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IV.2015.00291

Rentenaufhebung nach über zehnjährigem Bezug bei einem 58jährigen Versicherten unzulässig ohne vorgängige Eingliederungsmassnahmen, Einladung zum Beratungsgespräch genügt nicht

Zürich SozVersG · 2016-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1956 geborenen X.___

besuchte im ehemaligen Y.___ ( Z.___ ) die Grundschule und das Gymnasium und arbeitete ab Mai 1983 als Saison n ier in der Schweiz ( Urk. 7/242 S.

12) . A m 1 7. März

1989

reiste er ( Urk. 7/39 , Urk. 7/44 ) in die Schweiz ein, wo er verschiedene Hilfsarbeiten ausführte ( Urk. 7/39 ) , z uletzt von März 1996 bis Ende November 1997 im Bereich Werk zeug- und Maschinenbau ( Urk. 7/ 4 ).

Am

3. Dezember 1997 erlitt er einen Ver kehrsunfall, bei welchem das nachfolgende Auto in sein Fahrzeug prallte ( Urk. 7/5 /3 ) . Die Schweizerische Unfallversicherung san s talt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen und richtete ihm - nach entsprechender Festlegung des Versicherungsgerichts des Kantons A.___ mit Urteil vom 15. Mai 2002 - mit (vollziehender) Verfügung vom 4. März 2003 (Urk. 7/112) mit Wirkung ab

1. Juli 2000 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 60 % aus. 1.2

Am 8. Mai 2000 hat te sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Schleuder trauma

( Rücken-, Nacken-, Schulterschmerzen, ausstrahlend in Thorax und Kopf ) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 7/39).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.___ , IV-Stelle, zog ( wiederholt ) die Akten des Unfallversicherers bei, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste ein

bidisziplinäres Gutachten (Expertise vom 2 1 . Januar 2002, Urk. 7/64) .

Mit Verfügung vom

20. Februar 2003 ( Urk. 7 /105 , 106 ) und Einspracheentscheid vom 2. Mai 2003 (Urk. 7/118) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1999

eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 %

zu. Die da gegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/122)

wies das Versicherungsgericht des Kantons A.___ mit Entscheid vom 1 7. Mai 2004 ( Urk. 7/147) ab. 1.3

Vom 7. April 2004 bis

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 7. März

1989

reiste er ( Urk. 7/39 , Urk. 7/44 ) in die Schweiz ein, wo er verschiedene Hilfsarbeiten ausführte ( Urk. 7/39 ) , z uletzt von März 1996 bis Ende November 1997 im Bereich Werk zeug- und Maschinenbau ( Urk. 7/

E. 1.1 Der 1956 geborenen X.___

besuchte im ehemaligen Y.___ ( Z.___ ) die Grundschule und das Gymnasium und arbeitete ab Mai 1983 als Saison n ier in der Schweiz ( Urk. 7/242 S.

12) . A m

E. 1.2 Am 8. Mai 2000 hat te sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Schleuder trauma

( Rücken-, Nacken-, Schulterschmerzen, ausstrahlend in Thorax und Kopf ) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 7/39).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.___ , IV-Stelle, zog ( wiederholt ) die Akten des Unfallversicherers bei, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste ein

bidisziplinäres Gutachten (Expertise vom 2 1 . Januar 2002, Urk. 7/64) .

Mit Verfügung vom

20. Februar 2003 ( Urk.

E. 1.3 Vom 7. April 2004 bis

E. 4 ).

Am

3. Dezember 1997 erlitt er einen Ver kehrsunfall, bei welchem das nachfolgende Auto in sein Fahrzeug prallte ( Urk. 7/5 /3 ) . Die Schweizerische Unfallversicherung san s talt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen und richtete ihm - nach entsprechender Festlegung des Versicherungsgerichts des Kantons A.___ mit Urteil vom 15. Mai 2002 - mit (vollziehender) Verfügung vom 4. März 2003 (Urk. 7/112) mit Wirkung ab

1. Juli 2000 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 60 % aus.

E. 7 /105 , 106 ) und Einspracheentscheid vom 2. Mai 2003 (Urk. 7/118) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1999

eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 %

zu. Die da gegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/122)

wies das Versicherungsgericht des Kantons A.___ mit Entscheid vom 1 7. Mai 2004 ( Urk. 7/147) ab.

Dispositiv
  1. März 2007 wurde die halbe Invalidenrente sistiert, da sich der Versicherte im Ausland in Untersuchungshaft befand ( Urk.  7/175 und Urk.  7/181-182 ). 1.4      Im Oktober 2007 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein ( Urk.  7/182) und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten (Expertise vom 1
  2. Mai 2009, Urk.  7/202) , holte eine Stellungnahme des RAD ein ( Urk.  7/205) und bestätigte mit Mitteilung vom 2
  3. März 2010 den Anspruch auf die bishe rige halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von neu 53  % ( Urk.  7/ 215 ). 1.5      Im März 201 3 (Urk. 7/224) leitete die neu zuständige (Wohnsitzänderung per
  4. Dezember 2008, Urk.  7/198) Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege , holte neue Berichte der behandelnden Ärzte ein und veranlasste eine polydis ziplinäre Begutachtung (Expertise vom 1
  5. Mai 2014, Urk.  7/242) . Mit Vorbe scheid vom 2
  6. Oktober 2014 ( Urk.  7/247) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht, wogegen er am 2
  7. November   2014 Ein wand erhob ( Urk.  7/248) . Mit Verfügung vom 2
  8. Januar 2015 hielt die IV-Stelle an der Aufhebung der Rente per Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung fest ( Urk.  2).
  9. Dagegen erhob der Versicherte am
  10. März 2015 Beschwerde ( Urk.  1) und bean tragte, die Verfügung vom 2
  11. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus IVG zuzusprechen. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von abgerundet 60  % auszurichten. Mit Vernehmlassung vom 1
  12. April 2015 ( Urk.  6) beantragte die Beschwerdegegnerin die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am 2
  13. April 2015 ( Urk.  8) mitgeteilt wurde . Am 1
  14. Juni 2015 erstattete der Beschwerdeführer mit Bezugnahme auf den neuen Leitentscheid des Bundesge richts betreffend psychosomatische Leiden und rentenbegründende Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom
  15. Juni 2015, veröffentlicht in der amtlichen Sammlung als BGE 141 V 281) erneut eine Eingabe samt Beilage ( Urk.  9 und Urk.  1 0 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.   3.5 mit Hinweisen ). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  17. Mai 2009 E.   1.2 und I 212/03 vom 28. August   2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
  18. 2.1      Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2
  19. Januar 2015 ( Urk.  2) im Wesentlichen aus, spätestens seit der Begutachtung werde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten ausgegangen, da keine Diagnosen mehr vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränken könnten. Der Be schwerdeführer sei zum Gespräch eingeladen worden, um berufliche Massnah men zu besprechen. Gemäss dem Schreiben des Rechtsvertreters (damals keine Vollmacht vorhanden) sei er jedoch nicht interessiert gewesen, zum Gespräch zu erscheinen. 2.2      Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
  20. März 2015 ( Urk.  1) zur Hauptsache ein, es könne den Akten nicht entnommen werden, wes halb der Invaliditätsgrad im Jahr 2010 von abgerundet 60  % auf 53  % korrigiert worden sei, obwohl offensichtlich keine Sachverhaltsänderung vorgelegen habe. Dem Beschwerdeführer hätte bei einem Invaliditätsgrad von 60  % offensichtlich eine Dreiviertelsrente ausgerichtet werden müssen und nicht eine halbe Rente (S. 5). Die dritte Begutachtung im B.___ hätte gar nie stattfinden dürfen; es handle sich dab ei um eine „ fishing expedition “, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (S.   6). Das blosse Abstellen auf objektivierbare/strukturelle Beschwer debilder und der damit verbundene Wegfall aller subjektiven und nicht objektivierbaren Anteile stelle keine Verbesserung des Gesundheitszustandes dar, sondern bloss eine andere Wertung des medizinischen Sachverhaltes . Es sei offensichtlich, dass das aktuelle B.___ Gutachten keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes umschreibe (S. 8) .
  21. 3.1      Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entspre chender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgra des ) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich- erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werd en kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Mas snahmen allein vermittels Eigen an strengung der versicherten Person nicht m öglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). 3.2      Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Perso nen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 3.3      Anzumerken bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumin d est vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenauf hebung , sondern mit der Durchfüh rung eines Mahn- und Bedenkzeit verfahrens zu begegnen wäre (Urteil 9C_68/2015 vom 24. April   2015 E. 5.1 mit Hinwei sen). Ausgenommen sind Konstellationen, in welchen die fehlende subjektive Eingliederungsmotivation von der versicherten Person unmissverständlich doku mentiert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2014 vom 5. September 2014 E. 5.2).
  22. 4.1      Der 1956 geborene Beschwerdeführer ist - mit Ausnahme einer durch das RAV vermittelten Stelle ( Urk.  7/41) und einer berufliche n Abklärungsmassnahme - seit November 1997 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (vgl. IK-Aus zug, Urk.  7/158) . Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom Januar 2015 war er 58 Jahre alt. Nach dem vorstehend ausgeführten (E. 3.1-3.2) fällt er demnach unter den besonders geschützten Personenkreis und die Selbsteingliederung ist ihm nach der Rechtsprechung nicht mehr zumutbar, weshalb befähigende be rufliche Massnahmen notwendig sind. 4.2      Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem Beratungsgespräch eingeladen hatte ( Urk.  7/244). Dieser liess durch seinen Rechtsvertreter anfragen, weshalb er sich bei der IV-Stelle einfinden solle ( Urk.  7/245). Daraufhin teilte diese mit, dass das Dossier noch pendent sei hinsichtlich Eingliederung aus Rente/ Beratung und Begleitung und fragte nach, ob der Beschwerdeführer an einem neuen Termin teilnehmen werde ( Urk.  7/246). Eine Woche später erging der Vorbescheid bezüglich der Einstel lung der Invalidenrente ( Urk.  7/247).      Da die Eingliederungsfrage vorgängig zur Rentenaufhebung zu prüfen ist und selbst bei einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden muss (vgl. E.   3.3) genügt die vorlie gende ( zweimalige ) Einladung zum Beratungsgespräch nicht. Die im Vorbe scheid und in der Verfügung festgehaltene Aussage, gemäss Schreiben seines Anwaltes sei der Beschwerdeführer nicht interessiert, zum Gespräch zu erschei nen ( Urk.  7/247 S. 2 und Urk.  2 S. 2 ), trifft so nicht zu. Das blosse Nachfragen nach dem Grund für eine Vorladung (Urk. 7/244-245) und eine ausgebliebene explizite Einverständniserklärung im Nachgang an die Bekanntgabe der Thema tik (Urk. 7/246) kann jedenfalls nicht als unmissverständliche Weigerung ver standen werden, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. 4.3      Damit hat die Beschwerdegegnerin den bundesger ichtlich geforderten Voraus set zungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht hinreichend Genüge getan. Denn sie muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invali denrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoret isches Leistungs vermö gen ohne weiteres in einem ent sprechend tieferen Invaliditätsgrad nie derschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eig nung, Belas tungsfähig keit , usw.) und/oder die Durchfü hrung von beruflichen Eingliede rungsmass nahmen im Rechtssinne er forderlich ist . Dieser Prüfungs schritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rent enausschliessenden arbeitsmarkt lichen Ver wertbarkeit des Leist ungsvermögens führt. Das ist na mentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit be stand, so dass der an spruchs erhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzu gewonnene Leistungs vermögen in einer Tätig keit verwertet werden kann, welche die versi cherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteinglieder ung (trotz fortgeschrittenen Al ters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). 4.4      Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine ohne weiteres zumut bare Selbsteingliederung trotz überschrittener Altersgrenze schliessen liessen. Der Beschwerdeführer hat zwar das Gymnasium i m Z.___ besucht, konnte dieses jedoch nicht abschliessen. Er hat keinen Beruf erlernt und führte unter anderem in C.___ , D.___ und in der Schweiz verschiedene Hilfsarbeiten aus ( Urk.  7/64/9 ) . Diese körperlich teilweise schweren Arbeiten sind i h m aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar. Er war rund 18 Jahre weitgehend abwesend vom Arbeitsmarkt und verfügt nur über beschränkte Deutsch kenntnisse (vgl. B.___ -Untersuchung im Jahr 2001, wonach der genaue Unfallablauf aus sprachlichen Gründen schwierig rekonstruierbar sei, Urk.  7/64 S . 1; die Begutachtung im B.___ im Jahr 2014 wurde mit einem E.___ spre c henden Dolmetscher durchgeführt, Urk.  7/242 S. 14 ). Eine besonders breite Ausbildung und Berufserfahrung (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_39/2012 vom 2
  23. April 2012 E. 5.2) oder Agilität im Berufsleben sind somit ebenfalls nicht gegeben.      Es bleibt nach dem Gesagten beim Grundsatz, wonach bei Versicherten, die bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 5
  24. Altersjahr vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. auch Urteile des Bundes gerichts 9C_183/2015 vom 1
  25. August   2015 E.   5 und 9C_524/2015 vom 3
  26. November 2015 E.   4). Für die Annahme eines Ausnahmefalls bes teht kein Anlass, namentlich auch nicht aufgrund der Teilberentung (Urteil des Bundes gerichts 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.2). 4.5      De r Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten angesichts seines Alters und der jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auch bei einer attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Rentenein stellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin - die Motiva tion des Beschwerdeführers vorausgesetzt ( Art.  21 Abs.  4 ATSG) - die Wieder eingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
  27. 6      Bezüglich des Vorbringen s des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle den Inva liditätsgrad im Jahr 2010 zu Unrecht von 60  % auf 53  % herabgesetzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle A.___ dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2
  28. März 2010 erklärte , dass weiterhin Anspruch auf die bishe rige halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 53  % , bisher 60  % ) bestehe ( Urk.  7/215) .      Es erscheint für den Regelfall als gerechtfertigt, von der betroffenen Person zu erwarten, dass sie innerhalb eines Jahres seit der im formlosen Verfahren er folgten Mittei lung an die IV-Stelle gelangt . Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die Person - insbesondere wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist - in guten Treuen annehmen durfte, der Ver sicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei m it weiteren Abklärungen befasst (vgl. BGE 134 V 145 E. 5.3.2 ). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war deshalb nach dem Gesagten gehalten, inner halb eines Jahres seit Zugang des Schreibens zu reagieren und sein Nichtein verständnis zu bekunden. Die erst in der Beschwerde vom
  29. März 2015 ( Urk.  1) erfolgte Intervention ist somit verspätet, da die im formlosen Verfahren ergang ene Mitteilung vom 2
  30. März 2010 inzwischen Rechtswirksamkeit erlangt hatte , wie wenn sie im durch Art.  51 Abs.  1 ATSG umschriebenen Rahmen erlassen wor den wäre. 4.7      Dies führt im Ergebnis zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde mit der Fest stellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bis herige halbe Rente hat. 4.8      Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision.
  31. 5.1      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art.  69 Abs.  1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 5.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlich vertretene Beschwerde führer Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( Art.  61 lit . g ATSG). Vorlie gend scheint eine Prozessentschädigung von Fr.  2 ‘ 2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt:
  32. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  33. Januar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
  34. Die Gerichtskosten von Fr.  600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  35. Die Be s c hwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  2 ‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  36. Zustellung gegen Empfangsschein an - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  37. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubE. Stocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00291 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin E. Stocker Urteil vom

31. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1956 geborenen X.___

besuchte im ehemaligen Y.___ ( Z.___ ) die Grundschule und das Gymnasium und arbeitete ab Mai 1983 als Saison n ier in der Schweiz ( Urk. 7/242 S.

12) . A m 1 7. März

1989

reiste er ( Urk. 7/39 , Urk. 7/44 ) in die Schweiz ein, wo er verschiedene Hilfsarbeiten ausführte ( Urk. 7/39 ) , z uletzt von März 1996 bis Ende November 1997 im Bereich Werk zeug- und Maschinenbau ( Urk. 7/ 4 ).

Am

3. Dezember 1997 erlitt er einen Ver kehrsunfall, bei welchem das nachfolgende Auto in sein Fahrzeug prallte ( Urk. 7/5 /3 ) . Die Schweizerische Unfallversicherung san s talt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen und richtete ihm - nach entsprechender Festlegung des Versicherungsgerichts des Kantons A.___ mit Urteil vom 15. Mai 2002 - mit (vollziehender) Verfügung vom 4. März 2003 (Urk. 7/112) mit Wirkung ab

1. Juli 2000 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 60 % aus. 1.2

Am 8. Mai 2000 hat te sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Schleuder trauma

( Rücken-, Nacken-, Schulterschmerzen, ausstrahlend in Thorax und Kopf ) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 7/39).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.___ , IV-Stelle, zog ( wiederholt ) die Akten des Unfallversicherers bei, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste ein

bidisziplinäres Gutachten (Expertise vom 2 1 . Januar 2002, Urk. 7/64) .

Mit Verfügung vom

20. Februar 2003 ( Urk. 7 /105 , 106 ) und Einspracheentscheid vom 2. Mai 2003 (Urk. 7/118) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1999

eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 %

zu. Die da gegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/122)

wies das Versicherungsgericht des Kantons A.___ mit Entscheid vom 1 7. Mai 2004 ( Urk. 7/147) ab. 1.3

Vom 7. April 2004 bis 1. März 2007 wurde die halbe Invalidenrente sistiert, da sich der Versicherte im Ausland in Untersuchungshaft befand ( Urk. 7/175 und Urk. 7/181-182 ). 1.4

Im Oktober 2007 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein ( Urk. 7/182) und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten (Expertise vom 1 1. Mai 2009, Urk. 7/202) , holte eine Stellungnahme des RAD ein ( Urk. 7/205) und bestätigte mit Mitteilung vom 2 3. März 2010 den Anspruch auf die bishe rige halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von neu 53 % ( Urk. 7/ 215 ). 1.5

Im März 201 3 (Urk. 7/224)

leitete die neu zuständige (Wohnsitzänderung per 1. Dezember 2008, Urk. 7/198) Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege , holte neue Berichte der behandelnden Ärzte ein und veranlasste eine polydis ziplinäre Begutachtung (Expertise vom 1 4. Mai 2014, Urk. 7/242) . Mit Vorbe scheid vom 2 2. Oktober 2014 ( Urk. 7/247) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht, wogegen er am 2 6. November

2014 Ein wand erhob ( Urk. 7/248) . Mit Verfügung vom 2 7. Januar 2015 hielt die IV-Stelle an der Aufhebung der Rente per Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 4. März 2015 Beschwerde ( Urk.

1) und bean tragte, die Verfügung vom 2 7. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus IVG zuzusprechen. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von abgerundet 60 % auszurichten.

Mit Vernehmlassung vom

1 7. April 2015 ( Urk. 6)

beantragte die Beschwerdegegnerin die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am 2 0. April 2015 ( Urk. 8) mitgeteilt wurde . Am 1 7. Juni 2015 erstattete der Beschwerdeführer mit Bezugnahme auf den neuen Leitentscheid des Bundesge richts betreffend psychosomatische Leiden und rentenbegründende Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015, veröffentlicht in der amtlichen Sammlung als BGE 141 V 281) erneut eine Eingabe samt Beilage ( Urk. 9 und Urk. 1 0 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen ). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Januar 2015 ( Urk.

2) im Wesentlichen aus, spätestens seit der Begutachtung werde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten ausgegangen, da keine Diagnosen mehr vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränken könnten. Der Be schwerdeführer sei zum Gespräch eingeladen worden, um berufliche Massnah men zu besprechen. Gemäss dem Schreiben des Rechtsvertreters (damals keine Vollmacht vorhanden) sei er jedoch nicht interessiert gewesen, zum Gespräch zu erscheinen. 2.2

Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. März 2015

( Urk.

1) zur Hauptsache ein, es könne den Akten nicht entnommen werden, wes halb der Invaliditätsgrad im Jahr 2010 von abgerundet 60 % auf 53 % korrigiert worden sei, obwohl offensichtlich keine Sachverhaltsänderung vorgelegen habe. Dem Beschwerdeführer hätte bei einem Invaliditätsgrad von 60 % offensichtlich eine Dreiviertelsrente ausgerichtet werden müssen und nicht eine halbe Rente (S. 5). Die dritte Begutachtung im B.___ hätte gar nie stattfinden dürfen; es handle sich dab ei um eine „ fishing

expedition “,

weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (S.

6). Das blosse Abstellen auf objektivierbare/strukturelle Beschwer debilder und der damit verbundene Wegfall aller subjektiven und nicht objektivierbaren Anteile stelle keine Verbesserung des Gesundheitszustandes dar, sondern bloss eine andere Wertung des medizinischen Sachverhaltes . Es sei offensichtlich, dass das aktuelle B.___ Gutachten keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes umschreibe (S. 8) . 3.

3.1

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entspre chender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgra des ) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich- erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werd en kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Mas snahmen allein vermittels Eigen an strengung der versicherten Person nicht m öglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). 3.2

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Perso nen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 3.3

Anzumerken bleibt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumin d est vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenauf hebung , sondern mit der Durchfüh rung eines Mahn- und Bedenkzeit verfahrens zu begegnen wäre (Urteil 9C_68/2015 vom 24. April

2015 E. 5.1 mit Hinwei sen). Ausgenommen sind Konstellationen, in welchen die fehlende subjektive Eingliederungsmotivation von der versicherten Person unmissverständlich doku mentiert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2014 vom 5. September 2014 E. 5.2). 4.

4.1

Der 1956 geborene Beschwerdeführer ist - mit Ausnahme

einer durch das

RAV vermittelten Stelle ( Urk. 7/41) und

einer berufliche n Abklärungsmassnahme

- seit November 1997 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (vgl. IK-Aus zug, Urk. 7/158) . Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom Januar 2015 war er 58 Jahre alt. Nach dem vorstehend ausgeführten (E. 3.1-3.2) fällt er demnach unter den besonders geschützten Personenkreis und die Selbsteingliederung ist ihm nach der Rechtsprechung nicht mehr zumutbar, weshalb befähigende be rufliche Massnahmen notwendig sind. 4.2

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem Beratungsgespräch eingeladen hatte ( Urk. 7/244). Dieser liess durch seinen Rechtsvertreter anfragen, weshalb er sich bei der IV-Stelle einfinden solle ( Urk. 7/245). Daraufhin teilte diese mit, dass das Dossier noch pendent sei hinsichtlich Eingliederung aus Rente/ Beratung und Begleitung und fragte nach, ob der Beschwerdeführer an einem neuen Termin teilnehmen werde ( Urk. 7/246). Eine Woche später erging der Vorbescheid bezüglich der Einstel lung der Invalidenrente ( Urk. 7/247).

Da die Eingliederungsfrage vorgängig zur Rentenaufhebung zu prüfen ist und selbst bei einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden muss (vgl. E.

3.3) genügt die vorlie gende

( zweimalige ) Einladung zum Beratungsgespräch nicht. Die im Vorbe scheid und in der Verfügung festgehaltene Aussage, gemäss Schreiben seines Anwaltes sei der Beschwerdeführer nicht interessiert, zum Gespräch zu erschei nen ( Urk. 7/247 S. 2 und Urk. 2 S. 2 ), trifft so nicht zu. Das blosse Nachfragen nach dem Grund für eine Vorladung (Urk. 7/244-245) und eine ausgebliebene explizite Einverständniserklärung im Nachgang an die Bekanntgabe der Thema tik (Urk. 7/246) kann jedenfalls nicht als unmissverständliche Weigerung

ver standen werden, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. 4.3

Damit hat die Beschwerdegegnerin den bundesger ichtlich geforderten Voraus set zungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht hinreichend Genüge getan. Denn sie muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invali denrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoret isches Leistungs vermö gen ohne weiteres in einem ent sprechend tieferen Invaliditätsgrad nie derschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eig nung, Belas tungsfähig keit , usw.) und/oder die Durchfü hrung von beruflichen Eingliede rungsmass nahmen im Rechtssinne er forderlich ist . Dieser Prüfungs schritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rent enausschliessenden arbeitsmarkt lichen Ver wertbarkeit des Leist ungsvermögens führt. Das ist na mentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit be stand, so dass der an spruchs erhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzu gewonnene Leistungs vermögen in einer Tätig keit verwertet werden kann, welche die versi cherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteinglieder ung (trotz fortgeschrittenen Al ters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). 4.4

Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine ohne weiteres zumut bare Selbsteingliederung trotz überschrittener Altersgrenze schliessen liessen. Der Beschwerdeführer hat zwar das Gymnasium i m Z.___ besucht, konnte dieses jedoch nicht abschliessen. Er hat keinen Beruf erlernt und führte unter anderem in C.___ , D.___ und in der Schweiz verschiedene Hilfsarbeiten aus ( Urk. 7/64/9 ) .

Diese körperlich teilweise schweren Arbeiten sind i h m aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar. Er war rund 18 Jahre weitgehend abwesend vom Arbeitsmarkt und verfügt nur über beschränkte

Deutsch kenntnisse (vgl. B.___ -Untersuchung im Jahr 2001, wonach der genaue Unfallablauf aus sprachlichen Gründen schwierig rekonstruierbar sei, Urk. 7/64 S . 1; die Begutachtung im B.___

im Jahr 2014 wurde mit einem E.___ spre c henden Dolmetscher durchgeführt, Urk. 7/242 S. 14 ). Eine besonders breite Ausbildung und Berufserfahrung (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_39/2012 vom 2 4. April 2012 E. 5.2) oder Agilität im Berufsleben sind somit ebenfalls nicht gegeben.

Es bleibt nach dem Gesagten beim Grundsatz, wonach bei Versicherten, die bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 5 5. Altersjahr vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. auch Urteile des Bundes gerichts 9C_183/2015 vom 1 9. August

2015 E.

5 und 9C_524/2015 vom 3 0. November 2015 E.

4). Für die Annahme eines Ausnahmefalls bes teht kein Anlass, namentlich auch nicht aufgrund der Teilberentung (Urteil des Bundes gerichts 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.2). 4.5

De r Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten angesichts seines Alters und der jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auch bei einer attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Rentenein stellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin - die Motiva tion des Beschwerdeführers vorausgesetzt ( Art. 21 Abs. 4 ATSG) - die Wieder eingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. 4. 6

Bezüglich des Vorbringen s des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle den Inva liditätsgrad im Jahr 2010 zu Unrecht von 60 % auf 53 % herabgesetzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle A.___ dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 3. März 2010 erklärte , dass weiterhin Anspruch auf die bishe rige halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 53 % , bisher 60 % ) bestehe ( Urk. 7/215) .

Es erscheint für den Regelfall als gerechtfertigt, von der betroffenen Person zu erwarten, dass sie innerhalb eines Jahres seit der im formlosen Verfahren er folgten Mittei lung an die IV-Stelle gelangt .

Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die Person - insbesondere wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist - in guten Treuen annehmen durfte, der Ver sicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei m it weiteren Abklärungen befasst (vgl. BGE 134 V 145 E. 5.3.2 ). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war deshalb nach dem Gesagten gehalten, inner halb eines Jahres seit Zugang des Schreibens zu reagieren und sein

Nichtein verständnis zu bekunden. Die erst in der Beschwerde vom 4. März 2015 ( Urk. 1) erfolgte Intervention ist somit verspätet, da die im formlosen Verfahren ergang ene Mitteilung vom 2 3. März 2010 inzwischen Rechtswirksamkeit erlangt hatte , wie wenn sie im durch Art. 51 Abs. 1 ATSG umschriebenen Rahmen erlassen wor den wäre. 4.7

Dies führt im Ergebnis zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde mit der Fest stellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bis herige halbe Rente hat. 4.8

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision. 5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlich vertretene Beschwerde führer Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( Art. 61 lit . g ATSG). Vorlie gend scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. Januar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Be s c hwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubE. Stocker