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IV.2015.00264

Rentenprüfung nach erfolgreicher Umschulung, Würdigung Arztberichte, Prozentvergleich; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-06-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1965, Mutter dreier erwachsener Kinder, ist diplo mier te Krankenschwester (Urk. 7/2/1) und Kinesiologin (Urk. 7/2/2) und

arbei tete seit dem 1. Juli 2009 in einem Pensum von 40 % als Sachbearbeite rin (Urk. 7/3 Ziff. 5.4), als sie sich am 3. Januar 2010 wegen einer Diskushernie mit neurologischen Ausfällen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug

an meldete (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/7, Urk. 7/12) und medizinische Ab klärung en (Urk. 7/8, Urk. 7/11, Urk. 7/13) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren

(Urk. 7/17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. September 2010 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/20). Mit Schreiben vom 16. Januar

2011 ersuchte die Versicherte um Neubeurteilung des Rentengesu ches (Urk. 7/21, Urk. 7/26-27), worauf die IV-Stelle am 11. März 2011 auf den Ab lauf des Wartejahres am 29. August 2011 hinwies (Urk. 7/28).

Nach Ablauf des Wartejahres sowie Eingang eines Gesuches der Beschwerde führerin um Gewährung berufliche r Massnahmen (vgl. Urk. 7/34) holte die IV-Stelle einen aktuellen Arztbericht (Urk. 7/30) ein und veranlasste eine Haus haltsabklärung (Urk. 7/37) .

In der Folge erteilte sie a m 15. Dezember 2011 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Bachelor of Science in Pflege (Urk. 7/46). Nach erfolgreichem Studienabschluss (Urk. 7/60/2) trat die Versi cherte am 1. März 2014 in einem Pensum von 50 % eine Stelle als Study Nurse am Kantonsspital Y.___ an (Urk. 7/60/3).

Nach weiteren medizinischen Massnahmen (Urk. 7/64) sowie einer aktuellen Haushaltsabklärung (Urk. 7/66) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69-71) mit Verfügung vom 4. Februar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 7/75 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Februar 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Rente (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2015 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6) . Die Beschwerdeführerin reichte die Replik am

1. Dezember 2015 ein (Urk. 11) und die Be schwerdegegnerin

verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 auf das Einreichen ei ner Duplik (Urk. 14). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 18. Dezember

2015 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ging die Beschwerde gegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin trotz der bestehenden ge sundheitlichen Beein trächtigungen eine wechselbelastende, körperlich leichte bis selten mittel schwere Tätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar sei. Der lange Anfahrtsweg sowie die Kinderbetreuung der im Jahre 2014 bereits 17 und 22 Jahre alten Kinder seien invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Ins gesamt bestehe ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Febru ar 2015 geltend, sie sei bereits mit ihrer heutigen 50%igen Tätigkeit, welche optimal an ihre Behinderung angepasst sei, am gesundheitlichen Limit (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Auch gemäss dem behandelnden Spezialarzt sei nicht davon auszugehen, dass sie zu 80 % arbeitsfähig sei. Unter Berücksichtigung des Arbeitsweges und des Haushaltes sei eine ausserhäusliche Tätigkeit bis maximal sechs Stunden täglich möglich (S. 4 Ziff. 6). Auch wenn ihr Sohn bereits 17 Jahre alt sei, habe sie noch Betreuungspflichten zu erfüllen (S. 5 Ziff. 7). Ausser dem sei das Valideneinkommen nicht korrekt erhoben worden, mit ihrem Abschluss als Bachelor in Pflege könnte sie mehr verdienen als von der Be schwerdegegnerin angenommen (S. 5 Ziff. 8).

In der Replik vom 1. Dezember 2015 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, nach neuesten Untersuchungen sei eine Nervenschädigung vorhanden, welche die Beschwerden verursache (Urk. 11 S. 2 Ziff. 1). Nach dem Lohnreg lement des Kantons Zürich liege der Lohn als Pflegefachfrau FH mbA zwischen Fr. 85‘705.-- und Fr. 122‘809.--, im Kanton Z.___ zwischen Fr. 83‘461.60 und Fr. 117‘516.10 (S. 2 Ziff. 2 und 3). Da sie keine pflegerischen Tätigkeiten mehr ausüben könne, sei das Invalideneinkommen beträchtlich tiefer als das Valideneinkommen (S. 3 Ziff. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

3. 3.1

Vom 5. bis 13. Oktober 2009 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer Dis kus hernie L4/5 rechts caudal sequestriert mit L5-Syndrom rechts im A.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, hospitalisiert und wurde am 6. Oktober 2009 operiert (Urk. 7/11/8). Am

14. Oktober 2009 be richteten die Ärzte über die e rfolgreich durchgeführte Mikrod i skektomie L4/5 rechts sowie einen erfreulichen postoperativen Verlauf. Die Schmerzen seien postoperativ deutlich regredient, die Mobilisation gelinge unter physiothera peutischer Anlei tung problemlos. Die Wundkontrollen seien stets unauffällig. Bei Austritt bestehe eine leicht regrediente, aber immer noch deutliche Fusshe berparese rechts, für die eine physiotherapeutische Nachbehandlung empfohlen werde (Urk. 7/11/9). Bis zum 25. November 2009 bestehe eine vollständige Ar beitsunfähigkeit (Urk. 7/11/8).

Am 1. Dezember 2009 verlängerte der zuständige Arzt des A.___ die Arbeitsun fähigkeit bis Ende des Jahres 2009 (Urk. 7/11/7) und führte i m Bericht vom 26. April 2010 (Urk. 7/11/1-5) aus, bei der letzten Kontrolle am 25. November 2009 hätten sich noch deutliche sensomotorische Defizite im Bereich des rechten Beins gezeigt, ob es hier zu einer vollständige n Rückbildung komme, könne aktuell noch nicht eingeschätzt werden (Ziff. 1.2 und 1.4). 3. 2

Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumato logie, nannte in seinem Bericht vom 5. Februar 2010 (Urk. 7/8) folgende Diag nosen (Ziff. 1.1): - chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom mit/bei: - Status nach lumboradikuläre m Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts - Status nach Mikrodiskektomie und Entfernung Diskushernie L4/5 rechts 6. Oktober 2009 - regredienter Parese L5-Muskulatur rechts - aktuell: Rest-Belastungsintoleranz

Vom 29. Juli bis 31. Dezember 2009 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen, seit Januar 2010 bestehe wieder eine 40%ige Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin (Ziff. 2). Auch nach der im Oktober 2009 durchgeführten Mikrodiskektomie bestünden noch belas tungs abhängige lumbale Rückenschmerzen sowie eine Schwäche im rechten Fus s und im Beckenbereich (Ziff. 3.3-4). Der Gesundheitszustand sei noch besse rungs fä hig (Ziff. 4.1). Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen, seit Januar 2010 könne sie das bisherige Pensum von 40 % unverändert wieder ausführen (Ziff. 5.2). 3.3

Am 2. Juli 2010 wies Dr. B.___ auf eine Verschlechterung der Situation am Rücken hin, einerseits bestehe eine Rezidivhernie, andererseits auch lumbale Rü ckenschmerzen, welche durch die zunehmende Segmentdegeneration bedingt seien. Ob hier eine erneute Operation durchgeführt werden müsse, sei in Ab klärung (Urk. 7/13). 3.4

In seinem Bericht vom 13. September 2011 (Urk. 7/30) nannte Dr. B.___ fol gen de Diagnosen (Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, intermittierend radi kuläre Reizung mit/bei: - Status nach radikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts mit per sistierenden funktionell relevanten Residuen - Status nach Mikrodiskektomie L4/5 am 6. Oktober 2009 im A.___ - Rezidivhernie L4/5, mediane Diskushernie L3/4 und Vernarbungen mit neurogenen Schmerzen und Instabilitätssymptomatik - e rfolglose konservative Behandlung Januar bis Juli 2010 - Entfernung Rezidivhernie, interkorporelle Fusion L4/5 un d dynami sche Stabilisierung L3/4 mit DTO System am 31. August 2010 im A.___

Die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an rezidivierend auftretenden lumbalen Rückenschmerzen. Die festgestellte paramedian gelegene Diskushernie L4/5 sei am 6. Oktober 2009 im A.___ behandelt worden. Nach initial leichter Besserung sei es erneut zu ausstrahlenden Beschwerden in das rechte Bein so wie zu zunehmenden belastungsabhängigen Rückenschmerzen und einer Belastungsintoleranz gekommen. Im April 2010 sei en eine Rezidivhernie im gleichen Segment sowie eine mediane Diskushernie L3/4 festgestellt worden. Die konser vative Therapie inklusive mehrmaligen Infiltrationen seien ohne an haltenden klinischen Erfolg geblieben. Am 31. August 2010 sei die Beschwer de führerin erneut operiert worden, wobei s ich mittlerweile eine Besserung der lumbalen Rückenschmerzen ergeben habe. Unverändert verspüre die Patientin neurogene Beschwerden im linken Bein, vor allem ausstrahlende Schmerzen am lateralen Unterschenkel sowie eine Restschwäche der Hüftabduktoren, Fussheber und damit resultierende muskuläre Dysbalance im Beckengürtel. Die Rehabili tation in der Klinik C.___ vom 3. bis 29. Januar 2011 habe eine Linderung und Stabilisierung gebracht, die Beschwerden seien aber immer noch vorhanden (Ziff. 1.4).

Seit Februar 2011 sei die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer 40 % Bürotätig keit arbeitsfähig. Im Haushalt bestünden Einschränkungen bei grösseren Haus haltsarbeiten . Medizinisch-theoretisch schätze er die zumutbare Belastung folgendermassen: wechselbelastend, leicht-mittelschwer ganztags mit Bedarf an vermehrten Pausen von bis zu zwei Stunden täglich und schmerzbedingte Ein schränkungen des Arbeitstempos. Zusammengefasst seien täglich zirka sechs Stunden zumutbar. Die genauen Haushaltseinschränkungen müssten vor Ort abgeklärt werden (Ziff. 1.6 -7).

3.5

Am 27. Mai

2014 nannte Dr. B.___ im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 7/64 Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, chronisch neurogene ra dikuläre Reizung - Hashimoto Thyreoiditis, Erstdiagnose 2012, initial Arthralgien

Nach der Rehabilitation in der Klinik C.___ hätten die neurogenen Ausstrahlungen in das rechte Bein

persistiert, die lumbalen Schmer zen seien mit konsequentem Training kaum mehr vorhanden (Ziff. 1.4). Die Prog nose be züglich der neurogenen Schmerzen im Bein sei unklar, der Gesund heitszustand sei wahrscheinlich chronisch stabil, eventuell sich verbessernd. Eventuell sei eine Neurostimulation möglich (S. 4 Mitte). Die Beschwerde füh rerin arbeite auf eigenen Wunsch in einem Pensum von 50 % als Studien ko ordinatorin am Palli ative Care Center im Kantonsspital Y.___ und habe dort organisatorische Aufgaben mit Patientenkontakt.

Das aktuelle Arbeitspensum entspreche zusammen mit dem langen Arbeitsweg von je einer Stunde der derzeit zumutbaren Tätigkeit (Ziff. 1.6). Mit einer Erhö hung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 4. 4.1

Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7, Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 6/66 S. 2), sodass der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommens vergleiches zu bestimmen ist (vgl. vorstehend E. 1.2). Festzuhalten bleibt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Wechselwirkung zwi schen Haushalt und Erwerb auch für Vollerwerbstätige gelten müsse (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7), nicht zutreffend sind und für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einzig und allein die verbliebene Restarbeitsfähigkeit relevant ist .

Dementsprechend ist im Folgenden die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin zu prüfen. 4.2

Sowohl die Beschwerde führ erin als auch die Beschwerdegegnerin stützen ihren Standpunkt auf d i e E inschätzung des behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ .

Aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 13. September 2011 (E. 3.4) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden leichten bis mittelschweren ganztägigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stun den täglich bei einem erhöhten Pausenbedarf von bis zu zwei Stunden und einer schmerzbedingten Einschränkung des Arbeitstempos aufweist. Der Pau sen bedarf von bis zu zwei Stunden täglich ist in den von Dr. B.___ ange gebenen 6 möglichen Arbeitsstunden pro Tag bereits berücksichtigt, ergeben die sechs Arbeitsstunden und die zwei Stunden Pause doch in etwa die zumutbare Ganztagestätigkeit. Die sechs Stunden täglich entsprechen 30 Stunden pro Woche (6 Stunden x 5 = 30 Stunden) und ausgehend von 41.5 branchenüb li chen Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2 lit . Q) einem Pensum von rund 73 %. Dem Bericht von Dr. B.___ vom 27. Mai 2014 (E. 3.5) ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu entnehmen, im Gegenteil wird darauf hingewiesen, die lumbalen Schmerzen seien bei konsequentem Training kaum mehr vorhanden. Dr.

B.___ machte zwar in diesem zweiten Bericht geltend, die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Arbeitsfähigkeit mit ihrer 50 %-Tätigkeit am Kantonsspital Y.___ aus, bezog aber bei dieser Aussage explizit den erheblichen Arbeitsweg von je einer Stunde mit ein. Das konkrete Arbeitsverhältnis mit dem langen Arbeitsweg, in welchem die Beschwerdefüh rerin steht, kann jedoch zur Bestimmung der medizinsch -theoretischen Arbeits fähigkeit nicht massgebend sein. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt hält genügend angepasste Tätigkeiten in der Wohngegend der Beschwerdeführerin bereit. 4.3

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ als dahingehend erstellt zu betrachten, dass d i e Beschwerdeführerin seit Februar 2011

in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von rund 73 % aufweist . 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschrän kungen (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.2

Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 11 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätz lich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der mutmasslichen Rentenzusprache, mithin das Jahr 2014, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Im vorliegenden Fall absolvierte die Beschwerdeführerin eine Erstausbildung als Krankenschwester (Urk. 7/2/1) und bildete sich in den Jahren 2005 bis 2009 zur diplomierten Kinesiologin weiter (Urk. 7/2/2). Im April 2014 sodann schloss sie an der D.___ den Lehrgang Bachelor of Science FHO in Pflege ab (Urk. 7/60/2), wobei sie diesen auch im Gesundheitsfall wohl kaum früher absolviert hätte. Mit dieser Ausbildung hätte sie im Jahre 2014 im Kanton Zürich ein Einkommen zwischen Fr. 79‘815.-- und Fr. 122‘809. -- erzie len können (Urk. 12/1, Urk. 12/2 S. 2), im Kanton Z.___

ein solches zwi schen Fr. 82‘461.60 und Fr. 117‘516.10 (Urk. 12/3 S. 4, Urk. 12/4) . Nachdem die Be schwerdeführerin die Ausbildung erst im April 2014 abgeschlossen hat, ist grundsätzlich von einer Einstufung im unteren Bereich dieser Bandbreiten aus zugehen.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Validen einkommens

auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (Lohn für medizinische und soziale Tätigkeiten, Anforderungsniveau 2, Ver richtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) und setzte dieses

auf rund Fr. 84‘11 1 . --

fest (Urk. 7/68 S. 1), was im Rahmen des Ermessens nicht zu be an standen ist . 5.3

Das von der Beschwerdeführerin mit ihrem 50 %-Pensum am Kantonsspital Y.___ erzielte Einkommen kann nicht als Invalideneinkommen herange zogen werden, da sie damit die ihr zumutbare Erwerbsfähigkeit pensumsmässig nicht ausschöpft. Die ausgeübte Tätigkeit als Study Nurse ist jedoch eine an gepasste Tätigkeit, soweit sie sechs Stunden am Tag nicht übersteigt: Sie erfüllt das Profil „wechselbelastend leicht bis mittelschwer“, da es sich dabei in der Regel um eine administrative Tätigkeit ohne körperlich schwere Arbeit am Patienten handelt. Das ermittelte Valideneinkommen umfasst Anstellungen als Study Nurse. Damit errechnen sich das Validen- und das hypothetische Invali den einkommen auf gleicher lohnmässiger Grundlage, womit der Invaliditäts grad mittels Prozentvergleich bestimmt werden kann. Die Anwendung dieser Methode ist vorliegend insbesondere deshalb möglich, da keine weiteren aner kannten Faktoren erkennbar sind, welche der Beschwerdeführerin die Ver wer tung der Restarbeitsfähigkeit erschweren würden. So ist der erhöhte Pausen bedarf bereits im Pensum berücksichtigt und weitere einschränkende Faktoren für eine Tätigkeit als Study Nurse sind nicht erkennbar. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist mit 100 % zu bewerten, wäh rend das hypothetische Invalideneinkommen mit 73 % zu veranschlagen ist. Daraus ergibt sich eine Differenz von 27 %, welche dem Invaliditätsgrad ent spricht. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente ist folglich nicht gegeben, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind der Beschwerde führ erin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerde führ erin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1965, Mutter dreier erwachsener Kinder, ist diplo mier te Krankenschwester (Urk. 7/2/1) und Kinesiologin (Urk. 7/2/2) und

arbei tete seit dem 1. Juli 2009 in einem Pensum von 40 % als Sachbearbeite rin (Urk. 7/3 Ziff. 5.4), als sie sich am 3. Januar 2010 wegen einer Diskushernie mit neurologischen Ausfällen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug

an meldete (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/7, Urk. 7/12) und medizinische Ab klärung en (Urk. 7/8, Urk. 7/11, Urk. 7/13) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren

(Urk. 7/17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. September 2010 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/20). Mit Schreiben vom 16. Januar

2011 ersuchte die Versicherte um Neubeurteilung des Rentengesu ches (Urk. 7/21, Urk. 7/26-27), worauf die IV-Stelle am 11. März 2011 auf den Ab lauf des Wartejahres am 29. August 2011 hinwies (Urk. 7/28).

Nach Ablauf des Wartejahres sowie Eingang eines Gesuches der Beschwerde führerin um Gewährung berufliche r Massnahmen (vgl. Urk. 7/34) holte die IV-Stelle einen aktuellen Arztbericht (Urk. 7/30) ein und veranlasste eine Haus haltsabklärung (Urk. 7/37) .

In der Folge erteilte sie a m 15. Dezember 2011 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Bachelor of Science in Pflege (Urk. 7/46). Nach erfolgreichem Studienabschluss (Urk. 7/60/2) trat die Versi cherte am 1. März 2014 in einem Pensum von 50 % eine Stelle als Study Nurse am Kantonsspital Y.___ an (Urk. 7/60/3).

Nach weiteren medizinischen Massnahmen (Urk. 7/64) sowie einer aktuellen Haushaltsabklärung (Urk. 7/66) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69-71) mit Verfügung vom 4. Februar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 7/75 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 IVG).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ging die Beschwerde gegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin trotz der bestehenden ge sundheitlichen Beein trächtigungen eine wechselbelastende, körperlich leichte bis selten mittel schwere Tätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar sei. Der lange Anfahrtsweg sowie die Kinderbetreuung der im Jahre 2014 bereits 17 und 22 Jahre alten Kinder seien invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Ins gesamt bestehe ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Febru ar 2015 geltend, sie sei bereits mit ihrer heutigen 50%igen Tätigkeit, welche optimal an ihre Behinderung angepasst sei, am gesundheitlichen Limit (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Auch gemäss dem behandelnden Spezialarzt sei nicht davon auszugehen, dass sie zu 80 % arbeitsfähig sei. Unter Berücksichtigung des Arbeitsweges und des Haushaltes sei eine ausserhäusliche Tätigkeit bis maximal sechs Stunden täglich möglich (S. 4 Ziff. 6). Auch wenn ihr Sohn bereits 17 Jahre alt sei, habe sie noch Betreuungspflichten zu erfüllen (S. 5 Ziff. 7). Ausser dem sei das Valideneinkommen nicht korrekt erhoben worden, mit ihrem Abschluss als Bachelor in Pflege könnte sie mehr verdienen als von der Be schwerdegegnerin angenommen (S. 5 Ziff. 8).

In der Replik vom 1. Dezember 2015 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, nach neuesten Untersuchungen sei eine Nervenschädigung vorhanden, welche die Beschwerden verursache (Urk. 11 S. 2 Ziff. 1). Nach dem Lohnreg lement des Kantons Zürich liege der Lohn als Pflegefachfrau FH mbA zwischen Fr. 85‘705.-- und Fr. 122‘809.--, im Kanton Z.___ zwischen Fr. 83‘461.60 und Fr. 117‘516.10 (S. 2 Ziff. 2 und 3). Da sie keine pflegerischen Tätigkeiten mehr ausüben könne, sei das Invalideneinkommen beträchtlich tiefer als das Valideneinkommen (S. 3 Ziff. 4).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

E. 3 2

Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumato logie, nannte in seinem Bericht vom 5. Februar 2010 (Urk. 7/8) folgende Diag nosen (Ziff. 1.1): - chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom mit/bei: - Status nach lumboradikuläre m Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts - Status nach Mikrodiskektomie und Entfernung Diskushernie L4/5 rechts 6. Oktober 2009 - regredienter Parese L5-Muskulatur rechts - aktuell: Rest-Belastungsintoleranz

Vom 29. Juli bis 31. Dezember 2009 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen, seit Januar 2010 bestehe wieder eine 40%ige Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin (Ziff. 2). Auch nach der im Oktober 2009 durchgeführten Mikrodiskektomie bestünden noch belas tungs abhängige lumbale Rückenschmerzen sowie eine Schwäche im rechten Fus s und im Beckenbereich (Ziff. 3.3-4). Der Gesundheitszustand sei noch besse rungs fä hig (Ziff. 4.1). Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen, seit Januar 2010 könne sie das bisherige Pensum von 40 % unverändert wieder ausführen (Ziff. 5.2).

E. 3.1 Vom 5. bis 13. Oktober 2009 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer Dis kus hernie L4/5 rechts caudal sequestriert mit L5-Syndrom rechts im A.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, hospitalisiert und wurde am 6. Oktober 2009 operiert (Urk. 7/11/8). Am

14. Oktober 2009 be richteten die Ärzte über die e rfolgreich durchgeführte Mikrod i skektomie L4/5 rechts sowie einen erfreulichen postoperativen Verlauf. Die Schmerzen seien postoperativ deutlich regredient, die Mobilisation gelinge unter physiothera peutischer Anlei tung problemlos. Die Wundkontrollen seien stets unauffällig. Bei Austritt bestehe eine leicht regrediente, aber immer noch deutliche Fusshe berparese rechts, für die eine physiotherapeutische Nachbehandlung empfohlen werde (Urk. 7/11/9). Bis zum 25. November 2009 bestehe eine vollständige Ar beitsunfähigkeit (Urk. 7/11/8).

Am 1. Dezember 2009 verlängerte der zuständige Arzt des A.___ die Arbeitsun fähigkeit bis Ende des Jahres 2009 (Urk. 7/11/7) und führte i m Bericht vom 26. April 2010 (Urk. 7/11/1-5) aus, bei der letzten Kontrolle am 25. November 2009 hätten sich noch deutliche sensomotorische Defizite im Bereich des rechten Beins gezeigt, ob es hier zu einer vollständige n Rückbildung komme, könne aktuell noch nicht eingeschätzt werden (Ziff. 1.2 und 1.4).

E. 3.3 Am 2. Juli 2010 wies Dr. B.___ auf eine Verschlechterung der Situation am Rücken hin, einerseits bestehe eine Rezidivhernie, andererseits auch lumbale Rü ckenschmerzen, welche durch die zunehmende Segmentdegeneration bedingt seien. Ob hier eine erneute Operation durchgeführt werden müsse, sei in Ab klärung (Urk. 7/13).

E. 3.4 In seinem Bericht vom 13. September 2011 (Urk. 7/30) nannte Dr. B.___ fol gen de Diagnosen (Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, intermittierend radi kuläre Reizung mit/bei: - Status nach radikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts mit per sistierenden funktionell relevanten Residuen - Status nach Mikrodiskektomie L4/5 am 6. Oktober 2009 im A.___ - Rezidivhernie L4/5, mediane Diskushernie L3/4 und Vernarbungen mit neurogenen Schmerzen und Instabilitätssymptomatik - e rfolglose konservative Behandlung Januar bis Juli 2010 - Entfernung Rezidivhernie, interkorporelle Fusion L4/5 un d dynami sche Stabilisierung L3/4 mit DTO System am 31. August 2010 im A.___

Die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an rezidivierend auftretenden lumbalen Rückenschmerzen. Die festgestellte paramedian gelegene Diskushernie L4/5 sei am 6. Oktober 2009 im A.___ behandelt worden. Nach initial leichter Besserung sei es erneut zu ausstrahlenden Beschwerden in das rechte Bein so wie zu zunehmenden belastungsabhängigen Rückenschmerzen und einer Belastungsintoleranz gekommen. Im April 2010 sei en eine Rezidivhernie im gleichen Segment sowie eine mediane Diskushernie L3/4 festgestellt worden. Die konser vative Therapie inklusive mehrmaligen Infiltrationen seien ohne an haltenden klinischen Erfolg geblieben. Am 31. August 2010 sei die Beschwer de führerin erneut operiert worden, wobei s ich mittlerweile eine Besserung der lumbalen Rückenschmerzen ergeben habe. Unverändert verspüre die Patientin neurogene Beschwerden im linken Bein, vor allem ausstrahlende Schmerzen am lateralen Unterschenkel sowie eine Restschwäche der Hüftabduktoren, Fussheber und damit resultierende muskuläre Dysbalance im Beckengürtel. Die Rehabili tation in der Klinik C.___ vom 3. bis 29. Januar 2011 habe eine Linderung und Stabilisierung gebracht, die Beschwerden seien aber immer noch vorhanden (Ziff. 1.4).

Seit Februar 2011 sei die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer 40 % Bürotätig keit arbeitsfähig. Im Haushalt bestünden Einschränkungen bei grösseren Haus haltsarbeiten . Medizinisch-theoretisch schätze er die zumutbare Belastung folgendermassen: wechselbelastend, leicht-mittelschwer ganztags mit Bedarf an vermehrten Pausen von bis zu zwei Stunden täglich und schmerzbedingte Ein schränkungen des Arbeitstempos. Zusammengefasst seien täglich zirka sechs Stunden zumutbar. Die genauen Haushaltseinschränkungen müssten vor Ort abgeklärt werden (Ziff. 1.6 -7).

E. 3.5 Am 27. Mai

2014 nannte Dr. B.___ im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 7/64 Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, chronisch neurogene ra dikuläre Reizung - Hashimoto Thyreoiditis, Erstdiagnose 2012, initial Arthralgien

Nach der Rehabilitation in der Klinik C.___ hätten die neurogenen Ausstrahlungen in das rechte Bein

persistiert, die lumbalen Schmer zen seien mit konsequentem Training kaum mehr vorhanden (Ziff. 1.4). Die Prog nose be züglich der neurogenen Schmerzen im Bein sei unklar, der Gesund heitszustand sei wahrscheinlich chronisch stabil, eventuell sich verbessernd. Eventuell sei eine Neurostimulation möglich (S. 4 Mitte). Die Beschwerde füh rerin arbeite auf eigenen Wunsch in einem Pensum von 50 % als Studien ko ordinatorin am Palli ative Care Center im Kantonsspital Y.___ und habe dort organisatorische Aufgaben mit Patientenkontakt.

Das aktuelle Arbeitspensum entspreche zusammen mit dem langen Arbeitsweg von je einer Stunde der derzeit zumutbaren Tätigkeit (Ziff. 1.6). Mit einer Erhö hung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).

E. 4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7, Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 6/66 S. 2), sodass der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommens vergleiches zu bestimmen ist (vgl. vorstehend E. 1.2). Festzuhalten bleibt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Wechselwirkung zwi schen Haushalt und Erwerb auch für Vollerwerbstätige gelten müsse (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7), nicht zutreffend sind und für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einzig und allein die verbliebene Restarbeitsfähigkeit relevant ist .

Dementsprechend ist im Folgenden die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin zu prüfen.

E. 4.2 Sowohl die Beschwerde führ erin als auch die Beschwerdegegnerin stützen ihren Standpunkt auf d i e E inschätzung des behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ .

Aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 13. September 2011 (E. 3.4) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden leichten bis mittelschweren ganztägigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stun den täglich bei einem erhöhten Pausenbedarf von bis zu zwei Stunden und einer schmerzbedingten Einschränkung des Arbeitstempos aufweist. Der Pau sen bedarf von bis zu zwei Stunden täglich ist in den von Dr. B.___ ange gebenen 6 möglichen Arbeitsstunden pro Tag bereits berücksichtigt, ergeben die sechs Arbeitsstunden und die zwei Stunden Pause doch in etwa die zumutbare Ganztagestätigkeit. Die sechs Stunden täglich entsprechen 30 Stunden pro Woche (6 Stunden x 5 = 30 Stunden) und ausgehend von 41.5 branchenüb li chen Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2 lit . Q) einem Pensum von rund 73 %. Dem Bericht von Dr. B.___ vom 27. Mai 2014 (E. 3.5) ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu entnehmen, im Gegenteil wird darauf hingewiesen, die lumbalen Schmerzen seien bei konsequentem Training kaum mehr vorhanden. Dr.

B.___ machte zwar in diesem zweiten Bericht geltend, die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Arbeitsfähigkeit mit ihrer 50 %-Tätigkeit am Kantonsspital Y.___ aus, bezog aber bei dieser Aussage explizit den erheblichen Arbeitsweg von je einer Stunde mit ein. Das konkrete Arbeitsverhältnis mit dem langen Arbeitsweg, in welchem die Beschwerdefüh rerin steht, kann jedoch zur Bestimmung der medizinsch -theoretischen Arbeits fähigkeit nicht massgebend sein. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt hält genügend angepasste Tätigkeiten in der Wohngegend der Beschwerdeführerin bereit.

E. 4.3 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ als dahingehend erstellt zu betrachten, dass d i e Beschwerdeführerin seit Februar 2011

in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von rund 73 % aufweist .

E. 5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschrän kungen (vgl. vorstehend E. 1.2).

E. 5.2 Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 11 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätz lich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der mutmasslichen Rentenzusprache, mithin das Jahr 2014, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Im vorliegenden Fall absolvierte die Beschwerdeführerin eine Erstausbildung als Krankenschwester (Urk. 7/2/1) und bildete sich in den Jahren 2005 bis 2009 zur diplomierten Kinesiologin weiter (Urk. 7/2/2). Im April 2014 sodann schloss sie an der D.___ den Lehrgang Bachelor of Science FHO in Pflege ab (Urk. 7/60/2), wobei sie diesen auch im Gesundheitsfall wohl kaum früher absolviert hätte. Mit dieser Ausbildung hätte sie im Jahre 2014 im Kanton Zürich ein Einkommen zwischen Fr. 79‘815.-- und Fr. 122‘809. -- erzie len können (Urk. 12/1, Urk. 12/2 S. 2), im Kanton Z.___

ein solches zwi schen Fr. 82‘461.60 und Fr. 117‘516.10 (Urk. 12/3 S. 4, Urk. 12/4) . Nachdem die Be schwerdeführerin die Ausbildung erst im April 2014 abgeschlossen hat, ist grundsätzlich von einer Einstufung im unteren Bereich dieser Bandbreiten aus zugehen.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Validen einkommens

auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (Lohn für medizinische und soziale Tätigkeiten, Anforderungsniveau 2, Ver richtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) und setzte dieses

auf rund Fr. 84‘11 1 . --

fest (Urk. 7/68 S. 1), was im Rahmen des Ermessens nicht zu be an standen ist .

E. 5.3 Das von der Beschwerdeführerin mit ihrem 50 %-Pensum am Kantonsspital Y.___ erzielte Einkommen kann nicht als Invalideneinkommen herange zogen werden, da sie damit die ihr zumutbare Erwerbsfähigkeit pensumsmässig nicht ausschöpft. Die ausgeübte Tätigkeit als Study Nurse ist jedoch eine an gepasste Tätigkeit, soweit sie sechs Stunden am Tag nicht übersteigt: Sie erfüllt das Profil „wechselbelastend leicht bis mittelschwer“, da es sich dabei in der Regel um eine administrative Tätigkeit ohne körperlich schwere Arbeit am Patienten handelt. Das ermittelte Valideneinkommen umfasst Anstellungen als Study Nurse. Damit errechnen sich das Validen- und das hypothetische Invali den einkommen auf gleicher lohnmässiger Grundlage, womit der Invaliditäts grad mittels Prozentvergleich bestimmt werden kann. Die Anwendung dieser Methode ist vorliegend insbesondere deshalb möglich, da keine weiteren aner kannten Faktoren erkennbar sind, welche der Beschwerdeführerin die Ver wer tung der Restarbeitsfähigkeit erschweren würden. So ist der erhöhte Pausen bedarf bereits im Pensum berücksichtigt und weitere einschränkende Faktoren für eine Tätigkeit als Study Nurse sind nicht erkennbar. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist mit 100 % zu bewerten, wäh rend das hypothetische Invalideneinkommen mit 73 % zu veranschlagen ist. Daraus ergibt sich eine Differenz von 27 %, welche dem Invaliditätsgrad ent spricht. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente ist folglich nicht gegeben, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 6 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind der Beschwerde führ erin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerde führ erin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00264 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

17. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1965, Mutter dreier erwachsener Kinder, ist diplo mier te Krankenschwester (Urk. 7/2/1) und Kinesiologin (Urk. 7/2/2) und

arbei tete seit dem 1. Juli 2009 in einem Pensum von 40 % als Sachbearbeite rin (Urk. 7/3 Ziff. 5.4), als sie sich am 3. Januar 2010 wegen einer Diskushernie mit neurologischen Ausfällen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug

an meldete (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/7, Urk. 7/12) und medizinische Ab klärung en (Urk. 7/8, Urk. 7/11, Urk. 7/13) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren

(Urk. 7/17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. September 2010 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/20). Mit Schreiben vom 16. Januar

2011 ersuchte die Versicherte um Neubeurteilung des Rentengesu ches (Urk. 7/21, Urk. 7/26-27), worauf die IV-Stelle am 11. März 2011 auf den Ab lauf des Wartejahres am 29. August 2011 hinwies (Urk. 7/28).

Nach Ablauf des Wartejahres sowie Eingang eines Gesuches der Beschwerde führerin um Gewährung berufliche r Massnahmen (vgl. Urk. 7/34) holte die IV-Stelle einen aktuellen Arztbericht (Urk. 7/30) ein und veranlasste eine Haus haltsabklärung (Urk. 7/37) .

In der Folge erteilte sie a m 15. Dezember 2011 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Bachelor of Science in Pflege (Urk. 7/46). Nach erfolgreichem Studienabschluss (Urk. 7/60/2) trat die Versi cherte am 1. März 2014 in einem Pensum von 50 % eine Stelle als Study Nurse am Kantonsspital Y.___ an (Urk. 7/60/3).

Nach weiteren medizinischen Massnahmen (Urk. 7/64) sowie einer aktuellen Haushaltsabklärung (Urk. 7/66) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69-71) mit Verfügung vom 4. Februar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 7/75 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Februar 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Rente (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2015 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6) . Die Beschwerdeführerin reichte die Replik am

1. Dezember 2015 ein (Urk. 11) und die Be schwerdegegnerin

verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 auf das Einreichen ei ner Duplik (Urk. 14). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 18. Dezember

2015 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ging die Beschwerde gegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin trotz der bestehenden ge sundheitlichen Beein trächtigungen eine wechselbelastende, körperlich leichte bis selten mittel schwere Tätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar sei. Der lange Anfahrtsweg sowie die Kinderbetreuung der im Jahre 2014 bereits 17 und 22 Jahre alten Kinder seien invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Ins gesamt bestehe ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Febru ar 2015 geltend, sie sei bereits mit ihrer heutigen 50%igen Tätigkeit, welche optimal an ihre Behinderung angepasst sei, am gesundheitlichen Limit (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Auch gemäss dem behandelnden Spezialarzt sei nicht davon auszugehen, dass sie zu 80 % arbeitsfähig sei. Unter Berücksichtigung des Arbeitsweges und des Haushaltes sei eine ausserhäusliche Tätigkeit bis maximal sechs Stunden täglich möglich (S. 4 Ziff. 6). Auch wenn ihr Sohn bereits 17 Jahre alt sei, habe sie noch Betreuungspflichten zu erfüllen (S. 5 Ziff. 7). Ausser dem sei das Valideneinkommen nicht korrekt erhoben worden, mit ihrem Abschluss als Bachelor in Pflege könnte sie mehr verdienen als von der Be schwerdegegnerin angenommen (S. 5 Ziff. 8).

In der Replik vom 1. Dezember 2015 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, nach neuesten Untersuchungen sei eine Nervenschädigung vorhanden, welche die Beschwerden verursache (Urk. 11 S. 2 Ziff. 1). Nach dem Lohnreg lement des Kantons Zürich liege der Lohn als Pflegefachfrau FH mbA zwischen Fr. 85‘705.-- und Fr. 122‘809.--, im Kanton Z.___ zwischen Fr. 83‘461.60 und Fr. 117‘516.10 (S. 2 Ziff. 2 und 3). Da sie keine pflegerischen Tätigkeiten mehr ausüben könne, sei das Invalideneinkommen beträchtlich tiefer als das Valideneinkommen (S. 3 Ziff. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

3. 3.1

Vom 5. bis 13. Oktober 2009 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer Dis kus hernie L4/5 rechts caudal sequestriert mit L5-Syndrom rechts im A.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, hospitalisiert und wurde am 6. Oktober 2009 operiert (Urk. 7/11/8). Am

14. Oktober 2009 be richteten die Ärzte über die e rfolgreich durchgeführte Mikrod i skektomie L4/5 rechts sowie einen erfreulichen postoperativen Verlauf. Die Schmerzen seien postoperativ deutlich regredient, die Mobilisation gelinge unter physiothera peutischer Anlei tung problemlos. Die Wundkontrollen seien stets unauffällig. Bei Austritt bestehe eine leicht regrediente, aber immer noch deutliche Fusshe berparese rechts, für die eine physiotherapeutische Nachbehandlung empfohlen werde (Urk. 7/11/9). Bis zum 25. November 2009 bestehe eine vollständige Ar beitsunfähigkeit (Urk. 7/11/8).

Am 1. Dezember 2009 verlängerte der zuständige Arzt des A.___ die Arbeitsun fähigkeit bis Ende des Jahres 2009 (Urk. 7/11/7) und führte i m Bericht vom 26. April 2010 (Urk. 7/11/1-5) aus, bei der letzten Kontrolle am 25. November 2009 hätten sich noch deutliche sensomotorische Defizite im Bereich des rechten Beins gezeigt, ob es hier zu einer vollständige n Rückbildung komme, könne aktuell noch nicht eingeschätzt werden (Ziff. 1.2 und 1.4). 3. 2

Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumato logie, nannte in seinem Bericht vom 5. Februar 2010 (Urk. 7/8) folgende Diag nosen (Ziff. 1.1): - chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom mit/bei: - Status nach lumboradikuläre m Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts - Status nach Mikrodiskektomie und Entfernung Diskushernie L4/5 rechts 6. Oktober 2009 - regredienter Parese L5-Muskulatur rechts - aktuell: Rest-Belastungsintoleranz

Vom 29. Juli bis 31. Dezember 2009 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen, seit Januar 2010 bestehe wieder eine 40%ige Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin (Ziff. 2). Auch nach der im Oktober 2009 durchgeführten Mikrodiskektomie bestünden noch belas tungs abhängige lumbale Rückenschmerzen sowie eine Schwäche im rechten Fus s und im Beckenbereich (Ziff. 3.3-4). Der Gesundheitszustand sei noch besse rungs fä hig (Ziff. 4.1). Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen, seit Januar 2010 könne sie das bisherige Pensum von 40 % unverändert wieder ausführen (Ziff. 5.2). 3.3

Am 2. Juli 2010 wies Dr. B.___ auf eine Verschlechterung der Situation am Rücken hin, einerseits bestehe eine Rezidivhernie, andererseits auch lumbale Rü ckenschmerzen, welche durch die zunehmende Segmentdegeneration bedingt seien. Ob hier eine erneute Operation durchgeführt werden müsse, sei in Ab klärung (Urk. 7/13). 3.4

In seinem Bericht vom 13. September 2011 (Urk. 7/30) nannte Dr. B.___ fol gen de Diagnosen (Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, intermittierend radi kuläre Reizung mit/bei: - Status nach radikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts mit per sistierenden funktionell relevanten Residuen - Status nach Mikrodiskektomie L4/5 am 6. Oktober 2009 im A.___ - Rezidivhernie L4/5, mediane Diskushernie L3/4 und Vernarbungen mit neurogenen Schmerzen und Instabilitätssymptomatik - e rfolglose konservative Behandlung Januar bis Juli 2010 - Entfernung Rezidivhernie, interkorporelle Fusion L4/5 un d dynami sche Stabilisierung L3/4 mit DTO System am 31. August 2010 im A.___

Die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an rezidivierend auftretenden lumbalen Rückenschmerzen. Die festgestellte paramedian gelegene Diskushernie L4/5 sei am 6. Oktober 2009 im A.___ behandelt worden. Nach initial leichter Besserung sei es erneut zu ausstrahlenden Beschwerden in das rechte Bein so wie zu zunehmenden belastungsabhängigen Rückenschmerzen und einer Belastungsintoleranz gekommen. Im April 2010 sei en eine Rezidivhernie im gleichen Segment sowie eine mediane Diskushernie L3/4 festgestellt worden. Die konser vative Therapie inklusive mehrmaligen Infiltrationen seien ohne an haltenden klinischen Erfolg geblieben. Am 31. August 2010 sei die Beschwer de führerin erneut operiert worden, wobei s ich mittlerweile eine Besserung der lumbalen Rückenschmerzen ergeben habe. Unverändert verspüre die Patientin neurogene Beschwerden im linken Bein, vor allem ausstrahlende Schmerzen am lateralen Unterschenkel sowie eine Restschwäche der Hüftabduktoren, Fussheber und damit resultierende muskuläre Dysbalance im Beckengürtel. Die Rehabili tation in der Klinik C.___ vom 3. bis 29. Januar 2011 habe eine Linderung und Stabilisierung gebracht, die Beschwerden seien aber immer noch vorhanden (Ziff. 1.4).

Seit Februar 2011 sei die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer 40 % Bürotätig keit arbeitsfähig. Im Haushalt bestünden Einschränkungen bei grösseren Haus haltsarbeiten . Medizinisch-theoretisch schätze er die zumutbare Belastung folgendermassen: wechselbelastend, leicht-mittelschwer ganztags mit Bedarf an vermehrten Pausen von bis zu zwei Stunden täglich und schmerzbedingte Ein schränkungen des Arbeitstempos. Zusammengefasst seien täglich zirka sechs Stunden zumutbar. Die genauen Haushaltseinschränkungen müssten vor Ort abgeklärt werden (Ziff. 1.6 -7).

3.5

Am 27. Mai

2014 nannte Dr. B.___ im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 7/64 Ziff. 1.1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, chronisch neurogene ra dikuläre Reizung - Hashimoto Thyreoiditis, Erstdiagnose 2012, initial Arthralgien

Nach der Rehabilitation in der Klinik C.___ hätten die neurogenen Ausstrahlungen in das rechte Bein

persistiert, die lumbalen Schmer zen seien mit konsequentem Training kaum mehr vorhanden (Ziff. 1.4). Die Prog nose be züglich der neurogenen Schmerzen im Bein sei unklar, der Gesund heitszustand sei wahrscheinlich chronisch stabil, eventuell sich verbessernd. Eventuell sei eine Neurostimulation möglich (S. 4 Mitte). Die Beschwerde füh rerin arbeite auf eigenen Wunsch in einem Pensum von 50 % als Studien ko ordinatorin am Palli ative Care Center im Kantonsspital Y.___ und habe dort organisatorische Aufgaben mit Patientenkontakt.

Das aktuelle Arbeitspensum entspreche zusammen mit dem langen Arbeitsweg von je einer Stunde der derzeit zumutbaren Tätigkeit (Ziff. 1.6). Mit einer Erhö hung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 4. 4.1

Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7, Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 6/66 S. 2), sodass der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommens vergleiches zu bestimmen ist (vgl. vorstehend E. 1.2). Festzuhalten bleibt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Wechselwirkung zwi schen Haushalt und Erwerb auch für Vollerwerbstätige gelten müsse (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7), nicht zutreffend sind und für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einzig und allein die verbliebene Restarbeitsfähigkeit relevant ist .

Dementsprechend ist im Folgenden die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin zu prüfen. 4.2

Sowohl die Beschwerde führ erin als auch die Beschwerdegegnerin stützen ihren Standpunkt auf d i e E inschätzung des behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ .

Aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 13. September 2011 (E. 3.4) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden leichten bis mittelschweren ganztägigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stun den täglich bei einem erhöhten Pausenbedarf von bis zu zwei Stunden und einer schmerzbedingten Einschränkung des Arbeitstempos aufweist. Der Pau sen bedarf von bis zu zwei Stunden täglich ist in den von Dr. B.___ ange gebenen 6 möglichen Arbeitsstunden pro Tag bereits berücksichtigt, ergeben die sechs Arbeitsstunden und die zwei Stunden Pause doch in etwa die zumutbare Ganztagestätigkeit. Die sechs Stunden täglich entsprechen 30 Stunden pro Woche (6 Stunden x 5 = 30 Stunden) und ausgehend von 41.5 branchenüb li chen Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2 lit . Q) einem Pensum von rund 73 %. Dem Bericht von Dr. B.___ vom 27. Mai 2014 (E. 3.5) ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu entnehmen, im Gegenteil wird darauf hingewiesen, die lumbalen Schmerzen seien bei konsequentem Training kaum mehr vorhanden. Dr.

B.___ machte zwar in diesem zweiten Bericht geltend, die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Arbeitsfähigkeit mit ihrer 50 %-Tätigkeit am Kantonsspital Y.___ aus, bezog aber bei dieser Aussage explizit den erheblichen Arbeitsweg von je einer Stunde mit ein. Das konkrete Arbeitsverhältnis mit dem langen Arbeitsweg, in welchem die Beschwerdefüh rerin steht, kann jedoch zur Bestimmung der medizinsch -theoretischen Arbeits fähigkeit nicht massgebend sein. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt hält genügend angepasste Tätigkeiten in der Wohngegend der Beschwerdeführerin bereit. 4.3

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ als dahingehend erstellt zu betrachten, dass d i e Beschwerdeführerin seit Februar 2011

in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von rund 73 % aufweist . 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschrän kungen (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.2

Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 11 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätz lich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der mutmasslichen Rentenzusprache, mithin das Jahr 2014, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Im vorliegenden Fall absolvierte die Beschwerdeführerin eine Erstausbildung als Krankenschwester (Urk. 7/2/1) und bildete sich in den Jahren 2005 bis 2009 zur diplomierten Kinesiologin weiter (Urk. 7/2/2). Im April 2014 sodann schloss sie an der D.___ den Lehrgang Bachelor of Science FHO in Pflege ab (Urk. 7/60/2), wobei sie diesen auch im Gesundheitsfall wohl kaum früher absolviert hätte. Mit dieser Ausbildung hätte sie im Jahre 2014 im Kanton Zürich ein Einkommen zwischen Fr. 79‘815.-- und Fr. 122‘809. -- erzie len können (Urk. 12/1, Urk. 12/2 S. 2), im Kanton Z.___

ein solches zwi schen Fr. 82‘461.60 und Fr. 117‘516.10 (Urk. 12/3 S. 4, Urk. 12/4) . Nachdem die Be schwerdeführerin die Ausbildung erst im April 2014 abgeschlossen hat, ist grundsätzlich von einer Einstufung im unteren Bereich dieser Bandbreiten aus zugehen.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Validen einkommens

auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (Lohn für medizinische und soziale Tätigkeiten, Anforderungsniveau 2, Ver richtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) und setzte dieses

auf rund Fr. 84‘11 1 . --

fest (Urk. 7/68 S. 1), was im Rahmen des Ermessens nicht zu be an standen ist . 5.3

Das von der Beschwerdeführerin mit ihrem 50 %-Pensum am Kantonsspital Y.___ erzielte Einkommen kann nicht als Invalideneinkommen herange zogen werden, da sie damit die ihr zumutbare Erwerbsfähigkeit pensumsmässig nicht ausschöpft. Die ausgeübte Tätigkeit als Study Nurse ist jedoch eine an gepasste Tätigkeit, soweit sie sechs Stunden am Tag nicht übersteigt: Sie erfüllt das Profil „wechselbelastend leicht bis mittelschwer“, da es sich dabei in der Regel um eine administrative Tätigkeit ohne körperlich schwere Arbeit am Patienten handelt. Das ermittelte Valideneinkommen umfasst Anstellungen als Study Nurse. Damit errechnen sich das Validen- und das hypothetische Invali den einkommen auf gleicher lohnmässiger Grundlage, womit der Invaliditäts grad mittels Prozentvergleich bestimmt werden kann. Die Anwendung dieser Methode ist vorliegend insbesondere deshalb möglich, da keine weiteren aner kannten Faktoren erkennbar sind, welche der Beschwerdeführerin die Ver wer tung der Restarbeitsfähigkeit erschweren würden. So ist der erhöhte Pausen bedarf bereits im Pensum berücksichtigt und weitere einschränkende Faktoren für eine Tätigkeit als Study Nurse sind nicht erkennbar. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist mit 100 % zu bewerten, wäh rend das hypothetische Invalideneinkommen mit 73 % zu veranschlagen ist. Daraus ergibt sich eine Differenz von 27 %, welche dem Invaliditätsgrad ent spricht. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente ist folglich nicht gegeben, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind der Beschwerde führ erin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerde führ erin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig