8) an, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine Arbeitsun fähigkeit begründe. Es sei nicht ganz klar, welche Arbeitsunfähigkeit attestiert sei. Gemäss den Angaben im Bericht vom März 2014 dürfe von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, dies noch bis mindestens Ende Juni 201 4.
Angesichts der vorliegenden Angaben sei eine Remission im Gange, so dass mit einer weiteren Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden dürfe. 3.8
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
H.___, hielt im Ärztlichen Zeugnis zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 1 7. Juni 2014 (Urk. 7/51/6) fest, dass es aufgrund eines Verdachtes auf einen Blasentumor zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes ge kommen sei. Er attestierte dem Beschwerdefüh rer vom 3 0. Mai 2014 bis zum 3 0. Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . 3.9
RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, gab mit Stellung nahme vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/43/3) an, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, insbesondere keine fachärztlich-psy chiatrisch ausgewiesenen. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die soweit erfolgreich behandelte und kompensierte koronare Herzkrankheit und das mittelsc hwere depressive Zustandsbild. D amit sei in Art und Schwere noch kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nur während den kurze n Klinikaufenthalten bestanden. 3.10
Dr. B.___ gab im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Septem ber 2014 (Urk. 7/53) an, der Beschwerdefüh rer sei zwischenzeitlich an einem Urothel - Karzinom der Harnblase erkrankt. D er Gesamtzustand des Beschwerde führers sei weiterhin reduziert respektive er sei zurzeit 100 % er werbsunfähig (Ziff. 1.1) . 3.1 1
Der Oberarzt der U rologische n Klinik des Spitals
G.___ gab im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Novembe r 2014 (Urk. 7/57/1-5) an,
seit dem 2. Oktober
20 14 sei mit der BCG-Instil lationstherapie begonnen worden. D abei würden wöchentlich einmal während sechs Wochen (Induktions zyklus) BCG-Applikationen durchgeführt; dies könne innerhalb der ersten 24 bis 48 Stunden erhebliche Nebenwirkungen nach sich ziehen, weswegen zumindest für den Tag der Applikation eine passagere Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Eine Empfehlung für zukünftige Therapien hänge sehr stark davon ab, ob nach dem Induktionszyklus mittels BCG erneut ein Karzinom nachgewiesen werden könne. In diesem Fall müsste man nochmals resezieren (stationärer Auf enthalt) oder einen erneuten Induktionszyklus machen (Ziff. 1.1). Der Beschwer defüh rer habe die BCG-Behandlung bis jetzt gut vertragen. Entsprechend werde nicht vo n Einschränkungen ausgegangen. A ufgrund der voraussichtlich lang jährigen Behandlung könne es zumindest während den BCG-Zyklen zu einer passagere n Arbeitseinschränkung kommen. I n den ersten 24 Stunden müsse jeweils mit einer verminderten Leistungsfähigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.7). 3.12
Am 4. Dezember 2014 nahm RAD-Arzt Dr. I.___ erneut Stellung (Urk. 7/59/2). Er gab an, eine aktuelle, relevante fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme liege nicht vor. Auch das neue urologische Krankheitsgeschehen (soweit erfolg reich behandeltes Karzinom der Harnblase) entspreche noch keinem relevanten Gesundheitsschaden. 3.13
Dr. B.___ nannte
im Bericht vom 1 2. März 2015 zuhanden des Beschwerdefüh rers (Urk. 3/3) die bekannte n Diagnosen (S. 1) . Er führte aus, der Beschwerde füh rer sei immer noch in urologischer Behandlung und erhalte regelmässige BCG-Zyklen. D iese hätten unmittelbar wie auch mittelfristig eine erneute Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge. Vor allem leide d er
Be schwerdefüh rer unter vermehrten abdominellen Beschwerden, Pollakisurie, re duziertem Allgemeinzustand und rascher Erschöpfung. Er sei vorläufig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Stellungnahmen des RAD-Arzt es
Dr. I.___, welch er davon ausging, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Demgegenüber attestierte der Hausarzt Dr. B.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsun fähigkeit. Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ wurde mehrmals zur Einrei chung eines Arztberichtes aufgefordert (vgl. Urk. 7/36), ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Indessen liegt ein Bericht einer anderen Ärztin der H.___ vom März 2014 zuhanden der Krankentaggeldversicherung vor. Darin wird von einer schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit, beginnend mit einem 50%-Pensum, ausgegangen. Dr. C.___ selbst teilte der Krankentaggeldversicherung im Juni 2014 eine
Verschlechterung des psychi schen Zustandsbildes mit und attestierte dem Beschwerdeführer für Ende Mai bis Ende Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . 4.2
Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzkrankheit leidet, welche erfolgreich behandelt werden konnte.
So gab der Leitende Kardiologe des Spitals G.___ im November 2013 an, dass aus kardiologischer Sicht für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. 4. 3
Das neu aufgetretene Karzinom der Harnblase konnte ebenfalls soweit erfolg reich behandelt werden. Es ist zwar möglich, dass es während den jeweils 6-wöchigen BCG-Zyklen zu einer passageren Arbeitseinschränkung – von einem Tag pro Woche – kommen kann. Dies führt aber nicht zu einer wesentlichen und längere Ze it dauernden Arbeitsunfähigkeit. 4. 4
Aus psychiatrischer Sicht wurde beim Beschwerdeführer eine mittelgradige de pressive Episode diagnostiziert. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund dieser von einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann.
4.5
Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer
im November 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei er insbesondere psychiatrische Befunde anführte. Er ging indessen nicht von einem stabilen Gesundheitszustand aus, hielt er doch gemäss Bericht vom Dezember 2013 eine Integration noch für möglich. In den Berichten vom September 2014 und März 2015 attestierte Dr. B.___
dem Beschwerdeführer wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, jedoch ohne Be funde zu nennen oder die Arbeitsunfähigkeit näher zu begründen. Er erwähnte insbesondere das neu aufgetretene Karzinom der Harnblase und die entspre chende Behandlung (BCG-Zyklen). Dies steht indessen im Widerspruch zur Be urteilung des urologischen Facharztes, wonach die Therapien einer beruflichen Tätigkeit nicht im Wege stünden (vgl. Urk. 7/57/1-5 Ziff. 1.9).
Auch aufgrund der von Dr. B.___ genannten Beschwerd en – er berichtete hauptsächlich über einen reduzierten Allgemeinzustand und rasche Er schöpfung - erscheint eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar.
Schliesslich ist zu beach ten, dass Dr. B.___
als Hausarzt eine Vertrauensstellung gegenüber dem Be schwer deführer hat (vgl. E.
1.5), was sich auf den Beweiswert seiner Berichte auswirkt. 4.6
Assistenzärztin A.___
stellte im März 2014 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode,
ging indessen noch nicht von einem stabilen Gesundheits zustand aus. Sie hielt eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit, beginnend mit einem Pensum von 50 %, für durchaus möglich. Auch der be handelnde Psychiater
Dr. C.___ nahm gemäss Bericht vom März 2014 noch keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit an, attestierte er dem Beschwerde führer doch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von lediglich einem Monat .
Zu berücksichtigen ist weiter, dass
beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren vor lagen . Der Beschwerdeführer machte im November 2013 Aussagen über Stress bei der Arbeit, Auseinander setzungen mit dem Vorgesetzten und einer grossen Verantwortung . Dies habe bei ihm zu gesundheitlichen Beschwerden geführt (vgl. Verlaufsprotokoll Ein gliederungsberatung, Urk. 7/31 S.
1 und S.
2 unten). Entsprechend berichtete Hausarzt Dr. B.___ im November 2013 über ein mittelschweres depressives Zustandsbild mit Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Erschöpfung. Offenbar traten depressive Störungen während d er – bis Ende Dezember 2013 dauernden – Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauleiter für ein Architektur büro auf, begab er sich doch im Oktober 2013 in psychiatrische Behandlung (vgl. Urk. 7/51/10-11). Assistenzärztin A.___ gab im März 2014 an, die neue Anstellung sei für den
Beschwerdeführer nicht tragbar gewesen. Er sei gedank lich stark eingeengt auf die Kündigung und das damit verbundene Gefühl der Wertlosigkeit (Urk. 7/51/9-11 S. 1 unten und S. 3 oben) . In die von Assistenz ärztin
A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen wohl psychosoziale, mit hin IV-fremde Faktoren mit ein.
Soweit die Arbeitsunfähigkeit
durch psychoso ziale Faktoren bedingt ist, ist sie indessen versicherungsrechtlich nicht relevant.
Wesentlich ist schliesslich, dass die aus psychiatrische r Sicht gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss höchstrichterlicher Rechtspre chung grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März
2014 E.
3.6.1 mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil 9C_626/2013 vom 1 8. Februar 2014 E.
4.3, in welchem eine mittelgradige depressive Episode in Zusammenhang mit einer Brustkrebserkrankung zu beur tei len war).
Bei mittelschweren depressiven Episoden verneint das Bundes ge richt regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.7
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung ihres RAD- Arztes davon ausging, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
W eitere Abklärungen sind nicht erforderlich .
Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 1 0. Februar 2015 (Urk. 2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600 .-- fes t zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katrin Napierkowski - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
E. 6 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00321 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
22. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Napierkowski Leemann
Napierkowski Rechtsanwälte GmbH Holzgasse 4, Postfach 1520, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 56, war seit September 2004 bei der Y.___ als Bauleiter / Projektleiter tätig (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 7/34) . Am 8. Mai 2012 erlitt d er Versicherte einen akuten posterioren Infarkt (vgl. Urk. 7/23/8-9). In der Folge meldete er sich am 6. November 2012 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/18). Per 3 1. März 2013 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf (Urk. 7/34/9). Anschliessend war der Versicherte vom 1. April bis 3 1. Dezember 2013 als Bau leiter f ür ein Architekturbüro in Z.___ tätig (Urk. 7/35). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werb liche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/39). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/44) und Einwand des Versi cherten (Urk. 7/49) erfolgten Abklärungen zu einem neu aufgetretenen Blasen tumor (vgl.
Urk. 7/51; Urk. 7/53; Urk. 7/57). Mit Verfügung vom 1 0. Februar
2015 ver neinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/60 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 3. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Februar 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei die Sache zur er gänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, sub even tuell sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und 3). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. April 2015 (Urk. 6) um Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exper ten ander seits (BGE 124 I 170 E.
4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wich tige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspring ende - Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge wür digt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Okto ber 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de s Beschwerdeführers auf eine Invali denrente, mithin insbesondere Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die dargestellten Einschränkungen begründeten keinen langdauernden Ge sundheitsschaden (S. 1 unten). E in IV-relevanter Gesundheitsschaden sei so mit nicht ausgewiesen. Auch das seit Sommer 2014 bekannte Harnblasenkarzi nom sei erfolgreich behandelt worden (S. 2 oben). 2.3
Der Beschwerdefüh rer kritisierte in der Beschwerde (Urk. 1), dass der medi zin ische Sachverhalt seitens der Beschwerdegegner in unzureichend abgeklärt wor den sei, und verwies auf die Berichte und Stellungnahmen von Dr. A.___, Dr. B.___, Dr. C.___ und Dr. D.___ . Ihm sei anhand der bereits bei den Akten befindlichen Dokumente eine Invalidenr ente zuzusprechen (S. 6). Die Tat sa che, dass Dr. C.___ keinen Arztbericht eingereicht habe, könne sich nicht zu sei n en Lasten auswirken (S. 7). 3. 3.1
V o m 1 6. Mai 2012 bis 5. Juni 2012 befand sich der Beschwerdeführer zur sta tionären kardiologischen Rehabilitation in der Klinik E.___ . Aus d em entspre chenden Bericht vo m 2 0. Juni 2012 (Urk. 7/23/1-4) ergibt sich ein weitgehend unauffälliger Rehabilitationsverlauf . 3.2
Dem B ericht der Ärzte des
F.___, Klinik für Kardiologie, vo m 1 9. Juni 2012 (Urk. 7/23/8-9) ist die Diagnose einer koronare n
Dreigefässer krankung bei Status nach posteriorem STEMI mit Reanimation und PCI RCA und RCX am 8. Mai 2012 zu entnehmen (S. 1 Mitte). Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer nie über pectanginöse Beschwerden oder Dyspnoe geklagt (S.
1 unten).
N un sei eine elektive PCI RI VA durch einen beschichteten Stent er folgt, welche komplikationslos verlaufen sei (S. 2 Mitte).
3.3
Im Bericht des Leitenden Arztes der Kardiologie des Spitals G.___ vom 1 8. November 2013 (Urk. 7/32/1-2) werden folgende Hauptdiagnosen genannt (S. 1 Mitte): - koronare Herzerkrankung
- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe syndrom
- gastroösophagealer
Reflux bei axialer Hiatushernie
Die Ergometrie vom 8. Oktober 2013 sei klinisch und elektrisch normal ausge fallen (vgl. auch Bericht vom 9. Oktober 2013 in Urk. 7/32/3-5) . A us kardiolo gischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten . Es sei jedoch wichtig, dass der Beschwer deführer das Arbeitsvolumen und das Arbeitstempo im Wesentlichen selber be stimmen könne (S. 1 unten) . 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie, berichtete am 2 5. November 2013 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/39/5-6) über Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Erschöpfung und ein mittelschweres depressives Zustandsbild (S.
2 Frage 5). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. Oktober 2013 (S. 2 Frage 8) . 3.5
Dr. B.___ nannte im Bericht vom 4. Dezember 2013
zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/33) neben den bekannten Diagnosen einen zunehmenden Er schöpfungszustand bei einem mittelschweren depressiven Zustandsbild sowie eine benigne Prostatahyperplasie (Ziff. 1.1) . Er führte aus, die Beschwerdegeg nerin solle etwa in einem halben Jahr einen weiteren Bericht anfordern, eine Integration scheine möglich (vor Ziff. 1.1). 3.6
Assistenzärztin A.___,
H.___, nannte im Bericht vom 9. März 2014
zuhan den der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/51/9-11) im Wesentlichen die Di agnose einer mittelgradigen d epressiven Episode (S.
2 unten). Sie führte aus, die depressi ve Stimmung stelle sich durch eine innere Unruhe, massive Existenz ängste, Verzweiflung, Ratlosigkeit und starke Konzentrations-Gedä chtnisstö rungen dar. Meist bestünden Einschlafstörungen, ein oberflächlicher Schlaf, woraus Tagesmüdigkeit und körperliche Erschöpfung resultiere. Es bestehe ein ständiges Grübeln, gedanklich sei d er Beschwerdeführer stark eingeengt auf die Kündigung und das damit verbundene Gefühl der Wertlo sigkeit. Weiter lägen Insuffizien z ge fühle, Minderwertigkeitsgefühle, Versagensängste, Antriebslosig keit und eine rasche Ermüdbarkeit vor (S.
3 oben). Seit Oktober
2013 erfolge nebst einer psy cho pharmakologischen Behandlung eine stützende Ge sprächs therapie wöchent lich beziehungsweise zweiwöchentlich (S. 3 Mitte).
Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 2 5. Oktober
201 3. D er Beschwerde führer sei aufgrund des depressiven Zustandsbildes, bedingt einhergehend mit Konzentrations störung en, reduzierter Belastbarkeit sowie noch diskret redu zier ter kognitiver Flexi bilität für ein 100%-Pensum eingeschränkt. Aktuell sei eine schrittweise Wiederauf nahme beginnend mit einem Arbeitspensum von 50 % durchaus vor stellbar und vom Beschwerdefüh rer auch gewünscht (S. 3 unten) . 3.7
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Psychiater der Krankentaggeldversicherung, gab am 1 5. Mai 2014 (Urk. 7/51/8) an, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine Arbeitsun fähigkeit begründe. Es sei nicht ganz klar, welche Arbeitsunfähigkeit attestiert sei. Gemäss den Angaben im Bericht vom März 2014 dürfe von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, dies noch bis mindestens Ende Juni 201 4.
Angesichts der vorliegenden Angaben sei eine Remission im Gange, so dass mit einer weiteren Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden dürfe. 3.8
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
H.___, hielt im Ärztlichen Zeugnis zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 1 7. Juni 2014 (Urk. 7/51/6) fest, dass es aufgrund eines Verdachtes auf einen Blasentumor zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes ge kommen sei. Er attestierte dem Beschwerdefüh rer vom 3 0. Mai 2014 bis zum 3 0. Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . 3.9
RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, gab mit Stellung nahme vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/43/3) an, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, insbesondere keine fachärztlich-psy chiatrisch ausgewiesenen. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die soweit erfolgreich behandelte und kompensierte koronare Herzkrankheit und das mittelsc hwere depressive Zustandsbild. D amit sei in Art und Schwere noch kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nur während den kurze n Klinikaufenthalten bestanden. 3.10
Dr. B.___ gab im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Septem ber 2014 (Urk. 7/53) an, der Beschwerdefüh rer sei zwischenzeitlich an einem Urothel - Karzinom der Harnblase erkrankt. D er Gesamtzustand des Beschwerde führers sei weiterhin reduziert respektive er sei zurzeit 100 % er werbsunfähig (Ziff. 1.1) . 3.1 1
Der Oberarzt der U rologische n Klinik des Spitals
G.___ gab im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Novembe r 2014 (Urk. 7/57/1-5) an,
seit dem 2. Oktober
20 14 sei mit der BCG-Instil lationstherapie begonnen worden. D abei würden wöchentlich einmal während sechs Wochen (Induktions zyklus) BCG-Applikationen durchgeführt; dies könne innerhalb der ersten 24 bis 48 Stunden erhebliche Nebenwirkungen nach sich ziehen, weswegen zumindest für den Tag der Applikation eine passagere Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Eine Empfehlung für zukünftige Therapien hänge sehr stark davon ab, ob nach dem Induktionszyklus mittels BCG erneut ein Karzinom nachgewiesen werden könne. In diesem Fall müsste man nochmals resezieren (stationärer Auf enthalt) oder einen erneuten Induktionszyklus machen (Ziff. 1.1). Der Beschwer defüh rer habe die BCG-Behandlung bis jetzt gut vertragen. Entsprechend werde nicht vo n Einschränkungen ausgegangen. A ufgrund der voraussichtlich lang jährigen Behandlung könne es zumindest während den BCG-Zyklen zu einer passagere n Arbeitseinschränkung kommen. I n den ersten 24 Stunden müsse jeweils mit einer verminderten Leistungsfähigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.7). 3.12
Am 4. Dezember 2014 nahm RAD-Arzt Dr. I.___ erneut Stellung (Urk. 7/59/2). Er gab an, eine aktuelle, relevante fachärztlich-psychiatrische Stellungnahme liege nicht vor. Auch das neue urologische Krankheitsgeschehen (soweit erfolg reich behandeltes Karzinom der Harnblase) entspreche noch keinem relevanten Gesundheitsschaden. 3.13
Dr. B.___ nannte
im Bericht vom 1 2. März 2015 zuhanden des Beschwerdefüh rers (Urk. 3/3) die bekannte n Diagnosen (S. 1) . Er führte aus, der Beschwerde füh rer sei immer noch in urologischer Behandlung und erhalte regelmässige BCG-Zyklen. D iese hätten unmittelbar wie auch mittelfristig eine erneute Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge. Vor allem leide d er
Be schwerdefüh rer unter vermehrten abdominellen Beschwerden, Pollakisurie, re duziertem Allgemeinzustand und rascher Erschöpfung. Er sei vorläufig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Stellungnahmen des RAD-Arzt es
Dr. I.___, welch er davon ausging, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Demgegenüber attestierte der Hausarzt Dr. B.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsun fähigkeit. Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ wurde mehrmals zur Einrei chung eines Arztberichtes aufgefordert (vgl. Urk. 7/36), ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Indessen liegt ein Bericht einer anderen Ärztin der H.___ vom März 2014 zuhanden der Krankentaggeldversicherung vor. Darin wird von einer schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit, beginnend mit einem 50%-Pensum, ausgegangen. Dr. C.___ selbst teilte der Krankentaggeldversicherung im Juni 2014 eine
Verschlechterung des psychi schen Zustandsbildes mit und attestierte dem Beschwerdeführer für Ende Mai bis Ende Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . 4.2
Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzkrankheit leidet, welche erfolgreich behandelt werden konnte.
So gab der Leitende Kardiologe des Spitals G.___ im November 2013 an, dass aus kardiologischer Sicht für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. 4. 3
Das neu aufgetretene Karzinom der Harnblase konnte ebenfalls soweit erfolg reich behandelt werden. Es ist zwar möglich, dass es während den jeweils 6-wöchigen BCG-Zyklen zu einer passageren Arbeitseinschränkung – von einem Tag pro Woche – kommen kann. Dies führt aber nicht zu einer wesentlichen und längere Ze it dauernden Arbeitsunfähigkeit. 4. 4
Aus psychiatrischer Sicht wurde beim Beschwerdeführer eine mittelgradige de pressive Episode diagnostiziert. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund dieser von einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann.
4.5
Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer
im November 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei er insbesondere psychiatrische Befunde anführte. Er ging indessen nicht von einem stabilen Gesundheitszustand aus, hielt er doch gemäss Bericht vom Dezember 2013 eine Integration noch für möglich. In den Berichten vom September 2014 und März 2015 attestierte Dr. B.___
dem Beschwerdeführer wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, jedoch ohne Be funde zu nennen oder die Arbeitsunfähigkeit näher zu begründen. Er erwähnte insbesondere das neu aufgetretene Karzinom der Harnblase und die entspre chende Behandlung (BCG-Zyklen). Dies steht indessen im Widerspruch zur Be urteilung des urologischen Facharztes, wonach die Therapien einer beruflichen Tätigkeit nicht im Wege stünden (vgl. Urk. 7/57/1-5 Ziff. 1.9).
Auch aufgrund der von Dr. B.___ genannten Beschwerd en – er berichtete hauptsächlich über einen reduzierten Allgemeinzustand und rasche Er schöpfung - erscheint eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar.
Schliesslich ist zu beach ten, dass Dr. B.___
als Hausarzt eine Vertrauensstellung gegenüber dem Be schwer deführer hat (vgl. E.
1.5), was sich auf den Beweiswert seiner Berichte auswirkt. 4.6
Assistenzärztin A.___
stellte im März 2014 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode,
ging indessen noch nicht von einem stabilen Gesundheits zustand aus. Sie hielt eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit, beginnend mit einem Pensum von 50 %, für durchaus möglich. Auch der be handelnde Psychiater
Dr. C.___ nahm gemäss Bericht vom März 2014 noch keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit an, attestierte er dem Beschwerde führer doch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von lediglich einem Monat .
Zu berücksichtigen ist weiter, dass
beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren vor lagen . Der Beschwerdeführer machte im November 2013 Aussagen über Stress bei der Arbeit, Auseinander setzungen mit dem Vorgesetzten und einer grossen Verantwortung . Dies habe bei ihm zu gesundheitlichen Beschwerden geführt (vgl. Verlaufsprotokoll Ein gliederungsberatung, Urk. 7/31 S.
1 und S.
2 unten). Entsprechend berichtete Hausarzt Dr. B.___ im November 2013 über ein mittelschweres depressives Zustandsbild mit Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Erschöpfung. Offenbar traten depressive Störungen während d er – bis Ende Dezember 2013 dauernden – Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauleiter für ein Architektur büro auf, begab er sich doch im Oktober 2013 in psychiatrische Behandlung (vgl. Urk. 7/51/10-11). Assistenzärztin A.___ gab im März 2014 an, die neue Anstellung sei für den
Beschwerdeführer nicht tragbar gewesen. Er sei gedank lich stark eingeengt auf die Kündigung und das damit verbundene Gefühl der Wertlosigkeit (Urk. 7/51/9-11 S. 1 unten und S. 3 oben) . In die von Assistenz ärztin
A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen wohl psychosoziale, mit hin IV-fremde Faktoren mit ein.
Soweit die Arbeitsunfähigkeit
durch psychoso ziale Faktoren bedingt ist, ist sie indessen versicherungsrechtlich nicht relevant.
Wesentlich ist schliesslich, dass die aus psychiatrische r Sicht gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss höchstrichterlicher Rechtspre chung grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März
2014 E.
3.6.1 mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil 9C_626/2013 vom 1 8. Februar 2014 E.
4.3, in welchem eine mittelgradige depressive Episode in Zusammenhang mit einer Brustkrebserkrankung zu beur tei len war).
Bei mittelschweren depressiven Episoden verneint das Bundes ge richt regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.7
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung ihres RAD- Arztes davon ausging, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
W eitere Abklärungen sind nicht erforderlich .
Damit erweist sich die anspruchsverneinende Verfügung vom 1 0. Februar 2015 (Urk. 2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600 .-- fes t zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katrin Napierkowski - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni