Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1965, Mutter von drei erwachsenen Kindern und zuletzt als Aushilfe in einem Y.___ Restaurant und als Raumpfle gerin tätig,
meldete sich am 10. Juni 2010 unter Hinweis auf die Diagnose Brustkrebs zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5, Urk. 8/13, Urk. 8/14 und Urk. 8/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte der Versicherten am 5. November 2010 mit, dass zurzeit keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/25). Am 23. August 2012 fand eine orthopädische Untersuchung durch med. pract . Z.___, Fachärztin Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) statt (Urk. 8/48). Zudem führte die IV-Stelle am 23. Januar 2013 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 8/51). Mit Vorbescheid vom 14. März 2013 stellte die IV-Stelle X.___ die Zusprache einer vom 1. Dezember 2010 bis 31. Oktober 2012 befristeten Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 8/54), wogegen die Versicherte Einwand erheben liess (Urk. 8/65). Die IV-Stelle holte daraufhin bei der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 20. August 2014, Urk. 8/83). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/88 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 2015 ab (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 2) liess X.___ am 27. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit nachfolgendem Rechtsbegehren erheben:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1965, Mutter von drei erwachsenen Kindern und zuletzt als Aushilfe in einem Y.___ Restaurant und als Raumpfle gerin tätig,
meldete sich am 10. Juni 2010 unter Hinweis auf die Diagnose Brustkrebs zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5, Urk. 8/13, Urk. 8/14 und Urk. 8/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte der Versicherten am 5. November 2010 mit, dass zurzeit keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/25). Am 23. August 2012 fand eine orthopädische Untersuchung durch med. pract . Z.___, Fachärztin Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) statt (Urk. 8/48). Zudem führte die IV-Stelle am 23. Januar 2013 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 8/51). Mit Vorbescheid vom 14. März 2013 stellte die IV-Stelle X.___ die Zusprache einer vom 1. Dezember 2010 bis 31. Oktober 2012 befristeten Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 8/54), wogegen die Versicherte Einwand erheben liess (Urk. 8/65). Die IV-Stelle holte daraufhin bei der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 20. August 2014, Urk. 8/83). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/88 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 2015 ab (Urk. 2).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 2) liess X.___ am 27. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit nachfolgendem Rechtsbegehren erheben:
Dispositiv
- Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2015 aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2010 bis 31. Oktober 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
- Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2012 bis auf weiteres eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent hat.
- Es sei eine neue polydisziplinäre medizinische Begutachtung der Beschwerdeführe rin durchzuführen.
- Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
- Es sei eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2015, die Be schwerde sei abzuweisen (Beschwerdeantwort, Urk. 7), wovon die Beschwerde führerin mit Mitteilung vom 4. Mai 2015 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 9). In derselben Mitteilung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als not wendig erachte. Mit Eingabe vom 29. September 2016 zog die Beschwerdefüh rerin das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 2) auf das A.___-Gutachten vom 20. August 2014 und die Stellungnahme ihres Aussendienstes vom 3. Juni 2013. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit September 2009 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihren Tätigkeiten als Aushilfe Restaurant/Küche und in der Reinigung in einem Pensum von insge samt 57 % nachgehen würde. Die restlichen 43 % entfielen in den Aufgaben bereich. Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 18 %. 2.2 Die Beschwerdeführerin erhob in ihrer Beschwerde vom 27. Februar 2015 Einwen dungen gegen das A.___-Gutachten vom 20. August 2014 (Urk. 1 Ziff. 2.1-2.3). Zudem machte sie geltend, ihr Sohn sei heute bereits 23 Jahre alt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie ihr Arbeitspensum ohne Gesundheitsschaden auf 100 % erhöht hätte (Ziff. 2.4).
- 3.1 Am 18. August 2010 berichtete Dr. med. B.___, Oberärztin an der Frauenkli nik des C.___ der IV-Stelle (Urk. 8/20). Dr. B.___ nannte die Diagnose ausgedehntes DCIS high grad Mamma rechts. Sie gab an, dass am 10. September 2009 auf der rechten Seite eine Mamma-PE durchge führt worden sei. Am 15. Dezember 2009 habe rechts eine skin sparing Mastektomie mit Expandereinlage stattgefunden. Die Einlage der definitiven Prothese sei am 7. Juni 2010 erfolgt. Dr. B.___ gab weiter an, die Versicherte habe seit Beginn der Behandlung eine ausgeprägte Schmerzintoleranz gezeigt. Trotz sofort eingeleiteter Physiotherapie bestehe eine absolute Schonhaltung und Falschbelastung der rechten Schulter und des rechten Armes. Obwohl nun die definitive Prothese eingesetzt sei, klage die Beschwerdeführerin über Schul ter- und Armschmerzen, Brennen im Arm und Müdigkeit. Die Versicherte habe die Entfernung der Brust wegen einer bösartiger Vorstufe im Gewebe (DCIS) bis heute sehr schlecht akzeptiert. Es seien körperliche Defekte und Narben vorhan den, insbesondere die Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes. Die Versicherte könne ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr vollschichtig („Teilzeitarbeit wie bis vor die Operation möglich“) ausüben und nur noch leichte Tätigkeiten verrichten mit wechselnder Körperhaltung und abwechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen. Angepasste Tätigkeit könne sie in einem Teilzeit pensum wie vor der Operation ausüben. 3.2 Am 4. Juni 2011 nannte die Hausärztin Dr. D.___, Allgemeinmedizin FMH (Urk. 8/32/1-5), welche die Beschwerdeführerin nach Praxisübernahme seit dem 28. Dezember 2010 behandelte, die Diagnosen Status nach Mastektomie bei disseminierten Carzinomen in Situ rechts mit skin sparing Mastektomie im September 2009 und Expandereinlage im Dezember 2009 sowie Infektion des Expanders/Explantation und Implantation einer Prothese im Juni 2010. Sie nannte ferner die Diagnosen postoperativ Frozen Shoulder mit schmerzhafter quasi vollständiger Bewegungseinschränkung des rechten Armes in allen Akti vitäten und psychische Belastungssituation. Sie erachtete seit der Operation nur stundenweise sitzende Tätigkeiten zumutbar bei ständig ziehenden Schmerzen (S. 4). Die Beschwerdeführerin könne keine Hebebewegung ausführen oder län gere Zeit am Schreibtisch einen Stift halten. Das Abwaschen sei bereits im eige nen Haushalt unmöglich. Putzarbeiten verursachten extreme Schmerzen. Es be stünden Schmerzen in der Narbenregion mit starker Verhärtung. Schmerzen bestünden auch bereits im Gehen bei herabhängendem Arm (S. 2). Zudem liege eine depressive Verstimmung mit erheblichen Stimmungsschwankungen und Angstzuständen vor, die sich schmerzbedingt verstärken würden. 3.3 Am 11. Juni 2011 nahm der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Praktischer Arzt (FMH) Stellung (Urk. 8/53 S. 4). Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die Aussagen im Bericht der Hausärztin zum Gesundheitsschaden und den Defiziten plausibel. Es könne seit September 2009 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Er fahrungsgemäss sei mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in spätestens sechs Monaten zu rechnen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde eine Untersuchung/Begutachtung notwendig werden. 3.4 Im Bericht vom 24. August 2011 (Urk. 8/44/7-9) nannten Dr. med. F.___, Assis tenzärztin , und Dr. med. Herren G.___, leitende Ärztin am Schmerzzentrum des C.___, die Diagnosen neuropathischer Schmerz rechts thorakal und nociceptiver Schulterschmerz nach operativer Sanierung eines DICS high grade rechte Mamma. Die Berichterstatter gaben an, die Beschwerdeführerin sei ihnen wegen postoperativ persistierender Schmerzen nach den operativen Eingriffen vom 15. Dezember 2009 und 8. Juni 2010 zugewiesen worden. Die physio- therapeutische Behandlung sei durch die Schmerzen stark limitiert. Es sei leider nicht gelun gen, die Akzeptanz einer medikamentösen Analgesie zu erhöhen. Es sei ohne Berücksichtigung ihrer Einschätzung ein medikamentöser Behandlungsversuch durchgeführt worden, der erwartungsgemäss gescheitert sei. Die Koordination der therapeutischen Schritte sei insofern erschwert gewesen, weil die Hausärztin initial weder von der Behandlung im Schmerzzentrum noch von der Psycho therapie bei Frau Dr. H.___ gewusst habe. Die Beschwerdeführerin habe für sich die Konsequenz gezogen, den Hausarzt zu wechseln und die Behandlung im Schmerzzentrum abzubrechen. 3.5 Der neue Hausarzt Dr. med. I.___ gab im Bericht vom 7. März 2012 (Urk. 8/44/1-5) an, im Erwerbsleben bestehe seit dem 14. Dezember 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr im angestammten Beruf. Im Haushalt sei die Beschwer deführerin auch deutlich eingeschränkt, da vor allem grobmotorische Tätigkei ten, sowie Arbeiten, die über Kopf oder mit etwas Kraft ausgeübt werden müss ten, nicht möglich seien ( z.B. Staubsaugen, Einkaufstaschen tragen, teilweise schon mit Kochtöpfen hantieren). Die Arbeitsfähigkeit dürfte hier zu mindestens 50 % eingeschränkt sein. 3.6 Die RAD-Ärztin med. pract . Z.___ stellte nach ihrer Untersuchung vom 23. August 2012 (Urk. 8/48) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): – F ibröse Teilsteife der rechten Schulter nach Ablation mammae – D isk retes Ödem des rechten Oberarms Zudem diagnostizierte sie eine beginnende Halux ridigus Arthrose der linken Grosszehe, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Med. pract . Z.___ gab an, die in den Vorberichten beschriebene Bewegungs einschränkung der rechten Schulter habe bei ihrer Untersuchung nachvollzogen werden können. Es habe auch bei passiver Bewegung eine deutliche Einschrän kung der Schulterfunktion bestanden. Es sei laut dem Bericht des C.___ vom 4. Mai 2011 bereits anlässlich der Mamma-Rekonstruktions-Operation im Juni 2010 interoperativ in Narkose versucht worden, das rechte Schultergelenk zu mobilisieren. Auch in Narkose habe eine Einschränkung der Abduktionsfähig keit auf 90 Grad bestanden. Es sei offensichtlich durch Ruhigstellung ( Schon haltung ) der Schulter postoperativ zu einer fibrösen Steife des Schultergelenkes gekommen. Da es sich bei einer fibrösen Steife um ein reines Weichteilgesche hen ohne knöcherne Fixierung handle, sei nicht auszuschliessen, dass durch konsequente Übungsbehandlung mit Lösen der Adhäsionen noch eine Verbes serung erzielt werden könne. Nach medizinischer Erfahrung sei die Prognose hier jedoch fragwürdig. Die RAD-Ärztin gab an, in der bisherigen Tätigkeit als Aushilfe im Restaurantbe reich bestehe seit Dezember 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Da es sich beim Gesundheitsschaden um eine Schädigung der dominanten Seite handle, sei auch für eine angepasste Tätigkeit ohne besondere Beanspruchung des rechten Armes, bei der die rechte Hand als Hilfshand für feinmotorisch an spruchslose Tätigkeiten eingesetzt werden könnte, nur eine verminderte Ar beitsleistung zu erwarten. Daher bestehe auch für angepasste Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für angepasste Tätigkeiten ohne Hebe- und Tragebelastung des rechten Armes, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne Arbeiten in Armvorhalte, ohne dauerhaft erhobene Arme, ohne häufige Umwendbewegungen der Arme und ohne Überkopf- und Überschulterarbeit sei medizinisch-theoretisch ab August 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 8). Med. pract . Z.___ gab ferner an, dass die Schmerztherapie noch erhebliches Optimierungspotential aufweise (S. 9). 3.7 Die Gutachter des A.___ stellten in ihrer Expertise vom 20. August 2014 (Urk. 8/83) in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung), Psychiatrie (Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie), Rheumatologie (Dr. med. L.___, Fach ärztin für Rheumatologie), Neurologie (Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie) und Onkologie (Prof. Dr. med. N.___, FMH Onkologie) nach Untersuchungen am 30. Juni und 2. Juli 2014 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/108/2-33 S. 20):
- Mittelgradige depressive Epi sode (anhaltend; ICD-10 F32.1)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychisc hen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Periarthropathia humeroscapu laris ankylosans – Status nach Mas tektomie rechts bei Mamma- C a 12/2009 – leichte Inaktivitätsatrophie und diskrete Scapula alata rechts bei V.a. leicht e Ser ratusparese – radiologisch unauffä lliger Befund
- Epic ondylitis humeri radialis links – die W iderstandstests sind positiv
- Chronisches zervikospondylogenes Schme rzsyndrom rechts – Dysbalanc en der Schultergürtelmuskulatur – klinisch keine Hinweise für radikuläre S ymptomatik – radiologisch Chondrose C4-C6 Zudem nannten die Gutachter die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20): 1 . Ausgedehntes high grade ductales Carc inoma in situ der rechten Brust – Zustand nach Tumorektomie am 10.09.2009 – Zustand nach Skin- Sparing Mastektomie rechts mit Expanderimplantation am 15.12.2009 – Zustand nach Implantation einer Sili konprothese Anfang Juni 2010
- Verdacht auf Medikamenten- Malcompliance – nicht n achweisbarer Medikamentenspiegel des angegebenen Antidepressivums Die Gutachter gaben an, aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die mittelgradige depressive Episode und die chroni sche Schmerzstörung beeinflusst. Insgesamt begründeten die psychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eine schwere depressive Störung liege nicht vor. Der Beschwerdeführerin könne aus psychiatrischer Sicht zuge mutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer 50%igen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Aus rheumatologischer Sicht beeinflussten die Periarthropathia humeroscapula ris ankylosans , die Epicondylitis humeri radialis links und das chronische zervi kospondylogene Schmerzsyndrom rechts die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin. Aufgrund der objektivierbaren Befunde seien der Beschwerdeführerin schwere und mittelschwere Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr zumutbar. Für leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf oder mit Armvorhaltung rechts, ohne häufiges kraftvolles Zupacken der Hände und ohne monotone, häufig wiederkehrende Bewegungsabläufe wie Sor tierarbeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung von 20 % ergebe sich aus der Notwendigkeit des Einschal tens von Pausen zur Entlastung der Arme (S. 21). Die durch med. pract . Z.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten be zeichneten die Gutachter aus ihrer Sicht als zu niedrig. Auch bei einer deutli chen Funktionseinschränkung der rechten Schulter lasse sich hierdurch keine derart gravierende Einschränkung rechtfertigen (S. 15). Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine zusätzliche Einschränkung der Ar beitsfähigkeit (S. 21). Aus rein onkologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Die Tumorerkrankung sei radikal behandelt worden, zum jetzigen Zeitpunkt ergäben sich keine Hinweise für eine Tumormanifestation (S. 21). Am 10. September 2009 sei eine Tumorektomie erfolgt, die ein sehr aus gedehntes high grade ductales Carcinoma in situ ergeben habe. Nach ausführli cher Diskussion mit den behandelnden Ärzten, auch unter Einschluss eines plastischen Chirurgen, habe sich die Beschwerdeführerin für eine skin sparing Mastektomie mit anschliessender Expandereinlage entschlossen. Diese sei am 15. Dezember 2009 erfolgt. Durch das Füllen des Expanders sei versucht wor den, für die Silikonprothese Platz zu schaffen. Nach den vorliegenden Unterla gen und den Aussagen der Beschwerdeführerin sei dies jedoch begleitet gewe sen von reichlich Komplikationen mit Hämatombildung , Infektion mit Staphy lococcus aureus und auch technischen Problemen bei der Expanderfüllung . In diesem Zusammenhang sei es zu einer schmerzbedingten Immobilisierung des rechten Schultergelenkes und überschiessender Narbenbildung im Bereich der Expanderimplantationshöhle gekommen (S. 18). Die rechte Schulter sei wohl über viele Wochen immobilisiert gewesen bei ausgeprägter Schmerzsituation (S. 19). Die im März 2010 geplante Implantation der Silikonprothese habe we gen der Komplikation nicht durchgeführt werden können. Sie sei dann erst An fang Juni 2010 erfolgt. Seither habe sich die Schmerzsituation nicht wesentlich verbessert (S. 18). Aus rein allgemeininternistischer Sicht könnten keine weiteren Diagnosen festge stellt werden (S. 21). Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeiten festge stellt werden. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 50 %. Die Gutachter gaben an, dass sie aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, den Akten und den früher attestierten Arbeitsunfähig keiten davon ausgehen würden, dass eine Arbeitsunfähigkeit in beschriebenem Ausmass seit der Brustoperation im Dezember 2009 angenommen werden könne (S. 21). Betreffend die Arbeitsfähigkeit im Haushalt führten die Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Haushaltarbeit aus psychiatrischer Sicht weniger beeinträchtigt sei, da diese Arbeit in vertrauter Umgebung selbstbestimmt ge leistet werden könne. Bei dieser Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit im Haushalt, wo die Beschwerdeführerin nach eigenem Gutdünken Pausen zur Er holung machen und sich von ihrer Familie helfen lassen könne, ebenfalls zu zirka 20-25 % eingeschränkt. Insgesamt bestehe im Haushalt eine Arbeitsunfä higkeit von 25 %. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, neben ihrem Haus halt einer angepassten Erwerbstätigkeit mit einem Arbeitspensum von 50 % nachzugehen (S. 21 f.). 3.8 Am 6. November 2014 erkundigte sich die Sachbearbeiterin der IV-Stelle bei der RAD-Ärztin med. pract . Z.___, ob wirklich ab Dezember 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Bisher sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2012 ausgegangen worden (Urk. 8/87 S. 6). Med. pract . Z.___ antwortete gleichentags, der Zeitpunkt Dezember 2009 sei dem psychiatrischen Teilgutachten auf Seite 11 zu entnehmen. Aus onkologischer Sicht bestehe laut Gutachten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit; das Mamma- Ca werde aus drücklich als Diagnose ohne dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt. Allerdings werde überwiegend wahrscheinlich eine vorübergehende Ar beitsunfähigkeit nach der Expanderimplantation im Dezember 2009 bis zur Wundheilung vorgelegen habe. Nähere Angaben hierzu fehlten jedoch. Der on kologische Gutachter habe erwähnt, dass nach der Expanderimplantation Kom plikationen aufgetreten seien, die zur Verzögerung der definitiven Operation (Implantat) geführt hätten. Diese sei ursprünglich für März 2010 geplant wor den, habe aber erst im Juni 2010 durchgeführt werden können. Zur Arbeitsun fähigkeit in diesem Zeitraum nehme der onkologische Gutachter jedoch nicht Stellung. Der bisher angenommene Zeitpunkt August 2012 beruhe darauf, dass die RAD-Untersuchung am 23. August 2012 stattgefunden habe und zu diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angepasst festgestellt worden sei.
- 4.1 Nach Lage der medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführe rin seit der Entfernung der rechten Brust (September 2009) mit Einlage eines Expanders (Dezember 2009) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Brustentfernung wurde vorgenommen, nachdem eine Vorstufe (Präkanzerose) von Brustkrebs entdeckt worden war. Eine Bestrahlungs- oder Chemotherapie fand nicht statt. Es traten zahlreiche Komplikationen im Zusammenhang mit der Expanderimplantation auf, die auch zur Verzögerung der definitiven Opera tion (Implantat) führten. Schliesslich wurde das endgültige Implantant im Juni 2010 eingesetzt (E. 3.7 und E. 3.8). Die Beschwerdeführerin leidet seit der Brus t- entfernung unter Schmerzen. Auch die diesbezüglichen Behandlungsbemühun gen verliefen nicht komplikationslos (vgl. E. 3.4) Die berichtenden Ärzte ver muteten, dass sich nach der Brustentfernung durch die Ruhigstellung ( Schon haltung ) infolge starker Schmerzen eine fibrinöse Teilsteife der rechten Schulter entwickelt habe. Auch im Zeitpunkt der Begutachtung im A.___ im Juli 2014 war die schulterumspannende Muskulatur rechts gegenüber links deutlich „ ver schmächtigt “, was der rheumatologische Gutachter als Zeichen für die perma nente Schonung und Ruhigstellung wertete (Urk. 8/83 S. 14). Daneben kam es zu zusätzlichen rheumatologischen Defiziten im Schulter- und Halsbereich. Die Beschwerdeführerin leidet darüber hinaus an einem psychischen Gesundheits schaden . Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit so matischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Hinweise für ein Rezidiv des Tumors beziehungsweise für Metastasen gibt es nicht (vgl. Urk. 8/83 S. 19). 4.2 Mit dem grundsätzlich beweiswertigen (vgl. E. 1.3) A.___-Gutachten vom 20. August 2014 (E. 3.7) ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Tätigkeiten als Aushilfe im Y.___ Restaurant und Raumpflegerin in Privat haushalten nicht mehr ausführen kann. Diese Einschätzung stimmt mit den An gaben der behandelnden Ärzte überein. Leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf oder mit Armvorhaltung rechts, ohne häufiges kraftvolles Zupacken mit den Händen und ohne monotone, häufig wiederkehrende Bewegungsabläufe wie beispielsweise Sortierarbeiten kann die Beschwerdeführerin laut A.___-Gutachten noch zu 50 % ausüben. Die 50%ige Einschränkung leiteten die Gutachter vor allem aus den psychiatri schen Diagnosen ab. Die rheumatologischen Defizite allein führen demgegen über nach Angabe der Gutachter lediglich zu einer 20%igen, pausenbedingten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Ob sich diese Schätzung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung mittelgradi ger Depressionen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_892 /2015 vom 22. Januar 2016 E. 2) und der mit BGE 141 V 281 statuierten Prüfung bei somatoformen Schmerzstörungen und v ergleichbaren psychosoma tischen Leiden (zur Anwendbarkeit der Standardindikatoren bei einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vgl. BGE 142 V 106) vereinbar en lässt , kann vorliegend offen gelassen werden. Es ist aber – angesichts des psychotherapeutischen Behandlungszyklus (ein- bis zweimal monatlich) und des anlässlich der Begutachtung nicht gelungenen Nachweises des Antidepressivums im Blut der Versicherten (Urk. 8/83 S. 7, 11 und 22) – fraglich, ob von einer konsequenten Depression stherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweis en würde , ausgegangen werden kann. Auf eine Lei densresistenz deutet andererseits hin, dass die Beschwerdeführerin nach Angabe des psychiatrischen Gutachters bereits seit fünf Jahren unter der anhaltenden depressiven Episode leidet (Urk. 8/83 S. 10). Sie befindet sich auch seit zirka zwei Jahren in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/83 S. 7). Zudem stimmt das Ausmass der bescheinigten 50%igen Arbeitsfähigkeit ebenfalls mit der Würdi gung der behandelnden Onkologin und der RAD-Orthopädin — die allerdings namentlich zu den körperlichen Einschränkungen Stellung nahmen — überein. Die Frage nach der Vereinbarkeit mit den bundesgerichtlichen Vorgaben kann aber letztlich deshalb offen gelassen werden, weil die nachfolgenden Ausfüh rungen zur Bemessung des Invaliditätsgrades zeigen, dass die rentenbegründen den Schwelle von 40 % selbst unter der Annahme einer 50%igen Arbeitsunfä higkeit in angepassten Tätigkeiten nicht erreicht wird. 4.3 Anzumerken bleibt, dass der onkologische Gutachter nicht mit der gewünschten Deutlichkeit angab, ab wann der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitstätig keit wieder zumutbar gewesen wäre (vgl. auch den Vorhalt der Beschwerdefüh rerin in Urk. 1 Ziff. 2.2 S. 5). Fest steht, dass nach der Brustentfernung und -wiederherstellung (Urk. 8/83 S. 6 f. und S. 19) überwiegend wahrscheinlich eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, die angesichts der aufgetretenen Komplikationen vermutlich auch länger als im Regelfall an dauerte (E. 3.7 und E. 3.8). Der onkologische Gutachter gab an, die rechte Schulter sei im Zusammenhang mit den Komplikationen bei ausgeprägter Schmerzsituation wohl über Wochen immobilisiert gewesen (Urk. 8/83 S. 19). Den nicht mit der gewünschten Exaktheit gemachten Angaben zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit in den Monaten nach den beiden Eingriffen im September und Dezember 2009 sowie im Juni 2010 ist indes kein besonderes Gewicht bei zumessen. Sie sind namentlich für sich alleine nicht geeignet, Zweifel an der Wertigkeit des Gutachtens zu begründen. So gab die behandelnde Onkologin des C.___ bereits am 18. August 2010 an, eine angepasste Tätigkeit im bisheri gen Umfang sei wieder möglich. Darüber hinausgehende operationsbedingte Einschränkungen infolge des letzten Eingriffs im Juni 2010 ( Implantateinsatz ) lagen zu diesem Zeitpunkt somit nicht mehr vor. Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, wie lange die Beschwerdeführerin nach der Brustentfernung im September 2009 insgesamt vollständig arbeitsunfähig war, da die fragliche Zeitspanne das vom Gesetzgeber vorausgesetzte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG; E. 1.2) auch gestützt auf die Angaben der behandelnden Onkologin nicht erreicht. 4.4 Was die Abweichung zur Einschätzung der Hausärztin Dr. D.___ betrifft, wonach nur stundenweise sitzende Tätigkeiten zumutbar seien (E. 3.2), ist da rauf hinzuweisen, dass sich diese Einschätzung vor allem auf die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin abstützte ( vgl. im Übrigen zur unter schiedliche n Natur von hausärztlichem Behandlungsauftrag und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten BGE 124 I 170 und Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Zu dem war die Beschwerdeführerin nur kurz e Zeit bei Dr. D.___ in Behand lung, wobei offenbar auch erhebliche Verständigungsprobleme bestanden ( Urk. 8/33 und E. 3.4 ). Im Gutachten nicht gewürdigte oder unerkannt geblie bene Aspekte sind den Berichten der Hausärzte nicht zu entnehmen.
- 5.1 5.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, so zi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen). 5.1.3 Gemäss Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichts hofs für Menschen rechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzt die Anwendung der gemischte n Invaliditäts bemessungs me thode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesund heitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminie rungsver bot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Fami lienlebens , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 5). Dieser Entscheid ist nach Ablehnung des Antrags der Schweiz auf Beurtei lung der Sache durch die grosse Kammer des EGMR am
- Juli 2016 (vgl. die Pressemitteilung des Gerichtsschreibers vom 5. Juli 2016) endgültig geworden. Der vorliegenden Streitsache liegt indes eine andere Sachlage zugrunde. Zum einen geht es nicht um eine Rentenrevision sondern um eine Erstanmeldung zum Rentenbezug. Zum anderen hatte die Beschwerdeführerin bereits im Zeit punkt der Erkrankung im Jahr 2009 gegenüber ihren in den Jahren 1986, 1988 und 1991 geborenen Kindern keine Betreuungspflichten mehr. Insofern bestand kein familiär bedingter Grund, lediglich teilzeitlich zu arbeiten. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens durch Anwendung der gemischten Methode ist darum nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Beschwerde führerin auch nicht geltend gemacht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3) . 5.2 5.2.1 Strittig ist zwischen den Parteien aber das Ausmass der krankheitsbedingten Einschränkungen im Haushaltbereich. Am 23. Januar 2013 fand zur Klärung dieser Frage (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.1 mit Hinweis) eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause statt (vgl. der Bericht vom
- Januar 2013, Urk. 8/ 51 ) . Die Beschwerdeführerin lebte im Zeitpunkt des Hausbesuchs zusammen mit ih rem berufstätigen Ehemann und zwei ihrer drei erwachsenen und berufstätigen Kinder in einer Vierzimmerwohnung. Die Abklärungsperson schloss nach Bewertung der konkreten Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen im Haushalt ( vgl. Kreisschreiben über In val idität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab
- Januar 201 3 , Ziff. 3084 ff. ) auf eine Einschränkung von insgesamt 20.5 %. Sie stellte dabei über weite Strecken auf die Angaben der Versicherten ab und zog die im Rahmen der Schadenmin derungspflicht zumutbaren Mitwirkungsobliegenheiten der anderen Familien mitglieder in ihre Überlegungen mit ein . Auf Einwand der Versicherten hin er höhte die Abklärungsperson das Ausmass der bescheinigten Einschränkungen in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2013 auf gesamthaft 27.5 %. Sie begründete diese Erhöhung mit der Erwerbstätigkeit der Kinder und des Ehemannes (Urk. 8/87 S. 2 f.). Dies erscheint mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss strengere n Anforderungen an die zumutbaren Mitwirkungsobliegenheiten , wenn – wie hier – eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung (Renten leistung) in Frage steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_503/2014 vom 19. August 2015 E. 5.3 mit Hinweisen) einer wohlwollenden Würdigung zu entsprechen. Die Be schwerdeführerin bestritt diese denn auch nicht konkret bzw. legte nicht dar, was daran falsch sein soll und welche tatsächlichen Einschränkungen nicht berücksichtigt worden seien. Einzig der Hinweis auf die abweichende Einschät zung des Hausarztes Dr. I.___ überzeugt nicht, da in Bezug auf die Ein schränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit ausschlaggebend ist (vgl. etwa das bereits erwähnte Urteil des Bundesge richts 9C_150/2012 E. 5.3.1) und Dr. I.___ die Mitwirkungsobliegenheiten der Familienmitglieder gemäss Fragestellung nicht berücksichtigte. 5.2.2 Die A.___-Gutachter nahmen im Gutachten vom 20. August 2014 zur Arbeits- fähig keit im Haushalt ebenfalls Stellung. Ihre Einschätzung ist nament lich mit Blick auf die psychisch bedingten Behinderungen ebenfalls in die Wür digung miteinzubeziehen (vgl. das obgenannten Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2012 E. 5.3.1). Die Gutachter erachteten die Beschwerdeführerin im Haushalt als zu zirka 20-25 % eingeschränkt und einigten sich auf den Pro zentsatz von 25 % (Urk. 8/83 S. 22). Die von den Gutachtern angegebene Ein schränkung liegt damit knapp unter dem Ergebnis der Abklärungsperson, wes halb – zu Gunsten der Beschwerdeführerin - auf letzteres abzustellen ist. Anzu merken bleibt, dass keine Gründe ersichtlich sind, die es als angezeigt erschei nen liessen, die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht (20 %) und die Ein schränkung aus somatischer Sicht (20-25 %) – entgegen der Gesamtwürdigung der Gutachter – zu addieren. Fest steht zudem, dass ein Abweichen von der Einschätzung der Gutachter nicht mit deren eigenen umfangreichen gutachterli chen Diagnoseliste begründet werden kann (vgl. der Vorhalt in Urk. 1 Ziff. 2.3 S. 7). 5.2.3 Die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt fand rund zwei Jahre vor dem Verfügungserlass statt. Anhaltspunkte auf zwischen zeitlich beziehungs weise bis zum Erlass der Verfügung (vgl. BGE 137 V 334 E. 3.2) eingetretene erhebliche Veränderung im Haushalt, der familiären ode r er werblichen Situation der Be schwerdeführerin sind keine vorhanden und werden auc h nicht geltend ge macht. Im Begutachtungszeitpunkt war zwar die Tochter nicht mehr zu Hause wohnhaft. Es halfen indes immer noch der Ehemann, der Sohn und beide Töchter im Haushalt mit (Urk. 8/53 S. 5). Zusammenfassend steht fest, dass auf die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach im Haushaltbereich eine Einschränkung von 27,5 % besteht, abgestellt werden kann. 5.3 Auch bezüglich der Frage nach dem Anteil der Erwerbs tätigkeit und dem Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich stellte die Beschwerdegegnerin auf den Be richt zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 29. Januar 2013 (Urk. 8/51) ab. Die Abklärungsperson ging im Gesund heitsfall von einer Aufgabenteilung von 57 % Erwerbstätigkeit und 43 % Haus halt aus. Sie errechnete diese Prozentsätze anhand der bisher bei der Y.___ und in Privathaushalten geleisteten Wochenarbeitsstunden (Urk. 8/51 S. 2). Zu dem stellte sie auf die Angabe der Beschwerdeführerin ab, wonach diese bei guter Gesundheit im gleichen Pensum wie vor der Erkrankung weiterarbeiten würde (Urk. 8/51 S. 3). Diese Aussage der ersten Stunde, der rechtsprechungs gemäss ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. hierzu BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) , bestritt die Beschwerdeführerin nicht. Vielmehr liess sie geltend machen, es könne davon ausgegangen werden, dass sie ohne ihren Gesundheitsschaden das Arbeitspensum erhöht hätte. Im Jahr 2009 wäre ein Status von 57 % Erwerb und 43 % Haushalt noch gerechtfertigt gewesen. Im jetzigen Zeitpunkt sei es angesichts des Alters des jüngsten Sohnes aber über wiegend wahrscheinlich, dass sie wieder voll ins Erwerbsleben hätte eintreten können und dies auch gewollt hätte (Urk. 1 Ziff. 2.4 S. 8). Diesen Überlegungen kann mit Blick auf den Umstand, dass der jüngste Sohn bereits im Jahr 2009 18 Jahre alt war und deshalb bereits damals keine Betreuungspflichten mehr be standen, nicht gefolgt werden. Gesamthaft ergibt sich im Haushaltbereich somit ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet 12 % (27,5 % / 100 % * 43 %).
- 6.1 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Mitte August 2010 in einer angepassten Tätigkeit zu (mindestens) 50 % arbeitsfähig war. Die Beschwerdegegnerin zog zur Bestimmung des Valideneinkommens den zu letzt laut dem Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten im Jahr 2008 bei der Y.___ und bei Reinigungsarbeiten in Privathaushalten erzielten Lohn im Gesamtbetrag von Fr. 28‘635.-- (Fr. 24‘009.-- + Fr. 1‘260.-- + Fr. 3‘366.--; Urk. 8/13) heran und passte diesen der Nominallohnentwicklung der Frauen bis ins Jahr 2010 an (Urk. 8/52 S. 1 und Urk. 8/86). Das so errech nete Valideneinkommen im Betrag von Fr. 29‘557.95 gibt zu keinen Bemerkun gen Anlass. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 8/5). Sie führte in der Schweiz verschiedene Hilfstätigkeiten aus und war im Verfügungszeitpunkt nicht mehr erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend zur Ermittlung des Invalideneinkommens im Jahr 2010 zu treffend auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) im Jahr 2010 abgestellt, den Lohn für Hilfsarbeiten Niveau 4 (Zentralwert Frauen, TOTAL) herangezogen und diesen an die be triebsüblichen Arbeitszeiten angepasst (vgl. Urk. 8/86). Das so errechnete Inva lideneinkommen im Betrag von Fr. 26‘427.35 gibt ebenfalls zu keinen Bemer kungen Anlass. 6 . 2 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Er werbseinbusse von Fr . 3‘130.60 (10,6 %), woraus sich bei einer Gewichtung mit 57 % ein Teilinvaliditätsgrad von 6 % ergibt. Addiert mit dem für den Haus haltbereich errechneten Teilinvaliditätsgrad von 12 % ergibt sich ein Invalidi tätsgrad von 18 %. Wollte man ausgehend vom namentlich aus rheumatologischer Sicht einge schränkten Belastungsprofil einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von maximal 10 % gewähren (BGE 126 V 75), wäre das Invalideneinkommen mit Fr. 23‘784.65 zu veranschlagen. Unter dieser Prämisse resultierte eine Ein kommenseinbusse von Fr. 5‘773.35 (19,5 % des Valideneinkommens ) und ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet 11 % beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gesamthaft 23 %. 6 . 3 Zusammenfassend ist erstellt, dass auch unter der Prämisse einer 50%igen Ar beitsunfähigkeit sowie eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % ein unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegender Invalidi tätsgrad vorliegt. Die rentenverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2015 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist dement sprechend abzuweisen. 7 . Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00266 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom 14. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1965, Mutter von drei erwachsenen Kindern und zuletzt als Aushilfe in einem Y.___ Restaurant und als Raumpfle gerin tätig,
meldete sich am 10. Juni 2010 unter Hinweis auf die Diagnose Brustkrebs zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5, Urk. 8/13, Urk. 8/14 und Urk. 8/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte der Versicherten am 5. November 2010 mit, dass zurzeit keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/25). Am 23. August 2012 fand eine orthopädische Untersuchung durch med. pract . Z.___, Fachärztin Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) statt (Urk. 8/48). Zudem führte die IV-Stelle am 23. Januar 2013 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 8/51). Mit Vorbescheid vom 14. März 2013 stellte die IV-Stelle X.___ die Zusprache einer vom 1. Dezember 2010 bis 31. Oktober 2012 befristeten Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 8/54), wogegen die Versicherte Einwand erheben liess (Urk. 8/65). Die IV-Stelle holte daraufhin bei der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 20. August 2014, Urk. 8/83). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/88 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 2015 ab (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 2) liess X.___ am 27. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit nachfolgendem Rechtsbegehren erheben: 1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2015 aufzuheben. 2.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2010 bis 31.
Oktober 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 3.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2012 bis auf weiteres eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent hat. 4.
Es sei eine neue polydisziplinäre medizinische Begutachtung der Beschwerdeführe rin durchzuführen. 5.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 6.
Es sei eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen.
Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2015, die Be schwerde sei abzuweisen (Beschwerdeantwort, Urk. 7), wovon die Beschwerde führerin mit Mitteilung vom 4. Mai 2015 in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 9). In derselben Mitteilung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als not wendig erachte. Mit Eingabe vom 29. September 2016 zog die Beschwerdefüh rerin das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 2) auf das A.___-Gutachten vom 20. August 2014 und die Stellungnahme ihres Aussendienstes vom 3. Juni 2013. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit September 2009 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihren Tätigkeiten als Aushilfe Restaurant/Küche und in der Reinigung in einem Pensum von insge samt 57 % nachgehen würde. Die restlichen 43 % entfielen in den Aufgaben bereich. Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 18 %. 2.2
Die Beschwerdeführerin erhob in ihrer Beschwerde vom 27. Februar 2015 Einwen dungen gegen das A.___-Gutachten vom 20. August 2014 (Urk. 1 Ziff. 2.1-2.3). Zudem machte sie geltend, ihr Sohn sei heute bereits 23 Jahre alt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie ihr Arbeitspensum ohne Gesundheitsschaden auf 100 % erhöht hätte (Ziff. 2.4). 3.
3.1
Am 18. August 2010 berichtete Dr. med. B.___, Oberärztin an der Frauenkli nik des C.___ der IV-Stelle (Urk. 8/20). Dr. B.___ nannte die Diagnose ausgedehntes DCIS high grad Mamma rechts. Sie gab an, dass am 10. September 2009 auf der rechten Seite eine Mamma-PE durchge führt worden sei. Am 15. Dezember 2009 habe rechts eine skin
sparing Mastektomie mit Expandereinlage stattgefunden. Die Einlage der definitiven Prothese sei am 7. Juni 2010 erfolgt. Dr. B.___ gab weiter an, die Versicherte habe seit Beginn der Behandlung eine ausgeprägte Schmerzintoleranz gezeigt. Trotz sofort eingeleiteter Physiotherapie bestehe eine absolute Schonhaltung und Falschbelastung der rechten Schulter und des rechten Armes. Obwohl nun die definitive Prothese eingesetzt sei, klage die Beschwerdeführerin über Schul ter- und Armschmerzen, Brennen im Arm und Müdigkeit. Die Versicherte habe die Entfernung der Brust wegen einer bösartiger Vorstufe im Gewebe (DCIS) bis heute sehr schlecht akzeptiert. Es seien körperliche Defekte und Narben vorhan den, insbesondere die Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes. Die Versicherte könne ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr vollschichtig („Teilzeitarbeit wie bis vor die Operation möglich“) ausüben und nur noch leichte Tätigkeiten verrichten mit wechselnder Körperhaltung und abwechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen. Angepasste Tätigkeit könne sie in einem Teilzeit pensum wie vor der Operation ausüben. 3.2
Am 4. Juni 2011 nannte die Hausärztin Dr. D.___, Allgemeinmedizin FMH (Urk. 8/32/1-5), welche die Beschwerdeführerin nach Praxisübernahme seit dem 28. Dezember 2010 behandelte, die Diagnosen Status nach Mastektomie bei disseminierten Carzinomen in Situ rechts mit skin
sparing Mastektomie im September 2009 und Expandereinlage im Dezember 2009 sowie Infektion des Expanders/Explantation und Implantation einer Prothese im Juni 2010. Sie nannte ferner die Diagnosen postoperativ Frozen
Shoulder mit schmerzhafter quasi vollständiger Bewegungseinschränkung des rechten Armes in allen Akti vitäten und psychische Belastungssituation. Sie erachtete seit der Operation nur stundenweise sitzende Tätigkeiten zumutbar bei ständig ziehenden Schmerzen (S. 4). Die Beschwerdeführerin könne keine Hebebewegung ausführen oder län gere Zeit am Schreibtisch einen Stift halten. Das Abwaschen sei bereits im eige nen Haushalt unmöglich. Putzarbeiten verursachten extreme Schmerzen. Es be stünden Schmerzen in der Narbenregion mit starker Verhärtung. Schmerzen bestünden auch bereits im Gehen bei herabhängendem Arm (S. 2). Zudem liege eine depressive Verstimmung mit erheblichen Stimmungsschwankungen und Angstzuständen vor, die sich schmerzbedingt verstärken würden. 3.3
Am 11. Juni 2011 nahm der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Praktischer Arzt (FMH) Stellung (Urk. 8/53 S. 4). Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die Aussagen im Bericht der Hausärztin zum Gesundheitsschaden und den Defiziten plausibel. Es könne seit September 2009 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Er fahrungsgemäss sei mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in spätestens sechs Monaten zu rechnen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde eine Untersuchung/Begutachtung notwendig werden. 3.4
Im Bericht vom 24. August 2011 (Urk. 8/44/7-9) nannten Dr. med. F.___, Assis tenzärztin , und Dr. med. Herren G.___, leitende Ärztin am Schmerzzentrum des C.___, die Diagnosen neuropathischer Schmerz rechts thorakal und nociceptiver Schulterschmerz nach operativer Sanierung eines DICS high grade rechte Mamma. Die Berichterstatter gaben an, die Beschwerdeführerin sei ihnen wegen postoperativ persistierender Schmerzen nach den operativen Eingriffen vom 15. Dezember 2009 und 8. Juni 2010 zugewiesen worden. Die physio- therapeutische Behandlung sei durch die Schmerzen stark limitiert. Es sei leider nicht gelun gen, die Akzeptanz einer medikamentösen Analgesie zu erhöhen. Es sei ohne Berücksichtigung ihrer Einschätzung ein medikamentöser Behandlungsversuch durchgeführt worden, der erwartungsgemäss gescheitert sei. Die Koordination der therapeutischen Schritte sei insofern erschwert gewesen, weil die Hausärztin initial weder von der Behandlung im Schmerzzentrum noch von der Psycho therapie bei Frau Dr. H.___ gewusst habe. Die Beschwerdeführerin habe für sich die Konsequenz gezogen, den Hausarzt zu wechseln und die Behandlung im Schmerzzentrum abzubrechen. 3.5
Der neue Hausarzt Dr. med. I.___ gab im Bericht vom 7. März 2012 (Urk. 8/44/1-5) an, im Erwerbsleben bestehe seit dem 14. Dezember 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr im angestammten Beruf. Im Haushalt sei die Beschwer deführerin auch deutlich eingeschränkt, da vor allem grobmotorische Tätigkei ten, sowie Arbeiten, die über Kopf oder mit etwas Kraft ausgeübt werden müss ten, nicht möglich seien ( z.B. Staubsaugen, Einkaufstaschen tragen, teilweise schon mit Kochtöpfen hantieren). Die Arbeitsfähigkeit dürfte hier zu mindestens 50 % eingeschränkt sein. 3.6
Die RAD-Ärztin med. pract . Z.___ stellte nach ihrer Untersuchung vom 23. August 2012 (Urk. 8/48) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): – F ibröse Teilsteife der rechten Schulter nach Ablation mammae – D isk retes Ödem des rechten Oberarms
Zudem diagnostizierte sie eine beginnende Halux
ridigus Arthrose der linken Grosszehe, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Med. pract . Z.___ gab an, die in den Vorberichten beschriebene Bewegungs einschränkung der rechten Schulter habe bei ihrer Untersuchung nachvollzogen werden können. Es habe auch bei passiver Bewegung eine deutliche Einschrän kung der Schulterfunktion bestanden. Es sei laut dem Bericht des C.___ vom 4. Mai 2011 bereits anlässlich der Mamma-Rekonstruktions-Operation im Juni 2010 interoperativ in Narkose versucht worden, das rechte Schultergelenk zu mobilisieren. Auch in Narkose habe eine Einschränkung der Abduktionsfähig keit auf 90 Grad bestanden. Es sei offensichtlich durch Ruhigstellung ( Schon haltung ) der Schulter postoperativ zu einer fibrösen Steife des Schultergelenkes gekommen. Da es sich bei einer fibrösen Steife um ein reines Weichteilgesche hen ohne knöcherne Fixierung handle, sei nicht auszuschliessen, dass durch konsequente Übungsbehandlung mit Lösen der Adhäsionen noch eine Verbes serung erzielt werden könne. Nach medizinischer Erfahrung sei die Prognose hier jedoch fragwürdig.
Die RAD-Ärztin gab an, in der bisherigen Tätigkeit als Aushilfe im Restaurantbe reich bestehe seit Dezember 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr.
Da es sich beim Gesundheitsschaden um eine Schädigung der dominanten Seite handle, sei auch für eine angepasste Tätigkeit ohne besondere Beanspruchung des rechten Armes, bei der die rechte Hand als Hilfshand für feinmotorisch an spruchslose Tätigkeiten eingesetzt werden könnte, nur eine verminderte Ar beitsleistung zu erwarten. Daher bestehe auch für angepasste Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Für angepasste Tätigkeiten ohne Hebe- und Tragebelastung des rechten Armes, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne Arbeiten in Armvorhalte, ohne dauerhaft erhobene Arme, ohne häufige Umwendbewegungen der Arme und ohne Überkopf- und Überschulterarbeit sei medizinisch-theoretisch ab August 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 8).
Med. pract . Z.___ gab ferner an, dass die Schmerztherapie noch erhebliches Optimierungspotential aufweise (S. 9). 3.7
Die Gutachter des A.___ stellten in ihrer Expertise vom 20. August 2014 (Urk. 8/83) in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung), Psychiatrie (Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie), Rheumatologie (Dr. med. L.___, Fach ärztin für Rheumatologie), Neurologie (Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie) und Onkologie (Prof. Dr. med. N.___, FMH Onkologie) nach Untersuchungen am 30. Juni und 2. Juli 2014 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/108/2-33 S. 20): 1. Mittelgradige depressive Epi sode (anhaltend; ICD-10 F32.1) 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychisc hen Faktoren (ICD-10 F45.41) 3. Periarthropathia
humeroscapu laris
ankylosans –
Status nach Mas tektomie rechts bei Mamma- C a 12/2009 –
leichte Inaktivitätsatrophie und diskrete Scapula
alata rechts bei V.a. leicht e Ser ratusparese –
radiologisch unauffä lliger Befund 4. Epic ondylitis
humeri
radialis links –
die W iderstandstests sind positiv 5. Chronisches zervikospondylogenes Schme rzsyndrom rechts –
Dysbalanc en der Schultergürtelmuskulatur –
klinisch keine Hinweise für radikuläre S ymptomatik –
radiologisch Chondrose C4-C6
Zudem nannten die Gutachter die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20): 1 . Ausgedehntes high grade ductales
Carc inoma in situ der rechten Brust –
Zustand nach Tumorektomie am 10.09.2009 –
Zustand nach Skin- Sparing Mastektomie rechts mit Expanderimplantation am 15.12.2009 – Zustand nach Implantation einer Sili konprothese Anfang Juni 2010 2.
Verdacht auf Medikamenten- Malcompliance –
nicht n achweisbarer Medikamentenspiegel des angegebenen Antidepressivums
Die Gutachter gaben an, aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die mittelgradige depressive Episode und die chroni sche Schmerzstörung beeinflusst. Insgesamt begründeten die psychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eine schwere depressive Störung liege nicht vor. Der Beschwerdeführerin könne aus psychiatrischer Sicht zuge mutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer 50%igen beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Aus rheumatologischer Sicht beeinflussten die Periarthropathia
humeroscapula ris
ankylosans , die Epicondylitis
humeri
radialis links und das chronische zervi kospondylogene Schmerzsyndrom rechts die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin. Aufgrund der objektivierbaren Befunde seien der Beschwerdeführerin schwere und mittelschwere Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr zumutbar. Für leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf oder mit Armvorhaltung rechts, ohne häufiges kraftvolles Zupacken der Hände und ohne monotone, häufig wiederkehrende Bewegungsabläufe wie Sor tierarbeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung von 20 % ergebe sich aus der Notwendigkeit des Einschal tens von Pausen zur Entlastung der Arme (S. 21). Die durch med. pract . Z.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten be zeichneten die Gutachter aus ihrer Sicht als zu niedrig. Auch bei einer deutli chen Funktionseinschränkung der rechten Schulter lasse sich hierdurch keine derart gravierende Einschränkung rechtfertigen (S. 15).
Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine zusätzliche Einschränkung der Ar beitsfähigkeit (S. 21).
Aus rein onkologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Die Tumorerkrankung sei radikal behandelt worden, zum jetzigen Zeitpunkt ergäben sich keine Hinweise für eine Tumormanifestation (S. 21). Am 10. September 2009 sei eine Tumorektomie erfolgt, die ein sehr aus gedehntes high grade ductales
Carcinoma in situ ergeben habe. Nach ausführli cher Diskussion mit den behandelnden Ärzten, auch unter Einschluss eines plastischen Chirurgen, habe sich die Beschwerdeführerin für eine skin
sparing Mastektomie mit anschliessender Expandereinlage entschlossen. Diese sei am 15. Dezember 2009 erfolgt. Durch das Füllen des Expanders sei versucht wor den, für die Silikonprothese Platz zu schaffen. Nach den vorliegenden Unterla gen und den Aussagen der Beschwerdeführerin sei dies jedoch begleitet gewe sen von reichlich Komplikationen mit Hämatombildung , Infektion mit Staphy lococcus
aureus und auch technischen Problemen bei der Expanderfüllung . In diesem Zusammenhang sei es zu einer schmerzbedingten Immobilisierung des rechten Schultergelenkes und überschiessender Narbenbildung im Bereich der Expanderimplantationshöhle gekommen (S. 18). Die rechte Schulter sei wohl über viele Wochen immobilisiert gewesen bei ausgeprägter Schmerzsituation (S. 19). Die im März 2010 geplante Implantation der Silikonprothese habe we gen der Komplikation nicht durchgeführt werden können. Sie sei dann erst An fang Juni 2010 erfolgt. Seither habe sich die Schmerzsituation nicht wesentlich verbessert (S. 18).
Aus rein allgemeininternistischer Sicht könnten keine weiteren Diagnosen festge stellt werden (S. 21).
Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeiten festge stellt werden. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 50 %.
Die Gutachter gaben an, dass sie aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, den Akten und den früher attestierten Arbeitsunfähig keiten davon ausgehen würden, dass eine Arbeitsunfähigkeit in beschriebenem Ausmass seit der Brustoperation im Dezember 2009 angenommen werden könne (S. 21).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit im Haushalt führten die Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Haushaltarbeit aus psychiatrischer Sicht weniger beeinträchtigt sei, da diese Arbeit in vertrauter Umgebung selbstbestimmt ge leistet werden könne. Bei dieser Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit im Haushalt, wo die Beschwerdeführerin nach eigenem Gutdünken Pausen zur Er holung machen und sich von ihrer Familie helfen lassen könne, ebenfalls zu zirka 20-25 % eingeschränkt. Insgesamt bestehe im Haushalt eine Arbeitsunfä higkeit von 25 %. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, neben ihrem Haus halt einer angepassten Erwerbstätigkeit mit einem Arbeitspensum von 50 % nachzugehen (S. 21 f.). 3.8
Am 6. November 2014 erkundigte sich die Sachbearbeiterin der IV-Stelle bei der RAD-Ärztin med. pract . Z.___, ob wirklich ab Dezember 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Bisher sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2012 ausgegangen worden (Urk. 8/87 S. 6). Med. pract . Z.___ antwortete gleichentags, der Zeitpunkt Dezember 2009 sei dem psychiatrischen Teilgutachten auf Seite 11 zu entnehmen. Aus onkologischer Sicht bestehe laut Gutachten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit; das Mamma- Ca werde aus drücklich als Diagnose ohne dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt. Allerdings werde überwiegend wahrscheinlich eine vorübergehende Ar beitsunfähigkeit nach der Expanderimplantation im Dezember 2009 bis zur Wundheilung vorgelegen habe. Nähere Angaben hierzu fehlten jedoch. Der on kologische Gutachter habe erwähnt, dass nach der Expanderimplantation Kom plikationen aufgetreten seien, die zur Verzögerung der definitiven Operation (Implantat) geführt hätten. Diese sei ursprünglich für März 2010 geplant wor den, habe aber erst im Juni 2010 durchgeführt werden können. Zur Arbeitsun fähigkeit in diesem Zeitraum nehme der onkologische Gutachter jedoch nicht Stellung. Der bisher angenommene Zeitpunkt August 2012 beruhe darauf, dass die RAD-Untersuchung am 23. August 2012 stattgefunden habe und zu diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angepasst festgestellt worden sei. 4. 4.1
Nach Lage der medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführe rin seit der Entfernung der rechten Brust (September 2009) mit Einlage eines Expanders (Dezember 2009) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Brustentfernung wurde vorgenommen, nachdem eine Vorstufe (Präkanzerose) von Brustkrebs entdeckt worden war. Eine Bestrahlungs- oder Chemotherapie fand nicht statt. Es traten zahlreiche Komplikationen im Zusammenhang mit der Expanderimplantation auf, die auch zur Verzögerung der definitiven Opera tion (Implantat) führten. Schliesslich wurde das endgültige Implantant im Juni 2010 eingesetzt (E. 3.7 und E. 3.8). Die Beschwerdeführerin leidet seit der Brus t- entfernung unter Schmerzen. Auch die diesbezüglichen Behandlungsbemühun gen verliefen nicht komplikationslos (vgl. E. 3.4) Die berichtenden Ärzte ver muteten, dass sich nach der Brustentfernung durch die Ruhigstellung ( Schon haltung ) infolge starker Schmerzen eine fibrinöse Teilsteife der rechten Schulter entwickelt habe. Auch im Zeitpunkt der Begutachtung im A.___ im Juli 2014 war die schulterumspannende Muskulatur rechts gegenüber links deutlich „ ver schmächtigt “, was der rheumatologische Gutachter als Zeichen für die perma nente Schonung und Ruhigstellung wertete (Urk. 8/83 S. 14). Daneben kam es zu zusätzlichen rheumatologischen Defiziten im Schulter- und Halsbereich. Die Beschwerdeführerin leidet darüber hinaus an einem psychischen Gesundheits schaden . Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit so matischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Hinweise für ein Rezidiv des Tumors beziehungsweise für Metastasen gibt es nicht (vgl. Urk. 8/83 S. 19). 4.2
Mit dem grundsätzlich beweiswertigen (vgl. E. 1.3) A.___-Gutachten vom 20. August 2014 (E. 3.7) ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Tätigkeiten als Aushilfe im Y.___ Restaurant und Raumpflegerin in Privat haushalten nicht mehr ausführen kann. Diese Einschätzung stimmt mit den An gaben der behandelnden Ärzte überein. Leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf oder mit Armvorhaltung rechts, ohne häufiges kraftvolles Zupacken mit den Händen und ohne monotone, häufig wiederkehrende Bewegungsabläufe wie beispielsweise Sortierarbeiten kann die Beschwerdeführerin laut A.___-Gutachten noch zu 50 % ausüben.
Die 50%ige Einschränkung leiteten die Gutachter vor allem aus den psychiatri schen Diagnosen ab. Die rheumatologischen Defizite allein führen demgegen über nach Angabe der Gutachter lediglich zu einer 20%igen, pausenbedingten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
Ob sich diese Schätzung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung mittelgradi ger Depressionen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_892 /2015 vom 22. Januar 2016 E. 2) und der
mit BGE 141 V 281 statuierten Prüfung bei somatoformen Schmerzstörungen und v ergleichbaren psychosoma tischen Leiden (zur Anwendbarkeit der Standardindikatoren bei einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vgl. BGE 142 V 106) vereinbar en lässt , kann vorliegend offen gelassen werden. Es ist aber – angesichts des psychotherapeutischen Behandlungszyklus (ein- bis zweimal monatlich) und des anlässlich der Begutachtung nicht gelungenen Nachweises des Antidepressivums im Blut der Versicherten (Urk. 8/83 S. 7, 11 und 22) – fraglich, ob von einer konsequenten Depression stherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweis en würde , ausgegangen werden kann. Auf eine Lei densresistenz deutet andererseits hin, dass die Beschwerdeführerin nach Angabe des psychiatrischen Gutachters bereits seit fünf Jahren unter der anhaltenden depressiven Episode leidet (Urk. 8/83 S. 10). Sie befindet sich auch seit zirka zwei Jahren in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/83 S. 7). Zudem stimmt das Ausmass der bescheinigten 50%igen Arbeitsfähigkeit ebenfalls mit der Würdi gung der behandelnden Onkologin und der RAD-Orthopädin — die allerdings namentlich zu den körperlichen Einschränkungen Stellung nahmen — überein. Die Frage nach der Vereinbarkeit mit den bundesgerichtlichen Vorgaben kann aber letztlich deshalb offen gelassen werden, weil die nachfolgenden Ausfüh rungen zur Bemessung des Invaliditätsgrades zeigen, dass die rentenbegründen den Schwelle von 40 % selbst unter der Annahme einer 50%igen Arbeitsunfä higkeit in angepassten Tätigkeiten nicht erreicht wird. 4.3
Anzumerken bleibt, dass der onkologische Gutachter nicht mit der gewünschten Deutlichkeit angab, ab wann der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitstätig keit wieder zumutbar gewesen wäre (vgl. auch den Vorhalt der Beschwerdefüh rerin in Urk. 1 Ziff. 2.2 S. 5). Fest steht, dass nach der Brustentfernung und -wiederherstellung (Urk. 8/83 S. 6 f. und S. 19) überwiegend wahrscheinlich eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, die angesichts der aufgetretenen Komplikationen vermutlich auch länger als im Regelfall an dauerte (E. 3.7 und E. 3.8). Der onkologische Gutachter gab an, die rechte Schulter sei im Zusammenhang mit den Komplikationen bei ausgeprägter Schmerzsituation wohl über Wochen immobilisiert gewesen (Urk. 8/83 S. 19). Den nicht mit der gewünschten Exaktheit gemachten Angaben zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit in den Monaten nach den beiden Eingriffen im September und Dezember 2009 sowie im Juni 2010 ist indes kein besonderes Gewicht bei zumessen. Sie sind namentlich für sich alleine nicht geeignet, Zweifel an der Wertigkeit des Gutachtens zu begründen. So gab die behandelnde Onkologin des C.___ bereits am 18. August 2010 an, eine angepasste Tätigkeit im bisheri gen Umfang sei wieder möglich. Darüber hinausgehende operationsbedingte Einschränkungen infolge des letzten Eingriffs im Juni 2010 ( Implantateinsatz ) lagen zu diesem Zeitpunkt somit nicht mehr vor. Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, wie lange die Beschwerdeführerin nach der Brustentfernung im September 2009 insgesamt vollständig arbeitsunfähig war, da die fragliche Zeitspanne das vom Gesetzgeber vorausgesetzte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG; E. 1.2) auch gestützt auf die Angaben der behandelnden Onkologin nicht erreicht. 4.4
Was die Abweichung zur Einschätzung der Hausärztin Dr. D.___ betrifft, wonach nur stundenweise sitzende Tätigkeiten zumutbar seien (E. 3.2), ist da rauf hinzuweisen, dass sich diese Einschätzung vor allem auf die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin abstützte ( vgl. im Übrigen
zur unter schiedliche n Natur von hausärztlichem Behandlungsauftrag und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten BGE 124 I 170 und Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E.
7.2). Zu dem war die Beschwerdeführerin nur kurz e Zeit bei Dr. D.___ in Behand lung, wobei offenbar auch erhebliche Verständigungsprobleme bestanden ( Urk. 8/33 und E.
3.4 ). Im Gutachten nicht gewürdigte oder unerkannt geblie bene Aspekte sind den Berichten der Hausärzte nicht zu entnehmen. 5. 5.1
5.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, so zi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen). 5.1.3
Gemäss Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichts hofs für Menschen rechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2.
Februar 2016 (7186/09) verletzt die Anwendung der gemischte n Invaliditäts bemessungs me thode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesund heitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminie rungsver bot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Fami lienlebens , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016
E. 5). Dieser Entscheid ist nach Ablehnung des Antrags der Schweiz auf Beurtei lung der Sache durch die grosse Kammer des EGMR am
4. Juli 2016 (vgl. die Pressemitteilung des Gerichtsschreibers vom 5. Juli 2016) endgültig geworden.
Der vorliegenden Streitsache liegt indes eine andere Sachlage zugrunde. Zum einen geht es nicht um eine Rentenrevision sondern um eine Erstanmeldung zum Rentenbezug. Zum anderen hatte die Beschwerdeführerin bereits im Zeit punkt der Erkrankung im Jahr 2009 gegenüber ihren in den Jahren 1986, 1988 und 1991 geborenen Kindern keine Betreuungspflichten mehr. Insofern bestand kein familiär bedingter Grund, lediglich teilzeitlich zu arbeiten. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens durch Anwendung der gemischten Methode ist darum nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Beschwerde führerin auch nicht geltend gemacht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3) . 5.2 5.2.1
Strittig ist zwischen den Parteien aber das Ausmass der krankheitsbedingten Einschränkungen im Haushaltbereich. Am 23. Januar 2013 fand zur Klärung dieser Frage (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.1 mit Hinweis) eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause statt (vgl. der Bericht vom
29. Januar 2013, Urk. 8/ 51 ) .
Die Beschwerdeführerin lebte im Zeitpunkt des Hausbesuchs zusammen mit ih rem berufstätigen Ehemann und zwei ihrer drei erwachsenen und berufstätigen Kinder in einer Vierzimmerwohnung.
Die Abklärungsperson schloss nach Bewertung der konkreten Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen im Haushalt ( vgl. Kreisschreiben über In val idität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab
1. Januar 201 3 , Ziff. 3084 ff. ) auf eine Einschränkung von insgesamt 20.5 %. Sie stellte dabei über weite Strecken auf die Angaben der Versicherten ab und zog die im Rahmen der Schadenmin derungspflicht zumutbaren Mitwirkungsobliegenheiten der anderen Familien mitglieder in ihre Überlegungen mit ein . Auf Einwand der Versicherten hin er höhte die Abklärungsperson das Ausmass der bescheinigten Einschränkungen in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2013 auf gesamthaft 27.5 %. Sie begründete diese Erhöhung mit der Erwerbstätigkeit der Kinder und des Ehemannes (Urk. 8/87 S. 2 f.). Dies erscheint mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss strengere n Anforderungen an die zumutbaren Mitwirkungsobliegenheiten , wenn – wie hier – eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung (Renten leistung) in Frage steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_503/2014 vom 19. August 2015 E. 5.3 mit Hinweisen) einer wohlwollenden Würdigung zu entsprechen. Die Be schwerdeführerin bestritt diese denn auch nicht konkret bzw. legte nicht dar, was daran falsch sein soll und welche tatsächlichen Einschränkungen nicht berücksichtigt worden seien. Einzig der Hinweis auf die abweichende Einschät zung des Hausarztes Dr. I.___ überzeugt nicht, da in Bezug auf die Ein schränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit ausschlaggebend ist (vgl. etwa das bereits erwähnte Urteil des Bundesge richts 9C_150/2012 E. 5.3.1) und Dr. I.___ die Mitwirkungsobliegenheiten der Familienmitglieder gemäss Fragestellung nicht berücksichtigte. 5.2.2
Die A.___-Gutachter nahmen im Gutachten vom 20. August 2014 zur Arbeits- fähig keit im Haushalt ebenfalls Stellung. Ihre Einschätzung ist nament lich mit Blick auf die psychisch bedingten Behinderungen ebenfalls in die Wür digung miteinzubeziehen (vgl. das obgenannten Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2012 E. 5.3.1). Die Gutachter erachteten die Beschwerdeführerin im Haushalt als zu zirka 20-25 % eingeschränkt und einigten sich auf den Pro zentsatz von 25 % (Urk. 8/83 S. 22). Die von den Gutachtern angegebene Ein schränkung liegt damit knapp unter dem Ergebnis der Abklärungsperson, wes halb – zu Gunsten der Beschwerdeführerin - auf letzteres abzustellen ist. Anzu merken bleibt, dass keine Gründe ersichtlich sind, die es als angezeigt erschei nen liessen, die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht (20 %) und die Ein schränkung aus somatischer Sicht (20-25 %) – entgegen der Gesamtwürdigung der Gutachter – zu addieren. Fest steht zudem, dass ein Abweichen von der Einschätzung der Gutachter nicht mit deren eigenen umfangreichen gutachterli chen Diagnoseliste begründet werden kann (vgl. der Vorhalt in Urk. 1 Ziff. 2.3 S. 7). 5.2.3
Die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt fand rund zwei Jahre vor dem Verfügungserlass statt. Anhaltspunkte auf zwischen zeitlich beziehungs weise bis zum Erlass der Verfügung (vgl. BGE 137 V 334
E. 3.2) eingetretene erhebliche Veränderung im Haushalt, der familiären ode r er werblichen Situation der Be schwerdeführerin sind keine vorhanden und werden auc h nicht geltend ge macht. Im Begutachtungszeitpunkt war zwar die Tochter nicht mehr zu Hause wohnhaft. Es halfen indes immer noch der Ehemann, der Sohn und beide Töchter im Haushalt mit (Urk. 8/53 S. 5).
Zusammenfassend steht fest, dass auf die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach im Haushaltbereich eine Einschränkung von 27,5 % besteht, abgestellt werden kann. 5.3
Auch bezüglich der Frage nach dem Anteil der Erwerbs tätigkeit und dem Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich stellte die Beschwerdegegnerin auf den Be richt zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 29. Januar 2013 (Urk. 8/51) ab. Die Abklärungsperson ging im Gesund heitsfall von einer Aufgabenteilung von 57 % Erwerbstätigkeit und 43 % Haus halt aus. Sie errechnete diese Prozentsätze anhand der bisher bei der Y.___ und in Privathaushalten geleisteten Wochenarbeitsstunden (Urk. 8/51 S. 2). Zu dem stellte sie auf die Angabe der Beschwerdeführerin ab, wonach diese bei guter Gesundheit im gleichen Pensum wie vor der Erkrankung weiterarbeiten würde (Urk. 8/51 S. 3). Diese Aussage der ersten Stunde, der rechtsprechungs gemäss ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. hierzu BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) ,
bestritt die Beschwerdeführerin nicht. Vielmehr liess sie geltend machen, es könne davon ausgegangen werden, dass sie ohne ihren Gesundheitsschaden das Arbeitspensum erhöht hätte. Im Jahr 2009 wäre ein Status von 57 % Erwerb und 43 % Haushalt noch gerechtfertigt gewesen. Im jetzigen Zeitpunkt sei es angesichts des Alters des jüngsten Sohnes aber über wiegend wahrscheinlich, dass sie wieder voll ins Erwerbsleben hätte eintreten können und dies auch gewollt hätte (Urk. 1 Ziff. 2.4 S. 8). Diesen Überlegungen kann mit Blick auf den Umstand, dass der jüngste Sohn bereits im Jahr 2009 18 Jahre alt war und deshalb bereits damals keine Betreuungspflichten mehr be standen, nicht gefolgt werden.
Gesamthaft ergibt sich im Haushaltbereich somit ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet 12 % (27,5 % / 100 % * 43 %). 6.
6.1
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Mitte August 2010 in einer angepassten Tätigkeit zu (mindestens) 50 % arbeitsfähig war.
Die Beschwerdegegnerin zog zur Bestimmung des Valideneinkommens den zu letzt laut dem Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten im Jahr 2008 bei der Y.___ und bei Reinigungsarbeiten in Privathaushalten erzielten Lohn im Gesamtbetrag von Fr. 28‘635.-- (Fr. 24‘009.-- + Fr. 1‘260.-- + Fr. 3‘366.--; Urk. 8/13) heran und passte diesen der Nominallohnentwicklung der Frauen bis ins Jahr 2010 an (Urk. 8/52 S. 1 und Urk. 8/86). Das so errech nete Valideneinkommen im Betrag von Fr. 29‘557.95 gibt zu keinen Bemerkun gen Anlass.
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 8/5). Sie führte in der Schweiz verschiedene Hilfstätigkeiten aus und war im Verfügungszeitpunkt nicht mehr erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend zur Ermittlung des Invalideneinkommens im Jahr 2010 zu treffend auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) im Jahr 2010 abgestellt, den Lohn für Hilfsarbeiten Niveau 4 (Zentralwert Frauen, TOTAL) herangezogen und diesen an die be triebsüblichen Arbeitszeiten angepasst (vgl. Urk. 8/86). Das so errechnete Inva lideneinkommen im Betrag von Fr. 26‘427.35 gibt ebenfalls zu keinen Bemer kungen Anlass. 6 . 2
Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Er werbseinbusse von Fr . 3‘130.60
(10,6 %), woraus sich bei einer Gewichtung mit 57 % ein Teilinvaliditätsgrad von 6 % ergibt. Addiert mit dem für den Haus haltbereich errechneten Teilinvaliditätsgrad von 12 % ergibt sich ein Invalidi tätsgrad von 18 %.
Wollte man ausgehend vom namentlich aus rheumatologischer Sicht einge schränkten Belastungsprofil einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von maximal 10 % gewähren (BGE 126 V 75), wäre das Invalideneinkommen mit Fr. 23‘784.65 zu veranschlagen. Unter dieser Prämisse resultierte eine Ein kommenseinbusse von Fr. 5‘773.35 (19,5 % des Valideneinkommens ) und ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet 11 % beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gesamthaft 23 %. 6 . 3
Zusammenfassend ist erstellt, dass auch unter der Prämisse einer 50%igen Ar beitsunfähigkeit sowie eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % ein unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegender Invalidi tätsgrad vorliegt.
Die rentenverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2015 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist dement sprechend abzuweisen. 7 .
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli