Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 19 66, arbeitete seit 2005 als selb ständige Ver käu fe rin/Beraterin im Vertrieb von Geschenkartikeln (Y.___) in einem Teil zeitpensum von 50 % (Urk. 7/ 1, Urk. 7/5, Urk. 7/10) . Nebenher war sie seit Juni 2008 bei Z.___ in A.___ tätig (Urk. 7/5).
1.2
Am 1. Juli 201 4 (Urk. 7 / 1/6) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf kör per liche Beschwerden (Gefühllosigkeit im rechten Aussenbein zufolge eines Ope ra tionsfehlers,
" Magenentfernung ")
bei der In validen versiche rung zum Leistungs be zug an. Die So zial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk. 7/5, Urk. 7/10) wie auch in medizinischer (Urk. 7/13, Urk. 7/17) Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 2 5 . November 2014 (Urk. 7 / 19) stellte sie die Ab weisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wo ge gen die Versicherte am 4. Dezember 2014 (Urk. 7/20) Ein wand er hob. Mit Ver fügung vom 20 . Januar 201 5 (Urk. 2) ver neinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 30 . J anuar 2015 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014 sei auf zuheben und e s sei
ihr Leistungsbegehren erneut zu prüfen. Mit Be schwerde ant wort vom 9 . März 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Be schwerde sei teil weise gut zuheissen und die Angelegenheit zu weiteren Abklä rungen an sie zu rück zuweisen. Am 10 . März 2015 (Urk. 8) wurde die Be schwer de führerin zur Stel lung nahme dazu aufgefordert, ob sie sich dem Antrag auf Rückweisung zu r weiteren Abklärung anschliessen könne. Innert Frist liess sich die Beschwerde führerin hiezu nicht vernehmen, was der Beschwerde gegnerin am 6. Mai 2015 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 20 . Januar 201 5 (Urk. 2) noch
auf den Standpunkt, zwar sei die Beschwerde füh rerin während der Hospitalisation vom 1 4. Mai bis 3 1. Mai 2014 im Spital B.___ zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen; ab 1. Juni 2014 sei jedoch keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden, auch nicht vom be han deln den Hausarzt med. pract . C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH . Eine In va lidität im Sinne von Art. 8 ATSG liege somit nicht vor.
In der Vernehmlassung vom 9 . März 2015 (Urk. 6) führte sie demgegenüber neu aus, weil keine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorliege und die An ge legenheit auch nicht dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt wor den sei, seien weitere Abklärungen mit Blick auf die von med. pract .
C.___ im Bericht vom Nov ember 2014 (Urk. 7/17) genannte psychiatrische Diagnose einer leichten bis mittelschweren Depression und der daraus resultierenden Arbeitsun fähigkeit von 50 % respektive auf die im Bericht vom 2 9. Januar 2015 (Urk. 3/2) diagnostizierte schwere depressive Episode angezeigt. Es sei unklar, welche Ein schränkungen bei der Beschwerdeführerin bestünden. 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sie leide unter Appetit losigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten, sei energielos, ermüde schnell und sei nur gering belastbar. Es falle ihr schwer, wichtige Auf gaben wahr zunehmen und Termine einzuhalten. Sie leide auch unter grossen Ängsten, habe manchmal Orientierungsschwierigkeiten, fühle sich einsam, sei per spekti venlos und fühle sich innerlich leer und weine häufig .
Aufgrund ihres Zu standes vor und nach der (Magen-) Operation habe sie ihr langjähriges Geschäft aufgeben müssen. Sie befinde sich deshalb seit geraumer Zeit in hausärztlicher Behandlung bei med. pract .
C.___ beziehungsweise in psychologischer Behandlung bei D.___, Psychotherapeutin FSP .
Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 9 . März 2015 (Urk. 6) liess sich die Beschwerdeführerin wie erwähnt
innert Frist nicht ver neh men. 3. 3.1
Im Bericht vom 1 8. August 2014 (Urk. 7/13)
nannte PD Dr. med. E.___, Chef arzt, Spital
F.___, Chirurgische Klinik, B.___, fol gende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Morbide Adipositas Grad III - Status nach VBG (Vertical
Gastric Banding)
1. November 1994, B.___
Dr. G.___ -
Ausgangsgewicht vor Magenbandanlage 146 kg, Grösse 174 cm,
BMI 48.2 kg/m 2 -
Nadir Körpergewicht 98 kg, BMI 32.4 kg/m 2 -
schwere Oesophagusdysmotilität
2. Arterielle Hypertonie
3. Hyperurikämie
4. Degenerative Gelenk- und Wirbelsäulenerkrankungen bei -
Lumbago
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Vitamin D-Mangel. PD Dr. E.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1 4. bis 3 1. Mai 201 4. 3.2
Im Bericht vom 1 6. November 2014 (Urk. 7/17) nannte der behandelnde Haus arzt med. pract . C.___ - mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine leichte bis mittelschwere Depression (rezi divie rend; ICD-10 F32.1) seit Jahren. Als Diag no sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hy per tonie, eine Adipositas und eine Periarthropathia
humero scapularis
(PHS) rechts . Die bisherige Tätigkeit als Ver käuferin sei der Be schwerde führerin noch in einem
zeitlichen Rahmen von 40-60 % (halbtags) zumut bar. In behinde rungsan ge passter
Tätigkeit scheine eine Erwerbs tätigkeit im Umfang von circa vier Stunden pro Tag möglich. 3.3
Im Bericht vom 2 9. Januar 2015 (Urk. 3/2) diagnostizierte der behandelnde med. pract . C.___
eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie und eine schwere de pressive Episode (ICD-10 F32.2). Aus ärztlicher Sicht sei die Be schwerde führerin seit Monaten nicht arbeitsfähig und leide an einer erneuten depressiven Epi so de, die entgegen seinen Angaben im Bericht an die IV-Stelle nicht als leicht bis mittelschwer einzustufen sei, sondern als schwer. Er be dauere, dies nicht eher er kannt zu haben. Die Beschwerdeführerin sei des wegen auch in psycho thera peu tischer Behandlung bei D.___ . 4.
4.1
Ausweislich der medizinischen Akten leidet die Beschwerdeführerin sowohl un ter somatischen als auch psychischen Beeinträchtigungen.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 20. Janu ar 2015 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass ab dem 1. Juni 2014 keine Arbeits un fähigkeit attestiert worden sei, und verneinte den Anspruch auf eine Rente.
Es trifft zwar zu, dass der behandelnde Hausarzt der Be schwerde führe rin im Be richt vom 1 6. November 2014 (E. 3.2 hievor) keine Arbeits un fähig keit be scheinigt hatte. Allerdings hielt er
fest, dass ihr
auf grund einer leicht en bis mittelschweren Depression (rezidivierend ICD-10 F32.1) die bis herige Tätigkeit nur noch in einem zeit lichen Rahmen von 40-60 % (halbtags) und auch eine be hin derungs ange passte Tätigkeit lediglich im Umfang von
circa vier Stun den pro Tag zumutbar sei. Dem gegen ü ber hielt er im Bericht vom 29. Januar 2015 (E. 3.3 hievor) fest, e ntgegen seinen früheren Angaben liege nicht eine le ichte bis mit telschwere, sondern eine schwere depressive Episode vor . Die Be schwer de führe rin sei seit Monaten nicht arbeits fähig.
Da mit erg eben die vorhandene n medizinische n Berichte des be han delnden Haus arztes hinsichtlich der psychischen Komponente weder ein ein heit liches Bild be züglich der psychiatrischen Diagnose beziehungsweise des Schwere grades dersel ben
noch hinsichtlich der daraus resultierenden (Rest-) Ar beits fähig keit .
Hin zu kommt, dass med. pract . C.___
als Facharzt für All gemein medizin nicht über die
notwendigen Fachkenntnisse verfügt, um eine psy chiatrische Diagnose zu stellen . Die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychi schen Beein trächtigungen
in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist, wurde aus weislich der Akten nie fachmedizinisch beurteilt, auch nic ht von einem Psy chia ter des RAD .
Was den Bericht von PD Dr. E.___ vom 1 8. August 2014 (E. 3.1 hievor) anbe langt, überzeugt dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht, zumal er offen bar nicht wusste, welchen Beruf die Beschwerdeführerin ausübte. Er machte auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit. 4. 2
Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Urk. 6) davon aus zu gehen, dass sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen insofern als un ge nügend er weisen, als daraus namentlich nicht abschliessend hervorgeht, ob für die ange stammte Tätig keit beziehungsweise für eine angepasste Tätigkeit dauerhaft eine Arbeits unfähigkeit resultiert .
Ferner erweisen sich auch die von der Beschwerdegegnerin getätigten erwerbli chen Abklärungen als ungenügend, zumal s elbst die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 2 5. November 2014 (Urk. 7/18 S.
3) ausführte, dass die genaue Qualifikation unklar sei. 4. 3
Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ent sprechender fachmedizinischer Begutachtung und unter Berücksichtigung sämt licher gesundheitlicher
Beeinträchtigungen eine Gesamt einschätz ung der Ar beits fähigkeit in bisheriger wie auch in be hinderungs an gepasster Tätigkeit, nö tigen falls unter Ein schluss
nähe re r
erwerbliche r Abklärungen
vornehme und über den Renten an spruch neu verfüge. 5 .
Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin die auf Fr. 4 00.-- festzusetzenden Kosten des nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG kosten pflich tigen Verfahrens aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1 .
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
20. Januar 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Ab klä rungen im Sinne der Erwä gungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 20 . Januar 201 5 (Urk. 2) noch
auf den Standpunkt, zwar sei die Beschwerde füh rerin während der Hospitalisation vom 1 4. Mai bis 3 1. Mai 2014 im Spital B.___ zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen; ab 1. Juni 2014 sei jedoch keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden, auch nicht vom be han deln den Hausarzt med. pract . C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH . Eine In va lidität im Sinne von Art. 8 ATSG liege somit nicht vor.
In der Vernehmlassung vom 9 . März 2015 (Urk. 6) führte sie demgegenüber neu aus, weil keine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorliege und die An ge legenheit auch nicht dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt wor den sei, seien weitere Abklärungen mit Blick auf die von med. pract .
C.___ im Bericht vom Nov ember 2014 (Urk. 7/17) genannte psychiatrische Diagnose einer leichten bis mittelschweren Depression und der daraus resultierenden Arbeitsun fähigkeit von 50 % respektive auf die im Bericht vom 2 9. Januar 2015 (Urk. 3/2) diagnostizierte schwere depressive Episode angezeigt. Es sei unklar, welche Ein schränkungen bei der Beschwerdeführerin bestünden. 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sie leide unter Appetit losigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten, sei energielos, ermüde schnell und sei nur gering belastbar. Es falle ihr schwer, wichtige Auf gaben wahr zunehmen und Termine einzuhalten. Sie leide auch unter grossen Ängsten, habe manchmal Orientierungsschwierigkeiten, fühle sich einsam, sei per spekti venlos und fühle sich innerlich leer und weine häufig .
Aufgrund ihres Zu standes vor und nach der (Magen-) Operation habe sie ihr langjähriges Geschäft aufgeben müssen. Sie befinde sich deshalb seit geraumer Zeit in hausärztlicher Behandlung bei med. pract .
C.___ beziehungsweise in psychologischer Behandlung bei D.___, Psychotherapeutin FSP .
Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 9 . März 2015 (Urk. 6) liess sich die Beschwerdeführerin wie erwähnt
innert Frist nicht ver neh men. 3. 3.1
Im Bericht vom 1 8. August 2014 (Urk. 7/13)
nannte PD Dr. med. E.___, Chef arzt, Spital
F.___, Chirurgische Klinik, B.___, fol gende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Morbide Adipositas Grad III - Status nach VBG (Vertical
Gastric Banding)
1. November 1994, B.___
Dr. G.___ -
Ausgangsgewicht vor Magenbandanlage 146 kg, Grösse 174 cm,
BMI 48.2 kg/m 2 -
Nadir Körpergewicht 98 kg, BMI 32.4 kg/m 2 -
schwere Oesophagusdysmotilität
2. Arterielle Hypertonie
3. Hyperurikämie
4. Degenerative Gelenk- und Wirbelsäulenerkrankungen bei -
Lumbago
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Vitamin D-Mangel. PD Dr. E.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1 4. bis 3 1. Mai 201 4. 3.2
Im Bericht vom 1 6. November 2014 (Urk. 7/17) nannte der behandelnde Haus arzt med. pract . C.___ - mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine leichte bis mittelschwere Depression (rezi divie rend; ICD-10 F32.1) seit Jahren. Als Diag no sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hy per tonie, eine Adipositas und eine Periarthropathia
humero scapularis
(PHS) rechts . Die bisherige Tätigkeit als Ver käuferin sei der Be schwerde führerin noch in einem
zeitlichen Rahmen von 40-60 % (halbtags) zumut bar. In behinde rungsan ge passter
Tätigkeit scheine eine Erwerbs tätigkeit im Umfang von circa vier Stunden pro Tag möglich. 3.3
Im Bericht vom 2 9. Januar 2015 (Urk. 3/2) diagnostizierte der behandelnde med. pract . C.___
eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie und eine schwere de pressive Episode (ICD-10 F32.2). Aus ärztlicher Sicht sei die Be schwerde führerin seit Monaten nicht arbeitsfähig und leide an einer erneuten depressiven Epi so de, die entgegen seinen Angaben im Bericht an die IV-Stelle nicht als leicht bis mittelschwer einzustufen sei, sondern als schwer. Er be dauere, dies nicht eher er kannt zu haben. Die Beschwerdeführerin sei des wegen auch in psycho thera peu tischer Behandlung bei D.___ . 4.
E. 4 (Urk.
E. 4.1 Ausweislich der medizinischen Akten leidet die Beschwerdeführerin sowohl un ter somatischen als auch psychischen Beeinträchtigungen.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 20. Janu ar 2015 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass ab dem 1. Juni 2014 keine Arbeits un fähigkeit attestiert worden sei, und verneinte den Anspruch auf eine Rente.
Es trifft zwar zu, dass der behandelnde Hausarzt der Be schwerde führe rin im Be richt vom 1 6. November 2014 (E. 3.2 hievor) keine Arbeits un fähig keit be scheinigt hatte. Allerdings hielt er
fest, dass ihr
auf grund einer leicht en bis mittelschweren Depression (rezidivierend ICD-10 F32.1) die bis herige Tätigkeit nur noch in einem zeit lichen Rahmen von 40-60 % (halbtags) und auch eine be hin derungs ange passte Tätigkeit lediglich im Umfang von
circa vier Stun den pro Tag zumutbar sei. Dem gegen ü ber hielt er im Bericht vom 29. Januar 2015 (E. 3.3 hievor) fest, e ntgegen seinen früheren Angaben liege nicht eine le ichte bis mit telschwere, sondern eine schwere depressive Episode vor . Die Be schwer de führe rin sei seit Monaten nicht arbeits fähig.
Da mit erg eben die vorhandene n medizinische n Berichte des be han delnden Haus arztes hinsichtlich der psychischen Komponente weder ein ein heit liches Bild be züglich der psychiatrischen Diagnose beziehungsweise des Schwere grades dersel ben
noch hinsichtlich der daraus resultierenden (Rest-) Ar beits fähig keit .
Hin zu kommt, dass med. pract . C.___
als Facharzt für All gemein medizin nicht über die
notwendigen Fachkenntnisse verfügt, um eine psy chiatrische Diagnose zu stellen . Die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychi schen Beein trächtigungen
in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist, wurde aus weislich der Akten nie fachmedizinisch beurteilt, auch nic ht von einem Psy chia ter des RAD .
Was den Bericht von PD Dr. E.___ vom 1 8. August 2014 (E. 3.1 hievor) anbe langt, überzeugt dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht, zumal er offen bar nicht wusste, welchen Beruf die Beschwerdeführerin ausübte. Er machte auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit. 4. 2
Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Urk. 6) davon aus zu gehen, dass sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen insofern als un ge nügend er weisen, als daraus namentlich nicht abschliessend hervorgeht, ob für die ange stammte Tätig keit beziehungsweise für eine angepasste Tätigkeit dauerhaft eine Arbeits unfähigkeit resultiert .
Ferner erweisen sich auch die von der Beschwerdegegnerin getätigten erwerbli chen Abklärungen als ungenügend, zumal s elbst die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 2 5. November 2014 (Urk. 7/18 S.
3) ausführte, dass die genaue Qualifikation unklar sei. 4. 3
Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ent sprechender fachmedizinischer Begutachtung und unter Berücksichtigung sämt licher gesundheitlicher
Beeinträchtigungen eine Gesamt einschätz ung der Ar beits fähigkeit in bisheriger wie auch in be hinderungs an gepasster Tätigkeit, nö tigen falls unter Ein schluss
nähe re r
erwerbliche r Abklärungen
vornehme und über den Renten an spruch neu verfüge. 5 .
Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin die auf Fr. 4 00.-- festzusetzenden Kosten des nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG kosten pflich tigen Verfahrens aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1 .
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
20. Januar 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Ab klä rungen im Sinne der Erwä gungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
E. 7 / 19) stellte sie die Ab weisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wo ge gen die Versicherte am 4. Dezember 2014 (Urk. 7/20) Ein wand er hob. Mit Ver fügung vom 20 . Januar 201 5 (Urk. 2) ver neinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 30 . J anuar 2015 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014 sei auf zuheben und e s sei
ihr Leistungsbegehren erneut zu prüfen. Mit Be schwerde ant wort vom
E. 9 . März 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Be schwerde sei teil weise gut zuheissen und die Angelegenheit zu weiteren Abklä rungen an sie zu rück zuweisen. Am
E. 10 . März 2015 (Urk. 8) wurde die Be schwer de führerin zur Stel lung nahme dazu aufgefordert, ob sie sich dem Antrag auf Rückweisung zu r weiteren Abklärung anschliessen könne. Innert Frist liess sich die Beschwerde führerin hiezu nicht vernehmen, was der Beschwerde gegnerin am 6. Mai 2015 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00131 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
11. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 19 66, arbeitete seit 2005 als selb ständige Ver käu fe rin/Beraterin im Vertrieb von Geschenkartikeln (Y.___) in einem Teil zeitpensum von 50 % (Urk. 7/ 1, Urk. 7/5, Urk. 7/10) . Nebenher war sie seit Juni 2008 bei Z.___ in A.___ tätig (Urk. 7/5).
1.2
Am 1. Juli 201 4 (Urk. 7 / 1/6) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf kör per liche Beschwerden (Gefühllosigkeit im rechten Aussenbein zufolge eines Ope ra tionsfehlers,
" Magenentfernung ")
bei der In validen versiche rung zum Leistungs be zug an. Die So zial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk. 7/5, Urk. 7/10) wie auch in medizinischer (Urk. 7/13, Urk. 7/17) Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 2 5 . November 2014 (Urk. 7 / 19) stellte sie die Ab weisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wo ge gen die Versicherte am 4. Dezember 2014 (Urk. 7/20) Ein wand er hob. Mit Ver fügung vom 20 . Januar 201 5 (Urk. 2) ver neinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 30 . J anuar 2015 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2014 sei auf zuheben und e s sei
ihr Leistungsbegehren erneut zu prüfen. Mit Be schwerde ant wort vom 9 . März 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Be schwerde sei teil weise gut zuheissen und die Angelegenheit zu weiteren Abklä rungen an sie zu rück zuweisen. Am 10 . März 2015 (Urk. 8) wurde die Be schwer de führerin zur Stel lung nahme dazu aufgefordert, ob sie sich dem Antrag auf Rückweisung zu r weiteren Abklärung anschliessen könne. Innert Frist liess sich die Beschwerde führerin hiezu nicht vernehmen, was der Beschwerde gegnerin am 6. Mai 2015 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 20 . Januar 201 5 (Urk. 2) noch
auf den Standpunkt, zwar sei die Beschwerde füh rerin während der Hospitalisation vom 1 4. Mai bis 3 1. Mai 2014 im Spital B.___ zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen; ab 1. Juni 2014 sei jedoch keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden, auch nicht vom be han deln den Hausarzt med. pract . C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH . Eine In va lidität im Sinne von Art. 8 ATSG liege somit nicht vor.
In der Vernehmlassung vom 9 . März 2015 (Urk. 6) führte sie demgegenüber neu aus, weil keine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorliege und die An ge legenheit auch nicht dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt wor den sei, seien weitere Abklärungen mit Blick auf die von med. pract .
C.___ im Bericht vom Nov ember 2014 (Urk. 7/17) genannte psychiatrische Diagnose einer leichten bis mittelschweren Depression und der daraus resultierenden Arbeitsun fähigkeit von 50 % respektive auf die im Bericht vom 2 9. Januar 2015 (Urk. 3/2) diagnostizierte schwere depressive Episode angezeigt. Es sei unklar, welche Ein schränkungen bei der Beschwerdeführerin bestünden. 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), sie leide unter Appetit losigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten, sei energielos, ermüde schnell und sei nur gering belastbar. Es falle ihr schwer, wichtige Auf gaben wahr zunehmen und Termine einzuhalten. Sie leide auch unter grossen Ängsten, habe manchmal Orientierungsschwierigkeiten, fühle sich einsam, sei per spekti venlos und fühle sich innerlich leer und weine häufig .
Aufgrund ihres Zu standes vor und nach der (Magen-) Operation habe sie ihr langjähriges Geschäft aufgeben müssen. Sie befinde sich deshalb seit geraumer Zeit in hausärztlicher Behandlung bei med. pract .
C.___ beziehungsweise in psychologischer Behandlung bei D.___, Psychotherapeutin FSP .
Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 9 . März 2015 (Urk. 6) liess sich die Beschwerdeführerin wie erwähnt
innert Frist nicht ver neh men. 3. 3.1
Im Bericht vom 1 8. August 2014 (Urk. 7/13)
nannte PD Dr. med. E.___, Chef arzt, Spital
F.___, Chirurgische Klinik, B.___, fol gende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Morbide Adipositas Grad III - Status nach VBG (Vertical
Gastric Banding)
1. November 1994, B.___
Dr. G.___ -
Ausgangsgewicht vor Magenbandanlage 146 kg, Grösse 174 cm,
BMI 48.2 kg/m 2 -
Nadir Körpergewicht 98 kg, BMI 32.4 kg/m 2 -
schwere Oesophagusdysmotilität
2. Arterielle Hypertonie
3. Hyperurikämie
4. Degenerative Gelenk- und Wirbelsäulenerkrankungen bei -
Lumbago
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Vitamin D-Mangel. PD Dr. E.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1 4. bis 3 1. Mai 201 4. 3.2
Im Bericht vom 1 6. November 2014 (Urk. 7/17) nannte der behandelnde Haus arzt med. pract . C.___ - mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine leichte bis mittelschwere Depression (rezi divie rend; ICD-10 F32.1) seit Jahren. Als Diag no sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hy per tonie, eine Adipositas und eine Periarthropathia
humero scapularis
(PHS) rechts . Die bisherige Tätigkeit als Ver käuferin sei der Be schwerde führerin noch in einem
zeitlichen Rahmen von 40-60 % (halbtags) zumut bar. In behinde rungsan ge passter
Tätigkeit scheine eine Erwerbs tätigkeit im Umfang von circa vier Stunden pro Tag möglich. 3.3
Im Bericht vom 2 9. Januar 2015 (Urk. 3/2) diagnostizierte der behandelnde med. pract . C.___
eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie und eine schwere de pressive Episode (ICD-10 F32.2). Aus ärztlicher Sicht sei die Be schwerde führerin seit Monaten nicht arbeitsfähig und leide an einer erneuten depressiven Epi so de, die entgegen seinen Angaben im Bericht an die IV-Stelle nicht als leicht bis mittelschwer einzustufen sei, sondern als schwer. Er be dauere, dies nicht eher er kannt zu haben. Die Beschwerdeführerin sei des wegen auch in psycho thera peu tischer Behandlung bei D.___ . 4.
4.1
Ausweislich der medizinischen Akten leidet die Beschwerdeführerin sowohl un ter somatischen als auch psychischen Beeinträchtigungen.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 20. Janu ar 2015 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass ab dem 1. Juni 2014 keine Arbeits un fähigkeit attestiert worden sei, und verneinte den Anspruch auf eine Rente.
Es trifft zwar zu, dass der behandelnde Hausarzt der Be schwerde führe rin im Be richt vom 1 6. November 2014 (E. 3.2 hievor) keine Arbeits un fähig keit be scheinigt hatte. Allerdings hielt er
fest, dass ihr
auf grund einer leicht en bis mittelschweren Depression (rezidivierend ICD-10 F32.1) die bis herige Tätigkeit nur noch in einem zeit lichen Rahmen von 40-60 % (halbtags) und auch eine be hin derungs ange passte Tätigkeit lediglich im Umfang von
circa vier Stun den pro Tag zumutbar sei. Dem gegen ü ber hielt er im Bericht vom 29. Januar 2015 (E. 3.3 hievor) fest, e ntgegen seinen früheren Angaben liege nicht eine le ichte bis mit telschwere, sondern eine schwere depressive Episode vor . Die Be schwer de führe rin sei seit Monaten nicht arbeits fähig.
Da mit erg eben die vorhandene n medizinische n Berichte des be han delnden Haus arztes hinsichtlich der psychischen Komponente weder ein ein heit liches Bild be züglich der psychiatrischen Diagnose beziehungsweise des Schwere grades dersel ben
noch hinsichtlich der daraus resultierenden (Rest-) Ar beits fähig keit .
Hin zu kommt, dass med. pract . C.___
als Facharzt für All gemein medizin nicht über die
notwendigen Fachkenntnisse verfügt, um eine psy chiatrische Diagnose zu stellen . Die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychi schen Beein trächtigungen
in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist, wurde aus weislich der Akten nie fachmedizinisch beurteilt, auch nic ht von einem Psy chia ter des RAD .
Was den Bericht von PD Dr. E.___ vom 1 8. August 2014 (E. 3.1 hievor) anbe langt, überzeugt dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht, zumal er offen bar nicht wusste, welchen Beruf die Beschwerdeführerin ausübte. Er machte auch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit. 4. 2
Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Urk. 6) davon aus zu gehen, dass sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen insofern als un ge nügend er weisen, als daraus namentlich nicht abschliessend hervorgeht, ob für die ange stammte Tätig keit beziehungsweise für eine angepasste Tätigkeit dauerhaft eine Arbeits unfähigkeit resultiert .
Ferner erweisen sich auch die von der Beschwerdegegnerin getätigten erwerbli chen Abklärungen als ungenügend, zumal s elbst die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 2 5. November 2014 (Urk. 7/18 S.
3) ausführte, dass die genaue Qualifikation unklar sei. 4. 3
Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ent sprechender fachmedizinischer Begutachtung und unter Berücksichtigung sämt licher gesundheitlicher
Beeinträchtigungen eine Gesamt einschätz ung der Ar beits fähigkeit in bisheriger wie auch in be hinderungs an gepasster Tätigkeit, nö tigen falls unter Ein schluss
nähe re r
erwerbliche r Abklärungen
vornehme und über den Renten an spruch neu verfüge. 5 .
Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin die auf Fr. 4 00.-- festzusetzenden Kosten des nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG kosten pflich tigen Verfahrens aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1 .
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
20. Januar 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Ab klä rungen im Sinne der Erwä gungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich