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IV.2015.00287

Auf gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist nicht abzustellen. Rückweisung erübrigt sich aber aufgrund des Einkommensvergleichs. Statusfrage strittig. Haushalt- und Erwerbsbereich je 50 %. Kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-06-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1965 geborene X.___ , welche Mutter dreier 1984, 1987 und 1994 geborener Kinder ist und über keine Berufsausbi ldung verfügt ,

reiste am 2. Juni 1990 in die Schweiz ein und war ab 1991 bei diversen Arbeitgebern als Reini gungskraft angestellt, bei der Y.___ AG ab dem 1. April 1997 in einem Teilzeitpensum . Am 12. September 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem 13. April 2013 bestehende schwere Depression mit Angstzuständen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2, Urk. 7/6 und Urk. 7/7). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und teilte der Versicherten am 3. Februar 2014 mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/17). Am 26. Juni 2014 vera nlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/31). Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, erstattete das Gutachten am 23. Oktober 2014 (Urk. 7/34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vo rbescheid vom 29. Oktober 2014 [ Urk. 7/37 ]; Einwand vom 19. Dezember 2014 [Urk. 7/40] ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Februar 2015 ab (Urk. 2 [ = Urk. 7/42]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. März 2015 Beschwerde und bea ntragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen bezüglich Anwendbarkeit der gemischten Methode sowie allenfalls bezüglich Einschränkung im Haushaltsbe reich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom

16. April 2015 (Urk. 6 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Besch werde, was der Beschwerdeführerin am 27. April 2015 angezeigt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbrin gen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Inva lidenversicherung [IVV]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinwei sen). Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Diese inneren Tatsachen sind indes sen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 3.1, mit Hinweisen). Wäre die versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 13 1 V 51; 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a ; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 7 und 8 ). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist – , in Kenntnis der un d gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche d ie Be antwortung der Fragen erschwe ren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin , die Abklärun gen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bis zum Beginn der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu 90 % im Aufgabenbereich

Haushalt und zu 10 % im Erwerbsbereich tätig gewesen sei. Ab April 2013 sei ihr die bisherige Tätig keit nicht mehr zumutbar gewesen. Der Gesundheitszustand habe sich jedoch verbessert und seit August 2013 sei ihr eine ausserhäusliche Erwerbs tätigkeit

im Umfang von 30-35 % wieder zumutbar. Den Haushalt habe sie trotz Erkran kung mit teilweisen Einschränkungen weiterführen können. Im Übrigen liege kein invalidisierendes psychisches Leiden vor. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, es sei falsch, sie als Teilzeiterwerbstätige mit einem ausserhäuslichen Arbeitspensum von 10 % zu qualifizieren, zumal sie aktuell trotz psychischer Erkrankung ein Arbeitspensum von 25 % innehabe. Sie habe in den Jahren 2011 und 2012 vor Eintritt des Gesundheitsschadens zudem wesentlich mehr als die aktuellen 25 % gearbeitet. Das Einkommen gemäss IK-Auszug deute auf ein Pensum im Bereich von 50 % hin. Aus dem IK-Auszug ergebe sich sodann, dass sie mit zunehmen dem Alter der Kinder auch ihr Pensum kontinuierlich erhöht habe. Heute seien die Kinder erwachsen und abgesehen von der jüngsten Tochter mit Jahrgang 1994 weggezogen. Die jüngste Tochter sei aber auf die Mutter auch nicht mehr angewiesen und ganztags berufstätig. Die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden ein Arbeitspensum von 80 %, allenfalls sogar von 100 %, wahrnehmen. Hinsichtlich des psychischen Leidens sei festzuhalten, dass nicht bloss eine höchstens mittelgradige depressive Episode, sondern eine depressive Störung vorliege, welche vom Verlauf her in ihrem Schweregrad schwankend verlaufe, mit Spitzen, die als schwer einzustufen seien. Die Arbeitsunfähigkeit betrage gemäss Gutachten 55-75 %, zum Zeitpunkt der Begutachtung 75 %. Ein derartiger Schweregrad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum von rund zwei Jahren könne nicht mehr als versicherungsrechtlich irrelevant bezeichnet werden. Gestützt auf das Gutachten sei somit im Erwerbs bereich von einer Einschränkung von 65 % auszugehen. Daraus ergebe sich auch eine Einschränkung im Haushaltsbereich, welche mittels Haushaltabklä rung quantitativ zu bestimmen sei (Urk. 1). 3.

Dr. Z.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 23. Oktober 2014 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode, initial schwer ab circa April 2013 mit starken Suizidgedanken, seither fluktuie render Verlauf mit Tendenz zur Besserung, aktuell mittelgradig ausgeprägte Symptomatik (ICD-10 F32.1) , auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die somatischen Diagnosen (aktenanamnestisch) Dia betes mellitus Typ II, Hypertonie und Hyperlipidämie (Urk. 7/34/18). In seiner Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, aktuell im Vordergrund stünden Kraftlosigkeit mit rascher Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkung sowie das Auftreten deutlich ausgeprägter Müdigkeit bereits nach kleinsten Anstrengun gen. Zudem lägen Traurigkeit, phasenweise Freudlosigkeit sowie eine deutliche Verminderung des Antriebs vor. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien im Kurzkontakt erhalten, jedoch trete im längeren Gespräch nach circa 20 Minuten eine gewisse Unkonzentriertheit und Erschöpfung auf. Ferner lägen ein deutlich vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen mit Schuldgefühlen gegenüber der Familie und Gefühlen von Wertlosigkeit, negative und pessi mis tische Zukunftsperspektiven sowie Schlafstörungen vor. C irca einmal pro Monat träten Suizidgedanken auf . Es bleibe festzuhalten, dass aufgrund fehlender somatischer Berichte un d Befunde eine klare Abgrenzung gewisser geschilderter Symptome (wie Müdigkeit, Appetitstörungen, Gewichtsverlust, Antriebsstörun gen oder Konzentrationsstörungen), wel che psychiatrisch als depressiv

impo nierten, gegenüber möglichen somatisch bedingten Symptome n nicht abschliessend möglich sei. Die Eigenanamnese und telefonische Auskunft der Hausärztin liessen als naheliegend erscheinen , dass die Behandlungsoptionen bezüglich der somatischen Diagnosen wie Diabetes oder Hypertonie nicht aus geschöpft seien. Eine ungenügende somatische Kontrolle und Behandlung bei Diabetes und Hypertonie könne bei ungenügender Behandlung einen Einfluss auf die Belastbarkeit und Vitalität der Beschwerdeführerin haben und somit auch die Arbeitsfähigkeit beeinflussen. Zudem hätten trotz neu angesetzter psy chiatrischer Medikation mit Lithium bislang keine Spiegelkontrollen stattgefun den, was jedoch zur optimalen Einstellung und Vermeidung von Intoxikationen unabdingbar sei (Urk. 7/34/19 f.). Hinsichtlich der Ressourcen führte Dr. Z.___ aus, die Beziehun g zum Ehemann und den 3 Kindern würde von der Beschwer deführerin als sehr stützend erlebt. Sie zeige auch, dass sie durch ihre Willens kraft in der Lage sei, ihr Arbeitspensum trotz Erschöpfung zu erbringen. Die Motivation dazu gründe nicht nur auf Angst vor Stellenverlust, sondern auch auf dem Wunsch nach einer gewissen Unabhängigkeit und sei somit als Res source zu betrachten. Sonst seien jedoch auffallend wenig persönliche Ressour cen vorhanden (Urk. 7/34/20). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, seit dem Klinikaustritt am 19. Juni 2013 bestehe eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 35 % +/- 10 %, aktuell 25 %. In der aktuellen Situation (mittelschwere depressive Episode) schöpfe die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit mit ihrem zeitlichen Pensum von durchschnittlich 2 ¼ Stunden täglich voll aus. Die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft werde aus rein psychiatrischer Sicht als optimal angepasste Tätigkeit betrachtet (Urk. 7/34/23 f.). 4.

4.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Exper tise gestellten Anforderungen zu erfüllen . So tätigte er sorgfältige, umf as sende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Das Gutachten erfüllt demnach alle rechtsprechungsgemäs sen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.7 ). Auf die gutachterliche Schlussfolgerung , wonach bei der Beschwerdeführer in aus psy chiatrischen Gründe n eine Arbeitsunfähigkeit von durchschni ttlich 6 5 % bestehe, kann indessen aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt wer den.

Dr. Z.___

wies klar darauf hin , dass aufgrund fehlender somatischer Berichte und Befunde eine klare Abgrenzung gewisser geschilderter Symptome (wie Müdigkeit, Appetitstörungen, Gewichtsverlust, Antriebsstörungen oder Kon zentrationsstörungen ), wel che psychiatrisch als depressiv

imponierten, gegen über möglichen somatisch bedingten Symptome n nicht abschliessend möglich sei. Dies erscheint aufgrund der Angabe n der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar. Sie gab an , sie messe ihren Blutzucker spiegel einmal täglich, jeweils morgens , und die Werte seien stets zu hoch bei circa 13-14 statt 5-6 ( Millimol pro Liter, mmol/l) . Auf die Frage nach einer Diät habe die Beschwer deführerin lediglich etwas ratlos und beschämt mit einem Zucken der Schultern reagiert . Beim zweiten Treffen gab sie an, der Blutzucker spiegel sei regelmässig zu hoch und die Werte würden zwischen 10-15 ( nmol /l) schwanken, es käme aber auch vor, dass die Wert e bei 18-20 ( nmol /l) lägen . Auf den Blutdruck angesprochen, habe die Beschwerdeführerin zur Auskunft gegeben , sie habe einige Zeit zu Hause selbständig gemessen, die Werte seien jedoch immer erhöht gewesen. Aufgrund stetig erhöhter Blutdruckwerte habe sie in der Folge aufge hört

zu messen („Keine Lust mehr zu messen“). Sie nehme eher selten Termine bei der Hausärztin wahr (zuletzt vor circa 2 Monaten ) , trotz des erhöhten Blut druckes und der erhöhten Blutzuckerwerte (Urk. 7/34/12). Ohne konsequente Senkung der Blutdruck- und Blutzuckerwerte kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden einer kör perlichen oder psychischen Ursache geschuldet sind. E s ist jedenfalls mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit einer adäquaten Behandlung der somatischen Beschwerden auch eine Verbesserung des Gesund heits zustandes erreicht werden k önnte . In diesem Sinne müsste die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgew i e sen werden .

Aller dings erweist sich eine Rückweisung als obsolet , weil die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen ist . 4.2

Wäre auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, ergäbe sich Folgendes: 4.2.1

Gemäss Dr. Z.___ ist der Beschwerdeführer in seit dem Klinikaustritt am 19. Juni 2013 eine der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit , mitunter auch die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft,

mit einem Pen sum von durchschnittlich 35 % zumutbar. Dies wurde von der Beschwerdefüh rerin nicht bestritten (Urk. 1). 4.2.2

Strittig und zu prüfen ist die Statusfrage. Die Beschwerdeführerin behauptete, ohne Gesundheitsschaden wäre sie zu 80 %, wenn nicht gar zu 100 %, arbeits tätig . Den Akten lässt sich entnehmen , dass die Beschwerdeführerin für die Y.___ AG ab dem 1. April 1997

und bis zum Eintritt des Gesundheitsscha dens

mit einem Arbeitspensum von 10 Stunden pro Woche tätig war

( vgl. den am 18. September 2013 ausgefüllten Fragebogen der Arbeitgeberin [ Urk. 7/6 ]; vgl. auch den IK-Auszug vom 20. September 2013 [Urk. 7/7] ). Dies entspricht einem Arbeitspensum von 23.81 Prozen t (ausgehend von einer 42 -Stundenwo che ; vgl. die Krankmeldung für die Kollektiv-Taggeldversicherung [ Urk. 7/9/2] ). Bei der Y.___ AG erzielte die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug im Jahr 2009 einen Lohn von Fr. 9‘655.--, im Jahr 2010 einen Lohn von Fr. 9‘962.--, im Jahr 2011 einen Lohn von Fr. 10‘013.-- und im Jahr 2012 einen Lohn von Fr. 10‘383.-- (Urk. 7/7/1; vgl. auch Urk. 7/6/8-10). Gemäss IK-Auszug erzielte sie zudem seit 1998 zeitweise geringfügige Einkünfte aus Nebenerwerb. Ab dem Jahr 2009 erhöhten sich die Einkünfte aus dem Nebenerwerb allerdings deutlich in folgendem Ausmass: Fr. 1‘990.-- im Jahr 2009, Fr. 2‘275.-- im Jahr 2010, Fr. 5 ‘ 161 .-- im Jahr 2011 und Fr. 9 ‘ 651 .-- im Jahr 2012 (Urk. 7/7/1). In Bezug auf das effektive Arbeitspensum machte die Beschwerdeführerin folgende Angaben: Gemäss Austrittsbericht vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/22/2) sowie Bericht vom 7. Februar 2014 (Urk. 7/18/3) der A.___ gab sie zur Aus kunft, 40-50 % als Reinigungskraft in zwei verschiedenen Agenturen zu arbei ten. Diese Angabe scheint aufgrund der im IK-Auszug angegebenen Einkünfte zuzutreffen. Fraglich bleibt jedoch , ob die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspen sum

ohne Gesundheitsschaden weiter erhöht hätte oder nicht. Die Kinder der Beschwerdeführerin vollendeten im Jahr 2009 das 25., 2 2. beziehungsweise 1 5. Altersjahr und im Jahr 2012 das 28., 2 5. beziehungsweise 18. Altersjahr. Im Zeitpunkt der Volljährigkeit aller Kinder war die Beschwerdeführerin noch immer mit einem Arbeitspensum von 40-50 % erwerbstätig. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie ihr Arbeitspensum danach weiter erhöht hätte. Das Vorbringen , sie würde ohne Gesundheitsschaden ein 80-100%iges Arbeitspen sum erfüllen, überzeugt vor dem beschriebenen Hintergrund somit nicht. Die Beschwerdeführerin ist

daher als Teil zeit erwerbstätige mit einer Aufteilung im Erwerbs- und Haushaltbereich von je 50 % zu qualifizieren. Demgemäss kommt zur Bemessung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode zur Anwendung, welche mit (nicht endgültigem) Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (7186/09) nicht grundsätzlich in Frage gestellt wurde (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_28/2016 vom 2 5. April 2016 E. 5.1 f. ), sondern bloss im Zusammen hang mit der Rentenaufhebung bei einer Versicherten, bei welcher davon aus gegangen wurde, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkung en nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein. Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Gesundheitsfall und einer 35%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. vorne E. 4.2.1) mit gesundheitlicher Beeinträch tigung resultiert eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 30 % ([50 % - 35 %] x 100 : 50). Bei einer Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von je 50 % ergibt sich somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 15 % (50 % x 30 %). Dies bedeutet, dass für einen anspruchsrelevanten Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 25 % gegeben sein müsste, was einer Einschränkung im Haushaltbereich von 50 % (25 % : 50 % ) entspräche. Eine derart hohe Einschränkung im Haus haltbereich erscheint mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als gegeben. Die Beschwer deführerin scheint einiges an Haushaltarbeiten erledigen zu können, gab sie doch anlässlich der Begutachtung an (Urk. 7/34/11), sie stehe durchschnittlich um 07.00 Uhr auf und erledige den Haushalt. Sie mache nicht viel, aber das Nötigste schaffe sie immer noch (Haushalt, Kochen). Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass die beiden ältesten Kinder nicht mehr zu Hause wohnen (Urk. 7/34/7) und sich die Beschwerdeführerin nur noch um einen Dreiperso nenhaushalt zu kümmern hat, plausibel. Kommt hinzu, dass es sowohl dem Ehemann als auch der jüngsten, noch zu Hause lebenden Tochter zuzumuten ist, die Beschwerdeführerin bei der Haushaltarbeit zu unterstützen. 4.3

Nach dem Gesagten liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. Im Ergeb nis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die 1965 geborene X.___ , welche Mutter dreier 1984, 1987 und 1994 geborener Kinder ist und über keine Berufsausbi ldung verfügt ,

reiste am 2. Juni 1990 in die Schweiz ein und war ab 1991 bei diversen Arbeitgebern als Reini gungskraft angestellt, bei der Y.___ AG ab dem 1. April 1997 in einem Teilzeitpensum . Am 12. September 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem 13. April 2013 bestehende schwere Depression mit Angstzuständen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2, Urk. 7/6 und Urk. 7/7). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und teilte der Versicherten am 3. Februar 2014 mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/17). Am 26. Juni 2014 vera nlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/31). Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, erstattete das Gutachten am 23. Oktober 2014 (Urk. 7/34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vo rbescheid vom 29. Oktober 2014 [ Urk. 7/37 ]; Einwand vom 19. Dezember 2014 [Urk. 7/40] ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Februar 2015 ab (Urk. 2 [ = Urk. 7/42]).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.

E. 1.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbrin gen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Inva lidenversicherung [IVV]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinwei sen). Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Diese inneren Tatsachen sind indes sen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 3.1, mit Hinweisen). Wäre die versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 13 1 V 51; 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a ; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 7 und 8 ).

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist – , in Kenntnis der un d gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche d ie Be antwortung der Fragen erschwe ren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin , die Abklärun gen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bis zum Beginn der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu 90 % im Aufgabenbereich

Haushalt und zu 10 % im Erwerbsbereich tätig gewesen sei. Ab April 2013 sei ihr die bisherige Tätig keit nicht mehr zumutbar gewesen. Der Gesundheitszustand habe sich jedoch verbessert und seit August 2013 sei ihr eine ausserhäusliche Erwerbs tätigkeit

im Umfang von 30-35 % wieder zumutbar. Den Haushalt habe sie trotz Erkran kung mit teilweisen Einschränkungen weiterführen können. Im Übrigen liege kein invalidisierendes psychisches Leiden vor. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, es sei falsch, sie als Teilzeiterwerbstätige mit einem ausserhäuslichen Arbeitspensum von 10 % zu qualifizieren, zumal sie aktuell trotz psychischer Erkrankung ein Arbeitspensum von 25 % innehabe. Sie habe in den Jahren 2011 und 2012 vor Eintritt des Gesundheitsschadens zudem wesentlich mehr als die aktuellen 25 % gearbeitet. Das Einkommen gemäss IK-Auszug deute auf ein Pensum im Bereich von 50 % hin. Aus dem IK-Auszug ergebe sich sodann, dass sie mit zunehmen dem Alter der Kinder auch ihr Pensum kontinuierlich erhöht habe. Heute seien die Kinder erwachsen und abgesehen von der jüngsten Tochter mit Jahrgang 1994 weggezogen. Die jüngste Tochter sei aber auf die Mutter auch nicht mehr angewiesen und ganztags berufstätig. Die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden ein Arbeitspensum von 80 %, allenfalls sogar von 100 %, wahrnehmen. Hinsichtlich des psychischen Leidens sei festzuhalten, dass nicht bloss eine höchstens mittelgradige depressive Episode, sondern eine depressive Störung vorliege, welche vom Verlauf her in ihrem Schweregrad schwankend verlaufe, mit Spitzen, die als schwer einzustufen seien. Die Arbeitsunfähigkeit betrage gemäss Gutachten 55-75 %, zum Zeitpunkt der Begutachtung 75 %. Ein derartiger Schweregrad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum von rund zwei Jahren könne nicht mehr als versicherungsrechtlich irrelevant bezeichnet werden. Gestützt auf das Gutachten sei somit im Erwerbs bereich von einer Einschränkung von 65 % auszugehen. Daraus ergebe sich auch eine Einschränkung im Haushaltsbereich, welche mittels Haushaltabklä rung quantitativ zu bestimmen sei (Urk. 1). 3.

Dr. Z.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 23. Oktober 2014 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode, initial schwer ab circa April 2013 mit starken Suizidgedanken, seither fluktuie render Verlauf mit Tendenz zur Besserung, aktuell mittelgradig ausgeprägte Symptomatik (ICD-10 F32.1) , auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die somatischen Diagnosen (aktenanamnestisch) Dia betes mellitus Typ II, Hypertonie und Hyperlipidämie (Urk. 7/34/18). In seiner Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, aktuell im Vordergrund stünden Kraftlosigkeit mit rascher Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkung sowie das Auftreten deutlich ausgeprägter Müdigkeit bereits nach kleinsten Anstrengun gen. Zudem lägen Traurigkeit, phasenweise Freudlosigkeit sowie eine deutliche Verminderung des Antriebs vor. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien im Kurzkontakt erhalten, jedoch trete im längeren Gespräch nach circa 20 Minuten eine gewisse Unkonzentriertheit und Erschöpfung auf. Ferner lägen ein deutlich vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen mit Schuldgefühlen gegenüber der Familie und Gefühlen von Wertlosigkeit, negative und pessi mis tische Zukunftsperspektiven sowie Schlafstörungen vor. C irca einmal pro Monat träten Suizidgedanken auf . Es bleibe festzuhalten, dass aufgrund fehlender somatischer Berichte un d Befunde eine klare Abgrenzung gewisser geschilderter Symptome (wie Müdigkeit, Appetitstörungen, Gewichtsverlust, Antriebsstörun gen oder Konzentrationsstörungen), wel che psychiatrisch als depressiv

impo nierten, gegenüber möglichen somatisch bedingten Symptome n nicht abschliessend möglich sei. Die Eigenanamnese und telefonische Auskunft der Hausärztin liessen als naheliegend erscheinen , dass die Behandlungsoptionen bezüglich der somatischen Diagnosen wie Diabetes oder Hypertonie nicht aus geschöpft seien. Eine ungenügende somatische Kontrolle und Behandlung bei Diabetes und Hypertonie könne bei ungenügender Behandlung einen Einfluss auf die Belastbarkeit und Vitalität der Beschwerdeführerin haben und somit auch die Arbeitsfähigkeit beeinflussen. Zudem hätten trotz neu angesetzter psy chiatrischer Medikation mit Lithium bislang keine Spiegelkontrollen stattgefun den, was jedoch zur optimalen Einstellung und Vermeidung von Intoxikationen unabdingbar sei (Urk. 7/34/19 f.). Hinsichtlich der Ressourcen führte Dr. Z.___ aus, die Beziehun g zum Ehemann und den 3 Kindern würde von der Beschwer deführerin als sehr stützend erlebt. Sie zeige auch, dass sie durch ihre Willens kraft in der Lage sei, ihr Arbeitspensum trotz Erschöpfung zu erbringen. Die Motivation dazu gründe nicht nur auf Angst vor Stellenverlust, sondern auch auf dem Wunsch nach einer gewissen Unabhängigkeit und sei somit als Res source zu betrachten. Sonst seien jedoch auffallend wenig persönliche Ressour cen vorhanden (Urk. 7/34/20). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, seit dem Klinikaustritt am 19. Juni 2013 bestehe eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 35 % +/- 10 %, aktuell 25 %. In der aktuellen Situation (mittelschwere depressive Episode) schöpfe die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit mit ihrem zeitlichen Pensum von durchschnittlich 2 ¼ Stunden täglich voll aus. Die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft werde aus rein psychiatrischer Sicht als optimal angepasste Tätigkeit betrachtet (Urk. 7/34/23 f.). 4.

4.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Exper tise gestellten Anforderungen zu erfüllen . So tätigte er sorgfältige, umf as sende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Das Gutachten erfüllt demnach alle rechtsprechungsgemäs sen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.7 ). Auf die gutachterliche Schlussfolgerung , wonach bei der Beschwerdeführer in aus psy chiatrischen Gründe n eine Arbeitsunfähigkeit von durchschni ttlich 6 5 % bestehe, kann indessen aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt wer den.

Dr. Z.___

wies klar darauf hin , dass aufgrund fehlender somatischer Berichte und Befunde eine klare Abgrenzung gewisser geschilderter Symptome (wie Müdigkeit, Appetitstörungen, Gewichtsverlust, Antriebsstörungen oder Kon zentrationsstörungen ), wel che psychiatrisch als depressiv

imponierten, gegen über möglichen somatisch bedingten Symptome n nicht abschliessend möglich sei. Dies erscheint aufgrund der Angabe n der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar. Sie gab an , sie messe ihren Blutzucker spiegel einmal täglich, jeweils morgens , und die Werte seien stets zu hoch bei circa 13-14 statt 5-6 ( Millimol pro Liter, mmol/l) . Auf die Frage nach einer Diät habe die Beschwer deführerin lediglich etwas ratlos und beschämt mit einem Zucken der Schultern reagiert . Beim zweiten Treffen gab sie an, der Blutzucker spiegel sei regelmässig zu hoch und die Werte würden zwischen 10-15 ( nmol /l) schwanken, es käme aber auch vor, dass die Wert e bei 18-20 ( nmol /l) lägen . Auf den Blutdruck angesprochen, habe die Beschwerdeführerin zur Auskunft gegeben , sie habe einige Zeit zu Hause selbständig gemessen, die Werte seien jedoch immer erhöht gewesen. Aufgrund stetig erhöhter Blutdruckwerte habe sie in der Folge aufge hört

zu messen („Keine Lust mehr zu messen“). Sie nehme eher selten Termine bei der Hausärztin wahr (zuletzt vor circa 2 Monaten ) , trotz des erhöhten Blut druckes und der erhöhten Blutzuckerwerte (Urk. 7/34/12). Ohne konsequente Senkung der Blutdruck- und Blutzuckerwerte kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden einer kör perlichen oder psychischen Ursache geschuldet sind. E s ist jedenfalls mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit einer adäquaten Behandlung der somatischen Beschwerden auch eine Verbesserung des Gesund heits zustandes erreicht werden k önnte . In diesem Sinne müsste die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgew i e sen werden .

Aller dings erweist sich eine Rückweisung als obsolet , weil die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen ist . 4.2

Wäre auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, ergäbe sich Folgendes: 4.2.1

Gemäss Dr. Z.___ ist der Beschwerdeführer in seit dem Klinikaustritt am 19. Juni 2013 eine der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit , mitunter auch die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft,

mit einem Pen sum von durchschnittlich 35 % zumutbar. Dies wurde von der Beschwerdefüh rerin nicht bestritten (Urk. 1). 4.2.2

Strittig und zu prüfen ist die Statusfrage. Die Beschwerdeführerin behauptete, ohne Gesundheitsschaden wäre sie zu 80 %, wenn nicht gar zu 100 %, arbeits tätig . Den Akten lässt sich entnehmen , dass die Beschwerdeführerin für die Y.___ AG ab dem 1. April 1997

und bis zum Eintritt des Gesundheitsscha dens

mit einem Arbeitspensum von 10 Stunden pro Woche tätig war

( vgl. den am 18. September 2013 ausgefüllten Fragebogen der Arbeitgeberin [ Urk. 7/6 ]; vgl. auch den IK-Auszug vom 20. September 2013 [Urk. 7/7] ). Dies entspricht einem Arbeitspensum von 23.81 Prozen t (ausgehend von einer 42 -Stundenwo che ; vgl. die Krankmeldung für die Kollektiv-Taggeldversicherung [ Urk. 7/9/2] ). Bei der Y.___ AG erzielte die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug im Jahr 2009 einen Lohn von Fr. 9‘655.--, im Jahr 2010 einen Lohn von Fr. 9‘962.--, im Jahr 2011 einen Lohn von Fr. 10‘013.-- und im Jahr 2012 einen Lohn von Fr. 10‘383.-- (Urk. 7/7/1; vgl. auch Urk. 7/6/8-10). Gemäss IK-Auszug erzielte sie zudem seit 1998 zeitweise geringfügige Einkünfte aus Nebenerwerb. Ab dem Jahr 2009 erhöhten sich die Einkünfte aus dem Nebenerwerb allerdings deutlich in folgendem Ausmass: Fr. 1‘990.-- im Jahr 2009, Fr. 2‘275.-- im Jahr 2010, Fr. 5 ‘ 161 .-- im Jahr 2011 und Fr.

E. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 ‘ 651 .-- im Jahr 2012 (Urk. 7/7/1). In Bezug auf das effektive Arbeitspensum machte die Beschwerdeführerin folgende Angaben: Gemäss Austrittsbericht vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/22/2) sowie Bericht vom 7. Februar 2014 (Urk. 7/18/3) der A.___ gab sie zur Aus kunft, 40-50 % als Reinigungskraft in zwei verschiedenen Agenturen zu arbei ten. Diese Angabe scheint aufgrund der im IK-Auszug angegebenen Einkünfte zuzutreffen. Fraglich bleibt jedoch , ob die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspen sum

ohne Gesundheitsschaden weiter erhöht hätte oder nicht. Die Kinder der Beschwerdeführerin vollendeten im Jahr 2009 das 25., 2 2. beziehungsweise 1 5. Altersjahr und im Jahr 2012 das 28., 2 5. beziehungsweise 18. Altersjahr. Im Zeitpunkt der Volljährigkeit aller Kinder war die Beschwerdeführerin noch immer mit einem Arbeitspensum von 40-50 % erwerbstätig. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie ihr Arbeitspensum danach weiter erhöht hätte. Das Vorbringen , sie würde ohne Gesundheitsschaden ein 80-100%iges Arbeitspen sum erfüllen, überzeugt vor dem beschriebenen Hintergrund somit nicht. Die Beschwerdeführerin ist

daher als Teil zeit erwerbstätige mit einer Aufteilung im Erwerbs- und Haushaltbereich von je 50 % zu qualifizieren. Demgemäss kommt zur Bemessung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode zur Anwendung, welche mit (nicht endgültigem) Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (7186/09) nicht grundsätzlich in Frage gestellt wurde (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_28/2016 vom 2 5. April 2016 E. 5.1 f. ), sondern bloss im Zusammen hang mit der Rentenaufhebung bei einer Versicherten, bei welcher davon aus gegangen wurde, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkung en nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein. Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Gesundheitsfall und einer 35%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. vorne E. 4.2.1) mit gesundheitlicher Beeinträch tigung resultiert eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 30 % ([50 % - 35 %] x 100 : 50). Bei einer Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von je 50 % ergibt sich somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 15 % (50 % x 30 %). Dies bedeutet, dass für einen anspruchsrelevanten Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 25 % gegeben sein müsste, was einer Einschränkung im Haushaltbereich von 50 % (25 % : 50 % ) entspräche. Eine derart hohe Einschränkung im Haus haltbereich erscheint mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als gegeben. Die Beschwer deführerin scheint einiges an Haushaltarbeiten erledigen zu können, gab sie doch anlässlich der Begutachtung an (Urk. 7/34/11), sie stehe durchschnittlich um 07.00 Uhr auf und erledige den Haushalt. Sie mache nicht viel, aber das Nötigste schaffe sie immer noch (Haushalt, Kochen). Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass die beiden ältesten Kinder nicht mehr zu Hause wohnen (Urk. 7/34/7) und sich die Beschwerdeführerin nur noch um einen Dreiperso nenhaushalt zu kümmern hat, plausibel. Kommt hinzu, dass es sowohl dem Ehemann als auch der jüngsten, noch zu Hause lebenden Tochter zuzumuten ist, die Beschwerdeführerin bei der Haushaltarbeit zu unterstützen. 4.3

Nach dem Gesagten liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. Im Ergeb nis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00287 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

15. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1965 geborene X.___ , welche Mutter dreier 1984, 1987 und 1994 geborener Kinder ist und über keine Berufsausbi ldung verfügt ,

reiste am 2. Juni 1990 in die Schweiz ein und war ab 1991 bei diversen Arbeitgebern als Reini gungskraft angestellt, bei der Y.___ AG ab dem 1. April 1997 in einem Teilzeitpensum . Am 12. September 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem 13. April 2013 bestehende schwere Depression mit Angstzuständen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2, Urk. 7/6 und Urk. 7/7). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und teilte der Versicherten am 3. Februar 2014 mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/17). Am 26. Juni 2014 vera nlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/31). Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, erstattete das Gutachten am 23. Oktober 2014 (Urk. 7/34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vo rbescheid vom 29. Oktober 2014 [ Urk. 7/37 ]; Einwand vom 19. Dezember 2014 [Urk. 7/40] ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Februar 2015 ab (Urk. 2 [ = Urk. 7/42]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. März 2015 Beschwerde und bea ntragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen bezüglich Anwendbarkeit der gemischten Methode sowie allenfalls bezüglich Einschränkung im Haushaltsbe reich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom

16. April 2015 (Urk. 6 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Besch werde, was der Beschwerdeführerin am 27. April 2015 angezeigt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbrin gen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge übten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Inva lidenversicherung [IVV]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinwei sen). Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Diese inneren Tatsachen sind indes sen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 3.1, mit Hinweisen). Wäre die versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 13 1 V 51; 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a ; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 E. 7 und 8 ). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist – , in Kenntnis der un d gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche d ie Be antwortung der Fragen erschwe ren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin , die Abklärun gen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bis zum Beginn der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu 90 % im Aufgabenbereich

Haushalt und zu 10 % im Erwerbsbereich tätig gewesen sei. Ab April 2013 sei ihr die bisherige Tätig keit nicht mehr zumutbar gewesen. Der Gesundheitszustand habe sich jedoch verbessert und seit August 2013 sei ihr eine ausserhäusliche Erwerbs tätigkeit

im Umfang von 30-35 % wieder zumutbar. Den Haushalt habe sie trotz Erkran kung mit teilweisen Einschränkungen weiterführen können. Im Übrigen liege kein invalidisierendes psychisches Leiden vor. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, es sei falsch, sie als Teilzeiterwerbstätige mit einem ausserhäuslichen Arbeitspensum von 10 % zu qualifizieren, zumal sie aktuell trotz psychischer Erkrankung ein Arbeitspensum von 25 % innehabe. Sie habe in den Jahren 2011 und 2012 vor Eintritt des Gesundheitsschadens zudem wesentlich mehr als die aktuellen 25 % gearbeitet. Das Einkommen gemäss IK-Auszug deute auf ein Pensum im Bereich von 50 % hin. Aus dem IK-Auszug ergebe sich sodann, dass sie mit zunehmen dem Alter der Kinder auch ihr Pensum kontinuierlich erhöht habe. Heute seien die Kinder erwachsen und abgesehen von der jüngsten Tochter mit Jahrgang 1994 weggezogen. Die jüngste Tochter sei aber auf die Mutter auch nicht mehr angewiesen und ganztags berufstätig. Die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden ein Arbeitspensum von 80 %, allenfalls sogar von 100 %, wahrnehmen. Hinsichtlich des psychischen Leidens sei festzuhalten, dass nicht bloss eine höchstens mittelgradige depressive Episode, sondern eine depressive Störung vorliege, welche vom Verlauf her in ihrem Schweregrad schwankend verlaufe, mit Spitzen, die als schwer einzustufen seien. Die Arbeitsunfähigkeit betrage gemäss Gutachten 55-75 %, zum Zeitpunkt der Begutachtung 75 %. Ein derartiger Schweregrad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum von rund zwei Jahren könne nicht mehr als versicherungsrechtlich irrelevant bezeichnet werden. Gestützt auf das Gutachten sei somit im Erwerbs bereich von einer Einschränkung von 65 % auszugehen. Daraus ergebe sich auch eine Einschränkung im Haushaltsbereich, welche mittels Haushaltabklä rung quantitativ zu bestimmen sei (Urk. 1). 3.

Dr. Z.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 23. Oktober 2014 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode, initial schwer ab circa April 2013 mit starken Suizidgedanken, seither fluktuie render Verlauf mit Tendenz zur Besserung, aktuell mittelgradig ausgeprägte Symptomatik (ICD-10 F32.1) , auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die somatischen Diagnosen (aktenanamnestisch) Dia betes mellitus Typ II, Hypertonie und Hyperlipidämie (Urk. 7/34/18). In seiner Beurteilung hielt Dr. Z.___ fest, aktuell im Vordergrund stünden Kraftlosigkeit mit rascher Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkung sowie das Auftreten deutlich ausgeprägter Müdigkeit bereits nach kleinsten Anstrengun gen. Zudem lägen Traurigkeit, phasenweise Freudlosigkeit sowie eine deutliche Verminderung des Antriebs vor. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien im Kurzkontakt erhalten, jedoch trete im längeren Gespräch nach circa 20 Minuten eine gewisse Unkonzentriertheit und Erschöpfung auf. Ferner lägen ein deutlich vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen mit Schuldgefühlen gegenüber der Familie und Gefühlen von Wertlosigkeit, negative und pessi mis tische Zukunftsperspektiven sowie Schlafstörungen vor. C irca einmal pro Monat träten Suizidgedanken auf . Es bleibe festzuhalten, dass aufgrund fehlender somatischer Berichte un d Befunde eine klare Abgrenzung gewisser geschilderter Symptome (wie Müdigkeit, Appetitstörungen, Gewichtsverlust, Antriebsstörun gen oder Konzentrationsstörungen), wel che psychiatrisch als depressiv

impo nierten, gegenüber möglichen somatisch bedingten Symptome n nicht abschliessend möglich sei. Die Eigenanamnese und telefonische Auskunft der Hausärztin liessen als naheliegend erscheinen , dass die Behandlungsoptionen bezüglich der somatischen Diagnosen wie Diabetes oder Hypertonie nicht aus geschöpft seien. Eine ungenügende somatische Kontrolle und Behandlung bei Diabetes und Hypertonie könne bei ungenügender Behandlung einen Einfluss auf die Belastbarkeit und Vitalität der Beschwerdeführerin haben und somit auch die Arbeitsfähigkeit beeinflussen. Zudem hätten trotz neu angesetzter psy chiatrischer Medikation mit Lithium bislang keine Spiegelkontrollen stattgefun den, was jedoch zur optimalen Einstellung und Vermeidung von Intoxikationen unabdingbar sei (Urk. 7/34/19 f.). Hinsichtlich der Ressourcen führte Dr. Z.___ aus, die Beziehun g zum Ehemann und den 3 Kindern würde von der Beschwer deführerin als sehr stützend erlebt. Sie zeige auch, dass sie durch ihre Willens kraft in der Lage sei, ihr Arbeitspensum trotz Erschöpfung zu erbringen. Die Motivation dazu gründe nicht nur auf Angst vor Stellenverlust, sondern auch auf dem Wunsch nach einer gewissen Unabhängigkeit und sei somit als Res source zu betrachten. Sonst seien jedoch auffallend wenig persönliche Ressour cen vorhanden (Urk. 7/34/20). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, seit dem Klinikaustritt am 19. Juni 2013 bestehe eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 35 % +/- 10 %, aktuell 25 %. In der aktuellen Situation (mittelschwere depressive Episode) schöpfe die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit mit ihrem zeitlichen Pensum von durchschnittlich 2 ¼ Stunden täglich voll aus. Die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft werde aus rein psychiatrischer Sicht als optimal angepasste Tätigkeit betrachtet (Urk. 7/34/23 f.). 4.

4.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Exper tise gestellten Anforderungen zu erfüllen . So tätigte er sorgfältige, umf as sende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Das Gutachten erfüllt demnach alle rechtsprechungsgemäs sen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.7 ). Auf die gutachterliche Schlussfolgerung , wonach bei der Beschwerdeführer in aus psy chiatrischen Gründe n eine Arbeitsunfähigkeit von durchschni ttlich 6 5 % bestehe, kann indessen aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt wer den.

Dr. Z.___

wies klar darauf hin , dass aufgrund fehlender somatischer Berichte und Befunde eine klare Abgrenzung gewisser geschilderter Symptome (wie Müdigkeit, Appetitstörungen, Gewichtsverlust, Antriebsstörungen oder Kon zentrationsstörungen ), wel che psychiatrisch als depressiv

imponierten, gegen über möglichen somatisch bedingten Symptome n nicht abschliessend möglich sei. Dies erscheint aufgrund der Angabe n der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar. Sie gab an , sie messe ihren Blutzucker spiegel einmal täglich, jeweils morgens , und die Werte seien stets zu hoch bei circa 13-14 statt 5-6 ( Millimol pro Liter, mmol/l) . Auf die Frage nach einer Diät habe die Beschwer deführerin lediglich etwas ratlos und beschämt mit einem Zucken der Schultern reagiert . Beim zweiten Treffen gab sie an, der Blutzucker spiegel sei regelmässig zu hoch und die Werte würden zwischen 10-15 ( nmol /l) schwanken, es käme aber auch vor, dass die Wert e bei 18-20 ( nmol /l) lägen . Auf den Blutdruck angesprochen, habe die Beschwerdeführerin zur Auskunft gegeben , sie habe einige Zeit zu Hause selbständig gemessen, die Werte seien jedoch immer erhöht gewesen. Aufgrund stetig erhöhter Blutdruckwerte habe sie in der Folge aufge hört

zu messen („Keine Lust mehr zu messen“). Sie nehme eher selten Termine bei der Hausärztin wahr (zuletzt vor circa 2 Monaten ) , trotz des erhöhten Blut druckes und der erhöhten Blutzuckerwerte (Urk. 7/34/12). Ohne konsequente Senkung der Blutdruck- und Blutzuckerwerte kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden einer kör perlichen oder psychischen Ursache geschuldet sind. E s ist jedenfalls mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit einer adäquaten Behandlung der somatischen Beschwerden auch eine Verbesserung des Gesund heits zustandes erreicht werden k önnte . In diesem Sinne müsste die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgew i e sen werden .

Aller dings erweist sich eine Rückweisung als obsolet , weil die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen ist . 4.2

Wäre auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen, ergäbe sich Folgendes: 4.2.1

Gemäss Dr. Z.___ ist der Beschwerdeführer in seit dem Klinikaustritt am 19. Juni 2013 eine der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Tätigkeit , mitunter auch die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft,

mit einem Pen sum von durchschnittlich 35 % zumutbar. Dies wurde von der Beschwerdefüh rerin nicht bestritten (Urk. 1). 4.2.2

Strittig und zu prüfen ist die Statusfrage. Die Beschwerdeführerin behauptete, ohne Gesundheitsschaden wäre sie zu 80 %, wenn nicht gar zu 100 %, arbeits tätig . Den Akten lässt sich entnehmen , dass die Beschwerdeführerin für die Y.___ AG ab dem 1. April 1997

und bis zum Eintritt des Gesundheitsscha dens

mit einem Arbeitspensum von 10 Stunden pro Woche tätig war

( vgl. den am 18. September 2013 ausgefüllten Fragebogen der Arbeitgeberin [ Urk. 7/6 ]; vgl. auch den IK-Auszug vom 20. September 2013 [Urk. 7/7] ). Dies entspricht einem Arbeitspensum von 23.81 Prozen t (ausgehend von einer 42 -Stundenwo che ; vgl. die Krankmeldung für die Kollektiv-Taggeldversicherung [ Urk. 7/9/2] ). Bei der Y.___ AG erzielte die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug im Jahr 2009 einen Lohn von Fr. 9‘655.--, im Jahr 2010 einen Lohn von Fr. 9‘962.--, im Jahr 2011 einen Lohn von Fr. 10‘013.-- und im Jahr 2012 einen Lohn von Fr. 10‘383.-- (Urk. 7/7/1; vgl. auch Urk. 7/6/8-10). Gemäss IK-Auszug erzielte sie zudem seit 1998 zeitweise geringfügige Einkünfte aus Nebenerwerb. Ab dem Jahr 2009 erhöhten sich die Einkünfte aus dem Nebenerwerb allerdings deutlich in folgendem Ausmass: Fr. 1‘990.-- im Jahr 2009, Fr. 2‘275.-- im Jahr 2010, Fr. 5 ‘ 161 .-- im Jahr 2011 und Fr. 9 ‘ 651 .-- im Jahr 2012 (Urk. 7/7/1). In Bezug auf das effektive Arbeitspensum machte die Beschwerdeführerin folgende Angaben: Gemäss Austrittsbericht vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/22/2) sowie Bericht vom 7. Februar 2014 (Urk. 7/18/3) der A.___ gab sie zur Aus kunft, 40-50 % als Reinigungskraft in zwei verschiedenen Agenturen zu arbei ten. Diese Angabe scheint aufgrund der im IK-Auszug angegebenen Einkünfte zuzutreffen. Fraglich bleibt jedoch , ob die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspen sum

ohne Gesundheitsschaden weiter erhöht hätte oder nicht. Die Kinder der Beschwerdeführerin vollendeten im Jahr 2009 das 25., 2 2. beziehungsweise 1 5. Altersjahr und im Jahr 2012 das 28., 2 5. beziehungsweise 18. Altersjahr. Im Zeitpunkt der Volljährigkeit aller Kinder war die Beschwerdeführerin noch immer mit einem Arbeitspensum von 40-50 % erwerbstätig. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie ihr Arbeitspensum danach weiter erhöht hätte. Das Vorbringen , sie würde ohne Gesundheitsschaden ein 80-100%iges Arbeitspen sum erfüllen, überzeugt vor dem beschriebenen Hintergrund somit nicht. Die Beschwerdeführerin ist

daher als Teil zeit erwerbstätige mit einer Aufteilung im Erwerbs- und Haushaltbereich von je 50 % zu qualifizieren. Demgemäss kommt zur Bemessung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode zur Anwendung, welche mit (nicht endgültigem) Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (7186/09) nicht grundsätzlich in Frage gestellt wurde (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_28/2016 vom 2 5. April 2016 E. 5.1 f. ), sondern bloss im Zusammen hang mit der Rentenaufhebung bei einer Versicherten, bei welcher davon aus gegangen wurde, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkung en nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein. Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Gesundheitsfall und einer 35%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. vorne E. 4.2.1) mit gesundheitlicher Beeinträch tigung resultiert eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 30 % ([50 % - 35 %] x 100 : 50). Bei einer Aufteilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von je 50 % ergibt sich somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 15 % (50 % x 30 %). Dies bedeutet, dass für einen anspruchsrelevanten Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 25 % gegeben sein müsste, was einer Einschränkung im Haushaltbereich von 50 % (25 % : 50 % ) entspräche. Eine derart hohe Einschränkung im Haus haltbereich erscheint mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als gegeben. Die Beschwer deführerin scheint einiges an Haushaltarbeiten erledigen zu können, gab sie doch anlässlich der Begutachtung an (Urk. 7/34/11), sie stehe durchschnittlich um 07.00 Uhr auf und erledige den Haushalt. Sie mache nicht viel, aber das Nötigste schaffe sie immer noch (Haushalt, Kochen). Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass die beiden ältesten Kinder nicht mehr zu Hause wohnen (Urk. 7/34/7) und sich die Beschwerdeführerin nur noch um einen Dreiperso nenhaushalt zu kümmern hat, plausibel. Kommt hinzu, dass es sowohl dem Ehemann als auch der jüngsten, noch zu Hause lebenden Tochter zuzumuten ist, die Beschwerdeführerin bei der Haushaltarbeit zu unterstützen. 4.3

Nach dem Gesagten liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. Im Ergeb nis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro