Sachverhalt
1. 1.1
Die 1958 geborene X.___ meldete sich am 12. April 1988 erst mals zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversi che rung (IV) an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___ , IV -Kommission , traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizi nische Ab klä rungen und verfügte am 24. November 1988
– unter Hinweis da rauf, dass die Wartezeit von 360 Tagen noch nicht erfüllt sei – die Abweisung des Renten be gehrens (Urk. 10/8). 1.2
Nachdem die Versicherte sich am 2. Oktober 1990 erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) angemeldet hatte (Urk. 10/11), sprach ihr die IV-Kommi s sion des Kantons Y.___
– nach Durchführung einschlägiger Ab klärun gen – für die Dauer vom 1. September bis
31. Oktober 1990 eine auf einem In va liditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu (Urk. 10/17 f. ; vgl. Verfü gung Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 22. August 1991 [Urk. 10/19]) . 1.3
Am 25. Juni 1996 ersuchte X.___ abermals um Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) der IV (Urk. 10/24). Die aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Umzugs der Versi cherten (Urk. 10/22) neu zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte in der Folge entsprechende Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung vom 21. November 1997 (Urk. 10/37) mit Wirkung ab 1. Ju n i 1995 eine auf einem Invaliditätsgrad von 42 % beruhende Viertel s rente zu (Urk. 10/37). Dabei ging sie davon aus, dass die Versicherte als Hausfrau aufgrund eines manisch-de pressiven Krank heits bilds mit schizoaffektivem Charakter und einer paranoiden Depression in ihrer Tätigkeit im Haushalt zu 41,8 % eingeschränkt sei (Urk. 10/30). 1.4
M it Verfügung vom 4. Februar 1998 (Urk. 10/43; vgl. auch Urk. 10/40 und Urk. 10/42) erhöhte die IV-Stelle die Viertelsrente
– ausgehend davon, dass die an einer schizoaffektiven Störung leidende Versicherte im Gesundheitsfall per August 1997 eine ausserhäusliche Tätigkeit im Pensum von 25 % aufgenommen hätte und im Erwerbsbereich zu 100 % arbeits un fähig sei – mit Wirkung ab 1. November 1997 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 56 % basierende halbe Rente. 1.5
Anlässlich der im Oktober 2000 (Urk. 10/45) beziehungsweise im Juni 2003 (Urk. 10/52) von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahren holte die IV-Stelle
jeweils aktuelle medizinische Berichte ein und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Rente daraufhin mit Mitteilung en vom 12. Januar 2001 (Urk. 10/50) respektive vom 8. Oktober 2003 (Urk. 10/59) . 1.6
Am 1. Juni 2004 stellte die Versicherte ein Gesuch um berufliche Massnahmen (Urk. 10/60). Nach entsprechenden Abklärungen teilte ihr die IV-Stelle mit Ver fügung vom 25. August 2004 (Urk. 10/69) mit, dass eine Arbeitsvermittlung zur zeit nicht möglich sei. 1 . 7
Im Rahmen des im Februar 2007 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfah rens (Urk. 10/86) holte die IV-Stelle einen IK-Auszug (Urk. 10/87) sowie einen Bericht der behandelnden Ärztin (Urk. 10/88) ein und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Rente daraufhin mit Mitteilung vom 2. April 2007 (Urk. 10/90). 1.8
Das von der Versicherten in der Folge im Sommer 20 10 gestellte (undatierte) Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 10/92) wies die IV-Stelle – nach Vornahme ein schlägiger Abklärungen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/103) – mit Verfügung vom 8. Juni 2011 ( weiterhin Anspruch auf bis herige halbe Rente; Urk. 10/105) ab. 1. 9
Im Mai 2013 initiierte die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk. 10/111). Im Rahmen ihrer daraufhin getroffenen Abklärungen liess sie die Versicherte am 11. November 2013 von Prof. Dr. med. habil. Z.___ , Fach arzt FMH für Neurologie, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, Vertrauensarzt SGV, Zertifizierter Me dizinischer Gut ach ter SIM, untersuchen (vgl. Gutachten vom 15. November 2013, Urk. 10/122) und h olte einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 10/128) ein. In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 14. Juli 2014 (Urk. 10/131) verfügte die IV-Stelle in der Folge – ausgehend von einer 44%igen Einschränkung im (neu) mit 80 % zu wertenden Erwerbsbereich und von einer rund 23%igen Ein schränkung im Haus haltbereich beziehungsweise einem Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % - am 17. Dezember 2014 die Herabsetzung der halben auf eine Vier telsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2015 (Urk. 2 , Urk. 10/138) . 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 31. Januar 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.
Die Verfügung vom 17. Dezember 2014 sei aufzuheben. 2.
Der Beschwerdeführerin sei eine Dreiviertelsrente der Invalidenversiche rung auszurichten. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg nerin . 4.
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh ren.“
Die IV-Stelle schloss am 9. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Be schwerdeantwort , Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 11. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog enanntes
Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog enanntes
Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4 1.4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Ein Revisionsgrund kann unter Umständen auch dann gegeben sein,
wenn in dem für die Invaliditätsbemessung massgeblichen hypothetischen Sach verhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (Statuswechsel; Veränderung der Tätigkeitsanteile ; vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_823/2013 vom 15. April 2014 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 130 V 343 E. 3.5 am Ende; 117 V 198 E. 3b) .
Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar .
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4.2
Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die Rentenreduktion damit, dass die – ab Januar 2011 neu als zu 80 % erwerbs- und lediglich noch zu 20 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizierende – Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 15. November 2013 (Urk. 10/122) in einer behinderungsange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Im Erwerbsbereich ergebe sich daher – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % – eine Ein kommenseinbusse von 44 %. Unter Einbezug der Einschränkung von 23,10 % im Aufgabenbereich resultiere ein IV-Grad vom 40 % und damit Anspruch
auf nur noch eine Viertels r ente (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 9, Urk. 10/138 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, zwar sei die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, dass sie, wäre sie gesund, neu zu 80 % erwerbs- und dementsprechend nur noch zu 20 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 1 S. 5) . Seit dem (massgebenden) Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 8. Juni 2011 (Urk. 10/105) sei es indes zu keiner erheblichen gesundheitli chen Besserung gekommen ( Urk. 1 S. 6 f.) . Dass sie, wie dies der Gutachter Prof. Dr. Z.___ angenommen habe, bereits seit Jahren zu 50 % arbeitsfähig sei, sei unzutreffend. Dies habe sich denn auch im Rahmen der versuchten beruflichen Wiedereingliederung gezeigt. Mit ihrem effektiv als Masseurin geleisteten Ar beitspensum schöpfe sie ihre Restarbei tsfähigkeit vollumfänglich aus, weshalb bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads für das Invalideneinkommen auf das dabei erzielte Salär abzustellen sei
( S. 7 ff.) . Aufgrund des folglich mit 64 % zu beziffernden Teilinvaliditätsgrad s im Erwerbsbereich und der im Aufgabenbe reich bestehenden Beeinträchtigung ergebe sich ein – d en Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründender – Gesamtinvaliditätsgrad vo n
68,62 % (S. 10 f.) . 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin war von der IV-Stelle seit der am 4. Februar 1998 ver fügten erneuten Rentenzusprache (Urk. 10/43) stets als zu 75 % im Haushalts-
und zu 25 % im Erwerbsbereich tätig taxiert worden (Urk. 10/42 S. 2, Urk. 10/50, Urk. 10/59, Urk. 10/89 f., Urk. 10/105). Angesichts der Tatsache, dass sie gemäss Scheidungsurteil vom 9. März 2006 (Urk. 10/83)
nur für die Dauer von fünf Jahren Anspruch auf ein en nachehelichen Unterhalt hatte und ihr 1993 gebo rener Sohn Anfang Januar 2011 volljährig wurde ( Urk. 10/128 S. 3 f ), ist – i n Übereinstimmung mit den Parte ien (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 2, Urk. 9 S. 1) – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspen sum bei guter Gesund heit Anfang 2011 (hypothetisch) von 25 auf 80 % erhöht hätte. 3.2
Da die Änderung der Qualifikation (Statusfrage, Veränderung der Tätigkeitsan teile) einen Revisionsgrund darstellt (E. 1.4.1) , hat – unab hängig davon, ob es zusätzlich auch zu einer Veränderung des Gesundheitszu standes gekommen ist (Urk. 1 S. 7 ff.) – eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu erfolgen (E. 1.4. 2 ). 4. 4.1
Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt der von der IV-Stelle am 17. Dezember 2014 per Februar 2015 verfügten Renten herabsetzung (Urk. 2) geht aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Fol gendes hervor:
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 14. Mai 2013 eine rezidivierende Depression . Die Beschwerdeführerin konsul tiere sporadisch Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychi atrie und -psychotherapie , und unterziehe sich einer medikamentösen Behand lung mit Lithiofor und Effexor . Sie arbeite derzeit wenige Stunden pro Tag (Urk. 10/110 S. 1). 4.2
Dr. B.___ sah sich am 17. Juni 2013 ausserstande, einen Verlaufsbericht zu erstellen, da ihn die Beschwerdeführerin seit Juni 2011 lediglich zweimal – am 18. Juli 2011 für 25 Minuten und am 25. Januar 2012 für 20 Minuten – wegen Durchschlafstörungen aufgesucht habe (Urk. 10/113 S. 1). 4.3
Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung vom 11. Novem ber 2013 stellte Prof. Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 15. November 2013 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 10/122 S. 21): - Schizophrenes Residuum mit mittelgradigen Fähigkeitsstörungen, ICD-10 F20.05 - Ängstlich vermeidende (selbstunsichere) Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6
In einer behinderungsangepasste n Tätigkeit, wie es auch diejenige als Masseurin sei, bestehe – nach wie vor - eine 50% ige Arbeitsfähigkeit (S. 22 ff.) . 4.4
In seiner – auf den Akten beruhenden – Stellungnahme vom 16. Januar 2014 (Urk. 10/130 S. 3 f.) gelangte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, zum Schluss, dass auf das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 15. November 2013 (Urk. 10/122) abgestellt werden könne. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 4. Februar 1998 insofern verbessert, als die schizoaffektive Störung nicht mehr nachweis bar sei . In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähig keit. 4.5
Am 28. November 2014 hielt der RAD-Arzt Dr. C.___ fest, aufgrund der Verän derung der Lebenssituation in der Ehe der Beschwerdeführerin sei es zu einer gesundheitlichen Verbesserung gekommen. Es seien keine Hinweise auf pro duktiv-psychotische Episoden mehr dokumentiert. Es gebe keine Anhalt s punkte mehr für eine wahnhafte Psychopathologie und für führende manische Symp tome. Anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. Z.___ seien weder eine Hyperaktivität noch Aufmerksamkeitsstörungen vorhanden gewesen. Es bestehe kein Anlass, von der – plausibel begründete n
– Arbeitsfähigkeits einschätz ung des genannten Experten abzuweichen (Urk. 10/136 S. 2). 5. 5.1 5.1.1
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführe rin nach wie vor an (ausschliesslich [vgl. hiezu insbesondere Urk. 10/122 S. 18] ) psychischen Beschwerden leidet und deshalb – sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltsbereich – in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9, Urk. 10/122 S. 21 ff., Urk. 10/128 , Urk. 10/130 S. 3 f., Urk. 10/136 S. 2 ). 5.1.2
Betreffend die konkreten Auswirkungen der fraglichen Symptomatik auf das Leistungsvermögen im Erwerbsbereich gin g die IV-Stelle gestützt auf die
psy chia trische Expertise von Prof. Dr. Z.___ vom 15. November 2013 (Urk. 10/122) davon aus, dass der Beschwerdeführerin (die zuvor noch nie be gut achtet worden war) eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumut bar sei (Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 2 ). Die Expertise von Prof. Dr. Z.___ enthält eine um fassende Stellungnahme zu den vorhande nen gesundheitlichen Beein träch tigungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
10/122 S. 21 ff. ), beruht auf einer fundierten, unter Beizug einer Dol metscherin (Urk. 10/122 S. 8 und S. 15 ) durchgeführten Untersuchung (Urk. 10/122 S. 15 ff.) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 10/122 S. 12 f.) und erging in Kenntnis der Vor akten (Urk. 10/122 S. 5 ff. ; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c).
Prof. Dr. Z.___
legte dabei einleuchtend dar, dass die Beschwerdeführerin
– aufgrund eines schizophrenen Residuums mit mittelgradigen Fähigkeitsstörun gen und einer ängstlich vermeidenden (selbstunsicheren) Persönlichkeitsstörung – eine verminderte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit aufweise.
Aufgrund der – un ter Zuhilfenahme des „ Mini-ICF -Ratings für Psychische Störungen“ – ermittelten Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen (Urk. 10/122 S. 20 ff.) gelangte er zum überzeugenden Schluss, dass die Beschwerdeführerin (weiterhin) lediglich in der Lage sei , im Pensum von 50 % einer Verweistätigkeit (einfache, nicht stressbesetzte Arbeit in wenig hierarchisch gegliedertem Um feld,
ohne Wechsel- und Nachtschicht, ohne besondere Anforderungen an die Handlungsplanung s -, Entscheidungs- und Anpassungsfähigkeit , ohne
Leis tungs aufgaben ) nachzugehen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Masseurin be trach tete Prof. Dr. Z.___ als weitgehend adaptiert (Urk. 10/122 S. 22).
Eine höhergradige Einschränkung der Arb eitsfähigkeit als die von Prof. Dr. Z.___ attestierte ist weder gestützt auf die weiteren medizinischen Be richte noch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin selbst anzuneh men. Während der Hausarzt Dr. A.___ den
zeitlichen Umfang der von der Be schwer deführerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Masseurin dokumen tierte, ohne sich zu deren Restarbeitsfähigkeit zu äussern (vgl. Bericht vom 14. Mai 2013, Urk. 10/110 S. 1), sah sich Dr. B.___ am 17. Juni 2013 ange sichts der Tat sache, dass er in den letzten rund zwei Jahren lediglich zweimal (wegen Schlaf störungen) von der Beschwerdeführerin konsultiert worden war, gar gänzlich ausserstande, Angaben zu r Arbeitsfähigkeit zu machen (Urk. 10/113 S. 1).
An zumerken ist, da ss die Beschwerdeführerin, der von der damals behandeln den Ärztin schon im Sommer 2004
eine 50%ige Arbeitsfähig keit attestiert worden war (vgl. Bericht Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsy chia trie , vom 8. Juli 2004, Urk. 10/63) , zu jenem Zeit punkt aktenkundig auch selbst von einer Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang ausging. Dass es dann zum Ab bruch der beruflichen Massnahmen kam, ist nicht etwa mit einer weiter gehenden Leistungseinbusse, sondern damit zu erklären, dass die Beschwerde führerin auf die Unterstützung der IV-Stelle bei der Stel lensuche verzichtete und sich selbständig „auf den Weg Massage“ (vgl. hiezu entsprechendes Diplom vom 18. Februar 2000, Urk. 10/65 S. 7)
konzentrieren wollte ( Urk. 10/69 S. 1, Urk. 10/70 S. 1 und S. 3 f.). Dass sie nun (in einer Ge meinschaftspraxis ) ledig lich an zwei bis drei Tagen pro Woche jeweils zwei bis vier Stunden arbeitet, begründete die Beschwerdeführerin anlässlich der Begut achtung durch Prof. Dr. Z.___
mit der für ein höheres Pensum unzureichen den Anzahl Patienten (Urk. 10/122 S. 11; vgl. auch S. 14). Offensichtlich im Hinblick auf eine Er höhung ihres (Gesamt-) Arbeitspensums sucht sie indes nach eigenen Angaben vom 9. April 2014 (mithin einem Zeitpunkt noch vor der von der IV-Stelle am 17. Dezember 2014 verfügten Rentenherabsetzung) – mit Hilfe des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)
nach einer zu sätzlichen Tätigkeit im Anstellungsverhältnis (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 14. Juli 2014, Urk. 7/128 S. 2 f.). Insofern besteht kein Anlass, die von Prof.
Dr. Z.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit in Zweifel zu ziehen. 5. 1. 3
In Bezug auf die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich legte die zuständige Mitarbeiterin der IV-Stelle gestützt auf ihre einschlägigen Abklärungen vor Ort einleuchtend dar, dass – unter Berücksichtigung der zumutbaren Mitwirkung de s im gleichen Haushalt lebenden Sohns – eine insgesamt rund 23%ige Einschrän kung bestehe (Urk. 10/128 S. 7). Dies wurde von der Beschwerde führerin zu Recht als zutreffend anerkannt (Urk. 1 S. 11). 5.2
Bei der Berechnung des Validen- wie auch des Invalideneinkommen s stellte die IV-Stelle angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über keine Be rufsausbildung verfügt (Urk. 10/65, Urk. 10/70 S. 2) , zu Recht auf den Tabel len lohn für Hilfsarbeitertätigkeiten für das Jahr 2010 ab. Unter Berücksichti gung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, der bis 2014 eingetretenen Nominallohnentwicklung, der Restarbeitsfähigkeit von 50 % und eines – auf grund der konkreten Gegebenheiten als angemessen erscheinenden leidensbe dingten Abzugs von 10 % – ermittelte sie im Erwerbsbereich einen Invaliditäts grad von 4 4 % beziehungsweise – gewichtet – von 35 % (0,8 x 4 4 %), was nicht zu beanstanden ist. U nter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushalts bereich
von 23,10 % respektive – gewichtet – 5 %
(0,2 x 23,1 %) resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 40 % (vgl. Urk. 10/138 S. 1 f. ) . 5.3
Die ( per 1. Februar 2015 ) verfügte Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über ein Vermögen von über Fr. 200‘000.-- verfügt ( vgl. Kontoauszüge [ Urk. 8/3] und Steuererklärung 2013 [Urk. 8/4] ) ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen und ihr Gesuch um unent geltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) folglich abzuweisen (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 6.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- de r Beschwerdeführer in aufzuer legen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2015 um Gewährung der unent gelt lich en Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 9
Im Mai 2013 initiierte die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk. 10/111). Im Rahmen ihrer daraufhin getroffenen Abklärungen liess sie die Versicherte am 11. November 2013 von Prof. Dr. med. habil. Z.___ , Fach arzt FMH für Neurologie, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, Vertrauensarzt SGV, Zertifizierter Me dizinischer Gut ach ter SIM, untersuchen (vgl. Gutachten vom 15. November 2013, Urk. 10/122) und h olte einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 10/128) ein. In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 14. Juli 2014 (Urk. 10/131) verfügte die IV-Stelle in der Folge – ausgehend von einer 44%igen Einschränkung im (neu) mit 80 % zu wertenden Erwerbsbereich und von einer rund 23%igen Ein schränkung im Haus haltbereich beziehungsweise einem Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % - am 17. Dezember 2014 die Herabsetzung der halben auf eine Vier telsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2015 (Urk. 2 , Urk. 10/138) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar .
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Am 25. Juni 1996 ersuchte X.___ abermals um Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) der IV (Urk. 10/24). Die aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Umzugs der Versi cherten (Urk. 10/22) neu zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte in der Folge entsprechende Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung vom 21. November 1997 (Urk. 10/37) mit Wirkung ab 1. Ju n i 1995 eine auf einem Invaliditätsgrad von 42 % beruhende Viertel s rente zu (Urk. 10/37). Dabei ging sie davon aus, dass die Versicherte als Hausfrau aufgrund eines manisch-de pressiven Krank heits bilds mit schizoaffektivem Charakter und einer paranoiden Depression in ihrer Tätigkeit im Haushalt zu 41,8 % eingeschränkt sei (Urk. 10/30).
E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog enanntes
Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog enanntes
Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.4 M it Verfügung vom 4. Februar 1998 (Urk. 10/43; vgl. auch Urk. 10/40 und Urk. 10/42) erhöhte die IV-Stelle die Viertelsrente
– ausgehend davon, dass die an einer schizoaffektiven Störung leidende Versicherte im Gesundheitsfall per August 1997 eine ausserhäusliche Tätigkeit im Pensum von 25 % aufgenommen hätte und im Erwerbsbereich zu 100 % arbeits un fähig sei – mit Wirkung ab 1. November 1997 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 56 % basierende halbe Rente.
E. 1.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Ein Revisionsgrund kann unter Umständen auch dann gegeben sein,
wenn in dem für die Invaliditätsbemessung massgeblichen hypothetischen Sach verhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (Statuswechsel; Veränderung der Tätigkeitsanteile ; vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_823/2013 vom 15. April 2014 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 130 V 343 E. 3.5 am Ende; 117 V 198 E. 3b) .
Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.4.2 Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). 2.
E. 1.5 Anlässlich der im Oktober 2000 (Urk. 10/45) beziehungsweise im Juni 2003 (Urk. 10/52) von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahren holte die IV-Stelle
jeweils aktuelle medizinische Berichte ein und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Rente daraufhin mit Mitteilung en vom 12. Januar 2001 (Urk. 10/50) respektive vom 8. Oktober 2003 (Urk. 10/59) .
E. 1.6 Am 1. Juni 2004 stellte die Versicherte ein Gesuch um berufliche Massnahmen (Urk. 10/60). Nach entsprechenden Abklärungen teilte ihr die IV-Stelle mit Ver fügung vom 25. August 2004 (Urk. 10/69) mit, dass eine Arbeitsvermittlung zur zeit nicht möglich sei.
E. 1.8 Das von der Versicherten in der Folge im Sommer 20 10 gestellte (undatierte) Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 10/92) wies die IV-Stelle – nach Vornahme ein schlägiger Abklärungen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/103) – mit Verfügung vom 8. Juni 2011 ( weiterhin Anspruch auf bis herige halbe Rente; Urk. 10/105) ab.
E. 2 Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 31. Januar 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.
Die Verfügung vom 17. Dezember 2014 sei aufzuheben. 2.
Der Beschwerdeführerin sei eine Dreiviertelsrente der Invalidenversiche rung auszurichten. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg nerin . 4.
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh ren.“
Die IV-Stelle schloss am 9. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Be schwerdeantwort , Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 11. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Rentenreduktion damit, dass die – ab Januar 2011 neu als zu 80 % erwerbs- und lediglich noch zu 20 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizierende – Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 15. November 2013 (Urk. 10/122) in einer behinderungsange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Im Erwerbsbereich ergebe sich daher – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % – eine Ein kommenseinbusse von 44 %. Unter Einbezug der Einschränkung von 23,10 % im Aufgabenbereich resultiere ein IV-Grad vom 40 % und damit Anspruch
auf nur noch eine Viertels r ente (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 9, Urk. 10/138 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, zwar sei die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, dass sie, wäre sie gesund, neu zu 80 % erwerbs- und dementsprechend nur noch zu 20 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 1 S. 5) . Seit dem (massgebenden) Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 8. Juni 2011 (Urk. 10/105) sei es indes zu keiner erheblichen gesundheitli chen Besserung gekommen ( Urk. 1 S. 6 f.) . Dass sie, wie dies der Gutachter Prof. Dr. Z.___ angenommen habe, bereits seit Jahren zu 50 % arbeitsfähig sei, sei unzutreffend. Dies habe sich denn auch im Rahmen der versuchten beruflichen Wiedereingliederung gezeigt. Mit ihrem effektiv als Masseurin geleisteten Ar beitspensum schöpfe sie ihre Restarbei tsfähigkeit vollumfänglich aus, weshalb bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads für das Invalideneinkommen auf das dabei erzielte Salär abzustellen sei
( S. 7 ff.) . Aufgrund des folglich mit 64 % zu beziffernden Teilinvaliditätsgrad s im Erwerbsbereich und der im Aufgabenbe reich bestehenden Beeinträchtigung ergebe sich ein – d en Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründender – Gesamtinvaliditätsgrad vo n
68,62 % (S. 10 f.) . 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin war von der IV-Stelle seit der am 4. Februar 1998 ver fügten erneuten Rentenzusprache (Urk. 10/43) stets als zu 75 % im Haushalts-
und zu 25 % im Erwerbsbereich tätig taxiert worden (Urk. 10/42 S. 2, Urk. 10/50, Urk. 10/59, Urk. 10/89 f., Urk. 10/105). Angesichts der Tatsache, dass sie gemäss Scheidungsurteil vom 9. März 2006 (Urk. 10/83)
nur für die Dauer von fünf Jahren Anspruch auf ein en nachehelichen Unterhalt hatte und ihr 1993 gebo rener Sohn Anfang Januar 2011 volljährig wurde ( Urk. 10/128 S. 3 f ), ist – i n Übereinstimmung mit den Parte ien (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 2, Urk. 9 S. 1) – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspen sum bei guter Gesund heit Anfang 2011 (hypothetisch) von 25 auf 80 % erhöht hätte. 3.2
Da die Änderung der Qualifikation (Statusfrage, Veränderung der Tätigkeitsan teile) einen Revisionsgrund darstellt (E. 1.4.1) , hat – unab hängig davon, ob es zusätzlich auch zu einer Veränderung des Gesundheitszu standes gekommen ist (Urk. 1 S. 7 ff.) – eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu erfolgen (E. 1.4. 2 ). 4. 4.1
Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt der von der IV-Stelle am 17. Dezember 2014 per Februar 2015 verfügten Renten herabsetzung (Urk. 2) geht aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Fol gendes hervor:
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 14. Mai 2013 eine rezidivierende Depression . Die Beschwerdeführerin konsul tiere sporadisch Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychi atrie und -psychotherapie , und unterziehe sich einer medikamentösen Behand lung mit Lithiofor und Effexor . Sie arbeite derzeit wenige Stunden pro Tag (Urk. 10/110 S. 1). 4.2
Dr. B.___ sah sich am 17. Juni 2013 ausserstande, einen Verlaufsbericht zu erstellen, da ihn die Beschwerdeführerin seit Juni 2011 lediglich zweimal – am 18. Juli 2011 für 25 Minuten und am 25. Januar 2012 für 20 Minuten – wegen Durchschlafstörungen aufgesucht habe (Urk. 10/113 S. 1). 4.3
Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung vom 11. Novem ber 2013 stellte Prof. Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 15. November 2013 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 10/122 S. 21): - Schizophrenes Residuum mit mittelgradigen Fähigkeitsstörungen, ICD-10 F20.05 - Ängstlich vermeidende (selbstunsichere) Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6
In einer behinderungsangepasste n Tätigkeit, wie es auch diejenige als Masseurin sei, bestehe – nach wie vor - eine 50% ige Arbeitsfähigkeit (S. 22 ff.) . 4.4
In seiner – auf den Akten beruhenden – Stellungnahme vom 16. Januar 2014 (Urk. 10/130 S. 3 f.) gelangte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, zum Schluss, dass auf das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 15. November 2013 (Urk. 10/122) abgestellt werden könne. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 4. Februar 1998 insofern verbessert, als die schizoaffektive Störung nicht mehr nachweis bar sei . In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähig keit. 4.5
Am 28. November 2014 hielt der RAD-Arzt Dr. C.___ fest, aufgrund der Verän derung der Lebenssituation in der Ehe der Beschwerdeführerin sei es zu einer gesundheitlichen Verbesserung gekommen. Es seien keine Hinweise auf pro duktiv-psychotische Episoden mehr dokumentiert. Es gebe keine Anhalt s punkte mehr für eine wahnhafte Psychopathologie und für führende manische Symp tome. Anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. Z.___ seien weder eine Hyperaktivität noch Aufmerksamkeitsstörungen vorhanden gewesen. Es bestehe kein Anlass, von der – plausibel begründete n
– Arbeitsfähigkeits einschätz ung des genannten Experten abzuweichen (Urk. 10/136 S. 2). 5. 5.1 5.1.1
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführe rin nach wie vor an (ausschliesslich [vgl. hiezu insbesondere Urk. 10/122 S. 18] ) psychischen Beschwerden leidet und deshalb – sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltsbereich – in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9, Urk. 10/122 S. 21 ff., Urk. 10/128 , Urk. 10/130 S. 3 f., Urk. 10/136 S. 2 ). 5.1.2
Betreffend die konkreten Auswirkungen der fraglichen Symptomatik auf das Leistungsvermögen im Erwerbsbereich gin g die IV-Stelle gestützt auf die
psy chia trische Expertise von Prof. Dr. Z.___ vom 15. November 2013 (Urk. 10/122) davon aus, dass der Beschwerdeführerin (die zuvor noch nie be gut achtet worden war) eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumut bar sei (Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 2 ). Die Expertise von Prof. Dr. Z.___ enthält eine um fassende Stellungnahme zu den vorhande nen gesundheitlichen Beein träch tigungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
10/122 S. 21 ff. ), beruht auf einer fundierten, unter Beizug einer Dol metscherin (Urk. 10/122 S. 8 und S. 15 ) durchgeführten Untersuchung (Urk. 10/122 S. 15 ff.) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 10/122 S. 12 f.) und erging in Kenntnis der Vor akten (Urk. 10/122 S. 5 ff. ; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c).
Prof. Dr. Z.___
legte dabei einleuchtend dar, dass die Beschwerdeführerin
– aufgrund eines schizophrenen Residuums mit mittelgradigen Fähigkeitsstörun gen und einer ängstlich vermeidenden (selbstunsicheren) Persönlichkeitsstörung – eine verminderte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit aufweise.
Aufgrund der – un ter Zuhilfenahme des „ Mini-ICF -Ratings für Psychische Störungen“ – ermittelten Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen (Urk. 10/122 S. 20 ff.) gelangte er zum überzeugenden Schluss, dass die Beschwerdeführerin (weiterhin) lediglich in der Lage sei , im Pensum von 50 % einer Verweistätigkeit (einfache, nicht stressbesetzte Arbeit in wenig hierarchisch gegliedertem Um feld,
ohne Wechsel- und Nachtschicht, ohne besondere Anforderungen an die Handlungsplanung s -, Entscheidungs- und Anpassungsfähigkeit , ohne
Leis tungs aufgaben ) nachzugehen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Masseurin be trach tete Prof. Dr. Z.___ als weitgehend adaptiert (Urk. 10/122 S. 22).
Eine höhergradige Einschränkung der Arb eitsfähigkeit als die von Prof. Dr. Z.___ attestierte ist weder gestützt auf die weiteren medizinischen Be richte noch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin selbst anzuneh men. Während der Hausarzt Dr. A.___ den
zeitlichen Umfang der von der Be schwer deführerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Masseurin dokumen tierte, ohne sich zu deren Restarbeitsfähigkeit zu äussern (vgl. Bericht vom 14. Mai 2013, Urk. 10/110 S. 1), sah sich Dr. B.___ am 17. Juni 2013 ange sichts der Tat sache, dass er in den letzten rund zwei Jahren lediglich zweimal (wegen Schlaf störungen) von der Beschwerdeführerin konsultiert worden war, gar gänzlich ausserstande, Angaben zu r Arbeitsfähigkeit zu machen (Urk. 10/113 S. 1).
An zumerken ist, da ss die Beschwerdeführerin, der von der damals behandeln den Ärztin schon im Sommer 2004
eine 50%ige Arbeitsfähig keit attestiert worden war (vgl. Bericht Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsy chia trie , vom 8. Juli 2004, Urk. 10/63) , zu jenem Zeit punkt aktenkundig auch selbst von einer Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang ausging. Dass es dann zum Ab bruch der beruflichen Massnahmen kam, ist nicht etwa mit einer weiter gehenden Leistungseinbusse, sondern damit zu erklären, dass die Beschwerde führerin auf die Unterstützung der IV-Stelle bei der Stel lensuche verzichtete und sich selbständig „auf den Weg Massage“ (vgl. hiezu entsprechendes Diplom vom 18. Februar 2000, Urk. 10/65 S. 7)
konzentrieren wollte ( Urk. 10/69 S. 1, Urk. 10/70 S. 1 und S. 3 f.). Dass sie nun (in einer Ge meinschaftspraxis ) ledig lich an zwei bis drei Tagen pro Woche jeweils zwei bis vier Stunden arbeitet, begründete die Beschwerdeführerin anlässlich der Begut achtung durch Prof. Dr. Z.___
mit der für ein höheres Pensum unzureichen den Anzahl Patienten (Urk. 10/122 S. 11; vgl. auch S. 14). Offensichtlich im Hinblick auf eine Er höhung ihres (Gesamt-) Arbeitspensums sucht sie indes nach eigenen Angaben vom 9. April 2014 (mithin einem Zeitpunkt noch vor der von der IV-Stelle am 17. Dezember 2014 verfügten Rentenherabsetzung) – mit Hilfe des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)
nach einer zu sätzlichen Tätigkeit im Anstellungsverhältnis (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 14. Juli 2014, Urk. 7/128 S. 2 f.). Insofern besteht kein Anlass, die von Prof.
Dr. Z.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit in Zweifel zu ziehen. 5. 1. 3
In Bezug auf die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich legte die zuständige Mitarbeiterin der IV-Stelle gestützt auf ihre einschlägigen Abklärungen vor Ort einleuchtend dar, dass – unter Berücksichtigung der zumutbaren Mitwirkung de s im gleichen Haushalt lebenden Sohns – eine insgesamt rund 23%ige Einschrän kung bestehe (Urk. 10/128 S. 7). Dies wurde von der Beschwerde führerin zu Recht als zutreffend anerkannt (Urk. 1 S. 11). 5.2
Bei der Berechnung des Validen- wie auch des Invalideneinkommen s stellte die IV-Stelle angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über keine Be rufsausbildung verfügt (Urk. 10/65, Urk. 10/70 S. 2) , zu Recht auf den Tabel len lohn für Hilfsarbeitertätigkeiten für das Jahr 2010 ab. Unter Berücksichti gung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, der bis 2014 eingetretenen Nominallohnentwicklung, der Restarbeitsfähigkeit von 50 % und eines – auf grund der konkreten Gegebenheiten als angemessen erscheinenden leidensbe dingten Abzugs von 10 % – ermittelte sie im Erwerbsbereich einen Invaliditäts grad von 4 4 % beziehungsweise – gewichtet – von 35 % (0,8 x 4 4 %), was nicht zu beanstanden ist. U nter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushalts bereich
von 23,10 % respektive – gewichtet – 5 %
(0,2 x 23,1 %) resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 40 % (vgl. Urk. 10/138 S. 1 f. ) . 5.3
Die ( per 1. Februar 2015 ) verfügte Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über ein Vermögen von über Fr. 200‘000.-- verfügt ( vgl. Kontoauszüge [ Urk. 8/3] und Steuererklärung 2013 [Urk. 8/4] ) ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen und ihr Gesuch um unent geltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) folglich abzuweisen (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
E. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- de r Beschwerdeführer in aufzuer legen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2015 um Gewährung der unent gelt lich en Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00146 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
28. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1958 geborene X.___ meldete sich am 12. April 1988 erst mals zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversi che rung (IV) an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___ , IV -Kommission , traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizi nische Ab klä rungen und verfügte am 24. November 1988
– unter Hinweis da rauf, dass die Wartezeit von 360 Tagen noch nicht erfüllt sei – die Abweisung des Renten be gehrens (Urk. 10/8). 1.2
Nachdem die Versicherte sich am 2. Oktober 1990 erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) angemeldet hatte (Urk. 10/11), sprach ihr die IV-Kommi s sion des Kantons Y.___
– nach Durchführung einschlägiger Ab klärun gen – für die Dauer vom 1. September bis
31. Oktober 1990 eine auf einem In va liditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu (Urk. 10/17 f. ; vgl. Verfü gung Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 22. August 1991 [Urk. 10/19]) . 1.3
Am 25. Juni 1996 ersuchte X.___ abermals um Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) der IV (Urk. 10/24). Die aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Umzugs der Versi cherten (Urk. 10/22) neu zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte in der Folge entsprechende Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung vom 21. November 1997 (Urk. 10/37) mit Wirkung ab 1. Ju n i 1995 eine auf einem Invaliditätsgrad von 42 % beruhende Viertel s rente zu (Urk. 10/37). Dabei ging sie davon aus, dass die Versicherte als Hausfrau aufgrund eines manisch-de pressiven Krank heits bilds mit schizoaffektivem Charakter und einer paranoiden Depression in ihrer Tätigkeit im Haushalt zu 41,8 % eingeschränkt sei (Urk. 10/30). 1.4
M it Verfügung vom 4. Februar 1998 (Urk. 10/43; vgl. auch Urk. 10/40 und Urk. 10/42) erhöhte die IV-Stelle die Viertelsrente
– ausgehend davon, dass die an einer schizoaffektiven Störung leidende Versicherte im Gesundheitsfall per August 1997 eine ausserhäusliche Tätigkeit im Pensum von 25 % aufgenommen hätte und im Erwerbsbereich zu 100 % arbeits un fähig sei – mit Wirkung ab 1. November 1997 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 56 % basierende halbe Rente. 1.5
Anlässlich der im Oktober 2000 (Urk. 10/45) beziehungsweise im Juni 2003 (Urk. 10/52) von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahren holte die IV-Stelle
jeweils aktuelle medizinische Berichte ein und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Rente daraufhin mit Mitteilung en vom 12. Januar 2001 (Urk. 10/50) respektive vom 8. Oktober 2003 (Urk. 10/59) . 1.6
Am 1. Juni 2004 stellte die Versicherte ein Gesuch um berufliche Massnahmen (Urk. 10/60). Nach entsprechenden Abklärungen teilte ihr die IV-Stelle mit Ver fügung vom 25. August 2004 (Urk. 10/69) mit, dass eine Arbeitsvermittlung zur zeit nicht möglich sei. 1 . 7
Im Rahmen des im Februar 2007 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfah rens (Urk. 10/86) holte die IV-Stelle einen IK-Auszug (Urk. 10/87) sowie einen Bericht der behandelnden Ärztin (Urk. 10/88) ein und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Rente daraufhin mit Mitteilung vom 2. April 2007 (Urk. 10/90). 1.8
Das von der Versicherten in der Folge im Sommer 20 10 gestellte (undatierte) Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 10/92) wies die IV-Stelle – nach Vornahme ein schlägiger Abklärungen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/103) – mit Verfügung vom 8. Juni 2011 ( weiterhin Anspruch auf bis herige halbe Rente; Urk. 10/105) ab. 1. 9
Im Mai 2013 initiierte die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk. 10/111). Im Rahmen ihrer daraufhin getroffenen Abklärungen liess sie die Versicherte am 11. November 2013 von Prof. Dr. med. habil. Z.___ , Fach arzt FMH für Neurologie, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, Vertrauensarzt SGV, Zertifizierter Me dizinischer Gut ach ter SIM, untersuchen (vgl. Gutachten vom 15. November 2013, Urk. 10/122) und h olte einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 10/128) ein. In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 14. Juli 2014 (Urk. 10/131) verfügte die IV-Stelle in der Folge – ausgehend von einer 44%igen Einschränkung im (neu) mit 80 % zu wertenden Erwerbsbereich und von einer rund 23%igen Ein schränkung im Haus haltbereich beziehungsweise einem Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % - am 17. Dezember 2014 die Herabsetzung der halben auf eine Vier telsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2015 (Urk. 2 , Urk. 10/138) . 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 31. Januar 2015 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.
Die Verfügung vom 17. Dezember 2014 sei aufzuheben. 2.
Der Beschwerdeführerin sei eine Dreiviertelsrente der Invalidenversiche rung auszurichten. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg nerin . 4.
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh ren.“
Die IV-Stelle schloss am 9. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Be schwerdeantwort , Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 11. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog enanntes
Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog enanntes
Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4 1.4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Ein Revisionsgrund kann unter Umständen auch dann gegeben sein,
wenn in dem für die Invaliditätsbemessung massgeblichen hypothetischen Sach verhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (Statuswechsel; Veränderung der Tätigkeitsanteile ; vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_823/2013 vom 15. April 2014 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 130 V 343 E. 3.5 am Ende; 117 V 198 E. 3b) .
Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar .
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4.2
Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die Rentenreduktion damit, dass die – ab Januar 2011 neu als zu 80 % erwerbs- und lediglich noch zu 20 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizierende – Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 15. November 2013 (Urk. 10/122) in einer behinderungsange passten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Im Erwerbsbereich ergebe sich daher – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % – eine Ein kommenseinbusse von 44 %. Unter Einbezug der Einschränkung von 23,10 % im Aufgabenbereich resultiere ein IV-Grad vom 40 % und damit Anspruch
auf nur noch eine Viertels r ente (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 9, Urk. 10/138 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, zwar sei die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, dass sie, wäre sie gesund, neu zu 80 % erwerbs- und dementsprechend nur noch zu 20 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 1 S. 5) . Seit dem (massgebenden) Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 8. Juni 2011 (Urk. 10/105) sei es indes zu keiner erheblichen gesundheitli chen Besserung gekommen ( Urk. 1 S. 6 f.) . Dass sie, wie dies der Gutachter Prof. Dr. Z.___ angenommen habe, bereits seit Jahren zu 50 % arbeitsfähig sei, sei unzutreffend. Dies habe sich denn auch im Rahmen der versuchten beruflichen Wiedereingliederung gezeigt. Mit ihrem effektiv als Masseurin geleisteten Ar beitspensum schöpfe sie ihre Restarbei tsfähigkeit vollumfänglich aus, weshalb bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads für das Invalideneinkommen auf das dabei erzielte Salär abzustellen sei
( S. 7 ff.) . Aufgrund des folglich mit 64 % zu beziffernden Teilinvaliditätsgrad s im Erwerbsbereich und der im Aufgabenbe reich bestehenden Beeinträchtigung ergebe sich ein – d en Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründender – Gesamtinvaliditätsgrad vo n
68,62 % (S. 10 f.) . 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin war von der IV-Stelle seit der am 4. Februar 1998 ver fügten erneuten Rentenzusprache (Urk. 10/43) stets als zu 75 % im Haushalts-
und zu 25 % im Erwerbsbereich tätig taxiert worden (Urk. 10/42 S. 2, Urk. 10/50, Urk. 10/59, Urk. 10/89 f., Urk. 10/105). Angesichts der Tatsache, dass sie gemäss Scheidungsurteil vom 9. März 2006 (Urk. 10/83)
nur für die Dauer von fünf Jahren Anspruch auf ein en nachehelichen Unterhalt hatte und ihr 1993 gebo rener Sohn Anfang Januar 2011 volljährig wurde ( Urk. 10/128 S. 3 f ), ist – i n Übereinstimmung mit den Parte ien (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 2, Urk. 9 S. 1) – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspen sum bei guter Gesund heit Anfang 2011 (hypothetisch) von 25 auf 80 % erhöht hätte. 3.2
Da die Änderung der Qualifikation (Statusfrage, Veränderung der Tätigkeitsan teile) einen Revisionsgrund darstellt (E. 1.4.1) , hat – unab hängig davon, ob es zusätzlich auch zu einer Veränderung des Gesundheitszu standes gekommen ist (Urk. 1 S. 7 ff.) – eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu erfolgen (E. 1.4. 2 ). 4. 4.1
Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt der von der IV-Stelle am 17. Dezember 2014 per Februar 2015 verfügten Renten herabsetzung (Urk. 2) geht aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Fol gendes hervor:
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 14. Mai 2013 eine rezidivierende Depression . Die Beschwerdeführerin konsul tiere sporadisch Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychi atrie und -psychotherapie , und unterziehe sich einer medikamentösen Behand lung mit Lithiofor und Effexor . Sie arbeite derzeit wenige Stunden pro Tag (Urk. 10/110 S. 1). 4.2
Dr. B.___ sah sich am 17. Juni 2013 ausserstande, einen Verlaufsbericht zu erstellen, da ihn die Beschwerdeführerin seit Juni 2011 lediglich zweimal – am 18. Juli 2011 für 25 Minuten und am 25. Januar 2012 für 20 Minuten – wegen Durchschlafstörungen aufgesucht habe (Urk. 10/113 S. 1). 4.3
Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung vom 11. Novem ber 2013 stellte Prof. Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 15. November 2013 nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 10/122 S. 21): - Schizophrenes Residuum mit mittelgradigen Fähigkeitsstörungen, ICD-10 F20.05 - Ängstlich vermeidende (selbstunsichere) Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6
In einer behinderungsangepasste n Tätigkeit, wie es auch diejenige als Masseurin sei, bestehe – nach wie vor - eine 50% ige Arbeitsfähigkeit (S. 22 ff.) . 4.4
In seiner – auf den Akten beruhenden – Stellungnahme vom 16. Januar 2014 (Urk. 10/130 S. 3 f.) gelangte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, zum Schluss, dass auf das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 15. November 2013 (Urk. 10/122) abgestellt werden könne. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 4. Februar 1998 insofern verbessert, als die schizoaffektive Störung nicht mehr nachweis bar sei . In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähig keit. 4.5
Am 28. November 2014 hielt der RAD-Arzt Dr. C.___ fest, aufgrund der Verän derung der Lebenssituation in der Ehe der Beschwerdeführerin sei es zu einer gesundheitlichen Verbesserung gekommen. Es seien keine Hinweise auf pro duktiv-psychotische Episoden mehr dokumentiert. Es gebe keine Anhalt s punkte mehr für eine wahnhafte Psychopathologie und für führende manische Symp tome. Anlässlich der Begutachtung durch Prof. Dr. Z.___ seien weder eine Hyperaktivität noch Aufmerksamkeitsstörungen vorhanden gewesen. Es bestehe kein Anlass, von der – plausibel begründete n
– Arbeitsfähigkeits einschätz ung des genannten Experten abzuweichen (Urk. 10/136 S. 2). 5. 5.1 5.1.1
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführe rin nach wie vor an (ausschliesslich [vgl. hiezu insbesondere Urk. 10/122 S. 18] ) psychischen Beschwerden leidet und deshalb – sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltsbereich – in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9, Urk. 10/122 S. 21 ff., Urk. 10/128 , Urk. 10/130 S. 3 f., Urk. 10/136 S. 2 ). 5.1.2
Betreffend die konkreten Auswirkungen der fraglichen Symptomatik auf das Leistungsvermögen im Erwerbsbereich gin g die IV-Stelle gestützt auf die
psy chia trische Expertise von Prof. Dr. Z.___ vom 15. November 2013 (Urk. 10/122) davon aus, dass der Beschwerdeführerin (die zuvor noch nie be gut achtet worden war) eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumut bar sei (Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 2 ). Die Expertise von Prof. Dr. Z.___ enthält eine um fassende Stellungnahme zu den vorhande nen gesundheitlichen Beein träch tigungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
10/122 S. 21 ff. ), beruht auf einer fundierten, unter Beizug einer Dol metscherin (Urk. 10/122 S. 8 und S. 15 ) durchgeführten Untersuchung (Urk. 10/122 S. 15 ff.) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 10/122 S. 12 f.) und erging in Kenntnis der Vor akten (Urk. 10/122 S. 5 ff. ; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c).
Prof. Dr. Z.___
legte dabei einleuchtend dar, dass die Beschwerdeführerin
– aufgrund eines schizophrenen Residuums mit mittelgradigen Fähigkeitsstörun gen und einer ängstlich vermeidenden (selbstunsicheren) Persönlichkeitsstörung – eine verminderte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit aufweise.
Aufgrund der – un ter Zuhilfenahme des „ Mini-ICF -Ratings für Psychische Störungen“ – ermittelten Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen (Urk. 10/122 S. 20 ff.) gelangte er zum überzeugenden Schluss, dass die Beschwerdeführerin (weiterhin) lediglich in der Lage sei , im Pensum von 50 % einer Verweistätigkeit (einfache, nicht stressbesetzte Arbeit in wenig hierarchisch gegliedertem Um feld,
ohne Wechsel- und Nachtschicht, ohne besondere Anforderungen an die Handlungsplanung s -, Entscheidungs- und Anpassungsfähigkeit , ohne
Leis tungs aufgaben ) nachzugehen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Masseurin be trach tete Prof. Dr. Z.___ als weitgehend adaptiert (Urk. 10/122 S. 22).
Eine höhergradige Einschränkung der Arb eitsfähigkeit als die von Prof. Dr. Z.___ attestierte ist weder gestützt auf die weiteren medizinischen Be richte noch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin selbst anzuneh men. Während der Hausarzt Dr. A.___ den
zeitlichen Umfang der von der Be schwer deführerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Masseurin dokumen tierte, ohne sich zu deren Restarbeitsfähigkeit zu äussern (vgl. Bericht vom 14. Mai 2013, Urk. 10/110 S. 1), sah sich Dr. B.___ am 17. Juni 2013 ange sichts der Tat sache, dass er in den letzten rund zwei Jahren lediglich zweimal (wegen Schlaf störungen) von der Beschwerdeführerin konsultiert worden war, gar gänzlich ausserstande, Angaben zu r Arbeitsfähigkeit zu machen (Urk. 10/113 S. 1).
An zumerken ist, da ss die Beschwerdeführerin, der von der damals behandeln den Ärztin schon im Sommer 2004
eine 50%ige Arbeitsfähig keit attestiert worden war (vgl. Bericht Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsy chia trie , vom 8. Juli 2004, Urk. 10/63) , zu jenem Zeit punkt aktenkundig auch selbst von einer Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang ausging. Dass es dann zum Ab bruch der beruflichen Massnahmen kam, ist nicht etwa mit einer weiter gehenden Leistungseinbusse, sondern damit zu erklären, dass die Beschwerde führerin auf die Unterstützung der IV-Stelle bei der Stel lensuche verzichtete und sich selbständig „auf den Weg Massage“ (vgl. hiezu entsprechendes Diplom vom 18. Februar 2000, Urk. 10/65 S. 7)
konzentrieren wollte ( Urk. 10/69 S. 1, Urk. 10/70 S. 1 und S. 3 f.). Dass sie nun (in einer Ge meinschaftspraxis ) ledig lich an zwei bis drei Tagen pro Woche jeweils zwei bis vier Stunden arbeitet, begründete die Beschwerdeführerin anlässlich der Begut achtung durch Prof. Dr. Z.___
mit der für ein höheres Pensum unzureichen den Anzahl Patienten (Urk. 10/122 S. 11; vgl. auch S. 14). Offensichtlich im Hinblick auf eine Er höhung ihres (Gesamt-) Arbeitspensums sucht sie indes nach eigenen Angaben vom 9. April 2014 (mithin einem Zeitpunkt noch vor der von der IV-Stelle am 17. Dezember 2014 verfügten Rentenherabsetzung) – mit Hilfe des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)
nach einer zu sätzlichen Tätigkeit im Anstellungsverhältnis (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 14. Juli 2014, Urk. 7/128 S. 2 f.). Insofern besteht kein Anlass, die von Prof.
Dr. Z.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit in Zweifel zu ziehen. 5. 1. 3
In Bezug auf die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich legte die zuständige Mitarbeiterin der IV-Stelle gestützt auf ihre einschlägigen Abklärungen vor Ort einleuchtend dar, dass – unter Berücksichtigung der zumutbaren Mitwirkung de s im gleichen Haushalt lebenden Sohns – eine insgesamt rund 23%ige Einschrän kung bestehe (Urk. 10/128 S. 7). Dies wurde von der Beschwerde führerin zu Recht als zutreffend anerkannt (Urk. 1 S. 11). 5.2
Bei der Berechnung des Validen- wie auch des Invalideneinkommen s stellte die IV-Stelle angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über keine Be rufsausbildung verfügt (Urk. 10/65, Urk. 10/70 S. 2) , zu Recht auf den Tabel len lohn für Hilfsarbeitertätigkeiten für das Jahr 2010 ab. Unter Berücksichti gung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, der bis 2014 eingetretenen Nominallohnentwicklung, der Restarbeitsfähigkeit von 50 % und eines – auf grund der konkreten Gegebenheiten als angemessen erscheinenden leidensbe dingten Abzugs von 10 % – ermittelte sie im Erwerbsbereich einen Invaliditäts grad von 4 4 % beziehungsweise – gewichtet – von 35 % (0,8 x 4 4 %), was nicht zu beanstanden ist. U nter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushalts bereich
von 23,10 % respektive – gewichtet – 5 %
(0,2 x 23,1 %) resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 40 % (vgl. Urk. 10/138 S. 1 f. ) . 5.3
Die ( per 1. Februar 2015 ) verfügte Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über ein Vermögen von über Fr. 200‘000.-- verfügt ( vgl. Kontoauszüge [ Urk. 8/3] und Steuererklärung 2013 [Urk. 8/4] ) ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen und ihr Gesuch um unent geltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) folglich abzuweisen (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 6.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- de r Beschwerdeführer in aufzuer legen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2015 um Gewährung der unent gelt lich en Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer