Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1971, war gemäss ihren eigenen Angaben bis 3 0. November 2010 als Mitar beiterin bei der Y.___
mit einem Arbeitspensum von 100 % angestellt ( Urk. 7/1 S. 4 ; vgl. jedoch Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/8 ). Am 2 3. März 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf Muskelschmerzen und psychische Probleme bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug ( b eruf liche Integra tion/Rente) an ( Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm ein en Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten zu den Akten ( Urk. 7/8), zog medizinische Berichte bei (Urk. 7/10, Urk. 7/11), führte mit der Versicherten zur Abklärung der berufli chen Situation ein Gespräch ( Urk. 7/12 und Urk. 7/16 S.
2) und ge währte ihr mit Verfügung vom 7. November 2012 (Urk. 7/14) Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 26. November
2012 bis 24. Mai
2013. Mit Schrei ben vom 2 0. Juni 2013 ( Urk. 7/25) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen ab geschlossen w ü rden, da sie ihr Pensum anläss lich des Aufbautrainings im Rah men einer Integrationsmassnahme nicht auf dem Niveau von 50 % habe stabi lisieren können (vgl. auch Urk. 7/27). In der Folge gab die IV-Stelle eine poly disziplinäre medizinische Untersuchung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ ,
A.___ ( A.___ ) , in Auftrag (vgl. Urk. 7/33). Das Gutachten wurde am 1. April 2014 erstattet ( Urk. 7/37/1-38).
Mit Vorbescheid vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 7/40) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 10. Juni 2014 beziehungsweise 4. August 2014 (Urk. 7/43; Urk. 7/45) Einwand erhob. Am 2 0. Januar 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 7. Februar 2015 Beschwerde mit den An trägen, die Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zurückzuweisen, damit diese neu über die Renten be rech nung entscheiden könne, eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein erneutes psychiatrisches Gutachten in Auftrag gebe, bevor neu über die Rentenzusprache entschieden werde (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 2 5. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 6. März 2015 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art . 7 Abs. 1
ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinn e oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pressi on im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet . Da ran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer re zidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni
2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Ur teil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).
E ine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine kon se quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussf olgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 verneinte die Beschwer de gegnerin den Leistungsanspruch der Be schwerdeführerin mangels eines inva li di sierenden Gesundheitsschadens (Urk. 2 , Urk. 6). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin verschiedene Gründe vor, wes halb gemäss dem
A.___ -Gutachten ein invalidisiere nder Gesundheitsschaden vor liege und die Angelegenheit aufgrund der Beurteilung des Gutachtens zur Ren tenberechnung zurückzuweisen sei ( Urk. 1). 3. 3.1
Hausärztin Dr. med. B.___ , Allgemein m edizin FMH, welche die Beschwerde füh rerin seit September 2009 betreut, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 7. Juni 2012 ( Urk. 7/10/1-4) mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ein generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom mit psychoso matischer „ Betreuung " (bestehend sei 2008; S.
1). Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit vom 1. Januar bis 1 5. November 2009. 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 1 7. Juli 2012 ( Urk. 7/11) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syn drom (I CD -10 F32.10). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti zierte er unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).
Er gab an, die Beschwerdeführerin sei seit 2 4. September 2010 bei ihm in Be handlung . Psychiat rische Behandlungen vor ihm seien nicht bekannt. Zu Beginn der Therapie habe die Beschwerdeführerin unter einer mittelschweren de pressi ven Episode gelitten . Mit der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe sich ihr
Zu stand s bild im Juli 2011 zu einer leichten depressiven Episode verbessert . Im März 2012 hätten sich die Symptome der Depression und Angst
verstärkt, da sie viele Absagen auf ihre Arbeitsanfragen bekommen habe. Im Mai 2012 habe sich ihr Zustand s bild noch mehr verschlechtert , da die Zukunft der Familie sehr un sicher gewesen
sei . Der psychische Zustand hänge davon ab, ob es gelinge , sie wieder in den Arb eitsmarkt einzugliedern. Gelinge eine Einglie derung, sei mit einer Verbesserung der Symptome zu rechnen (S.
3). Versuchs weise attestierte er eine 80% ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit für die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Dr. C.___ hielt weiter fest, die Arbeit
dürfe körperlich nicht anstrengend sein. Die Beschwerdeführerin leide immer noch an erhöhter Ermüdbarkeit, an Symptomen der Depression und Angst . Sie sei jedoch sehr gewillt, zu arbeiten. Mit der entsprechenden Behandlung und Unterstützung – Fortführen der bereits etablierten stützenden, ressourcenorien tierten psychiat risch-psychotherapeutischen Behandlung in Verbindung mit be ruf lichen Integ rationsmassnahmen , beginnend mit einem Belastbarkeitstraining – sei mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit in der Höhe von 80 % ab August 2012 zu rechnen (S. 4 f.).
Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Juni 2009 bis 1 7. Juli 2011 (wohl 2012; S. 4). 3.3
Die zuständigen Personen von der D.___ hielten in ihrem Abschlussbe richt vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 7/27) fest, die Beschwerdeführerin sei während dem Aufbautraining (2 6. November 2012 bis 2 4. Mai 2013) insgesamt 18 Tage krankheitsbedingt abwesend gewesen. Vor allem ihre psychische Stabilität sei während des gesamten Zeitraumes des Aufbautrainings sehr unterschiedlich, eine zielgerichtete Zeit- und Ablaufplanung somit nicht gewährleistet gewesen. Sie sei in ihrem Alltag noch sehr von ihren Schmerzen und der daraus resultie renden Depression
abhängig. Die Belastungen (Familie, Finanzen und Arbeits platzsuche ) hätten eine zielgerichtete Integration in den ersten Arbeitsmarkt verhindert. Mehr als vier Stunden an fünf Tagen in der Woche seien momentan nicht möglich. Aufgrund starker wiederkehrender Schmerzproblematik bestehe eine 20 bis 30%ige Leistungsfähigkeit (S. 2). 3.4
3.4.1
Die Ärzte des
A.___ nannten in ihrem Gutachten vom 1. April
2014 ( Urk. 7/37/1-38) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34): - Atypische Depression, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausgeprägten Grades - Vulnerable (akzentuierte) Persönlichkeitszüge
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie nachstehende Diag nosen: - Hepatitis C, Status nach Interferon-Therapie, 2011 ohne Virusload - Alpha- Thalassämia minor - Hyperlipidämie - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Übergewicht - Nickelallergie nach Aktenlage - Soziale Belastungssituation - Vitamin D-Mangel, aktuell substituiert 3.4.2
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in rheumatologischer Hinsicht ein diffuses myalgisches
Schmerz syndrom an den oberen und unteren Extremitäten sowie im Bereich der ganzen Wirbelsäule psychosomatischer Genese (S. 19). Sie hielt unter anderem fest, bei der klinischen Untersuchung seien die Wirbelsäule und die Gelenke an den oberen und unteren Extremitäten normal beweglich gewesen. Auffällig sei eine Lendenwirbelsäule (LWS)-Hyperlordose. Ebenfalls fänden sich diverse Druckdo lenzen im Bereich der angegebenen Hauptschmerzorte. Anhaltspunkte für eine entzündlich-rheumatologische Problematik im Sinne einer Kollagenose , einer Myositis/ Myopathie oder Hepatitis C assoziierten Problematik hätten sich weder anamnestisch noch klinisch und auch nicht aufgrund früher und aktuell durch geführter Abklärungen wie diverser Laboruntersuchungen oder einer neuro lo gischen Standortbestimmung inklusive Elektromyographie ergeben. Die Schmer zen und die erhobenen Druckdolenzen gingen über das klassisch defi nierte Fibromyalgiesyndrom (ACR-Klassifikationskriterien von 1987) hinaus. Am ehesten handle es sich um psychosomatische Schmerzen. Funktionelle Ein schränkungen an der Wirbelsäule oder an peripheren Gelenken fehlten. Die im Jahr
2011 erwähnten tieflumbalen Diskusprotrusionen seien aktuell ohne klini sche Relevanz (S. 20).
Dr. E.___ gab weiter an, die im Stadtspital F.___ gestellten Diagnosen (gene ra lisier tes myofasziales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf somatoforme Schmerz störung sowie beginnende cervicospondylogene Schmerzen mit sekun därer Generalisierung; vgl. Urk. 7/10/7-11) bestätigten, dass keine relevanten struk tu rellen Veränderungen hätten gefunden werden können. Auch die erstbe urtei lend e und behandelnde Rheumatologin Dr. G.___ sei im Dezember 2009 von Myalgien im Bereich von Armen und Beinen unklarer Ätiologie aus gegangen, differentialdiagnostisch im Rahmen einer sek undären Hypothyreose oder eines Vitamin D3 Mangels (S. 21; vgl. auch Urk. 7/10/5-6). Der Ausschluss von Differentialdiagnosen als mögliche Ursache des Schmerzsyndromes unter mauere die psychosomatische beziehungsweise somatoforme Schmerzgenese. Aus rheumatologischer Sicht sei es sinnvoll, eine weitere Dekonditionierung zu ver meiden und die Beschwerdeführerin möglichst zu motivieren, sich wieder re gel mässig zu bewegen. Berufliche Einschränkungen bestünden nicht. Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten seien einer schweren körperlichen Tätigkeit vorzuziehen (S. 22). 3.4.3
Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, dass die Beschwerdeführerin als zweites von zwei Mädchen in Paki stan geboren sei . Sie sei ein unerwünschtes Kind gewesen, der Vater habe sich einen Jungen ge wünscht. Sie habe deswegen eine schwierige Kindheit und Jugend durchge macht, der Vater habe sie wegen nichts geschlagen, er habe die viereinhalb Jahre ältere Schwester sehr bevorzugt, diese habe sich „wie eine Prinzessin" aufführen können, alles sei an ihr (der Beschwerdeführerin ) hängen geblieben
(S. 23). Der Vater habe sich neben den andau ernden Schlägen auch im Emotio na l en nicht für sie interessiert. Er h abe nicht gewusst, in welchem Schuljahr sie stehe und so weiter. Er habe ihr eine Ausbildung zum Ingenieur verboten, weil dies kein Beruf für Mädchen sei. D eswegen habe sie eine Ausbildung in Biologie absolviert (Bachelor) und später als Prima rlehrerin gearbeitet. Die Schwester habe sich auf Geheiss des Vaters verheiraten müssen und sich später suizidiert . Um der im Grunde von ihr nicht geschätzten Arbeit als Lehrerin zu entkommen, habe sie sich zur Fremdenführerin ausbilden lassen wollen. Deswegen habe sie in der Schweiz die d eutsche Sprache erlernen wollen. Sie sei in die Schweiz ge kommen, um an der I.___ Schule Deutschkurse zu absolvieren. Hier habe sie ihren späteren Gatten kennengelernt. S ie sei von i hm schwanger geworden und sie hätten geheiratet . Seit dieser Zeit habe sie zu ihren Elt ern quasi keinen Kon takt mehr. Die Eltern hätten ihre Schwangerschaft, auch ihren Gatten, nie akze p tiert. Auch wenn sie heute nach Pakista n zurückreise, so halte sie sich nur sehr kurz bei ihren Eltern auf, diese machten ihr nur Vorwürfe. Sie habe sich ge meinsam mit ihrem Gatten eine ( finanzielle) Zukunft aufgebaut. Z unächst hätten sie mit beweglichen Verkaufsständen gearbeitet, auch einen Lebensmit tel l aden geführt und diesen hochgebracht. Beide hätten sie sehr viel gearbeitet. Schliesslich habe ihr Gatte die Möglichkeit gehabt, ein Restaurant zu überneh men. S ie hätten dies es sehr erfolgreich mit neun Angeste llten geführt und da neben noch di e beiden beweglichen Verkaufsstä nde gehabt. Ihr Gatte, welcher ein herzensguter Mensch sei, sei dann aber von einem Bekannten mit undurch sichtigen Manövern in den Ruin getrieben worden, schliesslich hätten sie ihr Restaurant a bgeben müssen. Ihr Mann arbeite heute als Taxifahrer, es bestün den sehr hohe Schulden. Daneben habe sie vier Kinder (drei Knaben und ein Mädchen) im Alter von vier, zehn, vierzehn und sechzehn Jahren. Di esen gehe es gut, der Älteste absolviere eine KV-Ausbildung, die Kinder würden sie im Haush a lt enorm unterstützen (S. 24) .
Dr. H.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin wirke deprimiert und verzweifelt . I m Verlaufe des ungefähr anderthalbstündigen Gespräches habe sie immer wieder zu weinen begonnen. Eine t iefe Verzweiflung werde spürbar. Nur im Gespräch über die eigene Familie, dem kürzlichen Geburtstag des Sohns habe sich ihre Stimmung a uf gehellt. B ei einfachen klinischen Tests zeige sich eine Schwierigkeit, sich länger dauernd zu konzentrieren. Im Übrigen bestünden ke ine deutlichen kognitiven Störungen. Ihre Ausführungen liessen auf eine mindes tens durchschni ttliche Intelligenz schliessen. Es bestünden k eine opti schen Hallu zi na tionen. Im Affektiven bestehe eine überwiegend deutlich redu zierte Grund stimmung , mit zunächst im Sinne des Deprimierten , mit insbesondere initial im Gespräch erloschener affektiver Schwingungsfähig keit (S. 27) . Auf der Ebene der Persönlichkeit bestünden rigide Züge mit hohen Anforderungen an das eigene Selbst, Selbsthass und Selbstbestrafung
- m asochistisch anmutende Ten denzen mit sich selber schlagen und die Tendenz zu Selbstver letzungen. Wes ent lich dabei sei, dass die Beschwerdeführerin durch das S chlagen offen sichtlich eine deutliche Abfuhr inner psychischer Anspannung erfahre ( S. 28).
Ab etwa 2008, so Dr. H.___ weiter, habe die Beschwerdeführerin über Muske l schmerzen geklagt, deren Ätiologie im somatischen Bereich nicht habe ge klärt werden können. Es habe eine psychosoziale Belastungssituation bestan den, insbesondere in den späteren Jahren, sodass der Verdacht auf eine anhal ten de somatoforme Schmerzstörung geäussert worden sei.
Sie zeige auch Zeichen ei nes depressiven Zustandsbildes. S päter habe eine mit telgradige de pres sive Epi sode diagnostiziert werden müssen . Nach psychiatrischer Behand lung und Bes serung sei eine Wiedereingl iederung empfohlen worden (S. 28).
Bei der bestehenden mittelgradig depressiven Episode handle es sich um ein atypisches depressives Syndrom mit Hyperphagie und Hypers omnie und darüber hinaus um eine n ausgeprägten Vitalitätsver l ust
– i nsbesondere im Sinne einer depressiven Verstimmung ( Verlust von Interesse und Freude, nicht im Sinne einer Antriebsverminderung ) . Bei der Beschwerdeführerin besteh e seit langem eine erhebliche soziale, vor allem finanziell begründete Belastungssituation, welche sicherlich zur Entwicklung des h eutigen depressiven Leidens beigetragen habe. Diese Belastungssituation sei auch heute anhaltend. Die somatisch nicht erklärbaren Myalgien der Beschwerdeführerin, welche fast den ganzen Körper beträfen, seien heute im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerz stö rung
( im Sinne einer psychosomatischen Entwicklung ) zu sehen. Als solche seien sie auch Ausdruck des depressiven Geschehens und Ausdruck der spezi fisc hen Symptomwahl . Ätiologisch wesentlich erscheine dabei die deutlich erschwerte Kindheit und Jugend , welche von der Beschwerdeführerin heute sehr eindrück lich im Sinne de r Verminderung des eigenen Selbstwertes bereits als Kind und Jugendliche geschildert worden sei. Trotz dieses sc hwierigen Startes in der Ju gend
sei es ihr – wohl auch aufgrund ihrer rigid- depressiven, leistungs orien tierten Persönlichkeitszüge – gelungen, sich gemeinsam mit ihrem Gatten eine vielversprechende Existenz aufzubauen, bis es schliesslich aus letztlich nicht ganz geklärten Gründen zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe einerseits eine (Erschöpfungs-)De pression und andererseits eine psychosomatische Symptomatik entwickelt (S. 29 ).
Anlässlich der heutigen psychiatrischen Untersuchung träten die Persönlich keits züge der Beschwerdeführerin deutlicher in den Vordergrund. Auch wenn heute keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei, so sei doch klar geworden, dass die unbewussten rigiden depressiven Züge der Beschwerdefüh rerin mit andauernder Selbstentwertung für die aktuelle klinische Symptomatik mitentscheidend seien, was prognostisch als eher ungünstig angesehen werden müsse. Aktuell bestehe bei ihr in Anlehnung an die Mini-ICF-App eine Ein schränkung in der Flexibilität und Durchhaltefähigkeit. Sie fühle sich sehr rasch überfordert und reagiere mit emotionalen oder psychosomatischen Beschwerden - mit einer Schmerzverstärkung oder einer Verstärkung des depressiven Gesche hens. Einer Dauerbelastung und hohen Anstrengungen sei sie nicht gewachsen. Sie zeige selbstunsichere Züge mit Zweifel an eigenen Leistungen, möglicher weise träten diese bei einer Besserung des depressiven Geschehens aber in den Hintergrund. Nicht eingeschränkt erscheine sie heute in der Anpassung an Regeln und Routinen. Sie könne auch Aufgaben strukturieren, gleichzeitig de kom p ensiere sie aber bei mehreren Aufgaben. Sie sei verkehrsfähig. Im privaten Bereich zeige sich sicherlich eine Verminderung der Selbstbehauptungsfähigkeit. Insgesamt beurteile er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als in einer körperlich leichten Tätigkeit bei etwa zwei Mal zwei Stunden täglich liegend (S.
30). 3.4. 4
Die Fachärzte hielten zusammenfassend fest, im Vordergrund stünden eine Mü digkeit, ein fast generalisiertes muskuläres Schmerzsyndrom sowie ein de pressi ves Syndrom verbunden mit Hyperphagie . Dies führe zu wesentlicher Inaktivität in allen Belangen des täglichen Lebens. Klinisch müsse heute ein affektive s Leiden diagnostiziert werden und k linisch
psychopathologisch habe ein de pres sives Syndrom konstatiert werden müssen , dieses erschein e heute min des tens mittelgradig ausgeprägt. Die Beschwerdefüh rerin zeig e eine deutlich redu zierte Grundstimmung, eine im Gespräch erlo schene affektive Schwingungs fähigkeit , Freudever lust und Antriebsstörung sowie etliche Zusatzsymptome des depres siven
Syndromes . An der effek tiven Auslenkung im Sinne des Depressiven bestehe heute kein Zweifel (S. 34 f.) .
Darüber hinaus müsse die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung gestellt werden. Es bestünden multiple Schmerzklagen ohne entspre chende somatische Befunde. Die früher bereits gestellte Verdachtsdiagnose sei zu bestätigen und die Fibromyalgie sei unter das psychische Leiden zu subsu mieren.
Ä tiologisch bestünden für das Entstehen des heute bestehenden psychischen Leidens zwei wesentliche Faktoren: Einerseits klag e
sie über eine schwierige Kindheit und Jugend sowie Adoleszenz mit Nichtanerkennung und deutlicher Selbstwertverminderung bereits in der Kindheit. Andererseits bestünden
- auch in der kulturellen Herkunft der Beschwerdeführerin begründete - wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren einerseits im Bereich der Ursprungsfamilie mit Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie durch die Eltern, andererseits aber auch im Sinne einer psychosozialen Überlastungssituation mit erheblicher Verschuldung der Familie, deren Ursprünge
nicht vollständig hätten
geklärt werden können . Es sei offensichtlich, dass sie, die während Jahren voll schi chtig erwerbstätig gewesen sei und daneben ihre Kinder erzog en habe , sich dadurch auch in eine Erschöpfungss i tuation gebracht habe , welche mit dem Verlust der Arbeitsstelle und den daraus resultierenden psychosozia l en Belas tungen (Verschuldung) in eine depressive Störung, wie sie heute vorliege, und in ein somatoformes Schmerzleiden gemündet habe . Insgesamt sei sie heute aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt. Dazu sei zu sagen, dass sie keine sicheren Hinweise für eine Aggravation oder gar Simulation beklagter Beschwerden gezeigt habe , ihre Angaben seien in sich und mit den Akten auch konsistent gewesen . Auch ein schmerzverdeutlichendes Verhalten hätten sie bei ihr nicht gesehen. Die von ihr angegebene Müdigkeit sei anlässlich der verschiedenen U ntersuchungen nicht aufgefallen. D iese Mü dig keit sei vielmehr im Sinne eines symbolischen Sich-Entziehens denn im Sinne einer effektiven somatisch fassbaren Müdigkeit/Erschöpfung zu interpre tieren . Sie gebe aber an, sehr gut und sehr viel schlafen zu müssen, wes halb – auch aufgrund der raschen Gewichtszunahme in den letzten Monaten
– die Diagnose einer at ypischen Dep ression mit Hypersomnie / Hyperpha gie
zu stellen sei. D ifferentialdiagnostisch sei
hier die Medikation zu erwähnen, welche mög li che rweise für diese Faktoren auch mit verantw ortlich se i ( Duloxetin 386nmol/l ) . Andere somatische Faktoren (Hypothyreose, Eisenmangel, Elektrolytstörungen oder eine wesentliche Leberpathologie) seien laborchemisch auszuschliessen (S.
35 f.) .
Abschliessend hielten die Experten fest, a us heutiger Sicht sei davon auszuge h en, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit September 2011 keine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mehr
erlangt habe . I n der zuletzt ausgeübten Tät igkeit als Mita rbeiterin in einem Restaurant sei sie seit mindes tens März 2012 als nicht arbeitsfähig zu erachten . Aktuell sei
sie nicht belast bar, sie werde rasch überfordert und reagiere dann mit einer Verstärkung des depressiven oder psy chosomatischen Beschwerdebildes . M edizinisch-theoretisch sei die Beschwerdeführerin in e iner körperlich leichten Tätigkeit zwei Mal zwei Stunden täglich arbeitsfähig, dabei besteh e eine verminderte Leistungsfähigkeit von etwa 20
% ( bezogen auf 100 %), sodass gesamthaft eine Restarbeitsfähig keit von 40
% vorliege . Diese Restarbeitsfähigkeit gelte ab dem Gutachtens datum (1. April 2014; S. 36). 4. 4.1
Das erwähnte A.___ - Gutachten, welches vom Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) gestützt (vgl. Urk. 7/39 S. 3) und von den Parteien anerkannt wird (vgl. Urk. 1 Ziff. 2 S. 3; Urk. 2 S. 1), legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, so dass grundsätz lich da rauf abgestellt werden kann. Einerseits äussert es sich umfassend, weshalb aus rheumatologischer Sicht keine beruflichen Einschränkungen bestehen – insbe son dere da an der Wirbelsäule oder an peripheren Gelenken funktionelle Ein schränkungen fehlen –, eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätig keit jedoch einer schweren körperlichen Tätigkeit vorzuziehen ist (vgl. Urk. 7/37 S. 20 ff.). Dr. E.___ nahm Stellung zu den Vorberichten – so konnte er die psy cho somatische beziehungsweise somatoforme Schmerzgenese aufgrund des früh eren Berichts von den Ärzten des Stadtspitals F.___ dank des Ausschlusses von Differentialdiagnosen als mögliche Ursache des Schmerzsyndroms unter mau ern ( Urk. 7/37 S. 21 f.) – und untersuchte die Beschwerdeführerin ausführ lich, insbesondere berücksichtigte er auch die von ihr geklagten Beschwerden ( Urk. 7/37 S. 15 ff.).
Andererseits äussert sich das Gutachten auch umfassend zu den psychischen Gesundheitsstörungen und deren Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Es basiert auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und erging in Kennt nis der medizinischen Vorakten (insbesondere setzte sich Dr. H.___ auch mit dem
medizinischen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ auseinander; Urk . 7/37 S. 31) . Weiter wurde berücksichtigt, dass es der Beschwerdeführerin im Aufbautraining Ende 2012/Anfang 2013 nicht gelang, das Arbeitspensum auf einem Niveau von 50 % zu stabilisieren (vgl. E. 3.3 hievor ). Dr. H.___ zeigte auf, dass es sich vorliegend um ein eigenständig es
Depres sion sgeschehen
handelt und von einem chronifizierten Krankheitsverlauf auszugehen ist (Urk. 7/37 S. 32). Insbesondere führte er in nachvollziehbarer Weise aus, dass d ie somatisch nicht erklärbaren M yalgien der Beschwerdeführerin in einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung im Sinne einer psychosomatischen Entwicklung zu sehen sind und die Beschwerdeführerin auf der einen Seite eine (Erschöpfungs-)Depression und auf der anderen Seite eine psychosomatische Symptomatik entwickelt hat und bei Überforderung mit e motionalen oder psy chosomatischen Beschwerden – Schmerzverstärkung oder Verstärkung des de pressiven Geschehens – reagiert (E. 3.4. 3
hievor ). Der Gutachter legte anhand der von ihm erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine gesund heitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die Expertise von Dr. H.___ beziehungsweise das Gutachten insgesamt entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.7
hievor ). 4.2
Es gilt jedoch zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stel lung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Ge richt – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahen den falls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizini schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E.
3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hin weisen). 5. 5.1
Das Bundesgericht hat eine mögliche invalidisierende Wirkung einer lege artis diagnostizierten leichten (ICD-10 F32.0) bzw. leichten bis mittelgradigen de pres siven Störung (ICD-10 F32.1) auch schon anerkannt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2014 vom 1 9. November 2014). Dennoch gelten leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis rechtsprechungsgemäss in der Regel als therapierbar (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_836/2014 vom 2 3. März 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt (BGE 127 V 294 E. 4c). Fehlt es aber an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E. 4.3.2 und 9C_902/2012 vom 1 7. Juli 2013 E. 4.1), kann daraus gefolgert werden, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidi sierenden Charakter aufweist.
5.2
Die Beschwerdeführerin
konsultiert ihre Hausärztin Dr. B.___ zweimal pro Monat
und geht einmal wöchentlich zu Dr. C.___
in psychotherap eutische Behand lung. Von Letzterem wird sie auch mit A ntidepressi v a ( Saroten / Duloxetin ) be handelt ( Urk. 7/37 S. 9 und S. 31; vgl. auch Urk. 7/11 S. 3). Obschon sie bei Dr. B.___ seit September 2009 und bei Dr. C.___ seit dem 24. September 2010 in Behand lung ist, kam es nur vorübergehend zu einer Verbesserung des Gesund heitszu standes. Ab 2012 hat sich der Gesundheitszustand wie der ver schlech tert. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass ein neuer Therapieansatz (beispielsweise psychosozi ale Massnahmen zur Linderung de r aktuellen Belas tungssituation; vgl. Urk. 7/37 S. 32) gewählt wurde oder eine Anpassung der Medikation erfolgte. Ebenso wenig hat ein Arztwechsel stattgefunden. Zudem begab sich die Beschwerdeführerin nie in stationäre Behandlung. Aufgrund des Gesagten, insbesondere der fehlenden Behandlung in einem teil stationären oder stationären Rahmen kann kaum von einer konsequenten Be handlung gesprochen werden, die letztlich infolge Resistenz der Krankheit als gescheitert betrachtet werden müsste. Folglich hat die Beschwerdeführerin noch nicht alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft, womit (noch) nicht aus gewiesen ist, dass d ie depressive Störung
b ehandlungs resistent wäre. Die psychische Beeinträchtigung im Sinne der mittelgradigen depressiven Störung weist somit keinen i nvalidisierenden Charakter auf.
5 .3
Die Angaben zum Tagesablauf der Beschwerdeführerin sind überdies dürftig. So kommt lediglich zum Vorschein, dass sie jeweils zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr aufsteht und den Haushalt vorwiegend mit Hilfe der ganzen Familie erle digt. Sie gab an, den ganzen Tag über müde zu sein und immer wieder einzu schlafen. Sie habe keine Lust zum Lesen, Radio und Musik hören oder Fernseh schauen . Ausserhalb der Familie pflege sie sehr spärlichen Kontakt – sie habe kein Interesse mehr, ihre Freundinnen zu treffen – und habe sich zurückgezo gen . Sie fahre aber noch Auto ( Urk. 7/37 S. 9 und S. 25 f.).
Gestützt auf diese Angaben ist nicht ersichtlich, inwiefern sie in ihrem Alltag aufgrund der diagnostizierten Depression beeinträchtigt be ziehungsweise ein geschränkt ist . Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – vier Kinder hat ( Urk. 7/37 S. 24 ) , womit diesbezüglich doch zumindest von einem nicht unwesentlichen Betreu ungsaufwand auszugehen und den zu bewältigen sie offenbar ohne Weiteres in der Lage ist . Weiter ist zwar nicht klar, wie oft sie mit dem Auto fährt und zu welchem Zweck sie dieses benutzt (zum Beispiel für den Ein kauf oder das Abholen der Kinder von der Schule) . Aufgrund des Umstandes , dass sie (noch ab und zu) Auto fährt , na ch Pakistan reist (vgl. E. 3.4.3
hie vor ) und keinen auffälligen Tagesablauf hat, erscheint eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit nicht als konsistent mit den ge schilderten geklagten Einschränkungen. Damit ist eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Einschränkung der Ar beitsfähigkeit jedoch nicht als über wiegend wahrscheinlich zu betrachten (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2 und BGE 141 V 281 E. 2.1.2 ). 5.4
Nach dem Gesagten und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin bleibt das psychische Leiden aufgrund der gestellten Diagnose ohne invaliden versicherungsrechtliche Relevanz und stellt keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden dar. 6. 6.1
Aus dem erwähnten A.___ -Gutachten erhellt, dass aufgrund multiple r Schmerz klagen ohne en tsprechende somatische Befunde unter anderem eine anhaltende somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert wurde, welche die Arbeitsfähig keit einschränkt. Mithin sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung zum Symptomenkomplex der somatoformen Störun gen be ziehungsweise den unklaren Beschwerden zu beurteilen, wonach ein in validi sierender Charakter nur unter spezifischen Voraussetzungen angenommen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 4.2.2). 6.2 6.2.1
F ür die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsscha dens bedarf es grund sätzlich einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines an erkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose ( BGE 130 V 396 E. 6). Somato forme Schmerzstörungen und ähnliche Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG füh rende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3). 6.2 .2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver si cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung.
Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweis ver fahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objek tivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenanspre chen den Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und
vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gelfall beachtliche Stand ardindikatoren . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – recht lich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre ti sieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswir kun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Stan dardindikatoren , welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert wer den können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 6.3 6.3.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist neben der atypischen Depression, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, und der vulnerablen (ak zen tuierte) Persönlichkeitszüge von einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung ausgeprägten Grades auszugehen. Eine erhebliche Ausprägung der di agnoserelevanten Befunde ist vorliegend nicht ersichtlich, da es sich bei den vulnerablen Persönlichkeitszügen um eine Z-Diagnose handelt, welche nic ht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fällt und daher aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht ohne Belang ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_663/2010 vom 15. November
2010 E. 5.2.4 mit weiteren Hin weisen).
A us invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ebenfalls irrelevant ist aus bereits dargelegten Gründen die diagnostizierte Depression ( vgl. E. 5
hie vor ). Damit reduzieren sich die massgebenden Befunde auf die Schmerz klagen. 6.3.2 Unter dem Titel „aktuelle Behandlungen“ ist dem Gutachten zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin zweimal pro Monat zu ihrer Hausärztin Dr. B.___ und einmal pro Woche zum Psychiater Dr. C.___ geht. Eine Physiotherapie be sucht sie zurzeit nicht. Zudem nimmt sie Medikamente ein ( Sa rot en und Dulo xetin ; Urk. 7/37 S. 31 ). Obschon die Beschwerdeführerin bereits mehrere Jahre in psychotherapeutischer Behandlung ist (bei Dr. C.___ seit dem 24. Septem ber 2010 ; vgl. E. 3.2
hievor ) , kam es nicht zu einer Verbesse rung . Bezüglich einer entsprechend intensiven Therapie kann dem Gutachten
sodann nichts entnommen werden. Dr. H.___ wies sogar darauf hin, dass die Behand lungen gegebenenfalls angepasst werden sollten (vgl. Urk. 7/37 S. 31). Ebenso empfahlen die Experten eine Intensivierung der ambulanten psy chiatrischen Behandlung, allenfalls auch eine intensive stationäre psychosoma ti sche Rehabi li tation (S.
36 f.). Von gezielten medizinischen Behandlungen, wel che das Leiden als resistent ausweisen könnten, kann d emnach nicht gespro chen werden.
Hinsichtlich beruflicher Eingliederungsbemühungen kann den Akten entnom men werden, dass es der Beschwerdeführerin – bei anfänglicher Motivation, mitzuwirken (vgl. Urk. 7/27 S. 2) – bis Ende der Integrationsmassnahme per 2 4. Mai 2013 nicht gelang, ihr Arbeitspensum auf einem Niveau von 50
% zu stabilisieren. Einerseits war sie durch körperliche Schmerzen, andererseits durch die private Schuldensituation belastet. Eine Steigerung von vier Stunden war nicht möglich. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass die grösste Schwierigkeit die massiven Geldsorgen und Schulden der Familie seien. Die In te gration in den ersten Arbeitsmarkt erschien gemäss den zuständigen Personen der D.___ zum damaligen Zeitpunkt aufgrund gesundheitlicher Defizite und persönliche r Schwierigkeiten nur schwer umsetzbar (Absenzen insgesamt 23 Tage , davon fünf Tage Ferien ; Urk. 7/27; vgl. auch Urk. 7/37 S.
6).
Damit fasste die Eingli ederungsresiste nz massgeblich auf psychsozialen Faktoren, wes halb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 6.3.3
Bei der Beurteilung der Komorbidität ist eine Gesamtbetrachtung der Wech sel wirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen beglei ten den
krankheitswertigen Störungen vorzunehmen. Neben der somatoformen Schmerz störung leidet die Beschwerdeführerin an keinen weiteren Erkrankun gen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit .
Z war besteht eine psychiatrische Komor bidi tät, jedoch ist die Depression vorliegend ohne invalidenversiche rungs recht liche Relevanz und stellt keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar . Von einer Komorbidität ist bei die se r Sachlage nicht auszugehen. 6.3.4
Was die persönlichen und sozialen Ressourcen der Beschwerdeführerin betrifft, ist zu erwähnen, dass sie aus Pakistan stammt. Ihre Eltern leben noch immer dort. Z ur Familie (inklusive Geschwister) pflegt sie gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr. 1997 ist sie in die Schweiz eingereist und hat hier ihren
eb enfalls aus Pakistan stammenden
Ehemann
kennengelernt. 1999 erfolgte die
H eirat. Das Verhältnis zu ihrem Ehemann ist gut – sie bezeichnet ihn gar als herzensguter Mensch (vgl. E. 3.4. 3
hievor ). Mit ihrem Ehemann und den vier Kindern (drei Knaben und ein Mädchen) wohnt sie in J.___ in einer vier einhalb Zimmer Wohnung. Die Familie lebt vom Einkommen des Eheman nes, welcher (nun) als Taxichauffeur arbeitet ( Urk. 7/37 S. 7). Die Beschwerde füh rerin hat die Primar- und Sekundarschule sowie das College absolviert. Zu dem verfügt sie über einen Bachelorabschluss in Biologie. 1994 bis 1996 war sie als Primarlehrerin in Pakistan tätig. Von 2003 bis 2010 war sie unter anderem als Mitarbeiterin bei einem Catering tätig, bewirtschaftete daneben zusammen mit ihrem Ehemann einen Lebensmittelladen und arbeitete später als Mitarbei ter in/ Allrounderin in einem Restaurant, welches sie gemeinsam mit ihrem Ehe mann führte ( Urk. 7/37 S. 8). Die Beschwerdeführerin verfügt demgemäss über verschiedene Ressourcen. So lebt sie in intakten Familienverhältnissen mit einem wohlwollenden Ehemann, welcher gar eigene Probleme nicht mit ihr teilt, um sie nicht zu belasten (Urk.
7/37 S. 26). Sodann bestehen erhebliche intellektuelle Ressourcen, absol vierte die Beschwerdeführerin doch eine anspruchsvollere Ausbildung und stu dierte an der Universität. Ihre in der psychiatrischen Untersuchung fest ge stellte Leistungsorientiertheit bewies sie nicht zuletzt durch das Führen eines Restau rants zusammen mit ihrem Ehemann. Somit sind bei der Beschwerdeführerin erhebliche persönliche und soziale Ressour cen erkennbar, welche durch ihre psychischen Probleme nicht in Frage gestellt werden. 6.3.5
Bezüglich des sozialen Kontexts ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin über ein funktionierendes Familienleben verfügt, jedenfalls ist den Akten nichts anderes zu en tnehmen. I nsbesondere verfügt sie über eine gute Beziehung zu ihrem Ehemann (und den Kindern; vgl. E. 3.4. 3
hievor ) – der Haushalt funktio niert ebenfalls. 6.3. 6 Hinsichtlich der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin kein besonderes Aktivitätsniveau aufweist und eher zurückgezogen lebt ( Urk. 7/37 S. 9 ) . D eswegen kann jedoch (noch) nicht von einem sozialen Rück zug in allen Belangen des Lebens gesprochen werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin auf die Hilfe der Familie angewiesen ist, ist doch ausgewiesen , dass sie die Kinderbetreuung und Haus haltsführung so wahrnehmen kann, wie dies mit Kindern im entsprechenden Alter zu erwarten ist – etwas anders ist den Akten jedenfalls aufgrund der Beschreibung der Gestaltung des Alltags nicht zu entnehmen. 6.3.7
In Bezug auf den Leidensdruck ist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen zu berücksichtigen, was ein massgebender Indikator für den tatsächli chen Leidensdruck darstellt (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Die Beschwerdefü hrerin geht zwar in Behandlung (Gesprächstherapie). Diese Therapie beziehungsweise Behandlungsmethode ist jedoch – angesichts de s
Umstandes , dass sich die Beschwerdeführerin bis anhin nie einer intensive n
Schmerztherapie
unterzogen hat (obschon bezüglic h Gesundheitsverbesserung kein Fortschritt auszu machen war) –
als ungenügend zu qualifizieren. Ein anderer Ansatz wurde we der ge wählt noch in Betracht gezogen , was gegen einen b esonderen Leidens druck spricht . 6.4
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht in ausge prägtem Umfang gegeben sind . Insgesamt ist daher
nicht von die Arbeits fähig keit einschränkenden Auswirkungen der Schmerzproblematik aus zu gehen .
Damit ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, welche nicht etwa am Schmerz geschehen zweifelte, sondern – nach der überholten bisherigen Praxis – zum Ergebnis kam, dass die vorliegende Pathologie invalidenversicherungs rechtlich nicht zu einer Leistungspflicht führt. 7.
Zusammenfassend – und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – bleibt das psychische Leiden ohne inva liden versi cherungsrechtliche Relevanz und stellt keinen invalidisierenden Gesund heits schaden dar.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1971, war gemäss ihren eigenen Angaben bis 3 0. November 2010 als Mitar beiterin bei der Y.___
mit einem Arbeitspensum von 100 % angestellt ( Urk. 7/1 S.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art . 7 Abs. 1
ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pressi on im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet . Da ran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer re zidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni
2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Ur teil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).
E ine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine kon se quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.7 hievor ).
E. 4 ; vgl. jedoch Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/8 ). Am 2 3. März 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf Muskelschmerzen und psychische Probleme bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug ( b eruf liche Integra tion/Rente) an ( Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm ein en Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten zu den Akten ( Urk. 7/8), zog medizinische Berichte bei (Urk. 7/10, Urk. 7/11), führte mit der Versicherten zur Abklärung der berufli chen Situation ein Gespräch ( Urk. 7/12 und Urk. 7/16 S.
2) und ge währte ihr mit Verfügung vom 7. November 2012 (Urk. 7/14) Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 26. November
2012 bis 24. Mai
2013. Mit Schrei ben vom 2 0. Juni 2013 ( Urk. 7/25) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen ab geschlossen w ü rden, da sie ihr Pensum anläss lich des Aufbautrainings im Rah men einer Integrationsmassnahme nicht auf dem Niveau von 50 % habe stabi lisieren können (vgl. auch Urk. 7/27). In der Folge gab die IV-Stelle eine poly disziplinäre medizinische Untersuchung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ ,
A.___ ( A.___ ) , in Auftrag (vgl. Urk. 7/33). Das Gutachten wurde am 1. April 2014 erstattet ( Urk. 7/37/1-38).
Mit Vorbescheid vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 7/40) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 10. Juni 2014 beziehungsweise 4. August 2014 (Urk. 7/43; Urk. 7/45) Einwand erhob. Am 2 0. Januar 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 7. Februar 2015 Beschwerde mit den An trägen, die Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zurückzuweisen, damit diese neu über die Renten be rech nung entscheiden könne, eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein erneutes psychiatrisches Gutachten in Auftrag gebe, bevor neu über die Rentenzusprache entschieden werde (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 2 5. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 6. März 2015 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Das erwähnte A.___ - Gutachten, welches vom Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) gestützt (vgl. Urk. 7/39 S. 3) und von den Parteien anerkannt wird (vgl. Urk. 1 Ziff. 2 S. 3; Urk. 2 S. 1), legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, so dass grundsätz lich da rauf abgestellt werden kann. Einerseits äussert es sich umfassend, weshalb aus rheumatologischer Sicht keine beruflichen Einschränkungen bestehen – insbe son dere da an der Wirbelsäule oder an peripheren Gelenken funktionelle Ein schränkungen fehlen –, eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätig keit jedoch einer schweren körperlichen Tätigkeit vorzuziehen ist (vgl. Urk. 7/37 S. 20 ff.). Dr. E.___ nahm Stellung zu den Vorberichten – so konnte er die psy cho somatische beziehungsweise somatoforme Schmerzgenese aufgrund des früh eren Berichts von den Ärzten des Stadtspitals F.___ dank des Ausschlusses von Differentialdiagnosen als mögliche Ursache des Schmerzsyndroms unter mau ern ( Urk. 7/37 S. 21 f.) – und untersuchte die Beschwerdeführerin ausführ lich, insbesondere berücksichtigte er auch die von ihr geklagten Beschwerden ( Urk. 7/37 S. 15 ff.).
Andererseits äussert sich das Gutachten auch umfassend zu den psychischen Gesundheitsstörungen und deren Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Es basiert auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und erging in Kennt nis der medizinischen Vorakten (insbesondere setzte sich Dr. H.___ auch mit dem
medizinischen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ auseinander; Urk . 7/37 S. 31) . Weiter wurde berücksichtigt, dass es der Beschwerdeführerin im Aufbautraining Ende 2012/Anfang 2013 nicht gelang, das Arbeitspensum auf einem Niveau von 50 % zu stabilisieren (vgl. E. 3.3 hievor ). Dr. H.___ zeigte auf, dass es sich vorliegend um ein eigenständig es
Depres sion sgeschehen
handelt und von einem chronifizierten Krankheitsverlauf auszugehen ist (Urk. 7/37 S. 32). Insbesondere führte er in nachvollziehbarer Weise aus, dass d ie somatisch nicht erklärbaren M yalgien der Beschwerdeführerin in einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung im Sinne einer psychosomatischen Entwicklung zu sehen sind und die Beschwerdeführerin auf der einen Seite eine (Erschöpfungs-)Depression und auf der anderen Seite eine psychosomatische Symptomatik entwickelt hat und bei Überforderung mit e motionalen oder psy chosomatischen Beschwerden – Schmerzverstärkung oder Verstärkung des de pressiven Geschehens – reagiert (E. 3.4. 3
hievor ). Der Gutachter legte anhand der von ihm erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine gesund heitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die Expertise von Dr. H.___ beziehungsweise das Gutachten insgesamt entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E.
E. 4.2 Es gilt jedoch zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stel lung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Ge richt – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahen den falls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizini schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E.
3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hin weisen). 5. 5.1
Das Bundesgericht hat eine mögliche invalidisierende Wirkung einer lege artis diagnostizierten leichten (ICD-10 F32.0) bzw. leichten bis mittelgradigen de pres siven Störung (ICD-10 F32.1) auch schon anerkannt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2014 vom 1 9. November 2014). Dennoch gelten leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis rechtsprechungsgemäss in der Regel als therapierbar (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_836/2014 vom 2 3. März 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt (BGE 127 V 294 E. 4c). Fehlt es aber an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E. 4.3.2 und 9C_902/2012 vom 1 7. Juli 2013 E. 4.1), kann daraus gefolgert werden, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidi sierenden Charakter aufweist.
5.2
Die Beschwerdeführerin
konsultiert ihre Hausärztin Dr. B.___ zweimal pro Monat
und geht einmal wöchentlich zu Dr. C.___
in psychotherap eutische Behand lung. Von Letzterem wird sie auch mit A ntidepressi v a ( Saroten / Duloxetin ) be handelt ( Urk. 7/37 S. 9 und S. 31; vgl. auch Urk. 7/11 S. 3). Obschon sie bei Dr. B.___ seit September 2009 und bei Dr. C.___ seit dem 24. September 2010 in Behand lung ist, kam es nur vorübergehend zu einer Verbesserung des Gesund heitszu standes. Ab 2012 hat sich der Gesundheitszustand wie der ver schlech tert. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass ein neuer Therapieansatz (beispielsweise psychosozi ale Massnahmen zur Linderung de r aktuellen Belas tungssituation; vgl. Urk. 7/37 S. 32) gewählt wurde oder eine Anpassung der Medikation erfolgte. Ebenso wenig hat ein Arztwechsel stattgefunden. Zudem begab sich die Beschwerdeführerin nie in stationäre Behandlung. Aufgrund des Gesagten, insbesondere der fehlenden Behandlung in einem teil stationären oder stationären Rahmen kann kaum von einer konsequenten Be handlung gesprochen werden, die letztlich infolge Resistenz der Krankheit als gescheitert betrachtet werden müsste. Folglich hat die Beschwerdeführerin noch nicht alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft, womit (noch) nicht aus gewiesen ist, dass d ie depressive Störung
b ehandlungs resistent wäre. Die psychische Beeinträchtigung im Sinne der mittelgradigen depressiven Störung weist somit keinen i nvalidisierenden Charakter auf.
5 .3
Die Angaben zum Tagesablauf der Beschwerdeführerin sind überdies dürftig. So kommt lediglich zum Vorschein, dass sie jeweils zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr aufsteht und den Haushalt vorwiegend mit Hilfe der ganzen Familie erle digt. Sie gab an, den ganzen Tag über müde zu sein und immer wieder einzu schlafen. Sie habe keine Lust zum Lesen, Radio und Musik hören oder Fernseh schauen . Ausserhalb der Familie pflege sie sehr spärlichen Kontakt – sie habe kein Interesse mehr, ihre Freundinnen zu treffen – und habe sich zurückgezo gen . Sie fahre aber noch Auto ( Urk. 7/37 S. 9 und S. 25 f.).
Gestützt auf diese Angaben ist nicht ersichtlich, inwiefern sie in ihrem Alltag aufgrund der diagnostizierten Depression beeinträchtigt be ziehungsweise ein geschränkt ist . Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – vier Kinder hat ( Urk. 7/37 S. 24 ) , womit diesbezüglich doch zumindest von einem nicht unwesentlichen Betreu ungsaufwand auszugehen und den zu bewältigen sie offenbar ohne Weiteres in der Lage ist . Weiter ist zwar nicht klar, wie oft sie mit dem Auto fährt und zu welchem Zweck sie dieses benutzt (zum Beispiel für den Ein kauf oder das Abholen der Kinder von der Schule) . Aufgrund des Umstandes , dass sie (noch ab und zu) Auto fährt , na ch Pakistan reist (vgl. E. 3.4.3
hie vor ) und keinen auffälligen Tagesablauf hat, erscheint eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit nicht als konsistent mit den ge schilderten geklagten Einschränkungen. Damit ist eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Einschränkung der Ar beitsfähigkeit jedoch nicht als über wiegend wahrscheinlich zu betrachten (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2 und BGE 141 V 281 E. 2.1.2 ). 5.4
Nach dem Gesagten und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin bleibt das psychische Leiden aufgrund der gestellten Diagnose ohne invaliden versicherungsrechtliche Relevanz und stellt keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden dar. 6. 6.1
Aus dem erwähnten A.___ -Gutachten erhellt, dass aufgrund multiple r Schmerz klagen ohne en tsprechende somatische Befunde unter anderem eine anhaltende somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert wurde, welche die Arbeitsfähig keit einschränkt. Mithin sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung zum Symptomenkomplex der somatoformen Störun gen be ziehungsweise den unklaren Beschwerden zu beurteilen, wonach ein in validi sierender Charakter nur unter spezifischen Voraussetzungen angenommen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 4.2.2). 6.2 6.2.1
F ür die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsscha dens bedarf es grund sätzlich einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines an erkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose ( BGE 130 V 396 E. 6). Somato forme Schmerzstörungen und ähnliche Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG füh rende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3). 6.2 .2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver si cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung.
Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweis ver fahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objek tivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenanspre chen den Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und
vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gelfall beachtliche Stand ardindikatoren . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – recht lich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre ti sieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswir kun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Stan dardindikatoren , welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert wer den können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 6.3 6.3.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist neben der atypischen Depression, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, und der vulnerablen (ak zen tuierte) Persönlichkeitszüge von einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung ausgeprägten Grades auszugehen. Eine erhebliche Ausprägung der di agnoserelevanten Befunde ist vorliegend nicht ersichtlich, da es sich bei den vulnerablen Persönlichkeitszügen um eine Z-Diagnose handelt, welche nic ht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fällt und daher aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht ohne Belang ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_663/2010 vom 15. November
2010 E. 5.2.4 mit weiteren Hin weisen).
A us invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ebenfalls irrelevant ist aus bereits dargelegten Gründen die diagnostizierte Depression ( vgl. E. 5
hie vor ). Damit reduzieren sich die massgebenden Befunde auf die Schmerz klagen. 6.3.2 Unter dem Titel „aktuelle Behandlungen“ ist dem Gutachten zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin zweimal pro Monat zu ihrer Hausärztin Dr. B.___ und einmal pro Woche zum Psychiater Dr. C.___ geht. Eine Physiotherapie be sucht sie zurzeit nicht. Zudem nimmt sie Medikamente ein ( Sa rot en und Dulo xetin ; Urk. 7/37 S. 31 ). Obschon die Beschwerdeführerin bereits mehrere Jahre in psychotherapeutischer Behandlung ist (bei Dr. C.___ seit dem 24. Septem ber 2010 ; vgl. E. 3.2
hievor ) , kam es nicht zu einer Verbesse rung . Bezüglich einer entsprechend intensiven Therapie kann dem Gutachten
sodann nichts entnommen werden. Dr. H.___ wies sogar darauf hin, dass die Behand lungen gegebenenfalls angepasst werden sollten (vgl. Urk. 7/37 S. 31). Ebenso empfahlen die Experten eine Intensivierung der ambulanten psy chiatrischen Behandlung, allenfalls auch eine intensive stationäre psychosoma ti sche Rehabi li tation (S.
36 f.). Von gezielten medizinischen Behandlungen, wel che das Leiden als resistent ausweisen könnten, kann d emnach nicht gespro chen werden.
Hinsichtlich beruflicher Eingliederungsbemühungen kann den Akten entnom men werden, dass es der Beschwerdeführerin – bei anfänglicher Motivation, mitzuwirken (vgl. Urk. 7/27 S. 2) – bis Ende der Integrationsmassnahme per 2 4. Mai 2013 nicht gelang, ihr Arbeitspensum auf einem Niveau von 50
% zu stabilisieren. Einerseits war sie durch körperliche Schmerzen, andererseits durch die private Schuldensituation belastet. Eine Steigerung von vier Stunden war nicht möglich. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass die grösste Schwierigkeit die massiven Geldsorgen und Schulden der Familie seien. Die In te gration in den ersten Arbeitsmarkt erschien gemäss den zuständigen Personen der D.___ zum damaligen Zeitpunkt aufgrund gesundheitlicher Defizite und persönliche r Schwierigkeiten nur schwer umsetzbar (Absenzen insgesamt 23 Tage , davon fünf Tage Ferien ; Urk. 7/27; vgl. auch Urk. 7/37 S.
6).
Damit fasste die Eingli ederungsresiste nz massgeblich auf psychsozialen Faktoren, wes halb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 6.3.3
Bei der Beurteilung der Komorbidität ist eine Gesamtbetrachtung der Wech sel wirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen beglei ten den
krankheitswertigen Störungen vorzunehmen. Neben der somatoformen Schmerz störung leidet die Beschwerdeführerin an keinen weiteren Erkrankun gen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit .
Z war besteht eine psychiatrische Komor bidi tät, jedoch ist die Depression vorliegend ohne invalidenversiche rungs recht liche Relevanz und stellt keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar . Von einer Komorbidität ist bei die se r Sachlage nicht auszugehen. 6.3.4
Was die persönlichen und sozialen Ressourcen der Beschwerdeführerin betrifft, ist zu erwähnen, dass sie aus Pakistan stammt. Ihre Eltern leben noch immer dort. Z ur Familie (inklusive Geschwister) pflegt sie gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr. 1997 ist sie in die Schweiz eingereist und hat hier ihren
eb enfalls aus Pakistan stammenden
Ehemann
kennengelernt. 1999 erfolgte die
H eirat. Das Verhältnis zu ihrem Ehemann ist gut – sie bezeichnet ihn gar als herzensguter Mensch (vgl. E. 3.4. 3
hievor ). Mit ihrem Ehemann und den vier Kindern (drei Knaben und ein Mädchen) wohnt sie in J.___ in einer vier einhalb Zimmer Wohnung. Die Familie lebt vom Einkommen des Eheman nes, welcher (nun) als Taxichauffeur arbeitet ( Urk. 7/37 S. 7). Die Beschwerde füh rerin hat die Primar- und Sekundarschule sowie das College absolviert. Zu dem verfügt sie über einen Bachelorabschluss in Biologie. 1994 bis 1996 war sie als Primarlehrerin in Pakistan tätig. Von 2003 bis 2010 war sie unter anderem als Mitarbeiterin bei einem Catering tätig, bewirtschaftete daneben zusammen mit ihrem Ehemann einen Lebensmittelladen und arbeitete später als Mitarbei ter in/ Allrounderin in einem Restaurant, welches sie gemeinsam mit ihrem Ehe mann führte ( Urk. 7/37 S. 8). Die Beschwerdeführerin verfügt demgemäss über verschiedene Ressourcen. So lebt sie in intakten Familienverhältnissen mit einem wohlwollenden Ehemann, welcher gar eigene Probleme nicht mit ihr teilt, um sie nicht zu belasten (Urk.
7/37 S. 26). Sodann bestehen erhebliche intellektuelle Ressourcen, absol vierte die Beschwerdeführerin doch eine anspruchsvollere Ausbildung und stu dierte an der Universität. Ihre in der psychiatrischen Untersuchung fest ge stellte Leistungsorientiertheit bewies sie nicht zuletzt durch das Führen eines Restau rants zusammen mit ihrem Ehemann. Somit sind bei der Beschwerdeführerin erhebliche persönliche und soziale Ressour cen erkennbar, welche durch ihre psychischen Probleme nicht in Frage gestellt werden. 6.3.5
Bezüglich des sozialen Kontexts ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin über ein funktionierendes Familienleben verfügt, jedenfalls ist den Akten nichts anderes zu en tnehmen. I nsbesondere verfügt sie über eine gute Beziehung zu ihrem Ehemann (und den Kindern; vgl. E. 3.4. 3
hievor ) – der Haushalt funktio niert ebenfalls. 6.3. 6 Hinsichtlich der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin kein besonderes Aktivitätsniveau aufweist und eher zurückgezogen lebt ( Urk. 7/37 S. 9 ) . D eswegen kann jedoch (noch) nicht von einem sozialen Rück zug in allen Belangen des Lebens gesprochen werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin auf die Hilfe der Familie angewiesen ist, ist doch ausgewiesen , dass sie die Kinderbetreuung und Haus haltsführung so wahrnehmen kann, wie dies mit Kindern im entsprechenden Alter zu erwarten ist – etwas anders ist den Akten jedenfalls aufgrund der Beschreibung der Gestaltung des Alltags nicht zu entnehmen. 6.3.7
In Bezug auf den Leidensdruck ist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen zu berücksichtigen, was ein massgebender Indikator für den tatsächli chen Leidensdruck darstellt (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Die Beschwerdefü hrerin geht zwar in Behandlung (Gesprächstherapie). Diese Therapie beziehungsweise Behandlungsmethode ist jedoch – angesichts de s
Umstandes , dass sich die Beschwerdeführerin bis anhin nie einer intensive n
Schmerztherapie
unterzogen hat (obschon bezüglic h Gesundheitsverbesserung kein Fortschritt auszu machen war) –
als ungenügend zu qualifizieren. Ein anderer Ansatz wurde we der ge wählt noch in Betracht gezogen , was gegen einen b esonderen Leidens druck spricht . 6.4
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht in ausge prägtem Umfang gegeben sind . Insgesamt ist daher
nicht von die Arbeits fähig keit einschränkenden Auswirkungen der Schmerzproblematik aus zu gehen .
Damit ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, welche nicht etwa am Schmerz geschehen zweifelte, sondern – nach der überholten bisherigen Praxis – zum Ergebnis kam, dass die vorliegende Pathologie invalidenversicherungs rechtlich nicht zu einer Leistungspflicht führt. 7.
Zusammenfassend – und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – bleibt das psychische Leiden ohne inva liden versi cherungsrechtliche Relevanz und stellt keinen invalidisierenden Gesund heits schaden dar.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00217
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom
27. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1971, war gemäss ihren eigenen Angaben bis 3 0. November 2010 als Mitar beiterin bei der Y.___
mit einem Arbeitspensum von 100 % angestellt ( Urk. 7/1 S. 4 ; vgl. jedoch Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/8 ). Am 2 3. März 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf Muskelschmerzen und psychische Probleme bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug ( b eruf liche Integra tion/Rente) an ( Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm ein en Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten zu den Akten ( Urk. 7/8), zog medizinische Berichte bei (Urk. 7/10, Urk. 7/11), führte mit der Versicherten zur Abklärung der berufli chen Situation ein Gespräch ( Urk. 7/12 und Urk. 7/16 S.
2) und ge währte ihr mit Verfügung vom 7. November 2012 (Urk. 7/14) Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 26. November
2012 bis 24. Mai
2013. Mit Schrei ben vom 2 0. Juni 2013 ( Urk. 7/25) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen ab geschlossen w ü rden, da sie ihr Pensum anläss lich des Aufbautrainings im Rah men einer Integrationsmassnahme nicht auf dem Niveau von 50 % habe stabi lisieren können (vgl. auch Urk. 7/27). In der Folge gab die IV-Stelle eine poly disziplinäre medizinische Untersuchung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ ,
A.___ ( A.___ ) , in Auftrag (vgl. Urk. 7/33). Das Gutachten wurde am 1. April 2014 erstattet ( Urk. 7/37/1-38).
Mit Vorbescheid vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 7/40) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 10. Juni 2014 beziehungsweise 4. August 2014 (Urk. 7/43; Urk. 7/45) Einwand erhob. Am 2 0. Januar 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 7. Februar 2015 Beschwerde mit den An trägen, die Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zurückzuweisen, damit diese neu über die Renten be rech nung entscheiden könne, eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein erneutes psychiatrisches Gutachten in Auftrag gebe, bevor neu über die Rentenzusprache entschieden werde (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 2 5. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 6. März 2015 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art . 7 Abs. 1
ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinn e oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pressi on im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet . Da ran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer re zidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni
2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Ur teil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).
E ine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine kon se quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussf olgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1. April 2014 verneinte die Beschwer de gegnerin den Leistungsanspruch der Be schwerdeführerin mangels eines inva li di sierenden Gesundheitsschadens (Urk. 2 , Urk. 6). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin verschiedene Gründe vor, wes halb gemäss dem
A.___ -Gutachten ein invalidisiere nder Gesundheitsschaden vor liege und die Angelegenheit aufgrund der Beurteilung des Gutachtens zur Ren tenberechnung zurückzuweisen sei ( Urk. 1). 3. 3.1
Hausärztin Dr. med. B.___ , Allgemein m edizin FMH, welche die Beschwerde füh rerin seit September 2009 betreut, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 7. Juni 2012 ( Urk. 7/10/1-4) mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit ein generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom mit psychoso matischer „ Betreuung " (bestehend sei 2008; S.
1). Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit vom 1. Januar bis 1 5. November 2009. 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 1 7. Juli 2012 ( Urk. 7/11) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syn drom (I CD -10 F32.10). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti zierte er unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).
Er gab an, die Beschwerdeführerin sei seit 2 4. September 2010 bei ihm in Be handlung . Psychiat rische Behandlungen vor ihm seien nicht bekannt. Zu Beginn der Therapie habe die Beschwerdeführerin unter einer mittelschweren de pressi ven Episode gelitten . Mit der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe sich ihr
Zu stand s bild im Juli 2011 zu einer leichten depressiven Episode verbessert . Im März 2012 hätten sich die Symptome der Depression und Angst
verstärkt, da sie viele Absagen auf ihre Arbeitsanfragen bekommen habe. Im Mai 2012 habe sich ihr Zustand s bild noch mehr verschlechtert , da die Zukunft der Familie sehr un sicher gewesen
sei . Der psychische Zustand hänge davon ab, ob es gelinge , sie wieder in den Arb eitsmarkt einzugliedern. Gelinge eine Einglie derung, sei mit einer Verbesserung der Symptome zu rechnen (S.
3). Versuchs weise attestierte er eine 80% ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit für die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Dr. C.___ hielt weiter fest, die Arbeit
dürfe körperlich nicht anstrengend sein. Die Beschwerdeführerin leide immer noch an erhöhter Ermüdbarkeit, an Symptomen der Depression und Angst . Sie sei jedoch sehr gewillt, zu arbeiten. Mit der entsprechenden Behandlung und Unterstützung – Fortführen der bereits etablierten stützenden, ressourcenorien tierten psychiat risch-psychotherapeutischen Behandlung in Verbindung mit be ruf lichen Integ rationsmassnahmen , beginnend mit einem Belastbarkeitstraining – sei mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit in der Höhe von 80 % ab August 2012 zu rechnen (S. 4 f.).
Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Juni 2009 bis 1 7. Juli 2011 (wohl 2012; S. 4). 3.3
Die zuständigen Personen von der D.___ hielten in ihrem Abschlussbe richt vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 7/27) fest, die Beschwerdeführerin sei während dem Aufbautraining (2 6. November 2012 bis 2 4. Mai 2013) insgesamt 18 Tage krankheitsbedingt abwesend gewesen. Vor allem ihre psychische Stabilität sei während des gesamten Zeitraumes des Aufbautrainings sehr unterschiedlich, eine zielgerichtete Zeit- und Ablaufplanung somit nicht gewährleistet gewesen. Sie sei in ihrem Alltag noch sehr von ihren Schmerzen und der daraus resultie renden Depression
abhängig. Die Belastungen (Familie, Finanzen und Arbeits platzsuche ) hätten eine zielgerichtete Integration in den ersten Arbeitsmarkt verhindert. Mehr als vier Stunden an fünf Tagen in der Woche seien momentan nicht möglich. Aufgrund starker wiederkehrender Schmerzproblematik bestehe eine 20 bis 30%ige Leistungsfähigkeit (S. 2). 3.4
3.4.1
Die Ärzte des
A.___ nannten in ihrem Gutachten vom 1. April
2014 ( Urk. 7/37/1-38) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34): - Atypische Depression, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausgeprägten Grades - Vulnerable (akzentuierte) Persönlichkeitszüge
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie nachstehende Diag nosen: - Hepatitis C, Status nach Interferon-Therapie, 2011 ohne Virusload - Alpha- Thalassämia minor - Hyperlipidämie - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Übergewicht - Nickelallergie nach Aktenlage - Soziale Belastungssituation - Vitamin D-Mangel, aktuell substituiert 3.4.2
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in rheumatologischer Hinsicht ein diffuses myalgisches
Schmerz syndrom an den oberen und unteren Extremitäten sowie im Bereich der ganzen Wirbelsäule psychosomatischer Genese (S. 19). Sie hielt unter anderem fest, bei der klinischen Untersuchung seien die Wirbelsäule und die Gelenke an den oberen und unteren Extremitäten normal beweglich gewesen. Auffällig sei eine Lendenwirbelsäule (LWS)-Hyperlordose. Ebenfalls fänden sich diverse Druckdo lenzen im Bereich der angegebenen Hauptschmerzorte. Anhaltspunkte für eine entzündlich-rheumatologische Problematik im Sinne einer Kollagenose , einer Myositis/ Myopathie oder Hepatitis C assoziierten Problematik hätten sich weder anamnestisch noch klinisch und auch nicht aufgrund früher und aktuell durch geführter Abklärungen wie diverser Laboruntersuchungen oder einer neuro lo gischen Standortbestimmung inklusive Elektromyographie ergeben. Die Schmer zen und die erhobenen Druckdolenzen gingen über das klassisch defi nierte Fibromyalgiesyndrom (ACR-Klassifikationskriterien von 1987) hinaus. Am ehesten handle es sich um psychosomatische Schmerzen. Funktionelle Ein schränkungen an der Wirbelsäule oder an peripheren Gelenken fehlten. Die im Jahr
2011 erwähnten tieflumbalen Diskusprotrusionen seien aktuell ohne klini sche Relevanz (S. 20).
Dr. E.___ gab weiter an, die im Stadtspital F.___ gestellten Diagnosen (gene ra lisier tes myofasziales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf somatoforme Schmerz störung sowie beginnende cervicospondylogene Schmerzen mit sekun därer Generalisierung; vgl. Urk. 7/10/7-11) bestätigten, dass keine relevanten struk tu rellen Veränderungen hätten gefunden werden können. Auch die erstbe urtei lend e und behandelnde Rheumatologin Dr. G.___ sei im Dezember 2009 von Myalgien im Bereich von Armen und Beinen unklarer Ätiologie aus gegangen, differentialdiagnostisch im Rahmen einer sek undären Hypothyreose oder eines Vitamin D3 Mangels (S. 21; vgl. auch Urk. 7/10/5-6). Der Ausschluss von Differentialdiagnosen als mögliche Ursache des Schmerzsyndromes unter mauere die psychosomatische beziehungsweise somatoforme Schmerzgenese. Aus rheumatologischer Sicht sei es sinnvoll, eine weitere Dekonditionierung zu ver meiden und die Beschwerdeführerin möglichst zu motivieren, sich wieder re gel mässig zu bewegen. Berufliche Einschränkungen bestünden nicht. Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten seien einer schweren körperlichen Tätigkeit vorzuziehen (S. 22). 3.4.3
Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, dass die Beschwerdeführerin als zweites von zwei Mädchen in Paki stan geboren sei . Sie sei ein unerwünschtes Kind gewesen, der Vater habe sich einen Jungen ge wünscht. Sie habe deswegen eine schwierige Kindheit und Jugend durchge macht, der Vater habe sie wegen nichts geschlagen, er habe die viereinhalb Jahre ältere Schwester sehr bevorzugt, diese habe sich „wie eine Prinzessin" aufführen können, alles sei an ihr (der Beschwerdeführerin ) hängen geblieben
(S. 23). Der Vater habe sich neben den andau ernden Schlägen auch im Emotio na l en nicht für sie interessiert. Er h abe nicht gewusst, in welchem Schuljahr sie stehe und so weiter. Er habe ihr eine Ausbildung zum Ingenieur verboten, weil dies kein Beruf für Mädchen sei. D eswegen habe sie eine Ausbildung in Biologie absolviert (Bachelor) und später als Prima rlehrerin gearbeitet. Die Schwester habe sich auf Geheiss des Vaters verheiraten müssen und sich später suizidiert . Um der im Grunde von ihr nicht geschätzten Arbeit als Lehrerin zu entkommen, habe sie sich zur Fremdenführerin ausbilden lassen wollen. Deswegen habe sie in der Schweiz die d eutsche Sprache erlernen wollen. Sie sei in die Schweiz ge kommen, um an der I.___ Schule Deutschkurse zu absolvieren. Hier habe sie ihren späteren Gatten kennengelernt. S ie sei von i hm schwanger geworden und sie hätten geheiratet . Seit dieser Zeit habe sie zu ihren Elt ern quasi keinen Kon takt mehr. Die Eltern hätten ihre Schwangerschaft, auch ihren Gatten, nie akze p tiert. Auch wenn sie heute nach Pakista n zurückreise, so halte sie sich nur sehr kurz bei ihren Eltern auf, diese machten ihr nur Vorwürfe. Sie habe sich ge meinsam mit ihrem Gatten eine ( finanzielle) Zukunft aufgebaut. Z unächst hätten sie mit beweglichen Verkaufsständen gearbeitet, auch einen Lebensmit tel l aden geführt und diesen hochgebracht. Beide hätten sie sehr viel gearbeitet. Schliesslich habe ihr Gatte die Möglichkeit gehabt, ein Restaurant zu überneh men. S ie hätten dies es sehr erfolgreich mit neun Angeste llten geführt und da neben noch di e beiden beweglichen Verkaufsstä nde gehabt. Ihr Gatte, welcher ein herzensguter Mensch sei, sei dann aber von einem Bekannten mit undurch sichtigen Manövern in den Ruin getrieben worden, schliesslich hätten sie ihr Restaurant a bgeben müssen. Ihr Mann arbeite heute als Taxifahrer, es bestün den sehr hohe Schulden. Daneben habe sie vier Kinder (drei Knaben und ein Mädchen) im Alter von vier, zehn, vierzehn und sechzehn Jahren. Di esen gehe es gut, der Älteste absolviere eine KV-Ausbildung, die Kinder würden sie im Haush a lt enorm unterstützen (S. 24) .
Dr. H.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin wirke deprimiert und verzweifelt . I m Verlaufe des ungefähr anderthalbstündigen Gespräches habe sie immer wieder zu weinen begonnen. Eine t iefe Verzweiflung werde spürbar. Nur im Gespräch über die eigene Familie, dem kürzlichen Geburtstag des Sohns habe sich ihre Stimmung a uf gehellt. B ei einfachen klinischen Tests zeige sich eine Schwierigkeit, sich länger dauernd zu konzentrieren. Im Übrigen bestünden ke ine deutlichen kognitiven Störungen. Ihre Ausführungen liessen auf eine mindes tens durchschni ttliche Intelligenz schliessen. Es bestünden k eine opti schen Hallu zi na tionen. Im Affektiven bestehe eine überwiegend deutlich redu zierte Grund stimmung , mit zunächst im Sinne des Deprimierten , mit insbesondere initial im Gespräch erloschener affektiver Schwingungsfähig keit (S. 27) . Auf der Ebene der Persönlichkeit bestünden rigide Züge mit hohen Anforderungen an das eigene Selbst, Selbsthass und Selbstbestrafung
- m asochistisch anmutende Ten denzen mit sich selber schlagen und die Tendenz zu Selbstver letzungen. Wes ent lich dabei sei, dass die Beschwerdeführerin durch das S chlagen offen sichtlich eine deutliche Abfuhr inner psychischer Anspannung erfahre ( S. 28).
Ab etwa 2008, so Dr. H.___ weiter, habe die Beschwerdeführerin über Muske l schmerzen geklagt, deren Ätiologie im somatischen Bereich nicht habe ge klärt werden können. Es habe eine psychosoziale Belastungssituation bestan den, insbesondere in den späteren Jahren, sodass der Verdacht auf eine anhal ten de somatoforme Schmerzstörung geäussert worden sei.
Sie zeige auch Zeichen ei nes depressiven Zustandsbildes. S päter habe eine mit telgradige de pres sive Epi sode diagnostiziert werden müssen . Nach psychiatrischer Behand lung und Bes serung sei eine Wiedereingl iederung empfohlen worden (S. 28).
Bei der bestehenden mittelgradig depressiven Episode handle es sich um ein atypisches depressives Syndrom mit Hyperphagie und Hypers omnie und darüber hinaus um eine n ausgeprägten Vitalitätsver l ust
– i nsbesondere im Sinne einer depressiven Verstimmung ( Verlust von Interesse und Freude, nicht im Sinne einer Antriebsverminderung ) . Bei der Beschwerdeführerin besteh e seit langem eine erhebliche soziale, vor allem finanziell begründete Belastungssituation, welche sicherlich zur Entwicklung des h eutigen depressiven Leidens beigetragen habe. Diese Belastungssituation sei auch heute anhaltend. Die somatisch nicht erklärbaren Myalgien der Beschwerdeführerin, welche fast den ganzen Körper beträfen, seien heute im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerz stö rung
( im Sinne einer psychosomatischen Entwicklung ) zu sehen. Als solche seien sie auch Ausdruck des depressiven Geschehens und Ausdruck der spezi fisc hen Symptomwahl . Ätiologisch wesentlich erscheine dabei die deutlich erschwerte Kindheit und Jugend , welche von der Beschwerdeführerin heute sehr eindrück lich im Sinne de r Verminderung des eigenen Selbstwertes bereits als Kind und Jugendliche geschildert worden sei. Trotz dieses sc hwierigen Startes in der Ju gend
sei es ihr – wohl auch aufgrund ihrer rigid- depressiven, leistungs orien tierten Persönlichkeitszüge – gelungen, sich gemeinsam mit ihrem Gatten eine vielversprechende Existenz aufzubauen, bis es schliesslich aus letztlich nicht ganz geklärten Gründen zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe einerseits eine (Erschöpfungs-)De pression und andererseits eine psychosomatische Symptomatik entwickelt (S. 29 ).
Anlässlich der heutigen psychiatrischen Untersuchung träten die Persönlich keits züge der Beschwerdeführerin deutlicher in den Vordergrund. Auch wenn heute keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei, so sei doch klar geworden, dass die unbewussten rigiden depressiven Züge der Beschwerdefüh rerin mit andauernder Selbstentwertung für die aktuelle klinische Symptomatik mitentscheidend seien, was prognostisch als eher ungünstig angesehen werden müsse. Aktuell bestehe bei ihr in Anlehnung an die Mini-ICF-App eine Ein schränkung in der Flexibilität und Durchhaltefähigkeit. Sie fühle sich sehr rasch überfordert und reagiere mit emotionalen oder psychosomatischen Beschwerden - mit einer Schmerzverstärkung oder einer Verstärkung des depressiven Gesche hens. Einer Dauerbelastung und hohen Anstrengungen sei sie nicht gewachsen. Sie zeige selbstunsichere Züge mit Zweifel an eigenen Leistungen, möglicher weise träten diese bei einer Besserung des depressiven Geschehens aber in den Hintergrund. Nicht eingeschränkt erscheine sie heute in der Anpassung an Regeln und Routinen. Sie könne auch Aufgaben strukturieren, gleichzeitig de kom p ensiere sie aber bei mehreren Aufgaben. Sie sei verkehrsfähig. Im privaten Bereich zeige sich sicherlich eine Verminderung der Selbstbehauptungsfähigkeit. Insgesamt beurteile er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als in einer körperlich leichten Tätigkeit bei etwa zwei Mal zwei Stunden täglich liegend (S.
30). 3.4. 4
Die Fachärzte hielten zusammenfassend fest, im Vordergrund stünden eine Mü digkeit, ein fast generalisiertes muskuläres Schmerzsyndrom sowie ein de pressi ves Syndrom verbunden mit Hyperphagie . Dies führe zu wesentlicher Inaktivität in allen Belangen des täglichen Lebens. Klinisch müsse heute ein affektive s Leiden diagnostiziert werden und k linisch
psychopathologisch habe ein de pres sives Syndrom konstatiert werden müssen , dieses erschein e heute min des tens mittelgradig ausgeprägt. Die Beschwerdefüh rerin zeig e eine deutlich redu zierte Grundstimmung, eine im Gespräch erlo schene affektive Schwingungs fähigkeit , Freudever lust und Antriebsstörung sowie etliche Zusatzsymptome des depres siven
Syndromes . An der effek tiven Auslenkung im Sinne des Depressiven bestehe heute kein Zweifel (S. 34 f.) .
Darüber hinaus müsse die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung gestellt werden. Es bestünden multiple Schmerzklagen ohne entspre chende somatische Befunde. Die früher bereits gestellte Verdachtsdiagnose sei zu bestätigen und die Fibromyalgie sei unter das psychische Leiden zu subsu mieren.
Ä tiologisch bestünden für das Entstehen des heute bestehenden psychischen Leidens zwei wesentliche Faktoren: Einerseits klag e
sie über eine schwierige Kindheit und Jugend sowie Adoleszenz mit Nichtanerkennung und deutlicher Selbstwertverminderung bereits in der Kindheit. Andererseits bestünden
- auch in der kulturellen Herkunft der Beschwerdeführerin begründete - wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren einerseits im Bereich der Ursprungsfamilie mit Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie durch die Eltern, andererseits aber auch im Sinne einer psychosozialen Überlastungssituation mit erheblicher Verschuldung der Familie, deren Ursprünge
nicht vollständig hätten
geklärt werden können . Es sei offensichtlich, dass sie, die während Jahren voll schi chtig erwerbstätig gewesen sei und daneben ihre Kinder erzog en habe , sich dadurch auch in eine Erschöpfungss i tuation gebracht habe , welche mit dem Verlust der Arbeitsstelle und den daraus resultierenden psychosozia l en Belas tungen (Verschuldung) in eine depressive Störung, wie sie heute vorliege, und in ein somatoformes Schmerzleiden gemündet habe . Insgesamt sei sie heute aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt. Dazu sei zu sagen, dass sie keine sicheren Hinweise für eine Aggravation oder gar Simulation beklagter Beschwerden gezeigt habe , ihre Angaben seien in sich und mit den Akten auch konsistent gewesen . Auch ein schmerzverdeutlichendes Verhalten hätten sie bei ihr nicht gesehen. Die von ihr angegebene Müdigkeit sei anlässlich der verschiedenen U ntersuchungen nicht aufgefallen. D iese Mü dig keit sei vielmehr im Sinne eines symbolischen Sich-Entziehens denn im Sinne einer effektiven somatisch fassbaren Müdigkeit/Erschöpfung zu interpre tieren . Sie gebe aber an, sehr gut und sehr viel schlafen zu müssen, wes halb – auch aufgrund der raschen Gewichtszunahme in den letzten Monaten
– die Diagnose einer at ypischen Dep ression mit Hypersomnie / Hyperpha gie
zu stellen sei. D ifferentialdiagnostisch sei
hier die Medikation zu erwähnen, welche mög li che rweise für diese Faktoren auch mit verantw ortlich se i ( Duloxetin 386nmol/l ) . Andere somatische Faktoren (Hypothyreose, Eisenmangel, Elektrolytstörungen oder eine wesentliche Leberpathologie) seien laborchemisch auszuschliessen (S.
35 f.) .
Abschliessend hielten die Experten fest, a us heutiger Sicht sei davon auszuge h en, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit September 2011 keine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mehr
erlangt habe . I n der zuletzt ausgeübten Tät igkeit als Mita rbeiterin in einem Restaurant sei sie seit mindes tens März 2012 als nicht arbeitsfähig zu erachten . Aktuell sei
sie nicht belast bar, sie werde rasch überfordert und reagiere dann mit einer Verstärkung des depressiven oder psy chosomatischen Beschwerdebildes . M edizinisch-theoretisch sei die Beschwerdeführerin in e iner körperlich leichten Tätigkeit zwei Mal zwei Stunden täglich arbeitsfähig, dabei besteh e eine verminderte Leistungsfähigkeit von etwa 20
% ( bezogen auf 100 %), sodass gesamthaft eine Restarbeitsfähig keit von 40
% vorliege . Diese Restarbeitsfähigkeit gelte ab dem Gutachtens datum (1. April 2014; S. 36). 4. 4.1
Das erwähnte A.___ - Gutachten, welches vom Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) gestützt (vgl. Urk. 7/39 S. 3) und von den Parteien anerkannt wird (vgl. Urk. 1 Ziff. 2 S. 3; Urk. 2 S. 1), legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, so dass grundsätz lich da rauf abgestellt werden kann. Einerseits äussert es sich umfassend, weshalb aus rheumatologischer Sicht keine beruflichen Einschränkungen bestehen – insbe son dere da an der Wirbelsäule oder an peripheren Gelenken funktionelle Ein schränkungen fehlen –, eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätig keit jedoch einer schweren körperlichen Tätigkeit vorzuziehen ist (vgl. Urk. 7/37 S. 20 ff.). Dr. E.___ nahm Stellung zu den Vorberichten – so konnte er die psy cho somatische beziehungsweise somatoforme Schmerzgenese aufgrund des früh eren Berichts von den Ärzten des Stadtspitals F.___ dank des Ausschlusses von Differentialdiagnosen als mögliche Ursache des Schmerzsyndroms unter mau ern ( Urk. 7/37 S. 21 f.) – und untersuchte die Beschwerdeführerin ausführ lich, insbesondere berücksichtigte er auch die von ihr geklagten Beschwerden ( Urk. 7/37 S. 15 ff.).
Andererseits äussert sich das Gutachten auch umfassend zu den psychischen Gesundheitsstörungen und deren Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Es basiert auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und erging in Kennt nis der medizinischen Vorakten (insbesondere setzte sich Dr. H.___ auch mit dem
medizinischen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ auseinander; Urk . 7/37 S. 31) . Weiter wurde berücksichtigt, dass es der Beschwerdeführerin im Aufbautraining Ende 2012/Anfang 2013 nicht gelang, das Arbeitspensum auf einem Niveau von 50 % zu stabilisieren (vgl. E. 3.3 hievor ). Dr. H.___ zeigte auf, dass es sich vorliegend um ein eigenständig es
Depres sion sgeschehen
handelt und von einem chronifizierten Krankheitsverlauf auszugehen ist (Urk. 7/37 S. 32). Insbesondere führte er in nachvollziehbarer Weise aus, dass d ie somatisch nicht erklärbaren M yalgien der Beschwerdeführerin in einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung im Sinne einer psychosomatischen Entwicklung zu sehen sind und die Beschwerdeführerin auf der einen Seite eine (Erschöpfungs-)Depression und auf der anderen Seite eine psychosomatische Symptomatik entwickelt hat und bei Überforderung mit e motionalen oder psy chosomatischen Beschwerden – Schmerzverstärkung oder Verstärkung des de pressiven Geschehens – reagiert (E. 3.4. 3
hievor ). Der Gutachter legte anhand der von ihm erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine gesund heitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die Expertise von Dr. H.___ beziehungsweise das Gutachten insgesamt entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.7
hievor ). 4.2
Es gilt jedoch zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stel lung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Ge richt – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahen den falls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizini schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E.
3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hin weisen). 5. 5.1
Das Bundesgericht hat eine mögliche invalidisierende Wirkung einer lege artis diagnostizierten leichten (ICD-10 F32.0) bzw. leichten bis mittelgradigen de pres siven Störung (ICD-10 F32.1) auch schon anerkannt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2014 vom 1 9. November 2014). Dennoch gelten leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis rechtsprechungsgemäss in der Regel als therapierbar (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_836/2014 vom 2 3. März 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt (BGE 127 V 294 E. 4c). Fehlt es aber an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E. 4.3.2 und 9C_902/2012 vom 1 7. Juli 2013 E. 4.1), kann daraus gefolgert werden, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidi sierenden Charakter aufweist.
5.2
Die Beschwerdeführerin
konsultiert ihre Hausärztin Dr. B.___ zweimal pro Monat
und geht einmal wöchentlich zu Dr. C.___
in psychotherap eutische Behand lung. Von Letzterem wird sie auch mit A ntidepressi v a ( Saroten / Duloxetin ) be handelt ( Urk. 7/37 S. 9 und S. 31; vgl. auch Urk. 7/11 S. 3). Obschon sie bei Dr. B.___ seit September 2009 und bei Dr. C.___ seit dem 24. September 2010 in Behand lung ist, kam es nur vorübergehend zu einer Verbesserung des Gesund heitszu standes. Ab 2012 hat sich der Gesundheitszustand wie der ver schlech tert. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass ein neuer Therapieansatz (beispielsweise psychosozi ale Massnahmen zur Linderung de r aktuellen Belas tungssituation; vgl. Urk. 7/37 S. 32) gewählt wurde oder eine Anpassung der Medikation erfolgte. Ebenso wenig hat ein Arztwechsel stattgefunden. Zudem begab sich die Beschwerdeführerin nie in stationäre Behandlung. Aufgrund des Gesagten, insbesondere der fehlenden Behandlung in einem teil stationären oder stationären Rahmen kann kaum von einer konsequenten Be handlung gesprochen werden, die letztlich infolge Resistenz der Krankheit als gescheitert betrachtet werden müsste. Folglich hat die Beschwerdeführerin noch nicht alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft, womit (noch) nicht aus gewiesen ist, dass d ie depressive Störung
b ehandlungs resistent wäre. Die psychische Beeinträchtigung im Sinne der mittelgradigen depressiven Störung weist somit keinen i nvalidisierenden Charakter auf.
5 .3
Die Angaben zum Tagesablauf der Beschwerdeführerin sind überdies dürftig. So kommt lediglich zum Vorschein, dass sie jeweils zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr aufsteht und den Haushalt vorwiegend mit Hilfe der ganzen Familie erle digt. Sie gab an, den ganzen Tag über müde zu sein und immer wieder einzu schlafen. Sie habe keine Lust zum Lesen, Radio und Musik hören oder Fernseh schauen . Ausserhalb der Familie pflege sie sehr spärlichen Kontakt – sie habe kein Interesse mehr, ihre Freundinnen zu treffen – und habe sich zurückgezo gen . Sie fahre aber noch Auto ( Urk. 7/37 S. 9 und S. 25 f.).
Gestützt auf diese Angaben ist nicht ersichtlich, inwiefern sie in ihrem Alltag aufgrund der diagnostizierten Depression beeinträchtigt be ziehungsweise ein geschränkt ist . Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – vier Kinder hat ( Urk. 7/37 S. 24 ) , womit diesbezüglich doch zumindest von einem nicht unwesentlichen Betreu ungsaufwand auszugehen und den zu bewältigen sie offenbar ohne Weiteres in der Lage ist . Weiter ist zwar nicht klar, wie oft sie mit dem Auto fährt und zu welchem Zweck sie dieses benutzt (zum Beispiel für den Ein kauf oder das Abholen der Kinder von der Schule) . Aufgrund des Umstandes , dass sie (noch ab und zu) Auto fährt , na ch Pakistan reist (vgl. E. 3.4.3
hie vor ) und keinen auffälligen Tagesablauf hat, erscheint eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit nicht als konsistent mit den ge schilderten geklagten Einschränkungen. Damit ist eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Einschränkung der Ar beitsfähigkeit jedoch nicht als über wiegend wahrscheinlich zu betrachten (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2 und BGE 141 V 281 E. 2.1.2 ). 5.4
Nach dem Gesagten und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin bleibt das psychische Leiden aufgrund der gestellten Diagnose ohne invaliden versicherungsrechtliche Relevanz und stellt keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden dar. 6. 6.1
Aus dem erwähnten A.___ -Gutachten erhellt, dass aufgrund multiple r Schmerz klagen ohne en tsprechende somatische Befunde unter anderem eine anhaltende somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert wurde, welche die Arbeitsfähig keit einschränkt. Mithin sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung zum Symptomenkomplex der somatoformen Störun gen be ziehungsweise den unklaren Beschwerden zu beurteilen, wonach ein in validi sierender Charakter nur unter spezifischen Voraussetzungen angenommen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 4.2.2). 6.2 6.2.1
F ür die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsscha dens bedarf es grund sätzlich einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines an erkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose ( BGE 130 V 396 E. 6). Somato forme Schmerzstörungen und ähnliche Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG füh rende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3). 6.2 .2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver si cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung.
Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweis ver fahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objek tivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenanspre chen den Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und
vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gelfall beachtliche Stand ardindikatoren . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – recht lich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre ti sieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswir kun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Stan dardindikatoren , welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert wer den können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 6.3 6.3.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist neben der atypischen Depression, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, und der vulnerablen (ak zen tuierte) Persönlichkeitszüge von einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung ausgeprägten Grades auszugehen. Eine erhebliche Ausprägung der di agnoserelevanten Befunde ist vorliegend nicht ersichtlich, da es sich bei den vulnerablen Persönlichkeitszügen um eine Z-Diagnose handelt, welche nic ht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fällt und daher aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht ohne Belang ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_663/2010 vom 15. November
2010 E. 5.2.4 mit weiteren Hin weisen).
A us invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ebenfalls irrelevant ist aus bereits dargelegten Gründen die diagnostizierte Depression ( vgl. E. 5
hie vor ). Damit reduzieren sich die massgebenden Befunde auf die Schmerz klagen. 6.3.2 Unter dem Titel „aktuelle Behandlungen“ ist dem Gutachten zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin zweimal pro Monat zu ihrer Hausärztin Dr. B.___ und einmal pro Woche zum Psychiater Dr. C.___ geht. Eine Physiotherapie be sucht sie zurzeit nicht. Zudem nimmt sie Medikamente ein ( Sa rot en und Dulo xetin ; Urk. 7/37 S. 31 ). Obschon die Beschwerdeführerin bereits mehrere Jahre in psychotherapeutischer Behandlung ist (bei Dr. C.___ seit dem 24. Septem ber 2010 ; vgl. E. 3.2
hievor ) , kam es nicht zu einer Verbesse rung . Bezüglich einer entsprechend intensiven Therapie kann dem Gutachten
sodann nichts entnommen werden. Dr. H.___ wies sogar darauf hin, dass die Behand lungen gegebenenfalls angepasst werden sollten (vgl. Urk. 7/37 S. 31). Ebenso empfahlen die Experten eine Intensivierung der ambulanten psy chiatrischen Behandlung, allenfalls auch eine intensive stationäre psychosoma ti sche Rehabi li tation (S.
36 f.). Von gezielten medizinischen Behandlungen, wel che das Leiden als resistent ausweisen könnten, kann d emnach nicht gespro chen werden.
Hinsichtlich beruflicher Eingliederungsbemühungen kann den Akten entnom men werden, dass es der Beschwerdeführerin – bei anfänglicher Motivation, mitzuwirken (vgl. Urk. 7/27 S. 2) – bis Ende der Integrationsmassnahme per 2 4. Mai 2013 nicht gelang, ihr Arbeitspensum auf einem Niveau von 50
% zu stabilisieren. Einerseits war sie durch körperliche Schmerzen, andererseits durch die private Schuldensituation belastet. Eine Steigerung von vier Stunden war nicht möglich. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass die grösste Schwierigkeit die massiven Geldsorgen und Schulden der Familie seien. Die In te gration in den ersten Arbeitsmarkt erschien gemäss den zuständigen Personen der D.___ zum damaligen Zeitpunkt aufgrund gesundheitlicher Defizite und persönliche r Schwierigkeiten nur schwer umsetzbar (Absenzen insgesamt 23 Tage , davon fünf Tage Ferien ; Urk. 7/27; vgl. auch Urk. 7/37 S.
6).
Damit fasste die Eingli ederungsresiste nz massgeblich auf psychsozialen Faktoren, wes halb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 6.3.3
Bei der Beurteilung der Komorbidität ist eine Gesamtbetrachtung der Wech sel wirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen beglei ten den
krankheitswertigen Störungen vorzunehmen. Neben der somatoformen Schmerz störung leidet die Beschwerdeführerin an keinen weiteren Erkrankun gen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit .
Z war besteht eine psychiatrische Komor bidi tät, jedoch ist die Depression vorliegend ohne invalidenversiche rungs recht liche Relevanz und stellt keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar . Von einer Komorbidität ist bei die se r Sachlage nicht auszugehen. 6.3.4
Was die persönlichen und sozialen Ressourcen der Beschwerdeführerin betrifft, ist zu erwähnen, dass sie aus Pakistan stammt. Ihre Eltern leben noch immer dort. Z ur Familie (inklusive Geschwister) pflegt sie gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr. 1997 ist sie in die Schweiz eingereist und hat hier ihren
eb enfalls aus Pakistan stammenden
Ehemann
kennengelernt. 1999 erfolgte die
H eirat. Das Verhältnis zu ihrem Ehemann ist gut – sie bezeichnet ihn gar als herzensguter Mensch (vgl. E. 3.4. 3
hievor ). Mit ihrem Ehemann und den vier Kindern (drei Knaben und ein Mädchen) wohnt sie in J.___ in einer vier einhalb Zimmer Wohnung. Die Familie lebt vom Einkommen des Eheman nes, welcher (nun) als Taxichauffeur arbeitet ( Urk. 7/37 S. 7). Die Beschwerde füh rerin hat die Primar- und Sekundarschule sowie das College absolviert. Zu dem verfügt sie über einen Bachelorabschluss in Biologie. 1994 bis 1996 war sie als Primarlehrerin in Pakistan tätig. Von 2003 bis 2010 war sie unter anderem als Mitarbeiterin bei einem Catering tätig, bewirtschaftete daneben zusammen mit ihrem Ehemann einen Lebensmittelladen und arbeitete später als Mitarbei ter in/ Allrounderin in einem Restaurant, welches sie gemeinsam mit ihrem Ehe mann führte ( Urk. 7/37 S. 8). Die Beschwerdeführerin verfügt demgemäss über verschiedene Ressourcen. So lebt sie in intakten Familienverhältnissen mit einem wohlwollenden Ehemann, welcher gar eigene Probleme nicht mit ihr teilt, um sie nicht zu belasten (Urk.
7/37 S. 26). Sodann bestehen erhebliche intellektuelle Ressourcen, absol vierte die Beschwerdeführerin doch eine anspruchsvollere Ausbildung und stu dierte an der Universität. Ihre in der psychiatrischen Untersuchung fest ge stellte Leistungsorientiertheit bewies sie nicht zuletzt durch das Führen eines Restau rants zusammen mit ihrem Ehemann. Somit sind bei der Beschwerdeführerin erhebliche persönliche und soziale Ressour cen erkennbar, welche durch ihre psychischen Probleme nicht in Frage gestellt werden. 6.3.5
Bezüglich des sozialen Kontexts ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin über ein funktionierendes Familienleben verfügt, jedenfalls ist den Akten nichts anderes zu en tnehmen. I nsbesondere verfügt sie über eine gute Beziehung zu ihrem Ehemann (und den Kindern; vgl. E. 3.4. 3
hievor ) – der Haushalt funktio niert ebenfalls. 6.3. 6 Hinsichtlich der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ergibt sich , dass die Beschwerdeführerin kein besonderes Aktivitätsniveau aufweist und eher zurückgezogen lebt ( Urk. 7/37 S. 9 ) . D eswegen kann jedoch (noch) nicht von einem sozialen Rück zug in allen Belangen des Lebens gesprochen werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin auf die Hilfe der Familie angewiesen ist, ist doch ausgewiesen , dass sie die Kinderbetreuung und Haus haltsführung so wahrnehmen kann, wie dies mit Kindern im entsprechenden Alter zu erwarten ist – etwas anders ist den Akten jedenfalls aufgrund der Beschreibung der Gestaltung des Alltags nicht zu entnehmen. 6.3.7
In Bezug auf den Leidensdruck ist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen zu berücksichtigen, was ein massgebender Indikator für den tatsächli chen Leidensdruck darstellt (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Die Beschwerdefü hrerin geht zwar in Behandlung (Gesprächstherapie). Diese Therapie beziehungsweise Behandlungsmethode ist jedoch – angesichts de s
Umstandes , dass sich die Beschwerdeführerin bis anhin nie einer intensive n
Schmerztherapie
unterzogen hat (obschon bezüglic h Gesundheitsverbesserung kein Fortschritt auszu machen war) –
als ungenügend zu qualifizieren. Ein anderer Ansatz wurde we der ge wählt noch in Betracht gezogen , was gegen einen b esonderen Leidens druck spricht . 6.4
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht in ausge prägtem Umfang gegeben sind . Insgesamt ist daher
nicht von die Arbeits fähig keit einschränkenden Auswirkungen der Schmerzproblematik aus zu gehen .
Damit ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, welche nicht etwa am Schmerz geschehen zweifelte, sondern – nach der überholten bisherigen Praxis – zum Ergebnis kam, dass die vorliegende Pathologie invalidenversicherungs rechtlich nicht zu einer Leistungspflicht führt. 7.
Zusammenfassend – und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – bleibt das psychische Leiden ohne inva liden versi cherungsrechtliche Relevanz und stellt keinen invalidisierenden Gesund heits schaden dar.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser