Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1953, machte eine Lehre als Autospeng ler und bezieht seit 2011 Sozialhilfe. Unter Hinweis auf Rücken beschwerden meldete sich der Versicherte am 2 7. September 2012 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/26- 40) verneinte
die IV-Stelle
mit Verfügung vom 5. Januar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 7/41 = Urk. 2) .
2.
Der Versicherte erhob am 5. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 5. Januar 2015 (Urk.
2) und beantra gte, diese sei aufzuheben (S.
2 Ziff. 1) und es sei en
ihm die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen auszu richten (S.
2 Ziff. 2), eventuell sei en weitere medizinische Abklärungen vorzu nehmen und ihm sodann die ihm zustehenden Leistungen auszurichten (S.
2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 7. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be n enfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücks ichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 201 5 (Urk.
2) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 0 % betrage, der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei (S.
1). Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 10 % (S.
2) . 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk.
1) entgegen, dass er zwar eine Lehre als Autospengler abgeschlossen habe, jedoch weder über wei tere Qualifikationen noch Fähigkeitsausweise verfüge. Aufgrund seiner gesund heitlichen Einschränkungen sei es ihm nicht mehr möglich, mittelschwere bis schwere Tätigkeiten auszuüben. Es seien ihm, wenn überhaupt, nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass eine allfällige Restarbeitsfähigkeit noch verwertbar sei (S.
4) . Ausserdem seien die medizinischen Akten ungenügend, insbesondere in Bezug auf die noch bestehende Restarbeitsfähigkeit (S. 6). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers so wie deren Verwertbarkeit, mithin der Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung. 3. 3.1
Die Ärzte der Klinik
Z.___ berichteten am 8. Februar 2012 über die ambu lante Wirbelsäulensprechstunde im Sinne einer klinischen Verlaufskontrolle nac h der Facettengelenksinfiltration L3-5 beid seits vom 2. Dezember 2011 (Urk. 7/4). Sie nannten folgende Diagnose: - chronische Zervikalgie und Lumbalgie Sie führten aus, dass die Infiltration eine subjektive Besserung der Beschwerden gebracht habe . Eine akute Schmerzexazerbation sei seit Dezember 2011 nicht mehr aufgetreten. Ausstrahlungen in Arme oder Beine bestünden nicht. Es be stehe eine Gewichtslimite beim Heben von schweren Gegenständen über 7 kg. Die Durchführung von Umzügen bei mehreren Stockwerken ohne Lift sollte re duziert werden, generell seien rückenbelastende Tätigkeiten nicht sinnvoll (S. 1) . Das MRI und Röntgen vom 1 6. August 2011 hätten eine multisegmentale Dege neration gezeigt . Es bestünden F oramenstenosen C3/4, C4/5, C5/6, eine
Dis kusdegeneration L3/4, L4/5 und geringer L5/S1,
eine Osteochondrose L3/4 bis L5/S1, l eichte Spondylarthrosen L3/4 und L4/5, jedoch k eine Neurokompression (S. 2) . 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berich tete am 2 7. November 2012 (Urk. 7/13) und führte aus, der Beschwerdeführer habe eine schwierige Rückensituation und könne sicherlich nicht auf Dauer regelmässig mehr als 10 kg tragen.
Er sei sich nicht bewusst, wieso der Be schwer deführer Leistungen der IV beantrage, es sei doch so, dass der Be schwer deführer nicht in einem Endstadium einer Invaliditätssituation sei, vom Rücken her könne er medizinisch noch therapiert werden. 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 4. Januar 2013 Stellung (Urk. 7/25/2-3) und führte aus, dass beim Beschwerde führer keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor liegen wür den, welche nachvollziehbar die funktionelle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden. O ffensichtlich sei bisher auch kei ne Arbeitsunfähigkeit attestiert wor den (S. 1) .
Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, welc her beruflicher Tätigkeit der Be schwerdeführer früher nachgegangen sei, offensichtlich sei er derzeit als Hilfs kraft bei Umzügen tätig.
Im Hinblick auf die Diagnosen sei dies ungünstig im Sinne einer drohenden Invalidität, da ansonsten für Tätigkeiten mit entspre chendem Belastungsprofil keine wesentliche Einschränkung bestehe (= Arbeits unfähigkeit 0 %). Dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte bis gelegent lich mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken oder Verdrehen des Rumpfes und o hne Arbeiten über dem Kopf zumutbar (S. 2). 3.4
Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 9. Oktober 2013 über die ambu lante Kosultation vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/35/7-8) und nannten folgende Diagnosen: - lumbo vertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der L endenwirbel säule (L WS) - keine sensomotorischen Defizite der unteren Extremitäten - Status nach Sakralblock (2 1. August 20
13) mit verzögertem Anspre chen Sie berichteten über ein u nauffälliges Gangbild, ein en
problemlosen Fersen- und Zehenspitzengang, sowie negative Babinski und Lasègue . Das MRI der LWS vom 7. Oktober 20 13 habe ein en
im Vergleich zu 2011 weit ge hend sta tionären Befund mit Bandscheibenhöhenminderung L3/4 und L4/5 so wie leichtgradige
Osteochondrose bei Verdacht auf Schmorlsche Knöt chen in Boden und Deckplatte L3/4 gezeigt . Es bestünden m inime Facettengelenksarth rosen L3/4 und L4/5 (S. 1 f.) . Es sei e rfreulich, dass der Beschwerdeführer keine Schmerzmittel mehr einneh men müsse (S. 2) . 3.5
Dr. A.___ berichtete erneut am 2 8. Oktober 2013 (Urk. 3/4 = Urk. 7/22) und führte aus, dass die Rückensituation es nicht gestatte, Gewichte von mehr als 5 kg zu tragen. Auch die Fusssituation sei so, dass belastende Arbeiten nicht durchgeführt werden sollten. Die Abklärungen, welche vor Jahren gemacht worden seien, seien so gravierend, dass die Rückensituation de facto desolat sei. Der Beschwerdeführer sei zu beurteilen.
3.6
Die Ärzte der Klinik C.___ berichtete n am 3 0. Oktober 2014 (Urk. 3/3) und empfahlen die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit (EFL), da die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der ambulanten Sprechstunde nicht möglich sei. 3.7
Dr. B.___, RAD, nahm am 2 2. November 2014 Stellung (Urk. 7/40/2-3) und führte aus, dass der inzwischen eingetroffene Arztbericht der Klinik C.___ die schon bekannten medizinischen Tat sachen bestätige . Von einer „de facto deso laten Rückensituation“ könne demnach keine Rede sein, vielmehr handle es sich bei der im August 2013 zur präsakralen Infiltration Anlass ge benden Schmerz symptomatik um einen auf leichten bis max imal mittelgradigen degenerativen Veränderungen beruhenden lumbalen Rückenschmerz, welcher durch die Infil tration erfolgreich verringert worden sei. An der versicherungs medizinischen Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit und dem medi zinisch-theo re tisch möglichen beziehungsweise zumutbaren Belastungsprofil ändere sich nichts.
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf die Stellungnah men des RAD-Arztes Dr. B.___ (vgl. vorstehend E.
3.3 und E.
3.7) ab, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. 4.2
Die Würdigung der me dizinischen Akten ergibt, dass die RAD-Stellungnahmen (vgl. vorstehend E.
3.3 und E.
3.7) die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwer den in angemessener Weise berücksichtigen, in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet wurden und der konkreten medizi nischen Situation Rechnung tragen. So stehen sie in Übereinstimmung mit den Berichten der Ärzte der Klinik C.___ und der Klinik
Z.___, welche ausserdem auf allseitigen Untersuchun gen des Beschwerdeführers beruhen. So zeigte RAD-Arzt Dr. B.___ nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer lediglich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit gestellt worden seien . Weiter setzte er sich differenziert mit den beruflichen Tätigkeiten des Be schwerdeführers auseinander und führte aus, dass seine Tätigkeit als Hilfskraft bei Umzügen im Hinblick auf die Diagnosen ungünstig sei. RAD-Arzt Dr. B.___ machte ausserdem darauf aufmerksam, dass aus dem neu eingereichten Bericht der Klinik C.___ medizinisch nichts Neues hervorgehe und demnach nicht von einer desolaten Rücke nsituation gesprochen wer den könne, wie dies Dr. A.___ geltend mache.
Die RAD-Stellungnahmen leuch ten in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heits zustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollzieh bar be grün det. So begründete RAD-Arzt Dr. B.___ einlässlich und sorgfältig, dass es sich bei der Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers gemäss der durchge führten MRI und Röntgen lediglich um einen lumbalen Rückenschmerz handle, welcher auf leichten bis maximal mittelgradigen degenerativen Veränderungen beruhe. Überdies zeigte er in nachvollziehbarer W eise auf, dass die Symptoma tik des Beschwerdeführers durch eine Infiltration erfolgreich habe verringert werden können und dass bei Tätigkeiten mit entsprechendem Belastungsprofil für den Beschwerdeführer keine wesentlichen Einschränkungen bestünden.
Die RAD-Stellungnahmen erfüll en damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wer t eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärun gen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeu gen. So ist festzuhal ten, dass der phy si sche Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in den Beur teilungen gebührend be rücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak ten lage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll.
Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schätzungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Daran vermag auch der Bericht von Dr. A.___, wonach bis jetzt keine grossen Abklärungen stattgefunden und die Abklärungen von vor Jahren eine desolate Rückensituation be schrieben hätten (vgl. vorstehend E.
3.5), nichts zu ändern. So vermag sein Be richt inso fern nicht zu überzeugen, als er selber zuvor in seinem Bericht von November 2012 (vgl. vorstehend E.
3.2) noch ausführte, dass er nicht verstehe, aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung angemeldet habe, zumal er vom Rücken he r noch therapiert werden könne. Ausserdem gab auch er als Einschränkung des Beschwerdeführers lediglich eine Gewichtslimite von 10 kg an. Weitere Befunde oder Einschränkungen nannte Dr. A.___ in seinen Berichten nicht, welche die Einschätzung und Beur teilung des RAD-Arztes Dr. B.___ umzustossen vermöchte n .
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug a uf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte er nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch RAD-Arzt Dr. B.___
umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklä rungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.4
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Viel mehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvollziehba ren und ausfüh r lich be gründeten Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___ sowie der Klinik
Z.___ und des RAD-Arztes Dr. B.___ davon auszugehen, dass beim Beschwer deführer eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.7) vorliegt. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstell ten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten kann.
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertbarkeit auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGE 107 V 17 E.
2c). D er Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Ar beits markt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemes sen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweistätigkeiten massgebend sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2010 E. 5.1 vom 2 1. September 2010, 9C_427/2010 E. 2.4.1 vom 1 4. Juli 2010, I617/02 E. 3.2.3 vom 1 0. März 2003).
5.2
Zur Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beant worten ist, hat das Bundesgericht im Jahr 2012 die Rechtsprechung dahinge hend präzisiert, dass au f das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerb stät igkeit abzustellen sei (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). Demnach gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit als ausgewiesen, so bald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver halts feststellung erlauben.
Vorliegend geht bereits aus dem Bericht der Ärzte der Klinik
Z.___ vom 8. Februar 2 012 (vgl. vorstehend E. 3.1) hervor, dass dem Beschwerdeführer Tä tigkeiten mit einer Gewichtslimite beim Heben von schweren Gegenständen über 7 kg zumutbar, und generell rückenbelastende Tätigkeiten nicht sinnvoll sind. Auch Dr. A.___ bestätigte diese Einschätzung in seinem B ericht von Novemb er 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2), wobei er ausführte, dass der Beschwer deführer sicherlich nicht auf Dauer regelmässig mehr als 10 kg tragen sollte. RAD-Arzt Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.3) aus, dass bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und präzisierte ein für den Beschwerdeführer geltendes Belastungsprofil ent sprechend den vorliegenden Arztberichten. Somit kann davon ausgegangen werden, dass spä testens die RAD-Stellungname vom Januar 2013 Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verschaffte. Sie bildet demnach die – den Anforderungen an die Beweiskraft genügende – medizinische Grundlage für den Rentenentscheid. Für die Rentenberechtigung ist somit die Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der RAD-Stellungnahme entscheidend. 5.3
Der im Februar 1953 geborene Beschwerdeführer war in dem für die Beurtei lung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt der Erstattung der RAD-Stellungnahme (Januar 2013) beinahe 60 Jahre al t, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst.
So hat das Bundesgericht einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht ver mittelbar erachtet. Es sah jedoch mit Bezug auf den hypothetischen ausgegli chenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt (nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen zumutbar), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (vgl. Urteil des Bundesge richts I
376/05 E.
4.2 vom 5. August 2005). Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren war eine erwerbliche Umset zung der Leistungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebil de ten Versicherten möglich und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Inneno hr schwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeits platz angewiesen war (vgl. Urteil des Bundesgericht I 819/04 E.
2.2 vom 2 7. Mai 2005). Als arbeitsmarkttauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologi scher und kardialer Problematik um 30 Prozent eingeschränkten Leistungsfä higkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 304/06 E. 4.2 vom 2 2. Januar 2007), gleichviel wie diejenige eines gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiede ner Rückenschäden ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätig keiten offen stand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 E. 4.3 vom 2 8. Mai 2009). Verneint hat das Bundesgericht demgegenüber die Verwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse be sass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufs wechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 392/02 E. 3 vom 2 3. Oktober 2003). A l s unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Ar beitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeits fähigkeit einschränkenden Beschwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 401/01 E. 4c und d vom 4. April 2002). 5.4
Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden für die An nahme einer unve rwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen ist festzu halten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des im massgebenden Zeit punkt knapp
60 -jäh r igen Beschwerdeführers nicht derart beschaffen oder ge häuft auf tretend sind, dass sich der Schluss rechtfertigt, eine Anstellung sei nicht mehr realistisch. Ausserdem begünstigt der Umstand, dass der Beschwer deführer bei einer angepassten Tätigkeit an eine langjährige Berufserfahrung in Hilfstätig keiten anknüpfen kann, seine Eingliederungsaussichten, zumal ihm weiterhin ein breites Spektrum an Tätigkeiten offen steht. Die Anstellungs chancen im vom Gesetzes wegen als ausgeglichen zu betrachtenden Arbeits markt sind somit insgesamt noch intakt. 5.5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht ver neint.
Die angefochtene Verfügung vom 5 . Januar 2015 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1953, machte eine Lehre als Autospeng ler und bezieht seit 2011 Sozialhilfe. Unter Hinweis auf Rücken beschwerden meldete sich der Versicherte am 2 7. September 2012 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/26- 40) verneinte
die IV-Stelle
mit Verfügung vom 5. Januar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 7/41 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be n enfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücks ichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Ziff.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 201 5 (Urk.
2) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 0 % betrage, der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei (S.
1). Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 10 % (S.
2) .
E. 2.2 vom 2 7. Mai 2005). Als arbeitsmarkttauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologi scher und kardialer Problematik um 30 Prozent eingeschränkten Leistungsfä higkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 304/06 E. 4.2 vom 2 2. Januar 2007), gleichviel wie diejenige eines gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiede ner Rückenschäden ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätig keiten offen stand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 E. 4.3 vom 2 8. Mai 2009). Verneint hat das Bundesgericht demgegenüber die Verwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse be sass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufs wechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 392/02 E. 3 vom 2 3. Oktober 2003). A l s unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Ar beitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeits fähigkeit einschränkenden Beschwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 401/01 E. 4c und d vom 4. April 2002). 5.4
Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden für die An nahme einer unve rwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen ist festzu halten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des im massgebenden Zeit punkt knapp
60 -jäh r igen Beschwerdeführers nicht derart beschaffen oder ge häuft auf tretend sind, dass sich der Schluss rechtfertigt, eine Anstellung sei nicht mehr realistisch. Ausserdem begünstigt der Umstand, dass der Beschwer deführer bei einer angepassten Tätigkeit an eine langjährige Berufserfahrung in Hilfstätig keiten anknüpfen kann, seine Eingliederungsaussichten, zumal ihm weiterhin ein breites Spektrum an Tätigkeiten offen steht. Die Anstellungs chancen im vom Gesetzes wegen als ausgeglichen zu betrachtenden Arbeits markt sind somit insgesamt noch intakt. 5.5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht ver neint.
Die angefochtene Verfügung vom 5 . Januar 2015 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers so wie deren Verwertbarkeit, mithin der Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung. 3.
E. 3 ).
Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 (Urk.
E. 3.1 Die Ärzte der Klinik
Z.___ berichteten am 8. Februar 2012 über die ambu lante Wirbelsäulensprechstunde im Sinne einer klinischen Verlaufskontrolle nac h der Facettengelenksinfiltration L3-5 beid seits vom 2. Dezember 2011 (Urk. 7/4). Sie nannten folgende Diagnose: - chronische Zervikalgie und Lumbalgie Sie führten aus, dass die Infiltration eine subjektive Besserung der Beschwerden gebracht habe . Eine akute Schmerzexazerbation sei seit Dezember 2011 nicht mehr aufgetreten. Ausstrahlungen in Arme oder Beine bestünden nicht. Es be stehe eine Gewichtslimite beim Heben von schweren Gegenständen über 7 kg. Die Durchführung von Umzügen bei mehreren Stockwerken ohne Lift sollte re duziert werden, generell seien rückenbelastende Tätigkeiten nicht sinnvoll (S. 1) . Das MRI und Röntgen vom 1 6. August 2011 hätten eine multisegmentale Dege neration gezeigt . Es bestünden F oramenstenosen C3/4, C4/5, C5/6, eine
Dis kusdegeneration L3/4, L4/5 und geringer L5/S1,
eine Osteochondrose L3/4 bis L5/S1, l eichte Spondylarthrosen L3/4 und L4/5, jedoch k eine Neurokompression (S. 2) .
E. 3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berich tete am 2 7. November 2012 (Urk. 7/13) und führte aus, der Beschwerdeführer habe eine schwierige Rückensituation und könne sicherlich nicht auf Dauer regelmässig mehr als 10 kg tragen.
Er sei sich nicht bewusst, wieso der Be schwer deführer Leistungen der IV beantrage, es sei doch so, dass der Be schwer deführer nicht in einem Endstadium einer Invaliditätssituation sei, vom Rücken her könne er medizinisch noch therapiert werden.
E. 3.3 und E.
3.7) die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwer den in angemessener Weise berücksichtigen, in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet wurden und der konkreten medizi nischen Situation Rechnung tragen. So stehen sie in Übereinstimmung mit den Berichten der Ärzte der Klinik C.___ und der Klinik
Z.___, welche ausserdem auf allseitigen Untersuchun gen des Beschwerdeführers beruhen. So zeigte RAD-Arzt Dr. B.___ nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer lediglich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit gestellt worden seien . Weiter setzte er sich differenziert mit den beruflichen Tätigkeiten des Be schwerdeführers auseinander und führte aus, dass seine Tätigkeit als Hilfskraft bei Umzügen im Hinblick auf die Diagnosen ungünstig sei. RAD-Arzt Dr. B.___ machte ausserdem darauf aufmerksam, dass aus dem neu eingereichten Bericht der Klinik C.___ medizinisch nichts Neues hervorgehe und demnach nicht von einer desolaten Rücke nsituation gesprochen wer den könne, wie dies Dr. A.___ geltend mache.
Die RAD-Stellungnahmen leuch ten in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heits zustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollzieh bar be grün det. So begründete RAD-Arzt Dr. B.___ einlässlich und sorgfältig, dass es sich bei der Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers gemäss der durchge führten MRI und Röntgen lediglich um einen lumbalen Rückenschmerz handle, welcher auf leichten bis maximal mittelgradigen degenerativen Veränderungen beruhe. Überdies zeigte er in nachvollziehbarer W eise auf, dass die Symptoma tik des Beschwerdeführers durch eine Infiltration erfolgreich habe verringert werden können und dass bei Tätigkeiten mit entsprechendem Belastungsprofil für den Beschwerdeführer keine wesentlichen Einschränkungen bestünden.
Die RAD-Stellungnahmen erfüll en damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wer t eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärun gen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeu gen. So ist festzuhal ten, dass der phy si sche Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in den Beur teilungen gebührend be rücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak ten lage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll.
Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schätzungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Daran vermag auch der Bericht von Dr. A.___, wonach bis jetzt keine grossen Abklärungen stattgefunden und die Abklärungen von vor Jahren eine desolate Rückensituation be schrieben hätten (vgl. vorstehend E.
3.5), nichts zu ändern. So vermag sein Be richt inso fern nicht zu überzeugen, als er selber zuvor in seinem Bericht von November 2012 (vgl. vorstehend E.
3.2) noch ausführte, dass er nicht verstehe, aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung angemeldet habe, zumal er vom Rücken he r noch therapiert werden könne. Ausserdem gab auch er als Einschränkung des Beschwerdeführers lediglich eine Gewichtslimite von 10 kg an. Weitere Befunde oder Einschränkungen nannte Dr. A.___ in seinen Berichten nicht, welche die Einschätzung und Beur teilung des RAD-Arztes Dr. B.___ umzustossen vermöchte n .
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug a uf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte er nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch RAD-Arzt Dr. B.___
umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklä rungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.4
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Viel mehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvollziehba ren und ausfüh r lich be gründeten Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___ sowie der Klinik
Z.___ und des RAD-Arztes Dr. B.___ davon auszugehen, dass beim Beschwer deführer eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.7) vorliegt. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstell ten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten kann.
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertbarkeit auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGE 107 V 17 E.
2c). D er Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Ar beits markt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemes sen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweistätigkeiten massgebend sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2010 E. 5.1 vom 2 1. September 2010, 9C_427/2010 E. 2.4.1 vom 1 4. Juli 2010, I617/02 E. 3.2.3 vom 1 0. März 2003).
5.2
Zur Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beant worten ist, hat das Bundesgericht im Jahr 2012 die Rechtsprechung dahinge hend präzisiert, dass au f das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerb stät igkeit abzustellen sei (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). Demnach gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit als ausgewiesen, so bald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver halts feststellung erlauben.
Vorliegend geht bereits aus dem Bericht der Ärzte der Klinik
Z.___ vom 8. Februar 2 012 (vgl. vorstehend E. 3.1) hervor, dass dem Beschwerdeführer Tä tigkeiten mit einer Gewichtslimite beim Heben von schweren Gegenständen über 7 kg zumutbar, und generell rückenbelastende Tätigkeiten nicht sinnvoll sind. Auch Dr. A.___ bestätigte diese Einschätzung in seinem B ericht von Novemb er 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2), wobei er ausführte, dass der Beschwer deführer sicherlich nicht auf Dauer regelmässig mehr als 10 kg tragen sollte. RAD-Arzt Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.3) aus, dass bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und präzisierte ein für den Beschwerdeführer geltendes Belastungsprofil ent sprechend den vorliegenden Arztberichten. Somit kann davon ausgegangen werden, dass spä testens die RAD-Stellungname vom Januar 2013 Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verschaffte. Sie bildet demnach die – den Anforderungen an die Beweiskraft genügende – medizinische Grundlage für den Rentenentscheid. Für die Rentenberechtigung ist somit die Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der RAD-Stellungnahme entscheidend. 5.3
Der im Februar 1953 geborene Beschwerdeführer war in dem für die Beurtei lung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt der Erstattung der RAD-Stellungnahme (Januar 2013) beinahe 60 Jahre al t, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst.
So hat das Bundesgericht einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht ver mittelbar erachtet. Es sah jedoch mit Bezug auf den hypothetischen ausgegli chenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt (nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen zumutbar), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (vgl. Urteil des Bundesge richts I
376/05 E.
4.2 vom 5. August 2005). Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren war eine erwerbliche Umset zung der Leistungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebil de ten Versicherten möglich und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Inneno hr schwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeits platz angewiesen war (vgl. Urteil des Bundesgericht I 819/04 E.
E. 3.4 Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 9. Oktober 2013 über die ambu lante Kosultation vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/35/7-8) und nannten folgende Diagnosen: - lumbo vertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der L endenwirbel säule (L WS) - keine sensomotorischen Defizite der unteren Extremitäten - Status nach Sakralblock (2 1. August 20
13) mit verzögertem Anspre chen Sie berichteten über ein u nauffälliges Gangbild, ein en
problemlosen Fersen- und Zehenspitzengang, sowie negative Babinski und Lasègue . Das MRI der LWS vom 7. Oktober 20
E. 3.5 Dr. A.___ berichtete erneut am 2 8. Oktober 2013 (Urk. 3/4 = Urk. 7/22) und führte aus, dass die Rückensituation es nicht gestatte, Gewichte von mehr als 5 kg zu tragen. Auch die Fusssituation sei so, dass belastende Arbeiten nicht durchgeführt werden sollten. Die Abklärungen, welche vor Jahren gemacht worden seien, seien so gravierend, dass die Rückensituation de facto desolat sei. Der Beschwerdeführer sei zu beurteilen.
E. 3.6 Die Ärzte der Klinik C.___ berichtete n am 3 0. Oktober 2014 (Urk. 3/3) und empfahlen die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit (EFL), da die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der ambulanten Sprechstunde nicht möglich sei.
E. 3.7 Dr. B.___, RAD, nahm am 2 2. November 2014 Stellung (Urk. 7/40/2-3) und führte aus, dass der inzwischen eingetroffene Arztbericht der Klinik C.___ die schon bekannten medizinischen Tat sachen bestätige . Von einer „de facto deso laten Rückensituation“ könne demnach keine Rede sein, vielmehr handle es sich bei der im August 2013 zur präsakralen Infiltration Anlass ge benden Schmerz symptomatik um einen auf leichten bis max imal mittelgradigen degenerativen Veränderungen beruhenden lumbalen Rückenschmerz, welcher durch die Infil tration erfolgreich verringert worden sei. An der versicherungs medizinischen Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit und dem medi zinisch-theo re tisch möglichen beziehungsweise zumutbaren Belastungsprofil ändere sich nichts.
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf die Stellungnah men des RAD-Arztes Dr. B.___ (vgl. vorstehend E.
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 7. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 habe ein en
im Vergleich zu 2011 weit ge hend sta tionären Befund mit Bandscheibenhöhenminderung L3/4 und L4/5 so wie leichtgradige
Osteochondrose bei Verdacht auf Schmorlsche Knöt chen in Boden und Deckplatte L3/4 gezeigt . Es bestünden m inime Facettengelenksarth rosen L3/4 und L4/5 (S. 1 f.) . Es sei e rfreulich, dass der Beschwerdeführer keine Schmerzmittel mehr einneh men müsse (S. 2) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00163 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
17. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG Y.___ Badenerstrasse 141, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1953, machte eine Lehre als Autospeng ler und bezieht seit 2011 Sozialhilfe. Unter Hinweis auf Rücken beschwerden meldete sich der Versicherte am 2 7. September 2012 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/26- 40) verneinte
die IV-Stelle
mit Verfügung vom 5. Januar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 7/41 = Urk. 2) .
2.
Der Versicherte erhob am 5. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 5. Januar 2015 (Urk.
2) und beantra gte, diese sei aufzuheben (S.
2 Ziff. 1) und es sei en
ihm die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen auszu richten (S.
2 Ziff. 2), eventuell sei en weitere medizinische Abklärungen vorzu nehmen und ihm sodann die ihm zustehenden Leistungen auszurichten (S.
2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 7. März 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be n enfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücks ichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 201 5 (Urk.
2) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 0 % betrage, der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei (S.
1). Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 10 % (S.
2) . 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk.
1) entgegen, dass er zwar eine Lehre als Autospengler abgeschlossen habe, jedoch weder über wei tere Qualifikationen noch Fähigkeitsausweise verfüge. Aufgrund seiner gesund heitlichen Einschränkungen sei es ihm nicht mehr möglich, mittelschwere bis schwere Tätigkeiten auszuüben. Es seien ihm, wenn überhaupt, nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass eine allfällige Restarbeitsfähigkeit noch verwertbar sei (S.
4) . Ausserdem seien die medizinischen Akten ungenügend, insbesondere in Bezug auf die noch bestehende Restarbeitsfähigkeit (S. 6). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers so wie deren Verwertbarkeit, mithin der Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung. 3. 3.1
Die Ärzte der Klinik
Z.___ berichteten am 8. Februar 2012 über die ambu lante Wirbelsäulensprechstunde im Sinne einer klinischen Verlaufskontrolle nac h der Facettengelenksinfiltration L3-5 beid seits vom 2. Dezember 2011 (Urk. 7/4). Sie nannten folgende Diagnose: - chronische Zervikalgie und Lumbalgie Sie führten aus, dass die Infiltration eine subjektive Besserung der Beschwerden gebracht habe . Eine akute Schmerzexazerbation sei seit Dezember 2011 nicht mehr aufgetreten. Ausstrahlungen in Arme oder Beine bestünden nicht. Es be stehe eine Gewichtslimite beim Heben von schweren Gegenständen über 7 kg. Die Durchführung von Umzügen bei mehreren Stockwerken ohne Lift sollte re duziert werden, generell seien rückenbelastende Tätigkeiten nicht sinnvoll (S. 1) . Das MRI und Röntgen vom 1 6. August 2011 hätten eine multisegmentale Dege neration gezeigt . Es bestünden F oramenstenosen C3/4, C4/5, C5/6, eine
Dis kusdegeneration L3/4, L4/5 und geringer L5/S1,
eine Osteochondrose L3/4 bis L5/S1, l eichte Spondylarthrosen L3/4 und L4/5, jedoch k eine Neurokompression (S. 2) . 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berich tete am 2 7. November 2012 (Urk. 7/13) und führte aus, der Beschwerdeführer habe eine schwierige Rückensituation und könne sicherlich nicht auf Dauer regelmässig mehr als 10 kg tragen.
Er sei sich nicht bewusst, wieso der Be schwer deführer Leistungen der IV beantrage, es sei doch so, dass der Be schwer deführer nicht in einem Endstadium einer Invaliditätssituation sei, vom Rücken her könne er medizinisch noch therapiert werden. 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 4. Januar 2013 Stellung (Urk. 7/25/2-3) und führte aus, dass beim Beschwerde führer keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor liegen wür den, welche nachvollziehbar die funktionelle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden. O ffensichtlich sei bisher auch kei ne Arbeitsunfähigkeit attestiert wor den (S. 1) .
Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, welc her beruflicher Tätigkeit der Be schwerdeführer früher nachgegangen sei, offensichtlich sei er derzeit als Hilfs kraft bei Umzügen tätig.
Im Hinblick auf die Diagnosen sei dies ungünstig im Sinne einer drohenden Invalidität, da ansonsten für Tätigkeiten mit entspre chendem Belastungsprofil keine wesentliche Einschränkung bestehe (= Arbeits unfähigkeit 0 %). Dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte bis gelegent lich mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken oder Verdrehen des Rumpfes und o hne Arbeiten über dem Kopf zumutbar (S. 2). 3.4
Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 9. Oktober 2013 über die ambu lante Kosultation vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/35/7-8) und nannten folgende Diagnosen: - lumbo vertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der L endenwirbel säule (L WS) - keine sensomotorischen Defizite der unteren Extremitäten - Status nach Sakralblock (2 1. August 20
13) mit verzögertem Anspre chen Sie berichteten über ein u nauffälliges Gangbild, ein en
problemlosen Fersen- und Zehenspitzengang, sowie negative Babinski und Lasègue . Das MRI der LWS vom 7. Oktober 20 13 habe ein en
im Vergleich zu 2011 weit ge hend sta tionären Befund mit Bandscheibenhöhenminderung L3/4 und L4/5 so wie leichtgradige
Osteochondrose bei Verdacht auf Schmorlsche Knöt chen in Boden und Deckplatte L3/4 gezeigt . Es bestünden m inime Facettengelenksarth rosen L3/4 und L4/5 (S. 1 f.) . Es sei e rfreulich, dass der Beschwerdeführer keine Schmerzmittel mehr einneh men müsse (S. 2) . 3.5
Dr. A.___ berichtete erneut am 2 8. Oktober 2013 (Urk. 3/4 = Urk. 7/22) und führte aus, dass die Rückensituation es nicht gestatte, Gewichte von mehr als 5 kg zu tragen. Auch die Fusssituation sei so, dass belastende Arbeiten nicht durchgeführt werden sollten. Die Abklärungen, welche vor Jahren gemacht worden seien, seien so gravierend, dass die Rückensituation de facto desolat sei. Der Beschwerdeführer sei zu beurteilen.
3.6
Die Ärzte der Klinik C.___ berichtete n am 3 0. Oktober 2014 (Urk. 3/3) und empfahlen die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit (EFL), da die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der ambulanten Sprechstunde nicht möglich sei. 3.7
Dr. B.___, RAD, nahm am 2 2. November 2014 Stellung (Urk. 7/40/2-3) und führte aus, dass der inzwischen eingetroffene Arztbericht der Klinik C.___ die schon bekannten medizinischen Tat sachen bestätige . Von einer „de facto deso laten Rückensituation“ könne demnach keine Rede sein, vielmehr handle es sich bei der im August 2013 zur präsakralen Infiltration Anlass ge benden Schmerz symptomatik um einen auf leichten bis max imal mittelgradigen degenerativen Veränderungen beruhenden lumbalen Rückenschmerz, welcher durch die Infil tration erfolgreich verringert worden sei. An der versicherungs medizinischen Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit und dem medi zinisch-theo re tisch möglichen beziehungsweise zumutbaren Belastungsprofil ändere sich nichts.
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf die Stellungnah men des RAD-Arztes Dr. B.___ (vgl. vorstehend E.
3.3 und E.
3.7) ab, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. 4.2
Die Würdigung der me dizinischen Akten ergibt, dass die RAD-Stellungnahmen (vgl. vorstehend E.
3.3 und E.
3.7) die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwer den in angemessener Weise berücksichtigen, in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet wurden und der konkreten medizi nischen Situation Rechnung tragen. So stehen sie in Übereinstimmung mit den Berichten der Ärzte der Klinik C.___ und der Klinik
Z.___, welche ausserdem auf allseitigen Untersuchun gen des Beschwerdeführers beruhen. So zeigte RAD-Arzt Dr. B.___ nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer lediglich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit gestellt worden seien . Weiter setzte er sich differenziert mit den beruflichen Tätigkeiten des Be schwerdeführers auseinander und führte aus, dass seine Tätigkeit als Hilfskraft bei Umzügen im Hinblick auf die Diagnosen ungünstig sei. RAD-Arzt Dr. B.___ machte ausserdem darauf aufmerksam, dass aus dem neu eingereichten Bericht der Klinik C.___ medizinisch nichts Neues hervorgehe und demnach nicht von einer desolaten Rücke nsituation gesprochen wer den könne, wie dies Dr. A.___ geltend mache.
Die RAD-Stellungnahmen leuch ten in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge ein und die vorge nommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heits zustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich und nachvollzieh bar be grün det. So begründete RAD-Arzt Dr. B.___ einlässlich und sorgfältig, dass es sich bei der Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers gemäss der durchge führten MRI und Röntgen lediglich um einen lumbalen Rückenschmerz handle, welcher auf leichten bis maximal mittelgradigen degenerativen Veränderungen beruhe. Überdies zeigte er in nachvollziehbarer W eise auf, dass die Symptoma tik des Beschwerdeführers durch eine Infiltration erfolgreich habe verringert werden können und dass bei Tätigkeiten mit entsprechendem Belastungsprofil für den Beschwerdeführer keine wesentlichen Einschränkungen bestünden.
Die RAD-Stellungnahmen erfüll en damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wer t eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärun gen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeu gen. So ist festzuhal ten, dass der phy si sche Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers in den Beur teilungen gebührend be rücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak ten lage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll.
Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schätzungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Daran vermag auch der Bericht von Dr. A.___, wonach bis jetzt keine grossen Abklärungen stattgefunden und die Abklärungen von vor Jahren eine desolate Rückensituation be schrieben hätten (vgl. vorstehend E.
3.5), nichts zu ändern. So vermag sein Be richt inso fern nicht zu überzeugen, als er selber zuvor in seinem Bericht von November 2012 (vgl. vorstehend E.
3.2) noch ausführte, dass er nicht verstehe, aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung angemeldet habe, zumal er vom Rücken he r noch therapiert werden könne. Ausserdem gab auch er als Einschränkung des Beschwerdeführers lediglich eine Gewichtslimite von 10 kg an. Weitere Befunde oder Einschränkungen nannte Dr. A.___ in seinen Berichten nicht, welche die Einschätzung und Beur teilung des RAD-Arztes Dr. B.___ umzustossen vermöchte n .
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug a uf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte er nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch RAD-Arzt Dr. B.___
umzustossen ver möchten. Auf weitere Abklä rungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 4.4
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Viel mehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvollziehba ren und ausfüh r lich be gründeten Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___ sowie der Klinik
Z.___ und des RAD-Arztes Dr. B.___ davon auszugehen, dass beim Beschwer deführer eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.7) vorliegt. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstell ten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten kann.
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertbarkeit auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGE 107 V 17 E.
2c). D er Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Ar beits markt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemes sen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweistätigkeiten massgebend sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2010 E. 5.1 vom 2 1. September 2010, 9C_427/2010 E. 2.4.1 vom 1 4. Juli 2010, I617/02 E. 3.2.3 vom 1 0. März 2003).
5.2
Zur Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beant worten ist, hat das Bundesgericht im Jahr 2012 die Rechtsprechung dahinge hend präzisiert, dass au f das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerb stät igkeit abzustellen sei (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). Demnach gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit als ausgewiesen, so bald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver halts feststellung erlauben.
Vorliegend geht bereits aus dem Bericht der Ärzte der Klinik
Z.___ vom 8. Februar 2 012 (vgl. vorstehend E. 3.1) hervor, dass dem Beschwerdeführer Tä tigkeiten mit einer Gewichtslimite beim Heben von schweren Gegenständen über 7 kg zumutbar, und generell rückenbelastende Tätigkeiten nicht sinnvoll sind. Auch Dr. A.___ bestätigte diese Einschätzung in seinem B ericht von Novemb er 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2), wobei er ausführte, dass der Beschwer deführer sicherlich nicht auf Dauer regelmässig mehr als 10 kg tragen sollte. RAD-Arzt Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.3) aus, dass bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und präzisierte ein für den Beschwerdeführer geltendes Belastungsprofil ent sprechend den vorliegenden Arztberichten. Somit kann davon ausgegangen werden, dass spä testens die RAD-Stellungname vom Januar 2013 Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verschaffte. Sie bildet demnach die – den Anforderungen an die Beweiskraft genügende – medizinische Grundlage für den Rentenentscheid. Für die Rentenberechtigung ist somit die Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der RAD-Stellungnahme entscheidend. 5.3
Der im Februar 1953 geborene Beschwerdeführer war in dem für die Beurtei lung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt der Erstattung der RAD-Stellungnahme (Januar 2013) beinahe 60 Jahre al t, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst.
So hat das Bundesgericht einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht ver mittelbar erachtet. Es sah jedoch mit Bezug auf den hypothetischen ausgegli chenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt (nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen zumutbar), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (vgl. Urteil des Bundesge richts I
376/05 E.
4.2 vom 5. August 2005). Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren war eine erwerbliche Umset zung der Leistungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebil de ten Versicherten möglich und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Inneno hr schwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeits platz angewiesen war (vgl. Urteil des Bundesgericht I 819/04 E.
2.2 vom 2 7. Mai 2005). Als arbeitsmarkttauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologi scher und kardialer Problematik um 30 Prozent eingeschränkten Leistungsfä higkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 304/06 E. 4.2 vom 2 2. Januar 2007), gleichviel wie diejenige eines gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiede ner Rückenschäden ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätig keiten offen stand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 E. 4.3 vom 2 8. Mai 2009). Verneint hat das Bundesgericht demgegenüber die Verwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse be sass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufs wechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 392/02 E. 3 vom 2 3. Oktober 2003). A l s unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Ar beitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeits fähigkeit einschränkenden Beschwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 401/01 E. 4c und d vom 4. April 2002). 5.4
Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden für die An nahme einer unve rwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen ist festzu halten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des im massgebenden Zeit punkt knapp
60 -jäh r igen Beschwerdeführers nicht derart beschaffen oder ge häuft auf tretend sind, dass sich der Schluss rechtfertigt, eine Anstellung sei nicht mehr realistisch. Ausserdem begünstigt der Umstand, dass der Beschwer deführer bei einer angepassten Tätigkeit an eine langjährige Berufserfahrung in Hilfstätig keiten anknüpfen kann, seine Eingliederungsaussichten, zumal ihm weiterhin ein breites Spektrum an Tätigkeiten offen steht. Die Anstellungs chancen im vom Gesetzes wegen als ausgeglichen zu betrachtenden Arbeits markt sind somit insgesamt noch intakt. 5.5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht ver neint.
Die angefochtene Verfügung vom 5 . Januar 2015 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach