Sachverhalt
1.
Die 1957 geborene X.___ ist seit September 1997 unter anderem bei Y.___ , vorerst auf Abruf und ab dem Jahr 2002 mit einem Pensum von 80 %, angestellt (Urk. 8/15). Am 19. September 2013 meldete sie sich sinnge mäss unter Hinweis auf Beschwerden im Zusammenhang mit einer Operation an der linken Hüfte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/2, Urk. 8/7, Urk. 8/12). Die IV-Stelle führte am 25. Oktober 2013 ein Standortgespräch durch (Urk. 8/8) und tätigte medizinische wie auch berufliche Abklärungen (Urk. 8/15-16). Am 20. Dezember 2013 (Urk. 8/22) beantragte die Versicherte von der IV-Stelle zudem eine Kostengutsprache für Hilfsmittel (Hörgeräte); das Gesuch wurde mit Mitteilung vom 6. Februar 2014 (Urk. 8/26) gutgeheissen. Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte sowie Unterlagen der Krankenver sicherung (Urk. 8/28, Urk. 8/31, Urk. 8/46) ein und führte einen Einkommens vergleich durch (Urk. 8/51).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 8/56, Urk. 8/60, Urk. 8/
64) verfügte die sie die Abwei sung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.
Hiegegen erhob die Versicherte am 6. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen sowie berufliche Massnahmen durchzuführen und nach deren Abschluss sei über die Zusprechung einer Invalidenrente zu befin den, eventualiter sei ihr ab dem 1. September 2014 eine Dreiviertelsrente zuzu sprechen (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2015 ( Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 2 4. April 2015 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG . 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforder lichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sicht igt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Frage n erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründun g der angefochtenen Verfü gung zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin leide unter somatischen Beschwerden. O hne Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin weiter hin ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin Verkauf/Kasse zu einem Pensum von 80 % nachgehen (mit einem Jahreseinkommen von Fr. 45'192.15 ) . Die restlichen 20
% entfielen in den Aufgabenbereich. Eine behinderungsangepasste, leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit sei ihr zu 80
% zumutbar. Da eine solche Tätig keit als lohnmindernde r Fakto r zu berücksichtigen sei, verringere sich das Inva lideneinkommen um 5 %.
Weil der Invaliditätsgrad unter 40
% lieg e, bestehe kein Rentenanspruch. 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführer in
im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), a ufgrund der mit dem Auszug aus dem individuellen Konto dokumentierten Tatsache , dass sie trotz der familiären Belastung mit drei Kleinkinde rn konstant erwerbstätig geblieben sei und bereits ab dem Jahr 1998 trotz der damals noch bestehenden Zusatzlast der Familienbetreuung mit drei minderjährigen Kindern ein vollzeitiges Erwerbspensum geleistet und dieses in den vier Jahren bis 2001 ununterbrochen aufrecht erhalten habe , sei glaubhaft, dass sie bei guter Ge sundheit auch heute im Vollzeitarbeitspensum erwerbstätig wäre (S. 4).
Es bestünden Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl eines zusätzlichen reakti ven psychischen Leidens als auch von zusätzlichen rheumatologischen Be sc hwerden, welche bei der von Dr. med. Z.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden seien. Es seien somit zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen (S.
6).
Je nach deren Ergebnis seien vorgängig der Invaliditätsbemessung nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente berufliche Ein gliederungsmassnahmen angezeigt (S. 6 f.).
Ohne gesundheitliche Einschränkung
– so die Beschwerdeführerin weiter – wäre sie im Vollzeit arbeitspensum als Verkäuferin erwerbstätig . In der angestammten Tätigkeit sei sie optimal eingegliedert. Gemäss der orthopädischen Beurteilung von Dr. Z.___ soll die angestammte Tätigkeit im Umfang von 50
% des bishe rigen Arbeitspensums von 80
%, mithin im Ausmass von 40 % eines Vol lzeit pensums ausgeübt werden können, was einem Invaliditätsgrad von 61 % ent spreche und somit den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (S. 7 f.). 3. 3.1
Prof. Dr. med. A.___, Chefarzt der Uniklinik B.___, gab in seinem Bericht vom 17. September 2013 (Urk. 8/10) an, gestützt auf das MRI des linken Hüft gelenkes bestehe keine Abduktoren-Pathologie. Die Untersuchung nach der Hüft-T otalendoprothese (TP) links sei unauffällig. Aufgrund des MRI des linken Kniegelenkes bestünden eine leichte Degeneration des medialen Meniskushin terhornes und leichte retropatelläre Knorpelunregelmässigkeiten. Ansonsten sei es unauffällig. 3.2
Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie Untere Extremitäten, D.___ Klinik, nannte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2013 (Urk. 8/18/5-6) als Diagnose ein Status nach der Hüft-TP links, minimalinvasiver anteriorer Zugang vom 25. März 2013, aufgrund derer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. März bis 6. Oktober 2013 und eine solche von 50 % vom 7. Oktober 2013 bis auf Weiteres bestehe (bei einem 80 % Pensum). 3.3
Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 3. Januar 2014 (Urk. 8/24) fest, dass die Beschwerdeführerin für die jetzige Arbeit stehend nicht einmal mehr halbtags arbeitsfähig und somit momentan 100 % arbeitsunfähig sei. 3.4
Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt Klinik für Rheumatologie, Spitäler G.___, nannte in seinem Bericht vom 11. Februar 2014 (Urk. 8/31/5-8) folgende Diag nosen (S. 1): - Polyarthrose (der Knie und Finger inklusive Rhizarthrose beidseits sowie der rechten Hüfte) - Status nach Hüft-TEP (=TP) links am 25. März 2013 wegen Coxarth rose (fecit Dr. C.___ D.___ Klinik) - diskrete degenerative Veränderung des medialen Meniskushinterhorns links (MR vom 1 7. September 2013) - Chronisch rezidivierendes Lumbovertebral- und Zervikovertebral syn drom bei/mit - Osteochondrose L5/S1 und Chondrose L3/L4 - leichten degenerativen Veränderungen der mittleren und unteren HWS - muskulärer Dysbalance - Psoriasis, ED 1984
Er äusserte sich wie folgt: Aktuell stünden sicher die Beschwerden von Sei ten der Coxarthrose recht s im Vordergrund. Zudem falle auf, dass die Beschwerde führerin in der Sprechstunde ihre Beschwerden ostentativ vortrage. In dieser Situation gelte es, sie medikamentös und physiotherapeutisch zu unterstützen und allmählich die Arbeitsfähigkeit zu steigern. Er bescheinigte eine Arbeits unfähigkeit von 50 % (S. 3). 3.5
Dr. med. H.___, Oberarzt Orthopädie Untere Extremitäten, D.___ Klinik, nannte in seinem Bericht vom 25. März 2014 (Urk. 8/32) als Diagnose den Sta tus nach der Hüft-TP links im März 2013. Als Nebendiagnosen gab er einen leichten retropatellären Knorpelschaden Knie links, mässige Coxarthrose rechts und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom an. Weiter führte er aus, das Gangbild sei flüssig und hinkfrei. Bei der linken Hüfte bestünden eine reizlos abgeheilte Operationsnarbe und eine freie sowie indolente Hüftgelenks beweglichkeit. Es bestünden keine Psoasprovokationsschmerzen. Bei der rechten Hüfte bestehe ebenfalls noch eine gute Beweglichkeit; hier allerdings mit deutli chen Endphasenschmerzen für die Innenrotation und Flexion. Aufgrund des Röntgenbildes des Becken ap und der Hüfte links axial vom 25. März 2014 be stehe ein unveränderter korrekter Sitz der linksseitigen Hüftprothese. Rechts bestehe die bekannte mässige Coxarthrose ohne wesentliche Befundprogredienz im Vergleich zu den Voraufnahmen (S. 1). Weiter hielt er fest, die derzeitige Arbeitsfähigkeit von 50 % erscheine angemessen (S. 2). 3.6
Dr. med. I.___ , orthopädische Chirurgie FMH, vom J.___ , hielt in seinem Gutachten zu H ä nden der K.___ Versiche rungen vom 7. Juli 2014 ( Urk. 8/44/5-9) als Diagnose einen Zustand nach Hüft-TEP links fest (S. 7) . Er erwähnte in der Anamnese beziehungsweise unter „An gaben des Patienten“, dass die Beschwerdeführerin in einem sehr aggressiven Zustand in das Untersuchungszimmer gekommen sei. Sie habe über eine sehr schlechte Betreuung der Ärzte berichtet, sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Klinik.
Die Untersuchung schien insgesamt schwierig zu sein: Einerseits erwartete die Beschwerdeführerin beim Ausziehen eine entsprechende Hilfestellung von Dr. I.___ . Andererseits durfte er sie nach dem Auskleiden nicht berühren, da sie überall massive Schmerzen „beklagte“ und eine Untersuchung diese noch verschlimmert hätte .
Unter Befund gab Dr. I.___ sodann an, die Beschwerdeführerin habe sich osten tativ geweigert, sich untersuchen zu lassen (S. 6). Der Versuch, eine pas sive Untersuchung der Gelenke durchzuführen, habe wegen angeblich massiver Schmerzen abgebrochen werden müssen. D erzeit liege aus seiner Sicht keine Gesundheitsschädigung vor. Es bestehe ein grosser Verdacht, dass die Be schwer deführerin aufgrund eines primären Krankheitsgewinns eine Untersu chung verweigere. In der medizinischen Literatur sei kein Krankheitsbild nach weisbar, bei dem es so starke Schmerzen gebe, dass eine aktive oder passive Unter suchung nicht durchgeführt werden könne. Es gebe bei einem chronischen Schmerz syndrom zwar eine sogenannte Hyperanalgesie, trotz alldem sei es hier bei möglich, einen Versicherten zu untersuchen. Eine Ganzkörperhyperal gesie sei wissenschaftlich nicht nachgewiesen (S. 7). Aufgrund der ihm vorlie genden Operationsb erichte, Verlaufsberichte und Röntgenbilder zeige sich ein gut er Sitz der operierten Prothese . Im Lendenwirbelsäulen (LWS)-Bereich zeig ten sich keinerlei Auffälligkeiten, welche eine chronische Schmerzsymptomatik recht fertigen würden. Das massiv demonstrative Auftreten und die massive Weige rung, sich einer klinischen Untersuchung zu unterziehen, legten den Ver dacht nahe, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit herbeiführen wolle, die nicht gegeben sei. Aufgrund der derzeitigen Befunde und Erkennt nisse sei sie in ihrem Arbeitsbereich ab dem 1 1. Juni 2014 – unter Berücksichti gung des bisherigen Arbeitspensums von 80 %
- zu 80 % arbeitsfähig. Wegen der Implan tation einer Endoprothese sei ein schweres Tragen von Lasten von mehr als 10 Kilogramm nicht zumutbar, ansonsten seien ihr all e anderen Tätig keiten zumutbar (S. 8 f.). 3.7
Dr. Z.___ nannte in ihrer medizinischen Beurteilung vom 29. August 2014 (Urk. 8/46/2-17) folgende Diagnosen (S. 11: - Status nach TEP linkes Hüftgelenk 3/2013, anamnestisch bei Arthrose - Coxarthrose rechts bei varischer Schenkelhalsachse - Chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule in allen drei Ab schnitten bei beginnenden degenerativen Veränderungen thoracal und ausgeprägten degenerativen Veränderungen lumbosakral Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - Ausgeprägte Schmerzen und Minderung der groben Kraft beider Hände bei degenerativen Veränderungen der Langfinger und Rhizarthrosen beidseits, links ausgeprägter als rechts - Schmerzhafte Funktionseinschränkungen der linken Schulter bei Peri arthropathia humeroscapularis ( PHS ) calcarea Status nach Infiltrationstherapie in 5/2014 - Rechts ausgeprägter als links degenerative Veränderungen der Kniege lenke bei freien Funktionen - Schlanker Habitus
Sie erwähnte in der Anamnese, die Beschwerdeführerin sei bis anhin nicht in psychiatrischer Therapie gestanden . Beschwerden wie Ängste, Depressionen und / oder Schlafstörungen würden von dieser zunächst verneint. Die anwesende Tochter berichte , dass die lange Krankengeschichte die Mutter traurig bis de pressiv stimme und auch Schlafstörungen bestünden . Der Hausarzt sei darüber nicht informiert, da er bisher noch nicht danach gefragt habe (S. 4).
Dr. Z.___ hielt in ihrer Beurteilung weiter fest, die Beschwerdeführerin habe eine langdauernde Krankengeschichte auf orthopädischem Fachgebiet, begin nend mit Wirbelsäulenbeschwerden, gefolgt von Kniegelenksbeschwerden und Hüftgelenksbeschwerden und in letzter Zeit auch bei Arthrosen beider Hände. Die vorgetragenen Beschwerden fä nden klinisch wie auch radiologisch ihr Kor relat. Die konservativen Therapiemaßnahmen müss t en fortgeführt werden, ge gebenenfalls ergänzt um Ergotherapie. Die medizinische Trainingstherapie sollte als Freizeitsport fortgeführt werden. F ür die gehende und stehende Tätigkeit, ver bunden mit Heben und Tragen sowie Bücken und Zwangshaltungen, ergebe sich auf Dauer nur mehr ein Arbeitsvermögen von 50 %. Es sollte eine innerbe triebliche Umsetzung für eine körperlich leichte Tätigkeit angestrebt werden, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden könne. Zu denken wäre an eine Kassiertätigkeit in Abteilungen für Garderobe, Kosmetik oder Ähnliches. Für Tätig keiten im Bereich der Kasse Lebensmittel sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Rhizarthros en beidseits nicht geeignet (S. 12). D ie Beschwerden aufgrund der Hüftgelenke, Kniegelenke, beider Hände und der linken Schulter hätten Ein fluss auf die jetzt bestehende Arbeitsunfähigkeit . Beim Vorliegen dege nerativer Veränderungen könne nicht mehr mit einer namhaften Besserung der Gesund heitsschädigung gerechnet werden. Durch vorerst konservative The rapiemaß nahmen sollte eine funktionelle Verbesserung mit Stabilisierung erreich t wer den. Die subjektiv beklagten Beschwerden könnten objektiviert werden (S. 13). Seit dieser Woche arbeite die Beschwerdeführerin
erneut 50 % als Ver kaufs be raterin in einer Abteilung für Kindergarderobe und Spielzeug. Diese Tätig keit könne sie auf Dauer nur mehr in einem Umfang von etwa vier Stunden pro Ar beitstag verrichten. Einschränkungen ergäben sich von Seiten der Hände für Tätigkeiten mit Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten. Häufi ges Bücken und Zwangshaltungen müssten bei Beschwerden der Kniegelenke, Hüftgelenke und der Wirbelsäule weitgehend vermieden werden. Ständiges Ge hen und Stehen seien ebenfalls nur mit Einschränkungen bei Hüft arthrose rechts und TEP linkes Hüftgelenk und degenerativen Veränderungen der Knie gelenke möglich. Körperlich leichte Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen ver richtet werden könn t en, sollte die Beschwerdeführerin weiterhin mit einem Pensum von 80 % auf Dauer verrichten können (S. 13 f.). 3.8
Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 16. September 2014 (Urk. 8/49) fol gende Diagnosen (S. 1): - Status nach Hüft-TP links vom 25. März 2013 - Coxarthrose rechts - Tendinitis calcarea Schulter links mit Schulterarmschmerzsyndrom links - Beginnende mediale Gonarthrose links - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Verdacht auf Fibromyalgie
Er schrieb unter Beurteilung/Procedere, eineinhalb Jahre nach der Hüft-TP links bestünden noch immer Beschwerden im Bereich der linken Hüfte, wobei diese muskulärer Art seien . Der Arthroseschmerz sei zwar verschwunden. Durch die hohe Belastung bei der Arbeit bestehe jedoch nach wie vor ein beträchtlicher Leidensdruck . Dieser sei auch bedingt durch die Coxarthrose auf der rechten Seite mit ebenfalls muskulären Begleitschmerzen. Des Weiteren bestehe ein chronisches lumbovertebral es Schmerzsyndrom sowie ein Schulterarm schmerz syndrom links bei Tendinitis calcarea. Bei klinisch multiplen Tender points liege für ihn eine Fibromyalgie vor . Er bitte den Hausarzt der Patientin um „gege benenfalls“ Einleitung einer rheumatologischen Abklärung . Von Seiten der linken Hüftprothese funktionier e das Gel enk gut. Es bestehe wohl eine leichte Offsetvermehrung, welche sicherlich auch einen Effekt auf die Spannung der Abduk toren habe . Um dieses Ungleichgewicht zu beheben, müsste gegebe nenfalls eine Kopfverkürzung oder eine Pfannenmediatisierung erfolgen. Diese Interv entionen seien jedoch grosse Eingriffe, welche die Beschwerdeführerin nicht durchführen lassen möchte . Es sei auch nicht sicher, ob dadurch eine rele v ante Verbesserung erreicht werden
könne . Von Seiten des rechten Hüftgelen kes bestehe eine Coxarthrose, welche hinsichtlich Beschwerden eher zugenom men habe.
Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit leichter sitzender oder wechselbelasteter Tätigkeit dürfte sicher etwas höher liegen als die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der doch körperlich stark beanspruchenden Arbeit. Eine volle Arbeitsfähigkeit werde vermutlich aufgrund der verschiedenen Problematiken kaum erreicht werden können. Sinnvoll wäre eine wechselnde Tätigkeit mit teils sitzender, teils stehender Arbeit und ohne Heben von Lasten über maximal zehn Kilogramm . Die Arbeitsfähigkeit häng e sicher von mehreren Faktoren ab, da auch verschiedene Gelenke respektive Gelenksysteme einen Beitrag an den Leidensdruck leiste te n (S. 2) . 4. 4.1
Aus medizinischer Sicht leidet die Beschwerdeführerin unter somatischen Be schwerden ( Hüft e , Schulter, Hände, Knie und Rückenschmerzproblematik ). Bei der von Dr. C.___ erwähnten Fibromyalgie (vgl. E. 3.8 hievor) handelt es sich lediglich um seine Verdachtsdiagnose , die nach ihm zudem noch näher abzu klären wäre, weshalb eine solche nicht erstellt ist. 4.2
Die medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ legt den medizinischen Sachver halt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, so dass grundsätz lich da rauf abgestellt werden kann. Einerseits äussert sie sich umfassend, dass aus orthopädischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine gesund heitsbe dingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, verursacht durch Beschwerden der Hände, Hüftgelenke, Kniegelenke und der linken Schulter bestehen und daher Tätigkeiten mit Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten, häufiges Bücken und Zwangshaltungen sowie ständiges Gehen und Stehen vermieden werden sollten . Ebenso einleuchtend hielt sie fest, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten, welche überwiegend im Sitzen verrichtet werden können, zu einem Pensum von 80 % zumutbar seien (E.
3.7 hievor). Die Aus führungen von Dr. Z.___ werden sodann grundsätzlich von Dr. C.___ unter mauert, obschon er sich bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit nicht genau festlegen konnte, doch war auch er der Ansicht, dass die Beschwer deführerin mehr arbeiten könnte (E . 3.8 hievor).
Der Gutachter Dr. I.___ konnte zur Zeit gar keine Gesundheitsschädigung feststellen und ging sogar von einer vollen Arbeitsfähigkeit (unter Berücksichtigung des bis herigen Arbeits pensums von 80 %) aus. Seine Untersuchung wurde aber inso fern erschwert, als ihm die Beschwerdeführerin keine Auskunft gab und es auch nicht zuliess, dass er sie tatsächlich (aktiv und passiv) untersuchte (E. 3.6 hie vor).
Dr. Z.___ berücksichtigte die Vorberichte und Röntgenbefunde (Urk. 8/46 S. 1 f. und S. 10 f.) und untersuchte die Beschwerdeführerin ausführ lich, insbe sondere beachtete sie auch die von ihr geklagten Beschwerden (Urk. 8/46 S. 3 ff.). Ihre Beurteilung entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.4 f. hievor ). In Bezug auf die vom Rechtsvertreter geltend gemachten psychischen Beschwerden ist festzuhalten, dass solche von keiner einzigen medizinischen Fachperson diagnostiziert wurden, sondern lediglich von Dr. Z.___ – als Angabe der Tochter – in der Anamnese erwähnt wurden. Daher kann von weiteren, insbesondere auch von den verlangten psy chiatrischen Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 6) abgesehen werden (antizipierte Be weiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Dasselbe trifft auf die verlangte rheumatologische Abklärung zu, welche angesichts des vorliegenden orthopädischen Gutachtens obsolet erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3, 9C_203/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1 und 9C_720/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Versi cherungsgerichts des Kan tons St. Gallen vom 17. Dezember 2012, IV 2011/17 E. 2.4.2, wonach eine ortho pädische Untersuchung im Gegensatz zur rheuma tologischen umfassender ist). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin machte einen Invaliditätsgrad von 61 % geltend (Urk. 1 S. 8; vgl. auch Urk. 3/2/2). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass nicht vom aktu ellen Arbeitspensum (39.02 %, siehe Urk. 3/2/2) in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist, sondern von einem ihr zumutbaren Pensum in einer leidensan gepassten Tätigkeit, also von einem 80 % Pensum. 5.2
Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2015 (Urk. 2) gestützt auf die Lohnausweise 2012: Sie ging dabei von einem Valideneinkommen von Fr. 45‘192.15 bei einem Pensum von 80 % aus (angepasst an die Nominallohnentwicklung der Frauen löhne bis ins Jahr 2013; vgl. Urk. 8/51). Bei der Berechnung des Invalidenein kommens ging sie gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 (LSE TA 1 Ziff. 1-96, Ausgabe 201 2 ) von einem Lohn für Hilfsarbeiten in der Höhe von Fr. 54‘294.55 bezie hungsweise von Fr. 43‘435.65 bei einem 80 %-Pensum aus , reduzierte diesen aber leidensbedingt um 5 % (leidensbedingter Abzug) auf Fr. 41‘263.8 5. Daraus errechnete sie einen (mit 80 % gewichteten) Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von rund
7
%. Da der Invaliditätsgrad dermassen gering ist, konnte vorliegend auf eine Haushaltsab klärung verzichtet werden, zumal eine solche den Invalidi tätsgrad nicht renten begründend beeinflussen könnte.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heits fall voll erwerbstätig und damit der Invaliditätsgrad allein aufgrund der Ein kommens vergleichsmethode zu bemessen wäre – wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 4 und 8) –, würde bei einem so errechneten Validen ein kommen von Fr. 56‘490.20 (Fr. 45 ‘ 192.15 : 80 x 100) und d em Invalideneinkom men
von Fr. 41‘263.85 (siehe oben) ein Erwerbsausfall von Fr. 15‘226.35 (Fr. 56‘490.20 ./. Fr. 41‘263.85) und somit ein ebenfalls rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von rund 27 % resultieren. 6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich – unabhängig von der Statusfrage – jeweils ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergibt. Deshalb erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2015 (Urk. 2) als korrekt und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
Da die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ausschliesslich über den Rentenanspruch befunden hat, kann betreffend die von der Beschwer de führe rin beantragte Zusprache beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2) mangels Anfech tungs objekts nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Es bleibt der Beschwerdeführerin indes un benom men, die Beschwer degegnerin um Gewährung berufli cher Massnahmen zu ersu chen. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweism ittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1957 geborene X.___ ist seit September 1997 unter anderem bei Y.___ , vorerst auf Abruf und ab dem Jahr 2002 mit einem Pensum von 80 %, angestellt (Urk. 8/15). Am 19. September 2013 meldete sie sich sinnge mäss unter Hinweis auf Beschwerden im Zusammenhang mit einer Operation an der linken Hüfte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/2, Urk. 8/7, Urk. 8/12). Die IV-Stelle führte am 25. Oktober 2013 ein Standortgespräch durch (Urk. 8/8) und tätigte medizinische wie auch berufliche Abklärungen (Urk. 8/15-16). Am 20. Dezember 2013 (Urk. 8/22) beantragte die Versicherte von der IV-Stelle zudem eine Kostengutsprache für Hilfsmittel (Hörgeräte); das Gesuch wurde mit Mitteilung vom 6. Februar 2014 (Urk. 8/26) gutgeheissen. Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte sowie Unterlagen der Krankenver sicherung (Urk. 8/28, Urk. 8/31, Urk. 8/46) ein und führte einen Einkommens vergleich durch (Urk. 8/51).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 8/56, Urk. 8/60, Urk. 8/
64) verfügte die sie die Abwei sung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforder lichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sicht igt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Frage n erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Hiegegen erhob die Versicherte am 6. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen sowie berufliche Massnahmen durchzuführen und nach deren Abschluss sei über die Zusprechung einer Invalidenrente zu befin den, eventualiter sei ihr ab dem 1. September 2014 eine Dreiviertelsrente zuzu sprechen (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2015 ( Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 2 4. April 2015 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründun g der angefochtenen Verfü gung zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin leide unter somatischen Beschwerden. O hne Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin weiter hin ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin Verkauf/Kasse zu einem Pensum von 80 % nachgehen (mit einem Jahreseinkommen von Fr. 45'192.15 ) . Die restlichen 20
% entfielen in den Aufgabenbereich. Eine behinderungsangepasste, leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit sei ihr zu 80
% zumutbar. Da eine solche Tätig keit als lohnmindernde r Fakto r zu berücksichtigen sei, verringere sich das Inva lideneinkommen um 5 %.
Weil der Invaliditätsgrad unter 40
% lieg e, bestehe kein Rentenanspruch.
E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführer in
im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), a ufgrund der mit dem Auszug aus dem individuellen Konto dokumentierten Tatsache , dass sie trotz der familiären Belastung mit drei Kleinkinde rn konstant erwerbstätig geblieben sei und bereits ab dem Jahr 1998 trotz der damals noch bestehenden Zusatzlast der Familienbetreuung mit drei minderjährigen Kindern ein vollzeitiges Erwerbspensum geleistet und dieses in den vier Jahren bis 2001 ununterbrochen aufrecht erhalten habe , sei glaubhaft, dass sie bei guter Ge sundheit auch heute im Vollzeitarbeitspensum erwerbstätig wäre (S. 4).
Es bestünden Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl eines zusätzlichen reakti ven psychischen Leidens als auch von zusätzlichen rheumatologischen Be sc hwerden, welche bei der von Dr. med. Z.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden seien. Es seien somit zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen (S.
6).
Je nach deren Ergebnis seien vorgängig der Invaliditätsbemessung nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente berufliche Ein gliederungsmassnahmen angezeigt (S. 6 f.).
Ohne gesundheitliche Einschränkung
– so die Beschwerdeführerin weiter – wäre sie im Vollzeit arbeitspensum als Verkäuferin erwerbstätig . In der angestammten Tätigkeit sei sie optimal eingegliedert. Gemäss der orthopädischen Beurteilung von Dr. Z.___ soll die angestammte Tätigkeit im Umfang von 50
% des bishe rigen Arbeitspensums von 80
%, mithin im Ausmass von 40 % eines Vol lzeit pensums ausgeübt werden können, was einem Invaliditätsgrad von 61 % ent spreche und somit den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (S. 7 f.). 3. 3.1
Prof. Dr. med. A.___, Chefarzt der Uniklinik B.___, gab in seinem Bericht vom 17. September 2013 (Urk. 8/10) an, gestützt auf das MRI des linken Hüft gelenkes bestehe keine Abduktoren-Pathologie. Die Untersuchung nach der Hüft-T otalendoprothese (TP) links sei unauffällig. Aufgrund des MRI des linken Kniegelenkes bestünden eine leichte Degeneration des medialen Meniskushin terhornes und leichte retropatelläre Knorpelunregelmässigkeiten. Ansonsten sei es unauffällig. 3.2
Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie Untere Extremitäten, D.___ Klinik, nannte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2013 (Urk. 8/18/5-6) als Diagnose ein Status nach der Hüft-TP links, minimalinvasiver anteriorer Zugang vom 25. März 2013, aufgrund derer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. März bis 6. Oktober 2013 und eine solche von 50 % vom 7. Oktober 2013 bis auf Weiteres bestehe (bei einem 80 % Pensum). 3.3
Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 3. Januar 2014 (Urk. 8/24) fest, dass die Beschwerdeführerin für die jetzige Arbeit stehend nicht einmal mehr halbtags arbeitsfähig und somit momentan 100 % arbeitsunfähig sei. 3.4
Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt Klinik für Rheumatologie, Spitäler G.___, nannte in seinem Bericht vom 11. Februar 2014 (Urk. 8/31/5-8) folgende Diag nosen (S. 1): - Polyarthrose (der Knie und Finger inklusive Rhizarthrose beidseits sowie der rechten Hüfte) - Status nach Hüft-TEP (=TP) links am 25. März 2013 wegen Coxarth rose (fecit Dr. C.___ D.___ Klinik) - diskrete degenerative Veränderung des medialen Meniskushinterhorns links (MR vom 1 7. September 2013) - Chronisch rezidivierendes Lumbovertebral- und Zervikovertebral syn drom bei/mit - Osteochondrose L5/S1 und Chondrose L3/L4 - leichten degenerativen Veränderungen der mittleren und unteren HWS - muskulärer Dysbalance - Psoriasis, ED 1984
Er äusserte sich wie folgt: Aktuell stünden sicher die Beschwerden von Sei ten der Coxarthrose recht s im Vordergrund. Zudem falle auf, dass die Beschwerde führerin in der Sprechstunde ihre Beschwerden ostentativ vortrage. In dieser Situation gelte es, sie medikamentös und physiotherapeutisch zu unterstützen und allmählich die Arbeitsfähigkeit zu steigern. Er bescheinigte eine Arbeits unfähigkeit von 50 % (S. 3). 3.5
Dr. med. H.___, Oberarzt Orthopädie Untere Extremitäten, D.___ Klinik, nannte in seinem Bericht vom 25. März 2014 (Urk. 8/32) als Diagnose den Sta tus nach der Hüft-TP links im März 2013. Als Nebendiagnosen gab er einen leichten retropatellären Knorpelschaden Knie links, mässige Coxarthrose rechts und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom an. Weiter führte er aus, das Gangbild sei flüssig und hinkfrei. Bei der linken Hüfte bestünden eine reizlos abgeheilte Operationsnarbe und eine freie sowie indolente Hüftgelenks beweglichkeit. Es bestünden keine Psoasprovokationsschmerzen. Bei der rechten Hüfte bestehe ebenfalls noch eine gute Beweglichkeit; hier allerdings mit deutli chen Endphasenschmerzen für die Innenrotation und Flexion. Aufgrund des Röntgenbildes des Becken ap und der Hüfte links axial vom 25. März 2014 be stehe ein unveränderter korrekter Sitz der linksseitigen Hüftprothese. Rechts bestehe die bekannte mässige Coxarthrose ohne wesentliche Befundprogredienz im Vergleich zu den Voraufnahmen (S. 1). Weiter hielt er fest, die derzeitige Arbeitsfähigkeit von 50 % erscheine angemessen (S. 2). 3.6
Dr. med. I.___ , orthopädische Chirurgie FMH, vom J.___ , hielt in seinem Gutachten zu H ä nden der K.___ Versiche rungen vom 7. Juli 2014 ( Urk. 8/44/5-9) als Diagnose einen Zustand nach Hüft-TEP links fest (S. 7) . Er erwähnte in der Anamnese beziehungsweise unter „An gaben des Patienten“, dass die Beschwerdeführerin in einem sehr aggressiven Zustand in das Untersuchungszimmer gekommen sei. Sie habe über eine sehr schlechte Betreuung der Ärzte berichtet, sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Klinik.
Die Untersuchung schien insgesamt schwierig zu sein: Einerseits erwartete die Beschwerdeführerin beim Ausziehen eine entsprechende Hilfestellung von Dr. I.___ . Andererseits durfte er sie nach dem Auskleiden nicht berühren, da sie überall massive Schmerzen „beklagte“ und eine Untersuchung diese noch verschlimmert hätte .
Unter Befund gab Dr. I.___ sodann an, die Beschwerdeführerin habe sich osten tativ geweigert, sich untersuchen zu lassen (S. 6). Der Versuch, eine pas sive Untersuchung der Gelenke durchzuführen, habe wegen angeblich massiver Schmerzen abgebrochen werden müssen. D erzeit liege aus seiner Sicht keine Gesundheitsschädigung vor. Es bestehe ein grosser Verdacht, dass die Be schwer deführerin aufgrund eines primären Krankheitsgewinns eine Untersu chung verweigere. In der medizinischen Literatur sei kein Krankheitsbild nach weisbar, bei dem es so starke Schmerzen gebe, dass eine aktive oder passive Unter suchung nicht durchgeführt werden könne. Es gebe bei einem chronischen Schmerz syndrom zwar eine sogenannte Hyperanalgesie, trotz alldem sei es hier bei möglich, einen Versicherten zu untersuchen. Eine Ganzkörperhyperal gesie sei wissenschaftlich nicht nachgewiesen (S. 7). Aufgrund der ihm vorlie genden Operationsb erichte, Verlaufsberichte und Röntgenbilder zeige sich ein gut er Sitz der operierten Prothese . Im Lendenwirbelsäulen (LWS)-Bereich zeig ten sich keinerlei Auffälligkeiten, welche eine chronische Schmerzsymptomatik recht fertigen würden. Das massiv demonstrative Auftreten und die massive Weige rung, sich einer klinischen Untersuchung zu unterziehen, legten den Ver dacht nahe, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit herbeiführen wolle, die nicht gegeben sei. Aufgrund der derzeitigen Befunde und Erkennt nisse sei sie in ihrem Arbeitsbereich ab dem 1 1. Juni 2014 – unter Berücksichti gung des bisherigen Arbeitspensums von 80 %
- zu 80 % arbeitsfähig. Wegen der Implan tation einer Endoprothese sei ein schweres Tragen von Lasten von mehr als 10 Kilogramm nicht zumutbar, ansonsten seien ihr all e anderen Tätig keiten zumutbar (S. 8 f.). 3.7
Dr. Z.___ nannte in ihrer medizinischen Beurteilung vom 29. August 2014 (Urk. 8/46/2-17) folgende Diagnosen (S. 11: - Status nach TEP linkes Hüftgelenk 3/2013, anamnestisch bei Arthrose - Coxarthrose rechts bei varischer Schenkelhalsachse - Chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule in allen drei Ab schnitten bei beginnenden degenerativen Veränderungen thoracal und ausgeprägten degenerativen Veränderungen lumbosakral Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - Ausgeprägte Schmerzen und Minderung der groben Kraft beider Hände bei degenerativen Veränderungen der Langfinger und Rhizarthrosen beidseits, links ausgeprägter als rechts - Schmerzhafte Funktionseinschränkungen der linken Schulter bei Peri arthropathia humeroscapularis ( PHS ) calcarea Status nach Infiltrationstherapie in 5/2014 - Rechts ausgeprägter als links degenerative Veränderungen der Kniege lenke bei freien Funktionen - Schlanker Habitus
Sie erwähnte in der Anamnese, die Beschwerdeführerin sei bis anhin nicht in psychiatrischer Therapie gestanden . Beschwerden wie Ängste, Depressionen und / oder Schlafstörungen würden von dieser zunächst verneint. Die anwesende Tochter berichte , dass die lange Krankengeschichte die Mutter traurig bis de pressiv stimme und auch Schlafstörungen bestünden . Der Hausarzt sei darüber nicht informiert, da er bisher noch nicht danach gefragt habe (S. 4).
Dr. Z.___ hielt in ihrer Beurteilung weiter fest, die Beschwerdeführerin habe eine langdauernde Krankengeschichte auf orthopädischem Fachgebiet, begin nend mit Wirbelsäulenbeschwerden, gefolgt von Kniegelenksbeschwerden und Hüftgelenksbeschwerden und in letzter Zeit auch bei Arthrosen beider Hände. Die vorgetragenen Beschwerden fä nden klinisch wie auch radiologisch ihr Kor relat. Die konservativen Therapiemaßnahmen müss t en fortgeführt werden, ge gebenenfalls ergänzt um Ergotherapie. Die medizinische Trainingstherapie sollte als Freizeitsport fortgeführt werden. F ür die gehende und stehende Tätigkeit, ver bunden mit Heben und Tragen sowie Bücken und Zwangshaltungen, ergebe sich auf Dauer nur mehr ein Arbeitsvermögen von 50 %. Es sollte eine innerbe triebliche Umsetzung für eine körperlich leichte Tätigkeit angestrebt werden, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden könne. Zu denken wäre an eine Kassiertätigkeit in Abteilungen für Garderobe, Kosmetik oder Ähnliches. Für Tätig keiten im Bereich der Kasse Lebensmittel sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Rhizarthros en beidseits nicht geeignet (S. 12). D ie Beschwerden aufgrund der Hüftgelenke, Kniegelenke, beider Hände und der linken Schulter hätten Ein fluss auf die jetzt bestehende Arbeitsunfähigkeit . Beim Vorliegen dege nerativer Veränderungen könne nicht mehr mit einer namhaften Besserung der Gesund heitsschädigung gerechnet werden. Durch vorerst konservative The rapiemaß nahmen sollte eine funktionelle Verbesserung mit Stabilisierung erreich t wer den. Die subjektiv beklagten Beschwerden könnten objektiviert werden (S. 13). Seit dieser Woche arbeite die Beschwerdeführerin
erneut 50 % als Ver kaufs be raterin in einer Abteilung für Kindergarderobe und Spielzeug. Diese Tätig keit könne sie auf Dauer nur mehr in einem Umfang von etwa vier Stunden pro Ar beitstag verrichten. Einschränkungen ergäben sich von Seiten der Hände für Tätigkeiten mit Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten. Häufi ges Bücken und Zwangshaltungen müssten bei Beschwerden der Kniegelenke, Hüftgelenke und der Wirbelsäule weitgehend vermieden werden. Ständiges Ge hen und Stehen seien ebenfalls nur mit Einschränkungen bei Hüft arthrose rechts und TEP linkes Hüftgelenk und degenerativen Veränderungen der Knie gelenke möglich. Körperlich leichte Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen ver richtet werden könn t en, sollte die Beschwerdeführerin weiterhin mit einem Pensum von 80 % auf Dauer verrichten können (S. 13 f.). 3.8
Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 16. September 2014 (Urk. 8/49) fol gende Diagnosen (S. 1): - Status nach Hüft-TP links vom 25. März 2013 - Coxarthrose rechts - Tendinitis calcarea Schulter links mit Schulterarmschmerzsyndrom links - Beginnende mediale Gonarthrose links - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Verdacht auf Fibromyalgie
Er schrieb unter Beurteilung/Procedere, eineinhalb Jahre nach der Hüft-TP links bestünden noch immer Beschwerden im Bereich der linken Hüfte, wobei diese muskulärer Art seien . Der Arthroseschmerz sei zwar verschwunden. Durch die hohe Belastung bei der Arbeit bestehe jedoch nach wie vor ein beträchtlicher Leidensdruck . Dieser sei auch bedingt durch die Coxarthrose auf der rechten Seite mit ebenfalls muskulären Begleitschmerzen. Des Weiteren bestehe ein chronisches lumbovertebral es Schmerzsyndrom sowie ein Schulterarm schmerz syndrom links bei Tendinitis calcarea. Bei klinisch multiplen Tender points liege für ihn eine Fibromyalgie vor . Er bitte den Hausarzt der Patientin um „gege benenfalls“ Einleitung einer rheumatologischen Abklärung . Von Seiten der linken Hüftprothese funktionier e das Gel enk gut. Es bestehe wohl eine leichte Offsetvermehrung, welche sicherlich auch einen Effekt auf die Spannung der Abduk toren habe . Um dieses Ungleichgewicht zu beheben, müsste gegebe nenfalls eine Kopfverkürzung oder eine Pfannenmediatisierung erfolgen. Diese Interv entionen seien jedoch grosse Eingriffe, welche die Beschwerdeführerin nicht durchführen lassen möchte . Es sei auch nicht sicher, ob dadurch eine rele v ante Verbesserung erreicht werden
könne . Von Seiten des rechten Hüftgelen kes bestehe eine Coxarthrose, welche hinsichtlich Beschwerden eher zugenom men habe.
Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit leichter sitzender oder wechselbelasteter Tätigkeit dürfte sicher etwas höher liegen als die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der doch körperlich stark beanspruchenden Arbeit. Eine volle Arbeitsfähigkeit werde vermutlich aufgrund der verschiedenen Problematiken kaum erreicht werden können. Sinnvoll wäre eine wechselnde Tätigkeit mit teils sitzender, teils stehender Arbeit und ohne Heben von Lasten über maximal zehn Kilogramm . Die Arbeitsfähigkeit häng e sicher von mehreren Faktoren ab, da auch verschiedene Gelenke respektive Gelenksysteme einen Beitrag an den Leidensdruck leiste te n (S. 2) . 4. 4.1
Aus medizinischer Sicht leidet die Beschwerdeführerin unter somatischen Be schwerden ( Hüft e , Schulter, Hände, Knie und Rückenschmerzproblematik ). Bei der von Dr. C.___ erwähnten Fibromyalgie (vgl. E. 3.8 hievor) handelt es sich lediglich um seine Verdachtsdiagnose , die nach ihm zudem noch näher abzu klären wäre, weshalb eine solche nicht erstellt ist. 4.2
Die medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ legt den medizinischen Sachver halt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, so dass grundsätz lich da rauf abgestellt werden kann. Einerseits äussert sie sich umfassend, dass aus orthopädischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine gesund heitsbe dingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, verursacht durch Beschwerden der Hände, Hüftgelenke, Kniegelenke und der linken Schulter bestehen und daher Tätigkeiten mit Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten, häufiges Bücken und Zwangshaltungen sowie ständiges Gehen und Stehen vermieden werden sollten . Ebenso einleuchtend hielt sie fest, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten, welche überwiegend im Sitzen verrichtet werden können, zu einem Pensum von 80 % zumutbar seien (E.
3.7 hievor). Die Aus führungen von Dr. Z.___ werden sodann grundsätzlich von Dr. C.___ unter mauert, obschon er sich bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit nicht genau festlegen konnte, doch war auch er der Ansicht, dass die Beschwer deführerin mehr arbeiten könnte (E . 3.8 hievor).
Der Gutachter Dr. I.___ konnte zur Zeit gar keine Gesundheitsschädigung feststellen und ging sogar von einer vollen Arbeitsfähigkeit (unter Berücksichtigung des bis herigen Arbeits pensums von 80 %) aus. Seine Untersuchung wurde aber inso fern erschwert, als ihm die Beschwerdeführerin keine Auskunft gab und es auch nicht zuliess, dass er sie tatsächlich (aktiv und passiv) untersuchte (E. 3.6 hie vor).
Dr. Z.___ berücksichtigte die Vorberichte und Röntgenbefunde (Urk. 8/46 S. 1 f. und S. 10 f.) und untersuchte die Beschwerdeführerin ausführ lich, insbe sondere beachtete sie auch die von ihr geklagten Beschwerden (Urk. 8/46 S. 3 ff.). Ihre Beurteilung entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.4 f. hievor ). In Bezug auf die vom Rechtsvertreter geltend gemachten psychischen Beschwerden ist festzuhalten, dass solche von keiner einzigen medizinischen Fachperson diagnostiziert wurden, sondern lediglich von Dr. Z.___ – als Angabe der Tochter – in der Anamnese erwähnt wurden. Daher kann von weiteren, insbesondere auch von den verlangten psy chiatrischen Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 6) abgesehen werden (antizipierte Be weiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Dasselbe trifft auf die verlangte rheumatologische Abklärung zu, welche angesichts des vorliegenden orthopädischen Gutachtens obsolet erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3, 9C_203/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1 und 9C_720/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Versi cherungsgerichts des Kan tons St. Gallen vom 17. Dezember 2012, IV 2011/17 E. 2.4.2, wonach eine ortho pädische Untersuchung im Gegensatz zur rheuma tologischen umfassender ist). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin machte einen Invaliditätsgrad von 61 % geltend (Urk. 1 S. 8; vgl. auch Urk. 3/2/2). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass nicht vom aktu ellen Arbeitspensum (39.02 %, siehe Urk. 3/2/2) in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist, sondern von einem ihr zumutbaren Pensum in einer leidensan gepassten Tätigkeit, also von einem 80 % Pensum. 5.2
Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2015 (Urk. 2) gestützt auf die Lohnausweise 2012: Sie ging dabei von einem Valideneinkommen von Fr. 45‘192.15 bei einem Pensum von 80 % aus (angepasst an die Nominallohnentwicklung der Frauen löhne bis ins Jahr 2013; vgl. Urk. 8/51). Bei der Berechnung des Invalidenein kommens ging sie gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 (LSE TA 1 Ziff. 1-96, Ausgabe 201 2 ) von einem Lohn für Hilfsarbeiten in der Höhe von Fr. 54‘294.55 bezie hungsweise von Fr. 43‘435.65 bei einem 80 %-Pensum aus , reduzierte diesen aber leidensbedingt um 5 % (leidensbedingter Abzug) auf Fr. 41‘263.8 5. Daraus errechnete sie einen (mit 80 % gewichteten) Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von rund
7
%. Da der Invaliditätsgrad dermassen gering ist, konnte vorliegend auf eine Haushaltsab klärung verzichtet werden, zumal eine solche den Invalidi tätsgrad nicht renten begründend beeinflussen könnte.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heits fall voll erwerbstätig und damit der Invaliditätsgrad allein aufgrund der Ein kommens vergleichsmethode zu bemessen wäre – wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 4 und 8) –, würde bei einem so errechneten Validen ein kommen von Fr. 56‘490.20 (Fr. 45 ‘ 192.15 : 80 x 100) und d em Invalideneinkom men
von Fr. 41‘263.85 (siehe oben) ein Erwerbsausfall von Fr. 15‘226.35 (Fr. 56‘490.20 ./. Fr. 41‘263.85) und somit ein ebenfalls rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von rund 27 % resultieren. 6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich – unabhängig von der Statusfrage – jeweils ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergibt. Deshalb erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2015 (Urk. 2) als korrekt und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
Da die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ausschliesslich über den Rentenanspruch befunden hat, kann betreffend die von der Beschwer de führe rin beantragte Zusprache beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2) mangels Anfech tungs objekts nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Es bleibt der Beschwerdeführerin indes un benom men, die Beschwer degegnerin um Gewährung berufli cher Massnahmen zu ersu chen. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweism ittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00298 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom 14. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1957 geborene X.___ ist seit September 1997 unter anderem bei Y.___ , vorerst auf Abruf und ab dem Jahr 2002 mit einem Pensum von 80 %, angestellt (Urk. 8/15). Am 19. September 2013 meldete sie sich sinnge mäss unter Hinweis auf Beschwerden im Zusammenhang mit einer Operation an der linken Hüfte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/2, Urk. 8/7, Urk. 8/12). Die IV-Stelle führte am 25. Oktober 2013 ein Standortgespräch durch (Urk. 8/8) und tätigte medizinische wie auch berufliche Abklärungen (Urk. 8/15-16). Am 20. Dezember 2013 (Urk. 8/22) beantragte die Versicherte von der IV-Stelle zudem eine Kostengutsprache für Hilfsmittel (Hörgeräte); das Gesuch wurde mit Mitteilung vom 6. Februar 2014 (Urk. 8/26) gutgeheissen. Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte sowie Unterlagen der Krankenver sicherung (Urk. 8/28, Urk. 8/31, Urk. 8/46) ein und führte einen Einkommens vergleich durch (Urk. 8/51).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 8/56, Urk. 8/60, Urk. 8/
64) verfügte die sie die Abwei sung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.
Hiegegen erhob die Versicherte am 6. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen sowie berufliche Massnahmen durchzuführen und nach deren Abschluss sei über die Zusprechung einer Invalidenrente zu befin den, eventualiter sei ihr ab dem 1. September 2014 eine Dreiviertelsrente zuzu sprechen (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2015 ( Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 2 4. April 2015 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG . 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforder lichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sicht igt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Frage n erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründun g der angefochtenen Verfü gung zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin leide unter somatischen Beschwerden. O hne Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin weiter hin ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin Verkauf/Kasse zu einem Pensum von 80 % nachgehen (mit einem Jahreseinkommen von Fr. 45'192.15 ) . Die restlichen 20
% entfielen in den Aufgabenbereich. Eine behinderungsangepasste, leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit sei ihr zu 80
% zumutbar. Da eine solche Tätig keit als lohnmindernde r Fakto r zu berücksichtigen sei, verringere sich das Inva lideneinkommen um 5 %.
Weil der Invaliditätsgrad unter 40
% lieg e, bestehe kein Rentenanspruch. 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführer in
im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), a ufgrund der mit dem Auszug aus dem individuellen Konto dokumentierten Tatsache , dass sie trotz der familiären Belastung mit drei Kleinkinde rn konstant erwerbstätig geblieben sei und bereits ab dem Jahr 1998 trotz der damals noch bestehenden Zusatzlast der Familienbetreuung mit drei minderjährigen Kindern ein vollzeitiges Erwerbspensum geleistet und dieses in den vier Jahren bis 2001 ununterbrochen aufrecht erhalten habe , sei glaubhaft, dass sie bei guter Ge sundheit auch heute im Vollzeitarbeitspensum erwerbstätig wäre (S. 4).
Es bestünden Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl eines zusätzlichen reakti ven psychischen Leidens als auch von zusätzlichen rheumatologischen Be sc hwerden, welche bei der von Dr. med. Z.___, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden seien. Es seien somit zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen (S.
6).
Je nach deren Ergebnis seien vorgängig der Invaliditätsbemessung nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente berufliche Ein gliederungsmassnahmen angezeigt (S. 6 f.).
Ohne gesundheitliche Einschränkung
– so die Beschwerdeführerin weiter – wäre sie im Vollzeit arbeitspensum als Verkäuferin erwerbstätig . In der angestammten Tätigkeit sei sie optimal eingegliedert. Gemäss der orthopädischen Beurteilung von Dr. Z.___ soll die angestammte Tätigkeit im Umfang von 50
% des bishe rigen Arbeitspensums von 80
%, mithin im Ausmass von 40 % eines Vol lzeit pensums ausgeübt werden können, was einem Invaliditätsgrad von 61 % ent spreche und somit den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (S. 7 f.). 3. 3.1
Prof. Dr. med. A.___, Chefarzt der Uniklinik B.___, gab in seinem Bericht vom 17. September 2013 (Urk. 8/10) an, gestützt auf das MRI des linken Hüft gelenkes bestehe keine Abduktoren-Pathologie. Die Untersuchung nach der Hüft-T otalendoprothese (TP) links sei unauffällig. Aufgrund des MRI des linken Kniegelenkes bestünden eine leichte Degeneration des medialen Meniskushin terhornes und leichte retropatelläre Knorpelunregelmässigkeiten. Ansonsten sei es unauffällig. 3.2
Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie Untere Extremitäten, D.___ Klinik, nannte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2013 (Urk. 8/18/5-6) als Diagnose ein Status nach der Hüft-TP links, minimalinvasiver anteriorer Zugang vom 25. März 2013, aufgrund derer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. März bis 6. Oktober 2013 und eine solche von 50 % vom 7. Oktober 2013 bis auf Weiteres bestehe (bei einem 80 % Pensum). 3.3
Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 3. Januar 2014 (Urk. 8/24) fest, dass die Beschwerdeführerin für die jetzige Arbeit stehend nicht einmal mehr halbtags arbeitsfähig und somit momentan 100 % arbeitsunfähig sei. 3.4
Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt Klinik für Rheumatologie, Spitäler G.___, nannte in seinem Bericht vom 11. Februar 2014 (Urk. 8/31/5-8) folgende Diag nosen (S. 1): - Polyarthrose (der Knie und Finger inklusive Rhizarthrose beidseits sowie der rechten Hüfte) - Status nach Hüft-TEP (=TP) links am 25. März 2013 wegen Coxarth rose (fecit Dr. C.___ D.___ Klinik) - diskrete degenerative Veränderung des medialen Meniskushinterhorns links (MR vom 1 7. September 2013) - Chronisch rezidivierendes Lumbovertebral- und Zervikovertebral syn drom bei/mit - Osteochondrose L5/S1 und Chondrose L3/L4 - leichten degenerativen Veränderungen der mittleren und unteren HWS - muskulärer Dysbalance - Psoriasis, ED 1984
Er äusserte sich wie folgt: Aktuell stünden sicher die Beschwerden von Sei ten der Coxarthrose recht s im Vordergrund. Zudem falle auf, dass die Beschwerde führerin in der Sprechstunde ihre Beschwerden ostentativ vortrage. In dieser Situation gelte es, sie medikamentös und physiotherapeutisch zu unterstützen und allmählich die Arbeitsfähigkeit zu steigern. Er bescheinigte eine Arbeits unfähigkeit von 50 % (S. 3). 3.5
Dr. med. H.___, Oberarzt Orthopädie Untere Extremitäten, D.___ Klinik, nannte in seinem Bericht vom 25. März 2014 (Urk. 8/32) als Diagnose den Sta tus nach der Hüft-TP links im März 2013. Als Nebendiagnosen gab er einen leichten retropatellären Knorpelschaden Knie links, mässige Coxarthrose rechts und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom an. Weiter führte er aus, das Gangbild sei flüssig und hinkfrei. Bei der linken Hüfte bestünden eine reizlos abgeheilte Operationsnarbe und eine freie sowie indolente Hüftgelenks beweglichkeit. Es bestünden keine Psoasprovokationsschmerzen. Bei der rechten Hüfte bestehe ebenfalls noch eine gute Beweglichkeit; hier allerdings mit deutli chen Endphasenschmerzen für die Innenrotation und Flexion. Aufgrund des Röntgenbildes des Becken ap und der Hüfte links axial vom 25. März 2014 be stehe ein unveränderter korrekter Sitz der linksseitigen Hüftprothese. Rechts bestehe die bekannte mässige Coxarthrose ohne wesentliche Befundprogredienz im Vergleich zu den Voraufnahmen (S. 1). Weiter hielt er fest, die derzeitige Arbeitsfähigkeit von 50 % erscheine angemessen (S. 2). 3.6
Dr. med. I.___ , orthopädische Chirurgie FMH, vom J.___ , hielt in seinem Gutachten zu H ä nden der K.___ Versiche rungen vom 7. Juli 2014 ( Urk. 8/44/5-9) als Diagnose einen Zustand nach Hüft-TEP links fest (S. 7) . Er erwähnte in der Anamnese beziehungsweise unter „An gaben des Patienten“, dass die Beschwerdeführerin in einem sehr aggressiven Zustand in das Untersuchungszimmer gekommen sei. Sie habe über eine sehr schlechte Betreuung der Ärzte berichtet, sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Klinik.
Die Untersuchung schien insgesamt schwierig zu sein: Einerseits erwartete die Beschwerdeführerin beim Ausziehen eine entsprechende Hilfestellung von Dr. I.___ . Andererseits durfte er sie nach dem Auskleiden nicht berühren, da sie überall massive Schmerzen „beklagte“ und eine Untersuchung diese noch verschlimmert hätte .
Unter Befund gab Dr. I.___ sodann an, die Beschwerdeführerin habe sich osten tativ geweigert, sich untersuchen zu lassen (S. 6). Der Versuch, eine pas sive Untersuchung der Gelenke durchzuführen, habe wegen angeblich massiver Schmerzen abgebrochen werden müssen. D erzeit liege aus seiner Sicht keine Gesundheitsschädigung vor. Es bestehe ein grosser Verdacht, dass die Be schwer deführerin aufgrund eines primären Krankheitsgewinns eine Untersu chung verweigere. In der medizinischen Literatur sei kein Krankheitsbild nach weisbar, bei dem es so starke Schmerzen gebe, dass eine aktive oder passive Unter suchung nicht durchgeführt werden könne. Es gebe bei einem chronischen Schmerz syndrom zwar eine sogenannte Hyperanalgesie, trotz alldem sei es hier bei möglich, einen Versicherten zu untersuchen. Eine Ganzkörperhyperal gesie sei wissenschaftlich nicht nachgewiesen (S. 7). Aufgrund der ihm vorlie genden Operationsb erichte, Verlaufsberichte und Röntgenbilder zeige sich ein gut er Sitz der operierten Prothese . Im Lendenwirbelsäulen (LWS)-Bereich zeig ten sich keinerlei Auffälligkeiten, welche eine chronische Schmerzsymptomatik recht fertigen würden. Das massiv demonstrative Auftreten und die massive Weige rung, sich einer klinischen Untersuchung zu unterziehen, legten den Ver dacht nahe, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit herbeiführen wolle, die nicht gegeben sei. Aufgrund der derzeitigen Befunde und Erkennt nisse sei sie in ihrem Arbeitsbereich ab dem 1 1. Juni 2014 – unter Berücksichti gung des bisherigen Arbeitspensums von 80 %
- zu 80 % arbeitsfähig. Wegen der Implan tation einer Endoprothese sei ein schweres Tragen von Lasten von mehr als 10 Kilogramm nicht zumutbar, ansonsten seien ihr all e anderen Tätig keiten zumutbar (S. 8 f.). 3.7
Dr. Z.___ nannte in ihrer medizinischen Beurteilung vom 29. August 2014 (Urk. 8/46/2-17) folgende Diagnosen (S. 11: - Status nach TEP linkes Hüftgelenk 3/2013, anamnestisch bei Arthrose - Coxarthrose rechts bei varischer Schenkelhalsachse - Chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule in allen drei Ab schnitten bei beginnenden degenerativen Veränderungen thoracal und ausgeprägten degenerativen Veränderungen lumbosakral Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - Ausgeprägte Schmerzen und Minderung der groben Kraft beider Hände bei degenerativen Veränderungen der Langfinger und Rhizarthrosen beidseits, links ausgeprägter als rechts - Schmerzhafte Funktionseinschränkungen der linken Schulter bei Peri arthropathia humeroscapularis ( PHS ) calcarea Status nach Infiltrationstherapie in 5/2014 - Rechts ausgeprägter als links degenerative Veränderungen der Kniege lenke bei freien Funktionen - Schlanker Habitus
Sie erwähnte in der Anamnese, die Beschwerdeführerin sei bis anhin nicht in psychiatrischer Therapie gestanden . Beschwerden wie Ängste, Depressionen und / oder Schlafstörungen würden von dieser zunächst verneint. Die anwesende Tochter berichte , dass die lange Krankengeschichte die Mutter traurig bis de pressiv stimme und auch Schlafstörungen bestünden . Der Hausarzt sei darüber nicht informiert, da er bisher noch nicht danach gefragt habe (S. 4).
Dr. Z.___ hielt in ihrer Beurteilung weiter fest, die Beschwerdeführerin habe eine langdauernde Krankengeschichte auf orthopädischem Fachgebiet, begin nend mit Wirbelsäulenbeschwerden, gefolgt von Kniegelenksbeschwerden und Hüftgelenksbeschwerden und in letzter Zeit auch bei Arthrosen beider Hände. Die vorgetragenen Beschwerden fä nden klinisch wie auch radiologisch ihr Kor relat. Die konservativen Therapiemaßnahmen müss t en fortgeführt werden, ge gebenenfalls ergänzt um Ergotherapie. Die medizinische Trainingstherapie sollte als Freizeitsport fortgeführt werden. F ür die gehende und stehende Tätigkeit, ver bunden mit Heben und Tragen sowie Bücken und Zwangshaltungen, ergebe sich auf Dauer nur mehr ein Arbeitsvermögen von 50 %. Es sollte eine innerbe triebliche Umsetzung für eine körperlich leichte Tätigkeit angestrebt werden, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden könne. Zu denken wäre an eine Kassiertätigkeit in Abteilungen für Garderobe, Kosmetik oder Ähnliches. Für Tätig keiten im Bereich der Kasse Lebensmittel sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Rhizarthros en beidseits nicht geeignet (S. 12). D ie Beschwerden aufgrund der Hüftgelenke, Kniegelenke, beider Hände und der linken Schulter hätten Ein fluss auf die jetzt bestehende Arbeitsunfähigkeit . Beim Vorliegen dege nerativer Veränderungen könne nicht mehr mit einer namhaften Besserung der Gesund heitsschädigung gerechnet werden. Durch vorerst konservative The rapiemaß nahmen sollte eine funktionelle Verbesserung mit Stabilisierung erreich t wer den. Die subjektiv beklagten Beschwerden könnten objektiviert werden (S. 13). Seit dieser Woche arbeite die Beschwerdeführerin
erneut 50 % als Ver kaufs be raterin in einer Abteilung für Kindergarderobe und Spielzeug. Diese Tätig keit könne sie auf Dauer nur mehr in einem Umfang von etwa vier Stunden pro Ar beitstag verrichten. Einschränkungen ergäben sich von Seiten der Hände für Tätigkeiten mit Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten. Häufi ges Bücken und Zwangshaltungen müssten bei Beschwerden der Kniegelenke, Hüftgelenke und der Wirbelsäule weitgehend vermieden werden. Ständiges Ge hen und Stehen seien ebenfalls nur mit Einschränkungen bei Hüft arthrose rechts und TEP linkes Hüftgelenk und degenerativen Veränderungen der Knie gelenke möglich. Körperlich leichte Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen ver richtet werden könn t en, sollte die Beschwerdeführerin weiterhin mit einem Pensum von 80 % auf Dauer verrichten können (S. 13 f.). 3.8
Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 16. September 2014 (Urk. 8/49) fol gende Diagnosen (S. 1): - Status nach Hüft-TP links vom 25. März 2013 - Coxarthrose rechts - Tendinitis calcarea Schulter links mit Schulterarmschmerzsyndrom links - Beginnende mediale Gonarthrose links - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Verdacht auf Fibromyalgie
Er schrieb unter Beurteilung/Procedere, eineinhalb Jahre nach der Hüft-TP links bestünden noch immer Beschwerden im Bereich der linken Hüfte, wobei diese muskulärer Art seien . Der Arthroseschmerz sei zwar verschwunden. Durch die hohe Belastung bei der Arbeit bestehe jedoch nach wie vor ein beträchtlicher Leidensdruck . Dieser sei auch bedingt durch die Coxarthrose auf der rechten Seite mit ebenfalls muskulären Begleitschmerzen. Des Weiteren bestehe ein chronisches lumbovertebral es Schmerzsyndrom sowie ein Schulterarm schmerz syndrom links bei Tendinitis calcarea. Bei klinisch multiplen Tender points liege für ihn eine Fibromyalgie vor . Er bitte den Hausarzt der Patientin um „gege benenfalls“ Einleitung einer rheumatologischen Abklärung . Von Seiten der linken Hüftprothese funktionier e das Gel enk gut. Es bestehe wohl eine leichte Offsetvermehrung, welche sicherlich auch einen Effekt auf die Spannung der Abduk toren habe . Um dieses Ungleichgewicht zu beheben, müsste gegebe nenfalls eine Kopfverkürzung oder eine Pfannenmediatisierung erfolgen. Diese Interv entionen seien jedoch grosse Eingriffe, welche die Beschwerdeführerin nicht durchführen lassen möchte . Es sei auch nicht sicher, ob dadurch eine rele v ante Verbesserung erreicht werden
könne . Von Seiten des rechten Hüftgelen kes bestehe eine Coxarthrose, welche hinsichtlich Beschwerden eher zugenom men habe.
Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit leichter sitzender oder wechselbelasteter Tätigkeit dürfte sicher etwas höher liegen als die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der doch körperlich stark beanspruchenden Arbeit. Eine volle Arbeitsfähigkeit werde vermutlich aufgrund der verschiedenen Problematiken kaum erreicht werden können. Sinnvoll wäre eine wechselnde Tätigkeit mit teils sitzender, teils stehender Arbeit und ohne Heben von Lasten über maximal zehn Kilogramm . Die Arbeitsfähigkeit häng e sicher von mehreren Faktoren ab, da auch verschiedene Gelenke respektive Gelenksysteme einen Beitrag an den Leidensdruck leiste te n (S. 2) . 4. 4.1
Aus medizinischer Sicht leidet die Beschwerdeführerin unter somatischen Be schwerden ( Hüft e , Schulter, Hände, Knie und Rückenschmerzproblematik ). Bei der von Dr. C.___ erwähnten Fibromyalgie (vgl. E. 3.8 hievor) handelt es sich lediglich um seine Verdachtsdiagnose , die nach ihm zudem noch näher abzu klären wäre, weshalb eine solche nicht erstellt ist. 4.2
Die medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ legt den medizinischen Sachver halt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, so dass grundsätz lich da rauf abgestellt werden kann. Einerseits äussert sie sich umfassend, dass aus orthopädischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine gesund heitsbe dingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, verursacht durch Beschwerden der Hände, Hüftgelenke, Kniegelenke und der linken Schulter bestehen und daher Tätigkeiten mit Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten, häufiges Bücken und Zwangshaltungen sowie ständiges Gehen und Stehen vermieden werden sollten . Ebenso einleuchtend hielt sie fest, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten, welche überwiegend im Sitzen verrichtet werden können, zu einem Pensum von 80 % zumutbar seien (E.
3.7 hievor). Die Aus führungen von Dr. Z.___ werden sodann grundsätzlich von Dr. C.___ unter mauert, obschon er sich bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit nicht genau festlegen konnte, doch war auch er der Ansicht, dass die Beschwer deführerin mehr arbeiten könnte (E . 3.8 hievor).
Der Gutachter Dr. I.___ konnte zur Zeit gar keine Gesundheitsschädigung feststellen und ging sogar von einer vollen Arbeitsfähigkeit (unter Berücksichtigung des bis herigen Arbeits pensums von 80 %) aus. Seine Untersuchung wurde aber inso fern erschwert, als ihm die Beschwerdeführerin keine Auskunft gab und es auch nicht zuliess, dass er sie tatsächlich (aktiv und passiv) untersuchte (E. 3.6 hie vor).
Dr. Z.___ berücksichtigte die Vorberichte und Röntgenbefunde (Urk. 8/46 S. 1 f. und S. 10 f.) und untersuchte die Beschwerdeführerin ausführ lich, insbe sondere beachtete sie auch die von ihr geklagten Beschwerden (Urk. 8/46 S. 3 ff.). Ihre Beurteilung entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.4 f. hievor ). In Bezug auf die vom Rechtsvertreter geltend gemachten psychischen Beschwerden ist festzuhalten, dass solche von keiner einzigen medizinischen Fachperson diagnostiziert wurden, sondern lediglich von Dr. Z.___ – als Angabe der Tochter – in der Anamnese erwähnt wurden. Daher kann von weiteren, insbesondere auch von den verlangten psy chiatrischen Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 6) abgesehen werden (antizipierte Be weiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Dasselbe trifft auf die verlangte rheumatologische Abklärung zu, welche angesichts des vorliegenden orthopädischen Gutachtens obsolet erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3, 9C_203/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1 und 9C_720/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Versi cherungsgerichts des Kan tons St. Gallen vom 17. Dezember 2012, IV 2011/17 E. 2.4.2, wonach eine ortho pädische Untersuchung im Gegensatz zur rheuma tologischen umfassender ist). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin machte einen Invaliditätsgrad von 61 % geltend (Urk. 1 S. 8; vgl. auch Urk. 3/2/2). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass nicht vom aktu ellen Arbeitspensum (39.02 %, siehe Urk. 3/2/2) in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist, sondern von einem ihr zumutbaren Pensum in einer leidensan gepassten Tätigkeit, also von einem 80 % Pensum. 5.2
Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2015 (Urk. 2) gestützt auf die Lohnausweise 2012: Sie ging dabei von einem Valideneinkommen von Fr. 45‘192.15 bei einem Pensum von 80 % aus (angepasst an die Nominallohnentwicklung der Frauen löhne bis ins Jahr 2013; vgl. Urk. 8/51). Bei der Berechnung des Invalidenein kommens ging sie gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 (LSE TA 1 Ziff. 1-96, Ausgabe 201 2 ) von einem Lohn für Hilfsarbeiten in der Höhe von Fr. 54‘294.55 bezie hungsweise von Fr. 43‘435.65 bei einem 80 %-Pensum aus , reduzierte diesen aber leidensbedingt um 5 % (leidensbedingter Abzug) auf Fr. 41‘263.8 5. Daraus errechnete sie einen (mit 80 % gewichteten) Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von rund
7
%. Da der Invaliditätsgrad dermassen gering ist, konnte vorliegend auf eine Haushaltsab klärung verzichtet werden, zumal eine solche den Invalidi tätsgrad nicht renten begründend beeinflussen könnte.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heits fall voll erwerbstätig und damit der Invaliditätsgrad allein aufgrund der Ein kommens vergleichsmethode zu bemessen wäre – wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 4 und 8) –, würde bei einem so errechneten Validen ein kommen von Fr. 56‘490.20 (Fr. 45 ‘ 192.15 : 80 x 100) und d em Invalideneinkom men
von Fr. 41‘263.85 (siehe oben) ein Erwerbsausfall von Fr. 15‘226.35 (Fr. 56‘490.20 ./. Fr. 41‘263.85) und somit ein ebenfalls rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von rund 27 % resultieren. 6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich – unabhängig von der Statusfrage – jeweils ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergibt. Deshalb erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2015 (Urk. 2) als korrekt und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
Da die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ausschliesslich über den Rentenanspruch befunden hat, kann betreffend die von der Beschwer de führe rin beantragte Zusprache beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2) mangels Anfech tungs objekts nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Es bleibt der Beschwerdeführerin indes un benom men, die Beschwer degegnerin um Gewährung berufli cher Massnahmen zu ersu chen. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweism ittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser