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IV.2015.00228

Einwände gegen Gutachten nicht stichhaltig; keine revisonsrelevante Veränderung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-02-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1958, erlitt am 2 9. August 2004 einen Auffahrunfall (Urk. 6/10/165 Ziff. 4-6) und meldete sich am 5. Oktober 2005 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 2 4. Juni 2006 ab August 2005 eine halbe und sodann eine bis September 2006 befristete ganze Rente zu (Urk. 6/52). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. März 2010 im Verfahren Nr. IV.2008.00846 bestätigt (Urk. 6/70). 1.2

Am 2 6. April 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/77). Die IV-Stelle holte unter anderem ein am 2 0. September 2014 erstattetes rheumatologisches und ein am 1 0. Oktober 2014 erstattetes psychi atrisches Gutachten (Urk. 6/108, Urk. 6/110) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/112, Urk. 6/115) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Januar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 6/118 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 3. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Januar 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 4. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine - näher umschriebene - behinderungsangepasste wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne beim Validen- wie beim Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das rheumatologische Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 3 f. Ziff. 3), weshalb die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 4 Ziff. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten abgestellt

werden kann, und bejahendenfalls, ob seit der letzten (gerichtlich bestätigten) Anspruchsprüfung im Juni 2008 eine revisionsrelevante Veränderung ausgewiesen ist. 3.

3.1

Der medizinische Sachverhalt, welcher der bis September 2006 befristete n

Renten zusprache im Juni 2008 zugrunde lag, wurde im Urteil vom 8. März 2010 wie folgt zusammengefasst (Urk. 6/70 S. 6 ff.): 4.1

Aus den medizinischen Berichten ergibt sich eindeutig, was denn auch keinen Streitpunkt darstellt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen Folgen des im August 2004 erlittenen Auffahrunfalls darstellen. 4.2

In somatischer Hinsicht ist (…) erstellt, dass ab März 2006 eine Arbeitsfähig keit von 50 % und ab Oktober 2006 eine solche von 100 % bestanden hat. Davon ist im Sinne einer Sachverhaltsfeststellung auszugehen. … 4.6

Zusammenfassend steht der medizinische Sachverhalt bezüglich psychischer Beeinträchtigungen dahingehend fest, dass einzig der Hausarzt eine entspre chende (Verdachts-) Diagnose gestellt hat und dass die von ihm geforderte gutachterliche Abklärung ergeben hat, dass keine psychiatrische Diagnose zu stellen war. 3.2

Nicht abzustellen war aus im Urteil ausgeführten Gründen auf die Beurteilung, die der offenbar behandelnde Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im August 2008 erstattet hatte (Urk. 6/70 S. 8 E. 4.5). 4. 4.1

Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2)

nannte in seinem Bericht vom 1 8. Mai 2013 (Urk. 6/831-4) folgende Diagnosen (S. 4): - depressive Entwicklung nach Unfallgeschehen 2004 mit teilweiser Konver sionssymptomatik - chronifizierte, rezidivierende leichte bis mittelgradige Depression mit Somatisierung- (Konversions-) Tendenz, zur Zeit mittelgradige Episode - Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen und ängstlich-vermeiden den Typus (ICD-10 F60.3 und F60.6)

Er führte unter anderem aus, die Versicherte sei aufgrund ihres Leidens und ihrer seelischen Verletzlichkeit bei der Arbeit auf ein wohlwollendes und stress freies Arbeitsklima, wie es in der jetzigen geschützten Situation vorhanden sei, angewiesen. Die Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft betrage seit min destens Ende 2010 aus ärztlich-psychiatrischer Sicht 80 % (S. 4 unten). 4.2

Die leitende Oberärztin Rheumatologie der Klinik Z.___ führte in ihrem Bericht vom

27. April 2013 (Urk. 6/84) unter anderem aus, die Beschwerdefüh rerin werde dort seit dem 2 0. November 2008 ambulant behandelt (Ziff. 1.2); im Januar 2013 habe sie zur Implantation einer Hüftprothese stationär in der Klinik Z.___ geweilt (Ziff. 1.3).

Die Ärztin nannte folgende, hier gekürzt angeführte Diagnosen (Ziff. 1.1): - femoroacetabuläres

Impingement links - chronische Zervikobrachialgie beidseits, rechtsbetont - Status nach cervicocephalem Beschleunigungstrauma 2004 - … - Status nach zervikaler Mikrodiskektomie C5/6, Entfernung der Osteo phyten und der Spondylose, Cage- Spondylodese C5/6 bei C6-Radi kulpathie rechts 2 1. August 2 009 - … - chronische Kopfschmerzen, betont okzipito -parietal, Differentialdiagnose (DD) im Rahmen von cervicospondylogener Schmerzkomponente - … - aktuell gebessert unter Pharmakotherapie - chronische Bursitis subacromialis beidseits - Polyarthralgien - Status nach Hüft-TP links 1 6. Januar 2013

Sie führte unter anderem aus, aufgrund der aktuellen Hüftgelenksproblematik sei für die zuletzt ausgeführte Arbeitstätigkeit als Bistroarbeiterin eine Arbeits unfähigkeit von 100 % vom 15. April bis 15. Mai 2013 attestiert worden. Es bestehe eine seit längerem ausgeübte 50%ige Arbeitstätigkeit in einem Projekt der Wohngemeinde mit hauptsächlich leichter wechselbelastender Arbeitstätig keit (Chauffeuse; Mitarbeit in Küche und Büro, insbesondere organisatorischer und administrativer Art). Sie erachte aus näher dargelegten Gründen eine Stei gerung der Arbeitstätigkeit in dieser Funktion als unrealistisch.

Die bereits aus geübte Tätigkeit als Bistromitarbeiterin erachte sie als der Patientin zu 50 % zumutbar, dies ohne längerdauernde Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten > 5 kg, ohne Zwangshaltungen des Nackens in vornübergeneigter Stellung (Ziff. 1.6). 4.3

Die Oberärztin Neurologie der Klinik Z.___ nannte in ihrem Bericht vom

22. August 2013 (Urk. 6/89)

folgende, hier gekürzt angeführte Diagnosen (S. 1): - Exazerbation eines chronischen zervikozephalen

zervikobrachialen Schmerzsyndroms - chronische okzipito parietale Kopfschmerzen - Polyarthralgien

Weiter führte sie unter anderem aus, anamnestisch sei es bei dieser Patientin nach vermehrter körperlicher Tätigkeit seit einigen Wochen zu einer Exazerba tion eines zervikozephalen, zervikobrachialen rechtsseitigen Schmerzsyndroms gekommen. Dieses sei sicherlich multifaktoriell bedingt. Therapeutisch habe sie mit der Beschwerdeführerin ein Aufgebot für eine Wurzelinfiltration C7 rechts und eine Facettengelenksinfiltration C6/7 vereinbart (S. 3 unten). 4.4

Am 2 8. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik Z.___, Wir belsäulenchirurgie und Neurochirurgie, operiert. Im Operationsbericht vom 3 1. März 2014 (Urk. 6/99/3-4) wurden als Diagnosen eine foraminale

Dis kushernie C6/7 rechts mit Zervikobrachialgie C7 rechts und ein Status nach ventraler Mikrodis kektomie C5/6 2009 genannt. Es wurde eine ventrale Dis kektomie C6/7 und Entfernung der foraminalen Diskushernie rechts mit Cage- Spondylodese und ventraler Titanplatte C6/7 vorgenommen (S. 1 Mitte). Gemäss Austrittsbericht vom 1. April 2014 (Urk. 6/99/1-2) war der postoperative Verlauf aus neurochirurgischer Sicht unkompliziert; die Patientin habe ohne neue senso motorische Defizite mobilisiert werden können (S. 1 unten). Die postope rativen radiologischen Kontrollen hätten einen regelrechten Sitz der Material implantate gezeigt (S. 1 f.). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zur ersten Nachkontrolle nach Wochen attestiert (S. 2 Mitte).

4.5

4.5.1

Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, erstattete am

20. September 2014 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/108 /1-121) .

Sie stützte sich auf die ihr überlassenen (S. 5 ff.) und von ihr zusätzlich eingehol te n (Urk. 6/108/133-274)

Akten, darunter Bildgebung unter anderem vom 2 1. Februar 2014 (Urk. 6/108/258), 2 1. Mai 2014 (Urk. 6/108/135), 1 8. August 2014 (Urk. 6/108/234-235 S. 2 Mitte) und 2 2. August 2014 (Urk. 6/108/261), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 103 ff.), die von ihr am 2 5. August 2014 erhobenen Befunde (S. 106 ff.) sowie von ihr veranlasste Laboruntersuchungen (S. 111 f.), darunter Bildgebung vom 3. Dezember 2008 (Urk. 6/108/259), 2 6. September 2011 (Urk. 6/108/257), 9. August 2013 (Urk. 6/108/260) .

4.5.2

Zur Anamnese führte die Gutachterin unter anderem aus, sie entspreche den (auf Seite 5 bis

102) detailliert aufgeführten Berichten (S. 103 Ziff. 7.1).

Zum jetzigen Leiden führte die Gutachterin aus, die Explorandin sei mit dem Auto gekommen. Sie gebe an, sie habe heute wie meistens ein wenig Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in beide Arme etwa bis zum Ellbogen. Meist spüre sie Schmerzen im Kopf und im Nacken, die in beide Arme bis zu den Händen ausstrahlten, rechts mehr als links. Oft fielen ihr wegen Schmerzen und Kraft losigkeit Gegenstände aus den Händen. Im rechten Daumen und im rechten Oberarm sei das Gefühl vermindert. Dagegen habe sie nach der Hüftoperation kaum mehr Beschwerden im Bereich der linken Hüfte (S. 103 Ziff. 7.2).

Die Gutachterin führte ferner aus, die Beschwerdeführerin arbeite aktuell an drei Tagen pro Woche während jeweils vier Stunden in einem Arbeitsintegrations projekt . Sie mache vor allem Fahrdienste; sie hole morgens das Brot für den Znüni und transportiere Personen und Gegenstände für das Projekt. Es stünden zwei Autos zur Verfügung; die Explorandin fahre beide bis zu einer halben Stunde lang (S. 104 oben).

Im Rahmen der Befunderhebung hielt die Gutachterin ihre Feststellung en betref fend Gang, Form und Beweglichkeit der Wirbelsäule, Schulter- und Ellbo gengelenk, Handgelenk, Daumen und Finger, weitere die Hände betreffenden Befunde, Hüftgelenk, Knie, Füsse und Muskulatur

fest (S. 107 f f.

Ziff. 8.2). Nebst den als normal konstatierten Befunden hielt sie zur Wirbelsäulen-Form ein e Hypokyphose fest, zur HWS-Beweglichkeit, dass sie sich bei Ablenkung deutlich verbessere (Diskrepanz), sowie, dass der Kinn-Sternum-Abstand nicht prüfbar sei (S. 107). Ferner betrug die Handkraft rechts nur rund 77 % des Normalbe fundes, diejenige links rund 103 % (S. 108). 4.5.3

Die Gutachterin nannte die folgenden, hier leicht gekürzt angeführten rheuma tologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 113 Ziff. 9.1): - v erminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) mit - Status nach zwei HWS-Operationen wegen einem cervicoradikulären Syndrom C6 rechts bei degenerativen Veränderungen mit Osteo chondrose und Foramenstenose C5/6 beidseits mit - 2 1. August 2009: Mikrodiskektomie C5/6 mit Cage- Spondylodese und - 2 8. März 2014: Mikrodiskektomie C6/7 mit Cage- Spondylodese C6/7 - mit guter Lage der Implantate ohne Lockerungszeichen, Röntgen Juni 2014 bei - Foraminalstenosen vor allem C4/5 rechts mehr als links, MRI August 2014 - unklare Polyarthralgien seit Jahren - DD: Hypothyreose mit stark erhöhten TSH-Werten seit Februar 2011 bisher ohne Substitution - DD: fragliche atypische milde nicht- erosive rheumatoide Arthritis (Erst diagnose April 2012) - bisher ohne Nachweis von Synovitiden - bisher ohne Nachweis erhöhter ANA, Anticitrullin -Antikörper oder Rheumafaktor mit - Einsatz verschiedener Basismittel mit jeweils nur geringer Wirkung (Methotrexat 2011-2013, Leflunomid 2013, Salazopyrin bezie hungsweise Plaquenil 2014) - aktuell ohne Basistherapie mit - chronischer lateraler Epicondylopathie rechts (MRI August 2014) - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden des linken Hüftgelenks bei Coxarthrose und - Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese links am 1 6. Januar 2013 mit

- gutem Sitz der Implantate (Röntgen Februar 2013)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachte rin (S. 113 Ziff. 9.2) - Nikotin-Abusus - Cannabis-Konsum - Hypercholesterinämie - diskrete Anämie - kleine Partialruptur im Sehnenintervall der Subscapularis / Supraspinatus -Sehne rechts mit sonst unauffälliger Rotatorenmanschette und unauffäl ligem AC-Gelenk ohne Bursitis (Sonographie Mai 2014) - Status nach HWS-Distorsion am 2 9. August 2004 4. 5.4

In ihrer Beurteilung führte die Gutachterin unter anderem aus, bei der Beschwer deführerin bestünden strukturelle Veränderungen im Bereich der HWS und des linken Hüftgelenks sowie Polyarthralgien, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten. Sie könne jedoch eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben, bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 115 Mitte).

Wegen der handbetonten Polyarthralgien könne die Beschwerdeführerin nur Lasten bis 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau). Ungünstig seien für sie Tätigkeiten, welche die Hände stark repetitiv belasteten. Sie könne eine diesem Profil entsprechende Tätigkeit zu 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % ausüben. Die angestammte Tätigkeit als Medikamentenlieferantin für Ärzte sei angepasst, da diese Medikamentenlieferungen leicht seien und in kleinen Kisten abgepackt würden. Auch die Tätigkeiten als Sekretärin / Assistentin einer Medi enforschungsfirma beziehungsweise als Verkäuferin von Kosmetika oder als Nailstylistin seien geeignet; sie könne diese Tätigkeiten zu 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % ausüben (S. 118).

Dagegen seien die angestammten Tätigkeiten im Gastronomiebereich, als Lager mitarbeiterin oder als Coiffeuse nicht geeignet, weil sie hauptsächlich stehend / gehend stattfänden, zu hohe Lasten erforderten oder eine zu hohe Handbelas tung aufwiesen (S. 118 unten).

Nic ht angepasste Tätigkeiten habe d ie Beschwerdeführerin ab August 2009 nicht mehr ausüben können (erste HWS-Operation am 2 1. August 2009). In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach der zweiten HWS-Operation am 28. März 2014 habe die Explorandin eine angepasste Tätigkeit ab 7. August 2014 wieder zu 30 % auf nehmen können, mit Steigerung auf 100 % spätestens innert dreier Monate (S.

119 Ziff. 11.2). 4.5.5

In therapeutischer Hinsicht führte die Gutachterin aus, wie die Blutunter suchung gezeigt habe, habe die Explorandin bei der Untersuchung keine Schmerzmittel verwendet; ihre medikamentöse Schmerztherapie habe daher ein grosses Optimierungspotential. Die Hypothyreose sollte mit einer Hormonthera pie behandelt werden. Rauchen schade ihrer Gesundheit (S. 120 Ziff. 12.1).

Die berufliche Eingliederung könne ab sofort auf übliche Art erfolgen (S. 120 Ziff. 12.2).

Zur Prognose führte sie aus, es sei zu erwarten, dass die Einschränkungen durch die strukturellen Veränderungen im Bereich der HWS und dem linken Hüftge lenk unverändert blieben. Dagegen sei zu erwarten, dass die adäquate Behand lung der Hypothyreose die Beschwerden deutlich bessern werde, insbesondere die Polyarthralgien und die Müdigkeit. Dadurch könne die Explorandin mög licherweise in einigen Monaten auch Tätigkeiten ausüben, die aktuell noch nicht angepasst seien (S. 120 Ziff. 12.3). 4.6

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 0. Oktober 2014 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/110 /1-11). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.) und die anlässlich der Untersuchung vom 2 5. September 2014 von der Beschwerde führerin gemachten Angaben (S. 4 ff.) und von ihm erhobenen Befunde (S. 7 f.).

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine (S. 8 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S.

8 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Zukunftsängsten und Stimmungseinbrüchen (ICD-10 F43.23) - schädlicher Cannabisgebrauch (ICD-10 F12.1) - schädlicher Nikotingebrauch (ICD-10 F17.1) - Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

In seiner Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, die Explorandin habe während der Untersuchung ganz unauffällige Gedächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, Antrieb und Psychomotorik aufgewiesen, womit ihr trotz der gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht attestiert werden könne (S. 9 f.). Gegen die Einschränkung sprächen auch die regelmässige Tätigkeit im Gemeindeprogramm, die erhaltenen sozialen Kontakte und unter anderem auch die Fahrtauglichkeit. Die im Mini-ICF-APP festgestellte leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der Flexibilität und Durchhaltefähigkeit aufgrund der anamnestischen Angaben seien damit nicht auf psychische Probleme mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 10 oben). 4.7

Dr. A.___ und Dr. B.___ führten in ihrer interdisziplinären Zusammenfas sung und Beurteilung (Urk. 6/110/11-14) die bereits genannten Diagnosen an, ebenso die Angaben zur Arbeitsfähigkeit, Therapie, beruflicher Eingliederung und Prognose .

Ferner führten sie aus, die Explorandin fühle sich ausschliesslich wegen ihrer Schmerzen arbeitsunfähig. Objektiv könne ihr gegenwärtig aus rheumatologi scher Sicht eine 30%ige Arbeitsfähigkeit mit Ausbau auf 100 % innerhalb von drei Monaten für den körperlichen Leiden adaptierte Tätigkeiten

attestiert wer den. Aus psychiatrischer Sicht könne der Explorandin objektiv keine Einschrän kung attest iert werden (S. 14 Ziff. 9.5). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin erhob gegenüber dem Gutachten von Dr. A.___ ver schiedene Einwände, aus denen sie schloss, dass Gutachten erfülle die praxis mässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) nicht (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3.1-3.7).

Verlangt wird unter anderem, dass ein Gutachten „ in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) “ abgegeben wurde. Dies ist beim vorliegenden Gutachten ange sichts der annähernd 100 Seiten umfassenden Wiedergabe der Vorakten offen sich tlich der Fall; dass die Krankengeschichte nicht auch noch als Schilderung der Beschwerdeführerin wiedergegeben wurde, stellt vor diesem Hintergrund

- entgegen dem Kritikpunkt in der Beschwerde (Ziff. 3.1) - keinen Mangel dar.

Zur Erhebung des Tagesablaufs bezog sich die Gutachterin auf die vier der Begut achtung vorangegangenen Tage, was als „zweifellos nicht repräsentativ“ gerügt wurde (Ziff. 3.2). Dem kann insofern nicht gefolgt werden, als

Anhalts punkte dafür, dass die getroffenen Feststellungen unzutreffend oder unvollstän dig sein sollten, weder

bestehen noch insbesondere geltend gemacht wurden.

An der rheumatologischen Befunderhebung wurde bemängelt, dass bei der Beweg lichkeitsprüfung quantitative Angaben und solche zur „Qualität der Bewegung und ihres Stopps“ fehlten (Ziff. 3.3). Nachdem die meisten erhobenen Befunde den zugehörigen - und angegebenen - Normalbefunden entsprachen, ist nicht einsichtig, welcher zusätzlicher Angaben es hier bedurft hätte. Ob Angaben zu einer allfälligen Schmerzhaftigkeit und zur Sensibilität „in der Dis kussion über ein zervikoradikuläres Syndrom … unabdingbar“ (Ziff. 3.3) seien, ist vorab eine medizinische Frag e, die zu entscheiden in die Fachkompetenz der gutachtenden Person fällt.

Vergleichbares gilt für das angebliche Fehlen von Aussagen über die Beschaffen heit und Schmerzhaftigkeit der myofaszialen Strukturen und beo bachtete funktionelle Einschränkungen (Ziff. 3.4). Wie die Beschwerde führerin selber einräumt, wurden beobachtbare Einschränkungen sehr wohl im Gutach ten erwähnt (vorstehend E. 4.5 .2).

Die Rüge, es sei keine aktuelle Bildgebung durchgeführt worden (Ziff. 3.5), geht am Umstand vorbei, dass der Gutachterin durchaus aktuelle bildgebende Befunde vorlagen (vorstehend E. 4.3.1), darunter ein wenige Tage vor der Begutachtung erstelltes MRI

der Halswirbelsäule (Urk. 6/108/261).

Sodann wurde gerügt, im Gutachten werde nicht detailliert darauf eingegangen, inwieweit strukturelle Veränderungen insbesondere der HWS und der linken Hüfte „prognostische Aussagen“ enthielten (Ziff. 3.6). Diesem Einwand ist, soweit er sich nachvollziehen lässt, entgegenzuhalten, dass in der Beurteilung nicht nur ausgeführt wurde, welche Einschränkungen sich aus den Polyarthral gien ergeben, sondern auch, welche Tätigkeiten aus Gründen, die der HWS- und Hüftproblematik zuzuordnen sind, nicht geeignet sind (vorstehend E.

4.5.4); ebenso äusserte sich die Gutachterin diesbezüglich zur Prognose (vorstehend E.

4.5.5).

Schliesslich wurde bemängelt, es fehlten Angaben zur Frage nach konkreten beruflichen Massnahmen und rehabilitativen Massnahmen (Ziff. 3.7). E inerseits ist dies unzutreffend, indem sehr wohl Aussagen zu Therapie und Eingliederung gemacht wurden (vorstehend E. 4.5.5), andererseits ist die Frage, welche berufli chen Massnahmen im Hinblick auf das erarbeitete Belastungsprofil angezeigt sein könnten, nicht im medizinischen Gutachten zu beantworten. 5 .2

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beschwerdeweise gegenüber dem Gutachten von Dr. A.___ erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind. Dies führt, nachdem auch keine anderen Mängel ersichtlich sind, zum Schluss, dass das Gutachten die entsprechenden Kriterien erfüllt und dass somit darauf abzu stellen ist. 5 .3

Gegenüber dem psychiatrischen Gutachten wurden keine Einwände erhoben. Nachdem auch diesbezüglich keine Mängel ersichtlich sind, ist auch darauf abzustellen. Dagegen vermag die Beurteilung durch Dr. Y.___

- wie schon im Urteil von 2010 (vorstehend E. 3.2) - nicht aufzukommen, attestierte er doch eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % (vorstehend E. 4.1), was angesichts der rund 30 % entsprechenden im Integrationsprojekt effektiv geleisteten 12

Wochen stunden (vorstehend E. 4.5.2) nicht überzeugt. 5 .4

Gemäss den genannten Gutachten ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin aus psychiatrischer Sicht nicht relevant eingeschränkt (vorstehend E. 4.6); in somatischer Hinsicht besteht eine in einem Zeithorizont von drei Monaten rea lisierbare volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, die dem gutachterlichen Anfor derungsprofil entsprechen (vorstehend E. 4.7). 5.5

Im Vergleich zum Gesundheitszustand, welcher der Befristung der früheren Ren tenzusprache bis September 2006 zugrunde lag, ist es klinisch und diagnos tisch zu Veränderungen gekommen. Im damaligen Zeitpunkt waren einzig Folgen des 2004 erlittenen Auffahrunfalls festzustellen; seither wurden zwei HWS-Operationen (2009 und 2014) und eine Hüftprothesenoperation (2013) durch geführt sowie 2011 eine Hypothyreose und 2012 eine fragliche Arthritis diag nostiziert und von 2011 bis 2014 behandelt (vorstehend E. 4.5.3).

Grundsätzlich ist somit ein Revisionsgrund (vorstehend E. 1.3) gegeben und die erfolgte erneute Anspruchsprüfung gerechtfertigt. 5.6

Letztlich massgebend ist jedoch, wie sich die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (vorstehend E. 1.1). Im Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom Juni 2008 mit Befristung bis September 2006) bestand für adaptierte Tätigkeiten in somatischer wie in psychiatrischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.1). Im aktuellen Verfü gungszeitpunkt war ebenfalls von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit aus rheumatologischer wie psychiatrischer Hinsicht auszugehen (vor stehend E. 5.4).

Damit verhält es sich mit der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit im Zeit punkt der hier zu beurteilenden Verfügung gleich wie im Zeitpunkt der Verfü gung vom Juni 200 8. Bei gleich zu bemessener Arbeitsfähigkeit resultiert der gleiche Invaliditätsgrad, womit unverändert kein Rentenanspruch besteht. 5.7

Somit erweist sich, zusammenfassend, die angefochtene Verfügung als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Die Versicherte erhob am 2 3. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Januar 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 4. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine - näher umschriebene - behinderungsangepasste wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne beim Validen- wie beim Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das rheumatologische Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 3 f. Ziff. 3), weshalb die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 4 Ziff. 4).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten abgestellt

werden kann, und bejahendenfalls, ob seit der letzten (gerichtlich bestätigten) Anspruchsprüfung im Juni 2008 eine revisionsrelevante Veränderung ausgewiesen ist.

E. 3.1 Der medizinische Sachverhalt, welcher der bis September 2006 befristete n

Renten zusprache im Juni 2008 zugrunde lag, wurde im Urteil vom 8. März 2010 wie folgt zusammengefasst (Urk. 6/70 S. 6 ff.): 4.1

Aus den medizinischen Berichten ergibt sich eindeutig, was denn auch keinen Streitpunkt darstellt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen Folgen des im August 2004 erlittenen Auffahrunfalls darstellen. 4.2

In somatischer Hinsicht ist (…) erstellt, dass ab März 2006 eine Arbeitsfähig keit von 50 % und ab Oktober 2006 eine solche von 100 % bestanden hat. Davon ist im Sinne einer Sachverhaltsfeststellung auszugehen. … 4.6

Zusammenfassend steht der medizinische Sachverhalt bezüglich psychischer Beeinträchtigungen dahingehend fest, dass einzig der Hausarzt eine entspre chende (Verdachts-) Diagnose gestellt hat und dass die von ihm geforderte gutachterliche Abklärung ergeben hat, dass keine psychiatrische Diagnose zu stellen war.

E. 3.2 Nicht abzustellen war aus im Urteil ausgeführten Gründen auf die Beurteilung, die der offenbar behandelnde Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im August 2008 erstattet hatte (Urk. 6/70 S. 8 E. 4.5).

E. 4.1 Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2)

nannte in seinem Bericht vom 1 8. Mai 2013 (Urk. 6/831-4) folgende Diagnosen (S. 4): - depressive Entwicklung nach Unfallgeschehen 2004 mit teilweiser Konver sionssymptomatik - chronifizierte, rezidivierende leichte bis mittelgradige Depression mit Somatisierung- (Konversions-) Tendenz, zur Zeit mittelgradige Episode - Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen und ängstlich-vermeiden den Typus (ICD-10 F60.3 und F60.6)

Er führte unter anderem aus, die Versicherte sei aufgrund ihres Leidens und ihrer seelischen Verletzlichkeit bei der Arbeit auf ein wohlwollendes und stress freies Arbeitsklima, wie es in der jetzigen geschützten Situation vorhanden sei, angewiesen. Die Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft betrage seit min destens Ende 2010 aus ärztlich-psychiatrischer Sicht 80 % (S. 4 unten).

E. 4.2 Die leitende Oberärztin Rheumatologie der Klinik Z.___ führte in ihrem Bericht vom

27. April 2013 (Urk. 6/84) unter anderem aus, die Beschwerdefüh rerin werde dort seit dem 2 0. November 2008 ambulant behandelt (Ziff. 1.2); im Januar 2013 habe sie zur Implantation einer Hüftprothese stationär in der Klinik Z.___ geweilt (Ziff. 1.3).

Die Ärztin nannte folgende, hier gekürzt angeführte Diagnosen (Ziff. 1.1): - femoroacetabuläres

Impingement links - chronische Zervikobrachialgie beidseits, rechtsbetont - Status nach cervicocephalem Beschleunigungstrauma 2004 - … - Status nach zervikaler Mikrodiskektomie C5/6, Entfernung der Osteo phyten und der Spondylose, Cage- Spondylodese C5/6 bei C6-Radi kulpathie rechts 2 1. August 2

E. 4.3 Die Oberärztin Neurologie der Klinik Z.___ nannte in ihrem Bericht vom

22. August 2013 (Urk. 6/89)

folgende, hier gekürzt angeführte Diagnosen (S. 1): - Exazerbation eines chronischen zervikozephalen

zervikobrachialen Schmerzsyndroms - chronische okzipito parietale Kopfschmerzen - Polyarthralgien

Weiter führte sie unter anderem aus, anamnestisch sei es bei dieser Patientin nach vermehrter körperlicher Tätigkeit seit einigen Wochen zu einer Exazerba tion eines zervikozephalen, zervikobrachialen rechtsseitigen Schmerzsyndroms gekommen. Dieses sei sicherlich multifaktoriell bedingt. Therapeutisch habe sie mit der Beschwerdeführerin ein Aufgebot für eine Wurzelinfiltration C7 rechts und eine Facettengelenksinfiltration C6/7 vereinbart (S. 3 unten).

E. 4.4 Am 2 8. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik Z.___, Wir belsäulenchirurgie und Neurochirurgie, operiert. Im Operationsbericht vom 3 1. März 2014 (Urk. 6/99/3-4) wurden als Diagnosen eine foraminale

Dis kushernie C6/7 rechts mit Zervikobrachialgie C7 rechts und ein Status nach ventraler Mikrodis kektomie C5/6 2009 genannt. Es wurde eine ventrale Dis kektomie C6/7 und Entfernung der foraminalen Diskushernie rechts mit Cage- Spondylodese und ventraler Titanplatte C6/7 vorgenommen (S. 1 Mitte). Gemäss Austrittsbericht vom 1. April 2014 (Urk. 6/99/1-2) war der postoperative Verlauf aus neurochirurgischer Sicht unkompliziert; die Patientin habe ohne neue senso motorische Defizite mobilisiert werden können (S. 1 unten). Die postope rativen radiologischen Kontrollen hätten einen regelrechten Sitz der Material implantate gezeigt (S. 1 f.). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zur ersten Nachkontrolle nach Wochen attestiert (S. 2 Mitte).

E. 4.5.1 Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, erstattete am

20. September 2014 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/108 /1-121) .

Sie stützte sich auf die ihr überlassenen (S. 5 ff.) und von ihr zusätzlich eingehol te n (Urk. 6/108/133-274)

Akten, darunter Bildgebung unter anderem vom 2 1. Februar 2014 (Urk. 6/108/258), 2 1. Mai 2014 (Urk. 6/108/135), 1 8. August 2014 (Urk. 6/108/234-235 S. 2 Mitte) und 2 2. August 2014 (Urk. 6/108/261), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 103 ff.), die von ihr am 2 5. August 2014 erhobenen Befunde (S. 106 ff.) sowie von ihr veranlasste Laboruntersuchungen (S. 111 f.), darunter Bildgebung vom 3. Dezember 2008 (Urk. 6/108/259), 2 6. September 2011 (Urk. 6/108/257), 9. August 2013 (Urk. 6/108/260) .

E. 4.5.2 Zur Anamnese führte die Gutachterin unter anderem aus, sie entspreche den (auf Seite 5 bis

102) detailliert aufgeführten Berichten (S. 103 Ziff. 7.1).

Zum jetzigen Leiden führte die Gutachterin aus, die Explorandin sei mit dem Auto gekommen. Sie gebe an, sie habe heute wie meistens ein wenig Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in beide Arme etwa bis zum Ellbogen. Meist spüre sie Schmerzen im Kopf und im Nacken, die in beide Arme bis zu den Händen ausstrahlten, rechts mehr als links. Oft fielen ihr wegen Schmerzen und Kraft losigkeit Gegenstände aus den Händen. Im rechten Daumen und im rechten Oberarm sei das Gefühl vermindert. Dagegen habe sie nach der Hüftoperation kaum mehr Beschwerden im Bereich der linken Hüfte (S. 103 Ziff. 7.2).

Die Gutachterin führte ferner aus, die Beschwerdeführerin arbeite aktuell an drei Tagen pro Woche während jeweils vier Stunden in einem Arbeitsintegrations projekt . Sie mache vor allem Fahrdienste; sie hole morgens das Brot für den Znüni und transportiere Personen und Gegenstände für das Projekt. Es stünden zwei Autos zur Verfügung; die Explorandin fahre beide bis zu einer halben Stunde lang (S. 104 oben).

Im Rahmen der Befunderhebung hielt die Gutachterin ihre Feststellung en betref fend Gang, Form und Beweglichkeit der Wirbelsäule, Schulter- und Ellbo gengelenk, Handgelenk, Daumen und Finger, weitere die Hände betreffenden Befunde, Hüftgelenk, Knie, Füsse und Muskulatur

fest (S. 107 f f.

Ziff. 8.2). Nebst den als normal konstatierten Befunden hielt sie zur Wirbelsäulen-Form ein e Hypokyphose fest, zur HWS-Beweglichkeit, dass sie sich bei Ablenkung deutlich verbessere (Diskrepanz), sowie, dass der Kinn-Sternum-Abstand nicht prüfbar sei (S. 107). Ferner betrug die Handkraft rechts nur rund 77 % des Normalbe fundes, diejenige links rund 103 % (S. 108).

E. 4.5.3 Die Gutachterin nannte die folgenden, hier leicht gekürzt angeführten rheuma tologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 113 Ziff. 9.1): - v erminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) mit - Status nach zwei HWS-Operationen wegen einem cervicoradikulären Syndrom C6 rechts bei degenerativen Veränderungen mit Osteo chondrose und Foramenstenose C5/6 beidseits mit - 2 1. August 2009: Mikrodiskektomie C5/6 mit Cage- Spondylodese und - 2 8. März 2014: Mikrodiskektomie C6/7 mit Cage- Spondylodese C6/7 - mit guter Lage der Implantate ohne Lockerungszeichen, Röntgen Juni 2014 bei - Foraminalstenosen vor allem C4/5 rechts mehr als links, MRI August 2014 - unklare Polyarthralgien seit Jahren - DD: Hypothyreose mit stark erhöhten TSH-Werten seit Februar 2011 bisher ohne Substitution - DD: fragliche atypische milde nicht- erosive rheumatoide Arthritis (Erst diagnose April 2012) - bisher ohne Nachweis von Synovitiden - bisher ohne Nachweis erhöhter ANA, Anticitrullin -Antikörper oder Rheumafaktor mit - Einsatz verschiedener Basismittel mit jeweils nur geringer Wirkung (Methotrexat 2011-2013, Leflunomid 2013, Salazopyrin bezie hungsweise Plaquenil 2014) - aktuell ohne Basistherapie mit - chronischer lateraler Epicondylopathie rechts (MRI August 2014) - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden des linken Hüftgelenks bei Coxarthrose und - Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese links am 1 6. Januar 2013 mit

- gutem Sitz der Implantate (Röntgen Februar 2013)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachte rin (S. 113 Ziff. 9.2) - Nikotin-Abusus - Cannabis-Konsum - Hypercholesterinämie - diskrete Anämie - kleine Partialruptur im Sehnenintervall der Subscapularis / Supraspinatus -Sehne rechts mit sonst unauffälliger Rotatorenmanschette und unauffäl ligem AC-Gelenk ohne Bursitis (Sonographie Mai 2014) - Status nach HWS-Distorsion am 2 9. August 2004 4. 5.4

In ihrer Beurteilung führte die Gutachterin unter anderem aus, bei der Beschwer deführerin bestünden strukturelle Veränderungen im Bereich der HWS und des linken Hüftgelenks sowie Polyarthralgien, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten. Sie könne jedoch eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben, bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 115 Mitte).

Wegen der handbetonten Polyarthralgien könne die Beschwerdeführerin nur Lasten bis 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau). Ungünstig seien für sie Tätigkeiten, welche die Hände stark repetitiv belasteten. Sie könne eine diesem Profil entsprechende Tätigkeit zu 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % ausüben. Die angestammte Tätigkeit als Medikamentenlieferantin für Ärzte sei angepasst, da diese Medikamentenlieferungen leicht seien und in kleinen Kisten abgepackt würden. Auch die Tätigkeiten als Sekretärin / Assistentin einer Medi enforschungsfirma beziehungsweise als Verkäuferin von Kosmetika oder als Nailstylistin seien geeignet; sie könne diese Tätigkeiten zu 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % ausüben (S. 118).

Dagegen seien die angestammten Tätigkeiten im Gastronomiebereich, als Lager mitarbeiterin oder als Coiffeuse nicht geeignet, weil sie hauptsächlich stehend / gehend stattfänden, zu hohe Lasten erforderten oder eine zu hohe Handbelas tung aufwiesen (S. 118 unten).

Nic ht angepasste Tätigkeiten habe d ie Beschwerdeführerin ab August 2009 nicht mehr ausüben können (erste HWS-Operation am 2 1. August 2009). In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach der zweiten HWS-Operation am 28. März 2014 habe die Explorandin eine angepasste Tätigkeit ab 7. August 2014 wieder zu 30 % auf nehmen können, mit Steigerung auf 100 % spätestens innert dreier Monate (S.

119 Ziff. 11.2).

E. 4.5.5 In therapeutischer Hinsicht führte die Gutachterin aus, wie die Blutunter suchung gezeigt habe, habe die Explorandin bei der Untersuchung keine Schmerzmittel verwendet; ihre medikamentöse Schmerztherapie habe daher ein grosses Optimierungspotential. Die Hypothyreose sollte mit einer Hormonthera pie behandelt werden. Rauchen schade ihrer Gesundheit (S. 120 Ziff. 12.1).

Die berufliche Eingliederung könne ab sofort auf übliche Art erfolgen (S. 120 Ziff. 12.2).

Zur Prognose führte sie aus, es sei zu erwarten, dass die Einschränkungen durch die strukturellen Veränderungen im Bereich der HWS und dem linken Hüftge lenk unverändert blieben. Dagegen sei zu erwarten, dass die adäquate Behand lung der Hypothyreose die Beschwerden deutlich bessern werde, insbesondere die Polyarthralgien und die Müdigkeit. Dadurch könne die Explorandin mög licherweise in einigen Monaten auch Tätigkeiten ausüben, die aktuell noch nicht angepasst seien (S. 120 Ziff. 12.3).

E. 4.6 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 0. Oktober 2014 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/110 /1-11). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.) und die anlässlich der Untersuchung vom 2 5. September 2014 von der Beschwerde führerin gemachten Angaben (S. 4 ff.) und von ihm erhobenen Befunde (S. 7 f.).

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine (S. 8 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S.

8 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Zukunftsängsten und Stimmungseinbrüchen (ICD-10 F43.23) - schädlicher Cannabisgebrauch (ICD-10 F12.1) - schädlicher Nikotingebrauch (ICD-10 F17.1) - Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

In seiner Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, die Explorandin habe während der Untersuchung ganz unauffällige Gedächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, Antrieb und Psychomotorik aufgewiesen, womit ihr trotz der gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht attestiert werden könne (S. 9 f.). Gegen die Einschränkung sprächen auch die regelmässige Tätigkeit im Gemeindeprogramm, die erhaltenen sozialen Kontakte und unter anderem auch die Fahrtauglichkeit. Die im Mini-ICF-APP festgestellte leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der Flexibilität und Durchhaltefähigkeit aufgrund der anamnestischen Angaben seien damit nicht auf psychische Probleme mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 10 oben).

E. 4.7 Dr. A.___ und Dr. B.___ führten in ihrer interdisziplinären Zusammenfas sung und Beurteilung (Urk. 6/110/11-14) die bereits genannten Diagnosen an, ebenso die Angaben zur Arbeitsfähigkeit, Therapie, beruflicher Eingliederung und Prognose .

Ferner führten sie aus, die Explorandin fühle sich ausschliesslich wegen ihrer Schmerzen arbeitsunfähig. Objektiv könne ihr gegenwärtig aus rheumatologi scher Sicht eine 30%ige Arbeitsfähigkeit mit Ausbau auf 100 % innerhalb von drei Monaten für den körperlichen Leiden adaptierte Tätigkeiten

attestiert wer den. Aus psychiatrischer Sicht könne der Explorandin objektiv keine Einschrän kung attest iert werden (S. 14 Ziff. 9.5). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin erhob gegenüber dem Gutachten von Dr. A.___ ver schiedene Einwände, aus denen sie schloss, dass Gutachten erfülle die praxis mässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) nicht (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3.1-3.7).

Verlangt wird unter anderem, dass ein Gutachten „ in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) “ abgegeben wurde. Dies ist beim vorliegenden Gutachten ange sichts der annähernd 100 Seiten umfassenden Wiedergabe der Vorakten offen sich tlich der Fall; dass die Krankengeschichte nicht auch noch als Schilderung der Beschwerdeführerin wiedergegeben wurde, stellt vor diesem Hintergrund

- entgegen dem Kritikpunkt in der Beschwerde (Ziff. 3.1) - keinen Mangel dar.

Zur Erhebung des Tagesablaufs bezog sich die Gutachterin auf die vier der Begut achtung vorangegangenen Tage, was als „zweifellos nicht repräsentativ“ gerügt wurde (Ziff. 3.2). Dem kann insofern nicht gefolgt werden, als

Anhalts punkte dafür, dass die getroffenen Feststellungen unzutreffend oder unvollstän dig sein sollten, weder

bestehen noch insbesondere geltend gemacht wurden.

An der rheumatologischen Befunderhebung wurde bemängelt, dass bei der Beweg lichkeitsprüfung quantitative Angaben und solche zur „Qualität der Bewegung und ihres Stopps“ fehlten (Ziff. 3.3). Nachdem die meisten erhobenen Befunde den zugehörigen - und angegebenen - Normalbefunden entsprachen, ist nicht einsichtig, welcher zusätzlicher Angaben es hier bedurft hätte. Ob Angaben zu einer allfälligen Schmerzhaftigkeit und zur Sensibilität „in der Dis kussion über ein zervikoradikuläres Syndrom … unabdingbar“ (Ziff. 3.3) seien, ist vorab eine medizinische Frag e, die zu entscheiden in die Fachkompetenz der gutachtenden Person fällt.

Vergleichbares gilt für das angebliche Fehlen von Aussagen über die Beschaffen heit und Schmerzhaftigkeit der myofaszialen Strukturen und beo bachtete funktionelle Einschränkungen (Ziff. 3.4). Wie die Beschwerde führerin selber einräumt, wurden beobachtbare Einschränkungen sehr wohl im Gutach ten erwähnt (vorstehend E. 4.5 .2).

Die Rüge, es sei keine aktuelle Bildgebung durchgeführt worden (Ziff. 3.5), geht am Umstand vorbei, dass der Gutachterin durchaus aktuelle bildgebende Befunde vorlagen (vorstehend E. 4.3.1), darunter ein wenige Tage vor der Begutachtung erstelltes MRI

der Halswirbelsäule (Urk. 6/108/261).

Sodann wurde gerügt, im Gutachten werde nicht detailliert darauf eingegangen, inwieweit strukturelle Veränderungen insbesondere der HWS und der linken Hüfte „prognostische Aussagen“ enthielten (Ziff. 3.6). Diesem Einwand ist, soweit er sich nachvollziehen lässt, entgegenzuhalten, dass in der Beurteilung nicht nur ausgeführt wurde, welche Einschränkungen sich aus den Polyarthral gien ergeben, sondern auch, welche Tätigkeiten aus Gründen, die der HWS- und Hüftproblematik zuzuordnen sind, nicht geeignet sind (vorstehend E.

4.5.4); ebenso äusserte sich die Gutachterin diesbezüglich zur Prognose (vorstehend E.

4.5.5).

Schliesslich wurde bemängelt, es fehlten Angaben zur Frage nach konkreten beruflichen Massnahmen und rehabilitativen Massnahmen (Ziff. 3.7). E inerseits ist dies unzutreffend, indem sehr wohl Aussagen zu Therapie und Eingliederung gemacht wurden (vorstehend E. 4.5.5), andererseits ist die Frage, welche berufli chen Massnahmen im Hinblick auf das erarbeitete Belastungsprofil angezeigt sein könnten, nicht im medizinischen Gutachten zu beantworten. 5 .2

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beschwerdeweise gegenüber dem Gutachten von Dr. A.___ erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind. Dies führt, nachdem auch keine anderen Mängel ersichtlich sind, zum Schluss, dass das Gutachten die entsprechenden Kriterien erfüllt und dass somit darauf abzu stellen ist. 5 .3

Gegenüber dem psychiatrischen Gutachten wurden keine Einwände erhoben. Nachdem auch diesbezüglich keine Mängel ersichtlich sind, ist auch darauf abzustellen. Dagegen vermag die Beurteilung durch Dr. Y.___

- wie schon im Urteil von 2010 (vorstehend E. 3.2) - nicht aufzukommen, attestierte er doch eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % (vorstehend E. 4.1), was angesichts der rund 30 % entsprechenden im Integrationsprojekt effektiv geleisteten 12

Wochen stunden (vorstehend E. 4.5.2) nicht überzeugt. 5 .4

Gemäss den genannten Gutachten ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin aus psychiatrischer Sicht nicht relevant eingeschränkt (vorstehend E. 4.6); in somatischer Hinsicht besteht eine in einem Zeithorizont von drei Monaten rea lisierbare volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, die dem gutachterlichen Anfor derungsprofil entsprechen (vorstehend E. 4.7). 5.5

Im Vergleich zum Gesundheitszustand, welcher der Befristung der früheren Ren tenzusprache bis September 2006 zugrunde lag, ist es klinisch und diagnos tisch zu Veränderungen gekommen. Im damaligen Zeitpunkt waren einzig Folgen des 2004 erlittenen Auffahrunfalls festzustellen; seither wurden zwei HWS-Operationen (2009 und 2014) und eine Hüftprothesenoperation (2013) durch geführt sowie 2011 eine Hypothyreose und 2012 eine fragliche Arthritis diag nostiziert und von 2011 bis 2014 behandelt (vorstehend E. 4.5.3).

Grundsätzlich ist somit ein Revisionsgrund (vorstehend E. 1.3) gegeben und die erfolgte erneute Anspruchsprüfung gerechtfertigt. 5.6

Letztlich massgebend ist jedoch, wie sich die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (vorstehend E. 1.1). Im Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom Juni 2008 mit Befristung bis September 2006) bestand für adaptierte Tätigkeiten in somatischer wie in psychiatrischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.1). Im aktuellen Verfü gungszeitpunkt war ebenfalls von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit aus rheumatologischer wie psychiatrischer Hinsicht auszugehen (vor stehend E. 5.4).

Damit verhält es sich mit der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit im Zeit punkt der hier zu beurteilenden Verfügung gleich wie im Zeitpunkt der Verfü gung vom Juni 200 8. Bei gleich zu bemessener Arbeitsfähigkeit resultiert der gleiche Invaliditätsgrad, womit unverändert kein Rentenanspruch besteht. 5.7

Somit erweist sich, zusammenfassend, die angefochtene Verfügung als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 009 - … - chronische Kopfschmerzen, betont okzipito -parietal, Differentialdiagnose (DD) im Rahmen von cervicospondylogener Schmerzkomponente - … - aktuell gebessert unter Pharmakotherapie - chronische Bursitis subacromialis beidseits - Polyarthralgien - Status nach Hüft-TP links 1 6. Januar 2013

Sie führte unter anderem aus, aufgrund der aktuellen Hüftgelenksproblematik sei für die zuletzt ausgeführte Arbeitstätigkeit als Bistroarbeiterin eine Arbeits unfähigkeit von 100 % vom 15. April bis 15. Mai 2013 attestiert worden. Es bestehe eine seit längerem ausgeübte 50%ige Arbeitstätigkeit in einem Projekt der Wohngemeinde mit hauptsächlich leichter wechselbelastender Arbeitstätig keit (Chauffeuse; Mitarbeit in Küche und Büro, insbesondere organisatorischer und administrativer Art). Sie erachte aus näher dargelegten Gründen eine Stei gerung der Arbeitstätigkeit in dieser Funktion als unrealistisch.

Die bereits aus geübte Tätigkeit als Bistromitarbeiterin erachte sie als der Patientin zu 50 % zumutbar, dies ohne längerdauernde Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten > 5 kg, ohne Zwangshaltungen des Nackens in vornübergeneigter Stellung (Ziff. 1.6).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00228 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

16. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1958, erlitt am 2 9. August 2004 einen Auffahrunfall (Urk. 6/10/165 Ziff. 4-6) und meldete sich am 5. Oktober 2005 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 2 4. Juni 2006 ab August 2005 eine halbe und sodann eine bis September 2006 befristete ganze Rente zu (Urk. 6/52). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. März 2010 im Verfahren Nr. IV.2008.00846 bestätigt (Urk. 6/70). 1.2

Am 2 6. April 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/77). Die IV-Stelle holte unter anderem ein am 2 0. September 2014 erstattetes rheumatologisches und ein am 1 0. Oktober 2014 erstattetes psychi atrisches Gutachten (Urk. 6/108, Urk. 6/110) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/112, Urk. 6/115) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Januar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 6/118 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 3. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Januar 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 4. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine - näher umschriebene - behinderungsangepasste wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne beim Validen- wie beim Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das rheumatologische Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 3 f. Ziff. 3), weshalb die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 4 Ziff. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten abgestellt

werden kann, und bejahendenfalls, ob seit der letzten (gerichtlich bestätigten) Anspruchsprüfung im Juni 2008 eine revisionsrelevante Veränderung ausgewiesen ist. 3.

3.1

Der medizinische Sachverhalt, welcher der bis September 2006 befristete n

Renten zusprache im Juni 2008 zugrunde lag, wurde im Urteil vom 8. März 2010 wie folgt zusammengefasst (Urk. 6/70 S. 6 ff.): 4.1

Aus den medizinischen Berichten ergibt sich eindeutig, was denn auch keinen Streitpunkt darstellt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen Folgen des im August 2004 erlittenen Auffahrunfalls darstellen. 4.2

In somatischer Hinsicht ist (…) erstellt, dass ab März 2006 eine Arbeitsfähig keit von 50 % und ab Oktober 2006 eine solche von 100 % bestanden hat. Davon ist im Sinne einer Sachverhaltsfeststellung auszugehen. … 4.6

Zusammenfassend steht der medizinische Sachverhalt bezüglich psychischer Beeinträchtigungen dahingehend fest, dass einzig der Hausarzt eine entspre chende (Verdachts-) Diagnose gestellt hat und dass die von ihm geforderte gutachterliche Abklärung ergeben hat, dass keine psychiatrische Diagnose zu stellen war. 3.2

Nicht abzustellen war aus im Urteil ausgeführten Gründen auf die Beurteilung, die der offenbar behandelnde Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im August 2008 erstattet hatte (Urk. 6/70 S. 8 E. 4.5). 4. 4.1

Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2)

nannte in seinem Bericht vom 1 8. Mai 2013 (Urk. 6/831-4) folgende Diagnosen (S. 4): - depressive Entwicklung nach Unfallgeschehen 2004 mit teilweiser Konver sionssymptomatik - chronifizierte, rezidivierende leichte bis mittelgradige Depression mit Somatisierung- (Konversions-) Tendenz, zur Zeit mittelgradige Episode - Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen und ängstlich-vermeiden den Typus (ICD-10 F60.3 und F60.6)

Er führte unter anderem aus, die Versicherte sei aufgrund ihres Leidens und ihrer seelischen Verletzlichkeit bei der Arbeit auf ein wohlwollendes und stress freies Arbeitsklima, wie es in der jetzigen geschützten Situation vorhanden sei, angewiesen. Die Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft betrage seit min destens Ende 2010 aus ärztlich-psychiatrischer Sicht 80 % (S. 4 unten). 4.2

Die leitende Oberärztin Rheumatologie der Klinik Z.___ führte in ihrem Bericht vom

27. April 2013 (Urk. 6/84) unter anderem aus, die Beschwerdefüh rerin werde dort seit dem 2 0. November 2008 ambulant behandelt (Ziff. 1.2); im Januar 2013 habe sie zur Implantation einer Hüftprothese stationär in der Klinik Z.___ geweilt (Ziff. 1.3).

Die Ärztin nannte folgende, hier gekürzt angeführte Diagnosen (Ziff. 1.1): - femoroacetabuläres

Impingement links - chronische Zervikobrachialgie beidseits, rechtsbetont - Status nach cervicocephalem Beschleunigungstrauma 2004 - … - Status nach zervikaler Mikrodiskektomie C5/6, Entfernung der Osteo phyten und der Spondylose, Cage- Spondylodese C5/6 bei C6-Radi kulpathie rechts 2 1. August 2 009 - … - chronische Kopfschmerzen, betont okzipito -parietal, Differentialdiagnose (DD) im Rahmen von cervicospondylogener Schmerzkomponente - … - aktuell gebessert unter Pharmakotherapie - chronische Bursitis subacromialis beidseits - Polyarthralgien - Status nach Hüft-TP links 1 6. Januar 2013

Sie führte unter anderem aus, aufgrund der aktuellen Hüftgelenksproblematik sei für die zuletzt ausgeführte Arbeitstätigkeit als Bistroarbeiterin eine Arbeits unfähigkeit von 100 % vom 15. April bis 15. Mai 2013 attestiert worden. Es bestehe eine seit längerem ausgeübte 50%ige Arbeitstätigkeit in einem Projekt der Wohngemeinde mit hauptsächlich leichter wechselbelastender Arbeitstätig keit (Chauffeuse; Mitarbeit in Küche und Büro, insbesondere organisatorischer und administrativer Art). Sie erachte aus näher dargelegten Gründen eine Stei gerung der Arbeitstätigkeit in dieser Funktion als unrealistisch.

Die bereits aus geübte Tätigkeit als Bistromitarbeiterin erachte sie als der Patientin zu 50 % zumutbar, dies ohne längerdauernde Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten > 5 kg, ohne Zwangshaltungen des Nackens in vornübergeneigter Stellung (Ziff. 1.6). 4.3

Die Oberärztin Neurologie der Klinik Z.___ nannte in ihrem Bericht vom

22. August 2013 (Urk. 6/89)

folgende, hier gekürzt angeführte Diagnosen (S. 1): - Exazerbation eines chronischen zervikozephalen

zervikobrachialen Schmerzsyndroms - chronische okzipito parietale Kopfschmerzen - Polyarthralgien

Weiter führte sie unter anderem aus, anamnestisch sei es bei dieser Patientin nach vermehrter körperlicher Tätigkeit seit einigen Wochen zu einer Exazerba tion eines zervikozephalen, zervikobrachialen rechtsseitigen Schmerzsyndroms gekommen. Dieses sei sicherlich multifaktoriell bedingt. Therapeutisch habe sie mit der Beschwerdeführerin ein Aufgebot für eine Wurzelinfiltration C7 rechts und eine Facettengelenksinfiltration C6/7 vereinbart (S. 3 unten). 4.4

Am 2 8. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik Z.___, Wir belsäulenchirurgie und Neurochirurgie, operiert. Im Operationsbericht vom 3 1. März 2014 (Urk. 6/99/3-4) wurden als Diagnosen eine foraminale

Dis kushernie C6/7 rechts mit Zervikobrachialgie C7 rechts und ein Status nach ventraler Mikrodis kektomie C5/6 2009 genannt. Es wurde eine ventrale Dis kektomie C6/7 und Entfernung der foraminalen Diskushernie rechts mit Cage- Spondylodese und ventraler Titanplatte C6/7 vorgenommen (S. 1 Mitte). Gemäss Austrittsbericht vom 1. April 2014 (Urk. 6/99/1-2) war der postoperative Verlauf aus neurochirurgischer Sicht unkompliziert; die Patientin habe ohne neue senso motorische Defizite mobilisiert werden können (S. 1 unten). Die postope rativen radiologischen Kontrollen hätten einen regelrechten Sitz der Material implantate gezeigt (S. 1 f.). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zur ersten Nachkontrolle nach Wochen attestiert (S. 2 Mitte).

4.5

4.5.1

Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, erstattete am

20. September 2014 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/108 /1-121) .

Sie stützte sich auf die ihr überlassenen (S. 5 ff.) und von ihr zusätzlich eingehol te n (Urk. 6/108/133-274)

Akten, darunter Bildgebung unter anderem vom 2 1. Februar 2014 (Urk. 6/108/258), 2 1. Mai 2014 (Urk. 6/108/135), 1 8. August 2014 (Urk. 6/108/234-235 S. 2 Mitte) und 2 2. August 2014 (Urk. 6/108/261), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 103 ff.), die von ihr am 2 5. August 2014 erhobenen Befunde (S. 106 ff.) sowie von ihr veranlasste Laboruntersuchungen (S. 111 f.), darunter Bildgebung vom 3. Dezember 2008 (Urk. 6/108/259), 2 6. September 2011 (Urk. 6/108/257), 9. August 2013 (Urk. 6/108/260) .

4.5.2

Zur Anamnese führte die Gutachterin unter anderem aus, sie entspreche den (auf Seite 5 bis

102) detailliert aufgeführten Berichten (S. 103 Ziff. 7.1).

Zum jetzigen Leiden führte die Gutachterin aus, die Explorandin sei mit dem Auto gekommen. Sie gebe an, sie habe heute wie meistens ein wenig Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in beide Arme etwa bis zum Ellbogen. Meist spüre sie Schmerzen im Kopf und im Nacken, die in beide Arme bis zu den Händen ausstrahlten, rechts mehr als links. Oft fielen ihr wegen Schmerzen und Kraft losigkeit Gegenstände aus den Händen. Im rechten Daumen und im rechten Oberarm sei das Gefühl vermindert. Dagegen habe sie nach der Hüftoperation kaum mehr Beschwerden im Bereich der linken Hüfte (S. 103 Ziff. 7.2).

Die Gutachterin führte ferner aus, die Beschwerdeführerin arbeite aktuell an drei Tagen pro Woche während jeweils vier Stunden in einem Arbeitsintegrations projekt . Sie mache vor allem Fahrdienste; sie hole morgens das Brot für den Znüni und transportiere Personen und Gegenstände für das Projekt. Es stünden zwei Autos zur Verfügung; die Explorandin fahre beide bis zu einer halben Stunde lang (S. 104 oben).

Im Rahmen der Befunderhebung hielt die Gutachterin ihre Feststellung en betref fend Gang, Form und Beweglichkeit der Wirbelsäule, Schulter- und Ellbo gengelenk, Handgelenk, Daumen und Finger, weitere die Hände betreffenden Befunde, Hüftgelenk, Knie, Füsse und Muskulatur

fest (S. 107 f f.

Ziff. 8.2). Nebst den als normal konstatierten Befunden hielt sie zur Wirbelsäulen-Form ein e Hypokyphose fest, zur HWS-Beweglichkeit, dass sie sich bei Ablenkung deutlich verbessere (Diskrepanz), sowie, dass der Kinn-Sternum-Abstand nicht prüfbar sei (S. 107). Ferner betrug die Handkraft rechts nur rund 77 % des Normalbe fundes, diejenige links rund 103 % (S. 108). 4.5.3

Die Gutachterin nannte die folgenden, hier leicht gekürzt angeführten rheuma tologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 113 Ziff. 9.1): - v erminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) mit - Status nach zwei HWS-Operationen wegen einem cervicoradikulären Syndrom C6 rechts bei degenerativen Veränderungen mit Osteo chondrose und Foramenstenose C5/6 beidseits mit - 2 1. August 2009: Mikrodiskektomie C5/6 mit Cage- Spondylodese und - 2 8. März 2014: Mikrodiskektomie C6/7 mit Cage- Spondylodese C6/7 - mit guter Lage der Implantate ohne Lockerungszeichen, Röntgen Juni 2014 bei - Foraminalstenosen vor allem C4/5 rechts mehr als links, MRI August 2014 - unklare Polyarthralgien seit Jahren - DD: Hypothyreose mit stark erhöhten TSH-Werten seit Februar 2011 bisher ohne Substitution - DD: fragliche atypische milde nicht- erosive rheumatoide Arthritis (Erst diagnose April 2012) - bisher ohne Nachweis von Synovitiden - bisher ohne Nachweis erhöhter ANA, Anticitrullin -Antikörper oder Rheumafaktor mit - Einsatz verschiedener Basismittel mit jeweils nur geringer Wirkung (Methotrexat 2011-2013, Leflunomid 2013, Salazopyrin bezie hungsweise Plaquenil 2014) - aktuell ohne Basistherapie mit - chronischer lateraler Epicondylopathie rechts (MRI August 2014) - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden des linken Hüftgelenks bei Coxarthrose und - Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese links am 1 6. Januar 2013 mit

- gutem Sitz der Implantate (Röntgen Februar 2013)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachte rin (S. 113 Ziff. 9.2) - Nikotin-Abusus - Cannabis-Konsum - Hypercholesterinämie - diskrete Anämie - kleine Partialruptur im Sehnenintervall der Subscapularis / Supraspinatus -Sehne rechts mit sonst unauffälliger Rotatorenmanschette und unauffäl ligem AC-Gelenk ohne Bursitis (Sonographie Mai 2014) - Status nach HWS-Distorsion am 2 9. August 2004 4. 5.4

In ihrer Beurteilung führte die Gutachterin unter anderem aus, bei der Beschwer deführerin bestünden strukturelle Veränderungen im Bereich der HWS und des linken Hüftgelenks sowie Polyarthralgien, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten. Sie könne jedoch eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben, bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 115 Mitte).

Wegen der handbetonten Polyarthralgien könne die Beschwerdeführerin nur Lasten bis 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau). Ungünstig seien für sie Tätigkeiten, welche die Hände stark repetitiv belasteten. Sie könne eine diesem Profil entsprechende Tätigkeit zu 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % ausüben. Die angestammte Tätigkeit als Medikamentenlieferantin für Ärzte sei angepasst, da diese Medikamentenlieferungen leicht seien und in kleinen Kisten abgepackt würden. Auch die Tätigkeiten als Sekretärin / Assistentin einer Medi enforschungsfirma beziehungsweise als Verkäuferin von Kosmetika oder als Nailstylistin seien geeignet; sie könne diese Tätigkeiten zu 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % ausüben (S. 118).

Dagegen seien die angestammten Tätigkeiten im Gastronomiebereich, als Lager mitarbeiterin oder als Coiffeuse nicht geeignet, weil sie hauptsächlich stehend / gehend stattfänden, zu hohe Lasten erforderten oder eine zu hohe Handbelas tung aufwiesen (S. 118 unten).

Nic ht angepasste Tätigkeiten habe d ie Beschwerdeführerin ab August 2009 nicht mehr ausüben können (erste HWS-Operation am 2 1. August 2009). In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach der zweiten HWS-Operation am 28. März 2014 habe die Explorandin eine angepasste Tätigkeit ab 7. August 2014 wieder zu 30 % auf nehmen können, mit Steigerung auf 100 % spätestens innert dreier Monate (S.

119 Ziff. 11.2). 4.5.5

In therapeutischer Hinsicht führte die Gutachterin aus, wie die Blutunter suchung gezeigt habe, habe die Explorandin bei der Untersuchung keine Schmerzmittel verwendet; ihre medikamentöse Schmerztherapie habe daher ein grosses Optimierungspotential. Die Hypothyreose sollte mit einer Hormonthera pie behandelt werden. Rauchen schade ihrer Gesundheit (S. 120 Ziff. 12.1).

Die berufliche Eingliederung könne ab sofort auf übliche Art erfolgen (S. 120 Ziff. 12.2).

Zur Prognose führte sie aus, es sei zu erwarten, dass die Einschränkungen durch die strukturellen Veränderungen im Bereich der HWS und dem linken Hüftge lenk unverändert blieben. Dagegen sei zu erwarten, dass die adäquate Behand lung der Hypothyreose die Beschwerden deutlich bessern werde, insbesondere die Polyarthralgien und die Müdigkeit. Dadurch könne die Explorandin mög licherweise in einigen Monaten auch Tätigkeiten ausüben, die aktuell noch nicht angepasst seien (S. 120 Ziff. 12.3). 4.6

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 0. Oktober 2014 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/110 /1-11). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.) und die anlässlich der Untersuchung vom 2 5. September 2014 von der Beschwerde führerin gemachten Angaben (S. 4 ff.) und von ihm erhobenen Befunde (S. 7 f.).

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine (S. 8 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S.

8 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Zukunftsängsten und Stimmungseinbrüchen (ICD-10 F43.23) - schädlicher Cannabisgebrauch (ICD-10 F12.1) - schädlicher Nikotingebrauch (ICD-10 F17.1) - Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

In seiner Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, die Explorandin habe während der Untersuchung ganz unauffällige Gedächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, Antrieb und Psychomotorik aufgewiesen, womit ihr trotz der gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht attestiert werden könne (S. 9 f.). Gegen die Einschränkung sprächen auch die regelmässige Tätigkeit im Gemeindeprogramm, die erhaltenen sozialen Kontakte und unter anderem auch die Fahrtauglichkeit. Die im Mini-ICF-APP festgestellte leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der Flexibilität und Durchhaltefähigkeit aufgrund der anamnestischen Angaben seien damit nicht auf psychische Probleme mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 10 oben). 4.7

Dr. A.___ und Dr. B.___ führten in ihrer interdisziplinären Zusammenfas sung und Beurteilung (Urk. 6/110/11-14) die bereits genannten Diagnosen an, ebenso die Angaben zur Arbeitsfähigkeit, Therapie, beruflicher Eingliederung und Prognose .

Ferner führten sie aus, die Explorandin fühle sich ausschliesslich wegen ihrer Schmerzen arbeitsunfähig. Objektiv könne ihr gegenwärtig aus rheumatologi scher Sicht eine 30%ige Arbeitsfähigkeit mit Ausbau auf 100 % innerhalb von drei Monaten für den körperlichen Leiden adaptierte Tätigkeiten

attestiert wer den. Aus psychiatrischer Sicht könne der Explorandin objektiv keine Einschrän kung attest iert werden (S. 14 Ziff. 9.5). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin erhob gegenüber dem Gutachten von Dr. A.___ ver schiedene Einwände, aus denen sie schloss, dass Gutachten erfülle die praxis mässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) nicht (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3.1-3.7).

Verlangt wird unter anderem, dass ein Gutachten „ in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) “ abgegeben wurde. Dies ist beim vorliegenden Gutachten ange sichts der annähernd 100 Seiten umfassenden Wiedergabe der Vorakten offen sich tlich der Fall; dass die Krankengeschichte nicht auch noch als Schilderung der Beschwerdeführerin wiedergegeben wurde, stellt vor diesem Hintergrund

- entgegen dem Kritikpunkt in der Beschwerde (Ziff. 3.1) - keinen Mangel dar.

Zur Erhebung des Tagesablaufs bezog sich die Gutachterin auf die vier der Begut achtung vorangegangenen Tage, was als „zweifellos nicht repräsentativ“ gerügt wurde (Ziff. 3.2). Dem kann insofern nicht gefolgt werden, als

Anhalts punkte dafür, dass die getroffenen Feststellungen unzutreffend oder unvollstän dig sein sollten, weder

bestehen noch insbesondere geltend gemacht wurden.

An der rheumatologischen Befunderhebung wurde bemängelt, dass bei der Beweg lichkeitsprüfung quantitative Angaben und solche zur „Qualität der Bewegung und ihres Stopps“ fehlten (Ziff. 3.3). Nachdem die meisten erhobenen Befunde den zugehörigen - und angegebenen - Normalbefunden entsprachen, ist nicht einsichtig, welcher zusätzlicher Angaben es hier bedurft hätte. Ob Angaben zu einer allfälligen Schmerzhaftigkeit und zur Sensibilität „in der Dis kussion über ein zervikoradikuläres Syndrom … unabdingbar“ (Ziff. 3.3) seien, ist vorab eine medizinische Frag e, die zu entscheiden in die Fachkompetenz der gutachtenden Person fällt.

Vergleichbares gilt für das angebliche Fehlen von Aussagen über die Beschaffen heit und Schmerzhaftigkeit der myofaszialen Strukturen und beo bachtete funktionelle Einschränkungen (Ziff. 3.4). Wie die Beschwerde führerin selber einräumt, wurden beobachtbare Einschränkungen sehr wohl im Gutach ten erwähnt (vorstehend E. 4.5 .2).

Die Rüge, es sei keine aktuelle Bildgebung durchgeführt worden (Ziff. 3.5), geht am Umstand vorbei, dass der Gutachterin durchaus aktuelle bildgebende Befunde vorlagen (vorstehend E. 4.3.1), darunter ein wenige Tage vor der Begutachtung erstelltes MRI

der Halswirbelsäule (Urk. 6/108/261).

Sodann wurde gerügt, im Gutachten werde nicht detailliert darauf eingegangen, inwieweit strukturelle Veränderungen insbesondere der HWS und der linken Hüfte „prognostische Aussagen“ enthielten (Ziff. 3.6). Diesem Einwand ist, soweit er sich nachvollziehen lässt, entgegenzuhalten, dass in der Beurteilung nicht nur ausgeführt wurde, welche Einschränkungen sich aus den Polyarthral gien ergeben, sondern auch, welche Tätigkeiten aus Gründen, die der HWS- und Hüftproblematik zuzuordnen sind, nicht geeignet sind (vorstehend E.

4.5.4); ebenso äusserte sich die Gutachterin diesbezüglich zur Prognose (vorstehend E.

4.5.5).

Schliesslich wurde bemängelt, es fehlten Angaben zur Frage nach konkreten beruflichen Massnahmen und rehabilitativen Massnahmen (Ziff. 3.7). E inerseits ist dies unzutreffend, indem sehr wohl Aussagen zu Therapie und Eingliederung gemacht wurden (vorstehend E. 4.5.5), andererseits ist die Frage, welche berufli chen Massnahmen im Hinblick auf das erarbeitete Belastungsprofil angezeigt sein könnten, nicht im medizinischen Gutachten zu beantworten. 5 .2

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beschwerdeweise gegenüber dem Gutachten von Dr. A.___ erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind. Dies führt, nachdem auch keine anderen Mängel ersichtlich sind, zum Schluss, dass das Gutachten die entsprechenden Kriterien erfüllt und dass somit darauf abzu stellen ist. 5 .3

Gegenüber dem psychiatrischen Gutachten wurden keine Einwände erhoben. Nachdem auch diesbezüglich keine Mängel ersichtlich sind, ist auch darauf abzustellen. Dagegen vermag die Beurteilung durch Dr. Y.___

- wie schon im Urteil von 2010 (vorstehend E. 3.2) - nicht aufzukommen, attestierte er doch eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % (vorstehend E. 4.1), was angesichts der rund 30 % entsprechenden im Integrationsprojekt effektiv geleisteten 12

Wochen stunden (vorstehend E. 4.5.2) nicht überzeugt. 5 .4

Gemäss den genannten Gutachten ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin aus psychiatrischer Sicht nicht relevant eingeschränkt (vorstehend E. 4.6); in somatischer Hinsicht besteht eine in einem Zeithorizont von drei Monaten rea lisierbare volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, die dem gutachterlichen Anfor derungsprofil entsprechen (vorstehend E. 4.7). 5.5

Im Vergleich zum Gesundheitszustand, welcher der Befristung der früheren Ren tenzusprache bis September 2006 zugrunde lag, ist es klinisch und diagnos tisch zu Veränderungen gekommen. Im damaligen Zeitpunkt waren einzig Folgen des 2004 erlittenen Auffahrunfalls festzustellen; seither wurden zwei HWS-Operationen (2009 und 2014) und eine Hüftprothesenoperation (2013) durch geführt sowie 2011 eine Hypothyreose und 2012 eine fragliche Arthritis diag nostiziert und von 2011 bis 2014 behandelt (vorstehend E. 4.5.3).

Grundsätzlich ist somit ein Revisionsgrund (vorstehend E. 1.3) gegeben und die erfolgte erneute Anspruchsprüfung gerechtfertigt. 5.6

Letztlich massgebend ist jedoch, wie sich die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (vorstehend E. 1.1). Im Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom Juni 2008 mit Befristung bis September 2006) bestand für adaptierte Tätigkeiten in somatischer wie in psychiatrischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.1). Im aktuellen Verfü gungszeitpunkt war ebenfalls von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit aus rheumatologischer wie psychiatrischer Hinsicht auszugehen (vor stehend E. 5.4).

Damit verhält es sich mit der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit im Zeit punkt der hier zu beurteilenden Verfügung gleich wie im Zeitpunkt der Verfü gung vom Juni 200 8. Bei gleich zu bemessener Arbeitsfähigkeit resultiert der gleiche Invaliditätsgrad, womit unverändert kein Rentenanspruch besteht. 5.7

Somit erweist sich, zusammenfassend, die angefochtene Verfügung als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz