Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1958, meldete sich am
19. Dezember 2010
unter Hinweis auf Rücken beschwerden
sowie eine Sensibilitätsproblematik in den Beinen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfü gung en vom
19. Juni 2013 ab 1. Juni 2011 eine ganze Rente, ab 1. Februar 2012 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente
zu (Urk. 8/91, Urk. 8/97, Urk. 8/103; Begründungsteil Urk. 8/79). 1.2
Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Revision seiner Viertels rente (Urk. 8/118). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 8/121; Urk. 8/122, Urk. 8/128, Urk. 8/136) trat die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom
27. Oktober 2014 nicht ein (Urk. 8/139 = Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 17. November 2014 (Urk. 1/1) erhob der Versicherte bei der IV-Stelle Beschwerde gegen deren Verfügung vom 27. Oktober 2014 (Urk. 2). Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 überwies die IV-Stelle die bei ihr einge gangene
Beschwerde des Versicherte n
an das hiesige Gericht (Urk. 4; vgl. auch Schreiben des Versicherten vom 27. November 2014, Urk. 1/2) . Der Versicherte beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 27. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei auf sein Revisionsgesuch einzutre ten (Urk. 1 /1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
4. März 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
13. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Inva li den versicherung (IVV) soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vor angegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich
lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausge legt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungs ab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hin sicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsände rung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invali denrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tat säch lichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 19. Juni 2013, mit wel cher ihm ab 1. Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente zugesprochen worden sei, in einer für den Anspruch erheblichen Weise verän dert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (S. 1) . In der Stellungnahme vom 30. September 2014 von Dr. med.
Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, seien sub jektive Empfindungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit nicht objektiviert worden. Die Diagnosen in de n Arztberichte n der Klinik Z.___ vom 21. August 2014 und 27. August 2014 seien bereits bei der Festlegung des aktuellen Invaliditätsgrades bekannt ge we sen. Zudem sei keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Somit seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt, weshalb am Ent scheid, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, festzuhalten sei (S. 2).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 7). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe der Beschwerdegegnerin mehrfach mitgeteilt, dass es ihm in letzter Zeit deutlich schlechter gehe, was die Berichte seines Hausarztes Dr. Y.___ und jene der Klinik Z.___ belegen würden. Zudem seien im Dezember
2014 weitere medizinische Untersuchungen angezeigt (Urk. 1/1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1
Mit Verfügungen vom 19. Juni 2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführe r eine abgestufte Rente zu: Er hatte vom 1. Juni 2011 bis 31. Janu ar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 auf eine Dreiviertelsrente und seit dem 1. Mai 2012 hat der Be schwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 8/91, Urk. 8/97, Urk. 8/103; Begründungs teil Urk. 8/79).
Der Rentenzusprache lagen die folgen den Arztberichte zugrunde: 3.2
Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 3. November 2011 (Urk. 8/ 45; vgl. auch un datierter Bericht, basierend auf der letzte n Kontrolle vom 19. Februar 2011, Urk. 8/21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach mikrochirurgischer Dekompression bei Massenprolaps L4/5 beidseits von rechts her vom 18. Mai 2010 - anhaltendes sensomotorisches Ausfallsyndrom / vegetative Cauda
equina Symptomatik - paretische Gangstörung - sekundäres myofasz iales Schmerzsyndrom - Verdacht auf neuropathische Schmerzen - hochgradige sensomotorische axonale Polyneuropathie der Beine
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe der seit Mai 2010 bestehende Diabe tes mellitus.
Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide an Sensibilitätsausfällen in beiden Beinen, Knieschmerzen beidseits so wie Schulterschmerzen beidseits. Es sei ein fehlendes Abrollen der Füsse mit Umknicken des linken Fusses fest zu stellen. Der Fersengang sei möglich, nicht hingegen der Zehengang. Die Beweg lichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei schmerzbedingt in alle Richtungen eingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand betrage mehr als 50 cm. Über dem dorsolateralen Unterschenkel und den Füssen nach distal zunehmend sei eine Hypästhesie festzustellen . Es liege eine deutliche Fuss s enkerparese M4-5 mit teilweise Wechselin n ervation vor. Sodann sei eine deutliche Peroneusschwäche M4-5 links festzustellen. Die Patella r sehnenreflexe
(PSR) seien beidseits sym me trisch, die Achillessehnenref le xe (ASR) beidseits fehlend. Der Vibrationssinn maleolar sei erloschen (Ziff. 1.4).
Aufgrund der Einschränkungen sei die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers stark eingeschränkt. Wegen den starken Lumbalgien mit radikulärer Sympto matik sei er in sitzenden Tätigkeiten eingeschränkt. Infolge der Schmerzsymp tomatik sei die Leistung sfähigkeit stark beeinträchtigt (Ziff. 1.7). In der bisheri gen Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer seit dem 18. Mai 2011 (richtig: 2010, vgl. Urk. 4/45/4 unten)
zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6; vgl. auch di verse Arzt zeug nisse, Urk. 8/36/6-11). Medizinisch- theoretisch sei in einer ange passten Tätig keit von einer Restarbeitsfähigkeit von maximal 30 % auszugehen (Ziff. 1.4; vgl. auch Urk. 8/45/4).
Im Kurzbericht vom 21. März 2013 stellte Dr. Y.___
im Wesentlichen fol gende Diagnosen (Urk. 8/76/2): - Diskushernie L4/5 median/beidseits, Massenprolaps mit Cauda -Syn drom/Paraparese ab S1 - akut exazerbiertes
lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5/S1 beidseits mit Caudasymptomatik - Diabetes mellitus Typ II ED (Erstdiagnose) - hochgradige sensomotorische axonale Polyneuropathie der Beine - paretische Gangstörung - sekundäres m yofasz iales Schmerzsyndrom - Verdacht a uf neuropatische Schmerzen (Den ervationsneuropathie) - chronische Nacken-Schultergürtelschmerzen Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 31. März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 21. März 2013, Urk. 8/76/1). 3.3
Im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. Y.___
(vorstehend E. 3.2) stellten auch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie (Bericht vom 30. November
2010, Urk. 8/29/4-5), die Ärzte der Rheumatologie der Klinik B.___ (Bericht vom 27. September 2011, Urk. 8/42/1-3) und
die Ärzte des Paraplegikerzentrums der Klinik Z.___ (Bericht vom 6. Februar 2012, Urk. 8/55) .
Sodann dokumentierte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ähnliche Beschwerden wie jene, die Dr. Y.___ festhielt: Der Beschwerdeführer leide an Schmerzen und Gefühlsverlust am rechten Fuss sowie an Rücken- u nd Schulterschmerzen beidseits (Bericht vom 15. Mai 2012, Urk. 8/56). 3.4
Aufgrund beim Wasserlösen auftretender unkla rer Schmerzen perineal begab sich der Beschwerdeführer zur Abklärung in die Klinik für Urologie des D.___ (Bericht vom 27. Oktober 2011, Urk. 8/47, sowie Be richt vom 4. Januar 2012, Urk. 8/ 49). Die Ärzte diagnostizierten einen Verdacht auf neurogene Blasenentleerungsstörung im Rahmen persistierender Sensibili tätsstörungen und motorischer Defizite bei Status nach Bandscheiben-Operation im LWS-Bereich im Mai 2010 (Urk. 8/49/1 Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit attestierten sie nicht (Ziff. 1.6). 3.5 3.5.1
Am 1. Februar 2012 fand en eine orthopädische sowie eine psychiatrisch - neuro logische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt: 3.5.2
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie,
führte in seinem Untersuchungsbericht (Bericht vom 8. Februar 2012, Urk. 8/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 6 Ziff. 8) : - chronische Lumbalgie und Lumboischialgie rechtsbetont mit anamnes tisch intermittierender Stuhl- und Harninkontinenz, sensibler und moto rischer Reiz- und Ausfallsymptomatik sowie resultierender ausgeprägter Gangstörung nach operativer Dekompression eines Bandscheibenmas senprolaps im Segment L4/5 von rechts am 1 8. Mai 2010 - ausgeprägtes sekundäres myofas z iales Schmerzsyndrom - chronisches Cervikalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung und reaktiver Muskelverspannung des Schultergürtels beidseits - chronischer Schulterschmerz beidseits bei Verdacht auf degenerative Supraspinatustendinose - ausgeprägte sensible und motorische Polyneuropathie beider Beine, dis tal betont - Verdacht auf periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) vom peri pheren Typ bei schlecht eingestelltem Diabetes mellitus
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit h ätt en gemäss Dr. E.___ die leichte Sensibilitätsstörung ulnarseitig an beiden Unterarmen und Händen, der begin nende Morbus Dupuytren links mehr als rechts ohne Funktionseinschränkung und die beginnende Coxarthrose links mit leichter Funktionseinschränkung .
Dr. E.___ hielt fest, es sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichter stattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheitsscha den ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Insbesondere sei die bisherige Tätigkeit als Zeitungsausträger und Reinigungsmitarbeiter in Über einstimmung mit allen aktenkundigen Berichten seit dem 1 8. Mai 2010 nicht mehr zumutbar. Ebenfalls sei in allen anderen schweren und mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen. In einer ange passten, sehr leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei noch eine Restar beits fä higkeit von 50 % gegeben, wobei sich diese aus eine vollzeitlichen Anwesen heit mit einer um 50 % reduzierten Leistungsfähigkeit aufgrund notwendiger häufi ger Arbeitsunterbrechungen und Pausen zusammensetze. Bei dieser Ein schät zung der Restarbeitsfähigkeit, welche etwas höher liege als jene des Haus arztes Dr. Y.___, sei die zweifellos von Verdeutlichungstendenz überlagerte my ofasziale Schmerzsymptomatik stärker gewichtet entsprechend dem aktuellen Befund bei der plausibilisierenden klinischen Untersuchung (S. 7 Ziff. 10). 3.5.3
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, nannte in seinem Bericht (Bericht vom 8. Februar 2012, Urk . 8/51) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit was folgt (S. 7 Ziff. 9): - Status nach mikrochirurgischer Dekompression bei Massenprolaps L4/5, L5/S1 beidseits mit Caudasymptomatik - Status nach Massenprolaps von Diskusgewebe L4/5 mit hochgradiger Spinalkanalstenose und Caudakompression - residuelles S1-Syndrom beidseits postoperativ - hochgradige sensomotorische axonale Polyneuropathie der Beine am ehesten im Rahmen des nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus - Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.0) Die festgestellte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) wirke sich,
so Dr. F.___, nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die im Rahmen der Untersuchung erhobenen psychopathologischen Befunde zeigten
i nsbesondere keine Hinweise auf Bewusstseinsstörungen . Die Aufmerk sam keit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhal ten werden können. Die Konzentration und Auffassung seien ungestört gewesen und es habe sich keine Merkfähigkeitsstörung gezeigt. Das Langzeitgedächtnis habe sich als klinisch unauffällig erwiesen. Hinweise auf Sinnestäuschungen oder für Ich-Störungen hätten sich nicht ergeben. Die Grundstimmung sei leicht ge drückt, nicht dysphorisch, und die affektive Modulationsfähigkeit sei leicht ein geschränkt gewesen (S. 7 Ziff. 10 3. Abschnitt) . Klinisch-neurologisch habe sich ein unsicheres Gangbild gezeigt. Der Beschwer deführer sei mit Hilfe eines Gehstocks mobil und der Gang sei auch ohne Stock möglich - jedoch unsicher - gewesen. Er sei im Bereich des rechten Fusses ein gekn ickt (S. 7 Ziff. 10 4. Abschnitt). Es habe eine ausgeprägte Hypästhesie bis Analgesie strumpfartig im Bereich der beiden Füsse bestanden . Bei der Prüfung der Koordination im Finger-Nasen-Versuch sei ein ausgeprägtes Vorbeizeigen im Sinne einer funktionellen Störung und bei der Prüfung im Knie-Hacken-Versuch sei ein ausgeprägtes Selbstlimi tieren aufgefallen. Bei der Prüfung der Kraft im Bereich der oberen Extremitäten habe sich eine Minderinnervation bei Faustschluss der linken Hand am ehesten kooperationsbedingt gezeigt. Im Weiteren hätten im Bereich der oberen Extre mi täten keine hochgradigen Paresen festgestellt werden können. Bei der Prü fung der Kraft der unteren Extremitäten habe sich eine Fusssenkerschwäche beidseits Kraftgrad 1/5 gezeigt.
Zusammenfassend sei beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden ausge wiesen, wobei gegenwärtig ein instabiler Gesundheitszustand bestehe. Es seien weitere neurologische und orthopädische Abklärungen erforderlich, wobei die Berichte der diesbezüglich in der Klinik Z.___ durchgeführten Untersuchun gen fehlen würden (S. 8 oben). Die weitere diagnostische Abklärung der bestehenden neurologische n Sympto matik habe eine Relevanz im Hinblick auf weitere Behandlungsmöglichkeiten und die Prognose, nicht jedoch auf die versicherungsmedizinische Einschätzung der funktionellen Einschränkung in der bisherigen und angepassten Tätigkeit (S. 8 Mitte). Aus neurologischer Sicht seien aufgrund der Paraplegie und Fusssenkerparese
stehende Tätigkeiten sowie Gehen von längeren Strecken nicht möglich. Schwere Tätigkeiten aus dem Sitzen heraus mit Gebrauch der Arme seien in der Regel nicht zumutbar. Aufgrund der sensomotorischen Residualsymptome im Bereich der Beine sei das Arbeiten mit überwiegendem Einsatz im Stehen bezie hungs weise mit häufigem Gehen nicht möglich. Die Sitzfähigkeit sei aufgrund der Schmerzsymptomatik nur unter Einhaltung von Pausen möglich. Aus psychiatrischer Sicht erg e be sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 8 unten). Zusammenfassend seien die bisherigen Tätigkeiten als Koch, in der Reinigung und als Zeitungsverkäufer seit dem 18. Mai 2010 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe bei einer 100%igen Präsenzzeit eine mindestens 50%ige Einschränkung der Leistung, die auf die Notwendigkeit der zu ver richten den Pausen (Harnblasen- und Mastdarmfunktionsstörung, Schmerzen im Sitzen) zurückzuführen seien. Da es sich gegenwärtig um einen instabilen Ge sund heitszustand handle, werde eine erneute medizinische Beurteilung in einem Jahr empfohlen (S. 9 oben). 3.6
Dr. E.___ führte mit Stellungnahme vom 30. Januar 2013 (Urk. 8/78/2-3) aus, der Bericht der Ärzte der
Klinik Z.___ vom 6. Februar 2012 beinhalte keine neuen, nicht schon bekannten Diagnosen und Befunde und habe zur zumut baren Ar beitsfähigkeit ohnehin nicht Stellung genommen. Inzwischen sei der Gesund heitszustand als stabil zu betrachten (Ziff. 1). Es sei auch unter Berück sichti gung des besagten Berichts an der bisherigen RAD-Stellungnahme festzu halten (Ziff. 5). 4.
4.1
Seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Juni 2013 finden sich in den Akten die folgenden Arztberichte: 4.2
Dr. Y.___ führte im Bericht vom 10. Mai 2014 aus, der Beschwerdeführer leide seit der Diskushernienoperation im Mai 2010 an anhaltenden Rücken schmerzen. Aufgrund der beklagten Beschwerden bestehe seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei einer vorübergehenden Verbesserung der Symptome sei ein Arbeitsversuch unternommen worden, der jedoch wegen Zunahme der Schmerz symptomatik gescheitert sei. In den letzten Monaten habe der Beschwer deführer über ver mehrte belastungsabhängige lumboradikuläre Schmerzen ge klagt, welche ihn im Alltag sehr einschränken würden (Urk. 8/117).
Mit ärztlichem Zeugnis vom 30. Juni 2014 attestierte Dr. Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Juli 2014 (Urk. 8/129/1). 4.3
Im August 2014 fand en i n der Klinik Z.___ eine neurologische und neuro physiologische (Bericht Zentrum für Paraplegie vom 21. August
2014, Urk. 8/137/1-4)
sowie eine orthopädische Untersuchung (Bericht vom 27. August 2014, Urk. 8/137/5-6) statt und am 10. September 2014 begab sich der Be schwerdeführer zur Verlaufsuntersuchung erneut ins Zentrum für Parap legie (Bericht vom 17. September 2014, Urk. 8/140/1-3).
Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (vgl. insbesondere Urk. 8/140/1): - Verdacht auf neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstö rung bei Diagnose 2 und 3 - Rezidiv-Bandscheibenprolaps mit C audakompression L4/5 Mai 2014 - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - chronischer Nikotinabusus Im interdisziplinären Konsens sei eine erneute Dekompression zur Prophylaxe einer progredienten Schädigung der Caudafasern zu empfehlen; alternativ dazu eine epidurale Infiltration. Beides werde derzeit jedoch vom Beschwerdeführer nicht gewünscht (Urk. 8/137/5 unten). B ezüglich der vorliegenden Harnblasenfunktionsstörung sei aus neuro-urologi sche r Sicht primär eine erweiterte Diagnostik indiziert (Urk. 8/140/2 unten). 4.4
Im Bericht vom 30. September 2014 hielt Dr. Y.___ fest, der Beschwerdefüh rer sei aufgrund der Lumbalgien in seiner Nachtruhe beeinträchtigt und leide in der Folge an Leistungsintoleranz und Schwäche, welche ihm eine Erwerbsfähig keit verunmöglich ten . Zusätzlich zum lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyn drom L5/S1 beidseits mit Caudasymptomatik nach mikrochirurgischer Dekom pression 2010 bestehe ein langjähriger Diabetes mellitus mit hochgradiger sen somotorischer axonaler Polyneuropathie der Beine, eine paretische Gangstö rung, ein sekundäres myofas z iales Schmerzsyndrom und ein Verdacht auf eine Dener vationsneuropathie (Urk. 8/135). 5.
5.1
Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der Rentenzusprache vom 19. Juni 2013 nicht in relevanter Weise verändert haben.
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern und worin er seine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sieht. So führte er in seiner Beschwerde (vorstehend E. 2.2) unter Hinweis auf Berichte von Dr. Y.___ und der Klinik Z.___ aus, er habe mehrfach schriftlich mit geteilt, dass es ihm deutlich schlechter gehe. Mit dem Darlegen des subjektiven Empfindens seines Gesundheitszustandes ist das Erfordernis des Glaubhaftma chens jedoch nicht erfüllt. 5.2
Sodann finden die geltend gemachten Verschlechterungen in den vorhandenen Arztberichten keine Bestätigung : Dr. Y.___ berichtete über seit der Dis kus hernienoperation vom Mai 2010 bestehende anhaltende Rückenschmerzen (vor stehend E. 4.2). Aus den von ihm beschriebenen subjektiven Beschwerden wie belastungsabhängige lumboradikuläre Schmerzen sowie aufgrund der ge stellten Diagnosen (insbesondere vorstehend E. 4.4) geht
im Vergleich zu seinen Berich ten aus dem Jahr 2011 und 2013
(vorstehend E. 3.2) keine Veränderung des Gesundheitszustandes hervor .
Daran ändert auch der erneute Bandscheibenprolaps nichts, welcher von den Ärzten der Klinik Z.___ festgehalten wurde (vorstehend E. 4.3). Einerseits attestierten die Ärzte deshalb keine Arbeitsunfähigkeit. Andererseits ist es bereits
vor der rentenzusprechenden Verfügung - nämlich im Mai 2013 - zu zuneh men den Lumboischialgien gekommen (vgl. Urk. 8/137/1 Anamnese). Aus schlag ge bend sind nicht die gestellten Diagnosen, sondern die vorhandenen Be schwer den und die dadurch erlittenen Einschränkungen, welche bereits seit Mai 2013 bestehen. Im Übrigen wäre d ie erneute Dekompression der Rezidiv-Band schei benhernie
nach Angaben der Ärzte schliesslich derzeit lediglich zur Pro phy laxe zu empfehlen. Eine Behandlung wird vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt (vorstehend E. 4.3).
Schliesslich sind auch die urologischen Probleme, welche aus den Berichten der Klinik Z.___ hervorgehen, nicht neu, sondern bestanden ebenfalls schon vor der rentenzusprechenden Verfügung (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.5.3). 5.3
Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage nicht glaubhaft gemacht, dass sich eine relevante Veränderung ergeben hat. Anderweitige Anhaltspunkte für eine Veränderung sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin trat zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein. Dement sprechend ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsände rung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invali denrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 17. November 2014 (Urk. 1/1) erhob der Versicherte bei der IV-Stelle Beschwerde gegen deren Verfügung vom 27. Oktober 2014 (Urk. 2). Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 überwies die IV-Stelle die bei ihr einge gangene
Beschwerde des Versicherte n
an das hiesige Gericht (Urk. 4; vgl. auch Schreiben des Versicherten vom 27. November 2014, Urk. 1/2) . Der Versicherte beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 27. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei auf sein Revisionsgesuch einzutre ten (Urk. 1 /1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
4. März 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
13. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tat säch lichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 19. Juni 2013, mit wel cher ihm ab 1. Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente zugesprochen worden sei, in einer für den Anspruch erheblichen Weise verän dert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (S. 1) . In der Stellungnahme vom 30. September 2014 von Dr. med.
Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, seien sub jektive Empfindungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit nicht objektiviert worden. Die Diagnosen in de n Arztberichte n der Klinik Z.___ vom 21. August 2014 und 27. August 2014 seien bereits bei der Festlegung des aktuellen Invaliditätsgrades bekannt ge we sen. Zudem sei keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Somit seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt, weshalb am Ent scheid, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, festzuhalten sei (S. 2).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 7).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe der Beschwerdegegnerin mehrfach mitgeteilt, dass es ihm in letzter Zeit deutlich schlechter gehe, was die Berichte seines Hausarztes Dr. Y.___ und jene der Klinik Z.___ belegen würden. Zudem seien im Dezember
2014 weitere medizinische Untersuchungen angezeigt (Urk. 1/1).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Inva li den versicherung (IVV) soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vor angegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich
lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausge legt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungs ab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hin sicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Mit Verfügungen vom 19. Juni 2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführe r eine abgestufte Rente zu: Er hatte vom 1. Juni 2011 bis 31. Janu ar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 auf eine Dreiviertelsrente und seit dem 1. Mai 2012 hat der Be schwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 8/91, Urk. 8/97, Urk. 8/103; Begründungs teil Urk. 8/79).
Der Rentenzusprache lagen die folgen den Arztberichte zugrunde:
E. 3.2 Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 3. November 2011 (Urk. 8/ 45; vgl. auch un datierter Bericht, basierend auf der letzte n Kontrolle vom 19. Februar 2011, Urk. 8/21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach mikrochirurgischer Dekompression bei Massenprolaps L4/5 beidseits von rechts her vom 18. Mai 2010 - anhaltendes sensomotorisches Ausfallsyndrom / vegetative Cauda
equina Symptomatik - paretische Gangstörung - sekundäres myofasz iales Schmerzsyndrom - Verdacht auf neuropathische Schmerzen - hochgradige sensomotorische axonale Polyneuropathie der Beine
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe der seit Mai 2010 bestehende Diabe tes mellitus.
Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide an Sensibilitätsausfällen in beiden Beinen, Knieschmerzen beidseits so wie Schulterschmerzen beidseits. Es sei ein fehlendes Abrollen der Füsse mit Umknicken des linken Fusses fest zu stellen. Der Fersengang sei möglich, nicht hingegen der Zehengang. Die Beweg lichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei schmerzbedingt in alle Richtungen eingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand betrage mehr als 50 cm. Über dem dorsolateralen Unterschenkel und den Füssen nach distal zunehmend sei eine Hypästhesie festzustellen . Es liege eine deutliche Fuss s enkerparese M4-5 mit teilweise Wechselin n ervation vor. Sodann sei eine deutliche Peroneusschwäche M4-5 links festzustellen. Die Patella r sehnenreflexe
(PSR) seien beidseits sym me trisch, die Achillessehnenref le xe (ASR) beidseits fehlend. Der Vibrationssinn maleolar sei erloschen (Ziff. 1.4).
Aufgrund der Einschränkungen sei die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers stark eingeschränkt. Wegen den starken Lumbalgien mit radikulärer Sympto matik sei er in sitzenden Tätigkeiten eingeschränkt. Infolge der Schmerzsymp tomatik sei die Leistung sfähigkeit stark beeinträchtigt (Ziff. 1.7). In der bisheri gen Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer seit dem 18. Mai 2011 (richtig: 2010, vgl. Urk. 4/45/4 unten)
zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6; vgl. auch di verse Arzt zeug nisse, Urk. 8/36/6-11). Medizinisch- theoretisch sei in einer ange passten Tätig keit von einer Restarbeitsfähigkeit von maximal 30 % auszugehen (Ziff. 1.4; vgl. auch Urk. 8/45/4).
Im Kurzbericht vom 21. März 2013 stellte Dr. Y.___
im Wesentlichen fol gende Diagnosen (Urk. 8/76/2): - Diskushernie L4/5 median/beidseits, Massenprolaps mit Cauda -Syn drom/Paraparese ab S1 - akut exazerbiertes
lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5/S1 beidseits mit Caudasymptomatik - Diabetes mellitus Typ II ED (Erstdiagnose) - hochgradige sensomotorische axonale Polyneuropathie der Beine - paretische Gangstörung - sekundäres m yofasz iales Schmerzsyndrom - Verdacht a uf neuropatische Schmerzen (Den ervationsneuropathie) - chronische Nacken-Schultergürtelschmerzen Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 31. März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 21. März 2013, Urk. 8/76/1).
E. 3.3 Im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. Y.___
(vorstehend E. 3.2) stellten auch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie (Bericht vom 30. November
2010, Urk. 8/29/4-5), die Ärzte der Rheumatologie der Klinik B.___ (Bericht vom 27. September 2011, Urk. 8/42/1-3) und
die Ärzte des Paraplegikerzentrums der Klinik Z.___ (Bericht vom 6. Februar 2012, Urk. 8/55) .
Sodann dokumentierte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ähnliche Beschwerden wie jene, die Dr. Y.___ festhielt: Der Beschwerdeführer leide an Schmerzen und Gefühlsverlust am rechten Fuss sowie an Rücken- u nd Schulterschmerzen beidseits (Bericht vom 15. Mai 2012, Urk. 8/56).
E. 3.4 Aufgrund beim Wasserlösen auftretender unkla rer Schmerzen perineal begab sich der Beschwerdeführer zur Abklärung in die Klinik für Urologie des D.___ (Bericht vom 27. Oktober 2011, Urk. 8/47, sowie Be richt vom 4. Januar 2012, Urk. 8/ 49). Die Ärzte diagnostizierten einen Verdacht auf neurogene Blasenentleerungsstörung im Rahmen persistierender Sensibili tätsstörungen und motorischer Defizite bei Status nach Bandscheiben-Operation im LWS-Bereich im Mai 2010 (Urk. 8/49/1 Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit attestierten sie nicht (Ziff. 1.6).
E. 3.5.1 Am 1. Februar 2012 fand en eine orthopädische sowie eine psychiatrisch - neuro logische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt:
E. 3.5.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie,
führte in seinem Untersuchungsbericht (Bericht vom 8. Februar 2012, Urk. 8/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 6 Ziff. 8) : - chronische Lumbalgie und Lumboischialgie rechtsbetont mit anamnes tisch intermittierender Stuhl- und Harninkontinenz, sensibler und moto rischer Reiz- und Ausfallsymptomatik sowie resultierender ausgeprägter Gangstörung nach operativer Dekompression eines Bandscheibenmas senprolaps im Segment L4/5 von rechts am 1 8. Mai 2010 - ausgeprägtes sekundäres myofas z iales Schmerzsyndrom - chronisches Cervikalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung und reaktiver Muskelverspannung des Schultergürtels beidseits - chronischer Schulterschmerz beidseits bei Verdacht auf degenerative Supraspinatustendinose - ausgeprägte sensible und motorische Polyneuropathie beider Beine, dis tal betont - Verdacht auf periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) vom peri pheren Typ bei schlecht eingestelltem Diabetes mellitus
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit h ätt en gemäss Dr. E.___ die leichte Sensibilitätsstörung ulnarseitig an beiden Unterarmen und Händen, der begin nende Morbus Dupuytren links mehr als rechts ohne Funktionseinschränkung und die beginnende Coxarthrose links mit leichter Funktionseinschränkung .
Dr. E.___ hielt fest, es sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichter stattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheitsscha den ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Insbesondere sei die bisherige Tätigkeit als Zeitungsausträger und Reinigungsmitarbeiter in Über einstimmung mit allen aktenkundigen Berichten seit dem 1 8. Mai 2010 nicht mehr zumutbar. Ebenfalls sei in allen anderen schweren und mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen. In einer ange passten, sehr leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei noch eine Restar beits fä higkeit von 50 % gegeben, wobei sich diese aus eine vollzeitlichen Anwesen heit mit einer um 50 % reduzierten Leistungsfähigkeit aufgrund notwendiger häufi ger Arbeitsunterbrechungen und Pausen zusammensetze. Bei dieser Ein schät zung der Restarbeitsfähigkeit, welche etwas höher liege als jene des Haus arztes Dr. Y.___, sei die zweifellos von Verdeutlichungstendenz überlagerte my ofasziale Schmerzsymptomatik stärker gewichtet entsprechend dem aktuellen Befund bei der plausibilisierenden klinischen Untersuchung (S. 7 Ziff. 10).
E. 3.5.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, nannte in seinem Bericht (Bericht vom 8. Februar 2012, Urk . 8/51) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit was folgt (S. 7 Ziff. 9): - Status nach mikrochirurgischer Dekompression bei Massenprolaps L4/5, L5/S1 beidseits mit Caudasymptomatik - Status nach Massenprolaps von Diskusgewebe L4/5 mit hochgradiger Spinalkanalstenose und Caudakompression - residuelles S1-Syndrom beidseits postoperativ - hochgradige sensomotorische axonale Polyneuropathie der Beine am ehesten im Rahmen des nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus - Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.0) Die festgestellte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) wirke sich,
so Dr. F.___, nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die im Rahmen der Untersuchung erhobenen psychopathologischen Befunde zeigten
i nsbesondere keine Hinweise auf Bewusstseinsstörungen . Die Aufmerk sam keit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhal ten werden können. Die Konzentration und Auffassung seien ungestört gewesen und es habe sich keine Merkfähigkeitsstörung gezeigt. Das Langzeitgedächtnis habe sich als klinisch unauffällig erwiesen. Hinweise auf Sinnestäuschungen oder für Ich-Störungen hätten sich nicht ergeben. Die Grundstimmung sei leicht ge drückt, nicht dysphorisch, und die affektive Modulationsfähigkeit sei leicht ein geschränkt gewesen (S.
E. 3.6 Dr. E.___ führte mit Stellungnahme vom 30. Januar 2013 (Urk. 8/78/2-3) aus, der Bericht der Ärzte der
Klinik Z.___ vom 6. Februar 2012 beinhalte keine neuen, nicht schon bekannten Diagnosen und Befunde und habe zur zumut baren Ar beitsfähigkeit ohnehin nicht Stellung genommen. Inzwischen sei der Gesund heitszustand als stabil zu betrachten (Ziff. 1). Es sei auch unter Berück sichti gung des besagten Berichts an der bisherigen RAD-Stellungnahme festzu halten (Ziff. 5). 4.
4.1
Seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Juni 2013 finden sich in den Akten die folgenden Arztberichte: 4.2
Dr. Y.___ führte im Bericht vom 10. Mai 2014 aus, der Beschwerdeführer leide seit der Diskushernienoperation im Mai 2010 an anhaltenden Rücken schmerzen. Aufgrund der beklagten Beschwerden bestehe seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei einer vorübergehenden Verbesserung der Symptome sei ein Arbeitsversuch unternommen worden, der jedoch wegen Zunahme der Schmerz symptomatik gescheitert sei. In den letzten Monaten habe der Beschwer deführer über ver mehrte belastungsabhängige lumboradikuläre Schmerzen ge klagt, welche ihn im Alltag sehr einschränken würden (Urk. 8/117).
Mit ärztlichem Zeugnis vom 30. Juni 2014 attestierte Dr. Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Juli 2014 (Urk. 8/129/1). 4.3
Im August 2014 fand en i n der Klinik Z.___ eine neurologische und neuro physiologische (Bericht Zentrum für Paraplegie vom 21. August
2014, Urk. 8/137/1-4)
sowie eine orthopädische Untersuchung (Bericht vom 27. August 2014, Urk. 8/137/5-6) statt und am 10. September 2014 begab sich der Be schwerdeführer zur Verlaufsuntersuchung erneut ins Zentrum für Parap legie (Bericht vom 17. September 2014, Urk. 8/140/1-3).
Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (vgl. insbesondere Urk. 8/140/1): - Verdacht auf neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstö rung bei Diagnose 2 und 3 - Rezidiv-Bandscheibenprolaps mit C audakompression L4/5 Mai 2014 - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - chronischer Nikotinabusus Im interdisziplinären Konsens sei eine erneute Dekompression zur Prophylaxe einer progredienten Schädigung der Caudafasern zu empfehlen; alternativ dazu eine epidurale Infiltration. Beides werde derzeit jedoch vom Beschwerdeführer nicht gewünscht (Urk. 8/137/5 unten). B ezüglich der vorliegenden Harnblasenfunktionsstörung sei aus neuro-urologi sche r Sicht primär eine erweiterte Diagnostik indiziert (Urk. 8/140/2 unten). 4.4
Im Bericht vom 30. September 2014 hielt Dr. Y.___ fest, der Beschwerdefüh rer sei aufgrund der Lumbalgien in seiner Nachtruhe beeinträchtigt und leide in der Folge an Leistungsintoleranz und Schwäche, welche ihm eine Erwerbsfähig keit verunmöglich ten . Zusätzlich zum lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyn drom L5/S1 beidseits mit Caudasymptomatik nach mikrochirurgischer Dekom pression 2010 bestehe ein langjähriger Diabetes mellitus mit hochgradiger sen somotorischer axonaler Polyneuropathie der Beine, eine paretische Gangstö rung, ein sekundäres myofas z iales Schmerzsyndrom und ein Verdacht auf eine Dener vationsneuropathie (Urk. 8/135). 5.
5.1
Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der Rentenzusprache vom 19. Juni 2013 nicht in relevanter Weise verändert haben.
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern und worin er seine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sieht. So führte er in seiner Beschwerde (vorstehend E. 2.2) unter Hinweis auf Berichte von Dr. Y.___ und der Klinik Z.___ aus, er habe mehrfach schriftlich mit geteilt, dass es ihm deutlich schlechter gehe. Mit dem Darlegen des subjektiven Empfindens seines Gesundheitszustandes ist das Erfordernis des Glaubhaftma chens jedoch nicht erfüllt. 5.2
Sodann finden die geltend gemachten Verschlechterungen in den vorhandenen Arztberichten keine Bestätigung : Dr. Y.___ berichtete über seit der Dis kus hernienoperation vom Mai 2010 bestehende anhaltende Rückenschmerzen (vor stehend E. 4.2). Aus den von ihm beschriebenen subjektiven Beschwerden wie belastungsabhängige lumboradikuläre Schmerzen sowie aufgrund der ge stellten Diagnosen (insbesondere vorstehend E. 4.4) geht
im Vergleich zu seinen Berich ten aus dem Jahr 2011 und 2013
(vorstehend E. 3.2) keine Veränderung des Gesundheitszustandes hervor .
Daran ändert auch der erneute Bandscheibenprolaps nichts, welcher von den Ärzten der Klinik Z.___ festgehalten wurde (vorstehend E. 4.3). Einerseits attestierten die Ärzte deshalb keine Arbeitsunfähigkeit. Andererseits ist es bereits
vor der rentenzusprechenden Verfügung - nämlich im Mai 2013 - zu zuneh men den Lumboischialgien gekommen (vgl. Urk. 8/137/1 Anamnese). Aus schlag ge bend sind nicht die gestellten Diagnosen, sondern die vorhandenen Be schwer den und die dadurch erlittenen Einschränkungen, welche bereits seit Mai 2013 bestehen. Im Übrigen wäre d ie erneute Dekompression der Rezidiv-Band schei benhernie
nach Angaben der Ärzte schliesslich derzeit lediglich zur Pro phy laxe zu empfehlen. Eine Behandlung wird vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt (vorstehend E. 4.3).
Schliesslich sind auch die urologischen Probleme, welche aus den Berichten der Klinik Z.___ hervorgehen, nicht neu, sondern bestanden ebenfalls schon vor der rentenzusprechenden Verfügung (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.5.3). 5.3
Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage nicht glaubhaft gemacht, dass sich eine relevante Veränderung ergeben hat. Anderweitige Anhaltspunkte für eine Veränderung sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin trat zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein. Dement sprechend ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
E. 7 Ziff. 10 3. Abschnitt) . Klinisch-neurologisch habe sich ein unsicheres Gangbild gezeigt. Der Beschwer deführer sei mit Hilfe eines Gehstocks mobil und der Gang sei auch ohne Stock möglich - jedoch unsicher - gewesen. Er sei im Bereich des rechten Fusses ein gekn ickt (S. 7 Ziff. 10 4. Abschnitt). Es habe eine ausgeprägte Hypästhesie bis Analgesie strumpfartig im Bereich der beiden Füsse bestanden . Bei der Prüfung der Koordination im Finger-Nasen-Versuch sei ein ausgeprägtes Vorbeizeigen im Sinne einer funktionellen Störung und bei der Prüfung im Knie-Hacken-Versuch sei ein ausgeprägtes Selbstlimi tieren aufgefallen. Bei der Prüfung der Kraft im Bereich der oberen Extremitäten habe sich eine Minderinnervation bei Faustschluss der linken Hand am ehesten kooperationsbedingt gezeigt. Im Weiteren hätten im Bereich der oberen Extre mi täten keine hochgradigen Paresen festgestellt werden können. Bei der Prü fung der Kraft der unteren Extremitäten habe sich eine Fusssenkerschwäche beidseits Kraftgrad 1/5 gezeigt.
Zusammenfassend sei beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden ausge wiesen, wobei gegenwärtig ein instabiler Gesundheitszustand bestehe. Es seien weitere neurologische und orthopädische Abklärungen erforderlich, wobei die Berichte der diesbezüglich in der Klinik Z.___ durchgeführten Untersuchun gen fehlen würden (S. 8 oben). Die weitere diagnostische Abklärung der bestehenden neurologische n Sympto matik habe eine Relevanz im Hinblick auf weitere Behandlungsmöglichkeiten und die Prognose, nicht jedoch auf die versicherungsmedizinische Einschätzung der funktionellen Einschränkung in der bisherigen und angepassten Tätigkeit (S. 8 Mitte). Aus neurologischer Sicht seien aufgrund der Paraplegie und Fusssenkerparese
stehende Tätigkeiten sowie Gehen von längeren Strecken nicht möglich. Schwere Tätigkeiten aus dem Sitzen heraus mit Gebrauch der Arme seien in der Regel nicht zumutbar. Aufgrund der sensomotorischen Residualsymptome im Bereich der Beine sei das Arbeiten mit überwiegendem Einsatz im Stehen bezie hungs weise mit häufigem Gehen nicht möglich. Die Sitzfähigkeit sei aufgrund der Schmerzsymptomatik nur unter Einhaltung von Pausen möglich. Aus psychiatrischer Sicht erg e be sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 8 unten). Zusammenfassend seien die bisherigen Tätigkeiten als Koch, in der Reinigung und als Zeitungsverkäufer seit dem 18. Mai 2010 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe bei einer 100%igen Präsenzzeit eine mindestens 50%ige Einschränkung der Leistung, die auf die Notwendigkeit der zu ver richten den Pausen (Harnblasen- und Mastdarmfunktionsstörung, Schmerzen im Sitzen) zurückzuführen seien. Da es sich gegenwärtig um einen instabilen Ge sund heitszustand handle, werde eine erneute medizinische Beurteilung in einem Jahr empfohlen (S. 9 oben).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00100 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
4. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1958, meldete sich am
19. Dezember 2010
unter Hinweis auf Rücken beschwerden
sowie eine Sensibilitätsproblematik in den Beinen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfü gung en vom
19. Juni 2013 ab 1. Juni 2011 eine ganze Rente, ab 1. Februar 2012 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente
zu (Urk. 8/91, Urk. 8/97, Urk. 8/103; Begründungsteil Urk. 8/79). 1.2
Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Revision seiner Viertels rente (Urk. 8/118). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 8/121; Urk. 8/122, Urk. 8/128, Urk. 8/136) trat die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom
27. Oktober 2014 nicht ein (Urk. 8/139 = Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 17. November 2014 (Urk. 1/1) erhob der Versicherte bei der IV-Stelle Beschwerde gegen deren Verfügung vom 27. Oktober 2014 (Urk. 2). Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 überwies die IV-Stelle die bei ihr einge gangene
Beschwerde des Versicherte n
an das hiesige Gericht (Urk. 4; vgl. auch Schreiben des Versicherten vom 27. November 2014, Urk. 1/2) . Der Versicherte beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 27. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei auf sein Revisionsgesuch einzutre ten (Urk. 1 /1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
4. März 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
13. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Inva li den versicherung (IVV) soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vor angegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich
lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sach verhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausge legt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungs ab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hin sicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsände rung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invali denrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tat säch lichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 19. Juni 2013, mit wel cher ihm ab 1. Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente zugesprochen worden sei, in einer für den Anspruch erheblichen Weise verän dert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (S. 1) . In der Stellungnahme vom 30. September 2014 von Dr. med.
Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, seien sub jektive Empfindungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit nicht objektiviert worden. Die Diagnosen in de n Arztberichte n der Klinik Z.___ vom 21. August 2014 und 27. August 2014 seien bereits bei der Festlegung des aktuellen Invaliditätsgrades bekannt ge we sen. Zudem sei keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Somit seien keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt, weshalb am Ent scheid, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, festzuhalten sei (S. 2).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 7). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe der Beschwerdegegnerin mehrfach mitgeteilt, dass es ihm in letzter Zeit deutlich schlechter gehe, was die Berichte seines Hausarztes Dr. Y.___ und jene der Klinik Z.___ belegen würden. Zudem seien im Dezember
2014 weitere medizinische Untersuchungen angezeigt (Urk. 1/1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1
Mit Verfügungen vom 19. Juni 2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführe r eine abgestufte Rente zu: Er hatte vom 1. Juni 2011 bis 31. Janu ar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 auf eine Dreiviertelsrente und seit dem 1. Mai 2012 hat der Be schwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 8/91, Urk. 8/97, Urk. 8/103; Begründungs teil Urk. 8/79).
Der Rentenzusprache lagen die folgen den Arztberichte zugrunde: 3.2
Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 3. November 2011 (Urk. 8/ 45; vgl. auch un datierter Bericht, basierend auf der letzte n Kontrolle vom 19. Februar 2011, Urk. 8/21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach mikrochirurgischer Dekompression bei Massenprolaps L4/5 beidseits von rechts her vom 18. Mai 2010 - anhaltendes sensomotorisches Ausfallsyndrom / vegetative Cauda
equina Symptomatik - paretische Gangstörung - sekundäres myofasz iales Schmerzsyndrom - Verdacht auf neuropathische Schmerzen - hochgradige sensomotorische axonale Polyneuropathie der Beine
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe der seit Mai 2010 bestehende Diabe tes mellitus.
Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide an Sensibilitätsausfällen in beiden Beinen, Knieschmerzen beidseits so wie Schulterschmerzen beidseits. Es sei ein fehlendes Abrollen der Füsse mit Umknicken des linken Fusses fest zu stellen. Der Fersengang sei möglich, nicht hingegen der Zehengang. Die Beweg lichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei schmerzbedingt in alle Richtungen eingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand betrage mehr als 50 cm. Über dem dorsolateralen Unterschenkel und den Füssen nach distal zunehmend sei eine Hypästhesie festzustellen . Es liege eine deutliche Fuss s enkerparese M4-5 mit teilweise Wechselin n ervation vor. Sodann sei eine deutliche Peroneusschwäche M4-5 links festzustellen. Die Patella r sehnenreflexe
(PSR) seien beidseits sym me trisch, die Achillessehnenref le xe (ASR) beidseits fehlend. Der Vibrationssinn maleolar sei erloschen (Ziff. 1.4).
Aufgrund der Einschränkungen sei die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers stark eingeschränkt. Wegen den starken Lumbalgien mit radikulärer Sympto matik sei er in sitzenden Tätigkeiten eingeschränkt. Infolge der Schmerzsymp tomatik sei die Leistung sfähigkeit stark beeinträchtigt (Ziff. 1.7). In der bisheri gen Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer seit dem 18. Mai 2011 (richtig: 2010, vgl. Urk. 4/45/4 unten)
zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6; vgl. auch di verse Arzt zeug nisse, Urk. 8/36/6-11). Medizinisch- theoretisch sei in einer ange passten Tätig keit von einer Restarbeitsfähigkeit von maximal 30 % auszugehen (Ziff. 1.4; vgl. auch Urk. 8/45/4).
Im Kurzbericht vom 21. März 2013 stellte Dr. Y.___
im Wesentlichen fol gende Diagnosen (Urk. 8/76/2): - Diskushernie L4/5 median/beidseits, Massenprolaps mit Cauda -Syn drom/Paraparese ab S1 - akut exazerbiertes
lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5/S1 beidseits mit Caudasymptomatik - Diabetes mellitus Typ II ED (Erstdiagnose) - hochgradige sensomotorische axonale Polyneuropathie der Beine - paretische Gangstörung - sekundäres m yofasz iales Schmerzsyndrom - Verdacht a uf neuropatische Schmerzen (Den ervationsneuropathie) - chronische Nacken-Schultergürtelschmerzen Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 31. März 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 21. März 2013, Urk. 8/76/1). 3.3
Im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. Y.___
(vorstehend E. 3.2) stellten auch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie (Bericht vom 30. November
2010, Urk. 8/29/4-5), die Ärzte der Rheumatologie der Klinik B.___ (Bericht vom 27. September 2011, Urk. 8/42/1-3) und
die Ärzte des Paraplegikerzentrums der Klinik Z.___ (Bericht vom 6. Februar 2012, Urk. 8/55) .
Sodann dokumentierte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ähnliche Beschwerden wie jene, die Dr. Y.___ festhielt: Der Beschwerdeführer leide an Schmerzen und Gefühlsverlust am rechten Fuss sowie an Rücken- u nd Schulterschmerzen beidseits (Bericht vom 15. Mai 2012, Urk. 8/56). 3.4
Aufgrund beim Wasserlösen auftretender unkla rer Schmerzen perineal begab sich der Beschwerdeführer zur Abklärung in die Klinik für Urologie des D.___ (Bericht vom 27. Oktober 2011, Urk. 8/47, sowie Be richt vom 4. Januar 2012, Urk. 8/ 49). Die Ärzte diagnostizierten einen Verdacht auf neurogene Blasenentleerungsstörung im Rahmen persistierender Sensibili tätsstörungen und motorischer Defizite bei Status nach Bandscheiben-Operation im LWS-Bereich im Mai 2010 (Urk. 8/49/1 Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit attestierten sie nicht (Ziff. 1.6). 3.5 3.5.1
Am 1. Februar 2012 fand en eine orthopädische sowie eine psychiatrisch - neuro logische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt: 3.5.2
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie,
führte in seinem Untersuchungsbericht (Bericht vom 8. Februar 2012, Urk. 8/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 6 Ziff. 8) : - chronische Lumbalgie und Lumboischialgie rechtsbetont mit anamnes tisch intermittierender Stuhl- und Harninkontinenz, sensibler und moto rischer Reiz- und Ausfallsymptomatik sowie resultierender ausgeprägter Gangstörung nach operativer Dekompression eines Bandscheibenmas senprolaps im Segment L4/5 von rechts am 1 8. Mai 2010 - ausgeprägtes sekundäres myofas z iales Schmerzsyndrom - chronisches Cervikalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung und reaktiver Muskelverspannung des Schultergürtels beidseits - chronischer Schulterschmerz beidseits bei Verdacht auf degenerative Supraspinatustendinose - ausgeprägte sensible und motorische Polyneuropathie beider Beine, dis tal betont - Verdacht auf periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) vom peri pheren Typ bei schlecht eingestelltem Diabetes mellitus
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit h ätt en gemäss Dr. E.___ die leichte Sensibilitätsstörung ulnarseitig an beiden Unterarmen und Händen, der begin nende Morbus Dupuytren links mehr als rechts ohne Funktionseinschränkung und die beginnende Coxarthrose links mit leichter Funktionseinschränkung .
Dr. E.___ hielt fest, es sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichter stattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheitsscha den ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Insbesondere sei die bisherige Tätigkeit als Zeitungsausträger und Reinigungsmitarbeiter in Über einstimmung mit allen aktenkundigen Berichten seit dem 1 8. Mai 2010 nicht mehr zumutbar. Ebenfalls sei in allen anderen schweren und mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen. In einer ange passten, sehr leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei noch eine Restar beits fä higkeit von 50 % gegeben, wobei sich diese aus eine vollzeitlichen Anwesen heit mit einer um 50 % reduzierten Leistungsfähigkeit aufgrund notwendiger häufi ger Arbeitsunterbrechungen und Pausen zusammensetze. Bei dieser Ein schät zung der Restarbeitsfähigkeit, welche etwas höher liege als jene des Haus arztes Dr. Y.___, sei die zweifellos von Verdeutlichungstendenz überlagerte my ofasziale Schmerzsymptomatik stärker gewichtet entsprechend dem aktuellen Befund bei der plausibilisierenden klinischen Untersuchung (S. 7 Ziff. 10). 3.5.3
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, nannte in seinem Bericht (Bericht vom 8. Februar 2012, Urk . 8/51) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit was folgt (S. 7 Ziff. 9): - Status nach mikrochirurgischer Dekompression bei Massenprolaps L4/5, L5/S1 beidseits mit Caudasymptomatik - Status nach Massenprolaps von Diskusgewebe L4/5 mit hochgradiger Spinalkanalstenose und Caudakompression - residuelles S1-Syndrom beidseits postoperativ - hochgradige sensomotorische axonale Polyneuropathie der Beine am ehesten im Rahmen des nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus - Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.0) Die festgestellte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) wirke sich,
so Dr. F.___, nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die im Rahmen der Untersuchung erhobenen psychopathologischen Befunde zeigten
i nsbesondere keine Hinweise auf Bewusstseinsstörungen . Die Aufmerk sam keit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhal ten werden können. Die Konzentration und Auffassung seien ungestört gewesen und es habe sich keine Merkfähigkeitsstörung gezeigt. Das Langzeitgedächtnis habe sich als klinisch unauffällig erwiesen. Hinweise auf Sinnestäuschungen oder für Ich-Störungen hätten sich nicht ergeben. Die Grundstimmung sei leicht ge drückt, nicht dysphorisch, und die affektive Modulationsfähigkeit sei leicht ein geschränkt gewesen (S. 7 Ziff. 10 3. Abschnitt) . Klinisch-neurologisch habe sich ein unsicheres Gangbild gezeigt. Der Beschwer deführer sei mit Hilfe eines Gehstocks mobil und der Gang sei auch ohne Stock möglich - jedoch unsicher - gewesen. Er sei im Bereich des rechten Fusses ein gekn ickt (S. 7 Ziff. 10 4. Abschnitt). Es habe eine ausgeprägte Hypästhesie bis Analgesie strumpfartig im Bereich der beiden Füsse bestanden . Bei der Prüfung der Koordination im Finger-Nasen-Versuch sei ein ausgeprägtes Vorbeizeigen im Sinne einer funktionellen Störung und bei der Prüfung im Knie-Hacken-Versuch sei ein ausgeprägtes Selbstlimi tieren aufgefallen. Bei der Prüfung der Kraft im Bereich der oberen Extremitäten habe sich eine Minderinnervation bei Faustschluss der linken Hand am ehesten kooperationsbedingt gezeigt. Im Weiteren hätten im Bereich der oberen Extre mi täten keine hochgradigen Paresen festgestellt werden können. Bei der Prü fung der Kraft der unteren Extremitäten habe sich eine Fusssenkerschwäche beidseits Kraftgrad 1/5 gezeigt.
Zusammenfassend sei beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden ausge wiesen, wobei gegenwärtig ein instabiler Gesundheitszustand bestehe. Es seien weitere neurologische und orthopädische Abklärungen erforderlich, wobei die Berichte der diesbezüglich in der Klinik Z.___ durchgeführten Untersuchun gen fehlen würden (S. 8 oben). Die weitere diagnostische Abklärung der bestehenden neurologische n Sympto matik habe eine Relevanz im Hinblick auf weitere Behandlungsmöglichkeiten und die Prognose, nicht jedoch auf die versicherungsmedizinische Einschätzung der funktionellen Einschränkung in der bisherigen und angepassten Tätigkeit (S. 8 Mitte). Aus neurologischer Sicht seien aufgrund der Paraplegie und Fusssenkerparese
stehende Tätigkeiten sowie Gehen von längeren Strecken nicht möglich. Schwere Tätigkeiten aus dem Sitzen heraus mit Gebrauch der Arme seien in der Regel nicht zumutbar. Aufgrund der sensomotorischen Residualsymptome im Bereich der Beine sei das Arbeiten mit überwiegendem Einsatz im Stehen bezie hungs weise mit häufigem Gehen nicht möglich. Die Sitzfähigkeit sei aufgrund der Schmerzsymptomatik nur unter Einhaltung von Pausen möglich. Aus psychiatrischer Sicht erg e be sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 8 unten). Zusammenfassend seien die bisherigen Tätigkeiten als Koch, in der Reinigung und als Zeitungsverkäufer seit dem 18. Mai 2010 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe bei einer 100%igen Präsenzzeit eine mindestens 50%ige Einschränkung der Leistung, die auf die Notwendigkeit der zu ver richten den Pausen (Harnblasen- und Mastdarmfunktionsstörung, Schmerzen im Sitzen) zurückzuführen seien. Da es sich gegenwärtig um einen instabilen Ge sund heitszustand handle, werde eine erneute medizinische Beurteilung in einem Jahr empfohlen (S. 9 oben). 3.6
Dr. E.___ führte mit Stellungnahme vom 30. Januar 2013 (Urk. 8/78/2-3) aus, der Bericht der Ärzte der
Klinik Z.___ vom 6. Februar 2012 beinhalte keine neuen, nicht schon bekannten Diagnosen und Befunde und habe zur zumut baren Ar beitsfähigkeit ohnehin nicht Stellung genommen. Inzwischen sei der Gesund heitszustand als stabil zu betrachten (Ziff. 1). Es sei auch unter Berück sichti gung des besagten Berichts an der bisherigen RAD-Stellungnahme festzu halten (Ziff. 5). 4.
4.1
Seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Juni 2013 finden sich in den Akten die folgenden Arztberichte: 4.2
Dr. Y.___ führte im Bericht vom 10. Mai 2014 aus, der Beschwerdeführer leide seit der Diskushernienoperation im Mai 2010 an anhaltenden Rücken schmerzen. Aufgrund der beklagten Beschwerden bestehe seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei einer vorübergehenden Verbesserung der Symptome sei ein Arbeitsversuch unternommen worden, der jedoch wegen Zunahme der Schmerz symptomatik gescheitert sei. In den letzten Monaten habe der Beschwer deführer über ver mehrte belastungsabhängige lumboradikuläre Schmerzen ge klagt, welche ihn im Alltag sehr einschränken würden (Urk. 8/117).
Mit ärztlichem Zeugnis vom 30. Juni 2014 attestierte Dr. Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Juli 2014 (Urk. 8/129/1). 4.3
Im August 2014 fand en i n der Klinik Z.___ eine neurologische und neuro physiologische (Bericht Zentrum für Paraplegie vom 21. August
2014, Urk. 8/137/1-4)
sowie eine orthopädische Untersuchung (Bericht vom 27. August 2014, Urk. 8/137/5-6) statt und am 10. September 2014 begab sich der Be schwerdeführer zur Verlaufsuntersuchung erneut ins Zentrum für Parap legie (Bericht vom 17. September 2014, Urk. 8/140/1-3).
Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (vgl. insbesondere Urk. 8/140/1): - Verdacht auf neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstö rung bei Diagnose 2 und 3 - Rezidiv-Bandscheibenprolaps mit C audakompression L4/5 Mai 2014 - nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - chronischer Nikotinabusus Im interdisziplinären Konsens sei eine erneute Dekompression zur Prophylaxe einer progredienten Schädigung der Caudafasern zu empfehlen; alternativ dazu eine epidurale Infiltration. Beides werde derzeit jedoch vom Beschwerdeführer nicht gewünscht (Urk. 8/137/5 unten). B ezüglich der vorliegenden Harnblasenfunktionsstörung sei aus neuro-urologi sche r Sicht primär eine erweiterte Diagnostik indiziert (Urk. 8/140/2 unten). 4.4
Im Bericht vom 30. September 2014 hielt Dr. Y.___ fest, der Beschwerdefüh rer sei aufgrund der Lumbalgien in seiner Nachtruhe beeinträchtigt und leide in der Folge an Leistungsintoleranz und Schwäche, welche ihm eine Erwerbsfähig keit verunmöglich ten . Zusätzlich zum lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyn drom L5/S1 beidseits mit Caudasymptomatik nach mikrochirurgischer Dekom pression 2010 bestehe ein langjähriger Diabetes mellitus mit hochgradiger sen somotorischer axonaler Polyneuropathie der Beine, eine paretische Gangstö rung, ein sekundäres myofas z iales Schmerzsyndrom und ein Verdacht auf eine Dener vationsneuropathie (Urk. 8/135). 5.
5.1
Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der Rentenzusprache vom 19. Juni 2013 nicht in relevanter Weise verändert haben.
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern und worin er seine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sieht. So führte er in seiner Beschwerde (vorstehend E. 2.2) unter Hinweis auf Berichte von Dr. Y.___ und der Klinik Z.___ aus, er habe mehrfach schriftlich mit geteilt, dass es ihm deutlich schlechter gehe. Mit dem Darlegen des subjektiven Empfindens seines Gesundheitszustandes ist das Erfordernis des Glaubhaftma chens jedoch nicht erfüllt. 5.2
Sodann finden die geltend gemachten Verschlechterungen in den vorhandenen Arztberichten keine Bestätigung : Dr. Y.___ berichtete über seit der Dis kus hernienoperation vom Mai 2010 bestehende anhaltende Rückenschmerzen (vor stehend E. 4.2). Aus den von ihm beschriebenen subjektiven Beschwerden wie belastungsabhängige lumboradikuläre Schmerzen sowie aufgrund der ge stellten Diagnosen (insbesondere vorstehend E. 4.4) geht
im Vergleich zu seinen Berich ten aus dem Jahr 2011 und 2013
(vorstehend E. 3.2) keine Veränderung des Gesundheitszustandes hervor .
Daran ändert auch der erneute Bandscheibenprolaps nichts, welcher von den Ärzten der Klinik Z.___ festgehalten wurde (vorstehend E. 4.3). Einerseits attestierten die Ärzte deshalb keine Arbeitsunfähigkeit. Andererseits ist es bereits
vor der rentenzusprechenden Verfügung - nämlich im Mai 2013 - zu zuneh men den Lumboischialgien gekommen (vgl. Urk. 8/137/1 Anamnese). Aus schlag ge bend sind nicht die gestellten Diagnosen, sondern die vorhandenen Be schwer den und die dadurch erlittenen Einschränkungen, welche bereits seit Mai 2013 bestehen. Im Übrigen wäre d ie erneute Dekompression der Rezidiv-Band schei benhernie
nach Angaben der Ärzte schliesslich derzeit lediglich zur Pro phy laxe zu empfehlen. Eine Behandlung wird vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt (vorstehend E. 4.3).
Schliesslich sind auch die urologischen Probleme, welche aus den Berichten der Klinik Z.___ hervorgehen, nicht neu, sondern bestanden ebenfalls schon vor der rentenzusprechenden Verfügung (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.5.3). 5.3
Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage nicht glaubhaft gemacht, dass sich eine relevante Veränderung ergeben hat. Anderweitige Anhaltspunkte für eine Veränderung sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin trat zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein. Dement sprechend ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti