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IV.2015.00126

Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen IVG 6. IV-Revision; Abweisung Gesuch unentgeltliche Prozessführung (verspätete Einreichung); Persönlichkeitsstörung verneint, keine Depression oder somatoforme Schmerzstörung mit invalidisierender Wirkung

Zürich SozVersG · 2016-10-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1960 geborene X.___

arbeitete zuletzt ab Februar 2003 als Baufach arbei ter

für die

Y.___ . Seit einem Unfall am 19. Mai 2004 ist er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/5). Am 1 8. September 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Knie- und psychische Beschwerden bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem einen Auszug aus dem indivi duellen Konto bei (Urk. 8/17), holte verschiedene Arztberichte ein

und liess den Versicherte n

von

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, begutachten (Urk. 8/36) . Mit Verfügung vom 2 9. November 2006 sprach sie ihm eine Dreiviertelsrente

mit Wirkung ab

1. Mai 2005 zu (Urk. 8/4 8).

Im Rahmen des im Februar 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 8/59) und liess den Versicherten am 4. und 5. September 2013 von den Ärzten der Medizinischen Begutachtungsstelle A.___

bidisziplinär (psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 2 4. September 2013;

Urk. 8/80). Nach dem Eingang

weitere r Arztbericht e (Urk. 8/86, Urk. 8/88-92 und Urk. 8/94 S. 6-13) und durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/64) hob sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 2 9. Dezember 2014 auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 2) . Einer gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2015 unter Auflage eines Arztbe richts der B.___ vom 4. Juni 2014 (Urk. 3/4) Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, die Verfügung vom 29. De zember 2014 sei aufzuheben und es sei ihm ab März 2015 eine ganze Rente, mindestens weiterhin eine Dreiviertelsrente, auszubezahlen; eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und zur Bestimmung des Invaliditätsgra des an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm seien zudem ab März 2015 Mass nahmen zur Wiedereingliederung und solche beruflicher Art zu gewähren. Letzterer Antrag sei vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gutzu heissen. Am 6. März 2015 (Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) . Mit Verfügung vom 23. März 2015 (Urk. 11) wies das hiesige Gericht darauf hin, dass über die Eingliederungsmassnahmen im Endentscheid entschieden werde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwer deführers werde dahingehend verstanden, dass er für die Dauer des Prozesses weiterhin um Auszahlung der Invalidenrente ersuche . Dieses Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung w u rde abgewiesen, da die Prozessaus sichten angesichts der medizinischen Aktenlage nicht eindeutig sei en . Am 1 4. Mai 2015 (Urk.

13) liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer rückwirkend per 3 1. Januar 2015 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts vertretung

(Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6.

IV Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6.

IV Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision

nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision au f erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hin weis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinanderge halten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erled igen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, geg ebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung

- unter Hinweis auf das Gutachten des A.___ vom 2 4. September 2013 (Urk. 8/80) - damit, dass die Diagnosen, welche zur ursprünglichen Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören würden. Den ihr vorliegenden medi zinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Weder lägen Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder schwere Funktionseinschränkungen vor noch weitere Kriterien in erheblichem Ausmass, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellen würden (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seine psychische und geistige Gesundheit sei mittel- bis schwergradig beein trächtigt, sodass er keine genügende Arbeitsleistung erzielen könne. Er sei im April und Mai 2014 während fünf Wochen im C.___ und in der B.___ hospitalisiert gewesen, dort sei unter anderem neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Seine Medikation sei enorm und lasse klare Rückschlüsse auf seine gesundheitliche Verfassung zu . Er leide an akustischen und Geruchsh alluzinationen, habe Angst im Dunkeln, sein Antrieb und seine Psychomotorik seien reduziert, ebenso beständen Durchschlafstö rungen und Albträume. Nebst der somatoformen Schmerzstörung im Zusam menhang mit seinem rechten Knie gebe es bei ihm also mit Sicherheit eine psy chiatrische Komorbidität. 3. 3.1

Dr. Z.___ führte im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache in seinem Gut ach ten vom 1 8. Mai 2006 (Urk. 8/36) folgende Diagnosen (S. 7) auf: - Chronifizierte Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Kniegelenkes sowie des gesamten rechten Beines mit somatoformer Komponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - Sekundäre depressive Entwicklung, gegenwärtig leicht depressive Episode

Ergänzend hielt er fest, dass der Beschwerdeführer für die bisher ausgeübte Arbeits tätigkeit als Bauarbeiter aus somatischen Gründen nicht mehr arbeitsfä hig sei. Für eine den körperlichen Beschwerden adaptierte Tätigkeit sei er aus somatischer Sicht arbeitsfähig. Vorbestehende emotionale Konflikte oder psy chosoziale Belastungsfaktoren, die die Diagnose einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung begründen würden, hätten sich anlässlich der Untersu chung nicht eruieren lassen. Entsprechende Konflikte seien jedoch häufig erst nach längerer Therapiedauer feststellbar. Aufgrund der durch die somatischen Befunde nicht (vollständig) erklärbaren Schmerzen und der Überforderung des Beschwerdeführers (sprachliche Gründe, Ausbildungsgründe, fehlende Ressour cen zur Anpassung der Berufstätigkeit) sei eine somatoforme

Schmerzkompo nente anzunehmen. Unter Berücksichtigung der depressiven Komponente und insbesondere der Wechselwirkung zwischen der Schmerzsymptomatik und der depressiven Entwicklung werde der Beschwerdeführer auch für eine adaptierte Tätigkeit nur als zu 50 % arbeitsfähig beurteilt. In Bezug auf die Anpassung der Berufstätigkeit würden die Ressourcen fehlen. Er empfehle eine verhaltensthera peutisch orientierte Psychotherapie/Coaching sowie eine Erhöhung der Antide pressiva (S. 7-8) . 3.2

3.2.1

Im revisionsweise eingeholten bidisziplinären Gutachten vom 2 4. September 2013 des A.___

(Urk. 8/80) hielten Dr. med .

D.___, Facharzt für Rheumatolo gie/Innere Medizin FMH, Manuelle Medizin SAMM, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1) : - Persistierende Knieschmerzen rechts mit Funktionsdefizit bei/mit: - Status nach Kontusion rechtes Knie 19.05.2004 - Status nach lateraler Teilmeniskektomie rechts 31.0 5. und 17.09.2004 - ausgeprägte m

maladapt at ive m Krankheitsverhalten - altersnormale n Röntgenbilder n 04.09.2013 und MRI 31.06.2005 - Depressive Störung; gegenwärtig leichte depressive Episode

Die Gutachter befanden den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht als zu 80 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf wegen nicht adäquate n klinische n Untersuchungsmöglichkeit en nicht beurteilbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfä hig, aus rheumatologischer Sicht zu 100 %, dies solange keine r ein gehende oder stehende Arbeiten oder Tätigkeiten in kniender Position oder mit grösserer Druck- und Zugbelastung des rechten Beins ausgeübt würden . Berufliche Mass nahmen seien theoretisch wünschenswert, wegen des ausgeprägt maladaptiven Krankheitsverhaltens je doch nicht realisierbar (S. 2).

Im rheumatologischen Teil des Gutachtens ergänzt e

Dr. D.___, dass therapeu tisch nicht s mehr unternommen werden könne, im Vordergrund stehe seit vielen Jahren eine Stockentwöh n ung, was aber wohl nicht realisierbar sei . Dies, obwohl hinterfragt werden müsse, ob der Beschwerdeführer die Stöcke tatsäch lich seit zwei Jahren ohne Ausnahme dauernd gebrauche. Da auf Wunsch des Beschwerdeführers wegen angeblich heftigster Schmerzen gewisse Untersu chungen nicht hätten vorgenommen werden können, könne nicht entschieden werden, ob sich allenfalls anhaltende und nicht mehr therapierbare Funktions defizite in Richtung Extension oder Flexion des Knies eingestellt hätten. Ob der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Baugewerbe noch ausüben könnte, könne deshalb nicht beurteilt werden. Sowohl in therapeutischer als auch diagnostischer und subjektiver Hinsicht habe sich

nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit 2005/2006 n ichts mehr geändert (S. 19-21).

Dr. E.___

hielt im psychiatrischen Teil des Gutachtens fest, dass die vom Beschwerdeführer berichteten psychosenahen Symptome mit Stimmenhören und optischen Halluzinationen als Illusionen gewertet werden könnten, da sie nur abends in einem schlafähnlichen Zustand aufträten, von welchem der Beschwerdeführer wieder erwache, wenn seine Ehefrau nach ihm rufe. Zwar gebe der Beschwerdeführer an, diese Illusionen bereits vor seinem Unfall erlebt zu haben, doch scheine dies nicht konstant der Fall gewesen zu sein. Im Gut achten von Dr. Z.___

werde jedenfalls keine psychotische Symptomatik beschrieben. Die Kopfschmerzen würden deutlich mit Stressgefühlen und Ängsten bezüglich seiner Zukunft und derjenigen seiner Söhne zusammenhän gen. Diesbezüglich reagiere er auch besonders depressiv. Die Schmerzangaben des Beschwerdeführers seien im Rahmen der depressiven affektiven Störung zu sehen . E ine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne daher ausge schlossen werden. Nicht n achvollziehbar sei, weshalb Dr. Z.___ eine solche diagnostizier t hab e, habe er doch selber Zweifel an der Diagnose geäussert. Die Überforderung des Beschwerdeführers könne nicht als Konfliktsituation betrachtet werde n, welche eine somatoforme Schmerzstörung annehmen liesse . Der Beschwerdeführer äussere lediglich Sorgen und Ängste bezüglich seiner Zukunft und der Zukunft seiner Söhne. D ie Schmerzsymptome seien deutlich im Zusammenhang mit der depressiven Störung zu sehen. Die leichte depressive Episode des Beschwerdeführers wirke sich nur geringfügig einschränkend auf seine Arbeitsfähigkeit aus . Es werde die Fortsetzung der bereits etablierten psy chiatrischen Behandlung empfohlen (S. 27 f.). 3. 2.2

Der behandelnde Psychiater Dr. F.___

führte in seinem B ericht vom 21. April 201 4 (Urk. 8/86) folgende Diagnosen auf: - Depressive Entwicklung seit 2004, derzeit leichtes depressives Zustandsbild - Pseudohalluzinationen bei Verdacht auf kombinierte P ersönlichkeitsstörung mit unreifen, äng st lichen und abhängigen Zügen -

Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung bei chronifizierter

Schmerz sympto matik im Bereich des rechten Kniegelenks nach Arbeitsunfall 2004 und operativer Teilresektion des Meniskus rechts Dazu hielt er fest, dass ihm d er Beschwerdeführer im August 2012 von dessen Haus arzt im Zusammenhang mit der drohenden Aufhebung der IV-Rente zuge wiesen worden sei . Seither sei er einmal pro Monat bei ihm in Behandlung. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf der Behandlung nicht wesentlich beeinflussen lassen, insbesondere habe er sich für psychotherapeu tische und psychoedukative Interventionen als nicht zugänglich erwiesen. Der Befund sei gegenüber der Beurteilung durch Dr. Z.___ weitge hend unverändert geblieben. Hinzugekommen sei einzig eine in der Erschei nungsform atypische psychotische Symptomatik, bei welche r es sich wohl um Pseudohalluzinationen handle. 3. 2.3 Dr. med. G.___, Assistenzärztin, und Oberärztin H.___ der B.___ hielten in ihrem Bericht vom 4. Juni 2014 (Urk. 3/4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit unreifen, ängstlichen und abhängi gen Zügen -

anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei chronifizierter

Schmerz sympto matik im Bereich des rechten Kniegelenks nach Arbeitsunfall 2004 und operativer Teilresektion des Meniskus rechts Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie zudem eine essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet, ohne Angabe einer hypertensi ven Krise an. Weiter führten sie aus, d ie somatoforme Schmerzstörung sei als Folge der depressiven Erkrankung einzuordnen und aufgrund der Komorbidität mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung als nicht willentl i ch überwindbar einzustufen. Die Persönlichkeitsstörung bestehe bereits seit der Adoleszenz. Auf grund der eingeschränkten persönlichen und sozialen Ressourcen sei es unwahrscheinlich, dass diese günstig beeinflusst werden könne. Die depressive Symptomatik einschliesslich der Schmerzen, des Wahnes und der Halluzina tionen seien chronifiziert . Als ärztliche r Befund wurde aus geführt, dass die Auffassung, Konzentration und Aufmerksamkeit im Gespräch mit d em Beschwerdeführer leicht bis mittelgradig vermindert sei. Zudem habe er einen Beziehungs- und Beeinträchtigungswahn mit Verfolgungs- und Beobachtungs erleben sowie Sinnestäuschungen mit akustischen und Geruchshalluzinationen. Sein Antrieb und die Psychomotorik seien reduziert (S. 1 - 3). 4.

V on den Parteien wird nicht (mehr) bestritten, dass die Dreiviertelsrente auf grund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde und gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision

zu überprüfen ist. Bei der ursprünglichen Zusprache der Dreiviertelsrente stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 8. Mai 2006 (Urk. 8/36), welcher eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung sowie eine sekundäre depressive Entwick lung, gegenwärtig leicht depressive Episode, diagnostiziert hatte. Bei der soma toformen Schmerzstörung handelt es sich um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6.

IV Revision . Das depressive Geschehen wird von Dr. Z.___ als sekundäre Entwicklung bezeichnet, mithin als eine Begleiterscheinung der Schmerz störung . Anhaltspunkte für ein selbständiges depressives Leiden sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch Urteil des Bundesge richts 9C_798/2011 vom 1 5. Mai 2012 E. 3). Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Invalidenrentenzusprechung (allein) auf einem unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision

beruht hat. Die Rente ist herabzusetzen oder aufzuheben, wenn die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind. Näher zu prüfen ist deshalb, ob bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 9. Dezember 2014 noch eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ATSG vorgelegen hat, die einer Aufhebung der Invalidenrente entgegen steht. 5. 5.1

Das Gutachten des A.___

vom 2 4. September 2013 (Urk. 8/80) beruht auf den erforderlichen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge ein leuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinander . Sie machten deutlich, dass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf aus rheumatologischer Sicht nicht möglich ist, da auf Wunsch des Beschwerdeführers wegen angeblich heftigster Schmerzen gewisse Untersuchungen nicht vorgenommen wurden . Insbesondere konnte deshalb nicht festgestellt werden, ob sich allenfalls Funk tionsdefizite bei der Extension oder Flexion des Knies eingestellt haben. All fällige diesbezügliche Defizite berücksichtigend gelangten die Experten sodann zur begründeten Schlussfolgerung, dass aus interdisziplinärer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit i n angepasster Tätigkeit besteht, dies solange keine rein gehende oder stehende Arbeiten oder Tätigkeiten in kniender Position oder mit grösserer Druck- und Zugbelastung des rechten Beins ausgeübt werden . Das Gutachten entspricht damit den recht sprechung sg emässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 4

hievor). 5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, dass alleine auf den B ericht der B.___ vom 4. Juni 2014 (Urk. 3/4) abzustellen sei. Der Beschwerdeführer war vom 7. bis 2 6. März 2014 und vom 4. April bis 2. Mai 2014 in der B.___ in stationärer Behandlung (Urk. 3/4 S. 3 und Urk. 8/86 S. 1) . Damit drängt sich die Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung auf, wonach behandelnde Spezi alisten sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben und bei ihren Berichten die Erfahrungstatsache, wonach diese aufgrund des Vertrauens verhältnisses zu ihren Patienten im Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussa gen, zu berücksichtigen ist, so dass im Streitfall eine direkte Leistungszusage einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5). Ob Dr. G.___ und Oberärztin

H.___ die Vorakten bekannt waren, wird aus ihrem Bericht nicht ersichtlich, jedenfalls setz t en sie sich mit diesen, insbesondere dem Gutachten des A.___ und den darin aufgeführten Diagnosen und Einschätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, nicht auseinander.

Die angeführte seit Jahren beste hende psychiatrische Behandlung durch Dr. F.___ erschöpft sich zudem in einer Konsultation pro Monat seit weniger als zwei Jahren. Die im Bericht auf geführten Diagnosen w u rden von Dr. G.___ und Oberärztin

H.___

nicht ausreichend begründet und sind deshalb nicht schlüssig nachzuvollziehen . Ins besondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer heute aufgrund einer angeblich seit der Adoleszenz bestehenden Persönlichkeitsstörung nicht mehr arbeitsfähig sein soll, bis zu seinem Unfall im Mai 2004 jedoch uneinge schränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. 5.2 .2

Zur von den B.___ -Ärzten (im Gegensatz zu Dr. Z.___ sowie Dr. E.___ und Dr. F.___, welcher lediglich auf einen Verdacht auf eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung verwies) diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ist festzu halten, dass diese im Sinne von ICD-10 F60-62 tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster

umfassen, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Dabei findet man bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil und beziehen sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen. Häufig gehen sie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfä higkeit einher. Persönlichkeitsstörungen unterscheiden sich von Persönlich keitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenen alter an. Persönlichkeitsänderungen dagegen werden im Erwachsenenalter erworben (Weltgesundheitsorganisation: Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 6, vollständig überarbeit ete Auflage 2008, S. 244 F60-62; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 36/04 vom 1 4. Juni 2004 E . 4.3). 5.2. 3

Aus der von Dr. E.___ erhobenen biographischen Anamnese (Urk. 8/80 S.

23

f.) sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/17) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in I.___ geboren wurde, dort acht Schuljahre besucht e und anschliessend eine vierjährige Lehre als Maschinentechniker absolviert e . Mit 21 Jahren war er für 1.5 Jahre beim Militär, danach arbeitete er auf Baustellen. Erstmals kam er 1985 in die Schweiz, wo er als Saisonarbeiter im Baubereich tätig war. 1990 zog er endgültig in die Schweiz und arbeitete bis 199 7 bei der J.___ . Daraufhin war er zwischenzeitlich arbeitslos und ansonsten für verschiedene Baufirmen tätig. Im Zeitpunkt seines Unfalls war er seit rund einem Jahr als Baufacharbeiter bei der Y.___

angestellt .

Der Beschwerdeführer zog damit als knapp 30 - jähriger in die Schweiz und war bis im Alter von 37.5 Jahren ununterbrochen bei derselben Bauunternehmung angestellt. Die folgenden 6.5 Jahre war er zwar während mehreren Monaten arbeitslos, ansonsten jedoch bis zu seinem Unfall in der Baubranche erwerbstä tig. Die Diagnose einer seit der Adoleszenz bestehenden Persönlichkeitsstörung, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat, ist in Anbetracht dieser Erwerbsbiographie nicht nachvollziehbar. Sie wurde denn auch von Dr. G.___ und Oberärztin

H.___

nicht weiter begründet. Eine dies bezügliche Diagnose wurde weder vo m Gutachter Dr. Z.___ noch von Dr. E.___ ge stellt . Auch der behandelnde Psychiater stellte lediglich eine Ver dachtsdiagnose, ohne diese jedoch zu begründen. Eine Arbeitsunfähigkeit auf grund einer Persönlichkeitsstörung ist damit nicht ausgewiesen. 5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer leidet an einer depressiven Störung mit im Zeitpunkt der Begutachtung durch das A.___ leichter Episode . Nach Ansicht der A.___ -Gutach ter ist er deshalb in seiner Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt (Urk. 8/80 S.

1 f.). 5.3. 2

Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C _667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom

7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesge richts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).

Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Dabei stellt das Bundesge richt sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vorgenannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als anderthalb Jahren) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforderungen.

Den medizinischen Experten kommt bei der Beurteilung, wie sich die erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2). Es kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräfti ges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 5.3 .3

Vorliegend widersprechen sich die behandelnden Ärzte beziehungsweise Gut ach ter, ob die depressive Entwicklung Ursache oder Folge der Schmerz sympto matik des Beschwerdeführers ist (vgl. Urk. 8/80 S. 27, Urk. 3/4 S. 1 und Urk. 8/36 S. 7). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, nachdem der Beschwerdeführer die Therapiemöglichkeiten, wie höchstrichterlich gefor dert, bislang nicht aus ge schöpft hat . So konsultiert er erst seit August 2012 einen Psychoth erapeuten, obwohl bei ihm bereits 2006 eine depressive Entwicklung diagnostiziert wurde. Nach Angaben seines Psychiaters Dr. F.___ wurde ihm der Beschwerdeführer denn auch nicht aufgrund seines Leidens drucks, sondern im Zusammenhang mit der drohenden Aufhe bung der IV-Rente zugewiesen (Urk. 8/86 S. 2). Auch die Behandlungsfrequenz von einem Therapietermin pro Monat deutet nicht auf einen allzu grossen

Leidens druck

hin. Die von seinem behandelnden Psychiater dringend empfohlene Teil nahme an einer therapeutischen Tagesstruktur wurde zudem vom Beschwerde führer stets zurückgewiesen, auch sonst besteht bei ihm gemäss Dr. F.___ keine Zugänglichkeit für therapeutische Massnahmen (Urk. 8/86 S. 2). Bei dieser Sachlage kann von einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, im Zeit punkt der renten aufhe benden Ver fügung nicht gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer liess sich vom 7. bis 2 6. März 2014 (Urk. 8/86 S. 1) und 4. April bis 2. Mai 2014 (Urk. 3/4 S. 3) in der B.___ stationär behandeln. Die diesbezügliche Selbsteinweisung erfolgte gemäss

Dr. F.___ aufgrund einer im Zusammenhang mit der drohenden Aufhebung der IV-Rente stehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/86 S. 2). Auch sonst ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch psychosoziale Belastungs faktoren (mit)bestimmt (Sorgen bezüglich seiner Zukunft und derjenigen der Söhne: Urk. 8/80 S. 27 und Urk. 8/36 S. 6). Diesbezüglich ist darauf hinzuwei sen, dass je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispiels weise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finan zieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerde bild mitbestimmen, desto ausgeprägter eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein muss (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_7 30/2008 vom 23. März 2009 E.

2), was vorliegend nicht der Fall ist. 5.3. 4

Selbst wenn also eine depressive Symptomatik angenommen würde, so kann dem Leiden des Beschwerdeführers

- entgegen der Ansicht der A.___ -Gutachter - aufgrund der lediglich leichten bis höchstens mittelschweren Störung und einer fehlenden konsequenten Depressionstherapie keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. 6 . 6 . 1

Dr. Z.___ stellte als Hauptdiagnose eine chronifizierte Schmerzsymptomatik mit somatoformen Komponenten im Sinne einer anhaltend en somatoformen Schmerzstörung (Urk. 8/36 S. 7). Im Gutachten des A.___ wird das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung hingegen verneint (Urk. 8/80 S. 27). 6 .2 6 . 2 .1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 6 . 2 .2

Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anh and welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 6 .3

Der Beschwerdeführer klagt über Schmerzen im Bereich des rechten Knies. Diese nehmen bei längerem Gehen z u . W egen der Schmerzen und zur Sicherheit bewegt er sich nur noch mit Hilfe von Amerikanerstöcken fort. Zudem hat er Kopfschmerzen (Urk. 8/80 S. 16). Zur Intensität der Schmerzen erfolgten im Gutachten keine weiteren Ausführungen. D ie diesbezügliche Medikation

Schmerzreserve Dafalgan 1 g (Urk. 8/80 S. 17) - deutet jedoch auf einen nicht besonders ausgeprägten Leidensdruck hin. Die Durchschlafstörungen wurden zudem einzig mit Hilfe von Psychopharmaka behoben (Urk. 8/80 S. 26). Ob der Beschwerdeführer seine Amerikanerstöcke tatsächlich ununterbrochen benutzt, wurde von Dr. E.___

schliesslich in Frage gestellt (Urk. 8/80 S. 19 f.). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich damit nicht als ausgeprägt. Wie bereits dargelegt, beansprucht der Beschwerdeführer erst seit Einleitung des Revisionsverfahrens eine psychotherapeutische Behandlung, dies mit lediglich monatlichen Konsultationen. In Bezug auf das rechte Knie wurde - soweit dokumentiert - seit Ende 2005 nichts mehr Substanzielles unternommen oder weiter abgeklärt. Weder kann damit von einem konsequenten Angehen der Schmerzproblematik mittels einer Therapie noch von einer Behandlungs resistenz gesprochen werden. Ein gravierendes objektivierbares körperliches Leiden besteht zudem nicht; d em depressiven Geschehen kommt - wie bereits dar gelegt - keine invalidisierende Bedeutung zu.

Was die persönlichen und sozialen Ressourcen des Beschwerdeführers betrifft, so ist dieser seit 1989 verheiratet und Vater dreier Kinder. Zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei erwachsenen Sö hnen wohnt er in einer 4-Zimmer- Wohnung, die Tochter hat aus ihm unbekannten Gründen den Kontakt zu ihm abgebrochen . Zu den restlichen Familienmitgliedern hat er ein gutes bis sehr gutes Verhältnis (Urk. 8/80 S. 23 f. und S. 26). Der Beschwerdeführer steht um 11 Uhr auf und geht gegen 22.30 Uhr schlafen, seinen Schlaf bezeichnet er als durchgehend. Den Tag verbringt er mehrheitlich mit Kaffee trinken, Zigaretten rauchen, maximal einer Stunde Fernsehen und bei seiner Frau sitzend. Da ihm alles schwer fällt, ist er nicht in der Lage, ihr im Haushalt zu helfen (Urk. 8/80 S. 24-26). Am Freitag geht er

jeweils in die Moschee zum Gebet, gelegentlich hilft er seiner Frau beim Einkauf . Ansonsten scheint er die Wohnung nur noch für Arztbesuche zu verlassen und hat sich auch von seinen Freunden zurückge zogen. Interessen und Hobbies hat te er jedoch auch vor dem Unfall keine, son dern ist nach der Arbeit jeweils direkt nach Hause gegangen. Das geschilderte Tagesaktivitätsniveau ist damit tief, mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen ver fügt d er Beschwerdeführer jedoch ü ber intakte soziale Ressourcen. 6 .4

Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht als in ausge prägtem Umfang gegeben erachtet werden können. Wohl erfüllt der Beschwer deführer das Kriterium der gleichmässige n Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, doch ist bei ihm kein ausge wiesener Lei densdruck, welcher therapeutisch konsequent angegangen würde, ersichtlich. Dies in Verbindung mit den intakten Familienstrukturen spricht dafür, dass insgesamt eine Unüberwindbarkeit der Auswirkungen einer allfälli gen Schmerzproblematik zu verneinen ist. 6 . 5

Vorliegend kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einer somatoformen Schmerzstörung leidet, nachdem dieser - wie soeben dargelegt

- keine invalidisierende Wirkung zukommen würde. Damit sind die Voraus setzungen für die Aufhebung der Rente nach lit . a Abs. 1 SchIB IVG 6. IV Revision erfüllt. Da auch die übrigen Pathologien nicht zu einer sozialver siche rungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit führen, hat die Beschwerde gegnerin die Rente zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (l it . a Abs. 2

SchlB IVG 6. IV-Revision) und wurde für eine diesbezügliche Abklärung bereits von der Beschwerdegegnerin aufgeboten (Urk. 14/2). Nachdem sich im Abklärungsgespräch ergeben hatte, dass er sich subjektiv nicht eingliederungsfähig fühlt, wurden die Abklärungen im gegen seitigen Einvernehmen eingestellt. Soweit ersichtlich opponierte der Beschwer deführer nicht dagegen. Die Beschwerdegegnerin machte ihn zudem darauf aufmerksam, dass er sich bei ihr melden kann, s obald er sich wieder für ein gliederungsfähig hält (Urk. 2 S. 3) . Diese Möglichkeit besteht nach wie vor. 8 .

8 .1

Mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer rückwirkend per 3 1. Januar 2015 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 15). 8 . 2

Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensicht lich aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Bezüger von wirtschaftlicher Hilfe sind grundsätzlich als mittellos anzusehen (in BGE 134 II 33 nicht publizierte E. 6.3 des Bundesgerichtsurteils 1C_45/2007 vom 30. November 2007).

Dem Beschwerdeführer wird seit dem 1. August 2015 wirtschaftliche Hilfe durch die Sozialbehörde der K.___ ausgerichtet (Urk. 16/9). Nachdem seine Begehren zudem nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen . Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8 . 3

Gemäss der gefestigten - und für diese Frage massgebenden (Urteil des Bundesge richts 8C_83/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 4.2.4) - kanto nalen Pra xis wird hingegen bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der anwaltliche Aufwand lediglich ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung vergütet. Die unentgeltliche Vertretung wird mit anderen Wort en nicht rückwirkend für vor der Gesuchstellung entstandene Kosten bewilligt.

Der Beschwerdeführer war ab dem 2 7. August 2012 anwaltl ich vertreten (Urk. 8/ 66). Am 1 4. Mai 2015 hat der Rechtsvertreter die letzte Prozesshandlung vorgenommen (Urk. 13). Der von ihm erst im Nachhinein am 1 9. Oktober 2015 gestellte Antrag auf Einsetzung eines unentgeltliche n Rechtsvertreter s

kann daher keine Entschädigung mehr nach sich ziehen . Der Anspruch auf unent geltliche Rechtsvertretung ist damit zu verneinen. Das Gericht beschliesst: In Gutheissung des Gesuches vom 1 9. Oktober 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tretung wird abgewi e sen .

S odann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer

hingewiesen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Geosits - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 13 und Urk. 14/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 1960 geborene X.___

arbeitete zuletzt ab Februar 2003 als Baufach arbei ter

für die

Y.___ . Seit einem Unfall am 19. Mai 2004 ist er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/5). Am 1 8. September 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Knie- und psychische Beschwerden bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem einen Auszug aus dem indivi duellen Konto bei (Urk. 8/17), holte verschiedene Arztberichte ein

und liess den Versicherte n

von

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, begutachten (Urk. 8/36) . Mit Verfügung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6.

IV Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6.

IV Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision

nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision au f erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hin weis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinanderge halten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erled igen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, geg ebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2015 unter Auflage eines Arztbe richts der B.___ vom 4. Juni 2014 (Urk. 3/4) Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, die Verfügung vom 29. De zember 2014 sei aufzuheben und es sei ihm ab März 2015 eine ganze Rente, mindestens weiterhin eine Dreiviertelsrente, auszubezahlen; eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und zur Bestimmung des Invaliditätsgra des an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm seien zudem ab März 2015 Mass nahmen zur Wiedereingliederung und solche beruflicher Art zu gewähren. Letzterer Antrag sei vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gutzu heissen. Am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung

- unter Hinweis auf das Gutachten des A.___ vom 2 4. September 2013 (Urk. 8/80) - damit, dass die Diagnosen, welche zur ursprünglichen Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören würden. Den ihr vorliegenden medi zinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Weder lägen Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder schwere Funktionseinschränkungen vor noch weitere Kriterien in erheblichem Ausmass, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellen würden (Urk. 2).

E. 2.2 Der behandelnde Psychiater Dr. F.___

führte in seinem B ericht vom 21. April 201 4 (Urk. 8/86) folgende Diagnosen auf: - Depressive Entwicklung seit 2004, derzeit leichtes depressives Zustandsbild - Pseudohalluzinationen bei Verdacht auf kombinierte P ersönlichkeitsstörung mit unreifen, äng st lichen und abhängigen Zügen -

Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung bei chronifizierter

Schmerz sympto matik im Bereich des rechten Kniegelenks nach Arbeitsunfall 2004 und operativer Teilresektion des Meniskus rechts Dazu hielt er fest, dass ihm d er Beschwerdeführer im August 2012 von dessen Haus arzt im Zusammenhang mit der drohenden Aufhebung der IV-Rente zuge wiesen worden sei . Seither sei er einmal pro Monat bei ihm in Behandlung. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf der Behandlung nicht wesentlich beeinflussen lassen, insbesondere habe er sich für psychotherapeu tische und psychoedukative Interventionen als nicht zugänglich erwiesen. Der Befund sei gegenüber der Beurteilung durch Dr. Z.___ weitge hend unverändert geblieben. Hinzugekommen sei einzig eine in der Erschei nungsform atypische psychotische Symptomatik, bei welche r es sich wohl um Pseudohalluzinationen handle. 3.

E. 2.3 Dr. med. G.___, Assistenzärztin, und Oberärztin H.___ der B.___ hielten in ihrem Bericht vom 4. Juni 2014 (Urk. 3/4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit unreifen, ängstlichen und abhängi gen Zügen -

anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei chronifizierter

Schmerz sympto matik im Bereich des rechten Kniegelenks nach Arbeitsunfall 2004 und operativer Teilresektion des Meniskus rechts Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie zudem eine essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet, ohne Angabe einer hypertensi ven Krise an. Weiter führten sie aus, d ie somatoforme Schmerzstörung sei als Folge der depressiven Erkrankung einzuordnen und aufgrund der Komorbidität mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung als nicht willentl i ch überwindbar einzustufen. Die Persönlichkeitsstörung bestehe bereits seit der Adoleszenz. Auf grund der eingeschränkten persönlichen und sozialen Ressourcen sei es unwahrscheinlich, dass diese günstig beeinflusst werden könne. Die depressive Symptomatik einschliesslich der Schmerzen, des Wahnes und der Halluzina tionen seien chronifiziert . Als ärztliche r Befund wurde aus geführt, dass die Auffassung, Konzentration und Aufmerksamkeit im Gespräch mit d em Beschwerdeführer leicht bis mittelgradig vermindert sei. Zudem habe er einen Beziehungs- und Beeinträchtigungswahn mit Verfolgungs- und Beobachtungs erleben sowie Sinnestäuschungen mit akustischen und Geruchshalluzinationen. Sein Antrieb und die Psychomotorik seien reduziert (S. 1 - 3). 4.

V on den Parteien wird nicht (mehr) bestritten, dass die Dreiviertelsrente auf grund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde und gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision

zu überprüfen ist. Bei der ursprünglichen Zusprache der Dreiviertelsrente stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 8. Mai 2006 (Urk. 8/36), welcher eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung sowie eine sekundäre depressive Entwick lung, gegenwärtig leicht depressive Episode, diagnostiziert hatte. Bei der soma toformen Schmerzstörung handelt es sich um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6.

IV Revision . Das depressive Geschehen wird von Dr. Z.___ als sekundäre Entwicklung bezeichnet, mithin als eine Begleiterscheinung der Schmerz störung . Anhaltspunkte für ein selbständiges depressives Leiden sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch Urteil des Bundesge richts 9C_798/2011 vom 1 5. Mai 2012 E. 3). Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Invalidenrentenzusprechung (allein) auf einem unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision

beruht hat. Die Rente ist herabzusetzen oder aufzuheben, wenn die Voraus setzungen nach Art.

E. 6 März 2015 (Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) . Mit Verfügung vom 23. März 2015 (Urk. 11) wies das hiesige Gericht darauf hin, dass über die Eingliederungsmassnahmen im Endentscheid entschieden werde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwer deführers werde dahingehend verstanden, dass er für die Dauer des Prozesses weiterhin um Auszahlung der Invalidenrente ersuche . Dieses Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung w u rde abgewiesen, da die Prozessaus sichten angesichts der medizinischen Aktenlage nicht eindeutig sei en . Am 1 4. Mai 2015 (Urk.

13) liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer rückwirkend per 3 1. Januar 2015 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts vertretung

(Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 .

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (l it . a Abs. 2

SchlB IVG 6. IV-Revision) und wurde für eine diesbezügliche Abklärung bereits von der Beschwerdegegnerin aufgeboten (Urk. 14/2). Nachdem sich im Abklärungsgespräch ergeben hatte, dass er sich subjektiv nicht eingliederungsfähig fühlt, wurden die Abklärungen im gegen seitigen Einvernehmen eingestellt. Soweit ersichtlich opponierte der Beschwer deführer nicht dagegen. Die Beschwerdegegnerin machte ihn zudem darauf aufmerksam, dass er sich bei ihr melden kann, s obald er sich wieder für ein gliederungsfähig hält (Urk. 2 S. 3) . Diese Möglichkeit besteht nach wie vor.

E. 8 . 3

Gemäss der gefestigten - und für diese Frage massgebenden (Urteil des Bundesge richts 8C_83/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 4.2.4) - kanto nalen Pra xis wird hingegen bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der anwaltliche Aufwand lediglich ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung vergütet. Die unentgeltliche Vertretung wird mit anderen Wort en nicht rückwirkend für vor der Gesuchstellung entstandene Kosten bewilligt.

Der Beschwerdeführer war ab dem 2 7. August 2012 anwaltl ich vertreten (Urk. 8/ 66). Am 1 4. Mai 2015 hat der Rechtsvertreter die letzte Prozesshandlung vorgenommen (Urk. 13). Der von ihm erst im Nachhinein am 1 9. Oktober 2015 gestellte Antrag auf Einsetzung eines unentgeltliche n Rechtsvertreter s

kann daher keine Entschädigung mehr nach sich ziehen . Der Anspruch auf unent geltliche Rechtsvertretung ist damit zu verneinen. Das Gericht beschliesst: In Gutheissung des Gesuches vom 1 9. Oktober 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tretung wird abgewi e sen .

S odann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer

hingewiesen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Geosits - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 13 und Urk. 14/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00126 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

14. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits Dufourstrasse 32, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1960 geborene X.___

arbeitete zuletzt ab Februar 2003 als Baufach arbei ter

für die

Y.___ . Seit einem Unfall am 19. Mai 2004 ist er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/5). Am 1 8. September 2005 meldete er sich unter Hinweis auf Knie- und psychische Beschwerden bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem einen Auszug aus dem indivi duellen Konto bei (Urk. 8/17), holte verschiedene Arztberichte ein

und liess den Versicherte n

von

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, begutachten (Urk. 8/36) . Mit Verfügung vom 2 9. November 2006 sprach sie ihm eine Dreiviertelsrente

mit Wirkung ab

1. Mai 2005 zu (Urk. 8/4 8).

Im Rahmen des im Februar 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 8/59) und liess den Versicherten am 4. und 5. September 2013 von den Ärzten der Medizinischen Begutachtungsstelle A.___

bidisziplinär (psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 2 4. September 2013;

Urk. 8/80). Nach dem Eingang

weitere r Arztbericht e (Urk. 8/86, Urk. 8/88-92 und Urk. 8/94 S. 6-13) und durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/64) hob sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 2 9. Dezember 2014 auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 2) . Einer gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2015 unter Auflage eines Arztbe richts der B.___ vom 4. Juni 2014 (Urk. 3/4) Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, die Verfügung vom 29. De zember 2014 sei aufzuheben und es sei ihm ab März 2015 eine ganze Rente, mindestens weiterhin eine Dreiviertelsrente, auszubezahlen; eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und zur Bestimmung des Invaliditätsgra des an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm seien zudem ab März 2015 Mass nahmen zur Wiedereingliederung und solche beruflicher Art zu gewähren. Letzterer Antrag sei vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gutzu heissen. Am 6. März 2015 (Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) . Mit Verfügung vom 23. März 2015 (Urk. 11) wies das hiesige Gericht darauf hin, dass über die Eingliederungsmassnahmen im Endentscheid entschieden werde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwer deführers werde dahingehend verstanden, dass er für die Dauer des Prozesses weiterhin um Auszahlung der Invalidenrente ersuche . Dieses Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung w u rde abgewiesen, da die Prozessaus sichten angesichts der medizinischen Aktenlage nicht eindeutig sei en . Am 1 4. Mai 2015 (Urk.

13) liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer rückwirkend per 3 1. Januar 2015 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts vertretung

(Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6.

IV Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6.

IV Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision

nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision au f erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hin weis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinanderge halten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erled igen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, geg ebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung

- unter Hinweis auf das Gutachten des A.___ vom 2 4. September 2013 (Urk. 8/80) - damit, dass die Diagnosen, welche zur ursprünglichen Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören würden. Den ihr vorliegenden medi zinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Weder lägen Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder schwere Funktionseinschränkungen vor noch weitere Kriterien in erheblichem Ausmass, die eine Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellen würden (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seine psychische und geistige Gesundheit sei mittel- bis schwergradig beein trächtigt, sodass er keine genügende Arbeitsleistung erzielen könne. Er sei im April und Mai 2014 während fünf Wochen im C.___ und in der B.___ hospitalisiert gewesen, dort sei unter anderem neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Seine Medikation sei enorm und lasse klare Rückschlüsse auf seine gesundheitliche Verfassung zu . Er leide an akustischen und Geruchsh alluzinationen, habe Angst im Dunkeln, sein Antrieb und seine Psychomotorik seien reduziert, ebenso beständen Durchschlafstö rungen und Albträume. Nebst der somatoformen Schmerzstörung im Zusam menhang mit seinem rechten Knie gebe es bei ihm also mit Sicherheit eine psy chiatrische Komorbidität. 3. 3.1

Dr. Z.___ führte im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache in seinem Gut ach ten vom 1 8. Mai 2006 (Urk. 8/36) folgende Diagnosen (S. 7) auf: - Chronifizierte Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Kniegelenkes sowie des gesamten rechten Beines mit somatoformer Komponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - Sekundäre depressive Entwicklung, gegenwärtig leicht depressive Episode

Ergänzend hielt er fest, dass der Beschwerdeführer für die bisher ausgeübte Arbeits tätigkeit als Bauarbeiter aus somatischen Gründen nicht mehr arbeitsfä hig sei. Für eine den körperlichen Beschwerden adaptierte Tätigkeit sei er aus somatischer Sicht arbeitsfähig. Vorbestehende emotionale Konflikte oder psy chosoziale Belastungsfaktoren, die die Diagnose einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung begründen würden, hätten sich anlässlich der Untersu chung nicht eruieren lassen. Entsprechende Konflikte seien jedoch häufig erst nach längerer Therapiedauer feststellbar. Aufgrund der durch die somatischen Befunde nicht (vollständig) erklärbaren Schmerzen und der Überforderung des Beschwerdeführers (sprachliche Gründe, Ausbildungsgründe, fehlende Ressour cen zur Anpassung der Berufstätigkeit) sei eine somatoforme

Schmerzkompo nente anzunehmen. Unter Berücksichtigung der depressiven Komponente und insbesondere der Wechselwirkung zwischen der Schmerzsymptomatik und der depressiven Entwicklung werde der Beschwerdeführer auch für eine adaptierte Tätigkeit nur als zu 50 % arbeitsfähig beurteilt. In Bezug auf die Anpassung der Berufstätigkeit würden die Ressourcen fehlen. Er empfehle eine verhaltensthera peutisch orientierte Psychotherapie/Coaching sowie eine Erhöhung der Antide pressiva (S. 7-8) . 3.2

3.2.1

Im revisionsweise eingeholten bidisziplinären Gutachten vom 2 4. September 2013 des A.___

(Urk. 8/80) hielten Dr. med .

D.___, Facharzt für Rheumatolo gie/Innere Medizin FMH, Manuelle Medizin SAMM, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1) : - Persistierende Knieschmerzen rechts mit Funktionsdefizit bei/mit: - Status nach Kontusion rechtes Knie 19.05.2004 - Status nach lateraler Teilmeniskektomie rechts 31.0 5. und 17.09.2004 - ausgeprägte m

maladapt at ive m Krankheitsverhalten - altersnormale n Röntgenbilder n 04.09.2013 und MRI 31.06.2005 - Depressive Störung; gegenwärtig leichte depressive Episode

Die Gutachter befanden den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht als zu 80 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf wegen nicht adäquate n klinische n Untersuchungsmöglichkeit en nicht beurteilbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 80 % arbeitsfä hig, aus rheumatologischer Sicht zu 100 %, dies solange keine r ein gehende oder stehende Arbeiten oder Tätigkeiten in kniender Position oder mit grösserer Druck- und Zugbelastung des rechten Beins ausgeübt würden . Berufliche Mass nahmen seien theoretisch wünschenswert, wegen des ausgeprägt maladaptiven Krankheitsverhaltens je doch nicht realisierbar (S. 2).

Im rheumatologischen Teil des Gutachtens ergänzt e

Dr. D.___, dass therapeu tisch nicht s mehr unternommen werden könne, im Vordergrund stehe seit vielen Jahren eine Stockentwöh n ung, was aber wohl nicht realisierbar sei . Dies, obwohl hinterfragt werden müsse, ob der Beschwerdeführer die Stöcke tatsäch lich seit zwei Jahren ohne Ausnahme dauernd gebrauche. Da auf Wunsch des Beschwerdeführers wegen angeblich heftigster Schmerzen gewisse Untersu chungen nicht hätten vorgenommen werden können, könne nicht entschieden werden, ob sich allenfalls anhaltende und nicht mehr therapierbare Funktions defizite in Richtung Extension oder Flexion des Knies eingestellt hätten. Ob der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Baugewerbe noch ausüben könnte, könne deshalb nicht beurteilt werden. Sowohl in therapeutischer als auch diagnostischer und subjektiver Hinsicht habe sich

nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit 2005/2006 n ichts mehr geändert (S. 19-21).

Dr. E.___

hielt im psychiatrischen Teil des Gutachtens fest, dass die vom Beschwerdeführer berichteten psychosenahen Symptome mit Stimmenhören und optischen Halluzinationen als Illusionen gewertet werden könnten, da sie nur abends in einem schlafähnlichen Zustand aufträten, von welchem der Beschwerdeführer wieder erwache, wenn seine Ehefrau nach ihm rufe. Zwar gebe der Beschwerdeführer an, diese Illusionen bereits vor seinem Unfall erlebt zu haben, doch scheine dies nicht konstant der Fall gewesen zu sein. Im Gut achten von Dr. Z.___

werde jedenfalls keine psychotische Symptomatik beschrieben. Die Kopfschmerzen würden deutlich mit Stressgefühlen und Ängsten bezüglich seiner Zukunft und derjenigen seiner Söhne zusammenhän gen. Diesbezüglich reagiere er auch besonders depressiv. Die Schmerzangaben des Beschwerdeführers seien im Rahmen der depressiven affektiven Störung zu sehen . E ine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne daher ausge schlossen werden. Nicht n achvollziehbar sei, weshalb Dr. Z.___ eine solche diagnostizier t hab e, habe er doch selber Zweifel an der Diagnose geäussert. Die Überforderung des Beschwerdeführers könne nicht als Konfliktsituation betrachtet werde n, welche eine somatoforme Schmerzstörung annehmen liesse . Der Beschwerdeführer äussere lediglich Sorgen und Ängste bezüglich seiner Zukunft und der Zukunft seiner Söhne. D ie Schmerzsymptome seien deutlich im Zusammenhang mit der depressiven Störung zu sehen. Die leichte depressive Episode des Beschwerdeführers wirke sich nur geringfügig einschränkend auf seine Arbeitsfähigkeit aus . Es werde die Fortsetzung der bereits etablierten psy chiatrischen Behandlung empfohlen (S. 27 f.). 3. 2.2

Der behandelnde Psychiater Dr. F.___

führte in seinem B ericht vom 21. April 201 4 (Urk. 8/86) folgende Diagnosen auf: - Depressive Entwicklung seit 2004, derzeit leichtes depressives Zustandsbild - Pseudohalluzinationen bei Verdacht auf kombinierte P ersönlichkeitsstörung mit unreifen, äng st lichen und abhängigen Zügen -

Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung bei chronifizierter

Schmerz sympto matik im Bereich des rechten Kniegelenks nach Arbeitsunfall 2004 und operativer Teilresektion des Meniskus rechts Dazu hielt er fest, dass ihm d er Beschwerdeführer im August 2012 von dessen Haus arzt im Zusammenhang mit der drohenden Aufhebung der IV-Rente zuge wiesen worden sei . Seither sei er einmal pro Monat bei ihm in Behandlung. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf der Behandlung nicht wesentlich beeinflussen lassen, insbesondere habe er sich für psychotherapeu tische und psychoedukative Interventionen als nicht zugänglich erwiesen. Der Befund sei gegenüber der Beurteilung durch Dr. Z.___ weitge hend unverändert geblieben. Hinzugekommen sei einzig eine in der Erschei nungsform atypische psychotische Symptomatik, bei welche r es sich wohl um Pseudohalluzinationen handle. 3. 2.3 Dr. med. G.___, Assistenzärztin, und Oberärztin H.___ der B.___ hielten in ihrem Bericht vom 4. Juni 2014 (Urk. 3/4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit unreifen, ängstlichen und abhängi gen Zügen -

anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei chronifizierter

Schmerz sympto matik im Bereich des rechten Kniegelenks nach Arbeitsunfall 2004 und operativer Teilresektion des Meniskus rechts Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie zudem eine essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet, ohne Angabe einer hypertensi ven Krise an. Weiter führten sie aus, d ie somatoforme Schmerzstörung sei als Folge der depressiven Erkrankung einzuordnen und aufgrund der Komorbidität mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung als nicht willentl i ch überwindbar einzustufen. Die Persönlichkeitsstörung bestehe bereits seit der Adoleszenz. Auf grund der eingeschränkten persönlichen und sozialen Ressourcen sei es unwahrscheinlich, dass diese günstig beeinflusst werden könne. Die depressive Symptomatik einschliesslich der Schmerzen, des Wahnes und der Halluzina tionen seien chronifiziert . Als ärztliche r Befund wurde aus geführt, dass die Auffassung, Konzentration und Aufmerksamkeit im Gespräch mit d em Beschwerdeführer leicht bis mittelgradig vermindert sei. Zudem habe er einen Beziehungs- und Beeinträchtigungswahn mit Verfolgungs- und Beobachtungs erleben sowie Sinnestäuschungen mit akustischen und Geruchshalluzinationen. Sein Antrieb und die Psychomotorik seien reduziert (S. 1 - 3). 4.

V on den Parteien wird nicht (mehr) bestritten, dass die Dreiviertelsrente auf grund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurde und gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision

zu überprüfen ist. Bei der ursprünglichen Zusprache der Dreiviertelsrente stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 8. Mai 2006 (Urk. 8/36), welcher eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung sowie eine sekundäre depressive Entwick lung, gegenwärtig leicht depressive Episode, diagnostiziert hatte. Bei der soma toformen Schmerzstörung handelt es sich um ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6.

IV Revision . Das depressive Geschehen wird von Dr. Z.___ als sekundäre Entwicklung bezeichnet, mithin als eine Begleiterscheinung der Schmerz störung . Anhaltspunkte für ein selbständiges depressives Leiden sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch Urteil des Bundesge richts 9C_798/2011 vom 1 5. Mai 2012 E. 3). Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Invalidenrentenzusprechung (allein) auf einem unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision

beruht hat. Die Rente ist herabzusetzen oder aufzuheben, wenn die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind. Näher zu prüfen ist deshalb, ob bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 9. Dezember 2014 noch eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ATSG vorgelegen hat, die einer Aufhebung der Invalidenrente entgegen steht. 5. 5.1

Das Gutachten des A.___

vom 2 4. September 2013 (Urk. 8/80) beruht auf den erforderlichen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge ein leuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinander . Sie machten deutlich, dass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf aus rheumatologischer Sicht nicht möglich ist, da auf Wunsch des Beschwerdeführers wegen angeblich heftigster Schmerzen gewisse Untersuchungen nicht vorgenommen wurden . Insbesondere konnte deshalb nicht festgestellt werden, ob sich allenfalls Funk tionsdefizite bei der Extension oder Flexion des Knies eingestellt haben. All fällige diesbezügliche Defizite berücksichtigend gelangten die Experten sodann zur begründeten Schlussfolgerung, dass aus interdisziplinärer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit i n angepasster Tätigkeit besteht, dies solange keine rein gehende oder stehende Arbeiten oder Tätigkeiten in kniender Position oder mit grösserer Druck- und Zugbelastung des rechten Beins ausgeübt werden . Das Gutachten entspricht damit den recht sprechung sg emässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 4

hievor). 5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, dass alleine auf den B ericht der B.___ vom 4. Juni 2014 (Urk. 3/4) abzustellen sei. Der Beschwerdeführer war vom 7. bis 2 6. März 2014 und vom 4. April bis 2. Mai 2014 in der B.___ in stationärer Behandlung (Urk. 3/4 S. 3 und Urk. 8/86 S. 1) . Damit drängt sich die Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung auf, wonach behandelnde Spezi alisten sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben und bei ihren Berichten die Erfahrungstatsache, wonach diese aufgrund des Vertrauens verhältnisses zu ihren Patienten im Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussa gen, zu berücksichtigen ist, so dass im Streitfall eine direkte Leistungszusage einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5). Ob Dr. G.___ und Oberärztin

H.___ die Vorakten bekannt waren, wird aus ihrem Bericht nicht ersichtlich, jedenfalls setz t en sie sich mit diesen, insbesondere dem Gutachten des A.___ und den darin aufgeführten Diagnosen und Einschätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, nicht auseinander.

Die angeführte seit Jahren beste hende psychiatrische Behandlung durch Dr. F.___ erschöpft sich zudem in einer Konsultation pro Monat seit weniger als zwei Jahren. Die im Bericht auf geführten Diagnosen w u rden von Dr. G.___ und Oberärztin

H.___

nicht ausreichend begründet und sind deshalb nicht schlüssig nachzuvollziehen . Ins besondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer heute aufgrund einer angeblich seit der Adoleszenz bestehenden Persönlichkeitsstörung nicht mehr arbeitsfähig sein soll, bis zu seinem Unfall im Mai 2004 jedoch uneinge schränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. 5.2 .2

Zur von den B.___ -Ärzten (im Gegensatz zu Dr. Z.___ sowie Dr. E.___ und Dr. F.___, welcher lediglich auf einen Verdacht auf eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung verwies) diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ist festzu halten, dass diese im Sinne von ICD-10 F60-62 tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster

umfassen, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Dabei findet man bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil und beziehen sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen. Häufig gehen sie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfä higkeit einher. Persönlichkeitsstörungen unterscheiden sich von Persönlich keitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenen alter an. Persönlichkeitsänderungen dagegen werden im Erwachsenenalter erworben (Weltgesundheitsorganisation: Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 6, vollständig überarbeit ete Auflage 2008, S. 244 F60-62; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 36/04 vom 1 4. Juni 2004 E . 4.3). 5.2. 3

Aus der von Dr. E.___ erhobenen biographischen Anamnese (Urk. 8/80 S.

23

f.) sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/17) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in I.___ geboren wurde, dort acht Schuljahre besucht e und anschliessend eine vierjährige Lehre als Maschinentechniker absolviert e . Mit 21 Jahren war er für 1.5 Jahre beim Militär, danach arbeitete er auf Baustellen. Erstmals kam er 1985 in die Schweiz, wo er als Saisonarbeiter im Baubereich tätig war. 1990 zog er endgültig in die Schweiz und arbeitete bis 199 7 bei der J.___ . Daraufhin war er zwischenzeitlich arbeitslos und ansonsten für verschiedene Baufirmen tätig. Im Zeitpunkt seines Unfalls war er seit rund einem Jahr als Baufacharbeiter bei der Y.___

angestellt .

Der Beschwerdeführer zog damit als knapp 30 - jähriger in die Schweiz und war bis im Alter von 37.5 Jahren ununterbrochen bei derselben Bauunternehmung angestellt. Die folgenden 6.5 Jahre war er zwar während mehreren Monaten arbeitslos, ansonsten jedoch bis zu seinem Unfall in der Baubranche erwerbstä tig. Die Diagnose einer seit der Adoleszenz bestehenden Persönlichkeitsstörung, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat, ist in Anbetracht dieser Erwerbsbiographie nicht nachvollziehbar. Sie wurde denn auch von Dr. G.___ und Oberärztin

H.___

nicht weiter begründet. Eine dies bezügliche Diagnose wurde weder vo m Gutachter Dr. Z.___ noch von Dr. E.___ ge stellt . Auch der behandelnde Psychiater stellte lediglich eine Ver dachtsdiagnose, ohne diese jedoch zu begründen. Eine Arbeitsunfähigkeit auf grund einer Persönlichkeitsstörung ist damit nicht ausgewiesen. 5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer leidet an einer depressiven Störung mit im Zeitpunkt der Begutachtung durch das A.___ leichter Episode . Nach Ansicht der A.___ -Gutach ter ist er deshalb in seiner Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt (Urk. 8/80 S.

1 f.). 5.3. 2

Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C _667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom

7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesge richts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).

Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Dabei stellt das Bundesge richt sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vorgenannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als anderthalb Jahren) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforderungen.

Den medizinischen Experten kommt bei der Beurteilung, wie sich die erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2). Es kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräfti ges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 5.3 .3

Vorliegend widersprechen sich die behandelnden Ärzte beziehungsweise Gut ach ter, ob die depressive Entwicklung Ursache oder Folge der Schmerz sympto matik des Beschwerdeführers ist (vgl. Urk. 8/80 S. 27, Urk. 3/4 S. 1 und Urk. 8/36 S. 7). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, nachdem der Beschwerdeführer die Therapiemöglichkeiten, wie höchstrichterlich gefor dert, bislang nicht aus ge schöpft hat . So konsultiert er erst seit August 2012 einen Psychoth erapeuten, obwohl bei ihm bereits 2006 eine depressive Entwicklung diagnostiziert wurde. Nach Angaben seines Psychiaters Dr. F.___ wurde ihm der Beschwerdeführer denn auch nicht aufgrund seines Leidens drucks, sondern im Zusammenhang mit der drohenden Aufhe bung der IV-Rente zugewiesen (Urk. 8/86 S. 2). Auch die Behandlungsfrequenz von einem Therapietermin pro Monat deutet nicht auf einen allzu grossen

Leidens druck

hin. Die von seinem behandelnden Psychiater dringend empfohlene Teil nahme an einer therapeutischen Tagesstruktur wurde zudem vom Beschwerde führer stets zurückgewiesen, auch sonst besteht bei ihm gemäss Dr. F.___ keine Zugänglichkeit für therapeutische Massnahmen (Urk. 8/86 S. 2). Bei dieser Sachlage kann von einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, im Zeit punkt der renten aufhe benden Ver fügung nicht gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer liess sich vom 7. bis 2 6. März 2014 (Urk. 8/86 S. 1) und 4. April bis 2. Mai 2014 (Urk. 3/4 S. 3) in der B.___ stationär behandeln. Die diesbezügliche Selbsteinweisung erfolgte gemäss

Dr. F.___ aufgrund einer im Zusammenhang mit der drohenden Aufhebung der IV-Rente stehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/86 S. 2). Auch sonst ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch psychosoziale Belastungs faktoren (mit)bestimmt (Sorgen bezüglich seiner Zukunft und derjenigen der Söhne: Urk. 8/80 S. 27 und Urk. 8/36 S. 6). Diesbezüglich ist darauf hinzuwei sen, dass je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispiels weise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finan zieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerde bild mitbestimmen, desto ausgeprägter eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein muss (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_7 30/2008 vom 23. März 2009 E.

2), was vorliegend nicht der Fall ist. 5.3. 4

Selbst wenn also eine depressive Symptomatik angenommen würde, so kann dem Leiden des Beschwerdeführers

- entgegen der Ansicht der A.___ -Gutachter - aufgrund der lediglich leichten bis höchstens mittelschweren Störung und einer fehlenden konsequenten Depressionstherapie keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. 6 . 6 . 1

Dr. Z.___ stellte als Hauptdiagnose eine chronifizierte Schmerzsymptomatik mit somatoformen Komponenten im Sinne einer anhaltend en somatoformen Schmerzstörung (Urk. 8/36 S. 7). Im Gutachten des A.___ wird das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung hingegen verneint (Urk. 8/80 S. 27). 6 .2 6 . 2 .1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psycho somatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 6 . 2 .2

Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anh and welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 6 .3

Der Beschwerdeführer klagt über Schmerzen im Bereich des rechten Knies. Diese nehmen bei längerem Gehen z u . W egen der Schmerzen und zur Sicherheit bewegt er sich nur noch mit Hilfe von Amerikanerstöcken fort. Zudem hat er Kopfschmerzen (Urk. 8/80 S. 16). Zur Intensität der Schmerzen erfolgten im Gutachten keine weiteren Ausführungen. D ie diesbezügliche Medikation

Schmerzreserve Dafalgan 1 g (Urk. 8/80 S. 17) - deutet jedoch auf einen nicht besonders ausgeprägten Leidensdruck hin. Die Durchschlafstörungen wurden zudem einzig mit Hilfe von Psychopharmaka behoben (Urk. 8/80 S. 26). Ob der Beschwerdeführer seine Amerikanerstöcke tatsächlich ununterbrochen benutzt, wurde von Dr. E.___

schliesslich in Frage gestellt (Urk. 8/80 S. 19 f.). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich damit nicht als ausgeprägt. Wie bereits dargelegt, beansprucht der Beschwerdeführer erst seit Einleitung des Revisionsverfahrens eine psychotherapeutische Behandlung, dies mit lediglich monatlichen Konsultationen. In Bezug auf das rechte Knie wurde - soweit dokumentiert - seit Ende 2005 nichts mehr Substanzielles unternommen oder weiter abgeklärt. Weder kann damit von einem konsequenten Angehen der Schmerzproblematik mittels einer Therapie noch von einer Behandlungs resistenz gesprochen werden. Ein gravierendes objektivierbares körperliches Leiden besteht zudem nicht; d em depressiven Geschehen kommt - wie bereits dar gelegt - keine invalidisierende Bedeutung zu.

Was die persönlichen und sozialen Ressourcen des Beschwerdeführers betrifft, so ist dieser seit 1989 verheiratet und Vater dreier Kinder. Zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei erwachsenen Sö hnen wohnt er in einer 4-Zimmer- Wohnung, die Tochter hat aus ihm unbekannten Gründen den Kontakt zu ihm abgebrochen . Zu den restlichen Familienmitgliedern hat er ein gutes bis sehr gutes Verhältnis (Urk. 8/80 S. 23 f. und S. 26). Der Beschwerdeführer steht um 11 Uhr auf und geht gegen 22.30 Uhr schlafen, seinen Schlaf bezeichnet er als durchgehend. Den Tag verbringt er mehrheitlich mit Kaffee trinken, Zigaretten rauchen, maximal einer Stunde Fernsehen und bei seiner Frau sitzend. Da ihm alles schwer fällt, ist er nicht in der Lage, ihr im Haushalt zu helfen (Urk. 8/80 S. 24-26). Am Freitag geht er

jeweils in die Moschee zum Gebet, gelegentlich hilft er seiner Frau beim Einkauf . Ansonsten scheint er die Wohnung nur noch für Arztbesuche zu verlassen und hat sich auch von seinen Freunden zurückge zogen. Interessen und Hobbies hat te er jedoch auch vor dem Unfall keine, son dern ist nach der Arbeit jeweils direkt nach Hause gegangen. Das geschilderte Tagesaktivitätsniveau ist damit tief, mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen ver fügt d er Beschwerdeführer jedoch ü ber intakte soziale Ressourcen. 6 .4

Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht als in ausge prägtem Umfang gegeben erachtet werden können. Wohl erfüllt der Beschwer deführer das Kriterium der gleichmässige n Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, doch ist bei ihm kein ausge wiesener Lei densdruck, welcher therapeutisch konsequent angegangen würde, ersichtlich. Dies in Verbindung mit den intakten Familienstrukturen spricht dafür, dass insgesamt eine Unüberwindbarkeit der Auswirkungen einer allfälli gen Schmerzproblematik zu verneinen ist. 6 . 5

Vorliegend kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einer somatoformen Schmerzstörung leidet, nachdem dieser - wie soeben dargelegt

- keine invalidisierende Wirkung zukommen würde. Damit sind die Voraus setzungen für die Aufhebung der Rente nach lit . a Abs. 1 SchIB IVG 6. IV Revision erfüllt. Da auch die übrigen Pathologien nicht zu einer sozialver siche rungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit führen, hat die Beschwerde gegnerin die Rente zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (l it . a Abs. 2

SchlB IVG 6. IV-Revision) und wurde für eine diesbezügliche Abklärung bereits von der Beschwerdegegnerin aufgeboten (Urk. 14/2). Nachdem sich im Abklärungsgespräch ergeben hatte, dass er sich subjektiv nicht eingliederungsfähig fühlt, wurden die Abklärungen im gegen seitigen Einvernehmen eingestellt. Soweit ersichtlich opponierte der Beschwer deführer nicht dagegen. Die Beschwerdegegnerin machte ihn zudem darauf aufmerksam, dass er sich bei ihr melden kann, s obald er sich wieder für ein gliederungsfähig hält (Urk. 2 S. 3) . Diese Möglichkeit besteht nach wie vor. 8 .

8 .1

Mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer rückwirkend per 3 1. Januar 2015 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 15). 8 . 2

Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensicht lich aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Bezüger von wirtschaftlicher Hilfe sind grundsätzlich als mittellos anzusehen (in BGE 134 II 33 nicht publizierte E. 6.3 des Bundesgerichtsurteils 1C_45/2007 vom 30. November 2007).

Dem Beschwerdeführer wird seit dem 1. August 2015 wirtschaftliche Hilfe durch die Sozialbehörde der K.___ ausgerichtet (Urk. 16/9). Nachdem seine Begehren zudem nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen . Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8 . 3

Gemäss der gefestigten - und für diese Frage massgebenden (Urteil des Bundesge richts 8C_83/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 4.2.4) - kanto nalen Pra xis wird hingegen bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der anwaltliche Aufwand lediglich ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung vergütet. Die unentgeltliche Vertretung wird mit anderen Wort en nicht rückwirkend für vor der Gesuchstellung entstandene Kosten bewilligt.

Der Beschwerdeführer war ab dem 2 7. August 2012 anwaltl ich vertreten (Urk. 8/ 66). Am 1 4. Mai 2015 hat der Rechtsvertreter die letzte Prozesshandlung vorgenommen (Urk. 13). Der von ihm erst im Nachhinein am 1 9. Oktober 2015 gestellte Antrag auf Einsetzung eines unentgeltliche n Rechtsvertreter s

kann daher keine Entschädigung mehr nach sich ziehen . Der Anspruch auf unent geltliche Rechtsvertretung ist damit zu verneinen. Das Gericht beschliesst: In Gutheissung des Gesuches vom 1 9. Oktober 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tretung wird abgewi e sen .

S odann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer

hingewiesen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Geosits - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 13 und Urk. 14/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher