Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1963, war seit dem 1. April 2003 als S chulhaus ab wart bei der Sekundarschule Y.___ angestellt ( Urk. 9/11/1 -2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7 ). Am 1 7. November 2010 meldete er sich unter Hinweis auf Magen-Darm-Probleme und ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/4 Ziff. 6.2). Der Versicherte kündigte die Anstellung bei der Sekundarschule Y.___ per 3 1. Mai 2011 ( Urk. 9/11/1 Ziff. 2.1). Seit dem 1. Juli 2011 war er als Haus wart bei der Primarschule Z.___ angestellt ( Urk. 9/44/9-10 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Diese Anstellung kündigte er per Ende Januar 2013 ( Urk. 9/74 S. 1).
Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2012 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistun gen ( Urk. 9/32). Eine Kopie der Verfügung wurde der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) zu gestellt . Die se Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 1 1. März 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung an ( Urk. 9/35). Am 1 6. Oktober 2014 erliess die IV-Stelle den Vorb e scheid ( Urk. 9/96). Die BVK brachte dagegen am 2 1. November 2014 Einwände vor ( Urk. 9/99). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 ( Urk. 9/101 = Urk.
2) lehnte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen erneut ab. 2.
Die BVK erhob am 2 3. Januar 2015 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Dezember 2014 ( Urk.
2) mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1).
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 forderte das Gericht die Beschwerde führerin auf, ihre Beschwerdelegitimation näher zu begründen ( Urk. 4 Dispositiv Ziff. 1). M it Eingabe vom 2 6. Februar 2015 kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung nach und beantragte, es sei auf die Beschwerde vom 2 3. Januar 2015 einzutreten und das gestellte Rechtsbegehren materiell zu behandeln ( Urk. 5 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2015 ( Urk. 8), auf die Beschwerde sei mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Soweit auf die Beschwerde einzutreten wäre, sei sie abzuwei sen.
Mit Gerichtsverfügung vom 2. Juni 2015 wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen ( Urk. 10), der sich in der Folge nicht vernehmen liess.
Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. April 2015 wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. September 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.
Die Beschwerdeführerin
machte in d er Eingabe vom 2 6. Februar 2015 im Hin blick auf ihre Beschwerdelegitimation
geltend ,
sie habe dem Beigeladenen in der Zeit vom 1. Februar 2013 bis 3 1. August 2014 Leistungen wegen einer Berufsin validität ausgerichtet . Durch die Rentenabweisung der Beschwerdegeg nerin habe sie überdies Überbrückungsleistungen gemäss § 23 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK-Statuten) zu erbringen, ohne dass sie ihr direktes Rückforderungsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend machen und nötigenfalls durchsetzen könnte ( Urk. 5 S. 5 Ziff. 7- 8).
Im Hinblick auf die zu erfolgende Koordination zwischen den Ansprüchen ist die Beschwerdeführerin durch die abweisende Rentenverfügung der Beschwer degegnerin unmittelbar berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG ; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00406 vom 2 4. April 2015, E. 2). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2014 ( Urk.
2) erneut einen Leistungsanspruch des Beigeladenen. Sie vertrat dabei den Standpunkt , s ie habe dem Beigeladenen mit der Verfügung vom 1 5. Februar 2012 mitgeteilt, da ss die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden mit dauerhafter Arbeitsunfähigkeit ausweise (S. 1). Nach den vorliegenden Unterlagen habe sich sein Gesundhei tszustand seitdem nicht verändert. Die angestammte und jegliche angepasste Tätigkeit seien ihm weiterhin zu 100 % zumutbar.
Die Verfügung vom 1 5. Februar 2012 sei auch der Beschwerdeführerin zuge stellt worden. Weder diese noch der Beigeladene h abe
dagegen ein Rechtsmittel erhoben (S. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde ( Urk.
1) vor , die Beschwerde gegnerin
habe in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1 5. Februar 2012 den Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt. Dem abge wiesene n Leistungsbegehren lägen diverse Berichte der behandelnden Ärzte zugrunde , welche als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hau pt säch lich eine somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Verdau ungssystems und eine Opiatabhängigkeit festgehalten hätten. Der Regionalärzt liche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit der damals geltenden Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung auseinanderge setzt und die Überwindbarkeit be ziehungsweise die sogenannten Foe rster-Krite rien nicht geprüft. Die rechtskräftige Verfügung vom 1 5. Februar 2012 könne daher mangels rechtskonformer Sachverhaltsabklärung nicht als Vergleichsbasis beigezogen werden (S. 8 Ziff.
25).
In Würdigung der Gesamtumstände sei ausnahmsweise von einer Unzumutbar keit einer willentlichen Schmerzüberwindung auszugehen, was zur Bejahung eines IV-relevanten Gesundheitsschadens führe (S. 12 Ziff. 32). 3.3
Strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen massgeblich ver schlechtert hat und gegebenenfalls ein Rentenanspruch besteht.
Im Weiteren ist zu prüfen , ob als Vergleichszeitpunkt für eine Verschlechterung auf die Verfü gung vom 1 5. Februar 2012 abgestellt werden kann, was die Beschwerdeführe rin bestreitet. 4. 4.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiolo gie, erstattete am 1. Juli 2009 im Auftrag der Beschwerdeführerin ein vertrau ensärztliches Gutachten
( Urk. 9/50/2-10)
über den Beigeladenen. Dr. A.___
gab
zur Krankengeschichte
an , seit 1995 seien in unterschiedlicher Häufigkeit und Inten sität Magenprobleme aufgetreten in Form von Magenschmerzen, Krämp fen, Koliken, teilweise begleitet von Durchfällen. Bei einer Abklärung im B.___ seien keine pathologischen Befunde erhoben worden (S. 2 unten). 2009 sei es zu einem psychophysischen Zusammenbruch gekommen (S. 3).
Z um jetzigen Zeitpunkt bestünden bei bis data ungeklärter Beschwerdesituation folgende Diagnosen (S. 7): - rezidivierend, anfallsweise auftretende Abdominalschmerzen , Krämpfe, Koliken, teilweise begleitet von Diarrhöen - somatisch erschöpfend abgeklärt, ohne Hinweis für das Vorliegen einer erklärenden Organpathologie - Differentialdiagnose: psychovegetativ/psychoreaktive Beschwerden? Bei psychophysischer Asthenie? Neigung zu Perfektion/ Selbst über for de rung ? - Status nach Rehabilitations-/ Rekonditionsaufenthalt in der Klinik C.___ vom 2 5. Mai bis 1 7. Juni 2009
B ei psychophysischem Erschöpfungszustand, abgeschlossener Rehabilitation und aktuell fortlaufender Psychotherapie sei e ine Entlastung im Umfang von 50 % bis zu den Sommerferien 2009 gerechtfertigt. Ab dem neuen Schuljahr im Herbst 2009 sei der Beigeladene aus Gutachtersicht jedoch wieder als 100 % arbeitsfähig einzustufen (S. 8 Mitte ).
Das Gutachten von Dr. A.___ wurde der Beschwerdegegnerin erst am 2 8. Juni 2012 zugestellt ( Urk. 9/50/1). 4.2
Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 1 3. Juli 2009 ( Urk. 9/13/1-4) über den erwähnten Rehabilitationsaufenthalt des Beigeladenen in der Klinik C.___ . Sie
stellten die Diagnosen einer somatoforme n autonome n Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes ( Reizdarm ), eines E rschöpfungssyndrom s /Burn out und
einer arterielle Hypertonie (S. 1). Die Arbeitsfähigkeit betrage ab dem 2 2. Juni 2009 für zwei Wochen 50 % , anschliessend sei eine Neubeurteilung vorzunehmen ( S. 4). 4.3
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chef arzt Psychosomatik, Klinik C.___ , stellte im Austrittsbericht vom 2 9. Januar 2010 ( Urk. 9/13/7-9) nach einem weiteren A ufenthalt des Beigeladenen in der Klinik C.___
von psychiatrischer Seite neu die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (S. 1). Der Beigeladene sei bis auf Weiteres arbeitsunfähig (S. 3). 4. 4
Dr. D.___ stellte mit Austrittsbericht vom 2 3. März 2010 ( Urk. 9/13/11-14) folgende Diagnosen (S. 1): - Reizdarmsymptomatik, Diarrhoe-Prädominanz mit Meteorismus und kolik artigen Schmerzen - a rterielle Hypertonie - Status nach Leistenhernien-OP Dezember 2009 - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) bei Status nach beruflicher Überlastung (ICD-10 Z73.0) - Appendektomie und Dünndarm-Teilresektion 2007 - Nikotinabusus
Es sei ab 1. März 2010 für etwa vier Wochen ein Arbeitspensum von 50 % vorge sehen. Bei Tolerierung der Belastung sei dies in de r Folge sukzessive zu steigern (S. 4). 4.5
Dr. med. E.___ , Leitende Ärztin, Privatklinik F.___ , stellte im Bericht vom 2 7. Juni 2011 ( Urk. 9/21) nach weiteren Klinikaufenthalten des Beigelade nen
als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diejenige einer Hos pitalisation wegen Exazerbation der somatoformen autonomen Funktionsstö rung des unteren Gastrointestinaltrakt e s . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie chronische nahrun gsaufnahmeabhängige abdo minelle Schmerzen na ch abdominalen Eingriffen 2007 und in der Differential diagnose Briden . Des Weiteren nannte sie eine Tramadol-Abhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch und akzentuierte Persönlichkeitszüge ( Ziff. 1.1). Dr. E.___ gab an, der Beschwerdeführer könne die berufliche Tätigkeit voraus sichtlich ab dem 1. Juli 2011 wieder zu 100 % aufnehmen ( Ziff. 1.9). 4. 6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Anästhesiologie, RAD, nahm am 2 1. Dezember 2011 zu den medizinischen Akten Stellung ( Urk. 9/28 S. 5 f.). Er führte aus, Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, weise darauf hin, dass der Beigeladene die Arbeit in Z.___ Anfang August 2011 wiederaufgenommen habe. Nach einer Schnittverletzung an der rech ten Hand habe er die Arbeit Anf ang September 2011 zu 100 % wiederaufgenommen. Nach den Herbstferien seien erneut Magenschmerzen aufgetreten.
In Würdigung der medizinischen Aktenlage sei festzustellen, dass aus versiche rungsmedizinischer Sicht einzig die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung eine dauerhafte mindestens teilweise Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Die Diagnose tauche jedoch nur im Bericht der Klinik C.___ auf, wo die Störung zudem als remittiert bezeichnet worden sei . Ein IV-rele vanter Gesund heitsschaden , der zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führen könne, sei somit zu keinem Zeitpunkt ausgewiesen. 5. 5.1
Am 1 1. März 2012 meldete sich d er Beigeladene erneut bei der Invalidenversi cherung an ( Urk. 9/35). Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung reichte er unter anderem ein Schreiben der I.___ , J.___ , vom 1 1. April 2012 ( Urk. 9/41) ein. Als Diagnosen wurden eine somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Verdauungssystems (ICD-10 F 45.32) und eine Störung durch Opioide (Schmerzmedikation; ICD-10 F11.2) genannt. Es habe sich gezeigt, dass der Beigeladene mit der derzeitigen 100%igen Arbeitsstelle als Hauswart überfordert sei. Nach ärztlicher Einschät zung sei er nicht mehr in der Lage, Vollzeit zu arbeiten. Alle bisherigen Behandlungsversuche seien ohne Erfolg geblieben (S.
1). 5.2
Vom 6. b is 2 3. Mai 2012 hielt sich der Beigeladene stationär in der Klinik K.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 3 0. Mai 2012 ( Urk. 9/55/2-4) wurden die Diagnosen einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltrakts (ICD-10 F45.32) sowie eines regelmässigen Gebrauchs von Opioiden gestellt (S. 1). Bis 3. Juni 2012 bestehe eine volle Arbeits unfähigkeit; danach solle ein Wiedereinstieg mit 50 % des vertraglich definierten Pensums für einen Monat erfolgen, anschliessend Neubeurteilung durch den Hausarzt.
Der Hausarzt des Beigeladenen, Dr. H.___ , attestierte dem Beigeladenen in einem Schreiben vom 3. Juli 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 9/55/1). 5.3
Dr. med. L.___ , Leitende Ärztin, Privatklinik F.___ , stellte im Bericht vom 2 9. Mai 2013 ( Urk. 9/78) nach einem weiteren Klinikaufenthalt des Beigeladenen vom 7. März bis 2 5. Mai 2013 die psychiatrischen Diagnosen einer chronische n Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Sympto men, einer Störung durch Opioide und Benzodiazepine, einem Abhängigkei ts syndrom gegenwärtig abstinent sowie einer Panikstörung , derzeit voll remittiert (S. 1). Insgesamt habe sich der Zustand des Patienten so stabilisiert, dass auch die Prognose bezüglich seiner zukünftigen Arbeitsfähigkeit günstig sei. Dabei sei aber zu bedenken, dass er sich eher einen Job suchen solle, wo er wenig körperliche Arbeit leisten müsse. Dr. L.___ ersuchte den Hausarzt des Beigeladenen, die weitere Arbeitsfähigkeit in Absprache mit dem Patienten fest zulegen (S. 4). 5. 4
Dr. H.___
stellte im Bericht vom 1 0. Juli 2013 ( Urk. 9/77) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: S omatoforme Schmerzstörung, colo n
irritabile , Hypertonie, rezidivierende Depressionen mit beruflicher Über lastung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___
Nikotinabusus , Status nach Leistenhernie, Appendektomie, Dünn darmteilresektion , Nephroliathiasis ( Ziff. 1.1).
Der Hausarzt führte aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 2 3. Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Vorher habe eine zwischen 50 % und 100 % schwankende Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumu tbar ( Ziff. 1.7). Dr. H.___ rechne mit einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 % und 100 % (Ziff.
1.8). 5. 5
Die Beschwerdeführerin veranlasst e in der Folge
eine psychiatrische Begutach tung des Beigeladenen durch Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Das Gutachten vom 1 9. Septe mber 2013 ( Urk. 9/80) beruht auf den Untersuchungen vom 2 5. Februar und 2 6. August 2013 und den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Akten (S. 2).
Dr. M.___ führte aus, aus gutachterlicher Sicht gebe es am Vorliegen einer schwe ren, chronifizie rten , offenbar seit 1995 bestehenden
somatoformen auto nomen Stör ung des Verdauungstraktes keinen Zweifel. Die Störung habe im Jahr 2000 im Rahmen einer Scheidung zugenommen und habe sich 2007 nochmals verstärkt. Trotz einer Vielzahl von längeren und engagiert in Anspruch genommenen stationären und ambulanten Therapieversuchen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen persistiere die Symptomatik und habe eine nachhaltige berufliche Eingliederung verunmöglicht (S. 32 unten).
Des Weiteren gebe es am Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeit mit zwang haften, pflicht bewussten, perfektionistischen und impulsiven Anteilen, verbunden mit hohem intrapsychischem Stress b ei unverarbeiteten, insbeson dere impulsiv-aggressiven Emotionen keine n Zweifel. Die akzentuierten Persön lichkeitszüge besässen keinen eigenständigen klinisch relevanten Krankheits wert , seien aber geeignet, Entstehung, Verlauf und Prognose einer psychischen wie psychosomatischen Erkrankung massgeblich zu beeinflussen. In der vorlie genden Ausprägung stünden diese an der Grenze zu einer Persönlichkeits störung , welche in Anbetracht der Ausprägung dieser Züge annähernd so wahrscheinlich sei wie eine akzentuierte Persönlichkeit. Die Angaben des Exploranden seien verhalten gewesen. Über allfällige Konflikte mit dem Gesetz aufgrund seiner Impulsivität gebe es in den Akten aber Hinweise. Seine zwang haft-perfektionistischen Züge lägen aus gutachterlicher Sicht im aktuellen Ausmass im Grenzbereich zu einer Dysfunktionalität , die auch die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllen könnten. Es bestünden keine zuverlässigen Hinwei se auf eine Dysfunktionalität im Erleben und Verhalten in verschiedenen Lebensbereichen seit der frühen Jugend, so dass die Diagnose einer Persönlich keitsstörung weniger wahrscheinlich sei als das Vorliegen von deutlich akzen tuierten Persön lichkeitszügen (S. 33).
In Folge einer chronischen Schmerzstörung sei ein offensichtlich iatrogen be ding tes langjähriges Abhängigkeitssyndrom von Opiaten und Benzodiazepi nen hinzugekommen . Im Verlauf mit anfallsartigen, kolikartigen Schmerzen im Abdo minalbereich habe der Explorand in den letzten Monaten eine Panikstö rung mit typischer Symptomatik mit Vermeidungsverhalten entwickelt, ohne Vor liegen einer Agoraphobie (S. 33 unten ).
Dr. M.___ stellte folgende Diagnosen (S. 40 Ziff. 8 d): - somatoforme autonome Störung des Verdauungstraktes - akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften, pflichtbewussten, perfek ti o nistischen und impulsiven Anteilen, verbunden mit hohem int rapsy chischem Stress bei unverarbeiteten, insbesondere impulsiv-aggressiven Emotionen - Abhängigkeitssyndrom von Opiaten und Benzodiazepinen - Panikstörung mit typischer Symptomatik und Vermeidungsverhalten, ohne Vorliegen einer Agoraphobie
Der Gutachter sei sich bewusst, dass die allgemeine Rechtsprechung bei soge nannt en „ päusbonog “ ( pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale
Be schwer debilder ohne nachweisbare organische Grundlage) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit akzeptiere, und dass eine willentliche Schmerzüberwindung mit Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nur in Ausnahmefällen als unzumutbar beurteilt werde (S.
36 unten).
Trotz noch zufriedenstellende r sozialer und privater Ressourcen erachte der Gut achter die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit als deutlich reduziert (S. 39
Ziff. 7.5) .
In der angestammten Tätigkeit als Schul- und Haus wart sei der Explorand in Anbetracht der dargestellten Faktoren und der bisherigen Rehabilitationserfahrungen bis auf Weiteres unter Aufbietung all seiner Willenskräfte nur zu 50 % arbeitsfähig, wovon er bereits bisher Gebrauch gemacht habe. Mittel- bis langfristig - in ein bis zwei Jahren - sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % dauerhaft möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 39 Ziff. 7.6). Als behinderungsadaptierte Tätigkeiten nannte der Gutachter solche ohne hohes Konfliktpotential, ohne hohe Erwart ungen an die Leistungsfähigkeit , an die Flexibi lität und ohne Führungsfunktion . Dies e sei en geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen. Hierbei könne anfangs mit einer Leistungsfähigkeit von 50 % gerechnet werden. Aufgrund der sehr einge schränkten Durchhaltefähigkeit sei aber auch hier eine Arbeitsfähigkeit von maximal 80 % auf absehbare Zeit überwiegend wahrscheinlich. Eine darüber hinaus gehende Arbeitsfähigkeit sei möglich, aber nicht mehr überwiegend wahrscheinlich (S. 39 Ziff. 7.7). Die genannte Einschränkung der Arbeitsfähig keit gelte mehr oder weniger ab 2009, wobei retrospektiv keine sicheren Angaben möglich seien (S. 40 Ziff. 8 a und b). 5.6
Die Beschwerdegegnerin gab ihrerseits ein polydisziplinäres Gutachten beim N.___ in Auftrag, das am 9. J uli 2014 ( Urk. 9/92) erstattet wurde. Der Beigeladene wurde am 3. Juni durch Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 6. Juni durch Dr. med. P.___ , Facharzt für Gastroenterologie, und am 1 6. Juni 2014 durch Dr. med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (S. 4).
Die Gutachter führten aus, der Beigeladene habe als Schulhaus wart in Y.___ und bis Ende Januar 2013 in Z.___ gearbeitet. Bis Ende 2013 sei er krankge schrieben gewesen. Seit Anfang 2014 arbeite er mit einem Pensum von 50 %
bis 75 % , je nach gesundheitlicher Situation, für die Firma R.___ im Bereich Flughafensicherheit (S. 20 oben).
Aus gastroenterologischer Sicht finde sich für die vom Beigeladenen geschilder ten Schmerzen somatisch keine Erklärung. Insofern bestehe für die aktuelle und die frühere Tätigkeit keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auf grund einer Diarrhöe sei allerdings eine Leistungseinbusse von 10 % vertretbar (S. 29). Aus psychiatrischer Sicht stehe bei recht unspektakulären Befunden der persönliche Leidensdruck des Beigeladenen aufgrund von psychosomatischen Beschwerden (Schmerzen, Verdauungsprobleme) und von sozialen, verhaltens bezogenen Einschränkungen aufgrund einer persönlichkeitsbedingten Ein schrän kung der Stresstoleranz im Vordergrund (S. 32 unten). Die aktuell festge stellten Befunde deckten sich weitestgehend mit den Erkenntnissen, die Dr. M.___ in seinem Gutachten festgestellt habe (S. 32 oben).
Die Gutachter des N.___ stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35): - Reizdarmsyndrom, Diarrhöe dominant - somatoforme autonome Funktionsstörung des Verdauungstraktes - akzentuierte Persönlichkeit - Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen und Opiaten
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n sie einen Zustand nach Appendektomie und Ileozökalresektion wegen eines villösen Ade nom s mit hochgradiger Dysplasie des Appendix 2007 und ein en Zustand nach Inzision eines Perianalabzesses 200 9.
Die Symptomatik und der Leidensdruck hätten sich aus psychiatrischer Sicht über die Zeit, insbesondere im Rahmen der letzten zwei Jahre , nicht verändert. Aktuell liege eine Einschränkung von 50 % der Arbeitsfähigkeit vor. Eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit auf bis zu 80 % sei zwar weiterhin denkbar, aber wenig wahrscheinlich. Der erfolgte Arbeitsplatzwechsel in die Personenkontrolle habe diesbezüglich keinen Einfluss auf das Leistungsvermögen. Auch unter den veränderten Arbeitsbedingungen würden so wohl die psychosomatischen Beschwerden wie auch eine Einschränkung der Stresstoleranz und eine behin derte soziale Funktionsfähigkeit (mit ungenügender emotionaler Selbststeue rung) als limitierende Faktoren beschrieben (S. 37). Gesamthaft sei festzuhalten, dass seit 2012 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetre ten sei und dem Exploranden nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu attestieren sei (S. 38). 5.7
Dr. G.___ nahm am 2 6. Juli 2014 zum polydisziplinären Gutachten des N.___ vom 9. Juli 2014 Stellung ( Urk. 9/95 S. 4 f.). Er stellte fest , aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit mit 50 % beurteilt, seit zirka 200 7. Gemäss dem Gutachten des N.___ habe sich der Gesundheits zustand des Beigeladenen seit dem Zeitpunkt der rechtsgültigen Verfügung vom 1 5. Februar 2012 nicht richtungsweisend verändert. Dr. M.___ diskutiere in sei nem Gutachten vom 1 9. September 2013 die Frage der Überwindbarkeit der Beschwerden nicht. 6. 6.1
Die Beschwer deführerin ist der Ansicht , die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Februar 2012 könne nicht als Vergleichsbasis herangezogen werden , da die Frage der Überwindbarkeit und der Foerster-Kriterien nicht geprüft worden sei ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 25).
Die Beschwerdegegnerin ist in der Verfügung vom 1 5. Februar 2012 in der Tat
nicht auf die damals geltende Rechtsprechung eingegangen, wonach eine soma toforme Schmerzstörung und vergleichbare pat hogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (sog e nannte „ P äusbonog “ ) allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invali dität führende Arbeitsunfähigkeit im Si nne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu begründen vermögen
( vgl. BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile , Urk. 9 /32) . Dies schadet jedoch nicht, nachdem Dr. E.___ , Gutachter Dr. A.___ und der RAD der Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen ohnehin eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatten und auch Dr. D.___ nur eine vorübergehende Arbeitsun fähigke it attestiert hatte (E. 4.1 , 4.3- 4.6). Nach Einschätzung der genannten Ärzte war der Beigeladene daher
trotz der Diagnose einer somatoformen auto nomen Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes nicht längerfristig in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es war somit nicht erforderlich , auf die damalige Rechtsprechung („ pä usbonog “) näher einzugehen .
Der Beschwerdeführerin wäre es im Übrigen möglich gewesen, ihre Einwendun gen gegen die Verfügung vom 1 5. Februar 2012 bereits zu diesem Zeitpunkt vor zubringen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Februar 2012 beruht auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruches des Beigeladenen mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung. Sie kann daher als Vergleichszeit punkt
für die Prüfung einer gesundheitliche n Veränderung herangezogen wer den.
6.2
Die Beschwerdegegnerin stellte i n der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezem ber 2014 fest , dass sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen nicht verän dert habe ( Urk. 2 S. 2 oben). Nachdem für den Zeitpunkt der Verfügung vom 1 5. Februar 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag , stimmt die Einschät zung der Beschwerdegegnerin nicht mit dem Gutachten von Dr. M.___ vom 1 9. September 2013 überein. Der Gutachter hatte für die angestammte sowie für eine angepasste Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeit sfähigkeit von 50 % attes tiert , mit einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % in ein bis zwei Jahren. Gemäss
Dr. M.___
gilt
die se Einschätzung bereits
seit 2009 (E. 5.5 hiervor). Die Angaben des Gutachters lassen an sich auf eine gesundheitliche Verschlechterung seit 2009 schliessen. Dagegen spricht jedoch , dass die Be schwerdegegnerin in der rechtskräftigen Verfügung vom 1 5. Februar 2012 gestützt auf die medizinis chen Akten einen Leistungsanspruch des Beig eladenen verneint hatte, nachdem zu diesem Zeitpunkt gemäss der damals vorhandenen Aktzenlage keine relevanten Diagnosen vorlagen.
Dr. M.___
wies darauf hin, dass der Beigeladene bereits vor der Begutachtung im Februar und August 2013 gesundheitsbedingt nur mehr mit einem P ensum von 50 % gearbeitet hat (E. 5.5). Dies deckt sich mit der Beurteilung des Haus arzt es des Beigeladenen , der im
Schreiben vom 3. Juli 2012 eine Arbeitsfähig keit von 50 % attestiert hatte (E. 5.2). Demnach ist es im Sommer 2012 zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen.
Die Gutachter des N.___
gaben im Gutachten vom 9. Juli 2014 zwar an , dass sich die Symptomatik und der Leidensdruck des Beigeladenen in den letzten z wei Jahren nicht verändert hätten. Inhaltlich schlossen sie sich aber der Beur teilung durch Dr. M.___
an und bestätigten eine zumut bare Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und der aktuell ausgeübten Tätigkeit
mit einer
mög lichen Steigerung auf 80 % (E. 5.6) . Damit sollte zum Ausdruck gebracht wer den, dass sich die Gutachter der Beurteilung durch Dr. M.___ anschlossen
beziehungsweise die Angaben im Gutachten von Dr. M.___ vom 1 9. September 2013 weiterhin gelten sollten . Die Beschwerdegegnerin interpretierte die Anga ben im Gutachten des N.___ jedoch fälschlicherweise in dem Sinne, dass sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen seit der Verfügung vom 1 5. Fe bruar 2012 nicht verändert hätte, was nach den medizinischen Akten nicht zutrifft. 6.3
Dass die Beurteilung von Dr. M.___ und den N.___ -Gutachtern, wonach der Beigeladene in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit nurmehr zu 50 % arbeitsfähig war, zu überzeugen vermag, ergibt sich auch aus folgenden Gründen: Die Ärzte der I.___ stellten im April 2012 fest, dass der Beigeladene nicht mehr in der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten, und dass alle bisherigen Be handlungsversuche ohne Erfolg geblieben seien (vgl. vorstehend E. 5.1). Im Mai 2012 hielt sich der Beigeladene stationär in der K.___ auf, wo bis Juni 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und danach ein Beginn mit 50 % sowie eine Beurteilung durch den Hausarzt Dr. H.___ emp fohlen wurde. Dieser attestierte im Juli 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vor stehend E. 5.2). In der Folge unterzog sich der Beigeladene vom 7. März bis 2 5. Mai 2013 einer erneuten stationären Behandlung (vorstehend E. 5.3). Dr. H.___ rechnete danach mit einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 100 % (vorstehend E. 5.5). Diese Angaben zeigen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen nach dem Erlass der Verfügung vom Februar 2012 stark schwankte, aber nicht mehr konstant 100 % betrug, sondern eher von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen war. Dabei ist insbesondere auf die mehrfachen Therapiebemühungen des Beigeladenen hinzuweisen, der sich - wie bereits früher; (vgl. vorstehend E. 4) - auch längeren stationären Behandlungen unterzog, ohne dass eine nachhaltige Besserung erreicht werden konnte, was Dr. M.___ bestätigte (vgl. vorstehend E. 5.5). Dr. M.___ hielt fest, dass der Beigeladene nur unter Aufbietung all seiner Willenskräfte in der ange stammten Tätigkeit als Abwart zu 50 % habe arbeitsfähig bleiben können, und auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - ohne hohes Konfliktpoten tial , ohne hohe Erwartungen an die Leistungsfähigkeit, an die Flexibilität und ohne Führungsfunktion - anfangs ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarten sei, mit maximaler Steigerung auf 80 % . Dieser Beurteilung schlossen sich die N.___ -Gutachter an. Der Beigeladene hat es nach Lage der Akten denn auch geschafft, ab September 2014 eine neue Tätigkeit zu 80 % aufzunehmen. 6.4
Somit ist nach dem Gesagten von einer Verschlechterung ab Mai 2012 (Februar 2012 plus drei Monate, Art. 88a Abs. 2 IVV) in dem Sinne auszugehen, dass der Beigeladene in jeglicher Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig war. Mit dem Stellenantritt bei der Gemeinde S.___ mit einem Arbeitspensum von 80 % ab 1. September 2014 ist per 1. Dezember 2014 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) wieder von einer Verbesserung auszugehen. Damit lässt sich ein Anspruch auf eine be fristete Rente nicht ausschliessen. Unklar sind jedoch die erwerblichen Aus wir kungen dieser Arbeitsunfähigkeit. 6. 5
Der Beigeladene war bis zum 3 1. Mai 2011 als Schul hausab wart bei der Sekun dar schule Y.___ und seit dem 1. Juli 2011 in derselben Funktion bei der Pr i mar schule Z.___ angestellt, dies mit einem Pensum von 100 % ( Urk. 9/11/1-2 Ziff. 1, 2.1, 2.7 und 2.9, Urk. 9/44/9-10 Ziff. 1, 2.1, 2.7 und 2.9). Wie erwähnt , konnte der Beigeladene bei der Primarschule Z.___ ab Sommer 2012 gesund heitsbedingt
nur mehr zu 50 % arbeiten . Der Beigeladene kündigte dieses Anstellungsverhältnis in der Folge per Ende Januar 2013 ( Urk. 6/72/14 , Urk. 6/74 S. 1). Aus dem Gutachten des N.___ vom 9. Juli 2014 ergibt sich , dass der Beigeladene offenbar
Anfang 2014 eine Anstellung bei der Firma R.___ im Bereich Flughafensicherheit fand. Gegenüber den Gutachtern des N.___ gab er an, dass er dort ein Pensum zwischen 50 % und 75 % , je nach seiner gesundheitlichen Situation , ausübte (E. 5.6 hiervor). Gemäss einem Schreiben der Beschwerdeführerin an den Beigeladenen vom 1 4. August 2014 ( Urk. 3/5) informierte dieser die Beschwerdeführerin am 1 1. August 2014 telefo nisch, dass er auf den 1. September 2014 eine Stelle als Hauswart bei der Ge me inde S.___ antreten könn e ,
d ie s offenbar mit ein em
Arbeits pensum von 80 %. 6.6
In erwerblicher Hinsicht fehlen in den vorinstanzlichen Akten
aktuelle Daten über die Dauer der letzten Anstellungen des Beigeladenen in Z.___ , die Tätigkeit am Flughafen
T.___ und die neuen Anstellung bei der Gemeinde S.___ und den dabei erzielten Verdienst . Es ist daher nicht möglich, einen Einkommensvergleich durchzuführen und den Rentenanspr uch des Beigelade nen zu prüfen (vgl. E. 1.3). In dieser Hinsicht fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 6.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.8
Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Zeitraum von Mai 2012 bis Dezember 2014 die erwerblichen Auswirkun gen der in diesem Zeitraum bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % des Bei geladenen in jeglicher Tätigkeit unter Berücksichtigung der innegehabten Arbeitsverhältnisse abkläre und den Invaliditätsgrad bestimme und hernach über den Rentenanspruch des Beigeladenen in diesem Zeitraum erneut verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sin d die Kosten mit
Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versiche rern so wie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Partei ent schädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtli chen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grund sätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.
Die Beschwerdeführerin
machte in d er Eingabe vom 2 6. Februar 2015 im Hin blick auf ihre Beschwerdelegitimation
geltend ,
sie habe dem Beigeladenen in der Zeit vom 1. Februar 2013 bis 3 1. August 2014 Leistungen wegen einer Berufsin validität ausgerichtet . Durch die Rentenabweisung der Beschwerdegeg nerin habe sie überdies Überbrückungsleistungen gemäss § 23 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK-Statuten) zu erbringen, ohne dass sie ihr direktes Rückforderungsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend machen und nötigenfalls durchsetzen könnte ( Urk.
E. 2 Die BVK erhob am 2 3. Januar 2015 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Dezember 2014 ( Urk.
2) mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1).
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 forderte das Gericht die Beschwerde führerin auf, ihre Beschwerdelegitimation näher zu begründen ( Urk.
E. 4 Dispositiv Ziff. 1). M it Eingabe vom 2 6. Februar 2015 kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung nach und beantragte, es sei auf die Beschwerde vom 2 3. Januar 2015 einzutreten und das gestellte Rechtsbegehren materiell zu behandeln ( Urk.
E. 4.1 Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiolo gie, erstattete am 1. Juli 2009 im Auftrag der Beschwerdeführerin ein vertrau ensärztliches Gutachten
( Urk. 9/50/2-10)
über den Beigeladenen. Dr. A.___
gab
zur Krankengeschichte
an , seit 1995 seien in unterschiedlicher Häufigkeit und Inten sität Magenprobleme aufgetreten in Form von Magenschmerzen, Krämp fen, Koliken, teilweise begleitet von Durchfällen. Bei einer Abklärung im B.___ seien keine pathologischen Befunde erhoben worden (S. 2 unten). 2009 sei es zu einem psychophysischen Zusammenbruch gekommen (S. 3).
Z um jetzigen Zeitpunkt bestünden bei bis data ungeklärter Beschwerdesituation folgende Diagnosen (S. 7): - rezidivierend, anfallsweise auftretende Abdominalschmerzen , Krämpfe, Koliken, teilweise begleitet von Diarrhöen - somatisch erschöpfend abgeklärt, ohne Hinweis für das Vorliegen einer erklärenden Organpathologie - Differentialdiagnose: psychovegetativ/psychoreaktive Beschwerden? Bei psychophysischer Asthenie? Neigung zu Perfektion/ Selbst über for de rung ? - Status nach Rehabilitations-/ Rekonditionsaufenthalt in der Klinik C.___ vom 2 5. Mai bis 1 7. Juni 2009
B ei psychophysischem Erschöpfungszustand, abgeschlossener Rehabilitation und aktuell fortlaufender Psychotherapie sei e ine Entlastung im Umfang von 50 % bis zu den Sommerferien 2009 gerechtfertigt. Ab dem neuen Schuljahr im Herbst 2009 sei der Beigeladene aus Gutachtersicht jedoch wieder als 100 % arbeitsfähig einzustufen (S. 8 Mitte ).
Das Gutachten von Dr. A.___ wurde der Beschwerdegegnerin erst am 2 8. Juni 2012 zugestellt ( Urk. 9/50/1).
E. 4.2 Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 1 3. Juli 2009 ( Urk. 9/13/1-4) über den erwähnten Rehabilitationsaufenthalt des Beigeladenen in der Klinik C.___ . Sie
stellten die Diagnosen einer somatoforme n autonome n Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes ( Reizdarm ), eines E rschöpfungssyndrom s /Burn out und
einer arterielle Hypertonie (S. 1). Die Arbeitsfähigkeit betrage ab dem 2 2. Juni 2009 für zwei Wochen 50 % , anschliessend sei eine Neubeurteilung vorzunehmen ( S. 4).
E. 4.3 4.6). Nach Einschätzung der genannten Ärzte war der Beigeladene daher
trotz der Diagnose einer somatoformen auto nomen Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes nicht längerfristig in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es war somit nicht erforderlich , auf die damalige Rechtsprechung („ pä usbonog “) näher einzugehen .
Der Beschwerdeführerin wäre es im Übrigen möglich gewesen, ihre Einwendun gen gegen die Verfügung vom 1 5. Februar 2012 bereits zu diesem Zeitpunkt vor zubringen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Februar 2012 beruht auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruches des Beigeladenen mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung. Sie kann daher als Vergleichszeit punkt
für die Prüfung einer gesundheitliche n Veränderung herangezogen wer den.
6.2
Die Beschwerdegegnerin stellte i n der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezem ber 2014 fest , dass sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen nicht verän dert habe ( Urk. 2 S. 2 oben). Nachdem für den Zeitpunkt der Verfügung vom 1 5. Februar 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag , stimmt die Einschät zung der Beschwerdegegnerin nicht mit dem Gutachten von Dr. M.___ vom 1 9. September 2013 überein. Der Gutachter hatte für die angestammte sowie für eine angepasste Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeit sfähigkeit von 50 % attes tiert , mit einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % in ein bis zwei Jahren. Gemäss
Dr. M.___
gilt
die se Einschätzung bereits
seit 2009 (E. 5.5 hiervor). Die Angaben des Gutachters lassen an sich auf eine gesundheitliche Verschlechterung seit 2009 schliessen. Dagegen spricht jedoch , dass die Be schwerdegegnerin in der rechtskräftigen Verfügung vom 1 5. Februar 2012 gestützt auf die medizinis chen Akten einen Leistungsanspruch des Beig eladenen verneint hatte, nachdem zu diesem Zeitpunkt gemäss der damals vorhandenen Aktzenlage keine relevanten Diagnosen vorlagen.
Dr. M.___
wies darauf hin, dass der Beigeladene bereits vor der Begutachtung im Februar und August 2013 gesundheitsbedingt nur mehr mit einem P ensum von 50 % gearbeitet hat (E. 5.5). Dies deckt sich mit der Beurteilung des Haus arzt es des Beigeladenen , der im
Schreiben vom 3. Juli 2012 eine Arbeitsfähig keit von 50 % attestiert hatte (E. 5.2). Demnach ist es im Sommer 2012 zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen.
Die Gutachter des N.___
gaben im Gutachten vom 9. Juli 2014 zwar an , dass sich die Symptomatik und der Leidensdruck des Beigeladenen in den letzten z wei Jahren nicht verändert hätten. Inhaltlich schlossen sie sich aber der Beur teilung durch Dr. M.___
an und bestätigten eine zumut bare Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und der aktuell ausgeübten Tätigkeit
mit einer
mög lichen Steigerung auf 80 % (E. 5.6) . Damit sollte zum Ausdruck gebracht wer den, dass sich die Gutachter der Beurteilung durch Dr. M.___ anschlossen
beziehungsweise die Angaben im Gutachten von Dr. M.___ vom 1 9. September 2013 weiterhin gelten sollten . Die Beschwerdegegnerin interpretierte die Anga ben im Gutachten des N.___ jedoch fälschlicherweise in dem Sinne, dass sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen seit der Verfügung vom 1 5. Fe bruar 2012 nicht verändert hätte, was nach den medizinischen Akten nicht zutrifft. 6.3
Dass die Beurteilung von Dr. M.___ und den N.___ -Gutachtern, wonach der Beigeladene in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit nurmehr zu 50 % arbeitsfähig war, zu überzeugen vermag, ergibt sich auch aus folgenden Gründen: Die Ärzte der I.___ stellten im April 2012 fest, dass der Beigeladene nicht mehr in der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten, und dass alle bisherigen Be handlungsversuche ohne Erfolg geblieben seien (vgl. vorstehend E. 5.1). Im Mai 2012 hielt sich der Beigeladene stationär in der K.___ auf, wo bis Juni 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und danach ein Beginn mit 50 % sowie eine Beurteilung durch den Hausarzt Dr. H.___ emp fohlen wurde. Dieser attestierte im Juli 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vor stehend E. 5.2). In der Folge unterzog sich der Beigeladene vom 7. März bis 2 5. Mai 2013 einer erneuten stationären Behandlung (vorstehend E. 5.3). Dr. H.___ rechnete danach mit einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 100 % (vorstehend E. 5.5). Diese Angaben zeigen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen nach dem Erlass der Verfügung vom Februar 2012 stark schwankte, aber nicht mehr konstant 100 % betrug, sondern eher von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen war. Dabei ist insbesondere auf die mehrfachen Therapiebemühungen des Beigeladenen hinzuweisen, der sich - wie bereits früher; (vgl. vorstehend E. 4) - auch längeren stationären Behandlungen unterzog, ohne dass eine nachhaltige Besserung erreicht werden konnte, was Dr. M.___ bestätigte (vgl. vorstehend E. 5.5). Dr. M.___ hielt fest, dass der Beigeladene nur unter Aufbietung all seiner Willenskräfte in der ange stammten Tätigkeit als Abwart zu 50 % habe arbeitsfähig bleiben können, und auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - ohne hohes Konfliktpoten tial , ohne hohe Erwartungen an die Leistungsfähigkeit, an die Flexibilität und ohne Führungsfunktion - anfangs ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarten sei, mit maximaler Steigerung auf 80 % . Dieser Beurteilung schlossen sich die N.___ -Gutachter an. Der Beigeladene hat es nach Lage der Akten denn auch geschafft, ab September 2014 eine neue Tätigkeit zu 80 % aufzunehmen. 6.4
Somit ist nach dem Gesagten von einer Verschlechterung ab Mai 2012 (Februar 2012 plus drei Monate, Art. 88a Abs. 2 IVV) in dem Sinne auszugehen, dass der Beigeladene in jeglicher Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig war. Mit dem Stellenantritt bei der Gemeinde S.___ mit einem Arbeitspensum von 80 % ab 1. September 2014 ist per 1. Dezember 2014 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) wieder von einer Verbesserung auszugehen. Damit lässt sich ein Anspruch auf eine be fristete Rente nicht ausschliessen. Unklar sind jedoch die erwerblichen Aus wir kungen dieser Arbeitsunfähigkeit. 6. 5
Der Beigeladene war bis zum 3 1. Mai 2011 als Schul hausab wart bei der Sekun dar schule Y.___ und seit dem 1. Juli 2011 in derselben Funktion bei der Pr i mar schule Z.___ angestellt, dies mit einem Pensum von 100 % ( Urk. 9/11/1-2 Ziff. 1, 2.1, 2.7 und 2.9, Urk. 9/44/9-10 Ziff. 1, 2.1, 2.7 und 2.9). Wie erwähnt , konnte der Beigeladene bei der Primarschule Z.___ ab Sommer 2012 gesund heitsbedingt
nur mehr zu 50 % arbeiten . Der Beigeladene kündigte dieses Anstellungsverhältnis in der Folge per Ende Januar 2013 ( Urk. 6/72/14 , Urk. 6/74 S. 1). Aus dem Gutachten des N.___ vom 9. Juli 2014 ergibt sich , dass der Beigeladene offenbar
Anfang 2014 eine Anstellung bei der Firma R.___ im Bereich Flughafensicherheit fand. Gegenüber den Gutachtern des N.___ gab er an, dass er dort ein Pensum zwischen 50 % und 75 % , je nach seiner gesundheitlichen Situation , ausübte (E. 5.6 hiervor). Gemäss einem Schreiben der Beschwerdeführerin an den Beigeladenen vom 1 4. August 2014 ( Urk. 3/5) informierte dieser die Beschwerdeführerin am 1 1. August 2014 telefo nisch, dass er auf den 1. September 2014 eine Stelle als Hauswart bei der Ge me inde S.___ antreten könn e ,
d ie s offenbar mit ein em
Arbeits pensum von 80 %. 6.6
In erwerblicher Hinsicht fehlen in den vorinstanzlichen Akten
aktuelle Daten über die Dauer der letzten Anstellungen des Beigeladenen in Z.___ , die Tätigkeit am Flughafen
T.___ und die neuen Anstellung bei der Gemeinde S.___ und den dabei erzielten Verdienst . Es ist daher nicht möglich, einen Einkommensvergleich durchzuführen und den Rentenanspr uch des Beigelade nen zu prüfen (vgl. E. 1.3). In dieser Hinsicht fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 6.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.8
Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Zeitraum von Mai 2012 bis Dezember 2014 die erwerblichen Auswirkun gen der in diesem Zeitraum bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % des Bei geladenen in jeglicher Tätigkeit unter Berücksichtigung der innegehabten Arbeitsverhältnisse abkläre und den Invaliditätsgrad bestimme und hernach über den Rentenanspruch des Beigeladenen in diesem Zeitraum erneut verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.
E. 4.5 Dr. med. E.___ , Leitende Ärztin, Privatklinik F.___ , stellte im Bericht vom 2 7. Juni 2011 ( Urk. 9/21) nach weiteren Klinikaufenthalten des Beigelade nen
als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diejenige einer Hos pitalisation wegen Exazerbation der somatoformen autonomen Funktionsstö rung des unteren Gastrointestinaltrakt e s . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie chronische nahrun gsaufnahmeabhängige abdo minelle Schmerzen na ch abdominalen Eingriffen 2007 und in der Differential diagnose Briden . Des Weiteren nannte sie eine Tramadol-Abhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch und akzentuierte Persönlichkeitszüge ( Ziff. 1.1). Dr. E.___ gab an, der Beschwerdeführer könne die berufliche Tätigkeit voraus sichtlich ab dem 1. Juli 2011 wieder zu 100 % aufnehmen ( Ziff. 1.9). 4. 6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Anästhesiologie, RAD, nahm am 2 1. Dezember 2011 zu den medizinischen Akten Stellung ( Urk. 9/28 S. 5 f.). Er führte aus, Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, weise darauf hin, dass der Beigeladene die Arbeit in Z.___ Anfang August 2011 wiederaufgenommen habe. Nach einer Schnittverletzung an der rech ten Hand habe er die Arbeit Anf ang September 2011 zu 100 % wiederaufgenommen. Nach den Herbstferien seien erneut Magenschmerzen aufgetreten.
In Würdigung der medizinischen Aktenlage sei festzustellen, dass aus versiche rungsmedizinischer Sicht einzig die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung eine dauerhafte mindestens teilweise Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Die Diagnose tauche jedoch nur im Bericht der Klinik C.___ auf, wo die Störung zudem als remittiert bezeichnet worden sei . Ein IV-rele vanter Gesund heitsschaden , der zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führen könne, sei somit zu keinem Zeitpunkt ausgewiesen. 5.
E. 5 S. 5 Ziff.
E. 5.1 Am 1 1. März 2012 meldete sich d er Beigeladene erneut bei der Invalidenversi cherung an ( Urk. 9/35). Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung reichte er unter anderem ein Schreiben der I.___ , J.___ , vom 1 1. April 2012 ( Urk. 9/41) ein. Als Diagnosen wurden eine somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Verdauungssystems (ICD-10 F 45.32) und eine Störung durch Opioide (Schmerzmedikation; ICD-10 F11.2) genannt. Es habe sich gezeigt, dass der Beigeladene mit der derzeitigen 100%igen Arbeitsstelle als Hauswart überfordert sei. Nach ärztlicher Einschät zung sei er nicht mehr in der Lage, Vollzeit zu arbeiten. Alle bisherigen Behandlungsversuche seien ohne Erfolg geblieben (S.
1).
E. 5.2 Vom 6. b is 2 3. Mai 2012 hielt sich der Beigeladene stationär in der Klinik K.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 3 0. Mai 2012 ( Urk. 9/55/2-4) wurden die Diagnosen einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltrakts (ICD-10 F45.32) sowie eines regelmässigen Gebrauchs von Opioiden gestellt (S. 1). Bis 3. Juni 2012 bestehe eine volle Arbeits unfähigkeit; danach solle ein Wiedereinstieg mit 50 % des vertraglich definierten Pensums für einen Monat erfolgen, anschliessend Neubeurteilung durch den Hausarzt.
Der Hausarzt des Beigeladenen, Dr. H.___ , attestierte dem Beigeladenen in einem Schreiben vom 3. Juli 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 9/55/1).
E. 5.3 Dr. med. L.___ , Leitende Ärztin, Privatklinik F.___ , stellte im Bericht vom 2 9. Mai 2013 ( Urk. 9/78) nach einem weiteren Klinikaufenthalt des Beigeladenen vom 7. März bis 2 5. Mai 2013 die psychiatrischen Diagnosen einer chronische n Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Sympto men, einer Störung durch Opioide und Benzodiazepine, einem Abhängigkei ts syndrom gegenwärtig abstinent sowie einer Panikstörung , derzeit voll remittiert (S. 1). Insgesamt habe sich der Zustand des Patienten so stabilisiert, dass auch die Prognose bezüglich seiner zukünftigen Arbeitsfähigkeit günstig sei. Dabei sei aber zu bedenken, dass er sich eher einen Job suchen solle, wo er wenig körperliche Arbeit leisten müsse. Dr. L.___ ersuchte den Hausarzt des Beigeladenen, die weitere Arbeitsfähigkeit in Absprache mit dem Patienten fest zulegen (S. 4). 5. 4
Dr. H.___
stellte im Bericht vom 1 0. Juli 2013 ( Urk. 9/77) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: S omatoforme Schmerzstörung, colo n
irritabile , Hypertonie, rezidivierende Depressionen mit beruflicher Über lastung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___
Nikotinabusus , Status nach Leistenhernie, Appendektomie, Dünn darmteilresektion , Nephroliathiasis ( Ziff. 1.1).
Der Hausarzt führte aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 2 3. Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Vorher habe eine zwischen 50 % und 100 % schwankende Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumu tbar ( Ziff. 1.7). Dr. H.___ rechne mit einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 % und 100 % (Ziff.
1.8). 5. 5
Die Beschwerdeführerin veranlasst e in der Folge
eine psychiatrische Begutach tung des Beigeladenen durch Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Das Gutachten vom 1 9. Septe mber 2013 ( Urk. 9/80) beruht auf den Untersuchungen vom 2 5. Februar und 2 6. August 2013 und den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Akten (S. 2).
Dr. M.___ führte aus, aus gutachterlicher Sicht gebe es am Vorliegen einer schwe ren, chronifizie rten , offenbar seit 1995 bestehenden
somatoformen auto nomen Stör ung des Verdauungstraktes keinen Zweifel. Die Störung habe im Jahr 2000 im Rahmen einer Scheidung zugenommen und habe sich 2007 nochmals verstärkt. Trotz einer Vielzahl von längeren und engagiert in Anspruch genommenen stationären und ambulanten Therapieversuchen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen persistiere die Symptomatik und habe eine nachhaltige berufliche Eingliederung verunmöglicht (S. 32 unten).
Des Weiteren gebe es am Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeit mit zwang haften, pflicht bewussten, perfektionistischen und impulsiven Anteilen, verbunden mit hohem intrapsychischem Stress b ei unverarbeiteten, insbeson dere impulsiv-aggressiven Emotionen keine n Zweifel. Die akzentuierten Persön lichkeitszüge besässen keinen eigenständigen klinisch relevanten Krankheits wert , seien aber geeignet, Entstehung, Verlauf und Prognose einer psychischen wie psychosomatischen Erkrankung massgeblich zu beeinflussen. In der vorlie genden Ausprägung stünden diese an der Grenze zu einer Persönlichkeits störung , welche in Anbetracht der Ausprägung dieser Züge annähernd so wahrscheinlich sei wie eine akzentuierte Persönlichkeit. Die Angaben des Exploranden seien verhalten gewesen. Über allfällige Konflikte mit dem Gesetz aufgrund seiner Impulsivität gebe es in den Akten aber Hinweise. Seine zwang haft-perfektionistischen Züge lägen aus gutachterlicher Sicht im aktuellen Ausmass im Grenzbereich zu einer Dysfunktionalität , die auch die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllen könnten. Es bestünden keine zuverlässigen Hinwei se auf eine Dysfunktionalität im Erleben und Verhalten in verschiedenen Lebensbereichen seit der frühen Jugend, so dass die Diagnose einer Persönlich keitsstörung weniger wahrscheinlich sei als das Vorliegen von deutlich akzen tuierten Persön lichkeitszügen (S. 33).
In Folge einer chronischen Schmerzstörung sei ein offensichtlich iatrogen be ding tes langjähriges Abhängigkeitssyndrom von Opiaten und Benzodiazepi nen hinzugekommen . Im Verlauf mit anfallsartigen, kolikartigen Schmerzen im Abdo minalbereich habe der Explorand in den letzten Monaten eine Panikstö rung mit typischer Symptomatik mit Vermeidungsverhalten entwickelt, ohne Vor liegen einer Agoraphobie (S. 33 unten ).
Dr. M.___ stellte folgende Diagnosen (S. 40 Ziff.
E. 5.6 Die Beschwerdegegnerin gab ihrerseits ein polydisziplinäres Gutachten beim N.___ in Auftrag, das am 9. J uli 2014 ( Urk. 9/92) erstattet wurde. Der Beigeladene wurde am 3. Juni durch Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 6. Juni durch Dr. med. P.___ , Facharzt für Gastroenterologie, und am 1 6. Juni 2014 durch Dr. med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (S. 4).
Die Gutachter führten aus, der Beigeladene habe als Schulhaus wart in Y.___ und bis Ende Januar 2013 in Z.___ gearbeitet. Bis Ende 2013 sei er krankge schrieben gewesen. Seit Anfang 2014 arbeite er mit einem Pensum von 50 %
bis 75 % , je nach gesundheitlicher Situation, für die Firma R.___ im Bereich Flughafensicherheit (S. 20 oben).
Aus gastroenterologischer Sicht finde sich für die vom Beigeladenen geschilder ten Schmerzen somatisch keine Erklärung. Insofern bestehe für die aktuelle und die frühere Tätigkeit keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auf grund einer Diarrhöe sei allerdings eine Leistungseinbusse von 10 % vertretbar (S. 29). Aus psychiatrischer Sicht stehe bei recht unspektakulären Befunden der persönliche Leidensdruck des Beigeladenen aufgrund von psychosomatischen Beschwerden (Schmerzen, Verdauungsprobleme) und von sozialen, verhaltens bezogenen Einschränkungen aufgrund einer persönlichkeitsbedingten Ein schrän kung der Stresstoleranz im Vordergrund (S. 32 unten). Die aktuell festge stellten Befunde deckten sich weitestgehend mit den Erkenntnissen, die Dr. M.___ in seinem Gutachten festgestellt habe (S. 32 oben).
Die Gutachter des N.___ stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35): - Reizdarmsyndrom, Diarrhöe dominant - somatoforme autonome Funktionsstörung des Verdauungstraktes - akzentuierte Persönlichkeit - Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen und Opiaten
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n sie einen Zustand nach Appendektomie und Ileozökalresektion wegen eines villösen Ade nom s mit hochgradiger Dysplasie des Appendix 2007 und ein en Zustand nach Inzision eines Perianalabzesses 200 9.
Die Symptomatik und der Leidensdruck hätten sich aus psychiatrischer Sicht über die Zeit, insbesondere im Rahmen der letzten zwei Jahre , nicht verändert. Aktuell liege eine Einschränkung von 50 % der Arbeitsfähigkeit vor. Eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit auf bis zu 80 % sei zwar weiterhin denkbar, aber wenig wahrscheinlich. Der erfolgte Arbeitsplatzwechsel in die Personenkontrolle habe diesbezüglich keinen Einfluss auf das Leistungsvermögen. Auch unter den veränderten Arbeitsbedingungen würden so wohl die psychosomatischen Beschwerden wie auch eine Einschränkung der Stresstoleranz und eine behin derte soziale Funktionsfähigkeit (mit ungenügender emotionaler Selbststeue rung) als limitierende Faktoren beschrieben (S. 37). Gesamthaft sei festzuhalten, dass seit 2012 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetre ten sei und dem Exploranden nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu attestieren sei (S. 38).
E. 5.7 Dr. G.___ nahm am 2 6. Juli 2014 zum polydisziplinären Gutachten des N.___ vom 9. Juli 2014 Stellung ( Urk. 9/95 S. 4 f.). Er stellte fest , aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit mit 50 % beurteilt, seit zirka 200 7. Gemäss dem Gutachten des N.___ habe sich der Gesundheits zustand des Beigeladenen seit dem Zeitpunkt der rechtsgültigen Verfügung vom 1 5. Februar 2012 nicht richtungsweisend verändert. Dr. M.___ diskutiere in sei nem Gutachten vom 1 9. September 2013 die Frage der Überwindbarkeit der Beschwerden nicht. 6. 6.1
Die Beschwer deführerin ist der Ansicht , die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Februar 2012 könne nicht als Vergleichsbasis herangezogen werden , da die Frage der Überwindbarkeit und der Foerster-Kriterien nicht geprüft worden sei ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 25).
Die Beschwerdegegnerin ist in der Verfügung vom 1 5. Februar 2012 in der Tat
nicht auf die damals geltende Rechtsprechung eingegangen, wonach eine soma toforme Schmerzstörung und vergleichbare pat hogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (sog e nannte „ P äusbonog “ ) allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invali dität führende Arbeitsunfähigkeit im Si nne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu begründen vermögen
( vgl. BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile , Urk.
E. 7 8).
Im Hinblick auf die zu erfolgende Koordination zwischen den Ansprüchen ist die Beschwerdeführerin durch die abweisende Rentenverfügung der Beschwer degegnerin unmittelbar berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG ; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00406 vom 2 4. April 2015, E. 2). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2014 ( Urk.
2) erneut einen Leistungsanspruch des Beigeladenen. Sie vertrat dabei den Standpunkt , s ie habe dem Beigeladenen mit der Verfügung vom 1 5. Februar 2012 mitgeteilt, da ss die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden mit dauerhafter Arbeitsunfähigkeit ausweise (S. 1). Nach den vorliegenden Unterlagen habe sich sein Gesundhei tszustand seitdem nicht verändert. Die angestammte und jegliche angepasste Tätigkeit seien ihm weiterhin zu 100 % zumutbar.
Die Verfügung vom 1 5. Februar 2012 sei auch der Beschwerdeführerin zuge stellt worden. Weder diese noch der Beigeladene h abe
dagegen ein Rechtsmittel erhoben (S. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde ( Urk.
1) vor , die Beschwerde gegnerin
habe in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1 5. Februar 2012 den Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt. Dem abge wiesene n Leistungsbegehren lägen diverse Berichte der behandelnden Ärzte zugrunde , welche als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hau pt säch lich eine somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Verdau ungssystems und eine Opiatabhängigkeit festgehalten hätten. Der Regionalärzt liche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit der damals geltenden Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung auseinanderge setzt und die Überwindbarkeit be ziehungsweise die sogenannten Foe rster-Krite rien nicht geprüft. Die rechtskräftige Verfügung vom 1 5. Februar 2012 könne daher mangels rechtskonformer Sachverhaltsabklärung nicht als Vergleichsbasis beigezogen werden (S. 8 Ziff.
25).
In Würdigung der Gesamtumstände sei ausnahmsweise von einer Unzumutbar keit einer willentlichen Schmerzüberwindung auszugehen, was zur Bejahung eines IV-relevanten Gesundheitsschadens führe (S. 12 Ziff. 32). 3.3
Strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen massgeblich ver schlechtert hat und gegebenenfalls ein Rentenanspruch besteht.
Im Weiteren ist zu prüfen , ob als Vergleichszeitpunkt für eine Verschlechterung auf die Verfü gung vom 1 5. Februar 2012 abgestellt werden kann, was die Beschwerdeführe rin bestreitet. 4.
E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sin d die Kosten mit
Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versiche rern so wie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Partei ent schädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtli chen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grund sätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 8 a und b).
E. 9 /32) . Dies schadet jedoch nicht, nachdem Dr. E.___ , Gutachter Dr. A.___ und der RAD der Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen ohnehin eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatten und auch Dr. D.___ nur eine vorübergehende Arbeitsun fähigke it attestiert hatte (E. 4.1 ,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00108 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
1. Dezember 2015 in Sachen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1963, war seit dem 1. April 2003 als S chulhaus ab wart bei der Sekundarschule Y.___ angestellt ( Urk. 9/11/1 -2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7 ). Am 1 7. November 2010 meldete er sich unter Hinweis auf Magen-Darm-Probleme und ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/4 Ziff. 6.2). Der Versicherte kündigte die Anstellung bei der Sekundarschule Y.___ per 3 1. Mai 2011 ( Urk. 9/11/1 Ziff. 2.1). Seit dem 1. Juli 2011 war er als Haus wart bei der Primarschule Z.___ angestellt ( Urk. 9/44/9-10 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Diese Anstellung kündigte er per Ende Januar 2013 ( Urk. 9/74 S. 1).
Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2012 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistun gen ( Urk. 9/32). Eine Kopie der Verfügung wurde der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) zu gestellt . Die se Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 1 1. März 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung an ( Urk. 9/35). Am 1 6. Oktober 2014 erliess die IV-Stelle den Vorb e scheid ( Urk. 9/96). Die BVK brachte dagegen am 2 1. November 2014 Einwände vor ( Urk. 9/99). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 ( Urk. 9/101 = Urk.
2) lehnte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen erneut ab. 2.
Die BVK erhob am 2 3. Januar 2015 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Dezember 2014 ( Urk.
2) mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1).
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 forderte das Gericht die Beschwerde führerin auf, ihre Beschwerdelegitimation näher zu begründen ( Urk. 4 Dispositiv Ziff. 1). M it Eingabe vom 2 6. Februar 2015 kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung nach und beantragte, es sei auf die Beschwerde vom 2 3. Januar 2015 einzutreten und das gestellte Rechtsbegehren materiell zu behandeln ( Urk. 5 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2015 ( Urk. 8), auf die Beschwerde sei mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Soweit auf die Beschwerde einzutreten wäre, sei sie abzuwei sen.
Mit Gerichtsverfügung vom 2. Juni 2015 wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen ( Urk. 10), der sich in der Folge nicht vernehmen liess.
Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 2 4. April 2015 wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. September 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.
Die Beschwerdeführerin
machte in d er Eingabe vom 2 6. Februar 2015 im Hin blick auf ihre Beschwerdelegitimation
geltend ,
sie habe dem Beigeladenen in der Zeit vom 1. Februar 2013 bis 3 1. August 2014 Leistungen wegen einer Berufsin validität ausgerichtet . Durch die Rentenabweisung der Beschwerdegeg nerin habe sie überdies Überbrückungsleistungen gemäss § 23 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK-Statuten) zu erbringen, ohne dass sie ihr direktes Rückforderungsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend machen und nötigenfalls durchsetzen könnte ( Urk. 5 S. 5 Ziff. 7- 8).
Im Hinblick auf die zu erfolgende Koordination zwischen den Ansprüchen ist die Beschwerdeführerin durch die abweisende Rentenverfügung der Beschwer degegnerin unmittelbar berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG ; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00406 vom 2 4. April 2015, E. 2). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2014 ( Urk.
2) erneut einen Leistungsanspruch des Beigeladenen. Sie vertrat dabei den Standpunkt , s ie habe dem Beigeladenen mit der Verfügung vom 1 5. Februar 2012 mitgeteilt, da ss die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden mit dauerhafter Arbeitsunfähigkeit ausweise (S. 1). Nach den vorliegenden Unterlagen habe sich sein Gesundhei tszustand seitdem nicht verändert. Die angestammte und jegliche angepasste Tätigkeit seien ihm weiterhin zu 100 % zumutbar.
Die Verfügung vom 1 5. Februar 2012 sei auch der Beschwerdeführerin zuge stellt worden. Weder diese noch der Beigeladene h abe
dagegen ein Rechtsmittel erhoben (S. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde ( Urk.
1) vor , die Beschwerde gegnerin
habe in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1 5. Februar 2012 den Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt. Dem abge wiesene n Leistungsbegehren lägen diverse Berichte der behandelnden Ärzte zugrunde , welche als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hau pt säch lich eine somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Verdau ungssystems und eine Opiatabhängigkeit festgehalten hätten. Der Regionalärzt liche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit der damals geltenden Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung auseinanderge setzt und die Überwindbarkeit be ziehungsweise die sogenannten Foe rster-Krite rien nicht geprüft. Die rechtskräftige Verfügung vom 1 5. Februar 2012 könne daher mangels rechtskonformer Sachverhaltsabklärung nicht als Vergleichsbasis beigezogen werden (S. 8 Ziff.
25).
In Würdigung der Gesamtumstände sei ausnahmsweise von einer Unzumutbar keit einer willentlichen Schmerzüberwindung auszugehen, was zur Bejahung eines IV-relevanten Gesundheitsschadens führe (S. 12 Ziff. 32). 3.3
Strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen massgeblich ver schlechtert hat und gegebenenfalls ein Rentenanspruch besteht.
Im Weiteren ist zu prüfen , ob als Vergleichszeitpunkt für eine Verschlechterung auf die Verfü gung vom 1 5. Februar 2012 abgestellt werden kann, was die Beschwerdeführe rin bestreitet. 4. 4.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiolo gie, erstattete am 1. Juli 2009 im Auftrag der Beschwerdeführerin ein vertrau ensärztliches Gutachten
( Urk. 9/50/2-10)
über den Beigeladenen. Dr. A.___
gab
zur Krankengeschichte
an , seit 1995 seien in unterschiedlicher Häufigkeit und Inten sität Magenprobleme aufgetreten in Form von Magenschmerzen, Krämp fen, Koliken, teilweise begleitet von Durchfällen. Bei einer Abklärung im B.___ seien keine pathologischen Befunde erhoben worden (S. 2 unten). 2009 sei es zu einem psychophysischen Zusammenbruch gekommen (S. 3).
Z um jetzigen Zeitpunkt bestünden bei bis data ungeklärter Beschwerdesituation folgende Diagnosen (S. 7): - rezidivierend, anfallsweise auftretende Abdominalschmerzen , Krämpfe, Koliken, teilweise begleitet von Diarrhöen - somatisch erschöpfend abgeklärt, ohne Hinweis für das Vorliegen einer erklärenden Organpathologie - Differentialdiagnose: psychovegetativ/psychoreaktive Beschwerden? Bei psychophysischer Asthenie? Neigung zu Perfektion/ Selbst über for de rung ? - Status nach Rehabilitations-/ Rekonditionsaufenthalt in der Klinik C.___ vom 2 5. Mai bis 1 7. Juni 2009
B ei psychophysischem Erschöpfungszustand, abgeschlossener Rehabilitation und aktuell fortlaufender Psychotherapie sei e ine Entlastung im Umfang von 50 % bis zu den Sommerferien 2009 gerechtfertigt. Ab dem neuen Schuljahr im Herbst 2009 sei der Beigeladene aus Gutachtersicht jedoch wieder als 100 % arbeitsfähig einzustufen (S. 8 Mitte ).
Das Gutachten von Dr. A.___ wurde der Beschwerdegegnerin erst am 2 8. Juni 2012 zugestellt ( Urk. 9/50/1). 4.2
Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 1 3. Juli 2009 ( Urk. 9/13/1-4) über den erwähnten Rehabilitationsaufenthalt des Beigeladenen in der Klinik C.___ . Sie
stellten die Diagnosen einer somatoforme n autonome n Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes ( Reizdarm ), eines E rschöpfungssyndrom s /Burn out und
einer arterielle Hypertonie (S. 1). Die Arbeitsfähigkeit betrage ab dem 2 2. Juni 2009 für zwei Wochen 50 % , anschliessend sei eine Neubeurteilung vorzunehmen ( S. 4). 4.3
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chef arzt Psychosomatik, Klinik C.___ , stellte im Austrittsbericht vom 2 9. Januar 2010 ( Urk. 9/13/7-9) nach einem weiteren A ufenthalt des Beigeladenen in der Klinik C.___
von psychiatrischer Seite neu die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (S. 1). Der Beigeladene sei bis auf Weiteres arbeitsunfähig (S. 3). 4. 4
Dr. D.___ stellte mit Austrittsbericht vom 2 3. März 2010 ( Urk. 9/13/11-14) folgende Diagnosen (S. 1): - Reizdarmsymptomatik, Diarrhoe-Prädominanz mit Meteorismus und kolik artigen Schmerzen - a rterielle Hypertonie - Status nach Leistenhernien-OP Dezember 2009 - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) bei Status nach beruflicher Überlastung (ICD-10 Z73.0) - Appendektomie und Dünndarm-Teilresektion 2007 - Nikotinabusus
Es sei ab 1. März 2010 für etwa vier Wochen ein Arbeitspensum von 50 % vorge sehen. Bei Tolerierung der Belastung sei dies in de r Folge sukzessive zu steigern (S. 4). 4.5
Dr. med. E.___ , Leitende Ärztin, Privatklinik F.___ , stellte im Bericht vom 2 7. Juni 2011 ( Urk. 9/21) nach weiteren Klinikaufenthalten des Beigelade nen
als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diejenige einer Hos pitalisation wegen Exazerbation der somatoformen autonomen Funktionsstö rung des unteren Gastrointestinaltrakt e s . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie chronische nahrun gsaufnahmeabhängige abdo minelle Schmerzen na ch abdominalen Eingriffen 2007 und in der Differential diagnose Briden . Des Weiteren nannte sie eine Tramadol-Abhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch und akzentuierte Persönlichkeitszüge ( Ziff. 1.1). Dr. E.___ gab an, der Beschwerdeführer könne die berufliche Tätigkeit voraus sichtlich ab dem 1. Juli 2011 wieder zu 100 % aufnehmen ( Ziff. 1.9). 4. 6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Anästhesiologie, RAD, nahm am 2 1. Dezember 2011 zu den medizinischen Akten Stellung ( Urk. 9/28 S. 5 f.). Er führte aus, Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, weise darauf hin, dass der Beigeladene die Arbeit in Z.___ Anfang August 2011 wiederaufgenommen habe. Nach einer Schnittverletzung an der rech ten Hand habe er die Arbeit Anf ang September 2011 zu 100 % wiederaufgenommen. Nach den Herbstferien seien erneut Magenschmerzen aufgetreten.
In Würdigung der medizinischen Aktenlage sei festzustellen, dass aus versiche rungsmedizinischer Sicht einzig die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung eine dauerhafte mindestens teilweise Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Die Diagnose tauche jedoch nur im Bericht der Klinik C.___ auf, wo die Störung zudem als remittiert bezeichnet worden sei . Ein IV-rele vanter Gesund heitsschaden , der zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führen könne, sei somit zu keinem Zeitpunkt ausgewiesen. 5. 5.1
Am 1 1. März 2012 meldete sich d er Beigeladene erneut bei der Invalidenversi cherung an ( Urk. 9/35). Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung reichte er unter anderem ein Schreiben der I.___ , J.___ , vom 1 1. April 2012 ( Urk. 9/41) ein. Als Diagnosen wurden eine somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Verdauungssystems (ICD-10 F 45.32) und eine Störung durch Opioide (Schmerzmedikation; ICD-10 F11.2) genannt. Es habe sich gezeigt, dass der Beigeladene mit der derzeitigen 100%igen Arbeitsstelle als Hauswart überfordert sei. Nach ärztlicher Einschät zung sei er nicht mehr in der Lage, Vollzeit zu arbeiten. Alle bisherigen Behandlungsversuche seien ohne Erfolg geblieben (S.
1). 5.2
Vom 6. b is 2 3. Mai 2012 hielt sich der Beigeladene stationär in der Klinik K.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 3 0. Mai 2012 ( Urk. 9/55/2-4) wurden die Diagnosen einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltrakts (ICD-10 F45.32) sowie eines regelmässigen Gebrauchs von Opioiden gestellt (S. 1). Bis 3. Juni 2012 bestehe eine volle Arbeits unfähigkeit; danach solle ein Wiedereinstieg mit 50 % des vertraglich definierten Pensums für einen Monat erfolgen, anschliessend Neubeurteilung durch den Hausarzt.
Der Hausarzt des Beigeladenen, Dr. H.___ , attestierte dem Beigeladenen in einem Schreiben vom 3. Juli 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 9/55/1). 5.3
Dr. med. L.___ , Leitende Ärztin, Privatklinik F.___ , stellte im Bericht vom 2 9. Mai 2013 ( Urk. 9/78) nach einem weiteren Klinikaufenthalt des Beigeladenen vom 7. März bis 2 5. Mai 2013 die psychiatrischen Diagnosen einer chronische n Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Sympto men, einer Störung durch Opioide und Benzodiazepine, einem Abhängigkei ts syndrom gegenwärtig abstinent sowie einer Panikstörung , derzeit voll remittiert (S. 1). Insgesamt habe sich der Zustand des Patienten so stabilisiert, dass auch die Prognose bezüglich seiner zukünftigen Arbeitsfähigkeit günstig sei. Dabei sei aber zu bedenken, dass er sich eher einen Job suchen solle, wo er wenig körperliche Arbeit leisten müsse. Dr. L.___ ersuchte den Hausarzt des Beigeladenen, die weitere Arbeitsfähigkeit in Absprache mit dem Patienten fest zulegen (S. 4). 5. 4
Dr. H.___
stellte im Bericht vom 1 0. Juli 2013 ( Urk. 9/77) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: S omatoforme Schmerzstörung, colo n
irritabile , Hypertonie, rezidivierende Depressionen mit beruflicher Über lastung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___
Nikotinabusus , Status nach Leistenhernie, Appendektomie, Dünn darmteilresektion , Nephroliathiasis ( Ziff. 1.1).
Der Hausarzt führte aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 2 3. Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Vorher habe eine zwischen 50 % und 100 % schwankende Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumu tbar ( Ziff. 1.7). Dr. H.___ rechne mit einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 % und 100 % (Ziff.
1.8). 5. 5
Die Beschwerdeführerin veranlasst e in der Folge
eine psychiatrische Begutach tung des Beigeladenen durch Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Das Gutachten vom 1 9. Septe mber 2013 ( Urk. 9/80) beruht auf den Untersuchungen vom 2 5. Februar und 2 6. August 2013 und den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Akten (S. 2).
Dr. M.___ führte aus, aus gutachterlicher Sicht gebe es am Vorliegen einer schwe ren, chronifizie rten , offenbar seit 1995 bestehenden
somatoformen auto nomen Stör ung des Verdauungstraktes keinen Zweifel. Die Störung habe im Jahr 2000 im Rahmen einer Scheidung zugenommen und habe sich 2007 nochmals verstärkt. Trotz einer Vielzahl von längeren und engagiert in Anspruch genommenen stationären und ambulanten Therapieversuchen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen persistiere die Symptomatik und habe eine nachhaltige berufliche Eingliederung verunmöglicht (S. 32 unten).
Des Weiteren gebe es am Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeit mit zwang haften, pflicht bewussten, perfektionistischen und impulsiven Anteilen, verbunden mit hohem intrapsychischem Stress b ei unverarbeiteten, insbeson dere impulsiv-aggressiven Emotionen keine n Zweifel. Die akzentuierten Persön lichkeitszüge besässen keinen eigenständigen klinisch relevanten Krankheits wert , seien aber geeignet, Entstehung, Verlauf und Prognose einer psychischen wie psychosomatischen Erkrankung massgeblich zu beeinflussen. In der vorlie genden Ausprägung stünden diese an der Grenze zu einer Persönlichkeits störung , welche in Anbetracht der Ausprägung dieser Züge annähernd so wahrscheinlich sei wie eine akzentuierte Persönlichkeit. Die Angaben des Exploranden seien verhalten gewesen. Über allfällige Konflikte mit dem Gesetz aufgrund seiner Impulsivität gebe es in den Akten aber Hinweise. Seine zwang haft-perfektionistischen Züge lägen aus gutachterlicher Sicht im aktuellen Ausmass im Grenzbereich zu einer Dysfunktionalität , die auch die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllen könnten. Es bestünden keine zuverlässigen Hinwei se auf eine Dysfunktionalität im Erleben und Verhalten in verschiedenen Lebensbereichen seit der frühen Jugend, so dass die Diagnose einer Persönlich keitsstörung weniger wahrscheinlich sei als das Vorliegen von deutlich akzen tuierten Persön lichkeitszügen (S. 33).
In Folge einer chronischen Schmerzstörung sei ein offensichtlich iatrogen be ding tes langjähriges Abhängigkeitssyndrom von Opiaten und Benzodiazepi nen hinzugekommen . Im Verlauf mit anfallsartigen, kolikartigen Schmerzen im Abdo minalbereich habe der Explorand in den letzten Monaten eine Panikstö rung mit typischer Symptomatik mit Vermeidungsverhalten entwickelt, ohne Vor liegen einer Agoraphobie (S. 33 unten ).
Dr. M.___ stellte folgende Diagnosen (S. 40 Ziff. 8 d): - somatoforme autonome Störung des Verdauungstraktes - akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften, pflichtbewussten, perfek ti o nistischen und impulsiven Anteilen, verbunden mit hohem int rapsy chischem Stress bei unverarbeiteten, insbesondere impulsiv-aggressiven Emotionen - Abhängigkeitssyndrom von Opiaten und Benzodiazepinen - Panikstörung mit typischer Symptomatik und Vermeidungsverhalten, ohne Vorliegen einer Agoraphobie
Der Gutachter sei sich bewusst, dass die allgemeine Rechtsprechung bei soge nannt en „ päusbonog “ ( pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale
Be schwer debilder ohne nachweisbare organische Grundlage) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit akzeptiere, und dass eine willentliche Schmerzüberwindung mit Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nur in Ausnahmefällen als unzumutbar beurteilt werde (S.
36 unten).
Trotz noch zufriedenstellende r sozialer und privater Ressourcen erachte der Gut achter die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit als deutlich reduziert (S. 39
Ziff. 7.5) .
In der angestammten Tätigkeit als Schul- und Haus wart sei der Explorand in Anbetracht der dargestellten Faktoren und der bisherigen Rehabilitationserfahrungen bis auf Weiteres unter Aufbietung all seiner Willenskräfte nur zu 50 % arbeitsfähig, wovon er bereits bisher Gebrauch gemacht habe. Mittel- bis langfristig - in ein bis zwei Jahren - sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % dauerhaft möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 39 Ziff. 7.6). Als behinderungsadaptierte Tätigkeiten nannte der Gutachter solche ohne hohes Konfliktpotential, ohne hohe Erwart ungen an die Leistungsfähigkeit , an die Flexibi lität und ohne Führungsfunktion . Dies e sei en geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen. Hierbei könne anfangs mit einer Leistungsfähigkeit von 50 % gerechnet werden. Aufgrund der sehr einge schränkten Durchhaltefähigkeit sei aber auch hier eine Arbeitsfähigkeit von maximal 80 % auf absehbare Zeit überwiegend wahrscheinlich. Eine darüber hinaus gehende Arbeitsfähigkeit sei möglich, aber nicht mehr überwiegend wahrscheinlich (S. 39 Ziff. 7.7). Die genannte Einschränkung der Arbeitsfähig keit gelte mehr oder weniger ab 2009, wobei retrospektiv keine sicheren Angaben möglich seien (S. 40 Ziff. 8 a und b). 5.6
Die Beschwerdegegnerin gab ihrerseits ein polydisziplinäres Gutachten beim N.___ in Auftrag, das am 9. J uli 2014 ( Urk. 9/92) erstattet wurde. Der Beigeladene wurde am 3. Juni durch Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 6. Juni durch Dr. med. P.___ , Facharzt für Gastroenterologie, und am 1 6. Juni 2014 durch Dr. med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (S. 4).
Die Gutachter führten aus, der Beigeladene habe als Schulhaus wart in Y.___ und bis Ende Januar 2013 in Z.___ gearbeitet. Bis Ende 2013 sei er krankge schrieben gewesen. Seit Anfang 2014 arbeite er mit einem Pensum von 50 %
bis 75 % , je nach gesundheitlicher Situation, für die Firma R.___ im Bereich Flughafensicherheit (S. 20 oben).
Aus gastroenterologischer Sicht finde sich für die vom Beigeladenen geschilder ten Schmerzen somatisch keine Erklärung. Insofern bestehe für die aktuelle und die frühere Tätigkeit keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auf grund einer Diarrhöe sei allerdings eine Leistungseinbusse von 10 % vertretbar (S. 29). Aus psychiatrischer Sicht stehe bei recht unspektakulären Befunden der persönliche Leidensdruck des Beigeladenen aufgrund von psychosomatischen Beschwerden (Schmerzen, Verdauungsprobleme) und von sozialen, verhaltens bezogenen Einschränkungen aufgrund einer persönlichkeitsbedingten Ein schrän kung der Stresstoleranz im Vordergrund (S. 32 unten). Die aktuell festge stellten Befunde deckten sich weitestgehend mit den Erkenntnissen, die Dr. M.___ in seinem Gutachten festgestellt habe (S. 32 oben).
Die Gutachter des N.___ stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35): - Reizdarmsyndrom, Diarrhöe dominant - somatoforme autonome Funktionsstörung des Verdauungstraktes - akzentuierte Persönlichkeit - Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen und Opiaten
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n sie einen Zustand nach Appendektomie und Ileozökalresektion wegen eines villösen Ade nom s mit hochgradiger Dysplasie des Appendix 2007 und ein en Zustand nach Inzision eines Perianalabzesses 200 9.
Die Symptomatik und der Leidensdruck hätten sich aus psychiatrischer Sicht über die Zeit, insbesondere im Rahmen der letzten zwei Jahre , nicht verändert. Aktuell liege eine Einschränkung von 50 % der Arbeitsfähigkeit vor. Eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit auf bis zu 80 % sei zwar weiterhin denkbar, aber wenig wahrscheinlich. Der erfolgte Arbeitsplatzwechsel in die Personenkontrolle habe diesbezüglich keinen Einfluss auf das Leistungsvermögen. Auch unter den veränderten Arbeitsbedingungen würden so wohl die psychosomatischen Beschwerden wie auch eine Einschränkung der Stresstoleranz und eine behin derte soziale Funktionsfähigkeit (mit ungenügender emotionaler Selbststeue rung) als limitierende Faktoren beschrieben (S. 37). Gesamthaft sei festzuhalten, dass seit 2012 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetre ten sei und dem Exploranden nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu attestieren sei (S. 38). 5.7
Dr. G.___ nahm am 2 6. Juli 2014 zum polydisziplinären Gutachten des N.___ vom 9. Juli 2014 Stellung ( Urk. 9/95 S. 4 f.). Er stellte fest , aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit mit 50 % beurteilt, seit zirka 200 7. Gemäss dem Gutachten des N.___ habe sich der Gesundheits zustand des Beigeladenen seit dem Zeitpunkt der rechtsgültigen Verfügung vom 1 5. Februar 2012 nicht richtungsweisend verändert. Dr. M.___ diskutiere in sei nem Gutachten vom 1 9. September 2013 die Frage der Überwindbarkeit der Beschwerden nicht. 6. 6.1
Die Beschwer deführerin ist der Ansicht , die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Februar 2012 könne nicht als Vergleichsbasis herangezogen werden , da die Frage der Überwindbarkeit und der Foerster-Kriterien nicht geprüft worden sei ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 25).
Die Beschwerdegegnerin ist in der Verfügung vom 1 5. Februar 2012 in der Tat
nicht auf die damals geltende Rechtsprechung eingegangen, wonach eine soma toforme Schmerzstörung und vergleichbare pat hogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (sog e nannte „ P äusbonog “ ) allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invali dität führende Arbeitsunfähigkeit im Si nne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu begründen vermögen
( vgl. BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile , Urk. 9 /32) . Dies schadet jedoch nicht, nachdem Dr. E.___ , Gutachter Dr. A.___ und der RAD der Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen ohnehin eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatten und auch Dr. D.___ nur eine vorübergehende Arbeitsun fähigke it attestiert hatte (E. 4.1 , 4.3- 4.6). Nach Einschätzung der genannten Ärzte war der Beigeladene daher
trotz der Diagnose einer somatoformen auto nomen Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes nicht längerfristig in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es war somit nicht erforderlich , auf die damalige Rechtsprechung („ pä usbonog “) näher einzugehen .
Der Beschwerdeführerin wäre es im Übrigen möglich gewesen, ihre Einwendun gen gegen die Verfügung vom 1 5. Februar 2012 bereits zu diesem Zeitpunkt vor zubringen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Februar 2012 beruht auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruches des Beigeladenen mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung. Sie kann daher als Vergleichszeit punkt
für die Prüfung einer gesundheitliche n Veränderung herangezogen wer den.
6.2
Die Beschwerdegegnerin stellte i n der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezem ber 2014 fest , dass sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen nicht verän dert habe ( Urk. 2 S. 2 oben). Nachdem für den Zeitpunkt der Verfügung vom 1 5. Februar 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag , stimmt die Einschät zung der Beschwerdegegnerin nicht mit dem Gutachten von Dr. M.___ vom 1 9. September 2013 überein. Der Gutachter hatte für die angestammte sowie für eine angepasste Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeit sfähigkeit von 50 % attes tiert , mit einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % in ein bis zwei Jahren. Gemäss
Dr. M.___
gilt
die se Einschätzung bereits
seit 2009 (E. 5.5 hiervor). Die Angaben des Gutachters lassen an sich auf eine gesundheitliche Verschlechterung seit 2009 schliessen. Dagegen spricht jedoch , dass die Be schwerdegegnerin in der rechtskräftigen Verfügung vom 1 5. Februar 2012 gestützt auf die medizinis chen Akten einen Leistungsanspruch des Beig eladenen verneint hatte, nachdem zu diesem Zeitpunkt gemäss der damals vorhandenen Aktzenlage keine relevanten Diagnosen vorlagen.
Dr. M.___
wies darauf hin, dass der Beigeladene bereits vor der Begutachtung im Februar und August 2013 gesundheitsbedingt nur mehr mit einem P ensum von 50 % gearbeitet hat (E. 5.5). Dies deckt sich mit der Beurteilung des Haus arzt es des Beigeladenen , der im
Schreiben vom 3. Juli 2012 eine Arbeitsfähig keit von 50 % attestiert hatte (E. 5.2). Demnach ist es im Sommer 2012 zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen.
Die Gutachter des N.___
gaben im Gutachten vom 9. Juli 2014 zwar an , dass sich die Symptomatik und der Leidensdruck des Beigeladenen in den letzten z wei Jahren nicht verändert hätten. Inhaltlich schlossen sie sich aber der Beur teilung durch Dr. M.___
an und bestätigten eine zumut bare Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und der aktuell ausgeübten Tätigkeit
mit einer
mög lichen Steigerung auf 80 % (E. 5.6) . Damit sollte zum Ausdruck gebracht wer den, dass sich die Gutachter der Beurteilung durch Dr. M.___ anschlossen
beziehungsweise die Angaben im Gutachten von Dr. M.___ vom 1 9. September 2013 weiterhin gelten sollten . Die Beschwerdegegnerin interpretierte die Anga ben im Gutachten des N.___ jedoch fälschlicherweise in dem Sinne, dass sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen seit der Verfügung vom 1 5. Fe bruar 2012 nicht verändert hätte, was nach den medizinischen Akten nicht zutrifft. 6.3
Dass die Beurteilung von Dr. M.___ und den N.___ -Gutachtern, wonach der Beigeladene in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit nurmehr zu 50 % arbeitsfähig war, zu überzeugen vermag, ergibt sich auch aus folgenden Gründen: Die Ärzte der I.___ stellten im April 2012 fest, dass der Beigeladene nicht mehr in der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten, und dass alle bisherigen Be handlungsversuche ohne Erfolg geblieben seien (vgl. vorstehend E. 5.1). Im Mai 2012 hielt sich der Beigeladene stationär in der K.___ auf, wo bis Juni 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und danach ein Beginn mit 50 % sowie eine Beurteilung durch den Hausarzt Dr. H.___ emp fohlen wurde. Dieser attestierte im Juli 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vor stehend E. 5.2). In der Folge unterzog sich der Beigeladene vom 7. März bis 2 5. Mai 2013 einer erneuten stationären Behandlung (vorstehend E. 5.3). Dr. H.___ rechnete danach mit einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 100 % (vorstehend E. 5.5). Diese Angaben zeigen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen nach dem Erlass der Verfügung vom Februar 2012 stark schwankte, aber nicht mehr konstant 100 % betrug, sondern eher von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen war. Dabei ist insbesondere auf die mehrfachen Therapiebemühungen des Beigeladenen hinzuweisen, der sich - wie bereits früher; (vgl. vorstehend E. 4) - auch längeren stationären Behandlungen unterzog, ohne dass eine nachhaltige Besserung erreicht werden konnte, was Dr. M.___ bestätigte (vgl. vorstehend E. 5.5). Dr. M.___ hielt fest, dass der Beigeladene nur unter Aufbietung all seiner Willenskräfte in der ange stammten Tätigkeit als Abwart zu 50 % habe arbeitsfähig bleiben können, und auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - ohne hohes Konfliktpoten tial , ohne hohe Erwartungen an die Leistungsfähigkeit, an die Flexibilität und ohne Führungsfunktion - anfangs ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarten sei, mit maximaler Steigerung auf 80 % . Dieser Beurteilung schlossen sich die N.___ -Gutachter an. Der Beigeladene hat es nach Lage der Akten denn auch geschafft, ab September 2014 eine neue Tätigkeit zu 80 % aufzunehmen. 6.4
Somit ist nach dem Gesagten von einer Verschlechterung ab Mai 2012 (Februar 2012 plus drei Monate, Art. 88a Abs. 2 IVV) in dem Sinne auszugehen, dass der Beigeladene in jeglicher Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig war. Mit dem Stellenantritt bei der Gemeinde S.___ mit einem Arbeitspensum von 80 % ab 1. September 2014 ist per 1. Dezember 2014 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) wieder von einer Verbesserung auszugehen. Damit lässt sich ein Anspruch auf eine be fristete Rente nicht ausschliessen. Unklar sind jedoch die erwerblichen Aus wir kungen dieser Arbeitsunfähigkeit. 6. 5
Der Beigeladene war bis zum 3 1. Mai 2011 als Schul hausab wart bei der Sekun dar schule Y.___ und seit dem 1. Juli 2011 in derselben Funktion bei der Pr i mar schule Z.___ angestellt, dies mit einem Pensum von 100 % ( Urk. 9/11/1-2 Ziff. 1, 2.1, 2.7 und 2.9, Urk. 9/44/9-10 Ziff. 1, 2.1, 2.7 und 2.9). Wie erwähnt , konnte der Beigeladene bei der Primarschule Z.___ ab Sommer 2012 gesund heitsbedingt
nur mehr zu 50 % arbeiten . Der Beigeladene kündigte dieses Anstellungsverhältnis in der Folge per Ende Januar 2013 ( Urk. 6/72/14 , Urk. 6/74 S. 1). Aus dem Gutachten des N.___ vom 9. Juli 2014 ergibt sich , dass der Beigeladene offenbar
Anfang 2014 eine Anstellung bei der Firma R.___ im Bereich Flughafensicherheit fand. Gegenüber den Gutachtern des N.___ gab er an, dass er dort ein Pensum zwischen 50 % und 75 % , je nach seiner gesundheitlichen Situation , ausübte (E. 5.6 hiervor). Gemäss einem Schreiben der Beschwerdeführerin an den Beigeladenen vom 1 4. August 2014 ( Urk. 3/5) informierte dieser die Beschwerdeführerin am 1 1. August 2014 telefo nisch, dass er auf den 1. September 2014 eine Stelle als Hauswart bei der Ge me inde S.___ antreten könn e ,
d ie s offenbar mit ein em
Arbeits pensum von 80 %. 6.6
In erwerblicher Hinsicht fehlen in den vorinstanzlichen Akten
aktuelle Daten über die Dauer der letzten Anstellungen des Beigeladenen in Z.___ , die Tätigkeit am Flughafen
T.___ und die neuen Anstellung bei der Gemeinde S.___ und den dabei erzielten Verdienst . Es ist daher nicht möglich, einen Einkommensvergleich durchzuführen und den Rentenanspr uch des Beigelade nen zu prüfen (vgl. E. 1.3). In dieser Hinsicht fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 6.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.8
Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Zeitraum von Mai 2012 bis Dezember 2014 die erwerblichen Auswirkun gen der in diesem Zeitraum bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % des Bei geladenen in jeglicher Tätigkeit unter Berücksichtigung der innegehabten Arbeitsverhältnisse abkläre und den Invaliditätsgrad bestimme und hernach über den Rentenanspruch des Beigeladenen in diesem Zeitraum erneut verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sin d die Kosten mit
Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versiche rern so wie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Partei ent schädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtli chen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grund sätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger