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IV.2015.00236

Antrag der IV-Stelle auf Rückweisung der Sache, ergänzende Abklärungen erforderlich

Zürich SozVersG · 2015-05-26 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 ) und diese dagegen keine Ein wände vor brachte,

dass sich aufgrund dieser Umstände eine Rückweisung der Sache zur weiteren Ab klä rung der medizinischen Verhältnisse

aufdrängt, dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- anzu setzen sind, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin die Gerichts k osten aufzuerlegen sind, und die Beschwer de führerin Anspruch auf eine Pro zessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsie gens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht) zu bemes sen ist, dass Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner mit Honorarnote vom 18. Mai 2015 (Urk. 21) einen Aufwand von 4,3 Stunden und Barauslagen von Fr. 32.25 geltend gemacht hat, was angemessen erscheint, weshalb die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘ 057 . --

(inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist , erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

19. Januar 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invali den rente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Prozessentschä digung von Fr. 1‘057 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00236 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

26. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Januar 2015 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte , da bei ihr kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden vorliege (Urk. 2 ), nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Februar 2015 (Urk. 1) beziehungsweise die verbesserte Besc hwerde vom 6. März 2015 , mit welcher die Beschwerde führerin die Aufhebung der angefochtenen Verfü gung, die Ausrichtung einer Invaliden rente (bei einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit) und die Gewährung beruflicher Massnahmen sowie die Einräumung einer Frist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde beantragte (Urk. 7 S. 2 und Urk. 7 S. 3 Ziff. 4 ) , und in die auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2015 (Urk. 18), unter Hinweis auf die Verfügung vom 19 . März 2015, mit welcher die Anträge der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Frist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde und auf Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege abgewie sen worden war en (Urk. 16 ), in Erwägung, dass sich die 1981 geborene Beschwerdeführerin am 9. Juli 2014 unter Hinweis auf eine psychische Dekompensation mit psychosomatischen Auswirkungen bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tun gen der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 19/12), dass die bisherige Psychiaterin, Dr. med. Y.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht an den Krankenversicherer vom 10. Dezember 2013 die folgenden Diagnosen stellte: Anpassungsstörung (nach einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz; vgl. Urk. 19/11/9 f., Urk. 19/30/5 und Urk. 19/30/7 f.) mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefüh len (ICD-10 F43.23), somatoforme autonome Funktionsstörung, unterer Gastrointestinal trakt (ICD-10 F45.32) sowie Laktoseintoleranz (Urk. 19/26/26), dass im Bericht der Klinik Z.___ vom 7. Mai 2014, wo die Beschwerdeführerin vom 7. April 2014 bis 7. Mai 2014 hospitalisiert war, die Diagnosen einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) und eines Reizdarmsyndroms mit Diarrhoe (K58.0) aufgeführt wurden (Urk. 19/11/3), dass im Kurzbericht der A.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2014 bis 5. Juli 2014 hospitalisiert war, nebst den im Bericht der Klinik Z.___

aufgeführten Diagnosen im Wesentlichen auch die Diagnose eine r rezidivierende n depressive n Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) ,

und Panikattacken (Herzrasen)

genannt wurden (Urk. 19/11/1),

dass die aktuelle Psychiaterin, Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 5. November 2014 die Diagnosen einer somatoformen auton omen Funktionsstörung (ICD-10 F 45.32 ), einer rezidivie renden depressiven Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei Status nach zwei Suizidversuchen 2001, Verlust des Vaters a n Suizid sowie parasuizi dalen H andlungen 2009 und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) stellte

(Urk. 19/27/1), dass die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2015 erneut einen Suizidversuch unternahm (Urk. 19/33), dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Rückweisung im Beschwerdeverfahren d amit begründete, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen eine abschliessende Leistungsbeurteilung nicht möglich sei und daher weitere Abklä rungen sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht angezeigt seien (Urk. 18) , was zutreffend erscheint, dass der Beschwerdeführerin der Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20 ) und diese dagegen keine Ein wände vor brachte,

dass sich aufgrund dieser Umstände eine Rückweisung der Sache zur weiteren Ab klä rung der medizinischen Verhältnisse

aufdrängt, dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- anzu setzen sind, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin die Gerichts k osten aufzuerlegen sind, und die Beschwer de führerin Anspruch auf eine Pro zessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsie gens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht) zu bemes sen ist, dass Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner mit Honorarnote vom 18. Mai 2015 (Urk. 21) einen Aufwand von 4,3 Stunden und Barauslagen von Fr. 32.25 geltend gemacht hat, was angemessen erscheint, weshalb die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘ 057 . --

(inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist , erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

19. Januar 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invali den rente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Prozessentschä digung von Fr. 1‘057 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro