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IV.2014.00406

Beschwerdelegitimation Vorsorgeeinrichtung, kein invalidisierender Gesundheitsschaden, kein Rentenanspruch; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-04-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1952, arbeitete zuletzt von 1997 bis 2009 als Lehrer an der Y.___ sowie seit 1997 an der Z.___ ( Urk. 10/2 Ziff. 5.4). Nebenbei ist er seit 2008 als Qigong -Lehrer bei der A.___ tätig ( Ziff. 5/5). Unter Hinweis auf Erschöpfung, Burnout, Berufsinvalidität sowie de pressive Zustände meldete er sich am 1 5. April 2011 bei der Invalidenversiche rung zum Leis tungsbezug an ( Ziff. 6.2 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zi nische und erwerbliche Situation ab ( Urk. 10/7, Urk. 10/9 -10 , Urk. 10/19, Urk. 10/23,

Urk. 10/44 ), holte Arbeitgeberbericht e ( Urk. 10/12 ) ein und zog d ie im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung erstellte n

vertrauensärztliche n -psychi atri sche n Gutachten ( Urk. 7/ 4 , Urk. 7/6 , Urk. 7/13 ) bei.

Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 3/3-7 , Urk. 10/24 ) verneinte die IV-Stelle mit Ve rfügung vom 6. März 2014 ( Urk. 10/61 = Urk.

2) einen An spruch des Versicherten auf eine R ente der Invalidenversicherung. 2.

Der Kanton Zürich, han delnd durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK), erhob am 7. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) g egen die Verfügung vom 6. März 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die An gelegenheit an die IV-Stelle zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen . Mit Verfügung vom 1 7. April 2014 ( Urk.

4) wurde der Be schwer deführerin Frist zur Begründung ihrer Be schwerdelegitimation angesetzt. Die ent sprechende Begründung reichte die Beschwerdeführerin mit Stellung nahme vom 2 1. Mai 2014 ( Urk.

6) ein.

Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2014 ( Urk.

9) be antragte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzu wei sen sei, wurde der Versicherte mit Verfügung vom 3 0. Juni 2014 ( Urk.

11) zum Pro zess beigeladen. Mit Stellungnahme vom 3. November 2014 ( Urk.

17) bean tragte diese r die Gutheissung der Beschwerde gemäss den Anträgen der Be schwer deführerin, was den Verfahrensbeteiligten am 4. November

2014 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Be einträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.

2).

Wenn und soweit psy cho soziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträch ti gung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Ge sund heitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bun des gerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen ). 1.4

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von de pressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres si on im Sinne eines verselbst ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz proble ma tik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni

2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen; vgl. auch U rteil

9C_856/2013 vom 8.

Oktober 2014 E. 5.1.2 ).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen , indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Lei den

handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist ( Urteil des Bun des ge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psy chischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu be gründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. Novem ber 2014 E. 4.2).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Leichte

bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar ( Urteil des Bundes gerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittel schwe ren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regel mässig deren invalidisierende Wirkung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Akzentuierte Persönlichkeitsanteile mit Selbstwertproblematik stellen keine psy chische Erkrankung nach den diagnostischen Kriterien dar, etwa im Sinne einer Persönlichkeitsstörung. Diese Belastungen sind vielmehr den akzentuierten Persönlichkeitszügen zuzuordnen und fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr.

15 S.

43, I 514/06 E. 2.2.2.2). 1. 5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensve r gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

Die Beschwerdeführerin richtet dem Beigeladenen seit dem 1. September 2009 L eistungen aufgrund einer durch ein vertrauensärztliches Gutachten attestierten Berufsinvalidität aus ( Urk. 6 S. 6). D a die rentenabweisende Verfügung der Be sch w erdegegnerin ( Urk. 2) keine Bindungswirkung für die Beschwerde führerin entfaltet (vgl. BGE 115 V 208, 118 V 39) , fehlt es insoweit an einem Berührtsein und an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der an gefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin erbringt dem Beigeladenen allerdings zusätzlich Überbrückung sleistungen, wobei diese bei einer Zusprech ung von Leistungen durch die Beschwerdegegnerin zurückzu erstatten sind und der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein direktes Forde rungsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin zusteht ( § 23 BVK-Statuten). Obwohl es sich dabei um eine Leistung aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge handelt, muss eine Beurteilung im Gesamten erfolgen . I nsbesondere im Hinblick auf die

zu er fol gen de Koordination zwischen den Ansprüchen, ist die Beschwerdeführerin durch

die abweisende Rentenverfügung unmittelbar berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG) . Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass beim Beigeladenen zwar ge sundheitliche Einschränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit in sub jek tiver Weise einschränk ten . Auslöser für die heutigen Diagnosen sei ein auf IV-fremden psychosozialen Faktoren beruhendes Erschöpfungssyndrom ge wesen . Auch heute noch seien diverse IV-fremde Faktoren vorhanden. Aus den Akten geh e ausserdem hervor, dass der B eigeladene nicht alle therapeutischen Mass nahmen wahrnehme (S. 1). Die Abklärungen hätten insgesamt ergeben, dass die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen aus rechtlicher Sicht überwind bar seien. Dies bedeute, dass mit einer zumutbaren Willensanstren gung die an gestammte Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden könne. Somit sei kein IV-rele van ter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 2). 3 .2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführer in den Standpunkt ( Urk. 1), dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei . Die IV-fremden Faktoren würden nicht überwiegen. Die Ärzte seien zum Schluss gekommen, dass dem Beigeladenen die bisherige Tätigkeit nicht mehr und eine angepasste Tätigkeit lediglich noch eingeschränkt zumutbar sei. Dem Be igeladenen sei es zudem nicht möglich, die Beschwerden mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu über win den (S. 10). 3 .3

Der Beigeladene stimmte in seiner Eingabe ( Urk.

17) mit der Begründung der Beschwerdeführerin überein. Es gehe klar hervor, dass er an psychischen Be schwerden mit Krankheitswert leide. Die Annahme sei falsch, dass Auslöser für die heutigen Diagnosen ein auf diversen psychosozialen Faktoren beru hendes Er schöpfungssyndrom gewesen sei (S.

2). Die Beschwerdegegne r i n habe im Hin b lick auf die Schaden minderung keine Auflage gemacht . Schliesslich seien Fragen der Überwindbarkeit gar nicht zu prüfen (S. 3). Zusammenfassend sei der Invaliditätsgrad gestützt auf die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähig keit von 60 % beziehungsweise 50 % ab 3 0. Dezember 2012 zu ermitteln (S. 5). 3 .4

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beigeladenen, wobei insbe sondere umstritten ist , ob ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliegt . 4 . 4 .1

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstattete sein vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der Beschwerdeführerin am 2 4. Febru ar 2011 ( Urk. 7/4 ) im Wesentlichen gestützt auf die Untersuchung des Beigela denen sowie die Akten. Als Diagnosen (S. 10) nannte er den Verdacht auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie eine sonsti ge depressive Episode, atypische Depression (ICD-10 F32.8). Aus heutiger Sicht be stehe eine 100%ige Arbeits- und Berufsunfähigkeit als Lehrer. Ob eine beruf liche Tätigkeit in einem anderen Bereich möglich sei, habe anlässlich der vertrauens ärztlichen Untersuchung nicht geklärt werden können (S.

9). Soweit dies durch ihn beurteilbar wäre, habe der Beigeladene alle Massnahmen zur Schadens min de rung ergriffen (S. 10). 4 .2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1. Juni 2011 ( Urk. 10/9) aus, dass er den Be igeladenen seit dem 3 0. August 2010 behandle ( Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Persönlichkeit mit ängstlichen und zwanghaften Zügen (ICD - 10

F60.6) , seit circa 2005 ( Ziff. 1.1). Der Beigeladene komme nur noch sporadisch zu ihm, wobei unklar sei, ob eine intensivere The rapie etwas bringe n würde ( Ziff. 1.5). Ein konstantes Leistungsvolumen sei nicht möglich. Dem Be igeladenen

fehle die dynamische Spannkraft, die Spannungs toleranz sowie die Adynamie. Die bisherige Tätigkeit als Lehrer sei dem Be igela denen nicht mehr zumutbar. Die bisherige Tätigkeit als Qigong -Lehrer sei ihm aus medizinischer Sicht zu z ir k a 20-25 % zumutbar, wobei eine Leistungsfähig keit von 75 % im Hinblick auf ein 100 % - Pensum bestehe. In einem struktu rier ten Kontext sei eine produktive Arbeitstätigkeit aber nicht mehr möglich ( Ziff. 1.7). 4 .3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 9. Juni 2011 ( Urk. 10/10) aus, dass er den Be igeladenen seit 1998 behandle ( Ziff. 1.2) und nannte folgende, mindestens seit 2005 bestehen den, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - m ittelschwere depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) - a nfänglich mit deutlicher Angstkomponente (ICD-10 F41.2) - p sychophysisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)

Die bisherige Tätigkeit als Lehrer sei dem Be igeladenen nicht mehr zumutbar und er sei als 100 % schulinvalid zu betrachten. Es bestehe zurzeit aber auch keine volle Belastbarkeit als Qigong -Lehrer. Bis auf weiteres bestehe hier eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). 4 . 4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein vertrauensärztliches- psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerde führerin am 7. August 2011 ( Urk. 7/6 ) im Wesentlichen gestützt auf die Unter suchung des Beigeladenen sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 22 ) :

- a kzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.0) - Status nach einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode, aktu ell in Remission (ICD-10 F32.4)

Aktuell sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychische Störung von Krankheitswert nachweisbar. Falls eine depressive Störung vorgelegen habe, sei diese remittiert. Daher könne auch keine Berufsunfähigkeit angenommen wer den (S. 19). Die akute depressive Störung sei vollständig remittiert und der Be i ge la dene wäre mit entsprechenden Massnahmen auch bei Vorliegen einer Per sön lich keitsstörung eingliederungsfähig. Die feste Überzeugung des Beigelade nen ,

nicht mehr auf dem Lehrerberuf arbeiten zu können, lasse sich nicht auf eine psychiatrische Diagnose von Krankheitswert zurückführen (S. 20). Die Prognose bezüglich eines Rezidivs müsse in Anbetracht der guten Ressourcen, der schon länger bestehenden Symptomfreiheit, des guten Ansprechens auf Krankschrei bung und Behandlung als gut angesehen werden (S. 21). Zusam menfassend bestehe beim Be igeladenen keine Berufsunfähigkeit (S. 22). Mit Schreiben vom 1 0. November 2011 ( Urk. 10/19) beantwortete Dr. E.___ die Zusatzfragen der Be schwerdegegnerin . Dabei führte er aus, dass mit überwiegen der Wahrschein lichkeit seit Februar 2011 bis zur letzten Exploration am 2 3. Juni 2011 bei einer remittierten Depression eine volle Arbeitsfähigkeit als Lehrer sowie für ange passte Tätigkeiten bestanden habe. Das Vorliegen einer akzentuierten Persön lich keit ändere nichts an dieser Beurteilung (S. 3). 4 .5

Mit Schreiben vom 3 1. August 2011 ( Urk. 10/23/4-5) gab Dr. D.___ (vor steh end E.

4.3) an, dass die neuste Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beigeladenen klar aufzeige, dass eine Konfrontation mit der Schulsituation nicht mehr zumutbar und er damit aus ärztlicher Sicht als 100 % schulinvalid zu betrachten sei. 4.6

Dr. C.___ (vorstehend E. 4.2) führte mit Schreiben vom 1 4. September 2011 ( Urk. 7/9 ) aus, dass die Persönlichkeit des Be igeladenen zwar nicht psychia trisch- diagnostisch „ob jektivierbar“ in krankhaftem Ausmass beeinträchtigt, aber im Vergleich zu ge sunden Altersgenossen doch deutlich auffällig und subjektiv sehr gestört sei. Er sei

betreffend weitere medizinisch-psychiatrische Mass nahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit als Lehrer nicht positiv gestimmt (S. 3). 4 . 7

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 1 1. November 2011 aus, dass das Gut achten von Dr. E.___ umfassend sei, auf der Anamnese und allseitigen Unter suchungen beruhe, die geklagten Beschwerden und die Vorakten berücksichtige sowie die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge plausibel und die medi zini schen Schlussfolgerungen begründet seien. Aktuell seien keine weiteren medizi nischen Abkl ärungen notwendig. Eine Schaden minderungspflicht sei nicht aufzuerlegen ( Urk. 10/20 S. 5) 4 .8

Dr. E.___ erstattete am 2 8. August 2012 sein zweites vertrauensärztliches- psy chiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/13 ) und be stätigte darin die in der ersten Begutachtung diagnostizierten Befunde (S. 37) . Es läge in Bezug auf Psychopathologie, Ausmass der psychis chen Störungen so wie vorhandener Ressourcen keine Erheblichkeit vor, welche eine Aufhebung der Berufsfähigkeit und eine massgebliche Minderung der Arbeitsfähigkeit in ange passte r Tätigkeit rechtfertigen würde (S. 28 unten). Es bestünden Inkonsis tenzen darin, dass der Beigeladene noch erhebliche Ressourcen in seinem pri vaten Lebe n besitze, auch wenn er sehr betone, dass er sich sozial sehr zurück gezogen habe (S.

29). Abweichend von seinem ersten Gutachten ging Dr. E.___ davon aus, dass

realistischerweise

nicht mehr mit einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu rechnen sei. Hierzu trügen massgeblich - keinesfalls aber über wie gen d - IV-fremde Faktoren bei, welche nicht einfach von den „ me dizinalen “ iso liert quantifiziert werden können. Hinzu kämen objektiv betrach tet nicht aus geschöpfte therapeutische Massnahmen. Die aktuelle Tätigkeit als Qigong -Lehrer oder vergleichbare Tätigkeiten ausserhalb des Schulbereichs seien geeig net, um die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder sogar zu erhö hen (S.

35 Ziff.

7a) . Die Tätigkeiten sollten in einem strukturierten und abgeschirmten Rah men, mit genügend Erholungszeit dazwischen, erfolgen. Aktuell sei die Arbeits fä higkeit mit 40 % , bezogen auf ein 100 % -Pensum, zu veranschlagen (S. 34 ). 4 .9

Dr. D.___ (vorstehend E.

4.3) nannte in seinem Bericht vom 5. September 2012 ( Urk. 10/44) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - ä ngstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - Differentialdiagnose (DD) generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Status nach mittelschwerer depressiver Episode ohne somatisches Syn drom unter Belastung als Lehrer (ICD-10 F32.10) - Status nach psychophysischem Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)

Als Prognose gab er eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Schullehrer sowie eine dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Qigong -Lehrer an ( Ziff. 1.4). 4 .10

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD , führte am 1 0. Dezember 2012 aus, dass von Februar 2011 bis zum 2 7. Augus t 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei. Ab 2 8. August 2012 sei für die ange stammte Tätigkeit bis auf w eiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine angepasste Tätigkeit bis auf weiteres eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewie sen,

d ies mit folgendem zumutbaren Ressourcen- und Belastungsprofil: Tätig kei ten mit hoher Selbstbestimmung, freie Einteilung der Arbeitszeit über den Tag

verteilt mit Pausen, in einem strukturierten und abgeschirmten Rahmen. Es könne auf das Gutachten abgestellt werden ( Urk. 10/45 S. 2). 4 .11

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte am 1 1. Oktober 2013 aus, dass gestützt auf den aktuellen Bericht von Dr. D.___ eine dauernde 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit als gegeben erachtet werden könne ( Urk. 10/45 S. 3). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit auf die Beurteilung durch

Dr. E.___ , welcher in seinem ersten Gut ach ten vom 7. August 2011 feststellte, dass keine Diagnosen mit Krankheitswert vor lä gen und demzufolge keine Berufsunfähigkeit gegeben sei (vgl. vorstehend E.

4.4). Demgegenüber erachteten die weiteren Ärzte und auch Dr. E.___ in seinem zweiten Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Lehrer sowie ei ne teil weise Arbeits un fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit als angemessen (vgl. vorstehend E. 4.1-3, E. 4.5-6, E. 4.8-11 ). 5.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten von Dr. E.___ vom 7. August 2011 (vgl. vorstehend E.

4.4) die vom Beigeladenen ge klagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schluss folgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich be gründet. Die Beurteilung du rch Dr. E.___ ist nach dem Gesagten für die Be ant wortung der gestellten Frage umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxis gemässen K riterien (vgl. vorstehend E.

1.7 ) vollumfänglich, so dass für die Ent scheid findung darauf abgestellt werden kann. 5.3

In Bezug auf das zweite Gutachten von Dr. E.___ vom 2 8. August 2012 (vgl. vor stehend E.

4.8) gilt es zu erwähnen, dass die diesbezüglichen Schlussfolge rung en betreffend die Arbeitsfähigkeit

überwiegend auf den subjektiven Anga ben de s Beigeladenen beruh en , welche indessen für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht ausschlaggebend sind. Es erscheint fraglich, wie eine voll ständige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ohne krankheitswer tige Diagnose attestiert werden kann. Dr. E.___

nannt e dabei

auch viele IV-fremde Faktoren , welche eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ungünstig beeinflussen würden . So zählte er die mangelnde Motivation, die schon früh starre Über zeu gung , schulinvalid zu sein, wobei er diesbezüglich vom Umfeld in dieser Über zeugung unterstützt werde ,

sowie eine längere Absenz vom Arbeits platz als IV-fremde Faktoren auf ( Urk. 7/13 S.

30).

Dies erscheint als Begründung für das Abweichen vom ersten Gutachten nicht als ausreichend .

Im Hinblick auf die übrigen ärztlichen Beurteilungen gilt es zu berücksichtigen , dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, wel che von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wur den und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zu er kennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in eine m auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte ver folgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungs an sprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheits zustandes und er füllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.

3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tat sache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein di rektes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).

Bei Dr. C.___ sowie Dr. D.___ handelt es sich um die behandelnden Ärzte des Beigeladenen, wobei es sich bei Dr. D.___

zudem um keinen Facharzt der Psychiatrie handelt. Auch bei Dr. B.___ , welcher ein vertrauensärztliches Gutachten zu Handen der Beschwerdeführerin erstellte, handelt es sich nicht um einen Facharzt für Psychiatrie, sondern um einen Facharzt für Allgemeine In nere Medizin. Alles in allem vermögen die besagten Arztberichte ein Abwei chen vom umfassenden Gutachten von Dr. E.___ vom 7. August 2011 nicht zu recht fertigen.

5.4

Soweit die Beschwerdeführer in geltend macht, dass die Beschwerden nicht über windbar und daher invalidisierend sei en ( Urk. 1 S. 9), ist ihr zu entgegnen, dass mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grund sätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. vorstehend E.

1.4 ). Ein Renten an spruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situ a tion bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Ar beitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheits scha den im Sinne des Gesetzes vor (Urteil 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E.

3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Scha den minderungspflicht .

Dr. E.___ erachtete

– aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit für Rezidive bei erneuten Wiedereingliederungssituationen - die Intensivierung einer entspre chen den Behandlung beim Beigeladenen als dringend indiziert , was allerdings nicht erfolgt sei ( Urk. 7/13 S.

27 ). Eine

ge mäss den Leitlinien angemessene medika men töse Behandlung sei bisher unterblieben (S. 30 f.) .

Es fehlt somit an einer kon se quenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden erst als re sistent aus wei sen würde (Urteil 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E.

4.3.2). Vielmehr ist bei objektiver Betrach tung dem Beschwerdeführer zumutbar, seine Arbeitsfähig keit, unterstützt durch entsprechende konsequente Therapie, in ei nem vollen Pensum zu verwerten (vgl. zum Ganzen BGE 140 V 193). 5.5

In Bezug auf die Diagnose der Akzentuierung von (narzisstische n und histri o nische n ) Persönlichkeitszü gen

ist zu bemerken, dass es sich dabei um eine Z-Ko dierung handelt. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei Diagnosen aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems um Fakto ren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesund heits wesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sac h verhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krank heit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klas sifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtser heb lichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November

2010 E.

5.2.4 mit weiteren Hinweisen). Die akzentuierten Per sönlich keitszüge können folglich nicht als invalidisiere nde Krankheit ange sehen werden . 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. E.___ von 2011 ( vorstehend E. 4.4 ) abzustellen und somit insbesondere kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und demzufolge von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie

in jeglicher adaptierten Tätig keit auszugehen ist.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Soweit der Beigel adene aktiv am Verfahren teilgenommen hat , besteht kein Dispens von der Kosten pflicht (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen je hälftig aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 . -- werden der Beschwerdeführerin sowie dem Beige lade nen je zur Hälfte

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1952, arbeitete zuletzt von 1997 bis 2009 als Lehrer an der Y.___ sowie seit 1997 an der Z.___ ( Urk. 10/2 Ziff. 5.4). Nebenbei ist er seit 2008 als Qigong -Lehrer bei der A.___ tätig ( Ziff. 5/5). Unter Hinweis auf Erschöpfung, Burnout, Berufsinvalidität sowie de pressive Zustände meldete er sich am 1 5. April 2011 bei der Invalidenversiche rung zum Leis tungsbezug an ( Ziff. 6.2 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zi nische und erwerbliche Situation ab ( Urk. 10/7, Urk. 10/9 -10 , Urk. 10/19, Urk. 10/23,

Urk. 10/44 ), holte Arbeitgeberbericht e ( Urk. 10/12 ) ein und zog d ie im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung erstellte n

vertrauensärztliche n -psychi atri sche n Gutachten ( Urk. 7/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.4 ). Ein Renten an spruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situ a tion bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Ar beitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheits scha den im Sinne des Gesetzes vor (Urteil 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E.

3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Scha den minderungspflicht .

Dr. E.___ erachtete

– aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit für Rezidive bei erneuten Wiedereingliederungssituationen - die Intensivierung einer entspre chen den Behandlung beim Beigeladenen als dringend indiziert , was allerdings nicht erfolgt sei ( Urk. 7/13 S.

27 ). Eine

ge mäss den Leitlinien angemessene medika men töse Behandlung sei bisher unterblieben (S. 30 f.) .

Es fehlt somit an einer kon se quenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden erst als re sistent aus wei sen würde (Urteil 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E.

4.3.2). Vielmehr ist bei objektiver Betrach tung dem Beschwerdeführer zumutbar, seine Arbeitsfähig keit, unterstützt durch entsprechende konsequente Therapie, in ei nem vollen Pensum zu verwerten (vgl. zum Ganzen BGE 140 V 193). 5.5

In Bezug auf die Diagnose der Akzentuierung von (narzisstische n und histri o nische n ) Persönlichkeitszü gen

ist zu bemerken, dass es sich dabei um eine Z-Ko dierung handelt. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei Diagnosen aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems um Fakto ren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesund heits wesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sac h verhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krank heit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klas sifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtser heb lichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November

2010 E.

5.2.4 mit weiteren Hinweisen). Die akzentuierten Per sönlich keitszüge können folglich nicht als invalidisiere nde Krankheit ange sehen werden . 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. E.___ von 2011 ( vorstehend E. 4.4 ) abzustellen und somit insbesondere kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und demzufolge von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie

in jeglicher adaptierten Tätig keit auszugehen ist.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Soweit der Beigel adene aktiv am Verfahren teilgenommen hat , besteht kein Dispens von der Kosten pflicht (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen je hälftig aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 . -- werden der Beschwerdeführerin sowie dem Beige lade nen je zur Hälfte

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

E. 1.7 ) vollumfänglich, so dass für die Ent scheid findung darauf abgestellt werden kann. 5.3

In Bezug auf das zweite Gutachten von Dr. E.___ vom 2 8. August 2012 (vgl. vor stehend E.

4.8) gilt es zu erwähnen, dass die diesbezüglichen Schlussfolge rung en betreffend die Arbeitsfähigkeit

überwiegend auf den subjektiven Anga ben de s Beigeladenen beruh en , welche indessen für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht ausschlaggebend sind. Es erscheint fraglich, wie eine voll ständige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ohne krankheitswer tige Diagnose attestiert werden kann. Dr. E.___

nannt e dabei

auch viele IV-fremde Faktoren , welche eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ungünstig beeinflussen würden . So zählte er die mangelnde Motivation, die schon früh starre Über zeu gung , schulinvalid zu sein, wobei er diesbezüglich vom Umfeld in dieser Über zeugung unterstützt werde ,

sowie eine längere Absenz vom Arbeits platz als IV-fremde Faktoren auf ( Urk. 7/13 S.

30).

Dies erscheint als Begründung für das Abweichen vom ersten Gutachten nicht als ausreichend .

Im Hinblick auf die übrigen ärztlichen Beurteilungen gilt es zu berücksichtigen , dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, wel che von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wur den und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zu er kennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in eine m auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte ver folgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungs an sprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheits zustandes und er füllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.

3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tat sache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein di rektes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).

Bei Dr. C.___ sowie Dr. D.___ handelt es sich um die behandelnden Ärzte des Beigeladenen, wobei es sich bei Dr. D.___

zudem um keinen Facharzt der Psychiatrie handelt. Auch bei Dr. B.___ , welcher ein vertrauensärztliches Gutachten zu Handen der Beschwerdeführerin erstellte, handelt es sich nicht um einen Facharzt für Psychiatrie, sondern um einen Facharzt für Allgemeine In nere Medizin. Alles in allem vermögen die besagten Arztberichte ein Abwei chen vom umfassenden Gutachten von Dr. E.___ vom 7. August 2011 nicht zu recht fertigen.

5.4

Soweit die Beschwerdeführer in geltend macht, dass die Beschwerden nicht über windbar und daher invalidisierend sei en ( Urk. 1 S. 9), ist ihr zu entgegnen, dass mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grund sätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. vorstehend E.

E. 4 , Urk. 7/6 , Urk. 7/13 ) bei.

Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 3/3-7 , Urk. 10/24 ) verneinte die IV-Stelle mit Ve rfügung vom 6. März 2014 ( Urk. 10/61 = Urk.

2) einen An spruch des Versicherten auf eine R ente der Invalidenversicherung. 2.

Der Kanton Zürich, han delnd durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK), erhob am 7. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) g egen die Verfügung vom 6. März 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die An gelegenheit an die IV-Stelle zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen . Mit Verfügung vom 1 7. April 2014 ( Urk.

4) wurde der Be schwer deführerin Frist zur Begründung ihrer Be schwerdelegitimation angesetzt. Die ent sprechende Begründung reichte die Beschwerdeführerin mit Stellung nahme vom 2 1. Mai 2014 ( Urk.

6) ein.

Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2014 ( Urk.

9) be antragte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzu wei sen sei, wurde der Versicherte mit Verfügung vom 3 0. Juni 2014 ( Urk.

11) zum Pro zess beigeladen. Mit Stellungnahme vom 3. November 2014 ( Urk.

17) bean tragte diese r die Gutheissung der Beschwerde gemäss den Anträgen der Be schwer deführerin, was den Verfahrensbeteiligten am 4. November

2014 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.2 mit Hinweisen).

Akzentuierte Persönlichkeitsanteile mit Selbstwertproblematik stellen keine psy chische Erkrankung nach den diagnostischen Kriterien dar, etwa im Sinne einer Persönlichkeitsstörung. Diese Belastungen sind vielmehr den akzentuierten Persönlichkeitszügen zuzuordnen und fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr.

E. 4.6 Dr. C.___ (vorstehend E. 4.2) führte mit Schreiben vom 1 4. September 2011 ( Urk. 7/9 ) aus, dass die Persönlichkeit des Be igeladenen zwar nicht psychia trisch- diagnostisch „ob jektivierbar“ in krankhaftem Ausmass beeinträchtigt, aber im Vergleich zu ge sunden Altersgenossen doch deutlich auffällig und subjektiv sehr gestört sei. Er sei

betreffend weitere medizinisch-psychiatrische Mass nahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit als Lehrer nicht positiv gestimmt (S. 3). 4 . 7

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 1 1. November 2011 aus, dass das Gut achten von Dr. E.___ umfassend sei, auf der Anamnese und allseitigen Unter suchungen beruhe, die geklagten Beschwerden und die Vorakten berücksichtige sowie die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge plausibel und die medi zini schen Schlussfolgerungen begründet seien. Aktuell seien keine weiteren medizi nischen Abkl ärungen notwendig. Eine Schaden minderungspflicht sei nicht aufzuerlegen ( Urk. 10/20 S. 5) 4 .8

Dr. E.___ erstattete am 2 8. August 2012 sein zweites vertrauensärztliches- psy chiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/13 ) und be stätigte darin die in der ersten Begutachtung diagnostizierten Befunde (S. 37) . Es läge in Bezug auf Psychopathologie, Ausmass der psychis chen Störungen so wie vorhandener Ressourcen keine Erheblichkeit vor, welche eine Aufhebung der Berufsfähigkeit und eine massgebliche Minderung der Arbeitsfähigkeit in ange passte r Tätigkeit rechtfertigen würde (S. 28 unten). Es bestünden Inkonsis tenzen darin, dass der Beigeladene noch erhebliche Ressourcen in seinem pri vaten Lebe n besitze, auch wenn er sehr betone, dass er sich sozial sehr zurück gezogen habe (S.

29). Abweichend von seinem ersten Gutachten ging Dr. E.___ davon aus, dass

realistischerweise

nicht mehr mit einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu rechnen sei. Hierzu trügen massgeblich - keinesfalls aber über wie gen d - IV-fremde Faktoren bei, welche nicht einfach von den „ me dizinalen “ iso liert quantifiziert werden können. Hinzu kämen objektiv betrach tet nicht aus geschöpfte therapeutische Massnahmen. Die aktuelle Tätigkeit als Qigong -Lehrer oder vergleichbare Tätigkeiten ausserhalb des Schulbereichs seien geeig net, um die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder sogar zu erhö hen (S.

35 Ziff.

7a) . Die Tätigkeiten sollten in einem strukturierten und abgeschirmten Rah men, mit genügend Erholungszeit dazwischen, erfolgen. Aktuell sei die Arbeits fä higkeit mit 40 % , bezogen auf ein 100 % -Pensum, zu veranschlagen (S. 34 ). 4 .9

Dr. D.___ (vorstehend E.

4.3) nannte in seinem Bericht vom 5. September 2012 ( Urk. 10/44) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - ä ngstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - Differentialdiagnose (DD) generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Status nach mittelschwerer depressiver Episode ohne somatisches Syn drom unter Belastung als Lehrer (ICD-10 F32.10) - Status nach psychophysischem Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)

Als Prognose gab er eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Schullehrer sowie eine dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Qigong -Lehrer an ( Ziff. 1.4). 4 .10

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD , führte am 1 0. Dezember 2012 aus, dass von Februar 2011 bis zum 2 7. Augus t 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei. Ab 2 8. August 2012 sei für die ange stammte Tätigkeit bis auf w eiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine angepasste Tätigkeit bis auf weiteres eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewie sen,

d ies mit folgendem zumutbaren Ressourcen- und Belastungsprofil: Tätig kei ten mit hoher Selbstbestimmung, freie Einteilung der Arbeitszeit über den Tag

verteilt mit Pausen, in einem strukturierten und abgeschirmten Rahmen. Es könne auf das Gutachten abgestellt werden ( Urk. 10/45 S. 2). 4 .11

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte am 1 1. Oktober 2013 aus, dass gestützt auf den aktuellen Bericht von Dr. D.___ eine dauernde 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit als gegeben erachtet werden könne ( Urk. 10/45 S. 3). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit auf die Beurteilung durch

Dr. E.___ , welcher in seinem ersten Gut ach ten vom 7. August 2011 feststellte, dass keine Diagnosen mit Krankheitswert vor lä gen und demzufolge keine Berufsunfähigkeit gegeben sei (vgl. vorstehend E.

4.4). Demgegenüber erachteten die weiteren Ärzte und auch Dr. E.___ in seinem zweiten Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Lehrer sowie ei ne teil weise Arbeits un fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit als angemessen (vgl. vorstehend E. 4.1-3, E. 4.5-6, E. 4.8-11 ). 5.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten von Dr. E.___ vom 7. August 2011 (vgl. vorstehend E.

4.4) die vom Beigeladenen ge klagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schluss folgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich be gründet. Die Beurteilung du rch Dr. E.___ ist nach dem Gesagten für die Be ant wortung der gestellten Frage umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxis gemässen K riterien (vgl. vorstehend E.

E. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Be einträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.

2).

Wenn und soweit psy cho soziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträch ti gung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Ge sund heitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bun des gerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20

E. 12 E. 3.2 mit Hinwei sen ).

E. 15 S.

43, I 514/06 E. 2.2.2.2). 1. 5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

E. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensve r gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

Die Beschwerdeführerin richtet dem Beigeladenen seit dem 1. September 2009 L eistungen aufgrund einer durch ein vertrauensärztliches Gutachten attestierten Berufsinvalidität aus ( Urk. 6 S. 6). D a die rentenabweisende Verfügung der Be sch w erdegegnerin ( Urk. 2) keine Bindungswirkung für die Beschwerde führerin entfaltet (vgl. BGE 115 V 208, 118 V 39) , fehlt es insoweit an einem Berührtsein und an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der an gefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin erbringt dem Beigeladenen allerdings zusätzlich Überbrückung sleistungen, wobei diese bei einer Zusprech ung von Leistungen durch die Beschwerdegegnerin zurückzu erstatten sind und der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein direktes Forde rungsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin zusteht ( § 23 BVK-Statuten). Obwohl es sich dabei um eine Leistung aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge handelt, muss eine Beurteilung im Gesamten erfolgen . I nsbesondere im Hinblick auf die

zu er fol gen de Koordination zwischen den Ansprüchen, ist die Beschwerdeführerin durch

die abweisende Rentenverfügung unmittelbar berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG) . Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass beim Beigeladenen zwar ge sundheitliche Einschränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit in sub jek tiver Weise einschränk ten . Auslöser für die heutigen Diagnosen sei ein auf IV-fremden psychosozialen Faktoren beruhendes Erschöpfungssyndrom ge wesen . Auch heute noch seien diverse IV-fremde Faktoren vorhanden. Aus den Akten geh e ausserdem hervor, dass der B eigeladene nicht alle therapeutischen Mass nahmen wahrnehme (S. 1). Die Abklärungen hätten insgesamt ergeben, dass die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen aus rechtlicher Sicht überwind bar seien. Dies bedeute, dass mit einer zumutbaren Willensanstren gung die an gestammte Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden könne. Somit sei kein IV-rele van ter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 2). 3 .2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführer in den Standpunkt ( Urk. 1), dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei . Die IV-fremden Faktoren würden nicht überwiegen. Die Ärzte seien zum Schluss gekommen, dass dem Beigeladenen die bisherige Tätigkeit nicht mehr und eine angepasste Tätigkeit lediglich noch eingeschränkt zumutbar sei. Dem Be igeladenen sei es zudem nicht möglich, die Beschwerden mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu über win den (S. 10). 3 .3

Der Beigeladene stimmte in seiner Eingabe ( Urk.

17) mit der Begründung der Beschwerdeführerin überein. Es gehe klar hervor, dass er an psychischen Be schwerden mit Krankheitswert leide. Die Annahme sei falsch, dass Auslöser für die heutigen Diagnosen ein auf diversen psychosozialen Faktoren beru hendes Er schöpfungssyndrom gewesen sei (S.

2). Die Beschwerdegegne r i n habe im Hin b lick auf die Schaden minderung keine Auflage gemacht . Schliesslich seien Fragen der Überwindbarkeit gar nicht zu prüfen (S. 3). Zusammenfassend sei der Invaliditätsgrad gestützt auf die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähig keit von 60 % beziehungsweise 50 % ab 3 0. Dezember 2012 zu ermitteln (S. 5). 3 .4

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beigeladenen, wobei insbe sondere umstritten ist , ob ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliegt . 4 . 4 .1

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstattete sein vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der Beschwerdeführerin am 2 4. Febru ar 2011 ( Urk. 7/4 ) im Wesentlichen gestützt auf die Untersuchung des Beigela denen sowie die Akten. Als Diagnosen (S. 10) nannte er den Verdacht auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie eine sonsti ge depressive Episode, atypische Depression (ICD-10 F32.8). Aus heutiger Sicht be stehe eine 100%ige Arbeits- und Berufsunfähigkeit als Lehrer. Ob eine beruf liche Tätigkeit in einem anderen Bereich möglich sei, habe anlässlich der vertrauens ärztlichen Untersuchung nicht geklärt werden können (S.

9). Soweit dies durch ihn beurteilbar wäre, habe der Beigeladene alle Massnahmen zur Schadens min de rung ergriffen (S. 10). 4 .2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1. Juni 2011 ( Urk. 10/9) aus, dass er den Be igeladenen seit dem 3 0. August 2010 behandle ( Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Persönlichkeit mit ängstlichen und zwanghaften Zügen (ICD - 10

F60.6) , seit circa 2005 ( Ziff. 1.1). Der Beigeladene komme nur noch sporadisch zu ihm, wobei unklar sei, ob eine intensivere The rapie etwas bringe n würde ( Ziff. 1.5). Ein konstantes Leistungsvolumen sei nicht möglich. Dem Be igeladenen

fehle die dynamische Spannkraft, die Spannungs toleranz sowie die Adynamie. Die bisherige Tätigkeit als Lehrer sei dem Be igela denen nicht mehr zumutbar. Die bisherige Tätigkeit als Qigong -Lehrer sei ihm aus medizinischer Sicht zu z ir k a 20-25 % zumutbar, wobei eine Leistungsfähig keit von 75 % im Hinblick auf ein 100 % - Pensum bestehe. In einem struktu rier ten Kontext sei eine produktive Arbeitstätigkeit aber nicht mehr möglich ( Ziff. 1.7). 4 .3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 9. Juni 2011 ( Urk. 10/10) aus, dass er den Be igeladenen seit 1998 behandle ( Ziff. 1.2) und nannte folgende, mindestens seit 2005 bestehen den, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - m ittelschwere depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) - a nfänglich mit deutlicher Angstkomponente (ICD-10 F41.2) - p sychophysisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)

Die bisherige Tätigkeit als Lehrer sei dem Be igeladenen nicht mehr zumutbar und er sei als 100 % schulinvalid zu betrachten. Es bestehe zurzeit aber auch keine volle Belastbarkeit als Qigong -Lehrer. Bis auf weiteres bestehe hier eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). 4 . 4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein vertrauensärztliches- psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerde führerin am 7. August 2011 ( Urk. 7/6 ) im Wesentlichen gestützt auf die Unter suchung des Beigeladenen sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 22 ) :

- a kzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.0) - Status nach einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode, aktu ell in Remission (ICD-10 F32.4)

Aktuell sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychische Störung von Krankheitswert nachweisbar. Falls eine depressive Störung vorgelegen habe, sei diese remittiert. Daher könne auch keine Berufsunfähigkeit angenommen wer den (S. 19). Die akute depressive Störung sei vollständig remittiert und der Be i ge la dene wäre mit entsprechenden Massnahmen auch bei Vorliegen einer Per sön lich keitsstörung eingliederungsfähig. Die feste Überzeugung des Beigelade nen ,

nicht mehr auf dem Lehrerberuf arbeiten zu können, lasse sich nicht auf eine psychiatrische Diagnose von Krankheitswert zurückführen (S. 20). Die Prognose bezüglich eines Rezidivs müsse in Anbetracht der guten Ressourcen, der schon länger bestehenden Symptomfreiheit, des guten Ansprechens auf Krankschrei bung und Behandlung als gut angesehen werden (S. 21). Zusam menfassend bestehe beim Be igeladenen keine Berufsunfähigkeit (S. 22). Mit Schreiben vom 1 0. November 2011 ( Urk. 10/19) beantwortete Dr. E.___ die Zusatzfragen der Be schwerdegegnerin . Dabei führte er aus, dass mit überwiegen der Wahrschein lichkeit seit Februar 2011 bis zur letzten Exploration am 2 3. Juni 2011 bei einer remittierten Depression eine volle Arbeitsfähigkeit als Lehrer sowie für ange passte Tätigkeiten bestanden habe. Das Vorliegen einer akzentuierten Persön lich keit ändere nichts an dieser Beurteilung (S. 3). 4 .5

Mit Schreiben vom 3 1. August 2011 ( Urk. 10/23/4-5) gab Dr. D.___ (vor steh end E.

4.3) an, dass die neuste Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beigeladenen klar aufzeige, dass eine Konfrontation mit der Schulsituation nicht mehr zumutbar und er damit aus ärztlicher Sicht als 100 % schulinvalid zu betrachten sei.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00406 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

24. April 2015 in Sachen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1952, arbeitete zuletzt von 1997 bis 2009 als Lehrer an der Y.___ sowie seit 1997 an der Z.___ ( Urk. 10/2 Ziff. 5.4). Nebenbei ist er seit 2008 als Qigong -Lehrer bei der A.___ tätig ( Ziff. 5/5). Unter Hinweis auf Erschöpfung, Burnout, Berufsinvalidität sowie de pressive Zustände meldete er sich am 1 5. April 2011 bei der Invalidenversiche rung zum Leis tungsbezug an ( Ziff. 6.2 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zi nische und erwerbliche Situation ab ( Urk. 10/7, Urk. 10/9 -10 , Urk. 10/19, Urk. 10/23,

Urk. 10/44 ), holte Arbeitgeberbericht e ( Urk. 10/12 ) ein und zog d ie im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung erstellte n

vertrauensärztliche n -psychi atri sche n Gutachten ( Urk. 7/ 4 , Urk. 7/6 , Urk. 7/13 ) bei.

Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 3/3-7 , Urk. 10/24 ) verneinte die IV-Stelle mit Ve rfügung vom 6. März 2014 ( Urk. 10/61 = Urk.

2) einen An spruch des Versicherten auf eine R ente der Invalidenversicherung. 2.

Der Kanton Zürich, han delnd durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK), erhob am 7. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) g egen die Verfügung vom 6. März 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die An gelegenheit an die IV-Stelle zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen . Mit Verfügung vom 1 7. April 2014 ( Urk.

4) wurde der Be schwer deführerin Frist zur Begründung ihrer Be schwerdelegitimation angesetzt. Die ent sprechende Begründung reichte die Beschwerdeführerin mit Stellung nahme vom 2 1. Mai 2014 ( Urk.

6) ein.

Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2014 ( Urk.

9) be antragte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzu wei sen sei, wurde der Versicherte mit Verfügung vom 3 0. Juni 2014 ( Urk.

11) zum Pro zess beigeladen. Mit Stellungnahme vom 3. November 2014 ( Urk.

17) bean tragte diese r die Gutheissung der Beschwerde gemäss den Anträgen der Be schwer deführerin, was den Verfahrensbeteiligten am 4. November

2014 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Be einträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbs fähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.

2).

Wenn und soweit psy cho soziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträch ti gung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Ge sund heitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bun des gerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen ). 1.4

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von de pressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres si on im Sinne eines verselbst ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz proble ma tik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni

2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen; vgl. auch U rteil

9C_856/2013 vom 8.

Oktober 2014 E. 5.1.2 ).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen , indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Lei den

handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist ( Urteil des Bun des ge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psy chischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu be gründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. Novem ber 2014 E. 4.2).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Leichte

bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar ( Urteil des Bundes gerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittel schwe ren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regel mässig deren invalidisierende Wirkung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Akzentuierte Persönlichkeitsanteile mit Selbstwertproblematik stellen keine psy chische Erkrankung nach den diagnostischen Kriterien dar, etwa im Sinne einer Persönlichkeitsstörung. Diese Belastungen sind vielmehr den akzentuierten Persönlichkeitszügen zuzuordnen und fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr.

15 S.

43, I 514/06 E. 2.2.2.2). 1. 5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensve r gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege n übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

Die Beschwerdeführerin richtet dem Beigeladenen seit dem 1. September 2009 L eistungen aufgrund einer durch ein vertrauensärztliches Gutachten attestierten Berufsinvalidität aus ( Urk. 6 S. 6). D a die rentenabweisende Verfügung der Be sch w erdegegnerin ( Urk. 2) keine Bindungswirkung für die Beschwerde führerin entfaltet (vgl. BGE 115 V 208, 118 V 39) , fehlt es insoweit an einem Berührtsein und an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der an gefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin erbringt dem Beigeladenen allerdings zusätzlich Überbrückung sleistungen, wobei diese bei einer Zusprech ung von Leistungen durch die Beschwerdegegnerin zurückzu erstatten sind und der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein direktes Forde rungsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin zusteht ( § 23 BVK-Statuten). Obwohl es sich dabei um eine Leistung aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge handelt, muss eine Beurteilung im Gesamten erfolgen . I nsbesondere im Hinblick auf die

zu er fol gen de Koordination zwischen den Ansprüchen, ist die Beschwerdeführerin durch

die abweisende Rentenverfügung unmittelbar berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG) . Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass beim Beigeladenen zwar ge sundheitliche Einschränkungen vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit in sub jek tiver Weise einschränk ten . Auslöser für die heutigen Diagnosen sei ein auf IV-fremden psychosozialen Faktoren beruhendes Erschöpfungssyndrom ge wesen . Auch heute noch seien diverse IV-fremde Faktoren vorhanden. Aus den Akten geh e ausserdem hervor, dass der B eigeladene nicht alle therapeutischen Mass nahmen wahrnehme (S. 1). Die Abklärungen hätten insgesamt ergeben, dass die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen aus rechtlicher Sicht überwind bar seien. Dies bedeute, dass mit einer zumutbaren Willensanstren gung die an gestammte Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden könne. Somit sei kein IV-rele van ter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 2). 3 .2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführer in den Standpunkt ( Urk. 1), dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei . Die IV-fremden Faktoren würden nicht überwiegen. Die Ärzte seien zum Schluss gekommen, dass dem Beigeladenen die bisherige Tätigkeit nicht mehr und eine angepasste Tätigkeit lediglich noch eingeschränkt zumutbar sei. Dem Be igeladenen sei es zudem nicht möglich, die Beschwerden mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu über win den (S. 10). 3 .3

Der Beigeladene stimmte in seiner Eingabe ( Urk.

17) mit der Begründung der Beschwerdeführerin überein. Es gehe klar hervor, dass er an psychischen Be schwerden mit Krankheitswert leide. Die Annahme sei falsch, dass Auslöser für die heutigen Diagnosen ein auf diversen psychosozialen Faktoren beru hendes Er schöpfungssyndrom gewesen sei (S.

2). Die Beschwerdegegne r i n habe im Hin b lick auf die Schaden minderung keine Auflage gemacht . Schliesslich seien Fragen der Überwindbarkeit gar nicht zu prüfen (S. 3). Zusammenfassend sei der Invaliditätsgrad gestützt auf die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähig keit von 60 % beziehungsweise 50 % ab 3 0. Dezember 2012 zu ermitteln (S. 5). 3 .4

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beigeladenen, wobei insbe sondere umstritten ist , ob ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliegt . 4 . 4 .1

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstattete sein vertrauensärztliches Gutachten zuhanden der Beschwerdeführerin am 2 4. Febru ar 2011 ( Urk. 7/4 ) im Wesentlichen gestützt auf die Untersuchung des Beigela denen sowie die Akten. Als Diagnosen (S. 10) nannte er den Verdacht auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie eine sonsti ge depressive Episode, atypische Depression (ICD-10 F32.8). Aus heutiger Sicht be stehe eine 100%ige Arbeits- und Berufsunfähigkeit als Lehrer. Ob eine beruf liche Tätigkeit in einem anderen Bereich möglich sei, habe anlässlich der vertrauens ärztlichen Untersuchung nicht geklärt werden können (S.

9). Soweit dies durch ihn beurteilbar wäre, habe der Beigeladene alle Massnahmen zur Schadens min de rung ergriffen (S. 10). 4 .2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1. Juni 2011 ( Urk. 10/9) aus, dass er den Be igeladenen seit dem 3 0. August 2010 behandle ( Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Persönlichkeit mit ängstlichen und zwanghaften Zügen (ICD - 10

F60.6) , seit circa 2005 ( Ziff. 1.1). Der Beigeladene komme nur noch sporadisch zu ihm, wobei unklar sei, ob eine intensivere The rapie etwas bringe n würde ( Ziff. 1.5). Ein konstantes Leistungsvolumen sei nicht möglich. Dem Be igeladenen

fehle die dynamische Spannkraft, die Spannungs toleranz sowie die Adynamie. Die bisherige Tätigkeit als Lehrer sei dem Be igela denen nicht mehr zumutbar. Die bisherige Tätigkeit als Qigong -Lehrer sei ihm aus medizinischer Sicht zu z ir k a 20-25 % zumutbar, wobei eine Leistungsfähig keit von 75 % im Hinblick auf ein 100 % - Pensum bestehe. In einem struktu rier ten Kontext sei eine produktive Arbeitstätigkeit aber nicht mehr möglich ( Ziff. 1.7). 4 .3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 9. Juni 2011 ( Urk. 10/10) aus, dass er den Be igeladenen seit 1998 behandle ( Ziff. 1.2) und nannte folgende, mindestens seit 2005 bestehen den, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - m ittelschwere depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) - a nfänglich mit deutlicher Angstkomponente (ICD-10 F41.2) - p sychophysisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)

Die bisherige Tätigkeit als Lehrer sei dem Be igeladenen nicht mehr zumutbar und er sei als 100 % schulinvalid zu betrachten. Es bestehe zurzeit aber auch keine volle Belastbarkeit als Qigong -Lehrer. Bis auf weiteres bestehe hier eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). 4 . 4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein vertrauensärztliches- psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerde führerin am 7. August 2011 ( Urk. 7/6 ) im Wesentlichen gestützt auf die Unter suchung des Beigeladenen sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 22 ) :

- a kzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und narzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.0) - Status nach einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode, aktu ell in Remission (ICD-10 F32.4)

Aktuell sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychische Störung von Krankheitswert nachweisbar. Falls eine depressive Störung vorgelegen habe, sei diese remittiert. Daher könne auch keine Berufsunfähigkeit angenommen wer den (S. 19). Die akute depressive Störung sei vollständig remittiert und der Be i ge la dene wäre mit entsprechenden Massnahmen auch bei Vorliegen einer Per sön lich keitsstörung eingliederungsfähig. Die feste Überzeugung des Beigelade nen ,

nicht mehr auf dem Lehrerberuf arbeiten zu können, lasse sich nicht auf eine psychiatrische Diagnose von Krankheitswert zurückführen (S. 20). Die Prognose bezüglich eines Rezidivs müsse in Anbetracht der guten Ressourcen, der schon länger bestehenden Symptomfreiheit, des guten Ansprechens auf Krankschrei bung und Behandlung als gut angesehen werden (S. 21). Zusam menfassend bestehe beim Be igeladenen keine Berufsunfähigkeit (S. 22). Mit Schreiben vom 1 0. November 2011 ( Urk. 10/19) beantwortete Dr. E.___ die Zusatzfragen der Be schwerdegegnerin . Dabei führte er aus, dass mit überwiegen der Wahrschein lichkeit seit Februar 2011 bis zur letzten Exploration am 2 3. Juni 2011 bei einer remittierten Depression eine volle Arbeitsfähigkeit als Lehrer sowie für ange passte Tätigkeiten bestanden habe. Das Vorliegen einer akzentuierten Persön lich keit ändere nichts an dieser Beurteilung (S. 3). 4 .5

Mit Schreiben vom 3 1. August 2011 ( Urk. 10/23/4-5) gab Dr. D.___ (vor steh end E.

4.3) an, dass die neuste Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beigeladenen klar aufzeige, dass eine Konfrontation mit der Schulsituation nicht mehr zumutbar und er damit aus ärztlicher Sicht als 100 % schulinvalid zu betrachten sei. 4.6

Dr. C.___ (vorstehend E. 4.2) führte mit Schreiben vom 1 4. September 2011 ( Urk. 7/9 ) aus, dass die Persönlichkeit des Be igeladenen zwar nicht psychia trisch- diagnostisch „ob jektivierbar“ in krankhaftem Ausmass beeinträchtigt, aber im Vergleich zu ge sunden Altersgenossen doch deutlich auffällig und subjektiv sehr gestört sei. Er sei

betreffend weitere medizinisch-psychiatrische Mass nahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit als Lehrer nicht positiv gestimmt (S. 3). 4 . 7

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 1 1. November 2011 aus, dass das Gut achten von Dr. E.___ umfassend sei, auf der Anamnese und allseitigen Unter suchungen beruhe, die geklagten Beschwerden und die Vorakten berücksichtige sowie die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge plausibel und die medi zini schen Schlussfolgerungen begründet seien. Aktuell seien keine weiteren medizi nischen Abkl ärungen notwendig. Eine Schaden minderungspflicht sei nicht aufzuerlegen ( Urk. 10/20 S. 5) 4 .8

Dr. E.___ erstattete am 2 8. August 2012 sein zweites vertrauensärztliches- psy chiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/13 ) und be stätigte darin die in der ersten Begutachtung diagnostizierten Befunde (S. 37) . Es läge in Bezug auf Psychopathologie, Ausmass der psychis chen Störungen so wie vorhandener Ressourcen keine Erheblichkeit vor, welche eine Aufhebung der Berufsfähigkeit und eine massgebliche Minderung der Arbeitsfähigkeit in ange passte r Tätigkeit rechtfertigen würde (S. 28 unten). Es bestünden Inkonsis tenzen darin, dass der Beigeladene noch erhebliche Ressourcen in seinem pri vaten Lebe n besitze, auch wenn er sehr betone, dass er sich sozial sehr zurück gezogen habe (S.

29). Abweichend von seinem ersten Gutachten ging Dr. E.___ davon aus, dass

realistischerweise

nicht mehr mit einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu rechnen sei. Hierzu trügen massgeblich - keinesfalls aber über wie gen d - IV-fremde Faktoren bei, welche nicht einfach von den „ me dizinalen “ iso liert quantifiziert werden können. Hinzu kämen objektiv betrach tet nicht aus geschöpfte therapeutische Massnahmen. Die aktuelle Tätigkeit als Qigong -Lehrer oder vergleichbare Tätigkeiten ausserhalb des Schulbereichs seien geeig net, um die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder sogar zu erhö hen (S.

35 Ziff.

7a) . Die Tätigkeiten sollten in einem strukturierten und abgeschirmten Rah men, mit genügend Erholungszeit dazwischen, erfolgen. Aktuell sei die Arbeits fä higkeit mit 40 % , bezogen auf ein 100 % -Pensum, zu veranschlagen (S. 34 ). 4 .9

Dr. D.___ (vorstehend E.

4.3) nannte in seinem Bericht vom 5. September 2012 ( Urk. 10/44) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - ä ngstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - Differentialdiagnose (DD) generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Status nach mittelschwerer depressiver Episode ohne somatisches Syn drom unter Belastung als Lehrer (ICD-10 F32.10) - Status nach psychophysischem Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)

Als Prognose gab er eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Schullehrer sowie eine dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Qigong -Lehrer an ( Ziff. 1.4). 4 .10

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD , führte am 1 0. Dezember 2012 aus, dass von Februar 2011 bis zum 2 7. Augus t 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei. Ab 2 8. August 2012 sei für die ange stammte Tätigkeit bis auf w eiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine angepasste Tätigkeit bis auf weiteres eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewie sen,

d ies mit folgendem zumutbaren Ressourcen- und Belastungsprofil: Tätig kei ten mit hoher Selbstbestimmung, freie Einteilung der Arbeitszeit über den Tag

verteilt mit Pausen, in einem strukturierten und abgeschirmten Rahmen. Es könne auf das Gutachten abgestellt werden ( Urk. 10/45 S. 2). 4 .11

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte am 1 1. Oktober 2013 aus, dass gestützt auf den aktuellen Bericht von Dr. D.___ eine dauernde 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit als gegeben erachtet werden könne ( Urk. 10/45 S. 3). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit auf die Beurteilung durch

Dr. E.___ , welcher in seinem ersten Gut ach ten vom 7. August 2011 feststellte, dass keine Diagnosen mit Krankheitswert vor lä gen und demzufolge keine Berufsunfähigkeit gegeben sei (vgl. vorstehend E.

4.4). Demgegenüber erachteten die weiteren Ärzte und auch Dr. E.___ in seinem zweiten Gutachten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Lehrer sowie ei ne teil weise Arbeits un fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit als angemessen (vgl. vorstehend E. 4.1-3, E. 4.5-6, E. 4.8-11 ). 5.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten von Dr. E.___ vom 7. August 2011 (vgl. vorstehend E.

4.4) die vom Beigeladenen ge klagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schluss folgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich be gründet. Die Beurteilung du rch Dr. E.___ ist nach dem Gesagten für die Be ant wortung der gestellten Frage umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxis gemässen K riterien (vgl. vorstehend E.

1.7 ) vollumfänglich, so dass für die Ent scheid findung darauf abgestellt werden kann. 5.3

In Bezug auf das zweite Gutachten von Dr. E.___ vom 2 8. August 2012 (vgl. vor stehend E.

4.8) gilt es zu erwähnen, dass die diesbezüglichen Schlussfolge rung en betreffend die Arbeitsfähigkeit

überwiegend auf den subjektiven Anga ben de s Beigeladenen beruh en , welche indessen für die Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht ausschlaggebend sind. Es erscheint fraglich, wie eine voll ständige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit ohne krankheitswer tige Diagnose attestiert werden kann. Dr. E.___

nannt e dabei

auch viele IV-fremde Faktoren , welche eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ungünstig beeinflussen würden . So zählte er die mangelnde Motivation, die schon früh starre Über zeu gung , schulinvalid zu sein, wobei er diesbezüglich vom Umfeld in dieser Über zeugung unterstützt werde ,

sowie eine längere Absenz vom Arbeits platz als IV-fremde Faktoren auf ( Urk. 7/13 S.

30).

Dies erscheint als Begründung für das Abweichen vom ersten Gutachten nicht als ausreichend .

Im Hinblick auf die übrigen ärztlichen Beurteilungen gilt es zu berücksichtigen , dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, wel che von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wur den und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zu er kennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in eine m auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte ver folgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungs an sprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheits zustandes und er füllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E.

3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tat sache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein di rektes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).

Bei Dr. C.___ sowie Dr. D.___ handelt es sich um die behandelnden Ärzte des Beigeladenen, wobei es sich bei Dr. D.___

zudem um keinen Facharzt der Psychiatrie handelt. Auch bei Dr. B.___ , welcher ein vertrauensärztliches Gutachten zu Handen der Beschwerdeführerin erstellte, handelt es sich nicht um einen Facharzt für Psychiatrie, sondern um einen Facharzt für Allgemeine In nere Medizin. Alles in allem vermögen die besagten Arztberichte ein Abwei chen vom umfassenden Gutachten von Dr. E.___ vom 7. August 2011 nicht zu recht fertigen.

5.4

Soweit die Beschwerdeführer in geltend macht, dass die Beschwerden nicht über windbar und daher invalidisierend sei en ( Urk. 1 S. 9), ist ihr zu entgegnen, dass mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grund sätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. vorstehend E.

1.4 ). Ein Renten an spruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situ a tion bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Ar beitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheits scha den im Sinne des Gesetzes vor (Urteil 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E.

3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Scha den minderungspflicht .

Dr. E.___ erachtete

– aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit für Rezidive bei erneuten Wiedereingliederungssituationen - die Intensivierung einer entspre chen den Behandlung beim Beigeladenen als dringend indiziert , was allerdings nicht erfolgt sei ( Urk. 7/13 S.

27 ). Eine

ge mäss den Leitlinien angemessene medika men töse Behandlung sei bisher unterblieben (S. 30 f.) .

Es fehlt somit an einer kon se quenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden erst als re sistent aus wei sen würde (Urteil 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E.

4.3.2). Vielmehr ist bei objektiver Betrach tung dem Beschwerdeführer zumutbar, seine Arbeitsfähig keit, unterstützt durch entsprechende konsequente Therapie, in ei nem vollen Pensum zu verwerten (vgl. zum Ganzen BGE 140 V 193). 5.5

In Bezug auf die Diagnose der Akzentuierung von (narzisstische n und histri o nische n ) Persönlichkeitszü gen

ist zu bemerken, dass es sich dabei um eine Z-Ko dierung handelt. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei Diagnosen aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems um Fakto ren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesund heits wesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sac h verhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krank heit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klas sifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtser heb lichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November

2010 E.

5.2.4 mit weiteren Hinweisen). Die akzentuierten Per sönlich keitszüge können folglich nicht als invalidisiere nde Krankheit ange sehen werden . 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. E.___ von 2011 ( vorstehend E. 4.4 ) abzustellen und somit insbesondere kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und demzufolge von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie

in jeglicher adaptierten Tätig keit auszugehen ist.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Soweit der Beigel adene aktiv am Verfahren teilgenommen hat , besteht kein Dispens von der Kosten pflicht (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen je hälftig aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 . -- werden der Beschwerdeführerin sowie dem Beige lade nen je zur Hälfte

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski