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IV.2015.00317

Interdisziplinäres Gutachten überzeugend, geänderte Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen, Verzicht auf Haushaltabklärung nicht zu beanstanden

Zürich SozVersG · 2016-06-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geb oren 1961, Mutter zweier erwachsener Söhne (geboren 1984 und 1990), war seit dem 4. Januar 2010 in einem 50%-Pensum als Allrounderin bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt ( Urk. 8/8/3 und Urk. 8/22/1 -3 ). Am 6. Februar 2013 wurde die Versicherte von de r Krankentaggeldversicherung ihrer Arbeitgeberin , der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, wegen Knie-, Rücken- und Armschmerzen sowie Nierenstein bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/3 ). Die IV-Stelle stellte der Versicherten das Formular zum Bezug von IV-Leistungen zu, das diese am 2 8. Februar 2013 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte ( Urk. 8/8). In der Folge zog d ie IV-Stelle die Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG bei ( Urk. 8/13) und liess

einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK -Auszug vom 2 2. März 2013, Urk. 8/16) . Am 2 1. Juni 2013 teilte sie der Versicherten mit, dass berufliche Massnahmen zurzeit nich t mög lich seien ( Urk. 8/20). Daraufhin holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der Y.___ GmbH vom 3. Juli 2013 ( Urk. 8/22), die Berichte der

Klinik A.___ vom 6. Novem ber 2013 ( Urk. 8/27) und vom 9. Dezember 2013 ( Urk. 8/28), den Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 5. Februar 2014 ( Urk. 8/30 ) und den Bericht von Dr. med. C.___ , FMH Innere Medizin, vom 13./ 1 4. Februar 2014 ( Urk. 8/3

1) ein. Im Weiteren gab sie ein inter disziplinäres Gutachten in Auftrag, das Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie , und Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. Juni 201 4 erstatteten ( Urk. 8/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. Juni 2014, Urk. 8/37, und Einwand vom 2 6. August 2014, Urk. 8/46, s owie Einwandergän zungen vom 21. November und vom 3. Dezember 2014, Urk. 8/52 und Urk. 8/56) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2015 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. März 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1): „1. Die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Februar 2015 betreffend Invalidenrente sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, zusätzliche medizinische Abklärungen zu treffen und eine Haushaltabklärung durchzuführen. Anschliessend sei neu zu verfügen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle. 5. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden einzur äumen.“

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. April 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 3. Juni 2015 teilte die Besc hwer deführerin mit, dass sie das Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung und Rechtsverbeiständung zurückziehe ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt , mit dem Hin weis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte; den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzu reichen ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht von seiner bisherigen Rechtspre chung, wonach eine somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind ( BGE 130 V 352 , 131 V 49 E. 1.2,

139 V 547 E. 3 ), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstö rungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfä higkeit begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotenen

- Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6) . 1.5

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärzt lichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 1.6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

Ob diese gemischte Methode der Invaliditätsbemessung weiterhin Bestand hat angesichts des unlängst, am 2. Februar 2016 ergangenen, noch nicht endgülti gen Urteils der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09), welches in ihr eine indirekte Diskriminierung erblickt, ist hier nicht zu ent scheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 4 mit Hinweis). 1. 8

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin

unbestrittenermas sen als teilweise erwerbstätig zu qualifizieren ist

(vgl. E. 1.7 ; Urk. 8/36/5, Urk. 8/62/4 und Urk. 1 S. 9). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im August 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zusammen mit ihrem im Sommer 2012 erkrankt en Ehe mann und einem ihrer beiden erwachsenen Söhne in einer 5 ½- Zimmerwoh nung lebt e ( vgl. Urk. 8/35/43-44), zuletzt vom

4. Januar 2010 bis zum 3 1. Oktober 2012 in einem 50%-Pensum als Allrounderin bei der Y.___ GmbH gearbeitet hat ( Urk. 8/22/1-2) , ist sie als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgaben- bzw. Haushaltbereich einzustufen . 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2015 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das rheumatologisch - psy chiatrische Gutachten der

Dr es . D.___

und E.___ vom 1 2. Ju ni 2014 ab ( Urk. 8/35). Darin wu rden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 8/35/5-8), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 2.3

Dr. D.___ und Dr. E.___ stellten im i nter disziplinären Gutachten vom 1 2. Juni 2014 keine Diag nosen mit lang dauernder Ausw irk ung auf die Arbeitsfähigkeit .

Als Diagnosen o hne lan g dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann ten sie folgende ( Urk. 8/35/8-9 ; vgl. auch Urk. 8/35/46 ): (1 ) eine anhalte nde somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eine depressive Reaktion, seit ca. Anfang 2013 (ICD-10 F43.21) eine Erkra nkung des Ehemannes (ICD-10 Z63.7) eine mässige kulturelle Integration (ICD-10 Z60.3) (2 ) ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie-Syndrom - nicht dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Armes und des ganzen linken Beines für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage - und höchstens zu 2/8 abgeschwächtem Vibrationssinn an den Malleolen

- Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit (3 ) ein Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten (4 ) eine Gonarthrose links (5 ) ein Übergewicht mit Body Mass Index von 28,2 kg/m2 (6 ) ein Diabetes mellitus (7 ) eine rezidivierende Nephrolithiasis beidseits

Dr. D.___ und Dr. E.___ erklärten, dass in der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mit berücksichtige, für die in der Schweiz bisher ausgeübten Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden könne ( Urk. 8/35/18). 2.4

Dr. med. F.___ , Assistenzärztin der gynäkologischen Poliklinik des G.___ , erklärte im Informationsblatt vom 5. November 2014 zuhanden der Beschwerdeführerin, dass diese vom 4. bis zum 6. November 2014 wegen einer Belastungsinkontinenz (ICD-10 N39.3) in ihrer Klinik gewesen sei. Zur Behandlung der Harninkontinenz sei eine Schlin genoperation durchgeführt worden. Körperliche Belastung (leichte Lasten heben, Sport) sei in zwei Wochen möglich. Ab dem

4. bis zum 1 4. November 2014 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % ( Urk. 8/53/1-2). 2.5

Dr. B.___ stellte im Bericht vom 2. Dezembe r 2014 folgende Diagnosen (Urk. 8/55/6): (1) eine anhaltende, mindestens mittelschwere Depression aufgrund narzisstischer Beeinträchtigung und reduzierter Selbstverfügbarkeit mit deutlicher Chronifizierungsneigung ( ICD-10 F39) (2) eine Angstsymptomatik (multiple phobische Ängste, die nicht Teil der depressiven Symptomatik sind; ICD-10 F40.8)

Dr. B.___

gab an, dass durch die gegebene Symptomatik und die im Hinter grund wirksamen dynamischen Konflikte, welche in ihrer gegenseitigen Ver zahnung derzeit nicht angegangen werden könnten, nach seinem Dafürhalten eine Arbeitsunfähigkeit begründet sei. Aufgrund der gegebenen Konstellation gesund heitlicher Einschränkungen bzw.

der gegebenen Komorbidität sei die Schmerzproblematik mit Sicherheit nicht überwindbar; denn wäre sie es, hätte sich das heutige Zustandsbild gar nie in der gegebenen Weise ausgestaltet. Denn gerade am Scheitern unter vermehrtem Druck und dem Wegfall des schützenden Rahmens sowie den kaum in nennenswertem Umfang vorhande nen Ressourcen sei der Konflikt deutlich zu fassen (Urk. 8/55/10). 2.6

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des G.___

hielten im an Dr. med. H.___ , FMH Praktische Ärztin, gerichteten (provisorischen) Austrittsbe richt vom 5. Februar 2015 folgende Diagnosen fest ( Urk. 3/9 S. 1-2 ): (1) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, EM ca. Juli 2011 (2) eine Periarthropathia

humeroscapularis rechts, EM ca. Juli 2011 (3) eine Periart h r opathia

genu links (4) ei n chronisches zervi kospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, EM ca. Juli 2011 (5) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (6) eine rezidivierende depressive Störung, mindestens mittelgradiger Ausprägung (7) eine leichtgradige Polyn europathie, EM 2009 (8) ein Diabetes mellitus Typ 2 seit 1997 (9) eine arterielle Hypertonie (10) ein a usgeprägter Vitamin-D-Mangel, Erstdiagnose Oktober 2014 (11) eine rezidivierende Calcium-Oxalat- Nephrolithiasis

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des G.___ erklärten, dass die Beschwerde führerin vom 2 1. Januar bis zum 5. Februar 2015 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen sei. Sie sei zur multimodalen rheumatologischen Komplextherapie bei einem ausgeprägten chronischen Schmerzsyndrom, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel und im Bereich des linken Knies im Pes

anserinus zugewiesen worden . Im Rahmen der multimodalen rheumatologischen Komplextherapie sei der konsiliarische Zuzug der hausinternen Psychiaterin erfolgt, welche eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mindestens mittelgradiger Ausprägung bei multiplen bio psy chosozialen Belastungsfaktoren , und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert habe. Die aktuelle medi kamentöse Therapie mit Fluoxetin sei mit Remeron abends ergänzt worden. Bei im Verlauf brennendem Auge und Angabe einer leichten Visusminderung links sei der konsiliarische Zuzug der Kollegen der Ophtalmologie erfolgt. Am linken Auge habe sich eine milde diabetische Retinopathie und Makulopathie gezeigt. Vom 2 1. Januar bis zum 5. Februar 2015 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 3/9 S. 2-4 ). 3. 3.1

Das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres . D.___ und E.___ vom 1 4. Juli 2014 ( Urk. 8/35) basiert auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutach ten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.6). 3. 2

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somat ischer Hinsicht betrifft, legte

Dr. D.___

im Gutachten vom 1 2. Juni 2014 im Rahmen der interdis ziplinären Beurteilung dar, dass in der klinischen Untersuchung eine schmerz vermittelnde Mimik und Gestik, diffuse Druckschmerzen, Bewegungsschmerzen aller axialen und peripheren Gelenke, nicht dermatombezogene Sensibilitäts störungen und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgeh end normaler Habitus imponiere (Urk. 8/35/9). 3. 3

S eit 1997 sei e in Diabetes mellitus bekannt , der seit 2005 insulinpfli chtig sei. Die anlässlich der aktuellen Begutachtung diesbezüglich ergänzend durchge führten Abklärungen würde n eine gute Einstellung dieses Diabetes mellitus zei gen. Eine n relevanten Zielorganbefall habe er aktuell nicht objektivieren kön nen. Die leichtgradige Ab schwächung des Vi brationssinns von je 2/8 an d en Füssen und die leichtgradig abgeschwächten ASR beidseits seien vereinbar mit ein er beginnenden Polyneuropathie

( Urk. 8/35/12). 3. 4

Weiter führte Dr. D.___ aus, dass d ie Schultern beidseits, aktiv und passiv geprüft, frei bewegt würden und er

insbesondere auch kein en Hinweis auf eine subacromiale Sehneneinklemmungsproblematik oder auf eine Läsion der Rota torenmansch ette objektivieren könne . Die ergänzend durchgeführten Röntgen aufnahmen der Schultern würden beidseits normale Befunde dokumentieren, und es liege kein Hinweis auf einen Humeruskopfhochstand vor, der als ein sekundäres Zeichen für eine relevante Läsion der Rotatorenmanschette gelte. Im vorliegenden Befundungsbericht der Arthro -MRI-Abklärung der rechten Schul ter vom 1 3. Dezember 2012 werde auf eine normale Rotatorenmanschette und auf eine leichtgradige Arthrose des AC-Gelenks hingewiesen. Dieser Befund müsse derart diskret ausgeprägt sein, dass er aktuell konventionell-radiologisch n icht d okumentiert sei ( Urk. 8/35/12 ). 3. 5

Im Bereich der Wirbelsäule schildere die Beschwerdeführerin die Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente in allen Ebenen als ca. gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der die axialen Bewegungssegmente durch d as Körpergewicht belastet würden , oder in möglichst ent spannter, liegender Körperhaltung erfolge, in der die Bewegungssegmente entlastet seien. Dies weise auf vorder gründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, denn für diese sei zu erwarten, dass die eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschil dert werde als die andere. Insofern relativiere sich die Bedeutung von allenfalls objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden. In der klinischen Unter suchung könne er z ervikal allseit s freie Bewegungsamplituden, thorakal und lumbal allseits zu 1/3 eingeschränkte Bewegungsamplituden und ein en diskre ten Beckenkammtie fstand links objektivieren , der nicht mit einer klinisch objektivierbaren Skoliose einhergehe. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule werde als schmerzhaft beschrieben, ohne dass er ein en korrelierenden Weichteilbefund, wie beispielsweise eine Myoge lose ode r ein en

Triggerpunkt , objektivieren könne . Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, eine n Nervendehnungsschmerz oder ein e Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels, zu m Beispiel im Sinne einer Thorac ic -Outlet-Komponente. Im neurologischen Konsilium s bericht vom 7. November 2010 werde erwähnt, dass die Möglichkeit e iner Thorac ic -Outlet Komponente beidseits bestehe. Entsprechende Hinweise habe er anlässlich die ser aktuellen Begutachtung aber nicht objektivieren können. Dennoch sei es zumindest theoretisch denkbar, dass die Beschwerdeführerin phasenweise ein lageabhän giges Thorac ic -Outlet-Syndrom entwickle, zum Beispiel wenn sie, wie in diesem neurologischen Konsiliumsbericht erwähnt, nachts di e Arme über den Kopf ablege. Im Weiteren verweise er zunächst auf die epidemiologische Datenlage von „supersensitiven“ MRI-Abklärungen bei asymptomatischen Pro banden. Bei solchen könnten z ervikal in bis zu 50 % der Fälle und lumbal in bis zu 40 % der Fälle Diskushernien mit und ohne neurokompressiven Befund und enge Spinalkanäle dokumentiert werden. Das heisse konkret, dass ein allenfalls in der MRI-Abklärung dokumentierter pathologischer Befund immer nur unter Berücksichtigung der Beschwerdeschilderung und der klinisch- pathologischen Befunde interpretiert werden sollte. Zu dieser Begutachtung habe die Beschwerdeführerin die MRI-Abklärungen der LWS vom 2 3. August 2013 und der Halswirbelsäule (HWS) vom 1 5. November 2013 mitgebracht, in denen jeweils keine Neuro- oder Myelonkompression zur Darstellung gelang e . Die anlässlich dieser Untersuchung aktualisierten Röntgenaufnahmen der gan zen Wirbelsäule würden z ervikal und thorakal keinen Hinweis auf eine Arthrose dokumentieren, wie eine Chondrose oder Osteochondrose , und lumbal leicht gradige Osteochondrosen der Lendenwirbelkörper 1 bis 5, die in diesem Aus mass bereits in den mitgebrachten Röntgenaufnahmen der LWS seit dem 1 2. Juli 2013 zur Darstellung gelangen würden. Konventionell-radiologisch komme zudem eine leichtgradige Doppelskoliose, thorakal rechts- und lumbal linkskonvex, zur Darstellung, die er, wie oben erwähnt, wegen des geringgradi gen Ausmasses klinisch nicht objektivieren könne. Diese Skoliose dürfte wahr scheinl ich langjährig vorbestehend und der Grund für die leichtgradigen Osteo chondrosen lumbal sein. Das Ausmass dieser radiologisch dokumentierten Dop pelskoliose sei, seines Erachtens, kaum mit der diskreten Beinlängenverkürzung links von 1 cm, die noch im Rahmen des Physiologischen einzustufen sei, begründbar, so dass an eine idiopathische Ätiologie dieser Skoliose zu denken sei ( Urk. 8/35/13-14). 3. 6

Betreffend die Kniegelenke gab Dr. D.___ an, dass diese klinisch beurteilt unauffäl lig und insbesondere ohne eine die Altersnorm überschreitende retro patellare Krepitation und ohne einen Hinweis auf ein Menikuszeich en , einen Gelenkserguss oder eine Gelenk s instabilität bei Flexion /Extension von je 130-0-0° seien . Somit könne er, klinisch beurteilt, keinen Hinweis auf eine Gon arthrose objektivieren. Die mitgebrachten konventionell-radiologischen Auf nahmen der Kniegelenke würden rechtssei tig am 1 2. Juli 2012 und am 25. März 2014 jeweils normale Befunde in allen Gelenkskompartimenten und linksseitig am 2 5. März 2014 im Vergleich zu den mitgebrachten Vorauf - nahmen vom 8. Juni 2001, 2 4. Febr uar 2009 und vom 1 2. Juli 2012 - damals jeweils mit normalen Befunden in allen Gelenkskomp artimenten - neu eine leichtgradige Arthrose des medialen Gelenkskompartiments mit einer leichtgradigen Abnahme der Gelenksspalthöhe mit einer beginnenden osteo - phytären Reaktion bei einem weiterhin normalen femoropatella ren Gleitlager und einem unauffäl ligen lateralen Gelenkskompartiment zeigen. Im Befun - dungsbericht der „ super sensitiven “ MRI-Abklärung des linken Kniegelenks vom 2 9. Oktober 2009 werde zudem eine degenerative Komponente leichtgradigen Ausmasses mit einer Knorpelverminderung im lateralen Gelenkskompartiment und femoropa tellar beschrieben. Diese MRI-Befunde seien derart diskret ausgeprägt, dass sie in den mitgebrachten Röntgen aufnahmen vom 2 5. März 2014 nicht zur Dar stellung gelangen würden. Ursächlich für diese leichtgradige Gonarthrose links sei wahrscheinlich das Knietrauma, das die Beschwerde - führerin im Juli 1997 erlitten habe. Damals solle, gemäss der ihm vorliegenden Dokumentation, eine Komplikation mit einem passager bestehenden Morbus Sudeck bestanden haben. Diesbezüglich bestünden anamnestisch, klin isch und radiologisch beur teilt keine Hinweise auf ein Residuum mehr ( Urk. 8/35/14). 3. 7

Ferner sei bei der Beschwerdeführerin eine rezidiv ierende Nephr ol i thiasis beid seits bekannt , die erstmalig im Jahr 2005 symptomatisch geworden sei. Weitere Behandlungen seien im Frühjahr 2008 und letztmals im Frühling 2013 erfolgt. Wenn diese Nephro li thiasis symptomatisch werde, schildere die Beschwerde führerin eindeutig somatisch abstützbare Beschwerden mit eindeutig schmerz verstä rkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen, die sich deutlich unterscheiden würden von d enjenigen Schmerzen, welche sie bezüglich des chronisch generalisierten Schmerzsyndroms schildere. Insofern sei es plausibel, dass die im Zusammenhang mit der Nephro li thiasis durchgeführten therapeuti schen Massnahmen jeweils zu einer Beschwerdefreiheit geführt hätten. So werde im Austrittsbericht der

I.___ vom 5. März 2014 (richtig: 2 2. April 2013 , Urk. 8/35/30-38 ) erwähnt, dass die Beschwerdeführerin schmerzfrei entlassen worden sei

( Urk. 8/35/15). 3. 8

Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung kamen Dr. D.___ und Dr. E.___ zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit aus rein somatisch-rheumatologischer S ich t für die vo n der Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhal tend eingeschränkt gewesen sei ( Urk. 8/35/22 ; vgl. Urk. 8/35/18 ). 3. 9

Diese Beurteilung der

Dr es . D.___ und

E.___

ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.

Aus den diversen im Rahmen des Einwandverfahrens

ein gereichten Arztberich ten betreffend ihren somatischen Gesundheitszustand ( Urk. 8/43, Urk. 8/44, Urk. 8/49, Urk. 8/50, Urk. 8/53 und Urk. 8/57) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Bericht der Klinik für Nephrologie des G.___ vom 5. März 2014 ( Urk. 8/44) hat Dr. D.___ im Rahmen seiner Begutachtung berücksichtigt (vgl. Urk. 8/3 5 /8) .

D ie Ärzte der Klinik für Neph r ologie hielten darin insbesondere auch fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell beschwerde frei und die Nierenfunktion normal sei ( Urk. 8/44/1). Die gleichen Angaben wurden seitens der Klinik für Nephrologie des G.___ auch im – von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten - Bericht vom 1 7. November 2014 gemacht ( Urk. 3/8). Der – laut den Angaben von Dr. D.___ ( Urk. 8/35/12) im Zeitpunkt der Begutachtung gut eingestellte - Diabetes mellitus ist behandelbar. Gleiches gilt für die von Dr. H.___

im Bericht vom 1 7. Juli 2014 ( Urk. 8/43) erwähnte arterielle Hypertonie und den Vitamin-B-Mangel .

Diese Leiden sind daher nicht als invalidisierend zu betrachten (vgl. Stellungnahme von

Dr. med. J.___ , Facharzt Allgemein medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes , RAD,

vom 28. November 2014, Urk. 8/62/2). D ie anfangs November 2014 zur Behandlung der Harninkontinenz in der gynäkologischen Poliklinik des G.___

durchgeführte Schl ingenoperation ,

im Hinblick auf welche der Beschwerdeführerin vorgängig eine Arbeitsunfähig keit vom 4. bis 1 4. November 2014 in Aussicht gestellt worden war ( Urk. 8/53) ,

hatte sodann offensichtlich keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge , zumal von diesbezüglichen Beschwerden bereits im ausführlichen (provisori schen) Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des G.___ vom 5. Februar 2015 keine Rede mehr war (vgl. Urk. 3/9).

Im Weiteren ist auch

aufgrund dieses im Beschwerdeverfahren ein gereichten (provisorischen) Austrittsbericht s der Klinik für Rheumatologie des G.___ vom 5. Februar 2015 keine erhebliche Verschlechterung des somatischen Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin ausgewiesen. So zeigten die verschiede nen im Januar 2015 durchgeführten bildgebenden Untersuchungen weitgehend diskrete

Befunde (vgl. Urk. 3/9 S. 1-2) . Was die bildge benden Untersuchungen der LWS, HWS und Brustwirbelsäule (BWS) vom 2 2. Januar 2015 im Speziellen betrifft, ist im Übrigen

– wie Dr. D.___ bereits im Gutachten bemerkte ( Urk. 8/35/13) - darauf hinzuweisen, dass sich allfällige r adiologisch erhobene Veränderungen im Wirb elsäulenbefund alleine

nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung nieder schlagen ; vielmehr sind derar tige Befunde jeweils anhand der Klinik zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundes gerichtes 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweis).

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin seitens der Klinik für Rheumatologie des G.___ nur für die Dauer des Klinikaufenthaltes eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 3/8 S. 4). 4. 4.1

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hin sicht anbelangt, erklärte Dr. E.___ im Teilgutachten vom 1 2. Juni 2014 , dass deren persönliche Vorgeschichte aus psychiatrischer Sicht unauffällig sei. Es könne auf das Fehlen von psychischen Krankheiten in der Familie hingewiesen werden; die Beschwerdeführerin zeige keine kinderneurotischen Zeichen. Sie habe sich beruflich nicht weiterbilden können, weshalb sie später auf Hilfsar be iten angewiesen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich mit einem Landsmann verheiratet, sei 1991 in die Schweiz gekommen und bis heute bestünden tragende familiäre Verhältnisse ( Urk. 8/35/46) . 4.2

Im Vordergrund stünden subjektiv die körperlichen Probleme der Beschwerd efüh rerin. Sie leide an nicht unbedeutenden Krankheiten: Insbeson dere müsse sie seit vielen Jahren Insulin spritzen. Seit 2005 würden rezidivie rende Nierensteine auftreten. Seit 1997 leide sie an Schmerzen in diversen Kör perteilen. Die Beschwerdeführerin zeige Hinweise für das Vorliegen einer psy chosomatischen Überlagerung: Sie sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypo chondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Lebensprob leme würden zu einer Verstärkung der Schmerzen führen. Diese würden oft den Hauptfokus ihres Interesses bilden. Es sei also eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhanden. Ab Anfang 2013 seien bei der Beschwerdeführerin auch psychische Probleme aufgetreten, weil ihr Ehemann körperlich schwer erkrankt sei. Das familieneigene Gipsereigeschäft sei in Gefahr gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zuvor zu 50 % im Magazi n des Geschäfts mitgear beitet, a b Dezember 2012 habe sie dies nicht mehr tun können. Das Geschäft habe geschlossen und liquidiert werden müssen. Diese Probleme seien auf die Beschwerdeführerin eingestürzt. Sie habe angefangen, an psychischen Beschwerden zu leiden . Sie sei ratlos und ohnmächtig gewesen, habe sich müde und schwach gefühlt. Nachts habe sie an Schlaflosigkeit gelitten, tagsüber an Nervosität. Da eindeutige Ursachen für die psychischen Beschwerden vorhan den gewesen seien, könne von einer depressiven Reaktion ausgegangen werden. Der Verlauf sei etwas gebessert, seitdem sich die Beschwerdeführerin ambulant psychiatrisch betreuen lasse und ein antidepressiv wirkendes Medikament ein nehme. Bei der heutigen Untersuchung ( 5. Juni 2014) könne ein leichtes Aus mass an Depressivität festgestellt werden: Die Beschwerdeführerin sei in der Konzentration nicht eingeschränkt, der Appetit sei erhalten geblieben, sie hege keine Suizidgedanken. Die fehlende Symptomatik spreche gegen eine relevante Depressivität. Anamnestisch sei zu erfahren, dass sie eine regelmässige Tages gestaltung habe, mit Freundinnen etwas unternehme und enge familiäre Kon takte unterhalte. Eine depressive Reaktion stelle grundsätzlich keine eigenstän dige psychische Komorbidität dar, da es sich um ein situationsbedingtes Leiden handle. Die Prognose sei somit günstig. Sollte der Ehemann seine Krankheit überwinden, würde sich auch die Depression der Beschwerdeführerin grössten teils zurückbilden. Differenzialdiagnostisch könne eine depressive Episode erwogen werden, sollte die Depression noch längere Zeit andauern . Es gebe ungünstige krankheitsfremde Faktoren: Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse nach Geschäftsschliessung, kranker Ehemann, mässige kulturelle Integration (Urk. 8/35/46-47) . 4.3

Weiter hielt Dr. E.___

fest, dass zwei der verlangten (Foerster-) Kriterien erfüllt seien , dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfä higkeit eingeschränkt wäre. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsa che, dass keine bedeutende psychische Komorbidität bestehe. Die Prognose sei au s psychiatrischer Sicht günstig ( Urk. 8/34/ 48 -49 ). 4.4

Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung kamen Dr. D.___ und Dr. E.___ zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht die psychosomatische Überlagerung der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund stehe . Angesichts des Fehlens einer psychischen Komorbidität entstehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/35/22).

Dieser gutachterlichen Beurteilung folgend und unter Anwendung der Überwind bar keitspraxis gemäss BGE 130 V 352 verneinte die Beschwerdegeg nerin

zu Recht eine invalidisierende Wirkung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 8/62/3-4). 4.5

Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist auch in Anwendung der neuen bundesgericht lichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.4 ) eine invalidisierende Wirkung der vorliegenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu verneinen:

Was die Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde betrifft, ist festzuhalten, dass Dr. E.___ die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung

anscheinend nicht als schwer ei ngestuft hat , zumal die von ihm erhobenen Befunde weit gehend unauffällig waren und er lediglich im Rahmen der Schmerzanalyse Auffälligkeiten feststellen konnte (Fixierung auf die Schmer zen, Äusserungen von hypochondrischen Befürchtungen, Zeigen einer Schmerz ausdehnung , Schmerzen würden H auptfokus des Interesses bilden ; Urk. 8/35/44-45). Auch die Behandlungsbemühungen

einschliesslich der medi kamentöse n Therapie sprechen nicht für einen hohen Schweregrad der Störung, da die Beschwerdeführerin lediglich etwa alle drei Wochen zu Dr.

B.___

in Behandlung ging und sich bei der Laboranalyse von Dr. E.___ ein ungenü gender Spiegel der ihr abgegebenen Psychopharmaka

zeigte (Urk. 8/35/43 und Urk. 8/35/47) . Im Weiteren wies Dr. E.___ im Zusammenhang mit der Moti vation darauf hin, dass die Beschwerdeführerin glaube, nicht mehr arbeiten zu können ( Urk. 8/35/45 ). Eine schwere, eigenständige psychische Komorbidität konnte Dr. E.___ , der nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Wesentlichen lediglich eine unter die Anpassungsstörungen zu subsumie rende depressive Reaktion, seit ca. Anfang 2013 , diagnostiziert hatte (ICD-10 F43.21 , Urk. 8/35/46 ) , nicht feststellen ( Urk. 8/35/48-49) . Zudem verneinte er auch das Vorliegen einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung mit dem Hinweis, dass Dr. D.___ keine rheumatologischen Befunde festgestellt habe ( Urk. 8/35/48). Da es sich bei der depressiven Reaktion um ein situationsbe dingtes Leiden handle (Erkrankung des Ehemannes im Sommer 2012, schwie rige wirtschaftliche Verhältnisse nach der Ge schäftsschliessung des Eheman ne s ), erachtete Dr. E.___ die Prognose als günstig ( Urk. 8/35/47) . Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben bis Anfang 2013 nie unter psychischen Beschwerden gelitten hat ( Urk. 8/35/43) und ihre Familienverhältnisse und ihr Freundeskreis intakt sind (vgl. Urk. 8/35/44), mithin also die soziale Integration nicht verloren gegangen ist ( Urk. 8/35/48).

Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen ist sodann nicht ausgewiesen. Angesichts der noch aus baufähigen Therapiebemühungen ( vgl. Urk. 8/35/43 und Urk. 8/35/50 ) und des in der Laboranalyse festgestellten ungenügenden Spiegels der ihr abgegebenen Psychopharmaka ( Urk. 8/35/47) ist schliesslich auch der ausgewiesene Leidens druck der Beschwerdeführerin im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre chung zu verneinen.

Gesamthaft betrachtet kann somit auch in Anwendung der geänderten Rechtspre chung nicht auf eine invalidisierende Wirkung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung geschlossen werden. 4.6

Die Bericht e von Dr. B.___ vermögen die psy chiatrische Beurteilung von Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

Entgegen den Darlegungen der Beschwerd eführerin ( Urk. 1 S. 5) hat Dr. E.___ zu m Bericht von Dr. B.___ vom 5. Februar 2014 ( Urk. 8/30) Stellung genommen und erklärt, dass die

genannte Diagnose einer reaktive n Depression nachvollzogen werden könne. Eine selbständige Angstsymptomatik bestehe nicht. Hypochondrische Befürchtungen seien in der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung enthalten. Dr. B.___ gehe nicht auf die anhal tende somatoforme Schmerzstörung ein, welche im Vordergrund stehe. Er berücksichtige auch die krankheitsfremden Faktoren nicht. Die von ihm an - ge führte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne angesichts der insge - samt mil den psychiatrischen Symptomatik nicht na chvollzogen werden (Urk. 8/35/51-52).

Im nur wenige Monate nach der Begutachtung bei Dr. E.___ erstellten Bericht vom 2. Dezember 2014

vertrat Dr. B.___ mit der Begründung, dass sich inzwischen eine erhebliche Tendenz zur Chronifizierung zeige, die verständlich werde, weil auch die innere Konflikthaftigkeit aus einer grundsätzlichen Beein trächtigung der psychischen Integrität und des Selbst hervorgehe, die Auffas sung, dass das psychiatrische Zustandsbild der Beschwerdeführerin nunmehr einer anderen diagnostischen Kategorie zuzuordnen sei ( Urk. 8/55/6). Die aktu ellen Diagnosen lauteten: anhaltende mindestens mittelschwere Depression auf grund narzisstischer Beeinträchtigung und reduzierter Selbstverfügbarkeit mit deutlicher Chronifizierungsneigung und Angstsymptomatik (multiple phobische Ängste, die nicht Teil der depressiven Symptomatik sind). Diese – von den gut achterlichen abweichenden - Diagnosen wurden von Dr. B.___ befundmässig nicht untermauert und ihre Kodierung unter ICD-10 F40.8 (nicht näher bezeichnete affektive Störung) resp. ICD-10 F40.8 (sonstige phobische Störun gen) erscheint nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für seine – von der gut achterlichen ebenfalls abweichende - Schlussfolgerung, wonach aufgrund die ser „Komorbidität“ die Schmerzproblematik mit Sicherheit nicht überwindbar sei ( Urk. 8/55/10). Es ist aufgrund der Ausführungen von Dr. B.___ nicht ersichtlich, warum bei der Beschwerdeführerin nunmehr (vgl. demgegenüber noch Urk. 8/30/4) eine eigenständige (von der Schmerzproblematik sowie den psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöste) psychische Komorbidität vorlie gen soll. Von einer Chronifizierung des psychischen Zustandsbildes kann sodann nach dem Gesagten angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerde führerin erstmals im Juni 2013 in psychiatrische Behandlung (bei Dr. B.___ ) begab ( Urk. 8/55/2), die Therapiesitzungen zumindest im Zeitpunkt der Begut achtung (Juni 2014) nur alle drei Wochen stattfanden und in diesem Zeitpunkt auch der Medikamentenspiegel zu tief war, nicht die Rede sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege

artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlung- und Abklä rungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unter schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten

abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).

Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Pati entinnen aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 4.7

Der Einwand der Beschwerdeführer in, Dr. E.___ hätte psychiatrische und standardisierte Testverfahren durchführen müssen ( Urk. 1 S. 4) , ist nicht stich haltig. Die Frage, ob und welche Zusatzuntersuchungen nebst dem psychiatri schen Explorationsgespräch erforderlich sind, ist vom Gutachter zu beantwor ten. So sehen die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidge nössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychi atrie und Psychotherapie in Ziff. 4.3.2.2 vor, dass lediglich bei begründeter Indikation, wie zum Beispiel Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden bzw. geklagten Funktionsein bussen , der Einsatz von geeigneten Tests zur Prüfung der Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des Exploranden bzw. der Validität der geklagten Symptome zu prüfen ist. Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen klinischen Untersuchungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einbezogen wird. Wurden – wie vorliegend - in der psychiatrischen Untersuchung

keine derartigen Beeinträch tigungen oder Beschwerden gefunde n (vgl. Urk. 8/35/44-45 ), so ist der Verzicht auf die Durchführung von Testverfahren nicht zu beanstanden. 4.8

Auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres . D.___ und E.___ kann somit abgestellt werden. Es kann deshalb - mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

- davon aus gegangen werden , dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2015 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounderin bei der Y.___ GmbH

nie über einen län geren Zeitraum erheblich eingeschränkt war.

Mangels relevanter Einschränkung in der Tätigkeit als Allrounderin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Vornahme eines Einkommens vergleichs verzichtet (vgl. E. 1.6 ). 5.

5.1

Im Weiteren verzichtete die Beschwerdegegnerin auch

auf eine Haushaltabklä rung zur Ermittlung einer allfälligen gesundheitsbedingten Leistungseinbusse der Beschwe rdeführerin im Aufgabenbereich. Zu beachten ist

diesbezüglich , dass der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich in der Regel geringer ist als der jenige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leichtere bis mittel schwere Tätigkeiten zu verrichten sind und es den Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch z u neh men (vgl. BGE 133 V 5 04 E. 4.2 mit Hinweisen). Zudem ist von Belang, dass Dr. D.___ und Dr. E.___ die Ansicht vertraten, es könne für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht, keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit formuliert werden (Urk. 8/35/22). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. E.___ hat die Beschwerdeführerin sodann angegeben, dass sie den Haushalt teilweise selbständ ig erledigen könne ( Urk. 8/35/44 ). Da angesichts der vorliegenden Verhältnisse die Behinderung im Haushalt 80 % betragen müsste, damit zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 0 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % und damit Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bes tünde ([80 % x 0.5 = 40 % ] + 0 % = 40 % ), durfte die Beschwerdegegnerin

– entgegen den Darlegung en der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) - von der genauen Ermittlung des Invaliditätsgrades im Aufgaben bereich mittels einer Haushaltabklärung absehen (vgl. Urteil des damaligen Eid genössischen Versicherungsgerichts

I 246/03 vom 1 5. Juni 2004 E. 5.2).

5.2

Die angefochtene Verfügung, mit der ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ver neint wurde, erweist sich damit als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 4. Februar 2014 ( Urk. 8/3

1) ein. Im Weiteren gab sie ein inter disziplinäres Gutachten in Auftrag, das Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie , und Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. Juni 201

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht von seiner bisherigen Rechtspre chung, wonach eine somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind ( BGE 130 V 352 , 131 V 49 E. 1.2,

139 V 547 E. 3 ), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstö rungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfä higkeit begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotenen

- Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6) .

E. 1.5 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärzt lichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8).

E. 1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.7 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

Ob diese gemischte Methode der Invaliditätsbemessung weiterhin Bestand hat angesichts des unlängst, am 2. Februar 2016 ergangenen, noch nicht endgülti gen Urteils der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09), welches in ihr eine indirekte Diskriminierung erblickt, ist hier nicht zu ent scheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 4 mit Hinweis). 1.

E. 4 erstatteten ( Urk. 8/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. Juni 2014, Urk. 8/37, und Einwand vom 2 6. August 2014, Urk. 8/46, s owie Einwandergän zungen vom 21. November und vom 3. Dezember 2014, Urk. 8/52 und Urk. 8/56) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2015 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. März 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1): „1. Die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Februar 2015 betreffend Invalidenrente sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, zusätzliche medizinische Abklärungen zu treffen und eine Haushaltabklärung durchzuführen. Anschliessend sei neu zu verfügen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle. 5. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden einzur äumen.“

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. April 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 3. Juni 2015 teilte die Besc hwer deführerin mit, dass sie das Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung und Rechtsverbeiständung zurückziehe ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt , mit dem Hin weis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte; den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzu reichen ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hin sicht anbelangt, erklärte Dr. E.___ im Teilgutachten vom 1 2. Juni 2014 , dass deren persönliche Vorgeschichte aus psychiatrischer Sicht unauffällig sei. Es könne auf das Fehlen von psychischen Krankheiten in der Familie hingewiesen werden; die Beschwerdeführerin zeige keine kinderneurotischen Zeichen. Sie habe sich beruflich nicht weiterbilden können, weshalb sie später auf Hilfsar be iten angewiesen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich mit einem Landsmann verheiratet, sei 1991 in die Schweiz gekommen und bis heute bestünden tragende familiäre Verhältnisse ( Urk. 8/35/46) .

E. 4.2 Im Vordergrund stünden subjektiv die körperlichen Probleme der Beschwerd efüh rerin. Sie leide an nicht unbedeutenden Krankheiten: Insbeson dere müsse sie seit vielen Jahren Insulin spritzen. Seit 2005 würden rezidivie rende Nierensteine auftreten. Seit 1997 leide sie an Schmerzen in diversen Kör perteilen. Die Beschwerdeführerin zeige Hinweise für das Vorliegen einer psy chosomatischen Überlagerung: Sie sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypo chondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Lebensprob leme würden zu einer Verstärkung der Schmerzen führen. Diese würden oft den Hauptfokus ihres Interesses bilden. Es sei also eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhanden. Ab Anfang 2013 seien bei der Beschwerdeführerin auch psychische Probleme aufgetreten, weil ihr Ehemann körperlich schwer erkrankt sei. Das familieneigene Gipsereigeschäft sei in Gefahr gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zuvor zu 50 % im Magazi n des Geschäfts mitgear beitet, a b Dezember 2012 habe sie dies nicht mehr tun können. Das Geschäft habe geschlossen und liquidiert werden müssen. Diese Probleme seien auf die Beschwerdeführerin eingestürzt. Sie habe angefangen, an psychischen Beschwerden zu leiden . Sie sei ratlos und ohnmächtig gewesen, habe sich müde und schwach gefühlt. Nachts habe sie an Schlaflosigkeit gelitten, tagsüber an Nervosität. Da eindeutige Ursachen für die psychischen Beschwerden vorhan den gewesen seien, könne von einer depressiven Reaktion ausgegangen werden. Der Verlauf sei etwas gebessert, seitdem sich die Beschwerdeführerin ambulant psychiatrisch betreuen lasse und ein antidepressiv wirkendes Medikament ein nehme. Bei der heutigen Untersuchung ( 5. Juni 2014) könne ein leichtes Aus mass an Depressivität festgestellt werden: Die Beschwerdeführerin sei in der Konzentration nicht eingeschränkt, der Appetit sei erhalten geblieben, sie hege keine Suizidgedanken. Die fehlende Symptomatik spreche gegen eine relevante Depressivität. Anamnestisch sei zu erfahren, dass sie eine regelmässige Tages gestaltung habe, mit Freundinnen etwas unternehme und enge familiäre Kon takte unterhalte. Eine depressive Reaktion stelle grundsätzlich keine eigenstän dige psychische Komorbidität dar, da es sich um ein situationsbedingtes Leiden handle. Die Prognose sei somit günstig. Sollte der Ehemann seine Krankheit überwinden, würde sich auch die Depression der Beschwerdeführerin grössten teils zurückbilden. Differenzialdiagnostisch könne eine depressive Episode erwogen werden, sollte die Depression noch längere Zeit andauern . Es gebe ungünstige krankheitsfremde Faktoren: Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse nach Geschäftsschliessung, kranker Ehemann, mässige kulturelle Integration (Urk. 8/35/46-47) .

E. 4.3 Weiter hielt Dr. E.___

fest, dass zwei der verlangten (Foerster-) Kriterien erfüllt seien , dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfä higkeit eingeschränkt wäre. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsa che, dass keine bedeutende psychische Komorbidität bestehe. Die Prognose sei au s psychiatrischer Sicht günstig ( Urk. 8/34/ 48 -49 ).

E. 4.4 Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung kamen Dr. D.___ und Dr. E.___ zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht die psychosomatische Überlagerung der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund stehe . Angesichts des Fehlens einer psychischen Komorbidität entstehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/35/22).

Dieser gutachterlichen Beurteilung folgend und unter Anwendung der Überwind bar keitspraxis gemäss BGE 130 V 352 verneinte die Beschwerdegeg nerin

zu Recht eine invalidisierende Wirkung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 8/62/3-4).

E. 4.5 Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist auch in Anwendung der neuen bundesgericht lichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.4 ) eine invalidisierende Wirkung der vorliegenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu verneinen:

Was die Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde betrifft, ist festzuhalten, dass Dr. E.___ die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung

anscheinend nicht als schwer ei ngestuft hat , zumal die von ihm erhobenen Befunde weit gehend unauffällig waren und er lediglich im Rahmen der Schmerzanalyse Auffälligkeiten feststellen konnte (Fixierung auf die Schmer zen, Äusserungen von hypochondrischen Befürchtungen, Zeigen einer Schmerz ausdehnung , Schmerzen würden H auptfokus des Interesses bilden ; Urk. 8/35/44-45). Auch die Behandlungsbemühungen

einschliesslich der medi kamentöse n Therapie sprechen nicht für einen hohen Schweregrad der Störung, da die Beschwerdeführerin lediglich etwa alle drei Wochen zu Dr.

B.___

in Behandlung ging und sich bei der Laboranalyse von Dr. E.___ ein ungenü gender Spiegel der ihr abgegebenen Psychopharmaka

zeigte (Urk. 8/35/43 und Urk. 8/35/47) . Im Weiteren wies Dr. E.___ im Zusammenhang mit der Moti vation darauf hin, dass die Beschwerdeführerin glaube, nicht mehr arbeiten zu können ( Urk. 8/35/45 ). Eine schwere, eigenständige psychische Komorbidität konnte Dr. E.___ , der nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Wesentlichen lediglich eine unter die Anpassungsstörungen zu subsumie rende depressive Reaktion, seit ca. Anfang 2013 , diagnostiziert hatte (ICD-10 F43.21 , Urk. 8/35/46 ) , nicht feststellen ( Urk. 8/35/48-49) . Zudem verneinte er auch das Vorliegen einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung mit dem Hinweis, dass Dr. D.___ keine rheumatologischen Befunde festgestellt habe ( Urk. 8/35/48). Da es sich bei der depressiven Reaktion um ein situationsbe dingtes Leiden handle (Erkrankung des Ehemannes im Sommer 2012, schwie rige wirtschaftliche Verhältnisse nach der Ge schäftsschliessung des Eheman ne s ), erachtete Dr. E.___ die Prognose als günstig ( Urk. 8/35/47) . Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben bis Anfang 2013 nie unter psychischen Beschwerden gelitten hat ( Urk. 8/35/43) und ihre Familienverhältnisse und ihr Freundeskreis intakt sind (vgl. Urk. 8/35/44), mithin also die soziale Integration nicht verloren gegangen ist ( Urk. 8/35/48).

Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen ist sodann nicht ausgewiesen. Angesichts der noch aus baufähigen Therapiebemühungen ( vgl. Urk. 8/35/43 und Urk. 8/35/50 ) und des in der Laboranalyse festgestellten ungenügenden Spiegels der ihr abgegebenen Psychopharmaka ( Urk. 8/35/47) ist schliesslich auch der ausgewiesene Leidens druck der Beschwerdeführerin im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre chung zu verneinen.

Gesamthaft betrachtet kann somit auch in Anwendung der geänderten Rechtspre chung nicht auf eine invalidisierende Wirkung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung geschlossen werden.

E. 4.6 Die Bericht e von Dr. B.___ vermögen die psy chiatrische Beurteilung von Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

Entgegen den Darlegungen der Beschwerd eführerin ( Urk. 1 S. 5) hat Dr. E.___ zu m Bericht von Dr. B.___ vom 5. Februar 2014 ( Urk. 8/30) Stellung genommen und erklärt, dass die

genannte Diagnose einer reaktive n Depression nachvollzogen werden könne. Eine selbständige Angstsymptomatik bestehe nicht. Hypochondrische Befürchtungen seien in der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung enthalten. Dr. B.___ gehe nicht auf die anhal tende somatoforme Schmerzstörung ein, welche im Vordergrund stehe. Er berücksichtige auch die krankheitsfremden Faktoren nicht. Die von ihm an - ge führte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne angesichts der insge - samt mil den psychiatrischen Symptomatik nicht na chvollzogen werden (Urk. 8/35/51-52).

Im nur wenige Monate nach der Begutachtung bei Dr. E.___ erstellten Bericht vom 2. Dezember 2014

vertrat Dr. B.___ mit der Begründung, dass sich inzwischen eine erhebliche Tendenz zur Chronifizierung zeige, die verständlich werde, weil auch die innere Konflikthaftigkeit aus einer grundsätzlichen Beein trächtigung der psychischen Integrität und des Selbst hervorgehe, die Auffas sung, dass das psychiatrische Zustandsbild der Beschwerdeführerin nunmehr einer anderen diagnostischen Kategorie zuzuordnen sei ( Urk. 8/55/6). Die aktu ellen Diagnosen lauteten: anhaltende mindestens mittelschwere Depression auf grund narzisstischer Beeinträchtigung und reduzierter Selbstverfügbarkeit mit deutlicher Chronifizierungsneigung und Angstsymptomatik (multiple phobische Ängste, die nicht Teil der depressiven Symptomatik sind). Diese – von den gut achterlichen abweichenden - Diagnosen wurden von Dr. B.___ befundmässig nicht untermauert und ihre Kodierung unter ICD-10 F40.8 (nicht näher bezeichnete affektive Störung) resp. ICD-10 F40.8 (sonstige phobische Störun gen) erscheint nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für seine – von der gut achterlichen ebenfalls abweichende - Schlussfolgerung, wonach aufgrund die ser „Komorbidität“ die Schmerzproblematik mit Sicherheit nicht überwindbar sei ( Urk. 8/55/10). Es ist aufgrund der Ausführungen von Dr. B.___ nicht ersichtlich, warum bei der Beschwerdeführerin nunmehr (vgl. demgegenüber noch Urk. 8/30/4) eine eigenständige (von der Schmerzproblematik sowie den psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöste) psychische Komorbidität vorlie gen soll. Von einer Chronifizierung des psychischen Zustandsbildes kann sodann nach dem Gesagten angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerde führerin erstmals im Juni 2013 in psychiatrische Behandlung (bei Dr. B.___ ) begab ( Urk. 8/55/2), die Therapiesitzungen zumindest im Zeitpunkt der Begut achtung (Juni 2014) nur alle drei Wochen stattfanden und in diesem Zeitpunkt auch der Medikamentenspiegel zu tief war, nicht die Rede sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege

artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlung- und Abklä rungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unter schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten

abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).

Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Pati entinnen aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

E. 4.7 Der Einwand der Beschwerdeführer in, Dr. E.___ hätte psychiatrische und standardisierte Testverfahren durchführen müssen ( Urk. 1 S. 4) , ist nicht stich haltig. Die Frage, ob und welche Zusatzuntersuchungen nebst dem psychiatri schen Explorationsgespräch erforderlich sind, ist vom Gutachter zu beantwor ten. So sehen die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidge nössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychi atrie und Psychotherapie in Ziff. 4.3.2.2 vor, dass lediglich bei begründeter Indikation, wie zum Beispiel Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden bzw. geklagten Funktionsein bussen , der Einsatz von geeigneten Tests zur Prüfung der Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des Exploranden bzw. der Validität der geklagten Symptome zu prüfen ist. Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen klinischen Untersuchungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einbezogen wird. Wurden – wie vorliegend - in der psychiatrischen Untersuchung

keine derartigen Beeinträch tigungen oder Beschwerden gefunde n (vgl. Urk. 8/35/44-45 ), so ist der Verzicht auf die Durchführung von Testverfahren nicht zu beanstanden.

E. 4.8 Auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres . D.___ und E.___ kann somit abgestellt werden. Es kann deshalb - mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

- davon aus gegangen werden , dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2015 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounderin bei der Y.___ GmbH

nie über einen län geren Zeitraum erheblich eingeschränkt war.

Mangels relevanter Einschränkung in der Tätigkeit als Allrounderin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Vornahme eines Einkommens vergleichs verzichtet (vgl. E. 1.6 ). 5.

5.1

Im Weiteren verzichtete die Beschwerdegegnerin auch

auf eine Haushaltabklä rung zur Ermittlung einer allfälligen gesundheitsbedingten Leistungseinbusse der Beschwe rdeführerin im Aufgabenbereich. Zu beachten ist

diesbezüglich , dass der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich in der Regel geringer ist als der jenige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leichtere bis mittel schwere Tätigkeiten zu verrichten sind und es den Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch z u neh men (vgl. BGE 133 V 5 04 E. 4.2 mit Hinweisen). Zudem ist von Belang, dass Dr. D.___ und Dr. E.___ die Ansicht vertraten, es könne für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht, keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit formuliert werden (Urk. 8/35/22). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. E.___ hat die Beschwerdeführerin sodann angegeben, dass sie den Haushalt teilweise selbständ ig erledigen könne ( Urk. 8/35/44 ). Da angesichts der vorliegenden Verhältnisse die Behinderung im Haushalt 80 % betragen müsste, damit zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 0 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % und damit Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bes tünde ([80 % x 0.5 = 40 % ] + 0 % = 40 % ), durfte die Beschwerdegegnerin

– entgegen den Darlegung en der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) - von der genauen Ermittlung des Invaliditätsgrades im Aufgaben bereich mittels einer Haushaltabklärung absehen (vgl. Urteil des damaligen Eid genössischen Versicherungsgerichts

I 246/03 vom 1 5. Juni 2004 E. 5.2).

5.2

Die angefochtene Verfügung, mit der ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ver neint wurde, erweist sich damit als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.

E. 9 Diese Beurteilung der

Dr es . D.___ und

E.___

ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.

Aus den diversen im Rahmen des Einwandverfahrens

ein gereichten Arztberich ten betreffend ihren somatischen Gesundheitszustand ( Urk. 8/43, Urk. 8/44, Urk. 8/49, Urk. 8/50, Urk. 8/53 und Urk. 8/57) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Bericht der Klinik für Nephrologie des G.___ vom 5. März 2014 ( Urk. 8/44) hat Dr. D.___ im Rahmen seiner Begutachtung berücksichtigt (vgl. Urk. 8/3 5 /8) .

D ie Ärzte der Klinik für Neph r ologie hielten darin insbesondere auch fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell beschwerde frei und die Nierenfunktion normal sei ( Urk. 8/44/1). Die gleichen Angaben wurden seitens der Klinik für Nephrologie des G.___ auch im – von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten - Bericht vom 1 7. November 2014 gemacht ( Urk. 3/8). Der – laut den Angaben von Dr. D.___ ( Urk. 8/35/12) im Zeitpunkt der Begutachtung gut eingestellte - Diabetes mellitus ist behandelbar. Gleiches gilt für die von Dr. H.___

im Bericht vom 1 7. Juli 2014 ( Urk. 8/43) erwähnte arterielle Hypertonie und den Vitamin-B-Mangel .

Diese Leiden sind daher nicht als invalidisierend zu betrachten (vgl. Stellungnahme von

Dr. med. J.___ , Facharzt Allgemein medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes , RAD,

vom 28. November 2014, Urk. 8/62/2). D ie anfangs November 2014 zur Behandlung der Harninkontinenz in der gynäkologischen Poliklinik des G.___

durchgeführte Schl ingenoperation ,

im Hinblick auf welche der Beschwerdeführerin vorgängig eine Arbeitsunfähig keit vom 4. bis 1 4. November 2014 in Aussicht gestellt worden war ( Urk. 8/53) ,

hatte sodann offensichtlich keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge , zumal von diesbezüglichen Beschwerden bereits im ausführlichen (provisori schen) Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des G.___ vom 5. Februar 2015 keine Rede mehr war (vgl. Urk. 3/9).

Im Weiteren ist auch

aufgrund dieses im Beschwerdeverfahren ein gereichten (provisorischen) Austrittsbericht s der Klinik für Rheumatologie des G.___ vom 5. Februar 2015 keine erhebliche Verschlechterung des somatischen Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin ausgewiesen. So zeigten die verschiede nen im Januar 2015 durchgeführten bildgebenden Untersuchungen weitgehend diskrete

Befunde (vgl. Urk. 3/9 S. 1-2) . Was die bildge benden Untersuchungen der LWS, HWS und Brustwirbelsäule (BWS) vom 2 2. Januar 2015 im Speziellen betrifft, ist im Übrigen

– wie Dr. D.___ bereits im Gutachten bemerkte ( Urk. 8/35/13) - darauf hinzuweisen, dass sich allfällige r adiologisch erhobene Veränderungen im Wirb elsäulenbefund alleine

nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung nieder schlagen ; vielmehr sind derar tige Befunde jeweils anhand der Klinik zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundes gerichtes 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweis).

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin seitens der Klinik für Rheumatologie des G.___ nur für die Dauer des Klinikaufenthaltes eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 3/8 S. 4). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00317 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

30. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG , Business Tower Z ürcherstrasse 310, Postfach 340 , 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geb oren 1961, Mutter zweier erwachsener Söhne (geboren 1984 und 1990), war seit dem 4. Januar 2010 in einem 50%-Pensum als Allrounderin bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt ( Urk. 8/8/3 und Urk. 8/22/1 -3 ). Am 6. Februar 2013 wurde die Versicherte von de r Krankentaggeldversicherung ihrer Arbeitgeberin , der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, wegen Knie-, Rücken- und Armschmerzen sowie Nierenstein bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/3 ). Die IV-Stelle stellte der Versicherten das Formular zum Bezug von IV-Leistungen zu, das diese am 2 8. Februar 2013 (Eingangsdatum) ausgefüllt retournierte ( Urk. 8/8). In der Folge zog d ie IV-Stelle die Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG bei ( Urk. 8/13) und liess

einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK -Auszug vom 2 2. März 2013, Urk. 8/16) . Am 2 1. Juni 2013 teilte sie der Versicherten mit, dass berufliche Massnahmen zurzeit nich t mög lich seien ( Urk. 8/20). Daraufhin holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der Y.___ GmbH vom 3. Juli 2013 ( Urk. 8/22), die Berichte der

Klinik A.___ vom 6. Novem ber 2013 ( Urk. 8/27) und vom 9. Dezember 2013 ( Urk. 8/28), den Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 5. Februar 2014 ( Urk. 8/30 ) und den Bericht von Dr. med. C.___ , FMH Innere Medizin, vom 13./ 1 4. Februar 2014 ( Urk. 8/3

1) ein. Im Weiteren gab sie ein inter disziplinäres Gutachten in Auftrag, das Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie , und Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. Juni 201 4 erstatteten ( Urk. 8/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. Juni 2014, Urk. 8/37, und Einwand vom 2 6. August 2014, Urk. 8/46, s owie Einwandergän zungen vom 21. November und vom 3. Dezember 2014, Urk. 8/52 und Urk. 8/56) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2015 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. März 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1): „1. Die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Februar 2015 betreffend Invalidenrente sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, zusätzliche medizinische Abklärungen zu treffen und eine Haushaltabklärung durchzuführen. Anschliessend sei neu zu verfügen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle. 5. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden einzur äumen.“

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. April 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 3. Juni 2015 teilte die Besc hwer deführerin mit, dass sie das Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung und Rechtsverbeiständung zurückziehe ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt , mit dem Hin weis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte; den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzu reichen ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht von seiner bisherigen Rechtspre chung, wonach eine somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind ( BGE 130 V 352 , 131 V 49 E. 1.2,

139 V 547 E. 3 ), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstö rungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfä higkeit begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotenen

- Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6) . 1.5

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärzt lichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 1.6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

Ob diese gemischte Methode der Invaliditätsbemessung weiterhin Bestand hat angesichts des unlängst, am 2. Februar 2016 ergangenen, noch nicht endgülti gen Urteils der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09), welches in ihr eine indirekte Diskriminierung erblickt, ist hier nicht zu ent scheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 4 mit Hinweis). 1. 8

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin

unbestrittenermas sen als teilweise erwerbstätig zu qualifizieren ist

(vgl. E. 1.7 ; Urk. 8/36/5, Urk. 8/62/4 und Urk. 1 S. 9). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im August 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zusammen mit ihrem im Sommer 2012 erkrankt en Ehe mann und einem ihrer beiden erwachsenen Söhne in einer 5 ½- Zimmerwoh nung lebt e ( vgl. Urk. 8/35/43-44), zuletzt vom

4. Januar 2010 bis zum 3 1. Oktober 2012 in einem 50%-Pensum als Allrounderin bei der Y.___ GmbH gearbeitet hat ( Urk. 8/22/1-2) , ist sie als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgaben- bzw. Haushaltbereich einzustufen . 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2015 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das rheumatologisch - psy chiatrische Gutachten der

Dr es . D.___

und E.___ vom 1 2. Ju ni 2014 ab ( Urk. 8/35). Darin wu rden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 8/35/5-8), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 2.3

Dr. D.___ und Dr. E.___ stellten im i nter disziplinären Gutachten vom 1 2. Juni 2014 keine Diag nosen mit lang dauernder Ausw irk ung auf die Arbeitsfähigkeit .

Als Diagnosen o hne lan g dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann ten sie folgende ( Urk. 8/35/8-9 ; vgl. auch Urk. 8/35/46 ): (1 ) eine anhalte nde somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) eine depressive Reaktion, seit ca. Anfang 2013 (ICD-10 F43.21) eine Erkra nkung des Ehemannes (ICD-10 Z63.7) eine mässige kulturelle Integration (ICD-10 Z60.3) (2 ) ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie-Syndrom - nicht dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Armes und des ganzen linken Beines für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage - und höchstens zu 2/8 abgeschwächtem Vibrationssinn an den Malleolen

- Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit (3 ) ein Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten (4 ) eine Gonarthrose links (5 ) ein Übergewicht mit Body Mass Index von 28,2 kg/m2 (6 ) ein Diabetes mellitus (7 ) eine rezidivierende Nephrolithiasis beidseits

Dr. D.___ und Dr. E.___ erklärten, dass in der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mit berücksichtige, für die in der Schweiz bisher ausgeübten Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden könne ( Urk. 8/35/18). 2.4

Dr. med. F.___ , Assistenzärztin der gynäkologischen Poliklinik des G.___ , erklärte im Informationsblatt vom 5. November 2014 zuhanden der Beschwerdeführerin, dass diese vom 4. bis zum 6. November 2014 wegen einer Belastungsinkontinenz (ICD-10 N39.3) in ihrer Klinik gewesen sei. Zur Behandlung der Harninkontinenz sei eine Schlin genoperation durchgeführt worden. Körperliche Belastung (leichte Lasten heben, Sport) sei in zwei Wochen möglich. Ab dem

4. bis zum 1 4. November 2014 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % ( Urk. 8/53/1-2). 2.5

Dr. B.___ stellte im Bericht vom 2. Dezembe r 2014 folgende Diagnosen (Urk. 8/55/6): (1) eine anhaltende, mindestens mittelschwere Depression aufgrund narzisstischer Beeinträchtigung und reduzierter Selbstverfügbarkeit mit deutlicher Chronifizierungsneigung ( ICD-10 F39) (2) eine Angstsymptomatik (multiple phobische Ängste, die nicht Teil der depressiven Symptomatik sind; ICD-10 F40.8)

Dr. B.___

gab an, dass durch die gegebene Symptomatik und die im Hinter grund wirksamen dynamischen Konflikte, welche in ihrer gegenseitigen Ver zahnung derzeit nicht angegangen werden könnten, nach seinem Dafürhalten eine Arbeitsunfähigkeit begründet sei. Aufgrund der gegebenen Konstellation gesund heitlicher Einschränkungen bzw.

der gegebenen Komorbidität sei die Schmerzproblematik mit Sicherheit nicht überwindbar; denn wäre sie es, hätte sich das heutige Zustandsbild gar nie in der gegebenen Weise ausgestaltet. Denn gerade am Scheitern unter vermehrtem Druck und dem Wegfall des schützenden Rahmens sowie den kaum in nennenswertem Umfang vorhande nen Ressourcen sei der Konflikt deutlich zu fassen (Urk. 8/55/10). 2.6

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des G.___

hielten im an Dr. med. H.___ , FMH Praktische Ärztin, gerichteten (provisorischen) Austrittsbe richt vom 5. Februar 2015 folgende Diagnosen fest ( Urk. 3/9 S. 1-2 ): (1) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, EM ca. Juli 2011 (2) eine Periarthropathia

humeroscapularis rechts, EM ca. Juli 2011 (3) eine Periart h r opathia

genu links (4) ei n chronisches zervi kospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, EM ca. Juli 2011 (5) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (6) eine rezidivierende depressive Störung, mindestens mittelgradiger Ausprägung (7) eine leichtgradige Polyn europathie, EM 2009 (8) ein Diabetes mellitus Typ 2 seit 1997 (9) eine arterielle Hypertonie (10) ein a usgeprägter Vitamin-D-Mangel, Erstdiagnose Oktober 2014 (11) eine rezidivierende Calcium-Oxalat- Nephrolithiasis

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des G.___ erklärten, dass die Beschwerde führerin vom 2 1. Januar bis zum 5. Februar 2015 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen sei. Sie sei zur multimodalen rheumatologischen Komplextherapie bei einem ausgeprägten chronischen Schmerzsyndrom, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel und im Bereich des linken Knies im Pes

anserinus zugewiesen worden . Im Rahmen der multimodalen rheumatologischen Komplextherapie sei der konsiliarische Zuzug der hausinternen Psychiaterin erfolgt, welche eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mindestens mittelgradiger Ausprägung bei multiplen bio psy chosozialen Belastungsfaktoren , und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert habe. Die aktuelle medi kamentöse Therapie mit Fluoxetin sei mit Remeron abends ergänzt worden. Bei im Verlauf brennendem Auge und Angabe einer leichten Visusminderung links sei der konsiliarische Zuzug der Kollegen der Ophtalmologie erfolgt. Am linken Auge habe sich eine milde diabetische Retinopathie und Makulopathie gezeigt. Vom 2 1. Januar bis zum 5. Februar 2015 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 3/9 S. 2-4 ). 3. 3.1

Das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres . D.___ und E.___ vom 1 4. Juli 2014 ( Urk. 8/35) basiert auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutach ten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.6). 3. 2

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somat ischer Hinsicht betrifft, legte

Dr. D.___

im Gutachten vom 1 2. Juni 2014 im Rahmen der interdis ziplinären Beurteilung dar, dass in der klinischen Untersuchung eine schmerz vermittelnde Mimik und Gestik, diffuse Druckschmerzen, Bewegungsschmerzen aller axialen und peripheren Gelenke, nicht dermatombezogene Sensibilitäts störungen und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgeh end normaler Habitus imponiere (Urk. 8/35/9). 3. 3

S eit 1997 sei e in Diabetes mellitus bekannt , der seit 2005 insulinpfli chtig sei. Die anlässlich der aktuellen Begutachtung diesbezüglich ergänzend durchge führten Abklärungen würde n eine gute Einstellung dieses Diabetes mellitus zei gen. Eine n relevanten Zielorganbefall habe er aktuell nicht objektivieren kön nen. Die leichtgradige Ab schwächung des Vi brationssinns von je 2/8 an d en Füssen und die leichtgradig abgeschwächten ASR beidseits seien vereinbar mit ein er beginnenden Polyneuropathie

( Urk. 8/35/12). 3. 4

Weiter führte Dr. D.___ aus, dass d ie Schultern beidseits, aktiv und passiv geprüft, frei bewegt würden und er

insbesondere auch kein en Hinweis auf eine subacromiale Sehneneinklemmungsproblematik oder auf eine Läsion der Rota torenmansch ette objektivieren könne . Die ergänzend durchgeführten Röntgen aufnahmen der Schultern würden beidseits normale Befunde dokumentieren, und es liege kein Hinweis auf einen Humeruskopfhochstand vor, der als ein sekundäres Zeichen für eine relevante Läsion der Rotatorenmanschette gelte. Im vorliegenden Befundungsbericht der Arthro -MRI-Abklärung der rechten Schul ter vom 1 3. Dezember 2012 werde auf eine normale Rotatorenmanschette und auf eine leichtgradige Arthrose des AC-Gelenks hingewiesen. Dieser Befund müsse derart diskret ausgeprägt sein, dass er aktuell konventionell-radiologisch n icht d okumentiert sei ( Urk. 8/35/12 ). 3. 5

Im Bereich der Wirbelsäule schildere die Beschwerdeführerin die Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente in allen Ebenen als ca. gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der die axialen Bewegungssegmente durch d as Körpergewicht belastet würden , oder in möglichst ent spannter, liegender Körperhaltung erfolge, in der die Bewegungssegmente entlastet seien. Dies weise auf vorder gründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, denn für diese sei zu erwarten, dass die eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschil dert werde als die andere. Insofern relativiere sich die Bedeutung von allenfalls objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden. In der klinischen Unter suchung könne er z ervikal allseit s freie Bewegungsamplituden, thorakal und lumbal allseits zu 1/3 eingeschränkte Bewegungsamplituden und ein en diskre ten Beckenkammtie fstand links objektivieren , der nicht mit einer klinisch objektivierbaren Skoliose einhergehe. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule werde als schmerzhaft beschrieben, ohne dass er ein en korrelierenden Weichteilbefund, wie beispielsweise eine Myoge lose ode r ein en

Triggerpunkt , objektivieren könne . Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, eine n Nervendehnungsschmerz oder ein e Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels, zu m Beispiel im Sinne einer Thorac ic -Outlet-Komponente. Im neurologischen Konsilium s bericht vom 7. November 2010 werde erwähnt, dass die Möglichkeit e iner Thorac ic -Outlet Komponente beidseits bestehe. Entsprechende Hinweise habe er anlässlich die ser aktuellen Begutachtung aber nicht objektivieren können. Dennoch sei es zumindest theoretisch denkbar, dass die Beschwerdeführerin phasenweise ein lageabhän giges Thorac ic -Outlet-Syndrom entwickle, zum Beispiel wenn sie, wie in diesem neurologischen Konsiliumsbericht erwähnt, nachts di e Arme über den Kopf ablege. Im Weiteren verweise er zunächst auf die epidemiologische Datenlage von „supersensitiven“ MRI-Abklärungen bei asymptomatischen Pro banden. Bei solchen könnten z ervikal in bis zu 50 % der Fälle und lumbal in bis zu 40 % der Fälle Diskushernien mit und ohne neurokompressiven Befund und enge Spinalkanäle dokumentiert werden. Das heisse konkret, dass ein allenfalls in der MRI-Abklärung dokumentierter pathologischer Befund immer nur unter Berücksichtigung der Beschwerdeschilderung und der klinisch- pathologischen Befunde interpretiert werden sollte. Zu dieser Begutachtung habe die Beschwerdeführerin die MRI-Abklärungen der LWS vom 2 3. August 2013 und der Halswirbelsäule (HWS) vom 1 5. November 2013 mitgebracht, in denen jeweils keine Neuro- oder Myelonkompression zur Darstellung gelang e . Die anlässlich dieser Untersuchung aktualisierten Röntgenaufnahmen der gan zen Wirbelsäule würden z ervikal und thorakal keinen Hinweis auf eine Arthrose dokumentieren, wie eine Chondrose oder Osteochondrose , und lumbal leicht gradige Osteochondrosen der Lendenwirbelkörper 1 bis 5, die in diesem Aus mass bereits in den mitgebrachten Röntgenaufnahmen der LWS seit dem 1 2. Juli 2013 zur Darstellung gelangen würden. Konventionell-radiologisch komme zudem eine leichtgradige Doppelskoliose, thorakal rechts- und lumbal linkskonvex, zur Darstellung, die er, wie oben erwähnt, wegen des geringgradi gen Ausmasses klinisch nicht objektivieren könne. Diese Skoliose dürfte wahr scheinl ich langjährig vorbestehend und der Grund für die leichtgradigen Osteo chondrosen lumbal sein. Das Ausmass dieser radiologisch dokumentierten Dop pelskoliose sei, seines Erachtens, kaum mit der diskreten Beinlängenverkürzung links von 1 cm, die noch im Rahmen des Physiologischen einzustufen sei, begründbar, so dass an eine idiopathische Ätiologie dieser Skoliose zu denken sei ( Urk. 8/35/13-14). 3. 6

Betreffend die Kniegelenke gab Dr. D.___ an, dass diese klinisch beurteilt unauffäl lig und insbesondere ohne eine die Altersnorm überschreitende retro patellare Krepitation und ohne einen Hinweis auf ein Menikuszeich en , einen Gelenkserguss oder eine Gelenk s instabilität bei Flexion /Extension von je 130-0-0° seien . Somit könne er, klinisch beurteilt, keinen Hinweis auf eine Gon arthrose objektivieren. Die mitgebrachten konventionell-radiologischen Auf nahmen der Kniegelenke würden rechtssei tig am 1 2. Juli 2012 und am 25. März 2014 jeweils normale Befunde in allen Gelenkskompartimenten und linksseitig am 2 5. März 2014 im Vergleich zu den mitgebrachten Vorauf - nahmen vom 8. Juni 2001, 2 4. Febr uar 2009 und vom 1 2. Juli 2012 - damals jeweils mit normalen Befunden in allen Gelenkskomp artimenten - neu eine leichtgradige Arthrose des medialen Gelenkskompartiments mit einer leichtgradigen Abnahme der Gelenksspalthöhe mit einer beginnenden osteo - phytären Reaktion bei einem weiterhin normalen femoropatella ren Gleitlager und einem unauffäl ligen lateralen Gelenkskompartiment zeigen. Im Befun - dungsbericht der „ super sensitiven “ MRI-Abklärung des linken Kniegelenks vom 2 9. Oktober 2009 werde zudem eine degenerative Komponente leichtgradigen Ausmasses mit einer Knorpelverminderung im lateralen Gelenkskompartiment und femoropa tellar beschrieben. Diese MRI-Befunde seien derart diskret ausgeprägt, dass sie in den mitgebrachten Röntgen aufnahmen vom 2 5. März 2014 nicht zur Dar stellung gelangen würden. Ursächlich für diese leichtgradige Gonarthrose links sei wahrscheinlich das Knietrauma, das die Beschwerde - führerin im Juli 1997 erlitten habe. Damals solle, gemäss der ihm vorliegenden Dokumentation, eine Komplikation mit einem passager bestehenden Morbus Sudeck bestanden haben. Diesbezüglich bestünden anamnestisch, klin isch und radiologisch beur teilt keine Hinweise auf ein Residuum mehr ( Urk. 8/35/14). 3. 7

Ferner sei bei der Beschwerdeführerin eine rezidiv ierende Nephr ol i thiasis beid seits bekannt , die erstmalig im Jahr 2005 symptomatisch geworden sei. Weitere Behandlungen seien im Frühjahr 2008 und letztmals im Frühling 2013 erfolgt. Wenn diese Nephro li thiasis symptomatisch werde, schildere die Beschwerde führerin eindeutig somatisch abstützbare Beschwerden mit eindeutig schmerz verstä rkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen, die sich deutlich unterscheiden würden von d enjenigen Schmerzen, welche sie bezüglich des chronisch generalisierten Schmerzsyndroms schildere. Insofern sei es plausibel, dass die im Zusammenhang mit der Nephro li thiasis durchgeführten therapeuti schen Massnahmen jeweils zu einer Beschwerdefreiheit geführt hätten. So werde im Austrittsbericht der

I.___ vom 5. März 2014 (richtig: 2 2. April 2013 , Urk. 8/35/30-38 ) erwähnt, dass die Beschwerdeführerin schmerzfrei entlassen worden sei

( Urk. 8/35/15). 3. 8

Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung kamen Dr. D.___ und Dr. E.___ zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit aus rein somatisch-rheumatologischer S ich t für die vo n der Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt anhal tend eingeschränkt gewesen sei ( Urk. 8/35/22 ; vgl. Urk. 8/35/18 ). 3. 9

Diese Beurteilung der

Dr es . D.___ und

E.___

ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.

Aus den diversen im Rahmen des Einwandverfahrens

ein gereichten Arztberich ten betreffend ihren somatischen Gesundheitszustand ( Urk. 8/43, Urk. 8/44, Urk. 8/49, Urk. 8/50, Urk. 8/53 und Urk. 8/57) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Bericht der Klinik für Nephrologie des G.___ vom 5. März 2014 ( Urk. 8/44) hat Dr. D.___ im Rahmen seiner Begutachtung berücksichtigt (vgl. Urk. 8/3 5 /8) .

D ie Ärzte der Klinik für Neph r ologie hielten darin insbesondere auch fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell beschwerde frei und die Nierenfunktion normal sei ( Urk. 8/44/1). Die gleichen Angaben wurden seitens der Klinik für Nephrologie des G.___ auch im – von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten - Bericht vom 1 7. November 2014 gemacht ( Urk. 3/8). Der – laut den Angaben von Dr. D.___ ( Urk. 8/35/12) im Zeitpunkt der Begutachtung gut eingestellte - Diabetes mellitus ist behandelbar. Gleiches gilt für die von Dr. H.___

im Bericht vom 1 7. Juli 2014 ( Urk. 8/43) erwähnte arterielle Hypertonie und den Vitamin-B-Mangel .

Diese Leiden sind daher nicht als invalidisierend zu betrachten (vgl. Stellungnahme von

Dr. med. J.___ , Facharzt Allgemein medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes , RAD,

vom 28. November 2014, Urk. 8/62/2). D ie anfangs November 2014 zur Behandlung der Harninkontinenz in der gynäkologischen Poliklinik des G.___

durchgeführte Schl ingenoperation ,

im Hinblick auf welche der Beschwerdeführerin vorgängig eine Arbeitsunfähig keit vom 4. bis 1 4. November 2014 in Aussicht gestellt worden war ( Urk. 8/53) ,

hatte sodann offensichtlich keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge , zumal von diesbezüglichen Beschwerden bereits im ausführlichen (provisori schen) Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des G.___ vom 5. Februar 2015 keine Rede mehr war (vgl. Urk. 3/9).

Im Weiteren ist auch

aufgrund dieses im Beschwerdeverfahren ein gereichten (provisorischen) Austrittsbericht s der Klinik für Rheumatologie des G.___ vom 5. Februar 2015 keine erhebliche Verschlechterung des somatischen Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin ausgewiesen. So zeigten die verschiede nen im Januar 2015 durchgeführten bildgebenden Untersuchungen weitgehend diskrete

Befunde (vgl. Urk. 3/9 S. 1-2) . Was die bildge benden Untersuchungen der LWS, HWS und Brustwirbelsäule (BWS) vom 2 2. Januar 2015 im Speziellen betrifft, ist im Übrigen

– wie Dr. D.___ bereits im Gutachten bemerkte ( Urk. 8/35/13) - darauf hinzuweisen, dass sich allfällige r adiologisch erhobene Veränderungen im Wirb elsäulenbefund alleine

nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung nieder schlagen ; vielmehr sind derar tige Befunde jeweils anhand der Klinik zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundes gerichtes 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweis).

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin seitens der Klinik für Rheumatologie des G.___ nur für die Dauer des Klinikaufenthaltes eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 3/8 S. 4). 4. 4.1

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hin sicht anbelangt, erklärte Dr. E.___ im Teilgutachten vom 1 2. Juni 2014 , dass deren persönliche Vorgeschichte aus psychiatrischer Sicht unauffällig sei. Es könne auf das Fehlen von psychischen Krankheiten in der Familie hingewiesen werden; die Beschwerdeführerin zeige keine kinderneurotischen Zeichen. Sie habe sich beruflich nicht weiterbilden können, weshalb sie später auf Hilfsar be iten angewiesen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich mit einem Landsmann verheiratet, sei 1991 in die Schweiz gekommen und bis heute bestünden tragende familiäre Verhältnisse ( Urk. 8/35/46) . 4.2

Im Vordergrund stünden subjektiv die körperlichen Probleme der Beschwerd efüh rerin. Sie leide an nicht unbedeutenden Krankheiten: Insbeson dere müsse sie seit vielen Jahren Insulin spritzen. Seit 2005 würden rezidivie rende Nierensteine auftreten. Seit 1997 leide sie an Schmerzen in diversen Kör perteilen. Die Beschwerdeführerin zeige Hinweise für das Vorliegen einer psy chosomatischen Überlagerung: Sie sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypo chondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Lebensprob leme würden zu einer Verstärkung der Schmerzen führen. Diese würden oft den Hauptfokus ihres Interesses bilden. Es sei also eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhanden. Ab Anfang 2013 seien bei der Beschwerdeführerin auch psychische Probleme aufgetreten, weil ihr Ehemann körperlich schwer erkrankt sei. Das familieneigene Gipsereigeschäft sei in Gefahr gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zuvor zu 50 % im Magazi n des Geschäfts mitgear beitet, a b Dezember 2012 habe sie dies nicht mehr tun können. Das Geschäft habe geschlossen und liquidiert werden müssen. Diese Probleme seien auf die Beschwerdeführerin eingestürzt. Sie habe angefangen, an psychischen Beschwerden zu leiden . Sie sei ratlos und ohnmächtig gewesen, habe sich müde und schwach gefühlt. Nachts habe sie an Schlaflosigkeit gelitten, tagsüber an Nervosität. Da eindeutige Ursachen für die psychischen Beschwerden vorhan den gewesen seien, könne von einer depressiven Reaktion ausgegangen werden. Der Verlauf sei etwas gebessert, seitdem sich die Beschwerdeführerin ambulant psychiatrisch betreuen lasse und ein antidepressiv wirkendes Medikament ein nehme. Bei der heutigen Untersuchung ( 5. Juni 2014) könne ein leichtes Aus mass an Depressivität festgestellt werden: Die Beschwerdeführerin sei in der Konzentration nicht eingeschränkt, der Appetit sei erhalten geblieben, sie hege keine Suizidgedanken. Die fehlende Symptomatik spreche gegen eine relevante Depressivität. Anamnestisch sei zu erfahren, dass sie eine regelmässige Tages gestaltung habe, mit Freundinnen etwas unternehme und enge familiäre Kon takte unterhalte. Eine depressive Reaktion stelle grundsätzlich keine eigenstän dige psychische Komorbidität dar, da es sich um ein situationsbedingtes Leiden handle. Die Prognose sei somit günstig. Sollte der Ehemann seine Krankheit überwinden, würde sich auch die Depression der Beschwerdeführerin grössten teils zurückbilden. Differenzialdiagnostisch könne eine depressive Episode erwogen werden, sollte die Depression noch längere Zeit andauern . Es gebe ungünstige krankheitsfremde Faktoren: Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse nach Geschäftsschliessung, kranker Ehemann, mässige kulturelle Integration (Urk. 8/35/46-47) . 4.3

Weiter hielt Dr. E.___

fest, dass zwei der verlangten (Foerster-) Kriterien erfüllt seien , dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfä higkeit eingeschränkt wäre. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsa che, dass keine bedeutende psychische Komorbidität bestehe. Die Prognose sei au s psychiatrischer Sicht günstig ( Urk. 8/34/ 48 -49 ). 4.4

Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung kamen Dr. D.___ und Dr. E.___ zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht die psychosomatische Überlagerung der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund stehe . Angesichts des Fehlens einer psychischen Komorbidität entstehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/35/22).

Dieser gutachterlichen Beurteilung folgend und unter Anwendung der Überwind bar keitspraxis gemäss BGE 130 V 352 verneinte die Beschwerdegeg nerin

zu Recht eine invalidisierende Wirkung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 8/62/3-4). 4.5

Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist auch in Anwendung der neuen bundesgericht lichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.4 ) eine invalidisierende Wirkung der vorliegenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu verneinen:

Was die Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde betrifft, ist festzuhalten, dass Dr. E.___ die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung

anscheinend nicht als schwer ei ngestuft hat , zumal die von ihm erhobenen Befunde weit gehend unauffällig waren und er lediglich im Rahmen der Schmerzanalyse Auffälligkeiten feststellen konnte (Fixierung auf die Schmer zen, Äusserungen von hypochondrischen Befürchtungen, Zeigen einer Schmerz ausdehnung , Schmerzen würden H auptfokus des Interesses bilden ; Urk. 8/35/44-45). Auch die Behandlungsbemühungen

einschliesslich der medi kamentöse n Therapie sprechen nicht für einen hohen Schweregrad der Störung, da die Beschwerdeführerin lediglich etwa alle drei Wochen zu Dr.

B.___

in Behandlung ging und sich bei der Laboranalyse von Dr. E.___ ein ungenü gender Spiegel der ihr abgegebenen Psychopharmaka

zeigte (Urk. 8/35/43 und Urk. 8/35/47) . Im Weiteren wies Dr. E.___ im Zusammenhang mit der Moti vation darauf hin, dass die Beschwerdeführerin glaube, nicht mehr arbeiten zu können ( Urk. 8/35/45 ). Eine schwere, eigenständige psychische Komorbidität konnte Dr. E.___ , der nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Wesentlichen lediglich eine unter die Anpassungsstörungen zu subsumie rende depressive Reaktion, seit ca. Anfang 2013 , diagnostiziert hatte (ICD-10 F43.21 , Urk. 8/35/46 ) , nicht feststellen ( Urk. 8/35/48-49) . Zudem verneinte er auch das Vorliegen einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung mit dem Hinweis, dass Dr. D.___ keine rheumatologischen Befunde festgestellt habe ( Urk. 8/35/48). Da es sich bei der depressiven Reaktion um ein situationsbe dingtes Leiden handle (Erkrankung des Ehemannes im Sommer 2012, schwie rige wirtschaftliche Verhältnisse nach der Ge schäftsschliessung des Eheman ne s ), erachtete Dr. E.___ die Prognose als günstig ( Urk. 8/35/47) . Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben bis Anfang 2013 nie unter psychischen Beschwerden gelitten hat ( Urk. 8/35/43) und ihre Familienverhältnisse und ihr Freundeskreis intakt sind (vgl. Urk. 8/35/44), mithin also die soziale Integration nicht verloren gegangen ist ( Urk. 8/35/48).

Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen ist sodann nicht ausgewiesen. Angesichts der noch aus baufähigen Therapiebemühungen ( vgl. Urk. 8/35/43 und Urk. 8/35/50 ) und des in der Laboranalyse festgestellten ungenügenden Spiegels der ihr abgegebenen Psychopharmaka ( Urk. 8/35/47) ist schliesslich auch der ausgewiesene Leidens druck der Beschwerdeführerin im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre chung zu verneinen.

Gesamthaft betrachtet kann somit auch in Anwendung der geänderten Rechtspre chung nicht auf eine invalidisierende Wirkung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung geschlossen werden. 4.6

Die Bericht e von Dr. B.___ vermögen die psy chiatrische Beurteilung von Dr. E.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

Entgegen den Darlegungen der Beschwerd eführerin ( Urk. 1 S. 5) hat Dr. E.___ zu m Bericht von Dr. B.___ vom 5. Februar 2014 ( Urk. 8/30) Stellung genommen und erklärt, dass die

genannte Diagnose einer reaktive n Depression nachvollzogen werden könne. Eine selbständige Angstsymptomatik bestehe nicht. Hypochondrische Befürchtungen seien in der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung enthalten. Dr. B.___ gehe nicht auf die anhal tende somatoforme Schmerzstörung ein, welche im Vordergrund stehe. Er berücksichtige auch die krankheitsfremden Faktoren nicht. Die von ihm an - ge führte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne angesichts der insge - samt mil den psychiatrischen Symptomatik nicht na chvollzogen werden (Urk. 8/35/51-52).

Im nur wenige Monate nach der Begutachtung bei Dr. E.___ erstellten Bericht vom 2. Dezember 2014

vertrat Dr. B.___ mit der Begründung, dass sich inzwischen eine erhebliche Tendenz zur Chronifizierung zeige, die verständlich werde, weil auch die innere Konflikthaftigkeit aus einer grundsätzlichen Beein trächtigung der psychischen Integrität und des Selbst hervorgehe, die Auffas sung, dass das psychiatrische Zustandsbild der Beschwerdeführerin nunmehr einer anderen diagnostischen Kategorie zuzuordnen sei ( Urk. 8/55/6). Die aktu ellen Diagnosen lauteten: anhaltende mindestens mittelschwere Depression auf grund narzisstischer Beeinträchtigung und reduzierter Selbstverfügbarkeit mit deutlicher Chronifizierungsneigung und Angstsymptomatik (multiple phobische Ängste, die nicht Teil der depressiven Symptomatik sind). Diese – von den gut achterlichen abweichenden - Diagnosen wurden von Dr. B.___ befundmässig nicht untermauert und ihre Kodierung unter ICD-10 F40.8 (nicht näher bezeichnete affektive Störung) resp. ICD-10 F40.8 (sonstige phobische Störun gen) erscheint nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für seine – von der gut achterlichen ebenfalls abweichende - Schlussfolgerung, wonach aufgrund die ser „Komorbidität“ die Schmerzproblematik mit Sicherheit nicht überwindbar sei ( Urk. 8/55/10). Es ist aufgrund der Ausführungen von Dr. B.___ nicht ersichtlich, warum bei der Beschwerdeführerin nunmehr (vgl. demgegenüber noch Urk. 8/30/4) eine eigenständige (von der Schmerzproblematik sowie den psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöste) psychische Komorbidität vorlie gen soll. Von einer Chronifizierung des psychischen Zustandsbildes kann sodann nach dem Gesagten angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerde führerin erstmals im Juni 2013 in psychiatrische Behandlung (bei Dr. B.___ ) begab ( Urk. 8/55/2), die Therapiesitzungen zumindest im Zeitpunkt der Begut achtung (Juni 2014) nur alle drei Wochen stattfanden und in diesem Zeitpunkt auch der Medikamentenspiegel zu tief war, nicht die Rede sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege

artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlung- und Abklä rungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unter schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten

abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).

Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Pati entinnen aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 4.7

Der Einwand der Beschwerdeführer in, Dr. E.___ hätte psychiatrische und standardisierte Testverfahren durchführen müssen ( Urk. 1 S. 4) , ist nicht stich haltig. Die Frage, ob und welche Zusatzuntersuchungen nebst dem psychiatri schen Explorationsgespräch erforderlich sind, ist vom Gutachter zu beantwor ten. So sehen die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidge nössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychi atrie und Psychotherapie in Ziff. 4.3.2.2 vor, dass lediglich bei begründeter Indikation, wie zum Beispiel Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden bzw. geklagten Funktionsein bussen , der Einsatz von geeigneten Tests zur Prüfung der Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des Exploranden bzw. der Validität der geklagten Symptome zu prüfen ist. Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen klinischen Untersuchungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einbezogen wird. Wurden – wie vorliegend - in der psychiatrischen Untersuchung

keine derartigen Beeinträch tigungen oder Beschwerden gefunde n (vgl. Urk. 8/35/44-45 ), so ist der Verzicht auf die Durchführung von Testverfahren nicht zu beanstanden. 4.8

Auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres . D.___ und E.___ kann somit abgestellt werden. Es kann deshalb - mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

- davon aus gegangen werden , dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2015 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Allrounderin bei der Y.___ GmbH

nie über einen län geren Zeitraum erheblich eingeschränkt war.

Mangels relevanter Einschränkung in der Tätigkeit als Allrounderin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Vornahme eines Einkommens vergleichs verzichtet (vgl. E. 1.6 ). 5.

5.1

Im Weiteren verzichtete die Beschwerdegegnerin auch

auf eine Haushaltabklä rung zur Ermittlung einer allfälligen gesundheitsbedingten Leistungseinbusse der Beschwe rdeführerin im Aufgabenbereich. Zu beachten ist

diesbezüglich , dass der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich in der Regel geringer ist als der jenige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leichtere bis mittel schwere Tätigkeiten zu verrichten sind und es den Versicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch z u neh men (vgl. BGE 133 V 5 04 E. 4.2 mit Hinweisen). Zudem ist von Belang, dass Dr. D.___ und Dr. E.___ die Ansicht vertraten, es könne für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht, keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit formuliert werden (Urk. 8/35/22). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. E.___ hat die Beschwerdeführerin sodann angegeben, dass sie den Haushalt teilweise selbständ ig erledigen könne ( Urk. 8/35/44 ). Da angesichts der vorliegenden Verhältnisse die Behinderung im Haushalt 80 % betragen müsste, damit zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 0 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % und damit Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bes tünde ([80 % x 0.5 = 40 % ] + 0 % = 40 % ), durfte die Beschwerdegegnerin

– entgegen den Darlegung en der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) - von der genauen Ermittlung des Invaliditätsgrades im Aufgaben bereich mittels einer Haushaltabklärung absehen (vgl. Urteil des damaligen Eid genössischen Versicherungsgerichts

I 246/03 vom 1 5. Juni 2004 E. 5.2).

5.2

Die angefochtene Verfügung, mit der ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ver neint wurde, erweist sich damit als rechtens , was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl