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IV.2015.00314

Leistungen der Invalidenversicherung dürfen nicht allein vom theoretisch möglichen Erfolg einer prognostisch als sinnvoll erachteten Behandlung (stationärer Aufenthalt) abhängig gemacht werden. Sachverhalt insgesamt ungenügend abgeklärt; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-05-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1964, war seit dem 1. Januar 2003 bei der Firma Z.___ zu ei nem Pensum von 23 % als Italienischlehrerin tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2. Mai 2012 war (Urk. 10/2 Ziff. 3, Urk. 10/9

Ziff. 2.1, Ziff. 2.8-9). Unter Hinweis auf eine seit dem 2 5. Mai 2012 bestehende Depres sion, Panikattacken und eine Pyelonep h ritis meldete sich die Versicherte am 1 6. April 2013 bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1

Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten, welches am 7. Juli 2014 (Urk. 10/37), und ein rheumatologisch-or tho pädisches Gutach ten, welches am 2 1. Juli 20 14 erstattet wurde (Urk. 10/38), ein.

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 10/42, Urk. 10/48-49) ver nein te die IV-Stelle

mit Verfügung vom 1 0. Februar 2015 einen Leistungsan spruch (Urk. 10/55 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 1. und am 1 3. März 2015 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 1 0. Februar 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr nach rechtsgenügender medizinischer Abklärung eine Rente zu zusprechen (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Besch werdeantwort vom 1 0. April 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. April 2015 wurd e antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2, Urk. 6 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwer deführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, die vorlie genden Gutachten seien im Hinblick auf die Diagnosestellung vollständig. Aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfä higkeit, und auch aus psychiatrischer Sicht lägen keine Befunde vor, welche einen erheblichen und langandauernden Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit begründeten. Mit einem stationären Aufenthalt könne sich die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessern, und es lägen gut behandelbare Befunde vor. Eine mindestens vier- bis sechswöchige Rehabilitation sollte aus medizini scher Sicht durchgeführt werden. Die Beantwortung der Frage, ob dem vorliegenden Gesundheitsschaden invalidisiere nde Wirkung zukomme, obliege den rechtsanwendenden Behörden. Da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf beruf liche Massnahmen (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

6) geltend, auf das psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden. So habe d er Gutachter

nicht rechtsgenügend begründet, weshalb die Depression remittiert sein solle und d iese Annahme stehe im Widerspruch zu sämtlichen vorliegenden Arztberichten und der aktuelle n Medikamenteneinnahme (S. 6 Ziff. 1 unten f., S. 10 Ziff. 4). Zudem habe eine Verständigungsproblematik bestanden und es sei auf damit einhergegangene Fehler hinzuweisen (S. 9 Ziff. 3).

Es sei reine Spekulation davon auszugehen, dass anschliessend an einen statio nä ren Aufenthalt mit einer vollen Arbeitsfähigke it zu rechnen sei (S. 8 Mitte) . Vielmehr sei es auch nach dem stationärem Aufenthalt zu keiner Remis sion der Beschwerden gekommen (S. 9 Ziff. 2 Mitte). Die Verfügung sei dem nach ohne genügende Abklärung des Sachverhaltes und unter Nichtberücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeit erstellt worden (S. 9 Ziff. 2 oben). 2.3

Streitig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob die Aktenlage eine zuverlässige Beur teilung erlaubt. 3. 3. 1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 9. Juli 2013 (Urk. 10/11) folgende seit etwa Mai 2012 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelschwere depressive Episode mit somatischen Symptomen in Form e iner agitierten Depression, ICD-10 F32.11 - Panikattacken, ICD-10 F41

Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. September 2012 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1 9. Juli 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). Es finde eine unterstütz ende begleitende Psychotherapie mit wöchentlichen Konsultation en statt (Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. September 2012 bis 1 9. Juli 2013 und weiterhin sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Italienischlehrerin an der Firma Z.___ in einem Pensum von 23 % als auch im Haushalt zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne vorläufig nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).

Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig für alle Arbeiten, die irgend wie Konzentration erforderten, wie Arbeiten am Computer oder an der Kasse. Durch ihr Untergewicht, ihre Diskushernien und den Mangel an allge meiner Muskelmasse bestehe auch für körperlich anstrengende Arbeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dr. A.___ führte aus, es falle ihm keine Tätig keit ein, die die Patientin trotz ihrer Krankheit zurzeit ausführen könnte (S. 6 oben).

Dr. A.___ führte aus, es habe sich eine stark niedergeschlagen wirkende, abge magerte 49-jährige Fr au gezeigt. Sie spreche ständig, wirke recht angetrieben, sei nervös und gespannt. Sie leide unter schweren Konzentrations- und Auf merksamkeitsstörungen . Der Gedankengang sei kreisend und auf ihre körperli che Verfassung eingeengt . Sie leide unter Selbstzweifel n und unter Schuldge fühlen. Sie mache sich grosse Selbstvorwürfe . Sie leide unter schwerer Erschöpfbarkeit u nd Lustlosigkeit. Vor allem am M orgen habe sie ein Zu viel an Energie, aber diese sei chaotisch und verpuffe in ungezielten Aktivitäten zu Hause. Sie fange sieben Sachen an und bringe keine zu Ende. Sie habe Libido verlust und Tagesschwankungen sowie ein en völligen Mangel an Freude und keine Interessen. Sie könne sich im Moment nicht vorstellen, die Kraft zu haben, als Lehrerin zu arbeiten. Weiterhin leide sie unter düsteren Zukunfts perspektiven und sei traurig, verzweifelt und hoffnungslos. Gelegentlich habe sie immer noch Suizidgedanken. Es bestehe ein massiver sozialer Rückzug, und die Beschwerdeführe rin habe eine sehr grosse Angst, aus dem Haus zu gehen. Der Schlaf sei unter Medikation besser geworden und auch an Gewicht habe sie etwas zugenommen (47 kg auf 161 cm, statt 39 kg wie im März 2013). Sonst h ab e es im Laufe der Behandlung seit September 2012 kaum Verbesserungen gegeben (S. 5 Mitte). In Anbetracht dessen, dass sich die Symptome, abgesehen von Schlaf und Gewicht, trotz adäquater psychiatrischer Behandlung seit Sep tember 2012 kaum verändert hätten, sei die Prognose als eher ungünstig zu bewerten (S. 6 Mitte). 3.2

Dr. A.___ stellte in seinem psychiatrischer Verlaufsbericht vom 3 1. Dezember 2013 (Urk. 10/16 /2-5) die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom Juli 2013 (vorstehend E. 3.1), ergänzte diese jedoch durch die Differenzialdiagnose einer schwere n

depressive n Episode (ICD-10 F. 32 . 2) .

Dr. A.___ führte aus, die Depression sei therapieresistent und es bestehe die Gefahr einer Chronifizierung (S. 1 Ziff. 1).

Die Beschwerdeführerin sei als Italienischlehrerin seit Mai 2012 zu 100 % arbeits unfähig. Meistens sei sie auch nicht fähig, sich um den Haushalt zu kümmern. Die Einkäufe müsse der Ehemann besorgen,

da die Beschwerdeführe rin Panik habe, in ein Geschäft oder in einen Supermarkt zu gehen (S. 2 Ziff. 5).

Weiter führte Dr. A.___

aus, trotz Medikation bestünden weiterhin schwere Ein- und Durchschlafstörungen. Die Beschwerdeführerin sei nun zusätzlich besorgt über die seit Januar 2013 bestehende Arbeitslosigkeit des Ehemannes. Sie mache sich grosse Selbstvorwürfe und denke, es sei ein Fehler gewesen, ihren Ehemann, der auch unter Depressionen leide, geheiratet zu haben. Der Appetit sei stark vermindert, und sie wiege heute noch 39 kg . Gelegentlich leide sie unter massiven Ängsten, zum Teil mit Panik und Zittern, Schwitzen, Herzrasen und Schwindel. Diese Krisen dauerten etwa eine halbe Stunde (S. 2 Ziff. 3). Es bestehe weiterhin ein massiver sozialer Rückzug und es bestünden nur noch Kontakte mit der Mutter und mit dem Eheman

n. Mit ihren Freundinnen treffe sie sich nicht mehr (S. 2 Ziff. 4).

Anfänglich habe es so ausgesehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer sehr schweren Depression mit Schlafmangel und völligem Appetitverlust in eine psychiatrische Klinik hätte eingewiesen werden müssen. Dies habe dank der ambulanten Therapie verhindert werden können. Die Panikattacken seien seit der ambulanten Therapie etwas weniger häufig, und der Schlaf habe sich unter Medikation leicht verbessert. Leider hätten äussere Umstände für zusätzliche grosse Sorgen bei der Patientin geführt. Einerseits die seit Januar 2013 beste hende Arbeitslosigkeit des Ehemannes ohne Anspruch auf Arbeitslosentaggel der, was zu Schulden und zur Abhängigkeit vom Sozialamt geführt habe, ande rerseits sei im November 2013 bei ihrer Mutter ein Rezidiv eines Mamma-Karzi noms entdeckt worden. Die zusätzlichen Belastungen verschärften jeweils die De pres sion bei der Patientin (S. 3 Ziff. 7). Dr. A.___ führte aus, oberstes Ziel der Behandlung sei, dass sich die schwere Depression der Beschwerdeführerin bes sere und wenn möglich ganz verschwinde. Ein weiteres Ziel sei natürlich die Vermeidung einer psychiatrischen Ho spital isation, vor welcher die Beschwer deführerin Angst habe (S. 3 Ziff. 11). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 7. Juli 2014 (Urk. 10/37) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), gegenwärtig remittiert - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

Dr. B.___

hielt fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9 Ziff. 7.1). Man könne von einem Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2012 ausgehen. Auch in einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne ihre ange stammte Tätigkeit erst nach den durchgeführten stationären therapeutischen Massnahmen aufnehmen (S. 10 Ziff. 7.2-4).

Dr. B.___ führte aus, er habe die Explorandin am 2. Juli 2014 untersucht, wobei si e in psychopathologischer Hinsicht Konzentrationsstörungen, formale Denkstörungen, eine massive Ängstlichkeit und allgemeine Unsicherheit, eine ausgeprägte Affektlabilität sowie eine innere und motorische Unruhe aufge wiesen habe. Unter Mitberücksichtigung der anamnestischen Angaben und dem Krankheitsverlauf könne der Explorandin gegenwärtig eine schwere generali sierte Angststörung diagnostiziert werden . Eine generalisierte Angststörung werde manifest durch anhaltende Sorgen, Anspannungen, Konzentrationsstö rungen, unbegründete Ängstlichkeit, motorische Anspannung, Schlafstörungen und vegetative Beschwerden, die bei der Explorandin festzustellen seien. Anlässlich der Exploration habe sie aber keine depressiven Symptome mehr aufgewiesen, weshalb von einer Remission derselben ausgegangen werden könne, was auf die fachgerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung zurückzuführen sei. Die festgestellten psychopathologischen Befunde schränkten die Anpassungsfähigkeit, die geistige Flexibilität, die Entschei dungs fähigkeit, die allgemeine Ausdauer und psychische Belastbarkeit und die sozia len Fertigkeiten der Beschwerdeführerin ein, weshalb ihr weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestiert werden könne . Die festgestellte generalisierte Angststörung und die von der Explorandin geschilderten intermittierend en Erschöpfungsphasen seien aus

seiner Sicht auf eine schwere Störung der Stressmodulationsfähigkeit zu rückzuführen, weshalb der Beschwerdeführerin dringend eine psychosomatische Rehabilitation im stationären Setting zu empfehlen wäre . Die ambulanten The rapieoptionen seien als ausgeschöpft zu betrachten, und deren Weiterführung, wenngleich fachgerecht, würden die Chronifizierung des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin nicht verhindern können (S. 9 Mitte Ziff. 6).

Unter den stationären therapeutischen Massnahmen sei mit einer deutlichen Angstlinderung und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auszugehen. Bei festgestellter innerer Unruhe und phasen weise motorischer Angetriebenheit könne eine medikamentöse Therapie mit einem niedrig dosierten Neuroleptikum evaluiert werden. Die berufliche Einglie derung könne erst nach den durchgeführten stationären Massnahmen in die Wege geleitet werden. Es seien bei der Beschwerdeführerin keine Tatbestände festzustellen, welche gegen eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sprächen (S. 10 Ziff. 8.1-3).

Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychoso matisches Leiden mit Krankheit swert zurückzuführen. Bei fehlen den Hinweisen auf schwerwiegend e bewusste oder unbewusste emotionale Konflikte oder auf eine schwerwiegend belastende psychosoziale Situation könne der Beschwer deführerin keine Diagnose aus dem somatoformen Formenkreis attestiert wer den (S. 10 Ziff. 8.4).

Weiter führte Dr. B.___ aus, die Explorandin fühle sich nicht arbeitsfähig, was auch mit den objektiven Befunden übereinstimme (S. 10 Ziff. 8.5).

Eine depressive Störung im Rahmen einer Anpassungsstörung könne bestätigt werden. Panikattacken habe er während seiner Exploration nicht eruieren kön nen, wobei es nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin an inter mittierenden Panikattacken gelitten habe, die aber ihre Arbeitsfähigkeit nie nachhaltig eingeschränkt hätten. Dazu leide die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht vordergründig unter einer schweren generalisierten Angststörun

g. Trotz leichter diagnostischen Unstimmigkeiten könne die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden (S. 10 Ziff. 8.6). 3.4

Die Fachpersonen des Zentrums C.___

stellten in ihrem orthopädisch-rheumatologischen Gutachten vom 2 1. Juli 2014 unter Einbezug der Einschätzung durch

Dr. B.___ (vorstehend E.

3.3) folgende Diagnose n (S. 8 oben): - lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Differe nzialdiagnose rezidivierende Iliosakralgelenk -Blockade rechts bei/mit: - aktenanamnestisch Diskushernie L3/4 beidseits mit möglichem Kon tak t zur Nervenwurzel L3 beidseits (Bericht vom 2 1. Januar 2013) - muskuläre Insuffizienz - Zervikovertebralsyndrom bei/mit: - protrahierter Kopf-/Nackenhaltung - breitbasiger

Diskusprotrusion C6/7 (MRI 1 6. Januar 2013) - geringgradigem

Diskusbulging C4/5, C5/6 - geringgradigen multisegmentalen Spondylarthrosen - C5/6 geringe osteodiskale beidseitige Neuroforameneinengungen - aktenanamnestisch leichtes bis mässiges Karpaltunnelsyndrom rechts und links (nicht operiert) - anamnestisch Status nach Teilmeniskektomie Knie rechts (unklar, welche Seite, medial oder lateral) - aktenanamnestisch mögliches, distales rein sensibles Loge de Guyon -Syn drom - psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: mit telgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), gegenwärtig remittiert; general isierte Angststörung (ICD-10 F41 .1).

Die Fachpersonen des Zentrums C.___ führten aus, es hätten bei der Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) keine funktionellen Einschränkungen eruiert werden können. Die Klientin habe sich bei allen Tests bis zur funktio nellen Leistungsgrenze belasten lassen. Einzig beim Test „Arbeit über Schulter höhe“ habe sie Mühe gehabt. Ihre Leistungsbereitschaft werde als zuverlässig beurteilt und die Konsistenz bei den Tests sei gut gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit selten en Gewichtsbelastungen bis 17. 5 kg (S. 8 Ziff. 4.1).

Aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht sei die Versicherte für die Tätig keit als Italienischlehrerein in ihrem angestammten Pensum, aber auch in einem Pen sum von 100 %, als vollschichtig ohne Leistungseinbusse arbeitsfähig zu betrachten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ab Mai 2012 eine 100%ige Arbeits fähigkeit .

A us interdisziplinärer Sicht bestehe somit eine 100%ige Arbeits fähigkeit (S. 9 Ziff. 5.1).

Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei die Versicherte für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit selten en Gewichtsbelastungen bis 17. 5 kg zu 100 % arbeitsfähig. Arbeiten über Schulterhöhe sollten nur manchmal und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht sollten nicht vor kommen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in angepasster Tätigkeit seit Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

A us interdisziplinärer Sicht bestehe somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.1.3 und Ziff. 5.2). 3.5

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3 1. Dezembe r 2014 (Urk. 10/48 = Urk. 3/3) zum Gutachten von Dr. B.___ aus, laut der Beschwerdeführerin sei das Gespräch zwischen ihr und Dr. B.___ sehr stark geprägt gewesen durch ihre eigenen Ängstlichkeit, Agitiertheit und Ungeduld, was so von Dr. B.___ auch beschrieben worden sei. Das Gespräch sei nicht ruhig, sondern hektisch und chaotisch verlaufen. So hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch Dr. B.___ die Übersetzung nicht abgewartet, sondern seien sich öfters ins Wort gefallen, was wahrscheinlich mehrere Ungenauigkeiten und Missverständnisse im Gutachten erkläre (S. 1 unten).

Es gebe auch deutlichere Fehler im Gutachten. So werde der Ehemann der Beschwerdeführerin als „Deutscher“ bezeichnet, obwohl er Schweizer sei . Dies sei ein Fehler des Gutachters, welcher durch die Ängstlichkeit und Ungeduld der Versicherten oder durch die Übersetzungsprobleme nicht entschuldbar sei, ins besondere in der aufgeheizten politischen Migrationsdiskussion von 201 4. Auch die Beschwerdeführerin sei Schweizerin, da sie sich eingebürgert habe. Die Erwähnung dieser Tatsache fehle im Gutachten völlig (S. 2 oben).

Der Gutachter Dr. B.___ habe verschiedene psychologische Tests durch eine italienisch sprechende Psychologin ausführen lassen, habe die Bewertung der Tests jedoch unterlassen .

So bestehe ein nicht erklärter Widerspruch zwischen dem Resultat des Beck Depression Inventar s, welches auf eine schwere depressive Symptomatik hin weise, und der Diagnose einer mittelgradige n und nicht schwere n depressive n Episode. Merkwürdig sei die Bemerkung, die Depres sion sei gegenwärtig remit tiert, als o ausgeheilt, und die Ausführungen, dass die Versicherte keine depres siven Symptome mehr aufweise. Dies stehe im Gegensatz dazu, dass die Beschwerdeführer in

täglich drei Antidepressiva in relativ hoher Dosierung ein nehme. Nur wenn die Antidepressiva weggelassen und dann keine depressiven Symptome mehr auftreten würden, könne von einer remittierten Depression die Rede sein (S. 2 Mitte) .

Zudem sei es zu Missverständnissen in Bezug auf den Klinikaufenthalt gekom men und Dr. B.___ habe die Beschwerdeführerin soweit verunsichert, dass sie geglaubt habe, die Krankenkasse könne die Kosten eines Klinikaufenthaltes nicht übernehmen (S. 2 unten).

Dass sie dringend in eine Klinik sollte, sei der Versicherten nicht klar mitgeteilt worden, weder von Dr. B.___ noch von der IV-Stelle. Dies, obwohl diese Empfehlung seit Juli 2014 bekannt sei . Wegen ihrer depressiven Blockade sei es der Versicherten nicht möglich, selber etwas zu unternehmen, um Missver ständnisse zu klären. Die IV-Stelle habe am 1. Dezember 2014 einen Vorbe scheid erlassen, ohne abzuklären, ob und mit welchem Erfolg die Versicherte in einer Klinik behandelt worden sei. Dieser Vorbescheid sei rein auf der Spekula tion aufgebaut, dass mit einem stationären Aufenthalt sich auch die Arbeitsfä higkeit erheblich verbessern könn t e. Dr. A.___ führte aus, er nenne es darum eine Spekulation, weil bekannt sei, dass schwere psychische Krankheiten, be sonders im Bereich der Affektivität, wie eine Depression, unerwartete und sehr individuelle Verläufe zeigten und dass Prognosen nur mit äusserster Vorsicht gemacht werden sollten (S. 3 oben).

Die Versicherte könne sich nun vorstellen, einen vier - bis sechswöchigen Klini kaufenthalt durchzuführen. Erst nach durchgeführtem Klinikaufenthalt und Einholung eines Berichtes bei den d ort behandelnden Ärzten sollte e in Ent scheid gefällt werden (S. 3 unten). 3.6

Die Ärzte des Sanatoriums D.___ führten in ihrem Bericht vom 3. März 2015 (Urk. 3/4) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 7. Januar 2015 in stationärer Behandlung und der Austritt sei auf Mitte des Monats anvi siert. Angesicht anamnestischer Informationen - auch und gerade hinsichtlich Krankheitsdauer bis dato - und den Beobachtungen auf der Station sei aktuell nicht mit einer spontanen Remission der Beschwerden zu rechnen. Ihrer Ein schätzung nach sei die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit unmittelbar nach Austritt nicht gegeben. Es könne derzeit nicht gesagt werden, ob in Zukunft eine Wiederherstellung der ursprünglichen Arbeitsfähigkeit möglich sei. Zu empfehlen sei die Fortführung der ambulanten psychiatrischen Therapie. I n

deren Rahmen sollte im Verlauf eine Re-Evaluation hinsichtlich der Arbeits fähigkeit erfolgen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin zog aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 3) und aus dem Gutachten des

Zentrums C.___ (vorstehend E.

3.4) den Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aus invalidenversiche rungs rechtlicher Sicht kein erheblic her Gesundheitsschaden vorliege, zumal aus somatischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden und die aus psychiatrischer Sicht vorliegenden Befunde gut behandelbar seien (vor stehend E. 2.1). 4.2

Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt die an eine beweiskräftige Expertise gestell ten Anforderungen (vorstehend E. 1. 3) nicht. So lassen sich die vom be handelnden Psychiater

Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom Dezember 2014 (vorstehend E. 3.5) aufgezeigten Widersprüche, insbesondere hinsichtlich der Diagnostik, nicht von der Hand weisen. Wie Dr. A.___ zu Recht bemängelte, kann nicht mehr oder weniger kommentarlos

von einer Remission der Depres sion ausgegangen werden, während die Explorandin noch hochdosiert An tide pressiva einnimmt (vgl. Urk. 10/37 S. 7 oben) und auch die durchgeführten psychologischen Test s teilweise

auf eine gravierende depressive Problematik hin deute te n (vgl. Urk. 10/ 37 S. 7 f. Ziff. 4.2) .

Obwohl die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme von Dr. A.___ vom Dezem ber 2014 auf diese Ungereimtheiten und insbesondere darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sich die Beschwerdeführerin nun einem stationären Klini kaufenthalt unterziehen werde, wurde davon ab gesehen,

Dr. B.___ zum Bericht von Dr. A.___ Stellung nehmen zu lassen oder das Resultat des Klini k aufenthaltes abzuwarten. Stattdessen wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. Februar 2015 eine Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 10/54) und gleichentags erging die

leistungsverneinende Verfügung (Urk. 2) .

Die Beschwerdegegnerin schloss aufgrund der Aussage von Dr. B.___, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin durch einen statio nären mehrwöchigen Aufenthalt verbessern könnte, auf ein vorübergehende s Leiden, das die Arbeitsfähigkeit nicht relevant einschränke.

Diesbezüglic h lässt die Beschwerdegegnerin ausser Acht, dass bereit s seit Mai 2012 vom behandelnden Psychiater im Wesentlichen eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit atte stiert wurde (vorstehend E. 3.1-2), die im Übrigen auch von Dr. B.___ bestätigt wird (vgl. S. 10 Ziff. 8.6).

Sie verkennt

zusätzlich, dass ü ber die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht Leistungen der Invali denversicherung nicht allein vom theoretisch möglichen Erfolg einer prognos tisch als sinnvoll erachteten Behandlung abhängig gemacht werden dürfen . Rechtsprechungsgemäss sagt die Therapierbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aus (BGE 127 V 294).

Dr. A.___ sah die vollständige Arbeitsunfähigkeit - im Gegensatz zu Dr. B.___

- in einer seit Mai 2012 bestehenden mittelschwere n depressive n Episode mit somatischen Symptomen in Form einer agitierten Depression (ICD-10 F32.11) und in den Panikattacken (ICD-10 F41) begründet.

Hinsichtlich der von Dr. A.___

gestellten Diagnosen ist unklar, weshalb er trot z der bereits seit Frühjahr 2012 bestehender

depressiver Problematik zuletzt in seinem Bericht vom Dezember 2013 nach wie vor von einer depressiven „Epi sode“ sprach, handelt es sich dabei doch definitionsgemäss um ein lediglich vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern, länger dauernde Störungen aber anderweitig zu subsumieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 2 6. Januar 2007 E. 6.3, mit Hinweis auf Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., S. 142 ff.).

Auch der Bericht des Sanatoriums D.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3.6) verschafft betreffend Diagnostik keine Klarheit, jedoch geht daraus hervor, dass es auch nach mehrwöchigem stationären Aufenthalt zu keine r Remission der psychischen Beschwerden gekommen ist, und nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht .

Weiter hat es die Beschwerdegegnerin trotz Hinweisen des behandelnden Psychi aters Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1-2), dass die Beschwerdeführerin auch in der Haushaltsführung eingeschränkt sei, unterlassen, entsprechende Abklä rungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang wird sie sich auch erneut mit der Frage der Qualifikation auseinanderzusetzen haben, zumal ebenfalls von einer seit Anfang 2013 bestehenden Arbeitslosigkeit und Erkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.2) die Rede war. 4.3

Auf das Gutachten des Zentrums C.___ (vorstehend E. 3.4) kann insoweit abgestellt werden, als dort die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht beurteilt wurde. Die - vorliegend entscheidende - Einschränkung aus psychiatrischer Sicht wurde darin nicht eigenständig beurteilt, so dass auch das Gutachten des Zentrums C.___ an der unvollständigen medizinischen Sachverhaltsabklärung nichts zu ändern ver mag. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob es sich bei der darin mehrmals attestierten vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um einen Verschrieb oder ein eigenwillige Interpretation des psychiatrischen Gut achtens handelte. 4. 4

Insgesamt

fehlt es somit an verlässlichen me dizinischen Grundlagen zur Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und an der Grundlage für einen Entscheid.

Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwer deführerin bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen und allenfalls einer Haushaltsabklärung, wobei auch die Qualifikation der Beschwer deführerin festzusetzen ist. Die angefochtene Verfügung vom 1 0. Februar 2015 (Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklä rungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 2) als gegenstandslos. 5.2

Die Beschwerdeführerin hat eine Prozessentschädigung beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5).

Im Verfahren der Verwal tungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. BGE 112 V 356 E. 6, 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8).

Rechtsprechungsgemäss hat die durch die Sozialen Dienste ihrer Wohngemeinde vertretene Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Prozessentschä digung . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen w ird, damit diese, nach erfolgten Ab klärung en im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1964, war seit dem 1. Januar 2003 bei der Firma Z.___ zu ei nem Pensum von 23 % als Italienischlehrerin tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2. Mai 2012 war (Urk. 10/2 Ziff. 3, Urk. 10/9

Ziff. 2.1, Ziff. 2.8-9). Unter Hinweis auf eine seit dem 2 5. Mai 2012 bestehende Depres sion, Panikattacken und eine Pyelonep h ritis meldete sich die Versicherte am 1 6. April 2013 bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1

Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten, welches am 7. Juli 2014 (Urk. 10/37), und ein rheumatologisch-or tho pädisches Gutach ten, welches am 2 1. Juli 20 14 erstattet wurde (Urk. 10/38), ein.

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 10/42, Urk. 10/48-49) ver nein te die IV-Stelle

mit Verfügung vom 1 0. Februar 2015 einen Leistungsan spruch (Urk. 10/55 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 1. und am 1 3. März 2015 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 1 0. Februar 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr nach rechtsgenügender medizinischer Abklärung eine Rente zu zusprechen (Urk. 1 S. 2, Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, die vorlie genden Gutachten seien im Hinblick auf die Diagnosestellung vollständig. Aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfä higkeit, und auch aus psychiatrischer Sicht lägen keine Befunde vor, welche einen erheblichen und langandauernden Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit begründeten. Mit einem stationären Aufenthalt könne sich die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessern, und es lägen gut behandelbare Befunde vor. Eine mindestens vier- bis sechswöchige Rehabilitation sollte aus medizini scher Sicht durchgeführt werden. Die Beantwortung der Frage, ob dem vorliegenden Gesundheitsschaden invalidisiere nde Wirkung zukomme, obliege den rechtsanwendenden Behörden. Da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf beruf liche Massnahmen (S. 1 f.).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

6) geltend, auf das psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden. So habe d er Gutachter

nicht rechtsgenügend begründet, weshalb die Depression remittiert sein solle und d iese Annahme stehe im Widerspruch zu sämtlichen vorliegenden Arztberichten und der aktuelle n Medikamenteneinnahme (S. 6 Ziff. 1 unten f., S. 10 Ziff. 4). Zudem habe eine Verständigungsproblematik bestanden und es sei auf damit einhergegangene Fehler hinzuweisen (S. 9 Ziff. 3).

Es sei reine Spekulation davon auszugehen, dass anschliessend an einen statio nä ren Aufenthalt mit einer vollen Arbeitsfähigke it zu rechnen sei (S. 8 Mitte) . Vielmehr sei es auch nach dem stationärem Aufenthalt zu keiner Remis sion der Beschwerden gekommen (S. 9 Ziff. 2 Mitte). Die Verfügung sei dem nach ohne genügende Abklärung des Sachverhaltes und unter Nichtberücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeit erstellt worden (S. 9 Ziff. 2 oben).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob die Aktenlage eine zuverlässige Beur teilung erlaubt. 3. 3. 1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 9. Juli 2013 (Urk. 10/11) folgende seit etwa Mai 2012 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelschwere depressive Episode mit somatischen Symptomen in Form e iner agitierten Depression, ICD-10 F32.11 - Panikattacken, ICD-10 F41

Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. September 2012 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1 9. Juli 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). Es finde eine unterstütz ende begleitende Psychotherapie mit wöchentlichen Konsultation en statt (Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. September 2012 bis 1 9. Juli 2013 und weiterhin sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Italienischlehrerin an der Firma Z.___ in einem Pensum von 23 % als auch im Haushalt zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne vorläufig nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).

Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig für alle Arbeiten, die irgend wie Konzentration erforderten, wie Arbeiten am Computer oder an der Kasse. Durch ihr Untergewicht, ihre Diskushernien und den Mangel an allge meiner Muskelmasse bestehe auch für körperlich anstrengende Arbeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dr. A.___ führte aus, es falle ihm keine Tätig keit ein, die die Patientin trotz ihrer Krankheit zurzeit ausführen könnte (S. 6 oben).

Dr. A.___ führte aus, es habe sich eine stark niedergeschlagen wirkende, abge magerte 49-jährige Fr au gezeigt. Sie spreche ständig, wirke recht angetrieben, sei nervös und gespannt. Sie leide unter schweren Konzentrations- und Auf merksamkeitsstörungen . Der Gedankengang sei kreisend und auf ihre körperli che Verfassung eingeengt . Sie leide unter Selbstzweifel n und unter Schuldge fühlen. Sie mache sich grosse Selbstvorwürfe . Sie leide unter schwerer Erschöpfbarkeit u nd Lustlosigkeit. Vor allem am M orgen habe sie ein Zu viel an Energie, aber diese sei chaotisch und verpuffe in ungezielten Aktivitäten zu Hause. Sie fange sieben Sachen an und bringe keine zu Ende. Sie habe Libido verlust und Tagesschwankungen sowie ein en völligen Mangel an Freude und keine Interessen. Sie könne sich im Moment nicht vorstellen, die Kraft zu haben, als Lehrerin zu arbeiten. Weiterhin leide sie unter düsteren Zukunfts perspektiven und sei traurig, verzweifelt und hoffnungslos. Gelegentlich habe sie immer noch Suizidgedanken. Es bestehe ein massiver sozialer Rückzug, und die Beschwerdeführe rin habe eine sehr grosse Angst, aus dem Haus zu gehen. Der Schlaf sei unter Medikation besser geworden und auch an Gewicht habe sie etwas zugenommen (47 kg auf 161 cm, statt 39 kg wie im März 2013). Sonst h ab e es im Laufe der Behandlung seit September 2012 kaum Verbesserungen gegeben (S. 5 Mitte). In Anbetracht dessen, dass sich die Symptome, abgesehen von Schlaf und Gewicht, trotz adäquater psychiatrischer Behandlung seit Sep tember 2012 kaum verändert hätten, sei die Prognose als eher ungünstig zu bewerten (S. 6 Mitte). 3.2

Dr. A.___ stellte in seinem psychiatrischer Verlaufsbericht vom 3 1. Dezember 2013 (Urk. 10/16 /2-5) die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom Juli 2013 (vorstehend E. 3.1), ergänzte diese jedoch durch die Differenzialdiagnose einer schwere n

depressive n Episode (ICD-10 F. 32 . 2) .

Dr. A.___ führte aus, die Depression sei therapieresistent und es bestehe die Gefahr einer Chronifizierung (S. 1 Ziff. 1).

Die Beschwerdeführerin sei als Italienischlehrerin seit Mai 2012 zu 100 % arbeits unfähig. Meistens sei sie auch nicht fähig, sich um den Haushalt zu kümmern. Die Einkäufe müsse der Ehemann besorgen,

da die Beschwerdeführe rin Panik habe, in ein Geschäft oder in einen Supermarkt zu gehen (S. 2 Ziff. 5).

Weiter führte Dr. A.___

aus, trotz Medikation bestünden weiterhin schwere Ein- und Durchschlafstörungen. Die Beschwerdeführerin sei nun zusätzlich besorgt über die seit Januar 2013 bestehende Arbeitslosigkeit des Ehemannes. Sie mache sich grosse Selbstvorwürfe und denke, es sei ein Fehler gewesen, ihren Ehemann, der auch unter Depressionen leide, geheiratet zu haben. Der Appetit sei stark vermindert, und sie wiege heute noch 39 kg . Gelegentlich leide sie unter massiven Ängsten, zum Teil mit Panik und Zittern, Schwitzen, Herzrasen und Schwindel. Diese Krisen dauerten etwa eine halbe Stunde (S. 2 Ziff. 3). Es bestehe weiterhin ein massiver sozialer Rückzug und es bestünden nur noch Kontakte mit der Mutter und mit dem Eheman

n. Mit ihren Freundinnen treffe sie sich nicht mehr (S. 2 Ziff. 4).

Anfänglich habe es so ausgesehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer sehr schweren Depression mit Schlafmangel und völligem Appetitverlust in eine psychiatrische Klinik hätte eingewiesen werden müssen. Dies habe dank der ambulanten Therapie verhindert werden können. Die Panikattacken seien seit der ambulanten Therapie etwas weniger häufig, und der Schlaf habe sich unter Medikation leicht verbessert. Leider hätten äussere Umstände für zusätzliche grosse Sorgen bei der Patientin geführt. Einerseits die seit Januar 2013 beste hende Arbeitslosigkeit des Ehemannes ohne Anspruch auf Arbeitslosentaggel der, was zu Schulden und zur Abhängigkeit vom Sozialamt geführt habe, ande rerseits sei im November 2013 bei ihrer Mutter ein Rezidiv eines Mamma-Karzi noms entdeckt worden. Die zusätzlichen Belastungen verschärften jeweils die De pres sion bei der Patientin (S. 3 Ziff. 7). Dr. A.___ führte aus, oberstes Ziel der Behandlung sei, dass sich die schwere Depression der Beschwerdeführerin bes sere und wenn möglich ganz verschwinde. Ein weiteres Ziel sei natürlich die Vermeidung einer psychiatrischen Ho spital isation, vor welcher die Beschwer deführerin Angst habe (S. 3 Ziff. 11). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 7. Juli 2014 (Urk. 10/37) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), gegenwärtig remittiert - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

Dr. B.___

hielt fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9 Ziff. 7.1). Man könne von einem Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2012 ausgehen. Auch in einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne ihre ange stammte Tätigkeit erst nach den durchgeführten stationären therapeutischen Massnahmen aufnehmen (S. 10 Ziff. 7.2-4).

Dr. B.___ führte aus, er habe die Explorandin am 2. Juli 2014 untersucht, wobei si e in psychopathologischer Hinsicht Konzentrationsstörungen, formale Denkstörungen, eine massive Ängstlichkeit und allgemeine Unsicherheit, eine ausgeprägte Affektlabilität sowie eine innere und motorische Unruhe aufge wiesen habe. Unter Mitberücksichtigung der anamnestischen Angaben und dem Krankheitsverlauf könne der Explorandin gegenwärtig eine schwere generali sierte Angststörung diagnostiziert werden . Eine generalisierte Angststörung werde manifest durch anhaltende Sorgen, Anspannungen, Konzentrationsstö rungen, unbegründete Ängstlichkeit, motorische Anspannung, Schlafstörungen und vegetative Beschwerden, die bei der Explorandin festzustellen seien. Anlässlich der Exploration habe sie aber keine depressiven Symptome mehr aufgewiesen, weshalb von einer Remission derselben ausgegangen werden könne, was auf die fachgerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung zurückzuführen sei. Die festgestellten psychopathologischen Befunde schränkten die Anpassungsfähigkeit, die geistige Flexibilität, die Entschei dungs fähigkeit, die allgemeine Ausdauer und psychische Belastbarkeit und die sozia len Fertigkeiten der Beschwerdeführerin ein, weshalb ihr weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestiert werden könne . Die festgestellte generalisierte Angststörung und die von der Explorandin geschilderten intermittierend en Erschöpfungsphasen seien aus

seiner Sicht auf eine schwere Störung der Stressmodulationsfähigkeit zu rückzuführen, weshalb der Beschwerdeführerin dringend eine psychosomatische Rehabilitation im stationären Setting zu empfehlen wäre . Die ambulanten The rapieoptionen seien als ausgeschöpft zu betrachten, und deren Weiterführung, wenngleich fachgerecht, würden die Chronifizierung des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin nicht verhindern können (S. 9 Mitte Ziff. 6).

Unter den stationären therapeutischen Massnahmen sei mit einer deutlichen Angstlinderung und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auszugehen. Bei festgestellter innerer Unruhe und phasen weise motorischer Angetriebenheit könne eine medikamentöse Therapie mit einem niedrig dosierten Neuroleptikum evaluiert werden. Die berufliche Einglie derung könne erst nach den durchgeführten stationären Massnahmen in die Wege geleitet werden. Es seien bei der Beschwerdeführerin keine Tatbestände festzustellen, welche gegen eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sprächen (S. 10 Ziff. 8.1-3).

Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychoso matisches Leiden mit Krankheit swert zurückzuführen. Bei fehlen den Hinweisen auf schwerwiegend e bewusste oder unbewusste emotionale Konflikte oder auf eine schwerwiegend belastende psychosoziale Situation könne der Beschwer deführerin keine Diagnose aus dem somatoformen Formenkreis attestiert wer den (S. 10 Ziff. 8.4).

Weiter führte Dr. B.___ aus, die Explorandin fühle sich nicht arbeitsfähig, was auch mit den objektiven Befunden übereinstimme (S. 10 Ziff. 8.5).

Eine depressive Störung im Rahmen einer Anpassungsstörung könne bestätigt werden. Panikattacken habe er während seiner Exploration nicht eruieren kön nen, wobei es nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin an inter mittierenden Panikattacken gelitten habe, die aber ihre Arbeitsfähigkeit nie nachhaltig eingeschränkt hätten. Dazu leide die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht vordergründig unter einer schweren generalisierten Angststörun

g. Trotz leichter diagnostischen Unstimmigkeiten könne die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden (S. 10 Ziff. 8.6). 3.4

Die Fachpersonen des Zentrums C.___

stellten in ihrem orthopädisch-rheumatologischen Gutachten vom 2 1. Juli 2014 unter Einbezug der Einschätzung durch

Dr. B.___ (vorstehend E.

3.3) folgende Diagnose n (S. 8 oben): - lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Differe nzialdiagnose rezidivierende Iliosakralgelenk -Blockade rechts bei/mit: - aktenanamnestisch Diskushernie L3/4 beidseits mit möglichem Kon tak t zur Nervenwurzel L3 beidseits (Bericht vom 2 1. Januar 2013) - muskuläre Insuffizienz - Zervikovertebralsyndrom bei/mit: - protrahierter Kopf-/Nackenhaltung - breitbasiger

Diskusprotrusion C6/7 (MRI 1 6. Januar 2013) - geringgradigem

Diskusbulging C4/5, C5/6 - geringgradigen multisegmentalen Spondylarthrosen - C5/6 geringe osteodiskale beidseitige Neuroforameneinengungen - aktenanamnestisch leichtes bis mässiges Karpaltunnelsyndrom rechts und links (nicht operiert) - anamnestisch Status nach Teilmeniskektomie Knie rechts (unklar, welche Seite, medial oder lateral) - aktenanamnestisch mögliches, distales rein sensibles Loge de Guyon -Syn drom - psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: mit telgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), gegenwärtig remittiert; general isierte Angststörung (ICD-10 F41 .1).

Die Fachpersonen des Zentrums C.___ führten aus, es hätten bei der Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) keine funktionellen Einschränkungen eruiert werden können. Die Klientin habe sich bei allen Tests bis zur funktio nellen Leistungsgrenze belasten lassen. Einzig beim Test „Arbeit über Schulter höhe“ habe sie Mühe gehabt. Ihre Leistungsbereitschaft werde als zuverlässig beurteilt und die Konsistenz bei den Tests sei gut gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit selten en Gewichtsbelastungen bis 17. 5 kg (S. 8 Ziff. 4.1).

Aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht sei die Versicherte für die Tätig keit als Italienischlehrerein in ihrem angestammten Pensum, aber auch in einem Pen sum von 100 %, als vollschichtig ohne Leistungseinbusse arbeitsfähig zu betrachten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ab Mai 2012 eine 100%ige Arbeits fähigkeit .

A us interdisziplinärer Sicht bestehe somit eine 100%ige Arbeits fähigkeit (S. 9 Ziff. 5.1).

Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei die Versicherte für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit selten en Gewichtsbelastungen bis 17. 5 kg zu 100 % arbeitsfähig. Arbeiten über Schulterhöhe sollten nur manchmal und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht sollten nicht vor kommen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in angepasster Tätigkeit seit Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

A us interdisziplinärer Sicht bestehe somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.1.3 und Ziff. 5.2). 3.5

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3 1. Dezembe r 2014 (Urk. 10/48 = Urk. 3/3) zum Gutachten von Dr. B.___ aus, laut der Beschwerdeführerin sei das Gespräch zwischen ihr und Dr. B.___ sehr stark geprägt gewesen durch ihre eigenen Ängstlichkeit, Agitiertheit und Ungeduld, was so von Dr. B.___ auch beschrieben worden sei. Das Gespräch sei nicht ruhig, sondern hektisch und chaotisch verlaufen. So hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch Dr. B.___ die Übersetzung nicht abgewartet, sondern seien sich öfters ins Wort gefallen, was wahrscheinlich mehrere Ungenauigkeiten und Missverständnisse im Gutachten erkläre (S. 1 unten).

Es gebe auch deutlichere Fehler im Gutachten. So werde der Ehemann der Beschwerdeführerin als „Deutscher“ bezeichnet, obwohl er Schweizer sei . Dies sei ein Fehler des Gutachters, welcher durch die Ängstlichkeit und Ungeduld der Versicherten oder durch die Übersetzungsprobleme nicht entschuldbar sei, ins besondere in der aufgeheizten politischen Migrationsdiskussion von 201 4. Auch die Beschwerdeführerin sei Schweizerin, da sie sich eingebürgert habe. Die Erwähnung dieser Tatsache fehle im Gutachten völlig (S. 2 oben).

Der Gutachter Dr. B.___ habe verschiedene psychologische Tests durch eine italienisch sprechende Psychologin ausführen lassen, habe die Bewertung der Tests jedoch unterlassen .

So bestehe ein nicht erklärter Widerspruch zwischen dem Resultat des Beck Depression Inventar s, welches auf eine schwere depressive Symptomatik hin weise, und der Diagnose einer mittelgradige n und nicht schwere n depressive n Episode. Merkwürdig sei die Bemerkung, die Depres sion sei gegenwärtig remit tiert, als o ausgeheilt, und die Ausführungen, dass die Versicherte keine depres siven Symptome mehr aufweise. Dies stehe im Gegensatz dazu, dass die Beschwerdeführer in

täglich drei Antidepressiva in relativ hoher Dosierung ein nehme. Nur wenn die Antidepressiva weggelassen und dann keine depressiven Symptome mehr auftreten würden, könne von einer remittierten Depression die Rede sein (S. 2 Mitte) .

Zudem sei es zu Missverständnissen in Bezug auf den Klinikaufenthalt gekom men und Dr. B.___ habe die Beschwerdeführerin soweit verunsichert, dass sie geglaubt habe, die Krankenkasse könne die Kosten eines Klinikaufenthaltes nicht übernehmen (S. 2 unten).

Dass sie dringend in eine Klinik sollte, sei der Versicherten nicht klar mitgeteilt worden, weder von Dr. B.___ noch von der IV-Stelle. Dies, obwohl diese Empfehlung seit Juli 2014 bekannt sei . Wegen ihrer depressiven Blockade sei es der Versicherten nicht möglich, selber etwas zu unternehmen, um Missver ständnisse zu klären. Die IV-Stelle habe am 1. Dezember 2014 einen Vorbe scheid erlassen, ohne abzuklären, ob und mit welchem Erfolg die Versicherte in einer Klinik behandelt worden sei. Dieser Vorbescheid sei rein auf der Spekula tion aufgebaut, dass mit einem stationären Aufenthalt sich auch die Arbeitsfä higkeit erheblich verbessern könn t e. Dr. A.___ führte aus, er nenne es darum eine Spekulation, weil bekannt sei, dass schwere psychische Krankheiten, be sonders im Bereich der Affektivität, wie eine Depression, unerwartete und sehr individuelle Verläufe zeigten und dass Prognosen nur mit äusserster Vorsicht gemacht werden sollten (S. 3 oben).

Die Versicherte könne sich nun vorstellen, einen vier - bis sechswöchigen Klini kaufenthalt durchzuführen. Erst nach durchgeführtem Klinikaufenthalt und Einholung eines Berichtes bei den d ort behandelnden Ärzten sollte e in Ent scheid gefällt werden (S. 3 unten). 3.6

Die Ärzte des Sanatoriums D.___ führten in ihrem Bericht vom 3. März 2015 (Urk. 3/4) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 7. Januar 2015 in stationärer Behandlung und der Austritt sei auf Mitte des Monats anvi siert. Angesicht anamnestischer Informationen - auch und gerade hinsichtlich Krankheitsdauer bis dato - und den Beobachtungen auf der Station sei aktuell nicht mit einer spontanen Remission der Beschwerden zu rechnen. Ihrer Ein schätzung nach sei die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit unmittelbar nach Austritt nicht gegeben. Es könne derzeit nicht gesagt werden, ob in Zukunft eine Wiederherstellung der ursprünglichen Arbeitsfähigkeit möglich sei. Zu empfehlen sei die Fortführung der ambulanten psychiatrischen Therapie. I n

deren Rahmen sollte im Verlauf eine Re-Evaluation hinsichtlich der Arbeits fähigkeit erfolgen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin zog aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 3) und aus dem Gutachten des

Zentrums C.___ (vorstehend E.

3.4) den Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aus invalidenversiche rungs rechtlicher Sicht kein erheblic her Gesundheitsschaden vorliege, zumal aus somatischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden und die aus psychiatrischer Sicht vorliegenden Befunde gut behandelbar seien (vor stehend E. 2.1). 4.2

Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt die an eine beweiskräftige Expertise gestell ten Anforderungen (vorstehend E. 1. 3) nicht. So lassen sich die vom be handelnden Psychiater

Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom Dezember 2014 (vorstehend E. 3.5) aufgezeigten Widersprüche, insbesondere hinsichtlich der Diagnostik, nicht von der Hand weisen. Wie Dr. A.___ zu Recht bemängelte, kann nicht mehr oder weniger kommentarlos

von einer Remission der Depres sion ausgegangen werden, während die Explorandin noch hochdosiert An tide pressiva einnimmt (vgl. Urk. 10/37 S. 7 oben) und auch die durchgeführten psychologischen Test s teilweise

auf eine gravierende depressive Problematik hin deute te n (vgl. Urk. 10/ 37 S. 7 f. Ziff. 4.2) .

Obwohl die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme von Dr. A.___ vom Dezem ber 2014 auf diese Ungereimtheiten und insbesondere darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sich die Beschwerdeführerin nun einem stationären Klini kaufenthalt unterziehen werde, wurde davon ab gesehen,

Dr. B.___ zum Bericht von Dr. A.___ Stellung nehmen zu lassen oder das Resultat des Klini k aufenthaltes abzuwarten. Stattdessen wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. Februar 2015 eine Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 10/54) und gleichentags erging die

leistungsverneinende Verfügung (Urk. 2) .

Die Beschwerdegegnerin schloss aufgrund der Aussage von Dr. B.___, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin durch einen statio nären mehrwöchigen Aufenthalt verbessern könnte, auf ein vorübergehende s Leiden, das die Arbeitsfähigkeit nicht relevant einschränke.

Diesbezüglic h lässt die Beschwerdegegnerin ausser Acht, dass bereit s seit Mai 2012 vom behandelnden Psychiater im Wesentlichen eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit atte stiert wurde (vorstehend E. 3.1-2), die im Übrigen auch von Dr. B.___ bestätigt wird (vgl. S. 10 Ziff. 8.6).

Sie verkennt

zusätzlich, dass ü ber die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht Leistungen der Invali denversicherung nicht allein vom theoretisch möglichen Erfolg einer prognos tisch als sinnvoll erachteten Behandlung abhängig gemacht werden dürfen . Rechtsprechungsgemäss sagt die Therapierbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aus (BGE 127 V 294).

Dr. A.___ sah die vollständige Arbeitsunfähigkeit - im Gegensatz zu Dr. B.___

- in einer seit Mai 2012 bestehenden mittelschwere n depressive n Episode mit somatischen Symptomen in Form einer agitierten Depression (ICD-10 F32.11) und in den Panikattacken (ICD-10 F41) begründet.

Hinsichtlich der von Dr. A.___

gestellten Diagnosen ist unklar, weshalb er trot z der bereits seit Frühjahr 2012 bestehender

depressiver Problematik zuletzt in seinem Bericht vom Dezember 2013 nach wie vor von einer depressiven „Epi sode“ sprach, handelt es sich dabei doch definitionsgemäss um ein lediglich vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern, länger dauernde Störungen aber anderweitig zu subsumieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 2 6. Januar 2007 E. 6.3, mit Hinweis auf Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., S. 142 ff.).

Auch der Bericht des Sanatoriums D.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3.6) verschafft betreffend Diagnostik keine Klarheit, jedoch geht daraus hervor, dass es auch nach mehrwöchigem stationären Aufenthalt zu keine r Remission der psychischen Beschwerden gekommen ist, und nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht .

Weiter hat es die Beschwerdegegnerin trotz Hinweisen des behandelnden Psychi aters Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1-2), dass die Beschwerdeführerin auch in der Haushaltsführung eingeschränkt sei, unterlassen, entsprechende Abklä rungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang wird sie sich auch erneut mit der Frage der Qualifikation auseinanderzusetzen haben, zumal ebenfalls von einer seit Anfang 2013 bestehenden Arbeitslosigkeit und Erkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.2) die Rede war. 4.3

Auf das Gutachten des Zentrums C.___ (vorstehend E. 3.4) kann insoweit abgestellt werden, als dort die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht beurteilt wurde. Die - vorliegend entscheidende - Einschränkung aus psychiatrischer Sicht wurde darin nicht eigenständig beurteilt, so dass auch das Gutachten des Zentrums C.___ an der unvollständigen medizinischen Sachverhaltsabklärung nichts zu ändern ver mag. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob es sich bei der darin mehrmals attestierten vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um einen Verschrieb oder ein eigenwillige Interpretation des psychiatrischen Gut achtens handelte. 4. 4

Insgesamt

fehlt es somit an verlässlichen me dizinischen Grundlagen zur Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und an der Grundlage für einen Entscheid.

Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwer deführerin bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen und allenfalls einer Haushaltsabklärung, wobei auch die Qualifikation der Beschwer deführerin festzusetzen ist. Die angefochtene Verfügung vom 1 0. Februar 2015 (Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklä rungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 2) als gegenstandslos. 5.2

Die Beschwerdeführerin hat eine Prozessentschädigung beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5).

Im Verfahren der Verwal tungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. BGE 112 V 356 E. 6, 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8).

Rechtsprechungsgemäss hat die durch die Sozialen Dienste ihrer Wohngemeinde vertretene Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Prozessentschä digung . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen w ird, damit diese, nach erfolgten Ab klärung en im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 6 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Besch werdeantwort vom 1 0. April 2015 (Urk.

E. 9 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. April 2015 wurd e antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2, Urk. 6 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwer deführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00314 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

19. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Y.___ Soziale Dienste gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1964, war seit dem 1. Januar 2003 bei der Firma Z.___ zu ei nem Pensum von 23 % als Italienischlehrerin tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2. Mai 2012 war (Urk. 10/2 Ziff. 3, Urk. 10/9

Ziff. 2.1, Ziff. 2.8-9). Unter Hinweis auf eine seit dem 2 5. Mai 2012 bestehende Depres sion, Panikattacken und eine Pyelonep h ritis meldete sich die Versicherte am 1 6. April 2013 bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1

Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten, welches am 7. Juli 2014 (Urk. 10/37), und ein rheumatologisch-or tho pädisches Gutach ten, welches am 2 1. Juli 20 14 erstattet wurde (Urk. 10/38), ein.

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 10/42, Urk. 10/48-49) ver nein te die IV-Stelle

mit Verfügung vom 1 0. Februar 2015 einen Leistungsan spruch (Urk. 10/55 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 1. und am 1 3. März 2015 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 1 0. Februar 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr nach rechtsgenügender medizinischer Abklärung eine Rente zu zusprechen (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Besch werdeantwort vom 1 0. April 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. April 2015 wurd e antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2, Urk. 6 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwer deführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, die vorlie genden Gutachten seien im Hinblick auf die Diagnosestellung vollständig. Aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfä higkeit, und auch aus psychiatrischer Sicht lägen keine Befunde vor, welche einen erheblichen und langandauernden Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit begründeten. Mit einem stationären Aufenthalt könne sich die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessern, und es lägen gut behandelbare Befunde vor. Eine mindestens vier- bis sechswöchige Rehabilitation sollte aus medizini scher Sicht durchgeführt werden. Die Beantwortung der Frage, ob dem vorliegenden Gesundheitsschaden invalidisiere nde Wirkung zukomme, obliege den rechtsanwendenden Behörden. Da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf beruf liche Massnahmen (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

6) geltend, auf das psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden. So habe d er Gutachter

nicht rechtsgenügend begründet, weshalb die Depression remittiert sein solle und d iese Annahme stehe im Widerspruch zu sämtlichen vorliegenden Arztberichten und der aktuelle n Medikamenteneinnahme (S. 6 Ziff. 1 unten f., S. 10 Ziff. 4). Zudem habe eine Verständigungsproblematik bestanden und es sei auf damit einhergegangene Fehler hinzuweisen (S. 9 Ziff. 3).

Es sei reine Spekulation davon auszugehen, dass anschliessend an einen statio nä ren Aufenthalt mit einer vollen Arbeitsfähigke it zu rechnen sei (S. 8 Mitte) . Vielmehr sei es auch nach dem stationärem Aufenthalt zu keiner Remis sion der Beschwerden gekommen (S. 9 Ziff. 2 Mitte). Die Verfügung sei dem nach ohne genügende Abklärung des Sachverhaltes und unter Nichtberücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeit erstellt worden (S. 9 Ziff. 2 oben). 2.3

Streitig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob die Aktenlage eine zuverlässige Beur teilung erlaubt. 3. 3. 1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 9. Juli 2013 (Urk. 10/11) folgende seit etwa Mai 2012 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelschwere depressive Episode mit somatischen Symptomen in Form e iner agitierten Depression, ICD-10 F32.11 - Panikattacken, ICD-10 F41

Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. September 2012 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1 9. Juli 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). Es finde eine unterstütz ende begleitende Psychotherapie mit wöchentlichen Konsultation en statt (Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. September 2012 bis 1 9. Juli 2013 und weiterhin sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Italienischlehrerin an der Firma Z.___ in einem Pensum von 23 % als auch im Haushalt zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne vorläufig nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).

Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig für alle Arbeiten, die irgend wie Konzentration erforderten, wie Arbeiten am Computer oder an der Kasse. Durch ihr Untergewicht, ihre Diskushernien und den Mangel an allge meiner Muskelmasse bestehe auch für körperlich anstrengende Arbeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dr. A.___ führte aus, es falle ihm keine Tätig keit ein, die die Patientin trotz ihrer Krankheit zurzeit ausführen könnte (S. 6 oben).

Dr. A.___ führte aus, es habe sich eine stark niedergeschlagen wirkende, abge magerte 49-jährige Fr au gezeigt. Sie spreche ständig, wirke recht angetrieben, sei nervös und gespannt. Sie leide unter schweren Konzentrations- und Auf merksamkeitsstörungen . Der Gedankengang sei kreisend und auf ihre körperli che Verfassung eingeengt . Sie leide unter Selbstzweifel n und unter Schuldge fühlen. Sie mache sich grosse Selbstvorwürfe . Sie leide unter schwerer Erschöpfbarkeit u nd Lustlosigkeit. Vor allem am M orgen habe sie ein Zu viel an Energie, aber diese sei chaotisch und verpuffe in ungezielten Aktivitäten zu Hause. Sie fange sieben Sachen an und bringe keine zu Ende. Sie habe Libido verlust und Tagesschwankungen sowie ein en völligen Mangel an Freude und keine Interessen. Sie könne sich im Moment nicht vorstellen, die Kraft zu haben, als Lehrerin zu arbeiten. Weiterhin leide sie unter düsteren Zukunfts perspektiven und sei traurig, verzweifelt und hoffnungslos. Gelegentlich habe sie immer noch Suizidgedanken. Es bestehe ein massiver sozialer Rückzug, und die Beschwerdeführe rin habe eine sehr grosse Angst, aus dem Haus zu gehen. Der Schlaf sei unter Medikation besser geworden und auch an Gewicht habe sie etwas zugenommen (47 kg auf 161 cm, statt 39 kg wie im März 2013). Sonst h ab e es im Laufe der Behandlung seit September 2012 kaum Verbesserungen gegeben (S. 5 Mitte). In Anbetracht dessen, dass sich die Symptome, abgesehen von Schlaf und Gewicht, trotz adäquater psychiatrischer Behandlung seit Sep tember 2012 kaum verändert hätten, sei die Prognose als eher ungünstig zu bewerten (S. 6 Mitte). 3.2

Dr. A.___ stellte in seinem psychiatrischer Verlaufsbericht vom 3 1. Dezember 2013 (Urk. 10/16 /2-5) die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom Juli 2013 (vorstehend E. 3.1), ergänzte diese jedoch durch die Differenzialdiagnose einer schwere n

depressive n Episode (ICD-10 F. 32 . 2) .

Dr. A.___ führte aus, die Depression sei therapieresistent und es bestehe die Gefahr einer Chronifizierung (S. 1 Ziff. 1).

Die Beschwerdeführerin sei als Italienischlehrerin seit Mai 2012 zu 100 % arbeits unfähig. Meistens sei sie auch nicht fähig, sich um den Haushalt zu kümmern. Die Einkäufe müsse der Ehemann besorgen,

da die Beschwerdeführe rin Panik habe, in ein Geschäft oder in einen Supermarkt zu gehen (S. 2 Ziff. 5).

Weiter führte Dr. A.___

aus, trotz Medikation bestünden weiterhin schwere Ein- und Durchschlafstörungen. Die Beschwerdeführerin sei nun zusätzlich besorgt über die seit Januar 2013 bestehende Arbeitslosigkeit des Ehemannes. Sie mache sich grosse Selbstvorwürfe und denke, es sei ein Fehler gewesen, ihren Ehemann, der auch unter Depressionen leide, geheiratet zu haben. Der Appetit sei stark vermindert, und sie wiege heute noch 39 kg . Gelegentlich leide sie unter massiven Ängsten, zum Teil mit Panik und Zittern, Schwitzen, Herzrasen und Schwindel. Diese Krisen dauerten etwa eine halbe Stunde (S. 2 Ziff. 3). Es bestehe weiterhin ein massiver sozialer Rückzug und es bestünden nur noch Kontakte mit der Mutter und mit dem Eheman

n. Mit ihren Freundinnen treffe sie sich nicht mehr (S. 2 Ziff. 4).

Anfänglich habe es so ausgesehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer sehr schweren Depression mit Schlafmangel und völligem Appetitverlust in eine psychiatrische Klinik hätte eingewiesen werden müssen. Dies habe dank der ambulanten Therapie verhindert werden können. Die Panikattacken seien seit der ambulanten Therapie etwas weniger häufig, und der Schlaf habe sich unter Medikation leicht verbessert. Leider hätten äussere Umstände für zusätzliche grosse Sorgen bei der Patientin geführt. Einerseits die seit Januar 2013 beste hende Arbeitslosigkeit des Ehemannes ohne Anspruch auf Arbeitslosentaggel der, was zu Schulden und zur Abhängigkeit vom Sozialamt geführt habe, ande rerseits sei im November 2013 bei ihrer Mutter ein Rezidiv eines Mamma-Karzi noms entdeckt worden. Die zusätzlichen Belastungen verschärften jeweils die De pres sion bei der Patientin (S. 3 Ziff. 7). Dr. A.___ führte aus, oberstes Ziel der Behandlung sei, dass sich die schwere Depression der Beschwerdeführerin bes sere und wenn möglich ganz verschwinde. Ein weiteres Ziel sei natürlich die Vermeidung einer psychiatrischen Ho spital isation, vor welcher die Beschwer deführerin Angst habe (S. 3 Ziff. 11). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 7. Juli 2014 (Urk. 10/37) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), gegenwärtig remittiert - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

Dr. B.___

hielt fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 9 Ziff. 7.1). Man könne von einem Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2012 ausgehen. Auch in einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne ihre ange stammte Tätigkeit erst nach den durchgeführten stationären therapeutischen Massnahmen aufnehmen (S. 10 Ziff. 7.2-4).

Dr. B.___ führte aus, er habe die Explorandin am 2. Juli 2014 untersucht, wobei si e in psychopathologischer Hinsicht Konzentrationsstörungen, formale Denkstörungen, eine massive Ängstlichkeit und allgemeine Unsicherheit, eine ausgeprägte Affektlabilität sowie eine innere und motorische Unruhe aufge wiesen habe. Unter Mitberücksichtigung der anamnestischen Angaben und dem Krankheitsverlauf könne der Explorandin gegenwärtig eine schwere generali sierte Angststörung diagnostiziert werden . Eine generalisierte Angststörung werde manifest durch anhaltende Sorgen, Anspannungen, Konzentrationsstö rungen, unbegründete Ängstlichkeit, motorische Anspannung, Schlafstörungen und vegetative Beschwerden, die bei der Explorandin festzustellen seien. Anlässlich der Exploration habe sie aber keine depressiven Symptome mehr aufgewiesen, weshalb von einer Remission derselben ausgegangen werden könne, was auf die fachgerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung zurückzuführen sei. Die festgestellten psychopathologischen Befunde schränkten die Anpassungsfähigkeit, die geistige Flexibilität, die Entschei dungs fähigkeit, die allgemeine Ausdauer und psychische Belastbarkeit und die sozia len Fertigkeiten der Beschwerdeführerin ein, weshalb ihr weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestiert werden könne . Die festgestellte generalisierte Angststörung und die von der Explorandin geschilderten intermittierend en Erschöpfungsphasen seien aus

seiner Sicht auf eine schwere Störung der Stressmodulationsfähigkeit zu rückzuführen, weshalb der Beschwerdeführerin dringend eine psychosomatische Rehabilitation im stationären Setting zu empfehlen wäre . Die ambulanten The rapieoptionen seien als ausgeschöpft zu betrachten, und deren Weiterführung, wenngleich fachgerecht, würden die Chronifizierung des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin nicht verhindern können (S. 9 Mitte Ziff. 6).

Unter den stationären therapeutischen Massnahmen sei mit einer deutlichen Angstlinderung und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auszugehen. Bei festgestellter innerer Unruhe und phasen weise motorischer Angetriebenheit könne eine medikamentöse Therapie mit einem niedrig dosierten Neuroleptikum evaluiert werden. Die berufliche Einglie derung könne erst nach den durchgeführten stationären Massnahmen in die Wege geleitet werden. Es seien bei der Beschwerdeführerin keine Tatbestände festzustellen, welche gegen eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sprächen (S. 10 Ziff. 8.1-3).

Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf ein psychoso matisches Leiden mit Krankheit swert zurückzuführen. Bei fehlen den Hinweisen auf schwerwiegend e bewusste oder unbewusste emotionale Konflikte oder auf eine schwerwiegend belastende psychosoziale Situation könne der Beschwer deführerin keine Diagnose aus dem somatoformen Formenkreis attestiert wer den (S. 10 Ziff. 8.4).

Weiter führte Dr. B.___ aus, die Explorandin fühle sich nicht arbeitsfähig, was auch mit den objektiven Befunden übereinstimme (S. 10 Ziff. 8.5).

Eine depressive Störung im Rahmen einer Anpassungsstörung könne bestätigt werden. Panikattacken habe er während seiner Exploration nicht eruieren kön nen, wobei es nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin an inter mittierenden Panikattacken gelitten habe, die aber ihre Arbeitsfähigkeit nie nachhaltig eingeschränkt hätten. Dazu leide die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht vordergründig unter einer schweren generalisierten Angststörun

g. Trotz leichter diagnostischen Unstimmigkeiten könne die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden (S. 10 Ziff. 8.6). 3.4

Die Fachpersonen des Zentrums C.___

stellten in ihrem orthopädisch-rheumatologischen Gutachten vom 2 1. Juli 2014 unter Einbezug der Einschätzung durch

Dr. B.___ (vorstehend E.

3.3) folgende Diagnose n (S. 8 oben): - lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Differe nzialdiagnose rezidivierende Iliosakralgelenk -Blockade rechts bei/mit: - aktenanamnestisch Diskushernie L3/4 beidseits mit möglichem Kon tak t zur Nervenwurzel L3 beidseits (Bericht vom 2 1. Januar 2013) - muskuläre Insuffizienz - Zervikovertebralsyndrom bei/mit: - protrahierter Kopf-/Nackenhaltung - breitbasiger

Diskusprotrusion C6/7 (MRI 1 6. Januar 2013) - geringgradigem

Diskusbulging C4/5, C5/6 - geringgradigen multisegmentalen Spondylarthrosen - C5/6 geringe osteodiskale beidseitige Neuroforameneinengungen - aktenanamnestisch leichtes bis mässiges Karpaltunnelsyndrom rechts und links (nicht operiert) - anamnestisch Status nach Teilmeniskektomie Knie rechts (unklar, welche Seite, medial oder lateral) - aktenanamnestisch mögliches, distales rein sensibles Loge de Guyon -Syn drom - psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: mit telgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), gegenwärtig remittiert; general isierte Angststörung (ICD-10 F41 .1).

Die Fachpersonen des Zentrums C.___ führten aus, es hätten bei der Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) keine funktionellen Einschränkungen eruiert werden können. Die Klientin habe sich bei allen Tests bis zur funktio nellen Leistungsgrenze belasten lassen. Einzig beim Test „Arbeit über Schulter höhe“ habe sie Mühe gehabt. Ihre Leistungsbereitschaft werde als zuverlässig beurteilt und die Konsistenz bei den Tests sei gut gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit selten en Gewichtsbelastungen bis 17. 5 kg (S. 8 Ziff. 4.1).

Aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht sei die Versicherte für die Tätig keit als Italienischlehrerein in ihrem angestammten Pensum, aber auch in einem Pen sum von 100 %, als vollschichtig ohne Leistungseinbusse arbeitsfähig zu betrachten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ab Mai 2012 eine 100%ige Arbeits fähigkeit .

A us interdisziplinärer Sicht bestehe somit eine 100%ige Arbeits fähigkeit (S. 9 Ziff. 5.1).

Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei die Versicherte für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit selten en Gewichtsbelastungen bis 17. 5 kg zu 100 % arbeitsfähig. Arbeiten über Schulterhöhe sollten nur manchmal und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht sollten nicht vor kommen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in angepasster Tätigkeit seit Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

A us interdisziplinärer Sicht bestehe somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.1.3 und Ziff. 5.2). 3.5

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3 1. Dezembe r 2014 (Urk. 10/48 = Urk. 3/3) zum Gutachten von Dr. B.___ aus, laut der Beschwerdeführerin sei das Gespräch zwischen ihr und Dr. B.___ sehr stark geprägt gewesen durch ihre eigenen Ängstlichkeit, Agitiertheit und Ungeduld, was so von Dr. B.___ auch beschrieben worden sei. Das Gespräch sei nicht ruhig, sondern hektisch und chaotisch verlaufen. So hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch Dr. B.___ die Übersetzung nicht abgewartet, sondern seien sich öfters ins Wort gefallen, was wahrscheinlich mehrere Ungenauigkeiten und Missverständnisse im Gutachten erkläre (S. 1 unten).

Es gebe auch deutlichere Fehler im Gutachten. So werde der Ehemann der Beschwerdeführerin als „Deutscher“ bezeichnet, obwohl er Schweizer sei . Dies sei ein Fehler des Gutachters, welcher durch die Ängstlichkeit und Ungeduld der Versicherten oder durch die Übersetzungsprobleme nicht entschuldbar sei, ins besondere in der aufgeheizten politischen Migrationsdiskussion von 201 4. Auch die Beschwerdeführerin sei Schweizerin, da sie sich eingebürgert habe. Die Erwähnung dieser Tatsache fehle im Gutachten völlig (S. 2 oben).

Der Gutachter Dr. B.___ habe verschiedene psychologische Tests durch eine italienisch sprechende Psychologin ausführen lassen, habe die Bewertung der Tests jedoch unterlassen .

So bestehe ein nicht erklärter Widerspruch zwischen dem Resultat des Beck Depression Inventar s, welches auf eine schwere depressive Symptomatik hin weise, und der Diagnose einer mittelgradige n und nicht schwere n depressive n Episode. Merkwürdig sei die Bemerkung, die Depres sion sei gegenwärtig remit tiert, als o ausgeheilt, und die Ausführungen, dass die Versicherte keine depres siven Symptome mehr aufweise. Dies stehe im Gegensatz dazu, dass die Beschwerdeführer in

täglich drei Antidepressiva in relativ hoher Dosierung ein nehme. Nur wenn die Antidepressiva weggelassen und dann keine depressiven Symptome mehr auftreten würden, könne von einer remittierten Depression die Rede sein (S. 2 Mitte) .

Zudem sei es zu Missverständnissen in Bezug auf den Klinikaufenthalt gekom men und Dr. B.___ habe die Beschwerdeführerin soweit verunsichert, dass sie geglaubt habe, die Krankenkasse könne die Kosten eines Klinikaufenthaltes nicht übernehmen (S. 2 unten).

Dass sie dringend in eine Klinik sollte, sei der Versicherten nicht klar mitgeteilt worden, weder von Dr. B.___ noch von der IV-Stelle. Dies, obwohl diese Empfehlung seit Juli 2014 bekannt sei . Wegen ihrer depressiven Blockade sei es der Versicherten nicht möglich, selber etwas zu unternehmen, um Missver ständnisse zu klären. Die IV-Stelle habe am 1. Dezember 2014 einen Vorbe scheid erlassen, ohne abzuklären, ob und mit welchem Erfolg die Versicherte in einer Klinik behandelt worden sei. Dieser Vorbescheid sei rein auf der Spekula tion aufgebaut, dass mit einem stationären Aufenthalt sich auch die Arbeitsfä higkeit erheblich verbessern könn t e. Dr. A.___ führte aus, er nenne es darum eine Spekulation, weil bekannt sei, dass schwere psychische Krankheiten, be sonders im Bereich der Affektivität, wie eine Depression, unerwartete und sehr individuelle Verläufe zeigten und dass Prognosen nur mit äusserster Vorsicht gemacht werden sollten (S. 3 oben).

Die Versicherte könne sich nun vorstellen, einen vier - bis sechswöchigen Klini kaufenthalt durchzuführen. Erst nach durchgeführtem Klinikaufenthalt und Einholung eines Berichtes bei den d ort behandelnden Ärzten sollte e in Ent scheid gefällt werden (S. 3 unten). 3.6

Die Ärzte des Sanatoriums D.___ führten in ihrem Bericht vom 3. März 2015 (Urk. 3/4) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 7. Januar 2015 in stationärer Behandlung und der Austritt sei auf Mitte des Monats anvi siert. Angesicht anamnestischer Informationen - auch und gerade hinsichtlich Krankheitsdauer bis dato - und den Beobachtungen auf der Station sei aktuell nicht mit einer spontanen Remission der Beschwerden zu rechnen. Ihrer Ein schätzung nach sei die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit unmittelbar nach Austritt nicht gegeben. Es könne derzeit nicht gesagt werden, ob in Zukunft eine Wiederherstellung der ursprünglichen Arbeitsfähigkeit möglich sei. Zu empfehlen sei die Fortführung der ambulanten psychiatrischen Therapie. I n

deren Rahmen sollte im Verlauf eine Re-Evaluation hinsichtlich der Arbeits fähigkeit erfolgen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin zog aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 3) und aus dem Gutachten des

Zentrums C.___ (vorstehend E.

3.4) den Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aus invalidenversiche rungs rechtlicher Sicht kein erheblic her Gesundheitsschaden vorliege, zumal aus somatischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden und die aus psychiatrischer Sicht vorliegenden Befunde gut behandelbar seien (vor stehend E. 2.1). 4.2

Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt die an eine beweiskräftige Expertise gestell ten Anforderungen (vorstehend E. 1. 3) nicht. So lassen sich die vom be handelnden Psychiater

Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom Dezember 2014 (vorstehend E. 3.5) aufgezeigten Widersprüche, insbesondere hinsichtlich der Diagnostik, nicht von der Hand weisen. Wie Dr. A.___ zu Recht bemängelte, kann nicht mehr oder weniger kommentarlos

von einer Remission der Depres sion ausgegangen werden, während die Explorandin noch hochdosiert An tide pressiva einnimmt (vgl. Urk. 10/37 S. 7 oben) und auch die durchgeführten psychologischen Test s teilweise

auf eine gravierende depressive Problematik hin deute te n (vgl. Urk. 10/ 37 S. 7 f. Ziff. 4.2) .

Obwohl die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme von Dr. A.___ vom Dezem ber 2014 auf diese Ungereimtheiten und insbesondere darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sich die Beschwerdeführerin nun einem stationären Klini kaufenthalt unterziehen werde, wurde davon ab gesehen,

Dr. B.___ zum Bericht von Dr. A.___ Stellung nehmen zu lassen oder das Resultat des Klini k aufenthaltes abzuwarten. Stattdessen wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. Februar 2015 eine Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 10/54) und gleichentags erging die

leistungsverneinende Verfügung (Urk. 2) .

Die Beschwerdegegnerin schloss aufgrund der Aussage von Dr. B.___, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin durch einen statio nären mehrwöchigen Aufenthalt verbessern könnte, auf ein vorübergehende s Leiden, das die Arbeitsfähigkeit nicht relevant einschränke.

Diesbezüglic h lässt die Beschwerdegegnerin ausser Acht, dass bereit s seit Mai 2012 vom behandelnden Psychiater im Wesentlichen eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit atte stiert wurde (vorstehend E. 3.1-2), die im Übrigen auch von Dr. B.___ bestätigt wird (vgl. S. 10 Ziff. 8.6).

Sie verkennt

zusätzlich, dass ü ber die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht Leistungen der Invali denversicherung nicht allein vom theoretisch möglichen Erfolg einer prognos tisch als sinnvoll erachteten Behandlung abhängig gemacht werden dürfen . Rechtsprechungsgemäss sagt die Therapierbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aus (BGE 127 V 294).

Dr. A.___ sah die vollständige Arbeitsunfähigkeit - im Gegensatz zu Dr. B.___

- in einer seit Mai 2012 bestehenden mittelschwere n depressive n Episode mit somatischen Symptomen in Form einer agitierten Depression (ICD-10 F32.11) und in den Panikattacken (ICD-10 F41) begründet.

Hinsichtlich der von Dr. A.___

gestellten Diagnosen ist unklar, weshalb er trot z der bereits seit Frühjahr 2012 bestehender

depressiver Problematik zuletzt in seinem Bericht vom Dezember 2013 nach wie vor von einer depressiven „Epi sode“ sprach, handelt es sich dabei doch definitionsgemäss um ein lediglich vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern, länger dauernde Störungen aber anderweitig zu subsumieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 2 6. Januar 2007 E. 6.3, mit Hinweis auf Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., S. 142 ff.).

Auch der Bericht des Sanatoriums D.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3.6) verschafft betreffend Diagnostik keine Klarheit, jedoch geht daraus hervor, dass es auch nach mehrwöchigem stationären Aufenthalt zu keine r Remission der psychischen Beschwerden gekommen ist, und nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht .

Weiter hat es die Beschwerdegegnerin trotz Hinweisen des behandelnden Psychi aters Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1-2), dass die Beschwerdeführerin auch in der Haushaltsführung eingeschränkt sei, unterlassen, entsprechende Abklä rungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang wird sie sich auch erneut mit der Frage der Qualifikation auseinanderzusetzen haben, zumal ebenfalls von einer seit Anfang 2013 bestehenden Arbeitslosigkeit und Erkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.2) die Rede war. 4.3

Auf das Gutachten des Zentrums C.___ (vorstehend E. 3.4) kann insoweit abgestellt werden, als dort die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht beurteilt wurde. Die - vorliegend entscheidende - Einschränkung aus psychiatrischer Sicht wurde darin nicht eigenständig beurteilt, so dass auch das Gutachten des Zentrums C.___ an der unvollständigen medizinischen Sachverhaltsabklärung nichts zu ändern ver mag. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob es sich bei der darin mehrmals attestierten vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um einen Verschrieb oder ein eigenwillige Interpretation des psychiatrischen Gut achtens handelte. 4. 4

Insgesamt

fehlt es somit an verlässlichen me dizinischen Grundlagen zur Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und an der Grundlage für einen Entscheid.

Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwer deführerin bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen und allenfalls einer Haushaltsabklärung, wobei auch die Qualifikation der Beschwer deführerin festzusetzen ist. Die angefochtene Verfügung vom 1 0. Februar 2015 (Urk.

2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklä rungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 2) als gegenstandslos. 5.2

Die Beschwerdeführerin hat eine Prozessentschädigung beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5).

Im Verfahren der Verwal tungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. BGE 112 V 356 E. 6, 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8).

Rechtsprechungsgemäss hat die durch die Sozialen Dienste ihrer Wohngemeinde vertretene Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Prozessentschä digung . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen w ird, damit diese, nach erfolgten Ab klärung en im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan