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IV.2015.00283

Berufliche Massnahmen sind angezeigt, relevanter Gesundheitsschaden ist ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2015-12-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1978 geborene X.___ meldete sich erstmals am

18. Juni 1999 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug (Be rufs beratung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 25. Januar 2000 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/ 12). Die revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente per 31. März 2000 ergab weiter hin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 25. Oktober 2000 mit (Urk.

7/20). 1.2

Am 22. Februar 2001 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle sinngemäss ein Ge such um berufliche Massnahmen (Urk. 7/21). Darauf hin nahm die IV-Stelle eine Überprüfung des Leistungsanspruches vor , wozu sie einen Arztbericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

1. Mai 2001 einholte (Urk. 7/ 23)

und berufliche Abklärungen tätigte

(Urk. 7/26 - 29 ) .

Sie kam zum Schluss, dass sich die Versicherte

zurzeit nicht in der Lage fühle , auf berufliche Massnahmen einzusteigen, weshalb sie das Leistungsbe geh ren abschrieb (Urk. 7/30) . 1.3

Per April 2003 nahm die IV-Stelle eine weitere revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruches vor. Sie holte einen Arztbericht von Dr. Y.___ vom

10. Juli 2003 (Urk. 7/40) ein und nahm aufgrund der Angaben im Arztbericht berufliche Abklärungen vor

(Urk. 7/41-45, Urk. 7/47) .

Mit Verfügung vom 2. Februar 2004 (Urk. 7/48)

verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen , da d er Ver sicherte n aufgrund ih res Gesundheitszustandes keine be ruflichen Massnahmen möglich sei en. Da raufhin liess die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen (Urk. 7/51). D ie Versicherte wurde zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % als im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert .

Dabei wurde im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 1,8  % fest gehalten, was zu einer Behinderung in diesem Bereich von 0,9 % führte (vgl. Urk. 7/51/6) . Im Erwerbsbereich wurde von einer 100%igen Einschränkung aus gegangen, was zu einem Invaliditätsgrad in diesem Bereich von 50 % führte (vgl. Urk. 7/52/2) .

Dementsprechend verfügte die IV-Stelle die Her absetzung der ganzen a uf eine halbe Invalidenrente

bei einem Invaliditätsgrad von 51 % ab 1.

Dezember 2004

(Urk. 7/53 -5 5 ) .

1. 4

Am 30. Oktober 2007 leitete die IV-Stelle ein weitere s Revision sverfahren ein (Urk. 7/61) , wozu sie medizinische Berichte (Urk. 7/62, Urk. 7/66) und einen IK- Aus zug (Urk. 7/63) ein holte ,

die Versicherte durch Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 2. Juli 2008 un tersuchen liess

(Gutachten vom 21. Juli 2008; Urk. 7/71)

und

am 26 . August 2008 eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch führen liess (Haushaltsabklärungsbericht vom 2. September 2008, Urk. 7/72) .

Dabei qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte neu als zu 100 % im Aufga ben bereich Tätige und ging von eine r Einschränkung und somit von einem Inva li di tätsgrad von 26 , 75 % a us (Urk. 7/74/4). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente ein (Urk. 7/77). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1. 5

Am 18. Oktober 2011 meldete sich die Versicherte unter Angabe einer Erkran kung seit 1998 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Be ruf liche Integration / Rente) an (Urk. 7/ 85- 86).

Dazu holte die IV-Stelle einen Arzt bericht ein (Urk. 7/94). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2012 teilte sie mit, dass

sie auf das neue Leistungsbegehren nicht eintrete n werde (Urk. 7/97). Hier gegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, am 27. März 2012 Einwand erheben (Urk. 7/101), welchen er am 22. Mai 2012 er gänzte (Urk. 7/106) . Hierauf liess die IV-Stelle die Versicherte am 20. März 2013

durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Gutachten vom 25. März 2013 ; Urk. 7/122, vgl. Urk. 7/124) und am

10. Dezember 2013 führte sie eine Haushaltsabklärung bei der Versi cherten durch

( Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Januar 2014; Urk. 7/136). Die Abklä rungs person

kam zum Schluss, dass die Versicherte als zu 50 % im Erwerbsbereich Tätige und zu 50 % im Aufgabenbereich Tätige zu qualifi zieren sei (Urk. 7/136/4), wobei sie im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 6 % er mittelte (Urk. 7/136/8). Am 13. Oktober 2014 erliess die IV-Stelle einen neuen Vor bescheid, mit welchem

sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht stellte

(Urk. 7/138). Hiergegen liess die Versicherte am 11. November 2014 Ein wand erheben (Urk. 7/139). Am

2. Februar 2015

verfügte die IV-Stelle im an ge kündigten Sinne und verneinte einen Anspruch auf berufliche Mass nah men und auf eine Invalidenrente

(Urk. 7/143 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) liess die Versicherte am

4. März 2015 Beschwerde erheben und beantrag e n , die Verfügung sei aufzuhe ben , d ie Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere berufliche Massnahmen vorzunehmen, allenfalls nach Durchführung dieser eine Rente auszurichten .

A lles unter Kosten- und Entschä digungsfolge z u Lasten der Beschwerdegegnerin . In prozessualer Hinsicht ersuch te sie um Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Gehring

(Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 22. April 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 27. April 2015 be willigte das Ge richt de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihr Rech t sanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter und stellte ih r die Beschwerdeantwort zu

(Urk. 8).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben ge mäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in me dizi ni schen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d). 1.3

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 1.4

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, so fern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Ab schluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, d ie vorhan de nen gesundheitlichen Einschränkungen seien

ü berwindbar. Soziale Belastungs faktoren seien invaliditätsfremd und könnte n nicht berücksichtigt werden. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei daher nicht ausgewiesen. Für die Stellen suche sei die Arbeitslosenversicherung zu ständig, da auch bei der Stellensuche keine gesundheitliche Einschränkung be stehe. In der Beschwerdeantwort führte sie zudem

aus, selbst wenn die Überwindbarkeit verneint würde, würde kein An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf be rufliche Massnahmen , bestehen. Dr. A.___ habe in seinem psychiatrischen Gutach ten vom 25. März 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert. Gemäss dem Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 21. Januar 2014 sei die Be schwer de führerin lediglich als zu 50 % erwerbstätig qualifiziert worden . S omit liege im Erwerbsbereich keine Einschränkung vor. Insgesamt würde zudem un ter Be rüc k sichtigung der Einschränkung im Haushalt ein Invaliditätsgrad von ledig lich 3 % resultieren (Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift vom 4. März 2015 (Urk. 1) aus führen, a us den medizinischen Berichten, insbesonder e au s dem Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abg e leitet werden, dass psychosoziale Um stän de in dem Sinne einen relevanten Einfluss auf die Gesundheitsschädigung hätten, dass die Be schwerdeführerin bei deren Wegfallen wieder vollständig einsatz fähig

wär e . Hinzu komme, dass nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprech ung der Umstand allein, dass psy chosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesund heitsschädigung eine Rolle spiel t en, deren An spruchs erheblichkeit nicht tangie re. Eine invalidisierende Gesundheitsschä di gung könne nur dann verneint werden, wenn der medizinische Gutachter im Wesent lichen nur Befunde erhebe, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Belastungen aufg ing en. Die von der Beschwerdegegnerin genannten angebli chen psychosozialen Faktoren (Übergewicht und geringes Selbstwertgefühl) seien zu dem keine solchen. Es handle sich dabei um einen psychopathologischen Be fund, welcher sich im Rahmen der diagnostizierten Krankheitsbilder ergebe. Es sei somit sowohl aus medizinischen als auch versicherungsrechtlichen Gründen ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen . Die Beschwerdeführerin leide an einer Per sönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen und sei

hin sichtlich jegliche r

T ätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig . Sowohl im Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2008 als auch im Gutachten von Dr. A.___ werde die Notwendigkeit beruflicher Massnah men postuliert. Zudem erachte l etzterer diese Massn ahmen durchaus als er folgsversprechend . Die gute Motiva tion der Beschwerdeführerin zeige sich da ran, dass sie wiederholt an vom Sozial amt organisierten Eingliederungsmass nahmen teilgenommen habe. Grund sätzlich wäre d ie Beschwerde gegn erin bereits im Jahr 2008 – b e v or die Rente eingestellt worden sei – verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht

über genügend Ressourcen zur Selbsteingliederung und sei auf die Unterstüt zung der Invalidenversiche rung angewiesen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Rest arbeitsfähigkeit von lediglich 70 %. Im Rahmen der beruflichen Massnah men sei auch abzuklären, ob allenfalls Anspruch auf eine berufliche Erstausbil dung be stehe. 3 .

3 .1

Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 25. März 2013 (Urk.

7/122) ist als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Per sönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen (ICD 10 F60.3) zu entneh men. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind anamnestische Essattacken (ICD 10 F50.4) aufgeführt (Urk. 7/122/12 ) . Aus versicherungsme di zi nischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet für ungelernte berufliche Tätigkeiten unverändert eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (ent sprechend dem Psychiatri schen Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2008 (vgl. Urk. 7/ 71 ). Eine rele vante Veränderung des psychischen Gesundheitszu standes seither sei nicht fest zustellen. Die Arbeitsfähigkeit werde durch Schwie rigkeiten im interperso nellen Kontakt, eine Störung der Emotionsregulation mit einem Mangel an An passungs - und Teamfähigkeit und eine niedrige Frustra tions toleranz und Schwierigkeiten mit der Tagesstruktur beziehungsweise Zuver lässigkeit

eingeschränkt . Das Ausmass dieser Einschränkungen sei jedoch stark abhängig von psy chosozialen Belastungsfaktoren und werde von diesen ge triggert . Derzeit scheine sich dieser Aspekt bei der Beschwerdeführerin eher günstig darzustellen. Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht indi ziert und in Anbetracht der guten Motiva ti on der Beschwerdeführerin gegebe nen falls auch er folgversprechend . 3.2

Im Schreiben vom 17. Mai 2013 (Urk. 7/124) , womit Dr. A.___ die Rück frage zu seinem Gutachten vom 25. März 2013 beantwortete , hielt er fest, de r Beschwerdeführe rin

sei aus psychiatrischer Sicht infolge der Persönlichkeits stö rung mit emotional-instabilen Zügen (ICD 10 F60.3) für ungelernte berufliche Tätigkeiten unverän dert eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu atte stieren. Die Be schwerdeführerin habe keine Berufsausbildung absolviert. Nach der Schulzeit habe sie zwei Jahre lang zu 100 % im Gastronomie-Bereich als Serviertochter gearbeitet. 1995 habe sie sich über mehrere Monate in B.___ aufgehalte n und nach der Rückkehr in die Schweiz habe sie stundenweise als Rei nigungs kraft gearbeitet. In der Folgezeit seien vom Sozialamt diverse Beschäf tigungsprogramme vermittelt worden . Z uletzt sei sie von Mai bis Okto ber 2012 in einem 50% - Pensum als Lagerarbeiterin tätig gewesen. Zukünftig möchte sie sich eine Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft suchen oder wieder an einem Beschäftigungsprogramm des Sozialamtes teilnehmen. Für eine Tätigkeit im geschützten Bereich fühle sie sich „zu gesund“, dort sei sie „nicht am richti gen Platz“ .

Bei einer leidensangepassten Tätigkeit und im Sinne einer Alternative zu den bisherigen Arbeitsstellen, bei denen die Beschwerdeführerin Hilfsarbeiten ver richtet habe , müsse zwangsläufig an eine Beschäftigung im geschützten Bereich gedacht werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass de r Beschwerdeführerin trotz bestehender Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen einfa che Hilfsarbeiten in der freien Wirtschaft im genannten Arbeitspensum zu mutbar seien. Festzuhalten sei, dass die Persönlichkeitsstörung mit überwiegen der Wahr scheinlichkeit bereits bestanden habe, als die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre in einem 100% - Pensum im Gastronomie-Bereich beschäftigt ge wesen sei. Der Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis bezie hungsweise im Aufgabenbereich entspreche auch dem Grad der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und betrage 70 % . 3 . 3

Im Haushaltsbericht vom 21. Januar 2014 (Urk. 7/136) hielt die Abklärungsper son fest, dass die Beschwerdeführerin s eit Mai 2013 wieder als Lagermitarbeite rin

im C.___ zu 50 % arbeite . Sie montiere div erse Teile zusammen .

4.

Bei der von Dr. A.___ gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen (ICD 10 F60.3), handelt es sich um einen eigenstän digen Befund, bei welchem gegebenenfalls psychosoziale Belastungsfaktoren bei deren Entstehung eine Rolle spielten. Dass es sich um eine verselbständigte Di agnose handelt, wird in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) auch dadurch klar, dass Dr. A.___ gestützt auf diese Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestierte

(Urk. 7/124/2).

Die psychosozialen Belastungsfaktoren nannte Dr. A.___ nur im Zusammenhang mit dem Aus mass der Einschränkungen, wobei er derzeit von geringen psychosozialen Belas tungsfaktoren ausging (Urk. 7/122/16) . Somit stehe n die psychosozialen Belas tungs faktoren im Hintergrund und ein verselbständigter Gesundheitsscha den ist ausgewiesen.

Es ist deshalb von einem von den psychosozialen Belastungsfaktoren verselb ständigten Gesundheitsschaden auszugehen, woraus eine 30%ige Ar beitsun fähig keit sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit resultiert. Daher liegt ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden vor, weshalb der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht per se ver weigert werden kann. 5. 5.1

Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, das s der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhält nis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme der Versicherten auch zumutbar sein (Urteil des ehe maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. Novem ber 2003, I 794/02, E .

2 mit Hinweisen). Die Eingliederungsfähig keit der versi cherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hin sicht rechts ge nüglich erstellt sein

(vgl. AHI 1997 S. 82 Erw . 2b/ aa ). 5.2

Für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG reicht der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit; sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG) oder gar zur Invalidität ( Art. 8 ATSG) verdichtet haben; insofern ist der Arbeitsvermittlungsanspruch gegenüber der von der Invalidenversicherung sonst grundsätzlich verlangten Voraussetzung der (leistungsspezifischen) Inva lidität losgelöst ( vgl. Urteil vom 15. Februar 2013, 9C_236/2012 E. 3.7, Ulrich

Meyer / Marco

Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

2. Auflage, Zürich Basel Genf , 2014,

Art. 18 N. 3 ) .

D ie Beschwerdeführer i n arbeitet bei der C.___ als Lagermitar beiterin zu 50 % und erzielt gemäss eigenen Angaben ein geringfügiges Ein kommen (Urk. 7/136/2-3). Somit ist sie nicht auf dem

a llgemeine n Arbeitsmarkt integriert .

Aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 30 % und der Tat sache, dass die Beschwerdeführerin bei der C.___ tatsäch lich einer Tätigkeit nachgeht, womit ihr Eingliederungswille nachgewiesen ist , sind

Arbeitsvermittlungsmassnahmen angezeigt. Die Argumentation der Be schwerde gegnerin geht fehl, wenn sie ausführt, die Beschwerdeführerin sei le diglich als zu 50 % im Erwerbsbereich Tätige zu qualifizieren und daher liege im Er werbs bereich keine Einschränkung vor. 5. 3

Ob eine erstmalige berufliche Ausbildung angezeigt ist, hängt n ach

dem Geset zeswortlau t und der Rechtsprechung davon ab , ob die Versicherte vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht. Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Be tracht. Ein e solche ist gegeben, wenn die Versicherte bereits während sechs Mo naten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invaliden rente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 110 V 263 E. 1a und 1e).

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine berufliche Ausbildung . Dem IK-Aus zug ist für das Jahr 199 7 (Juni bis Dezember) lediglich ein Einkommen von Fr. 1‘379.-- zu entnehmen, welches die Beschwerdeführerin im Service des Restaurants D.___ in E.___ verdiente.

Diese Angabe steht jedoch im Widerspruch zu den von ihr gemachten Angaben , sie habe von 1995 bis 1997 zu 100 % gearbeitet und dabei von Juli 1996 bis Dezember 1996 beim Restau rant F.___ in G.___ bei H.___ monatlich Fr. 1‘700. -- und im Jahre 1997 von Mai bis August beim Restaurant D.___ in E.___

monatlich Fr. 1‘500. -- verdient (vgl.

Urk. 7/2/4 , Urk. 7/122/10 , Urk. 7/136/2) .

Da die An gaben widersprüchlich sind, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls abzuklären, ob eine erstmalige berufliche Ausbildung angezeigt ist , oder ob die Beschwer deführerin bereits eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit ausübte. 5. 4

Die Sache ist daher

mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Abklärung und unter Mitwirkung der Beschwer de füh rerin prüft, welche beruflichen Massnahmen in Frage kommen , und an schlies send eine entsprechende Verfügung erl ässt . In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufzu heben. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleitungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Rechtsanwalt Gehring macht mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 (Urk. 12) einen Aufwand von 9 , 7 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 87.30 geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen er scheint . Die Prozessentschädigung ist daher

auf Fr. 2‘ 4 00.-- (inklusive Mehr wert steuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. Februar 2015 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese

im Sinne der Erwägungen

vorgehe . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 4 00 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahl en. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Invalide o der von einer Invalidität (Art.

E. 1.3 Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2).

E. 1.4 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, so fern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Ab schluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, d ie vorhan de nen gesundheitlichen Einschränkungen seien

ü berwindbar. Soziale Belastungs faktoren seien invaliditätsfremd und könnte n nicht berücksichtigt werden. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei daher nicht ausgewiesen. Für die Stellen suche sei die Arbeitslosenversicherung zu ständig, da auch bei der Stellensuche keine gesundheitliche Einschränkung be stehe. In der Beschwerdeantwort führte sie zudem

aus, selbst wenn die Überwindbarkeit verneint würde, würde kein An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf be rufliche Massnahmen , bestehen. Dr. A.___ habe in seinem psychiatrischen Gutach ten vom 25. März 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert. Gemäss dem Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 21. Januar 2014 sei die Be schwer de führerin lediglich als zu 50 % erwerbstätig qualifiziert worden . S omit liege im Erwerbsbereich keine Einschränkung vor. Insgesamt würde zudem un ter Be rüc k sichtigung der Einschränkung im Haushalt ein Invaliditätsgrad von ledig lich 3 % resultieren (Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift vom 4. März 2015 (Urk. 1) aus führen, a us den medizinischen Berichten, insbesonder e au s dem Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abg e leitet werden, dass psychosoziale Um stän de in dem Sinne einen relevanten Einfluss auf die Gesundheitsschädigung hätten, dass die Be schwerdeführerin bei deren Wegfallen wieder vollständig einsatz fähig

wär e . Hinzu komme, dass nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprech ung der Umstand allein, dass psy chosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesund heitsschädigung eine Rolle spiel t en, deren An spruchs erheblichkeit nicht tangie re. Eine invalidisierende Gesundheitsschä di gung könne nur dann verneint werden, wenn der medizinische Gutachter im Wesent lichen nur Befunde erhebe, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Belastungen aufg ing en. Die von der Beschwerdegegnerin genannten angebli chen psychosozialen Faktoren (Übergewicht und geringes Selbstwertgefühl) seien zu dem keine solchen. Es handle sich dabei um einen psychopathologischen Be fund, welcher sich im Rahmen der diagnostizierten Krankheitsbilder ergebe. Es sei somit sowohl aus medizinischen als auch versicherungsrechtlichen Gründen ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen . Die Beschwerdeführerin leide an einer Per sönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen und sei

hin sichtlich jegliche r

T ätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig . Sowohl im Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2008 als auch im Gutachten von Dr. A.___ werde die Notwendigkeit beruflicher Massnah men postuliert. Zudem erachte l etzterer diese Massn ahmen durchaus als er folgsversprechend . Die gute Motiva tion der Beschwerdeführerin zeige sich da ran, dass sie wiederholt an vom Sozial amt organisierten Eingliederungsmass nahmen teilgenommen habe. Grund sätzlich wäre d ie Beschwerde gegn erin bereits im Jahr 2008 – b e v or die Rente eingestellt worden sei – verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht

über genügend Ressourcen zur Selbsteingliederung und sei auf die Unterstüt zung der Invalidenversiche rung angewiesen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Rest arbeitsfähigkeit von lediglich 70 %. Im Rahmen der beruflichen Massnah men sei auch abzuklären, ob allenfalls Anspruch auf eine berufliche Erstausbil dung be stehe. 3 .

3 .1

Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 25. März 2013 (Urk.

7/122) ist als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Per sönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen (ICD 10 F60.3) zu entneh men. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind anamnestische Essattacken (ICD 10 F50.4) aufgeführt (Urk. 7/122/12 ) . Aus versicherungsme di zi nischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet für ungelernte berufliche Tätigkeiten unverändert eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (ent sprechend dem Psychiatri schen Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2008 (vgl. Urk. 7/ 71 ). Eine rele vante Veränderung des psychischen Gesundheitszu standes seither sei nicht fest zustellen. Die Arbeitsfähigkeit werde durch Schwie rigkeiten im interperso nellen Kontakt, eine Störung der Emotionsregulation mit einem Mangel an An passungs - und Teamfähigkeit und eine niedrige Frustra tions toleranz und Schwierigkeiten mit der Tagesstruktur beziehungsweise Zuver lässigkeit

eingeschränkt . Das Ausmass dieser Einschränkungen sei jedoch stark abhängig von psy chosozialen Belastungsfaktoren und werde von diesen ge triggert . Derzeit scheine sich dieser Aspekt bei der Beschwerdeführerin eher günstig darzustellen. Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht indi ziert und in Anbetracht der guten Motiva ti on der Beschwerdeführerin gegebe nen falls auch er folgversprechend . 3.2

Im Schreiben vom 17. Mai 2013 (Urk. 7/124) , womit Dr. A.___ die Rück frage zu seinem Gutachten vom 25. März 2013 beantwortete , hielt er fest, de r Beschwerdeführe rin

sei aus psychiatrischer Sicht infolge der Persönlichkeits stö rung mit emotional-instabilen Zügen (ICD 10 F60.3) für ungelernte berufliche Tätigkeiten unverän dert eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu atte stieren. Die Be schwerdeführerin habe keine Berufsausbildung absolviert. Nach der Schulzeit habe sie zwei Jahre lang zu 100 % im Gastronomie-Bereich als Serviertochter gearbeitet. 1995 habe sie sich über mehrere Monate in B.___ aufgehalte n und nach der Rückkehr in die Schweiz habe sie stundenweise als Rei nigungs kraft gearbeitet. In der Folgezeit seien vom Sozialamt diverse Beschäf tigungsprogramme vermittelt worden . Z uletzt sei sie von Mai bis Okto ber 2012 in einem 50% - Pensum als Lagerarbeiterin tätig gewesen. Zukünftig möchte sie sich eine Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft suchen oder wieder an einem Beschäftigungsprogramm des Sozialamtes teilnehmen. Für eine Tätigkeit im geschützten Bereich fühle sie sich „zu gesund“, dort sei sie „nicht am richti gen Platz“ .

Bei einer leidensangepassten Tätigkeit und im Sinne einer Alternative zu den bisherigen Arbeitsstellen, bei denen die Beschwerdeführerin Hilfsarbeiten ver richtet habe , müsse zwangsläufig an eine Beschäftigung im geschützten Bereich gedacht werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass de r Beschwerdeführerin trotz bestehender Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen einfa che Hilfsarbeiten in der freien Wirtschaft im genannten Arbeitspensum zu mutbar seien. Festzuhalten sei, dass die Persönlichkeitsstörung mit überwiegen der Wahr scheinlichkeit bereits bestanden habe, als die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre in einem 100% - Pensum im Gastronomie-Bereich beschäftigt ge wesen sei. Der Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis bezie hungsweise im Aufgabenbereich entspreche auch dem Grad der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und betrage 70 % . 3 . 3

Im Haushaltsbericht vom 21. Januar 2014 (Urk. 7/136) hielt die Abklärungsper son fest, dass die Beschwerdeführerin s eit Mai 2013 wieder als Lagermitarbeite rin

im C.___ zu 50 % arbeite . Sie montiere div erse Teile zusammen .

4.

Bei der von Dr. A.___ gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen (ICD 10 F60.3), handelt es sich um einen eigenstän digen Befund, bei welchem gegebenenfalls psychosoziale Belastungsfaktoren bei deren Entstehung eine Rolle spielten. Dass es sich um eine verselbständigte Di agnose handelt, wird in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) auch dadurch klar, dass Dr. A.___ gestützt auf diese Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestierte

(Urk. 7/124/2).

Die psychosozialen Belastungsfaktoren nannte Dr. A.___ nur im Zusammenhang mit dem Aus mass der Einschränkungen, wobei er derzeit von geringen psychosozialen Belas tungsfaktoren ausging (Urk. 7/122/16) . Somit stehe n die psychosozialen Belas tungs faktoren im Hintergrund und ein verselbständigter Gesundheitsscha den ist ausgewiesen.

Es ist deshalb von einem von den psychosozialen Belastungsfaktoren verselb ständigten Gesundheitsschaden auszugehen, woraus eine 30%ige Ar beitsun fähig keit sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit resultiert. Daher liegt ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden vor, weshalb der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht per se ver weigert werden kann. 5.

E. 5 Am 18. Oktober 2011 meldete sich die Versicherte unter Angabe einer Erkran kung seit 1998 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Be ruf liche Integration / Rente) an (Urk. 7/ 85- 86).

Dazu holte die IV-Stelle einen Arzt bericht ein (Urk. 7/94). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2012 teilte sie mit, dass

sie auf das neue Leistungsbegehren nicht eintrete n werde (Urk. 7/97). Hier gegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, am 27. März 2012 Einwand erheben (Urk. 7/101), welchen er am 22. Mai 2012 er gänzte (Urk. 7/106) . Hierauf liess die IV-Stelle die Versicherte am 20. März 2013

durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Gutachten vom 25. März 2013 ; Urk. 7/122, vgl. Urk. 7/124) und am

10. Dezember 2013 führte sie eine Haushaltsabklärung bei der Versi cherten durch

( Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Januar 2014; Urk. 7/136). Die Abklä rungs person

kam zum Schluss, dass die Versicherte als zu 50 % im Erwerbsbereich Tätige und zu 50 % im Aufgabenbereich Tätige zu qualifi zieren sei (Urk. 7/136/4), wobei sie im Haushaltsbereich eine Einschränkung von

E. 5.1 Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art.

E. 5.2 Für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG reicht der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit; sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG) oder gar zur Invalidität ( Art.

E. 6 % er mittelte (Urk. 7/136/8). Am 13. Oktober 2014 erliess die IV-Stelle einen neuen Vor bescheid, mit welchem

sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht stellte

(Urk. 7/138). Hiergegen liess die Versicherte am 11. November 2014 Ein wand erheben (Urk. 7/139). Am

2. Februar 2015

verfügte die IV-Stelle im an ge kündigten Sinne und verneinte einen Anspruch auf berufliche Mass nah men und auf eine Invalidenrente

(Urk. 7/143 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) liess die Versicherte am

4. März 2015 Beschwerde erheben und beantrag e n , die Verfügung sei aufzuhe ben , d ie Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere berufliche Massnahmen vorzunehmen, allenfalls nach Durchführung dieser eine Rente auszurichten .

A lles unter Kosten- und Entschä digungsfolge z u Lasten der Beschwerdegegnerin . In prozessualer Hinsicht ersuch te sie um Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Gehring

(Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 22. April 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 27. April 2015 be willigte das Ge richt de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihr Rech t sanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter und stellte ih r die Beschwerdeantwort zu

(Urk. 8).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) verdichtet haben; insofern ist der Arbeitsvermittlungsanspruch gegenüber der von der Invalidenversicherung sonst grundsätzlich verlangten Voraussetzung der (leistungsspezifischen) Inva lidität losgelöst ( vgl. Urteil vom 15. Februar 2013, 9C_236/2012 E. 3.7, Ulrich

Meyer / Marco

Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

2. Auflage, Zürich Basel Genf , 2014,

Art. 18 N. 3 ) .

D ie Beschwerdeführer i n arbeitet bei der C.___ als Lagermitar beiterin zu 50 % und erzielt gemäss eigenen Angaben ein geringfügiges Ein kommen (Urk. 7/136/2-3). Somit ist sie nicht auf dem

a llgemeine n Arbeitsmarkt integriert .

Aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 30 % und der Tat sache, dass die Beschwerdeführerin bei der C.___ tatsäch lich einer Tätigkeit nachgeht, womit ihr Eingliederungswille nachgewiesen ist , sind

Arbeitsvermittlungsmassnahmen angezeigt. Die Argumentation der Be schwerde gegnerin geht fehl, wenn sie ausführt, die Beschwerdeführerin sei le diglich als zu 50 % im Erwerbsbereich Tätige zu qualifizieren und daher liege im Er werbs bereich keine Einschränkung vor. 5. 3

Ob eine erstmalige berufliche Ausbildung angezeigt ist, hängt n ach

dem Geset zeswortlau t und der Rechtsprechung davon ab , ob die Versicherte vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht. Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Be tracht. Ein e solche ist gegeben, wenn die Versicherte bereits während sechs Mo naten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invaliden rente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 110 V 263 E. 1a und 1e).

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine berufliche Ausbildung . Dem IK-Aus zug ist für das Jahr 199 7 (Juni bis Dezember) lediglich ein Einkommen von Fr. 1‘379.-- zu entnehmen, welches die Beschwerdeführerin im Service des Restaurants D.___ in E.___ verdiente.

Diese Angabe steht jedoch im Widerspruch zu den von ihr gemachten Angaben , sie habe von 1995 bis 1997 zu 100 % gearbeitet und dabei von Juli 1996 bis Dezember 1996 beim Restau rant F.___ in G.___ bei H.___ monatlich Fr. 1‘700. -- und im Jahre 1997 von Mai bis August beim Restaurant D.___ in E.___

monatlich Fr. 1‘500. -- verdient (vgl.

Urk. 7/2/4 , Urk. 7/122/10 , Urk. 7/136/2) .

Da die An gaben widersprüchlich sind, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls abzuklären, ob eine erstmalige berufliche Ausbildung angezeigt ist , oder ob die Beschwer deführerin bereits eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit ausübte. 5. 4

Die Sache ist daher

mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Abklärung und unter Mitwirkung der Beschwer de füh rerin prüft, welche beruflichen Massnahmen in Frage kommen , und an schlies send eine entsprechende Verfügung erl ässt . In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufzu heben. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleitungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Rechtsanwalt Gehring macht mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 (Urk. 12) einen Aufwand von 9 , 7 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 87.30 geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen er scheint . Die Prozessentschädigung ist daher

auf Fr. 2‘ 4 00.-- (inklusive Mehr wert steuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. Februar 2015 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese

im Sinne der Erwägungen

vorgehe . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 4 00 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahl en. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann

Dispositiv
  1. 1.1      Die 1978 geborene X.___ meldete sich erstmals am
  2. Juni 1999 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug (Be rufs beratung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 25. Januar 2000 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/ 12). Die revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente per 31. März 2000 ergab weiter hin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 25. Oktober 2000 mit (Urk.   7/20). 1.2      Am 22. Februar 2001 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle sinngemäss ein Ge such um berufliche Massnahmen (Urk. 7/21). Darauf hin nahm die IV-Stelle eine Überprüfung des Leistungsanspruches vor , wozu sie einen Arztbericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
  3. Mai 2001 einholte (Urk.  7/ 23) und berufliche Abklärungen tätigte (Urk. 7/26 - 29 ) . Sie kam zum Schluss, dass sich die Versicherte zurzeit nicht in der Lage fühle , auf berufliche Massnahmen einzusteigen, weshalb sie das Leistungsbe geh ren abschrieb (Urk. 7/30) . 1.3      Per April 2003 nahm die IV-Stelle eine weitere revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruches vor. Sie holte einen Arztbericht von Dr.  Y.___ vom
  4. Juli 2003 (Urk. 7/40) ein und nahm aufgrund der Angaben im Arztbericht berufliche Abklärungen vor (Urk. 7/41-45, Urk. 7/47) . Mit Verfügung vom 2. Februar 2004 (Urk. 7/48) verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen , da d er Ver sicherte n aufgrund ih res Gesundheitszustandes keine be ruflichen Massnahmen möglich sei en. Da raufhin liess die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen (Urk. 7/51). D ie Versicherte wurde zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % als im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert . Dabei wurde im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 1,8  % fest gehalten, was zu einer Behinderung in diesem Bereich von 0,9 % führte (vgl. Urk. 7/51/6) . Im Erwerbsbereich wurde von einer 100%igen Einschränkung aus gegangen, was zu einem Invaliditätsgrad in diesem Bereich von 50 % führte (vgl. Urk. 7/52/2) . Dementsprechend verfügte die IV-Stelle die Her absetzung der ganzen a uf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % ab 1.   Dezember 2004 (Urk. 7/53 -5 5 ) .
  5. 4      Am 30. Oktober 2007 leitete die IV-Stelle ein weitere s Revision sverfahren ein (Urk. 7/61) , wozu sie medizinische Berichte (Urk. 7/62, Urk. 7/66) und einen IK- Aus zug (Urk. 7/63) ein holte , die Versicherte durch Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 2. Juli 2008 un tersuchen liess (Gutachten vom 21. Juli 2008; Urk. 7/71) und am 26 .  August 2008 eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch führen liess (Haushaltsabklärungsbericht vom 2.  September 2008, Urk. 7/72) . Dabei qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte neu als zu 100 % im Aufga ben bereich Tätige und ging von eine r Einschränkung und somit von einem Inva li di tätsgrad von 26 , 75 % a us (Urk. 7/74/4). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente ein (Urk. 7/77). Diese Verfügung blieb unangefochten.
  6. 5      Am 18. Oktober 2011 meldete sich die Versicherte unter Angabe einer Erkran kung seit 1998 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Be ruf liche Integration / Rente) an (Urk. 7/ 85- 86). Dazu holte die IV-Stelle einen Arzt bericht ein (Urk. 7/94). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2012 teilte sie mit, dass sie auf das neue Leistungsbegehren nicht eintrete n werde (Urk. 7/97). Hier gegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, am 27. März 2012 Einwand erheben (Urk.  7/101), welchen er am 22. Mai 2012 er gänzte (Urk. 7/106) . Hierauf liess die IV-Stelle die Versicherte am 20. März 2013 durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Gutachten vom 25. März 2013 ; Urk. 7/122, vgl. Urk. 7/124) und am
  7. Dezember 2013 führte sie eine Haushaltsabklärung bei der Versi cherten durch ( Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Januar 2014; Urk. 7/136). Die Abklä rungs person kam zum Schluss, dass die Versicherte als zu 50 % im Erwerbsbereich Tätige und zu 50 % im Aufgabenbereich Tätige zu qualifi zieren sei (Urk. 7/136/4), wobei sie im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 6  % er mittelte (Urk. 7/136/8). Am 13. Oktober 2014 erliess die IV-Stelle einen neuen Vor bescheid, mit welchem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht stellte (Urk. 7/138). Hiergegen liess die Versicherte am 11. November 2014 Ein wand erheben (Urk. 7/139). Am
  8. Februar 2015 verfügte die IV-Stelle im an ge kündigten Sinne und verneinte einen Anspruch auf berufliche Mass nah men und auf eine Invalidenrente (Urk.  7/143 = Urk. 2).
  9. Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) liess die Versicherte am
  10. März 2015 Beschwerde erheben und beantrag e n , die Verfügung sei aufzuhe ben , d ie Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere berufliche Massnahmen vorzunehmen, allenfalls nach Durchführung dieser eine Rente auszurichten . A lles unter Kosten- und Entschä digungsfolge z u Lasten der Beschwerdegegnerin . In prozessualer Hinsicht ersuch te sie um Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Gehring (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 22. April 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 27. April 2015 be willigte das Ge richt de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihr Rech t sanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter und stellte ih r die Beschwerdeantwort zu (Urk.  8).      Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  11. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Invalide o der von einer Invalidität (Art.  8 ATSG) bedroht e Versicherte haben ge mäss Art.  8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs.  1 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in me dizi ni schen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit .  a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in      der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .   d). 1.3      Arbeitsunfähige ( Art.  6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art.  18 Abs.  1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs.  2). 1.4      Nach Art.  16 Abs.  1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, so fern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art.  5 Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Ab schluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
  12. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, d ie vorhan de nen gesundheitlichen Einschränkungen seien ü berwindbar. Soziale Belastungs faktoren seien invaliditätsfremd und könnte n nicht berücksichtigt werden. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei daher nicht ausgewiesen. Für die Stellen suche sei die Arbeitslosenversicherung zu ständig, da auch bei der Stellensuche keine gesundheitliche Einschränkung be stehe. In der Beschwerdeantwort führte sie zudem aus, selbst wenn die Überwindbarkeit verneint würde, würde kein An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf be rufliche Massnahmen , bestehen. Dr.  A.___ habe in seinem psychiatrischen Gutach ten vom 25. März 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert. Gemäss dem Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 21. Januar 2014 sei die Be schwer de führerin lediglich als zu 50 % erwerbstätig qualifiziert worden . S omit liege im Erwerbsbereich keine Einschränkung vor. Insgesamt würde zudem un ter Be rüc k sichtigung der Einschränkung im Haushalt ein Invaliditätsgrad von ledig lich 3 % resultieren (Urk. 6). 2.2      Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift vom 4. März 2015 (Urk. 1) aus führen, a us den medizinischen Berichten, insbesonder e au s dem Gutachten von Dr.  A.___ könne nicht abg e leitet werden, dass psychosoziale Um stän de in dem Sinne einen relevanten Einfluss auf die Gesundheitsschädigung hätten, dass die Be schwerdeführerin bei deren Wegfallen wieder vollständig einsatz fähig wär e . Hinzu komme, dass nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprech ung der Umstand allein, dass psy chosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesund heitsschädigung eine Rolle spiel t en, deren An spruchs erheblichkeit nicht tangie re. Eine invalidisierende Gesundheitsschä di gung könne nur dann verneint werden, wenn der medizinische Gutachter im Wesent lichen nur Befunde erhebe, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Belastungen aufg ing en. Die von der Beschwerdegegnerin genannten angebli chen psychosozialen Faktoren (Übergewicht und geringes Selbstwertgefühl) seien zu dem keine solchen. Es handle sich dabei um einen psychopathologischen Be fund, welcher sich im Rahmen der diagnostizierten Krankheitsbilder ergebe. Es sei somit sowohl aus medizinischen als auch versicherungsrechtlichen Gründen ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen . Die Beschwerdeführerin leide an einer Per sönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen und sei hin sichtlich jegliche r T ätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig . Sowohl im Gutachten von Dr.  Z.___ vom 21. Juli 2008 als auch im Gutachten von Dr.  A.___ werde die Notwendigkeit beruflicher Massnah men postuliert. Zudem erachte l etzterer diese Massn ahmen durchaus als er folgsversprechend . Die gute Motiva tion der Beschwerdeführerin zeige sich da ran, dass sie wiederholt an vom Sozial amt organisierten Eingliederungsmass nahmen teilgenommen habe. Grund sätzlich wäre d ie Beschwerde gegn erin bereits im Jahr 2008 – b e v or die Rente eingestellt worden sei – verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über genügend Ressourcen zur Selbsteingliederung und sei auf die Unterstüt zung der Invalidenversiche rung angewiesen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Rest arbeitsfähigkeit von lediglich 70 %. Im Rahmen der beruflichen Massnah men sei auch abzuklären, ob allenfalls Anspruch auf eine berufliche Erstausbil dung be stehe. 3 .      3 .1      Dem psychiatrischen Gutachten von Dr.  A.___ vom 25. März 2013 (Urk.   7/122) ist als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Per sönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen (ICD 10 F60.3) zu entneh men. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind anamnestische Essattacken (ICD 10 F50.4) aufgeführt (Urk. 7/122/12 ) . Aus versicherungsme di zi nischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet für ungelernte berufliche Tätigkeiten unverändert eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (ent sprechend dem Psychiatri schen Gutachten von Dr.  Z.___ vom 21. Juli 2008 (vgl. Urk. 7/ 71 ). Eine rele vante Veränderung des psychischen Gesundheitszu standes seither sei nicht fest zustellen. Die Arbeitsfähigkeit werde durch Schwie rigkeiten im interperso nellen Kontakt, eine Störung der Emotionsregulation mit einem Mangel an An passungs - und Teamfähigkeit und eine niedrige Frustra tions toleranz und Schwierigkeiten mit der Tagesstruktur beziehungsweise Zuver lässigkeit eingeschränkt . Das Ausmass dieser Einschränkungen sei jedoch stark abhängig von psy chosozialen Belastungsfaktoren und werde von diesen ge triggert . Derzeit scheine sich dieser Aspekt bei der Beschwerdeführerin eher günstig darzustellen. Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht indi ziert und in Anbetracht der guten Motiva ti on der Beschwerdeführerin gegebe nen falls auch er folgversprechend . 3.2      Im Schreiben vom 17. Mai 2013 (Urk. 7/124) , womit Dr.  A.___ die Rück frage zu seinem Gutachten vom 25. März 2013 beantwortete , hielt er fest, de r Beschwerdeführe rin sei aus psychiatrischer Sicht infolge der Persönlichkeits stö rung mit emotional-instabilen Zügen (ICD 10 F60.3) für ungelernte berufliche Tätigkeiten unverän dert eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu atte stieren. Die Be schwerdeführerin habe keine Berufsausbildung absolviert. Nach der Schulzeit habe sie zwei Jahre lang zu 100 % im Gastronomie-Bereich als Serviertochter gearbeitet. 1995 habe sie sich über mehrere Monate in B.___ aufgehalte n und nach der Rückkehr in die Schweiz habe sie stundenweise als Rei nigungs kraft gearbeitet. In der Folgezeit seien vom Sozialamt diverse Beschäf tigungsprogramme vermittelt worden . Z uletzt sei sie von Mai bis Okto ber 2012 in einem 50% - Pensum als Lagerarbeiterin tätig gewesen. Zukünftig möchte sie sich eine Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft suchen oder wieder an einem Beschäftigungsprogramm des Sozialamtes teilnehmen. Für eine Tätigkeit im geschützten Bereich fühle sie sich „zu gesund“, dort sei sie „nicht am richti gen Platz“ .      Bei einer leidensangepassten Tätigkeit und im Sinne einer Alternative zu den bisherigen Arbeitsstellen, bei denen die Beschwerdeführerin Hilfsarbeiten ver richtet habe , müsse zwangsläufig an eine Beschäftigung im geschützten Bereich gedacht werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass de r Beschwerdeführerin trotz bestehender Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen einfa che Hilfsarbeiten in der freien Wirtschaft im genannten Arbeitspensum zu mutbar seien. Festzuhalten sei, dass die Persönlichkeitsstörung mit überwiegen der Wahr scheinlichkeit bereits bestanden habe, als die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre in einem 100% - Pensum im Gastronomie-Bereich beschäftigt ge wesen sei. Der Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis bezie hungsweise im Aufgabenbereich entspreche auch dem Grad der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und betrage 70 % . 3 . 3      Im Haushaltsbericht vom 21. Januar 2014 (Urk. 7/136) hielt die Abklärungsper son fest, dass die Beschwerdeführerin s eit Mai 2013 wieder als Lagermitarbeite rin im C.___ zu 50 % arbeite . Sie montiere div erse Teile zusammen .
  13. Bei der von Dr.  A.___ gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen (ICD 10 F60.3), handelt es sich um einen eigenstän digen Befund, bei welchem gegebenenfalls psychosoziale Belastungsfaktoren bei deren Entstehung eine Rolle spielten. Dass es sich um eine verselbständigte Di agnose handelt, wird in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) auch dadurch klar, dass Dr.  A.___ gestützt auf diese Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestierte (Urk. 7/124/2). Die psychosozialen Belastungsfaktoren nannte Dr.  A.___ nur im Zusammenhang mit dem Aus mass der Einschränkungen, wobei er derzeit von geringen psychosozialen Belas tungsfaktoren ausging (Urk. 7/122/16) . Somit stehe n die psychosozialen Belas tungs faktoren im Hintergrund und ein verselbständigter Gesundheitsscha den ist ausgewiesen.      Es ist deshalb von einem von den psychosozialen Belastungsfaktoren verselb ständigten Gesundheitsschaden auszugehen, woraus eine 30%ige Ar beitsun fähig keit sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit resultiert. Daher liegt ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden vor, weshalb der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht per se ver weigert werden kann.
  14. 5.1      Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art.  8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, das s der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhält nis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme der Versicherten auch zumutbar sein (Urteil des ehe maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. Novem ber 2003, I 794/02, E .   2 mit Hinweisen). Die Eingliederungsfähig keit der versi cherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hin sicht rechts ge nüglich erstellt sein (vgl. AHI 1997 S. 82 Erw . 2b/ aa ). 5.2      Für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art.  18 IVG reicht der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit; sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit ( Art.  7 ATSG) oder gar zur Invalidität ( Art.  8 ATSG) verdichtet haben; insofern ist der Arbeitsvermittlungsanspruch gegenüber der von der Invalidenversicherung sonst grundsätzlich verlangten Voraussetzung der (leistungsspezifischen) Inva lidität losgelöst ( vgl. Urteil vom 15. Februar 2013, 9C_236/2012 E. 3.7, Ulrich Meyer / Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
  15. Auflage, Zürich Basel Genf , 2014, Art.  18 N. 3 ) .      D ie Beschwerdeführer i n arbeitet bei der C.___ als Lagermitar beiterin zu 50 % und erzielt gemäss eigenen Angaben ein geringfügiges Ein kommen (Urk. 7/136/2-3). Somit ist sie nicht auf dem a llgemeine n Arbeitsmarkt integriert . Aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 30 % und der Tat sache, dass die Beschwerdeführerin bei der C.___ tatsäch lich einer Tätigkeit nachgeht, womit ihr Eingliederungswille nachgewiesen ist , sind Arbeitsvermittlungsmassnahmen angezeigt. Die Argumentation der Be schwerde gegnerin geht fehl, wenn sie ausführt, die Beschwerdeführerin sei le diglich als zu 50 % im Erwerbsbereich Tätige zu qualifizieren und daher liege im Er werbs bereich keine Einschränkung vor.
  16. 3      Ob eine erstmalige berufliche Ausbildung angezeigt ist, hängt n ach dem Geset zeswortlau t und der Rechtsprechung davon ab , ob die Versicherte vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht. Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Be tracht. Ein e solche ist gegeben, wenn die Versicherte bereits während sechs Mo naten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invaliden rente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 110 V 263 E. 1a und 1e).      Die Beschwerdeführerin verfügt über keine berufliche Ausbildung . Dem IK-Aus zug ist für das Jahr 199 7 (Juni bis Dezember) lediglich ein Einkommen von Fr. 1‘379.-- zu entnehmen, welches die Beschwerdeführerin im Service des Restaurants D.___ in E.___ verdiente. Diese Angabe steht jedoch im Widerspruch zu den von ihr gemachten Angaben , sie habe von 1995 bis 1997 zu 100 % gearbeitet und dabei von Juli 1996 bis Dezember 1996 beim Restau rant F.___ in G.___ bei H.___ monatlich Fr. 1‘700. -- und im Jahre 1997 von Mai bis August beim Restaurant D.___ in E.___ monatlich Fr. 1‘500. -- verdient (vgl.   Urk.  7/2/4 , Urk. 7/122/10 , Urk. 7/136/2) . Da die An gaben widersprüchlich sind, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls abzuklären, ob eine erstmalige berufliche Ausbildung angezeigt ist , oder ob die Beschwer deführerin bereits eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit ausübte.
  17. 4      Die Sache ist daher mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Abklärung und unter Mitwirkung der Beschwer de füh rerin prüft, welche beruflichen Massnahmen in Frage kommen , und an schlies send eine entsprechende Verfügung erl ässt . In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufzu heben. 6 .      6 .1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleitungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.      Rechtsanwalt Gehring macht mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 (Urk. 12) einen Aufwand von 9 , 7 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 87.30 geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen er scheint . Die Prozessentschädigung ist daher auf Fr.  2‘ 4 00.-- (inklusive Mehr wert steuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen . Das Gericht erkennt:
  18. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. Februar 2015 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe .
  19. Die Gerichtskosten von Fr.
  20. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
  21. Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring eine Prozessentschädigung von Fr.  2‘ 4 00 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahl en. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  22. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  23. Juli bis und mit 1
  24. August sowie vom 1
  25. Dezember bis und mit dem
  26. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00283 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Eymann Urteil vom

30. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1978 geborene X.___ meldete sich erstmals am

18. Juni 1999 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug (Be rufs beratung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 25. Januar 2000 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/ 12). Die revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente per 31. März 2000 ergab weiter hin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 25. Oktober 2000 mit (Urk.

7/20). 1.2

Am 22. Februar 2001 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle sinngemäss ein Ge such um berufliche Massnahmen (Urk. 7/21). Darauf hin nahm die IV-Stelle eine Überprüfung des Leistungsanspruches vor , wozu sie einen Arztbericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

1. Mai 2001 einholte (Urk. 7/ 23)

und berufliche Abklärungen tätigte

(Urk. 7/26 - 29 ) .

Sie kam zum Schluss, dass sich die Versicherte

zurzeit nicht in der Lage fühle , auf berufliche Massnahmen einzusteigen, weshalb sie das Leistungsbe geh ren abschrieb (Urk. 7/30) . 1.3

Per April 2003 nahm die IV-Stelle eine weitere revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruches vor. Sie holte einen Arztbericht von Dr. Y.___ vom

10. Juli 2003 (Urk. 7/40) ein und nahm aufgrund der Angaben im Arztbericht berufliche Abklärungen vor

(Urk. 7/41-45, Urk. 7/47) .

Mit Verfügung vom 2. Februar 2004 (Urk. 7/48)

verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen , da d er Ver sicherte n aufgrund ih res Gesundheitszustandes keine be ruflichen Massnahmen möglich sei en. Da raufhin liess die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen (Urk. 7/51). D ie Versicherte wurde zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % als im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert .

Dabei wurde im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 1,8  % fest gehalten, was zu einer Behinderung in diesem Bereich von 0,9 % führte (vgl. Urk. 7/51/6) . Im Erwerbsbereich wurde von einer 100%igen Einschränkung aus gegangen, was zu einem Invaliditätsgrad in diesem Bereich von 50 % führte (vgl. Urk. 7/52/2) .

Dementsprechend verfügte die IV-Stelle die Her absetzung der ganzen a uf eine halbe Invalidenrente

bei einem Invaliditätsgrad von 51 % ab 1.

Dezember 2004

(Urk. 7/53 -5 5 ) .

1. 4

Am 30. Oktober 2007 leitete die IV-Stelle ein weitere s Revision sverfahren ein (Urk. 7/61) , wozu sie medizinische Berichte (Urk. 7/62, Urk. 7/66) und einen IK- Aus zug (Urk. 7/63) ein holte ,

die Versicherte durch Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 2. Juli 2008 un tersuchen liess

(Gutachten vom 21. Juli 2008; Urk. 7/71)

und

am 26 . August 2008 eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch führen liess (Haushaltsabklärungsbericht vom 2. September 2008, Urk. 7/72) .

Dabei qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte neu als zu 100 % im Aufga ben bereich Tätige und ging von eine r Einschränkung und somit von einem Inva li di tätsgrad von 26 , 75 % a us (Urk. 7/74/4). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente ein (Urk. 7/77). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1. 5

Am 18. Oktober 2011 meldete sich die Versicherte unter Angabe einer Erkran kung seit 1998 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Be ruf liche Integration / Rente) an (Urk. 7/ 85- 86).

Dazu holte die IV-Stelle einen Arzt bericht ein (Urk. 7/94). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2012 teilte sie mit, dass

sie auf das neue Leistungsbegehren nicht eintrete n werde (Urk. 7/97). Hier gegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, am 27. März 2012 Einwand erheben (Urk. 7/101), welchen er am 22. Mai 2012 er gänzte (Urk. 7/106) . Hierauf liess die IV-Stelle die Versicherte am 20. März 2013

durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Gutachten vom 25. März 2013 ; Urk. 7/122, vgl. Urk. 7/124) und am

10. Dezember 2013 führte sie eine Haushaltsabklärung bei der Versi cherten durch

( Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Januar 2014; Urk. 7/136). Die Abklä rungs person

kam zum Schluss, dass die Versicherte als zu 50 % im Erwerbsbereich Tätige und zu 50 % im Aufgabenbereich Tätige zu qualifi zieren sei (Urk. 7/136/4), wobei sie im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 6 % er mittelte (Urk. 7/136/8). Am 13. Oktober 2014 erliess die IV-Stelle einen neuen Vor bescheid, mit welchem

sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht stellte

(Urk. 7/138). Hiergegen liess die Versicherte am 11. November 2014 Ein wand erheben (Urk. 7/139). Am

2. Februar 2015

verfügte die IV-Stelle im an ge kündigten Sinne und verneinte einen Anspruch auf berufliche Mass nah men und auf eine Invalidenrente

(Urk. 7/143 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) liess die Versicherte am

4. März 2015 Beschwerde erheben und beantrag e n , die Verfügung sei aufzuhe ben , d ie Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere berufliche Massnahmen vorzunehmen, allenfalls nach Durchführung dieser eine Rente auszurichten .

A lles unter Kosten- und Entschä digungsfolge z u Lasten der Beschwerdegegnerin . In prozessualer Hinsicht ersuch te sie um Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Gehring

(Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 22. April 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 27. April 2015 be willigte das Ge richt de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihr Rech t sanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter und stellte ih r die Beschwerdeantwort zu

(Urk. 8).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben ge mäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in me dizi ni schen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d). 1.3

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 1.4

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, so fern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Ab schluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, d ie vorhan de nen gesundheitlichen Einschränkungen seien

ü berwindbar. Soziale Belastungs faktoren seien invaliditätsfremd und könnte n nicht berücksichtigt werden. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei daher nicht ausgewiesen. Für die Stellen suche sei die Arbeitslosenversicherung zu ständig, da auch bei der Stellensuche keine gesundheitliche Einschränkung be stehe. In der Beschwerdeantwort führte sie zudem

aus, selbst wenn die Überwindbarkeit verneint würde, würde kein An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf be rufliche Massnahmen , bestehen. Dr. A.___ habe in seinem psychiatrischen Gutach ten vom 25. März 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert. Gemäss dem Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 21. Januar 2014 sei die Be schwer de führerin lediglich als zu 50 % erwerbstätig qualifiziert worden . S omit liege im Erwerbsbereich keine Einschränkung vor. Insgesamt würde zudem un ter Be rüc k sichtigung der Einschränkung im Haushalt ein Invaliditätsgrad von ledig lich 3 % resultieren (Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift vom 4. März 2015 (Urk. 1) aus führen, a us den medizinischen Berichten, insbesonder e au s dem Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abg e leitet werden, dass psychosoziale Um stän de in dem Sinne einen relevanten Einfluss auf die Gesundheitsschädigung hätten, dass die Be schwerdeführerin bei deren Wegfallen wieder vollständig einsatz fähig

wär e . Hinzu komme, dass nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprech ung der Umstand allein, dass psy chosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesund heitsschädigung eine Rolle spiel t en, deren An spruchs erheblichkeit nicht tangie re. Eine invalidisierende Gesundheitsschä di gung könne nur dann verneint werden, wenn der medizinische Gutachter im Wesent lichen nur Befunde erhebe, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Belastungen aufg ing en. Die von der Beschwerdegegnerin genannten angebli chen psychosozialen Faktoren (Übergewicht und geringes Selbstwertgefühl) seien zu dem keine solchen. Es handle sich dabei um einen psychopathologischen Be fund, welcher sich im Rahmen der diagnostizierten Krankheitsbilder ergebe. Es sei somit sowohl aus medizinischen als auch versicherungsrechtlichen Gründen ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen . Die Beschwerdeführerin leide an einer Per sönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen und sei

hin sichtlich jegliche r

T ätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig . Sowohl im Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2008 als auch im Gutachten von Dr. A.___ werde die Notwendigkeit beruflicher Massnah men postuliert. Zudem erachte l etzterer diese Massn ahmen durchaus als er folgsversprechend . Die gute Motiva tion der Beschwerdeführerin zeige sich da ran, dass sie wiederholt an vom Sozial amt organisierten Eingliederungsmass nahmen teilgenommen habe. Grund sätzlich wäre d ie Beschwerde gegn erin bereits im Jahr 2008 – b e v or die Rente eingestellt worden sei – verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht

über genügend Ressourcen zur Selbsteingliederung und sei auf die Unterstüt zung der Invalidenversiche rung angewiesen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Rest arbeitsfähigkeit von lediglich 70 %. Im Rahmen der beruflichen Massnah men sei auch abzuklären, ob allenfalls Anspruch auf eine berufliche Erstausbil dung be stehe. 3 .

3 .1

Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 25. März 2013 (Urk.

7/122) ist als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Per sönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen (ICD 10 F60.3) zu entneh men. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind anamnestische Essattacken (ICD 10 F50.4) aufgeführt (Urk. 7/122/12 ) . Aus versicherungsme di zi nischer Sicht bestehe auf psychiatrischem Fachgebiet für ungelernte berufliche Tätigkeiten unverändert eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (ent sprechend dem Psychiatri schen Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2008 (vgl. Urk. 7/ 71 ). Eine rele vante Veränderung des psychischen Gesundheitszu standes seither sei nicht fest zustellen. Die Arbeitsfähigkeit werde durch Schwie rigkeiten im interperso nellen Kontakt, eine Störung der Emotionsregulation mit einem Mangel an An passungs - und Teamfähigkeit und eine niedrige Frustra tions toleranz und Schwierigkeiten mit der Tagesstruktur beziehungsweise Zuver lässigkeit

eingeschränkt . Das Ausmass dieser Einschränkungen sei jedoch stark abhängig von psy chosozialen Belastungsfaktoren und werde von diesen ge triggert . Derzeit scheine sich dieser Aspekt bei der Beschwerdeführerin eher günstig darzustellen. Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht indi ziert und in Anbetracht der guten Motiva ti on der Beschwerdeführerin gegebe nen falls auch er folgversprechend . 3.2

Im Schreiben vom 17. Mai 2013 (Urk. 7/124) , womit Dr. A.___ die Rück frage zu seinem Gutachten vom 25. März 2013 beantwortete , hielt er fest, de r Beschwerdeführe rin

sei aus psychiatrischer Sicht infolge der Persönlichkeits stö rung mit emotional-instabilen Zügen (ICD 10 F60.3) für ungelernte berufliche Tätigkeiten unverän dert eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu atte stieren. Die Be schwerdeführerin habe keine Berufsausbildung absolviert. Nach der Schulzeit habe sie zwei Jahre lang zu 100 % im Gastronomie-Bereich als Serviertochter gearbeitet. 1995 habe sie sich über mehrere Monate in B.___ aufgehalte n und nach der Rückkehr in die Schweiz habe sie stundenweise als Rei nigungs kraft gearbeitet. In der Folgezeit seien vom Sozialamt diverse Beschäf tigungsprogramme vermittelt worden . Z uletzt sei sie von Mai bis Okto ber 2012 in einem 50% - Pensum als Lagerarbeiterin tätig gewesen. Zukünftig möchte sie sich eine Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft suchen oder wieder an einem Beschäftigungsprogramm des Sozialamtes teilnehmen. Für eine Tätigkeit im geschützten Bereich fühle sie sich „zu gesund“, dort sei sie „nicht am richti gen Platz“ .

Bei einer leidensangepassten Tätigkeit und im Sinne einer Alternative zu den bisherigen Arbeitsstellen, bei denen die Beschwerdeführerin Hilfsarbeiten ver richtet habe , müsse zwangsläufig an eine Beschäftigung im geschützten Bereich gedacht werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass de r Beschwerdeführerin trotz bestehender Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen einfa che Hilfsarbeiten in der freien Wirtschaft im genannten Arbeitspensum zu mutbar seien. Festzuhalten sei, dass die Persönlichkeitsstörung mit überwiegen der Wahr scheinlichkeit bereits bestanden habe, als die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre in einem 100% - Pensum im Gastronomie-Bereich beschäftigt ge wesen sei. Der Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis bezie hungsweise im Aufgabenbereich entspreche auch dem Grad der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und betrage 70 % . 3 . 3

Im Haushaltsbericht vom 21. Januar 2014 (Urk. 7/136) hielt die Abklärungsper son fest, dass die Beschwerdeführerin s eit Mai 2013 wieder als Lagermitarbeite rin

im C.___ zu 50 % arbeite . Sie montiere div erse Teile zusammen .

4.

Bei der von Dr. A.___ gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen (ICD 10 F60.3), handelt es sich um einen eigenstän digen Befund, bei welchem gegebenenfalls psychosoziale Belastungsfaktoren bei deren Entstehung eine Rolle spielten. Dass es sich um eine verselbständigte Di agnose handelt, wird in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) auch dadurch klar, dass Dr. A.___ gestützt auf diese Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestierte

(Urk. 7/124/2).

Die psychosozialen Belastungsfaktoren nannte Dr. A.___ nur im Zusammenhang mit dem Aus mass der Einschränkungen, wobei er derzeit von geringen psychosozialen Belas tungsfaktoren ausging (Urk. 7/122/16) . Somit stehe n die psychosozialen Belas tungs faktoren im Hintergrund und ein verselbständigter Gesundheitsscha den ist ausgewiesen.

Es ist deshalb von einem von den psychosozialen Belastungsfaktoren verselb ständigten Gesundheitsschaden auszugehen, woraus eine 30%ige Ar beitsun fähig keit sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit resultiert. Daher liegt ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden vor, weshalb der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht per se ver weigert werden kann. 5. 5.1

Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, das s der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhält nis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahmen stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme der Versicherten auch zumutbar sein (Urteil des ehe maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. Novem ber 2003, I 794/02, E .

2 mit Hinweisen). Die Eingliederungsfähig keit der versi cherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hin sicht rechts ge nüglich erstellt sein

(vgl. AHI 1997 S. 82 Erw . 2b/ aa ). 5.2

Für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG reicht der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit; sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG) oder gar zur Invalidität ( Art. 8 ATSG) verdichtet haben; insofern ist der Arbeitsvermittlungsanspruch gegenüber der von der Invalidenversicherung sonst grundsätzlich verlangten Voraussetzung der (leistungsspezifischen) Inva lidität losgelöst ( vgl. Urteil vom 15. Februar 2013, 9C_236/2012 E. 3.7, Ulrich

Meyer / Marco

Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

2. Auflage, Zürich Basel Genf , 2014,

Art. 18 N. 3 ) .

D ie Beschwerdeführer i n arbeitet bei der C.___ als Lagermitar beiterin zu 50 % und erzielt gemäss eigenen Angaben ein geringfügiges Ein kommen (Urk. 7/136/2-3). Somit ist sie nicht auf dem

a llgemeine n Arbeitsmarkt integriert .

Aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 30 % und der Tat sache, dass die Beschwerdeführerin bei der C.___ tatsäch lich einer Tätigkeit nachgeht, womit ihr Eingliederungswille nachgewiesen ist , sind

Arbeitsvermittlungsmassnahmen angezeigt. Die Argumentation der Be schwerde gegnerin geht fehl, wenn sie ausführt, die Beschwerdeführerin sei le diglich als zu 50 % im Erwerbsbereich Tätige zu qualifizieren und daher liege im Er werbs bereich keine Einschränkung vor. 5. 3

Ob eine erstmalige berufliche Ausbildung angezeigt ist, hängt n ach

dem Geset zeswortlau t und der Rechtsprechung davon ab , ob die Versicherte vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv erwerbstätig war oder nicht. Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Be tracht. Ein e solche ist gegeben, wenn die Versicherte bereits während sechs Mo naten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invaliden rente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 110 V 263 E. 1a und 1e).

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine berufliche Ausbildung . Dem IK-Aus zug ist für das Jahr 199 7 (Juni bis Dezember) lediglich ein Einkommen von Fr. 1‘379.-- zu entnehmen, welches die Beschwerdeführerin im Service des Restaurants D.___ in E.___ verdiente.

Diese Angabe steht jedoch im Widerspruch zu den von ihr gemachten Angaben , sie habe von 1995 bis 1997 zu 100 % gearbeitet und dabei von Juli 1996 bis Dezember 1996 beim Restau rant F.___ in G.___ bei H.___ monatlich Fr. 1‘700. -- und im Jahre 1997 von Mai bis August beim Restaurant D.___ in E.___

monatlich Fr. 1‘500. -- verdient (vgl.

Urk. 7/2/4 , Urk. 7/122/10 , Urk. 7/136/2) .

Da die An gaben widersprüchlich sind, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls abzuklären, ob eine erstmalige berufliche Ausbildung angezeigt ist , oder ob die Beschwer deführerin bereits eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit ausübte. 5. 4

Die Sache ist daher

mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Abklärung und unter Mitwirkung der Beschwer de füh rerin prüft, welche beruflichen Massnahmen in Frage kommen , und an schlies send eine entsprechende Verfügung erl ässt . In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufzu heben. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleitungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Rechtsanwalt Gehring macht mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 (Urk. 12) einen Aufwand von 9 , 7 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 87.30 geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen er scheint . Die Prozessentschädigung ist daher

auf Fr. 2‘ 4 00.-- (inklusive Mehr wert steuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. Februar 2015 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese

im Sinne der Erwägungen

vorgehe . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 4 00 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahl en. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann