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IV.2015.00110

Unfallbedingte starke Sehkraftverminderung am linken Auge, medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2016-06-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. X.___ , geboren 1983, reiste im April 2005 aus den O.___ in die Schweiz und arbeitete seither als Koch/ Küchenchef im Restaurant B.___ in Zürich ( vgl. Urk. 8/8 ). Am 1 1. Februar 2012 wurde dem Ver sicherten bei einem Streit ein volles Bi erglas ins Gesicht geworfen, was eine Ver letzung des linken Auges zur Folge hatt e (vgl. die Ermittlungsakten der Stadtpolizei Zürich und der Kantonspolizei Zürich , Urk. 8/9). Am 1 0. August 2012

(Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen der Folgen dieses Unfallereignisses vom 1 1. Februar 2012

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung

Swica Versicherungen AG (nach folgend: Swica ) bei ( Urk. 8/4) . Am 2 9. August 2012 kündigte das Restau rant B.___ das Arbeitsverh ältnis des Versicherten per 30. November 2012 unter Hinweis auf dessen 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom Februar 2012 sowie auf das sehr grosse Unf allrisiko in der Küche wegen de r ver minderten Sehkraft ( Urk. 8/46/173). Am 9. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/12). Am 18. Oktober 2012 teilte die Swica der IV-Stelle mit, dass sie bei der Augenklinik Z.___ ein Gut achten einholen werde, und liess ihr unter Hinweis darauf, dass sie Zusatz fra gen stellen könne, ihren Fragenkatalog zugehen (Urk. 8/13). Von dieser Möglichkeit machte die IV-Stelle am 8. November 2012 Gebrauch (Urk. 8/14). Die von der Swica in Auftrag gegebene Beurteilung wurde am 26. November 2012 erstattet (medizini scher Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Ophtalmologie , von der Augenklinik Z.___ vom 26. November 2012, Urk. 8/23; Ergänzungen vom

18. Februar 2013 [Urk. 8/46/128] und vom 4. März 2013 [Urk. 8/46/122]). In de r Folge erkundigte sich die IV-Stelle mehrfach nach dem Verfahrensstand und zog weitere Akten der Swica

bei ( Urk. 8/28). Mit Vorbescheid vom 24. Septem ber 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbe gehrens in Aussicht ( Urk. 8/34), wogegen dieser am 2 4. Oktober 2014 Einwand erhob ( Urk. 8/42). In der Folge zog die IV-Stelle erneut A kten der Swica bei ( Urk. 8/46), wozu sich der Versicherte am 18. Dezember 2014 vernehmen liess ( Urk. 8/48). Mit Verfü gung vom 9. Januar 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versi cherten auf eine Rente mit der Begründung, dass nach dem gesetzlichen War tejahr

lediglich eine

durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgewie sen gewesen sei

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm gemäss den nachfolgenden Erwägungen eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten; eventualiter se i die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerde geg ne rin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwer de antwort vom 1 7. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 0. April 2015 ang ezeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver glei ch hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2.1

D ie Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals P .___ ( P .___ ) erklärten im Bericht vom 3. Mai

2012 ( Urk. 8/46/247 -248 ) zuhanden der AXA-ARAG Rechts schutz AG (der Rechtsschutzversicher ung des Beschwerdeführers, vgl.

Urk. 8/46/221) , dass es durch den Unfall vom 1 1. Februar 2012 zu einer Ver letzung der zentralen Hornhaut links, die im Bereich der Sehachse liege, ge kommen sei. Aufgrund der Narbe erreiche der Beschwerdeführer am linken Auge aktuell eine Sehschärfe um 0,1 (im Volksmund 10 % entsprechend), durch Zuhilfenahme der stenopäischen Lücke (wo der Refraktionsfehler durch die entstandene Hornhautverkrümmung minimiert werde) erreiche er eine Seh schärfe um 0, 4. Zusammengefasst: Er habe eine deutliche Seheinschränkung links, es bestehe jedoch keine eigentliche Erblindung. Als nächsten Schritt wür den sie die Anpassung formstabiler Kontaktlinsen planen. Dadurch könnte mög licherweise eine Besserung der Sehschärfe resultie ren. 2.2

Der damalige Augenarzt des Beschwerdeführers ,

Dr. med. C.___ , FMH für Augenheilkunde, gab i m

an die Swica gerich teten Bericht vom 1 0. Septem ber 2012 an , dass er den Beschwerdeführer

am

1 6. Mai 2012 zwecks Anpassung einer formstabilen Kontaktlinse Herrn D.___ , einem Op tiker in E.___ , über wiesen habe . Der bestmögliche Visus sei dabei 0,63 gewesen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die relativ zentralnahe Narbe zu einer definitiven Sehkraftverminderung (noch nicht ganz sicheres Ausmass festlegbar) geführt habe und dass der Beschwerdeführer dam it leben müsse ( Urk. 8/46/190). 2 .3

Dr.

A.___

erklärte im Bericht vom 2 6. Novem ber 2012 zuhanden der Swica , dass der Beschwerdeführer seines Erach tens

als Küch enchef zu 100 % arbeitsfähig sei , da er ja auch weitgehend delegieren könne . Er sei einzig ein geschränkt im räumli chen Sehen und durch eine erhöhte Bl endungsempfind lichkeit aufgrund der Hornhautverletzung. Die eingeschränkte Sicht wirke sich bei seiner Arbeit ode r auch zum Beispiel bei längerer Arbeit szeit am PC aus . Er habe dem Beschwerdeführer die Durch füh rung einer transepithelialen

Keratek tomie ( TransPRK ) mit Hilfe der wellenfront geführten

cornealen Abtragung mit dem Excimer Laser an der linken Hornhaut empfohlen ( Urk. 8/23/ 1- 3).

Im an die Swica gerichteten Schreib en vom 1 8. Februar 2013 hielt Dr. A.___ auf deren Nachfrage hin (Urk. 8/46/129) fest , er sei seinerzeit davon ausge gangen sei, dass der Beschwer deführer seine Arbeit weitgehend delegierend ausführen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer damals angegeben , dass er im Februar 2013 eine andere Ar beit aufnehmen würde. Aus diesem Grund habe er eine 100%ige Arbeitsfähig keit attestiert. Gemäss dem Schreiben des Rechts vertreters des Beschwerdefüh rers sei dessen Arbeit als Küchenchef jedoch viel anspruchsvoller bzw. speziel ler, als anzunehmen gewesen sei. Er könne nun nachvollziehen, dass d er Be schwerdeführer seinerzeit als Küchenchef wegen des erlittenen Augenunfalls zu ca. 30 % arbeitsunfähig gewesen sei. Allerdings habe er sich dahingehend ge äussert, dass durch eine Operation die Sehschärfe am linken Auge weitgehend verbessert werden könnte, wobei aber eine gewisse Blendungsempfindlichkeit zurückbleiben würde ( Urk. 8/46/128 ).

Im an die Swica gerichteten Sc hreiben vom 4. März

2013 ergänzte Dr. A.___ , dass

Dr. C.___ ab dem 1 6. Mai 2012 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Seines Erachtens sei der Be schwer deführer, der nach dem Unfall vom 1 1. Februar 2012 zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei, ab dem 1 6. Mai 2012 bis auf Weiteres zu 30 % ar beitsunfähig.

Der Beschwerdeführer sei

bei den Tätigkeiten Heben, Tragen, Körper stel lung/Beweglichkeit, psychische Belast ung etc. nicht eingeschränkt . Redu ziert seien jedoch die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit. Die vorge schlagene Operation ( TransPRK ) sei seines Erachtens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zumutbar ( Urk. 8/46/122; vgl. auch Urk. 8/46/123-124 ). 2.4

Dr. med.

F.___ , Facharzt für Augenheilkunde, hielt im Bericht vom 2 3. Mai 2013

( ”Zweitmeinung” ) zuhanden des Rechtsver treters des Beschwerdeführers fest , dass man eine TransPRK am linken Auge als Versuch durchführen könn t

e. Das postoperative Visusresultat sei aber fraglich ( Urk. 8/46/ 106- 107). 2.5

Prof. Dr. med. G.___ , stellvertretende Chefärztin und Abteilungsleiterin der Universitätsklinik für Augenheilkunde des Spitals H.___ , erklärte in der von der Swica veranlassten Aktenbeurteilung vom 9. Januar 2014 (” Dritt meinung ”) , dass eine TransPRK (Topografie ge steuert) den Astigmatismus ( Horn haut verkrümmung ) tatsäch lich verbessern könnte. Da es sich um einen spe ziellen Fall handle, gebe es aber nur vereinzelte Fallbeschreibungen und keine Studie. Es sei auch möglich, dass die Behandlung nicht zum gewünschten Effekt führe. Sie würde schätzen, dass die Chancen re l ativ gut seien, dass der Beschwerdeführer nach der TransPRK mit dem linken Auge mit einer Brillen korrektur besser sehe. Die Behandlung sei mit wenigen Komplikationen behaftet (sehr seltene Infektionen mit Hornhautnarben [Risiko weniger als 1 % ]). Theo retisch könnten sich die optischen Aberationen noch verschlimmern. Eine Trans PRK könne

aber nicht zu einer besser en

u nkorrigier ten Sehschärfe führen, als sie mit einer Kontaktlinse

(einer formstabilen, aber evtl. auch anderen Linsentypen) erreicht werden könne . Eine Verschlechterung der Sehschärfe würd e sie als ein Risiko von 5 % schätzen. Wie hoch die Ar beitsfähigkeit in ange stammter und angepasster Tätigkeit schliesslich wäre, wenn die Operatio n erf olg reich durchgeführt worden wäre , könne nicht mit Gewissheit beantwortet werden. Bei einer erfolgreichen Operation mit Wieder erreichen einer annähernd normalen Sehschärfe könnte der Beschwerdeführer ca. zwei Wochen nach der Operation wieder voll arbeiten. Die Operation sei im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zumutbar . Im Weiteren sei ihres Erachtens je doch die Anpassung einer Kontaktlinse die zweckmässigste Massnahme, noch vor der Excimer -Behand lung ( TransPRK ) . Theoretisch wäre die Anpassung einer formstabilen Kontakt linse am idealsten. Sie sei aber durchaus auch möglich mit einer weichen K ontaktlinse oder mit anderen Linsen

(zum Beispiel Sklerallin sen ) . Die Aus übung des Berufs als Koch sei mit einem einseitigen Linsentragen durchaus zumutbar ( Urk. 8/46/52-56 ). 2. 6

Die aktuelle Augenärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___ , FMH Ophtalmologie , bestätigte im an die Swica ge richteten Bericht vom 1 4. Juli 2014, dass es sich bei der Kontaktlinsenanpas sung durch die

D.___ Optik um eine Anpassung bzw. Linse handle, wie sie von Prof. G.___

in der Aktenbeurteilung vom 9. Januar 2014 empfohlen worden sei . Es handle sich um eine formstabile Kontaktlinse ( Urk. 8/46/30 -31 ).

Im an die Swica gerichteten Verlaufsbericht vom 1 8. September 2014 führte Dr. I.___ aus , dass der Beschwerdeführer mit der neu angepassten Kontakt linse auf der verletzten Seite einen Visus von 0,5 erreiche . Dies im Gegensatz zum Visus mit Brille, mit welcher nur ca. 0,1 bis 0,2 erreicht werden könne, womit sich der Beschwerdeführer aber deutlich sicherer fühle als ohne. Generell möchte er gerne wieder als Koch arbeiten und traue sich dies auch wieder zu. Die zeitliche Be lastbarkeit könne vorgängig allerdings nicht abgeschätzt werden und werde sich im V erlauf zeigen. Vermieden werden sollte nur Staub (auch Mehl), damit sich dieser nicht auf der Kontaktlinse ablagere. D as ein ge schränkte Stereosehen bedeute erhöhte Vorsicht im Umgang insbesondere mit schar fen/spitzen Gegenständen und Utensil ien ( Urk. 8/46/21).

In der Stellungnahme vom 8. Oktober 2014 zuhanden der Swica

gab Dr. I.___ an , dass hier wohl eine Beurteilung am Arbeitsplatz selbst, also unter realen Bedingungen nach Anpassung einer gut verträglichen Kontakt linse , sinnvoll sei . Bisher habe der Beschwerdeführer die Kontaktlinse maximal einen halben Tag getragen, weil sie ihn nach dieser Zeit massiv störe. Es seien aber neue Anpassungen vorgenommen worden. Die aktuelle Kontaktlinse habe er in der letzten Untersuchung indes erst seit ca. 1,5 Wochen und nie länger als vie r bis fünf Stunden getragen (der A usbau der Tragezeit sei vorgesehen gewe sen). Somit habe zu diesem Zeitpunkt keine Aussage zur Verträglichkeit ge macht werden können. Der Grad der Arbeits un fähigkeit sei abhängig von der mög lichen Tragedauer der Kontaktlinse . Generell habe sie aber bereits darauf hin gewiesen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Kontaktlinse ordentlich zurecht komme . Generell sei

er als funktioneller Einäugiger zu betrachten und insofern müsse auch das gute Auge optimal geschützt werden ( Urk. 8/46/4 -5 ). 3. 3.1

Vorwegzunehmen ist , dass laut Bundesgericht Einäugigkeit nach der auf medizinischer Erkenntnis beruhenden Praxis nur selten die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist (SVR 2004 IV Nr. 13 S. 37, I 29/02 E. 4.2 und E.

6 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil e des Bundesgerichtes 8C_474/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 7.2 und 8C_508/2014 vom 4. November 2014 E. 3.3).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes obliegt es dem Facharzt zu beur teilen, ob die versicherte Person in Bezug auf ein ermitteltes Tätigkeitsspektrum auf Binokularsehen angewiesen ist.

Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähig keit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumut barerweise kompensiert werden kann , hat dies der Facharzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Demnach hat sich der Facharzt nicht nur zu allenfalls vorhandenen erheblichen ophtalmologischen

Nebenbe funden , anderen eventuell bekannten nicht ophtalmologischen Erkrankungen und gegebenenfalls notwendig en optischen Hilfsmitteln, sondern auch zu den Anfor derungen an das stereoskopische Sehen, zur Angewöhnung, zu den Aus wir kungen von störenden Blendeffekten und zur Beeinträchtigung der Arbeits fähig keit in der in Frage stehenden Tätigkeit zu äussern (Urteil des Bundes ge richtes I 29/02 vom 24. Juli 2003 E. 7.2). 3. 2

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2015, dass beim Beschwerdeführer nach dem gesetzlichen Warte jahr lediglich eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit v on 30 % ausgewiesen gewesen sei ( Urk. 2) . Sie stützte sich dabei – wie dem Feststellungsblatt vom 9. Januar 2015 zu entnehmen ist ( Urk. 8/49/2) –

offenbar auf die Angaben zur Arbeitsunfähig keit in den

Taggeld- Leis tungsabrechnungen der Swica

(100 % Arbeitsunfähig keit vom 1 2. bis zum 2 8. Februar 2012, 50 % vom 2 9. Februar bis zum 3 1. Mär z 2012, 25 % vom 1. April b is zum 3 1. Dezember 2012 und 15 % vom 1. Januar bis zum 1 0. Februar 2013 ; vgl. auch Urk. 8/46/64 ).

Die Taggelda us zahlungen ab dem 1. April 2012 bzw. ab dem 1. Januar 2013

waren allerdings gestützt auf Arbeitsunfähi gkeiten von 25 % bzw. 15 % erfolgt , weil die Swica jeweils pro visorische Kürzung en von 50 % vorgenommen hatte ( vgl. E-Mail der Swica vom 2 3. Juli 2012, Urk. 8/46/21 4, und auch

Urk. 1 S. 2-3). Die Swica war mit anderen Worten davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2012 zu 50 % und ab dem 1. Januar 2013 zu 30 % arbeitsunfähig war. Bereits aus diesem Grund konnte

auf die genannten Angaben in den Taggeld- Leis tungsab rechnungen der Swica somit nicht abgestellt werden. 3. 3

Dr. med. J.___ , Oberassistentin der Augenklinik des P .___ , gab im ärztlichen Zeugnis vom 1 2. April 2012 an, d ass der Beschwerdeführer vom 1. bis zum 1 2. April 2012 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Vom 1 3. bis zum 3 0. April 2012 sei er zu 25 % arbeitsunfähig. Dies betreffe aber nur admini stra tive Tätigkeiten. In der Küche betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % ( Urk. 8/46/244).

Dr. C.___

– auf dessen Angaben die Swica für den Zeitraum vom 1 6. Mai bis zum 3 1. Dezember 2012 anscheinend

abstellte - bezifferte die Arbeitsunfähigkeit im Unfallschein UVG

ab d em 1 6. Mai 2012

bis auf Weiteres auf 50 % ( Urk. 8/46/203) und Dr. A.___ im Schreiben vom 4. März 2013

ebenfalls ab dem 1 6. Mai

2012 , bis auf Weiteres

auf 30 % (vgl. E. 2.3 ; vgl. auch Urk.

8/33 ) . Dr. A.___ waren dabei mit Schreiben der Swica vom 1 4. Novem ber 2012 ( Urk. 8/46/165) zwei von Dr. me

d. K.___ , Fachärztin Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) formulierte Zusatzfragen ( Urk. 8/14 und Urk. 8/44/4 ) unterbreitet worden . Zum einen wurde er ersucht, detaillierte An gaben zum chronologischen und prozentualen Verlauf der Ar beits fähigkeit seit Beginn der 20%igen Einschränkung in der bisherigen Tätig keit als Küchenchef und in einer angepassten Tätigkeit (inkl. Belastungsprofil) zu machen . Zum an deren sollte Dr. A.___ die vorhandenen Arztberichte würdigen, insbeson dere bei Diskrepanzen in der A rbeitsfähigkeit .

Dr. A.___ hat diese beiden relevanten Zu satzfragen jedoch weder in den Bericht en vom 2 6. November 2012 ( Urk. 8/23) und vom 1 5. Januar 2013 ( Urk. 8/46/140) noch in den Schrei ben vom 1 8. Februar 2013 ( Urk. 8/46/128) und vom 4. März 2013 ( Urk. 8/46/122) beantwortet. Angesichts der

genannten stark voneinander ab weichenden fachärztlichen Beurteilungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers wäre eine Auseinandersetzung

Dr. A.___ mit den vorhandenen Arztberichten indes erforderlich gewesen.

Zudem fehlt vorliegend daher – offensichtlich – auch eine eingehende ärztliche Beurteilung der Zumutbarkeit ei ner be hinderungsangepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil . Dr. A.___ ursprüngliche (und später korrigierte) Einschätzung der Ar beits fähigkeit im Ber icht vom 2 6. November 2012

war im Übrigen insofern nicht nachvollziehbar, als er einerseits angegeben hatte, der Beschwerdeführer sei als Küchenchef ( wieder ) zu 100 % arbeitsfähig, andererseits aber bereits da mals auch darauf hingewiesen hatte, dass sich die eingeschränkte Sicht bei s ei ner Arbeit auswirke (vgl. E. 2.3 ). 3.4

Was den weiteren Verlauf anbelangt, sind Dr. I.___ s Angaben vage und eben falls nicht sehr aussagekräftig, zumal sie

im Schreiben vom 18. September 2014 im Wesentlichen lediglich erklärte , dass

– im Rahmen der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers - n ur Staub (auch Mehl) vermieden werden sollte , damit sich dieser nicht auf der Kontaktlinse ablagere. Das eingeschränkte Stereosehen bedeute erhöhte Vorsicht im Umgang insbesondere mit scharfen/spitzen Ge genständen und Utensil ien. Im Weiteren wies Dr. I.___

in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2014

auch darauf hin , dass der Grad der Arbeitsfähigkeit ab hängig sei von der möglichen Tragedauer der neu angepassten Kontaktlinse. Nähere Angaben zur Verträglichkei t konnte sie damals jedoch

nicht machen (vgl. E. 2.6). 3. 5

Es ist somit festzuhalten, dass die praxisgemäss entscheidenden Fragen (vgl. E.

3.1) vorliegend von den involvierten Fachärzten nicht eindeutig beantwortet wurden. Insbesondere kann – entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 17. April 2015 nunmehr vertretenen Auffassung (Urk. 7 ) – aufgrund der vorliegenden ärztlichen Angaben nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei Ablauf des Wartejahres (Februar 2013) zumindest in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeits fähig war. Davon, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit ärztlicherseits auch im weiteren Verlauf nicht klar beantwortet wurde und weitere Abklärungen erfor derlich sind, ging im Übrigen auch die Swica aus (vgl. E-Mail der Swica an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 24. November 2014, Urk. 3/3; vgl.

Urk. 8/46/2-3).

Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese

die Akten der Swica ab Novem ber 2014 beizieht und hernach selber abklärt ode r gutachterlich abklären lässt, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Koch/ Küchenchef und eine behinderungsangepasste Tätigkeit (wo bei diesbezüglich ein detailliertes Belastungsprofil zu erstellen ist)

seit dem 1 1. Februar 2012 noch zumutbar ist , und danach über sein Rentenbegehren neu verfügt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 4. 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bi ndung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer

unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘800 .-- (inkl. Bar aus lagen und MWSt ) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1983, reiste im April 2005 aus den O.___ in die Schweiz und arbeitete seither als Koch/ Küchenchef im Restaurant B.___ in Zürich ( vgl. Urk. 8/8 ). Am 1 1. Februar 2012 wurde dem Ver sicherten bei einem Streit ein volles Bi erglas ins Gesicht geworfen, was eine Ver letzung des linken Auges zur Folge hatt e (vgl. die Ermittlungsakten der Stadtpolizei Zürich und der Kantonspolizei Zürich , Urk. 8/9). Am 1 0. August 2012

(Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen der Folgen dieses Unfallereignisses vom 1 1. Februar 2012

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung

Swica Versicherungen AG (nach folgend: Swica ) bei ( Urk. 8/4) . Am 2 9. August 2012 kündigte das Restau rant B.___ das Arbeitsverh ältnis des Versicherten per 30. November 2012 unter Hinweis auf dessen 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom Februar 2012 sowie auf das sehr grosse Unf allrisiko in der Küche wegen de r ver minderten Sehkraft ( Urk. 8/46/173). Am 9. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/12). Am 18. Oktober 2012 teilte die Swica der IV-Stelle mit, dass sie bei der Augenklinik Z.___ ein Gut achten einholen werde, und liess ihr unter Hinweis darauf, dass sie Zusatz fra gen stellen könne, ihren Fragenkatalog zugehen (Urk. 8/13). Von dieser Möglichkeit machte die IV-Stelle am 8. November 2012 Gebrauch (Urk. 8/14). Die von der Swica in Auftrag gegebene Beurteilung wurde am 26. November 2012 erstattet (medizini scher Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Ophtalmologie , von der Augenklinik Z.___ vom 26. November 2012, Urk. 8/23; Ergänzungen vom

18. Februar 2013 [Urk. 8/46/128] und vom 4. März 2013 [Urk. 8/46/122]). In de r Folge erkundigte sich die IV-Stelle mehrfach nach dem Verfahrensstand und zog weitere Akten der Swica

bei ( Urk. 8/28). Mit Vorbescheid vom 24. Septem ber 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbe gehrens in Aussicht ( Urk. 8/34), wogegen dieser am 2 4. Oktober 2014 Einwand erhob ( Urk. 8/42). In der Folge zog die IV-Stelle erneut A kten der Swica bei ( Urk. 8/46), wozu sich der Versicherte am 18. Dezember 2014 vernehmen liess ( Urk. 8/48). Mit Verfü gung vom 9. Januar 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versi cherten auf eine Rente mit der Begründung, dass nach dem gesetzlichen War tejahr

lediglich eine

durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgewie sen gewesen sei

(Urk. 2).

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver glei ch hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm gemäss den nachfolgenden Erwägungen eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten; eventualiter se i die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerde geg ne rin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwer de antwort vom 1 7. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 0. April 2015 ang ezeigt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 D ie Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals P .___ ( P .___ ) erklärten im Bericht vom 3. Mai

2012 ( Urk. 8/46/247 -248 ) zuhanden der AXA-ARAG Rechts schutz AG (der Rechtsschutzversicher ung des Beschwerdeführers, vgl.

Urk. 8/46/221) , dass es durch den Unfall vom 1 1. Februar 2012 zu einer Ver letzung der zentralen Hornhaut links, die im Bereich der Sehachse liege, ge kommen sei. Aufgrund der Narbe erreiche der Beschwerdeführer am linken Auge aktuell eine Sehschärfe um 0,1 (im Volksmund 10 % entsprechend), durch Zuhilfenahme der stenopäischen Lücke (wo der Refraktionsfehler durch die entstandene Hornhautverkrümmung minimiert werde) erreiche er eine Seh schärfe um 0, 4. Zusammengefasst: Er habe eine deutliche Seheinschränkung links, es bestehe jedoch keine eigentliche Erblindung. Als nächsten Schritt wür den sie die Anpassung formstabiler Kontaktlinsen planen. Dadurch könnte mög licherweise eine Besserung der Sehschärfe resultie ren.

E. 2.2 Der damalige Augenarzt des Beschwerdeführers ,

Dr. med. C.___ , FMH für Augenheilkunde, gab i m

an die Swica gerich teten Bericht vom 1 0. Septem ber 2012 an , dass er den Beschwerdeführer

am

1 6. Mai 2012 zwecks Anpassung einer formstabilen Kontaktlinse Herrn D.___ , einem Op tiker in E.___ , über wiesen habe . Der bestmögliche Visus sei dabei 0,63 gewesen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die relativ zentralnahe Narbe zu einer definitiven Sehkraftverminderung (noch nicht ganz sicheres Ausmass festlegbar) geführt habe und dass der Beschwerdeführer dam it leben müsse ( Urk. 8/46/190). 2 .3

Dr.

A.___

erklärte im Bericht vom 2 6. Novem ber 2012 zuhanden der Swica , dass der Beschwerdeführer seines Erach tens

als Küch enchef zu 100 % arbeitsfähig sei , da er ja auch weitgehend delegieren könne . Er sei einzig ein geschränkt im räumli chen Sehen und durch eine erhöhte Bl endungsempfind lichkeit aufgrund der Hornhautverletzung. Die eingeschränkte Sicht wirke sich bei seiner Arbeit ode r auch zum Beispiel bei längerer Arbeit szeit am PC aus . Er habe dem Beschwerdeführer die Durch füh rung einer transepithelialen

Keratek tomie ( TransPRK ) mit Hilfe der wellenfront geführten

cornealen Abtragung mit dem Excimer Laser an der linken Hornhaut empfohlen ( Urk. 8/23/ 1- 3).

Im an die Swica gerichteten Schreib en vom 1 8. Februar 2013 hielt Dr. A.___ auf deren Nachfrage hin (Urk. 8/46/129) fest , er sei seinerzeit davon ausge gangen sei, dass der Beschwer deführer seine Arbeit weitgehend delegierend ausführen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer damals angegeben , dass er im Februar 2013 eine andere Ar beit aufnehmen würde. Aus diesem Grund habe er eine 100%ige Arbeitsfähig keit attestiert. Gemäss dem Schreiben des Rechts vertreters des Beschwerdefüh rers sei dessen Arbeit als Küchenchef jedoch viel anspruchsvoller bzw. speziel ler, als anzunehmen gewesen sei. Er könne nun nachvollziehen, dass d er Be schwerdeführer seinerzeit als Küchenchef wegen des erlittenen Augenunfalls zu ca. 30 % arbeitsunfähig gewesen sei. Allerdings habe er sich dahingehend ge äussert, dass durch eine Operation die Sehschärfe am linken Auge weitgehend verbessert werden könnte, wobei aber eine gewisse Blendungsempfindlichkeit zurückbleiben würde ( Urk. 8/46/128 ).

Im an die Swica gerichteten Sc hreiben vom 4. März

2013 ergänzte Dr. A.___ , dass

Dr. C.___ ab dem 1 6. Mai 2012 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Seines Erachtens sei der Be schwer deführer, der nach dem Unfall vom 1 1. Februar 2012 zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei, ab dem 1 6. Mai 2012 bis auf Weiteres zu 30 % ar beitsunfähig.

Der Beschwerdeführer sei

bei den Tätigkeiten Heben, Tragen, Körper stel lung/Beweglichkeit, psychische Belast ung etc. nicht eingeschränkt . Redu ziert seien jedoch die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit. Die vorge schlagene Operation ( TransPRK ) sei seines Erachtens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zumutbar ( Urk. 8/46/122; vgl. auch Urk. 8/46/123-124 ).

E. 2.4 Dr. med.

F.___ , Facharzt für Augenheilkunde, hielt im Bericht vom 2 3. Mai 2013

( ”Zweitmeinung” ) zuhanden des Rechtsver treters des Beschwerdeführers fest , dass man eine TransPRK am linken Auge als Versuch durchführen könn t

e. Das postoperative Visusresultat sei aber fraglich ( Urk. 8/46/ 106- 107).

E. 2.5 Prof. Dr. med. G.___ , stellvertretende Chefärztin und Abteilungsleiterin der Universitätsklinik für Augenheilkunde des Spitals H.___ , erklärte in der von der Swica veranlassten Aktenbeurteilung vom 9. Januar 2014 (” Dritt meinung ”) , dass eine TransPRK (Topografie ge steuert) den Astigmatismus ( Horn haut verkrümmung ) tatsäch lich verbessern könnte. Da es sich um einen spe ziellen Fall handle, gebe es aber nur vereinzelte Fallbeschreibungen und keine Studie. Es sei auch möglich, dass die Behandlung nicht zum gewünschten Effekt führe. Sie würde schätzen, dass die Chancen re l ativ gut seien, dass der Beschwerdeführer nach der TransPRK mit dem linken Auge mit einer Brillen korrektur besser sehe. Die Behandlung sei mit wenigen Komplikationen behaftet (sehr seltene Infektionen mit Hornhautnarben [Risiko weniger als 1 % ]). Theo retisch könnten sich die optischen Aberationen noch verschlimmern. Eine Trans PRK könne

aber nicht zu einer besser en

u nkorrigier ten Sehschärfe führen, als sie mit einer Kontaktlinse

(einer formstabilen, aber evtl. auch anderen Linsentypen) erreicht werden könne . Eine Verschlechterung der Sehschärfe würd e sie als ein Risiko von 5 % schätzen. Wie hoch die Ar beitsfähigkeit in ange stammter und angepasster Tätigkeit schliesslich wäre, wenn die Operatio n erf olg reich durchgeführt worden wäre , könne nicht mit Gewissheit beantwortet werden. Bei einer erfolgreichen Operation mit Wieder erreichen einer annähernd normalen Sehschärfe könnte der Beschwerdeführer ca. zwei Wochen nach der Operation wieder voll arbeiten. Die Operation sei im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zumutbar . Im Weiteren sei ihres Erachtens je doch die Anpassung einer Kontaktlinse die zweckmässigste Massnahme, noch vor der Excimer -Behand lung ( TransPRK ) . Theoretisch wäre die Anpassung einer formstabilen Kontakt linse am idealsten. Sie sei aber durchaus auch möglich mit einer weichen K ontaktlinse oder mit anderen Linsen

(zum Beispiel Sklerallin sen ) . Die Aus übung des Berufs als Koch sei mit einem einseitigen Linsentragen durchaus zumutbar ( Urk. 8/46/52-56 ). 2. 6

Die aktuelle Augenärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___ , FMH Ophtalmologie , bestätigte im an die Swica ge richteten Bericht vom 1 4. Juli 2014, dass es sich bei der Kontaktlinsenanpas sung durch die

D.___ Optik um eine Anpassung bzw. Linse handle, wie sie von Prof. G.___

in der Aktenbeurteilung vom 9. Januar 2014 empfohlen worden sei . Es handle sich um eine formstabile Kontaktlinse ( Urk. 8/46/30 -31 ).

Im an die Swica gerichteten Verlaufsbericht vom 1 8. September 2014 führte Dr. I.___ aus , dass der Beschwerdeführer mit der neu angepassten Kontakt linse auf der verletzten Seite einen Visus von 0,5 erreiche . Dies im Gegensatz zum Visus mit Brille, mit welcher nur ca. 0,1 bis 0,2 erreicht werden könne, womit sich der Beschwerdeführer aber deutlich sicherer fühle als ohne. Generell möchte er gerne wieder als Koch arbeiten und traue sich dies auch wieder zu. Die zeitliche Be lastbarkeit könne vorgängig allerdings nicht abgeschätzt werden und werde sich im V erlauf zeigen. Vermieden werden sollte nur Staub (auch Mehl), damit sich dieser nicht auf der Kontaktlinse ablagere. D as ein ge schränkte Stereosehen bedeute erhöhte Vorsicht im Umgang insbesondere mit schar fen/spitzen Gegenständen und Utensil ien ( Urk. 8/46/21).

In der Stellungnahme vom 8. Oktober 2014 zuhanden der Swica

gab Dr. I.___ an , dass hier wohl eine Beurteilung am Arbeitsplatz selbst, also unter realen Bedingungen nach Anpassung einer gut verträglichen Kontakt linse , sinnvoll sei . Bisher habe der Beschwerdeführer die Kontaktlinse maximal einen halben Tag getragen, weil sie ihn nach dieser Zeit massiv störe. Es seien aber neue Anpassungen vorgenommen worden. Die aktuelle Kontaktlinse habe er in der letzten Untersuchung indes erst seit ca. 1,5 Wochen und nie länger als vie r bis fünf Stunden getragen (der A usbau der Tragezeit sei vorgesehen gewe sen). Somit habe zu diesem Zeitpunkt keine Aussage zur Verträglichkeit ge macht werden können. Der Grad der Arbeits un fähigkeit sei abhängig von der mög lichen Tragedauer der Kontaktlinse . Generell habe sie aber bereits darauf hin gewiesen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Kontaktlinse ordentlich zurecht komme . Generell sei

er als funktioneller Einäugiger zu betrachten und insofern müsse auch das gute Auge optimal geschützt werden ( Urk. 8/46/4 -5 ). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Vorwegzunehmen ist , dass laut Bundesgericht Einäugigkeit nach der auf medizinischer Erkenntnis beruhenden Praxis nur selten die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist (SVR 2004 IV Nr. 13 S. 37, I 29/02 E. 4.2 und E.

6 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil e des Bundesgerichtes 8C_474/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 7.2 und 8C_508/2014 vom 4. November 2014 E. 3.3).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes obliegt es dem Facharzt zu beur teilen, ob die versicherte Person in Bezug auf ein ermitteltes Tätigkeitsspektrum auf Binokularsehen angewiesen ist.

Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähig keit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumut barerweise kompensiert werden kann , hat dies der Facharzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Demnach hat sich der Facharzt nicht nur zu allenfalls vorhandenen erheblichen ophtalmologischen

Nebenbe funden , anderen eventuell bekannten nicht ophtalmologischen Erkrankungen und gegebenenfalls notwendig en optischen Hilfsmitteln, sondern auch zu den Anfor derungen an das stereoskopische Sehen, zur Angewöhnung, zu den Aus wir kungen von störenden Blendeffekten und zur Beeinträchtigung der Arbeits fähig keit in der in Frage stehenden Tätigkeit zu äussern (Urteil des Bundes ge richtes I 29/02 vom 24. Juli 2003 E. 7.2). 3. 2

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2015, dass beim Beschwerdeführer nach dem gesetzlichen Warte jahr lediglich eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit v on 30 % ausgewiesen gewesen sei ( Urk. 2) . Sie stützte sich dabei – wie dem Feststellungsblatt vom 9. Januar 2015 zu entnehmen ist ( Urk. 8/49/2) –

offenbar auf die Angaben zur Arbeitsunfähig keit in den

Taggeld- Leis tungsabrechnungen der Swica

(100 % Arbeitsunfähig keit vom 1 2. bis zum 2 8. Februar 2012, 50 % vom 2 9. Februar bis zum 3 1. Mär z 2012, 25 % vom 1. April b is zum 3 1. Dezember 2012 und 15 % vom 1. Januar bis zum 1 0. Februar 2013 ; vgl. auch Urk. 8/46/64 ).

Die Taggelda us zahlungen ab dem 1. April 2012 bzw. ab dem 1. Januar 2013

waren allerdings gestützt auf Arbeitsunfähi gkeiten von 25 % bzw. 15 % erfolgt , weil die Swica jeweils pro visorische Kürzung en von 50 % vorgenommen hatte ( vgl. E-Mail der Swica vom 2 3. Juli 2012, Urk. 8/46/21 4, und auch

Urk. 1 S. 2-3). Die Swica war mit anderen Worten davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2012 zu 50 % und ab dem 1. Januar 2013 zu 30 % arbeitsunfähig war. Bereits aus diesem Grund konnte

auf die genannten Angaben in den Taggeld- Leis tungsab rechnungen der Swica somit nicht abgestellt werden. 3. 3

Dr. med. J.___ , Oberassistentin der Augenklinik des P .___ , gab im ärztlichen Zeugnis vom 1 2. April 2012 an, d ass der Beschwerdeführer vom 1. bis zum 1 2. April 2012 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Vom 1 3. bis zum 3 0. April 2012 sei er zu 25 % arbeitsunfähig. Dies betreffe aber nur admini stra tive Tätigkeiten. In der Küche betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % ( Urk. 8/46/244).

Dr. C.___

– auf dessen Angaben die Swica für den Zeitraum vom 1 6. Mai bis zum 3 1. Dezember 2012 anscheinend

abstellte - bezifferte die Arbeitsunfähigkeit im Unfallschein UVG

ab d em 1 6. Mai 2012

bis auf Weiteres auf 50 % ( Urk. 8/46/203) und Dr. A.___ im Schreiben vom 4. März 2013

ebenfalls ab dem 1 6. Mai

2012 , bis auf Weiteres

auf 30 % (vgl. E. 2.3 ; vgl. auch Urk.

8/33 ) . Dr. A.___ waren dabei mit Schreiben der Swica vom 1 4. Novem ber 2012 ( Urk. 8/46/165) zwei von Dr. me

d. K.___ , Fachärztin Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) formulierte Zusatzfragen ( Urk. 8/14 und Urk. 8/44/4 ) unterbreitet worden . Zum einen wurde er ersucht, detaillierte An gaben zum chronologischen und prozentualen Verlauf der Ar beits fähigkeit seit Beginn der 20%igen Einschränkung in der bisherigen Tätig keit als Küchenchef und in einer angepassten Tätigkeit (inkl. Belastungsprofil) zu machen . Zum an deren sollte Dr. A.___ die vorhandenen Arztberichte würdigen, insbeson dere bei Diskrepanzen in der A rbeitsfähigkeit .

Dr. A.___ hat diese beiden relevanten Zu satzfragen jedoch weder in den Bericht en vom 2 6. November 2012 ( Urk. 8/23) und vom 1 5. Januar 2013 ( Urk. 8/46/140) noch in den Schrei ben vom 1 8. Februar 2013 ( Urk. 8/46/128) und vom 4. März 2013 ( Urk. 8/46/122) beantwortet. Angesichts der

genannten stark voneinander ab weichenden fachärztlichen Beurteilungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers wäre eine Auseinandersetzung

Dr. A.___ mit den vorhandenen Arztberichten indes erforderlich gewesen.

Zudem fehlt vorliegend daher – offensichtlich – auch eine eingehende ärztliche Beurteilung der Zumutbarkeit ei ner be hinderungsangepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil . Dr. A.___ ursprüngliche (und später korrigierte) Einschätzung der Ar beits fähigkeit im Ber icht vom 2 6. November 2012

war im Übrigen insofern nicht nachvollziehbar, als er einerseits angegeben hatte, der Beschwerdeführer sei als Küchenchef ( wieder ) zu 100 % arbeitsfähig, andererseits aber bereits da mals auch darauf hingewiesen hatte, dass sich die eingeschränkte Sicht bei s ei ner Arbeit auswirke (vgl. E. 2.3 ).

E. 3.4 Was den weiteren Verlauf anbelangt, sind Dr. I.___ s Angaben vage und eben falls nicht sehr aussagekräftig, zumal sie

im Schreiben vom 18. September 2014 im Wesentlichen lediglich erklärte , dass

– im Rahmen der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers - n ur Staub (auch Mehl) vermieden werden sollte , damit sich dieser nicht auf der Kontaktlinse ablagere. Das eingeschränkte Stereosehen bedeute erhöhte Vorsicht im Umgang insbesondere mit scharfen/spitzen Ge genständen und Utensil ien. Im Weiteren wies Dr. I.___

in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2014

auch darauf hin , dass der Grad der Arbeitsfähigkeit ab hängig sei von der möglichen Tragedauer der neu angepassten Kontaktlinse. Nähere Angaben zur Verträglichkei t konnte sie damals jedoch

nicht machen (vgl. E. 2.6). 3. 5

Es ist somit festzuhalten, dass die praxisgemäss entscheidenden Fragen (vgl. E.

3.1) vorliegend von den involvierten Fachärzten nicht eindeutig beantwortet wurden. Insbesondere kann – entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 17. April 2015 nunmehr vertretenen Auffassung (Urk. 7 ) – aufgrund der vorliegenden ärztlichen Angaben nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei Ablauf des Wartejahres (Februar 2013) zumindest in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeits fähig war. Davon, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit ärztlicherseits auch im weiteren Verlauf nicht klar beantwortet wurde und weitere Abklärungen erfor derlich sind, ging im Übrigen auch die Swica aus (vgl. E-Mail der Swica an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 24. November 2014, Urk. 3/3; vgl.

Urk. 8/46/2-3).

Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese

die Akten der Swica ab Novem ber 2014 beizieht und hernach selber abklärt ode r gutachterlich abklären lässt, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Koch/ Küchenchef und eine behinderungsangepasste Tätigkeit (wo bei diesbezüglich ein detailliertes Belastungsprofil zu erstellen ist)

seit dem 1 1. Februar 2012 noch zumutbar ist , und danach über sein Rentenbegehren neu verfügt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 4. 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bi ndung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer

unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘800 .-- (inkl. Bar aus lagen und MWSt ) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00110

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

17. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1983, reiste im April 2005 aus den O.___ in die Schweiz und arbeitete seither als Koch/ Küchenchef im Restaurant B.___ in Zürich ( vgl. Urk. 8/8 ). Am 1 1. Februar 2012 wurde dem Ver sicherten bei einem Streit ein volles Bi erglas ins Gesicht geworfen, was eine Ver letzung des linken Auges zur Folge hatt e (vgl. die Ermittlungsakten der Stadtpolizei Zürich und der Kantonspolizei Zürich , Urk. 8/9). Am 1 0. August 2012

(Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen der Folgen dieses Unfallereignisses vom 1 1. Februar 2012

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung

Swica Versicherungen AG (nach folgend: Swica ) bei ( Urk. 8/4) . Am 2 9. August 2012 kündigte das Restau rant B.___ das Arbeitsverh ältnis des Versicherten per 30. November 2012 unter Hinweis auf dessen 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom Februar 2012 sowie auf das sehr grosse Unf allrisiko in der Küche wegen de r ver minderten Sehkraft ( Urk. 8/46/173). Am 9. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/12). Am 18. Oktober 2012 teilte die Swica der IV-Stelle mit, dass sie bei der Augenklinik Z.___ ein Gut achten einholen werde, und liess ihr unter Hinweis darauf, dass sie Zusatz fra gen stellen könne, ihren Fragenkatalog zugehen (Urk. 8/13). Von dieser Möglichkeit machte die IV-Stelle am 8. November 2012 Gebrauch (Urk. 8/14). Die von der Swica in Auftrag gegebene Beurteilung wurde am 26. November 2012 erstattet (medizini scher Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Ophtalmologie , von der Augenklinik Z.___ vom 26. November 2012, Urk. 8/23; Ergänzungen vom

18. Februar 2013 [Urk. 8/46/128] und vom 4. März 2013 [Urk. 8/46/122]). In de r Folge erkundigte sich die IV-Stelle mehrfach nach dem Verfahrensstand und zog weitere Akten der Swica

bei ( Urk. 8/28). Mit Vorbescheid vom 24. Septem ber 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbe gehrens in Aussicht ( Urk. 8/34), wogegen dieser am 2 4. Oktober 2014 Einwand erhob ( Urk. 8/42). In der Folge zog die IV-Stelle erneut A kten der Swica bei ( Urk. 8/46), wozu sich der Versicherte am 18. Dezember 2014 vernehmen liess ( Urk. 8/48). Mit Verfü gung vom 9. Januar 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versi cherten auf eine Rente mit der Begründung, dass nach dem gesetzlichen War tejahr

lediglich eine

durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgewie sen gewesen sei

(Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Januar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm gemäss den nachfolgenden Erwägungen eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten; eventualiter se i die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerde geg ne rin zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwer de antwort vom 1 7. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 0. April 2015 ang ezeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver glei ch hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2.1

D ie Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals P .___ ( P .___ ) erklärten im Bericht vom 3. Mai

2012 ( Urk. 8/46/247 -248 ) zuhanden der AXA-ARAG Rechts schutz AG (der Rechtsschutzversicher ung des Beschwerdeführers, vgl.

Urk. 8/46/221) , dass es durch den Unfall vom 1 1. Februar 2012 zu einer Ver letzung der zentralen Hornhaut links, die im Bereich der Sehachse liege, ge kommen sei. Aufgrund der Narbe erreiche der Beschwerdeführer am linken Auge aktuell eine Sehschärfe um 0,1 (im Volksmund 10 % entsprechend), durch Zuhilfenahme der stenopäischen Lücke (wo der Refraktionsfehler durch die entstandene Hornhautverkrümmung minimiert werde) erreiche er eine Seh schärfe um 0, 4. Zusammengefasst: Er habe eine deutliche Seheinschränkung links, es bestehe jedoch keine eigentliche Erblindung. Als nächsten Schritt wür den sie die Anpassung formstabiler Kontaktlinsen planen. Dadurch könnte mög licherweise eine Besserung der Sehschärfe resultie ren. 2.2

Der damalige Augenarzt des Beschwerdeführers ,

Dr. med. C.___ , FMH für Augenheilkunde, gab i m

an die Swica gerich teten Bericht vom 1 0. Septem ber 2012 an , dass er den Beschwerdeführer

am

1 6. Mai 2012 zwecks Anpassung einer formstabilen Kontaktlinse Herrn D.___ , einem Op tiker in E.___ , über wiesen habe . Der bestmögliche Visus sei dabei 0,63 gewesen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die relativ zentralnahe Narbe zu einer definitiven Sehkraftverminderung (noch nicht ganz sicheres Ausmass festlegbar) geführt habe und dass der Beschwerdeführer dam it leben müsse ( Urk. 8/46/190). 2 .3

Dr.

A.___

erklärte im Bericht vom 2 6. Novem ber 2012 zuhanden der Swica , dass der Beschwerdeführer seines Erach tens

als Küch enchef zu 100 % arbeitsfähig sei , da er ja auch weitgehend delegieren könne . Er sei einzig ein geschränkt im räumli chen Sehen und durch eine erhöhte Bl endungsempfind lichkeit aufgrund der Hornhautverletzung. Die eingeschränkte Sicht wirke sich bei seiner Arbeit ode r auch zum Beispiel bei längerer Arbeit szeit am PC aus . Er habe dem Beschwerdeführer die Durch füh rung einer transepithelialen

Keratek tomie ( TransPRK ) mit Hilfe der wellenfront geführten

cornealen Abtragung mit dem Excimer Laser an der linken Hornhaut empfohlen ( Urk. 8/23/ 1- 3).

Im an die Swica gerichteten Schreib en vom 1 8. Februar 2013 hielt Dr. A.___ auf deren Nachfrage hin (Urk. 8/46/129) fest , er sei seinerzeit davon ausge gangen sei, dass der Beschwer deführer seine Arbeit weitgehend delegierend ausführen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer damals angegeben , dass er im Februar 2013 eine andere Ar beit aufnehmen würde. Aus diesem Grund habe er eine 100%ige Arbeitsfähig keit attestiert. Gemäss dem Schreiben des Rechts vertreters des Beschwerdefüh rers sei dessen Arbeit als Küchenchef jedoch viel anspruchsvoller bzw. speziel ler, als anzunehmen gewesen sei. Er könne nun nachvollziehen, dass d er Be schwerdeführer seinerzeit als Küchenchef wegen des erlittenen Augenunfalls zu ca. 30 % arbeitsunfähig gewesen sei. Allerdings habe er sich dahingehend ge äussert, dass durch eine Operation die Sehschärfe am linken Auge weitgehend verbessert werden könnte, wobei aber eine gewisse Blendungsempfindlichkeit zurückbleiben würde ( Urk. 8/46/128 ).

Im an die Swica gerichteten Sc hreiben vom 4. März

2013 ergänzte Dr. A.___ , dass

Dr. C.___ ab dem 1 6. Mai 2012 bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Seines Erachtens sei der Be schwer deführer, der nach dem Unfall vom 1 1. Februar 2012 zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei, ab dem 1 6. Mai 2012 bis auf Weiteres zu 30 % ar beitsunfähig.

Der Beschwerdeführer sei

bei den Tätigkeiten Heben, Tragen, Körper stel lung/Beweglichkeit, psychische Belast ung etc. nicht eingeschränkt . Redu ziert seien jedoch die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit. Die vorge schlagene Operation ( TransPRK ) sei seines Erachtens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zumutbar ( Urk. 8/46/122; vgl. auch Urk. 8/46/123-124 ). 2.4

Dr. med.

F.___ , Facharzt für Augenheilkunde, hielt im Bericht vom 2 3. Mai 2013

( ”Zweitmeinung” ) zuhanden des Rechtsver treters des Beschwerdeführers fest , dass man eine TransPRK am linken Auge als Versuch durchführen könn t

e. Das postoperative Visusresultat sei aber fraglich ( Urk. 8/46/ 106- 107). 2.5

Prof. Dr. med. G.___ , stellvertretende Chefärztin und Abteilungsleiterin der Universitätsklinik für Augenheilkunde des Spitals H.___ , erklärte in der von der Swica veranlassten Aktenbeurteilung vom 9. Januar 2014 (” Dritt meinung ”) , dass eine TransPRK (Topografie ge steuert) den Astigmatismus ( Horn haut verkrümmung ) tatsäch lich verbessern könnte. Da es sich um einen spe ziellen Fall handle, gebe es aber nur vereinzelte Fallbeschreibungen und keine Studie. Es sei auch möglich, dass die Behandlung nicht zum gewünschten Effekt führe. Sie würde schätzen, dass die Chancen re l ativ gut seien, dass der Beschwerdeführer nach der TransPRK mit dem linken Auge mit einer Brillen korrektur besser sehe. Die Behandlung sei mit wenigen Komplikationen behaftet (sehr seltene Infektionen mit Hornhautnarben [Risiko weniger als 1 % ]). Theo retisch könnten sich die optischen Aberationen noch verschlimmern. Eine Trans PRK könne

aber nicht zu einer besser en

u nkorrigier ten Sehschärfe führen, als sie mit einer Kontaktlinse

(einer formstabilen, aber evtl. auch anderen Linsentypen) erreicht werden könne . Eine Verschlechterung der Sehschärfe würd e sie als ein Risiko von 5 % schätzen. Wie hoch die Ar beitsfähigkeit in ange stammter und angepasster Tätigkeit schliesslich wäre, wenn die Operatio n erf olg reich durchgeführt worden wäre , könne nicht mit Gewissheit beantwortet werden. Bei einer erfolgreichen Operation mit Wieder erreichen einer annähernd normalen Sehschärfe könnte der Beschwerdeführer ca. zwei Wochen nach der Operation wieder voll arbeiten. Die Operation sei im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zumutbar . Im Weiteren sei ihres Erachtens je doch die Anpassung einer Kontaktlinse die zweckmässigste Massnahme, noch vor der Excimer -Behand lung ( TransPRK ) . Theoretisch wäre die Anpassung einer formstabilen Kontakt linse am idealsten. Sie sei aber durchaus auch möglich mit einer weichen K ontaktlinse oder mit anderen Linsen

(zum Beispiel Sklerallin sen ) . Die Aus übung des Berufs als Koch sei mit einem einseitigen Linsentragen durchaus zumutbar ( Urk. 8/46/52-56 ). 2. 6

Die aktuelle Augenärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___ , FMH Ophtalmologie , bestätigte im an die Swica ge richteten Bericht vom 1 4. Juli 2014, dass es sich bei der Kontaktlinsenanpas sung durch die

D.___ Optik um eine Anpassung bzw. Linse handle, wie sie von Prof. G.___

in der Aktenbeurteilung vom 9. Januar 2014 empfohlen worden sei . Es handle sich um eine formstabile Kontaktlinse ( Urk. 8/46/30 -31 ).

Im an die Swica gerichteten Verlaufsbericht vom 1 8. September 2014 führte Dr. I.___ aus , dass der Beschwerdeführer mit der neu angepassten Kontakt linse auf der verletzten Seite einen Visus von 0,5 erreiche . Dies im Gegensatz zum Visus mit Brille, mit welcher nur ca. 0,1 bis 0,2 erreicht werden könne, womit sich der Beschwerdeführer aber deutlich sicherer fühle als ohne. Generell möchte er gerne wieder als Koch arbeiten und traue sich dies auch wieder zu. Die zeitliche Be lastbarkeit könne vorgängig allerdings nicht abgeschätzt werden und werde sich im V erlauf zeigen. Vermieden werden sollte nur Staub (auch Mehl), damit sich dieser nicht auf der Kontaktlinse ablagere. D as ein ge schränkte Stereosehen bedeute erhöhte Vorsicht im Umgang insbesondere mit schar fen/spitzen Gegenständen und Utensil ien ( Urk. 8/46/21).

In der Stellungnahme vom 8. Oktober 2014 zuhanden der Swica

gab Dr. I.___ an , dass hier wohl eine Beurteilung am Arbeitsplatz selbst, also unter realen Bedingungen nach Anpassung einer gut verträglichen Kontakt linse , sinnvoll sei . Bisher habe der Beschwerdeführer die Kontaktlinse maximal einen halben Tag getragen, weil sie ihn nach dieser Zeit massiv störe. Es seien aber neue Anpassungen vorgenommen worden. Die aktuelle Kontaktlinse habe er in der letzten Untersuchung indes erst seit ca. 1,5 Wochen und nie länger als vie r bis fünf Stunden getragen (der A usbau der Tragezeit sei vorgesehen gewe sen). Somit habe zu diesem Zeitpunkt keine Aussage zur Verträglichkeit ge macht werden können. Der Grad der Arbeits un fähigkeit sei abhängig von der mög lichen Tragedauer der Kontaktlinse . Generell habe sie aber bereits darauf hin gewiesen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Kontaktlinse ordentlich zurecht komme . Generell sei

er als funktioneller Einäugiger zu betrachten und insofern müsse auch das gute Auge optimal geschützt werden ( Urk. 8/46/4 -5 ). 3. 3.1

Vorwegzunehmen ist , dass laut Bundesgericht Einäugigkeit nach der auf medizinischer Erkenntnis beruhenden Praxis nur selten die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist (SVR 2004 IV Nr. 13 S. 37, I 29/02 E. 4.2 und E.

6 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil e des Bundesgerichtes 8C_474/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 7.2 und 8C_508/2014 vom 4. November 2014 E. 3.3).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes obliegt es dem Facharzt zu beur teilen, ob die versicherte Person in Bezug auf ein ermitteltes Tätigkeitsspektrum auf Binokularsehen angewiesen ist.

Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähig keit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumut barerweise kompensiert werden kann , hat dies der Facharzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Demnach hat sich der Facharzt nicht nur zu allenfalls vorhandenen erheblichen ophtalmologischen

Nebenbe funden , anderen eventuell bekannten nicht ophtalmologischen Erkrankungen und gegebenenfalls notwendig en optischen Hilfsmitteln, sondern auch zu den Anfor derungen an das stereoskopische Sehen, zur Angewöhnung, zu den Aus wir kungen von störenden Blendeffekten und zur Beeinträchtigung der Arbeits fähig keit in der in Frage stehenden Tätigkeit zu äussern (Urteil des Bundes ge richtes I 29/02 vom 24. Juli 2003 E. 7.2). 3. 2

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2015, dass beim Beschwerdeführer nach dem gesetzlichen Warte jahr lediglich eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit v on 30 % ausgewiesen gewesen sei ( Urk. 2) . Sie stützte sich dabei – wie dem Feststellungsblatt vom 9. Januar 2015 zu entnehmen ist ( Urk. 8/49/2) –

offenbar auf die Angaben zur Arbeitsunfähig keit in den

Taggeld- Leis tungsabrechnungen der Swica

(100 % Arbeitsunfähig keit vom 1 2. bis zum 2 8. Februar 2012, 50 % vom 2 9. Februar bis zum 3 1. Mär z 2012, 25 % vom 1. April b is zum 3 1. Dezember 2012 und 15 % vom 1. Januar bis zum 1 0. Februar 2013 ; vgl. auch Urk. 8/46/64 ).

Die Taggelda us zahlungen ab dem 1. April 2012 bzw. ab dem 1. Januar 2013

waren allerdings gestützt auf Arbeitsunfähi gkeiten von 25 % bzw. 15 % erfolgt , weil die Swica jeweils pro visorische Kürzung en von 50 % vorgenommen hatte ( vgl. E-Mail der Swica vom 2 3. Juli 2012, Urk. 8/46/21 4, und auch

Urk. 1 S. 2-3). Die Swica war mit anderen Worten davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2012 zu 50 % und ab dem 1. Januar 2013 zu 30 % arbeitsunfähig war. Bereits aus diesem Grund konnte

auf die genannten Angaben in den Taggeld- Leis tungsab rechnungen der Swica somit nicht abgestellt werden. 3. 3

Dr. med. J.___ , Oberassistentin der Augenklinik des P .___ , gab im ärztlichen Zeugnis vom 1 2. April 2012 an, d ass der Beschwerdeführer vom 1. bis zum 1 2. April 2012 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Vom 1 3. bis zum 3 0. April 2012 sei er zu 25 % arbeitsunfähig. Dies betreffe aber nur admini stra tive Tätigkeiten. In der Küche betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % ( Urk. 8/46/244).

Dr. C.___

– auf dessen Angaben die Swica für den Zeitraum vom 1 6. Mai bis zum 3 1. Dezember 2012 anscheinend

abstellte - bezifferte die Arbeitsunfähigkeit im Unfallschein UVG

ab d em 1 6. Mai 2012

bis auf Weiteres auf 50 % ( Urk. 8/46/203) und Dr. A.___ im Schreiben vom 4. März 2013

ebenfalls ab dem 1 6. Mai

2012 , bis auf Weiteres

auf 30 % (vgl. E. 2.3 ; vgl. auch Urk.

8/33 ) . Dr. A.___ waren dabei mit Schreiben der Swica vom 1 4. Novem ber 2012 ( Urk. 8/46/165) zwei von Dr. me

d. K.___ , Fachärztin Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) formulierte Zusatzfragen ( Urk. 8/14 und Urk. 8/44/4 ) unterbreitet worden . Zum einen wurde er ersucht, detaillierte An gaben zum chronologischen und prozentualen Verlauf der Ar beits fähigkeit seit Beginn der 20%igen Einschränkung in der bisherigen Tätig keit als Küchenchef und in einer angepassten Tätigkeit (inkl. Belastungsprofil) zu machen . Zum an deren sollte Dr. A.___ die vorhandenen Arztberichte würdigen, insbeson dere bei Diskrepanzen in der A rbeitsfähigkeit .

Dr. A.___ hat diese beiden relevanten Zu satzfragen jedoch weder in den Bericht en vom 2 6. November 2012 ( Urk. 8/23) und vom 1 5. Januar 2013 ( Urk. 8/46/140) noch in den Schrei ben vom 1 8. Februar 2013 ( Urk. 8/46/128) und vom 4. März 2013 ( Urk. 8/46/122) beantwortet. Angesichts der

genannten stark voneinander ab weichenden fachärztlichen Beurteilungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers wäre eine Auseinandersetzung

Dr. A.___ mit den vorhandenen Arztberichten indes erforderlich gewesen.

Zudem fehlt vorliegend daher – offensichtlich – auch eine eingehende ärztliche Beurteilung der Zumutbarkeit ei ner be hinderungsangepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil . Dr. A.___ ursprüngliche (und später korrigierte) Einschätzung der Ar beits fähigkeit im Ber icht vom 2 6. November 2012

war im Übrigen insofern nicht nachvollziehbar, als er einerseits angegeben hatte, der Beschwerdeführer sei als Küchenchef ( wieder ) zu 100 % arbeitsfähig, andererseits aber bereits da mals auch darauf hingewiesen hatte, dass sich die eingeschränkte Sicht bei s ei ner Arbeit auswirke (vgl. E. 2.3 ). 3.4

Was den weiteren Verlauf anbelangt, sind Dr. I.___ s Angaben vage und eben falls nicht sehr aussagekräftig, zumal sie

im Schreiben vom 18. September 2014 im Wesentlichen lediglich erklärte , dass

– im Rahmen der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers - n ur Staub (auch Mehl) vermieden werden sollte , damit sich dieser nicht auf der Kontaktlinse ablagere. Das eingeschränkte Stereosehen bedeute erhöhte Vorsicht im Umgang insbesondere mit scharfen/spitzen Ge genständen und Utensil ien. Im Weiteren wies Dr. I.___

in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2014

auch darauf hin , dass der Grad der Arbeitsfähigkeit ab hängig sei von der möglichen Tragedauer der neu angepassten Kontaktlinse. Nähere Angaben zur Verträglichkei t konnte sie damals jedoch

nicht machen (vgl. E. 2.6). 3. 5

Es ist somit festzuhalten, dass die praxisgemäss entscheidenden Fragen (vgl. E.

3.1) vorliegend von den involvierten Fachärzten nicht eindeutig beantwortet wurden. Insbesondere kann – entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 17. April 2015 nunmehr vertretenen Auffassung (Urk. 7 ) – aufgrund der vorliegenden ärztlichen Angaben nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei Ablauf des Wartejahres (Februar 2013) zumindest in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeits fähig war. Davon, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit ärztlicherseits auch im weiteren Verlauf nicht klar beantwortet wurde und weitere Abklärungen erfor derlich sind, ging im Übrigen auch die Swica aus (vgl. E-Mail der Swica an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 24. November 2014, Urk. 3/3; vgl.

Urk. 8/46/2-3).

Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese

die Akten der Swica ab Novem ber 2014 beizieht und hernach selber abklärt ode r gutachterlich abklären lässt, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Koch/ Küchenchef und eine behinderungsangepasste Tätigkeit (wo bei diesbezüglich ein detailliertes Belastungsprofil zu erstellen ist)

seit dem 1 1. Februar 2012 noch zumutbar ist , und danach über sein Rentenbegehren neu verfügt.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 4. 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bi ndung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer

unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘800 .-- (inkl. Bar aus lagen und MWSt ) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl