Sachverhalt
1.
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der 1971 geborenen X.___ im Juli 1997 verneint hatte ( Urk. 8/38 S. 1), meldete sich diese am 1 9. November 2013 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8 ). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 8/13) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 8/ 10 und Urk. 8/23). Am 6. Mai 2014 führte sie eine Ab klärung vor Ort durch ( Haus halt abklärungsbericht vom 2 3. Oktober 2014 [ Urk. 8/37]). Zusätzlich liess sie die Versicherte durch die Dres . med. Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertisen vom 9. und 12.
September 2014 [ Urk. 8/34 und Urk. 8/36]). Mit Vorbescheid vom
23. Oktober 2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/39). Da ran hielt sie – auf Einwand der Versicherten hin ( Urk. 8/42 und Urk. 8/54) – mit Verfügung vom 1 4. Januar 2015 fest ( Urk. 8/58 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten; eventuell seien nach Aufhe bung der angefochtenen Verfügung ergänzende medizinische Abklärungen an zuordnen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2015 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rück weisung zu weiteren – insbesondere psychiatrischen – Abklärungen ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 1 3. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort und insbesondere zum Antrag auf Rück weisung Stellung zu nehmen ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 2 3. März 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich grundsätzlich dem Antrag auf Rückwei sung zu weiteren Abklärungen anschliesse, jedoch eine polydisziplinäre Begut achtung in den Fachrichtungen der Rheumatologie, Neurologie und Psychologie für nötig halte ( Urk. 11) . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. März 2015 mitgeteilt ( Urk. 12). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I
169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückweisung zu weiteren Abklärungen damit, dass – im Gegensatz zum rheumatologischen Fachgutachten von Dr. Z.___
– das psychiatrische Teilgutachten von Dr. A.___ nicht zu über zeugen vermöge. Letzterer begründe die Diagnose einer chronifizierten Zwangsstörung nicht , und der vom Gutachter gezogene Schluss einer vollstän digen Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei unklar, inwiefern die psychosozialen Belastungsfaktoren das Leiden der Beschwerdeführerin beeinflussen würden ( Urk. 7). 2.2
In ihrer Stellungnahme vom 2 3. März 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin demgegenüber auf den Standpunkt, es könne weder auf das rheumatologische noch auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden. Aufgrund der Komplexität des Beschwerdebildes sei eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen der Rheumatologie, Neurologie und Psychologie nötig (Urk.
11). 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, stellte am 16.
Dezember 2013 ( Urk. 8/10/5-6 ) folgende somatische Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Vorbestehende bekannte aktuell symptomatische Diskushernie lumbal - Status nach operierter Diskushernie zervikal (ventrale Fusion C6/C7, Dis kektomie am 2 5. Februar 2011 - Migräne
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte sie den Status nach lapras ko pischer
Cholezystektomie im Februar 2013 und die Adipositas per magna (S.
1). Sie führte aus, sie habe bislang keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus ge stellt. Ob der Beschwerdeführerin die Ausübung von Verweistätigkeiten möglich sei, könne sie nicht beurteilen (S. 2).
Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen, der diesbezüglich erhobenen Befunde und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies Dr. B.___ auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 1). 3.2
Dr. C.___ nannte am 2 7. Februar 2014 ( Urk. 8/23) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Chronische Zwangserkrankung mit Zwangshandlungen und Zwangsge danken gemischt (ICD-10 F42.2), ab 2001 - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0), ab circa 1989 - Binge- Eating - Disorder (ICD-10 F50.9) mit massiver Adipositas (116 kg, 164 cm), ab 1994 - Status nach sexuellem Missbrauch durch den Vater (10-16 - jährig)
Den folgenden Diagnosen mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1): - Migräne - Status nach lumbaler Diskushernie 1994 (Rehabilitation in D.___ ) - Status nach Operation einer zervikalen Diskushernie 2012 im Spital E.___ - Status nach Cholezystektomie 2013 im Spital E.___
Er berichtete, die Beschwerdeführerin leide unter einer massiven Zwangssymp to matik mit Zwangshandlungen (reinigen, kontrollieren), Zwangsgedanken (Stereotypien, Intrusionen) und Zwangsimpulsen (S. 2). Die Zwangssymptomatik habe sich 2011 nach der Geburt des zweiten Sohnes eingeschlichen. Zum da maligen Zeitpunkt sei ihre Anstellung im Briefzentrum der F.___ in G.___ gekündigt worden, da dieses aufgehoben worden sei. In der Folge hätten die psychischen Probleme der Versicherten eine Neuanstellung nicht erlaubt. Auf grund der gesamten Zwangssymptomatik sei sie extrem verlangsamt und ambi valent. Sie könne nichts anpacken oder in Gang bringen. Sie mache sich des halb Selbstvorwürfe und bestrafe sich am Abend oder in der Nacht durch eine übermässige Nahrungszunahme. Sie könne sich nach ihren Essattacken nicht mehr hinlegen und sc hlafe deshalb im sitzen. Sie sei auf die Hilfe ihrer Schwestern oder ihrer Nachbarinnen bei der Reinigung ihrer Wohnung ange wiesen (S. 5 f.). Abhängig vom Ausmass der depressiven Symptomatik
– so der behandelnde Psychiater weiter – würden wahnhafte Züge bezüglich Schuld und Hypochondrie bestehen. Sinnestäuschungen oder eine Ich-Störung seien nicht ersichtlich. Die Versicherte sei affektiv belastet. Sie schwanke aufgrund des Ver antwortlichkeitsgefühls der Familie gegenüber, die sie in immer wieder aufge tretenen suizidalen Phasen geschützt habe, zwischen Hoffnungslosigkeit, Ver zweiflung und innerer Auflehnung. Sie empfinde Kraft- und Antriebslosigkeit (S. 2) .
Dr. C.___ attestierte für die bisher ausgeübte Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft auf dem H.___ in G.___ eine seit 2001 bestehende 100%ige Arbeitsun fähigkeit (S. 2). 3.3
Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen und rheumatologischen Unter suchung (Gutachten vom 1 2. September 2014 [ Urk. 8/36] )
nannten die Dres . Z.___ und A.___ nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 ): - Chronifizierte Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zwangsge danken (ICD-10 F42.2) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit soma tischen Symptomen (ICD-10 F33.01) - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) bei Status nach zervikaler Operation am 2 5. Februar 2011 mit Fusion C6/C7 und Diskektomie C6/C7 wegen Diskushernie links mit Kompres sion der Nervenwurzel C7 links mit gutem Sitz der Implantate (Röntgen Februar 2011) und deutlich postoperativer Besserung der Beschwerden ohne radikuläre Zeichen
Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 8 f.): - Adipositas Grad III (BMI 42.7 kg/m 2 ) - Status nach Cholez ystektomie am 6. Februar 2013 - Intermittierende Periarthropathia
humeroscapularis beidseits mit Verkal kung, jedoch intakter Rotatorenmanschette ohne Nachweis einer Omarthrose (Sonographie April 2013), aktuell beschwerdefrei - Migräne, teilweise mit Aura
Dr. Z.___ berichtete in ihrem rheumatologischen Fachgutachten, die Nacken- und Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin hätten sich nach der am 2 5. Februar 2011 durchgeführten Diskushernienoperation deutlich gebessert. Die Versicherte habe bei der Untersuchung einzig über Schmerzen im linken Knie und über Mühe beim Treppensteigen geklagt. In der klinischen Untersu chung sei eine Adipositas Grad III feststellbar gewesen . Der intermittierend hinkende Gang habe sich bei Ablenkung normalisiert. Alle drei Wirbelsäulen-Abschnitte und alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich gewe sen . Radikuläre Zeichen hätten keine bestanden . Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärm t e Gelenke seien nicht vorhanden gewesen . Die postoperative Röntgenkontrolle der HWS (Februar 2011) – so die Gutachterin weiter – belege einen guten Sitz der Implantate. Die Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter (April 2013) habe eine Verkalkung bei sonst intakter Rotatorenman schette ohne Hinweise auf eine Omarthrose deutlich gemacht . Dieser Befund sei nicht gravierend und habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die MRI -Untersuchung des linken Knies, die aufgrund der von der Beschwerdefüh rerin anlässlich der klinischen Untersuchung angegebenen Schmerzen durch geführt worden sei , habe einen altersentsprechenden Befund mit intakten Knie binnenstrukturen ohne Arthrose gezeigt . Für eine deutlich verminderte Hand kraft beidseits bestehe keine Ursache, weshalb eine Selbstlimitierung bei der Begutachtung bestanden habe ( Urk. 8/34 S. 33). Aus rheumatol ogischer Sicht sei die Beschwerdeführerin durch die eingeschränkte Funktion der HWS zwar limitiert, die Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten in der I.___ , als Sortiererin im Briefzentrum, als Produktionsmitar beiterin bei J.___ und als Textilmitarbeiterin, die als angepasste Arbei ten g älten , sei aber nich t eingeschränkt ( Urk. 8/34 S. 34 f.).
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt hat. Während des Gesprächs habe sie auf die gestellten Fragen klare und präzise Antw orten gegeben; im Verlauf jedoch mit zunehmender Ver zögerung, was auf eine reduzierte Konzentrationsdauer hinde ute. I m formalen Denken sei die Versicherte verlangsamt gewesen. Inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin vordergründig massiv ängs tlich, leicht affektlabil und deprimiert gewirkt . E in affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen. Im Antrieb sei die Beschwerdeführerin leicht vermindert gewesen. Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung hätten sich keine ergeben ( Urk. 8/36 S. 5). Der Gutachter führte weiter aus, bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben sowohl eine genetische Vulnera bilität als auch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Sie habe eine sehr traumatisierte Kindheit ver bracht, was zur Bildung einer Persönlichkeit mit vermehrten ängstlichen Zügen geführt habe. Nach der zweiten Geburt im Jahr 2000 sei es im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der traumatisierten Vergangenheit zur Umwandlung der vorbestehenden Ängstlichkeit in eine Zwangsstörung sowie zum Ausbruch einer rezidivierenden Störung gekommen. Trotz der eingeleiteten therapeuti schen Massnahmen habe die Beschwerdeführerin ihre traumatischen Lebenser eignisse offenbar nicht verarbeiten können, was zu einer Chronifizierung ihrer psychischen Leiden geführt habe. Die Flucht vor der körperlichen Nähe des Ehemannes habe eine massive Gewichtszunahme bedingt, was die Selbstprob lematik der Versicherten zusätzlich verstärkt und die Chronifizierung ihrer psy chischen Leiden indire kt unterhalten habe . Sie habe sowohl ihre traumatischen Erlebnisse als auch die psychischen Probleme glaubhaft geschildert, die zum Teil bis zu einer schweren Beeinträchtigung ihrer geistigen Flexibilität, zu einer stark reduzierten psychischen Belastbarkeit, zur Vernachlässigung der eigenen körperlichen Gesundheit und zur Störung sozialer Interaktionen geführt hätten . Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher für jede Tätigkeit auf dem freien Wirt schaftsmarkt keine Arbeitsfähigkeit. Für adaptierte Arbeiten im Haushalt könne ihr allerdings keine Einschränkung attestiert werden ( Urk. 8/36 S. 7).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, f ür ideal adaptierte Arbeiten im Haushalt beziehungsweise i n ihrer vertrauten Umgebung mit der Möglichkeit, die se nach der psychischen Verfas sung weitgehend selbständig zu gestalten, könne keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit attestiert werden. Für jede Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe hingegen (aus psychiatrischer Sicht) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/36 S. 9). 4.
4.1
Hinsichtlich der physischen Beschwerden entspricht das auf einer einlässlichen internistischen und rheumatologischen Untersuchung beruhende, die fallrele vanten
Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende Gutachten von Dr. Z.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hievor ). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge gelangte die Expertin zur begründeten Schlussfolgerung, dass aus internistisch-rheumatolo gischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit bestehe, wobei das erwähnte Belastungsprofil auch die bislang ausgeübten Arbeiten umfasse.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8) ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb Dr. Z.___ , die sowohl über einen Facharzttitel in der Fachrichtung der Allgemeinen Inneren Medizin als auch der Rheumatologie
( www.medregom.admin.ch
und www.doctorfmh.ch
) verfügt , nicht in der Lage sein soll, die verschiedenen Beschwerden der Versicherten
– im Vordergrund stehen solche der Halswirbelsäule, der rechte n Schulter und des linken Knies , mithin (chronische) S chmerzen des Bewegungsapparates –
kompetent zu beur teilen ( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 2 3. Mai 2012 E.
4.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst den Einbezug der Fachdisziplin der Rheumatologie bei der von ihr ver langten polydisziplinären Begutachtung fordert ( Urk. 1 S. 8 und Urk. 1 1 S. 2). Dass Dr. Z.___ zu den somatischen Einschätzungen früherer Ärzte keine Stellung nehmen konnte, da diese Einschätzungen für sie fachfremd seien ( Urk. 1 S. 8 ; siehe auch Urk. 1 S. 6 ) , ist so dann aktenwidrig . Tatsächlich hielt die nämliche Ärztin – korrekterweise – fest, dass sie sich einzig zu den die somati schen Beschwerden betreffende n Beurteilungen äusser e , da psychiatrische Ein schätzungen für sie fachfremd seien ( Urk. 8/34 S. 36). 4.2
Was die psychiatrische Symptomatik betrifft, erhoben der Gutachter Dr. A.___ und der behan delnde Psychiater Dr. C.___
zwar die gleichen Diagnosen. Die gutachterliche Beurteilung überzeugt aber deshalb nicht, weil die diagnosti zierte chronifizierte Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zw angsgedan ken aus den geschilderten Befunden ( vgl. Urk. 8/36 S. 5) nicht hervorgeht und deshalb unklar bleibt, worauf die besagte Diagnose abgestützt ist. Dr. C.___ wiederum
legte Befunde dar, die mit einer Zwangssymptomatik einhergehen. Er erläuterte aber nicht substanziiert , aufgrund welcher psychischer
Einschränkun gen die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Arbeit zu 100
% arbeitsun fähig sei. Er begründete die vollständige Arbeitsunfähigkeit vielmehr einzig mit der Diagnose , was nicht genügt . Zudem fehlt eine Beurteilung der Arbeitsfähig keit in einer Verweistätigkeit .
Die Beurteilungen des behandelnden Psychiaters und des Gutachters bieten daher keine hinreichende Grundlage für eine verläss liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , wovon auch die Parteien ausgehen ( Urk. 7 und Urk. 11) . 5.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die Auswirkungen der somatischen Beschwerden auf die Arbeits fähigkeit auf das Gutachten von Dr. Z.___ abstellte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 8 und Urk. 11 S. 2) erübrigt sich eine neuro logische Abklärung, da neurologische Beeinträchtigungen , mithin
Störungen des Nervensystems, w eder von ihr geltend gemacht werden noch aktenkundig sind .
N icht klar ist hingegen , welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Beschwerden aus medizinischer Sicht noch zumutbar sind . Die angefochtene Verfügung vom 1 4. Januar 2015 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der psychischen Verhältnisse, ideal erweise unter Beizug der die psychischen Beschwerden betreffenden Kranken geschichte der Versicherten , an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Her nach wird sie über die Rentenfrage neu entscheiden. 6. 6.1
D ie Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
Die durch lic . iur . Y.___
vertretene Beschwerdeführerin hat sodann aus gangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘7 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der 1971 geborenen X.___ im Juli 1997 verneint hatte ( Urk. 8/38 S. 1), meldete sich diese am 1 9. November 2013 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8 ). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 8/13) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 8/ 10 und Urk. 8/23). Am 6. Mai 2014 führte sie eine Ab klärung vor Ort durch ( Haus halt abklärungsbericht vom 2 3. Oktober 2014 [ Urk. 8/37]). Zusätzlich liess sie die Versicherte durch die Dres . med. Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertisen vom 9. und 12.
September 2014 [ Urk. 8/34 und Urk. 8/36]). Mit Vorbescheid vom
23. Oktober 2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/39). Da ran hielt sie – auf Einwand der Versicherten hin ( Urk. 8/42 und Urk. 8/54) – mit Verfügung vom 1 4. Januar 2015 fest ( Urk. 8/58 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I
169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten; eventuell seien nach Aufhe bung der angefochtenen Verfügung ergänzende medizinische Abklärungen an zuordnen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2015 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rück weisung zu weiteren – insbesondere psychiatrischen – Abklärungen ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 1 3. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort und insbesondere zum Antrag auf Rück weisung Stellung zu nehmen ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 2 3. März 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich grundsätzlich dem Antrag auf Rückwei sung zu weiteren Abklärungen anschliesse, jedoch eine polydisziplinäre Begut achtung in den Fachrichtungen der Rheumatologie, Neurologie und Psychologie für nötig halte ( Urk. 11) . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. März 2015 mitgeteilt ( Urk. 12).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückweisung zu weiteren Abklärungen damit, dass – im Gegensatz zum rheumatologischen Fachgutachten von Dr. Z.___
– das psychiatrische Teilgutachten von Dr. A.___ nicht zu über zeugen vermöge. Letzterer begründe die Diagnose einer chronifizierten Zwangsstörung nicht , und der vom Gutachter gezogene Schluss einer vollstän digen Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei unklar, inwiefern die psychosozialen Belastungsfaktoren das Leiden der Beschwerdeführerin beeinflussen würden ( Urk. 7).
E. 2.2 In ihrer Stellungnahme vom 2 3. März 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin demgegenüber auf den Standpunkt, es könne weder auf das rheumatologische noch auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden. Aufgrund der Komplexität des Beschwerdebildes sei eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen der Rheumatologie, Neurologie und Psychologie nötig (Urk.
11). 3.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, stellte am 16.
Dezember 2013 ( Urk. 8/10/5-6 ) folgende somatische Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Vorbestehende bekannte aktuell symptomatische Diskushernie lumbal - Status nach operierter Diskushernie zervikal (ventrale Fusion C6/C7, Dis kektomie am 2 5. Februar 2011 - Migräne
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte sie den Status nach lapras ko pischer
Cholezystektomie im Februar 2013 und die Adipositas per magna (S.
1). Sie führte aus, sie habe bislang keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus ge stellt. Ob der Beschwerdeführerin die Ausübung von Verweistätigkeiten möglich sei, könne sie nicht beurteilen (S. 2).
Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen, der diesbezüglich erhobenen Befunde und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies Dr. B.___ auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 1).
E. 3.2 Dr. C.___ nannte am 2 7. Februar 2014 ( Urk. 8/23) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Chronische Zwangserkrankung mit Zwangshandlungen und Zwangsge danken gemischt (ICD-10 F42.2), ab 2001 - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0), ab circa 1989 - Binge- Eating - Disorder (ICD-10 F50.9) mit massiver Adipositas (116 kg, 164 cm), ab 1994 - Status nach sexuellem Missbrauch durch den Vater (10-16 - jährig)
Den folgenden Diagnosen mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1): - Migräne - Status nach lumbaler Diskushernie 1994 (Rehabilitation in D.___ ) - Status nach Operation einer zervikalen Diskushernie 2012 im Spital E.___ - Status nach Cholezystektomie 2013 im Spital E.___
Er berichtete, die Beschwerdeführerin leide unter einer massiven Zwangssymp to matik mit Zwangshandlungen (reinigen, kontrollieren), Zwangsgedanken (Stereotypien, Intrusionen) und Zwangsimpulsen (S. 2). Die Zwangssymptomatik habe sich 2011 nach der Geburt des zweiten Sohnes eingeschlichen. Zum da maligen Zeitpunkt sei ihre Anstellung im Briefzentrum der F.___ in G.___ gekündigt worden, da dieses aufgehoben worden sei. In der Folge hätten die psychischen Probleme der Versicherten eine Neuanstellung nicht erlaubt. Auf grund der gesamten Zwangssymptomatik sei sie extrem verlangsamt und ambi valent. Sie könne nichts anpacken oder in Gang bringen. Sie mache sich des halb Selbstvorwürfe und bestrafe sich am Abend oder in der Nacht durch eine übermässige Nahrungszunahme. Sie könne sich nach ihren Essattacken nicht mehr hinlegen und sc hlafe deshalb im sitzen. Sie sei auf die Hilfe ihrer Schwestern oder ihrer Nachbarinnen bei der Reinigung ihrer Wohnung ange wiesen (S. 5 f.). Abhängig vom Ausmass der depressiven Symptomatik
– so der behandelnde Psychiater weiter – würden wahnhafte Züge bezüglich Schuld und Hypochondrie bestehen. Sinnestäuschungen oder eine Ich-Störung seien nicht ersichtlich. Die Versicherte sei affektiv belastet. Sie schwanke aufgrund des Ver antwortlichkeitsgefühls der Familie gegenüber, die sie in immer wieder aufge tretenen suizidalen Phasen geschützt habe, zwischen Hoffnungslosigkeit, Ver zweiflung und innerer Auflehnung. Sie empfinde Kraft- und Antriebslosigkeit (S. 2) .
Dr. C.___ attestierte für die bisher ausgeübte Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft auf dem H.___ in G.___ eine seit 2001 bestehende 100%ige Arbeitsun fähigkeit (S. 2).
E. 3.3 Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen und rheumatologischen Unter suchung (Gutachten vom 1 2. September 2014 [ Urk. 8/36] )
nannten die Dres . Z.___ und A.___ nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
E. 8 ): - Chronifizierte Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zwangsge danken (ICD-10 F42.2) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit soma tischen Symptomen (ICD-10 F33.01) - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) bei Status nach zervikaler Operation am 2 5. Februar 2011 mit Fusion C6/C7 und Diskektomie C6/C7 wegen Diskushernie links mit Kompres sion der Nervenwurzel C7 links mit gutem Sitz der Implantate (Röntgen Februar 2011) und deutlich postoperativer Besserung der Beschwerden ohne radikuläre Zeichen
Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 8 f.): - Adipositas Grad III (BMI 42.7 kg/m 2 ) - Status nach Cholez ystektomie am 6. Februar 2013 - Intermittierende Periarthropathia
humeroscapularis beidseits mit Verkal kung, jedoch intakter Rotatorenmanschette ohne Nachweis einer Omarthrose (Sonographie April 2013), aktuell beschwerdefrei - Migräne, teilweise mit Aura
Dr. Z.___ berichtete in ihrem rheumatologischen Fachgutachten, die Nacken- und Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin hätten sich nach der am 2 5. Februar 2011 durchgeführten Diskushernienoperation deutlich gebessert. Die Versicherte habe bei der Untersuchung einzig über Schmerzen im linken Knie und über Mühe beim Treppensteigen geklagt. In der klinischen Untersu chung sei eine Adipositas Grad III feststellbar gewesen . Der intermittierend hinkende Gang habe sich bei Ablenkung normalisiert. Alle drei Wirbelsäulen-Abschnitte und alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich gewe sen . Radikuläre Zeichen hätten keine bestanden . Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärm t e Gelenke seien nicht vorhanden gewesen . Die postoperative Röntgenkontrolle der HWS (Februar 2011) – so die Gutachterin weiter – belege einen guten Sitz der Implantate. Die Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter (April 2013) habe eine Verkalkung bei sonst intakter Rotatorenman schette ohne Hinweise auf eine Omarthrose deutlich gemacht . Dieser Befund sei nicht gravierend und habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die MRI -Untersuchung des linken Knies, die aufgrund der von der Beschwerdefüh rerin anlässlich der klinischen Untersuchung angegebenen Schmerzen durch geführt worden sei , habe einen altersentsprechenden Befund mit intakten Knie binnenstrukturen ohne Arthrose gezeigt . Für eine deutlich verminderte Hand kraft beidseits bestehe keine Ursache, weshalb eine Selbstlimitierung bei der Begutachtung bestanden habe ( Urk. 8/34 S. 33). Aus rheumatol ogischer Sicht sei die Beschwerdeführerin durch die eingeschränkte Funktion der HWS zwar limitiert, die Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten in der I.___ , als Sortiererin im Briefzentrum, als Produktionsmitar beiterin bei J.___ und als Textilmitarbeiterin, die als angepasste Arbei ten g älten , sei aber nich t eingeschränkt ( Urk. 8/34 S. 34 f.).
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt hat. Während des Gesprächs habe sie auf die gestellten Fragen klare und präzise Antw orten gegeben; im Verlauf jedoch mit zunehmender Ver zögerung, was auf eine reduzierte Konzentrationsdauer hinde ute. I m formalen Denken sei die Versicherte verlangsamt gewesen. Inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin vordergründig massiv ängs tlich, leicht affektlabil und deprimiert gewirkt . E in affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen. Im Antrieb sei die Beschwerdeführerin leicht vermindert gewesen. Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung hätten sich keine ergeben ( Urk. 8/36 S. 5). Der Gutachter führte weiter aus, bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben sowohl eine genetische Vulnera bilität als auch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Sie habe eine sehr traumatisierte Kindheit ver bracht, was zur Bildung einer Persönlichkeit mit vermehrten ängstlichen Zügen geführt habe. Nach der zweiten Geburt im Jahr 2000 sei es im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der traumatisierten Vergangenheit zur Umwandlung der vorbestehenden Ängstlichkeit in eine Zwangsstörung sowie zum Ausbruch einer rezidivierenden Störung gekommen. Trotz der eingeleiteten therapeuti schen Massnahmen habe die Beschwerdeführerin ihre traumatischen Lebenser eignisse offenbar nicht verarbeiten können, was zu einer Chronifizierung ihrer psychischen Leiden geführt habe. Die Flucht vor der körperlichen Nähe des Ehemannes habe eine massive Gewichtszunahme bedingt, was die Selbstprob lematik der Versicherten zusätzlich verstärkt und die Chronifizierung ihrer psy chischen Leiden indire kt unterhalten habe . Sie habe sowohl ihre traumatischen Erlebnisse als auch die psychischen Probleme glaubhaft geschildert, die zum Teil bis zu einer schweren Beeinträchtigung ihrer geistigen Flexibilität, zu einer stark reduzierten psychischen Belastbarkeit, zur Vernachlässigung der eigenen körperlichen Gesundheit und zur Störung sozialer Interaktionen geführt hätten . Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher für jede Tätigkeit auf dem freien Wirt schaftsmarkt keine Arbeitsfähigkeit. Für adaptierte Arbeiten im Haushalt könne ihr allerdings keine Einschränkung attestiert werden ( Urk. 8/36 S. 7).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, f ür ideal adaptierte Arbeiten im Haushalt beziehungsweise i n ihrer vertrauten Umgebung mit der Möglichkeit, die se nach der psychischen Verfas sung weitgehend selbständig zu gestalten, könne keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit attestiert werden. Für jede Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe hingegen (aus psychiatrischer Sicht) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/36 S. 9). 4.
4.1
Hinsichtlich der physischen Beschwerden entspricht das auf einer einlässlichen internistischen und rheumatologischen Untersuchung beruhende, die fallrele vanten
Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende Gutachten von Dr. Z.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hievor ). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge gelangte die Expertin zur begründeten Schlussfolgerung, dass aus internistisch-rheumatolo gischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit bestehe, wobei das erwähnte Belastungsprofil auch die bislang ausgeübten Arbeiten umfasse.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8) ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb Dr. Z.___ , die sowohl über einen Facharzttitel in der Fachrichtung der Allgemeinen Inneren Medizin als auch der Rheumatologie
( www.medregom.admin.ch
und www.doctorfmh.ch
) verfügt , nicht in der Lage sein soll, die verschiedenen Beschwerden der Versicherten
– im Vordergrund stehen solche der Halswirbelsäule, der rechte n Schulter und des linken Knies , mithin (chronische) S chmerzen des Bewegungsapparates –
kompetent zu beur teilen ( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 2 3. Mai 2012 E.
4.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst den Einbezug der Fachdisziplin der Rheumatologie bei der von ihr ver langten polydisziplinären Begutachtung fordert ( Urk. 1 S. 8 und Urk. 1 1 S. 2). Dass Dr. Z.___ zu den somatischen Einschätzungen früherer Ärzte keine Stellung nehmen konnte, da diese Einschätzungen für sie fachfremd seien ( Urk. 1 S. 8 ; siehe auch Urk. 1 S. 6 ) , ist so dann aktenwidrig . Tatsächlich hielt die nämliche Ärztin – korrekterweise – fest, dass sie sich einzig zu den die somati schen Beschwerden betreffende n Beurteilungen äusser e , da psychiatrische Ein schätzungen für sie fachfremd seien ( Urk. 8/34 S. 36). 4.2
Was die psychiatrische Symptomatik betrifft, erhoben der Gutachter Dr. A.___ und der behan delnde Psychiater Dr. C.___
zwar die gleichen Diagnosen. Die gutachterliche Beurteilung überzeugt aber deshalb nicht, weil die diagnosti zierte chronifizierte Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zw angsgedan ken aus den geschilderten Befunden ( vgl. Urk. 8/36 S. 5) nicht hervorgeht und deshalb unklar bleibt, worauf die besagte Diagnose abgestützt ist. Dr. C.___ wiederum
legte Befunde dar, die mit einer Zwangssymptomatik einhergehen. Er erläuterte aber nicht substanziiert , aufgrund welcher psychischer
Einschränkun gen die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Arbeit zu 100
% arbeitsun fähig sei. Er begründete die vollständige Arbeitsunfähigkeit vielmehr einzig mit der Diagnose , was nicht genügt . Zudem fehlt eine Beurteilung der Arbeitsfähig keit in einer Verweistätigkeit .
Die Beurteilungen des behandelnden Psychiaters und des Gutachters bieten daher keine hinreichende Grundlage für eine verläss liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , wovon auch die Parteien ausgehen ( Urk. 7 und Urk. 11) . 5.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die Auswirkungen der somatischen Beschwerden auf die Arbeits fähigkeit auf das Gutachten von Dr. Z.___ abstellte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 8 und Urk.
E. 11 S. 2) erübrigt sich eine neuro logische Abklärung, da neurologische Beeinträchtigungen , mithin
Störungen des Nervensystems, w eder von ihr geltend gemacht werden noch aktenkundig sind .
N icht klar ist hingegen , welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Beschwerden aus medizinischer Sicht noch zumutbar sind . Die angefochtene Verfügung vom 1 4. Januar 2015 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der psychischen Verhältnisse, ideal erweise unter Beizug der die psychischen Beschwerden betreffenden Kranken geschichte der Versicherten , an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Her nach wird sie über die Rentenfrage neu entscheiden. 6. 6.1
D ie Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
Die durch lic . iur . Y.___
vertretene Beschwerdeführerin hat sodann aus gangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘7 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00152 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
5. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG lic . iur . Y.___ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der 1971 geborenen X.___ im Juli 1997 verneint hatte ( Urk. 8/38 S. 1), meldete sich diese am 1 9. November 2013 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8 ). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei ( Urk. 8/13) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 8/ 10 und Urk. 8/23). Am 6. Mai 2014 führte sie eine Ab klärung vor Ort durch ( Haus halt abklärungsbericht vom 2 3. Oktober 2014 [ Urk. 8/37]). Zusätzlich liess sie die Versicherte durch die Dres . med. Z.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertisen vom 9. und 12.
September 2014 [ Urk. 8/34 und Urk. 8/36]). Mit Vorbescheid vom
23. Oktober 2014 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/39). Da ran hielt sie – auf Einwand der Versicherten hin ( Urk. 8/42 und Urk. 8/54) – mit Verfügung vom 1 4. Januar 2015 fest ( Urk. 8/58 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten; eventuell seien nach Aufhe bung der angefochtenen Verfügung ergänzende medizinische Abklärungen an zuordnen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. März 2015 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rück weisung zu weiteren – insbesondere psychiatrischen – Abklärungen ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 1 3. März 2015 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort und insbesondere zum Antrag auf Rück weisung Stellung zu nehmen ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 2 3. März 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich grundsätzlich dem Antrag auf Rückwei sung zu weiteren Abklärungen anschliesse, jedoch eine polydisziplinäre Begut achtung in den Fachrichtungen der Rheumatologie, Neurologie und Psychologie für nötig halte ( Urk. 11) . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 6. März 2015 mitgeteilt ( Urk. 12). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I
169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückweisung zu weiteren Abklärungen damit, dass – im Gegensatz zum rheumatologischen Fachgutachten von Dr. Z.___
– das psychiatrische Teilgutachten von Dr. A.___ nicht zu über zeugen vermöge. Letzterer begründe die Diagnose einer chronifizierten Zwangsstörung nicht , und der vom Gutachter gezogene Schluss einer vollstän digen Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei unklar, inwiefern die psychosozialen Belastungsfaktoren das Leiden der Beschwerdeführerin beeinflussen würden ( Urk. 7). 2.2
In ihrer Stellungnahme vom 2 3. März 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin demgegenüber auf den Standpunkt, es könne weder auf das rheumatologische noch auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden. Aufgrund der Komplexität des Beschwerdebildes sei eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen der Rheumatologie, Neurologie und Psychologie nötig (Urk.
11). 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, stellte am 16.
Dezember 2013 ( Urk. 8/10/5-6 ) folgende somatische Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Vorbestehende bekannte aktuell symptomatische Diskushernie lumbal - Status nach operierter Diskushernie zervikal (ventrale Fusion C6/C7, Dis kektomie am 2 5. Februar 2011 - Migräne
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte sie den Status nach lapras ko pischer
Cholezystektomie im Februar 2013 und die Adipositas per magna (S.
1). Sie führte aus, sie habe bislang keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus ge stellt. Ob der Beschwerdeführerin die Ausübung von Verweistätigkeiten möglich sei, könne sie nicht beurteilen (S. 2).
Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen, der diesbezüglich erhobenen Befunde und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies Dr. B.___ auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 1). 3.2
Dr. C.___ nannte am 2 7. Februar 2014 ( Urk. 8/23) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Chronische Zwangserkrankung mit Zwangshandlungen und Zwangsge danken gemischt (ICD-10 F42.2), ab 2001 - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0), ab circa 1989 - Binge- Eating - Disorder (ICD-10 F50.9) mit massiver Adipositas (116 kg, 164 cm), ab 1994 - Status nach sexuellem Missbrauch durch den Vater (10-16 - jährig)
Den folgenden Diagnosen mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1): - Migräne - Status nach lumbaler Diskushernie 1994 (Rehabilitation in D.___ ) - Status nach Operation einer zervikalen Diskushernie 2012 im Spital E.___ - Status nach Cholezystektomie 2013 im Spital E.___
Er berichtete, die Beschwerdeführerin leide unter einer massiven Zwangssymp to matik mit Zwangshandlungen (reinigen, kontrollieren), Zwangsgedanken (Stereotypien, Intrusionen) und Zwangsimpulsen (S. 2). Die Zwangssymptomatik habe sich 2011 nach der Geburt des zweiten Sohnes eingeschlichen. Zum da maligen Zeitpunkt sei ihre Anstellung im Briefzentrum der F.___ in G.___ gekündigt worden, da dieses aufgehoben worden sei. In der Folge hätten die psychischen Probleme der Versicherten eine Neuanstellung nicht erlaubt. Auf grund der gesamten Zwangssymptomatik sei sie extrem verlangsamt und ambi valent. Sie könne nichts anpacken oder in Gang bringen. Sie mache sich des halb Selbstvorwürfe und bestrafe sich am Abend oder in der Nacht durch eine übermässige Nahrungszunahme. Sie könne sich nach ihren Essattacken nicht mehr hinlegen und sc hlafe deshalb im sitzen. Sie sei auf die Hilfe ihrer Schwestern oder ihrer Nachbarinnen bei der Reinigung ihrer Wohnung ange wiesen (S. 5 f.). Abhängig vom Ausmass der depressiven Symptomatik
– so der behandelnde Psychiater weiter – würden wahnhafte Züge bezüglich Schuld und Hypochondrie bestehen. Sinnestäuschungen oder eine Ich-Störung seien nicht ersichtlich. Die Versicherte sei affektiv belastet. Sie schwanke aufgrund des Ver antwortlichkeitsgefühls der Familie gegenüber, die sie in immer wieder aufge tretenen suizidalen Phasen geschützt habe, zwischen Hoffnungslosigkeit, Ver zweiflung und innerer Auflehnung. Sie empfinde Kraft- und Antriebslosigkeit (S. 2) .
Dr. C.___ attestierte für die bisher ausgeübte Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft auf dem H.___ in G.___ eine seit 2001 bestehende 100%ige Arbeitsun fähigkeit (S. 2). 3.3
Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen und rheumatologischen Unter suchung (Gutachten vom 1 2. September 2014 [ Urk. 8/36] )
nannten die Dres . Z.___ und A.___ nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 ): - Chronifizierte Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zwangsge danken (ICD-10 F42.2) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit soma tischen Symptomen (ICD-10 F33.01) - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) bei Status nach zervikaler Operation am 2 5. Februar 2011 mit Fusion C6/C7 und Diskektomie C6/C7 wegen Diskushernie links mit Kompres sion der Nervenwurzel C7 links mit gutem Sitz der Implantate (Röntgen Februar 2011) und deutlich postoperativer Besserung der Beschwerden ohne radikuläre Zeichen
Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 8 f.): - Adipositas Grad III (BMI 42.7 kg/m 2 ) - Status nach Cholez ystektomie am 6. Februar 2013 - Intermittierende Periarthropathia
humeroscapularis beidseits mit Verkal kung, jedoch intakter Rotatorenmanschette ohne Nachweis einer Omarthrose (Sonographie April 2013), aktuell beschwerdefrei - Migräne, teilweise mit Aura
Dr. Z.___ berichtete in ihrem rheumatologischen Fachgutachten, die Nacken- und Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin hätten sich nach der am 2 5. Februar 2011 durchgeführten Diskushernienoperation deutlich gebessert. Die Versicherte habe bei der Untersuchung einzig über Schmerzen im linken Knie und über Mühe beim Treppensteigen geklagt. In der klinischen Untersu chung sei eine Adipositas Grad III feststellbar gewesen . Der intermittierend hinkende Gang habe sich bei Ablenkung normalisiert. Alle drei Wirbelsäulen-Abschnitte und alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich gewe sen . Radikuläre Zeichen hätten keine bestanden . Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärm t e Gelenke seien nicht vorhanden gewesen . Die postoperative Röntgenkontrolle der HWS (Februar 2011) – so die Gutachterin weiter – belege einen guten Sitz der Implantate. Die Ultraschalluntersuchung der rechten Schulter (April 2013) habe eine Verkalkung bei sonst intakter Rotatorenman schette ohne Hinweise auf eine Omarthrose deutlich gemacht . Dieser Befund sei nicht gravierend und habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die MRI -Untersuchung des linken Knies, die aufgrund der von der Beschwerdefüh rerin anlässlich der klinischen Untersuchung angegebenen Schmerzen durch geführt worden sei , habe einen altersentsprechenden Befund mit intakten Knie binnenstrukturen ohne Arthrose gezeigt . Für eine deutlich verminderte Hand kraft beidseits bestehe keine Ursache, weshalb eine Selbstlimitierung bei der Begutachtung bestanden habe ( Urk. 8/34 S. 33). Aus rheumatol ogischer Sicht sei die Beschwerdeführerin durch die eingeschränkte Funktion der HWS zwar limitiert, die Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten in der I.___ , als Sortiererin im Briefzentrum, als Produktionsmitar beiterin bei J.___ und als Textilmitarbeiterin, die als angepasste Arbei ten g älten , sei aber nich t eingeschränkt ( Urk. 8/34 S. 34 f.).
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt hat. Während des Gesprächs habe sie auf die gestellten Fragen klare und präzise Antw orten gegeben; im Verlauf jedoch mit zunehmender Ver zögerung, was auf eine reduzierte Konzentrationsdauer hinde ute. I m formalen Denken sei die Versicherte verlangsamt gewesen. Inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin vordergründig massiv ängs tlich, leicht affektlabil und deprimiert gewirkt . E in affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen. Im Antrieb sei die Beschwerdeführerin leicht vermindert gewesen. Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung hätten sich keine ergeben ( Urk. 8/36 S. 5). Der Gutachter führte weiter aus, bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben sowohl eine genetische Vulnera bilität als auch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen. Sie habe eine sehr traumatisierte Kindheit ver bracht, was zur Bildung einer Persönlichkeit mit vermehrten ängstlichen Zügen geführt habe. Nach der zweiten Geburt im Jahr 2000 sei es im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der traumatisierten Vergangenheit zur Umwandlung der vorbestehenden Ängstlichkeit in eine Zwangsstörung sowie zum Ausbruch einer rezidivierenden Störung gekommen. Trotz der eingeleiteten therapeuti schen Massnahmen habe die Beschwerdeführerin ihre traumatischen Lebenser eignisse offenbar nicht verarbeiten können, was zu einer Chronifizierung ihrer psychischen Leiden geführt habe. Die Flucht vor der körperlichen Nähe des Ehemannes habe eine massive Gewichtszunahme bedingt, was die Selbstprob lematik der Versicherten zusätzlich verstärkt und die Chronifizierung ihrer psy chischen Leiden indire kt unterhalten habe . Sie habe sowohl ihre traumatischen Erlebnisse als auch die psychischen Probleme glaubhaft geschildert, die zum Teil bis zu einer schweren Beeinträchtigung ihrer geistigen Flexibilität, zu einer stark reduzierten psychischen Belastbarkeit, zur Vernachlässigung der eigenen körperlichen Gesundheit und zur Störung sozialer Interaktionen geführt hätten . Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher für jede Tätigkeit auf dem freien Wirt schaftsmarkt keine Arbeitsfähigkeit. Für adaptierte Arbeiten im Haushalt könne ihr allerdings keine Einschränkung attestiert werden ( Urk. 8/36 S. 7).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, f ür ideal adaptierte Arbeiten im Haushalt beziehungsweise i n ihrer vertrauten Umgebung mit der Möglichkeit, die se nach der psychischen Verfas sung weitgehend selbständig zu gestalten, könne keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit attestiert werden. Für jede Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe hingegen (aus psychiatrischer Sicht) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/36 S. 9). 4.
4.1
Hinsichtlich der physischen Beschwerden entspricht das auf einer einlässlichen internistischen und rheumatologischen Untersuchung beruhende, die fallrele vanten
Vorakten sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigende Gutachten von Dr. Z.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hievor ). Nach einleuchtender Darlegung der medizinischen Zusammenhänge gelangte die Expertin zur begründeten Schlussfolgerung, dass aus internistisch-rheumatolo gischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit bestehe, wobei das erwähnte Belastungsprofil auch die bislang ausgeübten Arbeiten umfasse.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8) ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb Dr. Z.___ , die sowohl über einen Facharzttitel in der Fachrichtung der Allgemeinen Inneren Medizin als auch der Rheumatologie
( www.medregom.admin.ch
und www.doctorfmh.ch
) verfügt , nicht in der Lage sein soll, die verschiedenen Beschwerden der Versicherten
– im Vordergrund stehen solche der Halswirbelsäule, der rechte n Schulter und des linken Knies , mithin (chronische) S chmerzen des Bewegungsapparates –
kompetent zu beur teilen ( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 2 3. Mai 2012 E.
4.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst den Einbezug der Fachdisziplin der Rheumatologie bei der von ihr ver langten polydisziplinären Begutachtung fordert ( Urk. 1 S. 8 und Urk. 1 1 S. 2). Dass Dr. Z.___ zu den somatischen Einschätzungen früherer Ärzte keine Stellung nehmen konnte, da diese Einschätzungen für sie fachfremd seien ( Urk. 1 S. 8 ; siehe auch Urk. 1 S. 6 ) , ist so dann aktenwidrig . Tatsächlich hielt die nämliche Ärztin – korrekterweise – fest, dass sie sich einzig zu den die somati schen Beschwerden betreffende n Beurteilungen äusser e , da psychiatrische Ein schätzungen für sie fachfremd seien ( Urk. 8/34 S. 36). 4.2
Was die psychiatrische Symptomatik betrifft, erhoben der Gutachter Dr. A.___ und der behan delnde Psychiater Dr. C.___
zwar die gleichen Diagnosen. Die gutachterliche Beurteilung überzeugt aber deshalb nicht, weil die diagnosti zierte chronifizierte Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und Zw angsgedan ken aus den geschilderten Befunden ( vgl. Urk. 8/36 S. 5) nicht hervorgeht und deshalb unklar bleibt, worauf die besagte Diagnose abgestützt ist. Dr. C.___ wiederum
legte Befunde dar, die mit einer Zwangssymptomatik einhergehen. Er erläuterte aber nicht substanziiert , aufgrund welcher psychischer
Einschränkun gen die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Arbeit zu 100
% arbeitsun fähig sei. Er begründete die vollständige Arbeitsunfähigkeit vielmehr einzig mit der Diagnose , was nicht genügt . Zudem fehlt eine Beurteilung der Arbeitsfähig keit in einer Verweistätigkeit .
Die Beurteilungen des behandelnden Psychiaters und des Gutachters bieten daher keine hinreichende Grundlage für eine verläss liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , wovon auch die Parteien ausgehen ( Urk. 7 und Urk. 11) . 5.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die Auswirkungen der somatischen Beschwerden auf die Arbeits fähigkeit auf das Gutachten von Dr. Z.___ abstellte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 8 und Urk. 11 S. 2) erübrigt sich eine neuro logische Abklärung, da neurologische Beeinträchtigungen , mithin
Störungen des Nervensystems, w eder von ihr geltend gemacht werden noch aktenkundig sind .
N icht klar ist hingegen , welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Beschwerden aus medizinischer Sicht noch zumutbar sind . Die angefochtene Verfügung vom 1 4. Januar 2015 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung der psychischen Verhältnisse, ideal erweise unter Beizug der die psychischen Beschwerden betreffenden Kranken geschichte der Versicherten , an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Her nach wird sie über die Rentenfrage neu entscheiden. 6. 6.1
D ie Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
Die durch lic . iur . Y.___
vertretene Beschwerdeführerin hat sodann aus gangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘7 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher