Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1957, meldete sich am 2. Juli 2013 (Ein gangs datum) unter Hinweis auf einen Erschöpfungszustand und eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/13) . Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das psychiatri sche Gutachten von lic . phil. Y.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , vom 1 1. September 2014 ein ( Urk. 7/55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 7. Okto ber 2014, Urk. 7/59; Einwand vom 2 5. November 2014, Urk. 7/60; er gänzende Einwandbegründung vom 6. Januar 2015, Urk. 7/63) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Januar 2015 das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 2. Februar 2015 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die ” Angelegenheit sei zur erneuten Rentenberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen ” . Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese weitergehende medizinische Abklärungen in Auftrag gebe. Mit Be schwerdeantwort vom 2 0. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-67), was der Beschwerdeführerin am 2 5. März
2015 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür ( Urk. 2 und Urk. 6), dass auf das psychiatri sche Gutachten abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin leide demnach unter einer leichten depressiven Episode, welche die Arbeitsfähigkeit ein schränke . Gemäs s Rechtsprechung fehle es dieser allerdings an der erforderli chen Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer , um als invalidisierend zu gel ten. Somit bestehe kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden .
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in der Beschwerde ( Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass gestützt auf das Gutachten und den Bericht von Dr. med.
A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von einem dauerhaften Leiden auszugehen sei. Die im Gutachten attestierte leichte depressive Episode lasse sich sodann auch nicht mi t der attestierten Arbeitsun fähigkeit vereinbaren. Es sei von den von Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfä hig keiten auszugehen , da selbst der Regionale Ärztliche Dienst bestätige, dass die bisherigen Arbeitsunfähigkeits-Zeiten als plausibel anzunehmen seien. 2.
2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen). 2.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unab dingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiese nermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stär ker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheits wert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Fak to ren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedi zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im We sentlichen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokultu rellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen auf gehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hin weisen). 2.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in de r angefochtenen Verfügung vom 12. Janu ar 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das psychiatris che Gutachten von lic . phil. Y.___ und Dr. Z.___ vom 11. September 2014 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin relevanten psychiatrischen Berichte zu sam mengefasst (Urk. 7/55 S. 3f.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwä gungen aber darauf Bezug genommen . 3.2
Die Beschwerdeführerin wurde von den Gutachtern am 2 5. Juli ( lic . phil. Y.___ ) und am 1 1. September 2014 ( Dr. Z.___ ) untersucht. Diese hielten eine leichte de pressive Episode (ICD-10 F32.0) und Störungen durch Alkohol, Abhängig keits syndrom , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit fest ( Urk. 7/55 S. 9).
Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine 57-jährige Frau, die über sehr lange Jahre hinweg alkoholabhängig gewesen sei. Vor über zehn Jahren habe sie einen Entzug durchgeführt und sei dann bis im August 2012 trocken ge wesen. Sie sei dekompensiert und habe eine mittelschwere depressive Episode entwickelt. Gegenwärtig trinke sie keinen Alkohol mehr. Auch die depressive Störung habe sich verbessert, es seien heute nur noch Anzeichen für eine leicht e depressive Episode erkennbar ( Urk. 7/55 S. 10 f.).
In der angestammten Tätigkeit als Betreuerin von behinderten Menschen sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig. Sie sei den Belastungen in der Arbeit mit behinderten Menschen aktuell nicht gewachsen ( Urk. 7/55 S. 9).
In einer angepassten Tätigkeit, wie beispielsweise der Arbeit mit kleinen Kin dern im Hort, sei sie aus psychiatrischer Sicht zu etwa 50 % arbeitsfähig. Sie habe am 1. August 2014 eine solche Anstellung angetreten. Sie hätten ihr ab geraten, sofort ihr Pensum zu erhöhen. Es müsse sich zeigen, ob sie an der angetreten Arbeitsstelle ihre Arbeitsleistung erbringen könne. Im Gespräch vom 1 1. September 2014 , drei Wochen nach Arbeitsbeginn, beschreibe sie erneut Zeichen einer Überforderung. Ob sie die Stelle als Hortleiterin weiterführen könne, wolle sie Anfang Oktober (Herbstferien) entscheiden. Eine Stelle zu 50 % als Hortmitarbeiterin (ohne Leitungsfunktion) scheine realistischer ( Urk. 7/55 S . 10). 4. 4.1
Das psychiatrische Gutachten vom 1 1. September 2014 erfüllt sämtliche recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent s chei dungsgrundlagen (vgl. E.
2.5 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchun gen durch die Gutachte r und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7/55 S.
3 f.) abgegeben und würdigt die vorhan denen Arztberichte sorg fältig. Es be rücksic htigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizi nischen Zu sammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.
Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gut achten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführun gen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeits leistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver einbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E.
3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
4.2.1
Depressive „Episoden“ sind definitionsgemäss vorübergehender Natur und ha ben deshalb, zumindest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, gemäss der bun desgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung. Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven „Störung“ ist nach der Rechtsprechung nicht schlechthin auszuschliessen. Deren Annahme bedingt indessen jedenfalls, dass es sich dabei um ein selbständiges, von einem allfälli gen psychogenen Schmerzsyndrom und/oder allfälligen psychosozialen Belas tungs fak toren losgelöstes depressives Leiden handelt (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_654/2014 vom 6. März 2015 E. 4.4.1, 9C_689/2014 vom 1 9. Januar 2015 E.
2.3 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E.
5.2 mit Hinweisen; vgl. E.
4.2.1). Überdies ist erforderlich, dass eine konsequente Depressions the rapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April
2014 E.
4.2 und 9C_454/201 3 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1). 4.2.2
Im Gutachten wurde eine leichte depressive Episode diagnostiziert (E.
3.2). I m Austrittsbericht der B.___ vom 5. Oktober 2012 hielten die behandelnden Ärzte eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom fest (Urk. 7/19 S.
7 ff.) . Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, notierte in ihrem von der Be schwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 5. Februar 2014, dass die Be schwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht unter einem Status nach schwerer depressiver Episode, gegenwärtig mittel schwe r (ICD-10 F32.1) leide, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte ( Urk. 7/36 S. 1).
Es
bestehen erhebliche An haltspunkte dafür, dass das aktuelle Leiden der Be schwerdeführerin zu einem wesentlichen Teil durch äussere Umstände
bedingt und zu einem grossen Teil auch dadurch erklärbar ist.
Der von den Gutachtern erhobenen Suchtanamnese ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 entschlossen habe, mit dem Alkoholtrinken aufzuhören. Im Jahre 2012 sei ein Rückfall erfolgt. Sie habe am Arbeitsplatz unter sehr grossem Stress gelitten, der Tod ihres Ex-Partners habe sie sehr mitgenommen und ihre erste Tochter habe unerwartet ein Kind bekommen. Nach der Eröffnung des Testaments ihres Ex-Partners sei sie am 8. August 2012 dekompensiert . Vom 30.
August bis 21. September 2012 sei die Beschwerdeführerin in der B.___ hospitalisiert gewesen. Seither konsumiere sie keinen Alkohol mehr, befinde sich aber immer noch bei Dr. A.___ in psychiatrischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es ihr gegenwärtig psychisch nicht so schlecht gehe, sie je doch wisse, dass sie unter Belastungen am Arbeitsplatz oder im Privatleben schnell verunsichert werde und die Gefahr bestehe, dass sie wieder vermehrt de pressiv sei ( Urk. 7/55 S.
8).
Damit ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die psychoso zialen Faktoren das Beschwerde bild , wenn nicht alleine bedingen , so zumindest
erheblich mitbe stimmen (E. 2.4) . 4.2.3
Die Beschwerdeführerin wurde in der B.___
vom 3 0. August
bis zum 2 1. September 2012 stationär behandelt. Ein weiterer stati onärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik erfolgte - soweit aus den Ak ten er sichtlich - nicht. Ab dem 2 4. Juni 2013, so mit erst rund neun Monate nach Austritt aus der B.___ , nahm die Beschwerdeführerin die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. A.___
auf , zuvor wurde sie von ihrer Hausärzti n betreut ( Urk. 7/36). Die Behandlung bei Dr. A.___ er folg t durch regelmässige psychiatrisch- psychotherapeutischen Gespräche und au f ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin mit Cipralex (10 mg, 0.5tbl/d).
Dr. A.___ empfahl eine Optimierung der psychopharmakolo gischen Therapie und die Erhöhung der Frequenz der psychotherapeutischen Sitzungen ( Urk. 7/36 S. 2).
Damit ist keine genügend konsequente Therapie erfolgt, die die depressive Epi sode als resistent ausweisen würde.
4.2.4
Hinzu kommt, dass die im psychiatrischen Gutachten erhobenen Befunde alle samt unauffällig waren : Die Gutachter berichteten, die Beschwerdeführerin sei wach, allseits orientier t und psychomotorisch ruhig. Sie wirk t e affektiv unauf fällig, sei gut spürbar und es bestehe ein sehr guter Rapport zu den Unter suchern. Sichtbare Zeichen für eine schwerere Depression könnten jedoch nicht festgestellt w erden. Die Aufmerk sam keit, die Konzentration und das Gedächtnis seien klinisch nicht beeinträch tigt. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein sehr gutes Gedächtnis (vor allem auch für Daten), speziell auch für Begeben heiten, die schon sehr lange zurück lägen. Eine schwere Psychopathologie wie formale Denkstörungen, Sinnestäu schungen, eine Ich-Störung, Ängste oder Zwänge könnten gegenwärtig nicht festgestellt werden ( Urk. 7/55 S. 9). 4.2.5
Die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern weisen darüber hinaus auf Ressourcen hin , welche es ihr ermöglichen sollten, die psychischen Einschränkungen zu überwinden: Den Gutachter n gegenüber führte sie aus, sie führe eine langjährige Beziehung, welche sehr gut sei und in welcher sie wäh rend der Krankheit gute Unterstützung erfahre ( Urk. 7/55 S. 7). Sie arbeite
in einem 50%-Pensum im Hort und sei daneben noch im Haushalt tätig ( Urk. 7/55 S.
9). Sie selbst berichtete entsprechend auch, dass es ihr psychisch nicht so schlecht gehe. Sie schaue gegenwärtig recht optimistisch in die Zukunft und hoffe, dass ihr die neue Stelle gefalle und sie den Belastungen gewachsen sei ( Urk. 7/55 S. 8). 4 .3
Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung, dass eine depressive Episode ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nicht invalidisierend ist, psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild zumindest in sehr hohem Masse mit bestimmen, die psychiatrische Behandlung nicht ausreichend konsequent
ist, die
Befunde unauffällig sind und d i e Beschwerdeführerin auch über gute Ressour cen verfügt, davon auszugehen, dass kein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden vorliegt und ihr die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-prak tisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mutbar ist (vgl. E. 2.3) .
Aus somatischen Gründen wurde ausweislich der Akten nie eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert .
Entsprechendes wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.
Damit liegt kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, weshalb sich
die angefochtene Verfügung als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist . 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf
Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1957, meldete sich am 2. Juli 2013 (Ein gangs datum) unter Hinweis auf einen Erschöpfungszustand und eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/13) . Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das psychiatri sche Gutachten von lic . phil. Y.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , vom 1 1. September 2014 ein ( Urk. 7/55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 7. Okto ber 2014, Urk. 7/59; Einwand vom 2 5. November 2014, Urk. 7/60; er gänzende Einwandbegründung vom 6. Januar 2015, Urk. 7/63) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Januar 2015 das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2).
E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 1 2. Februar 2015 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die ” Angelegenheit sei zur erneuten Rentenberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen ” . Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese weitergehende medizinische Abklärungen in Auftrag gebe. Mit Be schwerdeantwort vom 2 0. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk.
E. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.3 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E.
5.2 mit Hinweisen; vgl. E.
4.2.1). Überdies ist erforderlich, dass eine konsequente Depressions the rapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April
2014 E.
4.2 und 9C_454/201 3 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1). 4.2.2
Im Gutachten wurde eine leichte depressive Episode diagnostiziert (E.
3.2). I m Austrittsbericht der B.___ vom 5. Oktober 2012 hielten die behandelnden Ärzte eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom fest (Urk. 7/19 S.
7 ff.) . Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, notierte in ihrem von der Be schwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 5. Februar 2014, dass die Be schwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht unter einem Status nach schwerer depressiver Episode, gegenwärtig mittel schwe r (ICD-10 F32.1) leide, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte ( Urk. 7/36 S. 1).
Es
bestehen erhebliche An haltspunkte dafür, dass das aktuelle Leiden der Be schwerdeführerin zu einem wesentlichen Teil durch äussere Umstände
bedingt und zu einem grossen Teil auch dadurch erklärbar ist.
Der von den Gutachtern erhobenen Suchtanamnese ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 entschlossen habe, mit dem Alkoholtrinken aufzuhören. Im Jahre 2012 sei ein Rückfall erfolgt. Sie habe am Arbeitsplatz unter sehr grossem Stress gelitten, der Tod ihres Ex-Partners habe sie sehr mitgenommen und ihre erste Tochter habe unerwartet ein Kind bekommen. Nach der Eröffnung des Testaments ihres Ex-Partners sei sie am 8. August 2012 dekompensiert . Vom 30.
August bis 21. September 2012 sei die Beschwerdeführerin in der B.___ hospitalisiert gewesen. Seither konsumiere sie keinen Alkohol mehr, befinde sich aber immer noch bei Dr. A.___ in psychiatrischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es ihr gegenwärtig psychisch nicht so schlecht gehe, sie je doch wisse, dass sie unter Belastungen am Arbeitsplatz oder im Privatleben schnell verunsichert werde und die Gefahr bestehe, dass sie wieder vermehrt de pressiv sei ( Urk. 7/55 S.
8).
Damit ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die psychoso zialen Faktoren das Beschwerde bild , wenn nicht alleine bedingen , so zumindest
erheblich mitbe stimmen (E. 2.4) . 4.2.3
Die Beschwerdeführerin wurde in der B.___
vom 3 0. August
bis zum 2 1. September 2012 stationär behandelt. Ein weiterer stati onärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik erfolgte - soweit aus den Ak ten er sichtlich - nicht. Ab dem 2 4. Juni 2013, so mit erst rund neun Monate nach Austritt aus der B.___ , nahm die Beschwerdeführerin die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. A.___
auf , zuvor wurde sie von ihrer Hausärzti n betreut ( Urk. 7/36). Die Behandlung bei Dr. A.___ er folg t durch regelmässige psychiatrisch- psychotherapeutischen Gespräche und au f ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin mit Cipralex (10 mg, 0.5tbl/d).
Dr. A.___ empfahl eine Optimierung der psychopharmakolo gischen Therapie und die Erhöhung der Frequenz der psychotherapeutischen Sitzungen ( Urk. 7/36 S. 2).
Damit ist keine genügend konsequente Therapie erfolgt, die die depressive Epi sode als resistent ausweisen würde.
4.2.4
Hinzu kommt, dass die im psychiatrischen Gutachten erhobenen Befunde alle samt unauffällig waren : Die Gutachter berichteten, die Beschwerdeführerin sei wach, allseits orientier t und psychomotorisch ruhig. Sie wirk t e affektiv unauf fällig, sei gut spürbar und es bestehe ein sehr guter Rapport zu den Unter suchern. Sichtbare Zeichen für eine schwerere Depression könnten jedoch nicht festgestellt w erden. Die Aufmerk sam keit, die Konzentration und das Gedächtnis seien klinisch nicht beeinträch tigt. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein sehr gutes Gedächtnis (vor allem auch für Daten), speziell auch für Begeben heiten, die schon sehr lange zurück lägen. Eine schwere Psychopathologie wie formale Denkstörungen, Sinnestäu schungen, eine Ich-Störung, Ängste oder Zwänge könnten gegenwärtig nicht festgestellt werden ( Urk. 7/55 S. 9). 4.2.5
Die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern weisen darüber hinaus auf Ressourcen hin , welche es ihr ermöglichen sollten, die psychischen Einschränkungen zu überwinden: Den Gutachter n gegenüber führte sie aus, sie führe eine langjährige Beziehung, welche sehr gut sei und in welcher sie wäh rend der Krankheit gute Unterstützung erfahre ( Urk. 7/55 S. 7). Sie arbeite
in einem 50%-Pensum im Hort und sei daneben noch im Haushalt tätig ( Urk. 7/55 S.
9). Sie selbst berichtete entsprechend auch, dass es ihr psychisch nicht so schlecht gehe. Sie schaue gegenwärtig recht optimistisch in die Zukunft und hoffe, dass ihr die neue Stelle gefalle und sie den Belastungen gewachsen sei ( Urk. 7/55 S. 8). 4 .3
Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung, dass eine depressive Episode ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nicht invalidisierend ist, psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild zumindest in sehr hohem Masse mit bestimmen, die psychiatrische Behandlung nicht ausreichend konsequent
ist, die
Befunde unauffällig sind und d i e Beschwerdeführerin auch über gute Ressour cen verfügt, davon auszugehen, dass kein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden vorliegt und ihr die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-prak tisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mutbar ist (vgl. E. 2.3) .
Aus somatischen Gründen wurde ausweislich der Akten nie eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert .
Entsprechendes wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.
Damit liegt kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, weshalb sich
die angefochtene Verfügung als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist . 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf
Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
E. 2.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 2.5 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchun gen durch die Gutachte r und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7/55 S.
3 f.) abgegeben und würdigt die vorhan denen Arztberichte sorg fältig. Es be rücksic htigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizi nischen Zu sammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.
Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gut achten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführun gen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeits leistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver einbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E.
3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
4.2.1
Depressive „Episoden“ sind definitionsgemäss vorübergehender Natur und ha ben deshalb, zumindest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, gemäss der bun desgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung. Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven „Störung“ ist nach der Rechtsprechung nicht schlechthin auszuschliessen. Deren Annahme bedingt indessen jedenfalls, dass es sich dabei um ein selbständiges, von einem allfälli gen psychogenen Schmerzsyndrom und/oder allfälligen psychosozialen Belas tungs fak toren losgelöstes depressives Leiden handelt (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_654/2014 vom 6. März 2015 E. 4.4.1, 9C_689/2014 vom 1 9. Januar 2015 E.
E. 6 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unab dingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiese nermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stär ker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheits wert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Fak to ren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedi zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im We sentlichen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokultu rellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen auf gehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hin weisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00200 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
2. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1957, meldete sich am 2. Juli 2013 (Ein gangs datum) unter Hinweis auf einen Erschöpfungszustand und eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/13) . Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das psychiatri sche Gutachten von lic . phil. Y.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , vom 1 1. September 2014 ein ( Urk. 7/55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 7. Okto ber 2014, Urk. 7/59; Einwand vom 2 5. November 2014, Urk. 7/60; er gänzende Einwandbegründung vom 6. Januar 2015, Urk. 7/63) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Januar 2015 das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 2. Februar 2015 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die ” Angelegenheit sei zur erneuten Rentenberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen ” . Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese weitergehende medizinische Abklärungen in Auftrag gebe. Mit Be schwerdeantwort vom 2 0. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-67), was der Beschwerdeführerin am 2 5. März
2015 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür ( Urk. 2 und Urk. 6), dass auf das psychiatri sche Gutachten abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin leide demnach unter einer leichten depressiven Episode, welche die Arbeitsfähigkeit ein schränke . Gemäs s Rechtsprechung fehle es dieser allerdings an der erforderli chen Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer , um als invalidisierend zu gel ten. Somit bestehe kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heitsschaden .
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in der Beschwerde ( Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass gestützt auf das Gutachten und den Bericht von Dr. med.
A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von einem dauerhaften Leiden auszugehen sei. Die im Gutachten attestierte leichte depressive Episode lasse sich sodann auch nicht mi t der attestierten Arbeitsun fähigkeit vereinbaren. Es sei von den von Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfä hig keiten auszugehen , da selbst der Regionale Ärztliche Dienst bestätige, dass die bisherigen Arbeitsunfähigkeits-Zeiten als plausibel anzunehmen seien. 2.
2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen). 2.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unab dingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiese nermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stär ker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheits wert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Fak to ren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedi zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im We sentlichen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokultu rellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen auf gehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hin weisen). 2.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in de r angefochtenen Verfügung vom 12. Janu ar 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das psychiatris che Gutachten von lic . phil. Y.___ und Dr. Z.___ vom 11. September 2014 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin relevanten psychiatrischen Berichte zu sam mengefasst (Urk. 7/55 S. 3f.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwä gungen aber darauf Bezug genommen . 3.2
Die Beschwerdeführerin wurde von den Gutachtern am 2 5. Juli ( lic . phil. Y.___ ) und am 1 1. September 2014 ( Dr. Z.___ ) untersucht. Diese hielten eine leichte de pressive Episode (ICD-10 F32.0) und Störungen durch Alkohol, Abhängig keits syndrom , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit fest ( Urk. 7/55 S. 9).
Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine 57-jährige Frau, die über sehr lange Jahre hinweg alkoholabhängig gewesen sei. Vor über zehn Jahren habe sie einen Entzug durchgeführt und sei dann bis im August 2012 trocken ge wesen. Sie sei dekompensiert und habe eine mittelschwere depressive Episode entwickelt. Gegenwärtig trinke sie keinen Alkohol mehr. Auch die depressive Störung habe sich verbessert, es seien heute nur noch Anzeichen für eine leicht e depressive Episode erkennbar ( Urk. 7/55 S. 10 f.).
In der angestammten Tätigkeit als Betreuerin von behinderten Menschen sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig. Sie sei den Belastungen in der Arbeit mit behinderten Menschen aktuell nicht gewachsen ( Urk. 7/55 S. 9).
In einer angepassten Tätigkeit, wie beispielsweise der Arbeit mit kleinen Kin dern im Hort, sei sie aus psychiatrischer Sicht zu etwa 50 % arbeitsfähig. Sie habe am 1. August 2014 eine solche Anstellung angetreten. Sie hätten ihr ab geraten, sofort ihr Pensum zu erhöhen. Es müsse sich zeigen, ob sie an der angetreten Arbeitsstelle ihre Arbeitsleistung erbringen könne. Im Gespräch vom 1 1. September 2014 , drei Wochen nach Arbeitsbeginn, beschreibe sie erneut Zeichen einer Überforderung. Ob sie die Stelle als Hortleiterin weiterführen könne, wolle sie Anfang Oktober (Herbstferien) entscheiden. Eine Stelle zu 50 % als Hortmitarbeiterin (ohne Leitungsfunktion) scheine realistischer ( Urk. 7/55 S . 10). 4. 4.1
Das psychiatrische Gutachten vom 1 1. September 2014 erfüllt sämtliche recht sprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent s chei dungsgrundlagen (vgl. E.
2.5 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchun gen durch die Gutachte r und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 7/55 S.
3 f.) abgegeben und würdigt die vorhan denen Arztberichte sorg fältig. Es be rücksic htigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizi nischen Zu sammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.
Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gut achten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführun gen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeits leistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver einbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E.
3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2
4.2.1
Depressive „Episoden“ sind definitionsgemäss vorübergehender Natur und ha ben deshalb, zumindest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, gemäss der bun desgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung. Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven „Störung“ ist nach der Rechtsprechung nicht schlechthin auszuschliessen. Deren Annahme bedingt indessen jedenfalls, dass es sich dabei um ein selbständiges, von einem allfälli gen psychogenen Schmerzsyndrom und/oder allfälligen psychosozialen Belas tungs fak toren losgelöstes depressives Leiden handelt (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_654/2014 vom 6. März 2015 E. 4.4.1, 9C_689/2014 vom 1 9. Januar 2015 E.
2.3 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E.
5.2 mit Hinweisen; vgl. E.
4.2.1). Überdies ist erforderlich, dass eine konsequente Depressions the rapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April
2014 E.
4.2 und 9C_454/201 3 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1). 4.2.2
Im Gutachten wurde eine leichte depressive Episode diagnostiziert (E.
3.2). I m Austrittsbericht der B.___ vom 5. Oktober 2012 hielten die behandelnden Ärzte eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom fest (Urk. 7/19 S.
7 ff.) . Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, notierte in ihrem von der Be schwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 5. Februar 2014, dass die Be schwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht unter einem Status nach schwerer depressiver Episode, gegenwärtig mittel schwe r (ICD-10 F32.1) leide, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte ( Urk. 7/36 S. 1).
Es
bestehen erhebliche An haltspunkte dafür, dass das aktuelle Leiden der Be schwerdeführerin zu einem wesentlichen Teil durch äussere Umstände
bedingt und zu einem grossen Teil auch dadurch erklärbar ist.
Der von den Gutachtern erhobenen Suchtanamnese ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 entschlossen habe, mit dem Alkoholtrinken aufzuhören. Im Jahre 2012 sei ein Rückfall erfolgt. Sie habe am Arbeitsplatz unter sehr grossem Stress gelitten, der Tod ihres Ex-Partners habe sie sehr mitgenommen und ihre erste Tochter habe unerwartet ein Kind bekommen. Nach der Eröffnung des Testaments ihres Ex-Partners sei sie am 8. August 2012 dekompensiert . Vom 30.
August bis 21. September 2012 sei die Beschwerdeführerin in der B.___ hospitalisiert gewesen. Seither konsumiere sie keinen Alkohol mehr, befinde sich aber immer noch bei Dr. A.___ in psychiatrischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es ihr gegenwärtig psychisch nicht so schlecht gehe, sie je doch wisse, dass sie unter Belastungen am Arbeitsplatz oder im Privatleben schnell verunsichert werde und die Gefahr bestehe, dass sie wieder vermehrt de pressiv sei ( Urk. 7/55 S.
8).
Damit ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die psychoso zialen Faktoren das Beschwerde bild , wenn nicht alleine bedingen , so zumindest
erheblich mitbe stimmen (E. 2.4) . 4.2.3
Die Beschwerdeführerin wurde in der B.___
vom 3 0. August
bis zum 2 1. September 2012 stationär behandelt. Ein weiterer stati onärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik erfolgte - soweit aus den Ak ten er sichtlich - nicht. Ab dem 2 4. Juni 2013, so mit erst rund neun Monate nach Austritt aus der B.___ , nahm die Beschwerdeführerin die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. A.___
auf , zuvor wurde sie von ihrer Hausärzti n betreut ( Urk. 7/36). Die Behandlung bei Dr. A.___ er folg t durch regelmässige psychiatrisch- psychotherapeutischen Gespräche und au f ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin mit Cipralex (10 mg, 0.5tbl/d).
Dr. A.___ empfahl eine Optimierung der psychopharmakolo gischen Therapie und die Erhöhung der Frequenz der psychotherapeutischen Sitzungen ( Urk. 7/36 S. 2).
Damit ist keine genügend konsequente Therapie erfolgt, die die depressive Epi sode als resistent ausweisen würde.
4.2.4
Hinzu kommt, dass die im psychiatrischen Gutachten erhobenen Befunde alle samt unauffällig waren : Die Gutachter berichteten, die Beschwerdeführerin sei wach, allseits orientier t und psychomotorisch ruhig. Sie wirk t e affektiv unauf fällig, sei gut spürbar und es bestehe ein sehr guter Rapport zu den Unter suchern. Sichtbare Zeichen für eine schwerere Depression könnten jedoch nicht festgestellt w erden. Die Aufmerk sam keit, die Konzentration und das Gedächtnis seien klinisch nicht beeinträch tigt. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein sehr gutes Gedächtnis (vor allem auch für Daten), speziell auch für Begeben heiten, die schon sehr lange zurück lägen. Eine schwere Psychopathologie wie formale Denkstörungen, Sinnestäu schungen, eine Ich-Störung, Ängste oder Zwänge könnten gegenwärtig nicht festgestellt werden ( Urk. 7/55 S. 9). 4.2.5
Die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern weisen darüber hinaus auf Ressourcen hin , welche es ihr ermöglichen sollten, die psychischen Einschränkungen zu überwinden: Den Gutachter n gegenüber führte sie aus, sie führe eine langjährige Beziehung, welche sehr gut sei und in welcher sie wäh rend der Krankheit gute Unterstützung erfahre ( Urk. 7/55 S. 7). Sie arbeite
in einem 50%-Pensum im Hort und sei daneben noch im Haushalt tätig ( Urk. 7/55 S.
9). Sie selbst berichtete entsprechend auch, dass es ihr psychisch nicht so schlecht gehe. Sie schaue gegenwärtig recht optimistisch in die Zukunft und hoffe, dass ihr die neue Stelle gefalle und sie den Belastungen gewachsen sei ( Urk. 7/55 S. 8). 4 .3
Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung, dass eine depressive Episode ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nicht invalidisierend ist, psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild zumindest in sehr hohem Masse mit bestimmen, die psychiatrische Behandlung nicht ausreichend konsequent
ist, die
Befunde unauffällig sind und d i e Beschwerdeführerin auch über gute Ressour cen verfügt, davon auszugehen, dass kein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden vorliegt und ihr die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-prak tisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mutbar ist (vgl. E. 2.3) .
Aus somatischen Gründen wurde ausweislich der Akten nie eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert .
Entsprechendes wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.
Damit liegt kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, weshalb sich
die angefochtene Verfügung als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist . 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf
Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler