Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1953, ist seit dem Ja hr 1993 als selbständiger Fotograf t ätig (vgl. Urk. 7/21 , Urk. 7/30 ) und meldete sich am 1 7. September 2013 unter Hin weis auf eine seit 2004 bestehende chronisch rezidivierende Depression (ICD-10 F33.2), im September 2003 erlittene Herzinfarkte und auf eine
aufgrund eines Aneurysmas im Se ptember 2003 benötigte neue Aorta bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/14 Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerb liche Situation ab und holte einen Abklärung sbericht für Selbständigerwerbende ( Urk. 7 / 30 ) ein. Am 6. Januar 2015 auferlegte sie dem Versicherten eine Scha denminderungspflicht ( Urk. 7/32).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/33, Urk. 7/38 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Februar 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/40 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. Februar 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei en ihm die geschuldeten Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, ins besondere mindestens eine halbe Rente ab spätestens März 2014 ( Urk. 1 S.
2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2015 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 9. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).
Am 9. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ( Urk. 9), welche der Beschwerdegegnerin am 1 0. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)
ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und so zio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den
sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch t igungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
- unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen) . 1.3
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det
für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in va li den versicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Er werbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheits scha dens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was im pli ziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelab hängig keit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bun des gerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E.
3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002
E.
2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Ent wicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.
1.2.2 mit Hinweis); es ge nügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psy chi schen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krankheitswertigem psychi schem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamt haft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den all fälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten angewie sen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidi tät BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr.
3 S.
7 E.
2b; AHI 2002 S.
30 E.
2a, 2001 S. 228 f. E.
2b mit Hin weisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG) ). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähig keit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätz liche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittel bar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Viel mehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behin de rung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Aus wirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funk tio nellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben . Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betäti gungs vergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei die ser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbs unfäh ig keit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren ; BGE 128 V 29 E.
1; AHI 1998 S.
120 E.
1a und S.
252 E.
2b je mit Hinweisen). Die ausser ord entliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Me thode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berück sich tigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tig keit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unte r Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hin weisen auf Urteile I
116/03 vom 10.
November 2003 E.
3.1 und I
145/01 vom 12.
September 2001 E.
2b). 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass beim Be schwerdeführer gut behandelbare Befunde vorlägen, welche keinen erhebli chen Gesundheitsschaden mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründe ten. So zia le Belastungsfaktoren wie eine schwierige Auftragslage als selbständi ger Foto graf sowie finanzielle Probleme seien invaliditätsfremd und könnten daher nicht berücksichtigt werden. Auch wenn im psychiatrischen Gutachten vom Juli 2013 eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % attestiert werde, sei es Sache der rechtsan wendenden Behörden zu prüfen, ob eine invalidisierende Wirkung bejaht werden könne. Es handle sich dabei um eine frei überprüfbare Rechts frage. Aus soma ti scher Sicht bestünden keine Einschränkungen. Bei den psy chischen Einschrän kungen stünden die sozialen Belastungsfaktoren im Vorder grund. Ein erhebli cher Gesundheitsschaden liege damit nicht vor . Die Intensi vierung der Psycho thera pie sei als sinnvolle und nachvollziehbare Massnahme zu erachten ( Urk. 1 S. 1 f.) .
2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, e s könne nicht davon ausgegangen werden, dass die schwierige Auftragslage und die finanziellen Probleme die Arbeitsunfähigkeit verursacht hätten. Vielmehr sei es umgekehrt. Die mehrfachen Herzinfarkte und darauffolgend die chronifizierte rezidivierende Depression seien für die Arbeitsunfähigkeit und die damit ver bundenen finanziellen Schwierigkeiten verantwortlich (S.
3 Ziff. 2.1 , S.
4 Ziff. 4-5, S. 6 Ziff. 7 ) .
Auch sei die Annahme, es lägen gut behandelbare Befunde vor, unzutreffend. Der
psychiatrische Gutachter habe ausgeführt, dass bei einer chronifizierten de pressi ven Störung therapeutische Massnahmen zu keiner nachhaltigen Verbes serung des Gesundheitszustandes mehr führten. Diese Auffassung werde von den be han delnden Ärzten und auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) geteilt . Auch sei nicht zutreffend, dass die I ntensivierung der Psychotherapie bei seiner chronifizierten Krankheit sinnvoll sei (S.
3 Ziff. 2.2 und Ziff. 3). Er habe vom 1 2. bis 2 9. Januar 2015 einen Alkoholentzug durchgeführt und trinke nun keinen Alkohol mehr (S. 5 Ziff. 5.5). Weiter liege auch aus somatischen Grün den eine Leistungseinschränkung vor (S. 6 Ziff. 6). Beim Einkommensvergleich könne sodann nicht auf die Buchhaltung abgestützt werden, sondern das Inva liden ein kommen müsse medizinisch-theoretisch ermittelt werden (S. 6 Ziff. 9.1-2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungs anspruch des Beschwerdeführers verneint hat. 3. 3. 1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychot h erapie, nannte in seinem zu Handen der Basler Leben AG erstellten psychiatrischen Gutachten vom 9. Juli 2013 ( Urk. 7/13) als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode mit somatischen Symptomen, ICD-10 F33.11 (S. 8 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Alkoholab hängigkeitssyndrom bei ständigem Substanzgebrauch, ICD-10 F10.25 (S.
8 Ziff. 5.2).
Dr. Y.___ führte aus, d er Beschwerdeführer leide unter psychischen Problemen mit Krankheitswert (S.
9 Ziff. 3) . Er leide depressiv bedingt unter reduzierter Ko nzentrationsausdauer und unter reduzierter geistiger Flexibilität aufgrund formaler Denkstörungen (verlangsamter Gedankengang). Weiter leide er unter de pressiv bedingter reduzierter psychischer Belastbarkeit, depressiv bedingten An triebsstörungen sowie depressiv bedingten Störungen der Psychomotorik. Die festgestellten Einschränkungen der psychokognitiven Funktionen in mittel schwe rem Ausmass schränkten seine Arbeitsfähigkeit um 50 % ein. Von der an haltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne gemäss den Akten seit mindestens dem 4. Juni 2007 ausgegangen werden . Es sei nicht auszuschliessen, dass der Explorand im Rahmen der Akzentuierung der depres siven Symptomatik intermittierend auch weniger als 50 % arbeitsfähig gewesen sei, wobei sowohl anamnestisch als auch aktenmässig von einer vorwiegend mittelgradigen depressiven Symptomatik in den letzten Jahren und damit einer anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne (S.
9 f. Ziff. 7).
Die bisherige Tätigkeit könne der Explorand aus psychiatrischer Sicht weiterhin noch zu 50 % ausüben (S. 10 Ziff. 11).
Es lägen keine sekundären invaliditätsfremden Faktoren vor, welche die Arbeits fähigkeit beeinflussten (S. 10 Ziff. 9).
Der Explorand stehe seit dem 5. April 2005 unter antidepressiver Behandlung. Seit Zustand habe sich unter der etablierten Psychopharmakotherapie auch subjektiv gebessert un d damit bestehe kein Zweifel an der Medikamenten-Com pliance. Der Medikamentenspiegel sei jedoch nie bestimmt worden (S. 9 Ziff. 6).
Die etablierten therapeutischen Massnahmen seien als fachgerecht zu betrach ten , wobei die Gesprächspsychotherapie nach Bedarf intensiviert werden könne. Bei bereits chronifizierter depressiver Störung würden intensivere therapeuti sche Mass nahmen inklusive eine stationäre Behandlung auch zu keiner nach haltigen Verbesserung des psychischen Zustandes des Exploranden führen (S.
10 Ziff. 12) .
Dr. Y.___ führte aus, er habe weder eine Unerheblichkeit noch eine Überwind barkeit oder Vortäuschung des geklagten Beschwerdebildes hinsichtlich der be ruflichen Tätigkeit feststellen können. Depressiv bedingt leide der Explorand aber unter Selbstwahrnehmungsstörungen im Sinne von sich objektiv unfähig zu fühlen (S. 10 Ziff. 13). Er nehme seine Tätigkeit je nach zirkadianen Tages schwankungen im Rahmen der depressiven Störung auf und arbeite aus schliess lich nachmittags (S. 10 f. Ziff. 14). Es sei nicht mehr mit einer Verbes serung der 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen, es könne aber von der Erhal tung der 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 11 Ziff. 15). 3. 2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk. 7/24) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) :
- langjähriger chronischer Aethylabusus , unklar seit wann bestehend - rezidivierende depressive Episoden zum Teil reaktiv nach eigenen soma tischen Akuterkrankungen oder Erkrankungen der Ehefrau mit jeweils stark reduzierter Konzentrations- und Leistungsfähigkeit, bestehend seit 2004 - chronisch äthylische Pankreatitis, bestehend seit Mai 2013
Dr. Z.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Hauptsache eine k oronare 3-Gefäss-Herzerkrankung , eine Hypercholesteri nämie und arterielle Hypertonie, einen persistierenden Nikotinabusus , einen Status nach infrarenalem
Bauchaortenaneurysma 2008 mit dringlicher Opera tion, und einen Sta t us nach dreimaligen Episoden mit rechtsseitigen Bein pa resen im April 2012 mit fachärztlicher neurologischer Abklärung und Schä del-MRI ohne Nachweis von Raumforderungen, aber mit Verdacht auf zentrale pon tine
Myel in olyse in Folge des Aet h ylabusus ( Ziff. 1.1).
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer werde seit 2003 durch ihn hausärzt lich betreut ( Ziff. 1.2).
Die Arbeitsunfähigkeit liege bei 75 % , wobei sehr schwierig zu beziffern sei, ob bei Wegfall des Aethylabusus nach einem allfällig erfolgreichen stationären Ent zug, tatsächlich mit einer gesteigerten Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne, da der Patient gemäss seinen Informationen bereits langjähriger Bezüger von Taggeldleistungen in diesem Umfang sei ( Ziff. 1.6).
Aufgrund der zahlreichen Erkrankungen bestünden massive Einschränkungen der körperlich-geistigen psychischen Leistungsfähigkeit. Ein Grossteil der Ein schränkungen sei aber derzeit durch den Alkoholabusus und die damit verbun dene massive Dekonditionierung bedingt ( Ziff. 1.7).
Der Patient sei aktuell im Wesentlichen durch seine Al koholerkrankung gekenn zeichnet . Ohne eine konsequente Alkoholabstinenz wahrscheinlich im Rahmen einer stationären Entzugsbehandlung sei eine sc hlechte Prognose zu stellen ( Ziff. 1.4). Die letzte Behandlung sei am 1 3. September 2013 zur Nachkontrolle nach Commotio cerebri vom 7. September 2013 bei einem Sturz in stark äthyli siertem Zustand erfolgt. Die letzte Konsultation sei am 2 6. November 2013 er folgt. Der Beschwerdeführer habe a ufgrund von Belastungsfaktoren ( Hospitali sa tion der Ehefrau) wieder grössere Mengen Alkohol konsumiert als zuvor. Ei nen stationären Alkoholentzug wolle der Beschwerdeführer derzeit wegen der Er kran kung der Ehefrau nicht antreten ( Ziff. 1.5).
3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2. November 2013 ( Urk. 7/23/5-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) :
- chronische rezidivierende Major-Depression, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.11) - sekundärer Alkoholabusus (ICD-10 F10.25) - diverse körperliche Probleme: - koronare 3-Gefässerkrankung, Status nach Myokardinfarkt am 1 4. September 2003, Status nach 3-fach ACBP am 2 2. September 2003 - Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie, Migräne - Nikotinabusus
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Februar 2006 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1. November 2013 erfolgt ( Ziff. 1.2). In der angestammten Tätigkeit al s selbständiger Inhaber eines F oto studios im Bereich der Werbung habe seit Februar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen. Seit September 2012 liege die Arbeitsfähigkeit bei maxi mal 20 bis 30 % ( Ziff. 1.6). Die Leistungsfähigkeit sei infolge Antriebsverlust, Adynamie, Verlust der Vitalität, infolge Lust- und Freudlosigkeit, fehlender Moti vation, Kraft und Energie sowie depressiver Stimmung und verminderter Kon zentration und Merkfähigkeit eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei noch zu maximal 20-30 % selbständig tätig, verliere aber immer mehr Kunden ( Ziff. 1.7).
Dr. A.___ führte aus, es liege ein chronischer Verlauf trotz regelmässiger psy chiatrischer Begleitung und Pharmakotherapie vor. Es sei kaum eine positive Auswirkung zu verzeichnen ( Ziff. 1.8).
Die Depressionen hätten im Rahmen einer beruflichen Belastungssituation im Jahr 2000 begonnen. Dann habe der Beschwerdeführer im September 2003 ei nen Herzinfarkt erlitten und sei seit 2004 beim Hausarzt wegen Depressionen in Be handlung. Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei nach der Chronifi zie rung der Depression nach Umzug des Geschäftes im Jahr 2005 und kontinu ier lichem Niedergang desselben, seit dem Jahr 2006 bei ihm in Behandlung. Seit her sei es infolge der chronischen Depression zur Leistungsunfähigkeit und zum Kun denverlust gekommen. Ferner seien deswegen sekundäre Eheprobleme und ein sekundärer Alkoholabusus aufgetreten. Aktuell sei eine zusätzliche Be las tung durch plötzliches Einstellen der Erwerbsunfähigkeitsrente im März 2013 und durch die Krebserkrankung der Ehefrau sowie aktuell den Verlust des letz ten Grosskunden und somit weitgehendem Verlust der Erwerbsbasis gekommen. Der Beschwerdeführer habe die bisherigen Gewerberäume künden müssen und seine existenzielle Basis sei zurzeit völlig in Frage gestellt.
Dr. A.___ führte aus, es bestehe eine seit Jahren a nhaltende, immer etwa gleich star ke chronische Depression, schwankend zwischen bestenfalls mal leichterer Symptomatik, zumeist aber mittelschwerer Symptomatik mit ausgeprägtem so ma tischem Syndrom. Der sekundäre Alkoholabusus sei zeitweise erheblich. Seit der Diagnose von alkoholbedingtem Hirnabbau sowie Pankreatitis habe der Beschwerdeführer jedoch seinen Konsum reduziert.
Seit September 2012 sei der Beschwerdeführer infolge der verschiedenen psy cho sozialen Belastungsfaktoren (Alkoholdiagnosen, Entzug ,
Einstellung der Tag geld zahlungen , Kundenverluste, Krebserkrankung der Ehefrau, etc.) andau ernd de pressiv, zumeist mittelschwer.
Das klinische Bild im Längsverlauf habe schon lange nicht mehr eine Leistungs fähigkeit von 50 % (wie vom Gutachter behauptet), sondern eine seit mindes tens Sommer andauernde Leistungsfähigkeit von maximal etwa 20 bis 30 % ge zeigt. Aufgrund des Langzeitverlaufs sei auch weiterhin von einer chronischen De pression auszugehen, mit relativ geringen rezidivierenden Schwankungen auf grund von psychosozialen Belastungen. Die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit werde wohl auch weiterhin bei maximal 20 bis 30 % liegen.
Der Beschwerdeführer könne aufgrund des Niedergangs seines Kundenstamms infolge seiner Krankheit immer weniger Einkommen umsetzen ( Ziff. 1.4) 3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. Dezember 2013 ( Urk. 7/31/3) aus, der nun bereits 60-jäh rige selbständige Fotograf leide gemäss dem aktuellen, vollständigen und schlüssi gen psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ zuhanden des Taggeld versicherer s sowie dem Bericht des langjährig behandelnden Psychiaters
Dr. A.___ an einer mittelgradigen rezidivierenden Störung. Diese Diagnose habe Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein sekundäres Alkoholabhängigkeitssyndrom und ein so matisches Syndrom genannt worden. Es bestehe ein verminderter Antrieb. Seit Juni 2007 sei der Beschwerdeführer in jeder Erwerbstätigkeit zu 50 % ar beitsun fähig. Eine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuerlegen, da der Beschwer de führer angemessen behandelt sei. Die Prognose sei seit Jahren stabil. 3. 5
In seinem Verlaufsbericht vom 7. November 2014 ( Urk. 7/29) führte Dr. Z.___ aus, seit seinem Bericht vom 1 7. Oktober 2013 habe s ich bezüglich der er wähn ten Diagn osen nichts geändert. Er habe den Patienten seither mehrfach im Zu sammenhang mit dem chronischen Alkoholabusus gesehen, wobei er insbe son dere Ende November 2013 eine desolate Situation mit Erkrankung der Ehe frau, Wasserschaden im Keller, vermehrten Bauchschmerzen im Sinne einer Pankrea titis und vermehrtem Alkoholabusus geschildert habe. Einen vorge schlagenen Alkoholentzug habe der Patient weder Ende November 2013 noch anlässlich der nächsten Konsultation am 2 1. Januar 2013 antreten wollen (S.
1). Dr. Z.___ führte abschliessen aus, aufgrund des fortgesetzten Aethylabusus mit den typi schen Begleitereignissen und Begleiterkrankungen habe sich an seiner Prognose vom Oktober 2013 nichts geändert. Auch äussere er sich bezüglich Empfeh lung en für die zukünftige Therapie sowie bezüglich der Arbeitsunfähig keit unverän dert (S. 2). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in Abweichung zum psychiatrische n Gutach ten von Dr. Y.___ vom Juli 2013 (vorstehend E. 3.1), zu r Einschätzung des be handelnden Psychiaters Dr. A.___ vom November 2013 (vorstehend E. 3.3 ) und zu derjenigen des RAD (vorstehend E. 3.4 )
das Vorliegen eines erheblichen Ge sundheitsschadens , indem sie die psychischen Beschwerden als gut behandelbar und soziale Belastungsfaktoren als im Vordergrund stehend ansah (vorstehend E. 2.1 ) . 4.2
Dieser Standpunkt vermag jedoch aus den darzulegenden Gründen nicht zu über zeugen. Zum einen erfüllt das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom Juli 2013 die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1 .7 ), indem es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinandersetzt. Zudem erging es in Kenntnis der Vorakten , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Zum anderen ergab die übrige medizinische Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür, an der Einschätzung von Dr. Y.___ zu zweifeln.
Dr. Y.___ liess den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und die dadurch ver ursachten Einschränkungen nicht in seine Bewertung der Arbeitsfähigkeit ein fliessen, obwohl sich gemäss den Berichten des behandelnden Hausarz tes Dr. Z.___ vom Oktober 2013 und November 2014 (vorstehend E. 3.2 und E. 3.5) eine massive Problematik abzeichnete ,
was sich angesichts des zwischen zeit li chen eingetretenen Abstinenz (Urk. 1 S. 5, Urk. 9 S. 4) jedoch aus inva lide n ver si che rungsrechtlicher Sicht als korrekt erwies (vor stehend E.
1.3) . Dementspre chend hoch fiel auch die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den be han deln den Hausarzt aus.
Sowohl Dr. Y.___ als auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ bestätigten eine Chronifizierung der depressiven Erkrankung, welche therapeutisch schwer zu beeinflussen sei. Der trotz langjähriger fachärztlicher Behandlung chronifi zierte
Verlauf ergibt sich auch ohne weiteres aus der verschiedentlich wiederge gebe nen Anamnese. Dass die Beschwerdegegnerin nun entgegen den fachärztli chen Einschätzungen bei jahrelanger wenig erfolgsgeprägten
psychiatrischer Beglei tung und Pharmakotherapie von einem gut behandelbaren Leiden aus geht, ver mag nicht zu überzeugen.
Weiter verneinte sie einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschaden unter Hinweis auf zweifelsohne vorliegende psychosoziale Belas tungsfaktoren .
Dem Gutachten von Dr. Y.___ ist jedoch ausdrücklich zu entnehmen, dass er diese bei seiner Einschätzung der Arbe itsfähigkeit nicht miteinbezog respektive für die Arbeitsunfähigkeit unbeachtlich befand . Dr. Y.___ führte die generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % allein auf das chronifizierte de pressive Leiden zurück. Damit geht auch die etwas tiefer ausgefallene Einschät zung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ einher, da sich
s einem Bericht vom November 2013 (vorstehend E. 3.3) nicht entnehmen lässt, inwiefern er bei
seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die psychosozi ale Be lastungssituation und die Alkoholproblematik miteinbezog. Hingegen geht aus seiner aufgeführten Anamnese deutlich hervor, dass der Verlust des Kunden stammes und damit der Erwerbsmöglichkeit durch die depressive Leis tungs un fähigkeit bedingt war en , welches in der weiteren Folge Eheprobleme und den Alkoholkonsum nach sich zog.
Dr. A.___
ging aufgrund des Langzeitverlaufes vom Vorliegen einer chroni schen
Depression aus , mit relativ geringen Schwankungen aufgrund von psy choso zia len Belastungen. Damit machte
er deutlich , dass das depressive Leiden haupt säch lich unabhängig von der psychosozial en Belastungssituation besteht .
Zusammenfassend lässt sich die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht mit der medizinischen Aktenlage vereinen. So kann weder bei einem derart chroni fizierten Verlauf von einer guten Behandelbarkeit des Leidens gesprochen wer den, noch kann trotz psychosozialer Belastungssituation vorliegend ein Leiden mit Krankheitswert verneint werden. 4.3
Im Ergebnis ist auf das Gutachten von Dr. Y.___
vom Juli 2013 abzustellen un d der medizinische Sachverhalt als dahingehen d erstellt zu erachten, dass der Be schwerdeführer
seit 2007 sowohl in der angestammten als auch in jeder sei nem Leiden angepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist . 5.
5.1
D a sich die Beschwerden auf die angestammte und jede angepasste Tätigkeit in gleichem Masse auswirken, ergibt sich der Invaliditätsgrad aus der Einschrän kung des noch möglichen Arbeitspensums. 5.2
Gestützt auf die Beurteilung von Dr. Y.___ ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer aufgrund der chronifizierten depressiven Symptomatik in der an gestammten und auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 50 % arbei tsunfähig ist (vorstehend E. 4.3 ). Der Invaliditätsgrad ist demnach auf 50 % fest zusetzen, was einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invaliden ver sicher ung begründet (vorstehend E. 1. 4 ).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29
Abs. 1 ATSG. Da sich der Beschwerdeführer am 1 7. September 2013 zum Leis tungsbezug anmeldete, ist der Zeitpunkt des Rent enbeginns der 1. März 2014 . 5.3
Demnach besteht ab 1. März 2014 ein A nspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente, weshalb in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfü gung vom 2 3. Februar 2015 ( Urk.
2) aufzuheben und festzustellen ist, dass ab dem 1. März 2014 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht. 6.
6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Be rücksich tigung die ser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer ein e Prozessentschädigung von Fr. 2'7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Februar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 7. September 2013 unter Hin weis auf eine seit 2004 bestehende chronisch rezidivierende Depression (ICD-10 F33.2), im September 2003 erlittene Herzinfarkte und auf eine
aufgrund eines Aneurysmas im Se ptember 2003 benötigte neue Aorta bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/14 Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerb liche Situation ab und holte einen Abklärung sbericht für Selbständigerwerbende ( Urk. 7 / 30 ) ein. Am 6. Januar 2015 auferlegte sie dem Versicherten eine Scha denminderungspflicht ( Urk. 7/32).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/33, Urk. 7/38 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Februar 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/40 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.2.2 mit Hinweis); es ge nügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psy chi schen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krankheitswertigem psychi schem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamt haft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den all fälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten angewie sen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidi tät BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr.
3 S.
7 E.
2b; AHI 2002 S.
30 E.
2a, 2001 S. 228 f. E.
2b mit Hin weisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
E. 1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det
für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in va li den versicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Er werbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheits scha dens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was im pli ziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelab hängig keit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bun des gerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E.
3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002
E.
2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Ent wicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.
E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG) ).
E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähig keit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätz liche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittel bar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Viel mehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behin de rung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Aus wirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funk tio nellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben . Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betäti gungs vergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei die ser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbs unfäh ig keit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren ; BGE 128 V 29 E.
1; AHI 1998 S.
120 E.
1a und S.
252 E.
2b je mit Hinweisen). Die ausser ord entliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Me thode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berück sich tigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tig keit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unte r Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hin weisen auf Urteile I
116/03 vom 10.
November 2003 E.
3.1 und I
145/01 vom 12.
September 2001 E.
2b).
E. 1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 9. April 2015 ( Urk.
E. 2.1 , S.
4 Ziff. 4-5, S. 6 Ziff. 7 ) .
Auch sei die Annahme, es lägen gut behandelbare Befunde vor, unzutreffend. Der
psychiatrische Gutachter habe ausgeführt, dass bei einer chronifizierten de pressi ven Störung therapeutische Massnahmen zu keiner nachhaltigen Verbes serung des Gesundheitszustandes mehr führten. Diese Auffassung werde von den be han delnden Ärzten und auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) geteilt . Auch sei nicht zutreffend, dass die I ntensivierung der Psychotherapie bei seiner chronifizierten Krankheit sinnvoll sei (S.
3 Ziff.
E. 2.2 und Ziff. 3). Er habe vom 1 2. bis 2 9. Januar 2015 einen Alkoholentzug durchgeführt und trinke nun keinen Alkohol mehr (S. 5 Ziff. 5.5). Weiter liege auch aus somatischen Grün den eine Leistungseinschränkung vor (S. 6 Ziff. 6). Beim Einkommensvergleich könne sodann nicht auf die Buchhaltung abgestützt werden, sondern das Inva liden ein kommen müsse medizinisch-theoretisch ermittelt werden (S. 6 Ziff. 9.1-2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungs anspruch des Beschwerdeführers verneint hat. 3. 3. 1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychot h erapie, nannte in seinem zu Handen der Basler Leben AG erstellten psychiatrischen Gutachten vom 9. Juli 2013 ( Urk. 7/13) als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode mit somatischen Symptomen, ICD-10 F33.11 (S. 8 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Alkoholab hängigkeitssyndrom bei ständigem Substanzgebrauch, ICD-10 F10.25 (S.
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 9. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 6.2 Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Be rücksich tigung die ser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer ein e Prozessentschädigung von Fr. 2'7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Februar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 8 Ziff. 5.2).
Dr. Y.___ führte aus, d er Beschwerdeführer leide unter psychischen Problemen mit Krankheitswert (S.
E. 9 f. Ziff. 7).
Die bisherige Tätigkeit könne der Explorand aus psychiatrischer Sicht weiterhin noch zu 50 % ausüben (S. 10 Ziff. 11).
Es lägen keine sekundären invaliditätsfremden Faktoren vor, welche die Arbeits fähigkeit beeinflussten (S. 10 Ziff. 9).
Der Explorand stehe seit dem 5. April 2005 unter antidepressiver Behandlung. Seit Zustand habe sich unter der etablierten Psychopharmakotherapie auch subjektiv gebessert un d damit bestehe kein Zweifel an der Medikamenten-Com pliance. Der Medikamentenspiegel sei jedoch nie bestimmt worden (S. 9 Ziff. 6).
Die etablierten therapeutischen Massnahmen seien als fachgerecht zu betrach ten , wobei die Gesprächspsychotherapie nach Bedarf intensiviert werden könne. Bei bereits chronifizierter depressiver Störung würden intensivere therapeuti sche Mass nahmen inklusive eine stationäre Behandlung auch zu keiner nach haltigen Verbesserung des psychischen Zustandes des Exploranden führen (S.
E. 10 Ziff. 12) .
Dr. Y.___ führte aus, er habe weder eine Unerheblichkeit noch eine Überwind barkeit oder Vortäuschung des geklagten Beschwerdebildes hinsichtlich der be ruflichen Tätigkeit feststellen können. Depressiv bedingt leide der Explorand aber unter Selbstwahrnehmungsstörungen im Sinne von sich objektiv unfähig zu fühlen (S. 10 Ziff. 13). Er nehme seine Tätigkeit je nach zirkadianen Tages schwankungen im Rahmen der depressiven Störung auf und arbeite aus schliess lich nachmittags (S. 10 f. Ziff. 14). Es sei nicht mehr mit einer Verbes serung der 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen, es könne aber von der Erhal tung der 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 11 Ziff. 15). 3. 2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk. 7/24) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) :
- langjähriger chronischer Aethylabusus , unklar seit wann bestehend - rezidivierende depressive Episoden zum Teil reaktiv nach eigenen soma tischen Akuterkrankungen oder Erkrankungen der Ehefrau mit jeweils stark reduzierter Konzentrations- und Leistungsfähigkeit, bestehend seit 2004 - chronisch äthylische Pankreatitis, bestehend seit Mai 2013
Dr. Z.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Hauptsache eine k oronare 3-Gefäss-Herzerkrankung , eine Hypercholesteri nämie und arterielle Hypertonie, einen persistierenden Nikotinabusus , einen Status nach infrarenalem
Bauchaortenaneurysma 2008 mit dringlicher Opera tion, und einen Sta t us nach dreimaligen Episoden mit rechtsseitigen Bein pa resen im April 2012 mit fachärztlicher neurologischer Abklärung und Schä del-MRI ohne Nachweis von Raumforderungen, aber mit Verdacht auf zentrale pon tine
Myel in olyse in Folge des Aet h ylabusus ( Ziff. 1.1).
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer werde seit 2003 durch ihn hausärzt lich betreut ( Ziff. 1.2).
Die Arbeitsunfähigkeit liege bei 75 % , wobei sehr schwierig zu beziffern sei, ob bei Wegfall des Aethylabusus nach einem allfällig erfolgreichen stationären Ent zug, tatsächlich mit einer gesteigerten Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne, da der Patient gemäss seinen Informationen bereits langjähriger Bezüger von Taggeldleistungen in diesem Umfang sei ( Ziff. 1.6).
Aufgrund der zahlreichen Erkrankungen bestünden massive Einschränkungen der körperlich-geistigen psychischen Leistungsfähigkeit. Ein Grossteil der Ein schränkungen sei aber derzeit durch den Alkoholabusus und die damit verbun dene massive Dekonditionierung bedingt ( Ziff. 1.7).
Der Patient sei aktuell im Wesentlichen durch seine Al koholerkrankung gekenn zeichnet . Ohne eine konsequente Alkoholabstinenz wahrscheinlich im Rahmen einer stationären Entzugsbehandlung sei eine sc hlechte Prognose zu stellen ( Ziff. 1.4). Die letzte Behandlung sei am 1 3. September 2013 zur Nachkontrolle nach Commotio cerebri vom 7. September 2013 bei einem Sturz in stark äthyli siertem Zustand erfolgt. Die letzte Konsultation sei am 2 6. November 2013 er folgt. Der Beschwerdeführer habe a ufgrund von Belastungsfaktoren ( Hospitali sa tion der Ehefrau) wieder grössere Mengen Alkohol konsumiert als zuvor. Ei nen stationären Alkoholentzug wolle der Beschwerdeführer derzeit wegen der Er kran kung der Ehefrau nicht antreten ( Ziff. 1.5).
3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2. November 2013 ( Urk. 7/23/5-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) :
- chronische rezidivierende Major-Depression, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.11) - sekundärer Alkoholabusus (ICD-10 F10.25) - diverse körperliche Probleme: - koronare 3-Gefässerkrankung, Status nach Myokardinfarkt am 1 4. September 2003, Status nach 3-fach ACBP am 2 2. September 2003 - Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie, Migräne - Nikotinabusus
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Februar 2006 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1. November 2013 erfolgt ( Ziff. 1.2). In der angestammten Tätigkeit al s selbständiger Inhaber eines F oto studios im Bereich der Werbung habe seit Februar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen. Seit September 2012 liege die Arbeitsfähigkeit bei maxi mal 20 bis 30 % ( Ziff. 1.6). Die Leistungsfähigkeit sei infolge Antriebsverlust, Adynamie, Verlust der Vitalität, infolge Lust- und Freudlosigkeit, fehlender Moti vation, Kraft und Energie sowie depressiver Stimmung und verminderter Kon zentration und Merkfähigkeit eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei noch zu maximal 20-30 % selbständig tätig, verliere aber immer mehr Kunden ( Ziff. 1.7).
Dr. A.___ führte aus, es liege ein chronischer Verlauf trotz regelmässiger psy chiatrischer Begleitung und Pharmakotherapie vor. Es sei kaum eine positive Auswirkung zu verzeichnen ( Ziff. 1.8).
Die Depressionen hätten im Rahmen einer beruflichen Belastungssituation im Jahr 2000 begonnen. Dann habe der Beschwerdeführer im September 2003 ei nen Herzinfarkt erlitten und sei seit 2004 beim Hausarzt wegen Depressionen in Be handlung. Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei nach der Chronifi zie rung der Depression nach Umzug des Geschäftes im Jahr 2005 und kontinu ier lichem Niedergang desselben, seit dem Jahr 2006 bei ihm in Behandlung. Seit her sei es infolge der chronischen Depression zur Leistungsunfähigkeit und zum Kun denverlust gekommen. Ferner seien deswegen sekundäre Eheprobleme und ein sekundärer Alkoholabusus aufgetreten. Aktuell sei eine zusätzliche Be las tung durch plötzliches Einstellen der Erwerbsunfähigkeitsrente im März 2013 und durch die Krebserkrankung der Ehefrau sowie aktuell den Verlust des letz ten Grosskunden und somit weitgehendem Verlust der Erwerbsbasis gekommen. Der Beschwerdeführer habe die bisherigen Gewerberäume künden müssen und seine existenzielle Basis sei zurzeit völlig in Frage gestellt.
Dr. A.___ führte aus, es bestehe eine seit Jahren a nhaltende, immer etwa gleich star ke chronische Depression, schwankend zwischen bestenfalls mal leichterer Symptomatik, zumeist aber mittelschwerer Symptomatik mit ausgeprägtem so ma tischem Syndrom. Der sekundäre Alkoholabusus sei zeitweise erheblich. Seit der Diagnose von alkoholbedingtem Hirnabbau sowie Pankreatitis habe der Beschwerdeführer jedoch seinen Konsum reduziert.
Seit September 2012 sei der Beschwerdeführer infolge der verschiedenen psy cho sozialen Belastungsfaktoren (Alkoholdiagnosen, Entzug ,
Einstellung der Tag geld zahlungen , Kundenverluste, Krebserkrankung der Ehefrau, etc.) andau ernd de pressiv, zumeist mittelschwer.
Das klinische Bild im Längsverlauf habe schon lange nicht mehr eine Leistungs fähigkeit von 50 % (wie vom Gutachter behauptet), sondern eine seit mindes tens Sommer andauernde Leistungsfähigkeit von maximal etwa 20 bis 30 % ge zeigt. Aufgrund des Langzeitverlaufs sei auch weiterhin von einer chronischen De pression auszugehen, mit relativ geringen rezidivierenden Schwankungen auf grund von psychosozialen Belastungen. Die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit werde wohl auch weiterhin bei maximal 20 bis 30 % liegen.
Der Beschwerdeführer könne aufgrund des Niedergangs seines Kundenstamms infolge seiner Krankheit immer weniger Einkommen umsetzen ( Ziff. 1.4) 3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. Dezember 2013 ( Urk. 7/31/3) aus, der nun bereits 60-jäh rige selbständige Fotograf leide gemäss dem aktuellen, vollständigen und schlüssi gen psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ zuhanden des Taggeld versicherer s sowie dem Bericht des langjährig behandelnden Psychiaters
Dr. A.___ an einer mittelgradigen rezidivierenden Störung. Diese Diagnose habe Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein sekundäres Alkoholabhängigkeitssyndrom und ein so matisches Syndrom genannt worden. Es bestehe ein verminderter Antrieb. Seit Juni 2007 sei der Beschwerdeführer in jeder Erwerbstätigkeit zu 50 % ar beitsun fähig. Eine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuerlegen, da der Beschwer de führer angemessen behandelt sei. Die Prognose sei seit Jahren stabil. 3. 5
In seinem Verlaufsbericht vom 7. November 2014 ( Urk. 7/29) führte Dr. Z.___ aus, seit seinem Bericht vom 1 7. Oktober 2013 habe s ich bezüglich der er wähn ten Diagn osen nichts geändert. Er habe den Patienten seither mehrfach im Zu sammenhang mit dem chronischen Alkoholabusus gesehen, wobei er insbe son dere Ende November 2013 eine desolate Situation mit Erkrankung der Ehe frau, Wasserschaden im Keller, vermehrten Bauchschmerzen im Sinne einer Pankrea titis und vermehrtem Alkoholabusus geschildert habe. Einen vorge schlagenen Alkoholentzug habe der Patient weder Ende November 2013 noch anlässlich der nächsten Konsultation am 2 1. Januar 2013 antreten wollen (S.
1). Dr. Z.___ führte abschliessen aus, aufgrund des fortgesetzten Aethylabusus mit den typi schen Begleitereignissen und Begleiterkrankungen habe sich an seiner Prognose vom Oktober 2013 nichts geändert. Auch äussere er sich bezüglich Empfeh lung en für die zukünftige Therapie sowie bezüglich der Arbeitsunfähig keit unverän dert (S. 2). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in Abweichung zum psychiatrische n Gutach ten von Dr. Y.___ vom Juli 2013 (vorstehend E. 3.1), zu r Einschätzung des be handelnden Psychiaters Dr. A.___ vom November 2013 (vorstehend E. 3.3 ) und zu derjenigen des RAD (vorstehend E. 3.4 )
das Vorliegen eines erheblichen Ge sundheitsschadens , indem sie die psychischen Beschwerden als gut behandelbar und soziale Belastungsfaktoren als im Vordergrund stehend ansah (vorstehend E. 2.1 ) . 4.2
Dieser Standpunkt vermag jedoch aus den darzulegenden Gründen nicht zu über zeugen. Zum einen erfüllt das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom Juli 2013 die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1 .7 ), indem es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinandersetzt. Zudem erging es in Kenntnis der Vorakten , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Zum anderen ergab die übrige medizinische Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür, an der Einschätzung von Dr. Y.___ zu zweifeln.
Dr. Y.___ liess den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und die dadurch ver ursachten Einschränkungen nicht in seine Bewertung der Arbeitsfähigkeit ein fliessen, obwohl sich gemäss den Berichten des behandelnden Hausarz tes Dr. Z.___ vom Oktober 2013 und November 2014 (vorstehend E. 3.2 und E. 3.5) eine massive Problematik abzeichnete ,
was sich angesichts des zwischen zeit li chen eingetretenen Abstinenz (Urk. 1 S. 5, Urk. 9 S. 4) jedoch aus inva lide n ver si che rungsrechtlicher Sicht als korrekt erwies (vor stehend E.
1.3) . Dementspre chend hoch fiel auch die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den be han deln den Hausarzt aus.
Sowohl Dr. Y.___ als auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ bestätigten eine Chronifizierung der depressiven Erkrankung, welche therapeutisch schwer zu beeinflussen sei. Der trotz langjähriger fachärztlicher Behandlung chronifi zierte
Verlauf ergibt sich auch ohne weiteres aus der verschiedentlich wiederge gebe nen Anamnese. Dass die Beschwerdegegnerin nun entgegen den fachärztli chen Einschätzungen bei jahrelanger wenig erfolgsgeprägten
psychiatrischer Beglei tung und Pharmakotherapie von einem gut behandelbaren Leiden aus geht, ver mag nicht zu überzeugen.
Weiter verneinte sie einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschaden unter Hinweis auf zweifelsohne vorliegende psychosoziale Belas tungsfaktoren .
Dem Gutachten von Dr. Y.___ ist jedoch ausdrücklich zu entnehmen, dass er diese bei seiner Einschätzung der Arbe itsfähigkeit nicht miteinbezog respektive für die Arbeitsunfähigkeit unbeachtlich befand . Dr. Y.___ führte die generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % allein auf das chronifizierte de pressive Leiden zurück. Damit geht auch die etwas tiefer ausgefallene Einschät zung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ einher, da sich
s einem Bericht vom November 2013 (vorstehend E. 3.3) nicht entnehmen lässt, inwiefern er bei
seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die psychosozi ale Be lastungssituation und die Alkoholproblematik miteinbezog. Hingegen geht aus seiner aufgeführten Anamnese deutlich hervor, dass der Verlust des Kunden stammes und damit der Erwerbsmöglichkeit durch die depressive Leis tungs un fähigkeit bedingt war en , welches in der weiteren Folge Eheprobleme und den Alkoholkonsum nach sich zog.
Dr. A.___
ging aufgrund des Langzeitverlaufes vom Vorliegen einer chroni schen
Depression aus , mit relativ geringen Schwankungen aufgrund von psy choso zia len Belastungen. Damit machte
er deutlich , dass das depressive Leiden haupt säch lich unabhängig von der psychosozial en Belastungssituation besteht .
Zusammenfassend lässt sich die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht mit der medizinischen Aktenlage vereinen. So kann weder bei einem derart chroni fizierten Verlauf von einer guten Behandelbarkeit des Leidens gesprochen wer den, noch kann trotz psychosozialer Belastungssituation vorliegend ein Leiden mit Krankheitswert verneint werden. 4.3
Im Ergebnis ist auf das Gutachten von Dr. Y.___
vom Juli 2013 abzustellen un d der medizinische Sachverhalt als dahingehen d erstellt zu erachten, dass der Be schwerdeführer
seit 2007 sowohl in der angestammten als auch in jeder sei nem Leiden angepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist . 5.
5.1
D a sich die Beschwerden auf die angestammte und jede angepasste Tätigkeit in gleichem Masse auswirken, ergibt sich der Invaliditätsgrad aus der Einschrän kung des noch möglichen Arbeitspensums. 5.2
Gestützt auf die Beurteilung von Dr. Y.___ ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer aufgrund der chronifizierten depressiven Symptomatik in der an gestammten und auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 50 % arbei tsunfähig ist (vorstehend E. 4.3 ). Der Invaliditätsgrad ist demnach auf 50 % fest zusetzen, was einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invaliden ver sicher ung begründet (vorstehend E. 1. 4 ).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29
Abs. 1 ATSG. Da sich der Beschwerdeführer am 1 7. September 2013 zum Leis tungsbezug anmeldete, ist der Zeitpunkt des Rent enbeginns der 1. März 2014 . 5.3
Demnach besteht ab 1. März 2014 ein A nspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente, weshalb in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfü gung vom 2 3. Februar 2015 ( Urk.
2) aufzuheben und festzustellen ist, dass ab dem 1. März 2014 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht. 6.
6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00309 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
7. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1953, ist seit dem Ja hr 1993 als selbständiger Fotograf t ätig (vgl. Urk. 7/21 , Urk. 7/30 ) und meldete sich am 1 7. September 2013 unter Hin weis auf eine seit 2004 bestehende chronisch rezidivierende Depression (ICD-10 F33.2), im September 2003 erlittene Herzinfarkte und auf eine
aufgrund eines Aneurysmas im Se ptember 2003 benötigte neue Aorta bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/14 Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerb liche Situation ab und holte einen Abklärung sbericht für Selbständigerwerbende ( Urk. 7 / 30 ) ein. Am 6. Januar 2015 auferlegte sie dem Versicherten eine Scha denminderungspflicht ( Urk. 7/32).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/33, Urk. 7/38 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Februar 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/40 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. Februar 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei en ihm die geschuldeten Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, ins besondere mindestens eine halbe Rente ab spätestens März 2014 ( Urk. 1 S.
2 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2015 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 9. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).
Am 9. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ( Urk. 9), welche der Beschwerdegegnerin am 1 0. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)
ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und so zio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den
sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch t igungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
- unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen) . 1.3
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det
für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in va li den versicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Er werbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheits scha dens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was im pli ziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelab hängig keit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bun des gerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E.
3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002
E.
2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Ent wicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.
1.2.2 mit Hinweis); es ge nügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psy chi schen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krankheitswertigem psychi schem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamt haft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den all fälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten angewie sen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidi tät BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr.
3 S.
7 E.
2b; AHI 2002 S.
30 E.
2a, 2001 S. 228 f. E.
2b mit Hin weisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG) ). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähig keit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätz liche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode ( Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittel bar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Viel mehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behin de rung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Aus wirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funk tio nellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben . Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betäti gungs vergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei die ser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbs unfäh ig keit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren ; BGE 128 V 29 E.
1; AHI 1998 S.
120 E.
1a und S.
252 E.
2b je mit Hinweisen). Die ausser ord entliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Me thode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berück sich tigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tig keit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unte r Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hin weisen auf Urteile I
116/03 vom 10.
November 2003 E.
3.1 und I
145/01 vom 12.
September 2001 E.
2b). 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass beim Be schwerdeführer gut behandelbare Befunde vorlägen, welche keinen erhebli chen Gesundheitsschaden mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründe ten. So zia le Belastungsfaktoren wie eine schwierige Auftragslage als selbständi ger Foto graf sowie finanzielle Probleme seien invaliditätsfremd und könnten daher nicht berücksichtigt werden. Auch wenn im psychiatrischen Gutachten vom Juli 2013 eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % attestiert werde, sei es Sache der rechtsan wendenden Behörden zu prüfen, ob eine invalidisierende Wirkung bejaht werden könne. Es handle sich dabei um eine frei überprüfbare Rechts frage. Aus soma ti scher Sicht bestünden keine Einschränkungen. Bei den psy chischen Einschrän kungen stünden die sozialen Belastungsfaktoren im Vorder grund. Ein erhebli cher Gesundheitsschaden liege damit nicht vor . Die Intensi vierung der Psycho thera pie sei als sinnvolle und nachvollziehbare Massnahme zu erachten ( Urk. 1 S. 1 f.) .
2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, e s könne nicht davon ausgegangen werden, dass die schwierige Auftragslage und die finanziellen Probleme die Arbeitsunfähigkeit verursacht hätten. Vielmehr sei es umgekehrt. Die mehrfachen Herzinfarkte und darauffolgend die chronifizierte rezidivierende Depression seien für die Arbeitsunfähigkeit und die damit ver bundenen finanziellen Schwierigkeiten verantwortlich (S.
3 Ziff. 2.1 , S.
4 Ziff. 4-5, S. 6 Ziff. 7 ) .
Auch sei die Annahme, es lägen gut behandelbare Befunde vor, unzutreffend. Der
psychiatrische Gutachter habe ausgeführt, dass bei einer chronifizierten de pressi ven Störung therapeutische Massnahmen zu keiner nachhaltigen Verbes serung des Gesundheitszustandes mehr führten. Diese Auffassung werde von den be han delnden Ärzten und auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) geteilt . Auch sei nicht zutreffend, dass die I ntensivierung der Psychotherapie bei seiner chronifizierten Krankheit sinnvoll sei (S.
3 Ziff. 2.2 und Ziff. 3). Er habe vom 1 2. bis 2 9. Januar 2015 einen Alkoholentzug durchgeführt und trinke nun keinen Alkohol mehr (S. 5 Ziff. 5.5). Weiter liege auch aus somatischen Grün den eine Leistungseinschränkung vor (S. 6 Ziff. 6). Beim Einkommensvergleich könne sodann nicht auf die Buchhaltung abgestützt werden, sondern das Inva liden ein kommen müsse medizinisch-theoretisch ermittelt werden (S. 6 Ziff. 9.1-2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungs anspruch des Beschwerdeführers verneint hat. 3. 3. 1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychot h erapie, nannte in seinem zu Handen der Basler Leben AG erstellten psychiatrischen Gutachten vom 9. Juli 2013 ( Urk. 7/13) als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode mit somatischen Symptomen, ICD-10 F33.11 (S. 8 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Alkoholab hängigkeitssyndrom bei ständigem Substanzgebrauch, ICD-10 F10.25 (S.
8 Ziff. 5.2).
Dr. Y.___ führte aus, d er Beschwerdeführer leide unter psychischen Problemen mit Krankheitswert (S.
9 Ziff. 3) . Er leide depressiv bedingt unter reduzierter Ko nzentrationsausdauer und unter reduzierter geistiger Flexibilität aufgrund formaler Denkstörungen (verlangsamter Gedankengang). Weiter leide er unter de pressiv bedingter reduzierter psychischer Belastbarkeit, depressiv bedingten An triebsstörungen sowie depressiv bedingten Störungen der Psychomotorik. Die festgestellten Einschränkungen der psychokognitiven Funktionen in mittel schwe rem Ausmass schränkten seine Arbeitsfähigkeit um 50 % ein. Von der an haltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne gemäss den Akten seit mindestens dem 4. Juni 2007 ausgegangen werden . Es sei nicht auszuschliessen, dass der Explorand im Rahmen der Akzentuierung der depres siven Symptomatik intermittierend auch weniger als 50 % arbeitsfähig gewesen sei, wobei sowohl anamnestisch als auch aktenmässig von einer vorwiegend mittelgradigen depressiven Symptomatik in den letzten Jahren und damit einer anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne (S.
9 f. Ziff. 7).
Die bisherige Tätigkeit könne der Explorand aus psychiatrischer Sicht weiterhin noch zu 50 % ausüben (S. 10 Ziff. 11).
Es lägen keine sekundären invaliditätsfremden Faktoren vor, welche die Arbeits fähigkeit beeinflussten (S. 10 Ziff. 9).
Der Explorand stehe seit dem 5. April 2005 unter antidepressiver Behandlung. Seit Zustand habe sich unter der etablierten Psychopharmakotherapie auch subjektiv gebessert un d damit bestehe kein Zweifel an der Medikamenten-Com pliance. Der Medikamentenspiegel sei jedoch nie bestimmt worden (S. 9 Ziff. 6).
Die etablierten therapeutischen Massnahmen seien als fachgerecht zu betrach ten , wobei die Gesprächspsychotherapie nach Bedarf intensiviert werden könne. Bei bereits chronifizierter depressiver Störung würden intensivere therapeuti sche Mass nahmen inklusive eine stationäre Behandlung auch zu keiner nach haltigen Verbesserung des psychischen Zustandes des Exploranden führen (S.
10 Ziff. 12) .
Dr. Y.___ führte aus, er habe weder eine Unerheblichkeit noch eine Überwind barkeit oder Vortäuschung des geklagten Beschwerdebildes hinsichtlich der be ruflichen Tätigkeit feststellen können. Depressiv bedingt leide der Explorand aber unter Selbstwahrnehmungsstörungen im Sinne von sich objektiv unfähig zu fühlen (S. 10 Ziff. 13). Er nehme seine Tätigkeit je nach zirkadianen Tages schwankungen im Rahmen der depressiven Störung auf und arbeite aus schliess lich nachmittags (S. 10 f. Ziff. 14). Es sei nicht mehr mit einer Verbes serung der 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen, es könne aber von der Erhal tung der 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 11 Ziff. 15). 3. 2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk. 7/24) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) :
- langjähriger chronischer Aethylabusus , unklar seit wann bestehend - rezidivierende depressive Episoden zum Teil reaktiv nach eigenen soma tischen Akuterkrankungen oder Erkrankungen der Ehefrau mit jeweils stark reduzierter Konzentrations- und Leistungsfähigkeit, bestehend seit 2004 - chronisch äthylische Pankreatitis, bestehend seit Mai 2013
Dr. Z.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Hauptsache eine k oronare 3-Gefäss-Herzerkrankung , eine Hypercholesteri nämie und arterielle Hypertonie, einen persistierenden Nikotinabusus , einen Status nach infrarenalem
Bauchaortenaneurysma 2008 mit dringlicher Opera tion, und einen Sta t us nach dreimaligen Episoden mit rechtsseitigen Bein pa resen im April 2012 mit fachärztlicher neurologischer Abklärung und Schä del-MRI ohne Nachweis von Raumforderungen, aber mit Verdacht auf zentrale pon tine
Myel in olyse in Folge des Aet h ylabusus ( Ziff. 1.1).
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer werde seit 2003 durch ihn hausärzt lich betreut ( Ziff. 1.2).
Die Arbeitsunfähigkeit liege bei 75 % , wobei sehr schwierig zu beziffern sei, ob bei Wegfall des Aethylabusus nach einem allfällig erfolgreichen stationären Ent zug, tatsächlich mit einer gesteigerten Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne, da der Patient gemäss seinen Informationen bereits langjähriger Bezüger von Taggeldleistungen in diesem Umfang sei ( Ziff. 1.6).
Aufgrund der zahlreichen Erkrankungen bestünden massive Einschränkungen der körperlich-geistigen psychischen Leistungsfähigkeit. Ein Grossteil der Ein schränkungen sei aber derzeit durch den Alkoholabusus und die damit verbun dene massive Dekonditionierung bedingt ( Ziff. 1.7).
Der Patient sei aktuell im Wesentlichen durch seine Al koholerkrankung gekenn zeichnet . Ohne eine konsequente Alkoholabstinenz wahrscheinlich im Rahmen einer stationären Entzugsbehandlung sei eine sc hlechte Prognose zu stellen ( Ziff. 1.4). Die letzte Behandlung sei am 1 3. September 2013 zur Nachkontrolle nach Commotio cerebri vom 7. September 2013 bei einem Sturz in stark äthyli siertem Zustand erfolgt. Die letzte Konsultation sei am 2 6. November 2013 er folgt. Der Beschwerdeführer habe a ufgrund von Belastungsfaktoren ( Hospitali sa tion der Ehefrau) wieder grössere Mengen Alkohol konsumiert als zuvor. Ei nen stationären Alkoholentzug wolle der Beschwerdeführer derzeit wegen der Er kran kung der Ehefrau nicht antreten ( Ziff. 1.5).
3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2. November 2013 ( Urk. 7/23/5-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) :
- chronische rezidivierende Major-Depression, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.11) - sekundärer Alkoholabusus (ICD-10 F10.25) - diverse körperliche Probleme: - koronare 3-Gefässerkrankung, Status nach Myokardinfarkt am 1 4. September 2003, Status nach 3-fach ACBP am 2 2. September 2003 - Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie, Migräne - Nikotinabusus
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Februar 2006 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 1. November 2013 erfolgt ( Ziff. 1.2). In der angestammten Tätigkeit al s selbständiger Inhaber eines F oto studios im Bereich der Werbung habe seit Februar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen. Seit September 2012 liege die Arbeitsfähigkeit bei maxi mal 20 bis 30 % ( Ziff. 1.6). Die Leistungsfähigkeit sei infolge Antriebsverlust, Adynamie, Verlust der Vitalität, infolge Lust- und Freudlosigkeit, fehlender Moti vation, Kraft und Energie sowie depressiver Stimmung und verminderter Kon zentration und Merkfähigkeit eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei noch zu maximal 20-30 % selbständig tätig, verliere aber immer mehr Kunden ( Ziff. 1.7).
Dr. A.___ führte aus, es liege ein chronischer Verlauf trotz regelmässiger psy chiatrischer Begleitung und Pharmakotherapie vor. Es sei kaum eine positive Auswirkung zu verzeichnen ( Ziff. 1.8).
Die Depressionen hätten im Rahmen einer beruflichen Belastungssituation im Jahr 2000 begonnen. Dann habe der Beschwerdeführer im September 2003 ei nen Herzinfarkt erlitten und sei seit 2004 beim Hausarzt wegen Depressionen in Be handlung. Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei nach der Chronifi zie rung der Depression nach Umzug des Geschäftes im Jahr 2005 und kontinu ier lichem Niedergang desselben, seit dem Jahr 2006 bei ihm in Behandlung. Seit her sei es infolge der chronischen Depression zur Leistungsunfähigkeit und zum Kun denverlust gekommen. Ferner seien deswegen sekundäre Eheprobleme und ein sekundärer Alkoholabusus aufgetreten. Aktuell sei eine zusätzliche Be las tung durch plötzliches Einstellen der Erwerbsunfähigkeitsrente im März 2013 und durch die Krebserkrankung der Ehefrau sowie aktuell den Verlust des letz ten Grosskunden und somit weitgehendem Verlust der Erwerbsbasis gekommen. Der Beschwerdeführer habe die bisherigen Gewerberäume künden müssen und seine existenzielle Basis sei zurzeit völlig in Frage gestellt.
Dr. A.___ führte aus, es bestehe eine seit Jahren a nhaltende, immer etwa gleich star ke chronische Depression, schwankend zwischen bestenfalls mal leichterer Symptomatik, zumeist aber mittelschwerer Symptomatik mit ausgeprägtem so ma tischem Syndrom. Der sekundäre Alkoholabusus sei zeitweise erheblich. Seit der Diagnose von alkoholbedingtem Hirnabbau sowie Pankreatitis habe der Beschwerdeführer jedoch seinen Konsum reduziert.
Seit September 2012 sei der Beschwerdeführer infolge der verschiedenen psy cho sozialen Belastungsfaktoren (Alkoholdiagnosen, Entzug ,
Einstellung der Tag geld zahlungen , Kundenverluste, Krebserkrankung der Ehefrau, etc.) andau ernd de pressiv, zumeist mittelschwer.
Das klinische Bild im Längsverlauf habe schon lange nicht mehr eine Leistungs fähigkeit von 50 % (wie vom Gutachter behauptet), sondern eine seit mindes tens Sommer andauernde Leistungsfähigkeit von maximal etwa 20 bis 30 % ge zeigt. Aufgrund des Langzeitverlaufs sei auch weiterhin von einer chronischen De pression auszugehen, mit relativ geringen rezidivierenden Schwankungen auf grund von psychosozialen Belastungen. Die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit werde wohl auch weiterhin bei maximal 20 bis 30 % liegen.
Der Beschwerdeführer könne aufgrund des Niedergangs seines Kundenstamms infolge seiner Krankheit immer weniger Einkommen umsetzen ( Ziff. 1.4) 3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. Dezember 2013 ( Urk. 7/31/3) aus, der nun bereits 60-jäh rige selbständige Fotograf leide gemäss dem aktuellen, vollständigen und schlüssi gen psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ zuhanden des Taggeld versicherer s sowie dem Bericht des langjährig behandelnden Psychiaters
Dr. A.___ an einer mittelgradigen rezidivierenden Störung. Diese Diagnose habe Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein sekundäres Alkoholabhängigkeitssyndrom und ein so matisches Syndrom genannt worden. Es bestehe ein verminderter Antrieb. Seit Juni 2007 sei der Beschwerdeführer in jeder Erwerbstätigkeit zu 50 % ar beitsun fähig. Eine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuerlegen, da der Beschwer de führer angemessen behandelt sei. Die Prognose sei seit Jahren stabil. 3. 5
In seinem Verlaufsbericht vom 7. November 2014 ( Urk. 7/29) führte Dr. Z.___ aus, seit seinem Bericht vom 1 7. Oktober 2013 habe s ich bezüglich der er wähn ten Diagn osen nichts geändert. Er habe den Patienten seither mehrfach im Zu sammenhang mit dem chronischen Alkoholabusus gesehen, wobei er insbe son dere Ende November 2013 eine desolate Situation mit Erkrankung der Ehe frau, Wasserschaden im Keller, vermehrten Bauchschmerzen im Sinne einer Pankrea titis und vermehrtem Alkoholabusus geschildert habe. Einen vorge schlagenen Alkoholentzug habe der Patient weder Ende November 2013 noch anlässlich der nächsten Konsultation am 2 1. Januar 2013 antreten wollen (S.
1). Dr. Z.___ führte abschliessen aus, aufgrund des fortgesetzten Aethylabusus mit den typi schen Begleitereignissen und Begleiterkrankungen habe sich an seiner Prognose vom Oktober 2013 nichts geändert. Auch äussere er sich bezüglich Empfeh lung en für die zukünftige Therapie sowie bezüglich der Arbeitsunfähig keit unverän dert (S. 2). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in Abweichung zum psychiatrische n Gutach ten von Dr. Y.___ vom Juli 2013 (vorstehend E. 3.1), zu r Einschätzung des be handelnden Psychiaters Dr. A.___ vom November 2013 (vorstehend E. 3.3 ) und zu derjenigen des RAD (vorstehend E. 3.4 )
das Vorliegen eines erheblichen Ge sundheitsschadens , indem sie die psychischen Beschwerden als gut behandelbar und soziale Belastungsfaktoren als im Vordergrund stehend ansah (vorstehend E. 2.1 ) . 4.2
Dieser Standpunkt vermag jedoch aus den darzulegenden Gründen nicht zu über zeugen. Zum einen erfüllt das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom Juli 2013 die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1 .7 ), indem es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinandersetzt. Zudem erging es in Kenntnis der Vorakten , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Zum anderen ergab die übrige medizinische Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür, an der Einschätzung von Dr. Y.___ zu zweifeln.
Dr. Y.___ liess den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und die dadurch ver ursachten Einschränkungen nicht in seine Bewertung der Arbeitsfähigkeit ein fliessen, obwohl sich gemäss den Berichten des behandelnden Hausarz tes Dr. Z.___ vom Oktober 2013 und November 2014 (vorstehend E. 3.2 und E. 3.5) eine massive Problematik abzeichnete ,
was sich angesichts des zwischen zeit li chen eingetretenen Abstinenz (Urk. 1 S. 5, Urk. 9 S. 4) jedoch aus inva lide n ver si che rungsrechtlicher Sicht als korrekt erwies (vor stehend E.
1.3) . Dementspre chend hoch fiel auch die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den be han deln den Hausarzt aus.
Sowohl Dr. Y.___ als auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ bestätigten eine Chronifizierung der depressiven Erkrankung, welche therapeutisch schwer zu beeinflussen sei. Der trotz langjähriger fachärztlicher Behandlung chronifi zierte
Verlauf ergibt sich auch ohne weiteres aus der verschiedentlich wiederge gebe nen Anamnese. Dass die Beschwerdegegnerin nun entgegen den fachärztli chen Einschätzungen bei jahrelanger wenig erfolgsgeprägten
psychiatrischer Beglei tung und Pharmakotherapie von einem gut behandelbaren Leiden aus geht, ver mag nicht zu überzeugen.
Weiter verneinte sie einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschaden unter Hinweis auf zweifelsohne vorliegende psychosoziale Belas tungsfaktoren .
Dem Gutachten von Dr. Y.___ ist jedoch ausdrücklich zu entnehmen, dass er diese bei seiner Einschätzung der Arbe itsfähigkeit nicht miteinbezog respektive für die Arbeitsunfähigkeit unbeachtlich befand . Dr. Y.___ führte die generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % allein auf das chronifizierte de pressive Leiden zurück. Damit geht auch die etwas tiefer ausgefallene Einschät zung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ einher, da sich
s einem Bericht vom November 2013 (vorstehend E. 3.3) nicht entnehmen lässt, inwiefern er bei
seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die psychosozi ale Be lastungssituation und die Alkoholproblematik miteinbezog. Hingegen geht aus seiner aufgeführten Anamnese deutlich hervor, dass der Verlust des Kunden stammes und damit der Erwerbsmöglichkeit durch die depressive Leis tungs un fähigkeit bedingt war en , welches in der weiteren Folge Eheprobleme und den Alkoholkonsum nach sich zog.
Dr. A.___
ging aufgrund des Langzeitverlaufes vom Vorliegen einer chroni schen
Depression aus , mit relativ geringen Schwankungen aufgrund von psy choso zia len Belastungen. Damit machte
er deutlich , dass das depressive Leiden haupt säch lich unabhängig von der psychosozial en Belastungssituation besteht .
Zusammenfassend lässt sich die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht mit der medizinischen Aktenlage vereinen. So kann weder bei einem derart chroni fizierten Verlauf von einer guten Behandelbarkeit des Leidens gesprochen wer den, noch kann trotz psychosozialer Belastungssituation vorliegend ein Leiden mit Krankheitswert verneint werden. 4.3
Im Ergebnis ist auf das Gutachten von Dr. Y.___
vom Juli 2013 abzustellen un d der medizinische Sachverhalt als dahingehen d erstellt zu erachten, dass der Be schwerdeführer
seit 2007 sowohl in der angestammten als auch in jeder sei nem Leiden angepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist . 5.
5.1
D a sich die Beschwerden auf die angestammte und jede angepasste Tätigkeit in gleichem Masse auswirken, ergibt sich der Invaliditätsgrad aus der Einschrän kung des noch möglichen Arbeitspensums. 5.2
Gestützt auf die Beurteilung von Dr. Y.___ ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer aufgrund der chronifizierten depressiven Symptomatik in der an gestammten und auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 50 % arbei tsunfähig ist (vorstehend E. 4.3 ). Der Invaliditätsgrad ist demnach auf 50 % fest zusetzen, was einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invaliden ver sicher ung begründet (vorstehend E. 1. 4 ).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29
Abs. 1 ATSG. Da sich der Beschwerdeführer am 1 7. September 2013 zum Leis tungsbezug anmeldete, ist der Zeitpunkt des Rent enbeginns der 1. März 2014 . 5.3
Demnach besteht ab 1. März 2014 ein A nspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente, weshalb in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfü gung vom 2 3. Februar 2015 ( Urk.
2) aufzuheben und festzustellen ist, dass ab dem 1. März 2014 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht. 6.
6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Be rücksich tigung die ser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer ein e Prozessentschädigung von Fr. 2'7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Februar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan