Sachverhalt
1.
Die 1960 geborene X.___ , ausgebildete Hotelfachassistentin, Pflegehelferin SRK und Yogalehrerin, war ab dem Jahr 1978 erwerbstätig. Ab dem Jahr 2004 bezog sie wiederholt Arbeitslosenentschädigung und war bei ver schiedenen Arbeitgebern tätig. Ab dem Jahr 2011 war sie nicht mehr er werbs tätig. Am 7. Mai 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik sowie diverse somatische Beschwerden bei der So zial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tun gen der Invaliden versicherung an (Urk. 11/10 und Urk. 11/15). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begut achtung der Versicherten (Urk. 11/26). Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gut achten am 11. Juli 2014 (Urk. 11/31). Daraufhin ver neinte die IV-Stelle nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. August 2014; Urk. 11/34) mit Verfügung vom 15. Dezember
2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 11/40]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 30. April 2015 angezeigt wurde (Urk. 12). Am 22. Mai 2015 reichte die Z.___ AG einen gleichentags verfassten ärztlichen Bericht im Namen der Beschwer de führerin ein (Urk. 13). Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 wies sich Rechtsan wältin Yolanda Schweri mit Vollmacht als Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin aus (Urk. 14 und Urk. 15). Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und darauf verzichtet, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 16). Rechtsanwältin Yolanda Schweri reichte am 29. Juni 2015 eine weitere Eingabe ein (Urk. 18). Mit Be schluss vom 20. Januar 2016 wurde vom Gericht die Anordnung einer psychi atrische n Begutachtung der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt (Urk. 19) und mit Be schluss vom 1. März 2016 angeordnet (Urk. 22). Dr. med. A.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das Gerichts gutachten am 3. Juli 2016 (Urk. 26). Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 11. Jul i 2016 Stellung (Urk. 30), die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder he r stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, es liege keine IV-relevante Diagnose vor, welche einen Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung begründen würde. Die Persönlichkeit könne mit einer nachhal tigen fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie stabilisiert werden, welche sich auch positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die psychosozialen Überfor derungssituationen seien ebenfalls IV-fremd. Es sei somit nicht von einem lang andauernden Gesundheitsschaden auszugehen (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, gemäss Einschätzung ihrer behan delnden Ärzte sei sie bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 1). 3.
Dr. A.___ stellte in ihrem Gutachten vom 3. Juli 2016 die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, paranoiden, his trio nischen und ängstlich vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) und attestierte der Beschwerdeführerin seit mindestens 2012 eine vollständige Arbeitsunfähig keit auf dem 1. Arbeitsmarkt (Urk. 26 S. 10 und S. 14). 4.
Das Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Juli 2016 (Urk. 26 ) vermag die an eine beweiskräftige gerichtliche
E xpertise gestellten Anforderungen voll um fäng lich zu erfüllen . So tätigte
sie sorgfältige, umfass en de Abklärungen, berück sichtigte die geklagten Beschwer den und begrün dete ihre Einschätzu ng in nach vollzieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legte
die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuch ten d dar und begrün dete ihre Schlussfolge rungen nachvoll ziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. Etwas Gegenteiliges wird von den Parteien denn auch nicht vorgebracht (vgl. Urk. 30 und Urk. 31). Nach dem Gesagten besteht gemäss dem beweiskräftigen Gutachten aus psychiatrischer Sicht seit 2012 eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Die Be schwerdeführerin kann demzufolge eine ganze Rente der Invalidenversi cherung beanspruchen. In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch frühestens nach Ab lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs und so mit am 1. Novem ber 2013 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 5.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 9 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2
6.2.1
Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Ge richtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, ak ten mässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwal tung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet h abe (BGE 135 V 465 E. 4.4; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27 . Juni 2013 E.
2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizi ni schen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Exper tise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beur teilu ngsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a ). Wenn die Verwal tung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf ob jek tive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenügli chen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzli chen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztbericht e oder eines Privatgutachtens). 6.2.2
Im vorliegenden Fall erwies sich das psychiatrische Gutachten von
Dr. Y.___
als nicht schlüssig. Auch lagen keine anderen aussagekräftigen medizinischen Unterlagen vor (vgl. Urk. 19) . Sodann widersprachen sich die beiden (nicht über eine Facharztausbildung der Psychiatrie und Psychotherapie verfügenden) Fach ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes in ihren Stellungnahmen vom 2 0. und 2 1. August 2014 diametral (Urk. 11/33/4). Dennoch erachtete die Be schwerde geg nerin die Aktenlage als genügend, um über einen Rentenanspruch der Be schwerdeführerin zu befinden. Damit klärte sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin ungenügend ab. Demzufolge sind die praxisgemässen Kri terien für die Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Folg lich hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutach ten im Ge samt betrag von Fr. 3‘088.05 (Urk. 27 ) zu tragen . 6.2.3
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessen tschädigung . Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Yolanda Schweri , erst nach Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 12) und somit zu spät in das Verfahren eingetreten ist , um eine Entschädi gung für die unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen vom 12. Juni 2015 (Urk. 14) sowie vom 29. Juni 2015 (Urk. 18) erhältlich machen zu können (vgl. auch die Verfügung vom 16. Juni 2015, mit welcher aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung abgewiesen worden war; Urk. 16). Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens sowie für die Durchsicht des vorlie genden Urteils sind der Beschwerdeführerin jedoch ein Aufwand ihrer Rechts vertreterin von 3,5 Stunden à Fr. 220. -- (= Fr. 770.--) sowie Barauslagen von Fr. 5.-- (Urk. 30) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 775.--, total somit Fr. 837.-- ,
zu erstatten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Dezember 2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4‘088.05 (Spruchgebühr von Fr. 1'000 . -- und Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 3‘088.05) werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 8 37 .-- (inkl. Ba rauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri , unter Beilage des Doppels von Urk. 31 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 30 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1960 geborene X.___ , ausgebildete Hotelfachassistentin, Pflegehelferin SRK und Yogalehrerin, war ab dem Jahr 1978 erwerbstätig. Ab dem Jahr 2004 bezog sie wiederholt Arbeitslosenentschädigung und war bei ver schiedenen Arbeitgebern tätig. Ab dem Jahr 2011 war sie nicht mehr er werbs tätig. Am 7. Mai 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik sowie diverse somatische Beschwerden bei der So zial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tun gen der Invaliden versicherung an (Urk. 11/10 und Urk. 11/15). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begut achtung der Versicherten (Urk. 11/26). Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gut achten am 11. Juli 2014 (Urk. 11/31). Daraufhin ver neinte die IV-Stelle nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. August 2014; Urk. 11/34) mit Verfügung vom 15. Dezember
2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 11/40]).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder he r stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 30. April 2015 angezeigt wurde (Urk. 12). Am 22. Mai 2015 reichte die Z.___ AG einen gleichentags verfassten ärztlichen Bericht im Namen der Beschwer de führerin ein (Urk. 13). Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 wies sich Rechtsan wältin Yolanda Schweri mit Vollmacht als Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin aus (Urk. 14 und Urk. 15). Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und darauf verzichtet, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 16). Rechtsanwältin Yolanda Schweri reichte am 29. Juni 2015 eine weitere Eingabe ein (Urk. 18). Mit Be schluss vom 20. Januar 2016 wurde vom Gericht die Anordnung einer psychi atrische n Begutachtung der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt (Urk. 19) und mit Be schluss vom 1. März 2016 angeordnet (Urk. 22). Dr. med. A.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das Gerichts gutachten am 3. Juli 2016 (Urk. 26). Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 11. Jul i 2016 Stellung (Urk. 30), die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, es liege keine IV-relevante Diagnose vor, welche einen Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung begründen würde. Die Persönlichkeit könne mit einer nachhal tigen fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie stabilisiert werden, welche sich auch positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die psychosozialen Überfor derungssituationen seien ebenfalls IV-fremd. Es sei somit nicht von einem lang andauernden Gesundheitsschaden auszugehen (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, gemäss Einschätzung ihrer behan delnden Ärzte sei sie bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 1). 3.
Dr. A.___ stellte in ihrem Gutachten vom 3. Juli 2016 die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, paranoiden, his trio nischen und ängstlich vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) und attestierte der Beschwerdeführerin seit mindestens 2012 eine vollständige Arbeitsunfähig keit auf dem 1. Arbeitsmarkt (Urk. 26 S. 10 und S. 14).
E. 4 Das Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Juli 2016 (Urk. 26 ) vermag die an eine beweiskräftige gerichtliche
E xpertise gestellten Anforderungen voll um fäng lich zu erfüllen . So tätigte
sie sorgfältige, umfass en de Abklärungen, berück sichtigte die geklagten Beschwer den und begrün dete ihre Einschätzu ng in nach vollzieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legte
die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuch ten d dar und begrün dete ihre Schlussfolge rungen nachvoll ziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. Etwas Gegenteiliges wird von den Parteien denn auch nicht vorgebracht (vgl. Urk. 30 und Urk. 31). Nach dem Gesagten besteht gemäss dem beweiskräftigen Gutachten aus psychiatrischer Sicht seit 2012 eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Die Be schwerdeführerin kann demzufolge eine ganze Rente der Invalidenversi cherung beanspruchen. In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch frühestens nach Ab lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs und so mit am 1. Novem ber 2013 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
E. 5 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat .
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 9 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2.1 Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Ge richtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, ak ten mässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwal tung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet h abe (BGE 135 V 465 E. 4.4; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27 . Juni 2013 E.
2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizi ni schen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Exper tise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beur teilu ngsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a ). Wenn die Verwal tung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf ob jek tive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenügli chen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzli chen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztbericht e oder eines Privatgutachtens).
E. 6.2.2 Im vorliegenden Fall erwies sich das psychiatrische Gutachten von
Dr. Y.___
als nicht schlüssig. Auch lagen keine anderen aussagekräftigen medizinischen Unterlagen vor (vgl. Urk. 19) . Sodann widersprachen sich die beiden (nicht über eine Facharztausbildung der Psychiatrie und Psychotherapie verfügenden) Fach ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes in ihren Stellungnahmen vom 2 0. und 2 1. August 2014 diametral (Urk. 11/33/4). Dennoch erachtete die Be schwerde geg nerin die Aktenlage als genügend, um über einen Rentenanspruch der Be schwerdeführerin zu befinden. Damit klärte sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin ungenügend ab. Demzufolge sind die praxisgemässen Kri terien für die Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Folg lich hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutach ten im Ge samt betrag von Fr. 3‘088.05 (Urk. 27 ) zu tragen .
E. 6.2.3 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessen tschädigung . Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Yolanda Schweri , erst nach Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 12) und somit zu spät in das Verfahren eingetreten ist , um eine Entschädi gung für die unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen vom 12. Juni 2015 (Urk. 14) sowie vom 29. Juni 2015 (Urk. 18) erhältlich machen zu können (vgl. auch die Verfügung vom 16. Juni 2015, mit welcher aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung abgewiesen worden war; Urk. 16). Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens sowie für die Durchsicht des vorlie genden Urteils sind der Beschwerdeführerin jedoch ein Aufwand ihrer Rechts vertreterin von 3,5 Stunden à Fr. 220. -- (= Fr. 770.--) sowie Barauslagen von Fr. 5.-- (Urk. 30) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 775.--, total somit Fr. 837.-- ,
zu erstatten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Dezember 2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4‘088.05 (Spruchgebühr von Fr. 1'000 . -- und Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 3‘088.05) werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 8 37 .-- (inkl. Ba rauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri , unter Beilage des Doppels von Urk. 31 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 30 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00133 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
5. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1960 geborene X.___ , ausgebildete Hotelfachassistentin, Pflegehelferin SRK und Yogalehrerin, war ab dem Jahr 1978 erwerbstätig. Ab dem Jahr 2004 bezog sie wiederholt Arbeitslosenentschädigung und war bei ver schiedenen Arbeitgebern tätig. Ab dem Jahr 2011 war sie nicht mehr er werbs tätig. Am 7. Mai 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik sowie diverse somatische Beschwerden bei der So zial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tun gen der Invaliden versicherung an (Urk. 11/10 und Urk. 11/15). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begut achtung der Versicherten (Urk. 11/26). Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gut achten am 11. Juli 2014 (Urk. 11/31). Daraufhin ver neinte die IV-Stelle nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. August 2014; Urk. 11/34) mit Verfügung vom 15. Dezember
2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 11/40]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 30. April 2015 angezeigt wurde (Urk. 12). Am 22. Mai 2015 reichte die Z.___ AG einen gleichentags verfassten ärztlichen Bericht im Namen der Beschwer de führerin ein (Urk. 13). Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 wies sich Rechtsan wältin Yolanda Schweri mit Vollmacht als Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin aus (Urk. 14 und Urk. 15). Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und darauf verzichtet, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 16). Rechtsanwältin Yolanda Schweri reichte am 29. Juni 2015 eine weitere Eingabe ein (Urk. 18). Mit Be schluss vom 20. Januar 2016 wurde vom Gericht die Anordnung einer psychi atrische n Begutachtung der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt (Urk. 19) und mit Be schluss vom 1. März 2016 angeordnet (Urk. 22). Dr. med. A.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das Gerichts gutachten am 3. Juli 2016 (Urk. 26). Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 11. Jul i 2016 Stellung (Urk. 30), die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä hig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder he r stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, es liege keine IV-relevante Diagnose vor, welche einen Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung begründen würde. Die Persönlichkeit könne mit einer nachhal tigen fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie stabilisiert werden, welche sich auch positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die psychosozialen Überfor derungssituationen seien ebenfalls IV-fremd. Es sei somit nicht von einem lang andauernden Gesundheitsschaden auszugehen (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, gemäss Einschätzung ihrer behan delnden Ärzte sei sie bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 1). 3.
Dr. A.___ stellte in ihrem Gutachten vom 3. Juli 2016 die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, paranoiden, his trio nischen und ängstlich vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) und attestierte der Beschwerdeführerin seit mindestens 2012 eine vollständige Arbeitsunfähig keit auf dem 1. Arbeitsmarkt (Urk. 26 S. 10 und S. 14). 4.
Das Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Juli 2016 (Urk. 26 ) vermag die an eine beweiskräftige gerichtliche
E xpertise gestellten Anforderungen voll um fäng lich zu erfüllen . So tätigte
sie sorgfältige, umfass en de Abklärungen, berück sichtigte die geklagten Beschwer den und begrün dete ihre Einschätzu ng in nach vollzieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legte
die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuch ten d dar und begrün dete ihre Schlussfolge rungen nachvoll ziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. Etwas Gegenteiliges wird von den Parteien denn auch nicht vorgebracht (vgl. Urk. 30 und Urk. 31). Nach dem Gesagten besteht gemäss dem beweiskräftigen Gutachten aus psychiatrischer Sicht seit 2012 eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Die Be schwerdeführerin kann demzufolge eine ganze Rente der Invalidenversi cherung beanspruchen. In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch frühestens nach Ab lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs und so mit am 1. Novem ber 2013 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 5.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 9 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2
6.2.1
Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Ge richtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, ak ten mässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwal tung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet h abe (BGE 135 V 465 E. 4.4; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27 . Juni 2013 E.
2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizi ni schen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Exper tise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beur teilu ngsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a ). Wenn die Verwal tung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf ob jek tive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenügli chen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzli chen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztbericht e oder eines Privatgutachtens). 6.2.2
Im vorliegenden Fall erwies sich das psychiatrische Gutachten von
Dr. Y.___
als nicht schlüssig. Auch lagen keine anderen aussagekräftigen medizinischen Unterlagen vor (vgl. Urk. 19) . Sodann widersprachen sich die beiden (nicht über eine Facharztausbildung der Psychiatrie und Psychotherapie verfügenden) Fach ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes in ihren Stellungnahmen vom 2 0. und 2 1. August 2014 diametral (Urk. 11/33/4). Dennoch erachtete die Be schwerde geg nerin die Aktenlage als genügend, um über einen Rentenanspruch der Be schwerdeführerin zu befinden. Damit klärte sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin ungenügend ab. Demzufolge sind die praxisgemässen Kri terien für die Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Folg lich hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutach ten im Ge samt betrag von Fr. 3‘088.05 (Urk. 27 ) zu tragen . 6.2.3
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessen tschädigung . Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Yolanda Schweri , erst nach Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 12) und somit zu spät in das Verfahren eingetreten ist , um eine Entschädi gung für die unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen vom 12. Juni 2015 (Urk. 14) sowie vom 29. Juni 2015 (Urk. 18) erhältlich machen zu können (vgl. auch die Verfügung vom 16. Juni 2015, mit welcher aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung abgewiesen worden war; Urk. 16). Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens sowie für die Durchsicht des vorlie genden Urteils sind der Beschwerdeführerin jedoch ein Aufwand ihrer Rechts vertreterin von 3,5 Stunden à Fr. 220. -- (= Fr. 770.--) sowie Barauslagen von Fr. 5.-- (Urk. 30) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 775.--, total somit Fr. 837.-- ,
zu erstatten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Dezember 2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4‘088.05 (Spruchgebühr von Fr. 1'000 . -- und Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 3‘088.05) werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 8 37 .-- (inkl. Ba rauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri , unter Beilage des Doppels von Urk. 31 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 30 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro