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IV.2015.00128

Neuanmeldung berufliche Massnahmen. IV-Stelle hat es unterlassen, eine Frist zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung anzusetzen.

Zürich SozVersG · 2016-05-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1979,

gelernter Schreiner (Urk. 8/14/5),

meldete sich a m 8. September 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen zum Bezug von Leistungen an

(Urk. 8/3). Nach medizinischen Abklärungen kam die IV-Stelle zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Schreiner eingeschränkt sei (Urk. 8/48/2), weshalb sie dem Versicherten i n den Jahr en 2010 und 2011 verschiedene Eingliederungsmassnahmen

gewährte (berufliche Abklärungen [Urk. 8/ 46, Urk. 8/74], Arbeitstraining bei der Y.___ [Urk. 8/81, Urk. 8/91], Arbeitstraining im Atelier Z.___ [Urk. 8/103, Urk. 8/111]). Weil von der Fortführung des Arbeitstrainings keine relevanten Fortschritte mehr zu erwarten waren (Urk. 8/120), schrieb die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen m it Mitteilung vom 30. August 2011 als erledigt ab (Urk. 8/ 121). In der Folge

liess sie den Versicherten in der MEDAS O.___

im Juli 2012 polydisziplinär begutachten (Expertise vom 16. November 2012, Urk. 8/148) und verneinte m it Verfügung vom 11. Februar 2013 mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades einen Anspruch auf eine Inva li den rente (Urk. 8/159). Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. November 2013 in Bezug auf den Antrag um Zusprechung einer Rente ab. Auf den Antrag um Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen wurde mangels Anfechtungs ge genstand nicht eingetreten (Urk. 8/166). M it Urteil vom 16. Mai 2014 trat das Bundes gericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mangels Leis tung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein (Urk. 8/ 174). 1.2

Am 12 . Februar 2014

ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Gewährung weite rer Eingliederungsmassnahmen, namentlich um eine Umschulung (Urk. 8/ 168, Urk. 8/169). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Versicherten m it Schreiben vom 26. August 2014 mit, er müsse eine wesentliche tatsächliche Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft machen, ansonsten auf sein Rentenbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 8/175). Innert Frist liess der Versicherte einen Bericht seines behandelnden Arztes Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2014 auflegen

(Urk. 8/179) . Mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren mit Verfügung vom 11 . Dezember 2014 (Urk. 2 [= Urk. 8/184 ])

auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht ein. 2.

Dagegen erhob X.___ am 30 . Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Rente, eventualiter eine tiefere Rente, auszurichten. Ausserdem sei sie zu verpflichten, berufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung, einzuleiten (Urk. 1 S. 1) .

Mit Beschwerdeantwort vom 12 . März 2015 (Urk. 7) schloss die Beschwerde gegne rin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Schreiben vom

19. März 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Ein gabe vom 24. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 10, Urk. 11/1-2). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird

eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmel dungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vor angegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Verän derung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledi gen. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft ma chung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Da der Ver wal tung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zu steht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintre tensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Ver waltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b). 1.2

Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuan meldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi che rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweis mittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5). 1.3

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungs leistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenent schädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorer wähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV

auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzu wenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.4

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation al lein den for mellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Ge gen stand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse sei t der rentenabweisenden Verfügung vom 11. Februar 2013 wesent lich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteil ung desselben Sach verhalt e s vor, weshalb auf das erneute Gesuch um Ausrichtung einer Rente nicht einzutreten sei. Im Jahr 2011 sei ausserdem eine Umschulung im Atelier Z.___ finanziert worden. Da von einem unveränderten Gesundheits zu stand auszugehen sei, bestehe auch kein Anspruch auf eine erneute Umschu lung (Urk. 2). 2.2

Dass die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch auf eine Invalidenrente nicht erneut geprüft hat, ist nicht zu beanst anden. Die rentenabweisende Verfügung vom

11. Februar 2013

(Urk. 8/159) stützte sich auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter vom 16. November 2012, wonach der Beschwerdeführer in ange passten Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/148/27) . Im Urteil des hiesi gen Gerichts vom 14. November 2013 wurde ausführlich dargelegt, weshalb auf diese gutachterliche Beurteilung abgestellt werden durfte (Urk. 8/166/8-11).

Die im Rahmen der vorliegenden Neuanmel dung gemachten Ausführungen des behandelnden Arzt es

Dr. A.___ vom 24. Oktober 2014 (Urk. 8/179) zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der

Kritik an dieser gutachterlichen Beurteilung aus dem Jahr 201 2. Neue Befunde wurden keine erhoben. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 11.

Februar 2013 (Urk. 8/159) wurde somit nicht glaubhaft dargelegt, weshalb die Beschwerde gegnerin den Rentenanspruch zu Recht nicht erneut prüfte. 2.3 2.3.1

Hinsichtlich beruflicher Massnahmen kann der Auffassung der Vorinstanz jedoch nicht gefolgt werden.

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung im Sinne des IVG grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufs bildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln

(BGE 130 V 488 E. 4.2) .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) ist das sechsmonatige Praktikum im Atelier Z.___ (Urk. 8/103, Urk. 8/111) nicht als Umschu lung im oben ausgeführten Sinne zu qualifizieren . Diese – von der Beschwerde gegnerin damals

auch als Arbeitstraining bezeichnete (Urk. 8/103, Urk. 8/111) – lediglich ein halbes Jahr dauernde Eingliederungsmassnahme im Atelier Z.___

war offensichtlich nicht geeignet, dem Beschwerdeführer eine seiner früheren Tätigkeit als gelernter Schreiner annähernd gleichwertige Erwerbs möglichkeit zu vermitteln. Es ist somit festzuhalten, dass d em Beschwerdeführer

bislang noch keine Umschu lung im Sinne des IVG gewährt wurde . 2.3.2

Die beruflichen Massnahmen wurden Ende August 2011 beendet, da

damals keine relevanten Fortschritte mehr zu erwarten waren (Urk. 8/120 /1). Nachdem sich der Beschwerdeführer

am 12. Februar 2014 erneut für berufliche Massnah men angemeldet hat (Urk. 8/168-169), hätte ihm die Beschwerdegegnerin Gele genheit geb en müssen, glaubhaft

darzulegen, dass sich die für diesen Anspruch massgebenden tatsächlichen Verhältnisse seither in erhebliche r Weise geändert haben. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch

bloss

Frist angesetzt, um eine wesentliche Ä nderung in Bezug auf einen Rentenanspruch nach zuweisen, obwohl der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung einzig um Gewährung von beruflichen Massnahmen ersucht hatte (Sachverhalt E. 1.2) . Die Sache ist daher an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese dem Beschwer deführer Gelegenheit gibt, glaubhaft darzulegen, inwiefern er nun

in der Lage

ist, eine Umschulung zu absolvieren. Danach hat die Beschwerdegegnerin erneut über das Gesuch zu entscheiden . In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen. 3. 3.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 3.2

Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeits aufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2014 soweit aufgehoben wird, als auf das erneute Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen nicht eingetreten wird, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und danach neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eint ritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10 und Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird

eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmel dungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vor angegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Verän derung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledi gen. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft ma chung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Da der Ver wal tung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zu steht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintre tensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Ver waltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b).

E. 1.2 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuan meldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi che rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweis mittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5).

E. 1.3 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungs leistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs.

E. 1.4 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation al lein den for mellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Ge gen stand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 30 . Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Rente, eventualiter eine tiefere Rente, auszurichten. Ausserdem sei sie zu verpflichten, berufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung, einzuleiten (Urk. 1 S. 1) .

Mit Beschwerdeantwort vom 12 . März 2015 (Urk. 7) schloss die Beschwerde gegne rin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Schreiben vom

19. März 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Ein gabe vom 24. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 10, Urk. 11/1-2).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse sei t der rentenabweisenden Verfügung vom 11. Februar 2013 wesent lich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteil ung desselben Sach verhalt e s vor, weshalb auf das erneute Gesuch um Ausrichtung einer Rente nicht einzutreten sei. Im Jahr 2011 sei ausserdem eine Umschulung im Atelier Z.___ finanziert worden. Da von einem unveränderten Gesundheits zu stand auszugehen sei, bestehe auch kein Anspruch auf eine erneute Umschu lung (Urk. 2).

E. 2.2 Dass die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch auf eine Invalidenrente nicht erneut geprüft hat, ist nicht zu beanst anden. Die rentenabweisende Verfügung vom

11. Februar 2013

(Urk. 8/159) stützte sich auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter vom 16. November 2012, wonach der Beschwerdeführer in ange passten Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/148/27) . Im Urteil des hiesi gen Gerichts vom 14. November 2013 wurde ausführlich dargelegt, weshalb auf diese gutachterliche Beurteilung abgestellt werden durfte (Urk. 8/166/8-11).

Die im Rahmen der vorliegenden Neuanmel dung gemachten Ausführungen des behandelnden Arzt es

Dr. A.___ vom 24. Oktober 2014 (Urk. 8/179) zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der

Kritik an dieser gutachterlichen Beurteilung aus dem Jahr 201 2. Neue Befunde wurden keine erhoben. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 11.

Februar 2013 (Urk. 8/159) wurde somit nicht glaubhaft dargelegt, weshalb die Beschwerde gegnerin den Rentenanspruch zu Recht nicht erneut prüfte.

E. 2.3.1 Hinsichtlich beruflicher Massnahmen kann der Auffassung der Vorinstanz jedoch nicht gefolgt werden.

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung im Sinne des IVG grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufs bildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln

(BGE 130 V 488 E. 4.2) .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) ist das sechsmonatige Praktikum im Atelier Z.___ (Urk. 8/103, Urk. 8/111) nicht als Umschu lung im oben ausgeführten Sinne zu qualifizieren . Diese – von der Beschwerde gegnerin damals

auch als Arbeitstraining bezeichnete (Urk. 8/103, Urk. 8/111) – lediglich ein halbes Jahr dauernde Eingliederungsmassnahme im Atelier Z.___

war offensichtlich nicht geeignet, dem Beschwerdeführer eine seiner früheren Tätigkeit als gelernter Schreiner annähernd gleichwertige Erwerbs möglichkeit zu vermitteln. Es ist somit festzuhalten, dass d em Beschwerdeführer

bislang noch keine Umschu lung im Sinne des IVG gewährt wurde .

E. 2.3.2 Die beruflichen Massnahmen wurden Ende August 2011 beendet, da

damals keine relevanten Fortschritte mehr zu erwarten waren (Urk. 8/120 /1). Nachdem sich der Beschwerdeführer

am 12. Februar 2014 erneut für berufliche Massnah men angemeldet hat (Urk. 8/168-169), hätte ihm die Beschwerdegegnerin Gele genheit geb en müssen, glaubhaft

darzulegen, dass sich die für diesen Anspruch massgebenden tatsächlichen Verhältnisse seither in erhebliche r Weise geändert haben. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch

bloss

Frist angesetzt, um eine wesentliche Ä nderung in Bezug auf einen Rentenanspruch nach zuweisen, obwohl der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung einzig um Gewährung von beruflichen Massnahmen ersucht hatte (Sachverhalt E. 1.2) . Die Sache ist daher an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese dem Beschwer deführer Gelegenheit gibt, glaubhaft darzulegen, inwiefern er nun

in der Lage

ist, eine Umschulung zu absolvieren. Danach hat die Beschwerdegegnerin erneut über das Gesuch zu entscheiden . In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

E. 3.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

E. 3.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeits aufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2014 soweit aufgehoben wird, als auf das erneute Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen nicht eingetreten wird, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und danach neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eint ritt der Rechts kraft zugestellt.

E. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10 und Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00128 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil

vom

13. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1979,

gelernter Schreiner (Urk. 8/14/5),

meldete sich a m 8. September 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen zum Bezug von Leistungen an

(Urk. 8/3). Nach medizinischen Abklärungen kam die IV-Stelle zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Schreiner eingeschränkt sei (Urk. 8/48/2), weshalb sie dem Versicherten i n den Jahr en 2010 und 2011 verschiedene Eingliederungsmassnahmen

gewährte (berufliche Abklärungen [Urk. 8/ 46, Urk. 8/74], Arbeitstraining bei der Y.___ [Urk. 8/81, Urk. 8/91], Arbeitstraining im Atelier Z.___ [Urk. 8/103, Urk. 8/111]). Weil von der Fortführung des Arbeitstrainings keine relevanten Fortschritte mehr zu erwarten waren (Urk. 8/120), schrieb die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen m it Mitteilung vom 30. August 2011 als erledigt ab (Urk. 8/ 121). In der Folge

liess sie den Versicherten in der MEDAS O.___

im Juli 2012 polydisziplinär begutachten (Expertise vom 16. November 2012, Urk. 8/148) und verneinte m it Verfügung vom 11. Februar 2013 mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades einen Anspruch auf eine Inva li den rente (Urk. 8/159). Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. November 2013 in Bezug auf den Antrag um Zusprechung einer Rente ab. Auf den Antrag um Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen wurde mangels Anfechtungs ge genstand nicht eingetreten (Urk. 8/166). M it Urteil vom 16. Mai 2014 trat das Bundes gericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mangels Leis tung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein (Urk. 8/ 174). 1.2

Am 12 . Februar 2014

ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Gewährung weite rer Eingliederungsmassnahmen, namentlich um eine Umschulung (Urk. 8/ 168, Urk. 8/169). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Versicherten m it Schreiben vom 26. August 2014 mit, er müsse eine wesentliche tatsächliche Veränderung seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft machen, ansonsten auf sein Rentenbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 8/175). Innert Frist liess der Versicherte einen Bericht seines behandelnden Arztes Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2014 auflegen

(Urk. 8/179) . Mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Veränderung der tat sächlichen Verhältnisse trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren mit Verfügung vom 11 . Dezember 2014 (Urk. 2 [= Urk. 8/184 ])

auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht ein. 2.

Dagegen erhob X.___ am 30 . Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Rente, eventualiter eine tiefere Rente, auszurichten. Ausserdem sei sie zu verpflichten, berufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung, einzuleiten (Urk. 1 S. 1) .

Mit Beschwerdeantwort vom 12 . März 2015 (Urk. 7) schloss die Beschwerde gegne rin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Schreiben vom

19. März 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Ein gabe vom 24. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 10, Urk. 11/1-2). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird

eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmel dungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vor angegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Verän derung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledi gen. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaft ma chung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Da der Ver wal tung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zu steht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintre tensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Ver waltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine rich terliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuan meldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b). 1.2

Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuan meldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi che rungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweis mittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbin den, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5). 1.3

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungs leistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenent schädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorer wähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV

auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzu wenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E.

5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.4

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Ent scheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation al lein den for mellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Ge gen stand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse sei t der rentenabweisenden Verfügung vom 11. Februar 2013 wesent lich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteil ung desselben Sach verhalt e s vor, weshalb auf das erneute Gesuch um Ausrichtung einer Rente nicht einzutreten sei. Im Jahr 2011 sei ausserdem eine Umschulung im Atelier Z.___ finanziert worden. Da von einem unveränderten Gesundheits zu stand auszugehen sei, bestehe auch kein Anspruch auf eine erneute Umschu lung (Urk. 2). 2.2

Dass die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch auf eine Invalidenrente nicht erneut geprüft hat, ist nicht zu beanst anden. Die rentenabweisende Verfügung vom

11. Februar 2013

(Urk. 8/159) stützte sich auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter vom 16. November 2012, wonach der Beschwerdeführer in ange passten Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/148/27) . Im Urteil des hiesi gen Gerichts vom 14. November 2013 wurde ausführlich dargelegt, weshalb auf diese gutachterliche Beurteilung abgestellt werden durfte (Urk. 8/166/8-11).

Die im Rahmen der vorliegenden Neuanmel dung gemachten Ausführungen des behandelnden Arzt es

Dr. A.___ vom 24. Oktober 2014 (Urk. 8/179) zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der

Kritik an dieser gutachterlichen Beurteilung aus dem Jahr 201 2. Neue Befunde wurden keine erhoben. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 11.

Februar 2013 (Urk. 8/159) wurde somit nicht glaubhaft dargelegt, weshalb die Beschwerde gegnerin den Rentenanspruch zu Recht nicht erneut prüfte. 2.3 2.3.1

Hinsichtlich beruflicher Massnahmen kann der Auffassung der Vorinstanz jedoch nicht gefolgt werden.

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung im Sinne des IVG grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufs bildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln

(BGE 130 V 488 E. 4.2) .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) ist das sechsmonatige Praktikum im Atelier Z.___ (Urk. 8/103, Urk. 8/111) nicht als Umschu lung im oben ausgeführten Sinne zu qualifizieren . Diese – von der Beschwerde gegnerin damals

auch als Arbeitstraining bezeichnete (Urk. 8/103, Urk. 8/111) – lediglich ein halbes Jahr dauernde Eingliederungsmassnahme im Atelier Z.___

war offensichtlich nicht geeignet, dem Beschwerdeführer eine seiner früheren Tätigkeit als gelernter Schreiner annähernd gleichwertige Erwerbs möglichkeit zu vermitteln. Es ist somit festzuhalten, dass d em Beschwerdeführer

bislang noch keine Umschu lung im Sinne des IVG gewährt wurde . 2.3.2

Die beruflichen Massnahmen wurden Ende August 2011 beendet, da

damals keine relevanten Fortschritte mehr zu erwarten waren (Urk. 8/120 /1). Nachdem sich der Beschwerdeführer

am 12. Februar 2014 erneut für berufliche Massnah men angemeldet hat (Urk. 8/168-169), hätte ihm die Beschwerdegegnerin Gele genheit geb en müssen, glaubhaft

darzulegen, dass sich die für diesen Anspruch massgebenden tatsächlichen Verhältnisse seither in erhebliche r Weise geändert haben. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch

bloss

Frist angesetzt, um eine wesentliche Ä nderung in Bezug auf einen Rentenanspruch nach zuweisen, obwohl der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung einzig um Gewährung von beruflichen Massnahmen ersucht hatte (Sachverhalt E. 1.2) . Die Sache ist daher an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese dem Beschwer deführer Gelegenheit gibt, glaubhaft darzulegen, inwiefern er nun

in der Lage

ist, eine Umschulung zu absolvieren. Danach hat die Beschwerdegegnerin erneut über das Gesuch zu entscheiden . In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen. 3. 3.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 3.2

Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeits aufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2014 soweit aufgehoben wird, als auf das erneute Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen nicht eingetreten wird, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und danach neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eint ritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10 und Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler