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IV.2015.00267

Nichteintreten mangels Anhängigmachung einer Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2015-04-30 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ) ,

dass, falls die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, das Versiche rung s gericht der beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Ver besserung ansetzt und damit die Androhung verbindet, dass sonst auf die Be schwer de nicht eingetreten werde ( Art. 61 lit . b Satz 2 ATSG, § 18 Abs.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2-4 - Bun desamt für Sozialversicherungen

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Fraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00267 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Beschluss vom

30. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit Verfügung vom 1 9. Februar 2015

einen Anspr uch von X.___ , geboren 1971, auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels einer Arbeitsunfähigkeit ver neint hat

( Urk. 2 ), da der Versicherte dem Gericht am 26. Februar 2015 (Datum des Poststempels) die Ver fügung und diverse Arztberichte und weitere Unterlagen (Urk. 3/1-7) kom men tarlos zustellte (vgl. Urk. 4), in Erwägung, dass gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache aus geschlossen ist, innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheides Beschwerde er ho ben werden kann ( Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG),

dass das Verfahren durch die Einreichung einer Beschwerdeschrift eingeleitet wird, wobei diese eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbe gehren und eine kurze Begründung enthalten muss ( Art. 61 lit . b Satz 1 ATSG;

§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ) ,

dass, falls die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, das Versiche rung s gericht der beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Ver besserung ansetzt und damit die Androhung verbindet, dass sonst auf die Be schwer de nicht eingetreten werde ( Art. 61 lit . b Satz 2 ATSG, § 18 Abs. 3 GSVGer ),

dass die Ansetzung einer Nachfrist vorausgesetzt, dass ein Beschwerdeverfahren überhaupt anhängig gemacht wurde, indem der Anfechtungswille rechtzeitig und

in prozessual gehöriger Form klar bekundet worden ist (BGE 134 V 162 E.

2, 116 V 353 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2008 vom 4. Juni 2008, E. 2 .1),

dass somit d ie Einhaltung von Formvorschriften bei der Beschwerde zwar nicht nach strengen Massstäben beurteilt wird, jedoch dennoch von der versicherten Person ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden muss, indem

– damit überhaupt von einer Bes chwerde gesprochen werden kann

– eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden , das heisst erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Recht s lage zum Ausdruck bringen muss (BGE 116 V 353 E. 2b),

dass das Zustellen von Unterlagen die sen Anforderungen nicht genügt, da wede r eine Beschwerdeschrift vorhanden ist noch sonst auf den eingereichten Unter lagen Anmerkungen angebracht sind, aus welchen ein in gehöriger Form be kun deter Be schwerdewille hervorge hen würde,

dass dies umso mehr gilt , als in den eingereichten Arztberichten – gemäss wel chen im Wesentlichen ein Tinnitus aurium rechts sowie, als Zufallsdiagnose, eine ependymale Zyste des rechten Seitenventrikels diagnostiziert wurde n

– in Übereinstimmung mit den Feststellungen in der Verfügung vom 1 9. Februar 2015 ( Urk.

2) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde ( Be richte des Y.___ , Klinik für Neuroradiologie, vom 2 4. Dezember 2013 und 22 . Mai 2014 [ Urk. 3/ 1 , Urk. 3/3 ], Klinik für Neurochirurgie, Ambulatorium, vom 2 3. Mai 2014 [ Urk. 3/4] und Klinik für Ohren-, Nasen-, Ha ls - und Gesichts chirurgie , vom 2 5. April 2014 , Urk. 3/2),

dass somit mit der Eingabe vom 2 6. Februar 2015 mangels eines klaren und schriftlich bekundeten Anfechtungswillens keine Beschwerde anhängig gemacht wurde, weshalb darauf

– ohne Anhörung der Ge genpartei ( § 19 Abs. 2 GSVGer ) - nicht einzutreten ist,

dass das Verfahren nach Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali den versicherung grundsätzlich kostenpflichtig ist, wenn es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, dass im vorliegenden Fall jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu ver zichten ist, beschliesst das Gericht: 1.

Auf die Eingabe vom 2 6. Februar 2015 wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2-4 - Bun desamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Fraefel