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IV.2015.00320

Rentenanspruch im Neuanmeldungsverfahren. Revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-05-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1954, war von 1991

bis April 2003 a ls Maschinist in der Bodenlegerbranche

tätig ( Urk. 7/8, Urk. 7/9 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/21 Ziff. 5-6). Ab November 2003 war er arbeitslos gemeldet und bezog bis zu seiner Aussteue rung

im Oktober 2005 und erneut ab März 2007 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/15 ,

Urk. 7/59 ). A m 6. Juni 2006 meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf eine Bandscheibenproblematik erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/9 Ziff. 7.2 ) . Mit Verfügung vom 1 9. März

2007 ( Urk. 7/34) ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Rentenanspruch .

Ab September 2009 war der Versicherte im Rahmen eines Arbeitsintegrations projekts in einem Pensum von 50 % bei der Y.___ AG, beziehungsweise der Z.___ AG, tätig ( Urk. 7/43 Ziff. 5.4, Urk. 7/59) . Seit Februar 2013 wird er von der Sozialhilfe unterstützt ( Urk. 3/3). 1.2

Am 1 0. Februar 2014 me ldete sich der Versicherte unte r Hinweis auf Rücken probleme , eine im August 2011 erfolgte Operation am Kop f bei Arnold- Chiari - M alformation, einen Diabetes sowie Schwindelanfälle erneut zum Leistungsbe zug an ( Urk. 7/43 Ziff. 6.2-3). Die IV-Stelle holte bei der MEDAS A.___ ein polydiszipl inäres Gutachten ein, das am 1 0. Oktober 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/58).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 7/63- 73 ) verneinte

sie

mit Verfügung vom 1 0. Februar 2015 eine n Rente nan spruch ( Urk. 7/78 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 3. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Februar 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente nach Gesetz, nament lich eine ganze Rente, zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 2 9 . April 2015 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. August 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2 unten ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Besch werdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalid e n versicherung, IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers mit der Begrü ndung, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit 2007 nicht wesentlich verändert habe und d ie im MEDAS- Gutachten (neu) gestellte psych iatrische Diagnose einer mittelgradige n depressive n Episode nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit führe. Dass aufgrund der mittelgradigen depressiven Epi sode

eine volle Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehen solle, sei nicht

nachvollziehbar. Eine entsprechende Diagnose sei von den behandelnden Ärzten nie gestellt worden und der Beschwerdeführer habe sich bisher auch kei ner Therapie unterzogen . Abgesehen davon handle es sich bei depressiven Epi soden definitionsgemäss um vorübergehende Leiden und damit nicht um einen lang dauernden Gesundheitsschaden. Die organische Persönlichkeits- und Ver haltens störung sei schliesslich lediglich als Verdachtsdiagnose gestellt worden. Da der Beschwerdeführer

wie bereits 2007 als zu 100 % arbeitsfähig in einer ange passten Tätigkeit beurteilt werde, sei kein neuer Einkommensvergleich er stellt worden. Der Invaliditätsg rad liege voraussichtlich auch heute noch unter 40 % ( Urk. 2, Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass (nur) die psy chiatrische Diagnose zu der guta chterlich attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit führ

e. Darin berücksichtigt sei aber auch die hirnorganische Veränderung (S. 11 Ziff. 19). Gestützt auf das Gutachten sei eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältni sse seit der Verfügung vom 1 9. März 2007 klar aus gewiesen, sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht. Daher sei eine Anp assung beziehungsweise Neufestlegung des IV-Grades erforderlich. Gestützt auf das Guta chten sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen (S. 12 Ziff. 21 f.). Die Überwindbarkeitspraxis sei bei ausgewiesenen orga nischen Leiden ni cht anwendbar (S.

12 Ziff.

23) und d ie Behandelbarkeit eines psych ischen Leidens sage für sich allein nichts über dessen invalidisierenden Charakter (S.

13 Ziff. 24). Abgesehen davon lass e sich der Gesundheitszustand

gemäss gutachterlicher Beurteilung nicht meh r signifikant verbessern (S.

13 Ziff. 25). Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten resul tiere eine ganze Rente (S. 14 Ziff. 28 f.) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesu ndheitszustand und damit einher ge hend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 1 9. März 2007 ( Urk. 7/34 ) anspruchsrelevant verschlechtert haben (vgl. vorste hend E.

1. 4-5 ) . 3. 3.1

Am 2 4. Oktober 2005 rutschte der Beschwerdeführer beim Treppensteigen aus und zog sich Prellung en am Rücken zu ( Urk. 7/19/38 Ziff. 6, Ziff. 9) . Vom 5. April bis 1 2. Mai

2006 weilte er in der Rehaklinik B.___ . Gemäss Austritts bericht der dortigen Ärzte vom 2 1. Juni 2006 ( Urk. 7/14/3-10) ergab die am 4. Mai

2006 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) Diskusprotrusio nen im Be reich L2/3 und L3/4 aber

- im Unterschied zum MRI vom 3 1. Oktober 2005 - keine eigentliche Herniation bei relativer spinaler Enge. Auf Niveau L4/5 zeigte sich eine schon bekannte partielle Blockwirbelbildung und auf Höhe L5/S1 eine degenerativ bedingte knöcherne Stenose mit möglicher Kompromit tierung der Nervenwurzeln L5 und S 1. Neurologisch fanden sich keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Die psychosomatische Beur teilung ergab ke ine schwere psychische Störung (S. 3 Mitte). 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, bericht ete am 5. Juli 2006 ( Urk. 7/20/6 -8) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatisch exazerbierte

Lumboischialgie links nach Treppensturz am 2 4. Oktober 2005 sowie chronische Kopfschmerzen rechts, Differentialdiagnose: Cluster Headache (S.

1 lit . A). Betreffend Befundlage ver wies er auf den Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ (S. 2 Ziff. 5). Für die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter erachtete Dr. C.___

eine Arbeits fä hig keit mit grosser W ahrscheinlichkeit auch längerfristig für nicht mehr gegeben . Betreffend Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit empfahl er, die neurologische Kon trollu ntersuchung vom Oktober 2006 abzuwarten ( S.

3 oben) . 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am

3. Januar 2007 ( Urk. 7/26/8-9), den Beschwerdeführer am 7. März 2005 und am 7. November 2006 untersucht zu haben (S. 1 lit . D.1). Er nannte keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein chronisches linksseitiges lumbospondylogenes Syn drom nach Sturz aufs Gesäss am 2 4. Oktober 2005, ein seit 2005 besteh en des chronisches rechtsseitiges Kopfweh bei myofaszialem Syndrom zerviko-ze phal rechts und bekanntem Cluster- Headache sowie eine seit 2005 bestehende Symptomausweitung (S.

1 lit . A).

Dr. D.___ führte aus, im neurologischen Fach bereich bestehe derzeit auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbei ter/Schaler keine Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit . B). 3. 4

Gestützt auf diese Aktenlage sowie die Stellungnahme einer Ärztin ihres regio nalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 2. Januar 2007 ( Urk. 7/30/3) ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 9. März 2007 ( Urk. 7/34) davon aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr ausüben könne, ihm eine be h inderungsangepasste (leichte rückensch o n en de ) Tä tigke i t indes zu 100 % zumutbar sei ,

und ermittelte - in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und unter Gewährung ei nes leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 %

- einen ren ten ausschlies senden Invaliditätsgrad von 18 % . 4. 4.1

Am 7. Februar 2014 ( Urk. 7/42) berichtete Dr. C.___ , in den letzten rund fünf Jahren habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bedeut sam verschlechtert. Seit mehreren Jahren leide er unter zunehmenden rechtssei tigen Kopf- und Nackenschmerzen. Ab 2011 sei en zunehmend ein Hitzegefühl am rechten Fuss mit brennenden Schmerzen vor allem nachts und zunehmende brennende Schmerzen rechts am basalen Rippenbogen und Oberbauch aufge treten. Die neurologischen Abklärungen hätten eine Arnold Chiari-Malforma tion (Typ I) mit Syringomyelie und Hydrozephalus ergeben. Auch nach operati ver Sanierung am 1 5. Au gust 2011 mit Erwe i te ru ngsplastik der Dura und Re sekti on des C1-Bogens seien die störenden Sensationen rechtsbetont an den unteren Extremitäten und am rechten basalen Ri ppenbogen und Oberbauch so wie w i e derholte Kopf- und Nackenschmerzen rechts verblieben. Der Allgemein zustand sei leicht beeinträchtigt (S. 1 unten). 4.2

Am 1 0. Oktober 2014 erstatteten die Ärzte der MEDAS A.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/58). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich angeforderten Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 19 ff.) sowie ihre am 7. und 1 7. Juli, 1 4. August und 1. September 2014 (S. 1 Mitte) durchgeführten internistischen , rheumatologi schen, psychiatrischen und neurologischen

Untersuchungen (S. 24 ff.).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 28 Ziff. 1.1): - mittelgradige depr essive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), bestehend seit spätestens dem 1. Januar 2011 - Verdacht auf nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits

- und Ver haltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funkti onsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9), bestehend seit spätestens dem 1. Januar 2011 aufgrund einer Arnold- Chiari -Malformation (Typ I) mit Syringomyelie und Hydrozephalus, welche im Jahr 2011 diagnostiziert wurde - chronisches zerviko

- und lumbospondylogenes Syndrom, bestehend seit mehr als 20 Jahren mit/bei - kongenitaler Blockwirbelbildung Lendenwirbelkörper (LWK)

4/5 - degenerativen Veränderung en der mittleren und unteren Halswirbel säule (HWS) und unteren Lendenwirbelsäule (LWS) - myofaszialem Begleitsyndrom

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter

ein metabolisches Syndrom bei Diabetes mellitus Typ II,

Dyslipidämie und

Adi positas, einen substituierten Vitamin B12-Mangel, eine fehlende

Medikamen ten compliance , eine als funktionelle Störung zu beurteilende sub jektive progressive Schwäche der Beine und der rechten Hand (klinisch und elektrophysiologisch nicht objektivierbar) sowie eine als funktionelle Störung zu interpretierende sub jektive röhrenförmige Hypoästhesie des ganzen linken Bei nes und der rechten Hand (S. 28 Ziff. 1.2).

In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus,

aufgrund der dege nerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS seien dem Be schwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht schwere körperliche Arbeiten und damit auch die zuletzt innegehabte Tätigkeit als Bodenleger oder als Glätter sowie als Maschinist nicht mehr zumutbar. Körperlich leicht belastende Tätig keiten im Sitzen seien jedoch ganztags zumutbar (S. 31 unten).

Im Rahmen der neurologischen Untersuchung sei es - hauptsächlich wegen man gelnder Kooperation - sehr schwierig gewesen, eine Parese an den unteren Extremitäten und/oder an der rechten Hand zu objektivieren. Es hätten sich we der anamnestisch, klinisch noch elektrophysiologisch Anhaltspunkte für eine Läsion des zentralen oder peripheren Nervensystems, welche die subjektive Schwäche an den unteren Extremitäten erklären könnten, ergeben. Da sich neu ro logisch keine Defizite hätten objektivieren lassen, bestehe aus rein neuro lo gischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 31 unten, S. 32 oben). Auch a us internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen oder Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Mitte).

Das aus psychiatrischer Sicht zu erhebende mittelgradig depressive Zustandsbild habe zumindest im letzten halben Jahr die Funktionalität des Beschwerdefüh rer s zusätzlich deutlich beeinträchtigt. Das Zustandsbild erscheine insgesamt chronifiziert , es sei jedoch festzuhalten, dass eine adäquate Behandlung (insbe sondere medikamentös) bislang nicht erfolgt sei (S.

32 Mitte). Auffallend sei die d eutliche Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustands infolge Arnold- Chiari -Malformation, bei der es anhand der Aktenlage im Verlauf of fenbar auch zur Ausbildung eines Hydrozephalus gekommen sei. Die depressive Entwicklung vermöge einen Grossteil der Symptomatik durchaus zu erklären; in sgesamt hätten sich jedoch verschiedenartige Verdachtsmomente ergeben, die eine möglicherweise komorbid bestehende organische psychische Störung in folge einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns nahelegten. Das vom Beschwerdeführer klin isch gezeigte Bild habe nicht vollumfänglich einem „rein“ depressiven 60-jährigen Mann entsprochen; die kognitiven Auffälligkeiten wie auch die anamnestisch berichteten Einschränkungen hätten z usätzlich „orga nisch- psychisch“ an gemutet , wie es klinisch wiederholt in der Folge von diffu sen (vergleichsweise leichten und in einer Bildgebung oftmals nicht fassbaren) Hirnschädigungen - vorliegend des Hydrozephalus - zu beobachten sei (S. 32 unten). Der Beschwerdeführer sei in seiner Persönlichkeit verflacht erschienen ; in der Folge der Operation scheine er nie sein vorheriges Funktionsniveau wie dererlangt zu haben, auch wenn hierbei unklar bleibe, auf welche Faktore n (De pressivität, Schmerzen, etc. ) dies letztendlich zurückzuführen sei. Eine einge hen dere Testung der kognitiven Fähigkeiten sei im Rahmen der aktuellen Un tersuchung nicht möglich gewesen, der Beschwerdeführer sei bereits an der Aufgabe gescheitert, die Monatsnamen rückwärts aufzusagen. Eine vertiefende neuropsychologische Abklärung im Rahmen der aktuellen Begutachtung er scheine angesichts des klinischen Zustandsbildes nicht durchführbar (S. 33 oben).

Die im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung festgehaltenen Beeinträch tigungen der Funktionali tät seien in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Um stellungsfähigkeit und Spontanaktivitäten als schwer einzuschätzen . Die psy chische Stabilität, die emotionale n Funktionen und die kognitive Leistungs fähigkeit zeigten sich ebenfalls deutlich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei i m Alltag in vielen Bereichen auf Unterstützung seiner Angehörigen ange wiesen. Aus psychiatrischer Sicht erscheine er in seiner

Funktionalität und Arbeitsfähigkeit gesamthaft schwergradig (100 % ) beeinträchtigt ; es sei aktuell von keiner verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit, auszugehen (S. 33 Mitte und Ziff. 2.1, S. 34 Ziff. 3.1, S. 35 Ziff. 5.4).

Während der Beschwerdeführer von 2005 bis Ende 2010 in einer angepassten Tätigkeit noch ga nztags arbeitsfähig g e wesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sich sein Gesundheitszustand ab dem 1. Januar 2011 aufgrund des sich entwickelnden Hydrozephalus mit vorwiegend psychiatrischen Verände rungen deutlic h verschlechtert habe. Daher sei davon auszugehen, dass seit 1. Januar 2011

für jede Tätigkeit in der freien Wirtschaft eine Arbeitsunfähig keit von 100 % bestehe (S. 34 Ziff. 3.7).

Eventuell könnte versucht werden, den Beschwerdeführer

mit Antidepressiva zu behandeln; jedo ch könne bei der schweren psychischen Beeinträchtigung und der Chronifizierung nicht davon ausgegangen werden, dass sich der G esund heitszustand noch signifikant verbessern werde , auch nicht mit medizinischen Massnahmen (S. 35 Ziff. 6). 4.3

In seiner Stellungnahme vom 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 7/60 S. 3 f.) führte RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Anästhesiologie, aus, gestützt auf das MEDAS-Gutachten sei eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszu stands seit Januar 2011 ausgewiesen (S. 3 Mitte). Seit diesem Zeitpunkt bestehe auch für eine angepasste Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 3 unten). 4.4

Am 1 3. November 2014 führte eine Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin eine „Überwindbarkeitsprüfung“ durch ( Urk. 7/60 S.

4 f.). Sie führte aus, ge samthaft gesehen bestehe gemäss Gutachten aufgrund einer vom behandelnden Arzt allerdings nie diagnostizierten und weder therapeutisch noch pharmakolo gisch angegangenen mittelgradigen depressiven Episode eine volle Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Aus Sicht des Rechtsan wenders sei dies nicht nachvollziehbar. Da der Aspekt der zumutbaren Behand lung nicht erfüllt sei, könne der Anspruch abgewiesen werden. Dem Beschwer deführer sei eine Schadenminderungspflicht (psychiatrische Therapie) aufzuerle gen und bei einer allfälligen Neuanmeldung zu prüfen, ob er diese durchgeführt habe (S. 4 unten, S. 5 oben).

Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 3. Novem ber 2014 ( Urk. 7/61) aufgefordert, das psychiatrische Leiden mit sei nem Haus arzt zu besprechen und eine Therapie durchzuführen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er den vorgesehenen abschlägigen Rentenbescheid mit separater Post erhalten werde. 5. 5.1

Bei Erlass der Verfügung vom März 2007 ( Urk. 7/34) wurde in somatischer Hin sicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nurmehr leichte, rücken schonende Tätigkeiten ausüben kann, dies jedoch in einem vollzeitlichen Pensum ( vgl. vorstehend E.

3.4). Ein relevantes psychiatrisches Leiden war zum damaligen Zeitpunkt nicht zu erheben (vgl. vorstehend E. 3.1). 5.2

Im Jahr 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Ärzte der MEDAS A.___ polydisziplinär begutachtet (vorstehend E. 4.2) .

Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, so ist der Beschwerde gegneri n beizupflichten, dass sich diesbezüglich im Vergleich zur 2007 erfolg ten Ans p ruchsprüfung keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Wie Dr. D.___ im Jahr 2007 (vorstehend E.

3.3) konnte auch der am Gutachten betei ligte Neu rologe keine neurologischen Defizite objektivieren und vernei nte er eine Ein schränkung der A rbeits fähigkeit aus neurologischer Sicht. Die internis tischen Untersuchungen ergabe n ebenfalls kein sich auf die Arbeitsfähigkeit auswir ken des Leiden. Au s rheumatologischer Sicht schliesslich wurde ein dege neratives Rückenleiden beschrieben. Eine k örperlich leicht belastende , sitzende (und da mit rückenschonende) Tätigkeit wurde aber (weiterhin) als ganztags zu mutbar beurteilt.

Hingegen beschrieben d ie am MEDAS-Gutachten beteiligten Psychiater eine deut li che Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit dem 1. Janu ar 201 1. Sie diagnostizierten neu eine mittelgradige depressive Episode und einen Verdacht auf eine hirnorganische Beeinträchtigung ( vgl. Urk. 7/58 /60

oben) aufgrund einer i m Jahr 2011 diagnostizierten Ar nold-Chiari-Malfor ma tion mit Syringomyelie und Hydrozephalus

und attestierten dem Beschwer de füh rer seit dem 1.

Januar

2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämt liche Tätig keiten in der freien Wirtsc haft . 5.3

Die Beschwerdegegnerin stellte die Beweiswertigkeit (vgl. dazu vorstehend E. 1.6 ) des von ihr eingeholten Gutachtens insofern in Frage, als sie die aus psy chia trischer Sicht gezogenen Schlussfolgerungen als nicht nachvollziehbar be zeich nete . Sie nahm eine rechtliche Überprüfung vor ( vorstehend E.

4.4) und verneinte das Vorliegen eines IV-rechtlich relevanten psychischen Gesund heitsschadens

und damit einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung .

Die rechtliche Übe rprüfung der Beschwerdegegnerin

erfolgte hinsichtlich der von den Gutachtern diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode.

Ge mäss b undesgericht licher Rechtsprechung ist

eine mittelgradige dep r essive Epi sod e

grundsätzlich therapeutisch angehbar (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober

2014 E.

5.1, 9C_122/2014 vom 1 1. September 2014 E. 3.3 und 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E.

3.6.1) , weshalb die versi cherte Person

aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht grund sätzlich ver pflichtet ist , eine entsprechende Behandlung aufzunehmen ( vgl. Ur teil des Bun desgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November

2014 E.

4.2 ). Dass die Beschwer de gegnerin dem Beschwerdeführer v or dem Hintergrund dieser Recht sprechung die bislang unterbliebene Depressionstherapie (vgl. vorstehend E. 4.2) vorhielt und der Depressivität keinen invalidisierenden Charakter zuerkannte , ist nach vollziehbar . Allerdings darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die am MEDAS-Gutachten beteiligten Psychiater nebst der Depressivität auch eine

im Zuge einer im Jahr 2011 diagnostizierten Arnold- Chiari -Malformation mit Hydroz e phalus aufgetretene komorbid bestehende organisch-psychische Stö rung im Sinne einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns

als möglich erachteten . Auch wenn die Gutachter

eine hirnorganische Störung letztlich nu r als Verdachtsdiagnose nannten , erweist es sich angesichts der Tatsache, dass die Gutachter die in der Untersuchung ssituation

festgestellten kognit iven Auffällig k e ite n und anamnestisch berichteten Ei n s chränkungen nicht vollumfänglich einem rein depressiven Leiden zuordnen konnte n und sie aufgrund ver schieden artiger Verdachtsmomente eine organisch-psychische Beteiligung als nahelie gend erachteten, nicht als gerechtfertigt , de n

inva lidisierende n Charakter der psychischen Beeinträchtigung

alleine unter Ver weis auf eine ausgebliebene adäquate Depressionstherapie zu vernein en , zu mal die Gutachter bezweifelten , dass sich der Gesundheitszustand durch Gabe von Antidepressiva signifikant verbessern lasse (E. 4.2 am Ende) . 5.4

Das psychiatrische MEDAS- Teilgutachten ( Urk. 7/58/45-61) basiert auf den Vorakten , den Angaben des Beschwerdeführers sowie einer eingehenden Befun derhebung , im Rahmen welcher insbesondere auch verschiedene psychologische Testverfahren - darunter ein Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipa tionsstörungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP)

- durchgeführt wurden (S. 2 ff. Ziff. I-III) . In ihrer psychiatrischen Beurteilung (S. 10 ff. Ziff. V) legten die Gutachter dar, dass beim Beschwerdeführer schwere Beeinträchtigun gen in der Funktionalität - insbesondere in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Umstellungsfähigkei t und Spontanaktivitäten - zu erheben und auch seine psy chische Stabilität, seine emotionalen Funktionen sowie seine kognitive Leis tung s fähigkeit deutlich beeinträchtigt seien . Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe und keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, was a ngesichts der von ihnen beschriebenen Befundlage nachvollziehbar ist . Einleuchtend ist auch, dass die Gutachter den Zeitpunkt der Verschlechterung auf den 1. Januar 2011 festlegten, nachdem die Diagnose einer Arnold- Chiari -Malformation mit Syringo myelie und Hydrozephalus im Jahr 2011 gestellt wurde und der Be schwer deführer jedenfalls ab dem Jahr 2011 zunehmend unter Beschwerden gelitten zu haben scheint, welche auf diese Erkrankung zurückzuführen waren (vgl. vorste hend E. 4.1).

Insgesamt erfüllt das psychiatrische Teilgutachten alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E.

1.6) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.

Allein die Tatsache, dass sich - wie von der Beschwerde gegnerin geltend gemacht ( Urk. 6)

- dem Gutachten

Anhaltspunkte für eine Symptomverdeutlichung und ein unkooperatives Verhalten

des Beschwerdeführers entnehmen lassen , vermag die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen, nachdem sich gemäss d en Gutachtern jedenfalls keine Hinweise auf ein aggravierendes Ver halten oder gar eine Simulation ergaben ( Urk. 7/58/50 Mitte). 5.5

Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 1 9. März 2007 ( Urk. 7/34)

verschlechtert hat, indem seit Januar 2011 ein psychisches Leiden besteht, welches ihm die Ausübung einer Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft verunmöglicht.

Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ist ein An spruch auf eine ganze Rente ausgewiesen (vgl. vorstehend E.

1.2-3) , dies ab 1. August

2014, nachdem die IV-Neuanmeldung des Beschwerdeführers ( Urk. 7/43)

am 1 2. Februar 2014 bei der Beschwerdegegnerin einging ( Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ).

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1

D ie Verfahrenskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG s in d ermessensweise auf

Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegner in

auf zuer legen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach E in sicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Rainer Deecke vom 1. September 2015 ( Urk. 11) ist diese r für seine Bemühungen als unentgeltlich e r Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 3‘475.10 ( in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Entschädigung ist von der Beschwer degegner in zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Februar 2015

auf gehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2014

Anspruch

auf eine

ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rainer Deecke, Zug, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘475.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalid e n versicherung, IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 unten ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Besch werdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers mit der Begrü ndung, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit 2007 nicht wesentlich verändert habe und d ie im MEDAS- Gutachten (neu) gestellte psych iatrische Diagnose einer mittelgradige n depressive n Episode nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit führe. Dass aufgrund der mittelgradigen depressiven Epi sode

eine volle Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehen solle, sei nicht

nachvollziehbar. Eine entsprechende Diagnose sei von den behandelnden Ärzten nie gestellt worden und der Beschwerdeführer habe sich bisher auch kei ner Therapie unterzogen . Abgesehen davon handle es sich bei depressiven Epi soden definitionsgemäss um vorübergehende Leiden und damit nicht um einen lang dauernden Gesundheitsschaden. Die organische Persönlichkeits- und Ver haltens störung sei schliesslich lediglich als Verdachtsdiagnose gestellt worden. Da der Beschwerdeführer

wie bereits 2007 als zu 100 % arbeitsfähig in einer ange passten Tätigkeit beurteilt werde, sei kein neuer Einkommensvergleich er stellt worden. Der Invaliditätsg rad liege voraussichtlich auch heute noch unter 40 % ( Urk. 2, Urk. 6).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass (nur) die psy chiatrische Diagnose zu der guta chterlich attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit führ

e. Darin berücksichtigt sei aber auch die hirnorganische Veränderung (S. 11 Ziff. 19). Gestützt auf das Gutachten sei eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältni sse seit der Verfügung vom 1 9. März 2007 klar aus gewiesen, sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht. Daher sei eine Anp assung beziehungsweise Neufestlegung des IV-Grades erforderlich. Gestützt auf das Guta chten sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen (S. 12 Ziff. 21 f.). Die Überwindbarkeitspraxis sei bei ausgewiesenen orga nischen Leiden ni cht anwendbar (S.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesu ndheitszustand und damit einher ge hend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 1 9. März 2007 ( Urk. 7/34 ) anspruchsrelevant verschlechtert haben (vgl. vorste hend E.

1. 4-5 ) . 3. 3.1

Am 2 4. Oktober 2005 rutschte der Beschwerdeführer beim Treppensteigen aus und zog sich Prellung en am Rücken zu ( Urk. 7/19/38 Ziff. 6, Ziff. 9) . Vom 5. April bis 1 2. Mai

2006 weilte er in der Rehaklinik B.___ . Gemäss Austritts bericht der dortigen Ärzte vom 2 1. Juni 2006 ( Urk. 7/14/3-10) ergab die am 4. Mai

2006 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) Diskusprotrusio nen im Be reich L2/3 und L3/4 aber

- im Unterschied zum MRI vom 3 1. Oktober 2005 - keine eigentliche Herniation bei relativer spinaler Enge. Auf Niveau L4/5 zeigte sich eine schon bekannte partielle Blockwirbelbildung und auf Höhe L5/S1 eine degenerativ bedingte knöcherne Stenose mit möglicher Kompromit tierung der Nervenwurzeln L5 und S 1. Neurologisch fanden sich keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Die psychosomatische Beur teilung ergab ke ine schwere psychische Störung (S. 3 Mitte). 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, bericht ete am 5. Juli 2006 ( Urk. 7/20/6 -8) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatisch exazerbierte

Lumboischialgie links nach Treppensturz am 2 4. Oktober 2005 sowie chronische Kopfschmerzen rechts, Differentialdiagnose: Cluster Headache (S.

1 lit . A). Betreffend Befundlage ver wies er auf den Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ (S. 2 Ziff. 5). Für die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter erachtete Dr. C.___

eine Arbeits fä hig keit mit grosser W ahrscheinlichkeit auch längerfristig für nicht mehr gegeben . Betreffend Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit empfahl er, die neurologische Kon trollu ntersuchung vom Oktober 2006 abzuwarten ( S.

3 oben) . 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am

3. Januar 2007 ( Urk. 7/26/8-9), den Beschwerdeführer am 7. März 2005 und am 7. November 2006 untersucht zu haben (S. 1 lit . D.1). Er nannte keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein chronisches linksseitiges lumbospondylogenes Syn drom nach Sturz aufs Gesäss am 2 4. Oktober 2005, ein seit 2005 besteh en des chronisches rechtsseitiges Kopfweh bei myofaszialem Syndrom zerviko-ze phal rechts und bekanntem Cluster- Headache sowie eine seit 2005 bestehende Symptomausweitung (S.

1 lit . A).

Dr. D.___ führte aus, im neurologischen Fach bereich bestehe derzeit auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbei ter/Schaler keine Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit . B). 3. 4

Gestützt auf diese Aktenlage sowie die Stellungnahme einer Ärztin ihres regio nalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 2. Januar 2007 ( Urk. 7/30/3) ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 9. März 2007 ( Urk. 7/34) davon aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr ausüben könne, ihm eine be h inderungsangepasste (leichte rückensch o n en de ) Tä tigke i t indes zu 100 % zumutbar sei ,

und ermittelte - in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und unter Gewährung ei nes leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 %

- einen ren ten ausschlies senden Invaliditätsgrad von 18 % . 4. 4.1

Am 7. Februar 2014 ( Urk. 7/42) berichtete Dr. C.___ , in den letzten rund fünf Jahren habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bedeut sam verschlechtert. Seit mehreren Jahren leide er unter zunehmenden rechtssei tigen Kopf- und Nackenschmerzen. Ab 2011 sei en zunehmend ein Hitzegefühl am rechten Fuss mit brennenden Schmerzen vor allem nachts und zunehmende brennende Schmerzen rechts am basalen Rippenbogen und Oberbauch aufge treten. Die neurologischen Abklärungen hätten eine Arnold Chiari-Malforma tion (Typ I) mit Syringomyelie und Hydrozephalus ergeben. Auch nach operati ver Sanierung am 1 5. Au gust 2011 mit Erwe i te ru ngsplastik der Dura und Re sekti on des C1-Bogens seien die störenden Sensationen rechtsbetont an den unteren Extremitäten und am rechten basalen Ri ppenbogen und Oberbauch so wie w i e derholte Kopf- und Nackenschmerzen rechts verblieben. Der Allgemein zustand sei leicht beeinträchtigt (S. 1 unten). 4.2

Am 1 0. Oktober 2014 erstatteten die Ärzte der MEDAS A.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/58). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich angeforderten Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 19 ff.) sowie ihre am 7. und 1 7. Juli, 1 4. August und 1. September 2014 (S. 1 Mitte) durchgeführten internistischen , rheumatologi schen, psychiatrischen und neurologischen

Untersuchungen (S. 24 ff.).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 28 Ziff. 1.1): - mittelgradige depr essive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), bestehend seit spätestens dem 1. Januar 2011 - Verdacht auf nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits

- und Ver haltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funkti onsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9), bestehend seit spätestens dem 1. Januar 2011 aufgrund einer Arnold- Chiari -Malformation (Typ I) mit Syringomyelie und Hydrozephalus, welche im Jahr 2011 diagnostiziert wurde - chronisches zerviko

- und lumbospondylogenes Syndrom, bestehend seit mehr als 20 Jahren mit/bei - kongenitaler Blockwirbelbildung Lendenwirbelkörper (LWK)

4/5 - degenerativen Veränderung en der mittleren und unteren Halswirbel säule (HWS) und unteren Lendenwirbelsäule (LWS) - myofaszialem Begleitsyndrom

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter

ein metabolisches Syndrom bei Diabetes mellitus Typ II,

Dyslipidämie und

Adi positas, einen substituierten Vitamin B12-Mangel, eine fehlende

Medikamen ten compliance , eine als funktionelle Störung zu beurteilende sub jektive progressive Schwäche der Beine und der rechten Hand (klinisch und elektrophysiologisch nicht objektivierbar) sowie eine als funktionelle Störung zu interpretierende sub jektive röhrenförmige Hypoästhesie des ganzen linken Bei nes und der rechten Hand (S. 28 Ziff. 1.2).

In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus,

aufgrund der dege nerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS seien dem Be schwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht schwere körperliche Arbeiten und damit auch die zuletzt innegehabte Tätigkeit als Bodenleger oder als Glätter sowie als Maschinist nicht mehr zumutbar. Körperlich leicht belastende Tätig keiten im Sitzen seien jedoch ganztags zumutbar (S. 31 unten).

Im Rahmen der neurologischen Untersuchung sei es - hauptsächlich wegen man gelnder Kooperation - sehr schwierig gewesen, eine Parese an den unteren Extremitäten und/oder an der rechten Hand zu objektivieren. Es hätten sich we der anamnestisch, klinisch noch elektrophysiologisch Anhaltspunkte für eine Läsion des zentralen oder peripheren Nervensystems, welche die subjektive Schwäche an den unteren Extremitäten erklären könnten, ergeben. Da sich neu ro logisch keine Defizite hätten objektivieren lassen, bestehe aus rein neuro lo gischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 31 unten, S. 32 oben). Auch a us internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen oder Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Mitte).

Das aus psychiatrischer Sicht zu erhebende mittelgradig depressive Zustandsbild habe zumindest im letzten halben Jahr die Funktionalität des Beschwerdefüh rer s zusätzlich deutlich beeinträchtigt. Das Zustandsbild erscheine insgesamt chronifiziert , es sei jedoch festzuhalten, dass eine adäquate Behandlung (insbe sondere medikamentös) bislang nicht erfolgt sei (S.

32 Mitte). Auffallend sei die d eutliche Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustands infolge Arnold- Chiari -Malformation, bei der es anhand der Aktenlage im Verlauf of fenbar auch zur Ausbildung eines Hydrozephalus gekommen sei. Die depressive Entwicklung vermöge einen Grossteil der Symptomatik durchaus zu erklären; in sgesamt hätten sich jedoch verschiedenartige Verdachtsmomente ergeben, die eine möglicherweise komorbid bestehende organische psychische Störung in folge einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns nahelegten. Das vom Beschwerdeführer klin isch gezeigte Bild habe nicht vollumfänglich einem „rein“ depressiven 60-jährigen Mann entsprochen; die kognitiven Auffälligkeiten wie auch die anamnestisch berichteten Einschränkungen hätten z usätzlich „orga nisch- psychisch“ an gemutet , wie es klinisch wiederholt in der Folge von diffu sen (vergleichsweise leichten und in einer Bildgebung oftmals nicht fassbaren) Hirnschädigungen - vorliegend des Hydrozephalus - zu beobachten sei (S. 32 unten). Der Beschwerdeführer sei in seiner Persönlichkeit verflacht erschienen ; in der Folge der Operation scheine er nie sein vorheriges Funktionsniveau wie dererlangt zu haben, auch wenn hierbei unklar bleibe, auf welche Faktore n (De pressivität, Schmerzen, etc. ) dies letztendlich zurückzuführen sei. Eine einge hen dere Testung der kognitiven Fähigkeiten sei im Rahmen der aktuellen Un tersuchung nicht möglich gewesen, der Beschwerdeführer sei bereits an der Aufgabe gescheitert, die Monatsnamen rückwärts aufzusagen. Eine vertiefende neuropsychologische Abklärung im Rahmen der aktuellen Begutachtung er scheine angesichts des klinischen Zustandsbildes nicht durchführbar (S. 33 oben).

Die im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung festgehaltenen Beeinträch tigungen der Funktionali tät seien in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Um stellungsfähigkeit und Spontanaktivitäten als schwer einzuschätzen . Die psy chische Stabilität, die emotionale n Funktionen und die kognitive Leistungs fähigkeit zeigten sich ebenfalls deutlich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei i m Alltag in vielen Bereichen auf Unterstützung seiner Angehörigen ange wiesen. Aus psychiatrischer Sicht erscheine er in seiner

Funktionalität und Arbeitsfähigkeit gesamthaft schwergradig (100 % ) beeinträchtigt ; es sei aktuell von keiner verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit, auszugehen (S. 33 Mitte und Ziff. 2.1, S. 34 Ziff. 3.1, S. 35 Ziff. 5.4).

Während der Beschwerdeführer von 2005 bis Ende 2010 in einer angepassten Tätigkeit noch ga nztags arbeitsfähig g e wesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sich sein Gesundheitszustand ab dem 1. Januar 2011 aufgrund des sich entwickelnden Hydrozephalus mit vorwiegend psychiatrischen Verände rungen deutlic h verschlechtert habe. Daher sei davon auszugehen, dass seit 1. Januar 2011

für jede Tätigkeit in der freien Wirtschaft eine Arbeitsunfähig keit von 100 % bestehe (S. 34 Ziff. 3.7).

Eventuell könnte versucht werden, den Beschwerdeführer

mit Antidepressiva zu behandeln; jedo ch könne bei der schweren psychischen Beeinträchtigung und der Chronifizierung nicht davon ausgegangen werden, dass sich der G esund heitszustand noch signifikant verbessern werde , auch nicht mit medizinischen Massnahmen (S. 35 Ziff. 6). 4.3

In seiner Stellungnahme vom 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 7/60 S. 3 f.) führte RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Anästhesiologie, aus, gestützt auf das MEDAS-Gutachten sei eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszu stands seit Januar 2011 ausgewiesen (S. 3 Mitte). Seit diesem Zeitpunkt bestehe auch für eine angepasste Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 3 unten). 4.4

Am 1 3. November 2014 führte eine Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin eine „Überwindbarkeitsprüfung“ durch ( Urk. 7/60 S.

4 f.). Sie führte aus, ge samthaft gesehen bestehe gemäss Gutachten aufgrund einer vom behandelnden Arzt allerdings nie diagnostizierten und weder therapeutisch noch pharmakolo gisch angegangenen mittelgradigen depressiven Episode eine volle Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Aus Sicht des Rechtsan wenders sei dies nicht nachvollziehbar. Da der Aspekt der zumutbaren Behand lung nicht erfüllt sei, könne der Anspruch abgewiesen werden. Dem Beschwer deführer sei eine Schadenminderungspflicht (psychiatrische Therapie) aufzuerle gen und bei einer allfälligen Neuanmeldung zu prüfen, ob er diese durchgeführt habe (S. 4 unten, S. 5 oben).

Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 3. Novem ber 2014 ( Urk. 7/61) aufgefordert, das psychiatrische Leiden mit sei nem Haus arzt zu besprechen und eine Therapie durchzuführen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er den vorgesehenen abschlägigen Rentenbescheid mit separater Post erhalten werde. 5. 5.1

Bei Erlass der Verfügung vom März 2007 ( Urk. 7/34) wurde in somatischer Hin sicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nurmehr leichte, rücken schonende Tätigkeiten ausüben kann, dies jedoch in einem vollzeitlichen Pensum ( vgl. vorstehend E.

3.4). Ein relevantes psychiatrisches Leiden war zum damaligen Zeitpunkt nicht zu erheben (vgl. vorstehend E. 3.1). 5.2

Im Jahr 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Ärzte der MEDAS A.___ polydisziplinär begutachtet (vorstehend E. 4.2) .

Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, so ist der Beschwerde gegneri n beizupflichten, dass sich diesbezüglich im Vergleich zur 2007 erfolg ten Ans p ruchsprüfung keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Wie Dr. D.___ im Jahr 2007 (vorstehend E.

3.3) konnte auch der am Gutachten betei ligte Neu rologe keine neurologischen Defizite objektivieren und vernei nte er eine Ein schränkung der A rbeits fähigkeit aus neurologischer Sicht. Die internis tischen Untersuchungen ergabe n ebenfalls kein sich auf die Arbeitsfähigkeit auswir ken des Leiden. Au s rheumatologischer Sicht schliesslich wurde ein dege neratives Rückenleiden beschrieben. Eine k örperlich leicht belastende , sitzende (und da mit rückenschonende) Tätigkeit wurde aber (weiterhin) als ganztags zu mutbar beurteilt.

Hingegen beschrieben d ie am MEDAS-Gutachten beteiligten Psychiater eine deut li che Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit dem 1. Janu ar 201 1. Sie diagnostizierten neu eine mittelgradige depressive Episode und einen Verdacht auf eine hirnorganische Beeinträchtigung ( vgl. Urk. 7/58 /60

oben) aufgrund einer i m Jahr 2011 diagnostizierten Ar nold-Chiari-Malfor ma tion mit Syringomyelie und Hydrozephalus

und attestierten dem Beschwer de füh rer seit dem 1.

Januar

2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämt liche Tätig keiten in der freien Wirtsc haft . 5.3

Die Beschwerdegegnerin stellte die Beweiswertigkeit (vgl. dazu vorstehend E. 1.6 ) des von ihr eingeholten Gutachtens insofern in Frage, als sie die aus psy chia trischer Sicht gezogenen Schlussfolgerungen als nicht nachvollziehbar be zeich nete . Sie nahm eine rechtliche Überprüfung vor ( vorstehend E.

4.4) und verneinte das Vorliegen eines IV-rechtlich relevanten psychischen Gesund heitsschadens

und damit einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung .

Die rechtliche Übe rprüfung der Beschwerdegegnerin

erfolgte hinsichtlich der von den Gutachtern diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode.

Ge mäss b undesgericht licher Rechtsprechung ist

eine mittelgradige dep r essive Epi sod e

grundsätzlich therapeutisch angehbar (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober

2014 E.

5.1, 9C_122/2014 vom 1 1. September 2014 E. 3.3 und 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E.

3.6.1) , weshalb die versi cherte Person

aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht grund sätzlich ver pflichtet ist , eine entsprechende Behandlung aufzunehmen ( vgl. Ur teil des Bun desgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November

2014 E.

4.2 ). Dass die Beschwer de gegnerin dem Beschwerdeführer v or dem Hintergrund dieser Recht sprechung die bislang unterbliebene Depressionstherapie (vgl. vorstehend E. 4.2) vorhielt und der Depressivität keinen invalidisierenden Charakter zuerkannte , ist nach vollziehbar . Allerdings darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die am MEDAS-Gutachten beteiligten Psychiater nebst der Depressivität auch eine

im Zuge einer im Jahr 2011 diagnostizierten Arnold- Chiari -Malformation mit Hydroz e phalus aufgetretene komorbid bestehende organisch-psychische Stö rung im Sinne einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns

als möglich erachteten . Auch wenn die Gutachter

eine hirnorganische Störung letztlich nu r als Verdachtsdiagnose nannten , erweist es sich angesichts der Tatsache, dass die Gutachter die in der Untersuchung ssituation

festgestellten kognit iven Auffällig k e ite n und anamnestisch berichteten Ei n s chränkungen nicht vollumfänglich einem rein depressiven Leiden zuordnen konnte n und sie aufgrund ver schieden artiger Verdachtsmomente eine organisch-psychische Beteiligung als nahelie gend erachteten, nicht als gerechtfertigt , de n

inva lidisierende n Charakter der psychischen Beeinträchtigung

alleine unter Ver weis auf eine ausgebliebene adäquate Depressionstherapie zu vernein en , zu mal die Gutachter bezweifelten , dass sich der Gesundheitszustand durch Gabe von Antidepressiva signifikant verbessern lasse (E. 4.2 am Ende) . 5.4

Das psychiatrische MEDAS- Teilgutachten ( Urk. 7/58/45-61) basiert auf den Vorakten , den Angaben des Beschwerdeführers sowie einer eingehenden Befun derhebung , im Rahmen welcher insbesondere auch verschiedene psychologische Testverfahren - darunter ein Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipa tionsstörungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP)

- durchgeführt wurden (S. 2 ff. Ziff. I-III) . In ihrer psychiatrischen Beurteilung (S. 10 ff. Ziff. V) legten die Gutachter dar, dass beim Beschwerdeführer schwere Beeinträchtigun gen in der Funktionalität - insbesondere in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Umstellungsfähigkei t und Spontanaktivitäten - zu erheben und auch seine psy chische Stabilität, seine emotionalen Funktionen sowie seine kognitive Leis tung s fähigkeit deutlich beeinträchtigt seien . Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe und keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, was a ngesichts der von ihnen beschriebenen Befundlage nachvollziehbar ist . Einleuchtend ist auch, dass die Gutachter den Zeitpunkt der Verschlechterung auf den 1. Januar 2011 festlegten, nachdem die Diagnose einer Arnold- Chiari -Malformation mit Syringo myelie und Hydrozephalus im Jahr 2011 gestellt wurde und der Be schwer deführer jedenfalls ab dem Jahr 2011 zunehmend unter Beschwerden gelitten zu haben scheint, welche auf diese Erkrankung zurückzuführen waren (vgl. vorste hend E. 4.1).

Insgesamt erfüllt das psychiatrische Teilgutachten alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E.

1.6) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.

Allein die Tatsache, dass sich - wie von der Beschwerde gegnerin geltend gemacht ( Urk. 6)

- dem Gutachten

Anhaltspunkte für eine Symptomverdeutlichung und ein unkooperatives Verhalten

des Beschwerdeführers entnehmen lassen , vermag die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen, nachdem sich gemäss d en Gutachtern jedenfalls keine Hinweise auf ein aggravierendes Ver halten oder gar eine Simulation ergaben ( Urk. 7/58/50 Mitte). 5.5

Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 1 9. März 2007 ( Urk. 7/34)

verschlechtert hat, indem seit Januar 2011 ein psychisches Leiden besteht, welches ihm die Ausübung einer Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft verunmöglicht.

Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ist ein An spruch auf eine ganze Rente ausgewiesen (vgl. vorstehend E.

1.2-3) , dies ab 1. August

2014, nachdem die IV-Neuanmeldung des Beschwerdeführers ( Urk. 7/43)

am 1 2. Februar 2014 bei der Beschwerdegegnerin einging ( Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ).

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 D ie Verfahrenskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG s in d ermessensweise auf

Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegner in

auf zuer legen.

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach E in sicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Rainer Deecke vom 1. September 2015 ( Urk. 11) ist diese r für seine Bemühungen als unentgeltlich e r Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 3‘475.10 ( in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Entschädigung ist von der Beschwer degegner in zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Februar 2015

auf gehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2014

Anspruch

auf eine

ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rainer Deecke, Zug, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘475.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 Ziff.

23) und d ie Behandelbarkeit eines psych ischen Leidens sage für sich allein nichts über dessen invalidisierenden Charakter (S.

E. 13 Ziff. 25). Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten resul tiere eine ganze Rente (S. 14 Ziff. 28 f.) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00320 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

10. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1954, war von 1991

bis April 2003 a ls Maschinist in der Bodenlegerbranche

tätig ( Urk. 7/8, Urk. 7/9 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/21 Ziff. 5-6). Ab November 2003 war er arbeitslos gemeldet und bezog bis zu seiner Aussteue rung

im Oktober 2005 und erneut ab März 2007 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/15 ,

Urk. 7/59 ). A m 6. Juni 2006 meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf eine Bandscheibenproblematik erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/9 Ziff. 7.2 ) . Mit Verfügung vom 1 9. März

2007 ( Urk. 7/34) ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Rentenanspruch .

Ab September 2009 war der Versicherte im Rahmen eines Arbeitsintegrations projekts in einem Pensum von 50 % bei der Y.___ AG, beziehungsweise der Z.___ AG, tätig ( Urk. 7/43 Ziff. 5.4, Urk. 7/59) . Seit Februar 2013 wird er von der Sozialhilfe unterstützt ( Urk. 3/3). 1.2

Am 1 0. Februar 2014 me ldete sich der Versicherte unte r Hinweis auf Rücken probleme , eine im August 2011 erfolgte Operation am Kop f bei Arnold- Chiari - M alformation, einen Diabetes sowie Schwindelanfälle erneut zum Leistungsbe zug an ( Urk. 7/43 Ziff. 6.2-3). Die IV-Stelle holte bei der MEDAS A.___ ein polydiszipl inäres Gutachten ein, das am 1 0. Oktober 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/58).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 7/63- 73 ) verneinte

sie

mit Verfügung vom 1 0. Februar 2015 eine n Rente nan spruch ( Urk. 7/78 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 3. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Februar 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente nach Gesetz, nament lich eine ganze Rente, zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 2 9 . April 2015 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. August 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2 unten ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Besch werdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalid e n versicherung, IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers mit der Begrü ndung, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit 2007 nicht wesentlich verändert habe und d ie im MEDAS- Gutachten (neu) gestellte psych iatrische Diagnose einer mittelgradige n depressive n Episode nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit führe. Dass aufgrund der mittelgradigen depressiven Epi sode

eine volle Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehen solle, sei nicht

nachvollziehbar. Eine entsprechende Diagnose sei von den behandelnden Ärzten nie gestellt worden und der Beschwerdeführer habe sich bisher auch kei ner Therapie unterzogen . Abgesehen davon handle es sich bei depressiven Epi soden definitionsgemäss um vorübergehende Leiden und damit nicht um einen lang dauernden Gesundheitsschaden. Die organische Persönlichkeits- und Ver haltens störung sei schliesslich lediglich als Verdachtsdiagnose gestellt worden. Da der Beschwerdeführer

wie bereits 2007 als zu 100 % arbeitsfähig in einer ange passten Tätigkeit beurteilt werde, sei kein neuer Einkommensvergleich er stellt worden. Der Invaliditätsg rad liege voraussichtlich auch heute noch unter 40 % ( Urk. 2, Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.

1) demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass (nur) die psy chiatrische Diagnose zu der guta chterlich attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit führ

e. Darin berücksichtigt sei aber auch die hirnorganische Veränderung (S. 11 Ziff. 19). Gestützt auf das Gutachten sei eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältni sse seit der Verfügung vom 1 9. März 2007 klar aus gewiesen, sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht. Daher sei eine Anp assung beziehungsweise Neufestlegung des IV-Grades erforderlich. Gestützt auf das Guta chten sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen (S. 12 Ziff. 21 f.). Die Überwindbarkeitspraxis sei bei ausgewiesenen orga nischen Leiden ni cht anwendbar (S.

12 Ziff.

23) und d ie Behandelbarkeit eines psych ischen Leidens sage für sich allein nichts über dessen invalidisierenden Charakter (S.

13 Ziff. 24). Abgesehen davon lass e sich der Gesundheitszustand

gemäss gutachterlicher Beurteilung nicht meh r signifikant verbessern (S.

13 Ziff. 25). Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten resul tiere eine ganze Rente (S. 14 Ziff. 28 f.) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesu ndheitszustand und damit einher ge hend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 1 9. März 2007 ( Urk. 7/34 ) anspruchsrelevant verschlechtert haben (vgl. vorste hend E.

1. 4-5 ) . 3. 3.1

Am 2 4. Oktober 2005 rutschte der Beschwerdeführer beim Treppensteigen aus und zog sich Prellung en am Rücken zu ( Urk. 7/19/38 Ziff. 6, Ziff. 9) . Vom 5. April bis 1 2. Mai

2006 weilte er in der Rehaklinik B.___ . Gemäss Austritts bericht der dortigen Ärzte vom 2 1. Juni 2006 ( Urk. 7/14/3-10) ergab die am 4. Mai

2006 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) Diskusprotrusio nen im Be reich L2/3 und L3/4 aber

- im Unterschied zum MRI vom 3 1. Oktober 2005 - keine eigentliche Herniation bei relativer spinaler Enge. Auf Niveau L4/5 zeigte sich eine schon bekannte partielle Blockwirbelbildung und auf Höhe L5/S1 eine degenerativ bedingte knöcherne Stenose mit möglicher Kompromit tierung der Nervenwurzeln L5 und S 1. Neurologisch fanden sich keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Die psychosomatische Beur teilung ergab ke ine schwere psychische Störung (S. 3 Mitte). 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, bericht ete am 5. Juli 2006 ( Urk. 7/20/6 -8) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatisch exazerbierte

Lumboischialgie links nach Treppensturz am 2 4. Oktober 2005 sowie chronische Kopfschmerzen rechts, Differentialdiagnose: Cluster Headache (S.

1 lit . A). Betreffend Befundlage ver wies er auf den Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ (S. 2 Ziff. 5). Für die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter erachtete Dr. C.___

eine Arbeits fä hig keit mit grosser W ahrscheinlichkeit auch längerfristig für nicht mehr gegeben . Betreffend Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit empfahl er, die neurologische Kon trollu ntersuchung vom Oktober 2006 abzuwarten ( S.

3 oben) . 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am

3. Januar 2007 ( Urk. 7/26/8-9), den Beschwerdeführer am 7. März 2005 und am 7. November 2006 untersucht zu haben (S. 1 lit . D.1). Er nannte keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein chronisches linksseitiges lumbospondylogenes Syn drom nach Sturz aufs Gesäss am 2 4. Oktober 2005, ein seit 2005 besteh en des chronisches rechtsseitiges Kopfweh bei myofaszialem Syndrom zerviko-ze phal rechts und bekanntem Cluster- Headache sowie eine seit 2005 bestehende Symptomausweitung (S.

1 lit . A).

Dr. D.___ führte aus, im neurologischen Fach bereich bestehe derzeit auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbei ter/Schaler keine Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit . B). 3. 4

Gestützt auf diese Aktenlage sowie die Stellungnahme einer Ärztin ihres regio nalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 2. Januar 2007 ( Urk. 7/30/3) ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 9. März 2007 ( Urk. 7/34) davon aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr ausüben könne, ihm eine be h inderungsangepasste (leichte rückensch o n en de ) Tä tigke i t indes zu 100 % zumutbar sei ,

und ermittelte - in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und unter Gewährung ei nes leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 %

- einen ren ten ausschlies senden Invaliditätsgrad von 18 % . 4. 4.1

Am 7. Februar 2014 ( Urk. 7/42) berichtete Dr. C.___ , in den letzten rund fünf Jahren habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bedeut sam verschlechtert. Seit mehreren Jahren leide er unter zunehmenden rechtssei tigen Kopf- und Nackenschmerzen. Ab 2011 sei en zunehmend ein Hitzegefühl am rechten Fuss mit brennenden Schmerzen vor allem nachts und zunehmende brennende Schmerzen rechts am basalen Rippenbogen und Oberbauch aufge treten. Die neurologischen Abklärungen hätten eine Arnold Chiari-Malforma tion (Typ I) mit Syringomyelie und Hydrozephalus ergeben. Auch nach operati ver Sanierung am 1 5. Au gust 2011 mit Erwe i te ru ngsplastik der Dura und Re sekti on des C1-Bogens seien die störenden Sensationen rechtsbetont an den unteren Extremitäten und am rechten basalen Ri ppenbogen und Oberbauch so wie w i e derholte Kopf- und Nackenschmerzen rechts verblieben. Der Allgemein zustand sei leicht beeinträchtigt (S. 1 unten). 4.2

Am 1 0. Oktober 2014 erstatteten die Ärzte der MEDAS A.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/58). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich angeforderten Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 19 ff.) sowie ihre am 7. und 1 7. Juli, 1 4. August und 1. September 2014 (S. 1 Mitte) durchgeführten internistischen , rheumatologi schen, psychiatrischen und neurologischen

Untersuchungen (S. 24 ff.).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 28 Ziff. 1.1): - mittelgradige depr essive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), bestehend seit spätestens dem 1. Januar 2011 - Verdacht auf nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits

- und Ver haltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funkti onsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9), bestehend seit spätestens dem 1. Januar 2011 aufgrund einer Arnold- Chiari -Malformation (Typ I) mit Syringomyelie und Hydrozephalus, welche im Jahr 2011 diagnostiziert wurde - chronisches zerviko

- und lumbospondylogenes Syndrom, bestehend seit mehr als 20 Jahren mit/bei - kongenitaler Blockwirbelbildung Lendenwirbelkörper (LWK)

4/5 - degenerativen Veränderung en der mittleren und unteren Halswirbel säule (HWS) und unteren Lendenwirbelsäule (LWS) - myofaszialem Begleitsyndrom

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter

ein metabolisches Syndrom bei Diabetes mellitus Typ II,

Dyslipidämie und

Adi positas, einen substituierten Vitamin B12-Mangel, eine fehlende

Medikamen ten compliance , eine als funktionelle Störung zu beurteilende sub jektive progressive Schwäche der Beine und der rechten Hand (klinisch und elektrophysiologisch nicht objektivierbar) sowie eine als funktionelle Störung zu interpretierende sub jektive röhrenförmige Hypoästhesie des ganzen linken Bei nes und der rechten Hand (S. 28 Ziff. 1.2).

In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus,

aufgrund der dege nerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS seien dem Be schwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht schwere körperliche Arbeiten und damit auch die zuletzt innegehabte Tätigkeit als Bodenleger oder als Glätter sowie als Maschinist nicht mehr zumutbar. Körperlich leicht belastende Tätig keiten im Sitzen seien jedoch ganztags zumutbar (S. 31 unten).

Im Rahmen der neurologischen Untersuchung sei es - hauptsächlich wegen man gelnder Kooperation - sehr schwierig gewesen, eine Parese an den unteren Extremitäten und/oder an der rechten Hand zu objektivieren. Es hätten sich we der anamnestisch, klinisch noch elektrophysiologisch Anhaltspunkte für eine Läsion des zentralen oder peripheren Nervensystems, welche die subjektive Schwäche an den unteren Extremitäten erklären könnten, ergeben. Da sich neu ro logisch keine Defizite hätten objektivieren lassen, bestehe aus rein neuro lo gischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 31 unten, S. 32 oben). Auch a us internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen oder Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Mitte).

Das aus psychiatrischer Sicht zu erhebende mittelgradig depressive Zustandsbild habe zumindest im letzten halben Jahr die Funktionalität des Beschwerdefüh rer s zusätzlich deutlich beeinträchtigt. Das Zustandsbild erscheine insgesamt chronifiziert , es sei jedoch festzuhalten, dass eine adäquate Behandlung (insbe sondere medikamentös) bislang nicht erfolgt sei (S.

32 Mitte). Auffallend sei die d eutliche Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustands infolge Arnold- Chiari -Malformation, bei der es anhand der Aktenlage im Verlauf of fenbar auch zur Ausbildung eines Hydrozephalus gekommen sei. Die depressive Entwicklung vermöge einen Grossteil der Symptomatik durchaus zu erklären; in sgesamt hätten sich jedoch verschiedenartige Verdachtsmomente ergeben, die eine möglicherweise komorbid bestehende organische psychische Störung in folge einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns nahelegten. Das vom Beschwerdeführer klin isch gezeigte Bild habe nicht vollumfänglich einem „rein“ depressiven 60-jährigen Mann entsprochen; die kognitiven Auffälligkeiten wie auch die anamnestisch berichteten Einschränkungen hätten z usätzlich „orga nisch- psychisch“ an gemutet , wie es klinisch wiederholt in der Folge von diffu sen (vergleichsweise leichten und in einer Bildgebung oftmals nicht fassbaren) Hirnschädigungen - vorliegend des Hydrozephalus - zu beobachten sei (S. 32 unten). Der Beschwerdeführer sei in seiner Persönlichkeit verflacht erschienen ; in der Folge der Operation scheine er nie sein vorheriges Funktionsniveau wie dererlangt zu haben, auch wenn hierbei unklar bleibe, auf welche Faktore n (De pressivität, Schmerzen, etc. ) dies letztendlich zurückzuführen sei. Eine einge hen dere Testung der kognitiven Fähigkeiten sei im Rahmen der aktuellen Un tersuchung nicht möglich gewesen, der Beschwerdeführer sei bereits an der Aufgabe gescheitert, die Monatsnamen rückwärts aufzusagen. Eine vertiefende neuropsychologische Abklärung im Rahmen der aktuellen Begutachtung er scheine angesichts des klinischen Zustandsbildes nicht durchführbar (S. 33 oben).

Die im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung festgehaltenen Beeinträch tigungen der Funktionali tät seien in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Um stellungsfähigkeit und Spontanaktivitäten als schwer einzuschätzen . Die psy chische Stabilität, die emotionale n Funktionen und die kognitive Leistungs fähigkeit zeigten sich ebenfalls deutlich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei i m Alltag in vielen Bereichen auf Unterstützung seiner Angehörigen ange wiesen. Aus psychiatrischer Sicht erscheine er in seiner

Funktionalität und Arbeitsfähigkeit gesamthaft schwergradig (100 % ) beeinträchtigt ; es sei aktuell von keiner verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit, auszugehen (S. 33 Mitte und Ziff. 2.1, S. 34 Ziff. 3.1, S. 35 Ziff. 5.4).

Während der Beschwerdeführer von 2005 bis Ende 2010 in einer angepassten Tätigkeit noch ga nztags arbeitsfähig g e wesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sich sein Gesundheitszustand ab dem 1. Januar 2011 aufgrund des sich entwickelnden Hydrozephalus mit vorwiegend psychiatrischen Verände rungen deutlic h verschlechtert habe. Daher sei davon auszugehen, dass seit 1. Januar 2011

für jede Tätigkeit in der freien Wirtschaft eine Arbeitsunfähig keit von 100 % bestehe (S. 34 Ziff. 3.7).

Eventuell könnte versucht werden, den Beschwerdeführer

mit Antidepressiva zu behandeln; jedo ch könne bei der schweren psychischen Beeinträchtigung und der Chronifizierung nicht davon ausgegangen werden, dass sich der G esund heitszustand noch signifikant verbessern werde , auch nicht mit medizinischen Massnahmen (S. 35 Ziff. 6). 4.3

In seiner Stellungnahme vom 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 7/60 S. 3 f.) führte RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Anästhesiologie, aus, gestützt auf das MEDAS-Gutachten sei eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszu stands seit Januar 2011 ausgewiesen (S. 3 Mitte). Seit diesem Zeitpunkt bestehe auch für eine angepasste Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 3 unten). 4.4

Am 1 3. November 2014 führte eine Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin eine „Überwindbarkeitsprüfung“ durch ( Urk. 7/60 S.

4 f.). Sie führte aus, ge samthaft gesehen bestehe gemäss Gutachten aufgrund einer vom behandelnden Arzt allerdings nie diagnostizierten und weder therapeutisch noch pharmakolo gisch angegangenen mittelgradigen depressiven Episode eine volle Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Aus Sicht des Rechtsan wenders sei dies nicht nachvollziehbar. Da der Aspekt der zumutbaren Behand lung nicht erfüllt sei, könne der Anspruch abgewiesen werden. Dem Beschwer deführer sei eine Schadenminderungspflicht (psychiatrische Therapie) aufzuerle gen und bei einer allfälligen Neuanmeldung zu prüfen, ob er diese durchgeführt habe (S. 4 unten, S. 5 oben).

Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 3. Novem ber 2014 ( Urk. 7/61) aufgefordert, das psychiatrische Leiden mit sei nem Haus arzt zu besprechen und eine Therapie durchzuführen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass er den vorgesehenen abschlägigen Rentenbescheid mit separater Post erhalten werde. 5. 5.1

Bei Erlass der Verfügung vom März 2007 ( Urk. 7/34) wurde in somatischer Hin sicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nurmehr leichte, rücken schonende Tätigkeiten ausüben kann, dies jedoch in einem vollzeitlichen Pensum ( vgl. vorstehend E.

3.4). Ein relevantes psychiatrisches Leiden war zum damaligen Zeitpunkt nicht zu erheben (vgl. vorstehend E. 3.1). 5.2

Im Jahr 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Ärzte der MEDAS A.___ polydisziplinär begutachtet (vorstehend E. 4.2) .

Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, so ist der Beschwerde gegneri n beizupflichten, dass sich diesbezüglich im Vergleich zur 2007 erfolg ten Ans p ruchsprüfung keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Wie Dr. D.___ im Jahr 2007 (vorstehend E.

3.3) konnte auch der am Gutachten betei ligte Neu rologe keine neurologischen Defizite objektivieren und vernei nte er eine Ein schränkung der A rbeits fähigkeit aus neurologischer Sicht. Die internis tischen Untersuchungen ergabe n ebenfalls kein sich auf die Arbeitsfähigkeit auswir ken des Leiden. Au s rheumatologischer Sicht schliesslich wurde ein dege neratives Rückenleiden beschrieben. Eine k örperlich leicht belastende , sitzende (und da mit rückenschonende) Tätigkeit wurde aber (weiterhin) als ganztags zu mutbar beurteilt.

Hingegen beschrieben d ie am MEDAS-Gutachten beteiligten Psychiater eine deut li che Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit dem 1. Janu ar 201 1. Sie diagnostizierten neu eine mittelgradige depressive Episode und einen Verdacht auf eine hirnorganische Beeinträchtigung ( vgl. Urk. 7/58 /60

oben) aufgrund einer i m Jahr 2011 diagnostizierten Ar nold-Chiari-Malfor ma tion mit Syringomyelie und Hydrozephalus

und attestierten dem Beschwer de füh rer seit dem 1.

Januar

2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämt liche Tätig keiten in der freien Wirtsc haft . 5.3

Die Beschwerdegegnerin stellte die Beweiswertigkeit (vgl. dazu vorstehend E. 1.6 ) des von ihr eingeholten Gutachtens insofern in Frage, als sie die aus psy chia trischer Sicht gezogenen Schlussfolgerungen als nicht nachvollziehbar be zeich nete . Sie nahm eine rechtliche Überprüfung vor ( vorstehend E.

4.4) und verneinte das Vorliegen eines IV-rechtlich relevanten psychischen Gesund heitsschadens

und damit einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung .

Die rechtliche Übe rprüfung der Beschwerdegegnerin

erfolgte hinsichtlich der von den Gutachtern diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode.

Ge mäss b undesgericht licher Rechtsprechung ist

eine mittelgradige dep r essive Epi sod e

grundsätzlich therapeutisch angehbar (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober

2014 E.

5.1, 9C_122/2014 vom 1 1. September 2014 E. 3.3 und 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E.

3.6.1) , weshalb die versi cherte Person

aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht grund sätzlich ver pflichtet ist , eine entsprechende Behandlung aufzunehmen ( vgl. Ur teil des Bun desgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November

2014 E.

4.2 ). Dass die Beschwer de gegnerin dem Beschwerdeführer v or dem Hintergrund dieser Recht sprechung die bislang unterbliebene Depressionstherapie (vgl. vorstehend E. 4.2) vorhielt und der Depressivität keinen invalidisierenden Charakter zuerkannte , ist nach vollziehbar . Allerdings darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die am MEDAS-Gutachten beteiligten Psychiater nebst der Depressivität auch eine

im Zuge einer im Jahr 2011 diagnostizierten Arnold- Chiari -Malformation mit Hydroz e phalus aufgetretene komorbid bestehende organisch-psychische Stö rung im Sinne einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns

als möglich erachteten . Auch wenn die Gutachter

eine hirnorganische Störung letztlich nu r als Verdachtsdiagnose nannten , erweist es sich angesichts der Tatsache, dass die Gutachter die in der Untersuchung ssituation

festgestellten kognit iven Auffällig k e ite n und anamnestisch berichteten Ei n s chränkungen nicht vollumfänglich einem rein depressiven Leiden zuordnen konnte n und sie aufgrund ver schieden artiger Verdachtsmomente eine organisch-psychische Beteiligung als nahelie gend erachteten, nicht als gerechtfertigt , de n

inva lidisierende n Charakter der psychischen Beeinträchtigung

alleine unter Ver weis auf eine ausgebliebene adäquate Depressionstherapie zu vernein en , zu mal die Gutachter bezweifelten , dass sich der Gesundheitszustand durch Gabe von Antidepressiva signifikant verbessern lasse (E. 4.2 am Ende) . 5.4

Das psychiatrische MEDAS- Teilgutachten ( Urk. 7/58/45-61) basiert auf den Vorakten , den Angaben des Beschwerdeführers sowie einer eingehenden Befun derhebung , im Rahmen welcher insbesondere auch verschiedene psychologische Testverfahren - darunter ein Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipa tionsstörungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP)

- durchgeführt wurden (S. 2 ff. Ziff. I-III) . In ihrer psychiatrischen Beurteilung (S. 10 ff. Ziff. V) legten die Gutachter dar, dass beim Beschwerdeführer schwere Beeinträchtigun gen in der Funktionalität - insbesondere in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Umstellungsfähigkei t und Spontanaktivitäten - zu erheben und auch seine psy chische Stabilität, seine emotionalen Funktionen sowie seine kognitive Leis tung s fähigkeit deutlich beeinträchtigt seien . Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe und keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, was a ngesichts der von ihnen beschriebenen Befundlage nachvollziehbar ist . Einleuchtend ist auch, dass die Gutachter den Zeitpunkt der Verschlechterung auf den 1. Januar 2011 festlegten, nachdem die Diagnose einer Arnold- Chiari -Malformation mit Syringo myelie und Hydrozephalus im Jahr 2011 gestellt wurde und der Be schwer deführer jedenfalls ab dem Jahr 2011 zunehmend unter Beschwerden gelitten zu haben scheint, welche auf diese Erkrankung zurückzuführen waren (vgl. vorste hend E. 4.1).

Insgesamt erfüllt das psychiatrische Teilgutachten alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E.

1.6) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.

Allein die Tatsache, dass sich - wie von der Beschwerde gegnerin geltend gemacht ( Urk. 6)

- dem Gutachten

Anhaltspunkte für eine Symptomverdeutlichung und ein unkooperatives Verhalten

des Beschwerdeführers entnehmen lassen , vermag die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen, nachdem sich gemäss d en Gutachtern jedenfalls keine Hinweise auf ein aggravierendes Ver halten oder gar eine Simulation ergaben ( Urk. 7/58/50 Mitte). 5.5

Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 1 9. März 2007 ( Urk. 7/34)

verschlechtert hat, indem seit Januar 2011 ein psychisches Leiden besteht, welches ihm die Ausübung einer Arbeitstätigkeit in der freien Wirtschaft verunmöglicht.

Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ist ein An spruch auf eine ganze Rente ausgewiesen (vgl. vorstehend E.

1.2-3) , dies ab 1. August

2014, nachdem die IV-Neuanmeldung des Beschwerdeführers ( Urk. 7/43)

am 1 2. Februar 2014 bei der Beschwerdegegnerin einging ( Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG ).

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1

D ie Verfahrenskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG s in d ermessensweise auf

Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegner in

auf zuer legen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Nach E in sicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Rainer Deecke vom 1. September 2015 ( Urk. 11) ist diese r für seine Bemühungen als unentgeltlich e r Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 3‘475.10 ( in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Entschädigung ist von der Beschwer degegner in zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Februar 2015

auf gehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2014

Anspruch

auf eine

ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rainer Deecke, Zug, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘475.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf