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IV.2015.00181

In neurologischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand verbessert. Andere Invaliditätsbemessungsmethode führt zu weiterer Revision.

Zürich SozVersG · 2016-08-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1973 geborene X.___ , Mutter zweier in den Jahren 1996 und 2000 geborener Söhne, erlitt bei einem Verkehrsunfall am 24. September 2001 eine schwere Hirnverletzung mit Kontusionsblutung temporal rechts, grosser Riss quetsch wunde mit Skalpierung links temporo -frontal, Abriss der linken Ohr muschel, eine instabile LWK1-Berstungsfraktur mit 40%iger Einen gung des Spinal kanals , eine Beckenfraktur sowie einen Pneu mothorax (Urk. 7/10 S. 16). Am 30 . September 2002 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die ver bliebenen Unfallfolgen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4). Ge stützt auf die daraufhin getätigten Abklärungen und die beige zogenen Akten des Unfallversicherers wurde der Versicherten mit Verfügung vom 12. Januar 2004 bei einem auf 59 % festgesetzten Invaliditätsgrad mit Wirkung ab 1. Septem ber 2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/31). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Februar 2004 (Urk. 7/34) wurde

– nach Ein gang des neuropsychologischen Gutachtens von Dr. phil. Y.___ vom 17.

Septem ber 2004 (Urk. 7/45) - von der IV Stelle mit Entscheid vom 20. Mai 2005 teilweise gutgeheis sen, indem der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 63 % für die Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Drei viertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 7/57 und 7/58). 1.2

Vom Unfallversicherer wurde X.___ mit Verfügung vom 26. Januar 2005 eine auf einem Invali ditätsgrad von 65 % basierende Invalidenrente (mit Rentenbeginn ab 1. Januar 2005) sowie eine auf einer Einbusse von 45 % be ruhende Integri tätsentschädi gung von Fr. 48'060.-- zugesprochen (Urk. 7/52). 1.3

Im Juni/Juli 2008 eröffnete die IV - Stelle ein amtliches Rentenrevisionsverfah ren . Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/69), holte Berichte des Arbeit gebers (Urk. 7/68) sowie der Behandler (Urk. 7/72: Auskunft der Versicherten über die behandelnden Fachpersonen, eingegangen bei der IV Stelle am 3. Februar 2009; Urk. 7/70: Bericht des Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH All ge meine Medizin, vom 22. September 2008; Urk. 7/74: Bericht des Dr. phil. Y.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 16. Februar 2009) ein und führte am 10. Juni 2009 eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7/76: Abklä rungs bericht vom 26. Juni 2009). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 23. Februar 2009 (Urk. 7/84 S. 3) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2009 die Einstellung der bislang ausgerichteten Rentenleistungen in Aussicht gestellt (Urk. 7/85 und 7/86). Nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten dagegen Einwände erhoben hatte (U rk. 7/89, 7/93), ordnete die IV- Stelle eine polydiszi p linäre medizinische Abklärung durch die MEDAS A.___ an (Urk. 7/96), welche ihr Gutachten am 7. September 2010 erstattete (Urk. 7/98). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 wurde die bisher ausgerichtete Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats, das heisst per Ende Januar 2011 aufgehoben; ei ner allfällig dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebe nde Wirkung entzogen (Urk. 7/107). 1.4

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 4. Januar 2011 Beschwerde .

Mit Urteil IV.20 11.00059 vom 1 0. Dezember 201 2 hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Sache zur Vornahme qualifizierter ergänzender medizinischer Untersuchungen, namentlich zur Ergänzung des neuropsychologischen Teilgutachtens und zur Klärung der aus medizinischer Sicht bestehenden Einschränkung im Aufgaben bereich Haushalt samt allfälliger Wechselwirkungen mit dem Erwerbsbereich sowie zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückwies ( Urk. 7/136 ). 1.5

Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen, insbesondere gab sie ein neu ropsychologisches sowie ein orthopädisches Gutachten

in Auftrag ( Urk. 7/142 und Urk. 7/172).

Gestützt auf die erneuten Abklärungen (Urk.

7/166 und Urk.

7/182)

teilte sie de r Versicherten mit Vorbescheid vom 1 4. November 2014

( Urk. 7/189) mit, dass kein Rentenanspruch

( mehr ) bestehe . Sie begründete den Entscheid damit, da ss

die Versicherte gemäss der medizinischen Beurteilung

zu 70 % arbeitsfähig und im Haushalt nicht eingeschränkt sei. A uch als Gesunde wäre sie 70 % erwerbstätig und 30 % im Haushalt tätig . E ntsprechend dem durchgeführten Einkommens vergleich

bestehe

kein Invaliditätsgrad. Hieran hielt sie auf Einwand der Versicherten hin

( Urk. 7 /193) mit Verfügung vom 1 5. Janu a r 2015 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 9. Februar 2015 Beschwerde ( Urk.

1) mit folgenden Anträgen:

1.

Hauptantrag

Die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Be schwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.

Eventualantrag

Die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführe rin den nicht verbrauchten Regress-Betrag, welcher ihr von der Haftpflichtversicherung ausbezahlt wurde, in einer vom Gericht festzulegenden Hö he nebst Zins z urückzubezahlen. 3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zusätzlich Mehr wehrtsteuern zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die IV-Stelle schloss am 1 6. März 2015 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 8. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IV G ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und ge wichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

1.4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4.2

Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .

2 .1

Das Gericht befand im Urteil vom 1 0. Dezember 2012 ( Urk. 7/136), dass die medi zinische Aktenlage nicht genüge. B ei der Rentenzusprechung war die IV-Stelle von einer 1 00%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, hauptsächlich wegen der deutlich eingeschränkten Belastbarkeit ( Urk. 7/45 S. 4) aufgrund von leicht bis mittelgradig ausgeprägten partiellen Hirnfunktionsstörungen nach einem Schädelhirntrauma (F07.2 ;

Urk. 7/45 S. 1). Im orthopädischen Teilgut achten der A.___ vom 7. September 2010 (Urk. 7/98) wurde festgestellt, dass auch in einer qualitativ angepassten leichten Tätigkeit die Wirbelsäulen- und Rumpfbelas tungsreserven nach einem 6.5-stündigen Arbeitstag ausgeschöpft seien ( Urk. 7/136 S. 17). Seit ungefähr 2006 bestehe rückblickend somit eine Arbeits fähigkeit in der Grössenordnung von 75 % ( Urk. 7/136 S.

18). Im neuro logi schen Teilgutachten der A.___ vom 7. September 2010 hielten die Gut achter fest, dass sich aus den neuropsychologischen Störungen eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von schätzungsweise 30 % konsta tieren l a sse ( Urk. 7/136 S. 19). Das Gericht befand, d ass sich das neuropsy chologische Teilgutachten und die darauf beruhende Gesamtbeurteilung als mangel haft er weise

( Urk. 7/136 S. 20). Auch das im Beschwerdeverfahren auf ge legte Gutach ten des Dr. Y.___ vom 2 0. Januar 2011 (Urk. 7/113/22-33) befand das Gericht als nicht schlüssig. S eine Einschätzung , die Leistungsfähigkeit der Explorandin habe sich „sicher lich“ nicht gebessert, dank eines besseren Energie-Managements sei sie heute aber zu 20 % arbeitsfähig, scheine nicht unwesent lich von der subjektiven Be urteilung der Explorandin geprägt zu sein ( Urk. 7/1 36 S. 20). 2.2

PD Dr. med. B.___ operierte die Beschwerdeführerin am 1 0. Mai 2013 aufgrund ein er Foraminalstenose C5/6 links und nahm eine mikrotechnische Keyhole-Foraminotomie C5/6 links sowie eine Neurolyse C6 links vor mit

intraopera tive m BV ( Urk. 7/155/8-9) . 2.3

Prof. Dr. phil. C.___ , wissenschaftlicher Abteilungsleiter der Klinik für Neuro logie des D.___ , untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 0. Januar

201 4. Im n eurologischen Gutachten vom 2 0. Januar

2014 ( Urk. 7/166 ) hielt er fest (S.

5 f.) , sie fänden bei dieser normal leistungsorientierten Rechts händerin, bei der keine Anzeichen für Aggravation vorlägen, ungenügende Leis tungen in folgenden Bereichen: (1) Aufmerksamkeit/Belastbarkeit. Die Aufmerk sam keits funktion en seien bezüglich Dauerbelastung (tonisch- phasische A.) leich t beein trächtigt, ebenso bezüglich der geteilten Aufmerksamkeit, was die Schwan kun gen und Auslassungsfehler betreffe, hier sei die Versicherte im Tempoaspekt so gar mittelschwer bis schwer gestört. Eine lediglich leichte Beein trächtigung in der Konzentrationsleistung sei ebenfalls nur auf Kosten einer deutlichen Ver langsamung zu konstatieren; Sorgfalt und Fehlerkontrolle seien normal. Aus lassungsfehler würden lediglich in einer Computeraufgabe leicht überdurch schnittlich viele auftreten, wobei das Tempo wiederum mittelschwer bis schwer beeinträchtigt sei. Dabei sei zu vermerken, dass das allgemeine Arbeitstempo, v.a. in Aufgaben, in denen die Zeit nicht gestoppt werde, normal sei. (2) Merk spanne und Arbeitsgedächtnis seien für nonverbale Inhalte mittel schwer res pektive leicht beeinträchtigt. Dies bei intakten Leistungen für die analogen ver balen Funktionen, die unmittelbar zuvor geprüft worden seien und deren Prü fung ein Einbruch in der Aufmerksamkeit gefolgt sei. (3) Bei sehr guter nonver baler Lern- und Abruffähigkeit seien das verbale Lernen und kurz- sowie lang fristige s Abrufen leicht ungenügend. Die Wiedererkennung sei dabei allseits ( d.a . modalitätsunabhängig) unauffällig, was eine eigentliche Speicher störung aus schliesse.

Die neuropsychologischen Funktionen der Sprache, Wahrnehmung und Praxie seien vollkommen unauffällig, ebenso die höher-kognitiven Funktionen des Frontalhirns, nämlich die Fähigkeit, Interferenzen zu unterdrücken und dieje nige, gemäss einem bestimmten Kriterium möglichst viele Ideen zu generieren („Flüssigkeitstests“, insbesondere heute auch normale Leistungen in der verba len Flüssigkeit).

Insgesamt liege aktuell eine leichte Hirnfunktionsstörung nach Schädelhirn trauma vor gut 12 Jahren vor mit im Vordergrund stehender Aufmerksamkeits störung (Dauerbelastung, geteilte Aufmerksamkeit, Konzentrationsleistung), bei der mehrheitlich der Tempoaspekt betroffen sei. Es finde sich zudem ein leicht ungenügendes verbales Gedächtnis. Gegenüber den Voruntersuchungen hätten sich Interferenzkontrolle und verbale Flüssigkeit normalis i ert. Die Störung in der nonverbalen Merkfähigkeit (mittelschwer; es soll t en Handbewegungen des Untersuchers in korrekter raum-zeitlicher Sequenz wi e dergegeben werden) und dem nonverbalen Arbeitsgedächtnis (leicht; die vorgezeigten Handsequenzen soll t en in umgekehrter Reihenfolge gezeigt werden) interpretiere er als Folge eines momentanen Konzentrationseinbruchs, sie seien von vernachlässigbarer Alltagsrelevanz. Lokalisatorisch seien die fronto -temporalen Ausfälle linksbe tont .

Im längerfristigen Verlauf seien seit der ersten neuropsychologischen Untersu chung ( E.___ , 1 9. Oktober 2001) bei wiederkehrenden Bemerkungen zu einer reduzierten Belastbarkeit und schwankenden Konzentra tion/Aufmerk sam keit bei durchwegs motivierter Mitarbeit der Versicherten fol gende Änderungen festzuhalten: D ie relativ fokale Störung „mit dem Schwer punkt rechts fronto - temporal“, die in der Erstuntersuchung beschrieben worden sei , habe sich bereits bei der Zweituntersuchung nicht mehr gezeigt (die rechts-hemisphärisch figu ral- amnestischen Störungen h ä tten sich erholt ) , dafür seien rasch ungenügende Leistungen eher im verbalen Bereich auf getreten („ sprech motorische Auffällig keiten im hinteren Artikulationsbereich, deutliche Schwie rigkeiten im Lese-Sinn- Verständnis“ in der logopädischen Abklärung vom 23.-2 5. Oktober 2011; redu zierte verbale Geläufigkeit mit Wortfindungsstörungen und „Denkblockaden“ in der – leider in den beigelegten Akten nicht näher do kumentierten – Unter suchung durch Dr. F.___ vom 7. April 2003; schliesslich die Störung in der „komplexeren mündlichen Sprachaufnahme“ und der Wort flüssigkeit , welche eine Lateralisierung nach fronto -temporal links erlaubten ( in der Untersuchung durch

Dr. phil. Y.___ , 7. September 2004), einer Lokalisierung, der sich auch Dr. G.___ in seinem Teilgutachten vom 2 1. Juli 2010 aufgrund einer von ihm konstatierten reduzierten verbalen Fluenz anschliesse. Heute fänden sich weder eine Einschränkung im Sprachverständnis noch in der verbalen Flüssig keit. Die „allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit“ würde er als durchschnittlich (und nicht „gut durchschnittlich bis überdurchschnittlich“) be zeichnen ( Urk. 7/166 S.

6) .

Prof. Dr.

C.___ führt e aus, dass sich heute gegenüber 2010 gerade in den Auf merksamkeitsfunktionen inklusive der Interferenzkontrolle die markantesten Ver besserungen fänden, wobei der Stand von 2004 nicht wesentlich überschrit ten werde. Auch die Wortproduktion habe sich (zum Stand von 2004 hin) nor ma li siert. Unverändert geblieben (gegenüber 2010, Verschlechterung gegenüber 2004) seien insbesondere Lernen und längerfristiges Behalten von Wortmaterial ( Urk. 7/166 S. 6).

Unter Berücksichtigung des um gut neun Jahre höheren Alters der Versicherten (Vergleich der altersangepassten Prozentränge bzw. T-Werte) sei gegenüber der Untersuchung bei Dr. p hil .

Y.___ ( 7. September 2004) eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu vermerken. Verbessert hätten sich insbesondere die Inter fe renzkontrolle (normalisiert), das sprachliche Verständnis (keine Einschränkun gen heute) und die Wortflüssigkeit (heute erholt). Die verbleibenden Defizite seien im Bereich der Aufmerksamkeit und Dauerbelastung, wobei, soweit direkt vergleichbar, die Testergebnisse quantitativ gut vergleichbar seien, auch heute sei der Tempoaspekt in allen konzentrativen Testleistungen mehr betroffen als die Fehleranfälligkeit (bei nach wie vor guter Koope ration der Versicherten). Neu fi nde er eine leichte Störung des verbalen Lernens und Abrufens (in Über einstimmung mit der Begutachtung 2004 durch Dr. phil. Y.___ ). Insgesamt liege eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung vor ( Urk. 7/166 S. 6

f.) .

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die Versicherte für häusliche Tätigkeiten aus rein neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Ebenfalls aus rein neu ro psychologischer Sicht dürfte die Einschränkung für die angestammte Tätigkeit oder eine vergleichbare (unter Berücksichtigung der gut kompensierten Schwer hörigkeit, welche dennoch in der verbalen Kommunikation ein Lippenlesen er forder e ) ca. 30 % bis wohl eher 40 % betragen (Arbeitsfähigkeit = 70 % bis woh l eher nur 60 % ). Voraussetzung sei, dass das Belastungsprofil einer ausserhäus lichen Tätigkeit behindertenangepasst sei, d.h. den orthopädischen Problemen ,

aber auch den neuropsychologischen gerecht werde (keine Arbeit, welche die Ver sicherte unter Zeitdruck setz e und/oder eine ständige Teilung der Aufmerk samkeit erforder e

[ „dual tasking “ ] , Urk. 7/166 S. 7).

Die Wechselwirkung zwischen häuslicher und beruflicher Tätigkeit ausser Haus bringe einerseits für die Versicherte eine Mehrbelastung mit sich, da die be schränkte Zeit zuhause nicht zur Erholung von einer konzentrativ for dernden Tätigkeit eingesetzt werden könne (die Versicherte habe heute glaub haft geltend gemacht, dass ein Sich-Hinlegen nach vierstündiger Exploration unerlässlich sei). Andererseits erlaube eine gemischte Tätigkeit ausser Haus und im Haushalt gerade die Art von Wechselbelastung, welche ohnehin anzustreben sei, sowohl aus neuropsychologischer wie wohl auch aus orthopädischer Sicht ( Urk. 7/166 S. 7).

Zu den Wechselwirkungen zwischen neuropsychologischer und orthopädischer Einschränkung könne er aus seiner Sicht nur vermuten, dass ein Endzustand der Gesamtbe schwerden wohl noch nicht erreicht worden sei. Die Foraminotomie im Mai 2013 habe die Schmerzsituation der Versicherten doch nochmals zum Besseren geändert (sowohl bezüglich der Rücken- und Arm-, als auch indirekt der Kopfschmerzen), die Einnahme von Lyrica ebenfalls. Eine erfolgreiche Schmerzbehandlung dürfte die Aufmerksamkeitskapazität und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin nochmals bedeutsam heraufsetzen beziehungsweise den zur Zeit erhöhten Regenerationsbedarf nach angestrengter Tätigkeit deutlich redu zieren ( Urk. 7/166 S. 7). 2 . 4

Dr. med. H.___ , Orthopädische Chrirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 7. Juli 201 4. Im Gutachten vom 3 0. Juli 2014 ( Urk. 7/182) nannte sie als Diagnosen m it Rel evanz für die Arbeitsfähigkeit eine v erminderte Belastbar keit der Wirbelsäule bei Status nach instabiler LWK 1-Fraktur mit operativer Stabilisierung von Th12 auf L 2. Es bestehe eine ky photische Ein stellung im Bereich der Fraktur. Es liege kein ner venwurzelbezogenes neurolo gisches Defizit vor . Die Segmente unterhalb zeig t en keine vermehrte Degenera tion. Es bestehe eine v erminderte Belastbarkeit der Hals wirbelsäule bei Status nach einer Operation mit Foraminotomie und Neu rolyse C6 links.

Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Fehlstatik der Wirbelsäule, eine Haltungsinsuffizienz, ein en muskulären Hartspann und eine

verschmächtigte Rumpfmuskulatur. Es gebe r adiologische Anhalte auf einen Status nach einem lumbalen Morbus Scheuermann. Beidseits bestehe eine ver kürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen. Bei Schmerzen am Processus

coracoideus links sowie Schmerzen der Beugemuskulatur bei An spannung gegen Widerstand ergebe sich der Anhalt auf pseudoradikuläre Schmerzen im Verlauf Muskulatur und Sehnen linker Oberarm/proximaler Unterarm. Es liege ein Status nach Beckenfrakturen mit konservativer Therapie vor . Es bestehe ein s ehr gutes Behandlungsergebnis bei freien Funktionen der Hüftgelenke und fehlender Wetterfühligkeit (S. 14 f.) .

Dr. H.___ führt e aus, dass die orthopädische Krankengeschichte mit dem Auto unfall am 2 4. September 2001 begonnen habe. Der Heilverlauf, auch mit einer Rehabilitation in E.___ , sei ohne Komplikationen gewesen . Die medizinische Trainingstherapie werde bis zum heutigen Tag als Freizeitsport fortgesetzt. Neu hinzugekommen seien krankheitsbedingte Beschwerden der unteren Halswir bel säule bei beginnenden degenerativen Veränderungen. Am 1 0. Mai 2013 sei eine Foraminotomie mit Neurolyse C6 links erfolgt. Die fachbezogenen Be schwerden beschränkten sich auf den Bereich Halswirbel säule /Schmerzausstrahlung im linken Arm und den Bereich thorakolumbaler Übergang/seitliche Rumpfmus ku latur . Die vorgetragenen Beschwerden fänden klinisch wie auch radiologisch ihr Korrelat. Die grossen/kleinen Gelenke der oberen/unteren Extremitäten seien seitengleich altersentsprechend frei. Anhand der Beschwielung der Fusssohlen ergebe sich eine seitengleiche Belastung bei normaler Beschwielung . Insgesamt könnten erfreuliche Befunde nach dem schweren Unfall vom 2 4. September 2001 festgestellt werden. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei vermindert, vornehm lich in Bereichen, die mit einer Inkli nation des Oberkörpers, Seitneigen oder Seit drehen einhergingen. Insgesamt seien Tätigkeiten aus wechselnder Aus gangs lage geeigneter als ausschliesslich monotone Tätigkeiten im Sitzen, Gehen oder Stehen. In Anbetracht der Verlet zung des thora k olumbalen Übergangs ergäben sich Einschränkungen des Ar beitsvermögens von etwa 20-30 % , was der Einschätzung im orthopädi schen Gutacht en der A.___

( Urk. 7/98) mit e i ner Angabe des Arbeitsvermögens von 6.5 Stunden pro Arbeitstag entspreche. Denk bar wären Tätigkeiten wie zu letzt vor dem U nfall ausgeführt mit einem höhen verstellbaren Schreibtisch, so dass die Beschwerdeführerin unter Vermeidung einer ständigen Inklination des Oberkör pers entspannt im Stehen arbeiten könnte. Bei freien Funktionen der Halswir belsäule ergäben sich derzeit keine zusätzlichen Einschränkungen. Im Haushalt könnten Tätigkeiten wie Staubsaugen und Wischen des Bodens nicht verrichtet werden. Auch das Aus- und Einräumen einer Geschirrspülmaschine gestalte sich etwas schwierig. Eine Waschmaschine als Toplader sei im Haushalt geeigneter als eine herkömmliche Waschmaschine. Jedoch sei die Versicherte für Tätigkei ten wie Kochen, Richten der Wäsche (ohne Tragen des schweren Wäschekorbes), Staubwischen et cetera in vollem Um fang einsatzfähig (S. 15 f.) .

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit h ie lt Dr. H.___ fest, dass die Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Bü r o mit einem Pensum von etwa 50 % wie der in diesem Umfang verrichten könne. Es wäre für sie günstig, wenn sie einen höhenverstellbaren Schreibtisch haben könnte. Für körperlich leichte Tätigkei ten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könn t en, ergebe sich ein tägliches Arbeitsvermögen von 6.5 Stunden (S. 17 f.) . 3.

3.1

Die IV-Stelle begründete die Rentenreduktion damit, dass die Versicherte ge mäss den erneuten Abklärungen aufgrund des Urteils vom 1 0. Dezember 2012 seit der A.___ -Begutachtung vom 7. September 2010 in der angestammten Büro tätigkeit sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % ar beits f ähig sei. Die Versicherte wäre bei guter Gesundheit weiterhin 70 % er werbs tätig und 30 % im Haushalt tätig. Im Haushalt sei sie gemäss der medizi nischen Beurteilung nicht eingeschränkt. Entsprechend dem durchgeführten Einkom mens vergleich bestehe

kein Invaliditätsgrad ( Urk. 2). 3.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich der objektive Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung 2005 insge samt nicht wesentlich verbessert, sondern im Gegenteil sogar verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 4). Die behandelnden Ärzte seien der Auffassung, dass s ie zu maximal 30 % in leichter ange passter Tätigkeit arbeitsfähig sei. In den neu eingeholten Gutachten seien bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die Wechselwirk ung en zwischen beruflicher und häuslicher Tätigkeit nicht berücksichtigt worden. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien spätestens ab dem Jahr 2012 nur noch hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen, weil davon aus zugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ab 2012 wieder zu 100 % gearbeitet hätte ( Urk. 1 S. 8). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerde führerin sei im Haushalt zu 0 % eingeschränkt, sei verfehlt und durch nichts belegt. Zudem habe keine Haushaltsabklärung stattgefunden ( Urk. 1 S. 9). 4.

4.1

Für die Bean twortung der Frage, ob eine für den Anspruch relevante Ver besse run g des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist, kann auf die Gutachten des Prof. Dr. C.___ und der Dr. H.___

abgestellt werden. Diese entsprechen den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E.

1.5). Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt. Die Gutachten beruhen auf neuropsycholo gische n und orthopädischen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben. So dann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beur teilungen der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet. So stellte Dr. H.___ fest, dass die Beschwerdefüh rerin aus ortho pädischer Sicht noch eine angepasste Tätigkeit im zeitlichen Rahmen von 6.5 Stunden pro Tag ausführen könne, was angesichts der festge stellten Befunde als schlüssig erscheint. Gemäss Prof. Dr. C.___ hat sich der neuropsycho lo gisch e Zus tand verbessert und er geht nur mehr von einer 30- bis 40 %igen Arbeitsunfähigkeit in einer behindertenangepassten Tätigkeit aus. 4.2

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre behandelnden Ärzte Dr. med. I.___ und PD Dr. med. B.___ gingen von einer Arbeitsfähigkeit von maxi mal 3 0 % aus (Urk. 1 S. 6) , ist zu bemerken, dass sich solche Einschätzungen den Akten nicht entnehmen lassen. Der letzte aktenkundige Bericht des Opera teurs Dr. B.___ datiert vom 13. August 2013 (Urk. 7/163/10) und beschreibt eine Verbesserung der C6-Problematik unter Hinweis auf eine Hartnäckigkeit der Zwei-Etagen-Degeneration. Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit finden sich nicht . Ein jüngerer Bericht des Dr. I.___ findet sich nicht in den Akten. Angesichts des Vorliegens beweiskräftiger Expertisen besteht kein Grund für eine Ergänzung der medizinischen Akten. Es wäre an der Beschwerdeführerin ge wesen , abweichende Einschätzungen aufzulegen. Von solchen Erhebung en sind sodann keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, ist doch die organische Patho logie unstreitig erstellt und gutachterlich nachvollziehbar dargelegt. In Bezug auf die neuropsychologischen Einschränkungen können sich die genann ten Ärzte sodann nicht fachspezifisch äussern.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die unter schiedliche B eurteilung der Schwere einer Symptomatik durch Gutachter und behan delnde Ärzte auch aus deren unterschiedlicher auftragsrechtlicher Si tuation ergeben kann .

Denn bei behan delnden Ärzten gehört die Beurteilung der Auswirkungen von Krankheits symptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen da her ihre Beurteilung soweit medizinisch vertretbar mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewer tung der krankheitsbedingten Funktions einschränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversicherungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungs über zeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung einzubeziehen, ist aber verpflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von anderen - insbesondere behandelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik aufgrund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Exploranden zu validieren.

Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauf trag ist es rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches ist hier nicht der Fall,

berücksichtigen die Gutachter doch sämtliche von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die schwerwiegenden Hörprobleme und deren Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit seien nicht abgeklärt worden, ist zu bemerken, dass Prof. Dr. C.___ die Schwerhörigkeit als gut kompensiert beschrieben hat und den Akten nichts G egenteiliges zu entnehmen ist, so dass sich Weiterungen erübrigen. 4. 4

Aus neuropsychologischer Sicht ist somit von einer 35%igen Einschränkung und aus orthopädischer Sicht von einer 22%igen Einschränkung

(32.5 Wochen stunden bei durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit von 41.7 Stunden) auszugehen . Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten ist die Beschwerde führerin im Haushalt nicht eingeschränkt. Die Einschränkung gemäss dem orthopädischen Gutachten betrifft den Haushalt sowie die ausserhäusli che Er werbstätigkeit gleichermassen .

Die bereits im Gutachten des A.___ vom 7. September 2010 (Urk. 9/98) festge haltene Verbesserung des Gesundheitszustandes hat sich mit den Gutachten von Prof. Dr. C.___ und Dr. H.___ bestätigt. Insbesondere der Neurologe befasste sich ausführlich mit der hier ausschlaggebenden Frage der gesundheitlichen Veränderung und beschrieb in eingehender Auseinandersetzung mit den Vor ak ten , dass in den Aufmerksamkeitsfunktionen markante Verbesserungen einge treten sind und dass sich die Wortproduktion erholt habe (E.

2.3 hievor ). Dies führte ihn zur Bescheinigung einer - im Vergleich zur ursprünglichen Renten zusprache , der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit zu Grunde lag (Urk.

7/45 S. 4) - wesentlichen höheren Arbeitsfähigkeit. Die wenigstens in neu rologischer Hinsicht ausgewiesene Änderung des Gesundheitszustandes recht fertigt demnach eine Rentenrevision per Ende Januar 2011. 5 . 5.1

Umstritten ist vorliegend die Statusfrage. Die Beschwerdegegnerin ist der Auf fassung, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 70 % erwerbstätig und 30 % im Haushalt tätig

wäre. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie hätte spätestens seit 2012 wieder 100 % gearbeitet , so wie sie das vor der Geburt ihres ersten Kindes auch getan habe . Ihre Familie sei auf einen doppel ten Verdienst angewiesen. Der Ehemann sei ungelernter Arbeiter und arbeite Schicht. Einerseits sei sein Verdienst tief und seine Karrieremöglichkeiten be schränkt. Andererseits könne er dank der Schichtarbeit Kinderbetreuung über nehmen. S ie , die Beschwerdeführerin , als ausgebi ldete kaufmännische Ange stellte

sei zweisprachig und sehr intelligent und hätte in ihrem Beruf alle Aufstiegs chancen gehabt ( Urk. 1 S. 8) . 5.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits schaden , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ). Die ge mischte Methode be zweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemes sung des Invaliditäts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Inva liditätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypo thetische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Geschehens abläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitbe rück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 5.3

Aktenkundig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin seit 1 9. Oktober 2005

bei J.___ arbeitet , und zwar sechs Stunden pro Woche oder 15 % (Allg emeine Arbeitszeit pro Woche 40 Stunden , Urk . 7/68) .

Gemäss eigenen Angaben hat sie

den Umfang diese r Tätigkeit gegenüber 2011 auf zwei bis drei

Halbtage erweitern können ( Urk. 1 S. 6). 5. 4

Die hypothetische Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, erscheint vorliegend umso schwieriger zu beantworten, weil

s ie ein Jahr nach der Ge burt ihres zweiten Kindes (Jahrgang 200 0 ) im Jahr

2001 den schweren Unfall erlitt und

seit diesem Zeitpunkt in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.

Für die Darstellung der Beschwerdeführerin spricht, dass

s ie vor der Geburt ihrer Kinder 100 % erwerbs tätig war und bereits vier Monate nach der Geburt des zweiten Kindes wieder eine Stelle im Ausmass von 4 5 %

( Urk. 7/1) beziehungsweise 40 % ( Urk. 7/10/1) antrat .

Bei unbestrittenermassen angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen ist davon auszugehen, dass sie m it zunehmender Selbständigkeit ihrer

Söhne im Gesundheitsfall ihr Arbeitsp ensum wieder erhöht hätte . Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltab klärung vom 10. Juni 2008 (Urk. 7/76 S. 2) ebenfalls von einer hypothetischen Steigerung des Pensums auf 70 % aus. Im Rahmen der nun angefochtenen Verfügung tätigte sie keine entsprechenden Abklärungen mehr, was sich indes aufgedrängt hätte, verwies doch die Beschwerdeführerin auf das fortschreitende Alter der Söhne und die dadurch möglich gewordene Pensumserhöhung . Ange sichts der aktenkundigen Umstände (100 %-Pensum vor der Geburt der Söhne, 45 %-Pensum vier Monate nach der Geburt des zweiten Sohnes, 70 %-Pensum im Alter von 9 Jahren des jüngsten Sohnes) ist zu erwarten, dass die Be schwer deführerin ihr Arbeitspensum mit fortschreitendem Alter der Söhne nochmals gesteigert hätte. Dass dies 100 % betragen hätte, ist durchaus nachvollziehbar und angesichts der Betreuungssituation (Schichtarbeit des Ehemannes) überwie gend wahrscheinlich, sobald ihre Anwesenheit nicht mehr benötigt wurde. Dass dies allerdings bereits per 2012 der Fall gewesen wäre, ist nicht erstellt. Viel mehr rechtfertigt sich diese Annahme im Zeitpunkt des Übertritts des jüngeren Sohnes in die Oberstufe per August 2013.

Dieser Schluss ist zulässig, auch wenn im Rückweisungsentscheid vom 10. Dezem ber 2012 unter anderem die Klärung allfälliger Wechselwirkungen angeordnet wurde (Urk. 7/136 E. 4.4). Das Gericht ist zwar grundsätzlich an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit welcher die Rückweisung begründet wurde (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts). Doch hat das Gericht im Rahmen des Rückweisungsentscheides die Statusfrage nicht mate riellrechtlich beantwortet und zudem nur die Verhältnisse bis zum Erlass der damals angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2010 geprüft, weshalb das Urteil vom 10. Dezember 2012 diesbezüglich keine Bindungswirkung ent faltet (BGE 133 V 477 E. 5.2.3). 5.5

Bis anhin wurde der Invaliditätsgrad mittels der gemischten Methode ermittelt (Urk. 7/58-58; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts, Urk.

8/136 E. 3.4). Da nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin ab Augst 2013 als Vollerwerbs tätige zu qualifizieren ist, bemisst sich der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (E. 1.3.1). Dieser Methodenwechsel stellt einen neuerlichen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2015 vom 13. November 2015 E. 2). 6. 6.1

6.1.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Validen- und Invalidenein kommens auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und stützte sich jeweils auf den Zentralwert für im privaten Sektor arbeitende Frauen im Rechnungs- und Personalwesen (LSE 2010 Tabelle T7S 1 Ziff. 21, Anforderungsniveau 3) von Fr.

77 ' 251.20 . Einen leidensbe dingten Abzug beim Invalideneinkommen gewährte sie nicht ( Urk. 2) 6.1.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete vor dem Unfall in einem

40%igen beziehungs weise 45%igen Pensum bei der K.___ (Urk. 7/1) . Dabei erzielte sie einen Verdienst von Fr. 2‘450.-- (2000 für ein 50 %-Pensum) und Fr. 2‘350.-- (2001 für ein 45 %-Pensum ; Urk. 7/12/2 ). Dies ergibt hochgerechnet auf ein Voll zeitpensum Löhne von Fr. 4‘900.-- und Fr. 5‘222.-- oder mit Gratifikation (x13) Fr. 67‘886.--. Angesichts dieser Zahlen erscheinen die Angaben der K.___ vom

15. November

2010 (Urk. 7/105), wonach die Beschwerdeführerin bei Gesund heit zu 100 % arbeiten und dabei einen Monatslohn von Fr. 6‘500.-- erzielen könnte, als wenig nachvollziehbar. Mithin fehlt eine Begründung für die über durchschnittliche Lohnerhöhung, wäre doch unter Berücksichtigung der Nomi nal l ohnentwicklung ein Lohn von Fr. 5‘934.-- zu erwarten (Lohnentwicklung von Index 2011 im Jahr 2001 auf Index 2285 im Jahr 2010, Schweizer Lohn index , Bundesamt für Statistik 2016). Dies entspräche einem Jahresverdienst von Fr. 77‘142.-- und damit praktisch dem Tabellenlohn, worauf abzustellen ist.

Demgemäss ist für die Berechnung des Validen- wie auch für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellen der LSE ab zu stell en .

Sind Va liden- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu be rechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich; vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05 E. 5.4) 6.1.3

Vorliegend kann somit ein Prozentvergleich vorgenommen werden, bei dem eine möglichst genaue Bezifferung und Gegenüberstellung der beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditäts grad bestimmen zu können, unterbleiben kann. Der Beschwerdeführerin sind der medizinischen Aktenlage zufolge die bisher ausgeübten Tätigkeiten im Bürobereich nach wie vor zumutbar. Demnach erweist es sich als gerechtfertigt, rechnerisch im Sinne eins Prozentvergleichs die jeweilige Einschränkung im Erwerbsbereich festzustellen, um hernach den gewichteten Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich zu ermitteln. 6.2 6.2 .1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nich t automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

6.2.2

Die Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer ortho pädischen Einschränkungen nur eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ausführen. Damit erscheint grundsätzlich ihre letzte Arbeit im kauf männischen Bereich zumutbar. Zu beachten ist jedoch, dass die Beschwerde führerin zusätzlich durch ihre Schwerhörigkeit und die neurologischen Defizite ( Konzentrations schwierig keiten ,

schnelle Ermüdbarkeit) eingeschränkt ist, was g erade die Arbeit im Büro schwierig gestaltet. Deshalb ist ei n behinderungsbedingter Abzug vom Tabellen lohn

zwingend (BGE 137 V 71), welcher mit 10 % zu bemessen ist . 6.3

Ab Februar

2011 (Einstellung der Rente per Ende Januar 2011) ist unbe stritte n er massen

von einer Qualifikation von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 %

Tätig keit im Haushalt sbereich auszugehen . Unter Berücksichtigung der orthopä di schen und neurologischen Befunde und deren Auswirkungen auf die Erwerbs- und Haushaltstätigkeit ,

wonach eine Arbeitsfähigkeit von 65 % be steht sowie eines behinderungsbedingten Abzug s vom Tabellenlohn von 10 %

ist das

Inva lideneinkommen

auf

58.5 % (des Valideneinkommens ) zu veranschlagen . Die Einbusse be trägt 16.4 %

(58.5 % im Verhältnis zu 70 % ) , gewichtet zu 70 % ergibt dies für den Erwerbsanteil eine n

Invaliditätsgrad von 11.5 % . Für die Tätigkeit im Haus haltsbereich verbleiben 13 % ( Arbeitsfähigkeit = 78 %

für Erwerb s- und Haus halt stätigkeit aus orthopädischer Sicht , abzüglich 65 % für die Erwerbstätigkeit) . Die Einschränkung beträgt 56.7 % im Haushaltsbereich (13 % im Verhältnis zu 30 % ), gewichtet zu 30 %

ergibt dies

17 % . Der Gesamt invaliditätsgrad setzt sich zusammen aus der Einschränkung im Erwer b sbereich von 11.5 % und der Ein schränkung im Haushalt von 17 % und beträgt somit 28.5 % . Die Aufhebung der Invalidenrente durch die IV-Stelle erfolgte daher zu Recht. 6. 4

Ab August 2013 ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wie der zu 100 % arbeiten würde. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 65 % und einem behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 %

ergibt sich eine Einschränkung von 58.5 % , woraus eine Einbusse von 41.5 % resultiert.

Somit besteht ab 1. August 2013 ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7.

In Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den nicht verbrauchten Regress-Betrag, welcher ihr von der Haftpflichtversicherung ausbezahlt worden sei, in einer vom Gericht festzulegenden Höhe nebst Zins zurückzubezahlen, fehlt es an einem anfechtbaren Entscheid. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten. 8. 8 .1

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1 ’ 000. -- festzuset zen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi al versicherungsgericht , GSVGer ) und auf Fr. 2’0 00.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Januar 2015 insoweit abge ändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom

1. Februar 2011 bis 31. Juli 2013

keinen Rentena nspruch und ab 1. August 201 3

Anspruch auf eine Viertelsr ente der Invali denversicherung hat. Im

Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung

und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStocker

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 0. Dezember 201

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IV G ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Im Juni/Juli 2008 eröffnete die IV - Stelle ein amtliches Rentenrevisionsverfah ren . Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/69), holte Berichte des Arbeit gebers (Urk. 7/68) sowie der Behandler (Urk. 7/72: Auskunft der Versicherten über die behandelnden Fachpersonen, eingegangen bei der IV Stelle am 3. Februar 2009; Urk. 7/70: Bericht des Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH All ge meine Medizin, vom 22. September 2008; Urk. 7/74: Bericht des Dr. phil. Y.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 16. Februar 2009) ein und führte am 10. Juni 2009 eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7/76: Abklä rungs bericht vom 26. Juni 2009). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 23. Februar 2009 (Urk. 7/84 S. 3) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2009 die Einstellung der bislang ausgerichteten Rentenleistungen in Aussicht gestellt (Urk. 7/85 und 7/86). Nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten dagegen Einwände erhoben hatte (U rk. 7/89, 7/93), ordnete die IV- Stelle eine polydiszi p linäre medizinische Abklärung durch die MEDAS A.___ an (Urk. 7/96), welche ihr Gutachten am 7. September 2010 erstattete (Urk. 7/98). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 wurde die bisher ausgerichtete Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats, das heisst per Ende Januar 2011 aufgehoben; ei ner allfällig dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebe nde Wirkung entzogen (Urk. 7/107).

E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und ge wichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.4 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 4. Januar 2011 Beschwerde .

Mit Urteil IV.20 11.00059 vom

E. 1.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 1.4.2 Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .

2 .1

Das Gericht befand im Urteil vom 1 0. Dezember 2012 ( Urk. 7/136), dass die medi zinische Aktenlage nicht genüge. B ei der Rentenzusprechung war die IV-Stelle von einer 1 00%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, hauptsächlich wegen der deutlich eingeschränkten Belastbarkeit ( Urk. 7/45 S. 4) aufgrund von leicht bis mittelgradig ausgeprägten partiellen Hirnfunktionsstörungen nach einem Schädelhirntrauma (F07.2 ;

Urk. 7/45 S. 1). Im orthopädischen Teilgut achten der A.___ vom 7. September 2010 (Urk. 7/98) wurde festgestellt, dass auch in einer qualitativ angepassten leichten Tätigkeit die Wirbelsäulen- und Rumpfbelas tungsreserven nach einem 6.5-stündigen Arbeitstag ausgeschöpft seien ( Urk. 7/136 S. 17). Seit ungefähr 2006 bestehe rückblickend somit eine Arbeits fähigkeit in der Grössenordnung von 75 % ( Urk. 7/136 S.

18). Im neuro logi schen Teilgutachten der A.___ vom 7. September 2010 hielten die Gut achter fest, dass sich aus den neuropsychologischen Störungen eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von schätzungsweise 30 % konsta tieren l a sse ( Urk. 7/136 S. 19). Das Gericht befand, d ass sich das neuropsy chologische Teilgutachten und die darauf beruhende Gesamtbeurteilung als mangel haft er weise

( Urk. 7/136 S. 20). Auch das im Beschwerdeverfahren auf ge legte Gutach ten des Dr. Y.___ vom 2 0. Januar 2011 (Urk. 7/113/22-33) befand das Gericht als nicht schlüssig. S eine Einschätzung , die Leistungsfähigkeit der Explorandin habe sich „sicher lich“ nicht gebessert, dank eines besseren Energie-Managements sei sie heute aber zu 20 % arbeitsfähig, scheine nicht unwesent lich von der subjektiven Be urteilung der Explorandin geprägt zu sein ( Urk. 7/1 36 S. 20).

E. 2 hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Sache zur Vornahme qualifizierter ergänzender medizinischer Untersuchungen, namentlich zur Ergänzung des neuropsychologischen Teilgutachtens und zur Klärung der aus medizinischer Sicht bestehenden Einschränkung im Aufgaben bereich Haushalt samt allfälliger Wechselwirkungen mit dem Erwerbsbereich sowie zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückwies ( Urk. 7/136 ).

E. 2.2 PD Dr. med. B.___ operierte die Beschwerdeführerin am 1 0. Mai 2013 aufgrund ein er Foraminalstenose C5/6 links und nahm eine mikrotechnische Keyhole-Foraminotomie C5/6 links sowie eine Neurolyse C6 links vor mit

intraopera tive m BV ( Urk. 7/155/8-9) .

E. 2.3 hievor ). Dies führte ihn zur Bescheinigung einer - im Vergleich zur ursprünglichen Renten zusprache , der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit zu Grunde lag (Urk.

7/45 S. 4) - wesentlichen höheren Arbeitsfähigkeit. Die wenigstens in neu rologischer Hinsicht ausgewiesene Änderung des Gesundheitszustandes recht fertigt demnach eine Rentenrevision per Ende Januar 2011. 5 . 5.1

Umstritten ist vorliegend die Statusfrage. Die Beschwerdegegnerin ist der Auf fassung, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 70 % erwerbstätig und 30 % im Haushalt tätig

wäre. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie hätte spätestens seit 2012 wieder 100 % gearbeitet , so wie sie das vor der Geburt ihres ersten Kindes auch getan habe . Ihre Familie sei auf einen doppel ten Verdienst angewiesen. Der Ehemann sei ungelernter Arbeiter und arbeite Schicht. Einerseits sei sein Verdienst tief und seine Karrieremöglichkeiten be schränkt. Andererseits könne er dank der Schichtarbeit Kinderbetreuung über nehmen. S ie , die Beschwerdeführerin , als ausgebi ldete kaufmännische Ange stellte

sei zweisprachig und sehr intelligent und hätte in ihrem Beruf alle Aufstiegs chancen gehabt ( Urk. 1 S. 8) . 5.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits schaden , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ). Die ge mischte Methode be zweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemes sung des Invaliditäts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Inva liditätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypo thetische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Geschehens abläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitbe rück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 5.3

Aktenkundig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin seit 1 9. Oktober 2005

bei J.___ arbeitet , und zwar sechs Stunden pro Woche oder 15 % (Allg emeine Arbeitszeit pro Woche 40 Stunden , Urk . 7/68) .

Gemäss eigenen Angaben hat sie

den Umfang diese r Tätigkeit gegenüber 2011 auf zwei bis drei

Halbtage erweitern können ( Urk. 1 S. 6). 5. 4

Die hypothetische Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, erscheint vorliegend umso schwieriger zu beantworten, weil

s ie ein Jahr nach der Ge burt ihres zweiten Kindes (Jahrgang 200 0 ) im Jahr

2001 den schweren Unfall erlitt und

seit diesem Zeitpunkt in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.

Für die Darstellung der Beschwerdeführerin spricht, dass

s ie vor der Geburt ihrer Kinder 100 % erwerbs tätig war und bereits vier Monate nach der Geburt des zweiten Kindes wieder eine Stelle im Ausmass von 4 5 %

( Urk. 7/1) beziehungsweise 40 % ( Urk. 7/10/1) antrat .

Bei unbestrittenermassen angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen ist davon auszugehen, dass sie m it zunehmender Selbständigkeit ihrer

Söhne im Gesundheitsfall ihr Arbeitsp ensum wieder erhöht hätte . Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltab klärung vom 10. Juni 2008 (Urk. 7/76 S. 2) ebenfalls von einer hypothetischen Steigerung des Pensums auf 70 % aus. Im Rahmen der nun angefochtenen Verfügung tätigte sie keine entsprechenden Abklärungen mehr, was sich indes aufgedrängt hätte, verwies doch die Beschwerdeführerin auf das fortschreitende Alter der Söhne und die dadurch möglich gewordene Pensumserhöhung . Ange sichts der aktenkundigen Umstände (100 %-Pensum vor der Geburt der Söhne, 45 %-Pensum vier Monate nach der Geburt des zweiten Sohnes, 70 %-Pensum im Alter von 9 Jahren des jüngsten Sohnes) ist zu erwarten, dass die Be schwer deführerin ihr Arbeitspensum mit fortschreitendem Alter der Söhne nochmals gesteigert hätte. Dass dies 100 % betragen hätte, ist durchaus nachvollziehbar und angesichts der Betreuungssituation (Schichtarbeit des Ehemannes) überwie gend wahrscheinlich, sobald ihre Anwesenheit nicht mehr benötigt wurde. Dass dies allerdings bereits per 2012 der Fall gewesen wäre, ist nicht erstellt. Viel mehr rechtfertigt sich diese Annahme im Zeitpunkt des Übertritts des jüngeren Sohnes in die Oberstufe per August 2013.

Dieser Schluss ist zulässig, auch wenn im Rückweisungsentscheid vom 10. Dezem ber 2012 unter anderem die Klärung allfälliger Wechselwirkungen angeordnet wurde (Urk. 7/136 E. 4.4). Das Gericht ist zwar grundsätzlich an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit welcher die Rückweisung begründet wurde (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts). Doch hat das Gericht im Rahmen des Rückweisungsentscheides die Statusfrage nicht mate riellrechtlich beantwortet und zudem nur die Verhältnisse bis zum Erlass der damals angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2010 geprüft, weshalb das Urteil vom 10. Dezember 2012 diesbezüglich keine Bindungswirkung ent faltet (BGE 133 V 477 E. 5.2.3). 5.5

Bis anhin wurde der Invaliditätsgrad mittels der gemischten Methode ermittelt (Urk. 7/58-58; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts, Urk.

8/136 E. 3.4). Da nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin ab Augst 2013 als Vollerwerbs tätige zu qualifizieren ist, bemisst sich der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (E. 1.3.1). Dieser Methodenwechsel stellt einen neuerlichen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2015 vom 13. November 2015 E. 2). 6. 6.1

6.1.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Validen- und Invalidenein kommens auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und stützte sich jeweils auf den Zentralwert für im privaten Sektor arbeitende Frauen im Rechnungs- und Personalwesen (LSE 2010 Tabelle T7S 1 Ziff. 21, Anforderungsniveau 3) von Fr.

77 ' 251.20 . Einen leidensbe dingten Abzug beim Invalideneinkommen gewährte sie nicht ( Urk. 2) 6.1.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete vor dem Unfall in einem

40%igen beziehungs weise 45%igen Pensum bei der K.___ (Urk. 7/1) . Dabei erzielte sie einen Verdienst von Fr. 2‘450.-- (2000 für ein 50 %-Pensum) und Fr. 2‘350.-- (2001 für ein 45 %-Pensum ; Urk. 7/12/2 ). Dies ergibt hochgerechnet auf ein Voll zeitpensum Löhne von Fr. 4‘900.-- und Fr. 5‘222.-- oder mit Gratifikation (x13) Fr. 67‘886.--. Angesichts dieser Zahlen erscheinen die Angaben der K.___ vom

15. November

2010 (Urk. 7/105), wonach die Beschwerdeführerin bei Gesund heit zu 100 % arbeiten und dabei einen Monatslohn von Fr. 6‘500.-- erzielen könnte, als wenig nachvollziehbar. Mithin fehlt eine Begründung für die über durchschnittliche Lohnerhöhung, wäre doch unter Berücksichtigung der Nomi nal l ohnentwicklung ein Lohn von Fr. 5‘934.-- zu erwarten (Lohnentwicklung von Index 2011 im Jahr 2001 auf Index 2285 im Jahr 2010, Schweizer Lohn index , Bundesamt für Statistik 2016). Dies entspräche einem Jahresverdienst von Fr. 77‘142.-- und damit praktisch dem Tabellenlohn, worauf abzustellen ist.

Demgemäss ist für die Berechnung des Validen- wie auch für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellen der LSE ab zu stell en .

Sind Va liden- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu be rechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich; vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05 E. 5.4) 6.1.3

Vorliegend kann somit ein Prozentvergleich vorgenommen werden, bei dem eine möglichst genaue Bezifferung und Gegenüberstellung der beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditäts grad bestimmen zu können, unterbleiben kann. Der Beschwerdeführerin sind der medizinischen Aktenlage zufolge die bisher ausgeübten Tätigkeiten im Bürobereich nach wie vor zumutbar. Demnach erweist es sich als gerechtfertigt, rechnerisch im Sinne eins Prozentvergleichs die jeweilige Einschränkung im Erwerbsbereich festzustellen, um hernach den gewichteten Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich zu ermitteln. 6.2 6.2 .1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nich t automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

6.2.2

Die Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer ortho pädischen Einschränkungen nur eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ausführen. Damit erscheint grundsätzlich ihre letzte Arbeit im kauf männischen Bereich zumutbar. Zu beachten ist jedoch, dass die Beschwerde führerin zusätzlich durch ihre Schwerhörigkeit und die neurologischen Defizite ( Konzentrations schwierig keiten ,

schnelle Ermüdbarkeit) eingeschränkt ist, was g erade die Arbeit im Büro schwierig gestaltet. Deshalb ist ei n behinderungsbedingter Abzug vom Tabellen lohn

zwingend (BGE 137 V 71), welcher mit 10 % zu bemessen ist . 6.3

Ab Februar

2011 (Einstellung der Rente per Ende Januar 2011) ist unbe stritte n er massen

von einer Qualifikation von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 %

Tätig keit im Haushalt sbereich auszugehen . Unter Berücksichtigung der orthopä di schen und neurologischen Befunde und deren Auswirkungen auf die Erwerbs- und Haushaltstätigkeit ,

wonach eine Arbeitsfähigkeit von 65 % be steht sowie eines behinderungsbedingten Abzug s vom Tabellenlohn von 10 %

ist das

Inva lideneinkommen

auf

58.5 % (des Valideneinkommens ) zu veranschlagen . Die Einbusse be trägt 16.4 %

(58.5 % im Verhältnis zu 70 % ) , gewichtet zu 70 % ergibt dies für den Erwerbsanteil eine n

Invaliditätsgrad von 11.5 % . Für die Tätigkeit im Haus haltsbereich verbleiben 13 % ( Arbeitsfähigkeit = 78 %

für Erwerb s- und Haus halt stätigkeit aus orthopädischer Sicht , abzüglich 65 % für die Erwerbstätigkeit) . Die Einschränkung beträgt 56.7 % im Haushaltsbereich (13 % im Verhältnis zu 30 % ), gewichtet zu 30 %

ergibt dies

17 % . Der Gesamt invaliditätsgrad setzt sich zusammen aus der Einschränkung im Erwer b sbereich von 11.5 % und der Ein schränkung im Haushalt von 17 % und beträgt somit 28.5 % . Die Aufhebung der Invalidenrente durch die IV-Stelle erfolgte daher zu Recht. 6. 4

Ab August 2013 ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wie der zu 100 % arbeiten würde. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 65 % und einem behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 %

ergibt sich eine Einschränkung von 58.5 % , woraus eine Einbusse von 41.5 % resultiert.

Somit besteht ab 1. August 2013 ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

E. 7 In Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den nicht verbrauchten Regress-Betrag, welcher ihr von der Haftpflichtversicherung ausbezahlt worden sei, in einer vom Gericht festzulegenden Höhe nebst Zins zurückzubezahlen, fehlt es an einem anfechtbaren Entscheid. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten.

E. 8 .2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi al versicherungsgericht , GSVGer ) und auf Fr. 2’0 00.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Januar 2015 insoweit abge ändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom

1. Februar 2011 bis 31. Juli 2013

keinen Rentena nspruch und ab 1. August 201 3

Anspruch auf eine Viertelsr ente der Invali denversicherung hat. Im

Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung

und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00181 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Stocker Urteil vom

8. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1973 geborene X.___ , Mutter zweier in den Jahren 1996 und 2000 geborener Söhne, erlitt bei einem Verkehrsunfall am 24. September 2001 eine schwere Hirnverletzung mit Kontusionsblutung temporal rechts, grosser Riss quetsch wunde mit Skalpierung links temporo -frontal, Abriss der linken Ohr muschel, eine instabile LWK1-Berstungsfraktur mit 40%iger Einen gung des Spinal kanals , eine Beckenfraktur sowie einen Pneu mothorax (Urk. 7/10 S. 16). Am 30 . September 2002 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die ver bliebenen Unfallfolgen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4). Ge stützt auf die daraufhin getätigten Abklärungen und die beige zogenen Akten des Unfallversicherers wurde der Versicherten mit Verfügung vom 12. Januar 2004 bei einem auf 59 % festgesetzten Invaliditätsgrad mit Wirkung ab 1. Septem ber 2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/31). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Februar 2004 (Urk. 7/34) wurde

– nach Ein gang des neuropsychologischen Gutachtens von Dr. phil. Y.___ vom 17.

Septem ber 2004 (Urk. 7/45) - von der IV Stelle mit Entscheid vom 20. Mai 2005 teilweise gutgeheis sen, indem der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 63 % für die Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Drei viertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 7/57 und 7/58). 1.2

Vom Unfallversicherer wurde X.___ mit Verfügung vom 26. Januar 2005 eine auf einem Invali ditätsgrad von 65 % basierende Invalidenrente (mit Rentenbeginn ab 1. Januar 2005) sowie eine auf einer Einbusse von 45 % be ruhende Integri tätsentschädi gung von Fr. 48'060.-- zugesprochen (Urk. 7/52). 1.3

Im Juni/Juli 2008 eröffnete die IV - Stelle ein amtliches Rentenrevisionsverfah ren . Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/69), holte Berichte des Arbeit gebers (Urk. 7/68) sowie der Behandler (Urk. 7/72: Auskunft der Versicherten über die behandelnden Fachpersonen, eingegangen bei der IV Stelle am 3. Februar 2009; Urk. 7/70: Bericht des Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH All ge meine Medizin, vom 22. September 2008; Urk. 7/74: Bericht des Dr. phil. Y.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 16. Februar 2009) ein und führte am 10. Juni 2009 eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7/76: Abklä rungs bericht vom 26. Juni 2009). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 23. Februar 2009 (Urk. 7/84 S. 3) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2009 die Einstellung der bislang ausgerichteten Rentenleistungen in Aussicht gestellt (Urk. 7/85 und 7/86). Nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten dagegen Einwände erhoben hatte (U rk. 7/89, 7/93), ordnete die IV- Stelle eine polydiszi p linäre medizinische Abklärung durch die MEDAS A.___ an (Urk. 7/96), welche ihr Gutachten am 7. September 2010 erstattete (Urk. 7/98). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 wurde die bisher ausgerichtete Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats, das heisst per Ende Januar 2011 aufgehoben; ei ner allfällig dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebe nde Wirkung entzogen (Urk. 7/107). 1.4

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 4. Januar 2011 Beschwerde .

Mit Urteil IV.20 11.00059 vom 1 0. Dezember 201 2 hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Sache zur Vornahme qualifizierter ergänzender medizinischer Untersuchungen, namentlich zur Ergänzung des neuropsychologischen Teilgutachtens und zur Klärung der aus medizinischer Sicht bestehenden Einschränkung im Aufgaben bereich Haushalt samt allfälliger Wechselwirkungen mit dem Erwerbsbereich sowie zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückwies ( Urk. 7/136 ). 1.5

Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen, insbesondere gab sie ein neu ropsychologisches sowie ein orthopädisches Gutachten

in Auftrag ( Urk. 7/142 und Urk. 7/172).

Gestützt auf die erneuten Abklärungen (Urk.

7/166 und Urk.

7/182)

teilte sie de r Versicherten mit Vorbescheid vom 1 4. November 2014

( Urk. 7/189) mit, dass kein Rentenanspruch

( mehr ) bestehe . Sie begründete den Entscheid damit, da ss

die Versicherte gemäss der medizinischen Beurteilung

zu 70 % arbeitsfähig und im Haushalt nicht eingeschränkt sei. A uch als Gesunde wäre sie 70 % erwerbstätig und 30 % im Haushalt tätig . E ntsprechend dem durchgeführten Einkommens vergleich

bestehe

kein Invaliditätsgrad. Hieran hielt sie auf Einwand der Versicherten hin

( Urk. 7 /193) mit Verfügung vom 1 5. Janu a r 2015 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 9. Februar 2015 Beschwerde ( Urk.

1) mit folgenden Anträgen:

1.

Hauptantrag

Die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Be schwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.

Eventualantrag

Die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführe rin den nicht verbrauchten Regress-Betrag, welcher ihr von der Haftpflichtversicherung ausbezahlt wurde, in einer vom Gericht festzulegenden Hö he nebst Zins z urückzubezahlen. 3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zusätzlich Mehr wehrtsteuern zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die IV-Stelle schloss am 1 6. März 2015 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 8. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IV G ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an de rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Auf gabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und ge wichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

1.4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4.2

Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .

2 .1

Das Gericht befand im Urteil vom 1 0. Dezember 2012 ( Urk. 7/136), dass die medi zinische Aktenlage nicht genüge. B ei der Rentenzusprechung war die IV-Stelle von einer 1 00%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, hauptsächlich wegen der deutlich eingeschränkten Belastbarkeit ( Urk. 7/45 S. 4) aufgrund von leicht bis mittelgradig ausgeprägten partiellen Hirnfunktionsstörungen nach einem Schädelhirntrauma (F07.2 ;

Urk. 7/45 S. 1). Im orthopädischen Teilgut achten der A.___ vom 7. September 2010 (Urk. 7/98) wurde festgestellt, dass auch in einer qualitativ angepassten leichten Tätigkeit die Wirbelsäulen- und Rumpfbelas tungsreserven nach einem 6.5-stündigen Arbeitstag ausgeschöpft seien ( Urk. 7/136 S. 17). Seit ungefähr 2006 bestehe rückblickend somit eine Arbeits fähigkeit in der Grössenordnung von 75 % ( Urk. 7/136 S.

18). Im neuro logi schen Teilgutachten der A.___ vom 7. September 2010 hielten die Gut achter fest, dass sich aus den neuropsychologischen Störungen eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von schätzungsweise 30 % konsta tieren l a sse ( Urk. 7/136 S. 19). Das Gericht befand, d ass sich das neuropsy chologische Teilgutachten und die darauf beruhende Gesamtbeurteilung als mangel haft er weise

( Urk. 7/136 S. 20). Auch das im Beschwerdeverfahren auf ge legte Gutach ten des Dr. Y.___ vom 2 0. Januar 2011 (Urk. 7/113/22-33) befand das Gericht als nicht schlüssig. S eine Einschätzung , die Leistungsfähigkeit der Explorandin habe sich „sicher lich“ nicht gebessert, dank eines besseren Energie-Managements sei sie heute aber zu 20 % arbeitsfähig, scheine nicht unwesent lich von der subjektiven Be urteilung der Explorandin geprägt zu sein ( Urk. 7/1 36 S. 20). 2.2

PD Dr. med. B.___ operierte die Beschwerdeführerin am 1 0. Mai 2013 aufgrund ein er Foraminalstenose C5/6 links und nahm eine mikrotechnische Keyhole-Foraminotomie C5/6 links sowie eine Neurolyse C6 links vor mit

intraopera tive m BV ( Urk. 7/155/8-9) . 2.3

Prof. Dr. phil. C.___ , wissenschaftlicher Abteilungsleiter der Klinik für Neuro logie des D.___ , untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 0. Januar

201 4. Im n eurologischen Gutachten vom 2 0. Januar

2014 ( Urk. 7/166 ) hielt er fest (S.

5 f.) , sie fänden bei dieser normal leistungsorientierten Rechts händerin, bei der keine Anzeichen für Aggravation vorlägen, ungenügende Leis tungen in folgenden Bereichen: (1) Aufmerksamkeit/Belastbarkeit. Die Aufmerk sam keits funktion en seien bezüglich Dauerbelastung (tonisch- phasische A.) leich t beein trächtigt, ebenso bezüglich der geteilten Aufmerksamkeit, was die Schwan kun gen und Auslassungsfehler betreffe, hier sei die Versicherte im Tempoaspekt so gar mittelschwer bis schwer gestört. Eine lediglich leichte Beein trächtigung in der Konzentrationsleistung sei ebenfalls nur auf Kosten einer deutlichen Ver langsamung zu konstatieren; Sorgfalt und Fehlerkontrolle seien normal. Aus lassungsfehler würden lediglich in einer Computeraufgabe leicht überdurch schnittlich viele auftreten, wobei das Tempo wiederum mittelschwer bis schwer beeinträchtigt sei. Dabei sei zu vermerken, dass das allgemeine Arbeitstempo, v.a. in Aufgaben, in denen die Zeit nicht gestoppt werde, normal sei. (2) Merk spanne und Arbeitsgedächtnis seien für nonverbale Inhalte mittel schwer res pektive leicht beeinträchtigt. Dies bei intakten Leistungen für die analogen ver balen Funktionen, die unmittelbar zuvor geprüft worden seien und deren Prü fung ein Einbruch in der Aufmerksamkeit gefolgt sei. (3) Bei sehr guter nonver baler Lern- und Abruffähigkeit seien das verbale Lernen und kurz- sowie lang fristige s Abrufen leicht ungenügend. Die Wiedererkennung sei dabei allseits ( d.a . modalitätsunabhängig) unauffällig, was eine eigentliche Speicher störung aus schliesse.

Die neuropsychologischen Funktionen der Sprache, Wahrnehmung und Praxie seien vollkommen unauffällig, ebenso die höher-kognitiven Funktionen des Frontalhirns, nämlich die Fähigkeit, Interferenzen zu unterdrücken und dieje nige, gemäss einem bestimmten Kriterium möglichst viele Ideen zu generieren („Flüssigkeitstests“, insbesondere heute auch normale Leistungen in der verba len Flüssigkeit).

Insgesamt liege aktuell eine leichte Hirnfunktionsstörung nach Schädelhirn trauma vor gut 12 Jahren vor mit im Vordergrund stehender Aufmerksamkeits störung (Dauerbelastung, geteilte Aufmerksamkeit, Konzentrationsleistung), bei der mehrheitlich der Tempoaspekt betroffen sei. Es finde sich zudem ein leicht ungenügendes verbales Gedächtnis. Gegenüber den Voruntersuchungen hätten sich Interferenzkontrolle und verbale Flüssigkeit normalis i ert. Die Störung in der nonverbalen Merkfähigkeit (mittelschwer; es soll t en Handbewegungen des Untersuchers in korrekter raum-zeitlicher Sequenz wi e dergegeben werden) und dem nonverbalen Arbeitsgedächtnis (leicht; die vorgezeigten Handsequenzen soll t en in umgekehrter Reihenfolge gezeigt werden) interpretiere er als Folge eines momentanen Konzentrationseinbruchs, sie seien von vernachlässigbarer Alltagsrelevanz. Lokalisatorisch seien die fronto -temporalen Ausfälle linksbe tont .

Im längerfristigen Verlauf seien seit der ersten neuropsychologischen Untersu chung ( E.___ , 1 9. Oktober 2001) bei wiederkehrenden Bemerkungen zu einer reduzierten Belastbarkeit und schwankenden Konzentra tion/Aufmerk sam keit bei durchwegs motivierter Mitarbeit der Versicherten fol gende Änderungen festzuhalten: D ie relativ fokale Störung „mit dem Schwer punkt rechts fronto - temporal“, die in der Erstuntersuchung beschrieben worden sei , habe sich bereits bei der Zweituntersuchung nicht mehr gezeigt (die rechts-hemisphärisch figu ral- amnestischen Störungen h ä tten sich erholt ) , dafür seien rasch ungenügende Leistungen eher im verbalen Bereich auf getreten („ sprech motorische Auffällig keiten im hinteren Artikulationsbereich, deutliche Schwie rigkeiten im Lese-Sinn- Verständnis“ in der logopädischen Abklärung vom 23.-2 5. Oktober 2011; redu zierte verbale Geläufigkeit mit Wortfindungsstörungen und „Denkblockaden“ in der – leider in den beigelegten Akten nicht näher do kumentierten – Unter suchung durch Dr. F.___ vom 7. April 2003; schliesslich die Störung in der „komplexeren mündlichen Sprachaufnahme“ und der Wort flüssigkeit , welche eine Lateralisierung nach fronto -temporal links erlaubten ( in der Untersuchung durch

Dr. phil. Y.___ , 7. September 2004), einer Lokalisierung, der sich auch Dr. G.___ in seinem Teilgutachten vom 2 1. Juli 2010 aufgrund einer von ihm konstatierten reduzierten verbalen Fluenz anschliesse. Heute fänden sich weder eine Einschränkung im Sprachverständnis noch in der verbalen Flüssig keit. Die „allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit“ würde er als durchschnittlich (und nicht „gut durchschnittlich bis überdurchschnittlich“) be zeichnen ( Urk. 7/166 S.

6) .

Prof. Dr.

C.___ führt e aus, dass sich heute gegenüber 2010 gerade in den Auf merksamkeitsfunktionen inklusive der Interferenzkontrolle die markantesten Ver besserungen fänden, wobei der Stand von 2004 nicht wesentlich überschrit ten werde. Auch die Wortproduktion habe sich (zum Stand von 2004 hin) nor ma li siert. Unverändert geblieben (gegenüber 2010, Verschlechterung gegenüber 2004) seien insbesondere Lernen und längerfristiges Behalten von Wortmaterial ( Urk. 7/166 S. 6).

Unter Berücksichtigung des um gut neun Jahre höheren Alters der Versicherten (Vergleich der altersangepassten Prozentränge bzw. T-Werte) sei gegenüber der Untersuchung bei Dr. p hil .

Y.___ ( 7. September 2004) eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu vermerken. Verbessert hätten sich insbesondere die Inter fe renzkontrolle (normalisiert), das sprachliche Verständnis (keine Einschränkun gen heute) und die Wortflüssigkeit (heute erholt). Die verbleibenden Defizite seien im Bereich der Aufmerksamkeit und Dauerbelastung, wobei, soweit direkt vergleichbar, die Testergebnisse quantitativ gut vergleichbar seien, auch heute sei der Tempoaspekt in allen konzentrativen Testleistungen mehr betroffen als die Fehleranfälligkeit (bei nach wie vor guter Koope ration der Versicherten). Neu fi nde er eine leichte Störung des verbalen Lernens und Abrufens (in Über einstimmung mit der Begutachtung 2004 durch Dr. phil. Y.___ ). Insgesamt liege eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung vor ( Urk. 7/166 S. 6

f.) .

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die Versicherte für häusliche Tätigkeiten aus rein neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Ebenfalls aus rein neu ro psychologischer Sicht dürfte die Einschränkung für die angestammte Tätigkeit oder eine vergleichbare (unter Berücksichtigung der gut kompensierten Schwer hörigkeit, welche dennoch in der verbalen Kommunikation ein Lippenlesen er forder e ) ca. 30 % bis wohl eher 40 % betragen (Arbeitsfähigkeit = 70 % bis woh l eher nur 60 % ). Voraussetzung sei, dass das Belastungsprofil einer ausserhäus lichen Tätigkeit behindertenangepasst sei, d.h. den orthopädischen Problemen ,

aber auch den neuropsychologischen gerecht werde (keine Arbeit, welche die Ver sicherte unter Zeitdruck setz e und/oder eine ständige Teilung der Aufmerk samkeit erforder e

[ „dual tasking “ ] , Urk. 7/166 S. 7).

Die Wechselwirkung zwischen häuslicher und beruflicher Tätigkeit ausser Haus bringe einerseits für die Versicherte eine Mehrbelastung mit sich, da die be schränkte Zeit zuhause nicht zur Erholung von einer konzentrativ for dernden Tätigkeit eingesetzt werden könne (die Versicherte habe heute glaub haft geltend gemacht, dass ein Sich-Hinlegen nach vierstündiger Exploration unerlässlich sei). Andererseits erlaube eine gemischte Tätigkeit ausser Haus und im Haushalt gerade die Art von Wechselbelastung, welche ohnehin anzustreben sei, sowohl aus neuropsychologischer wie wohl auch aus orthopädischer Sicht ( Urk. 7/166 S. 7).

Zu den Wechselwirkungen zwischen neuropsychologischer und orthopädischer Einschränkung könne er aus seiner Sicht nur vermuten, dass ein Endzustand der Gesamtbe schwerden wohl noch nicht erreicht worden sei. Die Foraminotomie im Mai 2013 habe die Schmerzsituation der Versicherten doch nochmals zum Besseren geändert (sowohl bezüglich der Rücken- und Arm-, als auch indirekt der Kopfschmerzen), die Einnahme von Lyrica ebenfalls. Eine erfolgreiche Schmerzbehandlung dürfte die Aufmerksamkeitskapazität und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin nochmals bedeutsam heraufsetzen beziehungsweise den zur Zeit erhöhten Regenerationsbedarf nach angestrengter Tätigkeit deutlich redu zieren ( Urk. 7/166 S. 7). 2 . 4

Dr. med. H.___ , Orthopädische Chrirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 7. Juli 201 4. Im Gutachten vom 3 0. Juli 2014 ( Urk. 7/182) nannte sie als Diagnosen m it Rel evanz für die Arbeitsfähigkeit eine v erminderte Belastbar keit der Wirbelsäule bei Status nach instabiler LWK 1-Fraktur mit operativer Stabilisierung von Th12 auf L 2. Es bestehe eine ky photische Ein stellung im Bereich der Fraktur. Es liege kein ner venwurzelbezogenes neurolo gisches Defizit vor . Die Segmente unterhalb zeig t en keine vermehrte Degenera tion. Es bestehe eine v erminderte Belastbarkeit der Hals wirbelsäule bei Status nach einer Operation mit Foraminotomie und Neu rolyse C6 links.

Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Fehlstatik der Wirbelsäule, eine Haltungsinsuffizienz, ein en muskulären Hartspann und eine

verschmächtigte Rumpfmuskulatur. Es gebe r adiologische Anhalte auf einen Status nach einem lumbalen Morbus Scheuermann. Beidseits bestehe eine ver kürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen. Bei Schmerzen am Processus

coracoideus links sowie Schmerzen der Beugemuskulatur bei An spannung gegen Widerstand ergebe sich der Anhalt auf pseudoradikuläre Schmerzen im Verlauf Muskulatur und Sehnen linker Oberarm/proximaler Unterarm. Es liege ein Status nach Beckenfrakturen mit konservativer Therapie vor . Es bestehe ein s ehr gutes Behandlungsergebnis bei freien Funktionen der Hüftgelenke und fehlender Wetterfühligkeit (S. 14 f.) .

Dr. H.___ führt e aus, dass die orthopädische Krankengeschichte mit dem Auto unfall am 2 4. September 2001 begonnen habe. Der Heilverlauf, auch mit einer Rehabilitation in E.___ , sei ohne Komplikationen gewesen . Die medizinische Trainingstherapie werde bis zum heutigen Tag als Freizeitsport fortgesetzt. Neu hinzugekommen seien krankheitsbedingte Beschwerden der unteren Halswir bel säule bei beginnenden degenerativen Veränderungen. Am 1 0. Mai 2013 sei eine Foraminotomie mit Neurolyse C6 links erfolgt. Die fachbezogenen Be schwerden beschränkten sich auf den Bereich Halswirbel säule /Schmerzausstrahlung im linken Arm und den Bereich thorakolumbaler Übergang/seitliche Rumpfmus ku latur . Die vorgetragenen Beschwerden fänden klinisch wie auch radiologisch ihr Korrelat. Die grossen/kleinen Gelenke der oberen/unteren Extremitäten seien seitengleich altersentsprechend frei. Anhand der Beschwielung der Fusssohlen ergebe sich eine seitengleiche Belastung bei normaler Beschwielung . Insgesamt könnten erfreuliche Befunde nach dem schweren Unfall vom 2 4. September 2001 festgestellt werden. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei vermindert, vornehm lich in Bereichen, die mit einer Inkli nation des Oberkörpers, Seitneigen oder Seit drehen einhergingen. Insgesamt seien Tätigkeiten aus wechselnder Aus gangs lage geeigneter als ausschliesslich monotone Tätigkeiten im Sitzen, Gehen oder Stehen. In Anbetracht der Verlet zung des thora k olumbalen Übergangs ergäben sich Einschränkungen des Ar beitsvermögens von etwa 20-30 % , was der Einschätzung im orthopädi schen Gutacht en der A.___

( Urk. 7/98) mit e i ner Angabe des Arbeitsvermögens von 6.5 Stunden pro Arbeitstag entspreche. Denk bar wären Tätigkeiten wie zu letzt vor dem U nfall ausgeführt mit einem höhen verstellbaren Schreibtisch, so dass die Beschwerdeführerin unter Vermeidung einer ständigen Inklination des Oberkör pers entspannt im Stehen arbeiten könnte. Bei freien Funktionen der Halswir belsäule ergäben sich derzeit keine zusätzlichen Einschränkungen. Im Haushalt könnten Tätigkeiten wie Staubsaugen und Wischen des Bodens nicht verrichtet werden. Auch das Aus- und Einräumen einer Geschirrspülmaschine gestalte sich etwas schwierig. Eine Waschmaschine als Toplader sei im Haushalt geeigneter als eine herkömmliche Waschmaschine. Jedoch sei die Versicherte für Tätigkei ten wie Kochen, Richten der Wäsche (ohne Tragen des schweren Wäschekorbes), Staubwischen et cetera in vollem Um fang einsatzfähig (S. 15 f.) .

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit h ie lt Dr. H.___ fest, dass die Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Bü r o mit einem Pensum von etwa 50 % wie der in diesem Umfang verrichten könne. Es wäre für sie günstig, wenn sie einen höhenverstellbaren Schreibtisch haben könnte. Für körperlich leichte Tätigkei ten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könn t en, ergebe sich ein tägliches Arbeitsvermögen von 6.5 Stunden (S. 17 f.) . 3.

3.1

Die IV-Stelle begründete die Rentenreduktion damit, dass die Versicherte ge mäss den erneuten Abklärungen aufgrund des Urteils vom 1 0. Dezember 2012 seit der A.___ -Begutachtung vom 7. September 2010 in der angestammten Büro tätigkeit sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % ar beits f ähig sei. Die Versicherte wäre bei guter Gesundheit weiterhin 70 % er werbs tätig und 30 % im Haushalt tätig. Im Haushalt sei sie gemäss der medizi nischen Beurteilung nicht eingeschränkt. Entsprechend dem durchgeführten Einkom mens vergleich bestehe

kein Invaliditätsgrad ( Urk. 2). 3.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich der objektive Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung 2005 insge samt nicht wesentlich verbessert, sondern im Gegenteil sogar verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 4). Die behandelnden Ärzte seien der Auffassung, dass s ie zu maximal 30 % in leichter ange passter Tätigkeit arbeitsfähig sei. In den neu eingeholten Gutachten seien bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die Wechselwirk ung en zwischen beruflicher und häuslicher Tätigkeit nicht berücksichtigt worden. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien spätestens ab dem Jahr 2012 nur noch hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen, weil davon aus zugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ab 2012 wieder zu 100 % gearbeitet hätte ( Urk. 1 S. 8). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerde führerin sei im Haushalt zu 0 % eingeschränkt, sei verfehlt und durch nichts belegt. Zudem habe keine Haushaltsabklärung stattgefunden ( Urk. 1 S. 9). 4.

4.1

Für die Bean twortung der Frage, ob eine für den Anspruch relevante Ver besse run g des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist, kann auf die Gutachten des Prof. Dr. C.___ und der Dr. H.___

abgestellt werden. Diese entsprechen den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E.

1.5). Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt. Die Gutachten beruhen auf neuropsycholo gische n und orthopädischen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben. So dann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beur teilungen der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet. So stellte Dr. H.___ fest, dass die Beschwerdefüh rerin aus ortho pädischer Sicht noch eine angepasste Tätigkeit im zeitlichen Rahmen von 6.5 Stunden pro Tag ausführen könne, was angesichts der festge stellten Befunde als schlüssig erscheint. Gemäss Prof. Dr. C.___ hat sich der neuropsycho lo gisch e Zus tand verbessert und er geht nur mehr von einer 30- bis 40 %igen Arbeitsunfähigkeit in einer behindertenangepassten Tätigkeit aus. 4.2

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre behandelnden Ärzte Dr. med. I.___ und PD Dr. med. B.___ gingen von einer Arbeitsfähigkeit von maxi mal 3 0 % aus (Urk. 1 S. 6) , ist zu bemerken, dass sich solche Einschätzungen den Akten nicht entnehmen lassen. Der letzte aktenkundige Bericht des Opera teurs Dr. B.___ datiert vom 13. August 2013 (Urk. 7/163/10) und beschreibt eine Verbesserung der C6-Problematik unter Hinweis auf eine Hartnäckigkeit der Zwei-Etagen-Degeneration. Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit finden sich nicht . Ein jüngerer Bericht des Dr. I.___ findet sich nicht in den Akten. Angesichts des Vorliegens beweiskräftiger Expertisen besteht kein Grund für eine Ergänzung der medizinischen Akten. Es wäre an der Beschwerdeführerin ge wesen , abweichende Einschätzungen aufzulegen. Von solchen Erhebung en sind sodann keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, ist doch die organische Patho logie unstreitig erstellt und gutachterlich nachvollziehbar dargelegt. In Bezug auf die neuropsychologischen Einschränkungen können sich die genann ten Ärzte sodann nicht fachspezifisch äussern.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die unter schiedliche B eurteilung der Schwere einer Symptomatik durch Gutachter und behan delnde Ärzte auch aus deren unterschiedlicher auftragsrechtlicher Si tuation ergeben kann .

Denn bei behan delnden Ärzten gehört die Beurteilung der Auswirkungen von Krankheits symptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen da her ihre Beurteilung soweit medizinisch vertretbar mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewer tung der krankheitsbedingten Funktions einschränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversicherungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungs über zeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung einzubeziehen, ist aber verpflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von anderen - insbesondere behandelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik aufgrund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Exploranden zu validieren.

Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauf trag ist es rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches ist hier nicht der Fall,

berücksichtigen die Gutachter doch sämtliche von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die schwerwiegenden Hörprobleme und deren Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit seien nicht abgeklärt worden, ist zu bemerken, dass Prof. Dr. C.___ die Schwerhörigkeit als gut kompensiert beschrieben hat und den Akten nichts G egenteiliges zu entnehmen ist, so dass sich Weiterungen erübrigen. 4. 4

Aus neuropsychologischer Sicht ist somit von einer 35%igen Einschränkung und aus orthopädischer Sicht von einer 22%igen Einschränkung

(32.5 Wochen stunden bei durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit von 41.7 Stunden) auszugehen . Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten ist die Beschwerde führerin im Haushalt nicht eingeschränkt. Die Einschränkung gemäss dem orthopädischen Gutachten betrifft den Haushalt sowie die ausserhäusli che Er werbstätigkeit gleichermassen .

Die bereits im Gutachten des A.___ vom 7. September 2010 (Urk. 9/98) festge haltene Verbesserung des Gesundheitszustandes hat sich mit den Gutachten von Prof. Dr. C.___ und Dr. H.___ bestätigt. Insbesondere der Neurologe befasste sich ausführlich mit der hier ausschlaggebenden Frage der gesundheitlichen Veränderung und beschrieb in eingehender Auseinandersetzung mit den Vor ak ten , dass in den Aufmerksamkeitsfunktionen markante Verbesserungen einge treten sind und dass sich die Wortproduktion erholt habe (E.

2.3 hievor ). Dies führte ihn zur Bescheinigung einer - im Vergleich zur ursprünglichen Renten zusprache , der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit zu Grunde lag (Urk.

7/45 S. 4) - wesentlichen höheren Arbeitsfähigkeit. Die wenigstens in neu rologischer Hinsicht ausgewiesene Änderung des Gesundheitszustandes recht fertigt demnach eine Rentenrevision per Ende Januar 2011. 5 . 5.1

Umstritten ist vorliegend die Statusfrage. Die Beschwerdegegnerin ist der Auf fassung, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 70 % erwerbstätig und 30 % im Haushalt tätig

wäre. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie hätte spätestens seit 2012 wieder 100 % gearbeitet , so wie sie das vor der Geburt ihres ersten Kindes auch getan habe . Ihre Familie sei auf einen doppel ten Verdienst angewiesen. Der Ehemann sei ungelernter Arbeiter und arbeite Schicht. Einerseits sei sein Verdienst tief und seine Karrieremöglichkeiten be schränkt. Andererseits könne er dank der Schichtarbeit Kinderbetreuung über nehmen. S ie , die Beschwerdeführerin , als ausgebi ldete kaufmännische Ange stellte

sei zweisprachig und sehr intelligent und hätte in ihrem Beruf alle Aufstiegs chancen gehabt ( Urk. 1 S. 8) . 5.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits schaden , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ). Die ge mischte Methode be zweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemes sung des Invaliditäts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Inva liditätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypo thetische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Geschehens abläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitbe rück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 5.3

Aktenkundig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin seit 1 9. Oktober 2005

bei J.___ arbeitet , und zwar sechs Stunden pro Woche oder 15 % (Allg emeine Arbeitszeit pro Woche 40 Stunden , Urk . 7/68) .

Gemäss eigenen Angaben hat sie

den Umfang diese r Tätigkeit gegenüber 2011 auf zwei bis drei

Halbtage erweitern können ( Urk. 1 S. 6). 5. 4

Die hypothetische Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, erscheint vorliegend umso schwieriger zu beantworten, weil

s ie ein Jahr nach der Ge burt ihres zweiten Kindes (Jahrgang 200 0 ) im Jahr

2001 den schweren Unfall erlitt und

seit diesem Zeitpunkt in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.

Für die Darstellung der Beschwerdeführerin spricht, dass

s ie vor der Geburt ihrer Kinder 100 % erwerbs tätig war und bereits vier Monate nach der Geburt des zweiten Kindes wieder eine Stelle im Ausmass von 4 5 %

( Urk. 7/1) beziehungsweise 40 % ( Urk. 7/10/1) antrat .

Bei unbestrittenermassen angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen ist davon auszugehen, dass sie m it zunehmender Selbständigkeit ihrer

Söhne im Gesundheitsfall ihr Arbeitsp ensum wieder erhöht hätte . Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltab klärung vom 10. Juni 2008 (Urk. 7/76 S. 2) ebenfalls von einer hypothetischen Steigerung des Pensums auf 70 % aus. Im Rahmen der nun angefochtenen Verfügung tätigte sie keine entsprechenden Abklärungen mehr, was sich indes aufgedrängt hätte, verwies doch die Beschwerdeführerin auf das fortschreitende Alter der Söhne und die dadurch möglich gewordene Pensumserhöhung . Ange sichts der aktenkundigen Umstände (100 %-Pensum vor der Geburt der Söhne, 45 %-Pensum vier Monate nach der Geburt des zweiten Sohnes, 70 %-Pensum im Alter von 9 Jahren des jüngsten Sohnes) ist zu erwarten, dass die Be schwer deführerin ihr Arbeitspensum mit fortschreitendem Alter der Söhne nochmals gesteigert hätte. Dass dies 100 % betragen hätte, ist durchaus nachvollziehbar und angesichts der Betreuungssituation (Schichtarbeit des Ehemannes) überwie gend wahrscheinlich, sobald ihre Anwesenheit nicht mehr benötigt wurde. Dass dies allerdings bereits per 2012 der Fall gewesen wäre, ist nicht erstellt. Viel mehr rechtfertigt sich diese Annahme im Zeitpunkt des Übertritts des jüngeren Sohnes in die Oberstufe per August 2013.

Dieser Schluss ist zulässig, auch wenn im Rückweisungsentscheid vom 10. Dezem ber 2012 unter anderem die Klärung allfälliger Wechselwirkungen angeordnet wurde (Urk. 7/136 E. 4.4). Das Gericht ist zwar grundsätzlich an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit welcher die Rückweisung begründet wurde (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts). Doch hat das Gericht im Rahmen des Rückweisungsentscheides die Statusfrage nicht mate riellrechtlich beantwortet und zudem nur die Verhältnisse bis zum Erlass der damals angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2010 geprüft, weshalb das Urteil vom 10. Dezember 2012 diesbezüglich keine Bindungswirkung ent faltet (BGE 133 V 477 E. 5.2.3). 5.5

Bis anhin wurde der Invaliditätsgrad mittels der gemischten Methode ermittelt (Urk. 7/58-58; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts, Urk.

8/136 E. 3.4). Da nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin ab Augst 2013 als Vollerwerbs tätige zu qualifizieren ist, bemisst sich der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (E. 1.3.1). Dieser Methodenwechsel stellt einen neuerlichen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2015 vom 13. November 2015 E. 2). 6. 6.1

6.1.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Validen- und Invalidenein kommens auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und stützte sich jeweils auf den Zentralwert für im privaten Sektor arbeitende Frauen im Rechnungs- und Personalwesen (LSE 2010 Tabelle T7S 1 Ziff. 21, Anforderungsniveau 3) von Fr.

77 ' 251.20 . Einen leidensbe dingten Abzug beim Invalideneinkommen gewährte sie nicht ( Urk. 2) 6.1.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete vor dem Unfall in einem

40%igen beziehungs weise 45%igen Pensum bei der K.___ (Urk. 7/1) . Dabei erzielte sie einen Verdienst von Fr. 2‘450.-- (2000 für ein 50 %-Pensum) und Fr. 2‘350.-- (2001 für ein 45 %-Pensum ; Urk. 7/12/2 ). Dies ergibt hochgerechnet auf ein Voll zeitpensum Löhne von Fr. 4‘900.-- und Fr. 5‘222.-- oder mit Gratifikation (x13) Fr. 67‘886.--. Angesichts dieser Zahlen erscheinen die Angaben der K.___ vom

15. November

2010 (Urk. 7/105), wonach die Beschwerdeführerin bei Gesund heit zu 100 % arbeiten und dabei einen Monatslohn von Fr. 6‘500.-- erzielen könnte, als wenig nachvollziehbar. Mithin fehlt eine Begründung für die über durchschnittliche Lohnerhöhung, wäre doch unter Berücksichtigung der Nomi nal l ohnentwicklung ein Lohn von Fr. 5‘934.-- zu erwarten (Lohnentwicklung von Index 2011 im Jahr 2001 auf Index 2285 im Jahr 2010, Schweizer Lohn index , Bundesamt für Statistik 2016). Dies entspräche einem Jahresverdienst von Fr. 77‘142.-- und damit praktisch dem Tabellenlohn, worauf abzustellen ist.

Demgemäss ist für die Berechnung des Validen- wie auch für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellen der LSE ab zu stell en .

Sind Va liden- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu be rechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich; vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05 E. 5.4) 6.1.3

Vorliegend kann somit ein Prozentvergleich vorgenommen werden, bei dem eine möglichst genaue Bezifferung und Gegenüberstellung der beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditäts grad bestimmen zu können, unterbleiben kann. Der Beschwerdeführerin sind der medizinischen Aktenlage zufolge die bisher ausgeübten Tätigkeiten im Bürobereich nach wie vor zumutbar. Demnach erweist es sich als gerechtfertigt, rechnerisch im Sinne eins Prozentvergleichs die jeweilige Einschränkung im Erwerbsbereich festzustellen, um hernach den gewichteten Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich zu ermitteln. 6.2 6.2 .1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nich t automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

6.2.2

Die Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer ortho pädischen Einschränkungen nur eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ausführen. Damit erscheint grundsätzlich ihre letzte Arbeit im kauf männischen Bereich zumutbar. Zu beachten ist jedoch, dass die Beschwerde führerin zusätzlich durch ihre Schwerhörigkeit und die neurologischen Defizite ( Konzentrations schwierig keiten ,

schnelle Ermüdbarkeit) eingeschränkt ist, was g erade die Arbeit im Büro schwierig gestaltet. Deshalb ist ei n behinderungsbedingter Abzug vom Tabellen lohn

zwingend (BGE 137 V 71), welcher mit 10 % zu bemessen ist . 6.3

Ab Februar

2011 (Einstellung der Rente per Ende Januar 2011) ist unbe stritte n er massen

von einer Qualifikation von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 %

Tätig keit im Haushalt sbereich auszugehen . Unter Berücksichtigung der orthopä di schen und neurologischen Befunde und deren Auswirkungen auf die Erwerbs- und Haushaltstätigkeit ,

wonach eine Arbeitsfähigkeit von 65 % be steht sowie eines behinderungsbedingten Abzug s vom Tabellenlohn von 10 %

ist das

Inva lideneinkommen

auf

58.5 % (des Valideneinkommens ) zu veranschlagen . Die Einbusse be trägt 16.4 %

(58.5 % im Verhältnis zu 70 % ) , gewichtet zu 70 % ergibt dies für den Erwerbsanteil eine n

Invaliditätsgrad von 11.5 % . Für die Tätigkeit im Haus haltsbereich verbleiben 13 % ( Arbeitsfähigkeit = 78 %

für Erwerb s- und Haus halt stätigkeit aus orthopädischer Sicht , abzüglich 65 % für die Erwerbstätigkeit) . Die Einschränkung beträgt 56.7 % im Haushaltsbereich (13 % im Verhältnis zu 30 % ), gewichtet zu 30 %

ergibt dies

17 % . Der Gesamt invaliditätsgrad setzt sich zusammen aus der Einschränkung im Erwer b sbereich von 11.5 % und der Ein schränkung im Haushalt von 17 % und beträgt somit 28.5 % . Die Aufhebung der Invalidenrente durch die IV-Stelle erfolgte daher zu Recht. 6. 4

Ab August 2013 ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wie der zu 100 % arbeiten würde. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 65 % und einem behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 %

ergibt sich eine Einschränkung von 58.5 % , woraus eine Einbusse von 41.5 % resultiert.

Somit besteht ab 1. August 2013 ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7.

In Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den nicht verbrauchten Regress-Betrag, welcher ihr von der Haftpflichtversicherung ausbezahlt worden sei, in einer vom Gericht festzulegenden Höhe nebst Zins zurückzubezahlen, fehlt es an einem anfechtbaren Entscheid. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten. 8. 8 .1

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1 ’ 000. -- festzuset zen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozi al versicherungsgericht , GSVGer ) und auf Fr. 2’0 00.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Januar 2015 insoweit abge ändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom

1. Februar 2011 bis 31. Juli 2013

keinen Rentena nspruch und ab 1. August 201 3

Anspruch auf eine Viertelsr ente der Invali denversicherung hat. Im

Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung

und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStocker