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IV.2015.00187

Unbestrittener Haushaltsabklärungsbericht; Statusfrage kann offen bleiben, da im Ergebnis bei beiden Methoden ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert; anfänglich fehlerhafte RAD-Beurteilung wurde korrigiert. Kein Anspruch auf eine externe Begutachtung.

Zürich SozVersG · 2016-04-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, verheiratet und Mutter von drei Kindern mit Jahr gang 1991, 1992 und 1996, arbeitete bis Mai 2012 auf privater Basis (bei fünf Familien) als Raumpflegerin mit einem Pensum von 50 % . Es erfolgten zwe i Operationen an der Wirbelsäule (im Mai 2012) und an den Schulterseh n en (im Dezember 2012 ; Urk. 10/12, Urk. 10/20 ). Nach einer Meldung zur Früher fassung ( Urk. 10/10) und einem Gespräch ( Urk. 10/12), meldete sich die Versicherte a m 2 5. Februar 2013 unter Hinweis auf chronische Schmerzen in der Wirbelsäule und Schulter (bestehend seit 2010) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufliche Integration, Rente) an ( Urk. 10/15). Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärungen vor ( Urk. 10/21, Urk. 10/23, Urk. 10/27, Urk. 10/30 -32 ) , zog IK-Aus züge ( Urk. 10/3, Urk. 10/

22) bei und veranlasste eine psychiat risch/ortho pädische Abklärung durch die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes ([RAD] ;

Urk. 10/33-34). Die Eingliederungsberatung wurde aufgrund des Vorranges medi z inischer Massnahmen abgeschlossen ( Urk. 10/19, Urk. 10/20/2). Am 5. Februar 2014 wurde die Einschränkung in Beruf und Haushalt erhoben ( Urk. 10/36).

Mit Vorbescheid vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 10/40 ) stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf den Ein wand hin

( Urk. 10/46)

wurde der Versicherten

am 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 10/50) ein neuer (bericht ig ter ) Vorbescheid unterbreitet, worin die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht stellte. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 9. November 2014 ( Urk. 10/56) wiederum Einwand unter Bei lage von medizinischen Unterlagen ( Urk. 10/53-55). Am 8. Januar 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 6 % – im angekündigten Sinne. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 1 0. Februar 2015 Beschwerde mit den An trägen , die Verfügung vom 8. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzu sprechen; eventualiter sei die Be schwerdegegnerin anzuweisen, eine externe Begutachtung in Auftrag zu geben .

In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um

Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig

Arbenz als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2015 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, wovon de r Beschwerdeführer in am 1 8. März 2015 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi täts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV ; vgl. auch Rz 3084 ff. des Kreisschreibens des Bundes amtes für Sozialversicherungen [ BSV ] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.

2 , in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86 ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be grün det und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).

1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.7

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellt e sich in der Verfügung vom 8. Januar 2015 ( Urk. 2) auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. Mai 2012 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. O hne Gesundheitsschaden würde

sie

ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft weiterhin zu einem Pensum von 80 %

nachgehen . Die restlichen 20 % entf ielen in den Auf gabenbereich. A ufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdefüh rerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit (mit körperlich leichter wechsel belastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe-

und Tragebelastungen über zehn Kilogramm , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppen steigen, ohne häufige wirbelsäul enbelastende und schulterbelastende Tätigkei ten, daher auch ohne Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schulter gürtels sowie ohne dauerhafte Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe) zu 100 %

zumutbar. I m Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 29 % eingeschränkt . Aus den beiden Bereichen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 6 %, weshalb kein Rentenans pruch bestehe (S. 3) .

In der Beschwerdeantwort vom

1 7. März 2015 ergänzte si e , dass d er Fehler in Ziff er zehn des Berichtes in der RAD-Stellungnahme vom April 2014 berück sichtigt und korrigiert worden sei. Es ergä ben sich keine Hinweise, dass die ü brigen Ausführungen des Be richtes fehlerhaft sein könnten

(Urk. 9). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei u nbestritten, dass sie ihre ange stammte Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund ihres Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben könne. Weiter führte sie aus, a uf dem allgemeinen Ar beitsmarkt stünden realistischerweise keine geeignete n Arbeitsstellen zur Verfü gung, an denen die attestierte theoretische Arbeitsfähigkeit noch verwertet wer den könne ( Urk. 1 S.

3 f. ) . Zudem sei die RAD-Beurteilung fehlerhaft , da sie (teilweise) nicht sie, die Beschwerdeführerin, betreffe. Ausserdem hätten sich anlässlich der neu ro logischen Abklärung am Y.___ vom April 2014 neue medizinische Erkenntnisse ergeben, welche im Zeitpunkt der Untersuchung durch den RAD nicht bekannt gewesen seien und im Rahmen einer externen Begutachtung berücksichtigt wer den müss t en ( Urk. 1 S. 4) . 3. 3.1

Auf Zuweisung der Ärzte des Y.___ war die Beschwerdeführerin vom 3. bis 23. Juni 2011 in der Z.___ hospitalisiert. Im Austrittsbe richt vom 2 4. Juni 2011 ( Urk. 10/27/37-41) wurden folgende Diagnosen ge nannt (S. 1): - Chronisch- rezidivierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/L5 und leichtgradiges Ausfallsyndrom L5(L4) rechts - unter anderem - mit/bei - Rezessalstenose L4/L5 rechts bei mittelgrosser, paramedianer rechts gelegener Diskushernie - Haltungsinsuffizienz und muskuläre r Dysbalance - Mediale Knieschmerzen rechts - Chronisches cervikovertebrales bis spondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbe tont

- Periarthropathia

humeroscapularis (PHS) rechts - Zentraler Schmerz- Windup Die Ärzte hielten fest, dass die Rehabilitation subjektiv nur zu einer leichten Besserung geführt habe, obwohl objektiv eine deutliche Leistungssteigerung zu verzeichnen gewesen sei. Während der stationären Behandlung wurde eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (S. 4). 3. 2

Die Ärzte des Y.___ , Departement Chirurgie, Schulter-Sprechstunde, nannte n in ihrem Bericht vom 2 2. April 2013 ( Urk. 10/

23) folgende Diagnosen (S. 1) : - Postoperative adhä sive Kapsulitis und verzögerter Rehabilitationsverl auf Schulter recht s bei - Status nach offener Rekonstruktion der Rotatorenmanschette ( Supra spinatus / lntervall ) und Tenotomi e lange Bicepssehne rechts vom 0 4.12.2012 (vgl. dazu Urk. 10/27/20-21) - ausgedehnter Tendinopathie /interstitie l le r Läsion SSP im Rahmen eines chronischen subacromialen

Impingements und Somatisierungs tendenz - Ak tuell Tendinitis l ange Bicepssehne Schulter links

Als Nebendiagnosen nannte n sie: - Chronisches Schmerzsyndrom mit/bei - ver zögertem, äusserst schmerzhaftem, postoperativem Verlauf an der rech ten Schulter - neu aufget retenen Schulterschmerzen links - chronischen Rückenschmerzen s owie Hüft-/Beinschmerzen rechts - Status nach Recessotomie L4/L5 rechts am 0 8.05.2012 (vgl. dazu Urk. 10/27/33-34)

Sie führte n aus, es besteh e immer noch eine massiv eingeschränkte Schul terge lenksbeweglichkeit , entsprechend bestehe immer noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit für jegliche Haushalts- und Reinigungsarbeiten. Momentan seien nur leichtere Belastungen für den rechten Arm, beziehungsweise Schulter unterhalb der Brusthöhe möglich und selbst repetitive Wischbewegungen wür den unweigerlich zu Schmerzexazerbation führen. Somit sei die Beschwerde führerin sowohl im Haushaltsbereich als auch in ihrem Erwerbsbereich als Haushalts- und Reinigungshilfe aus schulterorthopädischer Sicht immer noch zu 100 % arbeitsunfähig. Inwiefern in Zukunft eine Steigerung dies bezüglich mög lich sei , werde der weitere Schmerzverlauf zeigen, könne aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden. Eine Rehabilitation einer postoperativen, adhäsiven Kapsulitis

könne nicht selten ein bis eineinhalb Jahre in Anspruch nehmen (S. 2).

Im Zeugnis vom 8. Mai 2013 ( Urk. 10/21) und in den Berichten vom 1 8. Juni 2012 ( Urk. 10/27/29) und 1 3. März 2013 ( Urk. 10/27/16-17)

wurde im Nach gang zu den Operationen jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, zuletzt bis 2 8. April 2013. 3. 3

Der behandelnde Dr. med. A.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2013 ( Urk. 10/27/2-4) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Exacerbiertes chronisches l umbospondylogenes Syndrom (bestehend seit Februar 2010) - Status nach Recessotomie L4/L5 rechts am 08.05.2012 bei Diskus he rn ie L4/5

- Postoperative adhäsive Kapsulitis und verzögerter Rehabilitationsverlauf Schulter rechts (bestehend seit September 2011)

bei - offene Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und Tenotomie lange Bicepssehne re chts 04.12.2012 - ausgedehnte Tendinopathie SSP im Rahmen eines chronischen suba cromialen

Impingements - Cervicospondylogenes Schmerzsyndrom (bestehend seit 2011) - Chronisches Schmerzsyndrom mit Somatisierungstendenz - ver zögertem, äusserst schmerzhaftem , postoperative m Verlauf der rech ten Schulter - neu aufgetretenen Schulterschmerzen links - chronischen Rückenschmerzen s owie Hüft-/Beinschmerzen rechts

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er folgende n Diagnosen bei : - Gonarthrose rechts (bestehend seit ungefähr 2007) - Adipositas

Er gab an, da die Beschwerdeführerin im Stundenlohn gearbeitet habe, seien von

ihm keine Arbeitsunfähigkeits- Zeugnisse a usgestellt worden. Seit Anfang 2011 seien wiederholt Arbeitsausfälle und Hospitalisationen aufgetreten.

Die k örper liche Belastbarkeit sei durch die Schmerzen im Bereich von Nacken, Schulter und Lendenwirbelsäule stark vermindert. Erschwerend seien zudem marginale Deutschkenntnisse für die Eingliederung in eine alternative berufli che Tätigkeit . Hausarbeiten könn t en nur verlangsamt und in Intervallen ausge führt werden . Eine Wiederaufn a hme der bisherigen Arbeit sei längerfristig nicht möglich. Im angepassten Rahmen in einer alternativen Tätigkeit sei rein theore tisch eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden. Eine genaue Bemessung sei schwierig abzu schätzen. Zur detaillierten Abschätzung eines Pensums wäre eine Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit hilfreich.

Repetitive Arbeiten über Kopfhöhe, wiederholtes Knien und Bücken seien nicht zumutbar (S. 3). M it einer Wieder aufn a hme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Ein satzfähig keit könne nicht gerechnet werden (S. 4). 3. 4

Die Ärzte des Y.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 6. Mai 2013 ( Urk. 10/27/6-8 ) über die Hospitalisation vom 3 0. April bis 8. Mai

2013 (Zuweisung durch Dr. A.___ wegen Schmerzexazerbation ) folgende Diagnosen (S. 6): - Exazerbation eines chronischen lumbospondylogenen bis - radikulären S chmerzsyndroms L4/L5 rechts mit /bei - Status nach

Rezessotomie L4/L5 rechts am 08 .05.2012 bei Diskus hernie L4/5 mit Narbengewebe rezessal bis neuroforaminal rechts ent lang der Nerv enwurzel L5 mit Kompression derselben (MRI 10/2012 ohne relevante Veränderung im Vergleich zum MRI vom 03/2013) - Exazerbiertes

zervikospo ndylogenes Schmerzsyndrom mit/ bei - segmentalen Dysfunktionen der unteren HWS und des zervikotho ra kalen Übergangs mit Muske l hartspann, muskulärer Dysbalance , Trigger punkten linksbetont - St atus nach offener Rekonstruktion der Rotat orenmanschette ( Supraspi na tus / Intervall) und Tenotomie der langen Bizepssehne rechts am 4.12.2012 bei - ausgedehnter Tendinopathie /inter stitieller Läsion Supraspi natus / Inter vall im Rahmen eines chronischen subacromialen

Impin gements - Verdacht auf Gonarthrose rechts mit/bei - leichter Verschmälerung des medialen Gelenkspalts ( aktenanamnes tisch , Röntgen Knie rechts vom 03/10) - Dekonditionierung

Dazu führten die Ärzte aus, dass nach Anpassung der Analgesie und Beginn der Physiotherapie eine leichte Schmerzreduktion eingetreten sei, die Beschwerden jedoch bis zum Austritt bestanden hätten. Sie erachteten eine weitere Operation nicht für indiziert und empfahlen eine stationäre Rehabilitation, welche die Be schwerdeführerin indes ablehnte.

Sie bescheinigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. April bis 3 1. Mai 2013 (S. 7) . 3. 5

RAD-Ärztin med. pract . B.___ , Fachärztin für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , nannte in ihrem Bericht vom 8. Novem ber 2013 ( Urk. 10/33) gestützt auf die eigene Untersuchung und die Vorakten

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - Schmerzhafte Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule - Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei Status nach Rekonstruk tion der Rotatorenmanschette

Ihre fehlerhafte

versicherungsmedizinische Beurteilung, die

eine andere Person betraf (S. 9) ,

revidierte sie am 1 7. April 2014 ( Urk. 10/47, Urk. 10/49/1) . Darin atte stierte sie in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2013 (Operation der Lendenwirbelsäule; richtig: Mai 2012 [ Urk. 10/27/33-34]) und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne re gelmässige Hebe-

und Tragebelastungen über zehn Kilogramm , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbel säul enbelastende und schulterbelastende Tätigkeiten, daher auch ohne Stoss-, Schlag- und Vibra tionsbelastungen des Schultergürtels sowie ohne dauerhafte Arbeit en über Kopf- und Schulterhöhe) ab Oktober 2013 (S. 1 f f.). 3. 6

RAD-Arzt med. pract . C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 2 1. November 2013 ( Urk. 10/34) fest , aus psychiat rischer Sicht bestehe höchstens eine leichtgradige Verminderung durch Schmerz mittel von 5-10 % , so dass die Arbeitsfähigkeit auf 90 % einzustufen wäre. A us somatischen Gründen bestehe s eit Mai 2012 eine 100% ige Arbeits unfähigkeit (S. 5- 6). 3. 7

Am 2 4. Februar 2014 berichteten die Ärzte des Schmerzzentrums des Y.___ (Urk. 10/53/3-5). Sie diagnostizierten zur Hauptsache ein chronisches lumbos pondylogenes bis radikuläres Schmerz- und leichtgradiges sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 rechts, eine postoperative adhäsive Kapsulitis und einen ver zögerten Rehabilitationsverlauf Schulter rechts, eine Adipositas sowie psychi sche und Verhaltensfaktoren, die zur Chronifizierung beitragen (ICD-10 F54). Zur Erarbeitung von Schmerzbewältigungsstrategien und zum Aufbau einer aktivierenden Tagesstruktur legten sie eine schmerzpsychotherapeutische Unter stützung sowie eine pharmakologische Schmerztherapie nahe (S. 2).

Weiter gaben sie an, im Rahmen einer MRI - Untersuchung der Lendenwirbel säule

habe kein morphologisches Korrelat für die geklagten Beschwerden

gefunden werden können . Sie dokumentierten eine

bessere Beweglichkeit der Wirbelsäule mit einem Fingerbodenabstand von 15 cm . Auch den psychia tri schen Untersuchungsbefund dokumentierten sie als unauffällig (S. 4) .

Auf Veranlassung der Ärzte des Schmerzzentrums untersuchten die Neurologen des Y.___ die Beschwerdeführerin. Sie führten in ihrem Bericht vom 7. Mai 20 14 ( Urk. 10/53/1-2 ) aus die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Rücken und ausstrahlende Schmerzen im rechten Bein.

A ufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin , des klini schen Befundes und auch der elektroneu romyo graphischen Untersuchung be steh e eine Radikulopathi e der Nerv enwurzel L5 auf der rechten S eite. Ke rn spin tomographisch zeige sich auch wenig ep i durales Narbengewebe dorsolateral mit geringer partieller Umscheidung der Nerven wurzel L5 rechts als Erklärung für die Beschwerden. Sicherlich fänden sich keine Hinweise für eine Polyneuropa thie oder eine Affektion de s Plexus lum b osac ralis . Die Denerva tionszeichen

para vertebral in Höhe L5 rechts würden für eine Affektion der Nervenwurzel L5 auf der rechten Seite sprechen . Sinnvoll sei ein Ausbau der neuropathischen Schmerzmedikation und eine physiother apeutische Behandlung mit entspre chender Rückenschule und einem Musk el aufbautraining im Rückenbereich .

Zu dem berichteten sie über eine leichte Schwäche der Gross zehenhebung und eine minimale Schw äche der Hüftabspreizung rechts und empfahlen eine Optimie rung der Schmerztherapie (S. 2) .

Die vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen bewirkten gemäss Mitteilung des Hausarztes Dr. A.___ vom 7. November 2014 keine Veränderung. Seit dem ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin habe sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin dahingehend verschlechtert, dass sich die lumboradikuläre Ausfall- und Schmerzsymptomatik des rechten Beins verstärkt und zu einer weiteren Einschränkung der Alltagsaktivitäten geführt habe ( Urk. 10/54). 3. 8

In der Stellungnahme vom 3 0. Juni 2014 ( Urk. 10/49/3) hielt med. pract . B.___ fest, für den Zeitraum vom August bis Oktober 2013 könne überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten wie zum Zeitpunkt der Untersuch ung beim RAD im Oktober 2013 bestanden habe. Wesentliche Veränderungen im Gesundheitszustand seien mehr als ein Jahr nach der Wirbelsäulen-Operation und acht Monate nach der Schulteroperation nicht mehr zu erwarten gewesen . Daher sei aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass auch im August 2013 die gleich e Arbeitsfähigkeit wie im Oktober 2013 bestanden habe. Auch Dr. A.___ habe schon im Juni 2013 attestiert, es sei eine Restarbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vor han den, er sehe sich jedoch nicht in der Lage, diese zu bemessen. 3. 9

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, leitende Ärztin des Schmerzzentrums des

Y.___ , hielt mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 10/55/3) fest, sie habe die Beschwerdeführerin nun nach Monaten wieder gesehen. Auffallend sei ein Gewichtsverlust von 15 Kilogramm in drei Monaten. Sie empfahl eine gastroenterologische Abklärung und eventuell eine Tumorab klärung . 3. 10

In der Stellungnahme vom 7. Januar 2015 ( Urk. 10/62/3-4) führte med. pract . B.___ aus, d er Fehler im Untersuchungsbericht vom 3 1. Oktober 20 13 sei bereits mit der RAD-Stellungnahme vom 1 7. April 20 14 korrigiert worden . Als neue medizinische Sachverhalte verweis e die Beschwerdeführerin auf die Be richte vom 7. Mai 20 14 ( Dr. E.___ ) und 3 1. Oktober 2014 ( Dr. D.___ ; E.

3.7 und E. 3.9 hievor ). Dr. E.___ habe über Schmerzen und Dysästhesien mit Ausstrahlung in das rechte Bein seit ungefähr September 20 12 ( drei bis vier Monate nach der Opera tion) berichtet . Auch bei der Untersuchung beim RAD habe die Beschwerdefüh rerin angegeben , unter Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein zu lei den (vgl. Urk. 10/33/1) . Wie auch bei der Untersuchung beim RAD finde

Dr. E.___ keine schwer wiegenden Ausfälle.

Zusammenfassend fä nden sich in den neuen Berichten keine wesentlichen Abwei chungen von den Befunden, wie sie bei der RAD-Untersuchung erhoben worden seien . Einzig in einer handschriftlichen Notiz vom 3 1. Oktober 20 14 (vgl. E. 3.9 hievor ) teil e

Dr. D.___

neu mit, dass eine unklare Gewichts abnahme vorlieg e, die abklärungsbedürftig sei . Eine telefonische Rücksprache mit dem Hausarzt Dr. A.___

habe ergeben , dass ein Ulcus ventricu l i gefun den worden sei . Eine entsprechende Behandlung sei eingeleitet worden. Ein Tumor sei nicht nachgewiesen worden .

Med. pract . B.___

hielt abschliessend fest, zusammenfassend

könne an den Stellungnahmen des RAD mit Korrektur vom 1 7. April 20 14 und an der Stel lungnahme vom 3 0. Juni 20 14 festgehalten werden. 4. 4.1

Am 2 5. Februar 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle an ( Urk. 10/15). Der Anspruch auf eine Invalidenrente würde somit frühestens nach sechs Monaten, im August 2013, entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG), wenn die Be schwerdeführerin in diesem Zeitpunkt während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) .

Aus dem Bericht von med. pract . B.___ (vgl. E. 3. 5. hievor ) ist zu schliessen, dass die Beschwer deführerin aus physischer Sicht in der angestammten Tätig keit seit der Rückenoperation im Mai 2012 zu

100 % arbeits un fähig ist . 4. 2

S trittig

und zu prüfen bleibt , ob die Beschwerdeführerin ab 1. August 201 3

Anspruch auf eine Invalidenrente hat beziehungsweise , ob ihr zu Recht eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zugemutet wird (Urk. 1 S. 3 f. ). 4.3 4. 3 .1

Das Gutachten der RAD- Ä rzt in med. pra c t . B.___ vom 8. November 201 3 (E.

3. 5

hievor ) äussert sich umfassend zu den somatischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es basiert auf einer eingehenden ortho pädischen Untersuchung, berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in

ge klagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl.

Urk. 10/33/8) . D i e Gutachter in legte anhand der von ih r erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass bei der Beschwerdeführer in

in einer angepassten Tätigkeit k eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Berichts –

wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht – sind angesichts der Tatsache, dass die unter Ziffer zehn „Versicherungsmedizinische Beurteilung“ gemachten Fehler in der Stellungnahme vom 1 7. April 2014 (vgl. E.

3.5

hievor ) von med. pract . B.___

korrigiert wurden, nicht angebracht . Überdies zeigte die Be schwerde führerin auch nicht auf, inwiefern der Bericht über dieses anfängliche Versehen hinaus

falsch beziehungsweise weshalb an dessen Richtigkeit zu zweifeln sein soll . Die Expertise von med. pract .

B.___ entspricht damit den rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidgrundlage (vgl. E. 1. 5 f. hievor ).

Es ist ausserdem festzuhalten, dass im Verfahren um Zusprechung oder Ver weigerung von Sozialversicherungsleistungen kein Anspruch auf eine versiche rungsexterne Begutachtung besteht. Eine solche ist nur anzuordnen, wenn an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen auch nur geringe Zweifel bestehen (BGE 135 V 465 E. 4 .4 ), was vor liegend nach dem oben Gesagten nicht der Fall ist. 4.3.2

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin unter Hin weis auf die neurologischen Abklärungen im Y.___ geltend gemachten neuen medizinischen Erken n tnisse

– entgegen ihrer Ansicht (Urk. 1 S. 4) – von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt wurden . So berichtete

Dr. E.___ über Schmer zen und Dysästhesien mit Ausstrahlung in das rechte Bein seit ungefähr September 20 12 ( drei bis vier Monate nach der Operation) . Diese Angaben machte die Beschwerdeführerin a uch anlässlich der Untersuchung beim RAD (vgl. Urk.

10/33/1 und E.

3.10 hievor ) . Dr. E.___

hat ebenfalls keine schwer wie genden Ausfälle gefunden und über eine leichte Schwäche der Grosszehen hebung und eine minimale Schwäche der Hüftabspreizung rechts berichtet . Sodann empfahl e r eine Optimierung der Schmerztherapie (vgl. E. 3. 7 hievor ) .

Ausserdem konnte im Rahmen einer im Y.___ durchgeführten MRI - Unter su chung der Lendenwirbelsäule kein morphologisches Korrelat für die geklagten Beschwerden

gefunden werden ( Urk. 10/53/4) . Es wurde sogar eine gegenüber der Untersuchung im RAD deut lich gebesserte Beweglichkeit der Wirbelsäule mit einem Fingerbode nabstand von 15 cm dokumentiert (vgl. E.

3.7 hievor ) . Auch konnte kein Tumor ausge wiesen werden ( vgl. E. 3.9

hievor ) .

Die in der neurologischen Abklärung ausgemachte Radikulopathie der Nerven wurzel L5 ohne Hinweise für eine Polyneuropathie oder Affektion des Plexus lumbosacralis erachteten die Fachärzte als angehbar mittels neuropathischer Schmerzmedikation beziehungsweise Physiotherapie mit Rückenschule und Mus kelaufbau im Rückenbereich (E.

3.7 hievor ). Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass med. pract . B.___ am 7. Juni 2015 infolge dieses Be fundes keine weitergehenden Einschränkungen ersah (E. 3.10 hievor ). Dies gilt umso mehr, als Hausarzt Dr. A.___

im Schreiben vom 7. November 2014 (E. 3.7 hievor ) nicht darlegte, inwieweit sich die Beschwerdeführerin den vor ge schlagenen Behandlungen unterzogen hat und weshalb diese erfolglos gewe sen sein sollen.

Nach dem Gesagten sind in den neuen Berichten keine wesentlichen Abwei chungen von den Befunden anlässlich der RAD-Untersuchung ersichtlich. 4. 3.3

Gemäss RAD-Arzt med. pract . C.___

lag aus psychiatrischer Sic ht eine Ar beitsfähigkeit von 90 % vor . Die

leichtgradige Verminderung

von bis zu 10 % resultiert e aus dem Konsum von Schmerzmitteln (vgl. E.

3. 6 hievor ). Da die Medikamentenabhängigkeit wie auch die Drogensucht nach der Rechtsprechung für sich alleine keine Invalidität zu begründen verm ag (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E.

4.2.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 124 V 265 E. 3c ), kann sie ausser Acht gelassen werden .

Es ist somit gestützt auf die RAD- Beurteilung en davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für leidensangepasste Tätigkeiten zu 10 0 % arbeitsfähig ist.

Von der seitens der Beschwerdeführerin beantragten externen Begutachtung (Urk.

1 S.

2) sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes halb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen ist (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 4. 4

Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte , diese von de n

RAD-Ärzte n medizi nisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit sei sozial-praktisch nicht mehr ver wertbar (Urk. 1 S. 3 f.), vermag sie nicht durchzudringen. Für die Invalidi täts bemessung gemäss Gesetz ist nicht der real existierende Arbeitsmarkt, son dern der (sogenannte) ausgeglichene Arbeits markt massgebend (Art. 16 ATSG). Da es sich b eim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse han delt , kann nicht leichthin angenommen werden, die verbliebene Leistungsfähig keit sei unverwertbar. An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeits markt s vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Ar beitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1 ; Ur teil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August

2011 E.

2.3). E ine Unver wertbar keit der Restarbeitsfähigkeit ist

– wie die Beschwerdeführerin sogar sel ber aus führte ( Urk. 1 S. 3) – lediglich in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht rea listischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als aus ge schlossen erschein t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 485/2014 vom 28. Novembe r 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Gemäss ärztlicher Einschätzung ist die Beschwerdeführerin in Verweis tätig kei ten zu 10 0 % arbeitsfähig.

Angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in ei ner adap tierten Tätigkeit – körperlich leichte , wechselbelastende Arbeiten , ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbel säu lenbelastende und schulterbelastende Tätigkeiten, daher auch ohne Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels sowie ohne dauerhafte Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe (vgl. E. 3.5 hievor ) –

steht der Beschwer deführerin durchaus ein weites Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr

die Ausübung einer entsprechenden behinde rungsangepassten Tätigkeit aufgrund ihrer Einschränkungen nicht möglich sein soll (vgl. Urk. 1 S. 3 ). D ie bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt da rauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden aus ge gliche nen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 5.3 mit wei teren Hinweisen).

Ausserdem geht die Gerichts praxis davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst für Personen, welche funktionell als Einar mige zu betrachten sind – in welche Kategorie die Beschwerdeführerin keines falls fällt

– und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genü gend realistische Be tätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen) .

5. 5.1

Hinsichtlich der Einschränkungen im Haushaltsbereich wurde am 1 3. Februar 2014 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Abklärungsbericht vom 20 . Februar 2014, Urk. 10 / 36 ). Die Abklärungsperson ermittelte im Haushalts bereich eine solche von 28.5 % . Die Beschwerdeführerin bestritt diese Abklä rung bezieh ungs weise die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Sachbear beiterin zu Recht nicht. Denn der Haushaltabklärungsbericht vom 20. Februar 2014 erfüllt die Vor aussetzungen, welche die Rechtsprechung an eine entspre chende Abklärung stellt, damit ihr Beweiswert beigemess en werden kann (vgl. dazu E. 1.5

hievor ). 5.2 5.2.1

Für die Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin unter dem Hinweis, es könne kein effektives Einkommen der letzten Jahre er mittelt werden, auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statis tik ab ( Urk. 2 S.

2, Urk. 10/48) und ermittelte - ausgehend von der LSE 2010 Tabelle TA 7, Ziff. 35

für Reinigungsarbeiten im Niveau 4 (Zentralwert Frauen)

- im Jahr 2013 ein massgebendes Einkommen für ein 80 % -Pensum von Fr. 38‘367.60 ( Fr. 3 ‘ 741.-- pro Monat : 40 wöchentliche Arbeitsstunden x 41.6 betriebsübliche Arbeitszeit x 12 Mo nate x Nominallohnentwicklung).

Laut IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2011, mithin im letzten Jahr vor Eintritt der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit im Mai 2012, als Reini gungsangestellte bei einem Pensum von 50 % jährlich Fr. 25‘152.-- (Urk. 10/22/1-2) , entsprechend Fr. 40‘243.-- bei einem Pensum von 80 % . Das für das Jahr 2011 verabgabte Einkommen liegt im Rahmen des im Vorjahr ab ge rechneten Erwerbseinkommens von Fr. 26‘029.-- ( Urk. 10/22/1) und weist somit eine gewisse Konstanz auf. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die bis dahin ausgeübten Tätigkeiten im Gesundheitsfall nicht fortgeführt worden wären, was selbst die Beschwerdegegnerin nicht geltend machte. Dieser kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, das effektiv erzielte Ein kommen der letzten Jahre könne nicht bestimmt werden ( Urk. 2 S.

2 Mitte). Unter diesen Umständen fällt das Heranziehen von statistischen Werten - na mentlich der Tabelle TA7, die auch Stellen des öffentlichen Sektors beinhaltet, welche der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres offen stehen - nicht in Be tracht (BGE 135 V 58 E. 3.1).

Ausgehend vom tatsächlich erzielten Einkommen von Fr. 25‘152.--, angepasst an die Nominalentwicklung der Frauenlöhne (von 2604 im Jahr 2011 auf 2648 im Jahr 2013; vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tab. B 10.3) beträgt das massgebende Valideneinkommen

somit bei 80 %

Fr. 40‘923.-- ( Fr. 40‘243.-- : 2604 x 2648). 5.2.2

Gestützt auf die medizinische Beurteilung, wonach der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 %

zumutbar sei (E. 4.3.3 hievor ) , ermit telte die Beschwerdegegnerin mittels LSE 2010 ( Lohn für Hilfsarbeiten Niveau 4 , Zentralwert Frauen ; T A 1 Ziff. 1-96 ) ein Einkommen für das Jahr 2013 von Fr. 5 3‘749.--. Dabei übersah sie jedoch, dass die wöchentlichen Arbeits stunden im Jahr 2013 nicht 41.6 sondern 41.7 Stunden betrugen (D ie Volks wirtschaft 3/4 - 2015 S. 89 Tab. B 9.2). Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung resultiert demnach bei einem Erwerbspensum von 80 % ein Ein kommen von Fr. 42‘998.-- ( Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2604 x 2648). 5.2.3

Selbst beim Maximalabzug vom Tabellenlohn von - hier nicht gerechtfertigten - 25 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 32‘248.-- und somit eine Er werbseinbusse von höchstens Fr. 8‘675.-- ( Fr. 40‘923.-- ./. Fr. 32‘248.--), so dass der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich rund 21 % beträgt. 5.2.4

Laut dem beweiswertigen Haushaltabklärungsbericht (vgl. dazu E. 1. 5 und E. 5.1 hievor ) beträgt die Einschränkung im Haushalt 28.50 % beziehungsweise - ge wichtet mit 20 % - 5.7 % .

Bei der Invaliditätsbemessung mittels gemischter Methode resultiert damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 27 % (21 % + 5.7 % ). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall voll erwerbstätig und damit der Invaliditätsgrad allein aufgrund der Ein kommensvergleichsmethode zu bemessen wäre , würde bei einem Validen ein kommen von Fr. 50‘304.-- ( Fr. 25‘152.-- x

2) und einem Invalideneinkom men von jedenfalls Fr. 40‘319.-- ( Fr. 32‘248.-- : 8 x 10) ein Erwerbsausfall von Fr. 9‘985.-- ( Fr. 50‘304.-- ./. Fr. 40‘319.--) und somit ein ebenfalls rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultieren.

Zwar wurde laut nicht endgültigem Urteil der zweiten Kammer des Europäi schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) festgehalten, die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung verletze unter Um ständen Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Es kann an dieser Stelle offen bleiben, welche Auswirkungen dieses Urteil auf die Rechtsprechung in Zukunft haben wird. Da die Invaliditätsbemessung vorliegend weder mittels der Einkommensvergleichsmethode noch mittels der gemischten Methode einen Ren tenanspruch begründet, kann der Status der Beschwerdeführerin offen blei ben. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens durch Anwen dung der gemischten Methode ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird im Übri gen auch nicht geltend gemacht. 5.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich – unabhängig von der Statusfrage

– jeweils ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergibt. Deshalb erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2015 (Urk. 2) als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage von Bele gen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz gestellt (Urk. 1 S. 2 , Urk. 7-8 / 1-8 ). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. Der Beschwerdeführerin wird Rechts anwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verfahren bestellt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer

hin gewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr er lassenen Rechtspflege kos ten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 6.2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Mit Honorarnote vom 4. April

2016 ( Urk.

12) machte die mit heutigem Be schluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 4,2 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 27.70 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘027.85 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %), weshalb Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschä digen ist . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 0. Februar 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan wältin Dr. Tanja Gehrig

Arbenz

ein e

unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Tanja

Gehrig Arbenz, Winterthur, wird mit Fr. 1 ‘ 027.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965, verheiratet und Mutter von drei Kindern mit Jahr gang 1991, 1992 und 1996, arbeitete bis Mai 2012 auf privater Basis (bei fünf Familien) als Raumpflegerin mit einem Pensum von 50 % . Es erfolgten zwe i Operationen an der Wirbelsäule (im Mai 2012) und an den Schulterseh n en (im Dezember 2012 ; Urk. 10/12, Urk. 10/20 ). Nach einer Meldung zur Früher fassung ( Urk. 10/10) und einem Gespräch ( Urk. 10/12), meldete sich die Versicherte a m 2 5. Februar 2013 unter Hinweis auf chronische Schmerzen in der Wirbelsäule und Schulter (bestehend seit 2010) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufliche Integration, Rente) an ( Urk. 10/15). Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärungen vor ( Urk. 10/21, Urk. 10/23, Urk. 10/27, Urk. 10/30 -32 ) , zog IK-Aus züge ( Urk. 10/3, Urk. 10/

22) bei und veranlasste eine psychiat risch/ortho pädische Abklärung durch die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes ([RAD] ;

Urk. 10/33-34). Die Eingliederungsberatung wurde aufgrund des Vorranges medi z inischer Massnahmen abgeschlossen ( Urk. 10/19, Urk. 10/20/2). Am 5. Februar 2014 wurde die Einschränkung in Beruf und Haushalt erhoben ( Urk. 10/36).

Mit Vorbescheid vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi täts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV ; vgl. auch Rz 3084 ff. des Kreisschreibens des Bundes amtes für Sozialversicherungen [ BSV ] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.

2 , in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86 ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be grün det und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.7 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt e sich in der Verfügung vom 8. Januar 2015 ( Urk. 2) auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. Mai 2012 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. O hne Gesundheitsschaden würde

sie

ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft weiterhin zu einem Pensum von 80 %

nachgehen . Die restlichen 20 % entf ielen in den Auf gabenbereich. A ufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdefüh rerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit (mit körperlich leichter wechsel belastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe-

und Tragebelastungen über zehn Kilogramm , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppen steigen, ohne häufige wirbelsäul enbelastende und schulterbelastende Tätigkei ten, daher auch ohne Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schulter gürtels sowie ohne dauerhafte Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe) zu 100 %

zumutbar. I m Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 29 % eingeschränkt . Aus den beiden Bereichen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 6 %, weshalb kein Rentenans pruch bestehe (S. 3) .

In der Beschwerdeantwort vom

1 7. März 2015 ergänzte si e , dass d er Fehler in Ziff er zehn des Berichtes in der RAD-Stellungnahme vom April 2014 berück sichtigt und korrigiert worden sei. Es ergä ben sich keine Hinweise, dass die ü brigen Ausführungen des Be richtes fehlerhaft sein könnten

(Urk. 9).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei u nbestritten, dass sie ihre ange stammte Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund ihres Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben könne. Weiter führte sie aus, a uf dem allgemeinen Ar beitsmarkt stünden realistischerweise keine geeignete n Arbeitsstellen zur Verfü gung, an denen die attestierte theoretische Arbeitsfähigkeit noch verwertet wer den könne ( Urk. 1 S.

3 f. ) . Zudem sei die RAD-Beurteilung fehlerhaft , da sie (teilweise) nicht sie, die Beschwerdeführerin, betreffe. Ausserdem hätten sich anlässlich der neu ro logischen Abklärung am Y.___ vom April 2014 neue medizinische Erkenntnisse ergeben, welche im Zeitpunkt der Untersuchung durch den RAD nicht bekannt gewesen seien und im Rahmen einer externen Begutachtung berücksichtigt wer den müss t en ( Urk. 1 S. 4) . 3. 3.1

Auf Zuweisung der Ärzte des Y.___ war die Beschwerdeführerin vom 3. bis 23. Juni 2011 in der Z.___ hospitalisiert. Im Austrittsbe richt vom 2 4. Juni 2011 ( Urk. 10/27/37-41) wurden folgende Diagnosen ge nannt (S. 1): - Chronisch- rezidivierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/L5 und leichtgradiges Ausfallsyndrom L5(L4) rechts - unter anderem - mit/bei - Rezessalstenose L4/L5 rechts bei mittelgrosser, paramedianer rechts gelegener Diskushernie - Haltungsinsuffizienz und muskuläre r Dysbalance - Mediale Knieschmerzen rechts - Chronisches cervikovertebrales bis spondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbe tont

- Periarthropathia

humeroscapularis (PHS) rechts - Zentraler Schmerz- Windup Die Ärzte hielten fest, dass die Rehabilitation subjektiv nur zu einer leichten Besserung geführt habe, obwohl objektiv eine deutliche Leistungssteigerung zu verzeichnen gewesen sei. Während der stationären Behandlung wurde eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (S. 4). 3. 2

Die Ärzte des Y.___ , Departement Chirurgie, Schulter-Sprechstunde, nannte n in ihrem Bericht vom 2 2. April 2013 ( Urk. 10/

23) folgende Diagnosen (S. 1) : - Postoperative adhä sive Kapsulitis und verzögerter Rehabilitationsverl auf Schulter recht s bei - Status nach offener Rekonstruktion der Rotatorenmanschette ( Supra spinatus / lntervall ) und Tenotomi e lange Bicepssehne rechts vom 0 4.12.2012 (vgl. dazu Urk. 10/27/20-21) - ausgedehnter Tendinopathie /interstitie l le r Läsion SSP im Rahmen eines chronischen subacromialen

Impingements und Somatisierungs tendenz - Ak tuell Tendinitis l ange Bicepssehne Schulter links

Als Nebendiagnosen nannte n sie: - Chronisches Schmerzsyndrom mit/bei - ver zögertem, äusserst schmerzhaftem, postoperativem Verlauf an der rech ten Schulter - neu aufget retenen Schulterschmerzen links - chronischen Rückenschmerzen s owie Hüft-/Beinschmerzen rechts - Status nach Recessotomie L4/L5 rechts am 0 8.05.2012 (vgl. dazu Urk. 10/27/33-34)

Sie führte n aus, es besteh e immer noch eine massiv eingeschränkte Schul terge lenksbeweglichkeit , entsprechend bestehe immer noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit für jegliche Haushalts- und Reinigungsarbeiten. Momentan seien nur leichtere Belastungen für den rechten Arm, beziehungsweise Schulter unterhalb der Brusthöhe möglich und selbst repetitive Wischbewegungen wür den unweigerlich zu Schmerzexazerbation führen. Somit sei die Beschwerde führerin sowohl im Haushaltsbereich als auch in ihrem Erwerbsbereich als Haushalts- und Reinigungshilfe aus schulterorthopädischer Sicht immer noch zu 100 % arbeitsunfähig. Inwiefern in Zukunft eine Steigerung dies bezüglich mög lich sei , werde der weitere Schmerzverlauf zeigen, könne aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden. Eine Rehabilitation einer postoperativen, adhäsiven Kapsulitis

könne nicht selten ein bis eineinhalb Jahre in Anspruch nehmen (S. 2).

Im Zeugnis vom 8. Mai 2013 ( Urk. 10/21) und in den Berichten vom 1 8. Juni 2012 ( Urk. 10/27/29) und 1 3. März 2013 ( Urk. 10/27/16-17)

wurde im Nach gang zu den Operationen jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, zuletzt bis 2 8. April 2013. 3. 3

Der behandelnde Dr. med. A.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2013 ( Urk. 10/27/2-4) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Exacerbiertes chronisches l umbospondylogenes Syndrom (bestehend seit Februar 2010) - Status nach Recessotomie L4/L5 rechts am 08.05.2012 bei Diskus he rn ie L4/5

- Postoperative adhäsive Kapsulitis und verzögerter Rehabilitationsverlauf Schulter rechts (bestehend seit September 2011)

bei - offene Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und Tenotomie lange Bicepssehne re chts 04.12.2012 - ausgedehnte Tendinopathie SSP im Rahmen eines chronischen suba cromialen

Impingements - Cervicospondylogenes Schmerzsyndrom (bestehend seit 2011) - Chronisches Schmerzsyndrom mit Somatisierungstendenz - ver zögertem, äusserst schmerzhaftem , postoperative m Verlauf der rech ten Schulter - neu aufgetretenen Schulterschmerzen links - chronischen Rückenschmerzen s owie Hüft-/Beinschmerzen rechts

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er folgende n Diagnosen bei : - Gonarthrose rechts (bestehend seit ungefähr 2007) - Adipositas

Er gab an, da die Beschwerdeführerin im Stundenlohn gearbeitet habe, seien von

ihm keine Arbeitsunfähigkeits- Zeugnisse a usgestellt worden. Seit Anfang 2011 seien wiederholt Arbeitsausfälle und Hospitalisationen aufgetreten.

Die k örper liche Belastbarkeit sei durch die Schmerzen im Bereich von Nacken, Schulter und Lendenwirbelsäule stark vermindert. Erschwerend seien zudem marginale Deutschkenntnisse für die Eingliederung in eine alternative berufli che Tätigkeit . Hausarbeiten könn t en nur verlangsamt und in Intervallen ausge führt werden . Eine Wiederaufn a hme der bisherigen Arbeit sei längerfristig nicht möglich. Im angepassten Rahmen in einer alternativen Tätigkeit sei rein theore tisch eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden. Eine genaue Bemessung sei schwierig abzu schätzen. Zur detaillierten Abschätzung eines Pensums wäre eine Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit hilfreich.

Repetitive Arbeiten über Kopfhöhe, wiederholtes Knien und Bücken seien nicht zumutbar (S. 3). M it einer Wieder aufn a hme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Ein satzfähig keit könne nicht gerechnet werden (S. 4). 3. 4

Die Ärzte des Y.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 6. Mai 2013 ( Urk. 10/27/6-8 ) über die Hospitalisation vom 3 0. April bis 8. Mai

2013 (Zuweisung durch Dr. A.___ wegen Schmerzexazerbation ) folgende Diagnosen (S. 6): - Exazerbation eines chronischen lumbospondylogenen bis - radikulären S chmerzsyndroms L4/L5 rechts mit /bei - Status nach

Rezessotomie L4/L5 rechts am 08 .05.2012 bei Diskus hernie L4/5 mit Narbengewebe rezessal bis neuroforaminal rechts ent lang der Nerv enwurzel L5 mit Kompression derselben (MRI 10/2012 ohne relevante Veränderung im Vergleich zum MRI vom 03/2013) - Exazerbiertes

zervikospo ndylogenes Schmerzsyndrom mit/ bei - segmentalen Dysfunktionen der unteren HWS und des zervikotho ra kalen Übergangs mit Muske l hartspann, muskulärer Dysbalance , Trigger punkten linksbetont - St atus nach offener Rekonstruktion der Rotat orenmanschette ( Supraspi na tus / Intervall) und Tenotomie der langen Bizepssehne rechts am 4.12.2012 bei - ausgedehnter Tendinopathie /inter stitieller Läsion Supraspi natus / Inter vall im Rahmen eines chronischen subacromialen

Impin gements - Verdacht auf Gonarthrose rechts mit/bei - leichter Verschmälerung des medialen Gelenkspalts ( aktenanamnes tisch , Röntgen Knie rechts vom 03/10) - Dekonditionierung

Dazu führten die Ärzte aus, dass nach Anpassung der Analgesie und Beginn der Physiotherapie eine leichte Schmerzreduktion eingetreten sei, die Beschwerden jedoch bis zum Austritt bestanden hätten. Sie erachteten eine weitere Operation nicht für indiziert und empfahlen eine stationäre Rehabilitation, welche die Be schwerdeführerin indes ablehnte.

Sie bescheinigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. April bis 3 1. Mai 2013 (S. 7) . 3. 5

RAD-Ärztin med. pract . B.___ , Fachärztin für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , nannte in ihrem Bericht vom 8. Novem ber 2013 ( Urk. 10/33) gestützt auf die eigene Untersuchung und die Vorakten

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - Schmerzhafte Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule - Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei Status nach Rekonstruk tion der Rotatorenmanschette

Ihre fehlerhafte

versicherungsmedizinische Beurteilung, die

eine andere Person betraf (S. 9) ,

revidierte sie am 1 7. April 2014 ( Urk. 10/47, Urk. 10/49/1) . Darin atte stierte sie in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2013 (Operation der Lendenwirbelsäule; richtig: Mai 2012 [ Urk. 10/27/33-34]) und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne re gelmässige Hebe-

und Tragebelastungen über zehn Kilogramm , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbel säul enbelastende und schulterbelastende Tätigkeiten, daher auch ohne Stoss-, Schlag- und Vibra tionsbelastungen des Schultergürtels sowie ohne dauerhafte Arbeit en über Kopf- und Schulterhöhe) ab Oktober 2013 (S. 1 f f.). 3. 6

RAD-Arzt med. pract . C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 2 1. November 2013 ( Urk. 10/34) fest , aus psychiat rischer Sicht bestehe höchstens eine leichtgradige Verminderung durch Schmerz mittel von 5-10 % , so dass die Arbeitsfähigkeit auf 90 % einzustufen wäre. A us somatischen Gründen bestehe s eit Mai 2012 eine 100% ige Arbeits unfähigkeit (S. 5- 6). 3. 7

Am 2 4. Februar 2014 berichteten die Ärzte des Schmerzzentrums des Y.___ (Urk. 10/53/3-5). Sie diagnostizierten zur Hauptsache ein chronisches lumbos pondylogenes bis radikuläres Schmerz- und leichtgradiges sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 rechts, eine postoperative adhäsive Kapsulitis und einen ver zögerten Rehabilitationsverlauf Schulter rechts, eine Adipositas sowie psychi sche und Verhaltensfaktoren, die zur Chronifizierung beitragen (ICD-10 F54). Zur Erarbeitung von Schmerzbewältigungsstrategien und zum Aufbau einer aktivierenden Tagesstruktur legten sie eine schmerzpsychotherapeutische Unter stützung sowie eine pharmakologische Schmerztherapie nahe (S. 2).

Weiter gaben sie an, im Rahmen einer MRI - Untersuchung der Lendenwirbel säule

habe kein morphologisches Korrelat für die geklagten Beschwerden

gefunden werden können . Sie dokumentierten eine

bessere Beweglichkeit der Wirbelsäule mit einem Fingerbodenabstand von 15 cm . Auch den psychia tri schen Untersuchungsbefund dokumentierten sie als unauffällig (S. 4) .

Auf Veranlassung der Ärzte des Schmerzzentrums untersuchten die Neurologen des Y.___ die Beschwerdeführerin. Sie führten in ihrem Bericht vom 7. Mai 20 14 ( Urk. 10/53/1-2 ) aus die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Rücken und ausstrahlende Schmerzen im rechten Bein.

A ufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin , des klini schen Befundes und auch der elektroneu romyo graphischen Untersuchung be steh e eine Radikulopathi e der Nerv enwurzel L5 auf der rechten S eite. Ke rn spin tomographisch zeige sich auch wenig ep i durales Narbengewebe dorsolateral mit geringer partieller Umscheidung der Nerven wurzel L5 rechts als Erklärung für die Beschwerden. Sicherlich fänden sich keine Hinweise für eine Polyneuropa thie oder eine Affektion de s Plexus lum b osac ralis . Die Denerva tionszeichen

para vertebral in Höhe L5 rechts würden für eine Affektion der Nervenwurzel L5 auf der rechten Seite sprechen . Sinnvoll sei ein Ausbau der neuropathischen Schmerzmedikation und eine physiother apeutische Behandlung mit entspre chender Rückenschule und einem Musk el aufbautraining im Rückenbereich .

Zu dem berichteten sie über eine leichte Schwäche der Gross zehenhebung und eine minimale Schw äche der Hüftabspreizung rechts und empfahlen eine Optimie rung der Schmerztherapie (S. 2) .

Die vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen bewirkten gemäss Mitteilung des Hausarztes Dr. A.___ vom 7. November 2014 keine Veränderung. Seit dem ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin habe sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin dahingehend verschlechtert, dass sich die lumboradikuläre Ausfall- und Schmerzsymptomatik des rechten Beins verstärkt und zu einer weiteren Einschränkung der Alltagsaktivitäten geführt habe ( Urk. 10/54). 3.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage von Bele gen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz gestellt (Urk. 1 S. 2 , Urk. 7-8 / 1-8 ). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. Der Beschwerdeführerin wird Rechts anwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verfahren bestellt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer

hin gewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr er lassenen Rechtspflege kos ten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

E. 6.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.3 Mit Honorarnote vom 4. April

2016 ( Urk.

12) machte die mit heutigem Be schluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 4,2 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 27.70 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘027.85 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %), weshalb Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschä digen ist . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 0. Februar 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan wältin Dr. Tanja Gehrig

Arbenz

ein e

unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Tanja

Gehrig Arbenz, Winterthur, wird mit Fr. 1 ‘ 027.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

E. 8 In der Stellungnahme vom 3 0. Juni 2014 ( Urk. 10/49/3) hielt med. pract . B.___ fest, für den Zeitraum vom August bis Oktober 2013 könne überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten wie zum Zeitpunkt der Untersuch ung beim RAD im Oktober 2013 bestanden habe. Wesentliche Veränderungen im Gesundheitszustand seien mehr als ein Jahr nach der Wirbelsäulen-Operation und acht Monate nach der Schulteroperation nicht mehr zu erwarten gewesen . Daher sei aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass auch im August 2013 die gleich e Arbeitsfähigkeit wie im Oktober 2013 bestanden habe. Auch Dr. A.___ habe schon im Juni 2013 attestiert, es sei eine Restarbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vor han den, er sehe sich jedoch nicht in der Lage, diese zu bemessen. 3.

E. 9 Dr. med. D.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, leitende Ärztin des Schmerzzentrums des

Y.___ , hielt mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 10/55/3) fest, sie habe die Beschwerdeführerin nun nach Monaten wieder gesehen. Auffallend sei ein Gewichtsverlust von 15 Kilogramm in drei Monaten. Sie empfahl eine gastroenterologische Abklärung und eventuell eine Tumorab klärung . 3.

E. 10 In der Stellungnahme vom 7. Januar 2015 ( Urk. 10/62/3-4) führte med. pract . B.___ aus, d er Fehler im Untersuchungsbericht vom 3 1. Oktober 20

E. 13 sei bereits mit der RAD-Stellungnahme vom 1 7. April 20

E. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Es kann an dieser Stelle offen bleiben, welche Auswirkungen dieses Urteil auf die Rechtsprechung in Zukunft haben wird. Da die Invaliditätsbemessung vorliegend weder mittels der Einkommensvergleichsmethode noch mittels der gemischten Methode einen Ren tenanspruch begründet, kann der Status der Beschwerdeführerin offen blei ben. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens durch Anwen dung der gemischten Methode ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird im Übri gen auch nicht geltend gemacht. 5.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich – unabhängig von der Statusfrage

– jeweils ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergibt. Deshalb erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2015 (Urk. 2) als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00187 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil

vom

25. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, verheiratet und Mutter von drei Kindern mit Jahr gang 1991, 1992 und 1996, arbeitete bis Mai 2012 auf privater Basis (bei fünf Familien) als Raumpflegerin mit einem Pensum von 50 % . Es erfolgten zwe i Operationen an der Wirbelsäule (im Mai 2012) und an den Schulterseh n en (im Dezember 2012 ; Urk. 10/12, Urk. 10/20 ). Nach einer Meldung zur Früher fassung ( Urk. 10/10) und einem Gespräch ( Urk. 10/12), meldete sich die Versicherte a m 2 5. Februar 2013 unter Hinweis auf chronische Schmerzen in der Wirbelsäule und Schulter (bestehend seit 2010) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufliche Integration, Rente) an ( Urk. 10/15). Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärungen vor ( Urk. 10/21, Urk. 10/23, Urk. 10/27, Urk. 10/30 -32 ) , zog IK-Aus züge ( Urk. 10/3, Urk. 10/

22) bei und veranlasste eine psychiat risch/ortho pädische Abklärung durch die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes ([RAD] ;

Urk. 10/33-34). Die Eingliederungsberatung wurde aufgrund des Vorranges medi z inischer Massnahmen abgeschlossen ( Urk. 10/19, Urk. 10/20/2). Am 5. Februar 2014 wurde die Einschränkung in Beruf und Haushalt erhoben ( Urk. 10/36).

Mit Vorbescheid vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 10/40 ) stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf den Ein wand hin

( Urk. 10/46)

wurde der Versicherten

am 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 10/50) ein neuer (bericht ig ter ) Vorbescheid unterbreitet, worin die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leis tungsbegehrens in Aussicht stellte. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 9. November 2014 ( Urk. 10/56) wiederum Einwand unter Bei lage von medizinischen Unterlagen ( Urk. 10/53-55). Am 8. Januar 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 6 % – im angekündigten Sinne. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 1 0. Februar 2015 Beschwerde mit den An trägen , die Verfügung vom 8. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzu sprechen; eventualiter sei die Be schwerdegegnerin anzuweisen, eine externe Begutachtung in Auftrag zu geben .

In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um

Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig

Arbenz als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2015 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, wovon de r Beschwerdeführer in am 1 8. März 2015 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi täts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV ; vgl. auch Rz 3084 ff. des Kreisschreibens des Bundes amtes für Sozialversicherungen [ BSV ] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.

2 , in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86 ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be grün det und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).

1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.7

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellt e sich in der Verfügung vom 8. Januar 2015 ( Urk. 2) auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. Mai 2012 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. O hne Gesundheitsschaden würde

sie

ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft weiterhin zu einem Pensum von 80 %

nachgehen . Die restlichen 20 % entf ielen in den Auf gabenbereich. A ufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdefüh rerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit (mit körperlich leichter wechsel belastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe-

und Tragebelastungen über zehn Kilogramm , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppen steigen, ohne häufige wirbelsäul enbelastende und schulterbelastende Tätigkei ten, daher auch ohne Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schulter gürtels sowie ohne dauerhafte Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe) zu 100 %

zumutbar. I m Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 29 % eingeschränkt . Aus den beiden Bereichen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 6 %, weshalb kein Rentenans pruch bestehe (S. 3) .

In der Beschwerdeantwort vom

1 7. März 2015 ergänzte si e , dass d er Fehler in Ziff er zehn des Berichtes in der RAD-Stellungnahme vom April 2014 berück sichtigt und korrigiert worden sei. Es ergä ben sich keine Hinweise, dass die ü brigen Ausführungen des Be richtes fehlerhaft sein könnten

(Urk. 9). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei u nbestritten, dass sie ihre ange stammte Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund ihres Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben könne. Weiter führte sie aus, a uf dem allgemeinen Ar beitsmarkt stünden realistischerweise keine geeignete n Arbeitsstellen zur Verfü gung, an denen die attestierte theoretische Arbeitsfähigkeit noch verwertet wer den könne ( Urk. 1 S.

3 f. ) . Zudem sei die RAD-Beurteilung fehlerhaft , da sie (teilweise) nicht sie, die Beschwerdeführerin, betreffe. Ausserdem hätten sich anlässlich der neu ro logischen Abklärung am Y.___ vom April 2014 neue medizinische Erkenntnisse ergeben, welche im Zeitpunkt der Untersuchung durch den RAD nicht bekannt gewesen seien und im Rahmen einer externen Begutachtung berücksichtigt wer den müss t en ( Urk. 1 S. 4) . 3. 3.1

Auf Zuweisung der Ärzte des Y.___ war die Beschwerdeführerin vom 3. bis 23. Juni 2011 in der Z.___ hospitalisiert. Im Austrittsbe richt vom 2 4. Juni 2011 ( Urk. 10/27/37-41) wurden folgende Diagnosen ge nannt (S. 1): - Chronisch- rezidivierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/L5 und leichtgradiges Ausfallsyndrom L5(L4) rechts - unter anderem - mit/bei - Rezessalstenose L4/L5 rechts bei mittelgrosser, paramedianer rechts gelegener Diskushernie - Haltungsinsuffizienz und muskuläre r Dysbalance - Mediale Knieschmerzen rechts - Chronisches cervikovertebrales bis spondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbe tont

- Periarthropathia

humeroscapularis (PHS) rechts - Zentraler Schmerz- Windup Die Ärzte hielten fest, dass die Rehabilitation subjektiv nur zu einer leichten Besserung geführt habe, obwohl objektiv eine deutliche Leistungssteigerung zu verzeichnen gewesen sei. Während der stationären Behandlung wurde eine Ar beitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (S. 4). 3. 2

Die Ärzte des Y.___ , Departement Chirurgie, Schulter-Sprechstunde, nannte n in ihrem Bericht vom 2 2. April 2013 ( Urk. 10/

23) folgende Diagnosen (S. 1) : - Postoperative adhä sive Kapsulitis und verzögerter Rehabilitationsverl auf Schulter recht s bei - Status nach offener Rekonstruktion der Rotatorenmanschette ( Supra spinatus / lntervall ) und Tenotomi e lange Bicepssehne rechts vom 0 4.12.2012 (vgl. dazu Urk. 10/27/20-21) - ausgedehnter Tendinopathie /interstitie l le r Läsion SSP im Rahmen eines chronischen subacromialen

Impingements und Somatisierungs tendenz - Ak tuell Tendinitis l ange Bicepssehne Schulter links

Als Nebendiagnosen nannte n sie: - Chronisches Schmerzsyndrom mit/bei - ver zögertem, äusserst schmerzhaftem, postoperativem Verlauf an der rech ten Schulter - neu aufget retenen Schulterschmerzen links - chronischen Rückenschmerzen s owie Hüft-/Beinschmerzen rechts - Status nach Recessotomie L4/L5 rechts am 0 8.05.2012 (vgl. dazu Urk. 10/27/33-34)

Sie führte n aus, es besteh e immer noch eine massiv eingeschränkte Schul terge lenksbeweglichkeit , entsprechend bestehe immer noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit für jegliche Haushalts- und Reinigungsarbeiten. Momentan seien nur leichtere Belastungen für den rechten Arm, beziehungsweise Schulter unterhalb der Brusthöhe möglich und selbst repetitive Wischbewegungen wür den unweigerlich zu Schmerzexazerbation führen. Somit sei die Beschwerde führerin sowohl im Haushaltsbereich als auch in ihrem Erwerbsbereich als Haushalts- und Reinigungshilfe aus schulterorthopädischer Sicht immer noch zu 100 % arbeitsunfähig. Inwiefern in Zukunft eine Steigerung dies bezüglich mög lich sei , werde der weitere Schmerzverlauf zeigen, könne aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden. Eine Rehabilitation einer postoperativen, adhäsiven Kapsulitis

könne nicht selten ein bis eineinhalb Jahre in Anspruch nehmen (S. 2).

Im Zeugnis vom 8. Mai 2013 ( Urk. 10/21) und in den Berichten vom 1 8. Juni 2012 ( Urk. 10/27/29) und 1 3. März 2013 ( Urk. 10/27/16-17)

wurde im Nach gang zu den Operationen jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, zuletzt bis 2 8. April 2013. 3. 3

Der behandelnde Dr. med. A.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2013 ( Urk. 10/27/2-4) folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Exacerbiertes chronisches l umbospondylogenes Syndrom (bestehend seit Februar 2010) - Status nach Recessotomie L4/L5 rechts am 08.05.2012 bei Diskus he rn ie L4/5

- Postoperative adhäsive Kapsulitis und verzögerter Rehabilitationsverlauf Schulter rechts (bestehend seit September 2011)

bei - offene Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und Tenotomie lange Bicepssehne re chts 04.12.2012 - ausgedehnte Tendinopathie SSP im Rahmen eines chronischen suba cromialen

Impingements - Cervicospondylogenes Schmerzsyndrom (bestehend seit 2011) - Chronisches Schmerzsyndrom mit Somatisierungstendenz - ver zögertem, äusserst schmerzhaftem , postoperative m Verlauf der rech ten Schulter - neu aufgetretenen Schulterschmerzen links - chronischen Rückenschmerzen s owie Hüft-/Beinschmerzen rechts

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er folgende n Diagnosen bei : - Gonarthrose rechts (bestehend seit ungefähr 2007) - Adipositas

Er gab an, da die Beschwerdeführerin im Stundenlohn gearbeitet habe, seien von

ihm keine Arbeitsunfähigkeits- Zeugnisse a usgestellt worden. Seit Anfang 2011 seien wiederholt Arbeitsausfälle und Hospitalisationen aufgetreten.

Die k örper liche Belastbarkeit sei durch die Schmerzen im Bereich von Nacken, Schulter und Lendenwirbelsäule stark vermindert. Erschwerend seien zudem marginale Deutschkenntnisse für die Eingliederung in eine alternative berufli che Tätigkeit . Hausarbeiten könn t en nur verlangsamt und in Intervallen ausge führt werden . Eine Wiederaufn a hme der bisherigen Arbeit sei längerfristig nicht möglich. Im angepassten Rahmen in einer alternativen Tätigkeit sei rein theore tisch eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden. Eine genaue Bemessung sei schwierig abzu schätzen. Zur detaillierten Abschätzung eines Pensums wäre eine Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit hilfreich.

Repetitive Arbeiten über Kopfhöhe, wiederholtes Knien und Bücken seien nicht zumutbar (S. 3). M it einer Wieder aufn a hme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Ein satzfähig keit könne nicht gerechnet werden (S. 4). 3. 4

Die Ärzte des Y.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 6. Mai 2013 ( Urk. 10/27/6-8 ) über die Hospitalisation vom 3 0. April bis 8. Mai

2013 (Zuweisung durch Dr. A.___ wegen Schmerzexazerbation ) folgende Diagnosen (S. 6): - Exazerbation eines chronischen lumbospondylogenen bis - radikulären S chmerzsyndroms L4/L5 rechts mit /bei - Status nach

Rezessotomie L4/L5 rechts am 08 .05.2012 bei Diskus hernie L4/5 mit Narbengewebe rezessal bis neuroforaminal rechts ent lang der Nerv enwurzel L5 mit Kompression derselben (MRI 10/2012 ohne relevante Veränderung im Vergleich zum MRI vom 03/2013) - Exazerbiertes

zervikospo ndylogenes Schmerzsyndrom mit/ bei - segmentalen Dysfunktionen der unteren HWS und des zervikotho ra kalen Übergangs mit Muske l hartspann, muskulärer Dysbalance , Trigger punkten linksbetont - St atus nach offener Rekonstruktion der Rotat orenmanschette ( Supraspi na tus / Intervall) und Tenotomie der langen Bizepssehne rechts am 4.12.2012 bei - ausgedehnter Tendinopathie /inter stitieller Läsion Supraspi natus / Inter vall im Rahmen eines chronischen subacromialen

Impin gements - Verdacht auf Gonarthrose rechts mit/bei - leichter Verschmälerung des medialen Gelenkspalts ( aktenanamnes tisch , Röntgen Knie rechts vom 03/10) - Dekonditionierung

Dazu führten die Ärzte aus, dass nach Anpassung der Analgesie und Beginn der Physiotherapie eine leichte Schmerzreduktion eingetreten sei, die Beschwerden jedoch bis zum Austritt bestanden hätten. Sie erachteten eine weitere Operation nicht für indiziert und empfahlen eine stationäre Rehabilitation, welche die Be schwerdeführerin indes ablehnte.

Sie bescheinigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. April bis 3 1. Mai 2013 (S. 7) . 3. 5

RAD-Ärztin med. pract . B.___ , Fachärztin für o rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , nannte in ihrem Bericht vom 8. Novem ber 2013 ( Urk. 10/33) gestützt auf die eigene Untersuchung und die Vorakten

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - Schmerzhafte Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule - Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei Status nach Rekonstruk tion der Rotatorenmanschette

Ihre fehlerhafte

versicherungsmedizinische Beurteilung, die

eine andere Person betraf (S. 9) ,

revidierte sie am 1 7. April 2014 ( Urk. 10/47, Urk. 10/49/1) . Darin atte stierte sie in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2013 (Operation der Lendenwirbelsäule; richtig: Mai 2012 [ Urk. 10/27/33-34]) und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne re gelmässige Hebe-

und Tragebelastungen über zehn Kilogramm , ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbel säul enbelastende und schulterbelastende Tätigkeiten, daher auch ohne Stoss-, Schlag- und Vibra tionsbelastungen des Schultergürtels sowie ohne dauerhafte Arbeit en über Kopf- und Schulterhöhe) ab Oktober 2013 (S. 1 f f.). 3. 6

RAD-Arzt med. pract . C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 2 1. November 2013 ( Urk. 10/34) fest , aus psychiat rischer Sicht bestehe höchstens eine leichtgradige Verminderung durch Schmerz mittel von 5-10 % , so dass die Arbeitsfähigkeit auf 90 % einzustufen wäre. A us somatischen Gründen bestehe s eit Mai 2012 eine 100% ige Arbeits unfähigkeit (S. 5- 6). 3. 7

Am 2 4. Februar 2014 berichteten die Ärzte des Schmerzzentrums des Y.___ (Urk. 10/53/3-5). Sie diagnostizierten zur Hauptsache ein chronisches lumbos pondylogenes bis radikuläres Schmerz- und leichtgradiges sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 rechts, eine postoperative adhäsive Kapsulitis und einen ver zögerten Rehabilitationsverlauf Schulter rechts, eine Adipositas sowie psychi sche und Verhaltensfaktoren, die zur Chronifizierung beitragen (ICD-10 F54). Zur Erarbeitung von Schmerzbewältigungsstrategien und zum Aufbau einer aktivierenden Tagesstruktur legten sie eine schmerzpsychotherapeutische Unter stützung sowie eine pharmakologische Schmerztherapie nahe (S. 2).

Weiter gaben sie an, im Rahmen einer MRI - Untersuchung der Lendenwirbel säule

habe kein morphologisches Korrelat für die geklagten Beschwerden

gefunden werden können . Sie dokumentierten eine

bessere Beweglichkeit der Wirbelsäule mit einem Fingerbodenabstand von 15 cm . Auch den psychia tri schen Untersuchungsbefund dokumentierten sie als unauffällig (S. 4) .

Auf Veranlassung der Ärzte des Schmerzzentrums untersuchten die Neurologen des Y.___ die Beschwerdeführerin. Sie führten in ihrem Bericht vom 7. Mai 20 14 ( Urk. 10/53/1-2 ) aus die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Rücken und ausstrahlende Schmerzen im rechten Bein.

A ufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin , des klini schen Befundes und auch der elektroneu romyo graphischen Untersuchung be steh e eine Radikulopathi e der Nerv enwurzel L5 auf der rechten S eite. Ke rn spin tomographisch zeige sich auch wenig ep i durales Narbengewebe dorsolateral mit geringer partieller Umscheidung der Nerven wurzel L5 rechts als Erklärung für die Beschwerden. Sicherlich fänden sich keine Hinweise für eine Polyneuropa thie oder eine Affektion de s Plexus lum b osac ralis . Die Denerva tionszeichen

para vertebral in Höhe L5 rechts würden für eine Affektion der Nervenwurzel L5 auf der rechten Seite sprechen . Sinnvoll sei ein Ausbau der neuropathischen Schmerzmedikation und eine physiother apeutische Behandlung mit entspre chender Rückenschule und einem Musk el aufbautraining im Rückenbereich .

Zu dem berichteten sie über eine leichte Schwäche der Gross zehenhebung und eine minimale Schw äche der Hüftabspreizung rechts und empfahlen eine Optimie rung der Schmerztherapie (S. 2) .

Die vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen bewirkten gemäss Mitteilung des Hausarztes Dr. A.___ vom 7. November 2014 keine Veränderung. Seit dem ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin habe sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin dahingehend verschlechtert, dass sich die lumboradikuläre Ausfall- und Schmerzsymptomatik des rechten Beins verstärkt und zu einer weiteren Einschränkung der Alltagsaktivitäten geführt habe ( Urk. 10/54). 3. 8

In der Stellungnahme vom 3 0. Juni 2014 ( Urk. 10/49/3) hielt med. pract . B.___ fest, für den Zeitraum vom August bis Oktober 2013 könne überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten wie zum Zeitpunkt der Untersuch ung beim RAD im Oktober 2013 bestanden habe. Wesentliche Veränderungen im Gesundheitszustand seien mehr als ein Jahr nach der Wirbelsäulen-Operation und acht Monate nach der Schulteroperation nicht mehr zu erwarten gewesen . Daher sei aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass auch im August 2013 die gleich e Arbeitsfähigkeit wie im Oktober 2013 bestanden habe. Auch Dr. A.___ habe schon im Juni 2013 attestiert, es sei eine Restarbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vor han den, er sehe sich jedoch nicht in der Lage, diese zu bemessen. 3. 9

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, leitende Ärztin des Schmerzzentrums des

Y.___ , hielt mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 10/55/3) fest, sie habe die Beschwerdeführerin nun nach Monaten wieder gesehen. Auffallend sei ein Gewichtsverlust von 15 Kilogramm in drei Monaten. Sie empfahl eine gastroenterologische Abklärung und eventuell eine Tumorab klärung . 3. 10

In der Stellungnahme vom 7. Januar 2015 ( Urk. 10/62/3-4) führte med. pract . B.___ aus, d er Fehler im Untersuchungsbericht vom 3 1. Oktober 20 13 sei bereits mit der RAD-Stellungnahme vom 1 7. April 20 14 korrigiert worden . Als neue medizinische Sachverhalte verweis e die Beschwerdeführerin auf die Be richte vom 7. Mai 20 14 ( Dr. E.___ ) und 3 1. Oktober 2014 ( Dr. D.___ ; E.

3.7 und E. 3.9 hievor ). Dr. E.___ habe über Schmerzen und Dysästhesien mit Ausstrahlung in das rechte Bein seit ungefähr September 20 12 ( drei bis vier Monate nach der Opera tion) berichtet . Auch bei der Untersuchung beim RAD habe die Beschwerdefüh rerin angegeben , unter Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein zu lei den (vgl. Urk. 10/33/1) . Wie auch bei der Untersuchung beim RAD finde

Dr. E.___ keine schwer wiegenden Ausfälle.

Zusammenfassend fä nden sich in den neuen Berichten keine wesentlichen Abwei chungen von den Befunden, wie sie bei der RAD-Untersuchung erhoben worden seien . Einzig in einer handschriftlichen Notiz vom 3 1. Oktober 20 14 (vgl. E. 3.9 hievor ) teil e

Dr. D.___

neu mit, dass eine unklare Gewichts abnahme vorlieg e, die abklärungsbedürftig sei . Eine telefonische Rücksprache mit dem Hausarzt Dr. A.___

habe ergeben , dass ein Ulcus ventricu l i gefun den worden sei . Eine entsprechende Behandlung sei eingeleitet worden. Ein Tumor sei nicht nachgewiesen worden .

Med. pract . B.___

hielt abschliessend fest, zusammenfassend

könne an den Stellungnahmen des RAD mit Korrektur vom 1 7. April 20 14 und an der Stel lungnahme vom 3 0. Juni 20 14 festgehalten werden. 4. 4.1

Am 2 5. Februar 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle an ( Urk. 10/15). Der Anspruch auf eine Invalidenrente würde somit frühestens nach sechs Monaten, im August 2013, entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG), wenn die Be schwerdeführerin in diesem Zeitpunkt während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) .

Aus dem Bericht von med. pract . B.___ (vgl. E. 3. 5. hievor ) ist zu schliessen, dass die Beschwer deführerin aus physischer Sicht in der angestammten Tätig keit seit der Rückenoperation im Mai 2012 zu

100 % arbeits un fähig ist . 4. 2

S trittig

und zu prüfen bleibt , ob die Beschwerdeführerin ab 1. August 201 3

Anspruch auf eine Invalidenrente hat beziehungsweise , ob ihr zu Recht eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zugemutet wird (Urk. 1 S. 3 f. ). 4.3 4. 3 .1

Das Gutachten der RAD- Ä rzt in med. pra c t . B.___ vom 8. November 201 3 (E.

3. 5

hievor ) äussert sich umfassend zu den somatischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es basiert auf einer eingehenden ortho pädischen Untersuchung, berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in

ge klagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl.

Urk. 10/33/8) . D i e Gutachter in legte anhand der von ih r erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass bei der Beschwerdeführer in

in einer angepassten Tätigkeit k eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Berichts –

wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht – sind angesichts der Tatsache, dass die unter Ziffer zehn „Versicherungsmedizinische Beurteilung“ gemachten Fehler in der Stellungnahme vom 1 7. April 2014 (vgl. E.

3.5

hievor ) von med. pract . B.___

korrigiert wurden, nicht angebracht . Überdies zeigte die Be schwerde führerin auch nicht auf, inwiefern der Bericht über dieses anfängliche Versehen hinaus

falsch beziehungsweise weshalb an dessen Richtigkeit zu zweifeln sein soll . Die Expertise von med. pract .

B.___ entspricht damit den rechtspre chungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidgrundlage (vgl. E. 1. 5 f. hievor ).

Es ist ausserdem festzuhalten, dass im Verfahren um Zusprechung oder Ver weigerung von Sozialversicherungsleistungen kein Anspruch auf eine versiche rungsexterne Begutachtung besteht. Eine solche ist nur anzuordnen, wenn an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen auch nur geringe Zweifel bestehen (BGE 135 V 465 E. 4 .4 ), was vor liegend nach dem oben Gesagten nicht der Fall ist. 4.3.2

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin unter Hin weis auf die neurologischen Abklärungen im Y.___ geltend gemachten neuen medizinischen Erken n tnisse

– entgegen ihrer Ansicht (Urk. 1 S. 4) – von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt wurden . So berichtete

Dr. E.___ über Schmer zen und Dysästhesien mit Ausstrahlung in das rechte Bein seit ungefähr September 20 12 ( drei bis vier Monate nach der Operation) . Diese Angaben machte die Beschwerdeführerin a uch anlässlich der Untersuchung beim RAD (vgl. Urk.

10/33/1 und E.

3.10 hievor ) . Dr. E.___

hat ebenfalls keine schwer wie genden Ausfälle gefunden und über eine leichte Schwäche der Grosszehen hebung und eine minimale Schwäche der Hüftabspreizung rechts berichtet . Sodann empfahl e r eine Optimierung der Schmerztherapie (vgl. E. 3. 7 hievor ) .

Ausserdem konnte im Rahmen einer im Y.___ durchgeführten MRI - Unter su chung der Lendenwirbelsäule kein morphologisches Korrelat für die geklagten Beschwerden

gefunden werden ( Urk. 10/53/4) . Es wurde sogar eine gegenüber der Untersuchung im RAD deut lich gebesserte Beweglichkeit der Wirbelsäule mit einem Fingerbode nabstand von 15 cm dokumentiert (vgl. E.

3.7 hievor ) . Auch konnte kein Tumor ausge wiesen werden ( vgl. E. 3.9

hievor ) .

Die in der neurologischen Abklärung ausgemachte Radikulopathie der Nerven wurzel L5 ohne Hinweise für eine Polyneuropathie oder Affektion des Plexus lumbosacralis erachteten die Fachärzte als angehbar mittels neuropathischer Schmerzmedikation beziehungsweise Physiotherapie mit Rückenschule und Mus kelaufbau im Rückenbereich (E.

3.7 hievor ). Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass med. pract . B.___ am 7. Juni 2015 infolge dieses Be fundes keine weitergehenden Einschränkungen ersah (E. 3.10 hievor ). Dies gilt umso mehr, als Hausarzt Dr. A.___

im Schreiben vom 7. November 2014 (E. 3.7 hievor ) nicht darlegte, inwieweit sich die Beschwerdeführerin den vor ge schlagenen Behandlungen unterzogen hat und weshalb diese erfolglos gewe sen sein sollen.

Nach dem Gesagten sind in den neuen Berichten keine wesentlichen Abwei chungen von den Befunden anlässlich der RAD-Untersuchung ersichtlich. 4. 3.3

Gemäss RAD-Arzt med. pract . C.___

lag aus psychiatrischer Sic ht eine Ar beitsfähigkeit von 90 % vor . Die

leichtgradige Verminderung

von bis zu 10 % resultiert e aus dem Konsum von Schmerzmitteln (vgl. E.

3. 6 hievor ). Da die Medikamentenabhängigkeit wie auch die Drogensucht nach der Rechtsprechung für sich alleine keine Invalidität zu begründen verm ag (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E.

4.2.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 124 V 265 E. 3c ), kann sie ausser Acht gelassen werden .

Es ist somit gestützt auf die RAD- Beurteilung en davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für leidensangepasste Tätigkeiten zu 10 0 % arbeitsfähig ist.

Von der seitens der Beschwerdeführerin beantragten externen Begutachtung (Urk.

1 S.

2) sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes halb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen ist (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 4. 4

Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte , diese von de n

RAD-Ärzte n medizi nisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit sei sozial-praktisch nicht mehr ver wertbar (Urk. 1 S. 3 f.), vermag sie nicht durchzudringen. Für die Invalidi täts bemessung gemäss Gesetz ist nicht der real existierende Arbeitsmarkt, son dern der (sogenannte) ausgeglichene Arbeits markt massgebend (Art. 16 ATSG). Da es sich b eim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse han delt , kann nicht leichthin angenommen werden, die verbliebene Leistungsfähig keit sei unverwertbar. An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeits markt s vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Ar beitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1 ; Ur teil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August

2011 E.

2.3). E ine Unver wertbar keit der Restarbeitsfähigkeit ist

– wie die Beschwerdeführerin sogar sel ber aus führte ( Urk. 1 S. 3) – lediglich in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht rea listischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als aus ge schlossen erschein t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 485/2014 vom 28. Novembe r 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Gemäss ärztlicher Einschätzung ist die Beschwerdeführerin in Verweis tätig kei ten zu 10 0 % arbeitsfähig.

Angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in ei ner adap tierten Tätigkeit – körperlich leichte , wechselbelastende Arbeiten , ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbel säu lenbelastende und schulterbelastende Tätigkeiten, daher auch ohne Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels sowie ohne dauerhafte Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe (vgl. E. 3.5 hievor ) –

steht der Beschwer deführerin durchaus ein weites Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr

die Ausübung einer entsprechenden behinde rungsangepassten Tätigkeit aufgrund ihrer Einschränkungen nicht möglich sein soll (vgl. Urk. 1 S. 3 ). D ie bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt da rauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden aus ge gliche nen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 5.3 mit wei teren Hinweisen).

Ausserdem geht die Gerichts praxis davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst für Personen, welche funktionell als Einar mige zu betrachten sind – in welche Kategorie die Beschwerdeführerin keines falls fällt

– und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genü gend realistische Be tätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen) .

5. 5.1

Hinsichtlich der Einschränkungen im Haushaltsbereich wurde am 1 3. Februar 2014 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Abklärungsbericht vom 20 . Februar 2014, Urk. 10 / 36 ). Die Abklärungsperson ermittelte im Haushalts bereich eine solche von 28.5 % . Die Beschwerdeführerin bestritt diese Abklä rung bezieh ungs weise die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Sachbear beiterin zu Recht nicht. Denn der Haushaltabklärungsbericht vom 20. Februar 2014 erfüllt die Vor aussetzungen, welche die Rechtsprechung an eine entspre chende Abklärung stellt, damit ihr Beweiswert beigemess en werden kann (vgl. dazu E. 1.5

hievor ). 5.2 5.2.1

Für die Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin unter dem Hinweis, es könne kein effektives Einkommen der letzten Jahre er mittelt werden, auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statis tik ab ( Urk. 2 S.

2, Urk. 10/48) und ermittelte - ausgehend von der LSE 2010 Tabelle TA 7, Ziff. 35

für Reinigungsarbeiten im Niveau 4 (Zentralwert Frauen)

- im Jahr 2013 ein massgebendes Einkommen für ein 80 % -Pensum von Fr. 38‘367.60 ( Fr. 3 ‘ 741.-- pro Monat : 40 wöchentliche Arbeitsstunden x 41.6 betriebsübliche Arbeitszeit x 12 Mo nate x Nominallohnentwicklung).

Laut IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2011, mithin im letzten Jahr vor Eintritt der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit im Mai 2012, als Reini gungsangestellte bei einem Pensum von 50 % jährlich Fr. 25‘152.-- (Urk. 10/22/1-2) , entsprechend Fr. 40‘243.-- bei einem Pensum von 80 % . Das für das Jahr 2011 verabgabte Einkommen liegt im Rahmen des im Vorjahr ab ge rechneten Erwerbseinkommens von Fr. 26‘029.-- ( Urk. 10/22/1) und weist somit eine gewisse Konstanz auf. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die bis dahin ausgeübten Tätigkeiten im Gesundheitsfall nicht fortgeführt worden wären, was selbst die Beschwerdegegnerin nicht geltend machte. Dieser kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, das effektiv erzielte Ein kommen der letzten Jahre könne nicht bestimmt werden ( Urk. 2 S.

2 Mitte). Unter diesen Umständen fällt das Heranziehen von statistischen Werten - na mentlich der Tabelle TA7, die auch Stellen des öffentlichen Sektors beinhaltet, welche der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres offen stehen - nicht in Be tracht (BGE 135 V 58 E. 3.1).

Ausgehend vom tatsächlich erzielten Einkommen von Fr. 25‘152.--, angepasst an die Nominalentwicklung der Frauenlöhne (von 2604 im Jahr 2011 auf 2648 im Jahr 2013; vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tab. B 10.3) beträgt das massgebende Valideneinkommen

somit bei 80 %

Fr. 40‘923.-- ( Fr. 40‘243.-- : 2604 x 2648). 5.2.2

Gestützt auf die medizinische Beurteilung, wonach der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 %

zumutbar sei (E. 4.3.3 hievor ) , ermit telte die Beschwerdegegnerin mittels LSE 2010 ( Lohn für Hilfsarbeiten Niveau 4 , Zentralwert Frauen ; T A 1 Ziff. 1-96 ) ein Einkommen für das Jahr 2013 von Fr. 5 3‘749.--. Dabei übersah sie jedoch, dass die wöchentlichen Arbeits stunden im Jahr 2013 nicht 41.6 sondern 41.7 Stunden betrugen (D ie Volks wirtschaft 3/4 - 2015 S. 89 Tab. B 9.2). Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung resultiert demnach bei einem Erwerbspensum von 80 % ein Ein kommen von Fr. 42‘998.-- ( Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2604 x 2648). 5.2.3

Selbst beim Maximalabzug vom Tabellenlohn von - hier nicht gerechtfertigten - 25 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 32‘248.-- und somit eine Er werbseinbusse von höchstens Fr. 8‘675.-- ( Fr. 40‘923.-- ./. Fr. 32‘248.--), so dass der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich rund 21 % beträgt. 5.2.4

Laut dem beweiswertigen Haushaltabklärungsbericht (vgl. dazu E. 1. 5 und E. 5.1 hievor ) beträgt die Einschränkung im Haushalt 28.50 % beziehungsweise - ge wichtet mit 20 % - 5.7 % .

Bei der Invaliditätsbemessung mittels gemischter Methode resultiert damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 27 % (21 % + 5.7 % ). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall voll erwerbstätig und damit der Invaliditätsgrad allein aufgrund der Ein kommensvergleichsmethode zu bemessen wäre , würde bei einem Validen ein kommen von Fr. 50‘304.-- ( Fr. 25‘152.-- x

2) und einem Invalideneinkom men von jedenfalls Fr. 40‘319.-- ( Fr. 32‘248.-- : 8 x 10) ein Erwerbsausfall von Fr. 9‘985.-- ( Fr. 50‘304.-- ./. Fr. 40‘319.--) und somit ein ebenfalls rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultieren.

Zwar wurde laut nicht endgültigem Urteil der zweiten Kammer des Europäi schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) festgehalten, die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung verletze unter Um ständen Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Es kann an dieser Stelle offen bleiben, welche Auswirkungen dieses Urteil auf die Rechtsprechung in Zukunft haben wird. Da die Invaliditätsbemessung vorliegend weder mittels der Einkommensvergleichsmethode noch mittels der gemischten Methode einen Ren tenanspruch begründet, kann der Status der Beschwerdeführerin offen blei ben. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens durch Anwen dung der gemischten Methode ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird im Übri gen auch nicht geltend gemacht. 5.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich – unabhängig von der Statusfrage

– jeweils ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergibt. Deshalb erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2015 (Urk. 2) als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage von Bele gen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz gestellt (Urk. 1 S. 2 , Urk. 7-8 / 1-8 ). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. Der Beschwerdeführerin wird Rechts anwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verfahren bestellt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer

hin gewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr er lassenen Rechtspflege kos ten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 6.2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Mit Honorarnote vom 4. April

2016 ( Urk.

12) machte die mit heutigem Be schluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 4,2 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 27.70 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘027.85 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %), weshalb Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschä digen ist . Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 0. Februar 2015 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan wältin Dr. Tanja Gehrig

Arbenz

ein e

unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Tanja

Gehrig Arbenz, Winterthur, wird mit Fr. 1 ‘ 027.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nach zahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser