Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1952, meldete sich am 16. September 2005 unter Hin weis auf seit Dezember 2004 bestehende Nacken-, Kopf- und Armschmerzen (teil weis e Einschlafen des rechten Armes) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug ei ner Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1) . Ein entsprechender Anspruch wurde von der IV-Stelle zunächst ab gelehnt ( Ver fügung vom 7. März 2006 und Einspracheentscheid vom 2.
November 2006, Urk. 8/11 und Urk. 8 /31). Nach an gehobener Be schwerde und Rückweisung der Sache an die Verwaltung (Urteil des Sozialver sicherungs gerichts des Kantons Zürich IV.2006.01101 vom
30. April 2008, Urk. 8 /43) sowie erneuten medizini schen Abklärungen (Urk. 8 /47-48) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Ver fügung vom 14. Januar 2009 (Urk. 8 /57) eine hal be Rente ab 1. Dezember 2005 zu . 1.2
Anlässlich der im Jahr 2011 eingeleiteten amtlichen Rentenrevision machte die Versicherte am 25. Oktober 2011 eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des (mehr Schmerzen in Händen und Rücken) geltend (Urk. 8 /59 Ziff. 1.1-1.2) und gab zudem an, als Un selbständigerwerbende für Y.___ in Z.___ so wie für die A.___ Kirche tätig zu sein (Ziff. 2.3). In der Folge holte die IV-Stelle
einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8 /60 ) , zwei Arbeit geber berichte (Urk. 8 /61, Urk. 8 /64)
sowie
einen neuen medizinischen Bericht vom be han delnden Hausarzt, Dr. med. B.___ , Innere Medizin FMH, ein (Urk. 8 / 62) . M it Verfügung vom 3. Mai 20 12 (Urk. 8/71 )
hob die IV-Stelle die halbe Rente rückwirkend per Januar 2008 auf und stellte die Rückforderung der seit Januar 2008 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aus sicht. Am 8. Mai 2012 (Urk. 8 / 7
2) verfügte sie schliesslich die Rückzahlung der im Zeit raum von 1. Januar 2008 bis 31. Mai 2012 bezogenen IV-Leistungen von total Fr. 53‘594. --.
Am 31. Mai 2012 (Urk. 8 /73 S. 1) ersuchte die Versicherte die IV Stelle um Erlass der Rück erstattung sowie um Sistierung des Erlassver fahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen die rentenaufhebende Ver fügung vom 3. Mai 2012. 1.3
Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2012
(Urk. 8/71) betreffend rückwirkende Ren ten auf he bung sowie gegen die Rück forderungs verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/72) erhob die Versicherte am 31. Mai 2012 Be schwerde ( Urk. 8/78 /3-12 ) und beantragte, es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Ferner sei von einer Rückforderung abzusehen. In prozessualer Sicht ersuchte sie um Ver eini gung der beiden Verfahren.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2012 (Urk. 8/80 ) beantragte die IV-Stelle ebenfalls die Vereinigung der beiden Verfahren und schloss im Weiteren auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfü gung vom 24. August
2012 (Urk. 8 / 81 ) wurde der Prozess Nr. IV.2012.00592 (Beschwerde betreffend Rück forderung der Ver sicherungs leistungen) mit dem Prozess Nr. IV.2012.00586 (Beschwerde betreffend rück wir kende Auf hebung der halben Rente) vereinigt und unter letzterer Prozess num mer weiter geführt. Der Prozess Nr. IV. 2012.00592 wurde als dadurch er le dig t ab ge s chrieben .
Mit Stellungnahme vom 10. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 8/84/17-20 ). Am 25. Juni 2013 ( Urk. 8/84/21-22 ) legte die Versicherte weitere medizinische Berichte auf ( Urk. 8/84/23-33 ).
Mit Urteil vom 2 7. Juni 2013 ( Urk. 8/84/1-16) wurden die Beschwerden teil weise gutgeheissen und die Verfügungen der IV-Stelle vom 3. Mai 2012 respek tive 8. Mai 2012 insoweit a bgeändert , als festgestellt wurde , dass die Versicherte vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Anspruch auf Ausrichtung einer Vier tels rente
hat und f ür die sen Zeitraum in der Höhe des Renten be treffnisses der Viertelsrente
kein
Rück forderungsanspruch besteht . Im Ü brigen wurden die Beschwer den abgewiesen (Dispositiv -Z iffer 1) . 1. 4
Noch vor Zustellung dieses Urteils gelangte die Versicherte mit Schreiben vom 2. Juli 2013 ( Urk. 8/83) an die IV-Stelle mit den Anträgen , es sei die ursprüng lich fehlerhafte Verfügung der Invalidenversicherung vom 3. Mai 2012 aufzu heben und ihr „ ein Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen “ sowie von einer Rückforderung abzusehen. Eventualiter sei das entsprechende Schreiben als Neu anmeldung im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) und Art. 87 der Verordnung über die In va lidenversicherung (IVV) entgegenzunehmen. 1.5
Am 3. September 2013 ( Urk. 8/85/2-16) erhob die Versicherte gegen den Ent scheid des hiesigen Gerichts vom 2 7. Juni 2013 Beschwerde ans Bundesgericht unter anderem mit dem Antrag , es sei Ziffer 1 des Urteils v om 2 7. Juni 2013 dahingehend auf zuheben, dass die IV-Stelle anzuweisen sei , von einer Rückfor derung zur Gänze abzusehen. Soweit eine Rückfo r derung vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2008 untersagt werde , sei das Urteil zu bestätigen. Eventualiter sei Ziffer 1 des Urteils aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzusenden.
Mit Urteil vom 2 4. März 2014 ( Urk. 8/88) wies das Bundesgericht die Be schwer de ab . 1. 6
Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 ( Urk. 8/97) forderte d ie IV-Stelle die zu U nrecht bezogenen Leistungen von der Versicherten zurück. Aufgrund des Schrei bens der Versicherten vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 8/ 98 ) überprüfte sie die bereits eingereichten ärztli chen Berichte (vgl. Urk. 8/100) und
tätigte einen Ein kom mensvergleich ( Urk. 8/104) .
N ach durchgeführtem
Vorbescheid verfahren
( Urk. 8/107 ff.) sprach sie
der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2015 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 72 %) ab 1. Januar 2014 zu ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Februar 2015 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 9. Januar 2015 aufzuheben, de r
Invali ditätsgrad auf der Basis von 100 % zu bestätigen und de r Rentenbeginn auf den 1. März 2013 zurück zu beziehen, eventualiter sei die Verfügung vom 9. Januar 20 1 5 aufzuheben, de r Invaliditätsgrad auf der Basis von 100 % zu bestätigen und die Angelegenheit zur Festlegung des Rentenbeginns an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem beantragte sie einen zweiten Schriftenwechsel, die Ge währung von Akteneinsicht sowie eine entsprechende Nachfrist zur Begründung (S. 2).
D ie IV-Stelle schloss am 28 . Mai 2015 auf Abweisung der Be schwerde
(Urk. 7 ). D ie Beschwerdeführerin hielt
mit Replik vom 2. September 2015 an den ge stellten Anträgen vollumfänglich fest ( Urk. 14 S. 2). Mit Duplik vom 1 1. Septem ber 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Androhung einer reformatio in peius beziehungsweise Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Schreiben vom 2 9. September 2015 ( Urk.
20) ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristanset zung zur Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Anträge aus, die Fest setzung des Rentenbeginns sei anhand der Revisionsregeln gemäss Art. 17 ATSG und Art. 88 bis IVV festzulegen und die Wartezeit nicht von Neuem zu bestehen. Es handle sich vorliegend nicht um eine Neuzusprache einer Rente, sondern um eine Rentenerhöhung ( Urk. 1 S. 6 ff.). Sodann machte sie geltend, die Sechsmo natsfrist (gemäss Art. 29 IVG) sei nicht zu bestehen ( Urk. 14 S. 4). 1.2
Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen, Art. 88 bis
Abs. 1 IVV setze voraus, dass bei Eintritt der Änderung eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen habe. Auch die Sechsmonatsfrist sei zu bestehen, handle es sich doch - bei Invalidität aus anderen als den bisherigen Gründen - um ein neues versichertes Ereignis ( Urk. 7 S. 2). Duplicando beantragte die Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius mit der Begründung, seit dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung seien mehr als vier Jahre vergangen, weshalb ein Wiederaufleben der Invalidität gemäss Art. 29 bis IVV nicht in Betracht falle. Die Wartezeit sei erneut zu bestehen, wes halb sich der Anspruchsbeginn auf 1. März (statt 1. Januar) 2014 verschiebe ( Urk. 17 S. 2). 2 .
2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit 21. März 2005 zu 50 % (vgl. Urk. 8/ 8 / 5 und Urk. 8/48/11 ) und seit 1 8. März 2013 ( Hospitalisation wegen Lungenerkrankung , vgl. auch Urk. 8/82 ) zu 100 % arbeitsunfähig ist ( Urk. 8/101 und Urk. 8/111). Davon ist auszugehen. 3.
Zur Anwendbarkeit der Revisionsbestimmungen (mit der Folge, dass weder das Wartejahr noch die Sechsmonatsfrist zu bestehen wäre) ist der Wortlaut von Art. 88 bis
Abs. 1 IVV zu rekapitulieren: Die Erhöhung der Renten, der Hilflo sen entschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens (a.) sofern der Ver sicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsge such gestellt wurde; (b.) bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an; (c.) falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.
Hieraus erhellt, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung im Sinne von Art. 88 bis IVV das Vorliegen einer rentenbegründende n Invalidität vor ausgesetzt
wird , mithin dass ein Rentenanspruch bereits entstanden ist . Vor liegend handelt es sich jedoch um eine Neuanmeldung nach befristeter Renten zusprache . Infolge Fehlens einer revidierbaren Rente im Zeitpunkt der massgeb lichen Verschlechterung des Ge sundheitszustand s kann Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV
in Verbindung mit Art. 88 bis
Abs. 1 IVV somit keine Anwendung finden. 4 . 4 .1
Gemäss Art. 2
8. Abs. 1 lit . b IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind. Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheb lich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeits unfähigkeit im Sinne dieser Be stimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2
Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch (Neuanmeldung)
am 2. Juli 2013 (vgl. Urk. 8/83). Für die Bestimmung des Warteja hres ist für die Zeit vom 2. Juli 2012 bis 1 7. März 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von 5 0 % auszugehen (E. 2.2 hievor ) . Vom 1 8. März 2013 bis 1. Juli 2013 bestand
eine solche von 10 0 %. Dies entspricht einer Arbeitsunfähigkeit von achteinhalb Monaten à 5 0 % (= 425 %) und von dreieinhalb Monaten à 100 % (= 35 0 % ). Das Wartejahr war daher
– wie in der angefochtenen Verfügung richtig ausgeführt (vgl. Urk. 2 S. 5) – am 2. Juli 2013 erfüllt ( 425 % + 350 % = 775 %
: 12 = 64.6 %). Bis zur Ren tenausrichtung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG und E. 5.2 hinten) am 1. Januar 2014 war der (für eine ganze Rente) nötige Durchschnitt von 70 % längstens erreicht. 4.3
Von einem Wiederaufleben der Invalidität gemä ss Art. 29 bis I VV kann nicht aus gegangen werden.
Nach dieser Bestimmung werden bei der Berechnung der Wartezeit früher zu rück gelegte Zeiten angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invali di t ätsgrades aufgehoben wurde, jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbe gründendes Ausmass erreicht.
Selbst wenn nun zugunsten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) von einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen würde
– was bei neu diagnostizierter Lungenkrankheit offensichtlich nicht zutrifft – , sind zwischen dem Zeitpunkt der Aufhebung der Rente Ende 2008 und dem Ein tritt der zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führenden Ver schlech terung des Gesundheitszustandes im März 2013 mehr als vier Jahre ver gangen. E in Wiederaufleben der Invalidität im Sinne von Art. 29 I VV fällt da mit ausser Betracht . 4.4
Für eine reformatio in peius im Sinne einer Ausrichtung der Rente erst ab März 2014 besteht kein Raum: Die Beschwerdegegnerin übersieht mit ihrem entspre chenden Antrag, dass die Wartezeit nicht erst mit der Diagnose des Lungenlei dens im März 2013 zu laufen begonnen hat, sondern die Beschwerdeführerin seit Jahren im Ausmass von mindestens 20 % arbeitsunfähig war. Die Renten aufhebung erfolgte denn auch ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit mit ang e nommener besserer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfä hig keit ( Urk. 8/84/1-16 S.
6 E.
3). Von der Wiedererlangung der vollen Arbeits fähig keit oder einem Sinken der Arbeitsunfähigkeit unter die relevanten 20 % kann keine Rede sein. Damit lief die Wartezeit unvermindert weiter. 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführerin stellte sich sodann auf den Standpunkt, der massgebli che Zeitpunkt für die Revision oder de n Eintritt der rentenerhöhenden Tatsache sei im März 2013 zu sehen, da es sich um ein rentenerhöhendes Begehren im Sinne von Art. 88 bis IVV beziehungsweise Art. 17 ATSG handle . Die sechs mo na tige Wartezeit sei bei einem Revisionsbegehren wie vorlieg end nicht noch mals anzurechnen. Mithin sei also ab März 20 13 eine Rente zuzusprechen. Die An rechnung der Wartezeit sei eine Bun desrechtsverletzung und verletze Art.
17 ATSG ( Urk. 1 S. 7 f. ; vgl. auch Urk. 14 S. 2 ff. ). 5 .2
Sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhe bung der Rente gemäss Art. 29 bis I VV
nicht erfüllt und b eruht die Invalidität auf anderen Gründen als denjenigen, welche zu einer früheren (zwischenzeitlich aufgehobenen) befristeten Rente führten, so handelt es sich um ein neues versi chertes Ereig nis. In diesem Fall wird die neue Rente frühestens nach sechs Monaten seit Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung ausgerichtet (vgl. Art. 29
Abs. 1 IVG). 5.3
Der befristete Rentenanspruch der Beschwerdeführerin dauerte bis Ende 2008 (vgl. Sachverhalt E.
1. 3
hievor ). Am 2. Juli
2013 erfolgte erneut eine Anmel dung zum Bezug einer Invalidenr ente wegen einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ,
hauptsächlich verursacht durch ein Lungenleiden (vgl . Urk. 8/ 82). Somit ist der frühestmögliche Rentenbeginn
– wie die Beschwerde gegnerin zu Recht ausführte – am 1. Januar 201 4. 6 .
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. D ie Beschwerde ist somit abzuweisen . 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Anträge aus, die Fest setzung des Rentenbeginns sei anhand der Revisionsregeln gemäss Art. 17 ATSG und Art. 88 bis IVV festzulegen und die Wartezeit nicht von Neuem zu bestehen. Es handle sich vorliegend nicht um eine Neuzusprache einer Rente, sondern um eine Rentenerhöhung ( Urk. 1 S. 6 ff.). Sodann machte sie geltend, die Sechsmo natsfrist (gemäss Art. 29 IVG) sei nicht zu bestehen ( Urk. 14 S. 4).
E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen, Art. 88 bis
Abs. 1 IVV setze voraus, dass bei Eintritt der Änderung eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen habe. Auch die Sechsmonatsfrist sei zu bestehen, handle es sich doch - bei Invalidität aus anderen als den bisherigen Gründen - um ein neues versichertes Ereignis ( Urk.
E. 1.3 Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2012
(Urk. 8/71) betreffend rückwirkende Ren ten auf he bung sowie gegen die Rück forderungs verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/72) erhob die Versicherte am 31. Mai 2012 Be schwerde ( Urk. 8/78 /3-12 ) und beantragte, es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Ferner sei von einer Rückforderung abzusehen. In prozessualer Sicht ersuchte sie um Ver eini gung der beiden Verfahren.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2012 (Urk. 8/80 ) beantragte die IV-Stelle ebenfalls die Vereinigung der beiden Verfahren und schloss im Weiteren auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfü gung vom 24. August
2012 (Urk. 8 / 81 ) wurde der Prozess Nr. IV.2012.00592 (Beschwerde betreffend Rück forderung der Ver sicherungs leistungen) mit dem Prozess Nr. IV.2012.00586 (Beschwerde betreffend rück wir kende Auf hebung der halben Rente) vereinigt und unter letzterer Prozess num mer weiter geführt. Der Prozess Nr. IV. 2012.00592 wurde als dadurch er le dig t ab ge s chrieben .
Mit Stellungnahme vom 10. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 8/84/17-20 ). Am 25. Juni 2013 ( Urk. 8/84/21-22 ) legte die Versicherte weitere medizinische Berichte auf ( Urk. 8/84/23-33 ).
Mit Urteil vom 2 7. Juni 2013 ( Urk. 8/84/1-16) wurden die Beschwerden teil weise gutgeheissen und die Verfügungen der IV-Stelle vom 3. Mai 2012 respek tive 8. Mai 2012 insoweit a bgeändert , als festgestellt wurde , dass die Versicherte vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Anspruch auf Ausrichtung einer Vier tels rente
hat und f ür die sen Zeitraum in der Höhe des Renten be treffnisses der Viertelsrente
kein
Rück forderungsanspruch besteht . Im Ü brigen wurden die Beschwer den abgewiesen (Dispositiv -Z iffer 1) .
E. 1.5 Am 3. September 2013 ( Urk. 8/85/2-16) erhob die Versicherte gegen den Ent scheid des hiesigen Gerichts vom 2 7. Juni 2013 Beschwerde ans Bundesgericht unter anderem mit dem Antrag , es sei Ziffer 1 des Urteils v om 2 7. Juni 2013 dahingehend auf zuheben, dass die IV-Stelle anzuweisen sei , von einer Rückfor derung zur Gänze abzusehen. Soweit eine Rückfo r derung vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2008 untersagt werde , sei das Urteil zu bestätigen. Eventualiter sei Ziffer 1 des Urteils aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzusenden.
Mit Urteil vom 2 4. März 2014 ( Urk. 8/88) wies das Bundesgericht die Be schwer de ab . 1.
E. 4 Noch vor Zustellung dieses Urteils gelangte die Versicherte mit Schreiben vom 2. Juli 2013 ( Urk. 8/83) an die IV-Stelle mit den Anträgen , es sei die ursprüng lich fehlerhafte Verfügung der Invalidenversicherung vom 3. Mai 2012 aufzu heben und ihr „ ein Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen “ sowie von einer Rückforderung abzusehen. Eventualiter sei das entsprechende Schreiben als Neu anmeldung im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) und Art. 87 der Verordnung über die In va lidenversicherung (IVV) entgegenzunehmen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch (Neuanmeldung)
am 2. Juli 2013 (vgl. Urk. 8/83). Für die Bestimmung des Warteja hres ist für die Zeit vom 2. Juli 2012 bis 1 7. März 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von 5 0 % auszugehen (E. 2.2 hievor ) . Vom 1 8. März 2013 bis 1. Juli 2013 bestand
eine solche von
E. 4.3 Von einem Wiederaufleben der Invalidität gemä ss Art. 29 bis I VV kann nicht aus gegangen werden.
Nach dieser Bestimmung werden bei der Berechnung der Wartezeit früher zu rück gelegte Zeiten angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invali di t ätsgrades aufgehoben wurde, jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbe gründendes Ausmass erreicht.
Selbst wenn nun zugunsten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) von einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen würde
– was bei neu diagnostizierter Lungenkrankheit offensichtlich nicht zutrifft – , sind zwischen dem Zeitpunkt der Aufhebung der Rente Ende 2008 und dem Ein tritt der zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führenden Ver schlech terung des Gesundheitszustandes im März 2013 mehr als vier Jahre ver gangen. E in Wiederaufleben der Invalidität im Sinne von Art. 29 I VV fällt da mit ausser Betracht .
E. 4.4 Für eine reformatio in peius im Sinne einer Ausrichtung der Rente erst ab März 2014 besteht kein Raum: Die Beschwerdegegnerin übersieht mit ihrem entspre chenden Antrag, dass die Wartezeit nicht erst mit der Diagnose des Lungenlei dens im März 2013 zu laufen begonnen hat, sondern die Beschwerdeführerin seit Jahren im Ausmass von mindestens 20 % arbeitsunfähig war. Die Renten aufhebung erfolgte denn auch ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit mit ang e nommener besserer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfä hig keit ( Urk. 8/84/1-16 S.
6 E.
3). Von der Wiedererlangung der vollen Arbeits fähig keit oder einem Sinken der Arbeitsunfähigkeit unter die relevanten 20 % kann keine Rede sein. Damit lief die Wartezeit unvermindert weiter. 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführerin stellte sich sodann auf den Standpunkt, der massgebli che Zeitpunkt für die Revision oder de n Eintritt der rentenerhöhenden Tatsache sei im März 2013 zu sehen, da es sich um ein rentenerhöhendes Begehren im Sinne von Art. 88 bis IVV beziehungsweise Art. 17 ATSG handle . Die sechs mo na tige Wartezeit sei bei einem Revisionsbegehren wie vorlieg end nicht noch mals anzurechnen. Mithin sei also ab März 20
E. 6 Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 ( Urk. 8/97) forderte d ie IV-Stelle die zu U nrecht bezogenen Leistungen von der Versicherten zurück. Aufgrund des Schrei bens der Versicherten vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 8/ 98 ) überprüfte sie die bereits eingereichten ärztli chen Berichte (vgl. Urk. 8/100) und
tätigte einen Ein kom mensvergleich ( Urk. 8/104) .
N ach durchgeführtem
Vorbescheid verfahren
( Urk. 8/107 ff.) sprach sie
der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2015 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 72 %) ab 1. Januar 2014 zu ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Februar 2015 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 9. Januar 2015 aufzuheben, de r
Invali ditätsgrad auf der Basis von 100 % zu bestätigen und de r Rentenbeginn auf den 1. März 2013 zurück zu beziehen, eventualiter sei die Verfügung vom 9. Januar 20 1 5 aufzuheben, de r Invaliditätsgrad auf der Basis von 100 % zu bestätigen und die Angelegenheit zur Festlegung des Rentenbeginns an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem beantragte sie einen zweiten Schriftenwechsel, die Ge währung von Akteneinsicht sowie eine entsprechende Nachfrist zur Begründung (S. 2).
D ie IV-Stelle schloss am 28 . Mai 2015 auf Abweisung der Be schwerde
(Urk.
E. 7 S. 2). Duplicando beantragte die Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius mit der Begründung, seit dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung seien mehr als vier Jahre vergangen, weshalb ein Wiederaufleben der Invalidität gemäss Art. 29 bis IVV nicht in Betracht falle. Die Wartezeit sei erneut zu bestehen, wes halb sich der Anspruchsbeginn auf 1. März (statt 1. Januar) 2014 verschiebe ( Urk. 17 S. 2). 2 .
2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit 21. März 2005 zu 50 % (vgl. Urk. 8/
E. 8 / 5 und Urk. 8/48/11 ) und seit 1 8. März 2013 ( Hospitalisation wegen Lungenerkrankung , vgl. auch Urk. 8/82 ) zu 100 % arbeitsunfähig ist ( Urk. 8/101 und Urk. 8/111). Davon ist auszugehen. 3.
Zur Anwendbarkeit der Revisionsbestimmungen (mit der Folge, dass weder das Wartejahr noch die Sechsmonatsfrist zu bestehen wäre) ist der Wortlaut von Art. 88 bis
Abs. 1 IVV zu rekapitulieren: Die Erhöhung der Renten, der Hilflo sen entschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens (a.) sofern der Ver sicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsge such gestellt wurde; (b.) bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an; (c.) falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.
Hieraus erhellt, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung im Sinne von Art. 88 bis IVV das Vorliegen einer rentenbegründende n Invalidität vor ausgesetzt
wird , mithin dass ein Rentenanspruch bereits entstanden ist . Vor liegend handelt es sich jedoch um eine Neuanmeldung nach befristeter Renten zusprache . Infolge Fehlens einer revidierbaren Rente im Zeitpunkt der massgeb lichen Verschlechterung des Ge sundheitszustand s kann Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV
in Verbindung mit Art. 88 bis
Abs. 1 IVV somit keine Anwendung finden. 4 . 4 .1
Gemäss Art. 2
8. Abs. 1 lit . b IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind. Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheb lich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeits unfähigkeit im Sinne dieser Be stimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 10 0 %. Dies entspricht einer Arbeitsunfähigkeit von achteinhalb Monaten à 5 0 % (= 425 %) und von dreieinhalb Monaten à 100 % (= 35 0 % ). Das Wartejahr war daher
– wie in der angefochtenen Verfügung richtig ausgeführt (vgl. Urk. 2 S. 5) – am 2. Juli 2013 erfüllt ( 425 % + 350 % = 775 %
: 12 = 64.6 %). Bis zur Ren tenausrichtung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG und E. 5.2 hinten) am 1. Januar 2014 war der (für eine ganze Rente) nötige Durchschnitt von 70 % längstens erreicht.
E. 13 eine Rente zuzusprechen. Die An rechnung der Wartezeit sei eine Bun desrechtsverletzung und verletze Art.
E. 17 ATSG ( Urk. 1 S. 7 f. ; vgl. auch Urk. 14 S. 2 ff. ). 5 .2
Sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhe bung der Rente gemäss Art. 29 bis I VV
nicht erfüllt und b eruht die Invalidität auf anderen Gründen als denjenigen, welche zu einer früheren (zwischenzeitlich aufgehobenen) befristeten Rente führten, so handelt es sich um ein neues versi chertes Ereig nis. In diesem Fall wird die neue Rente frühestens nach sechs Monaten seit Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung ausgerichtet (vgl. Art. 29
Abs. 1 IVG). 5.3
Der befristete Rentenanspruch der Beschwerdeführerin dauerte bis Ende 2008 (vgl. Sachverhalt E.
1. 3
hievor ). Am 2. Juli
2013 erfolgte erneut eine Anmel dung zum Bezug einer Invalidenr ente wegen einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ,
hauptsächlich verursacht durch ein Lungenleiden (vgl . Urk. 8/ 82). Somit ist der frühestmögliche Rentenbeginn
– wie die Beschwerde gegnerin zu Recht ausführte – am 1. Januar 201 4. 6 .
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. D ie Beschwerde ist somit abzuweisen . 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00193 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom
29. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1952, meldete sich am 16. September 2005 unter Hin weis auf seit Dezember 2004 bestehende Nacken-, Kopf- und Armschmerzen (teil weis e Einschlafen des rechten Armes) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug ei ner Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1) . Ein entsprechender Anspruch wurde von der IV-Stelle zunächst ab gelehnt ( Ver fügung vom 7. März 2006 und Einspracheentscheid vom 2.
November 2006, Urk. 8/11 und Urk. 8 /31). Nach an gehobener Be schwerde und Rückweisung der Sache an die Verwaltung (Urteil des Sozialver sicherungs gerichts des Kantons Zürich IV.2006.01101 vom
30. April 2008, Urk. 8 /43) sowie erneuten medizini schen Abklärungen (Urk. 8 /47-48) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Ver fügung vom 14. Januar 2009 (Urk. 8 /57) eine hal be Rente ab 1. Dezember 2005 zu . 1.2
Anlässlich der im Jahr 2011 eingeleiteten amtlichen Rentenrevision machte die Versicherte am 25. Oktober 2011 eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des (mehr Schmerzen in Händen und Rücken) geltend (Urk. 8 /59 Ziff. 1.1-1.2) und gab zudem an, als Un selbständigerwerbende für Y.___ in Z.___ so wie für die A.___ Kirche tätig zu sein (Ziff. 2.3). In der Folge holte die IV-Stelle
einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8 /60 ) , zwei Arbeit geber berichte (Urk. 8 /61, Urk. 8 /64)
sowie
einen neuen medizinischen Bericht vom be han delnden Hausarzt, Dr. med. B.___ , Innere Medizin FMH, ein (Urk. 8 / 62) . M it Verfügung vom 3. Mai 20 12 (Urk. 8/71 )
hob die IV-Stelle die halbe Rente rückwirkend per Januar 2008 auf und stellte die Rückforderung der seit Januar 2008 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aus sicht. Am 8. Mai 2012 (Urk. 8 / 7
2) verfügte sie schliesslich die Rückzahlung der im Zeit raum von 1. Januar 2008 bis 31. Mai 2012 bezogenen IV-Leistungen von total Fr. 53‘594. --.
Am 31. Mai 2012 (Urk. 8 /73 S. 1) ersuchte die Versicherte die IV Stelle um Erlass der Rück erstattung sowie um Sistierung des Erlassver fahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen die rentenaufhebende Ver fügung vom 3. Mai 2012. 1.3
Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2012
(Urk. 8/71) betreffend rückwirkende Ren ten auf he bung sowie gegen die Rück forderungs verfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/72) erhob die Versicherte am 31. Mai 2012 Be schwerde ( Urk. 8/78 /3-12 ) und beantragte, es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Ferner sei von einer Rückforderung abzusehen. In prozessualer Sicht ersuchte sie um Ver eini gung der beiden Verfahren.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2012 (Urk. 8/80 ) beantragte die IV-Stelle ebenfalls die Vereinigung der beiden Verfahren und schloss im Weiteren auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfü gung vom 24. August
2012 (Urk. 8 / 81 ) wurde der Prozess Nr. IV.2012.00592 (Beschwerde betreffend Rück forderung der Ver sicherungs leistungen) mit dem Prozess Nr. IV.2012.00586 (Beschwerde betreffend rück wir kende Auf hebung der halben Rente) vereinigt und unter letzterer Prozess num mer weiter geführt. Der Prozess Nr. IV. 2012.00592 wurde als dadurch er le dig t ab ge s chrieben .
Mit Stellungnahme vom 10. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 8/84/17-20 ). Am 25. Juni 2013 ( Urk. 8/84/21-22 ) legte die Versicherte weitere medizinische Berichte auf ( Urk. 8/84/23-33 ).
Mit Urteil vom 2 7. Juni 2013 ( Urk. 8/84/1-16) wurden die Beschwerden teil weise gutgeheissen und die Verfügungen der IV-Stelle vom 3. Mai 2012 respek tive 8. Mai 2012 insoweit a bgeändert , als festgestellt wurde , dass die Versicherte vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Anspruch auf Ausrichtung einer Vier tels rente
hat und f ür die sen Zeitraum in der Höhe des Renten be treffnisses der Viertelsrente
kein
Rück forderungsanspruch besteht . Im Ü brigen wurden die Beschwer den abgewiesen (Dispositiv -Z iffer 1) . 1. 4
Noch vor Zustellung dieses Urteils gelangte die Versicherte mit Schreiben vom 2. Juli 2013 ( Urk. 8/83) an die IV-Stelle mit den Anträgen , es sei die ursprüng lich fehlerhafte Verfügung der Invalidenversicherung vom 3. Mai 2012 aufzu heben und ihr „ ein Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen “ sowie von einer Rückforderung abzusehen. Eventualiter sei das entsprechende Schreiben als Neu anmeldung im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) und Art. 87 der Verordnung über die In va lidenversicherung (IVV) entgegenzunehmen. 1.5
Am 3. September 2013 ( Urk. 8/85/2-16) erhob die Versicherte gegen den Ent scheid des hiesigen Gerichts vom 2 7. Juni 2013 Beschwerde ans Bundesgericht unter anderem mit dem Antrag , es sei Ziffer 1 des Urteils v om 2 7. Juni 2013 dahingehend auf zuheben, dass die IV-Stelle anzuweisen sei , von einer Rückfor derung zur Gänze abzusehen. Soweit eine Rückfo r derung vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2008 untersagt werde , sei das Urteil zu bestätigen. Eventualiter sei Ziffer 1 des Urteils aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzusenden.
Mit Urteil vom 2 4. März 2014 ( Urk. 8/88) wies das Bundesgericht die Be schwer de ab . 1. 6
Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 ( Urk. 8/97) forderte d ie IV-Stelle die zu U nrecht bezogenen Leistungen von der Versicherten zurück. Aufgrund des Schrei bens der Versicherten vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 8/ 98 ) überprüfte sie die bereits eingereichten ärztli chen Berichte (vgl. Urk. 8/100) und
tätigte einen Ein kom mensvergleich ( Urk. 8/104) .
N ach durchgeführtem
Vorbescheid verfahren
( Urk. 8/107 ff.) sprach sie
der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2015 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 72 %) ab 1. Januar 2014 zu ( Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Februar 2015 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 9. Januar 2015 aufzuheben, de r
Invali ditätsgrad auf der Basis von 100 % zu bestätigen und de r Rentenbeginn auf den 1. März 2013 zurück zu beziehen, eventualiter sei die Verfügung vom 9. Januar 20 1 5 aufzuheben, de r Invaliditätsgrad auf der Basis von 100 % zu bestätigen und die Angelegenheit zur Festlegung des Rentenbeginns an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem beantragte sie einen zweiten Schriftenwechsel, die Ge währung von Akteneinsicht sowie eine entsprechende Nachfrist zur Begründung (S. 2).
D ie IV-Stelle schloss am 28 . Mai 2015 auf Abweisung der Be schwerde
(Urk. 7 ). D ie Beschwerdeführerin hielt
mit Replik vom 2. September 2015 an den ge stellten Anträgen vollumfänglich fest ( Urk. 14 S. 2). Mit Duplik vom 1 1. Septem ber 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Androhung einer reformatio in peius beziehungsweise Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Schreiben vom 2 9. September 2015 ( Urk.
20) ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristanset zung zur Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Anträge aus, die Fest setzung des Rentenbeginns sei anhand der Revisionsregeln gemäss Art. 17 ATSG und Art. 88 bis IVV festzulegen und die Wartezeit nicht von Neuem zu bestehen. Es handle sich vorliegend nicht um eine Neuzusprache einer Rente, sondern um eine Rentenerhöhung ( Urk. 1 S. 6 ff.). Sodann machte sie geltend, die Sechsmo natsfrist (gemäss Art. 29 IVG) sei nicht zu bestehen ( Urk. 14 S. 4). 1.2
Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen, Art. 88 bis
Abs. 1 IVV setze voraus, dass bei Eintritt der Änderung eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen habe. Auch die Sechsmonatsfrist sei zu bestehen, handle es sich doch - bei Invalidität aus anderen als den bisherigen Gründen - um ein neues versichertes Ereignis ( Urk. 7 S. 2). Duplicando beantragte die Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius mit der Begründung, seit dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung seien mehr als vier Jahre vergangen, weshalb ein Wiederaufleben der Invalidität gemäss Art. 29 bis IVV nicht in Betracht falle. Die Wartezeit sei erneut zu bestehen, wes halb sich der Anspruchsbeginn auf 1. März (statt 1. Januar) 2014 verschiebe ( Urk. 17 S. 2). 2 .
2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit 21. März 2005 zu 50 % (vgl. Urk. 8/ 8 / 5 und Urk. 8/48/11 ) und seit 1 8. März 2013 ( Hospitalisation wegen Lungenerkrankung , vgl. auch Urk. 8/82 ) zu 100 % arbeitsunfähig ist ( Urk. 8/101 und Urk. 8/111). Davon ist auszugehen. 3.
Zur Anwendbarkeit der Revisionsbestimmungen (mit der Folge, dass weder das Wartejahr noch die Sechsmonatsfrist zu bestehen wäre) ist der Wortlaut von Art. 88 bis
Abs. 1 IVV zu rekapitulieren: Die Erhöhung der Renten, der Hilflo sen entschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens (a.) sofern der Ver sicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsge such gestellt wurde; (b.) bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an; (c.) falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.
Hieraus erhellt, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung im Sinne von Art. 88 bis IVV das Vorliegen einer rentenbegründende n Invalidität vor ausgesetzt
wird , mithin dass ein Rentenanspruch bereits entstanden ist . Vor liegend handelt es sich jedoch um eine Neuanmeldung nach befristeter Renten zusprache . Infolge Fehlens einer revidierbaren Rente im Zeitpunkt der massgeb lichen Verschlechterung des Ge sundheitszustand s kann Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV
in Verbindung mit Art. 88 bis
Abs. 1 IVV somit keine Anwendung finden. 4 . 4 .1
Gemäss Art. 2
8. Abs. 1 lit . b IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind. Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheb lich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeits unfähigkeit im Sinne dieser Be stimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2
Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch (Neuanmeldung)
am 2. Juli 2013 (vgl. Urk. 8/83). Für die Bestimmung des Warteja hres ist für die Zeit vom 2. Juli 2012 bis 1 7. März 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von 5 0 % auszugehen (E. 2.2 hievor ) . Vom 1 8. März 2013 bis 1. Juli 2013 bestand
eine solche von 10 0 %. Dies entspricht einer Arbeitsunfähigkeit von achteinhalb Monaten à 5 0 % (= 425 %) und von dreieinhalb Monaten à 100 % (= 35 0 % ). Das Wartejahr war daher
– wie in der angefochtenen Verfügung richtig ausgeführt (vgl. Urk. 2 S. 5) – am 2. Juli 2013 erfüllt ( 425 % + 350 % = 775 %
: 12 = 64.6 %). Bis zur Ren tenausrichtung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG und E. 5.2 hinten) am 1. Januar 2014 war der (für eine ganze Rente) nötige Durchschnitt von 70 % längstens erreicht. 4.3
Von einem Wiederaufleben der Invalidität gemä ss Art. 29 bis I VV kann nicht aus gegangen werden.
Nach dieser Bestimmung werden bei der Berechnung der Wartezeit früher zu rück gelegte Zeiten angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invali di t ätsgrades aufgehoben wurde, jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbe gründendes Ausmass erreicht.
Selbst wenn nun zugunsten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) von einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen würde
– was bei neu diagnostizierter Lungenkrankheit offensichtlich nicht zutrifft – , sind zwischen dem Zeitpunkt der Aufhebung der Rente Ende 2008 und dem Ein tritt der zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führenden Ver schlech terung des Gesundheitszustandes im März 2013 mehr als vier Jahre ver gangen. E in Wiederaufleben der Invalidität im Sinne von Art. 29 I VV fällt da mit ausser Betracht . 4.4
Für eine reformatio in peius im Sinne einer Ausrichtung der Rente erst ab März 2014 besteht kein Raum: Die Beschwerdegegnerin übersieht mit ihrem entspre chenden Antrag, dass die Wartezeit nicht erst mit der Diagnose des Lungenlei dens im März 2013 zu laufen begonnen hat, sondern die Beschwerdeführerin seit Jahren im Ausmass von mindestens 20 % arbeitsunfähig war. Die Renten aufhebung erfolgte denn auch ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit mit ang e nommener besserer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfä hig keit ( Urk. 8/84/1-16 S.
6 E.
3). Von der Wiedererlangung der vollen Arbeits fähig keit oder einem Sinken der Arbeitsunfähigkeit unter die relevanten 20 % kann keine Rede sein. Damit lief die Wartezeit unvermindert weiter. 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführerin stellte sich sodann auf den Standpunkt, der massgebli che Zeitpunkt für die Revision oder de n Eintritt der rentenerhöhenden Tatsache sei im März 2013 zu sehen, da es sich um ein rentenerhöhendes Begehren im Sinne von Art. 88 bis IVV beziehungsweise Art. 17 ATSG handle . Die sechs mo na tige Wartezeit sei bei einem Revisionsbegehren wie vorlieg end nicht noch mals anzurechnen. Mithin sei also ab März 20 13 eine Rente zuzusprechen. Die An rechnung der Wartezeit sei eine Bun desrechtsverletzung und verletze Art.
17 ATSG ( Urk. 1 S. 7 f. ; vgl. auch Urk. 14 S. 2 ff. ). 5 .2
Sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhe bung der Rente gemäss Art. 29 bis I VV
nicht erfüllt und b eruht die Invalidität auf anderen Gründen als denjenigen, welche zu einer früheren (zwischenzeitlich aufgehobenen) befristeten Rente führten, so handelt es sich um ein neues versi chertes Ereig nis. In diesem Fall wird die neue Rente frühestens nach sechs Monaten seit Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung ausgerichtet (vgl. Art. 29
Abs. 1 IVG). 5.3
Der befristete Rentenanspruch der Beschwerdeführerin dauerte bis Ende 2008 (vgl. Sachverhalt E.
1. 3
hievor ). Am 2. Juli
2013 erfolgte erneut eine Anmel dung zum Bezug einer Invalidenr ente wegen einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ,
hauptsächlich verursacht durch ein Lungenleiden (vgl . Urk. 8/ 82). Somit ist der frühestmögliche Rentenbeginn
– wie die Beschwerde gegnerin zu Recht ausführte – am 1. Januar 201 4. 6 .
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. D ie Beschwerde ist somit abzuweisen . 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser