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IV.2015.00147

RAD-Bericht nicht überzeugend, Rückweisung zur externen psychiatrischen Begutachtung

Zürich SozVersG · 2016-06-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1972, diplomierte Schauspielerin, meldete sich am 2 4. November 2000 (Eingangsdatum)

unter Hinweis auf wiederholte Psy chose n

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle Y.___ nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und erteilte

Kostengutsprachen für ei ne Umschulung (vgl. Urk. 8/20-85), im Rahmen derer die Versicherte am 3 0. Mai 2005 das Handelsdiplom VSH erlangte (Urk. 8/88). In der Folge wurde Arbeitsvermittlung gewährt (vgl. Urk. 8/89-118). A m 3 1. August 2006 teilte die IV-Stelle Y.___ der Versicherten mit, dass sie rentenausschliessend einge gliedert sei (Urk. 8/121). 1.2

Nach ihrem Umzug in den Kanton Zürich meld ete sich die Versicherte am 20. Februar 2012 (Eingangsdatum) wegen eines man isch-depressiven Zustands, einer

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS) und massiven Schlafstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/126). Die IV-Stelle holte den Arbeit - ge berbericht des Schweizerischen Verbands des Personal s ö ffentlicher Dienste (VPOD) vom 4. Mai 2012 (Urk. 8/138), den Bericht von med. pract . Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, v om 2 3. Mai 2012 (Urk. 8/140), einen Auszug aus dem individuellen Kon to (IK-Auszug vom

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1972, diplomierte Schauspielerin, meldete sich am 2 4. November 2000 (Eingangsdatum)

unter Hinweis auf wiederholte Psy chose n

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle Y.___ nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und erteilte

Kostengutsprachen für ei ne Umschulung (vgl. Urk. 8/20-85), im Rahmen derer die Versicherte am 3 0. Mai 2005 das Handelsdiplom VSH erlangte (Urk. 8/88). In der Folge wurde Arbeitsvermittlung gewährt (vgl. Urk. 8/89-118). A m 3 1. August 2006 teilte die IV-Stelle Y.___ der Versicherten mit, dass sie rentenausschliessend einge gliedert sei (Urk. 8/121).

E. 1.2 Nach ihrem Umzug in den Kanton Zürich meld ete sich die Versicherte am 20. Februar 2012 (Eingangsdatum) wegen eines man isch-depressiven Zustands, einer

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS) und massiven Schlafstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/126). Die IV-Stelle holte den Arbeit - ge berbericht des Schweizerischen Verbands des Personal s ö ffentlicher Dienste (VPOD) vom 4. Mai 2012 (Urk. 8/138), den Bericht von med. pract . Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, v om 2 3. Mai 2012 (Urk. 8/140), einen Auszug aus dem individuellen Kon to (IK-Auszug vom

Dispositiv
  1. Juni 2012, Urk.  8/141) und den Bericht von med. pract . Z.___ vom 1
  2. Juli 2012 ( Urk.  8/142) ein. Am 1
  3. Januar 2013 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vo m 4.  Februar bis zum
  4. Mai 2013 ( Urk.  8/151 ; vgl. auch Zwischenbericht der A.___ GmbH vom
  5. Mai 2013, Urk.  8/159 ) und am 2
  6. Mai 2013 für ein Auf bautraining vom
  7. Mai bis zum
  8. November 2013 ( Urk.  8/162) . Am 3 .  Oktober 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit , dass die Integrationsmassnahme Aufbautraining per 1
  9. Oktober 2013 beendet werde , da ihr eine W eiterführung aus gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht zumutbar sei ( Urk.  8/167; vgl. auch Abschlussbericht der A.___ GmbH vom 1
  10. Oktober 2013, Urk.  8/169). Darauf hin holte die IV-Stelle den Bericht von med. pract . Z.___ vom 3
  11. Oktober 2013 ( Urk.  8/170), den Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Dienste, Klinik B.___ , von August 1998 (Urk.  8/171) sowie die Berichte der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 1
  12. November 1996 und vom
  13. April 2001 ( Urk.  8/172) ein. In der Folge beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (A bklärungsbericht vo m 1
  14. Februar 2014, Urk.  8/175). Am 2
  15. März 2014 lud die IV-Stelle die Versicherte zu einer Untersuchung bei med. pract . C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein, die am 2
  16. Juni 2014 stattfand (Bericht vom
  17. Juli 2014, Urk.  8/177). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vo rbe scheid vom
  18. September 20 14, Urk.  8/181, und Einwand vom 2
  19. September 2014 , Urk.  8/183 , sowie Einwandergänzung vom 3
  20. Oktob er 2014, Urk.  8/187) wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um IV-Leistungen mit Verfü gung vom 1
  21. Dezember 2014 ( Urk.  2) ab.
  22. Dagegen erhob die Versicherte am
  23. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1
  24. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten anzuordnen und hernach über ihren Anspruch auf Ausrichtung eine r IV-Rente zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.  1). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom
  25. März 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7). Mit Eingaben vom
  26. März 2015 ( Urk.  9) und vom 20.  April 2015 ( Urk.  15) reichte die Beschwerdeführerin weitere Beilagen ein (vgl. Urk.  10 und Urk.  16) , insbe sondere die Stellungnahme von med. pract . Z.___ vom 2
  27. Februar 2015 ( Urk.  10/1 ) . Am 1
  28. Mai 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme (Duplik) dazu verzichte ( Urk.  19), was der Beschwerdeführerin am 2
  29. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  20).
  30. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  31. 1.1      Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V  231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).      Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen . Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 1.7      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
  32. 2.1      Med. pract . Z.___ stellte im Bericht vom 2
  33. Mai 2012 folgende Diag nosen ( Urk.  8/140/1): (1) eine schiz oaffektive Störung (ICD- 10 F25; depressive Phasen ab ca.
  34. Lebensjahr mit Suizidgedanken; z wischen 1993 und ca. 2002 ca. zehn schwere Psychosen) (2) ein ADHS seit Kindheit (3) eine frühkindliche schwere Deprivation und wahrscheinliche Traumatisierung en in den ersten Lebensjahren in Indien      Med. pract . Z.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin stationär behandelt worden sei und mehrmalige Hospitalisationen in einer psychiatri schen Klinik in D.___ , in der E.___ und in der psychiatrischen Klinik in F.___ erfolgt seien . Se it 2009 sei die Beschwerdeführerin bei ihr in ambulanter Behandlung . Mit ca. zwei Jahren sei sie auf der Strasse in Indien in einem sehr schlechten Allgemein- und Ernährungszustand aufgegriffen und in ei n Kinderheim gebracht worden . In weiterhin sehr schlechtem Allgemeinzu stand sei sie mit ca. vier Jahren durch Schweizer Eltern adopt iert worden ( Urk.  8/140/1 ).      Weiter führte med. pract . Z.___ aus, dass i m März 2011 z uneh mende Konflikte an der Arbeitsstelle zu einer einvernehmlichen Kündigung geführt hätten . Die Anstellung bei m VPOD von 2007 bis 2011 sei die einzige Arbeitsstelle gewesen, welche die Beschwerdeführerin längere Zeit habe behal ten können. Das letzte Jahr bei m VPOD habe sie als „Hölle“ empfunden. Es sei zu sehr vielen Konflikten gekommen. Am 1
  35. November 2011 sei die Beschwer deführerin beim Ausstei gen aus dem Tram gestolpert, gefallen und habe mehr fache Fraktur en (Unterschenkel und Knöchel) erlitten. Nach der Hospitalisation sei sie viele Wochen nicht mobil und fast ausschliesslich zu Hause gewesen. Ihre Stimmung ha be sich weiter verschlechtert, und sie habe unter massiven Stimmungsschwankungen gelitten . Die Konflikte hätten sich weiter zugespitzt , die Beschwerdeführerin sei sehr gereizt gewesen mit stark verminderter Frust rationstoleranz . Sie habe Aggressionsprobleme gehabt, sei affektlabil gewesen und habe ein maniform angetriebenes Zustandsbild ge zeigt. Im Dezember 2011 habe die Beschwerdeführerin die bisherige Medikation mit Fluanxol gestoppt, und sie habe ihr eindringlich geraten, Lithium zu nehmen. Nach diversen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin Mitte Dezember 2011 bereit gewesen, Lithium einzunehmen. Darunter habe sie sich aber noch schlechter gefühlt und mit zunehmend drängender Suizidalität gekämpft. Anfang März 2012 habe sie das Lithium abgesetzt. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich weiter massiv verschlechtert. Sie habe unter akut psychotisch paranoider und mani scher Symptomatik gelitten. Mitte März 2012 hätten sie eine Phasenpro p hylaxe mit Orfiril begonnen. Damit habe sich ihr Zustand verbessert , und die manische Symptomatik sei abgeklungen. Die paranoide und auch die depressive Sympto matik hätten aber noch länger angedauert. Insgesamt habe sich ih r Zustand im letzten Monat weiter verbessert. Sie zeige aber weiterhin ein stark erhöhtes Schlafbedürfnis, sei sehr schnell erschöpft, schnell ermüdet und zeige eine stark verminderte Belastbarkeit. Es f i nde eine wöchentliche Gesprächstherapie statt, bei Krisen gehäuft Telefonate. An ihrer letzten Arbeitsstelle habe die Beschwer deführer in über ein Arbeitspensum von 80  % verfügt . Sie sei damit wahr scheinlich über längere Zeit überfordert gewesen. Nach ihr em Unfall im November 2011 sei von den somatischen Ärzte n eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert worden. Vom
  36. b is zum 3
  37. März 2012 habe die Arbeitsunfähig keit 80  % betragen. Ab dem
  38. April 2012 bis auf Weiteres betrage die Arbeits unfähigkeit mindestens 70  % . Die Beschwerdeführerin sei durch die schizoaf fektive Erkrankung vermindert belastbar und durch das zusätzlich e ADHS wei ter eingeschränkt. Eine ca.  5 0%ige Arbeitsfähigkeit scheine mittelfristig realis tisch ( Urk.  8/140). 2.2      Im Bericht vom 1
  39. Juli 2012 gab med. pract . Z.___ ( erneut ) an, dass die Arbeits un fähigkeit ab dem
  40. April 2012 bis auf Weiteres mindestens 70  % betrage und mittelfristig eine ca. 50%ige Arbeits fähigkeit realistisch scheine ( Urk.  8/142/4 ). 2.3      Die Abklärungspersonen der A.___ GmbH erkl ärten im Zwischenbericht vom 3.  Mai 2013, dass die Beschwerdeführerin die Ziele im Belastbarkeitstraining noch nicht habe erreichen können. Der Schwerpunkt sei auf die Stabilisierung der dreistündigen Präsenzzeit gelegt worden. Die drei Stunden habe sie erbrin gen können, aber nicht immer in der geplanten Zeit am Vormittag. A ufgrund der guten Motivation der Beschwerdeführerin und der bisher vorliegenden, begründeten gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche sich auf dem Weg der Stabilisierung befinde, würden sie im Anschluss ein Aufbautraining empfehlen. Es gelte, den Schwerpunkt auf den weiteren Aufbau der Präsenzzeit zu legen und in einem weiteren Schritt die Arbeitsfähigkeit zu s teigern, unter anderem im Abbau der Cogpackübungen und diese mit anderen Arbeitsinhalten zu füllen ( Urk.  8/159/3). 2.4      Im Abschlussbericht vom 1
  41. Oktober 2013 gaben d ie Abklärungspersonen der A.___ GmbH an, dass die Beschwerdeführerin vier Stunden Präsenzzeit in variablen Anwesenheitszeiten knapp erreicht habe. Nach der Steigerung auf fünf Stunden habe sie öfter früher abbrechen müssen. Auch durch die Reduk tion auf vier Tage habe keine erkennbare Entlastung und Präsenzstabilisation erreicht werden können, was zum vorzeitigen Abbruch geführt habe. Die Arbeitsfähigkeit habe im Durchschnitt 20  % betragen. An einzelnen Tagen, an den en es der Beschwerdeführerin gut gegangen sei, habe diese etwas höher lie gen können. Da im Moment keine relevante Arbeitsfähigkeit vorhanden sei, werde seitens der IV die Rentenprüfung eingeleitet. Die Beschwerdeführerin werde sich über private Kontakte um einen individuell angepassten Arbeitsplatz bemühen. Eine Stelle im geschützten Rahmen könne sie sich momentan nicht vorstellen. Nach einer Erholungsphase würden sie empfehlen, eine Tagesstruk tur aufzubauen und weiterhin die engm aschige therapeutische Begleitung fort zuführen ( Urk.  8/169/3). 2.5      Med. pract . Z.___ hielt im Bericht vom 3
  42. Oktober 2013 fest , dass bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte Konzentrationsstörungen bei erhöhter Ablenkbarkeit und verminderter Aufmerksamkeit sowie auch Gedächtnisstö rungen vorliegen würden. Leider sei nur an einzelnen Tagen eine sehr gute Konzentrations - und Leistungsfähigkeit vorhanden . Die Stimmung sei insge samt ausgeglichener (für die Verhältnisse der Beschwerdeführerin), aber es seien doch starke Stimmungsschwankungen zu beobachten . Trotz hoch dosierter Medikation zeige sich immer wieder eine psychotische Symptomatik, vor allem eine paranoid-psychotische, mit paranoiden Ängsten, Verfolgungs- und Beein trächtigungsgefühlen . Immer wieder habe die Beschwerdeführerin massive Schlafstörungen, auch Perioden von Albträumen (verschiedenste Gewalt). Bei Schlafstörungen sei sie auch unruhig rastlos angetrieben, ungeduldig und gereizt. Sie leide unter ausgeprägten Insuffizienzgefühlen und ihr Selbstwert gefühl sei stark vermindert. Nach impulsiven Ausbrüchen habe sie Schuldge fühle, mache sich Selbstvorwürfe und habe ausgeprägte Schamgefühle. Immer wieder zeige sich eine massive Tagesmüdigkeit, so dass sie auch vor dem Com puter und sogar in Gesprächen (fast) eingeschlafen sei. Ihr Antrieb sei reduziert, die Ermüdbarkeit stark erhöht bei stark verminderter Belastbarkeit und Leis tungsfähigkeit. Suizidalität liege nicht mehr vor. Die Beschwerdeführerin sei einerseits sehr motiviert, wieder erwerbstätig zu sein, setze sich andererseits aber massiv selbst unter Druck. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ca. 20  % (in geschütztem Rahmen) . Es müsse zuerst eine konstante Arbeitstätigkeit ohne gehäufte Absenzen und eine konstante Leistung von 20 bis 30  % über mindestens ein halbes bis ein Jahr aufgebaut werden, bevor eine Steigerung des Arbeitspensums überhaupt in Frage komme. Die Beschwerdeführerin habe bis Ende Oktober 2013 wöchentliche Therapiesitzungen geh abt, wobei es au ch da wegen der Schlafstörungen, der Müdigkeit und Erschöpfung zu kurzfristigen Absagen gekommen sei, und sie stattdessen Telefonkonsultation en gemacht hätten ( Urk.  8/170/6). 2.6      RAD-Arzt med. pract . C.___ stellte im psychiatrischen Untersuchungsb ericht vom
  43. Juli 2014 - im Rahmen der versicherungspsychiatrischen Beurteilung - als Diagnose mit dauerhafter Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schi z oaffektive Störung (ICD-10 F25, laut Psychiaterin Z.___ ). Als Diagnosen ohne dauerhafte Aus w irkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1)  eine Persönlichkeitsakzentuierung, histrio nisch (ICD-10 Z 73.1) und (2) ein ADHS (laut Ps ychiaterin Z.___ ). RAD-Arzt med. pract . C.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin laut Akten mehrmals in stationärer psy chiatrischer Behandlung gewesen sei wegen einer akuten schizophrenieformen psychotischen Störung. Die seit Jahren behandelnde Psychiaterin Z.___ diagnostiziere eine schizoaffektive Störung. Bei der heutigen Untersu chung seien unter Medikation keine de r artigen Symptome zu beobachten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe durchgehend Normalbefunde gezeigt, wobei ihr beeindruckendes Auftreten auf deutliche histrionische Persönlich kei tszüge hingewiesen habe. Ob ein ADHS vorliege, könne nicht endgültig beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin unter Medikation stehe. Gegen ein IV-relevantes ADHS spreche ihre frühere Fähigkeit, vier Jahr e kontinuierlich Bürotätigkeiten zu verrichten. Ihre Angabe, problemlos Belletristik lesen zu können, spreche ebenfalls dagegen und für eine erhaltene Aufmerksamkeit und Konzentration. Die angegebene wahrscheinliche frühkindliche Deprivation und Traumatisierung möge vorgelegen haben, habe sie aber nicht daran gehindert, zum Beispiel problemlos die Schulen zu durchlaufen und monatelang in Ame rika herumzureisen. Die Auswirkungen seien offensichtlich gering. Die bei der A.___ GmbH störende Schläfrigkeit scheine – wie med. pract . Z.___ am 3
  44. Oktober 2013 angedeutet habe – eine Folge der iatrogenen Medikation zu sein. Bei der heutigen Untersuchung seien keine Anzeichen von Müdigkeit zu erkennen gewesen, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, sehr schlecht geschlafen zu haben. Die Beschwerdeführer in weise ein erfreulich hohes Funkt ionsniveau auf, wie schon im Abklärungsb ericht vom 1
  45. Februar 2014 beschrieben worden sei: regelmässig Fitness-Studio, Tanzen, Lesen, Ver fassen von Hörspielen, Schreiben von Satiren und Gedichten, Lust auf Theater verein . Auch jenseits der Untersuchungssituation gebe es also gute Belege für ein hohes Funktionsniveau ohne wesentliche Einschränkungen oder gar Nega tiv-Symptome. Der Einschätzung der Psychiaterin Z.___ vom 3
  46. Oktober 2013, dass nur eine 20%-Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen vorliege, könne mit Blick auf das hohe Funktionsniveau und den aktuellen Befund nicht gefolgt werden. Wenn med. pract . Z.___ eine „massive Tagesmüdigkeit“ angebe, so liege die Ursache wohl nicht in einer „er höhten Ermüdbarkeit“, sondern in der iatrogenen, erhöhten Schlafmedikation ( Schlaf reserve bis 5 mg Temesta ). Auch wenn die Beschwerdeführerin ausgesprochen gerne im kreativen und künstlerischen Bereich tätig wäre, so bestünden im KV-Bereich nur wenig e Einschränkungen, hauptsächlich aufgrund der früheren Psychosen. Anhaltende Hektik und Stress würden schlecht vertragen. Die Beschwerdeführerin benötige einen ruhig st rukturierten Arbeitsplatz (Urk.  8/177/5 -6 ). 2.7      In der Stellungnahme vom
  47. Dezember 2014 hielt RAD-Arzt med. pract . C.___ fest, es könne noch einmal darauf hingewiesen werden, dass med. pract . Z.___ die Beschwerdeführerin seit 2009 behandle, gleichzeitig aber in der Zeit zwischen 1993 und ca. 2002 ca. zehn schwere Psychosen feststelle, ohne dass in den vorliegenden Unterlagen Belege für diese grosse Anzahl vor handen seien. Eine erneute Begutachtung sei nicht angezeigt ( Urk.  8/189/3). 2 .8      Med. pract . Z.___ erklärte in der Stellu ngnahme vom 2
  48. Februar 2015 , dass RAD-Arzt med. pract . C.___ Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit fast ausschliesslich auf sei nem knapp stündigen Gespräch vom 2
  49. Juni 2014 und dem Ab klärungsbericht vom 1
  50. Februar 2014 beruhe. Dies ohne Berücksichtigung des Langzeitverlaufs der doku mentierten Erkrankung seit 1996 , was völlig unhaltbar sei und allen Kriterien einer fachlich seriösen Beurteilung widerspreche . Die Beurteilung dürfe nicht auf dem subjektiven Eindruck einer einstündigen Sitzung eines ein zelnen Psychiaters beruhen, dem notabene sämtliche anderen Beurteilungen durch involvierte und vorbehandelnde Psychiater (auch IV-Ärzte) widerspre chen würden. In sämtlichen Berichten seit 1996 werde die Diagnose einer ( schi zophreniformen ) psychotischen Störung gestellt. Die Beschwerdeführerin sei das erste Mal 1996 zwangsweise in die p sychiatr ische Klinik in D.___ eingeliefert worden, sei dort die erste Woche nicht identifizierbar, da auch autopsychisch desorientiert gewesen und habe längere Zeit zwangsmediziert und parenteral ernähr t werden müssen. Neben der hoch psychotischen Symptomatik habe sie auch eine schwer depressive Symptomatik g ezeigt. Seit 1996 sei sie in psychi atrischer Behandlung. Das typische Alter der Ersterkrankung der Psychose sei das frühe Erwachsenenalter, nach einer meist jahrelangen Prodromalphase. Es seien mehrere schwere Psychosen gefolgt , und die Beschwerdeführerin habe deswegen mehrere Male, zum Teil per fürsorgerische Freiheitsentziehung, hos pitalisiert werd en müssen. Zum Teil sei sie mehrere Monate hospitalisiert gewesen. Seit 1996 seien mindestens sechs schwere Psychosen klar dokumen tiert. Die Beschwerdeführerin leide also, bestens dokumentiert, seit 1996 unter einer schweren chronischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Zusätzlich werde in den Hospitalisationsberichten über rezidivierende depres sive Episoden seit ihrem 12./1
  51. Lebensjahr berichtet. Im Jahr 2000 habe die Beschwerdeführerin drei Suizidversuche unternommen. Im Winter 2011 /2012 habe sie eine manische Episode gehabt, auch mit paranoid-schizophrener Symptomatik gemischt, dann auch eine schizoaffektiv depressive Stör ung mit quälender Suizidalität ( Urk.  10/1 S. 1-3).      Weiter führte med. pract . Z.___ aus , dass d ie Befunderhebung von RAD-Arzt med. pract . C.___ äusserst dürftig, mangelhaft und oberflächlich sei . Sehr häufig schreibe er, dass es „keinen Anhalt“ gebe. Das heisse, dass RAD-Arzt med. pract . C.___ es nicht notwendig ge funden habe, nach möglichen Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, inhaltlichen Denkstörungen, Zwangsgedan ken , Zwangshandlungen, Ängsten und zirkadianen Besonder - heiten zu fragen. Er habe es nicht notwendig gefunden, nach Gedächtnis - funktion, Konzentrati onsfähigk eit, Aufmerksamkeitsspanne und formalen Denkstörungen zu fragen. Weiter habe er es auch nich t notwendig gefunden, nach Stimmung, Stim mungsschwankungen , Antrieb, Schlaf und Schlafstö - rungen der Beschwerde führerin zu fragen; ebensowenig nach Kontaktverhalten (subjektiv auf ihn kontaktfreudig wirkend), sozialphobischem Verhalten etc. Ein solcher Psycho status sei nicht aussagekräftig. Wegen der Schwere der Erkran - kung müsse die Beschwerdeführerin verschiedene Medikamente hochdosiert einnehmen: Orfiril 1‘000 mg/d, Efexor ER 300 mg/d, Fluanxol 15 mg/d, Nozinan 25 bis 50 mg zum Schlafen. Sie sei offensichtlich hiermit so gut eingestellt, dass sie bei dem einstündigen Gespräch am 2
  52. Juni 2014 bei RAD-Arzt med. pract . C.___ keine akutpsychotische Symptomatik gezeigt habe. Wenn aber RAD-Arzt med. pract . C.___ damit, dass er während des einmaligen einstündigen Ge s prächs am 2
  53. Juni 2014 mit der Beschwerdefüh - rerin keine akutpsychotischen Symptome beobachtet habe, sagen oder beweisen möchte, dass die Beschwerdeführerin keine schizoaffektive Störung habe, sei dies haarsträubend. Es wirke zynisch, wenn er den Erfolg der Behandlung benutze, um alle bisherigen Befunde und Diagnosen zu widerlegen. Die Behauptung von RAD-Arzt med. pract . C.___ , dass die Auswirkungen der angegebenen wahrscheinliche n frühkindliche n Deprivation und Traumatisie - rung offensichtlich gering seien, da sie dies nicht daran gehindert habe, zum Beispiel problemlos die Schulen zu durchlaufen und monate lang in Amerika herumzureisen , sei im Hinblick auf die Schwere ihrer Krankheit und ihre lange Leidensgeschichte zynisch und haarsträubend. Es gehöre zum basalen psychiatrischen Wissen, dass frühkindliche Deprivation und Traumatisierungen Risikofaktoren für schwere psychische Erkrankungen seien. Diese würden sich zum Teil bereits im Kindesalter, sehr häufig aber auch erst in der Pubertät oder im Erwachsenenalter zeigen. Schlafstörungen, die gesamte Schlafsituation, Schläfrigkeit, Tagesmüdigkeit und erhö hte Müdigkeit seien sodann etwas K omplexes, das viele verschiedene Faktoren beinhalte. Die Beschwerdeführerin habe bei früheren Psychiatern verschiedene Medikamente zur Behandlung ihrer Schlafstörungen erhalten. Nozinan helfe ihr am besten. In ganz akuten Situation en brauche sie zusätzlich auch Temesta . Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom und eine Non-REM- Parasomnie ( G.___ , Bericht vom 2
  54. März 2014). Bereits ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom erkläre eine vermehrte Tagesmüdigkeit hinreichend ( Urk.  10/1 S. 5-9 ).
  55. 3 .1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefocht enen Verfügung vom 17.  Dezember 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit (als kaufmännische Angestellte) mit einer zumutbaren Willensanstren gung zu 100  % ausüben könne ( Urk.  2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von RAD-Arzt med. pract . C.___ vom
  56. Juli 2014 ( Urk.  8/177). 3 .2      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Bericht von RAD-Arzt med.  pract . C.___ vom
  57. Juli 2014 um einen Bericht eines versic herungsinter nen Arztes handelt, dem Beweiswert beigemessen werden kann, sofern er als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit bestehen. An die Unpartei lichkeit eines versicheru ngsinternen Gutachters ist dabei ein streng er Massstab anzulegen (vgl. E. 1.6 ). 3.3      RAD-Arzt med. pract . C.___ stellte im Bericht vom
  58. Juli 2014 - im Rah men der versicherungspsychiatrischen Beurteilung - als einzige Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schi zoaffektive Stö rung (ICD-10 F25, laut Psychiaterin Z.___ ). Als Diagnosen ohne Auswir - kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) eine Persönlichkeitsakzentu ierung , histrionisch (ICD-10 Z 73.1) und (2) ein ADHS (laut Psychiaterin Z.___ ; Urk.  8/177/5-6 ). Angesichts der Ergänzungen „laut Psychiaterin Z.___ “ bei zwe i der drei genannten Diagnosen stellt sich die Frage, ob RAD-Arzt med. pract . C.___ vom Vorliegen dieser beiden Diagnosen über zeugt war oder nicht. Klarheit schaffen diesbezüglich jedoch auch die weiteren Ausführungen von RAD-Arzt med. pract . C.___ nicht, zumal er im Rahmen der Diskussion im Wesentlichen lediglich darauf hin wies , dass bei der heutigen Untersuchung unter Medikation keine Symptome einer schizoaffektiven Störung zu beobachten gewesen seien. Zudem gab er an , dass nicht endgültig beurteilt werden könne, ob ein ADHS vorliege ( Urk.  8/177/5 ). Von einer klaren Diagno sestellung kann unter diesen Umständen somit nicht gesprochen werden. Anzumerken bleibt indes, dass damit die Diagnosestellung der behandelnden Ärztin nicht grundsätzlich in Frage gestellt wurde und dass für die invaliden versicherungsrechtliche Beurteilung nicht die genaue Diagnose, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit entscheidend sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 mit Hinweis). 3 .4      Hierzu hat RAD-Arzt med. pract . C.___ keine detaillierten Angaben , insbeson dere zum chronologischen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit , gemacht , und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruht - wie med. pract . Z.___ zu Recht bemerkte ( Urk.  10/1 S. 5 ) – offenbar in erster Linie auf der kurzen Befunderhebung anlässlich der Untersuchung bzw. der „Momentaufnahme“ vom 2
  59. Juni 201
  60. W eil das – belegte – langjährige psy chiatrische Krankheitsbild der Beschwerdeführerin offensichtlich typischerweise einen schwankenden Verlauf zeigt, vermag RAD-Arzt med. pract . C.___ Beurteilung nicht zu überzeugen. Im Übrigen weist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von RAD-Arzt med. pract . C.___ auch sehr stark von den Beurteilung en von med. pract . Z.___ ( Urk.  8/140, Urk.  8/142 und Urk.  8/170 ) und der Abklärungspersonen der A.___ GmbH im Abschlussbericht vom 1
  61. Oktober 2013 ( Urk.  8/ 169) ab. Insbesondere auch vor dem Hintergrund , dass die Abklärungspersonen der A.___ GmbH mit der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Februar bis Oktober 2013 ein intensives Belastbarkeits- und Auf bautraining durchführt hatten und dieses Training im Oktober 2013 vorzeitig abgebrochen worden war, weil damals keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen hatte, wäre eine eingehende Auseinandersetzung von RAD-Arzt med. pract . C.___ mit den abweichenden Einschätzung en zur Arbeitsfähigkeit angezeigt gewesen . Eine solche liegt indes nicht vor. 3 .5      Es ist somit festzuhalten, dass auf den Bericht von RAD-Arzt med. pract . C.___ vom
  62. Juli 2014 nicht abgestellt werden kann. Sodann lässt sich auch anhand der weiteren medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen, welche objektivierbaren Befunde sich seit August 2011 ( das heisst ein Jahr vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn, vgl. E. 1.5 ) in welchem Umfang auf die bisher ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte sowie auf allfällige angepasste Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) auswirken. Diesbezüglich ve rmögen auch die Berichte von med. pract .   Z.___ , welche von einer bloss 20%igen Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen aus geht (vgl. E. 2.5) , angesichts der zumindest zeitweise gezeigten Leistungsfähig keit in Arbeit, Ausbildung und Freizeitaktivitäten nicht zu überzeugen und scheint das Schlafapnoe-Syn drom grundsätzlich behandelbar.      Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht extern gutachterlich abklären lässt . Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.      In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen .
  63. 4.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.      Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
  64. Februar 2015 (Urk. 1) um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. 4.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (B GE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses – und nach Einsicht in die Honorarnote des Rechtsdienstes von Inclusion Handicap vom 1.  Juni 2016 ( Urk.  22 ) - auf Fr. 1‘9 50 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  65. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 1
  66. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu entscheide.
  67. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  68. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr.  1‘ 950 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  69. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  70. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  71. Juli bis und mit 1
  72. August sowie vom 1
  73. Dezember bis und mit dem
  74. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00147 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

21. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1972, diplomierte Schauspielerin, meldete sich am 2 4. November 2000 (Eingangsdatum)

unter Hinweis auf wiederholte Psy chose n

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle Y.___ nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und erteilte

Kostengutsprachen für ei ne Umschulung (vgl. Urk. 8/20-85), im Rahmen derer die Versicherte am 3 0. Mai 2005 das Handelsdiplom VSH erlangte (Urk. 8/88). In der Folge wurde Arbeitsvermittlung gewährt (vgl. Urk. 8/89-118). A m 3 1. August 2006 teilte die IV-Stelle Y.___ der Versicherten mit, dass sie rentenausschliessend einge gliedert sei (Urk. 8/121). 1.2

Nach ihrem Umzug in den Kanton Zürich meld ete sich die Versicherte am 20. Februar 2012 (Eingangsdatum) wegen eines man isch-depressiven Zustands, einer

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS) und massiven Schlafstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/126). Die IV-Stelle holte den Arbeit - ge berbericht des Schweizerischen Verbands des Personal s ö ffentlicher Dienste (VPOD) vom 4. Mai 2012 (Urk. 8/138), den Bericht von med. pract . Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, v om 2 3. Mai 2012 (Urk. 8/140), einen Auszug aus dem individuellen Kon to (IK-Auszug vom 1. Juni 2012, Urk. 8/141) und den Bericht von med. pract .

Z.___ vom 1 2. Juli 2012 (Urk. 8/142) ein. Am 1 5. Januar 2013 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vo m 4. Februar bis zum 4. Mai 2013 (Urk. 8/151; vgl. auch Zwischenbericht der A.___ GmbH vom 3. Mai 2013, Urk. 8/159) und am 2 8. Mai 2013

für ein Auf bautraining vom 5. Mai bis zum 4. November 2013 (Urk. 8/162) . Am 3 . Oktober 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Integrationsmassnahme Aufbautraining per 1 1. Oktober 2013 beendet werde, da ihr eine W eiterführung aus gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht zumutbar sei (Urk. 8/167; vgl. auch Abschlussbericht der A.___ GmbH vom 1 8. Oktober 2013, Urk. 8/169). Darauf hin holte die IV-Stelle den Bericht von med. pract .

Z.___ vom 3 0. Oktober 2013 (Urk. 8/170), den Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Dienste, Klinik B.___, von August 1998 (Urk. 8/171) sowie die Berichte der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 1 3. November 1996 und

vom 5. April 2001 (Urk. 8/172) ein.

In der Folge beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (A bklärungsbericht vo m 1 2. Februar 2014, Urk. 8/175). Am 2 6. März 2014 lud die IV-Stelle die Versicherte zu einer Untersuchung bei med. pract . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein, die am 2 0. Juni 2014 stattfand (Bericht vom 4. Juli 2014, Urk. 8/177). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vo rbe scheid vom 1. September 20 14, Urk. 8/181, und Einwand vom 2 5. September 2014, Urk. 8/183, sowie Einwandergänzung vom 3 1. Oktob er 2014, Urk. 8/187) wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um IV-Leistungen mit Verfü gung vom 1 7. Dezember 2014 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten anzuordnen und hernach über ihren Anspruch auf Ausrichtung eine r IV-Rente zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingaben vom 9. März 2015 (Urk.

9) und vom 20. April 2015 (Urk.

15) reichte die Beschwerdeführerin weitere Beilagen ein (vgl. Urk. 10 und Urk. 16),

insbe sondere die Stellungnahme von med. pract .

Z.___ vom 2 5. Februar 2015 (Urk. 10/1) . Am 1 8. Mai 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme (Duplik)

dazu verzichte (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 2 0. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen . Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Med. pract . Z.___ stellte im Bericht vom 2 3. Mai 2012 folgende Diag nosen (Urk. 8/140/1): (1) eine schiz oaffektive Störung (ICD- 10 F25; depressive Phasen ab ca. 14. Lebensjahr mit Suizidgedanken; z wischen 1993 und ca. 2002 ca. zehn schwere Psychosen) (2) ein ADHS seit Kindheit (3) eine frühkindliche schwere Deprivation und wahrscheinliche Traumatisierung en in den ersten Lebensjahren in Indien

Med. pract . Z.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin

stationär behandelt worden sei und mehrmalige Hospitalisationen in einer psychiatri schen Klinik in D.___, in der E.___ und in der psychiatrischen Klinik in F.___ erfolgt seien . Se it 2009 sei die Beschwerdeführerin bei ihr in ambulanter Behandlung . Mit ca. zwei Jahren sei sie auf der Strasse in Indien in einem sehr schlechten

Allgemein- und Ernährungszustand aufgegriffen und in ei n Kinderheim gebracht worden . In weiterhin sehr schlechtem Allgemeinzu stand sei sie mit ca. vier Jahren durch Schweizer Eltern adopt iert worden (Urk. 8/140/1).

Weiter führte med. pract . Z.___ aus, dass i m März 2011 z uneh mende Konflikte an der Arbeitsstelle zu einer einvernehmlichen Kündigung geführt hätten . Die Anstellung bei m VPOD von 2007 bis 2011 sei die einzige Arbeitsstelle gewesen, welche die Beschwerdeführerin längere Zeit habe behal ten können. Das letzte Jahr bei m VPOD habe sie als „Hölle“ empfunden. Es sei zu sehr vielen Konflikten gekommen. Am 1 8. November 2011 sei die Beschwer deführerin beim Ausstei gen aus dem Tram gestolpert, gefallen und habe mehr fache Fraktur en (Unterschenkel und Knöchel) erlitten. Nach der Hospitalisation sei sie viele Wochen nicht mobil und fast ausschliesslich zu Hause gewesen. Ihre Stimmung ha be sich weiter verschlechtert, und sie habe unter massiven Stimmungsschwankungen gelitten . Die Konflikte hätten sich weiter zugespitzt, die Beschwerdeführerin sei sehr gereizt gewesen mit stark verminderter Frust rationstoleranz . Sie habe Aggressionsprobleme gehabt, sei affektlabil gewesen und habe ein maniform angetriebenes Zustandsbild ge zeigt. Im Dezember 2011 habe die Beschwerdeführerin die bisherige Medikation mit Fluanxol gestoppt, und sie habe ihr eindringlich geraten, Lithium zu nehmen. Nach diversen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin Mitte Dezember 2011 bereit gewesen, Lithium einzunehmen. Darunter habe sie sich aber noch schlechter gefühlt und mit zunehmend drängender Suizidalität gekämpft. Anfang März 2012 habe sie das Lithium abgesetzt. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich weiter massiv verschlechtert. Sie habe unter akut psychotisch paranoider und mani scher Symptomatik gelitten. Mitte März 2012 hätten sie eine Phasenpro p hylaxe mit Orfiril begonnen. Damit habe sich ihr Zustand verbessert, und die manische Symptomatik sei abgeklungen. Die paranoide und auch die depressive Sympto matik hätten aber noch länger angedauert. Insgesamt habe sich ih r Zustand im letzten Monat weiter verbessert. Sie zeige aber weiterhin ein stark erhöhtes Schlafbedürfnis, sei sehr schnell erschöpft, schnell ermüdet und zeige eine stark verminderte Belastbarkeit. Es f i nde eine wöchentliche Gesprächstherapie statt, bei Krisen gehäuft Telefonate. An ihrer letzten Arbeitsstelle habe die Beschwer deführer in über ein Arbeitspensum von 80 % verfügt . Sie sei damit wahr scheinlich über längere Zeit überfordert gewesen. Nach ihr em Unfall im November 2011 sei von den somatischen Ärzte n eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert worden. Vom 1. b is zum 3 1. März 2012 habe die Arbeitsunfähig keit 80 % betragen. Ab dem 1. April 2012 bis auf Weiteres betrage die Arbeits unfähigkeit mindestens 70 % . Die Beschwerdeführerin sei durch die schizoaf fektive Erkrankung vermindert belastbar und durch das zusätzlich e ADHS wei ter eingeschränkt. Eine ca. 5 0%ige Arbeitsfähigkeit scheine mittelfristig realis tisch (Urk. 8/140). 2.2

Im Bericht vom 1 2. Juli 2012 gab med. pract . Z.___

(erneut) an, dass die Arbeits un fähigkeit ab dem 1. April 2012 bis auf Weiteres mindestens 70 % betrage und mittelfristig eine ca.

50%ige Arbeits fähigkeit realistisch scheine (Urk. 8/142/4). 2.3

Die Abklärungspersonen der A.___ GmbH erkl ärten im Zwischenbericht vom 3. Mai 2013, dass die Beschwerdeführerin die Ziele im Belastbarkeitstraining noch nicht habe erreichen können. Der Schwerpunkt sei auf die Stabilisierung der dreistündigen Präsenzzeit gelegt worden. Die drei Stunden habe sie erbrin gen können, aber nicht immer in der geplanten Zeit am Vormittag. A ufgrund der guten Motivation der Beschwerdeführerin und der bisher vorliegenden, begründeten gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche sich auf dem Weg der Stabilisierung befinde, würden sie im Anschluss ein Aufbautraining empfehlen. Es gelte, den Schwerpunkt auf den weiteren Aufbau der Präsenzzeit zu legen und in einem weiteren Schritt die Arbeitsfähigkeit zu s teigern, unter anderem im Abbau der Cogpackübungen und diese mit anderen Arbeitsinhalten zu füllen (Urk. 8/159/3). 2.4

Im Abschlussbericht vom 1 8. Oktober 2013 gaben d ie Abklärungspersonen der A.___ GmbH an, dass die Beschwerdeführerin vier Stunden Präsenzzeit in variablen Anwesenheitszeiten knapp erreicht habe. Nach der Steigerung auf fünf Stunden habe sie öfter früher abbrechen müssen. Auch durch die Reduk tion auf vier Tage habe keine erkennbare Entlastung und Präsenzstabilisation erreicht werden können, was zum vorzeitigen Abbruch geführt habe. Die Arbeitsfähigkeit habe im Durchschnitt 20 % betragen. An einzelnen Tagen, an den en es der Beschwerdeführerin gut gegangen sei, habe diese etwas höher lie gen können. Da im Moment keine relevante Arbeitsfähigkeit vorhanden sei, werde seitens der IV die Rentenprüfung eingeleitet. Die Beschwerdeführerin werde sich über private Kontakte um einen individuell angepassten Arbeitsplatz bemühen. Eine Stelle im geschützten Rahmen könne sie sich momentan nicht vorstellen. Nach einer Erholungsphase würden sie empfehlen, eine Tagesstruk tur aufzubauen und weiterhin die engm aschige therapeutische Begleitung fort zuführen (Urk. 8/169/3). 2.5

Med. pract . Z.___ hielt im Bericht vom 3 0. Oktober 2013 fest, dass bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte Konzentrationsstörungen bei erhöhter Ablenkbarkeit und verminderter Aufmerksamkeit sowie auch Gedächtnisstö rungen vorliegen würden. Leider sei nur an einzelnen Tagen eine sehr gute Konzentrations

- und Leistungsfähigkeit vorhanden . Die Stimmung sei insge samt ausgeglichener (für die Verhältnisse der Beschwerdeführerin), aber es seien doch starke Stimmungsschwankungen zu beobachten . Trotz hoch dosierter Medikation zeige sich immer wieder eine psychotische Symptomatik, vor allem eine paranoid-psychotische, mit paranoiden Ängsten, Verfolgungs- und Beein trächtigungsgefühlen . Immer wieder habe die Beschwerdeführerin massive Schlafstörungen, auch Perioden von Albträumen (verschiedenste Gewalt). Bei Schlafstörungen sei sie auch unruhig rastlos angetrieben, ungeduldig und gereizt. Sie leide unter ausgeprägten Insuffizienzgefühlen und ihr Selbstwert gefühl sei stark vermindert. Nach impulsiven Ausbrüchen habe sie Schuldge fühle, mache sich Selbstvorwürfe und habe ausgeprägte Schamgefühle. Immer wieder zeige sich eine massive Tagesmüdigkeit, so dass sie auch vor dem Com puter und sogar in Gesprächen (fast) eingeschlafen sei. Ihr Antrieb sei reduziert, die Ermüdbarkeit stark erhöht bei stark verminderter Belastbarkeit und Leis tungsfähigkeit. Suizidalität liege nicht mehr vor. Die Beschwerdeführerin sei einerseits sehr motiviert, wieder erwerbstätig zu sein, setze sich andererseits aber massiv selbst unter Druck. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ca. 20 % (in geschütztem Rahmen) . Es müsse zuerst eine konstante Arbeitstätigkeit ohne gehäufte Absenzen und eine konstante Leistung von 20 bis 30 % über mindestens ein halbes bis ein Jahr aufgebaut werden, bevor eine Steigerung des Arbeitspensums überhaupt in Frage komme. Die Beschwerdeführerin habe bis Ende Oktober 2013 wöchentliche Therapiesitzungen geh abt, wobei es au ch da wegen der Schlafstörungen, der Müdigkeit und Erschöpfung zu kurzfristigen Absagen gekommen sei, und sie stattdessen Telefonkonsultation en gemacht hätten (Urk. 8/170/6). 2.6

RAD-Arzt med. pract . C.___ stellte im psychiatrischen Untersuchungsb ericht vom

4. Juli 2014

- im Rahmen der versicherungspsychiatrischen Beurteilung - als Diagnose mit dauerhafter Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schi z oaffektive Störung (ICD-10 F25, laut Psychiaterin Z.___). Als Diagnosen ohne dauerhafte Aus w irkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) eine Persönlichkeitsakzentuierung, histrio nisch (ICD-10 Z 73.1) und (2) ein ADHS (laut Ps ychiaterin Z.___). RAD-Arzt med. pract . C.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin laut Akten mehrmals in stationärer psy chiatrischer Behandlung gewesen sei wegen einer akuten schizophrenieformen psychotischen Störung. Die seit Jahren behandelnde Psychiaterin Z.___ diagnostiziere eine schizoaffektive Störung. Bei der heutigen Untersu chung seien unter Medikation keine de r artigen Symptome zu beobachten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe durchgehend Normalbefunde gezeigt, wobei ihr beeindruckendes Auftreten auf deutliche histrionische

Persönlich kei tszüge hingewiesen habe. Ob ein ADHS vorliege, könne nicht endgültig beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin unter Medikation stehe. Gegen ein IV-relevantes ADHS spreche ihre frühere Fähigkeit, vier Jahr e kontinuierlich Bürotätigkeiten zu verrichten. Ihre Angabe, problemlos Belletristik lesen zu können, spreche ebenfalls dagegen und für eine erhaltene Aufmerksamkeit und Konzentration. Die angegebene wahrscheinliche frühkindliche Deprivation und Traumatisierung möge vorgelegen haben, habe sie aber nicht daran gehindert, zum Beispiel problemlos die Schulen zu durchlaufen und monatelang in Ame rika herumzureisen. Die Auswirkungen seien offensichtlich gering. Die bei der A.___ GmbH störende Schläfrigkeit scheine – wie med. pract . Z.___ am 3 0. Oktober 2013 angedeutet habe

– eine Folge der iatrogenen Medikation zu sein. Bei der heutigen Untersuchung seien keine Anzeichen von Müdigkeit zu erkennen gewesen, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, sehr schlecht geschlafen zu haben. Die Beschwerdeführer in weise ein erfreulich hohes Funkt ionsniveau auf, wie schon im Abklärungsb ericht vom 1 2. Februar 2014 beschrieben worden sei: regelmässig Fitness-Studio, Tanzen, Lesen, Ver fassen von Hörspielen, Schreiben von Satiren und Gedichten, Lust auf Theater verein . Auch jenseits der Untersuchungssituation gebe es also gute Belege für ein hohes Funktionsniveau ohne wesentliche Einschränkungen oder gar Nega tiv-Symptome. Der Einschätzung der Psychiaterin Z.___ vom 3 0. Oktober 2013, dass nur eine 20%-Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen vorliege, könne mit Blick auf das hohe Funktionsniveau und den aktuellen Befund nicht gefolgt werden. Wenn med. pract . Z.___ eine „massive Tagesmüdigkeit“ angebe, so liege die Ursache wohl nicht in einer „er höhten Ermüdbarkeit“, sondern in der iatrogenen, erhöhten Schlafmedikation (Schlaf reserve bis 5 mg Temesta). Auch wenn die Beschwerdeführerin ausgesprochen gerne im kreativen und künstlerischen Bereich tätig wäre, so bestünden im KV-Bereich nur wenig e Einschränkungen, hauptsächlich aufgrund der früheren Psychosen. Anhaltende Hektik und Stress würden schlecht vertragen. Die Beschwerdeführerin benötige einen ruhig st rukturierten Arbeitsplatz (Urk. 8/177/5 -6). 2.7

In der Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 hielt RAD-Arzt med. pract . C.___ fest, es könne noch einmal darauf hingewiesen werden, dass med. pract . Z.___ die Beschwerdeführerin seit 2009 behandle, gleichzeitig aber in der Zeit zwischen 1993 und ca. 2002 ca. zehn schwere Psychosen feststelle, ohne dass in den vorliegenden Unterlagen Belege für diese grosse Anzahl vor handen seien. Eine erneute Begutachtung sei nicht angezeigt (Urk. 8/189/3). 2 .8

Med. pract . Z.___ erklärte in der Stellu ngnahme vom 2 5. Februar 2015, dass RAD-Arzt med. pract . C.___ Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit fast ausschliesslich auf sei nem knapp stündigen Gespräch vom 2 0. Juni 2014 und dem Ab klärungsbericht vom 1 2. Februar 2014 beruhe.

Dies ohne Berücksichtigung des Langzeitverlaufs der doku mentierten Erkrankung seit 1996, was völlig unhaltbar sei und allen Kriterien einer fachlich seriösen Beurteilung widerspreche . Die Beurteilung dürfe nicht auf dem subjektiven Eindruck einer einstündigen Sitzung eines ein zelnen Psychiaters beruhen, dem notabene sämtliche anderen Beurteilungen durch involvierte und vorbehandelnde Psychiater (auch IV-Ärzte) widerspre chen würden. In sämtlichen Berichten seit 1996 werde die Diagnose einer (schi zophreniformen) psychotischen Störung gestellt. Die Beschwerdeführerin sei das erste Mal 1996 zwangsweise in die p sychiatr ische Klinik in D.___ eingeliefert worden, sei dort die erste Woche nicht identifizierbar, da auch autopsychisch desorientiert gewesen und habe längere Zeit zwangsmediziert und parenteral ernähr t werden müssen. Neben der hoch psychotischen Symptomatik habe sie auch eine schwer depressive Symptomatik g ezeigt. Seit 1996 sei sie

in psychi atrischer Behandlung. Das typische Alter der Ersterkrankung der Psychose sei das frühe Erwachsenenalter, nach einer meist jahrelangen Prodromalphase. Es seien mehrere schwere Psychosen gefolgt, und die Beschwerdeführerin

habe deswegen mehrere Male, zum Teil per fürsorgerische Freiheitsentziehung, hos pitalisiert werd en müssen. Zum Teil sei sie mehrere Monate hospitalisiert gewesen. Seit 1996 seien mindestens sechs schwere Psychosen klar dokumen tiert. Die Beschwerdeführerin leide also, bestens dokumentiert, seit 1996 unter einer schweren chronischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Zusätzlich werde in den Hospitalisationsberichten über rezidivierende depres sive Episoden seit ihrem 12./1 3. Lebensjahr berichtet. Im Jahr 2000 habe die Beschwerdeführerin drei Suizidversuche unternommen. Im Winter 2011 /2012 habe sie eine manische Episode gehabt, auch mit paranoid-schizophrener Symptomatik gemischt, dann auch eine schizoaffektiv depressive Stör ung mit quälender Suizidalität (Urk. 10/1 S. 1-3).

Weiter führte med. pract . Z.___ aus, dass d ie Befunderhebung von RAD-Arzt med. pract . C.___ äusserst dürftig, mangelhaft und oberflächlich sei . Sehr häufig schreibe er, dass es „keinen Anhalt“ gebe. Das heisse, dass RAD-Arzt med. pract . C.___ es nicht notwendig ge funden habe, nach möglichen Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, inhaltlichen Denkstörungen, Zwangsgedan ken, Zwangshandlungen, Ängsten und zirkadianen Besonder - heiten zu fragen. Er habe es nicht notwendig gefunden, nach Gedächtnis - funktion, Konzentrati onsfähigk eit, Aufmerksamkeitsspanne und formalen Denkstörungen zu fragen. Weiter habe er es auch nich t notwendig gefunden, nach Stimmung, Stim mungsschwankungen, Antrieb, Schlaf und

Schlafstö - rungen der Beschwerde führerin zu fragen; ebensowenig nach Kontaktverhalten (subjektiv auf ihn kontaktfreudig wirkend), sozialphobischem Verhalten etc. Ein solcher Psycho status sei nicht aussagekräftig. Wegen der Schwere der Erkran - kung müsse die Beschwerdeführerin verschiedene Medikamente hochdosiert einnehmen: Orfiril 1‘000 mg/d, Efexor ER 300 mg/d, Fluanxol 15 mg/d, Nozinan 25 bis 50 mg zum Schlafen. Sie sei offensichtlich hiermit so gut eingestellt, dass sie bei dem einstündigen Gespräch am 2 0. Juni 2014 bei RAD-Arzt med. pract . C.___ keine akutpsychotische Symptomatik gezeigt habe. Wenn aber RAD-Arzt med. pract . C.___ damit, dass er während des einmaligen einstündigen Ge s prächs am 2 0. Juni 2014 mit der Beschwerdefüh - rerin keine akutpsychotischen Symptome beobachtet habe, sagen oder beweisen möchte, dass die Beschwerdeführerin keine schizoaffektive Störung habe, sei dies haarsträubend. Es wirke zynisch, wenn er den Erfolg der Behandlung benutze, um alle bisherigen Befunde und Diagnosen zu widerlegen. Die Behauptung von RAD-Arzt med. pract . C.___, dass die Auswirkungen der angegebenen wahrscheinliche n frühkindliche n Deprivation und Traumatisie - rung offensichtlich gering seien, da sie dies nicht daran gehindert habe, zum Beispiel problemlos die Schulen zu durchlaufen und monate lang in Amerika herumzureisen, sei im Hinblick auf die Schwere ihrer Krankheit und ihre lange Leidensgeschichte zynisch und haarsträubend. Es gehöre zum basalen psychiatrischen Wissen, dass frühkindliche Deprivation und Traumatisierungen Risikofaktoren für schwere psychische Erkrankungen seien. Diese würden sich zum Teil bereits im Kindesalter, sehr häufig aber auch erst in der Pubertät oder im Erwachsenenalter zeigen. Schlafstörungen, die gesamte Schlafsituation, Schläfrigkeit, Tagesmüdigkeit und erhö hte Müdigkeit seien sodann etwas K omplexes, das viele verschiedene Faktoren beinhalte. Die Beschwerdeführerin habe bei früheren Psychiatern verschiedene Medikamente zur Behandlung ihrer Schlafstörungen erhalten. Nozinan helfe ihr am besten. In ganz akuten Situation en brauche sie zusätzlich auch Temesta . Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom und eine Non-REM- Parasomnie (G.___, Bericht vom 2 7. März 2014). Bereits ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom erkläre eine vermehrte Tagesmüdigkeit hinreichend (Urk. 10/1 S. 5-9). 3. 3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefocht enen Verfügung vom 17. Dezember 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit (als kaufmännische Angestellte) mit einer zumutbaren Willensanstren gung zu 100 % ausüben könne (Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von RAD-Arzt med. pract . C.___ vom 4. Juli 2014 (Urk. 8/177). 3 .2

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Bericht von RAD-Arzt med. pract . C.___ vom 4. Juli 2014 um einen Bericht eines versic herungsinter nen Arztes handelt, dem Beweiswert beigemessen werden kann, sofern er als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit bestehen. An die Unpartei lichkeit eines versicheru ngsinternen Gutachters ist dabei ein streng er Massstab anzulegen (vgl. E. 1.6). 3.3

RAD-Arzt med. pract . C.___ stellte im Bericht vom 4. Juli 2014 - im Rah men der versicherungspsychiatrischen Beurteilung - als einzige Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schi zoaffektive Stö rung (ICD-10 F25, laut Psychiaterin Z.___). Als Diagnosen ohne Auswir - kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) eine Persönlichkeitsakzentu ierung, histrionisch (ICD-10 Z 73.1) und (2) ein ADHS (laut Psychiaterin Z.___; Urk. 8/177/5-6).

Angesichts der Ergänzungen „laut Psychiaterin Z.___ “ bei zwe i der drei genannten Diagnosen stellt sich die Frage, ob RAD-Arzt med. pract . C.___

vom Vorliegen dieser beiden Diagnosen über zeugt war oder nicht. Klarheit schaffen diesbezüglich jedoch auch die weiteren Ausführungen von RAD-Arzt med. pract . C.___ nicht, zumal er im Rahmen der Diskussion im Wesentlichen lediglich darauf hin wies, dass bei der heutigen Untersuchung unter Medikation keine Symptome einer schizoaffektiven Störung zu beobachten gewesen seien. Zudem gab er an, dass nicht endgültig beurteilt werden könne, ob ein ADHS vorliege (Urk. 8/177/5). Von einer klaren Diagno sestellung kann unter diesen Umständen somit nicht gesprochen werden. Anzumerken bleibt indes, dass damit die Diagnosestellung der behandelnden Ärztin nicht grundsätzlich in Frage gestellt wurde und dass für die invaliden versicherungsrechtliche Beurteilung nicht die genaue Diagnose, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit entscheidend sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 mit Hinweis). 3 .4

Hierzu hat RAD-Arzt med. pract . C.___ keine detaillierten Angaben, insbeson dere zum chronologischen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit, gemacht, und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruht - wie med. pract . Z.___ zu Recht bemerkte (Urk. 10/1 S. 5) –

offenbar in erster Linie auf der kurzen

Befunderhebung anlässlich der Untersuchung bzw. der „Momentaufnahme“ vom 2 0. Juni 201

4. W eil das

– belegte –

langjährige psy chiatrische Krankheitsbild der Beschwerdeführerin offensichtlich typischerweise einen schwankenden Verlauf zeigt, vermag RAD-Arzt med. pract . C.___ Beurteilung

nicht zu überzeugen. Im Übrigen

weist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von RAD-Arzt med. pract . C.___

auch sehr stark von den Beurteilung en von med. pract . Z.___

(Urk. 8/140, Urk. 8/142 und Urk. 8/170) und der Abklärungspersonen der A.___ GmbH im Abschlussbericht vom 1 8. Oktober 2013 (Urk. 8/ 169)

ab. Insbesondere auch vor

dem Hintergrund, dass die Abklärungspersonen der A.___ GmbH mit der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Februar bis Oktober 2013 ein intensives Belastbarkeits- und Auf bautraining durchführt hatten und dieses Training im Oktober 2013 vorzeitig abgebrochen worden war, weil damals keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen hatte, wäre eine eingehende Auseinandersetzung von RAD-Arzt med. pract . C.___

mit den abweichenden Einschätzung en zur Arbeitsfähigkeit

angezeigt gewesen . Eine solche liegt indes nicht vor. 3 .5

Es ist somit festzuhalten, dass auf den Bericht von RAD-Arzt med. pract . C.___

vom 4. Juli 2014 nicht abgestellt werden kann. Sodann lässt sich auch anhand der weiteren

medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen, welche objektivierbaren Befunde sich seit August 2011 (das heisst ein Jahr vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn, vgl. E. 1.5) in welchem Umfang auf die bisher ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte sowie auf allfällige angepasste Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) auswirken.

Diesbezüglich ve rmögen auch die Berichte von med. pract .

Z.___, welche von einer bloss 20%igen Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen aus geht (vgl. E. 2.5), angesichts der zumindest zeitweise gezeigten Leistungsfähig keit in Arbeit, Ausbildung und Freizeitaktivitäten nicht zu überzeugen und scheint das Schlafapnoe-Syn drom grundsätzlich behandelbar.

Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht extern gutachterlich abklären lässt . Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 4. 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2015 (Urk. 1) um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. 4.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (B GE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses

– und nach Einsicht in die Honorarnote des Rechtsdienstes von Inclusion Handicap vom 1. Juni 2016 (Urk. 22) - auf Fr. 1‘9 50 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘ 950 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl