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IV.2015.00278

Nichteintreten auf erneute Anmeldung rechtens, da trotz Fristerstreckung keinerlei Arztberichte eingereicht; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-02-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1965, meldete sich am 2 3. April 1996 bei der Inva li den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm unter anderem - letzt mals mit Verfügung vom 1 0. September 2009 (Urk. 7/141) - eine halbe Rente zu.

M it Verfügung vom 5. April 2012 stellte die IV-Stelle die

bis dahin ausge rich tete Rente ein (Urk. 7/174). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 0. September 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00585 bestätigt (Urk. 7/185). 1.2

Am 2 4. Juli 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/194). Nach Korrespondenz und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19 7-201) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2015 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/203 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei sein Begehren um die Entrichtung einer Invalidenrente gutzuheissen (Urk. 1 S. 1 f.).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2015 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 4. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV muss die versicherte Person mit dem Revi sionsgesuch oder der Neu anmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaub haft machen. Es kommt ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und d er Untersuchungs grundsatz - wonach das Gericht von Amtes wegen für di e richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen

hat (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E . 1a, je mit Hinweisen) - kommt in so weit nicht zum Zug (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) . 1.3

Wird von der versicherten Person kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hinge wiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist ihr eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzuset zen, verbunden

mit der Androhung, dass ansonsten auf das Le istungsbegehren nicht e ingetreten werde . Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

2. 2.1

Der Beschwerdeführer reichte a m 2 4. Juli 2014 eine erneute Anmeldung ein (Urk. 7/194). Darin stellte er das Gesuch um eine wirklich korrekte, ausführliche, detaillierte, sorgfältige und gewissenhafte Abklärung seines Falles (S.

1 Mitte), und führte unter anderem aus, er schlage vor, dass die Beschwerdegegnerin die behandelnden Ärzte kontaktiere (S.

2 unten), nannte die von ihm beklagten Beschwerden (S.

3), und stellte in Aussicht, medizinische Unterlagen der behan deln den Ärzte einzureichen, nachdem ihn die Beschwerdegegnerin orientiert habe, welche medizinischen Unterlagen ihr zugestellt werden sollten (S. 5 oben). 2.2

Die Beschwerdegegnerin bestätigte m it Schreiben vom 2 9. Juli 2014 (Urk. 7/196) den Eingang der Anmeldung und teilte dem Beschwerdeführer mit: Damit wir auf Ihren Antrag eintreten können, müssen Sie glaubhaft machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung we sentlich verändert haben. Wir bitten Sie deshalb, bis spätestens am 2 9. August 2014 entsprechende ak tu elle Beweismittel nachzureichen. Dazu gehören zum Beispiel eine ärztliche Be stätigung oder ein Spitalbericht usw.; blosse Arbeit sunfähigkeitsbestätigun gen reichen nicht. Ohne diese Beweismittel können wir Ihr Gesuch nicht prüfen und müssen ein Nichteintreten verfügen.

2.3

Der Beschwerdeführer ersuchte a m 1 4. August 2014 um eine Fristerstreckung (Urk. 7/197). Die Beschwerdegegnerin erstreckte daraufhin mit Schreiben vom 1 8. August 2014 die Frist zum Einreichen von Beweismitteln bis 3 0. Oktober 2014 (Urk. 7/198). 2.4

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer m it Vorbescheid vom 4. November 2014 (Urk. 7/199) mit, es seien innert der erstreckten Frist keine Beweismittel eingegangen, und stellte in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (S. 2 oben). 2.5

Der Beschwerdeführer nahm am 2 3. November 2014 zum Vorbescheid Stellung (Urk. 7/200) und führte aus, seine Bestrebungen, medizinische Unterlagen zu be schaffen, seien bis jetzt ohne Ergebnis geblieben; solche seien erst Ende Ja nu ar 2015 erhältlich (S.

1). Die Beschwerdegegnerin gewährte daraufhin mit Schrei ben vom 2 5. November 2014 ein letzte Frist und teilte dem Beschwerde führer mit, sollten bis zum 3 0. Januar 2015 keine Beweismittel eingehen, werde die Ver fügung erstellt (Urk. 7/201). 2.6

Am 3. Februar 2015 erging die vorliegend angefochtene Verfügung (Urk. 2). 3.

Die Anforderung, bei einer erneuten Anmeldung eine Veränderung glaubhaft zu machen (vorstehend E.

1.1), bedeutet, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, entsprechende ärztliche Berichte erhältlich zu machen und einzureichen.

Ebendies wurde ihm nach Eingang der Anmeldung in allgemeinverständlicher Form mitgeteilt, verbunden mit Fristansetzung und dem Hinweis, dass andern falls auf sein Begehren nicht eingetreten werde (vorstehend E.

2.2). Trotz mehr fach gewährter Fristerstreckung (vorstehend E.

2.3 und 2.5) reichte der Beschwer deführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keinen einzigen Arztbe richt ein.

Damit hat der Beschwerdeführer die geltend gemachte Tatsachenänderung nicht glaubhaft gemacht (vorstehend E.

1.2). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat alle Vorgaben, die sich diesbezüglich aus der Rechtsprechung ergeben (vorste hend E. 1.3), beachtet und befolgt.

Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Die betreffende Verfügung ist nicht zu bean standen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 4.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV muss die versicherte Person mit dem Revi sionsgesuch oder der Neu anmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaub haft machen. Es kommt ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und d er Untersuchungs grundsatz - wonach das Gericht von Amtes wegen für di e richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen

hat (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E . 1a, je mit Hinweisen) - kommt in so weit nicht zum Zug (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) .

E. 1.3 Wird von der versicherten Person kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hinge wiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist ihr eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzuset zen, verbunden

mit der Androhung, dass ansonsten auf das Le istungsbegehren nicht e ingetreten werde . Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 2. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei sein Begehren um die Entrichtung einer Invalidenrente gutzuheissen (Urk. 1 S. 1 f.).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2015 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 4. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer reichte a m 2 4. Juli 2014 eine erneute Anmeldung ein (Urk. 7/194). Darin stellte er das Gesuch um eine wirklich korrekte, ausführliche, detaillierte, sorgfältige und gewissenhafte Abklärung seines Falles (S.

1 Mitte), und führte unter anderem aus, er schlage vor, dass die Beschwerdegegnerin die behandelnden Ärzte kontaktiere (S.

2 unten), nannte die von ihm beklagten Beschwerden (S.

3), und stellte in Aussicht, medizinische Unterlagen der behan deln den Ärzte einzureichen, nachdem ihn die Beschwerdegegnerin orientiert habe, welche medizinischen Unterlagen ihr zugestellt werden sollten (S. 5 oben).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin bestätigte m it Schreiben vom 2 9. Juli 2014 (Urk. 7/196) den Eingang der Anmeldung und teilte dem Beschwerdeführer mit: Damit wir auf Ihren Antrag eintreten können, müssen Sie glaubhaft machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung we sentlich verändert haben. Wir bitten Sie deshalb, bis spätestens am 2 9. August 2014 entsprechende ak tu elle Beweismittel nachzureichen. Dazu gehören zum Beispiel eine ärztliche Be stätigung oder ein Spitalbericht usw.; blosse Arbeit sunfähigkeitsbestätigun gen reichen nicht. Ohne diese Beweismittel können wir Ihr Gesuch nicht prüfen und müssen ein Nichteintreten verfügen.

E. 2.3 und 2.5) reichte der Beschwer deführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keinen einzigen Arztbe richt ein.

Damit hat der Beschwerdeführer die geltend gemachte Tatsachenänderung nicht glaubhaft gemacht (vorstehend E.

1.2). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat alle Vorgaben, die sich diesbezüglich aus der Rechtsprechung ergeben (vorste hend E. 1.3), beachtet und befolgt.

Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Die betreffende Verfügung ist nicht zu bean standen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer m it Vorbescheid vom 4. November 2014 (Urk. 7/199) mit, es seien innert der erstreckten Frist keine Beweismittel eingegangen, und stellte in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (S. 2 oben).

E. 2.5 Der Beschwerdeführer nahm am 2 3. November 2014 zum Vorbescheid Stellung (Urk. 7/200) und führte aus, seine Bestrebungen, medizinische Unterlagen zu be schaffen, seien bis jetzt ohne Ergebnis geblieben; solche seien erst Ende Ja nu ar 2015 erhältlich (S.

1). Die Beschwerdegegnerin gewährte daraufhin mit Schrei ben vom 2 5. November 2014 ein letzte Frist und teilte dem Beschwerde führer mit, sollten bis zum 3 0. Januar 2015 keine Beweismittel eingehen, werde die Ver fügung erstellt (Urk. 7/201).

E. 2.6 Am 3. Februar 2015 erging die vorliegend angefochtene Verfügung (Urk. 2).

E. 3 Die Anforderung, bei einer erneuten Anmeldung eine Veränderung glaubhaft zu machen (vorstehend E.

1.1), bedeutet, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, entsprechende ärztliche Berichte erhältlich zu machen und einzureichen.

Ebendies wurde ihm nach Eingang der Anmeldung in allgemeinverständlicher Form mitgeteilt, verbunden mit Fristansetzung und dem Hinweis, dass andern falls auf sein Begehren nicht eingetreten werde (vorstehend E.

2.2). Trotz mehr fach gewährter Fristerstreckung (vorstehend E.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00278 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

17. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1965, meldete sich am 2 3. April 1996 bei der Inva li den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm unter anderem - letzt mals mit Verfügung vom 1 0. September 2009 (Urk. 7/141) - eine halbe Rente zu.

M it Verfügung vom 5. April 2012 stellte die IV-Stelle die

bis dahin ausge rich tete Rente ein (Urk. 7/174). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 0. September 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00585 bestätigt (Urk. 7/185). 1.2

Am 2 4. Juli 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/194). Nach Korrespondenz und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19 7-201) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2015 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/203 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei sein Begehren um die Entrichtung einer Invalidenrente gutzuheissen (Urk. 1 S. 1 f.).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2015 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 4. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV muss die versicherte Person mit dem Revi sionsgesuch oder der Neu anmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaub haft machen. Es kommt ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu und d er Untersuchungs grundsatz - wonach das Gericht von Amtes wegen für di e richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen

hat (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E . 1a, je mit Hinweisen) - kommt in so weit nicht zum Zug (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) . 1.3

Wird von der versicherten Person kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hinge wiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist ihr eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzuset zen, verbunden

mit der Androhung, dass ansonsten auf das Le istungsbegehren nicht e ingetreten werde . Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

2. 2.1

Der Beschwerdeführer reichte a m 2 4. Juli 2014 eine erneute Anmeldung ein (Urk. 7/194). Darin stellte er das Gesuch um eine wirklich korrekte, ausführliche, detaillierte, sorgfältige und gewissenhafte Abklärung seines Falles (S.

1 Mitte), und führte unter anderem aus, er schlage vor, dass die Beschwerdegegnerin die behandelnden Ärzte kontaktiere (S.

2 unten), nannte die von ihm beklagten Beschwerden (S.

3), und stellte in Aussicht, medizinische Unterlagen der behan deln den Ärzte einzureichen, nachdem ihn die Beschwerdegegnerin orientiert habe, welche medizinischen Unterlagen ihr zugestellt werden sollten (S. 5 oben). 2.2

Die Beschwerdegegnerin bestätigte m it Schreiben vom 2 9. Juli 2014 (Urk. 7/196) den Eingang der Anmeldung und teilte dem Beschwerdeführer mit: Damit wir auf Ihren Antrag eintreten können, müssen Sie glaubhaft machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung we sentlich verändert haben. Wir bitten Sie deshalb, bis spätestens am 2 9. August 2014 entsprechende ak tu elle Beweismittel nachzureichen. Dazu gehören zum Beispiel eine ärztliche Be stätigung oder ein Spitalbericht usw.; blosse Arbeit sunfähigkeitsbestätigun gen reichen nicht. Ohne diese Beweismittel können wir Ihr Gesuch nicht prüfen und müssen ein Nichteintreten verfügen.

2.3

Der Beschwerdeführer ersuchte a m 1 4. August 2014 um eine Fristerstreckung (Urk. 7/197). Die Beschwerdegegnerin erstreckte daraufhin mit Schreiben vom 1 8. August 2014 die Frist zum Einreichen von Beweismitteln bis 3 0. Oktober 2014 (Urk. 7/198). 2.4

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer m it Vorbescheid vom 4. November 2014 (Urk. 7/199) mit, es seien innert der erstreckten Frist keine Beweismittel eingegangen, und stellte in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (S. 2 oben). 2.5

Der Beschwerdeführer nahm am 2 3. November 2014 zum Vorbescheid Stellung (Urk. 7/200) und führte aus, seine Bestrebungen, medizinische Unterlagen zu be schaffen, seien bis jetzt ohne Ergebnis geblieben; solche seien erst Ende Ja nu ar 2015 erhältlich (S.

1). Die Beschwerdegegnerin gewährte daraufhin mit Schrei ben vom 2 5. November 2014 ein letzte Frist und teilte dem Beschwerde führer mit, sollten bis zum 3 0. Januar 2015 keine Beweismittel eingehen, werde die Ver fügung erstellt (Urk. 7/201). 2.6

Am 3. Februar 2015 erging die vorliegend angefochtene Verfügung (Urk. 2). 3.

Die Anforderung, bei einer erneuten Anmeldung eine Veränderung glaubhaft zu machen (vorstehend E.

1.1), bedeutet, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, entsprechende ärztliche Berichte erhältlich zu machen und einzureichen.

Ebendies wurde ihm nach Eingang der Anmeldung in allgemeinverständlicher Form mitgeteilt, verbunden mit Fristansetzung und dem Hinweis, dass andern falls auf sein Begehren nicht eingetreten werde (vorstehend E.

2.2). Trotz mehr fach gewährter Fristerstreckung (vorstehend E.

2.3 und 2.5) reichte der Beschwer deführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keinen einzigen Arztbe richt ein.

Damit hat der Beschwerdeführer die geltend gemachte Tatsachenänderung nicht glaubhaft gemacht (vorstehend E.

1.2). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat alle Vorgaben, die sich diesbezüglich aus der Rechtsprechung ergeben (vorste hend E. 1.3), beachtet und befolgt.

Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Die betreffende Verfügung ist nicht zu bean standen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 4.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz