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IV.2015.00168

Qualifkation des Beschwerdeführers als zu 80 % erwerbstätig, ohne Aufgabenbereich, allgemeine Methode des Einkommensvergleich; teilweise Gutheissung. Kurzurteil.

Zürich SozVersG · 2015-11-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958, war seit 1991 als wissenschaftlicher Gruppen leiter und ist seit Juli 2013 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Firma Z.___ angeste llt ( Urk. 6/34/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7 -8 ). Am 2 8. August 2013 meldete er sich unter Hinweis auf wiederholte Hirnschläge bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/23 Ziff. 6.2). Die Sozia l versicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblich e und medizinische Situation des Versicherten ab und gewährte Unterstützung beim Erhalt seines Arbeitsplatzes ( vgl. Urk. 6/30) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/39-55) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 7. und 1 9. Januar 2015 ( Urk. 6/6 3 , Urk. 6/6 6,

Urk. 6/57 = Urk. 2/1-2) ab dem 1. Mai 2014 eine halbe Rente zu. 2.

2.1

Der Versicherte erhob am 6. Februar 2015 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die Ver fügungen vom 7. und 1 9. Januar 2015 ( Urk. 2/1-2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2015 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Juni 2015 wurde den Parteien Gelegenheit ge ge ben, zu einer allfälligen Qualifikation des Beschwerdeführers als 80 % -Erwerbs tätiger ohne Aufgabenbereich Stellung zu nehmen ( Urk. 13 Dispositiv Ziff. 2). Der Beschwerd eführer erklärte sich mit Eingabe vom 2 4. Juni 2015 un präjudiziell b ereit, die genannte Qualifikation

zu akzeptieren , was zu einem An spruch auf eine Dreiviertelsrente führte ( Urk. 14). Die Be schwerdegegnerin

folgte mit Eingabe vom 3. Juli 2015 ebenfalls der Auffassung, der Beschwerdeführer sei als zu 80 % Erwerbstätiger ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren, was in Anwendung eines Einkommensvergleichs zu einem Anspruch des Beschwerde führers auf eine Dreiviertelsrente führte ( Urk. 16). Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wurden die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zugestellt und die Pen sions kasse

Y.___

(nachfolgend: Y.___ ) zum Prozess beigeladen ( Urk. 17). Die Y.___ liess sich am 6. August 2015 vernehmen ( Urk. 19). Die Stellung nah me der Y.___ wurde den anderen Parteien mit Verfügung vom 1. September 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weis e Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ne r im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbs tätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Vali denein kom me n ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeits marktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S.

92 E.

4a). Das Invaliden einkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi tätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Sta tusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Gescheh ens abläufe

ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberück sich tigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt wer den oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013 , je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung darauf ab, dass der Beschwerdeführer im Ge sundheitsfall mit einem Anteil von 80 %

erwerbs tätig und mit den restlichen 20 % im Haushalt tätig wäre

( Urk. 6/57 S. 2). Bei einer gesundheitsbedingten Einschränkung im Erwerbsbereich von 66.31 % ermittelte sie nach der ge mischten Methode einen Invaliditätsgrad von 53 % ( Urk. 6/57 S. 2), so dass ein Anspruch auf eine halbe Rente resultierte.

2.2

Der Beschwerde führer beantragte in der Beschwerde die Zusprache einer ganzen Rente ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Er

machte unter anderem geltend , die Reduktion seines Arbeitspensums von 100 % auf 80 %

sei aus gesu ndheitlichen Gründen erfolgt ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 13). 2.3

Bezüglich der Qualifikation des Beschwerdeführers stimmen die Parteien nun mehr dahingehend überein, dass der Beschwerdeführer als zu 80 % Erwerbs tä tiger ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren sei und schlossen daraus auf einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Dreiviertelsrente , mithin auf eine teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 18). 3.

3.1

Die Qualifikation des 1958 geborenen, verheirateten, kinderlosen Beschwerde führers (vgl. Urk. 6/23 und Urk. 6/29), der ein Einfamilienhaus bewohnt und als Hobby das Lesen bezeichnet (vgl. Urk. 6/27/23), als zu 80 % Erwerbstätiger ohn e eigentlichen Aufgabenbereich steht im Einklang mit der Akten- und Rechts lage. Der studierte Chemiker (vgl. Urk. 6/23/5 Ziff. 5.3), der seit Januar 1991 bei der Z.___ , Prüfanstalt, in der Forschung arbeitet (Urk. 6/34/1), reduzierte sein Arbeits pensum von 100 % auf 80 % per 1. Mai 2011 – und damit ziemlich genau zwei Jahre vor seinem dokumentierten, am 21. Mai 2013 erlittenen Hirn schlag (vgl. Urk. 6/27/9 und Urk. 6/27/17) - auf eigenen Wunsch hin (vgl. Be stä tigung des Arbeitgebers vom 26. September 2014; Urk. 6/48). Der Arbeit geber bestätigte ferner, dass der Beschwerdeführer vor Mai 2011 keine längeren krankheitsbedingten Absenzen gehabt habe (Urk. 6/48, vgl. diesbezüglich auch den Leitfaden Frühgespräch in Urk. 6/21 S. 2, woraus hervorgeht, dass es vor dem Hirnschlag keine regelmässigen oder wiederholten Kursabsenzen gegeben habe). 3.2

Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der nach der Reduktion seines Arbeitspensums frei gewordenen Zeit in einem Auf ga benbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig (gewesen) wäre. Die Beschwerde geg ne rin verzichtete auch auf eine Abklärung vor Ort und Stelle (vgl. Urk. 6/37/4). Da neben der Teilerwerbstätigkeit kein Aufgabenbereich ersichtlich ist, bemisst sich der Invaliditätsgrad nicht nach der gemischten Methode, sondern aus schliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, wobei das Validen ein kom men nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbs tätig keit festzulegen ist (vgl. vorstehende E. 1.3). 4 .

4 .1

Der Beschwerdeführer erlitt am 2 1. Mai 2013 einen Hirnschlag (vgl. Austritts be richt der erstbehandelnden Ärzte des Spitals

B.___ ; Urk. 6/27/9-16) .

Die Ärzte der Rehaklinik A.___ stellten im Austrittsbericht vom 2 4. Juni 2013 ( Urk. 6/27/17-24) folgende Diagnosen (S. 1): 1. Ischämie pontin links paramedian am 2 1. Mai 2013 mit/bei - armbetonter Hemiparese rechts und Ataxie - cvRF : Diabetes mellitus Typ I; arterielle Hypertonie; Hyperlipidämie - im MRI: linksseitige periventrikuläre Läsion älteren Datums sowie frische Ischämie paramedian links pontin - initial Dysphagie, Kostaufbau bereits im Vorspital abgeschlossen 2. chronische vestibulo-cochleäre Minderfunktion bilateral - mit Gangunsicherheit 3. Diabetes mellitus Typ I (Erstdiagnose 1985) - insulinabhängig mit OAD 4. arterielle Hypertonie 5. paroxysmales Vorhofflimmern (Erstdiagnose 2 3. Mai 2013) - als mögliche Stroke -Ursache 6. Hyperlipidämie 7. Schwerhörigkeit beidseits - seit Jugend Hörgeräte - anamnestisch nach rezid ivierenden unbehandelten Otitiden

Die Ärzte der Rehaklinik A.___ at testierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2013, hernach eine auf das bei der Z.___ ausgeübte Arbeitspensum von 80 % bezogene 50%ige Arbeitsfähigkeit, zunächst mit halber Leistung, ab 15. Juli 2013 mit voller Leistung. Ab 1. August 2013 sei die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen (S. 4 ). 4 .2

Dem Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Wiederaufnahme seiner Ar beit im Juli 2013 die angestammten Arbeiten in der Forschung

nicht mehr aus üben konnte . Von Seiten des Arbeitgebers sei ein Tätigkeitsfeld geschaffen worden, das dem Beschwerdeführer entspreche ( Urk. 6/31 S.

1). Die Arbeit gebe rin gab in einem Schreiben vom 7. Mai 2014 ( Urk. 6/34/8) hierzu an, man habe

eine Rückstufung des Beschwerdeführers von der Funktion als wissenschaft licher Gruppenleiter in die Funktion als wissen schaftlicher Mitarbeiter bezieh ungsweise von der Funktionsstufe 10 in die Stufe 7 vorgenommen. D ie aktuelle Präsenzzeit betrage aus medizinischen Gründen 50 % des bisheri gen Beschäfti gungsgrades von 80 %. Die effektive durch schnittliche Anwesenheit betrage somit zirka 40 % . Dies ergebe einen Jahreslohn von Fr. 40‘000.--. 5 . 5 . 1

Bei der Bestimmung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen ist vorliegend auf die Angaben der Arbeitgeberin abzustellen. Gemäss ihrem Bericht vom 9. Mai 2014 hätte der Beschwerdefüh rer als wissenschaftlicher Gruppenleiter 2014 mit einem Pensum von 80 %

Fr. 118‘716.-- im Jahr verdient (Urk. 6/34/ Ziff. 2.10) . Als Valideneinkommen sind daher Fr. 118‘716.-- zu veranschlagen. 5.2

Das Invalideneinkommen ist nach dem effektiv erzielten Einkommen von Fr. 40‘000. -- an der speziell auf das Leistungsprofil angepassten Arbeitsstelle bei der Z.___

zu bestimmen . Damit resultieren eine Erwerbsein busse von Fr. 78‘716.-- und ein Invaliditätsgrad von rund 66 % . 5 .3

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einem Invalidi tätsgrad von rund 66 %

ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Dreiviertels rente hat. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.

6 . 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 6.2

Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine un gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grund satz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitig keiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die bean tragt e ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E.

4.1). Dahinter steht die Über legung, dass eine „ Überklagung “ eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401 E. 2c).

Nach Gesagtem ist vorliegend mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 18) und ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk.

16 S.

2) eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist bei einem praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘300.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. und 1 9. Januar 2015 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem

1. Mai 2014 Anspruch auf eine Drei viertelsrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1958, war seit 1991 als wissenschaftlicher Gruppen leiter und ist seit Juli 2013 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Firma Z.___ angeste llt ( Urk. 6/34/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7 -8 ). Am 2 8. August 2013 meldete er sich unter Hinweis auf wiederholte Hirnschläge bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/23 Ziff. 6.2). Die Sozia l versicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblich e und medizinische Situation des Versicherten ab und gewährte Unterstützung beim Erhalt seines Arbeitsplatzes ( vgl. Urk. 6/30) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/39-55) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 7. und 1 9. Januar 2015 ( Urk. 6/6

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weis e Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs.

E. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ne r im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art.

E. 3.1 Die Qualifikation des 1958 geborenen, verheirateten, kinderlosen Beschwerde führers (vgl. Urk. 6/23 und Urk. 6/29), der ein Einfamilienhaus bewohnt und als Hobby das Lesen bezeichnet (vgl. Urk. 6/27/23), als zu 80 % Erwerbstätiger ohn e eigentlichen Aufgabenbereich steht im Einklang mit der Akten- und Rechts lage. Der studierte Chemiker (vgl. Urk. 6/23/5 Ziff. 5.3), der seit Januar 1991 bei der Z.___ , Prüfanstalt, in der Forschung arbeitet (Urk. 6/34/1), reduzierte sein Arbeits pensum von 100 % auf 80 % per 1. Mai 2011 – und damit ziemlich genau zwei Jahre vor seinem dokumentierten, am 21. Mai 2013 erlittenen Hirn schlag (vgl. Urk. 6/27/9 und Urk. 6/27/17) - auf eigenen Wunsch hin (vgl. Be stä tigung des Arbeitgebers vom 26. September 2014; Urk. 6/48). Der Arbeit geber bestätigte ferner, dass der Beschwerdeführer vor Mai 2011 keine längeren krankheitsbedingten Absenzen gehabt habe (Urk. 6/48, vgl. diesbezüglich auch den Leitfaden Frühgespräch in Urk. 6/21 S. 2, woraus hervorgeht, dass es vor dem Hirnschlag keine regelmässigen oder wiederholten Kursabsenzen gegeben habe).

E. 3.2 Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der nach der Reduktion seines Arbeitspensums frei gewordenen Zeit in einem Auf ga benbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig (gewesen) wäre. Die Beschwerde geg ne rin verzichtete auch auf eine Abklärung vor Ort und Stelle (vgl. Urk. 6/37/4). Da neben der Teilerwerbstätigkeit kein Aufgabenbereich ersichtlich ist, bemisst sich der Invaliditätsgrad nicht nach der gemischten Methode, sondern aus schliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, wobei das Validen ein kom men nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbs tätig keit festzulegen ist (vgl. vorstehende E. 1.3). 4 .

4 .1

Der Beschwerdeführer erlitt am 2 1. Mai 2013 einen Hirnschlag (vgl. Austritts be richt der erstbehandelnden Ärzte des Spitals

B.___ ; Urk. 6/27/9-16) .

Die Ärzte der Rehaklinik A.___ stellten im Austrittsbericht vom 2 4. Juni 2013 ( Urk. 6/27/17-24) folgende Diagnosen (S. 1): 1. Ischämie pontin links paramedian am 2 1. Mai 2013 mit/bei - armbetonter Hemiparese rechts und Ataxie - cvRF : Diabetes mellitus Typ I; arterielle Hypertonie; Hyperlipidämie - im MRI: linksseitige periventrikuläre Läsion älteren Datums sowie frische Ischämie paramedian links pontin - initial Dysphagie, Kostaufbau bereits im Vorspital abgeschlossen 2. chronische vestibulo-cochleäre Minderfunktion bilateral - mit Gangunsicherheit 3. Diabetes mellitus Typ I (Erstdiagnose 1985) - insulinabhängig mit OAD 4. arterielle Hypertonie

E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013 , je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung darauf ab, dass der Beschwerdeführer im Ge sundheitsfall mit einem Anteil von 80 %

erwerbs tätig und mit den restlichen 20 % im Haushalt tätig wäre

( Urk. 6/57 S. 2). Bei einer gesundheitsbedingten Einschränkung im Erwerbsbereich von 66.31 % ermittelte sie nach der ge mischten Methode einen Invaliditätsgrad von 53 % ( Urk. 6/57 S. 2), so dass ein Anspruch auf eine halbe Rente resultierte.

2.2

Der Beschwerde führer beantragte in der Beschwerde die Zusprache einer ganzen Rente ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Er

machte unter anderem geltend , die Reduktion seines Arbeitspensums von 100 % auf 80 %

sei aus gesu ndheitlichen Gründen erfolgt ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 13). 2.3

Bezüglich der Qualifikation des Beschwerdeführers stimmen die Parteien nun mehr dahingehend überein, dass der Beschwerdeführer als zu 80 % Erwerbs tä tiger ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren sei und schlossen daraus auf einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Dreiviertelsrente , mithin auf eine teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 18). 3.

E. 5 paroxysmales Vorhofflimmern (Erstdiagnose 2 3. Mai 2013) - als mögliche Stroke -Ursache

E. 5.2 Das Invalideneinkommen ist nach dem effektiv erzielten Einkommen von Fr. 40‘000. -- an der speziell auf das Leistungsprofil angepassten Arbeitsstelle bei der Z.___

zu bestimmen . Damit resultieren eine Erwerbsein busse von Fr. 78‘716.-- und ein Invaliditätsgrad von rund 66 % . 5 .3

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einem Invalidi tätsgrad von rund 66 %

ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Dreiviertels rente hat. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.

6 . 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

E. 6 Hyperlipidämie

E. 6.2 Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine un gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grund satz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitig keiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die bean tragt e ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E.

4.1). Dahinter steht die Über legung, dass eine „ Überklagung “ eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401 E. 2c).

Nach Gesagtem ist vorliegend mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 18) und ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk.

16 S.

2) eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist bei einem praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘300.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. und 1 9. Januar 2015 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem

1. Mai 2014 Anspruch auf eine Drei viertelsrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 7 Schwerhörigkeit beidseits - seit Jugend Hörgeräte - anamnestisch nach rezid ivierenden unbehandelten Otitiden

Die Ärzte der Rehaklinik A.___ at testierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2013, hernach eine auf das bei der Z.___ ausgeübte Arbeitspensum von 80 % bezogene 50%ige Arbeitsfähigkeit, zunächst mit halber Leistung, ab 15. Juli 2013 mit voller Leistung. Ab 1. August 2013 sei die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen (S. 4 ). 4 .2

Dem Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Wiederaufnahme seiner Ar beit im Juli 2013 die angestammten Arbeiten in der Forschung

nicht mehr aus üben konnte . Von Seiten des Arbeitgebers sei ein Tätigkeitsfeld geschaffen worden, das dem Beschwerdeführer entspreche ( Urk. 6/31 S.

1). Die Arbeit gebe rin gab in einem Schreiben vom 7. Mai 2014 ( Urk. 6/34/8) hierzu an, man habe

eine Rückstufung des Beschwerdeführers von der Funktion als wissenschaft licher Gruppenleiter in die Funktion als wissen schaftlicher Mitarbeiter bezieh ungsweise von der Funktionsstufe 10 in die Stufe 7 vorgenommen. D ie aktuelle Präsenzzeit betrage aus medizinischen Gründen 50 % des bisheri gen Beschäfti gungsgrades von 80 %. Die effektive durch schnittliche Anwesenheit betrage somit zirka 40 % . Dies ergebe einen Jahreslohn von Fr. 40‘000.--. 5 . 5 . 1

Bei der Bestimmung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen ist vorliegend auf die Angaben der Arbeitgeberin abzustellen. Gemäss ihrem Bericht vom 9. Mai 2014 hätte der Beschwerdefüh rer als wissenschaftlicher Gruppenleiter 2014 mit einem Pensum von 80 %

Fr. 118‘716.-- im Jahr verdient (Urk. 6/34/ Ziff. 2.10) . Als Valideneinkommen sind daher Fr. 118‘716.-- zu veranschlagen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00168 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

2. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958, war seit 1991 als wissenschaftlicher Gruppen leiter und ist seit Juli 2013 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Firma Z.___ angeste llt ( Urk. 6/34/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7 -8 ). Am 2 8. August 2013 meldete er sich unter Hinweis auf wiederholte Hirnschläge bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/23 Ziff. 6.2). Die Sozia l versicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblich e und medizinische Situation des Versicherten ab und gewährte Unterstützung beim Erhalt seines Arbeitsplatzes ( vgl. Urk. 6/30) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/39-55) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 7. und 1 9. Januar 2015 ( Urk. 6/6 3 , Urk. 6/6 6,

Urk. 6/57 = Urk. 2/1-2) ab dem 1. Mai 2014 eine halbe Rente zu. 2.

2.1

Der Versicherte erhob am 6. Februar 2015 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die Ver fügungen vom 7. und 1 9. Januar 2015 ( Urk. 2/1-2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2015 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Juni 2015 wurde den Parteien Gelegenheit ge ge ben, zu einer allfälligen Qualifikation des Beschwerdeführers als 80 % -Erwerbs tätiger ohne Aufgabenbereich Stellung zu nehmen ( Urk. 13 Dispositiv Ziff. 2). Der Beschwerd eführer erklärte sich mit Eingabe vom 2 4. Juni 2015 un präjudiziell b ereit, die genannte Qualifikation

zu akzeptieren , was zu einem An spruch auf eine Dreiviertelsrente führte ( Urk. 14). Die Be schwerdegegnerin

folgte mit Eingabe vom 3. Juli 2015 ebenfalls der Auffassung, der Beschwerdeführer sei als zu 80 % Erwerbstätiger ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren, was in Anwendung eines Einkommensvergleichs zu einem Anspruch des Beschwerde führers auf eine Dreiviertelsrente führte ( Urk. 16). Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wurden die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zugestellt und die Pen sions kasse

Y.___

(nachfolgend: Y.___ ) zum Prozess beigeladen ( Urk. 17). Die Y.___ liess sich am 6. August 2015 vernehmen ( Urk. 19). Die Stellung nah me der Y.___ wurde den anderen Parteien mit Verfügung vom 1. September 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weis e Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ne r im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbs tätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Vali denein kom me n ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeits marktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S.

92 E.

4a). Das Invaliden einkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi tätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Sta tusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Gescheh ens abläufe

ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberück sich tigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt wer den oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013 , je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung darauf ab, dass der Beschwerdeführer im Ge sundheitsfall mit einem Anteil von 80 %

erwerbs tätig und mit den restlichen 20 % im Haushalt tätig wäre

( Urk. 6/57 S. 2). Bei einer gesundheitsbedingten Einschränkung im Erwerbsbereich von 66.31 % ermittelte sie nach der ge mischten Methode einen Invaliditätsgrad von 53 % ( Urk. 6/57 S. 2), so dass ein Anspruch auf eine halbe Rente resultierte.

2.2

Der Beschwerde führer beantragte in der Beschwerde die Zusprache einer ganzen Rente ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Er

machte unter anderem geltend , die Reduktion seines Arbeitspensums von 100 % auf 80 %

sei aus gesu ndheitlichen Gründen erfolgt ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 13). 2.3

Bezüglich der Qualifikation des Beschwerdeführers stimmen die Parteien nun mehr dahingehend überein, dass der Beschwerdeführer als zu 80 % Erwerbs tä tiger ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren sei und schlossen daraus auf einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Dreiviertelsrente , mithin auf eine teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 18). 3.

3.1

Die Qualifikation des 1958 geborenen, verheirateten, kinderlosen Beschwerde führers (vgl. Urk. 6/23 und Urk. 6/29), der ein Einfamilienhaus bewohnt und als Hobby das Lesen bezeichnet (vgl. Urk. 6/27/23), als zu 80 % Erwerbstätiger ohn e eigentlichen Aufgabenbereich steht im Einklang mit der Akten- und Rechts lage. Der studierte Chemiker (vgl. Urk. 6/23/5 Ziff. 5.3), der seit Januar 1991 bei der Z.___ , Prüfanstalt, in der Forschung arbeitet (Urk. 6/34/1), reduzierte sein Arbeits pensum von 100 % auf 80 % per 1. Mai 2011 – und damit ziemlich genau zwei Jahre vor seinem dokumentierten, am 21. Mai 2013 erlittenen Hirn schlag (vgl. Urk. 6/27/9 und Urk. 6/27/17) - auf eigenen Wunsch hin (vgl. Be stä tigung des Arbeitgebers vom 26. September 2014; Urk. 6/48). Der Arbeit geber bestätigte ferner, dass der Beschwerdeführer vor Mai 2011 keine längeren krankheitsbedingten Absenzen gehabt habe (Urk. 6/48, vgl. diesbezüglich auch den Leitfaden Frühgespräch in Urk. 6/21 S. 2, woraus hervorgeht, dass es vor dem Hirnschlag keine regelmässigen oder wiederholten Kursabsenzen gegeben habe). 3.2

Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der nach der Reduktion seines Arbeitspensums frei gewordenen Zeit in einem Auf ga benbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig (gewesen) wäre. Die Beschwerde geg ne rin verzichtete auch auf eine Abklärung vor Ort und Stelle (vgl. Urk. 6/37/4). Da neben der Teilerwerbstätigkeit kein Aufgabenbereich ersichtlich ist, bemisst sich der Invaliditätsgrad nicht nach der gemischten Methode, sondern aus schliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, wobei das Validen ein kom men nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbs tätig keit festzulegen ist (vgl. vorstehende E. 1.3). 4 .

4 .1

Der Beschwerdeführer erlitt am 2 1. Mai 2013 einen Hirnschlag (vgl. Austritts be richt der erstbehandelnden Ärzte des Spitals

B.___ ; Urk. 6/27/9-16) .

Die Ärzte der Rehaklinik A.___ stellten im Austrittsbericht vom 2 4. Juni 2013 ( Urk. 6/27/17-24) folgende Diagnosen (S. 1): 1. Ischämie pontin links paramedian am 2 1. Mai 2013 mit/bei - armbetonter Hemiparese rechts und Ataxie - cvRF : Diabetes mellitus Typ I; arterielle Hypertonie; Hyperlipidämie - im MRI: linksseitige periventrikuläre Läsion älteren Datums sowie frische Ischämie paramedian links pontin - initial Dysphagie, Kostaufbau bereits im Vorspital abgeschlossen 2. chronische vestibulo-cochleäre Minderfunktion bilateral - mit Gangunsicherheit 3. Diabetes mellitus Typ I (Erstdiagnose 1985) - insulinabhängig mit OAD 4. arterielle Hypertonie 5. paroxysmales Vorhofflimmern (Erstdiagnose 2 3. Mai 2013) - als mögliche Stroke -Ursache 6. Hyperlipidämie 7. Schwerhörigkeit beidseits - seit Jugend Hörgeräte - anamnestisch nach rezid ivierenden unbehandelten Otitiden

Die Ärzte der Rehaklinik A.___ at testierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2013, hernach eine auf das bei der Z.___ ausgeübte Arbeitspensum von 80 % bezogene 50%ige Arbeitsfähigkeit, zunächst mit halber Leistung, ab 15. Juli 2013 mit voller Leistung. Ab 1. August 2013 sei die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen (S. 4 ). 4 .2

Dem Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Wiederaufnahme seiner Ar beit im Juli 2013 die angestammten Arbeiten in der Forschung

nicht mehr aus üben konnte . Von Seiten des Arbeitgebers sei ein Tätigkeitsfeld geschaffen worden, das dem Beschwerdeführer entspreche ( Urk. 6/31 S.

1). Die Arbeit gebe rin gab in einem Schreiben vom 7. Mai 2014 ( Urk. 6/34/8) hierzu an, man habe

eine Rückstufung des Beschwerdeführers von der Funktion als wissenschaft licher Gruppenleiter in die Funktion als wissen schaftlicher Mitarbeiter bezieh ungsweise von der Funktionsstufe 10 in die Stufe 7 vorgenommen. D ie aktuelle Präsenzzeit betrage aus medizinischen Gründen 50 % des bisheri gen Beschäfti gungsgrades von 80 %. Die effektive durch schnittliche Anwesenheit betrage somit zirka 40 % . Dies ergebe einen Jahreslohn von Fr. 40‘000.--. 5 . 5 . 1

Bei der Bestimmung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen ist vorliegend auf die Angaben der Arbeitgeberin abzustellen. Gemäss ihrem Bericht vom 9. Mai 2014 hätte der Beschwerdefüh rer als wissenschaftlicher Gruppenleiter 2014 mit einem Pensum von 80 %

Fr. 118‘716.-- im Jahr verdient (Urk. 6/34/ Ziff. 2.10) . Als Valideneinkommen sind daher Fr. 118‘716.-- zu veranschlagen. 5.2

Das Invalideneinkommen ist nach dem effektiv erzielten Einkommen von Fr. 40‘000. -- an der speziell auf das Leistungsprofil angepassten Arbeitsstelle bei der Z.___

zu bestimmen . Damit resultieren eine Erwerbsein busse von Fr. 78‘716.-- und ein Invaliditätsgrad von rund 66 % . 5 .3

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einem Invalidi tätsgrad von rund 66 %

ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Dreiviertels rente hat. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.

6 . 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 6.2

Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine un gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grund satz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitig keiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die bean tragt e ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E.

4.1). Dahinter steht die Über legung, dass eine „ Überklagung “ eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401 E. 2c).

Nach Gesagtem ist vorliegend mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 18) und ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk.

16 S.

2) eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist bei einem praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘300.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. und 1 9. Januar 2015 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem

1. Mai 2014 Anspruch auf eine Drei viertelsrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger