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IV.2015.00233

Vorbescheid vor Eingang des massgebenden Hilo-Berichts zugestellt, BFin hatte vor Verfügungserlass keine Kenntnis des Berichts, schwere Gehörsverletzung, Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-06-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1958, arbeitete seit 1994 als Sekun darlehrerin (Urk. 6/4 Ziff. 5.4), als sie sich am 13. August 2012 wegen psychi sch er Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmel dete (Urk. 6/4 Ziff. 6.2). Am 24. Januar 2013 schloss die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arbeitsplatzerhaltung im Rahmen der beruflichen Eingliederung erfolgreich ab (Urk. 6/16). Die Versicherte reichte am 5. Februar 2013 ein Zusatzgesuch für Integrationsmassnahmen am Arbeitsplatz ein (Urk. 6/18), worauf die IV-Stelle am 9. April 2013 Kostengutsprache für Früh interventionsmassnahmen in Form eines Job Coaching s erteilte (Urk. 6/21). Die Leistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung wurden am 26. Juni 2014 abgeschlossen (Urk. 6/35). 1.2

Im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung tätigt e die IV-Stelle medizinische (Urk. 6/41, Urk. 6/45, Urk. 6/52, Urk. 6/57, Urk. 6/61, Urk. 6/64, Urk. 6/67) und er werb liche Abklärungen (Urk. 6/44, Urk. 6/46). Am 5. September 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für den von der Versicherten am 21. August 2014 beantragten Fahrdienst (Urk. 6/53, Urk. 6/59).

Zur Abklärung der beein träch tig ten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt wurde die Versicherte a m 10. Dezem ber 2014 zu Hause besucht und in der Folge im Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2014 als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert (Urk. 6/69 Ziff. 2.6). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Begehrens um Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 6/70). Der Vorbescheid betreffend Rente erging sodann am 27. Januar 2015 (Urk. 6/74). Die Ergebnisse des Hausbesuches vom 10. Dezember 2014 betreffend Hilflo sen entschädigung wurden im Bericht vom 16. Februar 2015 zusammengefasst (Urk. 6/78), worauf mit Verfügung vom 19. Februar 2015 der Anspruch auf Hilf losenentschädigung abgewiesen wurde (Urk. 7/79 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Februar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk.

1). Mit Beschwerdeantwort vom

9. April 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am

18. Mai 2015 mitge teilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For de rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Per son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfü gung en werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen (Satz 2).

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist im Bereich der Invalidenversicherung vor Verfügungserlass ein Vorbescheidver fah ren durchzuführen. Nach Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versi cherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Ent zug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat. Gemäss Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Ta gen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.

Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren

- direkt beim Versicherungs gericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. 1.3

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be einflussen (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.).

Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu ge nü gen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der

Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend bezie hungs weise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kom men tar, N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids mög lich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG). 1.4

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss die jenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und da durch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, N 9 zu Art. 42). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Resultate der Abklärung vom 10. Dezember 2014 davon aus, dass die Be schwer d eführerin zwar im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige, jedoch in den übrigen Lebens bereichen mehrheitlich selbständig sei. Auch seien die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt (Urk. 2, Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass sich ihre Gesundheit in zwi schen verschlechtert habe und sie sehr viel mehr Hilfe benötige. Eigentlich seien ihr alle fein- und grobmotorischen Arbeiten, die Kraft erforderten, nicht mehr möglich und sie brauche Hilfe beim Anziehen. Auch das Schreiben der Be schwerde habe sie Stunden gekostet. Wenn sie alleine wohnen würde, wäre wohl der Umzug in ein Heim unumgänglich (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflo sen entschädigung . 3 . 3 .1

Der Gutachter der zuständigen Vorsorgeeinrichtung, Dr. med. Y.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Gutachten vom 1. Dezem ber 2014 (Urk. 6/67) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähig keit (S. 9 f. lit . E): - Multisystematrophie mit - cerebellärer und e xtrapyramidaler Symptomatik, Pyramidenbahnstö rung mit spastisch ataktischem Gangbild, Hemiparese links, Rigor links - Aphasie, Dysphonie, Dysphagie - sakkadierte Blickfolge und horizontal Endstellnystagmus - neurogene Blasenstörung mit Urgesymptomatik - orthostatische Dysregulation - ohne kognitive Defizite - bildgebend Atrophien cerebellär sowie im Bereich der Vermis und Pons

Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde habe

bisher

bei der Be schwerdeführerin aufgrund einer fortschreitenden Multisystematrophie für die Tätigkeit als Lehrerin eine Arbeits- und Berufsunfähigkeit von 40 %, bezogen auf ein Pensum von 100 %, vorgele gen. Für eine optimal angepasste Verweis tätigkeit habe damals noch eine theo retische Arbeitsfähigkeit von 100 % be standen. Im weiteren Verlauf sei die Er krankung rasch fortgeschritten, einher gehend mit ausgeprägten Symptomen, so dass ab November 2014 für die bis he rige Tätigkeit als Lehrerin keine Arbeitsfä higkeit beziehungsweise eine Berufs un fähigkeit von 100 % vorliege. Auch für eine angepasste Tätigkeit im ersten Arbeits markt dürfte nach der vorgesehenen Neurorehabilitation keine Arbeits fähig keit mehr bestehen. Aufgrund der körper lichen Einschränkungen wäre, wenn überhaupt, nur eine zeitlich limitierte Tä tigkeit in vorwiegend sitzender Position mit sehr langsamem Arbeitstempo im geschützten Rahmen denkbar, ohn e Gehwege, ohne Schreibarbeiten und ohne An forderungen an manuelle Ge schicklichkeit (S. 12 f. Ziff. 2). 3 . 2

Am 10. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt zu Hause besucht. Die Be schwerdeführerin führte dabei aus, vor der Erkrankung habe sie 25 Wochenlek tionen erteilt, was einem Pensum von 89.2 % entspreche. Sie habe immer vor gehabt, auf das Schuljahr 2012/2013 hin das Arbeitspensum auf 25 Lektionen beziehungsweise auf 100 % zu erhöhen. Beide Kinder seien im Jahre 2011 von zu Hause ausgezogen, sie habe dann keine Verpflichtungen mehr gehabt. Leider habe sich ihr Gesundheitszustand allmählich verschlechtert, weshalb eine E r höh ung des Pensums nicht in Frage gekommen sei (Bericht vom 16. Dezember 2014, Urk. 6/69 S. 3 Ziff. 2.3). Die zuständige Abklärungsperson hielt fest, auf grund der persönlichen und familiären Verhältnisse sei es absolut nachvoll zieh bar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit in einem Pensum von 100 % arbeiten würde (S. 3 Ziff. 2.5). Die Einschränkungen im Haushaltbereich seien aufgenommen und besprochen wor den. Aufgrund der Qualifikation als zu 100 % erwerbstätig hätten diese Ein schränkungen jedoch keinen Einfluss auf die Berechnung des Invaliditätsgrades. Die Einschränkungen betreffend die alltäglichen Lebensbereiche beziehungs weise d i e Hilflosenent schä digung würden in einem separaten Bericht festgehal ten (S. 4 Ziff. 8) 3 . 3

Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2014 stellte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung des Begehrens um Hilflosenentschädigung in Aussicht und begrün dete dies damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Abklärung vor Ort am

10. Dezember 2014 zwar im Lebensbereich Fortbewegung und Pflege gesell schaft licher Kontakte regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige, in den übri gen Lebensbereichen jedoch mehrheitlich selbstständig sei (Urk. 6/70 S. 2). 3 . 4

Im Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 16. Februar 2015 (Urk. 6/78) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerde führerin könne sich selber an- und ausziehen, eine regelmässig e und erhebliche Dritthilfe sei bis anhin noch nicht nötig. Auch im Bereich Aufstehen, Absitzen und Ablie gen sei die Beschwerdeführerin noch selbständig. Regelmässig e und erhebliche Dritthilfe benötige sie sodann weder beim Essen noch bei der Körper pflege oder der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft (S. 2 f.). Seit Juli 2014 könne sich die Beschwerdeführerin jedoch nur noch mit Mühe fortbewegen. Im Haus müsse sie sich aufgrund der Gangunsicherheit an den Wänden und Mö beln halten, die Treppen könne sie nur noch mit Mühe bewältigen . Ausser Haus gehe sie mehrheitlich nur in Begleitung Dritter. In die Therapien beziehungs weise zu Arztterminen benütze sie immer das Pro Mobil, seit Juli 2014 fahre sie kein Auto mehr. Verbal könne sie noch gut kommunizieren, sie könne telefo nieren und E-Mails schreiben. Wenn sie müde werde, habe sie allerdings teil weise Wort findungsstörungen . Bei den Haushaltarbeiten benötige sie die inten sive Unter stützung von ihrem Ehemann (S.

3). Eine persönliche Überwachung sei nicht nötig, sie könne während de s Tag es und in der Nacht alleine zu Hause sein. Bei Notwendigkeit könne sie sich Hilfe holen (S. 3 f.). 4 . 4 .1

Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2014 zu Hause besucht wor den war, erstellte die zuständige Abklärungsperson am 16. Dezember 2014 zunächst den Bericht betreffend Qualifikation und beurteilte die Beschwerde führerin als zu 100 % erwerbstätig. Betreffend die Einschränkungen im Haus halt zur Beurteilung der Hilflosenentschädigung stellte sie sodann einen sepa raten Bericht zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht (E. 3 .2). Dieser zweite Bericht datiert jedoch erst vom

16. Januar 2015 (E. 3 .4), mithin drei Tage vor Er lass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 19. Januar 2015 (Urk. 2) . Der Vorbescheid betreffend Hilflos enentschädigung datiert vom 18. Dezember 2014 (Urk. 6/70).

Damit steht einerseits fest, dass im Zeitpunkt des Vorbescheides betreffend Hilf losenentschädigung

die notwendige Grundlage, nämlich der Bericht betreffend Hilflosig keit,

noch gar nicht erstellt, mithin weder der Beschwerdegegnerin noch der Be schwer deführerin bekannt war. Andererseits ergeben sich aus den Akten keinerlei Hin weise darauf, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht betreffend Hilflosigkeit vom 16. Februar 2015 der Beschwerdeführerin noch zur Stellung nahme zuge stellt hätte. Viel mehr erliess sie nach Lage der Akten am 19. Februar 2015 die angefochtene Verfügung, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellung nahme zu geben. Durch diese Vorgehensweise hat die Beschwerde geg ne rin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in elementarer Weise verletzt (vgl.

E. 1.3). 4 .2

Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Erkrankung gemäss den Ausführungen von Dr. Y.___ schnell voranschreitet (vgl. E. 3 .1) und das Ausmass der Be einträchtigungen deutlich höher zu sein scheint, als im Abklärungsbericht an ge geben. Der Bericht betreffend Hilflosigkeit vom 16. Februar 2015 hätte dem ent sprechend auch einem Arzt zur Stellu ngnahme vorgelegt werden müssen, denn bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medi zinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 140 V 543 E. 3.2.1).

Nicht auszuschliessen ist sodann eine - wie von der Beschwer de füh re rin in ihrer Beschwerde geltend gemacht - in der Zwischenzeit eingetretene Ver schlechte rung des Gesundheitszustandes. 4 .3

Der Vollständigkeit halber ist sodann auf die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung bei ihr zu Hause

hinzuweisen, wonach sie am 12. Dezem ber 2014 zur Familie ihres Ehemannes nach Z.___ reisen werde (Urk. 6/69 S. 1 Ziff. 1). Dass die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid am 18. Dezem ber 2014 verschickt hat, kann ihr zwar nicht direkt vorgeworfen wer den, da d ie Beschwerdeführerin vom laufenden Verfahren wusste und dement sprechend mit der Zustellung rechnen musste . Dennoch wäre es der Beschwer de gegnerin zumutbar gewesen, mit dem Versand etwas zuzuwarten. 4 .4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht verletzt hat. In Anbe tracht der gesamten Umstände ist die Gehörsverletzung als schwer zu bezeich nen, weshalb eine Heilung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht fällt und sich eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt.

Die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2015 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erneuter Abklä rung

der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin, unter Vorlage des Abklä rungs berichts an einen Arzt oder eine Ärztin sowie nach korrekt durch ge führ tem Vorbe scheidverfahren über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilf losenent schädigung neu entscheide. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sa chen K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfah rens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 19. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For de rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Per son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfü gung en werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen (Satz 2).

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG).

E. 1.2 Gemäss Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist im Bereich der Invalidenversicherung vor Verfügungserlass ein Vorbescheidver fah ren durchzuführen. Nach Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versi cherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Ent zug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat. Gemäss Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Ta gen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.

Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren

- direkt beim Versicherungs gericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.

E. 1.3 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be einflussen (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.).

Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu ge nü gen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der

Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend bezie hungs weise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kom men tar, N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids mög lich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).

E. 1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss die jenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und da durch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, N 9 zu Art. 42).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Februar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk.

1). Mit Beschwerdeantwort vom

9. April 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am

18. Mai 2015 mitge teilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Resultate der Abklärung vom 10. Dezember 2014 davon aus, dass die Be schwer d eführerin zwar im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige, jedoch in den übrigen Lebens bereichen mehrheitlich selbständig sei. Auch seien die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt (Urk. 2, Urk. 5).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass sich ihre Gesundheit in zwi schen verschlechtert habe und sie sehr viel mehr Hilfe benötige. Eigentlich seien ihr alle fein- und grobmotorischen Arbeiten, die Kraft erforderten, nicht mehr möglich und sie brauche Hilfe beim Anziehen. Auch das Schreiben der Be schwerde habe sie Stunden gekostet. Wenn sie alleine wohnen würde, wäre wohl der Umzug in ein Heim unumgänglich (Urk. 1).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflo sen entschädigung .

E. 4 .4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht verletzt hat. In Anbe tracht der gesamten Umstände ist die Gehörsverletzung als schwer zu bezeich nen, weshalb eine Heilung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht fällt und sich eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt.

Die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2015 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erneuter Abklä rung

der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin, unter Vorlage des Abklä rungs berichts an einen Arzt oder eine Ärztin sowie nach korrekt durch ge führ tem Vorbe scheidverfahren über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilf losenent schädigung neu entscheide.

E. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sa chen K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfah rens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 19. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00233 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

9. Juni 2015 in Sachen

X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1958, arbeitete seit 1994 als Sekun darlehrerin (Urk. 6/4 Ziff. 5.4), als sie sich am 13. August 2012 wegen psychi sch er Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmel dete (Urk. 6/4 Ziff. 6.2). Am 24. Januar 2013 schloss die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arbeitsplatzerhaltung im Rahmen der beruflichen Eingliederung erfolgreich ab (Urk. 6/16). Die Versicherte reichte am 5. Februar 2013 ein Zusatzgesuch für Integrationsmassnahmen am Arbeitsplatz ein (Urk. 6/18), worauf die IV-Stelle am 9. April 2013 Kostengutsprache für Früh interventionsmassnahmen in Form eines Job Coaching s erteilte (Urk. 6/21). Die Leistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung wurden am 26. Juni 2014 abgeschlossen (Urk. 6/35). 1.2

Im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung tätigt e die IV-Stelle medizinische (Urk. 6/41, Urk. 6/45, Urk. 6/52, Urk. 6/57, Urk. 6/61, Urk. 6/64, Urk. 6/67) und er werb liche Abklärungen (Urk. 6/44, Urk. 6/46). Am 5. September 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für den von der Versicherten am 21. August 2014 beantragten Fahrdienst (Urk. 6/53, Urk. 6/59).

Zur Abklärung der beein träch tig ten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt wurde die Versicherte a m 10. Dezem ber 2014 zu Hause besucht und in der Folge im Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2014 als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert (Urk. 6/69 Ziff. 2.6). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Begehrens um Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 6/70). Der Vorbescheid betreffend Rente erging sodann am 27. Januar 2015 (Urk. 6/74). Die Ergebnisse des Hausbesuches vom 10. Dezember 2014 betreffend Hilflo sen entschädigung wurden im Bericht vom 16. Februar 2015 zusammengefasst (Urk. 6/78), worauf mit Verfügung vom 19. Februar 2015 der Anspruch auf Hilf losenentschädigung abgewiesen wurde (Urk. 7/79 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Februar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk.

1). Mit Beschwerdeantwort vom

9. April 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am

18. Mai 2015 mitge teilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For de rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Per son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfü gung en werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen (Satz 2).

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist im Bereich der Invalidenversicherung vor Verfügungserlass ein Vorbescheidver fah ren durchzuführen. Nach Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versi cherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Ent zug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat. Gemäss Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Ta gen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.

Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren

- direkt beim Versicherungs gericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. 1.3

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be einflussen (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.).

Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu ge nü gen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der

Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend bezie hungs weise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kom men tar, N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids mög lich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG). 1.4

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss die jenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und da durch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, N 9 zu Art. 42). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Resultate der Abklärung vom 10. Dezember 2014 davon aus, dass die Be schwer d eführerin zwar im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige, jedoch in den übrigen Lebens bereichen mehrheitlich selbständig sei. Auch seien die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt (Urk. 2, Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass sich ihre Gesundheit in zwi schen verschlechtert habe und sie sehr viel mehr Hilfe benötige. Eigentlich seien ihr alle fein- und grobmotorischen Arbeiten, die Kraft erforderten, nicht mehr möglich und sie brauche Hilfe beim Anziehen. Auch das Schreiben der Be schwerde habe sie Stunden gekostet. Wenn sie alleine wohnen würde, wäre wohl der Umzug in ein Heim unumgänglich (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflo sen entschädigung . 3 . 3 .1

Der Gutachter der zuständigen Vorsorgeeinrichtung, Dr. med. Y.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Gutachten vom 1. Dezem ber 2014 (Urk. 6/67) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähig keit (S. 9 f. lit . E): - Multisystematrophie mit - cerebellärer und e xtrapyramidaler Symptomatik, Pyramidenbahnstö rung mit spastisch ataktischem Gangbild, Hemiparese links, Rigor links - Aphasie, Dysphonie, Dysphagie - sakkadierte Blickfolge und horizontal Endstellnystagmus - neurogene Blasenstörung mit Urgesymptomatik - orthostatische Dysregulation - ohne kognitive Defizite - bildgebend Atrophien cerebellär sowie im Bereich der Vermis und Pons

Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde habe

bisher

bei der Be schwerdeführerin aufgrund einer fortschreitenden Multisystematrophie für die Tätigkeit als Lehrerin eine Arbeits- und Berufsunfähigkeit von 40 %, bezogen auf ein Pensum von 100 %, vorgele gen. Für eine optimal angepasste Verweis tätigkeit habe damals noch eine theo retische Arbeitsfähigkeit von 100 % be standen. Im weiteren Verlauf sei die Er krankung rasch fortgeschritten, einher gehend mit ausgeprägten Symptomen, so dass ab November 2014 für die bis he rige Tätigkeit als Lehrerin keine Arbeitsfä higkeit beziehungsweise eine Berufs un fähigkeit von 100 % vorliege. Auch für eine angepasste Tätigkeit im ersten Arbeits markt dürfte nach der vorgesehenen Neurorehabilitation keine Arbeits fähig keit mehr bestehen. Aufgrund der körper lichen Einschränkungen wäre, wenn überhaupt, nur eine zeitlich limitierte Tä tigkeit in vorwiegend sitzender Position mit sehr langsamem Arbeitstempo im geschützten Rahmen denkbar, ohn e Gehwege, ohne Schreibarbeiten und ohne An forderungen an manuelle Ge schicklichkeit (S. 12 f. Ziff. 2). 3 . 2

Am 10. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt zu Hause besucht. Die Be schwerdeführerin führte dabei aus, vor der Erkrankung habe sie 25 Wochenlek tionen erteilt, was einem Pensum von 89.2 % entspreche. Sie habe immer vor gehabt, auf das Schuljahr 2012/2013 hin das Arbeitspensum auf 25 Lektionen beziehungsweise auf 100 % zu erhöhen. Beide Kinder seien im Jahre 2011 von zu Hause ausgezogen, sie habe dann keine Verpflichtungen mehr gehabt. Leider habe sich ihr Gesundheitszustand allmählich verschlechtert, weshalb eine E r höh ung des Pensums nicht in Frage gekommen sei (Bericht vom 16. Dezember 2014, Urk. 6/69 S. 3 Ziff. 2.3). Die zuständige Abklärungsperson hielt fest, auf grund der persönlichen und familiären Verhältnisse sei es absolut nachvoll zieh bar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit in einem Pensum von 100 % arbeiten würde (S. 3 Ziff. 2.5). Die Einschränkungen im Haushaltbereich seien aufgenommen und besprochen wor den. Aufgrund der Qualifikation als zu 100 % erwerbstätig hätten diese Ein schränkungen jedoch keinen Einfluss auf die Berechnung des Invaliditätsgrades. Die Einschränkungen betreffend die alltäglichen Lebensbereiche beziehungs weise d i e Hilflosenent schä digung würden in einem separaten Bericht festgehal ten (S. 4 Ziff. 8) 3 . 3

Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2014 stellte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung des Begehrens um Hilflosenentschädigung in Aussicht und begrün dete dies damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Abklärung vor Ort am

10. Dezember 2014 zwar im Lebensbereich Fortbewegung und Pflege gesell schaft licher Kontakte regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige, in den übri gen Lebensbereichen jedoch mehrheitlich selbstständig sei (Urk. 6/70 S. 2). 3 . 4

Im Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 16. Februar 2015 (Urk. 6/78) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerde führerin könne sich selber an- und ausziehen, eine regelmässig e und erhebliche Dritthilfe sei bis anhin noch nicht nötig. Auch im Bereich Aufstehen, Absitzen und Ablie gen sei die Beschwerdeführerin noch selbständig. Regelmässig e und erhebliche Dritthilfe benötige sie sodann weder beim Essen noch bei der Körper pflege oder der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft (S. 2 f.). Seit Juli 2014 könne sich die Beschwerdeführerin jedoch nur noch mit Mühe fortbewegen. Im Haus müsse sie sich aufgrund der Gangunsicherheit an den Wänden und Mö beln halten, die Treppen könne sie nur noch mit Mühe bewältigen . Ausser Haus gehe sie mehrheitlich nur in Begleitung Dritter. In die Therapien beziehungs weise zu Arztterminen benütze sie immer das Pro Mobil, seit Juli 2014 fahre sie kein Auto mehr. Verbal könne sie noch gut kommunizieren, sie könne telefo nieren und E-Mails schreiben. Wenn sie müde werde, habe sie allerdings teil weise Wort findungsstörungen . Bei den Haushaltarbeiten benötige sie die inten sive Unter stützung von ihrem Ehemann (S.

3). Eine persönliche Überwachung sei nicht nötig, sie könne während de s Tag es und in der Nacht alleine zu Hause sein. Bei Notwendigkeit könne sie sich Hilfe holen (S. 3 f.). 4 . 4 .1

Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2014 zu Hause besucht wor den war, erstellte die zuständige Abklärungsperson am 16. Dezember 2014 zunächst den Bericht betreffend Qualifikation und beurteilte die Beschwerde führerin als zu 100 % erwerbstätig. Betreffend die Einschränkungen im Haus halt zur Beurteilung der Hilflosenentschädigung stellte sie sodann einen sepa raten Bericht zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht (E. 3 .2). Dieser zweite Bericht datiert jedoch erst vom

16. Januar 2015 (E. 3 .4), mithin drei Tage vor Er lass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 19. Januar 2015 (Urk. 2) . Der Vorbescheid betreffend Hilflos enentschädigung datiert vom 18. Dezember 2014 (Urk. 6/70).

Damit steht einerseits fest, dass im Zeitpunkt des Vorbescheides betreffend Hilf losenentschädigung

die notwendige Grundlage, nämlich der Bericht betreffend Hilflosig keit,

noch gar nicht erstellt, mithin weder der Beschwerdegegnerin noch der Be schwer deführerin bekannt war. Andererseits ergeben sich aus den Akten keinerlei Hin weise darauf, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht betreffend Hilflosigkeit vom 16. Februar 2015 der Beschwerdeführerin noch zur Stellung nahme zuge stellt hätte. Viel mehr erliess sie nach Lage der Akten am 19. Februar 2015 die angefochtene Verfügung, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellung nahme zu geben. Durch diese Vorgehensweise hat die Beschwerde geg ne rin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in elementarer Weise verletzt (vgl.

E. 1.3). 4 .2

Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Erkrankung gemäss den Ausführungen von Dr. Y.___ schnell voranschreitet (vgl. E. 3 .1) und das Ausmass der Be einträchtigungen deutlich höher zu sein scheint, als im Abklärungsbericht an ge geben. Der Bericht betreffend Hilflosigkeit vom 16. Februar 2015 hätte dem ent sprechend auch einem Arzt zur Stellu ngnahme vorgelegt werden müssen, denn bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medi zinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 140 V 543 E. 3.2.1).

Nicht auszuschliessen ist sodann eine - wie von der Beschwer de füh re rin in ihrer Beschwerde geltend gemacht - in der Zwischenzeit eingetretene Ver schlechte rung des Gesundheitszustandes. 4 .3

Der Vollständigkeit halber ist sodann auf die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung bei ihr zu Hause

hinzuweisen, wonach sie am 12. Dezem ber 2014 zur Familie ihres Ehemannes nach Z.___ reisen werde (Urk. 6/69 S. 1 Ziff. 1). Dass die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid am 18. Dezem ber 2014 verschickt hat, kann ihr zwar nicht direkt vorgeworfen wer den, da d ie Beschwerdeführerin vom laufenden Verfahren wusste und dement sprechend mit der Zustellung rechnen musste . Dennoch wäre es der Beschwer de gegnerin zumutbar gewesen, mit dem Versand etwas zuzuwarten. 4 .4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht verletzt hat. In Anbe tracht der gesamten Umstände ist die Gehörsverletzung als schwer zu bezeich nen, weshalb eine Heilung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht fällt und sich eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt.

Die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2015 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erneuter Abklä rung

der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin, unter Vorlage des Abklä rungs berichts an einen Arzt oder eine Ärztin sowie nach korrekt durch ge führ tem Vorbe scheidverfahren über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilf losenent schädigung neu entscheide. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sa chen K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfah rens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 19. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig