Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1964, meldete sich am 2. März 2007 mit Hinweis auf ein Erschöpfungssyndrom und auf eine Depression (Urk. 7/13 Ziff. 7.2 ) bei der Inva lidenversicherung zum Bezug einer Rente an ( Urk. 7/13 Ziff. 7.8) . Die damals zuständige IV-Stelle Nidwalden liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 1 7. Juli 2008; Urk. 7/75) und sprach ihr n ach Erlass eines Vor bescheids (Urk. 7/18 ) mit den in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 3. März und 8. Mai 2009 ( Urk. 7/94, Urk. 7/99-103) für die Zeit vom 1. November 2006 bis 3 1. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertels rente , für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und ab 1. September 200 7 bei einem Invaliditäts grad von 50 % eine halbe Rente zu. 1.2
Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision teilte die Versicherte der nunmehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Revisionsfragebogen vom 1 0. Februar 2014 (Urk. 7/131/1 3) mit , dass sie gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 10 % einer Erwerbstätigkeit nachgehe ( Ziff. 4.2) , und dass sie dieses Arbeitspensum wegen einer seit November 2013 bestehenden schweren Depres sion nicht erhöhen könne ( Ziff. 3.4). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 7/139, Urk. 7/141 und Urk. 7/150) stellte die IV Stelle mit Verfü gung 2 2. Januar 2015 ( Urk. 7/163 = Urk.
2) fest, dass die Beschwerdeführerin bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf ein halbe Rente habe und wies ihr Gesuch um Erhöhung der Rente ab. 2.
2.1
Am 2 0. Februar 2015 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom
2 2. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Rente auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2014 ( Urk.
6) beantragte die IV Stelle, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ergänzen der medizinischer Sachverhalts abklärung
an sie zurückzuweisen (S. 2). 2.2
Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2015 ( Urk.
8) erwog das hiesige Gericht unter Beru fung auf BGE 137 V 314 , es sei nicht auszuschliessen, dass die Sache mit dem Endentscheid zu weiterer Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden könnte, dass bei einer Rückweisung zu erweiterter Sachverhaltsabklärung das Ergebnis einer solchen Abklärung nicht voraus sehbar sei, weshalb es der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein räumte , sich zur Möglichkeit einer Rückweisung der Sache und einer möglichen anschlies senden Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil ( refor matio in peius ) zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. 2.3
Mit Eingabe vom 1 7. Juni 2015 ( Urk.
9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest, allenfalls sei anstelle der beantragten Rückweisung - aus näher dargelegten Gründen - ein Gerichtsgut achten einzuholen ,
worauf d ie Beschwerde gegnerin mit Eingabe vom 1 3. Juli 2015 ( Urk. 11) auf eine weitere Stellungnahme verzichtete. Mit Eingabe vom 2 6. August 2015 ( Urk.
16) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arzt bericht ein ( Urk. 17), worauf die Beschwerdegegnerin am 1 0. September 2015 auf eine Stellungnahme dazu verzichtete ( Urk. 19). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 2 2. September 2015 ( Urk.
20) zugestellt. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2015 ( Urk.
2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit der letzten rechtskräftigen Invaliditätsbemessung nicht verändert habe, und dass weiterhin ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % ausgewiesen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2014 ( Urk.
6) räumte die IV-Stelle eine glaubhaft gemachte Veränderung des Gesundheitszustands ein, weshalb sie eine Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen beantragte. 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt gegen die angefochtene Verfügung vor, dass s ich die Beschwerdegegnerin mit ihren Einwendungen vom 18. August 2014 nicht in rechtsgenügender Weise auseinandergesetzt habe ( Urk. 1 S. 5) . Damit sei sie der ihr obliegenden Begrün dungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen und habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zur Vermeidung unnötiger Verzöge rungen sei jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels ein Entscheid des ange rufenen Gerichts in der Sache vorzuziehen (Urk. 1 S. 6). Den medizinischen Akten sei zu entnehmen, dass sie im Vergleich zum Gesund heitszustand im Jahre 2009, als sie lediglich unter einer leichten depressiven Störung gelitten habe, gegenwärtig unter einer schweren Depression leide. Ihr Gesundheitszu stand habe sich im massgebenden Zeitraum seit dem Jahre 2009 daher erheblich verschlechtert ( Urk. 1 S. 8) , weshalb neu ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 9 , vgl. auch Urk. 16-17 ).
Falls das Gericht zusätzliche Abklärungen für nötig erachte, sei - aus näher dar gelegten Gründen - keine Rückweisung vorzunehmen, sondern ein Gerichts gut achten einzuholen ( Urk. 9). 3. 3.1
Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verlet zung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 5 f.). 3.2
Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört wer den vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind ( Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1).
3.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbs t zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der mate ri el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Än de rung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Vorbehalten sind recht sprechungs gemäss diejeni gen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch ge heilt wird, dass die betroffene Person die Möglich keit erhält, sich vor einer Be schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Aus nahme bleiben (BGE 125 V 368 E. 4c/ aa , 124 V 183 E. 4a). 3.4
Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Be gründungspflicht . Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachli chen Mo tiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gege benenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Akten stück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die rechtserheblichen Vorbringen der Par teien ange hört und berücksichtigt werden (BGE 124 I 241 E. 2). Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Ver fügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes ein zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gege benenfalls sachgerecht angefo chten werden kann (BGE 130 II 530 E. 4.3, 129 I
232 E .
3.2, 124 V 180 E .
1a; Urteil des Bundesgerichts
8C_511/2007 vom 22. November 2007 E . 4.2.2). 3.5
Laut Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die He rabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Ge mäss Art. 73 bis Abs. 1 IVV sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG fallen. Dazu gehören die Abklärung der versicherungsmässigen Vo raussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit . c IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsde batten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentio nen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und media tionsähnliche Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versicherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann , Vorbe scheid verfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S. 277 ff.). Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hin aus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vor gesehenen Endentscheid zu äussern, wohingegen nach dem verfassungs recht li chen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledi gung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e). 3.6
Mit Erlass des Vorbescheids vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 7/ 139 ) räumte die Be schwer degegnerin
der Beschwerdeführer in die Gelegenheit ein, zur vorgesehe nen wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente vor Verfügungserlass Stel lung zu nehmen. Von diesem Recht machte die Beschwerdeführer in am 2 3. Juni 2014 ( Urk. 7/ 141 ) und am 1 8. August 2014 ( Urk. 7/150) Gebrauch . Sie machte dabei geltend, dass der aktuelle Sachverhalt mit demjenigen im Jahre 2009 zu vergleichen sei ( Urk. 7/150 S. 3), und dass sich ihr Gesundheitszustand im Ver gleichszeitraum
insofern erheblich verschlechtert habe, als sie zu Beginn dessel ben an einer leichten und am Ende desselben an einer schweren Depression gelitten habe ( Urk. 7/150 S. 4). 3.7
I n der angefochtenen Verfügung vom 22 . Januar 2015
( Urk.
2) nahm die Beschwerdegegnerin zu den vo n der
Beschwerdefü hrer in im Vorbescheidver fahren ge äusserten Einwendungen folgendermassen Stellung (S.
2):
„ Unsere Abklärungen habe n ergeben, dass sich der Gesundheitszustand Ihrer Mandantin seit unserer letzten Beurteilung im April 2010 nicht massgeblich verändert hat. Eine IV-relevante Verschlechterung ist nicht ausgewiesen. Der Invaliditätsgrad von 50% begründet weiterhin den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (…) Nach wie vor handelt es sich um dieselbe Erkrankung mit denselben Befunden und Funktionseinschränkungen im ähnlichen Ausmass. Ein Betätigungsvergleich wird nicht vorgenommen, die Verfügung vom 0 8. Mai 2009 ist rechtskräftig, am damaligen Einkommensvergleich wird festgehalten. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich.“ 3.8
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin, welche in der angefochte nen Verfügung einerseits die in Rechtskraft erwachsene ursprüngli che Rentenverfügung vom 8. Mai 2009 und anderseits eine „letzte Beurteilung im April 2010“ erwähnte, davon ausging, dass die letzte rechtskräftige materi elle Invaliditätsbemessung bei Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2009 beziehungsweise im Monat April 2009 erfolgte. Aus den übr igen Erwägungen der Verfügung ist daher zu schliessen , dass es bei
der Erwähnung des Jahres „ 2010 “
um einen Verschrieb handelt e . Auf Grund des übrigen Inhalts der Ver fügung ist jedoch davon auszugehen dass damit das Jahr 2009 beziehungsweise der Monat April im Jahre 2009 gemeint war. 3.9
In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen , dass sich die Beschwerd egegn erin mit den Vorbringen der Beschwerde führerin , wonach sich ihr Gesundheitszustand seit der Zusprechung der Invali denrente erheblich verschlechtert habe , in genügender Weise auseinander setzte . Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Die Begrün dungspflicht verlangt denn auch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E .
3.2, 126 I 97 E. 2b, 124 V 180 E .
1a; Urteil des Bundesgerichts B
61/00 vom 26. September 2001 E . 3b). 4.
Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung en vom 3. März (Urk. 7/ 100 ) und 8. Mai 2009 ( Urk. 7/101-103) , womit der Beschwerdeführer in
vom 1.
November 2006 bis 3 1. Januar 2007 eine Dreiviertelsrente , vom 1. Februar bis 3 1. August 2007 eine ganze Rente und für die Zeit ab 1. September 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugesprochen wurde, klärte die Be schwerdegegnerin den Sachver halt anlässlich d es im Februar 2014 (vgl. Urk. 7/131/1-3 ) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sionsverfahrens
in materi eller Hin sicht neu ab und stellte mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2015 ( Urk.
2) einen unveränderten Invaliditätsgrad und einen gleichbleibenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente fest. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchs relevanten Sachver halts im Vergleichszeit raum
seit Erlass der Verfügungen vom 3. März beziehungsweise 8. Mai 2009 (Urk. 7/100 und Urk. 7/101-103) bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 2) zu prüfen. 5. 5.1
Bei Erlass der Verfügungen vom 3. März beziehungsweise 8. Mai 2009 stützte sich die Be schwerdegegnerin zur Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 7/75; vgl. Urk. 7/91/5). 5.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte mit Bericht vom 1 2. September 2007 ( Urk. 7/39) eine depressive Episode schweren Grades (S. 1). Infolge der psychiatrischen Behandlung mit Einzelgesprächen und antidepressiver Medikation sei es der Beschwerdeführerin gelungen, sich neu zu orientieren und beruflich vermehrt tätig zu sein. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe seit Anfang September 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (S. 2). 5.3 Med. pract . A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie , Medizinisches Zentrum B.___ , diagnostizierte in ihrem zusammen mit einem klinischen Psychologen und einer Psychologin verfassten Bericht vom 1 3. Februar 2008 ( Urk. 7/52/1-3) eine schwere depressive Episode (S. 1) und erwähnte, dass sich die Beschwerdeführerin von einer psychiatrischen Behandlung eine besserer Work-Life-Balance erhoffe. Sie habe sich während der Behandlung hauptsächlich zu Hause mit der Herausgabe eines Buches über ihr Burn-out befasst. Dabei habe nach Angabe der Beschwerdeführerin eine Leis tungs
- und Belastungsfähigkeit von höchstens 50 % bestanden. Als Grafikde signerin sei sie jedoch schon vor Behandlungsbeginn im Umfang v on 100 % arbeitsunfähig gewesen. Denn sie habe weder telefonieren, Kunden a k quirieren noch malen können . A m 2 2. Januar 2008 habe sie die Therapie abgebrochen. Zu diesem Zeitpunkt habe auf Grund einer mittelgradigen bis schweren Depres sion eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2). 5.4 Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 7/75) die folgenden Diagnosen (S. 6): - Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typ (Differenzial diagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zusätzlich unreifen Zügen, Dysthymie ) mit: - Problemen in der primären Bezugsgruppe - Familienanamnese mit Hinweis auf Gewalt - leichte depressive Störung bei: - Status nach schwerer depressiver Episode
Der Gutachter führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin neben der Depression eine schwere Beziehungsstörung bestehe, die sich bis weit in die Jugend zurückverfolgen lasse. Die Rastlosigkeit und die häufigen Stellenwechsel der Beschwerdeführerin seien darauf zurückzuführen. Da sie Nähe, Kritik und Ver bindlichkeit schlecht toleriere, handle es sich um eine Störung von Krankheits wert . Die diagnostische Zuordnung sei indes nicht abschliessend möglich; am Ehesten handle es sich um eine mitteleschwere Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Eine Überforderung mit den Verhältnissen am Arbeitsmarkt, ein geschäftlicher Misserfolg sowie der drohende Verlust der Selbstständigkeit hätten bei der Beschwerdeführerin zu einer Depression geführt (S. 8) . Die Depression sei gegenwärtig nur leicht ausgeprägt. Seit September 2007 bestehe in der bisher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie in behinde rungsangepassten Tätigkeiten mit der Möglichkeit selbstständig mit möglichst fr eier Zeiteinteilung zu arbeiten (S. 9) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 8). 6. 6.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2015 ( Urk.
2) stellte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendermassen dar: 6.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 2 3. Januar 2014 ( Urk. 7/129) die folgenden Diagnosen (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ - chronifiziertes rechts subscapuläres und tieflumbales Schmerzsyndrom mit/bei: - idiopathische r Skoliose - ausgeprägter myofaszialer Schmerzausweitung - neuropathischem Schmerzanteil
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit ungefähr zehn Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, und dass es zu Beginn des Monats November 2013 zu einer deutlichen Verschlechterung ihres Zustandsbildes gekommen sei. Sie leide an einer tief in der Persönlichkeit verankerten, anam nestisch in ihrer Lebensgeschichte zurückverfolgbaren , ausgeprägten Störung in der Regulation zwischenmenschlicher Beziehungen (S. 1). Die durch dieses psy chische Leiden verursachten dysfunktionalen Verhaltensmuster wiesen bei der Beschwerdeführerin eine starke Veränderungsresistenz auf und seien nicht zu überwinden. Auf Grund der Generalisierung der Verhaltensmuster auf den gesamten Kontext sozialer Beziehungen sowie auf Grund einer zusätzliche n Koppelung neutraler Stimuli an die Schemaauslöser sei der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeit en nicht zuzumuten (S. 3). 6.3
Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, erwähnte in ihrer Stellungnahme vom
9. April 2014
(Urk. 7/137/3), dass Dr. C.___ am 2 3. Januar 2014 eine gegenwärtig schwere Episode eine r rez idivierenden depressiven Störung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit myofaszialer Schmerzausweitung festgestellt habe, und führte aus, dass auf Grund der Akten eine invaliditätsrelevante Verschlechte rung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin leide gegenwärtig im Vergleich zu dem im Jahre 2007 festgestellten Befund nach wie vor unter derselben Erkrankung , unter denselben Befunden und unter in ähnlichem Ausmass wie im Jahre 2007 festgestellten Funktionseinschrän kungen . 6.4
Mit Schreiben vom 1 9. August 2015 ( Urk.
17) wies Dr. C.___ die Beschwerde führerin der Privatklinik F.___ , zur stationären psychiatrischen Behandlung zu und erwähnte, dass sich ihr Gesundheitszustand seit mehreren Wochen nochmals deutlich verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin leide unter einer ausgeprägten gedrückten Stimmung, unter Energie- und Motiva tionslosigkeit sowie unter einer starken psychophysischen Erschöpfung. Der Beschwerdeführerin sei es nicht mehr möglich gewesen, soziale Kontakte zu pflegen und ihrer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen (S. 1). 7. 7.1
Den obenerwähnten Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügungen vom 3. März und 8. Mai 2009 lässt sich entnehmen, dass Dr. Z.___ am 1 2. September 2007 eine depressive Episode schweren Gra des diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit ab September 2007 von 60 % feststellte (vorstehend E. 5.2 ). Damit übereinstimmend stellte med. pract . A.___ in ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2008 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode fest und ging davon aus, dass am 2 2. Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe (vorstehend E. 5.3 ). Demgegen über stellte Dr. Y.___
in s einem Gutachten 1 7. Juli 2008 die Diagnosen
eine r
Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typ und lediglich noch eine r
leichte n depressive n Störung und ging davon aus, das ab September 2007 in der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
bestanden habe (vorstehend E. 5.4 ). 7.2
Die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Y.___ , welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung des vorliegend en psychischen Leidens angezeigte fachärztli che Spezialisierung verfügt, beleuchtet den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht umfassend und vermag die erwähnten (vorstehend E. 1.7 ) Anforderungen, wel che an ein Administrativgutachten gestellt werden, zu erfüllen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in den Ver fügungen vom 3. März und 8. Mai 2009 davon ausging, dass ab 1. September in der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie in behinderungsange passten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe. 8. 8.1
Eine Würdigung der Akten bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22.
Januar 2015 ergibt, dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2 3. Januar 2014 (vorstehend E. 6.2 ) und in seiner Stellungnahme vom 1 9. August 2015 (vorste hend E. 6.4 ) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin unter einer emotional instabile n Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ
sowie unter einer schwe ren Episode einer rezidivierende n depressive n Störung leide, weshalb selbst in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Demgegenüber ging die RAD-Ärztin Dr. D.___
in ihrer Stellung nahme vom 9. April 2014 auf Grund der Akten davon aus, dass die Beschwer deführerin im Vergleich zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügungen weiterhin unter einer grundsätzlich unveränderten Gesundheitsbe einträchtigung leide, weshalb eine invaliditäts relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei (vorstehend E. 6.3 ). 8.2
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 9. April 2014 (vorste hend E. 6.3 ) gilt es zu berücksichtigen, dass diese als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin nicht über eine für
die Beurteilung des vor liegend im Streite stehenden psychischen Leidens angezeigte fachmedizinische Spezialisierung als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt e , weshalb auf ihre Beurteilung daher schon aus diesem Grunde nicht abgestellt werden kann . Des Weiteren gilt es bei der Beurteilung der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 9. April 2014 zu beachten , dass Berichten versiche rungs in terner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des ATSG vom Ver siche rungsträger in Auftrag gegebenen ext ernen Gutachten zu erkannt wird, und dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen ergän zende Abklärungen vor zunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). 8 .3
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. C.___
vom 2 3. Januar 2014 (vorstehend E. 6.2 ) fällt auf, dass dieser einerseits erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit ungefähr zehn Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, und dass er andererseits davon ausging , dass die durch das psychische Leiden der Beschwerdeführerin verursachten dysfunktionalen Verhaltensmuster den gesamten Kontext sozialer Beziehungen beträfen, eine starke Veränderungs re sistenz aufwiesen und nicht überwindbar seien, weshalb der Beschwerdeführerin selbst die Ausübung behinderungsangepasste r Tätigkeiten nicht zuzumuten sei. Dieser Beurteilung durch Dr. C.___
lässt sich indes k eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen. Insbeson dere lässt es sich, da in seine r Beurteilung Angaben zur Veränderung des psy chischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2008 fehlen , nicht zweifelsfrei ausschliessen, dass es sich bei seiner Beurteilung im Vergleich zu derjenige n von Dr. Y.___
vom 1 7. Juli 2008 lediglich um eine abweichende Beurteilung eines grundsätzlich unveränderten Gesundheits zu standes gehandelt hätte .
Des Weiteren gilt es hinsichtlich der Beurteilung durch Dr. C.___ , welcher die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 regelmässig psychiatrisch-psychothera peutisch behandelte ( Urk. 7/129 S. 1), die Erfahrungstatsache zu beachten , wonach Hausärztinnen und Hausärzte sowie behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2015 vom 1 4. April 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_526/2014 vom 1 7. Dezember 2014 E. 2.4).
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.7 ) Anforderungen, wel che an ein Administrativgutachten gestellt werden, zu erfüllen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in den Ver fügungen vom 3. März und 8. Mai 2009 davon ausging, dass ab 1. September in der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie in behinderungsange passten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe.
E. 3 1. August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und ab 1. September 200
E. 3.1 Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verlet zung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 5 f.).
E. 3.2 Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört wer den vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind ( Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1).
E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbs t zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der mate ri el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Än de rung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Vorbehalten sind recht sprechungs gemäss diejeni gen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch ge heilt wird, dass die betroffene Person die Möglich keit erhält, sich vor einer Be schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Aus nahme bleiben (BGE 125 V 368 E. 4c/ aa , 124 V 183 E. 4a).
E. 3.4 Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Be gründungspflicht . Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachli chen Mo tiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gege benenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Akten stück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die rechtserheblichen Vorbringen der Par teien ange hört und berücksichtigt werden (BGE 124 I 241 E. 2). Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Ver fügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes ein zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gege benenfalls sachgerecht angefo chten werden kann (BGE 130 II 530 E. 4.3, 129 I
232 E .
3.2, 124 V 180 E .
1a; Urteil des Bundesgerichts
8C_511/2007 vom 22. November 2007 E . 4.2.2).
E. 3.5 Laut Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die He rabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Ge mäss Art. 73 bis Abs. 1 IVV sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG fallen. Dazu gehören die Abklärung der versicherungsmässigen Vo raussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit . c IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsde batten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentio nen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und media tionsähnliche Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versicherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann , Vorbe scheid verfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S. 277 ff.). Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hin aus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vor gesehenen Endentscheid zu äussern, wohingegen nach dem verfassungs recht li chen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledi gung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e).
E. 3.6 Mit Erlass des Vorbescheids vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 7/ 139 ) räumte die Be schwer degegnerin
der Beschwerdeführer in die Gelegenheit ein, zur vorgesehe nen wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente vor Verfügungserlass Stel lung zu nehmen. Von diesem Recht machte die Beschwerdeführer in am 2 3. Juni 2014 ( Urk. 7/ 141 ) und am 1 8. August 2014 ( Urk. 7/150) Gebrauch . Sie machte dabei geltend, dass der aktuelle Sachverhalt mit demjenigen im Jahre 2009 zu vergleichen sei ( Urk. 7/150 S. 3), und dass sich ihr Gesundheitszustand im Ver gleichszeitraum
insofern erheblich verschlechtert habe, als sie zu Beginn dessel ben an einer leichten und am Ende desselben an einer schweren Depression gelitten habe ( Urk. 7/150 S. 4).
E. 3.7 I n der angefochtenen Verfügung vom 22 . Januar 2015
( Urk.
2) nahm die Beschwerdegegnerin zu den vo n der
Beschwerdefü hrer in im Vorbescheidver fahren ge äusserten Einwendungen folgendermassen Stellung (S.
2):
„ Unsere Abklärungen habe n ergeben, dass sich der Gesundheitszustand Ihrer Mandantin seit unserer letzten Beurteilung im April 2010 nicht massgeblich verändert hat. Eine IV-relevante Verschlechterung ist nicht ausgewiesen. Der Invaliditätsgrad von 50% begründet weiterhin den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (…) Nach wie vor handelt es sich um dieselbe Erkrankung mit denselben Befunden und Funktionseinschränkungen im ähnlichen Ausmass. Ein Betätigungsvergleich wird nicht vorgenommen, die Verfügung vom 0 8. Mai 2009 ist rechtskräftig, am damaligen Einkommensvergleich wird festgehalten. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich.“
E. 3.8 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin, welche in der angefochte nen Verfügung einerseits die in Rechtskraft erwachsene ursprüngli che Rentenverfügung vom 8. Mai 2009 und anderseits eine „letzte Beurteilung im April 2010“ erwähnte, davon ausging, dass die letzte rechtskräftige materi elle Invaliditätsbemessung bei Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2009 beziehungsweise im Monat April 2009 erfolgte. Aus den übr igen Erwägungen der Verfügung ist daher zu schliessen , dass es bei
der Erwähnung des Jahres „ 2010 “
um einen Verschrieb handelt e . Auf Grund des übrigen Inhalts der Ver fügung ist jedoch davon auszugehen dass damit das Jahr 2009 beziehungsweise der Monat April im Jahre 2009 gemeint war.
E. 3.9 In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen , dass sich die Beschwerd egegn erin mit den Vorbringen der Beschwerde führerin , wonach sich ihr Gesundheitszustand seit der Zusprechung der Invali denrente erheblich verschlechtert habe , in genügender Weise auseinander setzte . Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Die Begrün dungspflicht verlangt denn auch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E .
3.2, 126 I 97 E. 2b, 124 V 180 E .
1a; Urteil des Bundesgerichts B
61/00 vom 26. September 2001 E . 3b). 4.
Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung en vom 3. März (Urk. 7/ 100 ) und 8. Mai 2009 ( Urk. 7/101-103) , womit der Beschwerdeführer in
vom 1.
November 2006 bis 3 1. Januar 2007 eine Dreiviertelsrente , vom 1. Februar bis 3 1. August 2007 eine ganze Rente und für die Zeit ab 1. September 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugesprochen wurde, klärte die Be schwerdegegnerin den Sachver halt anlässlich d es im Februar 2014 (vgl. Urk. 7/131/1-3 ) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sionsverfahrens
in materi eller Hin sicht neu ab und stellte mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2015 ( Urk.
2) einen unveränderten Invaliditätsgrad und einen gleichbleibenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente fest. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchs relevanten Sachver halts im Vergleichszeit raum
seit Erlass der Verfügungen vom 3. März beziehungsweise 8. Mai 2009 (Urk. 7/100 und Urk. 7/101-103) bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 2) zu prüfen. 5. 5.1
Bei Erlass der Verfügungen vom 3. März beziehungsweise 8. Mai 2009 stützte sich die Be schwerdegegnerin zur Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 7/75; vgl. Urk. 7/91/5). 5.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte mit Bericht vom 1 2. September 2007 ( Urk. 7/39) eine depressive Episode schweren Grades (S. 1). Infolge der psychiatrischen Behandlung mit Einzelgesprächen und antidepressiver Medikation sei es der Beschwerdeführerin gelungen, sich neu zu orientieren und beruflich vermehrt tätig zu sein. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe seit Anfang September 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (S. 2). 5.3 Med. pract . A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie , Medizinisches Zentrum B.___ , diagnostizierte in ihrem zusammen mit einem klinischen Psychologen und einer Psychologin verfassten Bericht vom 1 3. Februar 2008 ( Urk. 7/52/1-3) eine schwere depressive Episode (S. 1) und erwähnte, dass sich die Beschwerdeführerin von einer psychiatrischen Behandlung eine besserer Work-Life-Balance erhoffe. Sie habe sich während der Behandlung hauptsächlich zu Hause mit der Herausgabe eines Buches über ihr Burn-out befasst. Dabei habe nach Angabe der Beschwerdeführerin eine Leis tungs
- und Belastungsfähigkeit von höchstens 50 % bestanden. Als Grafikde signerin sei sie jedoch schon vor Behandlungsbeginn im Umfang v on 100 % arbeitsunfähig gewesen. Denn sie habe weder telefonieren, Kunden a k quirieren noch malen können . A m 2 2. Januar 2008 habe sie die Therapie abgebrochen. Zu diesem Zeitpunkt habe auf Grund einer mittelgradigen bis schweren Depres sion eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2). 5.4 Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 7/75) die folgenden Diagnosen (S. 6): - Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typ (Differenzial diagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zusätzlich unreifen Zügen, Dysthymie ) mit: - Problemen in der primären Bezugsgruppe - Familienanamnese mit Hinweis auf Gewalt - leichte depressive Störung bei: - Status nach schwerer depressiver Episode
Der Gutachter führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin neben der Depression eine schwere Beziehungsstörung bestehe, die sich bis weit in die Jugend zurückverfolgen lasse. Die Rastlosigkeit und die häufigen Stellenwechsel der Beschwerdeführerin seien darauf zurückzuführen. Da sie Nähe, Kritik und Ver bindlichkeit schlecht toleriere, handle es sich um eine Störung von Krankheits wert . Die diagnostische Zuordnung sei indes nicht abschliessend möglich; am Ehesten handle es sich um eine mitteleschwere Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Eine Überforderung mit den Verhältnissen am Arbeitsmarkt, ein geschäftlicher Misserfolg sowie der drohende Verlust der Selbstständigkeit hätten bei der Beschwerdeführerin zu einer Depression geführt (S. 8) . Die Depression sei gegenwärtig nur leicht ausgeprägt. Seit September 2007 bestehe in der bisher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie in behinde rungsangepassten Tätigkeiten mit der Möglichkeit selbstständig mit möglichst fr eier Zeiteinteilung zu arbeiten (S. 9) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 8). 6. 6.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2015 ( Urk.
2) stellte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendermassen dar: 6.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 2 3. Januar 2014 ( Urk. 7/129) die folgenden Diagnosen (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ - chronifiziertes rechts subscapuläres und tieflumbales Schmerzsyndrom mit/bei: - idiopathische r Skoliose - ausgeprägter myofaszialer Schmerzausweitung - neuropathischem Schmerzanteil
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit ungefähr zehn Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, und dass es zu Beginn des Monats November 2013 zu einer deutlichen Verschlechterung ihres Zustandsbildes gekommen sei. Sie leide an einer tief in der Persönlichkeit verankerten, anam nestisch in ihrer Lebensgeschichte zurückverfolgbaren , ausgeprägten Störung in der Regulation zwischenmenschlicher Beziehungen (S. 1). Die durch dieses psy chische Leiden verursachten dysfunktionalen Verhaltensmuster wiesen bei der Beschwerdeführerin eine starke Veränderungsresistenz auf und seien nicht zu überwinden. Auf Grund der Generalisierung der Verhaltensmuster auf den gesamten Kontext sozialer Beziehungen sowie auf Grund einer zusätzliche n Koppelung neutraler Stimuli an die Schemaauslöser sei der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeit en nicht zuzumuten (S. 3). 6.3
Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, erwähnte in ihrer Stellungnahme vom
9. April 2014
(Urk. 7/137/3), dass Dr. C.___ am 2 3. Januar 2014 eine gegenwärtig schwere Episode eine r rez idivierenden depressiven Störung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit myofaszialer Schmerzausweitung festgestellt habe, und führte aus, dass auf Grund der Akten eine invaliditätsrelevante Verschlechte rung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin leide gegenwärtig im Vergleich zu dem im Jahre 2007 festgestellten Befund nach wie vor unter derselben Erkrankung , unter denselben Befunden und unter in ähnlichem Ausmass wie im Jahre 2007 festgestellten Funktionseinschrän kungen . 6.4
Mit Schreiben vom 1 9. August 2015 ( Urk.
17) wies Dr. C.___ die Beschwerde führerin der Privatklinik F.___ , zur stationären psychiatrischen Behandlung zu und erwähnte, dass sich ihr Gesundheitszustand seit mehreren Wochen nochmals deutlich verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin leide unter einer ausgeprägten gedrückten Stimmung, unter Energie- und Motiva tionslosigkeit sowie unter einer starken psychophysischen Erschöpfung. Der Beschwerdeführerin sei es nicht mehr möglich gewesen, soziale Kontakte zu pflegen und ihrer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen (S. 1). 7.
E. 7 bei einem Invaliditäts grad von 50 % eine halbe Rente zu.
E. 7.1 Den obenerwähnten Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügungen vom 3. März und 8. Mai 2009 lässt sich entnehmen, dass Dr. Z.___ am 1 2. September 2007 eine depressive Episode schweren Gra des diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit ab September 2007 von 60 % feststellte (vorstehend E. 5.2 ). Damit übereinstimmend stellte med. pract . A.___ in ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2008 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode fest und ging davon aus, dass am 2 2. Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe (vorstehend E. 5.3 ). Demgegen über stellte Dr. Y.___
in s einem Gutachten 1 7. Juli 2008 die Diagnosen
eine r
Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typ und lediglich noch eine r
leichte n depressive n Störung und ging davon aus, das ab September 2007 in der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
bestanden habe (vorstehend E. 5.4 ).
E. 7.2 Die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Y.___ , welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung des vorliegend en psychischen Leidens angezeigte fachärztli che Spezialisierung verfügt, beleuchtet den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht umfassend und vermag die erwähnten (vorstehend E.
E. 8 .3
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. C.___
vom 2 3. Januar 2014 (vorstehend E. 6.2 ) fällt auf, dass dieser einerseits erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit ungefähr zehn Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, und dass er andererseits davon ausging , dass die durch das psychische Leiden der Beschwerdeführerin verursachten dysfunktionalen Verhaltensmuster den gesamten Kontext sozialer Beziehungen beträfen, eine starke Veränderungs re sistenz aufwiesen und nicht überwindbar seien, weshalb der Beschwerdeführerin selbst die Ausübung behinderungsangepasste r Tätigkeiten nicht zuzumuten sei. Dieser Beurteilung durch Dr. C.___
lässt sich indes k eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen. Insbeson dere lässt es sich, da in seine r Beurteilung Angaben zur Veränderung des psy chischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2008 fehlen , nicht zweifelsfrei ausschliessen, dass es sich bei seiner Beurteilung im Vergleich zu derjenige n von Dr. Y.___
vom 1 7. Juli 2008 lediglich um eine abweichende Beurteilung eines grundsätzlich unveränderten Gesundheits zu standes gehandelt hätte .
Des Weiteren gilt es hinsichtlich der Beurteilung durch Dr. C.___ , welcher die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 regelmässig psychiatrisch-psychothera peutisch behandelte ( Urk. 7/129 S. 1), die Erfahrungstatsache zu beachten , wonach Hausärztinnen und Hausärzte sowie behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2015 vom 1 4. April 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_526/2014 vom 1 7. Dezember 2014 E. 2.4).
E. 8.1 Eine Würdigung der Akten bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22.
Januar 2015 ergibt, dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2 3. Januar 2014 (vorstehend E. 6.2 ) und in seiner Stellungnahme vom 1 9. August 2015 (vorste hend E. 6.4 ) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin unter einer emotional instabile n Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ
sowie unter einer schwe ren Episode einer rezidivierende n depressive n Störung leide, weshalb selbst in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Demgegenüber ging die RAD-Ärztin Dr. D.___
in ihrer Stellung nahme vom 9. April 2014 auf Grund der Akten davon aus, dass die Beschwer deführerin im Vergleich zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügungen weiterhin unter einer grundsätzlich unveränderten Gesundheitsbe einträchtigung leide, weshalb eine invaliditäts relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei (vorstehend E. 6.3 ).
E. 8.2 In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 9. April 2014 (vorste hend E. 6.3 ) gilt es zu berücksichtigen, dass diese als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin nicht über eine für
die Beurteilung des vor liegend im Streite stehenden psychischen Leidens angezeigte fachmedizinische Spezialisierung als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt e , weshalb auf ihre Beurteilung daher schon aus diesem Grunde nicht abgestellt werden kann . Des Weiteren gilt es bei der Beurteilung der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 9. April 2014 zu beachten , dass Berichten versiche rungs in terner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des ATSG vom Ver siche rungsträger in Auftrag gegebenen ext ernen Gutachten zu erkannt wird, und dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen ergän zende Abklärungen vor zunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6).
Dispositiv
- Januar 2014 und vo m 1
- August 2015 (vorstehend E. 6.4 ) nicht abschlies send abgestellt werden. Seine Beurteilungen sind jedoch immerhin geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch Dr. D.___ zu erwecken . Demzufolge kann daher auch auf die Beurteilung durch Dr. D.___ nicht abgestellt werden. 8.4 Auf Grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage lässt sich somit die Frage nach einer Veränderung des Gesunheitszustandes sowie n a ch de m Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bis her ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie in zumut baren behinde rungsangepassten Tätigkeiten zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 22. Januar 2015 ( Urk. 2) nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ermessen.
- 9.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergän zung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 9.2 Vorliegend ist die Frage nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit und in zumutbaren behinderungsange passten Tätigkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2
- Januar 2015 ( Urk. 2) bisher im Wesentlichen ungeklärt geblieben, weshalb die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt diesbezüglich ergänzend abkläre. Die Beschwerde gegnerin wird dabei sinnvollerweise eine psychiatrische und eventuell zusätz lich eine neurologische und /oder eine rheumatologische Begutachtung der Be schwerdeführerin veranlassen und anschliessend über deren Rentenan spruch neu verfügen. Da die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt - angesichts des blossen Vor liegens eines Berichts des behandelnden Arztes und einer wenig überzeu genden Einschätzung einer RAD-Ärztin (vgl. E. 6.2-6.3) - im Wesentlichen vollständig ungeklärt liess, fällt das Einholen eines Gerichtsgutachtens trotz der von der Beschwerdeführerin geäusserten Kritik (vgl. Urk. 9) nicht in Betracht. Ausserdem könnte die IV-Stelle bei Einholen eines Gerichtsgutachtens und all fälligen Rückzug der Beschwerde eine Revision einleiten, womit die genannten Nachteile einer Rückweisung ebenfalls in Frage gestellt werden. In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
- Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
- 11.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Partei ent schä digung (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer ) zugesprochen. 11 .2 Dem Tätigkeitsnachweis von Rechtsan wältin Silvia Bucher , Zürich , vom 2 8 . Juli 2015 ( Urk. 14) ist zu entnehmen, dass diese einen zeitlichen Aufwand von 18.6 Stunden sowie eine Kleinspesenpauschale von insgesamt Fr. 122.75 (ohne Mehrwert steuer) geltend machte. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und insbesondere derje nige für das Verfassen der Beschwerde von insgesamt 8.6 Stunden und d erjenige für das Verfassen der Replik von insgesamt sieben Stunden erweist sich unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses indes nicht als angemessen. In Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint vielmehr ein gekürzter zeitlicher Aufwand von insgesamt höchstens 14.4 Stunden als gerechtfertigt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführer in daher Anspruch auf eine Pro zessent schädigung , welche bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 3 ‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
- Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolg ten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge .
- Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 3'500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00244 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
16. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Bucher Anwaltsbüro Silvia Bucher Freiestrasse 196, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1964, meldete sich am 2. März 2007 mit Hinweis auf ein Erschöpfungssyndrom und auf eine Depression (Urk. 7/13 Ziff. 7.2 ) bei der Inva lidenversicherung zum Bezug einer Rente an ( Urk. 7/13 Ziff. 7.8) . Die damals zuständige IV-Stelle Nidwalden liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 1 7. Juli 2008; Urk. 7/75) und sprach ihr n ach Erlass eines Vor bescheids (Urk. 7/18 ) mit den in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 3. März und 8. Mai 2009 ( Urk. 7/94, Urk. 7/99-103) für die Zeit vom 1. November 2006 bis 3 1. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertels rente , für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und ab 1. September 200 7 bei einem Invaliditäts grad von 50 % eine halbe Rente zu. 1.2
Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision teilte die Versicherte der nunmehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Revisionsfragebogen vom 1 0. Februar 2014 (Urk. 7/131/1 3) mit , dass sie gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 10 % einer Erwerbstätigkeit nachgehe ( Ziff. 4.2) , und dass sie dieses Arbeitspensum wegen einer seit November 2013 bestehenden schweren Depres sion nicht erhöhen könne ( Ziff. 3.4). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 7/139, Urk. 7/141 und Urk. 7/150) stellte die IV Stelle mit Verfü gung 2 2. Januar 2015 ( Urk. 7/163 = Urk.
2) fest, dass die Beschwerdeführerin bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf ein halbe Rente habe und wies ihr Gesuch um Erhöhung der Rente ab. 2.
2.1
Am 2 0. Februar 2015 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom
2 2. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Rente auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2014 ( Urk.
6) beantragte die IV Stelle, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ergänzen der medizinischer Sachverhalts abklärung
an sie zurückzuweisen (S. 2). 2.2
Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2015 ( Urk.
8) erwog das hiesige Gericht unter Beru fung auf BGE 137 V 314 , es sei nicht auszuschliessen, dass die Sache mit dem Endentscheid zu weiterer Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden könnte, dass bei einer Rückweisung zu erweiterter Sachverhaltsabklärung das Ergebnis einer solchen Abklärung nicht voraus sehbar sei, weshalb es der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein räumte , sich zur Möglichkeit einer Rückweisung der Sache und einer möglichen anschlies senden Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil ( refor matio in peius ) zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. 2.3
Mit Eingabe vom 1 7. Juni 2015 ( Urk.
9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest, allenfalls sei anstelle der beantragten Rückweisung - aus näher dargelegten Gründen - ein Gerichtsgut achten einzuholen ,
worauf d ie Beschwerde gegnerin mit Eingabe vom 1 3. Juli 2015 ( Urk. 11) auf eine weitere Stellungnahme verzichtete. Mit Eingabe vom 2 6. August 2015 ( Urk.
16) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arzt bericht ein ( Urk. 17), worauf die Beschwerdegegnerin am 1 0. September 2015 auf eine Stellungnahme dazu verzichtete ( Urk. 19). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 2 2. September 2015 ( Urk.
20) zugestellt. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2015 ( Urk.
2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit der letzten rechtskräftigen Invaliditätsbemessung nicht verändert habe, und dass weiterhin ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % ausgewiesen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2014 ( Urk.
6) räumte die IV-Stelle eine glaubhaft gemachte Veränderung des Gesundheitszustands ein, weshalb sie eine Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen beantragte. 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt gegen die angefochtene Verfügung vor, dass s ich die Beschwerdegegnerin mit ihren Einwendungen vom 18. August 2014 nicht in rechtsgenügender Weise auseinandergesetzt habe ( Urk. 1 S. 5) . Damit sei sie der ihr obliegenden Begrün dungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen und habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zur Vermeidung unnötiger Verzöge rungen sei jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels ein Entscheid des ange rufenen Gerichts in der Sache vorzuziehen (Urk. 1 S. 6). Den medizinischen Akten sei zu entnehmen, dass sie im Vergleich zum Gesund heitszustand im Jahre 2009, als sie lediglich unter einer leichten depressiven Störung gelitten habe, gegenwärtig unter einer schweren Depression leide. Ihr Gesundheitszu stand habe sich im massgebenden Zeitraum seit dem Jahre 2009 daher erheblich verschlechtert ( Urk. 1 S. 8) , weshalb neu ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 9 , vgl. auch Urk. 16-17 ).
Falls das Gericht zusätzliche Abklärungen für nötig erachte, sei - aus näher dar gelegten Gründen - keine Rückweisung vorzunehmen, sondern ein Gerichts gut achten einzuholen ( Urk. 9). 3. 3.1
Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verlet zung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 5 f.). 3.2
Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört wer den vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind ( Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1).
3.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbs t zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der mate ri el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Än de rung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Vorbehalten sind recht sprechungs gemäss diejeni gen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch ge heilt wird, dass die betroffene Person die Möglich keit erhält, sich vor einer Be schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Aus nahme bleiben (BGE 125 V 368 E. 4c/ aa , 124 V 183 E. 4a). 3.4
Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Be gründungspflicht . Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachli chen Mo tiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gege benenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Akten stück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die rechtserheblichen Vorbringen der Par teien ange hört und berücksichtigt werden (BGE 124 I 241 E. 2). Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Ver fügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes ein zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gege benenfalls sachgerecht angefo chten werden kann (BGE 130 II 530 E. 4.3, 129 I
232 E .
3.2, 124 V 180 E .
1a; Urteil des Bundesgerichts
8C_511/2007 vom 22. November 2007 E . 4.2.2). 3.5
Laut Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die He rabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Ge mäss Art. 73 bis Abs. 1 IVV sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG fallen. Dazu gehören die Abklärung der versicherungsmässigen Vo raussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit . c IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsde batten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentio nen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und media tionsähnliche Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versicherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann , Vorbe scheid verfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S. 277 ff.). Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hin aus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vor gesehenen Endentscheid zu äussern, wohingegen nach dem verfassungs recht li chen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledi gung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e). 3.6
Mit Erlass des Vorbescheids vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 7/ 139 ) räumte die Be schwer degegnerin
der Beschwerdeführer in die Gelegenheit ein, zur vorgesehe nen wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente vor Verfügungserlass Stel lung zu nehmen. Von diesem Recht machte die Beschwerdeführer in am 2 3. Juni 2014 ( Urk. 7/ 141 ) und am 1 8. August 2014 ( Urk. 7/150) Gebrauch . Sie machte dabei geltend, dass der aktuelle Sachverhalt mit demjenigen im Jahre 2009 zu vergleichen sei ( Urk. 7/150 S. 3), und dass sich ihr Gesundheitszustand im Ver gleichszeitraum
insofern erheblich verschlechtert habe, als sie zu Beginn dessel ben an einer leichten und am Ende desselben an einer schweren Depression gelitten habe ( Urk. 7/150 S. 4). 3.7
I n der angefochtenen Verfügung vom 22 . Januar 2015
( Urk.
2) nahm die Beschwerdegegnerin zu den vo n der
Beschwerdefü hrer in im Vorbescheidver fahren ge äusserten Einwendungen folgendermassen Stellung (S.
2):
„ Unsere Abklärungen habe n ergeben, dass sich der Gesundheitszustand Ihrer Mandantin seit unserer letzten Beurteilung im April 2010 nicht massgeblich verändert hat. Eine IV-relevante Verschlechterung ist nicht ausgewiesen. Der Invaliditätsgrad von 50% begründet weiterhin den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (…) Nach wie vor handelt es sich um dieselbe Erkrankung mit denselben Befunden und Funktionseinschränkungen im ähnlichen Ausmass. Ein Betätigungsvergleich wird nicht vorgenommen, die Verfügung vom 0 8. Mai 2009 ist rechtskräftig, am damaligen Einkommensvergleich wird festgehalten. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich.“ 3.8
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin, welche in der angefochte nen Verfügung einerseits die in Rechtskraft erwachsene ursprüngli che Rentenverfügung vom 8. Mai 2009 und anderseits eine „letzte Beurteilung im April 2010“ erwähnte, davon ausging, dass die letzte rechtskräftige materi elle Invaliditätsbemessung bei Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2009 beziehungsweise im Monat April 2009 erfolgte. Aus den übr igen Erwägungen der Verfügung ist daher zu schliessen , dass es bei
der Erwähnung des Jahres „ 2010 “
um einen Verschrieb handelt e . Auf Grund des übrigen Inhalts der Ver fügung ist jedoch davon auszugehen dass damit das Jahr 2009 beziehungsweise der Monat April im Jahre 2009 gemeint war. 3.9
In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen , dass sich die Beschwerd egegn erin mit den Vorbringen der Beschwerde führerin , wonach sich ihr Gesundheitszustand seit der Zusprechung der Invali denrente erheblich verschlechtert habe , in genügender Weise auseinander setzte . Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Die Begrün dungspflicht verlangt denn auch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E .
3.2, 126 I 97 E. 2b, 124 V 180 E .
1a; Urteil des Bundesgerichts B
61/00 vom 26. September 2001 E . 3b). 4.
Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung en vom 3. März (Urk. 7/ 100 ) und 8. Mai 2009 ( Urk. 7/101-103) , womit der Beschwerdeführer in
vom 1.
November 2006 bis 3 1. Januar 2007 eine Dreiviertelsrente , vom 1. Februar bis 3 1. August 2007 eine ganze Rente und für die Zeit ab 1. September 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugesprochen wurde, klärte die Be schwerdegegnerin den Sachver halt anlässlich d es im Februar 2014 (vgl. Urk. 7/131/1-3 ) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sionsverfahrens
in materi eller Hin sicht neu ab und stellte mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2015 ( Urk.
2) einen unveränderten Invaliditätsgrad und einen gleichbleibenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente fest. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchs relevanten Sachver halts im Vergleichszeit raum
seit Erlass der Verfügungen vom 3. März beziehungsweise 8. Mai 2009 (Urk. 7/100 und Urk. 7/101-103) bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 2) zu prüfen. 5. 5.1
Bei Erlass der Verfügungen vom 3. März beziehungsweise 8. Mai 2009 stützte sich die Be schwerdegegnerin zur Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 7/75; vgl. Urk. 7/91/5). 5.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte mit Bericht vom 1 2. September 2007 ( Urk. 7/39) eine depressive Episode schweren Grades (S. 1). Infolge der psychiatrischen Behandlung mit Einzelgesprächen und antidepressiver Medikation sei es der Beschwerdeführerin gelungen, sich neu zu orientieren und beruflich vermehrt tätig zu sein. Aus psy chiatrischer Sicht bestehe seit Anfang September 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (S. 2). 5.3 Med. pract . A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie , Medizinisches Zentrum B.___ , diagnostizierte in ihrem zusammen mit einem klinischen Psychologen und einer Psychologin verfassten Bericht vom 1 3. Februar 2008 ( Urk. 7/52/1-3) eine schwere depressive Episode (S. 1) und erwähnte, dass sich die Beschwerdeführerin von einer psychiatrischen Behandlung eine besserer Work-Life-Balance erhoffe. Sie habe sich während der Behandlung hauptsächlich zu Hause mit der Herausgabe eines Buches über ihr Burn-out befasst. Dabei habe nach Angabe der Beschwerdeführerin eine Leis tungs
- und Belastungsfähigkeit von höchstens 50 % bestanden. Als Grafikde signerin sei sie jedoch schon vor Behandlungsbeginn im Umfang v on 100 % arbeitsunfähig gewesen. Denn sie habe weder telefonieren, Kunden a k quirieren noch malen können . A m 2 2. Januar 2008 habe sie die Therapie abgebrochen. Zu diesem Zeitpunkt habe auf Grund einer mittelgradigen bis schweren Depres sion eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2). 5.4 Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 1 7. Juli 2008 ( Urk. 7/75) die folgenden Diagnosen (S. 6): - Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typ (Differenzial diagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zusätzlich unreifen Zügen, Dysthymie ) mit: - Problemen in der primären Bezugsgruppe - Familienanamnese mit Hinweis auf Gewalt - leichte depressive Störung bei: - Status nach schwerer depressiver Episode
Der Gutachter führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin neben der Depression eine schwere Beziehungsstörung bestehe, die sich bis weit in die Jugend zurückverfolgen lasse. Die Rastlosigkeit und die häufigen Stellenwechsel der Beschwerdeführerin seien darauf zurückzuführen. Da sie Nähe, Kritik und Ver bindlichkeit schlecht toleriere, handle es sich um eine Störung von Krankheits wert . Die diagnostische Zuordnung sei indes nicht abschliessend möglich; am Ehesten handle es sich um eine mitteleschwere Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ. Eine Überforderung mit den Verhältnissen am Arbeitsmarkt, ein geschäftlicher Misserfolg sowie der drohende Verlust der Selbstständigkeit hätten bei der Beschwerdeführerin zu einer Depression geführt (S. 8) . Die Depression sei gegenwärtig nur leicht ausgeprägt. Seit September 2007 bestehe in der bisher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie in behinde rungsangepassten Tätigkeiten mit der Möglichkeit selbstständig mit möglichst fr eier Zeiteinteilung zu arbeiten (S. 9) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 8). 6. 6.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2015 ( Urk.
2) stellte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendermassen dar: 6.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 2 3. Januar 2014 ( Urk. 7/129) die folgenden Diagnosen (S. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ - chronifiziertes rechts subscapuläres und tieflumbales Schmerzsyndrom mit/bei: - idiopathische r Skoliose - ausgeprägter myofaszialer Schmerzausweitung - neuropathischem Schmerzanteil
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit ungefähr zehn Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, und dass es zu Beginn des Monats November 2013 zu einer deutlichen Verschlechterung ihres Zustandsbildes gekommen sei. Sie leide an einer tief in der Persönlichkeit verankerten, anam nestisch in ihrer Lebensgeschichte zurückverfolgbaren , ausgeprägten Störung in der Regulation zwischenmenschlicher Beziehungen (S. 1). Die durch dieses psy chische Leiden verursachten dysfunktionalen Verhaltensmuster wiesen bei der Beschwerdeführerin eine starke Veränderungsresistenz auf und seien nicht zu überwinden. Auf Grund der Generalisierung der Verhaltensmuster auf den gesamten Kontext sozialer Beziehungen sowie auf Grund einer zusätzliche n Koppelung neutraler Stimuli an die Schemaauslöser sei der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeit en nicht zuzumuten (S. 3). 6.3
Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, erwähnte in ihrer Stellungnahme vom
9. April 2014
(Urk. 7/137/3), dass Dr. C.___ am 2 3. Januar 2014 eine gegenwärtig schwere Episode eine r rez idivierenden depressiven Störung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit myofaszialer Schmerzausweitung festgestellt habe, und führte aus, dass auf Grund der Akten eine invaliditätsrelevante Verschlechte rung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin leide gegenwärtig im Vergleich zu dem im Jahre 2007 festgestellten Befund nach wie vor unter derselben Erkrankung , unter denselben Befunden und unter in ähnlichem Ausmass wie im Jahre 2007 festgestellten Funktionseinschrän kungen . 6.4
Mit Schreiben vom 1 9. August 2015 ( Urk.
17) wies Dr. C.___ die Beschwerde führerin der Privatklinik F.___ , zur stationären psychiatrischen Behandlung zu und erwähnte, dass sich ihr Gesundheitszustand seit mehreren Wochen nochmals deutlich verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin leide unter einer ausgeprägten gedrückten Stimmung, unter Energie- und Motiva tionslosigkeit sowie unter einer starken psychophysischen Erschöpfung. Der Beschwerdeführerin sei es nicht mehr möglich gewesen, soziale Kontakte zu pflegen und ihrer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen (S. 1). 7. 7.1
Den obenerwähnten Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügungen vom 3. März und 8. Mai 2009 lässt sich entnehmen, dass Dr. Z.___ am 1 2. September 2007 eine depressive Episode schweren Gra des diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit ab September 2007 von 60 % feststellte (vorstehend E. 5.2 ). Damit übereinstimmend stellte med. pract . A.___ in ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2008 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode fest und ging davon aus, dass am 2 2. Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe (vorstehend E. 5.3 ). Demgegen über stellte Dr. Y.___
in s einem Gutachten 1 7. Juli 2008 die Diagnosen
eine r
Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typ und lediglich noch eine r
leichte n depressive n Störung und ging davon aus, das ab September 2007 in der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
bestanden habe (vorstehend E. 5.4 ). 7.2
Die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Y.___ , welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung des vorliegend en psychischen Leidens angezeigte fachärztli che Spezialisierung verfügt, beleuchtet den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht umfassend und vermag die erwähnten (vorstehend E. 1.7 ) Anforderungen, wel che an ein Administrativgutachten gestellt werden, zu erfüllen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in den Ver fügungen vom 3. März und 8. Mai 2009 davon ausging, dass ab 1. September in der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie in behinderungsange passten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe. 8. 8.1
Eine Würdigung der Akten bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22.
Januar 2015 ergibt, dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2 3. Januar 2014 (vorstehend E. 6.2 ) und in seiner Stellungnahme vom 1 9. August 2015 (vorste hend E. 6.4 ) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin unter einer emotional instabile n Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ
sowie unter einer schwe ren Episode einer rezidivierende n depressive n Störung leide, weshalb selbst in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Demgegenüber ging die RAD-Ärztin Dr. D.___
in ihrer Stellung nahme vom 9. April 2014 auf Grund der Akten davon aus, dass die Beschwer deführerin im Vergleich zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügungen weiterhin unter einer grundsätzlich unveränderten Gesundheitsbe einträchtigung leide, weshalb eine invaliditäts relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei (vorstehend E. 6.3 ). 8.2
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 9. April 2014 (vorste hend E. 6.3 ) gilt es zu berücksichtigen, dass diese als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin nicht über eine für
die Beurteilung des vor liegend im Streite stehenden psychischen Leidens angezeigte fachmedizinische Spezialisierung als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt e , weshalb auf ihre Beurteilung daher schon aus diesem Grunde nicht abgestellt werden kann . Des Weiteren gilt es bei der Beurteilung der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 9. April 2014 zu beachten , dass Berichten versiche rungs in terner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des ATSG vom Ver siche rungsträger in Auftrag gegebenen ext ernen Gutachten zu erkannt wird, und dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen ergän zende Abklärungen vor zunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). 8 .3
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. C.___
vom 2 3. Januar 2014 (vorstehend E. 6.2 ) fällt auf, dass dieser einerseits erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit ungefähr zehn Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, und dass er andererseits davon ausging , dass die durch das psychische Leiden der Beschwerdeführerin verursachten dysfunktionalen Verhaltensmuster den gesamten Kontext sozialer Beziehungen beträfen, eine starke Veränderungs re sistenz aufwiesen und nicht überwindbar seien, weshalb der Beschwerdeführerin selbst die Ausübung behinderungsangepasste r Tätigkeiten nicht zuzumuten sei. Dieser Beurteilung durch Dr. C.___
lässt sich indes k eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen. Insbeson dere lässt es sich, da in seine r Beurteilung Angaben zur Veränderung des psy chischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2008 fehlen , nicht zweifelsfrei ausschliessen, dass es sich bei seiner Beurteilung im Vergleich zu derjenige n von Dr. Y.___
vom 1 7. Juli 2008 lediglich um eine abweichende Beurteilung eines grundsätzlich unveränderten Gesundheits zu standes gehandelt hätte .
Des Weiteren gilt es hinsichtlich der Beurteilung durch Dr. C.___ , welcher die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 regelmässig psychiatrisch-psychothera peutisch behandelte ( Urk. 7/129 S. 1), die Erfahrungstatsache zu beachten , wonach Hausärztinnen und Hausärzte sowie behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2015 vom 1 4. April 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_526/2014 vom 1 7. Dezember 2014 E. 2.4). Aus diesen Gründen kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. C.___ vom 2 3. Januar 2014 und vo m 1 9. August 2015 (vorstehend E. 6.4 ) nicht abschlies send abgestellt werden. Seine Beurteilungen sind jedoch immerhin geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch Dr. D.___
zu erwecken . Demzufolge kann daher auch auf die Beurteilung durch Dr. D.___ nicht abgestellt werden. 8.4
Auf Grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage lässt sich somit die Frage nach einer Veränderung des Gesunheitszustandes sowie n a ch de m Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bis her ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie in zumut baren behinde rungsangepassten Tätigkeiten zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Ver fügung vom 22.
Januar 2015 ( Urk.
2) nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ermessen. 9.
9.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergän zung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 9.2
Vorliegend ist die Frage nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit und in zumutbaren behinderungsange passten Tätigkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 2. Januar 2015 ( Urk. 2) bisher im Wesentlichen ungeklärt geblieben, weshalb die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt diesbezüglich ergänzend abkläre. Die Beschwerde gegnerin wird dabei sinnvollerweise eine psychiatrische und eventuell zusätz lich eine neurologische und /oder eine rheumatologische Begutachtung der Be schwerdeführerin veranlassen und anschliessend über deren Rentenan spruch neu verfügen.
Da die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt - angesichts des blossen Vor liegens eines Berichts des behandelnden Arztes und einer wenig überzeu genden Einschätzung einer RAD-Ärztin (vgl. E. 6.2-6.3) - im Wesentlichen vollständig ungeklärt liess, fällt das Einholen eines Gerichtsgutachtens trotz der von der Beschwerdeführerin geäusserten Kritik (vgl. Urk.
9) nicht in Betracht. Ausserdem könnte die IV-Stelle bei Einholen eines Gerichtsgutachtens und all fälligen Rückzug der Beschwerde eine Revision einleiten, womit die genannten Nachteile einer Rückweisung ebenfalls in Frage gestellt werden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 10.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 11. 11.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Partei ent schä digung (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ) zugesprochen. 11 .2
Dem Tätigkeitsnachweis von Rechtsan wältin Silvia Bucher , Zürich , vom 2 8 . Juli 2015 ( Urk. 14) ist zu entnehmen, dass diese einen zeitlichen Aufwand von 18.6
Stunden sowie eine Kleinspesenpauschale von insgesamt Fr. 122.75 (ohne Mehrwert steuer) geltend machte. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und insbesondere derje nige für das Verfassen der Beschwerde von insgesamt 8.6 Stunden und d erjenige für das Verfassen der Replik von insgesamt sieben Stunden erweist sich unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses indes nicht als angemessen. In Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint vielmehr ein gekürzter zeitlicher Aufwand von insgesamt höchstens 14.4 Stunden als gerechtfertigt.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführer in daher Anspruch auf eine Pro zessent schädigung , welche bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) auf Fr. 3 ‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
vom 2 2. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolg ten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 3'500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz